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512.41

Verordnung über das Instruktionskorps (IKV)
(IKV)

vom 21. November 1990 (Stand am 6. Februar 2001)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 103 Absatz 1 und 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom3. Febr. 19951 und auf das Beamtengesetz vom 30. Juni 19272 (BtG),3 verordnet:

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für:

  1. das Instruktionskorps;

  2. die ausserordentlichen Instruktoren und Instruktorinnen.

Art. 2 Begriffe

Das Instruktionskorps besteht aus:

  1. den gewählten und den zu ständigen Angestellten ernannten Instruktoren und Instruktorinnen;

  2. den Instruktoren und Instruktorinnen, die nichtständige Angestellte sind.4 2 Für «Instruktoren und Instruktorinnen» wird in dieser Verordnung der Begriff «Instruktoren» verwendet.

...5

Ausserordentliche Instruktoren sind diejenigen Angehörigen der Armee, die aushilfsweise oder für besondere Zwecke zur Instruktion in Schulen und Kursen eingesetzt werden.

AS 1990 1943

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Art. 3 Beamtenrecht

Die Instruktoren nach Artikel 2 Absatz 1 unterstehen dem BtG sowie seinen Ausführungserlassen, soweit nicht besondere Erlasse Abweichungen vorsehen.

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Art. 46 Gesamt- und Führungsverantwortung

Der Chef Heer trägt die Gesamtverantwortung für das Instruktionskorps und führt es (ohne Luftwaffe).

Der Unterstabschef Lehrpersonal ist verantwortlich für das Instruktionskorps und führt es (ohne Luftwaffe) namentlich in den Bereichen Bereitstellung, Aus- und Weiterbildung, Verfügbarkeit und Einsatz.

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2. Abschnitt Aufgaben und Einsatz

Art. 5 Aufgaben

Die Instruktoren leiten die militärische Erziehung und Ausbildung in Rekruten- und Kaderschulen.

Den Berufsoffizieren obliegen die Führungsschulung sowie die operative, taktische und gefechtstechnische Ausbildung; sie bilden in der Regel Offiziere aus. Den Berufsunteroffizieren obliegen die Führungsschulung, die gefechtstechnische Ausbildung sowie die Ausbildung an Waffen, Geräten, Systemen und Fahrzeugen; sie bilden in der Regel Unteroffiziere und Mannschaften aus.7

Die Instruktoren können zu Dienstleistungen in Stäben, Untergruppen, Bundesämtern, Kommandos oder Diensten des Eidgenössischen Departementes für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS)8, Berufsoffiziere zudem als Verteidigungsattaché bei einer schweizerischen Botschaft und Berufsunteroffiziere als deren Assistenten eingesetzt werden.9

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Art. 6 Anstellung, Wahl und Ausbildung10

Das VBS umschreibt die Anforderungen für:

  1. die Anstellung von Instruktoren als nichtständige Angestellte;

  2. die Ernennung von Instruktoren zu ständigen Angestellten;

  3. die Wahl von Instruktoren.11 2 Es regelt die Aus- und Weiterbildung der Instruktoren.

Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom19. Dez. 1997. Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

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Art. 7 Einsatz

Der Einsatz der Instruktoren richtet sich nach den dienstlichen Bedürfnissen. Eine Einsatzdauer pro Funktion von weniger als drei Jahren soll die Ausnahme sein.

Einsätze im Ausland sind im Einvernehmen mit dem betroffenen Instruktor anzuordnen.

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Art. 812 Abkommandierungen zu den Stäben, Untergruppen, Bundesämtern, Kommandos oder Diensten

Der Unterstabschef Lehrpersonal verfügt die Abkommandierungen von Instruktoren zu den Stäben, Untergruppen, Bundesämtern, Kommandos oder Diensten der Gruppen und den Bundesämtern des VBS.

Abkommandierungen als Stellvertreter des Direktors eines Bundesamtes, als Stellvertreter des Kommandanten der Stabs- und Kommandantenschulen, als Leiter von Abteilungen oder Sektionen sowie für weitere vergleichbare Funktionen bedürfen der Zustimmung des VBS. Der Unterstabschef Lehrpersonal berücksichtigt die Meinung des Generalstabschefs beziehungsweise des Kommandanten der Luftwaffe, wenn diese davon betroffen sind.

