Band 1

Luzerner Steuerbuch

BAND 1

1.1.2015 -1-

Luzerner Steuerbuch

-2- 1.1.2015

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Inhaltsübersicht

Band 1

Vorbemerkungen

Inhaltsverzeichnis

Sachregister

Abkürzungsverzeichnis

Weisungen Staats- und Gemeindesteuern

Staatssteuern

Allgemeine Bestimmungen

Besteuerung der natürlichen Personen

Steuerpflicht

Einkommenssteuer

Vermögenssteuer

Zeitliche Bemessung

Steuerberechnung

1.1.2007 -1-

Inhaltsübersicht Luzerner Steuerbuch Bd. 1

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

Allgemeine Bestimmungen 2 / 236 Nr. 1 Steuereinheiten

Steuerpflicht

8

Nr. 1

Steuerrechtlicher Wohnsitz und Aufenthalt

10/110 Nr. 1

Ausländische Hypothekargläubigerinnen und

Hypothekargläubiger

15

Nr. 1

Beginn und Ende der Steuerpflicht

16

Nr. 1

Veranlagung von Ehegatten oder eingetragenen Partnern

16

Nr. 2

Veranlagung bei Kindern unter elterlicher Sorge

17

Nr. 1

Besteuerung von Erbengemeinschaften,

Gemeinderschaften und Fideikommissen

19

NR. 1

Haftung der Erbinnen und Erben

20

Nr. 1

Haftung der Ehegatten

22

Nr. 1

Besteuerung des Personals von diplomatischen und

konsularischen Vertretungen sowie von internationalen

Organisationen

Einkommenssteuer

23

Nr. 1

Steuerbare Einkünfte

23

Nr. 2

Familienzulagen

24

Nr. 1

Einkommen gemäss Lohnausweis

24

Nr. 2

Naturalleistungen

24

Nr. 3

Einkommen diverser Berufsgattungen

24

Nr. 4

Entschädigungen für den Feuerwehr- und Zivilschutzdienst

24

Nr. 5

Besteuerung der Angehörigen eines Ordens bzw. einer

vergleichbaren Organisation

24

Nr. 6

Mitarbeiteraktien und Mitarbeiteroptionen

24

Nr. 7

Eigenleistungen

24

Nr. 8

Nebenerwerb

27

Nr. 1

Erträge aus rückkaufsfähiger Kapitalversicherung mit

Einmalprämie

1.1.2014 -1-

Inhaltsverzeichnis Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

27

Nr. 2

Erträge aus Wertschriften und Guthaben

27

Nr. 3

Teilbesteuerung der Einkünfte aus qualifizierten

Beteiligungen

28

Nr. 1

Einkommen aus Vermietung und Wohnrecht

28

Nr. 2

Mietwert für die Benützung der eigenen Wohnung oder

Liegenschaft - Ordentliche Bemessung

28

Nr. 3

Mietwert für die Benützung der eigenen Wohnung oder

Liegenschaft - Ausserordentliche Bemessung

28

Nr. 4

Liegenschaften im Baurecht

28

Nr. 5

Herabsetzung des Mietwertes in Härtefällen

28

Nr. 6

Unternutzungsabzug bei der direkten Bundessteuer

28

Nr. 7

Entschädigungen bei Begründung von Dienstbarkeiten

29

Nr. 1

Überblick über die Einkünfte aus Vorsorge

29

Nr. 2

Einkünfte aus der 1. Säule (AHV/IV)

29

Nr. 3

Einkünfte aus der 2. Säule (berufliche Vorsorge)

29

Nr. 4

Einkünfte aus der Säule 3a (gebundene Selbstvorsorge)

29

Nr. 5

Leibrenten und Verpfründungen

29

Nr. 6

Übersicht über die Besteuerung von

Versicherungsleistungen

29

Nr. 7

Besteuerung von Renten, die rückwirkend für Vorperioden

zugesprochen werden

30

Nr. 1

Ersatzeinkünfte

30

Nr. 2

Lotteriegewinne

30

Nr. 3

Unterhaltsbeiträge

31

Nr. 1

Steuerfreie Einkünfte

33

Nr. 1

Fahrkosten zur Arbeit

33

Nr. 2

Mehrkosten für auswärtige Verpflegung, Schicht- oder

Nachtarbeit und auswärtigen Wochenaufenthalt

33

Nr. 3

Übrige mit der Ausübung des Berufes erforderliche Kosten

33

Nr. 4

Weiterbildungs- und Umschulungskosten

39

Nr. 1

Kosten für die Verwaltung von Wertschriften des

Privatvermögens

39

Nr. 2

Abzug für Gebäudeunterhalt

39

Nr. 3

Pauschale Liegenschaftsunterhalts- und

Verwaltungskosten

-2- 1.1.2014

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG Inhaltsverzeichnis

39

Nr. 4

Tatsächliche Liegenschaftsunterhalts- und

Verwaltungskosten

39

Nr. 5

Kosten für denkmalpflegerische Arbeiten

40

Nr. 1

Schuldzinsen

40

Nr. 2

Abzug für dauernde Lasten und Leibrenten

40

Nr. 3

Unterhaltsbeiträge

40

Nr. 4

Abzug für Beiträge an die berufliche Vorsorge (Säule 2a

und 2b)

40

Nr. 5

Abzug für Beiträge an die anerkannten Vorsorgeformen

(Säule 3a)

40

Nr. 6

Abzug für Versicherungsprämien und Sparkapitalien

40

Nr. 7

AHV-Beitragspflicht

40

Nr. 8

Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskostenabzug

40

Nr. 9

Zuwendungen zugunsten öffentlicher und gemeinnütziger

Zwecke

40

Nr. 10

Parteispenden

40

Nr. 11

Abzug vom Erwerbseinkommen des zweitverdienenden

Ehegatten

41

Nr. 1

Wahlkampfkosten

42

Nr. 1

Sozialabzüge - Grundsätzliches

42

Nr. 2

Kinderabzug

42

Nr. 3

Übersicht über die Abzüge und Steuertarife bei

unterschiedlichen Familienformen

42

Nr. 4

Kinderbetreuungsabzug

42

Nr. 5

Unterstützungsabzug

Vermögenssteuer

43

Nr. 1

Gegenstand der Vermögenssteuer

44

Nr. 1

Bewertung des Vermögens

45

Nr. 1

Bewegliches Geschäftsvermögen

46

Nr. 1

Lebensversicherungen

47

Nr. 1

Wertschriftenvermögen

47

Nr. 2

Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert

47

Nr. 3

Mitarbeiterbeteiligungen

48

Nr. 1

Unbewegliches Vermögen

1.1.2014 -3-

Inhaltsverzeichnis Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

50

Nr. 1

Schulden

51

Nr. 1

Steuerfreies Vermögen

52

Nr. 1

Steuerfreie Beträge

Zeitliche Bemessung 53 - 56 Nr. 1 Zeitliche Bemessung

Steuerberechnung

57

Nr. 1

Familientarif

57

Nr. 2

Ermässigung der Einkommenssteuer für ausgeschüttetete

Gewinne auf Beteiligungen

58

Nr. 1

Kapitalzahlleistungen aus Versicherung und Vorsorge

59

Nr. 1

Kapitalzahlungen für wiederkehrende Leistungen

59a

Nr. 1

Vereinfachtes Abrechnungsverfahren

60

Nr. 1

Ermässigung der Vermögenssteuer auf Beteiligungen

62

Nr. 1

Belastungsgrenze

-4- 1.1.2014

Luzerner Steuerbuch Sachregister

Sachregister

A

Abgabeleistungen, 58 Nr. 1 Abgangsentschädigung, 58 Nr. 1 Abgrenzung der Betriebs- und Verwaltungskosten von den Lebenshaltungskosten, 39 Nr. 4 Abrechnungsverfahren, vereinfachtes, 59a Nr. 1 Abzüge, 53 - 56 Nr. 1 Abzug Bewerbungskosten, 33 Nr. 3 Abzug FriedensrichterInnen, 24 Nr. 3 Abzug für Gebäudeunterhalt, 39 Nr. 2 Abzug Kosten für Arbeitszimmer, 33 Nr. 3 Abzugberechtigte Beiträge Säule 3a, 40 Nr. 5 AHV-Beitragspflicht, 40 Nr. 7undefined AHV-Leistung, Besteuerung, 29 Nr. 2 AHV-Zusatzrente, 29 Nr. 2 AHV/IV Renten, 29 Nr. 7 Alimente, Kinder, 30 Nr. 3 Alters- und Hinterlassenen-Versicherung (AHV) , 29 Nr. 6 Altersrenten, 29 Nr. 2 Anlagefonds mit direktem Grundbesitz, 27 Nr. 2 Arbeitslosenversicherung, 29 Nr. 6 ; 30 Nr. 1 Arbeitszimmer, Kosten, 33 Nr. 3 Aufenthalt im Altersheim, 8 Nr. 1 Aufenthalt, steuerrechtlich, 8 Nr. 1 Ausbildungskosten, 33 Nr. 4 Ausbildungszulagen, 30 Nr. 3 Ausländische HypothekargläubigerInnen, 10 / 110 Nr. 1 Ausländische Renten, Besteuerung, 29 Nr. 2 Auslandaufenthalt, 8 Nr. 1 AuslandschweizerInnen, 31 Nr. 1 Ausschüttung, 57 Nr. 2 Ausserordentliche Bemessung, 28 Nr. 3 auswärtiger Wochenaufenthalt, 33 Nr. 2

B

Bäckereigewerbe Kost und Logis, Naturalleistungen, 24 Nr. 2 Barauszahlung, 58 Nr. 1

-1-

Sachregister Luzerner Steuerbuch

Baugewerbe, Berufsauslagen, 33 Nr. 3 Baukreditzinsen, 40 Nr. 1 Baurecht, 28 Nr. 4 Baurechtzinsen, 40 Nr. 1 Begünstigung, 58 Nr. 1 Behinderungsbedingte Kosten, 40 Nr. 8 Behördenmitglieder Berufskosten, 33 Nr. 3 Belastungsgrenze, 62 Nr. 1 Bemessung des Einkommens, 53 - 56 Nr. 1 Bemessung des Vermögens, 53 - 56 Nr. 1 Berechnung 3a-Guthaben, 40 Nr. 4 Berufliche Vorsorge, 29 Nr. 3 ; 29 Nr. 6 ; 58 Nr. 1 Berufliche Vorsorge (2. Säule) Checkliste, 40 Nr. 4 Berufliche Vorsorge (Säule 2a und 2b), Abzug Beiträge, 40 Nr. 4 Berufsaufstiegskosten, 33 Nr. 4 Berufsauslagen einzelner Berufskategorien, 33 Nr. 3 Berufskosten, 33 Nr. 3 Berufskosten Arbeitszimmer, 33 Nr. 3 Berufskosten der Behördenmitglieder, 33 Nr. 3 Berufskosten der Feuerwehr, 33 Nr. 3 BerufsmusikerInnen, Berufsauslagen, 33 Nr. 3 BESA-System, 40 Nr. 8 Bescheinigung Vorsorgebeiträge, 40 Nr. 4 Beschränkung des Schuldzinsabzuges, 40 Nr. 1 Besoldungsnachgenuss, 30 Nr. 1 Besteuerung der AHV/IV-Leistungen, 29 Nr. 2 Besteuerung der Angehörigen eines Orden bzw. einer vergleichbaren Organisation, 24 Nr. 5 Besteuerung der Leistungen aus anerkannten Vorsorgeformen (Säule 3a), 29 Nr. 4 Besteuerung der Leistungen aus Einrichtungen der beruflichen BVG, 29 Nr. 3 Besteuerung EU, 22 Nr. 1 Besteuerung von einfachen Gesellschaften, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, 18 Nr. 1 Besteuerung von Erbengemeinschaften, Gemeinderschaften, Fideikommissen, 17 Nr. 1 Besteuerung von Renten ausländischer, staatlicher Sozialversicherungswerke, 29 Nr. 2 Besteuerung von Renten, die rückwirkend für Vorperioden zugesprochen werden, 29 Nr. 7 Besteuerung von Versicherungsleistungen, 29 Nr. 6 Besteuerungszeitpunkt von Kapitalleistungen aus Versicherung und Vorsorge, 53 - 56 Nr. 1 Beteiligung Steuerermässigung, 57 Nr. 2 ; 60 Nr. 1 Beteiligungsinhaber, 57 Nr. 2 Beteiligungsrechte, Erwerb eigener, 27 Nr. 2 Beteiligungsrechte, Rückgabe, 27 Nr. 2

-2-

Luzerner Steuerbuch Sachregister

BetreibungsbeamteInnen, 24 Nr. 3 Betreuungsgutschriften, 29 Nr. 2 Betriebsinventar, 45 Nr. 1 Betriebskosten, 39 Nr. 4 Betriebsstätte, 53 - 56 Nr. 1 Bewegliches Geschäftsvermögen, 45 Nr. 1 Bewertung des Vermögens, 44 Nr. 1 Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert, 47 Nr. 2 Bilder, 51 Nr. 1 Bleibende Nachteile, 58 Nr. 1 Bürgschafts- und Solidarschuldverpflichtungen, 40 Nr. 1 Bürgschaftsverpflichtung, 40 Nr. 1 BVG, 29 Nr. 3

C

CAP, 40 Nr. 1 Computer, Abzug, 33 Nr. 3

D

Darlehen, 40 Nr. 1 Dauernde Lasten, Abzug, 40 Nr. 2 Dekmalpflegerische Arbeiten, 39 Nr. 5 Deutsche Sozialversicherungsrenten, 29 Nr. 2 Diabetes, 40 Nr. 8 Dienstbarkeiten, 28 Nr. 7 Dienstwohnung, Naturalleistungen, 24 Nr. 2 Diplomaten, 22 Nr. 1 Diplomatische Vertretungen, 22 Nr. 1 Dividende, 57 Nr. 2 Domizil, 8 Nr. 1 Doppelbelastung, 57 Nr. 2 ; 60 Nr. 1 Doppelverdienerabzug, 40 Nr. 11 Dumont-Praxis, 39 Nr. 4

E

Ehegatte oder eingetragene Partner, 30 Nr. 3 Ehegatten, Haftung, 20 Nr. 1 Eigenbetreuungsabzug, 42 Nr. 4 Eigengebrauch, 28 Nr. 2 Eigenleistungen, 24 Nr. 7 Eigenmietwert, 28 Nr. 2 ; 28 Nr. 3 einfache Altersrente, 29 Nr. 2 Einkauf im Rahmen der beruflichen Vorsorge, 40 Nr. 4 Einkommen aus Säule 3a, 29 Nr. 4 Einkommen aus Vermietung und Wohnrecht, 28 Nr. 1

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Sachregister Luzerner Steuerbuch

