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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld AHV, Berufliche Vorsorge und Ergänzungsleistungen

11.07.2025

Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 500

Mutterschafts- und Adoptionsversicherung des Kantons Genf – Verwaltungs- kosten

Um den Ausgleichskassen, die die Genfer Mutterschaftsversicherung anwenden, eine Mindestent- schädigung zu garantieren, hat der Staatsrat in seiner Sitzung vom 2. Juli 2025 eine Änderung der Ausführungsbestimmungen zum Gesetz verabschiedet.

Bisher war die Rückerstattung der Verwaltungskosten für alle betroffenen Kassen gleich und betrug 0,0064 % der AHV-pflichtigen Löhne und/oder Einkommen. Diese Grundlage bleibt weiterhin gültig. Neu wird sie jedoch durch eine Massnahme ergänzt, die einen jährlichen Mindestbetrag von CHF 1’500.– pro Kasse garantiert.

Dieser garantierte Mindestbetrag stellt sicher, dass Kassen mit einer relativ geringen Lohnsumme im Zusammenhang mit der Verwaltung der Mutterschaftsversicherung dennoch ihre Kosten vollständig decken können – im Einklang mit Artikel 132 Absatz 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlas- senenversicherung (AHVV).

Die Verordnungsänderung wurde vom Kanton Genf im Amtsblatt vom 8. Juli 2025 veröffentlicht. Sie tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

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