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Amends: English is not an official language of the Swiss Confederation. This translation is provided for information purposes only and has no legal force. Ordinance on Telecommunications Installations (TIO) of 14 June 2002 (Status as of 1 January 2015) Please note: this translation does not yet include the amendments of 13.06.2016 The Swiss Federal Council, based on Articles 21a paragraph 2, 31 paragraph 1, 32, 32a, 33 paragraph 2, 34 paragraph 1ter, 59 paragraph 3, 62 and 64 paragraph 2 of the Telecommunications Act of 30 April 1997 (TCA),1 and the Federal Act of 6 October 19952 on Technical Barriers to Trade (TBTA),3 ordains: Chapter 1 General Aspects (SR 784.101.2, 2002-310), Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen (SR 734.27, 2002-22), Organisationsverordnung für das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (SR 172.217.1, 2000-44), Verordnung über elektrische Niederspannungserzeugnisse (SR 734.26, 1997-1016-1016-1016), Verordnung über die elektromagnetische Verträglichkeit (SR 734.5, 1997-1008-1008-1008), Verordnung über elektrische Anlagen von Bahnen (SR 734.42, 1995-1024-1024-1024), Verordnung über elektrische Schwachstromanlagen (SR 734.1, 1994-1185-1185-1185), Verordnung über das Eidgenössische Starkstrominspektorat (SR 734.24, 1992-2499-2499-2499)

Basic act of: English is not an official language of the Swiss Confederation. This translation is provided for information purposes only and has no legal force. Ordinance on Electromagnetic Compatibility (OEMC) of 18 November 2009 (Status as of 1 January 2015) Please note: this translation does not yet include the amendments of 20.04.2016 The Swiss Federal Council, based on Article 3 of the Electricity Act of 24 June 19021 (ELA), the Telecommunications Act of 30 April 1997 (TCA)2 and the Federal Act of 6 October 19953 on Technical Barriers to Trade (TBTA), decrees: Section 1: General provisions (SR 734.5, 2009-763)

AS 2009 6243

Verordnung
über die elektromagnetische Verträglichkeit
(VEMV)

vom 18. November 2009

Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 3 des Elektrizitätsgesetzes vom24. Juni 19021 (EleG),
in Ausführung des Fernmeldegesetzes vom 30. April 19972 und in Anwendung des Bundesgesetzes vom6. Oktober 19953 über die technischen Handelshemmnisse (THG),
verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung gilt für Geräte und ortsfeste Anlagen, die elektromagnetische Störungen verursachen können, und für Geräte und ortsfeste Anlagen, deren Betrieb durch solche Störungen beeinträchtigt werden kann.

Diese Verordnung regelt:

  1. das Inverkehrbringen von Geräten und das Erstellen von ortsfesten Anlagen;

  2. die Anerkennung von Prüf- und Konformitätsbewertungsstellen;

  3. die Kontrolle über die in Verkehr gebrachten Geräte und die in Betrieb stehenden Geräte und ortsfesten Anlagen.

Art. 2 Begriffe

In dieser Verordnung bedeutet:

  1. Gerät: 1. für die Endbenutzerin oder den Endbenutzer bestimmtes Produkt oder eine als Funktionseinheit in Verkehr gebrachte Kombination solcher Produkte, die elektromagnetische Störungen verursachen können oder dessen Betrieb durch elektromagnetische Störungen beeinträchtigt werden kann, 2. Bauteile und Baugruppen, die dazu bestimmt sind, von der Endbenutzerin oder dem Endbenutzer in ein solches Produkt eingebaut zu werden und die elektromagnetische Störungen verursachen können oder deren SR 734.5 Betrieb durch elektromagnetische Störungen beeinträchtigt werden kann, 3. eine Kombination solcher Produkte und gegebenenfalls weiterer Einrichtungen, die eine bewegliche Anlage bilden und für den Betrieb an verschiedenen Orten bestimmt sind;

  2. ortsfeste Anlage: eine Kombination von Geräten und Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, auf Dauer an einem Ort betrieben zu werden;