Einkommen gemäss Lohnausweis, 24 Nr. 1 Einkommen minderjähriger Kinder, 16 Nr. 2 Einkünfte, 23 Nr. 1 ; 53 - 56 Nr. 1 Einkünfte aus beruflicher Vorsorge, 29 Nr. 1 Einmalprämie, 27 Nr. 1 Einmalprämie, Fremdfinanzierung, 40 Nr. 1 Elterntarif, 57 Nr. 1 Ende der Steuerperiode, 53 - 56 Nr. 1 Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen, 39 Nr. 4 Entschädigung bei Begründung von Dienstbarkeiten, 28 Nr. 7 Entschädigung für Feuerwehr-/ Zivilschutzdienst, 24 Nr. 4 Entschädigungen bei Kündigungen von Posthalterverträgen, 24 Nr. 3 Entschädigungsleistungen an Kriegsgeschädigte, 31 Nr. 1 Erbengemeinschaften, 17 Nr. 1 Ergänzungsleistungen, 29 Nr. 6 Erneuerungsfonds, 27 Nr. 2 Ersatzeinkünfte, 30 Nr. 1 Ersatzrente, 29 Nr. 3 Erträge aus Obligationen, 27 Nr. 2 Erwerbsausfallentschädigungen, 29 Nr. 6 Erwerbstätigkeit, 24 Nr. 8 Erziehungsgutschriften, 29 Nr. 2 Europäische Union (EU): Besteuerung, 22 Nr. 1 Expatriates, 33 Nr. 3

F

Fahrkosten Fahrrad, 33 Nr. 1 Fahrkosten Mittagessen, 33 Nr. 1 Fahrkosten Motorrad, 33 Nr. 1 Fahrkosten Privatauto, 33 Nr. 1 Fahrkosten Unzumutbarkeit, 33 Nr. 1 Fahrkosten Zeitersparnis, 33 Nr. 1 Fahrkosten zum Arbeitsort, 33 Nr. 1 Fahrkosten zum Arbeitsweg, kein öffentliches Verkehrsmittel, 33 Nr. 1 Familienangehörige, Naturalleistungen, 24 Nr. 2 Familientarif, 57 Nr. 1 Familienzulagen, Besteuerung Versicherungsleistungen, 29 Nr. 6 Familienzulagen, Landwirte / Landwirtinnen, 23 Nr. 2 Familienzulagen, Selbständigerwerbende, 23 Nr. 2 Ferienwohnungen, 28 Nr. 1 ; 48 Nr. 1 fester Anspruch, 53 - 56 Nr. 1 Feststellungsentscheid, 8 Nr. 1 Feuerwehr, Berufskosten, 33 Nr. 3 Feuerwehr, Entschädigung , 24 Nr. 4 Fideikommisse, 17 Nr. 1

-4-

Luzerner Steuerbuch Sachregister

Fortbildungskosten, 33 Nr. 4 Freie Vorsorge, 29 Nr. 6 Freiwillige Vergütungen der Arbeitgeberfirma, 29 Nr. 3 Freiwilligenarbeit, 24 Nr. 1 Fremdbetreuungsabzug, 42 Nr. 4 Fremdvermietete Liegenschaft, 48 Nr. 1 FriedensrichterInnen, 24 Nr. 3 Funktionäre, Berufskosten, 33 Nr. 3

G

GA, 33 Nr. 1 ganzjährige Steuerpflicht, 53 - 56 Nr. 1 Gaststaatgesetz, 22 Nr. 1 Gebrauchsgegenstände, persönliche, 51 Nr. 1 Gebundene Selbstvorsorge, 29 Nr. 4 ; 29 Nr. 6 Gebundene Vorsorge, 58 Nr. 1 Gegenstand der Vermögenssteuer, 43 Nr. 1 Gemeinderschaften, 17 Nr. 1 Genehmigung von Spesenreglementen, 33 Nr. 3 Genossenschaft, 57 Nr. 2 Genugtuungssumme, 58 Nr. 1 Geschäftsabschluss, 53 - 56 Nr. 1 Geschäftsbetriebe, 53 - 56 Nr. 1 Geschäftsfahrzeug, Privatanteil, 33 Nr. 1 Geschäftsvermögen, 45 Nr. 1 geschiedene, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende Ehegatten oder eingetragene Partner, Unterhaltsbeiträge, 30 Nr. 3 Gesellschaften, Besteuerung , 18 Nr. 1 getrennte Veranlagung, 53 - 56 Nr. 1 Getrennter Wohnsitz verheirateter Steuerpflichtiger, 8 Nr. 1 Gewinne, 57 Nr. 2 Gewinnungskostenabzüge, 33 Nr. 3 Gewinnvorwegnahme, 27 Nr. 2 Grabunterhaltsfonds, 47 Nr. 1 Gratisaktien und Gratisnennwerterhöhungen, 27 Nr. 2 Grundstück, 53 - 56 Nr. 1 Grundstückgewinnsteuer, 28 Nr. 7

H

Haftpflichtversicherung, 29 Nr. 6 ; 30 Nr. 1 Haftung der Ehegatten, 20 Nr. 1 Haftung der Erbinnen und Erben, 19 Nr. 1undefined Haftungsverfügung, § 20 Nr. 1 / Anhang 1 ; § 20 Nr. 1 / Anhang 2 Handelsreisende, Berufsauslagen, 33 Nr. 3 Haupterwerb, 24 Nr. 8 Haushaltschaden, 58 Nr. 1

-5-

Sachregister Luzerner Steuerbuch

Hausrat, 51 Nr. 1 Heimarbeit, Berufsauslagen, 33 Nr. 3 Heimaufenthalt, Kosten, 40 Nr. 8 Heirat, 53 - 56 Nr. 1 Herabsetzung Mietwert in Härtefällen, 28 Nr. 5 Hilflosenentschädigung, 40 Nr. 8 Hinterlassenenrente, 29 Nr. 2 Höchstbelastung, 62 Nr. 1 Hypothekarforderung, 47 Nr. 1 Hypotheken, 40 Nr. 1

I

Impfkontrolle, 33 Nr. 3 indirekte Teilliquidation, 27 Nr. 2 Insolvenzentschädigung, 29 Nr. 6 Integritätsentschädigung, 58 Nr. 1 Interkantonaler Wohnsitzwechsel, 8 Nr. 1 Internationale Organisationen, 22 Nr. 1 Invalidenrenten, 29 Nr. 2 Invalidenversicherung, 29 Nr. 6 Invaliditätskosten, 40 Nr. 8

J

Jahressteuer, 58 Nr. 1 Junior-Passepartout, 33 Nr. 1

K

Kalenderjahr, 53 - 56 Nr. 1 Kapitalgesellschaft, 57 Nr. 2 ; 60 Nr. 1 Kapitalleistungen, 53 - 56 Nr. 1 Kapitalleistungen aus Versicherung und Vorsorge, 58 Nr. 1 Kapitalversicherung, 27 Nr. 1 ; 29 Nr. 6 ; 58 Nr. 1 Kapitalzahlungen, 58 Nr. 1 Kapitalzahlungen für wiederkehrende Leistungen, 59 Nr. 1 Katasterwert, 48 Nr. 1 Kaufpreis, Geschäftsfahrzeug, 33 Nr. 1 Kinderabzug, 42 Nr. 2 Kinderalimente, 30 Nr. 3 ; 40 Nr. 3 Kinderbetreuungsabzug, 42 Nr. 4 Kinderzulagen, 30 Nr. 3 Kleinkredite, 40 Nr. 1 Kollektivgesellschaften, Besteuerung , 18 Nr. 1 Kommanditgesellschaften, Besteuerung , 18 Nr. 1

-6-

Luzerner Steuerbuch Sachregister

Konkubinat, Steuerdomizil, 8 Nr. 1 KonkursbeamtInnen, 24 Nr. 3 Konsul, 22 Nr. 1 Konsularische Vertretungen, 22 Nr. 1 Kosten für Vermögensverwaltung, 39 Nr. 1 Kranken-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen, Einkünfte, 30 Nr. 1 Krankenkassen- Prämienverbilligung, Abzug, 40 Nr. 6 Krankenkassen-KassiererInnen, 24 Nr. 3 Krankenversicherung, 29 Nr. 6 ; 30 Nr. 1 Krankheitskostenabzug, 40 Nr. 8 Kreditkosten, 40 Nr. 1

L

langfristiger Mietvertrag, 28 Nr. 1 Leasingzinsen, 40 Nr. 1 Lebenshaltungskosten, 39 Nr. 4 Lebensmittelpunkt, 8 Nr. 1 Lebensversicherung, 27 Nr. 1 ; 29 Nr. 6 ; 46 Nr. 1 Leibrenten und Verpfründungen, 29 Nr. 5 Leibrenten, Abzug, 40 Nr. 2 Leistungen aus Haftpflichtrecht, 29 Nr. 6 Leistungen der Militärversicherung, 30 Nr. 1 Leitende Angestellte, 33 Nr. 3 LIBOR-Hypothek, 40 Nr. 1 Liegenschaft im Baurecht, 28 Nr. 4 Liegenschaften, 48 Nr. 1 Liegenschaften im Geschäftsvermögen, 39 Nr. 2 Liegenschaften im Privatvermögen, 39 Nr. 2 Liegenschaftsunterhalt, Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen, 39 Nr. 4 Liegenschaftsunterhalt- und Verwaltungskosten, pauschal, 39 Nr. 3 Liegenschaftsunterhalts- und Verwaltungskosten, tatsächliche, 39 Nr. 4 Lohnausweis, 24 Nr. 1 Lotteriegewinne, 30 Nr. 2

M

Marchzinsen, 27 Nr. 2 ; 40 Nr. 1 Meldungen Versicherungsleistungen, 29 Nr. 3 Mieteinnahmen, 28 Nr. 1 Mietwert, 28 Nr. 2 ; 28 Nr. 3 ; 28 Nr. 4 ; 28 Nr. 6 Mietwert für die Benützung der eigenen Wohnung oder Liegenschaft, ausserordentliche Bemessung, 28 Nr. 3 Mietwert für die Benützung der eigenen Wohnung oder Liegenschaft, ordentliche Bemessung, 28 Nr. 2 Mietwert, Herabsetzen in Härtefällen, 28 Nr. 5 Mietwert, ordentlicher, 28 Nr. 2 Mietwertansätze, 28 Nr. 2 ; 28 Nr. 2undefined ; 28 Nr. 2

-7-

Sachregister Luzerner Steuerbuch

Militärversicherung, 29 Nr. 6 Militärversicherung, Leistung, 30 Nr. 1 Mitarbeiteraktien und Mitarbeiteroptionen, 24 Nr. 6 Mitarbeiterbeteiligungen, 47 Nr. 3undefined Mitarbeiteroptionen, 47 Nr. 1 Mitarbeiteroptionen und Mitarbeiteraktien, 24 Nr. 6 Musikinstrumente, 51 Nr. 1 Mutterschaftsbeihilfe, 31 Nr. 1 Mutterschaftsentschädigung, 30 Nr. 1 Mutterschaftsversicherung, 30 Nr. 1

N

Nacht- oder Schichtarbeit, 33 Nr. 2 Nachweis höherer Kosten für Berufskosten, 33 Nr. 3 Naturalleistungen, 24 Nr. 2 ; 24 Nr. 3 Nebenerwerb, 24 Nr. 3 ; 24 Nr. 8 ; 33 Nr. 3 Nicht rückkaufsfähige Kapitalversicherungen, 29 Nr. 6 Nicht rückkaufsfähige Rentenversicherungen, 29 Nr. 6 Nidwaldner Modell, 57 Nr. 2 ; 60 Nr. 1 NotarInnen, 24 Nr. 3 Nutzniessung, 39 Nr. 2

O

Obligationen, 27 Nr. 2 öffentliches Verkehrsmittel, 33 Nr. 1 Opferhilfe, 29 Nr. 6 Ordensangehörige, 24 Nr. 5

P

Parteispenden, 40 Nr. 10 Passepartout, 33 Nr. 1 Pastoraldienst, 24 Nr. 3 Pauschalabzug, 33 Nr. 3 Pauschalabzug FriedensrichterInnen, 24 Nr. 3 Pauschale Liegenschaftsunterhalts- und Verwaltungskosten, 39 Nr. 3 Pauschalspesenvergütung, 33 Nr. 3 persönliche Gebrauchsgegenstände, 51 Nr. 1 PfarrerIn, 24 Nr. 3 Pflegefinanzierung, 40 Nr. 8 Photovoltaik, 39 Nr. 4 PosthalterInnen, 24 Nr. 3 Prämienverbilligung, Abzug, 40 Nr. 6 Privatanteil Geschäftsfahrzeug, 33 Nr. 1

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Luzerner Steuerbuch Sachregister

Q

Quellensteuer, interkantonaler Wohnsitzwechsel, 8 Nr. 1 Quellensteuer, interkommunaler Wohnsitzwechsel, 8 Nr. 1

R

RAI-Leistungskatalog, 40 Nr. 8 Realwertzins, 28 Nr. 3 Reinvermögen, 52 Nr. 1 Renten aus beruflicher Vorsorge (2. Säule), 29 Nr. 7 Renten ausländischer, staatlicher Sozialversicherungswerke Amerikanische Social-Security-Renten, 29 Nr. 2 Rentenversicherung, 46 Nr. 1 Rückkaufsfähige Kapitalversicherungen, 29 Nr. 6 Rückkaufsfähige Lebensversicherung mit fremdfinanzierter Einmalprämie, 40 Nr. 1 Rückkaufswert, 46 Nr. 1 Rücktrittsprämien, 40 Nr. 1

S

Sachversicherung, 29 Nr. 6 Säule 2, 58 Nr. 1 Säule 2a und 2b, 29 Nr. 3 Säule 3, 29 Nr. 4 Säule 3a, 58 Nr. 1 Säule 3a Abzugsberechtige Beiträge, 40 Nr. 5 Säule 3a Bemessung Beiträge, 40 Nr. 5 Säule 3a Bescheinigung der Beiträge, 40 Nr. 5 Säule 3a Checkliste, 40 Nr. 5 Säule 3a Steuerausscheidung, 40 Nr. 5 Säule 3a, Abzug Beiträge, 40 Nr. 5 Salärnachgenuss, 30 Nr. 1 Sammlungen, Bewertung, 51 Nr. 1 Satzbestimmung, 58 Nr. 1 SBB-Personal, Berufsauslagen, 33 Nr. 3 Schatzung, 28 Nr. 2 Scheidung, 30 Nr. 3 ; 53 - 56 Nr. 1 Schenkung, 23 Nr. 1 Schicht- oder Nachtarbeit, 33 Nr. 2 Schularztpraxis, 33 Nr. 3 Schulden, 50 Nr. 1 Schuldzinsabzug, 40 Nr. 1 Schuldzinsen, 40 Nr. 1 Schulzahnpflege, 33 Nr. 3 Schwangerschaft, 30 Nr. 1 Selbständige Erwerbstätigkeit, 53 - 56 Nr. 1

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Sachregister Luzerner Steuerbuch