Die Abkommandierungsverfügung ist dem Instruktor in der Regel sechs Monate vor Dienstantritt zuzustellen.

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Art. 9 Laufbahnplanung

Für die Laufbahnplanung sind die dienstlichen Bedürfnisse massgebend. Der beruflichen Vorbildung sowie den besonderen Fähigkeiten und Neigungen des Instruktors ist angemessen Rechnung zu tragen. Die Wünsche des Instruktors sind wenn möglich zu berücksichtigen.

Der Direktor des Bundesamtes entscheidet über die Laufbahnplanung seiner Instruktoren. Über den Einsatz von Instruktoren ausserhalb des Bundesamtes entscheidet der Unterstabschef Lehrpersonal.13

Die Beförderungen als Milizoffizier sind mit dem Einsatz im Rahmen der Berufslaufbahn zu koordinieren.

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Art. 10 Qualifikation und Laufbahngespräch

Die Instruktoren sind regelmässig zu qualifizieren. Sie sind insbesondere auf ihre Eignung zur Führungs-, Erziehungs- und Ausbildungstätigkeit zu beurteilen.

Der Direktor des Bundesamtes führt mit jedem Instruktor mindestens alle drei Jahre ein Laufbahngespräch, welches die kurz- und mittelfristige Laufbahnplanung bezüglich Einsatz, Aus- und Weiterbildung beinhaltet.

Der Unterstabschef Lehrpersonal führt mit Berufsoffizieren, welche für höhere Funktionen vorgesehen sind, und mit Stabsadjutanten der Funktionsstufe3, welche für eine Tätigkeit der Funktionsstufe4 im zentralen Bereich vorgesehen sind, alle drei Jahre ein Laufbahngespräch, welches die Laufbahnplanung bezüglich der Übernahme von Kaderfunktionen beinhaltet.14

Anlässlich der Qualifikations- und Laufbahngespräche ist auf das persönliche Umfeld des Instruktors einzugehen.

Bei Bedarf werden die Laufbahngespräche nach den Absätzen2 beziehungsweise

durch einen Stellvertreter geführt. Die Stellvertretung nach Absatz 2 erfordert die Zustimmung des Unterstabschefs Lehrpersonal.15

Treten gegenüber dem letzten Laufbahngespräch vorzeitig wesentliche Änderungen ein, muss ein erneutes Laufbahngespräch geführt werden.

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Art. 11 Dienstleistungsplan und Pflichtenheft

Der Direktor des Bundesamtes erlässt für jedes Jahr einen Dienstleistungsplan, aus welchem die Dienstleistungen jedes Instruktors ersichtlich sind. Der Dienstleistungsplan muss spätestens am1. Dezember des Vorjahres im Besitz des Instruktors sein.

Dem Instruktor ist das der vorgesehenen Funktion entsprechende Pflichtenheft zusammen mit der Abkommandierungsverfügung zuzustellen.

3. Abschnitt Verantwortlichkeiten

Art. 12 Haftung für Schäden

Der Instruktor haftet bei Ausübung seines Amtes nach den Bestimmungen des Verantwortlichkeitsgesetzes16.

Die Verantwortlichkeit des Instruktors in bezug auf seine militärische Stellung und seine dienstlichen Pflichten bestimmt sich nach den Artikeln 137–143 des Militärgesetzes17.18

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Art. 13 Strafrechtliche Verantwortlichkeit

Der Instruktor ist grundsätzlich dem bürgerlichen Strafgesetz unterstellt.

Für die Sachverhalte nach Artikel 2 des Militärstrafgesetzes19 ist er dem Militärstrafgesetz und der Militärstrafgerichtsbarkeit unterstellt.

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Art. 14 Strassenverkehrsvorschriften

Der Instruktor untersteht auf Dienstfahrten den Vorschriften über den zivilen Strassenverkehr.

Steht er im besoldeten Militärdienst oder führt er ein Fahrzeug mit militärischen Kontrollschildern, so untersteht er zudem den Vorschriften über den militärischen Strassenverkehr.

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Art. 15 Gerichtsbarkeit bei Strassenverkehrsdelikten

Der Instruktor untersteht der Militärgerichtsbarkeit, wenn er bei einer militärischen Übung, bei einer dienstlichen Verrichtung der Truppe oder im Zusammenhang mit einer nach dem Militärstrafgesetz20 strafbaren Handlung gegen die Gesetzgebung des Bundes über den Strassenverkehr verstösst.

