Kreisschreiben über die Übernahme der Posttaxen und -gebühren in den Bereichen Brief- und Paketpost sowie PostFinance AG (KSPF) (Gültig ab 01.10.2025; Stand 01.10.2025)
Kreisschreiben über die Übernahme der Post- taxen und -gebühren in den Bereichen Brief- und Paketpost sowie PostFinance AG (KSPF)
Gültig ab 1. Januar 2025
Stand: 1. Oktober 2025
318.107.03 d KSPF
10.25
Vorwort
Das Kreisschreiben über die Übernahme der Posttaxen und Postgebühren in den Bereichen Brief- und Paketpost sowie PostFinance AG (KSPF) ist per 1. Januar 2025 vollständig überarbeitet worden.
Die Neuauflage wurde aufgrund der Gesetzesänderungen sowie der Ausführungsbestimmungen der Modernisierung der Aufsicht notwendig. Die Änderungen betreffen hauptsächlich folgende zwei Punkte:
1. Gemeindezweigstellen:
Die kantonalen AHV-Ausgleichskassen sind nicht mehr in der Pflicht, Gemeindezweigstellen zu führen. Dementsprechend werden auch die Posttaxen der Gemeindezweigstellen den kantonalen AHV- Ausgleichskassen nicht mehr vergütet. Diese Änderung ist bereits am 1. Januar 2024 in Kraft getreten.
2. Verrechnung der Postversände anderer Sozialwerke:
Dieses Kreisschreiben regelt nur die Übernahme der Posttaxen und - gebühren die den Durchführungsstellen bei der Durchführung der AHV, IV, EO und FamZLw entstehen. Taxen und Gebühren der Postversände, die nur für andere Sozialwerke (übertragene Aufgaben) anfallen, müssen direkt durch die Träger dieser Sozialwerke finanziert werden und dürfen nicht mehr über eine zentrale Abrechnung erfolgen. Dem muss bei der Aufbereitung der Postsendungen Folge geleistet werden. Die Versände der AHV/IV/EO/FamZLw müssen getrennt von den Postsendungen, welche die übertragenen Aufgaben betreffen, aufbereitet und der Schweizerischen Post übergeben werden.
Der zentrale Abrechnungsprozess der Postsendungen AHV/IV/EO/FamZLw bleibt bestehen. Neu erhält jedoch jede Durchführungsstelle eine eigene Debitorennummer, eine Rechnungsreferenz-Nummer (RRN) sowie entsprechende Frankierlizenzen für die Postdienstleistungen und -produkte, die von den Fonds übernommen werden.
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Die Durchführung der periodischen Posterhebung fällt hiermit weg und somit auch die damit verbundenen Arbeiten.
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Vorbemerkungen zum Nachtrag 1, gültig ab 1. Oktober 2025
Der vorliegende Nachtrag ergänzt die Weisung um den Zusatz in
Randziffer 3101, wonach die Portokosten für Sendungen im
Zusammenhang mit der CO2-Rückverteilung ebenfalls vom AHV- Fonds getragen werden.
Zudem wurde in Anhang 1 die Fussnote ergänzt, wonach Briefe der Versandart «A-Post» bei rechtzeitiger Aufgabe und Gewährleistung der Einhaltung der gesetzlichen Zahlungsfristen vorzugsweise mittels «B-Post» versandt werden sollen.
Ebenfalls wurde folgende neue Randziffer eingeführt:
3101.1 Die Zusatzdienstleistung «Frankieren Post mit Empfän-
10/25 gerliste IMS (Intelligent Mail Scanning)» wird für die Sendungen gemäss Rz 3101 grundsätzlich übernommen. Vor der erstmaligen Anwendung braucht es eine Detailabsprache mit der für die Kasse zuständigen Kundenbetreuung der Schweizerischen Post.
Die Änderungen sind mit dem Vermerk 10/25 gekennzeichnet.