Selbstgenutztes Wohneigentum, 48 Nr. 1 Selbstnutzung, 28 Nr. 4 Selbstvorsorge, 29 Nr. 4 Sicherungssteuer, 8 Nr. 1 Skala 44, 29 Nr. 2 Solidarhaftung, 20 Nr. 1 Solidarschuldverpflichtungen, 40 Nr. 1 Sozialabzüge bei unterschiedlichen Familienformen, 42 Nr. 3 Sozialabzüge, Grundsätzliches, 42 Nr. 1 Sparkapitalien, Abzug, 40 Nr. 6 Spenden, 40 Nr. 9 Spesen, 24 Nr. 3 ; 33 Nr. 3 Spesenentschädigung, 33 Nr. 3 Spesenreglement, 33 Nr. 3 Spesenvergütungen und Gewinnungskostenabzüge, 33 Nr. 3 Sportgeräte, 51 Nr. 1 Steuerausscheidung, 48 Nr. 1 ; 53 - 56 Nr. 1 Steuerausscheidung (2. Säule), 40 Nr. 4 Steuerbare Einkünfte, 23 Nr. 1 Steuerbussen, 50 Nr. 1 Steuerdomizil, 8 Nr. 1 Steuereinheiten, 2 / 236 Nr. 1 Steuerfreie Beträge, 52 Nr. 1 Steuerfreie Einkünfte, 31 Nr. 1 Steuerfreies Vermögen, 51 Nr. 1 Steuerliche Behandlung von Kapitalversicherungen mit Einmalprämie, die nicht der Vorsorge dienen, 27 Nr. 1 Steuerperiode, 53 - 56 Nr. 1 Steuerrechtlicher Aufenthalt, 8 Nr. 1 Steuerschulden, 50 Nr. 1 Steuertarife bei unterschiedlichen Familienformen, 42 Nr. 3 Steuerwert, 45 Nr. 1 Subventionen, 23 Nr. 1

T

Teilbesteuerung der Einkünfte aus qualifizierten Beteiligungen, 27 Nr. 3 Teilweise Steuerpflicht, 22 Nr. 1 Tod, 58 Nr. 1 Tod eines Ehegatten, 53 - 56 Nr. 1 Trainer, Berufskosten, 33 Nr. 3 Transponierung, 27 Nr. 2 Trennung, 53 - 56 Nr. 1

U

  • 10 -

Luzerner Steuerbuch Sachregister

Umschulungskosten, 33 Nr. 4 Unbewegliches Vermögen, 48 Nr. 1 Unfallkostenabzug, 40 Nr. 8 Unfallversicherung, 29 Nr. 6 Unkostenabzüge bei Nebenerwerb, 33 Nr. 3 unsittliche Betätigung, 23 Nr. 1 Unterhaltsbeiträge, 30 Nr. 3 ; 40 Nr. 3 unterjährige Steuererklärung, 53 - 56 Nr. 1 unterjährige Steuerpflicht, 53 - 56 Nr. 1 Unterkunft, Naturalleistungen, 24 Nr. 2 Unternutzungsabzug, 28 Nr. 6 Unternutzungsabzug bei der direkten Bundessteuer, 28 Nr. 6 Unterstützungsabzug, 42 Nr. 5 Unterstützungsleistungen: Steuerfreie Einkünfte, 31 Nr. 1 Untervermietung, 28 Nr. 1 Urkundspersonen, 24 Nr. 3

V

Veranlagung Ehegatten/eingetragene Partner, in ungetrennter Ehe lebende , 16 Nr. 1 Veranlagung, faktische Trennung der Ehegatten/eingetragenen Partner, 16 Nr. 1 Veranlagung, Trennung der Ehegatten/eingetragenen Partner, 16 Nr. 1 Veranlagung, Volljjährigkeit von Kindern, 16 Nr. 2 verbotene Betätigung, 23 Nr. 1 Vereinfachtes Abrechnungsverfahren, 59a Nr. 1 Verkehrsmittel, öffentlich, 33 Nr. 1 Verkehrswert, 43 Nr. 1 Vermietung, 28 Nr. 1 Vermögen, Bewertung, 44 Nr. 1 Vermögensanfall, 53 - 56 Nr. 1 Vermögensveränderung, 43 Nr. 1 Vermögensverminderung, 43 Nr. 1 Vermögensverwaltungskosten, 39 Nr. 1 Vermögenszuwachs, 43 Nr. 1 Verpfändung von Mitteln der beruflichen Vorsorge, 58 Nr. 1 Verpflegung, Naturalleistungen, 24 Nr. 2 Verpflegungskostenabzug, 33 Nr. 2 Verpfründungen und Leibrenten , 29 Nr. 5 Versicherungleistungen, Übersicht über die Besteuerung, 29 Nr. 6 Versicherungsleistungen melden, 29 Nr. 3 Versicherungsprämien, Abzug, 40 Nr. 6 VersicherungsvertreterIn, Berufsauslagen, 33 Nr. 3 Vertragsmodelle Säule 3a, 29 Nr. 4 Verwaltung von Wertschriften des Privatvermögens, 39 Nr. 1 Volljährigkeit von Kindern, Veranlagung, 16 Nr. 2 Vollrenten, 29 Nr. 2 Vorbezug, 58 Nr. 1

  • 11 -

Sachregister Luzerner Steuerbuch

Vorperioden, 29 Nr. 7 Vorsorge: Einkünfte, 29 Nr. 1 Vorübergehender Auslandaufenthalt, 8 Nr. 1

W

Wahlkampfkosten, 41 Nr. 1 Waisenrenten, 29 Nr. 2 WEG, 40 Nr. 1 Wegzug, 15 Nr. 1 Wegzug in einen anderen Kanton, 8 Nr. 1 Wegzug ins Ausland, 58 Nr. 1 ; 8 Nr. 1 Weiterbildungskosten, 33 Nr. 4 Werterhaltende Aufwendungen, 39 Nr. 4 Wertpapiere ohne Kurswert, Bewertung, 47 Nr. 2 Wertschriften, 27 Nr. 2 Wertschriftenvermögen, 47 Nr. 1 Wertvermehrende Investitionen, 39 Nr. 4 Wiedergutmachungsrenten, 31 Nr. 1 Wirtschaftliche Doppelbelastung, 57 Nr. 2 ; 60 Nr. 1 Wirtschaftliche Zugehörigkeit, 53 - 56 Nr. 1 Witwenrente/Witwerrente, 29 Nr. 2 Wochenaufenthalt, 33 Nr. 2 Wochenaufenthalt von Alleinstehenden, 8 Nr. 1 Wochenaufenthalt von leitenden Angestellten, 8 Nr. 1 Wochenaufenthalt von Verheirateten, 8 Nr. 1 Wohlfahrtseinrichtungen, 29 Nr. 3 Wohneigentum, 48 Nr. 1 ; 58 Nr. 1 Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge, 29 Nr. 3 Wohnrecht, 28 Nr. 1 ; 39 Nr. 2 Wohnsitz, steuerrechtlich, 8 Nr. 1 Wohnsitzwechsel interkommunal, 15 Nr. 1 Wohnsitzwechsel in einen anderen Kanton, 15 Nr. 1

Z

Zeitliche Bemessung, 53 - 56 Nr. 1 Zeitliche Einkünfte, 53 - 56 Nr. 1 Zeitrente, 29 Nr. 6 Zinsen, 50 Nr. 1 Zinssätze für die Berechnung der geldwerten Leistungen, 27 Nr. 2 Zinszuschüsse, 40 Nr. 1 Zivilschutzdienst, Entschädigung, 24 Nr. 4 Zöliakie, 40 Nr. 8 zugeflossenes Einkommen, 53 - 56 Nr. 1 Zugehörigkeit, wirtschaftliche, 53 - 56 Nr. 1

  • 12 -

Luzerner Steuerbuch Sachregister

Zurechnung von Grundstücken, 53 - 56 Nr. 1 Zusatzrente, 29 Nr. 2 Zuwendungen zugunsten öffentlicher und gemeinnütziger Zwecke, 40 Nr. 9 Zuzug, 15 Nr. 1 ; 53 - 56 Nr. 1 Zweitverdienerabzug, 40 Nr. 11

  • 13 -

Sachregister Luzerner Steuerbuch

  • 14 -

Luzerner

Steuerbuch

Abkürzungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Zitierweise

a.E.

am Ende

Abt.

Abteilung

AGF

anrechenbare Geschossfläche

aGGStG bis zum 31.12.2000 gültige Fassung des

Gesetzes über die Grundstückgewinnsteuer

vom 31. Oktober 1961

AGR

anrechenbare Grundstückfläche

AHV

Alters- und Hinterlassenenversicherung

ALV

Arbeitslosenversicherung

ASA

Archiv für Schweizerisches Abgaberecht

ASA 60, 499

aStG

Steuergesetz vom 27. Mai 1946 (in Kraft bis

31.12.2000)

aVV

Vollzugsverordnung zum Steuergesetz vom 7.

April 1975 (in Kraft bis 31.12.2000)

AZ

Ausnützungsziffer

BankG

Bundesgesetz über die Banken und

Sparkassen (SR 952.0)

BdBSt

Beschluss über die direkte Bundessteuer

BGBB

Bundesgesetz über bäuerliches Bodenrecht

(SR 211.412.11)

BGE

Bundesgerichtsentscheid; Amtliche

Sammlung der Bundesgerichtsentscheide

BGE 82 I 53

BGE- Sammlung der Bundesgerichtsentscheide

Sammlungbetreffend die direkte Bundessteuer der EStV

BKP

Baukostenplan

BLStP

Basellandschaftliche Steuerpraxis

BLStP XI 498

BMW

Bodenmittelwert

BSt

Buchstabe (Litera)

BStP

Basellandschaftliche und Baselstädtische

Steuerpraxis

BStP 1996, 28

BV

Schweizerische Bundesverfassung (SR 101)

BVG

Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge

1.1.2014

-1-

Abkürzungsverzeichnis Luzerner Steuerbuch

(SR 831.40) BVV3 Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (SR 831.461.3) BZR Bau- und Zonenreglement DBA Doppelbesteuerungsabkommen DBG Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (SR 642.11)

E. Erwägung

EF Ertragswertfaktor EK Expertenkreis EL Ergänzungsleistungen EMRK Europäische Menschenrechtskonvention (SR 0.101) EntG Enteignungsgesetz (SRL Nr. 730) ErlV Verordnung über die Behandlung von Erlassgesuchen für die direkte Bundessteuer (SR 642.121) EStG Gesetz betreffend die Erbschaftssteuern (SRL Nr. 630) EStV Eidg. Steuerverwaltung EW Ertragswert G Gesetzessammlung des Kantons Luzern GGSt Grundstückgewinnsteuer GGStG Gesetz über die Grundstückgewinnsteuer (SRL Nr. 647) GV Geschäftsvermögen GVL Gebäudeversicherung des Kantons Luzern HSt Handänderungssteuer HStG Gesetz über die Handänderungssteuer (SRL Nr. 645) i.d.R. in der Regel i.S. in Sachen i.V.m. in Verbindung mit

-2- 1.1.2014

Luzerner Steuerbuch

Abkürzungsverzeichnis

InvV

Verordnung über die Errichtung des

Nachlassinventars für die direkte

Bundessteuer (SR 642.113)

IV

Invalidenversicherung

K

Kantonsblatt

K 1995 12

KGE

Kantonsgerichtsentscheid

KGE vom 11.9.2013

i.S. K.

KS EStV Kreisschreiben der Eidg. Steuerverwaltung KS EStV 1997/98

Nr. 5 vom 30.

April 1997

kt.

kantonal

kVA

Kilovoltampère

KVG

Bundesgesetz über die Krankenversicherung

(SR 832.10)

KW

Kilowatt

KW

Katasterwert

LG

Lebendgewicht

LGVE

Luzerner Gerichts- und

Verwaltungsentscheide

LGVE 1984 II

Nr. 4

lit.

Litera (Buchstabe)

LKB

Luzerner Kantonalbank

LKZ

Lageklassenzahl

LKZ-BMW Lageklassenzahl-Bodenmittelwert

LU StB

Luzerner Steuerbuch

LU StB Bd. 1

Weisungen StG

§ 40 Nr. 7

LU StB Bd. 3

Weisungen HStG § 2

N5

LW

Landwirtschaft

MV

Mietwertverordnung (SRL Nr. 625)

MW

Mietwert

MWSTG Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (SR

641.20)

N

Note

NBUV

Nicht Berufsunfallversicherung

NEStG

Nachkommen-Erbschaftssteuergesetz

1.1.2014

-3-

Abkürzungsverzeichnis

Luzerner Steuerbuch

(Gesetz betreffend die teilweise Abänderung

des Steuergesetzes vom 30. November

1892§§ 33 f.; SRL Nr. 652)

NL

Nichtlandwirtschaft

NMW

Normmietwert

nStp

die neue Steuerpraxis

nStp 46,186

nVSt

nachträgliche Vermögenssteuer

NW

Neuwert

NWF

Nettowohnfläche

OR

Schweizerisches Obligationenrecht (SR 220)

PBG

Planungs- und Baugesetz

PV

Privatvermögen

RB

Rechenschaftsbericht des Zürcher

Verwaltungsgerichts

RB 1999 Nr. 2

RE

Entscheid der Steuerrekurskommission des

Kantons Luzern

RE 1969/70 Nr. 1

RE

Raumeinheit

RRB

Regierungsratsbeschluss

RRE

Regierungsratsentscheid (in Auszug aus den

Verhandlungen des Regierungsrates des

Kantons Luzern)

RRE 1963 Nr. 14

RS EStV

Rundschreiben der Eidg. Steuerverwaltung

RS EStV vom

30. April 1997

RW

Realwert

RWZ

Realwertzins

s.a.

siehe auch

SAT

Standarbeitstage

SchG

Schatzungsgesetz (SRL Nr. 626)

SchKG

Bundesgesetz über Schuldbetreibung und

Konkurs (SR 281.1)

SchV

Schatzungsverordnung (SRL Nr. 627)

SE

Selbständigerwerbende

SG StB

St. Galler Steuerbuch

SR

Systematische Sammlung des Bundesrechts

SRL

Systematische Rechtssammlung des Kantons SRL

Nr. 220

-4-

1.1.2014

Luzerner Steuerbuch

Abkürzungsverzeichnis

Luzern

SSK

Schweizerische Steuerkonferenz

StE

Der Steuerentscheid

StE 1992 11.1

Nr. 13

StG

Steuergesetz des Kantons Luzern (SRL Nr.

620)

StGB

Schweizerisches Strafgesetzbuch (SR 311.0)

StHG

Bundesgesetz über die Harmonisierung der

direkten Steuern der Kantone und der

Gemeinden (SR 642.14)

StPO

Gesetz über die Strafprozessordnung (SRL

Nr. 305)

StPS

Steuerpraxis des Kantons Schwyz

StR

Steuerrevue

StR 44, 374

StV

Steuerverordnung (SRL Nr. 621)

StWE

Stockwerkeigentum

SUVA

Schweiz. Unfallversicherungsanstalt

UeStG

Übertretungsstrafgesetz (SRL Nr. 300)

USE

Unselbständigerwerbende

VAS

Vereinigung amtlicher Schätzer Bern

VBB

Verordnung über bäuerliches Bodenrecht (SR

211.412.110)

VE

Vorsorgeeinrichtung (Pensionskasse)

VG

Verwaltungsgericht

VGE

Verwaltungsgerichtsentscheid (nicht

veröffentlicht)

VGE vom

18.7.1991 i.S. S

VRG

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Luzern (SRL Nr. 40)

VStG

Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer

(SR 642.21)

VV

Vollzugsverordnung zum Steuergesetz (in

Kraft bis 31.12.2000)

WEFV

Verordnung über die

Wohneigentumsförderung mit Mitteln der

beruflichen Vorsorge (SR 831.411)

WEG

Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz

(SR 843)

1.1.2014

-5-

Abkürzungsverzeichnis Luzerner Steuerbuch

ZBl. Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Gemeindeverwaltung ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch (SR 10) ZStP Zürcher Steuerpraxis ZStP 1993,106 ZW Zeitwert

-6- 1.1.2014

Luzerner Steuerbuch Weisungen StG

Weisungen

Staats- und Gemeindesteuern

1.1.2007 -1-

Weisungen StG Luzerner Steuerbuch

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG Vorbemerkungen

Vorbemerkungen Zur Umsetzung der mit der Totalrevision des Steuergesetzes geänderten Bestimmungen wurden diese Weisungen geschaffen. Sie gelten grundsätzlich für Steuerperioden ab 2001. Für frühere Steuerperioden wird auf die bisherigen Weisungen, Kreis- und Rundschreiben verwiesen. Das Sachregister am Anfang der Weisungen sowie die Inhaltsverzeichnisse am Anfang der einzelnen Register sollen das Auffinden der einschlägigen Stellen erleichtern.