  3. elektromagnetische Störung: jede elektromagnetische Erscheinung, welche die Funktion eines Gerätes oder einer ortsfesten Anlage beeinträchtigen kann, namentlich ein elektromagnetisches Rauschen, ein unerwünschtes Signal oder eine Veränderung des Ausbreitungsmediums selbst;

  4. Inverkehrbringen: die entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung oder Überlassung eines Gerätes;

  5. Inbetriebnahme: das Erstellen und das erstmalige Betreiben eines Gerätes oder einer ortsfesten Anlage.

Die Inbetriebnahme eines Gerätes ist dem Inverkehrbringen gleichzusetzen, wenn dieses nicht bereits nach Absatz 1 Buchstabe d erfolgt ist.

Art. 3 Ausnahmen

Diese Verordnung gilt nicht für:

  1. Geräte und ortsfeste Anlagen, deren elektromagnetische Verträglichkeit in Spezialerlassen geregelt ist;

  2. Geräte: 1. die einen so niedrigen elektromagnetischen Emissionspegel haben, dass ein bestimmungsgemässer Betrieb von Funk- und Telekommunikationsanlagen, anderen Geräten oder ortsfesten Anlagen möglich ist, und 2. die trotz der bei ihrem Einsatz üblichen elektromagnetischen Störungen ohne unzumutbare Beeinträchtigung betrieben werden können;

  3. Sendeanlagen für die Teilnahme am Amateurfunk, mit Ausnahme der im Handel erhältlichen Anlagen;

  4. Bausätze, die von Funkamateuren zusammenzubauen sind, und handelsübliche Geräte, die von Funkamateuren zur Nutzung durch Funkamateure umgebaut werden;

  5. Geräte, die ausschliesslich zur Aufgabenerfüllung nach dem Militärgesetz vom3. Februar 19954, nach dem Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit vom21. März 19975 und nach dem Gesetz über die Zuständigkeit im Bereich des zivilen Nachrichtendienstes durch die zuständigen Organe des Bundes vom3. Oktober 20086 verwendet werden.

Art. 4 Grundlegende Anforderungen

Geräte und ortsfeste Anlagen müssen nach dem Stand der Technik so konstruiert und gefertigt sein, dass:

  1. die von ihnen verursachten elektromagnetischen Störungen unter einem Pegel liegen, der einen bestimmungsgemässen Betrieb von Funk- und Telekommunikationsgeräten oder von anderen Geräten und ortsfesten Anlagen verunmöglichen würde;

  2. sie gegen die elektromagnetischen Störungen, die bei bestimmungsgemässem Betrieb zu erwarten sind, so geschützt sind, dass dieser Betrieb nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird.

Ortsfeste Anlagen sind nach den anerkannten Regeln der Technik zu installieren. Die Angaben zur vorgesehenen Verwendung der Komponenten sind dabei zu berücksichtigen.

Die anerkannten Regeln der Technik, nach denen eine ortsfeste Anlage installiert wird, sind zu dokumentieren. Der Betreiber der ortsfesten Anlage muss diese Unterlagen so lange aufbewahren, wie die Anlage in Betrieb ist, und auf Anfrage den zuständigen Behörden zur Einsicht unterbreiten.

Art. 5 Technische Normen

Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) bezeichnet im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft die technischen Normen, die geeignet sind, die grundlegenden Anforderungen zu konkretisieren.

Soweit möglich bezeichnet es international harmonisierte Normen.

Es kann unabhängige schweizerische Normierungsorganisationen beauftragen, technische Normen zu schaffen.

Es veröffentlicht die bezeichneten technischen Normen mit Titel sowie Fundstellen im Bundesblatt.7

Art. 6 Erfüllung der grundlegenden Anforderungen an Geräte

Werden Geräte nach den technischen Normen nach Artikel 5 hergestellt, so wird vermutet, dass die grundlegenden Anforderungen erfüllt sind.

Werden diese Normen nicht oder nur teilweise angewendet, so muss der Inverkehrbringer nachweisen können, dass die grundlegenden Anforderungen auf andere Weise eingehalten werden.