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Abkürzungen
AHV Alters- und Hinterlassenenversicherung
AHVG Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlas- senenversicherung
AHVV Verordnung über die Alters- und Hinterlassenen- versicherung
ASR Auszahlungsschein mit Referenznummer
BSV Bundesamt für Sozialversicherungen
EO Erwerbsersatzordnung
EOG Bundesgesetz über den Erwerbsersatz
FLG Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft
FamZLw Familienzulagen in der Landwirtschaft
IV Invalidenversicherung
IVG Bundesgesetz über die Invalidenversicherung
Rz Randziffer
RRN Rechnungsreferenz-Nummer
SI Zusatzleistung «Signature» (Zustellung gegen Unterschrift)
ZAS Zentrale Ausgleichsstelle
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1. Grundsatz
1001 Die nachstehenden Weisungen regeln die Rahmenbedin-
gungen für die Übernahme der Posttaxen und Gebühren von Postsendungen und Zahlungen durch die Ausgleichs- fonds, die den Durchführungsstellen gemäss Rz 2101 bzw.
Rz 2102 bei der Durchführung der AHV, IV, EO und Fa-
mZLw entstehen.
1002 Die Weisungen stützen sich auf Artikel 95 Absatz 3 Bst. b
AHVG, Artikel 211 AHVV, Art. 66 Abs. 1 Bst. h IVG, Art. 29 Bst. b EOG und Art. 19a FLG und sind im Einver- nehmen mit der Schweizerischen Post und der PostFi- nance AG erlassen.
1003 Der Teil 1 enthält die Bestimmungen für den Bereich Brief-
und Paketpost, der Teil 2 diejenigen des Bereichs PostFi- nance AG. Alle anderen Bestimmungen sind für beide Be- reiche gültig.
2. Geltungsbereich
2.1 Durchführungsstellen
2101 Als Durchführungsstellen im Sinne dieser Weisung gelten
die nachstehend aufgeführten Durchführungsstellen.
die kantonalen Ausgleichskassen
die Verbandsausgleichskassen
die Zweigstellen von Ausgleichskassen gemäss Art. 65 AHVG (mit eigener Kassennummer)
die Eidgenössische Ausgleichskasse
die kantonalen IV-Stellen
die Aussenstellen von IV-Stellen, sofern diese dem BSV gemeldet sind
die Konferenz der kantonalen Ausgleichskassen, die Schweizerische Vereinigung der Verbandsausgleichs- kassen sowie die Konferenz der IV-Stellen.
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2102 Drittanbieter, die Druckaufträge und Postversände im Auf-
trag einer in Rz 2101 erwähnten Durchführungsstelle aus- führen, fallen unter vorliegende Weisung.
2103 Die ZAS, die Schweizerische Ausgleichskasse sowie die
IV-Stelle für Versicherte im Ausland schliessen aufgrund ihrer speziellen Situation eine separate Vereinbarung mit der Schweizerischen Post ab.
2104 Weitere Stellen, auch wenn sie im Namen und/oder Auftrag
einer in Rz 2101 erwähnten Durchführungsstelle tätig sind, (z.B. Arbeitgeberrevisionsstellen, medizinische Gutachter, MEDAS, BEFAS etc.), fallen nicht unter die vorliegende Weisung. Bei ihnen anfallende Posttaxen und Gebühren werden nicht durch die Ausgleichsfonds übernommen.
3. Erster Teil: Bereich Brief- und Paketpost
3.1 Übernahme der Gebühren Brief- und Paketpost
3101 Die Ausgleichsfonds übernehmen die Gebühren der Post-
10/25 sendungen, die von den Durchführungsstellen (Rz 2101) sowie von Drittanbietern (Rz 2102) der Schweizerischen Post zur Beförderung übergeben werden und die Durchfüh- rung der AHV, IV, EO, FamZLw, sowie die CO2-Rückvertei- lung betreffen. Die Weiterverrechnung der FamZLw und der CO2-Rückverteilung wird durch die ZAS vorgenommen.
3101.1 Die Zusatzdienstleistung «Frankieren Post mit Empfänger-
10/25 liste IMS (Intelligent Mail Scanning)» wird für die Sendun- gen gemäss Rz 3101 grundsätzlich übernommen. Vor der erstmaligen Anwendung braucht es eine Detailabsprache mit der für die Kasse zuständigen Kundenbetreuung der Schweizerischen Post.