Als Zitierweise empfehlen wir: LU StB Weisungen StG § ..... Nr. ..... Ziff. ......

Wir hoffen, dass die Weisungen die in sie gesetzten Erwartungen erfüllen werden.

1.1.2007 -1-

Vorbemerkungen Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG Allgemeine Bestimmungen

Allgemeine Bestimmungen

1.1.2012 -1-

Allgemeine Bestimmungen Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

-2- 1.1.2012

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Allgemeine § 2 / 236 Nr. 1 Bestimmungen

Steuereinheiten

siehe www.steuern.lu.ch (Publikationen > Steuereinheiten / Tarife)

1.1.2012 -1-

§ 2 / 236 Nr. 1 Allgemeine Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Bestimmungen

-2- 1.1.2012

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG Steuerpflicht

Steuerpflicht

1.1.2015 -1-

Steuerpflicht Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

-2- 1.1.2015

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG Steuerpflicht

Inhaltsverzeichnis Steuerpflicht

8 Nr. 1 Steuerrechtlicher Wohnsitz und Aufenthalt

1. Aufenthalt

2. Wohnsitz

2.1 Getrennter Wohnsitz verheirateter

Steuerpflichtiger

2.2 Aufenthalt im Altersheim

2.3 Wochenaufenthalt

2.3.1 Wochenaufenthalt von Alleinstehenden

2.3.2 Wochenaufenthalt von Verheirateten

2.3.3 Wochenaufenthalt von leitenden Angestellten

2.4 Konkubinat

2.5 Vorübergehender Auslandaufenthalt

2.6 Wegzug ins Ausland

2.7 Interkantonaler Wohnsitzwechsel von

quellensteuerpflichtigen Personen, die nachträglich ordentlich veranlagt werden

2.8 Interkommunaler Wohnsitzwechsel von

quellensteuerpflichtigen Personen, die nachträglich ordentlich veranlagt werden

10/110 Nr. 1 Ausländische Hypothekargläubigerinnen und Hypothekargläubiger

1. Rechtsgrundlagen

2. Steuerpflichtige Person

3. Steuerbare Leistungen

4. Steuerberechnung

5. Toleranzen

6. Fälligkeiten

7. Vorbehalt von Doppelbesteuerungsabkommen

8. Veranlagungs- und Bezugsbehörde

1.1.2014 -1-

Steuerpflicht Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

9. Veranlagungsverfahren

10. Bezug

11. Rechtsmittel

15 Nr. 1 Beginn und Ende der Steuerpflicht

1. Staats- und Gemeindesteuern

1.1 Grundsätzliches

1.2 Wohnsitzwechsel zwischen Kantonen mit

einjähriger Gegenwartsbemessung

1.3 Interkommunale Verhältnisse

2. Direkte Bundessteuer

16 Nr. 1 Veranlagung von Ehegatten oder eingetragenen Partnern

1. Staats- und Gemeindesteuern

1.1 In ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige

1.2 Tatsächlich oder faktische Trennung der

Ehegatten

1.3 Eingetragene Partner

2. Direkte Bundessteuer

16 Nr. 2 Veranlagung bei Kindern unter elterlicher Sorge

1. Volljährigkeit von Kindern

2. Erwerbseinkommen minderjähriger Kinder

17 Nr. 1 Besteuerung von Erbengemeinschaften, Gemeinderschaften und Fideikommissen

1. Erbengemeinschaften

2. Gemeinderschaften

3. Fideikommisse

19 Nr. 1 Haftung der Erbinnen und Erben

20 Nr. 1 Haftung der Ehegatten

-2- 1.1.2014

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG Steuerpflicht

1. Allgemeines

2. Regelung für die Staats- und Gemeindesteuern

und weitere kantonale Abgaben

3. Regelung für die direkte Bundessteuer

4. Verfahren

5. Gutschriften und Rückerstattungen

6. Spezialfall Ermessensveranlagung

7. Beispiel: Berechnung Haftungsquoten

Einkommenssteuer gemäss § 20 Abs. 2 StG Anhang 1 Anhang 2

22 Nr. 1 Besteuerung des Personals von diplomatischen und konsularischen Vertretungen sowie von internationalen Organisationen

1. Diplomatische und konsularische Vertretungen

1.1 Diplomatische Vertretungen

1.2 Konsularische Vertretungen

1.3 Räumlichkeiten

2. Internationale Organisationen

3. Europäische Union (EU)

4. Teilweise Steuerpflicht

5. Gaststaatgesetz

6. Zusammenstellung der einzelnen internationalen

Organisationen

1.1.2014 -3-

Steuerpflicht Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

-4- 1.1.2014

Luzerner Steuerbuch Sachregister

Sachregister

A

Aufenthalt im Altersheim, 8 Nr. 1 Aufenthalt, steuerrechtlich, 8 Nr. 1 Ausländische HypothekargläubigerInnen, 10 / 110 Nr. 1 Auslandaufenthalt, 8 Nr. 1

B

Besteuerung EU, 22 Nr. 1 Besteuerung von einfachen Gesellschaften, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, 18 Nr. 1 Besteuerung von Erbengemeinschaften, Gemeinderschaften, Fideikommissen, 17 Nr. 1

D

Diplomaten, 22 Nr. 1 Diplomatische Vertretungen, 22 Nr. 1 Domizil, 8 Nr. 1

E

Ehegatten, Haftung, 20 Nr. 1 Einkommen minderjähriger Kinder, 16 Nr. 2 Erbengemeinschaften, 17 Nr. 1 Europäische Union (EU): Besteuerung, 22 Nr. 1

F

Feststellungsentscheid, 8 Nr. 1 Fideikommisse, 17 Nr. 1

G

Gaststaatgesetz, 22 Nr. 1 Gemeinderschaften, 17 Nr. 1 Gesellschaften, Besteuerung , 18 Nr. 1

-1-

Sachregister Luzerner Steuerbuch

Getrennter Wohnsitz verheirateter Steuerpflichtiger, 8 Nr. 1

H

Haftung der Ehegatten, 20 Nr. 1 Haftung der Erbinnen und Erben, 19 Nr. 1undefined Haftungsverfügung, § 20 Nr. 1 / Anhang 1 ; § 20 Nr. 1 / Anhang 2

I

Interkantonaler Wohnsitzwechsel, 8 Nr. 1 Internationale Organisationen, 22 Nr. 1

K

Kollektivgesellschaften, Besteuerung , 18 Nr. 1 Kommanditgesellschaften, Besteuerung , 18 Nr. 1 Konkubinat, Steuerdomizil, 8 Nr. 1 Konsul, 22 Nr. 1 Konsularische Vertretungen, 22 Nr. 1

L

Lebensmittelpunkt, 8 Nr. 1

Q

Quellensteuer, interkantonaler Wohnsitzwechsel, 8 Nr. 1 Quellensteuer, interkommunaler Wohnsitzwechsel, 8 Nr. 1

S

Sicherungssteuer, 8 Nr. 1 Solidarhaftung, 20 Nr. 1 Steuerdomizil, 8 Nr. 1 Steuerrechtlicher Aufenthalt, 8 Nr. 1

T

Teilweise Steuerpflicht, 22 Nr. 1

V

Veranlagung Ehegatten/eingetragene Partner, in ungetrennter Ehe lebende , 16 Nr. 1 Veranlagung, faktische Trennung der Ehegatten/eingetragenen Partner, 16 Nr. 1

-2-

Luzerner Steuerbuch Sachregister

Veranlagung, Trennung der Ehegatten/eingetragenen Partner, 16 Nr. 1 Veranlagung, Volljjährigkeit von Kindern, 16 Nr. 2 Volljährigkeit von Kindern, Veranlagung, 16 Nr. 2 Vorübergehender Auslandaufenthalt, 8 Nr. 1

W

Wegzug, 15 Nr. 1 Wegzug in einen anderen Kanton, 8 Nr. 1 Wegzug ins Ausland, 8 Nr. 1 Wochenaufenthalt von Alleinstehenden, 8 Nr. 1 Wochenaufenthalt von leitenden Angestellten, 8 Nr. 1 Wochenaufenthalt von Verheirateten, 8 Nr. 1 Wohnsitz, steuerrechtlich, 8 Nr. 1 Wohnsitzwechsel interkommunal, 15 Nr. 1 Wohnsitzwechsel in einen anderen Kanton, 15 Nr. 1

Z

Zuzug, 15 Nr. 1

-3-

Sachregister Luzerner Steuerbuch

-4-

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 8 Nr. 1

Steuerrechtlicher Wohnsitz und Aufenthalt Bestreitet die steuerpflichtige Person, am Ort der Einleitung der Veranlagung steuerpflichtig zu sein, hat die Veranlagungsbehörde, sofern am Besteuerungsanspruch festzuhalten ist, vorgängig einen kurz begründeten Feststellungsentscheid bezüglich des Steuerdomizils zu erlassen. Dieser Entscheid ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen (Einsprache innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheides bei der Veranlagungsbehörde). Es wird empfohlen, die notwendigen Abklärungen jeweils im 4. Quartal zu treffen und die Verfahren zügig abzuschliessen, damit die notwendigen Feststellungsentscheide noch vor Jahresende eröffnet werden können. Ist über die Wohnsitzfrage mittels eines solchen Vorentscheides bereits rechtskräftig entschieden worden, kann im nachfolgenden, dieselbe Steuerperiode betreffenden Veranlagungsverfahren das Steuerdomizil nicht nochmals bestritten werden (VGE vom 2.8.2000 i.S. S.).

1. Aufenthalt

Steuerrechtlichen Aufenthalt im Kanton haben Personen, wenn sie sich hier, ungeachtet vorübergehender Unterbrechungen, bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit während mindestens 30 Tagen, ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit während mindestens 90 Tagen aufhalten (§ 8 Abs. 3 StG).

2. Wohnsitz

Der steuerrechtliche Wohnsitz gemäss § 8 StG umfasst die beiden Elemente des Aufenthaltes an einem Ort und der Absicht des dauernden Verbleibens. Der Deposition der Ausweisschriften kommt nur der Charakter eines Indizes, aber keine entscheidende Bedeutung für die Begründung des Steuerwohnsitzes zu (BGE 123 I 289; LGVE 1984 II Nr. 4).

2.1 Getrennter Wohnsitz verheirateter Steuerpflichtiger

Erfüllen Ehegatten zwar die Voraussetzungen der rechtlich und tatsächlich ungetrennten Ehe, weisen aber je einen eigenen Wohnsitz auf, findet gleichwohl eine Zusammenrechnung von Einkommen und Vermögen statt (vgl. LU StB Weisungen StG § 16 Nr. 1). Gesamteinkommen und -vermögen sind grundsätzlich (unter Vorbehalt der speziellen interkantonalen Ausscheidungsregeln betreffend Spezialsteuerdomizile wie Grundeigentum, Geschäftsort etc.) in der Regel je zur Hälfte den Ehegatten zuzuteilen und zum Gesamtsatz zu versteuern (BGE vom 12.7.2001 = StR 2001, 726; BGE 121 I 14 = StE 1995 A 24.3 Nr. 1; StE 1994 B 11.3

1.1.2015 -1-

§ 8 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

Nr. 8). Bestreitet jeder Ehegatte seinen Unterhalt im Wesentlichen selber, ist eine individuelle Zuteilung der Einkommens- und Vermögensbestandteile an die Ehegatten unter Besteuerung zum Gesamtsatz vorzunehmen (BGE vom 7.1.2004 in StE 2004 A 24 24.3 Nr. 2 = ASA 73, 420). Im internationalen Verhältnis kann keine hälftige Steuerteilung vorgenommen werden. Die Besteuerung erfolgt auf den individuell zugeteilten Einkommens- und Vermögensbestandteilen zum Gesamtsatz (StE 2001 B 11.3 Nr. 12).

Die Aufteilung der Steuererträge richtet sich im Übrigen nach den Grundsätzen der interkommunalen Steuerausscheidung in den §§ 239 StG und 43 StV. Über die Federführung der gemeinsamen Veranlagung haben sich die Gemeinden abzusprechen. Diese gemeinsame Veranlagung und der Steuerbezug erfolgen für beide Ehegatten in erster Linie in derjenigen Gemeinde, in welcher das Ehepaar seine überwiegenden wirtschaftlichen Interessen hat. Die Ehegatten sind in beiden Gemeinden am Register zu führen.

Für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer bei getrennt lebenden Ehegatten s. RS der EStV vom 30. April 2007.

2.2 Aufenthalt im Altersheim

Der Einzug in ein Alters- und Pflegeheim ist regelmässig wohnsitzbegründend. Eine Wohnsitznahme ist in aller Regel anzunehmen, wenn der Einzug freiwillig erfolgt (also nicht etwa durch eine fortgeschrittene Krankheit bedingt ist) und aufgrund der gesamten Umstände anzunehmen ist, dass der Aufenthalt im Altersheim voraussichtlich dauernd ist (VGE vom 3.7.2001 i.S. M.; VGE vom 6.11.2000 i.S. M.).

2.3 Wochenaufenthalt

2.3.1 Wochenaufenthalt von Alleinstehenden

Der Steuerwohnsitz von Alleinstehenden mit Wochenaufenthalt am Arbeitsort bzw. an einem Ort in der Nähe des Arbeitsortes, von dem man sich täglich zur Arbeit begibt (ist im Folgenden unter "Arbeitsort" immer mitgemeint) befindet sich dann nicht mehr am Arbeitsort, wenn sie regelmässig an einen anderen Ort zurückkehren, um dort ihre Freizeit (Wochenenden) zu verbringen und ihre persönlichen, gesellschaftlichen und familiären Beziehungen zu pflegen.

Bei ledigen Steuerpflichtigen, die sich seit längerer Zeit am gleichen Arbeitsort aufhalten, dort über eine ständige Wohnstätte mit eigenen Möbeln und über einen Freundes- und Bekanntenkreis verfügen, wird vermutet, dass sich das

-2- 1.1.2015

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 8 Nr. 1

Hauptsteuerdomizil am Arbeitsort befindet.

Bei allein stehenden Wochenaufenthalterinnen und Wochenaufenthaltern ist in der Regel ebenfalls der Arbeitsort Steuerdomizil, wenn

  • der Wochenaufenthalt bereits mehr als fünf Jahre andauert

  • die steuerpflichtige Person das 30. Altersjahr überschritten hat

  • der Wohnsitz am Arbeitsort einmal für längere Zeit begründet war,

  • die tägliche Rückkehr an den Familienort zumutbar ist. (StE 1995 A 24.21 Nr. 8)

Bei solchen Verhältnissen besteht eine natürliche Vermutung, dass sich der zivilrechtliche Wohnsitz tatsächlich am Arbeitsort befindet. Wenn Steuerpflichtige an einem anderen Ort besteuert werden wollen, haben sie vielmehr selbst den Nachweis zu erbringen, dass sich ihr Lebensmittelpunkt nicht am Arbeitsort befindet, sondern dort, wo sie die Freizeit verbringen (BGE 125 I 54; VGE vom 16.2.1999 i.S. L.).

