916.406
Verordnung über die Ausrichtung von Beiträgen an die Kosten der Entsorgung von tierischen Abfällen im Jahre 2003
vom 20. November 2002 (Stand am 24. Dezember 2002)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 10 Absatz 1 des Tierseuchengesetzes vom1. Juli 19661 und Artikel 32 Absatz 1 des Umweltschutzgesetzes vom7. Oktober 19832, verordnet:
Art. 1 Beiträge
An die Kosten der Entsorgung von Fleischabfällen, die nach Artikel 4a der Verordnung vom3. Februar 19933 über die Entsorgung tierischer Abfälle (VETA) verbrannt oder auf andere Weise unschädlich gemacht werden müssen, werden folgende Beiträge ausgerichtet:
für jedes Kalb 13 Franken an den Betrieb, in dem das Kalb geboren worden ist;
für jedes geschlachtete Tier der Rindergattung 13 Franken an den Schlachtbetrieb.
Die Beiträge werden nur für Tiere ausbezahlt, die im Jahr 2003 geboren oder geschlachtet werden.
Art. 2 Ausrichtung der Beiträge
Die Beiträge werden ausgerichtet, nachdem die Meldung über die Geburt oder die Schlachtung eines Tieres nach den Vorschriften von Artikel 14 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19954 bei der Tierverkehr-Datenbank eingegangen ist.
Die Beiträge an die Schlachtbetriebe werden zudem nur dann ausgerichtet, wenn die Fleischabfälle von Tieren der Rindergattung in Entsorgungsbetrieben entsorgt worden sind, welche die Anforderungen nach Artikel 14 VETA5 erfüllen. Der Schlachtbetrieb muss dies anhand der Verträge nach Artikel 16 Absatz 2 VETA und der Rechnungen der Entsorgungsbetriebe belegen.
Art. 3 Auszahlung und Verrechnung der Beiträge
Der Betreiber der Tierverkehr-Datenbank erstellt eine Abrechnung und zahlt die Beiträge aus. Er kann sie mit den von den Betrieben nach der Verordnung vom 28. März 20016 über die Gebühren für den Tierverkehr geschuldeten Gebühren verrechnen.
Art. 4 Rechtsmittel
Wer mit der Abrechnung nicht einverstanden ist, kann innert 30 Tagen beim Bundesamt für Landwirtschaft eine Verfügung verlangen.
Gegen die Verfügung kann innert 30 Tagen Beschwerde bei der Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements erhoben werden.
Im übrigen gelten die Bestimmungen der Bundesverwaltungsrechtspflege.
Art. 5 Änderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom3. Februar 19937 über die Entsorgung tierischer Abfälle wird wie folgt geändert:
Art. 6 Abs. 1 Bst. b
...
Art. 22a
Aufgehoben
Art. 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2003 in Kraft.