3102 Die Postsendungen der Konferenz der kantonalen Aus-
gleichskassen, der Schweizerischen Vereinigung der Ver-
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bandsausgleichskassen sowie der Konferenz der IV-Stel- len sind bei denjenigen Durchführungsstellen zu integrie- ren, denen die jeweiligen Präsidenten angehören.
3103 Die Postsendungen, betreffend der an die AHV-Aus-
gleichskassen nach Artikel 63a AHVG übertragenen Aufga- ben, können vom AHV-Fonds übernommen werden, sofern sie zusammen mit einem Versand nach Rz 3101 abgewi- ckelt werden
3104 Grundsätzlich sind Briefe und Pakete als B-Post-Sendun-
gen resp. ECONOMY aufzugeben, da die Zustellung bis am dritten Arbeitstag nach der Aufgabe in der Regel ge- nügt. Ausnahmsweise können Sendungen als A-Post-Sen- dung resp. PRIORITY aufgegeben werden, wenn es im konkreten Einzelfall angezeigt ist (z.B. Einhaltung von Fris- ten). Die Ausnahmen sind im Anhang 1 aufgeführt. Die Versandart A-Post Plus darf nicht anstelle eines A-Post Versandes genutzt werden.
3105 Die Gebühren folgender Postsendungen (Produkte der
Schweizerischen Post) werden übernommen. Die Liste ist abschliessend (nicht aufgeführte Produkte oder Zusatzleis- tungen müssen von der Durchführungsstelle direkt über- nommen werden).
Abschliessende Liste der Produkte, die von den Fonds übernommen werden:
Einzelsendungen:
A und B-Post Standardbrief
A und B-Post Midibrief
A und B-Post Grossbrief
Massensendungen:
B-Post Postkarte 1-20 g
B-Post Massensendungen Standardbrief
B-Post Massensendungen Midibrief
B-Post Massensendungen Grossbrief
A-Post Plus Sendungen EDI BSV Kreisschreiben über die Übernahme der Posttaxen und -gebühren in den Bereichen
Briefe mit Empfangsbestätigung: - Einschreiben
Pakete:
PostPac Economy und PostPac Priority
Zusatzleistung «Signature» (SI)
Zusatzleistung Dispobox
Expresssendungen: - Swiss-Express «Mond»
Versände ins Ausland im Rahmen der bilateralen Ab- kommen:
Briefe PRIORITY
Briefe Einschreiben Ausland
Briefe Kurier Urgent
- PostPac International ECONOMY und PRIORITY
Abholservice: Mittels Vereinbarung zwischen den Durchführungsstellen und der Schweizerischen Post kann ein Abholservice be- ansprucht werden.
3.2 Frankierlösungen
3201 Für die Durchführung der Versände stehen den Durchfüh-
rungsstellen folgende Frankierverfahren zur Verfügung, die je nach Versandart und -gut anzuwenden sind.
Frankieren Post – für die Tagespost
PP Frankierung – für Massen- und Grossversände
WebStamp
Briefversand easy (nur Inland)
Paketversand easy (nur Inland)
Frachtbrief (Paketversand Ausland)
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3202 Die Durchführungsstellen können grundsätzlich die in
Rz 3201 aufgeführten Frankierlösungen entsprechend ih-
ren Bedürfnissen auswählen, sollten jedoch nach Möglich- keiten die kostengünstigste bevorzugen.
3203 Die Anwendungskriterien der verschiedenen Frankierlösun-
gen sind im Anhang 2 beschrieben.
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3.3 Postaufbereitung und Postaufgabe
3301 Auf den Sendungen ist die gewünschte Versandart anzu-
geben. Nicht speziell gekennzeichnete Briefpostsendungen werden automatisch mit B-Post befördert.
3302 Die Postsendungen müssen von den Durchführungsstellen
gebündelt pro Versandart und mit den entsprechenden Be- gleitdokumenten (je nach Frankierlösung) aufgegeben wer- den. Inlandsendungen sind von Auslandsendungen zu trennen.
3303 Der Prozess Vereinfachte Aufgabe und Deklaration (VAD)
steht den Durchführungsstellen unter gewissen Bedingun- gen zur Verfügung. Zur Zielgruppe gehören in erster Linie Drittanbieter (externe Firmen), die Versände von mehreren Mandanten verarbeiten. Bei Interesse können sich die Durchführungsstellen direkt an die Schweizerische Post wenden.
