Definitive Nachlassstundung Kim Thai Tran

Definitive Nachlassstundung bewilligt · Aargau · 07.12.2021

Meldung

Art
Definitive Nachlassstundung bewilligt
Kanton
Aargau
Publiziert
07.12.2021
Frist bis
28.05.2022
Veröffentlicht von
Bezirksgericht Baden, Mellingerstrasse 2a, 5400 Baden
Publikationsnummer
NA02-0000000756
Publiziert bis
07.12.2026

Parteien

Schuldner

geboren am 27.12.1981 · Untere Dorfstrasse 46, 8957 Spreitenbach

Text

Bemerkungen
SN.2021.2
Trustee
Schulden- und Budgetberatung Aargau-Solothurn, z.Hd. Mirjam Perret, Effingerweg 12, Postfach, 5000 Aarau
Rechtsmittel
Publikation nach SchKG Art. 296.
Authority office
Bezirksgericht Baden Präsidium 1 des Zivilgerichts Mellingerstrasse 2a 5400 Baden
Weitere Rechtsmittel
Rechtsmittelbelehrung (Art. 319 ff. ZPO) Dieser Entscheid kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden. Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensicht-lich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Es ist ge¬nau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abän¬derungen beantragt werden. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 321 Abs. 3 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Obergericht und für jede Gegenpartei einzureichen (Art. 131 ZPO). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Betreibungsferien gelten nicht. Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefoch-tenen Entscheides nicht. Das Obergericht kann die Vollstreckbarkeit jedoch auf-schieben (Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO). Ein entsprechender Antrag wäre mit der Beschwerde zu stellen.