Für Verkehrsdelikte auf dem Weg von seinem Domizil zur Arbeit und zurück untersteht er der zivilen Gerichtsbarkeit, auch wenn er ein Dienstfahrzeug mit Militärkontrollschildern führt.

Verletzt er auf Fahrten nach Absatz 2 Verkehrsvorschriften im Zusammenhang mit einer weiteren, nach Militärstrafgesetz strafbaren Handlung, so untersteht er der Militärgerichtsbarkeit.

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Art. 1621 Rechtsschutz

Dem Instruktor stehen die Rechtsmittel gemäss Beamtenrecht und Dienstreglement der Schweizerischen Armee vom22. Juni 199422 (DR 95) zu.

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4. Abschnitt Besoldung und Funktionszulagen

Art. 1723 Besoldung

Die Besoldung der Instruktoren wird im Rahmen der Besoldungsklasse, die ihrer Funktion entspricht, von der Wahlbehörde festgelegt.

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Art. 18 Funktionszulagen

DasVBS kann Instruktoren in besonderen Fällen Funktionszulagen ausrichten; massgebend ist die Zuständigkeitsregelung nach Artikel 52 der Beamtenordnung (1) vom10. November 195924. 2–3 ...25

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5. Abschnitt Dienstort und Wohnsitz

Art. 19 Dienstort

Der Direktor des Bundesamtes weist dem Instruktor einen Dienstort zu.

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Art. 20 Wohnsitz

Dem Dienstort ist ein Wohnkreis vom 50 km Luftlinie zugeordnet.

Wenn es der Dienst gestattet, kann der Direktor des Bundesamtes auf Gesuch hin einen Wohnsitz ausserhalb des Wohnkreises bewilligen.

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Art. 21 Versetzung

Der Instruktor ist an einen neuen Dienstort zu versetzen, wenn er voraussichtlich länger als ein Jahr in Schulen oder Kursen bzw. in Stäben, Untergruppen, Bundesämtern, Kommandos oder Diensten26 des VBS an einem andern Ort verwendet wird.

Die Versetzung ist dem Instruktor mindestens sechs Monate vor dem Versetzungsdatum schriftlich zu eröffnen.

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Art. 22 Vergütung bei Versetzung

Der Instruktor hat vom Tag der Arbeitsaufnahme am neuen Dienstort an bis zum Umzug an den neuen Wohnort oder bis zum Bezug einer Wohnung oder eines Zimmers in unmittelbarer Nähe des Dienstortes Anspruch auf die Vergütung für Dienstreisen.27

Nimmt der Instruktor die Arbeit am neuen Dienstort vor dem Versetzungsdatum auf, so erhält er die Vergütungen für Dienstreisen bis zum Versetzungsdatum, sofern der Umzug an den neuen Wohnort oder der Bezug einer Wohnung beziehungsweise eines Zimmers in unmittelbarer Nähe des Dienstortes noch nicht stattgefunden hat.28

Die Vergütungen für Dienstreisen nach den Absätzen1 und 2 werden ausgerichtet für höchstens:

  1. zwölf Monate, sofern der Instruktor Unterhalts- oder Unterstützungspflichten zu erfüllen hat;

  2. sechs Monate in allen übrigen Fällen.

Der Instruktor, der in der Überklasse eingereiht ist, hat keinen Anspruch auf die Vergütungen für Dienstreisen bei Versetzung.

Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom2. Dez. 1996 (AS 1997 13). Diese Änderung wird im ganzen Erlass berücksichtigt.

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Art. 23 Vergütung bei Wohnsitz ausserhalb des Dienstortes

Der Instruktor mit eigenem Haushalt (eigener Herd und eigens Licht), der ausserhalb des Dienstortes wohnt, hat Anspruch auf eine Vergütung für:

  1. Unterkunft in denjenigen Fällen, in denen eine Rückkehr an den Wohnort aus dienstlichen Gründen nicht angezeigt oder zumutbar ist; liegt der Wohnort innerhalb des Wohnkreises, so besteht in der Regel kein Anspruch auf Vergütung für Unterkunft;

  2. Verpflegung, sofern er Unterhalts- oder Unterstützungspflichten zu erfüllen hat.29 2 Die Vergütungen für Unterkunft und Verpflegung werden nur für bezogene Unterkunft bzw. eingenommene Mahlzeiten ausgerichtet.