3304 Im Weiteren gelten für die Versandaufbereitung für Form,
Beschaffenheit, Gestaltung und Adressierung der Postsen- dungen die Vorgaben der Schweizerischen Post (www.post.ch).
3.4 Postaufgabe durch Dritte (externe Firmen)
3401 Die Durchführungsstellen können die Postversände an ex-
terne Firmen übertragen. Diesbezüglich bedarf es einer Genehmigung durch das BSV. Ein entsprechender Antrag ist vor der Übergabe der Auftragsarbeiten einzureichen. Es gelten die Bestimmungen der Rz 3301.
3402 Die externe Firma führt die Postaufgabe im Namen der auf-
traggebenden Durchführungsstelle durch. Die Bestimmun- gen und Richtlinien dieses Kreisschreibens sind von der externen Firma einzuhalten.
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3403 Die Durchführungsstelle bleibt für die Einhaltung der Best-
immungen und Richtlinien durch die externe Firma verant- wortlich.
3.5 Abrechnungsverfahren / Rechnungsweg
3501 Für die Abrechnung der von den Ausgleichsfonds zu ver-
gütenden Taxen wird den Durchführungsstellen von der Schweizerischen Post eine Debitorennummer bzw. Rech- nungsreferenznummer (RRN) und entsprechende Frankier- lizenzen für Produkte und Dienstleistungen zugewiesen.
3502 Die Durchführungsstellen dürfen nur die in Rz 3105 aufge-
führten Produkte der Schweizerischen Post über diese De- bitorennummer bzw. RRN abrechnen.
3503 Das BSV behält sich vor, allfällige ungerechtfertigte Ge-
bühren den Durchführungsstellen in Rechnung zu stellen.
3504 Die Abrechnung der von den Ausgleichsfonds der Post zu
vergütenden Taxen und Gebühren erfolgt monatlich zwi- schen der ZAS und der Schweizerischen Post. Die Schwei- zerische Post stellt monatlich eine Sammelrechnung aus.
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4. Zweiter Teil: Übernahme der Gebühren im Bereich
der PostFinance AG
4.1 Allgemeines
4101 Als Zahlungen im Sinne dieser Weisungen gelten Zahlun-
gen gemäss Rz 1001 nach dem Inland und dem Fürsten- tum Liechtenstein der AHV-Ausgleichskassen, ihrer Zweig- stellen (im Sinne von Zweigniederlassungen) und der ZAS, sofern diese ab einem PostFinance-Konto erfolgen.
4102 Die Kosten für das Produkt E-Rechnung/eBill der PostFi-
nance AG werden analog den anderen Gebühren durch die Fonds übernommen.
4.2 Verfahren
4201 Die im Bereich Zahlungsverkehr zu beachtende Punkte
sind in den Weisungen des BSV für die Benützung des EZAG der PostFinance AG enthalten.
4.3 AHV/IV-Rentenzahlung mit dem Auszahlungs-
schein mit Referenznummer (ASR)
4301 Auf schriftlichen Antrag der anspruchsberechtigten Perso-
nen können im Ausnahmefall AHV/IV-Renten, Hilflo- senentschädigungen oder EL-Leistungen mit dem ASR an diejenigen Versicherten ausbezahlt werden, die keinen Zu- gang zu einem Bank- oder Postkonto haben.
4302 Der ASR löst per 1. April 2023 den briefgebundenen Bar-
geldversand ab und entspricht einer direkten Auszahlung gemäss Artikel 44 Absatz 1 AHVG und Artikel 71 Absatz 3 AHVV. Die Zustellung erfolgt ohne Notwendigkeit eines ei- genen Kontos des Empfängers.
4303 Der ASR ist eine Dienstleistung der PostFinance AG. Die
Nutzung ist von der Ausgleichkasse direkt mit der PostFi- nance AG abzusprechen. EDI BSV Kreisschreiben über die Übernahme der Posttaxen und -gebühren in den Bereichen
4304 Der ASR kann über die Software der Ausgleichskasse im-
plementiert werden und die Buchungen erfolgen damit au- tomatisch. Er kann aber auch manuell ausgestellt werden. In diesem Fall müssen die Buchungen manuell gemacht werden. Die Kosten der Implementierung in die Software werden von der Ausgleichskasse getragen.