2.3.2 Wochenaufenthalt von Verheirateten

Das Steuerdomizil von in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten befindet sich grundsätzlich dort, wo sie während der Woche wohnen oder arbeiten, auch wenn sie ihre Wochenenden regelmässig an einem anderen Ort verbringen, zu dem sie intensive Beziehungen pflegen (BGE vom 29.9.1992 i.S. I; LGVE 2002 II Nr. 21; StE 1993 B 11.1 Nr. 14).

2.3.3 Wochenaufenthalt von leitenden Angestellten

Das Hauptsteuerdomizil von Wochenaufenthalterinnen und Wochenaufenthaltern, die ein bedeutendes Unternehmen leiten, befindet sich am Arbeitsort, während am Familienort ein Nebensteuerdomizil begründet wird. Es erfolgt i.d.R. eine hälftige Teilung des Erwerbseinkommens und des beweglichen Vermögens und dessen Ertrages.

Unter leitender Stellung werden Funktionen in der obersten Direktion eines wichtigen Betriebes verstanden, wobei die betreffende Position mit einer besonderen Verantwortung verbunden ist.

2.4 Konkubinat

Leben unverheiratete Steuerpflichtige in einem gemeinsamen Haushalt zusammen, so befindet sich ihr Steuerdomizil am Ort der gemeinsamen Wohnung (VGE vom 30.5.1994 i.S. O., LGVE 1985 II Nr. 13, BGE 115 Ia 212). Dies gilt selbst dann,

1.1.2015 -3-

§ 8 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

wenn die am Arbeitsort zusammenlebenden Steuerpflichtigen jedes Wochenende bei ihren Eltern verbringen, da die persönliche Beziehung zur Partnerin bzw. zum Partner meist stärker zu gewichten ist. Ledige Steuerpflichtige, die am Arbeitsort oder in dessen Nähe in einer Wohngemeinschaft leben, haben ihr Steuerdomizil grundsätzlich am Wohn- und Aufenthaltsort. Auf das Bestehen eines eigentlichen Konkubinatsverhältnisses kommt es dabei nicht an. Ein vom Arbeitsort abweichender Lebensmittelpunkt bildet bei ledigen Steuerpflichtigen ohne intensive Kontakte zu nahen Familienangehörigen die Ausnahme und ist daher von diesen nachzuweisen (VGE vom 29.6.1999 i.S. L.).

2.5 Vorübergehender Auslandaufenthalt

Angestellte, die von einer Schweizer Firma zur Ausführung eines bestimmten Auftrages in ein anderes Land geschickt werden, bleiben während ihres Auslandsaufenthaltes im Kanton Luzern steuerpflichtig, wenn sie sich in einem fremden Land, mit dem ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, nicht mehr als 183 Tage im Kalenderjahr und in einem ausländischen Staat, mit dem kein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen worden ist, weniger als ein Jahr aufhalten (VGE vom 27.2.1980 i.S. M.). Handelt es sich im letzteren Falle (kein Doppelbesteuerungsabkommen) um Verheiratete, die jedes Mal, wenn die Arbeit es gestattet, an den Ort des ehelichen Wohnsitzes zurückkehrt, so bleibt die Schweiz bzw. der Kanton Luzern Steuerwohnsitz, auch wenn der Auslandsaufenthalt länger als ein Jahr dauert (StR 1981, 404).

Für Bundesangestellte (z.B. Militärinstruktoren) gilt folgende Regelung: Sofern der Aufenthalt im Ausland länger als 2 Jahre dauert und die Steuerpflichtigen zusammen mit ihrer Familie dorthin ziehen, ist anzunehmen, dass sie ohne Rücksicht auf ihren polizeilichen und militärischen Status sowie die allfällige Beibehaltung einer Wohnung in der Schweiz im Ausland wohnhaft sind. In diesem Fall endet die Steuerpflicht mit der Aufnahme der Tätigkeit im Ausland. Für die direkte Bundessteuer bleibt die Steuerpflicht gemäss Art. 3 Abs. 5 DBG bestehen.

Militärangehörige, welche für friedensunterstützende Einsätze vom Bund ins Ausland geschickt werden (SWISSCOY, UNO-Beobachter u.a.), werden grundsätzlich auch während des Auslandaufenthalts für ihr gesamtes Einkommen und Vermögen am bisherigen Wohnsitz besteuert, da der Auslandaufenthalt nur vorübergehender, befristeter Natur ist. Die Absicht des dauernden Verbleibens an einem bestimmten Ort im Ausland ist in diesen Fällen regelmässig nicht gegeben. Mangels Begründung eines neues Wohnsitzes im Ausland bleibt das bisherige Steuerdomizil bestehen.

Vgl. ferner KS 1 SSK vom 30. Juni 2010 betreffend Besteuerung von natürlichen Personen im Ausland mit einem Arbeitsverhältnis zum Bund oder zu einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt des Inlandes.

-4- 1.1.2015

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 8 Nr. 1

2.6 Wegzug ins Ausland

Bei Wegzug ins Ausland bleibt die Steuerpflicht am bisherigen Wohnort in der Schweiz so lange bestehen, bis die steuerpflichtige Person an einem ganz bestimmten Ort im Ausland einen neuen Wohnsitz begründet hat (§ 8 Abs. 2 StG; BGE 138 II 300; LGVE 2010 II Nr. 22). Die steuerpflichtige Person hat nachzuweisen, dass sich der Schwerpunkt ihrer Interessen und der Mittelpunkt ihrer persönlichen Beziehungen zu diesem Ort im Ausland hin verschoben hat. Die Abmeldung bei der Einwohnerkontrolle am bisherigen Wohnort und der Wegzug ins Ausland sind keine Beweise für eine Wohnsitzbegründung im Ausland (VGE vom 27.11.1998 i.S. M.; LGVE 1984 II Nr. 4; ASA 60, 499).

Begründet jemand im Ausland einen neuen Wohnsitz, behält aber noch Grundeigentum im Kanton, ist diese Person weiterhin im Register aufzuführen, auch wenn das Grundeigentum ertragslos ist. Das gilt auch für die direkte Bundessteuer.

2.7 Interkantonaler Wohnsitzwechsel von quellensteuerpflichtigen

Personen, die nachträglich ordentlich veranlagt werden

Bei Wegzug einer quellensteuerpflichtigen Person, die nachträglich ordentlich veranlagt wird, in einen anderen Kanton, ist der Zuzugskanton (Wohnsitzkanton am Ende der Steuerperiode) für die Veranlagung der ganzen Steuerperiode zuständig. Dies gilt sowohl bei der direkten Bundessteuer als auch bei den Staats- und Gemeindesteuern.

2.8 Interkommunaler Wohnsitzwechsel von quellensteuerpflichtigen

Personen, die nachträglich ordentlich veranlagt werden

Die Zuzugsgemeinde ist für die Veranlagung und den Bezug der Staats- und Gemeindesteuern der ganzen Steuerperiode verantwortlich. Bereits an die Wegzugsgemeinde angewiesene Quellensteuer-Beträge werden von der Wegzugs- an die Zuzugsgemeinde weitergeleitet.

1.1.2015 -5-

§ 8 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

-6- 1.1.2015

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 10 / 110 Nr. 1

Ausländische Hypothekargläubigerinnen und Hypothekargläubiger

1. Rechtsgrundlagen

Gemäss § 10 Unterabs. c, § 65 Abs. 2a und § 110 StG sowie § 11 QStV unterliegen im Ausland domizilierte Gläubigerinnen und Gläubiger sowie Nutzniesserinnen und Nutzniesser von Forderungen, die durch im Kanton Luzern gelegene Grundstücke oder durch Verpfändung luzernischer Grundpfandforderungen sichergestellt sind, sowohl für dieses Vermögen als auch für das daraus fliessende Einkommen der Besteuerung.

Für die direkte Bundessteuer finden sich hinsichtlich der Einkommenssteuer analoge Bestimmungen in den Art. 5 Abs. 1c, Art. 51 Abs. 1d und Art. 94 DBG sowie Art. 9 der Verordnung über die Quellensteuer bei der direkten Bundessteuer; SR 642.118.2).

2. Steuerpflichtige Personen

Der Steuer unterliegen Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt (natürliche Personen) bzw. Sitz oder tatsächliche Verwaltung (juristische Personen) in der Schweiz, die Gläubigerinnen oder Gläubiger bzw. Nutzniesserinnen oder Nutzniesser von Forderungen sind, die durch Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert sind.

Dies können sowohl ausländische wie auch Schweizer Staatsangehörige sein.

3. Steuerbare Leistungen

Der Quellensteuer (Einkommenssteuer) unterliegen alle Leistungen (Bruttoeinkünfte), die durch ein Grundstück im Kanton Luzern grundpfandrechtlich oder die durch die Verpfändung entsprechender Grundpfandtitel faustpfandrechtlich gesichert sind und die nicht Kapitalrückzahlungen darstellen. Im Vordergrund stehen die Hypothekarzinsen. Steuerbar sind aber auch Leistungen, die nicht den Steuerpflichtigen selber, sondern Dritten zufliessen.

Der Vermögenssteuer unterliegen Forderungen, die durch im Kanton Luzern gelegene Grundstücke oder durch Verpfändung luzernischer Grundpfandforderungen sichergestellt sind.

1.1.2015 -1-

§ 10 / 110 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

4. Steuerberechnung

Die Quellensteuer (Einkommenssteuer) beträgt 20% der Bruttoleistungen (17% Staats- und Gemeindesteuern; 3% direkte Bundessteuern).

Die Vermögenssteuer nach § 110 Abs. 3 StG beträgt 3 Promille des steuerbaren Vermögens (pfandgesicherte Forderung).

5. Toleranzen

Eine Veranlagung der Quellensteuer (Einkommenssteuer) unterbleibt, sofern die steuerbaren Einkünfte im Kalenderjahr weniger als Fr. 300.-- betragen (§ 11 der Verordnung über die Quellensteuer).

Auf die Erhebung der Vermögenssteuer ist in analoger Anwendung dieser Verordnungsbestimmung zu verzichten, wenn das steuerbare Vermögen weniger als Fr. 15'000.-- beträgt und keine steuerbaren Einkünfte vorhanden sind.

6. Fälligkeiten

Die Quellensteuern werden im Zeitpunkt der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung der Zinsen fällig (§ 121 Abs. 2 StG). Abzuliefern hat die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung die Quellensteuer nach Prüfung der Abrechnung durch die ordentliche Veranlagungsbehörde und Rechnungsstellung durch die Bezugsbehörde. Vorbehalten bleibt die sofortige provisorische Rechnungsstellung.

7. Vorbehalt von Doppelbesteuerungsabkommen

Die Veranlagung der Quellensteuer steht unter dem Vorbehalt entgegenstehender Doppelbesteuerungsabkommen (DBA).

Für die Besteuerung des Vermögens weisen insbesondere die DBA mit der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Österreich, Kanada und den Niederlanden das Besteuerungsrecht dem Staat zu, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist. Eine Vermögensveranlagung hat in diesen Fällen zu unterbleiben. Ein Besteuerungsrecht für die Schweiz besteht hingegen für Forderungen insbesondere von Personen mit Wohnsitz in Grossbritannien und den Vereinigten Staaten von Amerika. Mit diesen Staaten bestehen keine DBA, welche das Vermögen zum

-2- 1.1.2015

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 10 / 110 Nr. 1

Gegenstand haben, da diese Ländern die Vermögensbesteuerung nicht kennen.

Einschränkungen aufgrund der bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen bei der Besteuerung des Einkommens: vgl. Merkblatt über die Quellenbesteuerung von Hypothekarzinsen an Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, Stand 1.1.2014 (Download auf www.steuern.lu.ch / Steuerbuch)

8. Veranlagungs- und Bezugsbehörde

Die Veranlagung der Quellensteuer sowohl für die Staats- und Gemeindesteuern (§ 110 Abs. 1 StG) als auch für die direkte Bundessteuer (Art. 94 DBG) obliegt aus praktischen Gründen der ordentlichen Veranlagungsbehörde (§ 15 QStV). Im Gegensatz zur Abteilung Quellensteuer der kantonalen Steuerverwaltung verfügen die ordentlichen Veranlagungsbehörden in diesem Fall bereits über alle einschlägigen Unterlagen.

Der Bezug obliegt den ordentlichen Bezugsbehörden (Steueramt, Gemeindekanzlei).

9. Veranlagungsverfahren

Die Steuerpflichtigen, aber auch die nach § 110 Abs. 1 StG zum Abzug an der Quelle verpflichteten natürlichen und juristischen Personen sind von den zuständigen Registerbehörden als beschränkt Steuerpflichtige ans Register zu nehmen. Aus registerführungstechnischen Gründen kann es notwendig werden, die Schuldnerinnen oder Schuldner der steuerbaren Leistung, die zugleich unbeschränkt steuerpflichtig sind, für die Quellensteuer an ein besonderes Register zu nehmen.

Die Schuldnerinnen oder der Schuldner hat von sich aus das Abrechnungsformular über die Quellensteuer innert 30 Tagen nach Fälligkeit der Zinsen dem Steueramt einzureichen (Download auf www.steuern.lu.ch > Publikationen - Wegleitungen/Merkblätter > Quellensteuer).

Auf Verlangen ist ihr oder ihm ein solches zuzustellen. Ein Abrechnungsformular ist von Amtes wegen auch jenen Personen zuzustellen, die in ihren Schuldenverzeichnissen entsprechende Leistungen deklarieren. Bei der Prüfung der Schuldenverzeichnisse ist diesem Umstand ein besonderes Augenmerk zu schenken. Mit der Einreichung des Abrechnungsformulars ist das Veranlagungsverfahren betreffend die Quellensteuer eröffnet. Die darin enthaltenen Angaben sind von den ordentlichen Veranlagungsbehörden anhand der Steuererklärung, insbesondere des Schuldenverzeichnisses, zu überprüfen. Reicht die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung die Abrechnung innert der 30-tägigen Frist nach Fälligkeit der Zinsen nicht ein, ist er, sofern bekannt, zu

1.1.2015 -3-

§ 10 / 110 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

mahnen.

Den steuerpflichtigen Personen ist eine Bescheinigung über die Höhe der in Abzug gebrachten Quellensteuern auszustellen (§ 114 Abs. 1b StG). Dieser Bescheinigungspflicht kann durch Zustellung einer Kopie des ausgefüllten Abrechnungsformulars an die steuerpflichtige Person nachgekommen werden.

10. Bezug

Die ordentliche Bezugsbehörde stellt die gesamte Quellensteuer, d.h. für die Staats-, Gemeindesteuer und die direkte Bundessteuer, der Schuldnerin oder dem Schuldner der steuerbaren Leistung in Rechnung. Die Quellensteuern sind innert 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung der Bezugsbehörde zu überweisen. Für verspätet abgelieferte Quellensteuern sind Verzugszinsen zu erheben. Die Schuldnerinnen oder Schuldner der steuerbaren Leistung haften für die Entrichtung der Quellensteuern (§ 114 Abs. 3 StG).

Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistungen kann von diesem Betrag 4% Bezugsprovision für sich behalten, sofern die Mitwirkungspflichten erfüllt werden (§ 19 QStV). Von der eingegangenen Quellensteuer (abzüglich der Quellensteuer auf dem Vermögen) überweist die Bezugsbehörde 3/20 als Anteil direkte Bundessteuer der kantonalen Steuerverwaltung, Bezugsabteilung direkte Bundessteuer. Die Staats- und Gemeindesteuern werden nach Massgabe der ordentlichen Steuereinheiten zwischen Staat und den Gemeinden abgerechnet (§ 2 Abs. 4 StG).

11. Rechtsmittel

Ist die steuerpflichtige Person, die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung mit dem Steuerabzug nicht einverstanden, kann unter Verwirkungsfolge bis Ende März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Kalenderjahres von der Veranlagungsbehörde eine Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangt werden (§ 118 Abs. 1 StG).

Gegen die Verfügung kann Einsprache und Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. Die Rechtsmittelfrist beträgt 30 Tage (§ 119 StG).

-4- 1.1.2015

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 15 Nr. 1

Beginn und Ende der Steuerpflicht

1. Staats- und Gemeindesteuern

1.1 Grundsätzliches

Die Steuerpflicht beginnt mit dem Tag, an dem die steuerpflichtige Person im Kanton Luzern steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt nimmt oder im Kanton steuerbare Werte erwirbt (vorbehalten bleibt Ziffer 1.2).

Die Steuerpflicht endet mit dem Tod, dem Wegzug aus dem Kanton oder dem Wegfall der im Kanton steuerbaren Werte (vorbehalten bleibt Ziffer 1.2).

1.2 Wohnsitzwechsel in einen anderen Kanton

Bei einem Wechsel des steuerrechtlichen Wohnsitzes in einen anderen Kanton besteht die Steuerpflicht aufgrund persönlicher Zugehörigkeit für die laufende Steuerperiode im Kanton, in welchem die steuerpflichtige Person am Ende dieser Periode oder der Steuerpflicht ihren Wohnsitz hat.

Zieht eine steuerpflichtige Person während des Jahres von einem anderen Kanton in den Kanton Luzern und hält sich diese Person am 31. Dezember nach wie vor im Kanton Luzern auf, wird die Steuerpflicht für das betreffende Jahr im Kanton Luzern begründet.

Zieht eine steuerpflichtige Person während des Jahres vom Kanton Luzern in einen anderen Kanton entfällt die Steuerpflicht für das betreffende Jahr im Kanton Luzern.

1.3 Interkommunale Verhältnisse

Gehen die Voraussetzungen der Steuerpflicht während der Steuerperiode von einer luzernischen Gemeinde auf eine andere Gemeinde im Kanton über, bewirkt dies keine Teilung des Steueranspruchs zwischen den betreffenden Gemeinden. Die Erhebung der Staats- und Gemeindesteuern obliegt der Gemeinde, in der sich die steuerpflichtige Person am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht aufhält (§ 237 Abs. 2 StG).

1.1.2007 -1-

§ 15 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

2. Direkte Bundessteuer

Bei einem Wohnsitzwechsel in einen anderen Kanton ist derjenige Kanton für die Veranlagung der direkten Bundessteuer der ganzen Steuerperiode zuständig, in dem die steuerpflichtige Person am Ende der Steuerperiode oder Steuerpflicht ihren Wohnsitz hat (Art. 216 Abs. 1 DBG; Art. 10 Verordnung über die zeitliche Bemessung der direkten Bundessteuer bei natürlichen Personen; SR 642.117.1).

Bei Wohnsitzwechsel und Heirat vgl. LU StB Weisungen StG §§ 53 - 56 Nr. 1 Ziff.

4.2.

Vgl. auch KS EStV 2001/2002 Nr. 5 vom 9. April 2001.

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 16 Nr. 1

Veranlagung von Ehegatten oder eingetragenen Partnern

1. Staats- und Gemeindesteuern

1.1 In ungetrennter Ehe lebende Ehegatten

Bei in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehepaaren gilt der Grundsatz der steuerlichen Einheit der Familie (Prinzip der Familienbesteuerung). Die Einkünfte der Ehegatten werden ungeachtet des Güterstandes zusammengerechnet. Hinzu kommen auch allfällige Einkünfte der Kinder, wobei die Erwerbseinkünfte ausgenommen bleiben; für solche werden die Kinder selbständig besteuert (vgl. LU StB Weisungen StG § 16 Nr. 2). Die Veranlagung erfolgt am steuerrechtlichen Wohnsitz des Ehepaares.

Ehegatten können beschliessen, getrennt zu leben, jeder in einer eigenen Wohnung, ohne dass damit jedoch eine faktische Trennung verbunden sein muss. Der eine Gatte kann z.B. im Kanton X an seinem Arbeitsort in einer eigenen Wohnung leben, der andere im Kanton Y an seinem Arbeitsort ebenfalls in einer eigenen Wohnung.

Die Ehegatten mit je eigener Wohnung und gegebenenfalls auch je eigenem zivilrechtlichem Wohnsitz, die aber gleichwohl in faktisch ungetrennter Ehe leben, sind dort zu veranlagen, wo sich ihre überwiegenden persönlichen und wirtschaftlichen Interessen befinden (für die Veranlagung vgl. LU StB Weisungen StG § 8 Nr. 1 Ziff. 2.1). Ist dieser Ort der Veranlagung ungewiss oder streitig, so wird er, wenn sich beide Orte im Kanton Luzern befinden, von der kantonalen Steuerverwaltung bestimmt (§ 131 StG). Kommen mehrere Kantone in Frage und können sich die Kantone nicht einigen, wird der Veranlagungsort der direkten Bundessteuer durch die EStV bestimmt. Die Verfügung der EStV unterliegt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht (Art. 108 DBG).

1.2 Tatsächlich oder faktische Trennung der Ehegatten

Ein Ehepaar, welches zwar rechtlich noch in ungetrennter Ehe lebt, sich aber faktisch (tatsächlich) getrennt hat, kann nicht mehr zusammen, sondern muss getrennt veranlagt werden. Die Ehe ist tatsächlich getrennt, wenn der Wille zur ehelichen Gemeinschaft mindestens bei einem Ehepartner fehlt, der gemeinsame Haushalt aufgehoben ist und keinerlei Gemeinschaftlichkeit der Mittel für Wohnung

1.1.2011 -1-

§ 16 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

und Lebensunterhalt mehr besteht (LGVE 1987 II Nr. 6; LGVE 1990 II Nr. 9).

1.3 Eingetragene Partner

Das Einkommen und Vermögen von Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter eingetragener Partnerschaft leben, wird zusammengerechnet. Die Stellung eingetragener Partner entspricht derjenigen von Ehegatten. Dies gilt auch bezüglich der Unterhaltsbeiträge während des Bestehens der eingetragenen Partnerschaft sowie der Unterhaltsbeiträge und der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung bei Getrenntleben und Auflösung der eingetragenen Partnerschaft.

2. Direkte Bundessteuer

Ehepaare, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, können in den Steuerperioden 2008 bis 2010 Fr. 2'500.-- vom Einkommen abziehen, ab Steuerperiode 2011 beträgt der Abzug Fr. 2'600.-- (Art. 213 Abs. 1c DBG).

Analoges gilt für eingetragene Partner, die in tatsächlich und rechtlich ungetrennter Partnerschaft leben.

-2- 1.1.2011

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 16 Nr. 2

Veranlagung bei Kindern unter elterlicher Sorge

1. Volljährigkeit von Kindern

Das Volljährigkeitsalter beträgt 18 Jahre (Art. 14 ZGB).

Das Einkommen und Vermögen von Kindern unter elterlicher Sorge wird bis zum Beginn des Jahres, in dem sie volljährig werden, den Personen, die diese Sorge ausüben, zugerechnet (§ 16 Abs. 2 StG). Minderjährige Kinder werden lediglich für das Erwerbseinkommen selbständig besteuert (vgl. Ziffer 2).

Werden die Eltern getrennt besteuert, üben sie aber die elterliche Sorge weiterhin gemeinsam aus, gilt:

Ab Steuerperiode 2008: Einkommen und Vermögen minderjähriger Kinder sind demjenigen Elternteil anzurechnen, der Anspruch auf den Kinderabzug hat.

Ab Steuerperiode 2011: Einkommen und Vermögen minderjähriger Kinder sind den Eltern je zur Hälfte anzurechnen. Im interkantonalen Verhältnis hat die Zurechnung von Einkommen und Vermögen sowie die Gewährung der Abzüge und Tarife nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung zu erfolgen.

2. Erwerbseinkommen minderjähriger Kinder

Minderjährige Kinder sind für ihr Einkommen aus Erwerbstätigkeit persönlich steuerpflichtig (§ 16 Abs. 2 StG). Sie begründen in der Regel am Wohnsitz der Eltern ein selbständiges Steuerdomizil. Ein Mindestalter, von dem an Minderjährige besteuert werden können, besteht nicht, so dass diese grundsätzlich ohne Rücksicht auf ihr Alter für erzieltes Erwerbseinkommen der Besteuerung unterliegen. Praxisgemäss wird jedoch Erwerbseinkünften schulpflichtiger Kinder nicht speziell nachgegangen.

1.1.2013 -1-

§ 16 Nr. 2 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

-2- 1.1.2013

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 17 Nr. 1

Besteuerung von Erbengemeinschaften, Gemeinderschaften und Fideikommissen

1. Erbengemeinschaften

Die Anteile der an Erbengemeinschaften beteiligten Personen sind nach Erbrecht zu ermitteln, da die Beteiligten an einer Erbengemeinschaft für ihre Anteile am Vermögen und Einkommen persönlich steuerpflichtig sind. Die Erbengemeinschaft wird gemäss § 17 Abs. 2 StG nur als solche besteuert, wenn und solange die Erbfolge streitig ist oder die Höhe der einzelnen Erbteile nicht ermittelt werden kann. Vermögen, an dem eine Nutzniessung bestellt ist, wird der Nutzniesserin oder dem Nutzniesser zugerechnet, ebenso der Ertrag, der aus solchem Vermögen fliesst.

Vom Gesamteinkommen sind vorerst die Bezüge der Beteiligten, die auf dem Betrieb mitarbeiten, in Abzug zu bringen, und zwar die Bar- und Naturallöhne; auch die Bezüge der Nutzniesserin oder des Nutzniessers für Mitarbeit sind abzuziehen.

In den weitaus meisten Fällen wird es so sein, dass die Ehegatten der verheirateten, auf dem Betrieb mitarbeitenden Beteiligten ebenfalls im Betrieb mitarbeiten, sei es durch Besorgung des Haushaltes, sei es durch sonstige Mitarbeit auf dem Betrieb. Durch den Abzug des Naturallohnes auch für die Ehegatten bzw. die ganze Familie der verheirateten Beteiligten wird eine steuerliche Benachteiligung der ledigen Beteiligten, vermieden.

Die korrekte Besteuerung der Erbengemeinschaft ermöglicht auch die richtige Meldung der AHV-Beitragsfaktoren an die Ausgleichskasse und damit die richtige Festsetzung der Beiträge durch die Organe der Ausgleichskasse, wovon wiederum gegebenenfalls die richtige Festsetzung der Alters- und Hinterbliebenenrenten abhängt.

Es sind auch die Anteile der minderjährigen Beteiligten am Einkommen und Vermögen zu ermitteln und auf dem Fragebogen für Erbengemeinschaften anzugeben, da diese Beteiligten für ihren Anteil am Reingewinn als Selbständigerwerbende beitragspflichtig und steuerpflichtig sind.

2. Gemeinderschaften

Die Anteile der Gemeinderschaften am Vermögen und Einkommen bestimmen sich nach dem Gemeinderschaftsvertrag. Fehlt ein solcher oder ist über die Anteile nichts vermerkt, so ist anzunehmen, dass die Anteile gleich hoch sind. Auch bei den

1.1.2007 -1-

§ 17 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

Gemeinderschaften sind vom Gesamteinkommen vorerst Bar- und Naturallöhne der einzelnen Beteiligten in Abzug zu bringen. Das verbleibende restliche Reineinkommen ist anteilsmässig zu verteilen. Im Übrigen gelten die Ausführungen zu den Erbengemeinschaften (vgl. Ziffer 1) sinngemäss.

3. Fideikommisse

Ein Fideikommiss ist ein Sondervermögen, das innerhalb einer Familie nach einer zum vornherein festgelegten Ordnung weitervererbt wird. Die Errichtung neuer Fideikommisse ist nicht mehr zulässig. Dieses Sondervermögen steht dem/der jeweiligen Inhaber/in zu Alleineigentum zu, mit der Beschränkung, dass es grundsätzlich weder veräussert noch verpfändet, sondern nur genutzt werden darf. Steuersubjekt ist der/die jeweilige Inhaber/in des Fideikommiss. Diese Person hat wie jeder andere Eigentümer bzw. jede andere Eigentümerin eines bestimmten Vermögensobjektes, das Fideikommiss-Vermögen und die daraus fliessenden Erträge zu versteuern.

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 18 Nr. 1

Besteuerung von einfachen Gesellschaften, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften siehe Band 2 Unternehmenssteuerrecht § 18 Nr. 1

1.1.2007 -1-

§ 18 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 19 Nr. 1

Haftung der Erbinnen und Erben Die Erbinnen und Erben (nicht aber die Vermächtnisnehmerinnen und Vermächtnisnehmer) haften solidarisch für alle bis zum Todeszeitpunkt gegenüber der verstorbenen Person entstandenen Steuerforderungen nach dem luzernischen Steuergesetz sowie für die direkte Bundessteuer (Art. 12 DBG). Die Haftung ist jedoch beschränkt auf die Höhe der Erbteile zuzüglich der Vorempfänge, jedoch ohne Berücksichtigung der Steuerforderungen. Somit besteht keine unbeschränkte Haftung wie für die übrigen Schulden des Erblassers gemäss Art. 560 Abs. 2 ZGB.

Der überlebende Ehegatte haftet mit seinem Erbteil und dem Betrag, den er aufgrund des ehelichen Güterrechts vom Vorschlag oder Gesamtgut über seinen gesetzlichen Anteil gemäss schweizerischem Recht hinaus erhält. Sodann haftet der überlebende Ehegatte zusätzlich gemäss § 20 Abs. 1 und 2 StG bzw. Art. 13 Abs. 1 und 2 DBG (LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 20 Nr. 1).

Die Höhe der Erbteile ergibt sich aus dem Total der Erbschaftsaktiven zum Verkehrswert per Todestag abzüglich der Erbschaftspassiven (Schulden der verstorbenen Personen [ohne Steuerforderungen nach StG] zum Wert per Todestag plus Todesfallkosten). Dazuzurechnen sind die Vorempfänge, d.h. alle gemäss Art. 626 ZGB ausgleichungspflichtigen Zuwendungen der verstorbenen Person, welche diese zu ihren Lebzeiten an ihre potentiellen Erbinnen und Erben ausgerichtet hat. Massgebend ist jeweils der Wert zum Zeitpunkt des Erbgangs (Art. 630 ZGB). Nicht hinzuzurechnen sind Zuwendungen an Erben, welche die Erbschaft ausgeschlagen haben.