Wird eine bezeichnete technische Norm geändert, so gibt das BAKOM bekannt, ab welchem Zeitpunkt die Vermutung nach Absatz 1 für Geräte, die nach der vorangehenden Fassung hergestellt worden sind, dahinfällt.

Die bezeichneten Normen können beim Schweizerischen Informationszentrum für technische Regeln bezogen werden; abrufbar unter http://www.snv.ch.

2. Abschnitt: Inverkehrbringen von neuen Geräten

Art. 7 Voraussetzungen

Geräte dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 4 erfüllen und den übrigen einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung genügen.

Art. 8 Konformitätsbewertung

Die Konformität der Geräte mit den grundlegenden Anforderungen ist anhand des Konformitätsbewertungsverfahrens nach Anhang 1 zu bewerten.

Nach dem Ermessen des Herstellers8 oder seines in der Schweiz niedergelassenen Bevollmächtigten kann auch das Verfahren nach Anhang 2 angewendet werden.

Art. 9 Konformitätserklärung

Wer ein Gerät in Verkehr bringt, muss eine Konformitätserklärung vorlegen können, aus der hervorgeht, dass das Gerät den grundlegenden Anforderungen entspricht.

Die Konformitätserklärung wird vom Hersteller oder seinem in der Schweiz niedergelassenen Bevollmächtigten ausgestellt.

Fällt das Gerät unter mehrere Regelungen, die eine Konformitätserklärung verlangen, so genügt eine einzige Erklärung.

Art. 10 Inhalt der Konformitätserklärung

Die Konformitätserklärung enthält namentlich folgende Angaben:

  1. die Kennzeichnung (Art. 13);

  2. Name und Adresse des Herstellers oder seines in der Schweiz niedergelassenen Bevollmächtigten;

  3. die Fundstelle der technischen Normen oder anderer Spezifikationen, mit denen das Gerät übereinstimmt und aufgrund derer die Konformität mit den Bestimmungen dieser Verordnung erklärt werden;

  4. Datum der Erklärung;

  5. Name und Unterschrift der zeichnungsberechtigten Person.

Die Konformitätserklärung muss in einer Amtssprache der Schweiz oder in Englisch abgefasst sein.

Weil es sich bei den Herstellern zur Hauptsache um juristische Personen handelt, wird hier nur die männliche Form verwendet.

Art. 11 Technische Unterlagen

Der Hersteller erstellt technische Unterlagen, welche die Konformität mit den grundlegenden Anforderungen belegen. Die technischen Unterlagen müssen sich auf die Konstruktion und die Fertigung des Gerätes erstrecken und mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. eine Beschreibung, vorzugsweise illustriert mit Fotografien, die es erlaubt, das Gerät eindeutig zu identifizieren;

  2. einen Nachweis, mit welchen der nach Artikel 5 bezeichneten technischen Normen das Gerät vollständig oder teilweise übereinstimmt;

  3. die Erklärung der Konformitätsbewertungsstelle, dass das Gerät mit den Anforderungen übereinstimmt, sofern das Verfahren nach Anhang 2 angewendet wurde.

Falls die nach Artikel 5 bezeichneten technischen Normen nicht oder nicht vollständig angewendet worden sind, müssen die technischen Unterlagen anstelle des Nachweises nach Absatz 1 Buchstabe b Folgendes enthalten:

  1. eine Beschreibung und eine Erläuterung der Vorkehrungen, die zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen getroffen wurden;

  2. die Beschreibung der nach Artikel 8 vorgenommenen Bewertung, insbesondere der elektromagnetischen Verträglichkeit, der Ergebnisse der Entwurfsberechnungen, der durchgeführten Prüfungen und der Prüfberichte.

Die technischen Unterlagen müssen in einer Amtssprache der Schweiz oder in Englisch abgefasst sein; sie können in einer anderen Sprache abgefasst sein, wenn die für ihre Bewertung erforderlichen Auskünfte in einer der vorgenannten Sprachen erteilt werden.

