Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld AHV, Berufliche Vorsorge und EL
Bern, 1. Juli 2019
Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL- Durchführungsstellen Nr. 412
Neuer ALPS-Release
Das Projekt "ALPS" wurde abgeschlossen und ein neues Projekt "ALPS EESSI" gestartet, mit dem Ziel, die ALPS-Plattform an das System für den elektronischen Informationsaustausch EESSI (Electronic Exchange of Social Security Information) anzubinden. Im Bereich der Versicherungsunterstellung beginnt der erste elektronische Austausch der Schweiz mit der Europäischen Union (EU) bzw. der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) am 1. Juli 2019 (Mitteilung über eine Entsendung). Dieser elektronische Austausch ist für die AHV- Ausgleichskassen mit keinem zusätzlichen Arbeitsschritt verbunden, da die ALPS-Anwendung Mitteilungen automatisch ins Ausland verschickt.
Anpassung der Bescheinigung A1, damit in bestimmten Spezialfällen auch in einem einzigen Staat ausgeübte Tätigkeiten abdeckt sind
Die internationale Bescheinigung A1 bestätigt der Inhaberin/dem Inhaber die im Rahmen der zwischen der Schweiz und den Staaten der Europäischen Union (EU) beziehungsweise der Europäischen Freihandelszone (EFTA) geltenden Koordinationsregeln anzuwendenden Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit. Aktuell wird die Bescheinigung für Arbeitnehmende verwendet, die infolge Entsendung oder Mehrfachbeschäftigung Verbindungen mit mehreren dieser Staaten haben.
Die Bescheinigung A1 wurde nun angepasst, damit unter bestimmten aussergewöhnlichen Umständen auch die in einem einzigen Staat ausgeübte Tätigkeit abgedeckt ist. Mit dem im Formular neu hinzugefügten Feld (Punkt 3.12 «Tätigkeit als beschäftigte/selbstständig erwerbstätige Person in dem unter Nummer 2.1 genannten Mitgliedstaat») kann bescheinigt werden, dass Staatsangehörige der Schweiz oder eines EU/EFTA-Staates nach Art. 11 Abs. 3 Bst. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 dem Sozialversicherungssystem des Vertragsstaates unterliegen, in dem die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.
Diese neue Möglichkeit der Unterstellung am Erwerbsort ist jedoch nur für Ausnahmefälle vorgesehen, insbesondere um eine Person von der Pflicht zur Bezahlung von Sozialversicherungsbeiträgen in einem anderen Staat zu befreien, in welchem sie keine Erwerbstätigkeit ausübt. In gewissen Ländern kann zum Beispiel bereits eine Eintragung ins Berufsregister oder der Besitz von Grundeigentum nach nationalem Recht eine Beitragspflicht auslösen, ausser die Person kann nachweisen, dass sie aufgrund einer Erwerbstätigkeit dem
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Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 412
Sozialversicherungssystem eines anderen Staates unterstellt ist. Das neue Feld 3.12 in der Bescheinigung A1 kommt nur in solchen Fällen zur Anwendung.
Die angepasste Bescheinigung A1 ist ab sofort auf der elektronischen Plattform ALPS verfügbar. Einen Antrag auf die Ausstellung eines Formulars A1 bei ausschliesslicher Erwerbstätigkeit in der Schweiz hat die versicherte Person direkt an die zuständige AHV-Ausgleichskasse zu richten. Hierfür kann das in ALPS verfügbare Formular «Antrag auf Ausstellung eines Formulars A1 zur Bescheinigung der Unterstellung am Erwerbsort in Spezialfällen» verwendet werden. Das ausgefüllte Antragsformular muss durch die AHV-Ausgleichskasse in ALPS hochgeladen werden.