Aufgrund der Solidarhaftung kann von jeder Erbin bzw. jedem Erben der ganze Haftungsbetrag eingefordert werden. Die Bezugsbehörde kann bloss einen oder auch mehrere Erbinnen und Erben zur Zahlung auffordern. Aufgrund der Unteilbarkeit des Steuerobjekts muss die Bezugsbehörde aber gegenüber jeder Erbin und gegenüber jedem Erben, welche sie ins Recht fassen will, jeweils den ganzen offenen Haftungsbetrag geltend machen. Wird die Haftung für den geforderten Steuerbetrag teilweise oder gänzlich bestritten, hat die Bezugsbehörde eine Haftungsverfügung zu erlassen und an alle Erbinnen und Erben zu eröffnen (§ 163 StG). Die Verfügung ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen (Einsprache an die Bezugsbehörde). Die Erbinnen bzw. Erben, welche aufgrund der Solidarhaftung den Haftungsbetrag bezahlt haben, können zivilrechtlich auf die Miterbinnen und Miterben Regress nehmen.

1.1.2014 -1-

§ 19 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

Beispiel

Ein Erblasser hinterlässt einen Alleinerben. Es sind keine ausgleichungspflichtigen Vorempfänge ausgerichtet worden.

Erbschaftsaktiven Erbschaftspassiven div. Aktiven 100'000 Steuerschulden 30'000 andere Gläubiger 80'000

Der massgebende Erbteil gemäss § 19 StG bzw. Art. 12 DBG entspricht 20'000, welcher vollumfänglich der steuerlichen Haftung unterliegt. 10'000 sind von der Bezugsbehörde abzuschreiben.

-2- 1.1.2014

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 20 Nr. 1

Haftung der Ehegatten

1. Allgemeines

Gemäss § 20 Abs. 1 StG und Art. 13 Abs. 1 DBG gilt der Grundsatz der Solidarhaftung für die Ehegatten. Dies bedeutet, dass jeder Ehegatte grundsätzlich für den ganzen Steuerbetrag, der aus der gemeinsamen Veranlagung der Ehegatten resultiert, haftet. Die Steuerbezugsbehörden können somit den Gesamtsteuerbetrag bei jenem Ehegatten einfordern, bei dem die Bezahlung bzw. ein Zwangsvollstreckungsverfahren aussichtsreicher erscheint. In der Regel wird nach erfolgloser Mahnung der Ehegatten zwecks Minimierung des Aufwands nur ein Ehegatte, nämlich der finanzkräftigere, für den ganzen Steuerbetrag betrieben. Ausnahmsweise kann jeder Ehegatte je für den ganzen Steuerbetrag betrieben werden, nämlich dann, wenn die Einbringlichkeit des ganzen Steuerbetrags bei beiden Ehegatten als unsicher erscheint (vgl. auch Luzerner Steuerbuch Bd. 2a Weisungen StG § 189-198 Nr. 13 Ziff. 5). Die Solidarhaftung kann nicht durch private Vereinbarungen oder Gerichtsentscheide wegbedungen werden (VGE vom 30.7.1997 i.S. A.; VGE vom 5.2.1981 i.S. H.F.).

Für Steuerforderungen aus nicht gemeinsam veranlagten Steuerperioden besteht keine Solidarhaftung. Ebenso kann für Steuerstrafen keine Solidarhaftung beansprucht werden. Gemäss § 216 StG und Art. 180 DBG wird der Ehegatte nur für seine eigenen hinterzogenen Steuerfaktoren gebüsst.

Die vorliegenden Weisungen zur Haftung der Ehegatten gelten auch für eingetragene Partnerschaften, weil ihre steuerrechtliche Stellung derjenigen von Ehegatten entspricht (§16 Abs. 3 StG, Art. 9 Abs. 1bis DBG).

2. Regelung für die Staats- und Gemeindesteuern und

weitere kantonale Abgaben

Der Grundsatz der Solidarhaftung gemäss § 20 Abs. 1 StG gilt für die Steuern derjenigen Steuerperioden, für welche die Ehegatten gemeinsam veranlagt worden sind. Im Gegensatz zur Regelung für die direkte Bundessteuer (siehe unten Ziff. 3) entfällt die Solidarhaftung auch dann nicht, wenn die Ehegatten im Zeitpunkt der Geltendmachung dieser Haftung bereits tatsächlich bzw. rechtlich getrennt oder geschieden sind oder ein Ehegatte zahlungsunfähig ist. Für die Inanspruchnahme der Solidarhaftung ist sodann nicht erforderlich, dass ein Ehegatte zahlungsunfähig geworden oder gegen ihn gar ein Verlustschein ausgestellt worden ist.

1.7.2013 -1-

§ 20 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

Macht die Bezugsbehörde gegenüber einem Ehegatten die ganze offene Steuerschuld geltend, kann dieser jedoch gemäss § 20 Abs. 2 StG seine volle Solidarhaftung bestreiten, indem er nachweist, dass bestimmte Einkommens- und Vermögensteile dem anderen Ehegatten zuzurechnen sind. Gelingt ihm dieser Nachweis, haftet er maximal für das Doppelte des auf sein Einkommen und Vermögen entfallenden Steueranteils (im Maximum für die ganze geschuldete Einkommens- bzw. Vermögenssteuer; VGE vom 30.7.1997 i.S. A.). Die Berechnung seiner Haftungsquote erfolgt getrennt für die Einkommens- und für die Vermögenssteuer. Gelingt demnach dem Ehegatten der Nachweis, dass mehr als die Hälfte des Gesamteinkommens bzw. des Gesamtvermögens nicht ihm, sondern dem anderen Ehegatten zuzurechnen ist, haftet er im Ergebnis für weniger als 100% der Einkommens- bzw. der Vermögenssteuer.

Haftungsquoten Einkommenssteuer

Für die Berechnung der individuellen Haftungsquoten für die Einkommenssteuer sind die verschiedenen Einkommen den Ehegatten individuell zuzuteilen. Bei den Vermögenserträgen erfolgt die Zuteilung grundsätzlich gemäss den Eigentumsverhältnissen (sind diese unklar, ist der entsprechende Ertrag hälftig aufzuteilen). Vom Total der Einkünfte sind die Abzüge gemäss Ziffer 238-286 der Steuererklärung dem jeweiligen Ehegatten individuell zuzuordnen (gemäss Zahler- bzw. Schuldnerprinzip; Ausnahme Versicherungsabzug: grundsätzlich je 1/2-Abzug). Anschliessend können die individuellen Haftungsquoten entsprechend den anteiligen Reineinkommen bestimmt werden. Auf die Berücksichtigung der anorganischen und der Sozialabzüge (Ziffer 320-370 Steuererklärung) kann in der Regel verzichtet werden, da sich bei der grundsätzlich sachgerechten proportionalen Aufteilung dieser Abzüge entsprechend dem Nettoeinkommen an der Höhe der Haftungsquote nichts ändern würde (Beispiel siehe unten). Wird jedoch von einem Ehegatten bezüglich des Versicherungsabzugs, der anorganischen Abzüge oder der Sozialabzüge eine von der hälftigen bzw. proportionalen Zuteilung abweichende Aufteilung der den Ehegatten individuell zurechenbaren Aufwendungen (Ziffer. 270, 320, 324, 325, 360, 370 Steuererklärung) nachgewiesen, ist die Aufteilung der betreffenden Abzüge dementsprechend anzupassen (in der Regel im Einspracheverfahren).

Haftungsquoten Vermögenssteuer

Sind die Haftungsquoten für die Vermögenssteuer zu ermitteln, erfolgt die Zuteilung der Vermögenswerte und der Schulden entsprechend den Eigentumsverhältnissen bzw. der Schuldnerstellung (bei Unklarheit hierüber ist die entsprechende Position hälftig zuzuteilen). Anschliessend können die individuellen Haftungsquoten entsprechend den anteiligen Reinvermögen bestimmt werden. Die Berücksichtigung der steuerfreien Beträge ist nicht nötig, da dies aufgrund ihrer proportionalen Zuteilung entsprechend dem Reinvermögen an der Höhe der Haftungsquote nichts ändern würde.

-2- 1.7.2013

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 20 Nr. 1

Haftungsquoten weiterer Steuern und Abgaben gemäss kantonalem Recht

Für weitere mit der Steuerrechnung für die Staats- und Gemeindesteuern in Rechnung gestellte Beträge gilt hinsichtlich der Haftung folgendes:

Personalsteuer Die Regelung von § 20 Abs. 2 StG ist mangels einer Verweisung auf die Bestimmungen über die Staatssteuern nicht anwendbar. Jeder Ehegatte haftet daher nur für seinen Anteil an der Personalsteuer, d.h. für die Hälfte.

Mahngebühren, Betreibungskosten, allfällige weitere Gebühren Die Regelung von § 20 Abs. 2 StG ist nicht anwendbar, da es sich nicht um Steuern handelt. Jeder Ehegatte haftet daher nur für seinen Anteil, d.h. in der Regel für die Hälfte oder ausnahmsweise individuell, wenn sich die die Gebühr verursachende Handlung nur auf einen Ehegatten bezieht (z.B. Betreibung).

Feuerwehr-Ersatzabgabe Aufgrund der Verweisung von § 105 Abs. 4 des Gesetzes über den Feuerschutz (FSG; SRL Nr. 740) ist § 20 Abs. 2 StG sinngemäss anwendbar. Sind beide Ehegatten abgabepflichtig, entsprechen die Haftungsquoten denjenigen der Einkommenssteuer, da sich die Abgabe nach dem gemeinsamen Einkommen bemisst (§ 105 Abs. 1 FSG). Ist dagegen nur ein Ehegatte abgabepflichtig (vgl. § 105 Abs. 2 FSG), besteht für den anderen Ehegatten mangels einer Abgabepflicht auch keine Solidarhaftung, womit nur der abgabepflichtige Ehegatte für seine Abgabe haftet.

Steuerstrafen Für Steuerstrafen (Bussen) besteht keine Solidarhaftung; § 20 Abs. 2 StG ist nicht anwendbar. Ehegatten werden für begangene Steuerdelikte individuell bestraft. Jeder Ehegatte haftet nur für die ihm selbst auferlegte Busse bzw. Strafe. Sofern in der entsprechenden Verfügung die Ehegatten jedoch nicht individuell bestraft wurden, ist die Steuerstrafe je zur Hälfte auf die Ehegatten aufzuteilen.

Liegenschaftssteuer Aufgrund der Verweisung von § 235 Abs. 1 StG ist § 20 Abs. 2 StG für die Liegenschaftssteuer anwendbar. Jeder Ehegatte haftet für den doppelten anteiligen Liegenschaftssteuerbetrag, der auf seinen Miteigentums- bzw. Gesamteigentumsanteil an einem im gemeinschaftlichen Eigentum der Ehegatten stehenden Grundstück entfällt (jeweils maximal für die ganze Liegenschaftssteuer). Bei Liegenschaften, die im Alleineigentum eines Ehegatten stehen, ergibt sich für den anderen Ehegatten keine Haftungsquote gemäss § 20 Abs. 2 StG.

Die Liegenschaftssteuer wird im Normalfall mit separater Rechnungsstellung im ersten Quartal der Steuerperiode eingefordert. Die Haftung für die Liegenschaftssteuer kann in die Haftungsverfügung für die Staats- und Gemeindesteuern derselben Steuerperiode integriert werden oder es kann eine separate Haftungsverfügung nur für die Liegenschaftssteuer erlassen werden.

1.7.2013 -3-

§ 20 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

Negativer Ausgleichszins Das Total des negativen Ausgleichszinses ist im Verhältnis der auf die Ehegatten entfallenden Haftungsbeträge auf die Ehegatten aufzuteilen.

3. Regelung für die direkte Bundessteuer

Gemäss Art. 13 Abs. 1 DBG haften die Ehegatten solidarisch für die Steuern jener Steuerperioden, für die sie gemeinsam veranlagt worden sind. Sobald aber die Ehegatten tatsächlich oder rechtlich getrennt sind (d.h. auch beim Tod eines Ehegatten), entfällt die Solidarhaftung für alle in diesem Zeitpunkt noch offenen Steuern gemeinsam veranlagter Steuerperioden. Die Solidarhaftung entfällt ebenso bei Zahlungsunfähigkeit eines Ehegatten, d.h. wenn Verlustscheine ausgestellt, der Konkurs eröffnet, ein Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung abgeschlossen wurde oder eine dauerhafte umfassende Überschuldung vorliegt. Zu verneinen ist die Zahlungsunfähigkeit, wenn die Mittellosigkeit missbräuchlich herbeigeführt wurde, z.B. durch eine entsprechende Vermögensverschiebung auf den anderen Ehegatten. Fällt die Solidarhaftung weg, haftet jeder Ehegatte nur noch für seinen Anteil an der Gesamtsteuer. Die Ermittlung der beiden Anteile erfolgt nach den gleichen Grundsätzen wie bei den Staats- und Gemeindesteuern (ohne Verdoppelung der Haftungsquote).

4. Verfahren

Will ein Ehegatte nicht für die Gesamtsteuer haften, muss er bei der Bezugsbehörde einen schriftlichen Antrag auf Begrenzung seiner Haftung bzw. ein Gesuch um Erlass einer Haftungsverfügung stellen. Bei der direkten Bundessteuer ist der Wegfall der Solidarhaftung von Amtes wegen zu berücksichtigen, falls der Bezugsbehörde die Trennung der Ehegatten bekannt oder die Zahlungsunfähigkeit eines Ehegatten offensichtlich ist. Das Gesuch um Begrenzung der Haftung kann im Stadium des Bezugsverfahrens gestellt werden, solange der Gesamtsteuerbetrag nicht vollständig getilgt ist. Geht das Gesuch erst nach Stellung eines allfälligen Rechtsöffnungsbegehrens ein, ist es verspätet und hindert daher die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung nicht (LGVE 2005 I Nr. 48). Wurde der Antrag auf Haftungsbegrenzung rechtzeitig gestellt, hat die Bezugsbehörde in einer Haftungsverfügung die individuellen Haftungsquoten beider Ehegatten festzusetzen. Die mit einer Rechtsmittelbelehrung (Einsprache an die Bezugsbehörde) versehene Haftungsverfügung ist beiden Ehegatten zu eröffnen, selbst wenn nur ein Ehegatte den Antrag auf Haftungsbegrenzung gestellt hat. Gegen den Einspracheentscheid kann Beschwerde beim Kantonsgericht erhoben werden. Im Einsprache- bzw. Beschwerdeverfahren kann nur die Berechnung der Haftungsquote gerügt werden. Hingegen sind die veranlagten Steuerfaktoren im Haftungsverfahren nicht mehr abänderbar, da sie bereits mit der Veranlagung in Rechtskraft erwachsen sind.

-4- 1.7.2013

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 20 Nr. 1

Ist bereits eine Betreibung hängig, gegen welche Rechtsvorschlag erhoben wurde, kann die Bezugsbehörde in der Haftungsverfügung den Rechtsvorschlag selber beseitigen (maximal bis zum Betrag des verfügten Haftungsbetrags; entsprechende Ziffer im Rechtsspruch: siehe Mustervorlage). Dadurch wird die Stellung eines Rechtsöffnungsgesuchs beim zuständigen Zivilgericht überflüssig, d.h. nach Rechtskraft der Haftungsverfügung kann unter Beilage derselben das Fortsetzungsbegehren beim Betreibungsamt gestellt werden.