Art. 12 Aufbewahrung von Konformitätserklärung und technischen Unterlagen

Der Hersteller, sein Bevollmächtigter oder, wenn keine dieser Personen in der Schweiz niedergelassen ist, die für das Anbieten oder Inverkehrbringen verantwortlichen Personen müssen während zehn Jahren seit dem Herstellungsdatum des Gerätes eine Kopie der Konformitätserklärung und der technischen Unterlagen vorlegen können.

Bei Serienanfertigungen von Geräten beginnt diese Frist mit der Herstellung des letzten Exemplars zu laufen.

Art. 13 Kennzeichnung

Jedes Gerät muss durch Typenbezeichnung, Baureihe, Seriennummer oder durch andere geeignete Angaben so gekennzeichnet sein, dass es eindeutig identifiziert werden kann.

Art. 14 Informationen

Jedem Gerät müssen folgende Informationen beigefügt werden:

  1. Name des Herstellers und, wenn der Hersteller nicht in der Schweiz ansässig ist, zusätzlich Name und Adresse seines in der Schweiz niedergelassenen Bevollmächtigten oder der für das Inverkehrbringen verantwortlichen Person;

  2. alle Angaben über die Vorkehrungen, die bei der Montage, Installation, Wartung oder Nutzung des Gerätes zu treffen sind, damit dieses bei der Benutzung die grundlegenden Anforderungen erfüllt;

  3. die eindeutige Angabe der Nutzungseinschränkung, wenn die Übereinstimmung des Gerätes mit den grundlegenden Anforderungen in Wohngebieten nicht gewährleistet ist.

Die Angabe nach Absatz 1 Buchstabe c ist gegebenenfalls auch auf der Verpackung anzubringen.

Die Informationen, die zur Nutzung des Gerätes entsprechend dessen Verwendungszweck erforderlich sind, müssen in der dem Gerät beigefügten Gebrauchsanweisung enthalten sein.

Die Informationen müssen in der Amtssprache des Verkaufsorts in der Schweiz abgefasst sein; in zweisprachigen Orten müssen sie in beiden Amtssprachen abgefasst sein.

Art. 15 Prüf- und Konformitätsbewertungsstellen

Die Prüf- und die Konformitätsbewertungsstellen, die Berichte ausarbeiten oder Erklärungen ausstellen, müssen:

  1. entsprechend der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 19969 akkreditiert sein;

  2. in der Schweiz aufgrund internationaler Abkommen anerkannt sein; oder

  3. nach schweizerischem Recht auf andere Weise ermächtigt sein.

Dokumente einer anderen Stelle gelten als Nachweis, wenn glaubhaft dargelegt werden kann, dass die Verfahren oder Bewertungen und die Qualifikationen dieser Stelle den schweizerischen Anforderungen genügen (Art. 18 Abs. 2 THG).

3. Abschnitt: Für den Einbau in eine bestimmte ortsfeste Anlage bestimmte Geräte

Art. 16

Geräte, die für den Einbau in eine bestimmte ortsfeste Anlage bestimmt und im Handel nicht erhältlich sind, müssen kein Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen.

Die einem solchen Gerät beigefügten Unterlagen müssen neben den Angaben nach den Artikeln13 und 14 Absatz 1 Buchstabe a folgende weitere Angaben enthalten:

  1. die Bezeichnung der ortsfesten Anlage, in die es eingebaut werden soll, und deren Merkmale der elektromagnetischen Verträglichkeit;

  2. die Vorkehrungen, die bei dessen Einbau in die Anlage zu treffen sind, damit deren Konformität nicht beeinträchtigt wird.

4. Abschnitt: Ausstellung und Vorführung

Art. 17

Wer ein Gerät oder eine ortsfeste Anlage ausstellt oder vorführt, die den Voraussetzungen für ihr Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme nicht entspricht, muss deutlich darauf hinweisen, dass das betreffende Gerät oder die ortsfeste Anlage die Vorschriften nicht erfüllt und erst in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden darf, wenn sie mit dieser Verordnung in Übereinstimmung gebracht worden ist.