Liegt der Wohnort innerhalb von10 km Luftlinie vom Dienstort, so besteht auf eine Mahlzeitenvergütung nur Anspruch, wenn die Mahlzeit aus dienstlichen, vom Instruktor nicht beeinflussbaren Gründen ausserhalb des eigenen Haushalts eingenommen werden muss.

Wird eine Vergütung für Dienstreisen ausgerichtet, so fällt die Vergütung nach Absatz 1 für die gleiche Mahlzeit dahin.

Hat der Instruktor am Dienstort oder in dessen unmittelbarer Nähe vertraglich ein Zimmer oder eine Wohnung gemietet, so erhält er bei Abwesenheit infolge auswärtigem Einsatz, Ferien, Militärdienst, Krankheit oder Unfall an die Kosten der unbenützten Unterkunft eine Vergütung während höchstens drei Monaten. Bedingung ist, dass die Unterkunft reserviert bleibt und bezahlt werden muss.

Das VBS regelt die Vergütungen für Schüler von Lehrgängen an der Militärischen Führungsschule oder beim Kommando der Berufsunteroffiziersschule der Armee30.31

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Art. 24 Fahrten zwischen Wohnort und Dienstort.

Die Fahrten zwischen dem Wohnort und dem Dienst- oder Arbeitsort gelten als Dienstfahrten.32

Für Instruktoren, die in der Regel nur über das Wochenende an den Wohnort zurückkehren, können anstelle dieser Dienstreise die Reisekosten für eine Besuchsreise des Ehepartners und seiner Kinder bis zum18. Altersjahr an den Dienstort vergütet werden.

Ist der Instruktor Inhaber eines auf Kosten der Verwaltung beschafften Abonnementes öffentlicher Verkehrsmittel für die entsprechende Fahrstrecke, so darf er die Fahrt mit dem Instruktorenwagen nur in dienstlich begründeten Fällen als Dienstfahrt verrechnen.

Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom2. Dez. 1996 (AS 1997 13). Diese Änderung wird im ganzen Erlass berücksichtigt.

Art. 25 Vergütung der Umzugskosten

Bei Wohnortwechsel infolge Versetzung hat der Instruktor Anspruch auf Vergütung der Umzugskosten und auf einen angemessenen Beitrag an die Kosten für die Einrichtung der neuen Wohnung, sofern nachweisbar Kosten eingespart werden.

Bei Versetzungen, die auf eigenes Verschulden des Instruktors zurückzuführen sind oder mit Rücksicht auf dessen persönliche Verhältnisse erfolgen, kann die Vergütung der Umzugskosten vom VBS herabgesetzt oder verweigert werden.

Die Umzugskosten werden nicht vergütet bei Umzügen, die ohne Änderung des Dienstortes erfolgen.

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Art. 26 Unterkunft in Kasernen

Der Instruktor hat, sofern es die Platzverhältnisse erlauben, die Berechtigung zur unentgeltlichen Unterkunft in Kasernen oder anderen Unterkünften des Bundes.

Art. 27 Mahlzeitenvergütung bei Nachtarbeit

Der Instruktor, der in Schulen und Kursen zwischen20.00 Uhr und 06.00 Uhr während mindestens drei Stunden dienstlich beansprucht ist, erhält die Mahlzeitenvergütung nach Ziffer 4 des Anhangs1 zur Instruktorenverordnung des VBS vom22. November 199033 (IKV-EMD).

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6. Abschnitt Vergütungen für Dienstreisen

Art. 28 Dienstreisen

Wird der Instruktor ausserhalb des Dienstortes oder des Wohnortes oder ausserhalb des entsprechenden Umkreises von10 km Luftlinie eingesetzt, so hat er Anspruch auf die Vergütungen für Dienstreisen.34

...35

Es ist dem Instruktor freigestellt, bei Dienstreisen in angemessener Entfernung vom Ort der Dienstleistung Hotel-, Privat- oder Kasernenunterkunft zu beziehen. Übernachtet er aus persönlichen Gründen in weiterer Entfernung, gelten die Fahrten zwischen dem Ort der Dienstleistung und dem Übernachtungsort als Privatfahrten.