Beilagen: - PDF-Formular A1 (Mustervorlage) - Formular «Antrag auf Ausstellung eines Formulars A1 zur Bescheinigung der Unterstellung am Erwerbsort in Spezialfällen» (Mustervorlage)
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·, -' Antrag auf Ausstellung eines Formulars A1 zur Bescheinigung der Unterstellung am Erwerbsort in Spezialfällen
Dieses Formular muss ordnungsgemäss ausgefüllt werden und ist bei der zuständigen AHV-Ausgleichs- kasse einzureichen.
Dieses Antragsformular ist zu verwenden, wenn Sie eine Tätigkeit als beschäftigte oder selbständig erwerbs- tätige Person in der Schweiz ausüben und aus diesem Grund von der Sozialversicherung in einem anderen Staat ausgenommen werden möchten. In diesem Fall bestätigt das Formular A 1, dass Sie nur den schweize- rischen Rechtsvorschriften unterliegen.
Gemäss Artikel 28 ATSG müssen die Versicherten sämtliche für den Vollzug der Sozialversicherungs- gesetze benötigten Angaben liefern.
Es ist zwingend Druckschrift zu verwenden. Der Arbeitnehmer / die Arbei• ~erin oder der/die Selbstständigerwerbende müssen das Formular in den dazu vorgesehen" . elden 1m Formularende unterzeichnen. Unvollständige Anträge werden nicht bearbeitet.
. Sozialversicherungsnummer der Sch\ .... ..... ...... '- - ' Name(n)
' Geburtsname(n)
Vornarr nrelbw= j
Geschleo. e.:J weiblich Geburtsdatum (tt.mm.jjjj)
Alle Staatsars, ·,örigkeiten
Wohnsitz
Adresszusatz/Postfach
Strasse und Nummer
PLZ Ort Land
Telefon E-Mail
Von (tt.mm.jjjj) Bis (tt.mm.jjjj)
Antrag auf Ausstellung eines Formulars A1 zur Bescheinigung der Unterstellung am Erwerbsort in Spezialfallen 1/2
Erwerbsart 0 Arbeitnehmer 0 Selbstständigerwerbender Firmenname
Unternehmens-Identifikationsnummer UID (wenn vorhanden)
Kontaktperson
Adresszusatz/Posttach
Strasse und Nummer
PLZ Ort
Beginn des Arbeitsverhältnisses bzw. der selbstständigen Tätigkeit am (tt.mm.jjjj)
Ende des Arbeitsverhältnisses bzw. der selbstständigen Tätigkeit (falls anwendbar) am (tt.mm.jil"
Datum der Unterstellung unter die AHV (tt.mm.jjjj)
Derzeit zuständige schweizerische AHV-Ausgleichskasse (AHVG)
Staat, welcher den Nachweis über die Anwendung df schweizerischen Reet.
Die unterzeichnende Person erklärt, dass alle Angaben den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen. Sie nimmt zur Kenntnis, dass durch die zuständigen Stellen Kontrollen durchgeführt werden können und falsche Angaben in diesem Antrag zum Widerruf der Bescheinigung führen können.
Die unterzeichnende Person verpflichtet sich, die zuständige AHV-Ausgleichskasse umgehend zu informieren, wenn sich die im Antrag gemachten Angaben ändern. Sie stellt sicher, dass auf dem gesamten Erwerbseinkommen die Sozialversi- cherungsbeiträge in der Schweiz abgerechnet werden.
Hinweis zum Datenschutz:
Die Angaben im vorliegenden Formular dienen der AHV-Ausgleichskasse sowie dem Bundesamt für Sozialversicherungen zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben. Sie werden erfasst und elektronisch gespeichert und unter Beachtung der schweizerischen Datenschutzvorschriften verwendet. Die hier gemachten Angaben können unter Beachtung der schwei- zerischen Datenschutzvorschriften den Organen einer anderen schweizerischen Sozialversicherung oder anderen gesetz- lich legitimierten Institutionen zur Verfügung gestellt werden. ·
Der/die Arbeitnehmer/in oder Selbstständigerwerbende
Datum:
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