Vorführungen dürfen nur durchgeführt werden, wenn geeignete Massnahmen zur Vermeidung elektromagnetischer Störungen getroffen worden sind.

5. Abschnitt: Inverkehrbringen gebrauchter Geräte

Art. 18

Gebrauchte Geräte dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie die zum Zeitpunkt ihres ersten Inverkehrbringens gültigen Anforderungen erfüllen.

Gebrauchte Geräte, in denen für ihre Funktion wichtige Bauteile geändert wurden, unterliegen den gleichen Bestimmungen wie neue Geräte.

6. Abschnitt: Kontrolle

Art. 19 Grundsätze

Das BAKOM kontrolliert, ob die in Verkehr gebrachten Geräte und die in Betrieb stehenden Geräte und ortsfesten Anlagen den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen oder ob sie den Betrieb anderer Geräte oder ortsfester Anlagen stören.

Es führt zu diesem Zweck Stichproben durch und verfolgt begründete Hinweise, wonach ein Gerät oder eine ortsfeste Anlage nicht den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht.

Es kann die unentgeltliche Übergabe von Geräten oder den freien kostenlosen Zutritt zu ortsfesten Anlagen verlangen. Liegen Störungen vor, so kann es jederzeit Kontrollen vornehmen und Massnahmen anordnen.

Es kann von der Eidgenössischen Zollverwaltung verlangen, dass sie ihm für einen bestimmten Zeitraum Auskünfte über die Einfuhr von Geräten erteilt.

Art. 20 Befugnisse

Das BAKOM kann von der für das Inverkehrbringen eines Gerätes oder der für den Betrieb einer ortsfesten Anlage verantwortlichen Person die Dokumente und Informationen verlangen, die es zur Erfüllung seiner Kontrollaufgabe benötigt. Es setzt dazu eine angemessene Frist.

Bei den Kontrollen müssen die Benutzerinnen und Benutzer Folgendes bekannt geben:

  1. die in ihrem Besitz befindlichen Dokumente zu den Geräten und ortsfesten Anlagen;

  2. die Informationen, die zur Bestimmung der für das Inverkehrbringen oder den Betrieb verantwortlichen Person dienlich sind.

Wenn Grund zur Annahme besteht, dass eine ortsfeste Anlage den geltenden Vorschriften nicht entspricht, kann das BAKOM von der Besitzerin oder vom Besitzer verlangen, dass sie oder er die Konformität der Anlage mit den grundlegenden Anforderungen nachweist. Es kann zu diesem Zweck auch eine Überprüfung der Anlage verlangen.

Art. 21 Prüfungen

Das BAKOM kann ein Gerät oder eine ortsfeste Anlage von einer Prüfstelle prüfen lassen, wenn:

  1. die verlangten Dokumente und Informationen nicht innerhalb der festgelegten Frist vorgelegt werden;

  2. aus der Konformitätserklärung nicht klar ersichtlich ist, ob das Gerät die verlangten Anforderungen erfüllt;

  3. Grund zur Annahme besteht, dass das Gerät nicht mit der Konformitätserklärung oder einer anderen Bescheinigung übereinstimmt;

d. Grund zur Annahme besteht, dass das Gerät oder die ortsfeste Anlage den geltenden Vorschriften nicht entspricht.

Es kann eine ortsfeste Anlage prüfen lassen, wenn Beschwerden über Störungen vorliegen.

Bevor es ein Gerät prüfen lässt, hört es die für dessen Inverkehrbringen verantwortliche Person an. Bevor es eine ortsfeste Anlage prüfen lässt, hört es deren Besitzerin oder Besitzer an.

Die Kosten für die Prüfungen trägt die für das Inverkehrbringen des Gerätes verantwortliche Person beziehungsweise die Besitzerin oder der Besitzer der ortsfeste Anlage, wenn:

  1. sie oder er die verlangten Dokumente und Informationen nicht oder nur teilweise innerhalb der festgelegten Frist geliefert hat; oder

  2. die Prüfungen ergeben, dass das Gerät oder die ortsfeste Anlage die verlangten Anforderungen nicht erfüllt.