4305 Die Nutzungsgebühren der Zustellung durch den ASR sind
grundsätzlich der entsprechenden Zahlungsursache zu be- lasten. Wenn Leistungen anderer Sozialwerke (z.B. EL) gleichzeitig mit der AHV/IV Rente ausbezahlt werden, er- folgt keine Aufteilung der Kosten. Diese werden einzig vom AHV-Fonds übernommen.
4306 Die Führung eines Registers ist obligatorisch.
4.4 Abrechnungsverfahren
4401 Die PostFinance AG erstellt monatlich zwei Abrechnungen
betreffend der von den Ausgleichsfonds zu übernehmen- den Gebühren. Eine Abrechnung für die Gebühren und eine Abrechnung für das Produkt E-Rechnung/e-Bill.
4402 Die Abrechnungen werden der ZAS elektronisch zugestellt
mit Kopie an das BSV. Die Details der Transaktionen sind in einem angehängten Dossier im Excelformat von der PostFinance AG beizulegen.
5. Diverses
5001 Das BSV plausibilisiert die Rechnungen der Schweizeri-
schen Post und der PostFinance AG. Es kann Stichproben und Spezialprüfungen vornehmen.
5002 Bei Abweichungen oder problematischen Feststellungen
werden die Durchführungsstellen gemäss Rz 2101 und die Drittanbieter gemäss Rz 2102 informiert. Alle involvierten Stellen sind zur Mitwirkung verpflichtet.
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6. Inkrafttreten
6001 Die vorliegenden Weisungen treten auf den 1. Januar 2025
in Kraft und ersetzen das Kreisschreiben über die Über- nahme der Posttaxen und Postgebühren in den Bereichen Brief- und Paketpost sowie Post-Zahlungsverkehr (KSPF) gültig ab 1. Januar 2001 (Dok. 318.107.03).
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Anhang 1
Versandart (Rz 3104)
Von der generellen Versandart «B-Post» für Briefe und «Economy» für Pakete ist in den folgenden Fällen abzuweichen:
Nähere Bezeichnung der zu versendenden Dokumente generelle Versandart Aufforderung Auskünfte für Einschätzung und Akontozahlun- A-Post1 gen zu liefern (Beitragsbereich) Laufende Forderungen und Schlussabrechnungen (Beitrags- A-Post1 bereich) Nachforderungen (Beitragsbereich) A-Post1 Vormahnungen und gesetzliche Mahnungen (Beitragsbereich) A-Post1 Rückerstattungsforderungen A-Post1 Schadenersatzverfügungen (Art. 52 Abs. 4 AHVG) Einschreiben Informationen an Ehegatten nach Rz 7013 WBB Einschreiben Beschwerdeschriften Einschreiben Versand Originalakten bzw. -dossiers Einschreiben Konkurseingaben Einschreiben Übrige Verfügungen A-Post Plus2 Einschreiben
1Falls Briefe der Versandart «A-Post» rechtzeitig aufgegeben werden und Ge-
währ dafür geboten ist, dass die gesetzlichen Zahlungsfristen eingehalten wer- den können, wird ein Versand mittels B-Post begrüsst. 2Sendungen bei denen die Wahrscheinlichkeit besteht, dass gegen die Verfü-
gung Einsprache erhoben wird (negative Entscheide), müssen mit der Ver- sandart «Einschreiben» versandt werden. Denn bei der Versandart A-Post Plus kommt dem Zustellungseintrag im Erfassungssystem der Schweizerischen Post nicht die Eigenschaft einer Empfangsbestätigung zu wie bei einer eingeschriebe- nen Postsendung. Wir empfehlen deshalb grundsätzlich die Versandart «Ein- schreiben» zu wählen.
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Anhang 2
Anwendungskriterien der Frankierlösungen (Rz 3203)
Detaillierte Informationen zu den einzelnen Frankierlösungen finden Sie unter www.post.ch/frankieren.
