439.27

Grossratsbeschluss betreffend den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulkonkordat)

vom 03.09.2014 (Stand 01.01.2015)

Der Grosse Rat des Kantons Bern,

gestützt auf Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe b der Kantonsverfassung1,

auf Antrag des Regierungsrates,

beschliesst:

Art. 1

Der Kanton Bern tritt der Interkantonalen Vereinbarung vom 20. Juni 2013 über den schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulkonkordat)2 bei.

Art. 2

Der Regierungsrat wird ermächtigt, Änderungen des Hochschulkonkordats zuzustimmen, soweit es sich um geringfügige Änderungen des Verfahrens oder der Organisation handelt.

Art. 3

Der Regierungsrat wird ermächtigt, das Hochschulkonkordat gemäss Artikel 16 zu kündigen.

Art. 4

Das Interkantonale Konkordat über universitäre Koordination vom 9. Dezember 1999 wird auf den 31. Dezember 2018 gekündigt. Der Grossratsbeschluss vom 7. Juni 2000 betreffend den Beitritt des Kantons Bern zum Interkantonalen Konkordat über universitäre Koordination vom 9. Dezember 1999 wird auf den 31. Dezember 2018 aus der Bernischen Systematischen Gesetzessammlung (BSG 439.25) entfernt.

Art. 5

Die Vereinbarung über die Zusammenarbeit von Bund und Kantonen im universitären Hochschulbereich (Zusammenarbeitsvereinbarung) vom 14. Dezember 2000 wird auf den 31. Dezember 2018 gekündigt. Der Regierungsratsbeschluss vom 1. November 2000 betreffend die Genehmigung der Vereinbarung über die Zusammenarbeit von Bund und Kantonen im universitären Hochschulbereich (Zusammenarbeitsvereinbarung) wird auf den 31. Dezember 2018 aus der Bernischen Systematischen Gesetzessammlung (BSG 439.26) entfernt.

Art. 6

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

Art. 7

Dieser Beschluss unterliegt der fakultativen Volksabstimmung.

Bern, 3. September 2014

Im Namen des Grossen Rates Die Präsidentin: Struchen Der Generalsekretär: Trees

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