734.5
Verordnung über die elektromagnetische Verträglichkeit (VEMV)
(VEMV)
vom 9. April 1997 (Stand am 28. Dezember 2000)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 3 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 19021 (EleG) sowie in Ausführung des Bundesgesetzes vom 19. März 19762 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten und des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19953 über die technischen Handelshemmnisse (THG), verordnet:
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für Geräte, die elektromagnetische Störungen verursachen können, und für Geräte, deren Betrieb durch solche Störungen beeinträchtigt werden kann.
Sie gilt nicht für Geräte, deren elektromagnetische Verträglichkeit in Spezialerlassen geregelt ist.
Art. 2 Begriffe
Geräte im Sinne dieser Verordnung sind alle elektrischen oder elektronischen Apparate, Anlagen und Systeme, die elektrische oder elektronische Bauteile enthalten.
Als elektromagnetische Störung gilt jede elektromagnetische Erscheinung, welche die Funktion eines Gerätes beeinträchtigen kann, wie ein elektromagnetisches Rauschen, ein unerwünschtes Signal oder eine Veränderung des Ausbreitungsmediums.
Als Inverkehrbringen gilt die entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung oder Überlassung von Geräten zum Vertrieb oder Gebrauch in der Schweiz.
Dem Inverkehrbringen gleichgestellt ist die Inbetriebnahme von Geräten zu gewerblichen Zwecken im eigenen Betrieb, falls zuvor kein Inverkehrbringen nach Absatz 3 stattgefunden hat.
Nicht als Inverkehrbringen gilt die Übertragung zur Durchführung von Funktions- oder Sicherheitstests, zur Weiterbearbeitung oder zum Export.
AS 1997 1008
Art. 3 Elektromagnetische Verträglichkeit
Geräte dürfen bei bestimmungsgemässem und möglichst auch bei voraussehbarem unsachgemässem Betrieb oder Gebrauch sowie in voraussehbaren Störfällen andere Geräte elektromagnetisch nicht stören.
Sie müssen eine angemessene Festigkeit gegen elektromagnetische Störungen aufweisen.
2. Abschnitt Inverkehrbringen neuer Geräte
Art. 4 Grundlegende Anforderungen
Geräte dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den grundlegenden Anforderungen nach Artikel 4 der EG-Richtlinie 89/336 vom3. Mai 19894 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (EMV-Richtlinie) in Verbindung mit ihrem Anhang III entsprechen.
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Art. 5 Technische Normen
Das Bundesamt für Energiewirtschaft (Bundesamt) bezeichnet im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Aussenwirtschaft die technischen Normen, welche geeignet sind, die grundlegenden Anforderungen zu konkretisieren.
Soweit möglich bezeichnet es international harmonisierte Normen.
Das Bundesamt kann unabhängige schweizerische Normenorganisationen beauftragen, technische Normen zu schaffen.
Die bezeichneten technischen Normen werden mit Titel sowie Fundstelle im Bundesblatt veröffentlicht6.
Art. 6 Konformitätserklärung
Wer ein Gerät in Verkehr bringt, muss eine Konformitätserklärung vorlegen können, aus welcher hervorgeht, dass das Gerät den grundlegenden Anforderungen entspricht.
Die Listen der Titel der bezeichneten Normen und deren Texte können bei switec bezogen werden.
Fällt das Gerät unter mehrere Regelungen, die eine Konformitätserklärung verlangen, kann eine einzige Erklärung ausgestellt werden.
Die Konformitätserklärung muss in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch abgefasst sein und folgende Angaben enthalten:
eine Beschreibung des Gerätes;
die Spezifikationen, in bezug auf welche die Übereinstimmung erklärt wird, sowie gegebenenfalls unternehmerische Massnahmen, mit denen die Übereinstimmung des Gerätes mit den Vorschriften dieser Verordnung sichergestellt wird;
Namen und Adresse der Person, welche die Konformitätserklärung für den Hersteller oder seinen in der Schweiz niedergelassenen Vertreter unterzeichnet;
gegebenenfalls die Fundstelle einer Baumusterbescheinigung.
Die Konformitätserklärung muss während zehn Jahren seit der Herstellung des Gerätes vorgelegt werden können. Bei Serienanfertigungen beginnt die Frist mit der Herstellung des letzten Exemplars zu laufen.
Art. 7 Erfüllung der Anforderungen
Werden Geräte nach den technischen Normen nach Artikel 5 hergestellt, so wird vermutet, dass die grundlegenden Anforderungen erfüllt sind.
Werden diese Normen nicht oder nur teilweise angewendet, so muss der Inverkehrbringer technische Unterlagen zur Verfügung halten, welche es der Kontrollstelle (Art. 21 EleG) erlauben, die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen zu überprüfen.
Bei Sendefunkgeräten im Sinne des Internationalen Fernmeldevertrages vom 6. November 19827 ist die Baumusterbescheinigung einer Konformitätsbewertungsstelle erforderlich.
Art. 8 Technische Unterlagen
Die technischen Unterlagen nach Artikel 7 Absatz 2 müssen in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch abgefasst sein und folgende Angaben enthalten:
eine allgemeine Beschreibung des Gerätes;
eine Darlegung der Massnahmen zur Gewährleistung der Übereinstimmung des Gerätes mit den grundlegenden Anforderungen;
den technischen Bericht oder die Bescheinigung einer Prüf- oder Konformitätsbewertungsstelle.
Die technischen Unterlagen können in einer anderen Sprache abgefasst sein, sofern die zu ihrer Beurteilung erforderlichen Auskünfte in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch erteilt werden.