Art. 22 Massnahmen

Ergibt die Kontrolle oder die Überprüfung, dass Vorschriften dieser Verordnung verletzt sind, so verfügt das BAKOM die geeigneten Massnahmen.

Stellt sich heraus, dass ein Gerät oder eine ortsfeste Anlage stört oder gestört wird, so kann es:

  1. das weitere Inverkehrbringen verbieten;

  2. den Rückruf, die Beschlagnahme oder die Einziehung verfügen;

  3. die Weiterführung des Betriebes untersagen oder einschränken; oder

  4. eine Anpassung des Gerätes oder der ortsfesten Anlage verlangen.

Treten trotz Beachtung der anerkannten Regeln der Technik störende oder gefährliche Beeinflussungen auf, so ordnet das BAKOM die geeigneten Massnahmen an und entscheidet über die Verteilung der Kosten unter den Beteiligten.

Es kann die getroffenen Massnahmen veröffentlichen.

Art. 23 Gebühren

Das BAKOM erhebt Gebühren für die Verfügungen, die es in Erfüllung seiner Kontrollaufgabe erlässt.

Die Gebühren werden nach Artikel 2 der Fernmeldegebührenverordnung vom 7. Dezember 200710 erhoben.

Bei der Festsetzung der Gebühr werden insbesondere die Kosten für den Beizug Dritter nach Artikel 21 als Auslagen gesondert berechnet.

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 24 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden in Anhang 3 geregelt.

Art. 25 Übergangsbestimmungen

Geräte dürfen bis ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung entsprechend den Vorschriften des bisherigen Rechts in Verkehr gebracht werden.

Ortsfeste Anlagen dürfen bis ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung entsprechend den Vorschriften des bisherigen Rechts in Betrieb genommen werden.

Art. 26 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2010 in Kraft.

18. November 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

Anhang 1

(Art. 8 Abs. 1) Verfahren zur internen Fertigungskontrolle

Der Hersteller hat anhand der massgebenden Erscheinungen die elektromagnetische Verträglichkeit seines Gerätes zu bewerten und festzustellen, ob es die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 4 erfüllt oder nicht. Die sachgerechte Anwendung aller einschlägigen technischen Normen nach

Artikel 5, deren Fundstellen im Bundesblatt veröffentlicht sind, ist der

Bewertung der elektromagnetischen Verträglichkeit gleichwertig.

Bei der Bewertung der elektromagnetischen Verträglichkeit sind alle bei bestimmungsgemässem Betrieb üblichen Bedingungen zu berücksichtigen. Kann ein Gerät in verschiedenen Konfigurationen betrieben werden, so muss die Bewertung der elektromagnetischen Verträglichkeit bestätigen, dass das Gerät die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 4 in allen Konfigurationen erfüllt, die der Hersteller als repräsentativ für die bestimmungsgemässe Verwendung bezeichnet.

Der Hersteller erstellt nach den Bestimmungen des Artikels 11 die technischen Unterlagen, mit denen nachgewiesen wird, dass das Gerät die grundlegenden Anforderungen dieser Verordnung erfüllt.

Der Hersteller oder sein in der Schweiz niedergelassener Bevollmächtigter erstellt die Konformitätserklärung nach den Bestimmungen der Artikel 9 und 10.

Der Hersteller trifft alle Massnahmen, die erforderlich sind, damit die Geräte in Übereinstimmung mit den in Ziffer 3 genannten technischen Unterlagen und mit den Anforderungen nach dieser Verordnung gefertigt werden.

Anhang 2

(Art. 8 Abs. 2) Verfahren zur Prüfung durch die Konformitätsbewertungsstelle

Dieses Verfahren entspricht dem in Anhang 1 beschriebenen Verfahren mit folgenden Zusatzvorschriften.

Der Hersteller oder sein in der Schweiz niedergelassener Bevollmächtigter legt die technischen Unterlagen der Konformitätsbewertungsstelle gemäss

Artikel 15 vor und ersucht diese um eine Bewertung der Unterlagen. Der

Hersteller oder sein in der Schweiz niedergelassener Bevollmächtigter teilen der Konformitätsbewertungsstelle mit, welche Aspekte der grundlegenden Anforderungen von ihr zu bewerten sind.

