Definitive Nachlassstundung Nicole Gabriele Beetz

Definitive Nachlassstundung bewilligt · Aargau · 20.08.2025

Meldung

Art
Definitive Nachlassstundung bewilligt
Kanton
Aargau
Publiziert
20.08.2025
Stundung ab
12.08.2025
Frist bis
12.02.2026
Veröffentlicht von
Bezirksgericht Muri, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG
Publikationsnummer
NA02-0000001716
Publiziert bis
20.08.2030

Parteien

Schuldner

geboren am 05.05.1976 · Klosterfeldstrasse 4, 5630 Muri AG

Text

Trustee
Budget- und Schuldenberatung Aargau-Solothurn, Effingerweg 12, 5001 Aarau 1
Rechtsmittel
Publikation nach SchKG Art. 296.
Authority office
Präsidium II des Zivilgerichts Bezirksgericht Muri, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG
Weitere Rechtsmittel
Rechtsmittelbelehrung (Art. 295c Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 319 ff. ZPO) Dieser Entscheid kann vom Schuldner und von den Gläubigern innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden. Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Es ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 321 Abs. 3 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Obergericht und für jede Gegenpartei einzureichen (Art. 131 ZPO). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Betreibungsferien gelten nicht. Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides nicht. Das Obergericht kann die Vollstreckbarkeit jedoch auf-schieben (Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO). Ein entsprechender Antrag wäre mit der Beschwerde zu stellen.