Vergütungen für das Übernachten bei Dienstreisen dürfen nur in Rechnung gestellt werden, wenn tatsächlich Unterkunft bezogen wird. Vorbehalten bleiben die Ausnahmen nach Artikel 29.

Der Direktor des Bundesamtes kann dem Instruktor, dem auf Dienstreisen bis zu einer Woche zusätzliche Auslagen erwachsen, auf Gesuch hin einen Zuschlag bis zu den Ansätzen nach Ziffer 3 des Anhanges1 der IKV-EMD36 gewähren. In begründe- ten Einzelfällen kann er, gegen Vorlage der entsprechenden Rechnungen, die Rückerstattung der tatsächlichen Auslagen bewilligen. Fallen die Mehrkosten bei Dienstreisen an, die ununterbrochen länger als eine Woche dauern, entscheidet das VBS.

Der Instruktor, der aus dienstlichen, von ihm nicht beeinflussbaren Gründen am Dienstort ausserhalb des eigenen Haushaltes eine Hauptmahlzeit einnehmen muss, hat Anspruch auf eine Vergütung nach Artikel 23.

Art. 29 Nichtbenützung reservierter Hotel- oder Privatunterkunft

Sofern die Unterkunft reserviert bleibt und bezahlt werden muss, werden die Vergütungen für das Übernachten auch für das freie Wochenende, für persönliche und allgemeine Urlaube sowie dienstfreie Tage ausgerichtet, wenn diese ohne Unterbrechung drei Nächte nicht übersteigen und die Dienstleistung ausserhalb des Dienstortes in der gleichen Schule, dem gleichen Kurs bzw. in Stäben, Untergruppen, Bundesämtern, Kommandos oder Diensten des VBS fortdauert.

Bei Abwesenheit infolge von Dienstreisen, Arbeiten am Dienstort, besoldetem Militärdienst oder Urlaub während der Oster-, Weihnachts- und Neujahrstage wird Vergütung für das Übernachten unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 für höchstens acht Nächte bezahlt. Bei längerer Abwesenheit entscheidet das VBS auf Gesuch hin.

Den als Schüler an die Militärschulen an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich und an die Berufsunteroffiziersschule der Armee abkommandierten Instruktoren wird für die Dauer der dienstlichen Abwesenheiten die Vergütung nach Ziffer 2.4. des Anhanges1 der IKV-EMD37 ausgerichtet, sofern die Unterkunft reserviert bleibt und bezahlt werden muss.

Art. 30 Bezahlte Besuchsreisen

Während des Einsatzes ausserhalb des Dienstortes hat der Instruktor pro Woche, die er abwesend ist, Anspruch auf eine bezahlte Besuchsreise an seinen Dienst. oder Wohnort.

Anstelle der Besuchsreise nach Absatz 1 können treten:

  1. für den verheirateten Instruktor eine Besuchsreise an den vorübergehenden Aufenthaltsort der Familie;

  2. eine Besuchsreise des Ehepartners und seiner Kinder bis zum18. Altersjahr an den Einsatzort des Instruktors;

  3. für den ledigen Instruktor eine Besuchsreise an den Wohnort seiner Eltern.

Der Instruktor hat Anspruch auf eine weitere Besuchsreise als Dienstfahrt:

  1. bei wichtigen Familienereignissen wie Niederkunft der Gattin, Tod oder plötzlicher schwerer Erkrankung von Angehörigen der eigenen Familie bzw. der Eltern;

  2. in den übrigen Fällen, sofern es der Dienst gestattet.

Art. 31 Transportauslagen

Der Instruktor hat für Dienstfahrten eine Tagesstreckenkarte zu benützen, wenn er sein Dienstfahrzeug nicht verwenden kann, oder der Einsatz des Dienstfahrzeuges nicht zweckmässig ist. In begründeten Fällen hat er Anspruch auf Vergütung der Transportspesen.

Die Vergütung der Transportspesen schliesst die unumgänglichen Auslagen für den Gepäcktransport ein.