Die technischen Unterlagen müssen während zehn Jahren seit der Herstellung des Gerätes vorgelegt werden können. Bei Serienanfertigungen beginnt die Frist mit der Herstellung des letzten Exemplars zu laufen.
Art. 9 Prüf- und Konformitätsbewertungsstellen
Prüf- und Konformitätsbewertungsstellen, die Berichte oder Bescheinigungen ausstellen, müssen:
nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 19968 akkreditiert sein; oder
von der Schweiz im Rahmen von internationalen Übereinkommen anerkannt sein; oder
durch das Bundesrecht anderweitig ermächtigt sein.
Wer sich auf die Unterlagen einer anderen als der in Absatz 1 erwähnten Stellen beruft, muss glaubhaft darlegen, dass die angewandten Verfahren und die Qualifikation dieser Stelle den schweizerischen Anforderungen genügen (Art. 18 Abs. 2 THG).
3. Abschnitt Inverkehrbringen gebrauchter Geräte
Art. 10
Gebrauchte Geräte dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie die zum Zeitpunkt ihres ersten Inverkehrbringens gültigen Anforderungen erfüllen.
Nach Umbauten oder Erneuerungen, welche die Störsicherheit oder Störfestigkeit wesentlich betreffen, unterliegen Geräte hinsichtlich dieser Umbauten oder Erneuerungen den Bestimmungen über das Inverkehrbringen neuer Geräte.
4. Abschnitt Nachträgliche Kontrolle
Art. 11 Grundsatz
Die Kontrollstelle kontrolliert, ob in Verkehr gebrachte Geräte den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen.
Sie führt zu diesem Zweck Stichproben durch und verfolgt begründete Hinweise, wonach ein Gerät den Vorschriften nicht entspricht.
Sie kann von der Zollverwaltung für eine festgesetzte Dauer Meldungen über die Einfuhr genau bezeichneter Geräte verlangen.
Art. 12 Befugnisse der Kontrollstelle
Im Rahmen der nachträglichen Kontrolle ist die Kontrollstelle befugt, die für den Nachweis der Konformität erforderlichen Unterlagen und Informationen zu verlangen, Muster zu erheben und Prüfungen zu veranlassen sowie während der üblichen Geschäftszeiten die Geschäftsräume zu betreten.
Bringt der Inverkehrbringer die verlangten Unterlagen innerhalb der von der Kontrollstelle festgesetzten Frist nicht oder nicht vollständig bei, so kann diese eine Überprüfung anordnen. Der Inverkehrbringer trägt die Kosten.
Die Kontrollstelle kann eine Überprüfung auch anordnen, wenn:
aus dem Nachweis nach Artikel 6 nicht hinreichend hervorgeht, dass ein Gerät den Anforderungen entspricht;
Zweifel bestehen, ob ein Gerät mit den eingereichten Unterlagen übereinstimmt.
Ergibt die Überprüfung nach Absatz 3, dass das Gerät den Anforderungen nicht entspricht, so trägt der Inverkehrbringer die Kosten der Überprüfung.
Vor der Anordnung einer Überprüfung gibt die Kontrollstelle dem Inverkehrbringer Gelegenheit zur Stellungnahme. Für die Überprüfung ist der Kontrollstelle ein Gerät ihrer Wahl entschädigungslos zur Verfügung zu stellen. Für die Überprüfung einer Anlage muss während den Betriebszeiten Zugang zur Anlage gewährt werden.
Art. 13 Massnahmen
Ergibt die Kontrolle oder die Überprüfung, dass Vorschriften dieser Verordnung verletzt sind, so verfügt die Kontrollstelle nach Rücksprache mit dem Bundesamt für Kommunikation die geeigneten Massnahmen.
Stellt sich heraus, dass ein Gerät in einem solchen Ausmass stört oder gestört wird, dass dadurch eine Gefahr entsteht, so kann die Kontrollstelle das weitere Inverkehrbringen verbieten, den Rückruf, die Beschlagnahme oder die Einziehung verfügen oder die Weiterführung des Betriebes untersagen oder einschränken und die getroffenen Massnahmen veröffentlichen.
Treten trotz Beachtung der anerkannten Regeln der Technik störende oder gefährliche Beeinflussungen auf, so ordnet die Kontrollstelle die geeigneten Massnahmen an und entscheidet über die Verteilung der Kosten unter den Beteiligten.
Für solche Verfügungen erhebt die Kontrollstelle eine Gebühr nach den Bestimmungen der für sie anwendbaren Gebührenordnung; sie auferlegt den Betroffenen die erwachsenen Kosten.
Die Kontrollstelle ist zuständig für die Gewährung der internationalen Amtshilfe im Rahmen von Artikel 22 THG.
5. Abschnitt ...9
Art. 14
6. Abschnitt Schlussbestimmungen
Art. 15 Übergangsbestimmung
Geräte dürfen bis zum 31. Dezember 1998 entsprechend den Vorschriften des bisherigen Rechts in Verkehr gebracht werden.
Art. 16 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Mai 1997 in Kraft.
Änderung bisherigen Rechts
1. Schwachstromverordnung vom 30. März 199410
Art. 5 Abs. 5 ... 2. Starkstromverordnung vom 30. März 199411
Art. 5 Abs. 5 ... 3. Niederspannungs-Installationsverordnung vom 6. September 198912
Art. 6 Abs. 4 ... 4. Leitungsverordnung vom 30. März 199413
Art. 7 Abs. 4 ... 5. Verordnung vom 5. Dezember 199414 über die elektrischen Einrichtungen von Eisenbahnen
Art. 6 Abs. 4 ... 6. Seilbahnverordnung vom10. März 198615
Art. 5 Abs. 1 Bst. b–d ...