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Verordnung über die Ausrichtung von Beiträgen an die Kosten der Entsorgung von tierischen Abfällen im Jahre 2004

AS 2003 4955 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dated Nov 26, 2003

https://lexipedia.io/en/docs/ch/as-ro-ru/2003-4955/de/verordnung-uber-die-ausrichtung-von-beitragen-an-die-kosten-der-entsorgung-von-tierischen-abfallen-im-jahre-2004

Retrieved on Sep 4, 2026

  1. Documents
  2. Confederation
  3. Official Compilation of Federal Legislation
Source

Amends: Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle (SR 817.190),

AS 2003 4955

Verordnung
über die Ausrichtung von Beiträgen an die Kosten
der Entsorgung von tierischen Abfällen im Jahre 2004

vom 26. November 2003

Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 62 Absatz 1–4 des Tierseuchengesetzes vom1. Juli 19661,
verordnet:

Footnotes

  1. [1] SR 916.40

Art. 1 Beiträge

An die Kosten der Entsorgung von Fleischabfällen, die nach Artikel 4a der Verordnung vom3. Februar 19932 über die Entsorgung tierischer Abfälle (VETA) verbrannt oder auf andere Weise unschädlich gemacht werden müssen, werden folgende Beiträge ausgerichtet:

  1. für jedes Kalb 13 Franken an den Betrieb, in dem das Kalb geboren worden ist;

  2. für jedes geschlachtete Tier der Rindergattung 23 Franken an den Schlachtbetrieb;

  3. für jedes geschlachtete Tier der Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung 3 Franken an den Schlachtbetrieb.

Die Beiträge werden nur für Tiere ausbezahlt, die im Jahr 2004 geboren oder geschlachtet werden.

Footnotes

  1. [3] SR 916.401
  2. [2] SR 916.441.22

Art. 2 Ausrichtung der Beiträge

Für Tiere der Rindergattung werden die Beiträge ausgerichtet, nachdem die Meldung über die Geburt oder die Schlachtung eines Tieres nach den Vorschriften von

Artikel 14 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19953 bei der Tierverkehr-

Datenbank eingegangen ist.

Für Tiere der Rindergattung, geboren ab dem1. April 2004, muss zudem bei der Meldung der Schlachtung die Tiergeschichte lückenlos in der Tierverkehr- Datenbank registriert sein. Die Tiergeschichte beinhaltet je Betrieb, in dem sich das Tier befunden hat, die Identifikationsnummer des Betriebes, die Betriebsadresse, die Art der Tierhaltung sowie die Zugangs- und Abgangsdaten.

Die Beiträge an die Schlachtbetriebe werden nur dann ausgerichtet, wenn die Fleischabfälle von Tieren der Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung in Entsorgungsbetrieben entsorgt worden sind, welche die Anforderungen nach Arti- SR 916.406 von tierischen Abfällen im Jahre 2004 kel 14 VETA4 erfüllen. Der Schlachtbetrieb muss dies anhand der Verträge nach

Footnotes

  1. [4] SR 916.441.22

Artikel 16 Absatz 2 VETA und der Rechnungen der Entsorgungsbetriebe belegen.

Art. 3 Auszahlung und Verrechnung der Beiträge

Der Betreiber der Tierverkehr-Datenbank erstellt eine Abrechnung und zahlt die Beiträge aus. Er kann diese mit den von den Betrieben nach der Verordnung vom 28. März 20015 über die Gebühren für den Tierverkehr geschuldeten Gebühren verrechnen.

Footnotes

  1. [5] SR 916.404.2

Art. 4 Rechtsmittel

Wer mit der Abrechnung nicht einverstanden ist, kann innert 30 Tagen beim Bundesamt für Landwirtschaft eine Verfügung verlangen.

Gegen die Verfügung kann innert 30 Tagen Beschwerde bei der Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements erhoben werden.

Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Bundesverwaltungsrechtspflege.

Art. 5 Änderung bisherigen Rechts

Die Fleischhygieneverordnung vom1. März 19956 (FhyV) wird wie folgt geändert:

Footnotes

  1. [6] SR 817.190

Art. 57 Abs. 1bis

Die Ergebnisse der Schlachttier- und Fleischuntersuchung sind dem Bundesamt für Veterinärwesen mit Angabe der Kontrollnummern der Betriebe für die Grossbetriebe monatlich und für die anderen Betriebe vierteljährlich in elektronischer Form zu übermitteln. Das Bundesamt erlässt eine technische Weisung über die erforderlichen Daten und die Art der Übermittlung.

Art. 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2004 in Kraft.

26. November 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Pascal Couchepin

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz