Definitive Nachlassstundung Mahdi Nori
Definitive Nachlassstundung bewilligt · Zürich · 31.10.2025
Meldung
- Art
- Definitive Nachlassstundung bewilligt
- Kanton
- Zürich
- Publiziert
- 31.10.2025
- Stundung ab
- 30.10.2025
- Veröffentlicht von
- Bezirksgericht Bülach, Spitalstrasse 13, 8180 Bülach
- Publikationsnummer
- NA02-0000001789
- Publiziert bis
- 31.10.2026
Parteien
Schuldner
geboren am 01.01.1993 · Winterthurerstr. 82, 8303 Bassersdorf
Text
- Bemerkungen
- 1. Dem Gesuchsteller wird die definitive Nachlassstundung im Sinne von Art. 294 Abs. 1 SchKG für sechs Monate bis zum 30. April 2026 gewährt. 2. Als definitive Sachwalterin wird bestellt Tarah Ladouceur, Schuldensanierung Zürich, Quellenstrasse 27, 8005 Zürich. 3. Die Sachwalterin wird beauftragt, gemäss Art. 295 ff. SchKG vorzugehen und den ersten Sachwalterbericht und die dazugehörigen Akten bis spätestens 30. Januar 2026 (Eingangsdatum) sowie einen zweiten Sachwalterbericht mitsamt den dazugehörigen Akten bis spätestens 10. April 2026 (Eingangsdatum) dem zuständigen Gericht einzureichen. Eine Verspätung hätte die Beendigung der Stundung zur Folge. 4. Als Publikationsmittel werden bestimmt: Schweizerisches Handeslamtsblatt, Amtsblatt des Kantons Zürich. Für die Berechnung von Fristen ist die Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt massgebend. 5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 300.– ; die Barauslagen betragen: Fr. 45.– Publikationskosten Fr. 345.– Total Allfällige weitere Auslagen (insbesondere Publikationskosten) bleiben vorbehalten. 6. Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsteller auferlegt. Die Kosten werden einstweilen auf die Staatskasse genommen. Der Gesuchsteller wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. 7. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller, die definitive Sachwalterin (vorab per IncaMail), die Bezirksgerichtskasse, die Gläubiger durch einmalige Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt und im Amtsblatt des Kantons Zürich (im Dispositiv), das Betreibungsamt Bassersdorf-Nürensdorf (im Dispositiv), das Handelsregisteramt des Kantons Zürich (im Dispositiv), das Grundbuchamt Bassersdorf (im Dispositiv). 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. Für die Gläubiger beginnt die Frist mit der Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt zu laufen. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
- Rechtsmittel
- Publikation nach SchKG Art. 296.