Für Transporte des Dienstfahrzeuges durch Tunnel benützt der Instruktor in der Regel eine von der zuständigen Dienststelle zur Verfügung gestellte Mehrfahrtenkarte (Abonnement). In begründeten Einzelfällen hat er Anspruch auf Vergütungen der tatsächlichen Auslagen.38

7. Abschnitt Arbeitszeit und Ferien

Art. 32 Arbeitszeit

Dauer und Schichtung der Arbeitszeit richten sich nach den Bedürfnissen des Dienstes.

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Art. 33 Freizeit, Dienst an Sonn- und Feiertagen

Bei besonderer Beanspruchung soll nach Möglichkeit ein Ausgleich durch Freizeit gewährt werden.

Dienstleistungen an Sonntagen sowie an Feiertagen, die für die ganze Schweiz gelten, geben Anspruch auf Ausgleich durch entsprechende Freizeit.

Art. 34 Ferien und dienstfreie Zeit

Die Kürzung der Ferien nach Artikel 60 Absatz 6 der Beamtenordnung (1) vom10.

November 195939 wegen besoldeten Militärdienstes unterbleibt.

Soweit es der Dienst gestattet, sind die Ferien möglichst zusammenhängend zu gewähren. Bei der zeitlichen Festlegung ist den persönlichen Wünschen des Instruktors nach Möglichkeit Rechnung zu tragen. Instruktoren mit schulpflichtigen Kindern haben Anspruch auf jährlich mindestens zwei Wochen Ferien während einer der Schulferienperioden.

Unterbrüche in der Dienstverwendung gelten als dienstfreie Zeit und haben in erster Linie dem Ausgleich für besondere Beanspruchung während der Dienstleistung in Schulen und Kursen zu dienen. Dauern sie länger als zwölf zusammenhängende Tage (Sonn- und Feiertage nicht eingerechnet), so können sie an die Ferien angerechnet werden, mit Ausnahme der Unterbrüche in der Zeit vom1. Dezember bis zum5. Januar.

8. Abschnitt Bestimmungen, die sich aus der militärischen Stellung ergeben

Art. 3540 Bewaffnung und Ausrüstung

Der Instruktor verfügt über die seinem Dienstgrad und seiner Einteilung entsprechende Bewaffnung und Ausrüstung. Zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit erhält er leihweise zusätzliche Ausrüstungsgegenstände. Der Generalstabschef beziehungsweise der Unterstabschef Lehrpersonal regelt die Einzelheiten.41 Der Bundesrat erlässt besondere Vorschriften über Instruktorenwagen.

Der Instruktor leistet in Schulen und Kursen grundsätzlich Dienst in Uniform.

Instruktoren, die zu den Stäben, Untergruppen, Bundesämtern, Kommandos oder Diensten des VBS abkommandiert sind, tragen in der Regel Zivilkleider.

Art. 35a42 Militärdienstpflicht Die Instruktoren erfüllen die sich aus der Militärdienstpflicht ergebenden Pflichten nach der Ausbildungsdienstverordnung vom20. September 199943, soweit die vorliegende Verordnung keine Abweichung vorsieht.

Art. 36 Beförderung im militärischen Grad

Für die Beförderung der Instruktoren im militärischen Grad gelten die Voraussetzungen nach der Verordnung vom24. August 199444 über die Beförderungen und Mutationen in der Armee.45

Die Direktoren der Bundesämter müssen dem zur Weiterausbildung vorgeschlagenen Instruktor die für seine rechtzeitige Beförderung notwendigen Dienste ermöglichen, damit er gleichzeitig mit den anderen Angehörigen der Armee gleichen Grades und Dienstalters befördert werden kann. Der Instruktor ist verpflichtet, einem Aufgebot für die militärische Weiterausbildung Folge zu leisten.46

...47

[AS 1995 290, 1996 399, 1997 347, 1998 1866. AS 1999 2903 Art. 120 Bst. d]. Siehe heute die Ausbildungsdienstverordnung vom20. Sept. 1999 (SR 512.21).

Art. 36a48 Beförderung zum Adjutantunteroffizier

Angehende Berufsunteroffiziere im Grad eines Fouriers oder Feldweibels werden nach Bestehen des Grundausbildungslehrgangs I an der Berufsunteroffiziersschule der Armee ohne weitere Bedingungen zum Adjutantunteroffizier befördert. Die Übertragung einer Funktion im Grad eines Adjutantunteroffiziers bei der Truppe ist nicht erforderlich.

