916.404.2
Verordnung über die Gebühren für den Tierverkehr
vom 28. März 2001 (Stand am 24. Dezember 2002)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 15b des Tierseuchengesetzes vom1. Juli 19661, verordnet:
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Gebühren, die von den Tierhaltern für die Kennzeichnung und Registrierung der Klauentiere sowie die Aufzeichnung des Tierverkehrs in der zentralen Datenbank erhoben werden.
Sie gilt nicht für Dienstleistungen, mit denen Ergebnisse der zentralen Datenbank Dritten zur gewerblichen Nutzung überlassen werden. Für solche Dienstleistungen wird ein Entgelt auf der Grundlage des Vollkostendeckungsprinzips und nach den Bedingungen des Marktes vereinbart.2
Art. 23 Gebührenerhebung
Die Gebühren werden auf den Ohrmarken und bei Tieren der Rindergattung zusätzlich aufgrund der Meldungen über die Schlachtung nach den Ansätzen des Anhanges erhoben.
Eine Bearbeitungsgebühr wird erhoben für:
fehlende, verspätete und mangelhafte Meldungen;
Mahnungen für ausstehende Rechnungen.
Die Kosten für den Versand der Ohrmarken werden gesondert in Rechnung gestellt.
Der Betreiber der zentralen Datenbank (Betreiber) nach Artikel 4 der Verordnung vom 18. August 19994 über die Tierverkehr-Datenbank stellt den Tierhaltern im Auftrag des Bundesamtes für Landwirtschaft die Gebühren in Rechnung.
AS 2001 1349
Art. 3 Rechtsmittel
Wer mit der Rechnung nicht einverstanden ist, kann innert 30 Tagen beim Bundesamt für Landwirtschaft eine Gebührenverfügung verlangen.5
Gegen die Gebührenverfügung kann innert 30 Tagen Beschwerde bei der Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements erhoben werden.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Bundesverwaltungsrechtspflege.
Art. 4 Fälligkeit der Gebühr
Die Gebühren werden fällig:
mit der Rechnungsstellung;
mit dem Erlass der Gebührenverfügung; oder
im Fall der Anfechtung der Verfügung, sobald der Beschwerdeentscheid rechtskräftig wird.
Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Fälligkeit.
Art. 5 Verjährung
Die Gebührenforderung verjährt fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.
Die Verjährung wird durch jede Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die Gebühren geltend gemacht werden.
Art. 6 Vorschuss
Der Betreiber kann von gebührenpflichtigen Personen in begründeten Fällen (z. B. Wohnsitz im Ausland, Zahlungsrückstände) einen angemessenen Vorschuss verlangen.
Art. 7 Änderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 18. August 19996 über die Tierverkehr-Datenbank wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 1 Bst. m und Abs. 3 Bst. b
...
Art. 7
...
Art. 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 15. April 2001 in Kraft.
Anhang7 (Art. 2) Gebühren für Tierverkehr 1. Gebühr auf den Ohrmarken mit einer Lieferfrist von sechs Wochen: Fr.
für Tiere der Rindergattung einschliesslich Büffel 5.––*
für Tiere der Schaf- und Ziegengattung –.60
für Tiere der Schweinegattung –.35
für in Gehegen gehaltenes Wild der Ordnung Paarhufer, –.35 ausgenommen Zootiere 2. Wird eine Lieferfrist von weniger als sechs Wochen beantragt, so beträgt die Zuschlagtaxe pro Ohrmarke (für Rinder: Doppelohrmarke) bei Lieferungen innert Fr.
3 Wochen 2.50
3 Tagen 5.––
24 Stunden 7.50 3. Ersatz für verlorene Ohrmarken pro Stück 2.50 3bis. Gebühr für ein geschlachtetes Tier der Rindergattung 2.– 3ter. Bearbeitungsgebühr nach Artikel 2 Absatz 2 nach Aufwand, zu einem Stundenansatz von höchstens 75.– 4. Pauschale für Rechnungsstellung, zusätzlich Porto nach Posttarif 1.50 5. Gebühr für Auskunft nach Artikel 7 der Verordnung vom 18. August 19998 über die Tierverkehr- Datenbank nach Aufwand * Doppelohrmarke
Bereinigt durch Ziff. II der V vom 20. Nov. 2002, in Kraft seit1. Jan. 2003 (AS 2002 4323).