Frankierlösung «Frankieren Post» www.post.ch/frankierenpost
Beschreibung: Die Post übernimmt im Auftrag der Kunden den gesam- ten Frankierprozess. Die Sendungen werden in einem Frankierzentrum der Post frankiert. Anwendung: Tagespost in höherer Menge Versandarten: Einzelsendungen: A und B-Post – Standard-, Midi-, Grossbrief Briefe mit Empfangsbestätigung («Einschreiben») Auslandsendungen Geeignet für: Ab 50 Sendungen pro Tag Nicht geeignet für: Pakete Aufbereitung: Sortiert nach Inland/Ausland, Versandart und ggf. For- mat Aufgabe mit von der Post zur Verfügung gestelltem Deckblatt in geschlossenen Briefbehältern (BB) Abgabeort: Anlieferung durch die Durchführungsstelle bei einer defi- nierten Poststelle oder Abholung durch die Post bei der Durchführungsstelle. Die Abholung kann zwischen der Durchführungsstelle und der Schweizerischen Post ver- einbart werden. Kosten: Die monatlichen Mindestkosten für die Verarbeitung (Frankieraufwand) betragen CHF 150.00.
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Frankierlösung: PP-Frankierung
www.post.ch/pp-frankieren
Beschreibung: Sendungen sind mit einem PP-Frankiermerkmal und mit einem Aufgabeverzeichnis zu versehen. Anwendung: Tagespost - Massenversände Versandarten: Massensendungen A und B-Post – Postkarten, Standard-, Midi-, Grossbrief Geeignet für: Grundsätzlich für grössere Sendungsmengen ab 50 Sen- dungen. Unter der Voraussetzung, dass das Aufgabever- zeichnis über den Onlinedienst erstellt wird, können auch weniger als 50 Exemplare mit PP-Frankierung aufgege- ben werden. Für Massenversände ab 350 Exemplaren derselben Preisstufe und desselben Absenders kann vom B2-Mas- sensendungstarif profitiert werden. Weniger geeignet für: Einzelversände (unter 50 Ex. pro Aufgabe). Aufbereitung: Sortiert nach In- und Ausland, Versandart und Format. Aufgabe mit Aufgabeverzeichnis in offenen Briefbehältern (BB). Es ist eine abweichende Retourenadresse im Datamatrix Code mittels Adress-Nr. (AMP-Key) zu hinterlegen. Abgabeort: Anlieferung durch die Durchführungsstelle bei einer Post- stelle oder Abholung durch die Post bei der Durchfüh- rungsstelle. Die Abholung kann zwischen der Durchfüh- rungsstelle und der Schweizerischen Post vereinbart wer- den.
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Frankierlösung: WebStamp
www.post.ch/webstamp
Beschreibung: WebStamp ist eine Onlinefrankierlösung für die Ge- staltung und Produktion von individuellen Briefmar- ken. Anwendung: Tagespost – kleine Mengen Versandarten: Einzelsendungen: A und B-Post – Standard-, Midi-, Grossbrief Auslandsendungen, insbesondere auch «Einschrei- ben» (R-Ausland) Geeignet für: Einzelbriefe, anstelle einer Frankatur mit konventio- nellen Briefmarken (Vertragspreis konform) Nicht geeignet für: Grossversände - Massenversände Aufbereitung: Die Durchführungsstelle erstellt die WebStamp-Fran- katur auf dem eignen PC und druckt die Frankatur auf die Umschläge oder auf Klebeetiketten zum späteren Aufkleben auf Briefe Bei Abholung durch die Post: Aufgabe in offenen Briefbehältern (BB). Abgabeort: Briefeinwurf (nur uneingeschriebene Briefe) oder An- lieferung durch die Durchführungsstelle bei einer Poststelle oder Abholung durch die Post bei der Durchführungsstelle. Die Abholung kann zwischen der Durchführungsstelle und der Schweizerischen Post vereinbart werden.