Sie leisten die Ausbildungsdienste der Formationen (ADF) in den ersten sieben Funktionsjahren (Grundmodell) beziehungsweise vier Funktionsjahren (Ausnahmemodell) als höhere Unteroffiziere in der Regel als Fourier beziehungsweise Feldweibel der Truppeneinheit.

Die restliche Dienstleistungspflicht in Ausbildungsdiensten der Formationen erfüllen sie als Ausbilder der Truppe entsprechend ihrer Fachausbildung als Instruktor. Ihre militärische Einteilung richtet sich nach dem Einsatz.

Art. 36b49 Beförderung zum Stabsadjutanten

Berufsunteroffiziere im Grad eines Adjutantunteroffiziers werden nach Bestehen der Zusatzausbildung nach den Bestimmungen der Verordnung des VBS vom 9. Dezember 199650 über die Berufsunteroffiziersschule der Armee zum Stabsadjutanten befördert. Die Übertragung einer Funktion im Grad eines Stabsadjutanten bei der Truppe ist nicht erforderlich.

Die Beförderung erfolgt jeweils auf den1. Januar oder auf den1. Juli.

Die nach dieser Bestimmung zum Stabsadjutanten beförderten Berufsunteroffiziere werden in der Regel in die Personalreserve eingeteilt. Der Chef Heer regelt im Einvernehmen mit dem Kommandanten der Luftwaffe die Einzelheiten.51

Ausbildungstage in Stabs-, Führungs- und Technischen Lehrgängen sowie in der Zusatzausbildung nach Absatz 1 werden bis zu 45 Tagen an die Gesamtdienstleistungspflicht angerechnet. 52 Art. 36c53 Assistenten der Verteidigungsattachés

Berufsunteroffiziere, welche als Assistenten eines Verteidigungsattachés vorgesehen sind und die den Grad eines Stabsadjutanten nicht bereits innehaben, können diesen Grad für die Dauer der Ausübung ihres Amtes bekleiden.

Der Generalstabschef regelt die Ausbildung.

Wird in der AS später veröffentlicht.

Art. 37 Einteilung nach Erfüllung der Wehrpflicht

Der Instruktor bleibt über das wehrpflichtige Alter hinaus militärisch eingeteilt, sofern er nicht ausdrücklich die Entlassung aus der Wehrpflicht verlangt.

Er wird mit dem Übertritt in den Ruhestand auf den nächstordentlichen Termin aus der Wehrpflicht entlassen.54

9. Abschnitt Ausscheiden aus dem Instruktionskorps

Art. 38 Auflösung des Dienstverhältnisses

Instruktoren werden nur bis Ende des Kalenderjahres wiedergewählt, in dem sie das58. Altersjahr vollenden; für die in der ersten Jahreshälfte geborenen Instruktoren wird das Dienstverhältnis auf Jahresmitte aufgelöst.55

Die Wahlbehörde kann mit Zustimmung des Instruktors in dienstlich begründeten Fällen das Dienstverhältnis jeweils für ein weiteres Kalenderjahr über die in Absatz 1 erwähnte Altersgrenze hinaus verlängern, längstens jedoch bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem der Instruktor das 62. Altersjahr erfüllt.

Das Dienstverhältnis der Instruktoren, die gemäss Feststellung der Wahlbehörde aus andern Gründen als Invalidität und ohne eigenes Verschulden nicht mehr in ihrer beamtenrechtlichen Stellung verwendet werden, kann von der Wahlbehörde bereits nach dem vollendeten55. Altersjahr aufgelöst werden. Ist der Bundesrat Wahlbehörde, so entscheidet das VBS.56

...57

Art. 3958

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Art. 40 Mithilfe bei Berufswechsel

Dem Instruktor kann eine finanzielle Mithilfe gewährt werden, wenn:

  1. ihm anlässlich eines Laufbahngesprächs ein Berufswechsel empfohlen wird;

  2. er nach Artikel 38 Absatz 3 aus dem Bundesdienst ausscheidet.

Art. 41 Freiwillige Auflösung des Dienstverhältnisses

Löst der Instruktor sein Dienstverhältnis freiwillig auf, so unterbleibt die Rückforderung eines Besoldungsteils nach Artikel 56 Absatz 2 der Beamtenordnung (1) vom 10. November 195959.