Die Konformitätsbewertungsstelle prüft die technischen Unterlagen und bewertet, ob (in diesen Unterlagen) in angemessener Weise nachgewiesen wird, dass die Anforderungen, die Gegenstand der Bewertung sind, eingehalten wurden. Bestätigt sich die Übereinstimmung des Gerätes mit den Anforderungen, so erstellt die Konformitätsbewertungsstelle eine Erklärung für den Hersteller oder seinen in der Schweiz niedergelassenen Bevollmächtigten, in der die Übereinstimmung des Geräts mit den Anforderungen bestätigt wird. Diese Erklärung beschränkt sich auf diejenigen Aspekte der grundlegenden Anforderungen, die von der Konformitätsbewertungsstelle bewertet wurden.

Der Hersteller fügt die Erklärung der Konformitätsbewertungsstelle, dass das Gerät mit den Anforderungen übereinstimmt, den technischen Unterlagen hinzu.

Anhang 3

(Art. 24) Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

I

Die Verordnung vom9. April 199711 über die elektromagnetische Verträglichkeit wird aufgehoben.

II

Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

1. Organisationsverordnung vom6. Dezember 199912 für das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Art. 11 Abs. 3 Bst. e

Zur Verfolgung dieses Ziels nimmt das BAKOM folgende Funktionen wahr:

e. Es stellt die Konformität elektrischer Geräte und ortsfester Anlagen mit den Vorschriften über die elektromagnetische Verträglichkeit sicher und übt die Marktüberwachung in diesem Bereich aus.

2. Schwachstromverordnung vom 30. März 199413

Art. 5 Abs. 5

Für die elektromagnetische Verträglichkeit gelten die Bestimmungen der Verordnung vom18. November 200914 über die elektromagnetische Verträglichkeit.

3. Verordnung vom 7. Dezember 199215 über das Eidgenössische Starkstrominspektorat

Art. 2 Abs. 1 Bst. k

Aufgehoben

AS 1997 1008, 2000 762 3012 4. Verordnung vom9. April 199716 über elektrische Niederspannungserzeugnisse

Art. 1 Abs. 3

Für die elektromagnetische Verträglichkeit gelten die Bestimmungen der Verordnung vom18. November 200917 über die elektromagnetische Verträglichkeit.

Art. 4 Abs. 1

Niederspannungserzeugnisse zur Verwendung mit einer Nennspannung zwischen

V und 1000 V Wechselspannung oder zwischen 75 V und 1500 V Gleichspannung dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den grundlegenden Anforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2006/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom12. Dezember 200618 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (kodifizierte Fassung; Niederspannungsrichtlinie) entsprechen.

5. Niederspannungs-Installationsverordnung vom 7. November 200119

Art. 4 Abs. 3

Für die elektromagnetische Verträglichkeit von Erzeugnissen, die in die elektrischen Installationen eingebaut oder daran angeschlossen werden, gelten die Bestimmungen der Verordnung vom18. November 200920 über die elektromagnetische Verträglichkeit.

6. Verordnung vom5. Dezember 199421 über elektrische Anlagen von Bahnen

Art. 6 Abs. 4

Für die elektromagnetische Verträglichkeit gelten die Bestimmungen der Verordnung vom18. November 200922 über die elektromagnetische Verträglichkeit.

7. Verordnung vom14. Juni 200223 über Fernmeldeanlagen

Art. 6 Abs. 3

Fernmeldeanlagen, die gemäss dieser Verordnung kein Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen müssen, unterliegen bezüglich der Voraussetzungen für das Anbieten und Inverkehrbringen der Verordnung vom9. April 199724 über elektrische Niederspannungserzeugnisse und der Verordnung vom18. November 200925 über die elektromagnetische Verträglichkeit. Vorbehalten bleiben die Artikel 4 und 22–25 dieser Verordnung.

Art. 13 Abs. 5 und 14 Abs. 3

Aufgehoben