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Frankierlösung: Briefversand easy
www.post.ch/briefversand-easy
Beschreibung: Die Durchführungsstellen bringen nur den Barcode mit der «Briefversand-easy»-Frankierlizenznummer mit dem integrierten PP Frankaturvermerk auf den Briefen mit Empfangsbestätigung an. Nach dem Erstellen der Barcodeliste im Doppel ist die Sendung versandbereit. Verrechnet wird die Leistung anhand der auf den Kun- den geschlüsselten Frankierlizenznummer im Barcode, die während der Briefverarbeitung gelesen wird. Anwendung: Tagespost - Massenversände Versandarten: Briefe Inland «Einschreiben»: – Standard-, Midi-, Grossbrief Briefe mit Empfangsbestätigung Geeignet für: Nur für Inlandsendungen Nicht geeignet für: Auslandsendungen Aufbereitung: Die Durchführungsstellen bringen den Barcode auf den Umschlägen oder direkt mit der Empfängeradresse kombiniert im Adressfenster an und erstellen eine Bar- codeliste. Der Barcode muss auf «Briefversand easy» geschlüsselt und mit dem PP Vermerk gekennzeichnet sein. Das Erstellen eines PP Lieferscheins/Aufgabe- verzeichnisses oder das Anbringen einer Frankatur entfällt. Bei Abholung durch die Post: Aufgabe in offenen Brief- behältern (BB). Abgabeort: Anlieferung durch die Durchführungsstelle bei einer Poststelle oder Abholung durch die Post bei der Durch- führungsstelle. Die Abholung kann zwischen der Durchführungsstelle und der Schweizerischen Post vereinbart werden.
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Frankierlösung: Paketversand easy
Anleitung für den Paket-Versand
Beschreibung: Die Durchführungsstellen bringen nur den Barcode mit der «Paketversand-easy»-Frankierlizenznummer auf den Paketen an. Verrechnet wird die Leistung anhand der auf den Kunden geschlüsselten Frankierlizenznum- mer im Barcode und einer allfälligen Zusatzleistung bei Anfügen eines Produktezusatzlabels (bspw. Priority «PRI» oder Signature «SI»), die während der Paket- verarbeitung gelesen wird. Anwendung: Pakete Inland; Swiss-Express «Mond» (Briefe und Pa- kete) Versandarten: Pakete Inland (PostPac): Economy; ggf. mit Zusatzleistung: Priority (PRI), Signa- ture (SI) Swiss-Express «Mond» (Briefe und Pakete): ggf. mit Zusatzleistung: Signature (SI) Geeignet für: nur für Pakete Inland; Swiss-Express «Mond» Nicht geeignet für: Auslandpakete Aufbereitung: Die Durchführungsstelle bringen den Barcode und ei- nen allfälligen Produktezusatzlabel direkt auf dem Pa- ket oberhalb der Adresse an. Eine Frankatur entfällt. Abgabeort: Anlieferung durch die Durchführungsstelle bei einer Poststelle oder Abholung durch die Post bei der Durch- führungsstelle. Die Abholung kann zwischen der Durchführungsstelle und der Schweizerischen Post vereinbart werden.
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Frankierlösung: Versandlösung für Geschäftskunden «Frachtbrief erstellen (gegen Rechnung)»
Waren ins Ausland senden | Angebote und Preise
Beschreibung: Die Durchführungsstellen erstellen via Kundenportal Post (www.post.ch/login) einen Frachtbrief für Ausland- pakete (Begleitpapiere inkl. Zoll-/Ausfuhrdeklara- tion/Handelsrechnung) Anwendung: Pakete Ausland (PostPac International), Express-Ver- sand ins Ausland (URGENT von FedEx Express) Versandarten: PostPac International ECONOMY oder PRIORITY URGENT von FedEx Express Geeignet für: Warenversand ins Ausland URGENT: für Dokumente- und Warenversand Nicht geeignet für: --- Aufbereitung: Die Sendungen sind mit einem Frachtbrief zu verse- hen, der in einer transparenten Dokumententasche auf der Sendung anzubringen ist. Abgabeort: Anlieferung durch die Durchführungsstelle bei einer Poststelle oder Abholung durch die Post bei der Durch- führungsstelle. Die Abholung kann zwischen der Durchführungsstelle und der Schweizerischen Post vereinbart werden. URGENT-Abholungen können unter Angabe der RRN via 0800 45 45 45 bestellt und organisiert werden.
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