10. Abschnitt Instruktoren im Angestelltenverhältnis

Art. 42 Änderung des Dienstverhältnisses

Das Dienstverhältnis von Bewerbern, die als Beamte oder ständige Angestellte im Bundesdienst stehen, ist entsprechend umzugestalten, sofern die bisherige Dienststelle nicht eine Beurlaubung bewilligt.

Art. 4360 Dienstfahrzeuge

Das VBS regelt Übernahme und Verwendung von Dienstfahrzeugen durch Instruktoren, die nichtständige Angestellte sind.

11. Abschnitt Ausserordentliche Instruktoren

Art. 44 Funktionszulagen

Sind Beamte oder Angestellte der Bundesverwaltung, die als ausserordentliche Instruktoren verwendet werden, in einer niedrigeren Besoldungsklasse eingereiht als Instruktoren gleichen Grades, gewährt ihnen das VBS eine Funktionszulage.

Der ausserordentliche Instruktor, der nicht Beamter oder Angestellter der Bundesverwaltung ist, hat Anspruch auf ein Taggeld, welches vom VBS festgelegt wird.

Art. 45 Vergütungen

Der ausserordentliche Instruktor hat Anspruch auf die Vergütungen wie Instruktoren gleichen Grades, mindestens aber auf diejenigen nach seiner eigenen beamtenrechtlichen Einreihung;

  1. bei Verwendung ausserhalb seines Wohnortes;

  2. für Reise- und Transportauslagen;

  3. für die Abnützung der Uniform, wenn es sich um Offiziere handelt, sofern nicht Ausrüstungsgegenstände der Kampfbekleidung 90 getragen werden.

Beim ausserordentlichen Instruktor, der nicht in anderer Eigenschaft in einem Dienstverhältnis zum Bund steht, gilt zur Bestimmung des Anspruchs auf Vergütungen der Wohnort als Dienstort.

Die Vergütungen für Gefreite und Soldaten, die als ausserordentliche Instruktoren eingesetzt werden, richten sich nach den Ansätzen für Unteroffiziere.

12. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 46 Vollzug

Das VBS vollzieht diese Verordnung. Es ordnet im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement die Entschädigungen, Vergütungen, Taggelder und Zulagen.

Art. 47 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom17. Dezember 197361 über das Instruktionskorps wird aufgehoben.

Art. 48 Übergangsbestimmung

Für Majore und Oberstleutnants, die bis zum Ablauf der Amtsdauer 1993–1996 das 50. bzw.54. Altersjahr vollenden werden, gilt Artikel 25 Absatz 162 der Verordnung vom17. Dezember 197363 über das Instruktionskorps weiter.

Art. 49 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 1991 in Kraft.

Fassung von Art. 25 Abs. 1 der Verordnung vom17. Dezember 1973

Art. 25 Auflösung des Dienstverhältnisses

Instruktoren,die als Kommandant der Generalstabskurse, Kommandant der Schiessschule, Kommandant der Zentralen Gebirgskampfschule, Kreisinstruktor, Chef der Aushebung oder die als Instruktor gewählt sind, werden nur bis Ende des Kalenderjahres wiedergewählt, in dem sie das folgende Altersjahr vollenden:

  1. Majore 50. Altersjahr

  2. Oberstleutnants 54. Altersjahr

  3. Oberstbrigadiers, Oberste und Adjutantunteroffiziere 58. Altersjahr

[AS 1973 2106, 1978 1969, 1988 174]

Siehe hiernach.

[AS 1973 2106, 1978 1969, 1988 174] Schlussbestimmungen der Änderung vom29. November 199564

Die Beförderung nach Artikel 36a erfolgt erstmals auf den1. Juli 1996.

Dem Instruktor im Grad eines Adjutantunteroffiziers, der am31. Dezember 1995 die Bedingungen in den Weisungen des Personalchefs für Instruktoren vom 5. September 1994 betreffend die Ausbildung und Beförderung in die Funktionsstufen 2–4 (Stabsadjutant) erfüllt hat, kann der Grad eines Stabsadjutanten bereits auf den1. Januar 1996 verliehen werden.

AS 1996 161