5. Gutschriften und Rückerstattungen

Gutschriften Staats- und Gemeindesteuern

Sind mit Valuta bis zum Erlass der Haftungsverfügung für die betreffende Steuerperiode Beträge zugunsten der Ehegatten gutzuschreiben, reduziert sich der gesamte Rechnungsbetrag um das Total dieser Gutschriften. Solche Gutschriften können aus folgenden Positionen bestehen: Teilzahlungen eines oder beider Ehegatten, Verrechnungssteuergutschriften gemäss § 36 StV, positive Ausgleichszinsen, interne Verrechnungen/Umbuchungen. Das Total dieser Gutschriften ist im Verhältnis der auf die Ehegatten entfallenden Haftungsbeträge auf die Ehegatten aufzuteilen; der individuelle Haftungsbetrag reduziert sich in der Folge um die entsprechende anteilige Gutschrift.

Rückerstattungen Staats- und Gemeindesteuern

Erhält die Bezugsbehörde aufgrund der Zahlungen beider Ehegatten mehr als den geschuldeten Gesamtsteuerbetrag, ist der Überschuss an beide Ehegatten nach Massgabe von § 194 Abs. 4 StG zurückzuerstatten, d.h. je zur Hälfte an jeden der beiden Ehegatten, sofern der Bezugsbehörde keine abweichende, zwischen den Ehegatten getroffene Vereinbarung (z.B. Rückerstattung im Verhältnis der prozentualen Haftungsquoten) oder gerichtliche Regelung bekannt ist.

Direkte Bundessteuer

Bei rechtlich oder tatsächlich getrennter Ehe entfällt nach Art. 13 Abs. 2 DBG die Solidarhaftung für alle noch offenen Steuerschulden (d.h. auch für die Steuern der Zeit, als die Ehegatten noch gemeinsam veranlagt wurden). Erst nach der Trennung erfolgte Teilzahlungen eines Ehegatten für eine Steuerperiode, in welcher die Ehegatten noch gemeinsam veranlagt wurden, sind daher (im Gegensatz zu den Staats- und Gemeindesteuern) nur dem zahlenden Ehegatten anzurechnen, falls eine Haftungsaufteilung vorzunehmen ist. Vor der Trennung für eine noch gemeinsam zu veranlagende Steuerperiode geleistete Zahlungen sind den Ehegatten nach Wegfall der Solidarhaftung anteilsmässig im Verhältnis der individuellen Haftungsbeträge anzurechnen (vgl. StE 2006 B 13.5 Nr. 5). Bei einer Rückerstattung von Steuerguthaben aus gemeinsam veranlagten Steuerperioden an getrennt lebende Ehegatten hat die Rückerstattung an denjenigen Ehegatten zu

1.7.2013 -5-

§ 20 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

erfolgen, der die Zuviel-Zahlung geleistet hat (StE 2003 B 99.2 Nr. 20).

6. Spezialfall Ermessensveranlagung

Staats- und Gemeindesteuern

Auch beim Vorliegen einer Ermessensveranlagung kann ein Ehegatte eine Beschränkung der Solidarhaftung gemäss § 20 Abs. 2 StG verlangen. Er muss diesfalls aber seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse für die betreffenden Steuerperioden vollständig offen legen, andernfalls unterliegt er weiterhin der vollen Solidarhaftung. Auch wenn nur ein Ehegatte seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenlegt, ist beiden Ehegatten ein anfechtbarer Haftungsentscheid zuzustellen. Werden im Haftungsverfahren die Einkommens- und Vermögensverhältnisse beider Ehegatten vollständig offen gelegt und zeigt es sich, dass die Ermessensveranlagung zu hoch ausgefallen ist, kann diese aufgrund ihrer Rechtskraft trotzdem nicht abgeändert werden. Die Haftungsquoten sind gestützt auf die tatsächlichen individuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu ermitteln. Zeigt es sich hingegen, dass die Ermessensveranlagung zu tief ist, ist ein Nach- bzw. Steuerstrafverfahren einzuleiten.

Direkte Bundessteuer

Bei der direkten Bundessteuer entfällt die Solidarhaftung im Trennungsfall oder bei Zahlungsunfähigkeit eines Ehegatten von Gesetzes wegen. Legt kein Ehegatte im Bezugsverfahren seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse offen und bestehen sonst keine Anhaltspunkte für eine individuelle Ermittlung der Haftungsquoten, ist im Haftungsverfahren gegenüber jedem Ehegatten die Hälfte der Gesamtsteuer zu verfügen und anschliessend zu beziehen.

-6- 1.7.2013

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG

§ 20 Nr. 1

7. Beispiel: Berechnung Haftungsquoten

Einkommenssteuer gemäss § 20 Abs. 2 StG

Ehemann

Ehefrau

Total

Nettolohn

90'000

30'000

120'000

Wertschriftenertrag

10'000

5'000

15'000

Nettoeinkünfte Lg. (je 1/2 ME)

10'000

10'000

20'000

Total Einkünfte

110'000

45'000

155'000

Berufsauslagen

- 5'000

- 2'000

- 7'000

Schuldzinsen

- 6'000

-6'000

- 12'000

Beiträge Säule 3a

- 6'000

- 5'000

- 11'000

Versicherungsprämien/Sparzinsen

- 2'450

- 2'450

- 4'900

Total Nettoeinkommen 90'550

29'550

120'110

Prozentualer Anteil 75,4%

24,6%

Haftungsquote nach § 20 Abs. 2 StG 100,0%

49,2%

Gesamteinkommenssteuer Staat u. Gemeinden

12'000

Haftungsbetrag 12'000

5'904

1.7.2013

-7-

§ 20 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

-8- 1.7.2013

Luzerner Steuerbuch Bd. 1

Weisungen StG

§ 20 Nr. 1 / Anhang 1

Haftungsverfügung gemäss § 20 Abs. 2 StG für die

Ehegatten / eingetragenen Partner X und Y

betreffend Steuerperiode Z

Aufgrund des Gesuchs von .......... (Name) vom .......... (Datum) ist gemäss § 20

Abs. 2 Steuergesetz gegenüber den Ehegatten

/ eingetragenen Partnern ..........

(Ehemann / Partner 1) und .......... (Ehefrau / Partner 2) für die geschuldete Einkommenssteuer (und die Vermögenssteuer, weitere Steuern und Abgaben,

Liegenschaftssteuer) eine Haftungsverfügung

zu erlassen. Die individuellen

Haftungsbeträge berechnen sich wie folgt:

1. Haftungsbeträge Einkommenssteuer

Ziffer Steuer- Einkunft bzw. Abzug

Ehemann /

Ehefrau / Total

veranlagung

Partner 1

Partner 2

100/101 Haupterwerb

104/105 Nebenerwerb

...

150 Wertschriftenertrag

...

190 Liegenschaftsertrag

199 Total Einkünfte

238/239 Berufsauslagen

252 Schuldzinsen

...

260/261 Beiträge Säule 3a

270 Versicherungsprämien

...

310 Total Nettoeinkommen

Prozentualer Anteil

100%

Haftungsquoten in % (§ 20 Abs. 2 StG)

Total Einkommenssteuer

Individueller Haftungsbetrag

(max. Total Einkommenssteuer)

1.7.2013

-1-

§ 20 Nr. 1 / Anhang 1

Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

2. Haftungsbeträge Vermögenssteuer

Ziffer Steuer-

Vermögen

Ehemann / Ehefrau / Total

veranlagung

Partner 1 Partner 2

400

Wertschriften

...

410

Lebensversicherungen

412

Motorfahrzeuge

...

420

Liegenschaften

...

462

Schulden

470

Total Reinvermögen

Prozentualer Anteil

100%

Haftungsquoten in % (§ 20 Abs. 2 StG)

Total Vermögenssteuer

Individueller Haftungsbetrag

(max. Total Vermögenssteuer)

-2-

1.7.2013

Luzerner Steuerbuch Bd. 1

Weisungen StG

§ 20 Nr. 1 / Anhang 1

3. Aufteilung weiterer Steuern und

Abgaben

Ehemann /

Partner 1

Ehefrau / Total

Partner 2

Personalsteuer (je 50%)

Mahngebühren (je 50%)

Betreibungskosten (je 50%)

Weitere Gebühren (je 50%)

Total individueller Anteil

Feuerwehr-Ersatzabgabe, falls beide

Ehegatten / Partner abgabepflichtig

Haftungsquoten in % gemäss

Einkommenssteuer

Total Ersatzabgabe

Individueller Haftungsbetrag

(max. Total Ersatzabgabe)

Feuerwehr-Ersatzabgabe, falls nur ein

Ehegatte / Partner abgabepflichtig

Total Ersatzabgabe

Zuteilung offener Betrag an abgabe-

pflichtige Person = individueller Anteil

Steuerstrafen (je individuell)

4. Haftungsbeiträge Liegenschaftssteuer

Ehemann /

Partner 1

Ehefrau / Total

Partner 2

Liegenschaftssteuerwert (Anteil ME/GE)

100%

Prozentualer Anteil

Haftungsquoten gemäss § 20 Abs. 2 StG

Total Liegenschaftssteuer

Individueller Haftungsbetrag

(max. Total Liegenschaftssteuer)

1.7.2013

-3-

§ 20 Nr. 1 / Anhang 1

Weisungen StG

Luzerner Steuerbuch Bd. 1

5. Berechnung Haftungstotal unter

Berücksichtigung negativer

Ausgleichszinsen und bereits erfolgter Gutschriften

Ehemann / Ehefrau / Total

Partner 1 Partner 2

Haftungsbetrag Einkommenssteuer

Haftungsbetrag Vermögenssteuer

Anteil Personalsteuer, Gebühren, Kosten

Haftungsbetrag/Anteil Feuerwehr-EA

Anteil Steuerstrafen

Haftungsbetrag Liegenschaftssteuer

Zwischentotal (Fr. / %)

/% /% / 100%

+ negativer Ausgleichszins (Aufteilung

im Verhältnis der beiden Zwischentotale)

  • Gutschriften (Aufteilung

im Verhältnis der beiden Zwischentotale)

Total Haftungsbeträge

-4-

1.7.2013

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 20 Nr. 1 / Anhang 1

Rechtsspruch

1. X .......... haftet für den Totalbetrag von Fr. .......... .

(Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ........../Betreibungsamt .......... wird für den Betrag von Fr. .......... aufgehoben.*)

2. Y .......... haftet für den Totalbetrag von Fr. .......... .

(Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ........../Betreibungsamt .......... wird für den Betrag von Fr. .......... aufgehoben.*)

*) Im Fall einer hängigen Betreibung gegen den betreffenden Ehegatten / Partner mit Rechtsvorschlag.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Haftungsverfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Steueramt zuhanden der Bezugsbehörde schriftlich Einsprache erhoben werden. Die Einsprache hat einen Antrag und dessen Begründung zu enthalten. Mit der Einsprache kann nur eine unrichtige Festlegung der Haftungsbeträge gerügt werden. Gegen die mit der Veranlagungsverfügung / Steuerrechnung bereits rechtskräftig festgesetzten Steuerfaktoren bzw. Abgaben ist hingegen keine Einsprache mehr möglich.

Zustellung an:

  • X ..........

  • Y ..........

1.7.2013 -5-

§ 20 Nr. 1 / Anhang 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

-6- 1.7.2013

Luzerner Steuerbuch Bd. 1

Weisungen StG

§ 20 Nr. 1 / Anhang 2

Haftungsverfügung gemäss Art. 13 DBG für die Ehegatten

/ eingetragenen Partner X und Y

betreffend Steuerperiode Z

Aufgrund Trennung / Tod / Zahlungsunfähigkeit von .......... (Name)

per ..........

(Datum) (Zutreffendes angeben) ist gestützt

auf Art. 13 des Gesetzes über die

direkte Bundessteuer gegenüber den Ehegatten / eingetragenen Partnern .......... (Name) und .......... (Name) für die geschuldete noch nicht bezahlte direkte

Bundessteuer eine Haftungsverfügung zu erlassen. Die individuellen

Haftungsbeträge berechnen sich wie folgt:

1. Haftungsbeträge Einkommenssteuer

Ziffer Steuer- Einkunft bzw. Abzug

Ehemann /

Ehefrau / Total

veranlagung

Partner 1

Partner 2

100/101 Haupterwerb

104/105 Nebenerwerb

...

150 Wertschriftenertrag

...

190 Liegenschaftsertrag

199 Total EInkünfte

238/239 Berufsauslagen

252 Schuldzinsen

...

260/261 Beiträge Säule 3a

270 Versicherungsprämien

...

310 Total Nettoeinkommen

Prozentualer Anteil

100%

Total direkte Bundessteuer

Individueller Haftungsbetrag

1.7.2013

-1-

§ 20 Nr. 1 / Anhang 2

Weisungen StG

Luzerner Steuerbuch Bd. 1

2. Aufteilung weiter Abgaben

Ehemann /

Partner 1

Ehefrau / Total

Partner 2

Mahngebühren (je 50%)

Betreibungskosten (je 50%)

Total individueller Anteil

Steuerstrafen (je individuell)

3. Berechnung Haftungstotal unter Berücksichtigung Verzugszinsen

und

bereits erfolgter Gutschriften

Ehemann / Ehefrau / Total

Partner 1 Partner 2

Haftungsbetrag direkte Bundessteuer

Anteil Gebühren und Kosten

Anteil Steuerstrafen

Zwischentotal (Fr. / %)

/% /% / 100%

+ Verzugszinsen (Aufteilung im

Verhältnis der beiden Zwischentotale)

  • Gutschriften mit Valuta vor Eintritt Trennung /

Tod / Zahlungsunfähigkeit (Aufteilung

im Verhältnis der beiden Zwischentotale)

  • Gutschriften mit Valuta nach Eintritt Trennung /

Tod / Zahlungsunfähigkeit (Zuteilung

individuell an jeweils zahlende Person)

Total Haftungsbeträge

-2-

1.7.2013

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 20 Nr. 1 / Anhang 2

Rechtsspruch

1. X .......... haftet für den Totalbetrag von Fr. .......... .

(Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ........../Betreibungsamt .......... wird für den Betrag von Fr. .......... aufgehoben.*)

2. Y .......... haftet für den Totalbetrag von Fr. .......... .

(Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ........../Betreibungsamt .......... wird für den Betrag von Fr. .......... aufgehoben.*)

*) Im Fall einer hängigen Betreibung gegen den betreffenden Ehegatten / Partner mit Rechtsvorschlag.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Haftungsverfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Steueramt zuhanden der Bezugsbehörde schriftlich Einsprache erhoben werden. Die Einsprache hat einen Antrag und dessen Begründung zu enthalten. Mit der Einsprache kann nur eine unrichtige Festlegung der Haftungsbeträge gerügt werden. Gegen die mit der Veranlagungsverfügung / Steuerrechnung bereits rechtskräftig festgesetzten Steuerfaktoren bzw. Abgaben ist hingegen keine Einsprache mehr möglich.

Zustellung an:

  • X ..........

  • Y ..........

1.7.2013 -3-

§ 20 Nr. 1 / Anhang 2 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

-4- 1.7.2013

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 22 Nr. 1

Besteuerung des Personals von diplomatischen und konsularischen Vertretungen sowie von internationalen Organisationen

1. Diplomatische und konsularische Vertretungen

Grundlage für die Steuerbefreiung von bei der Eidgenossenschaft beglaubigten diplomatischen und konsularischen Vertretungen bilden die Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 und 24. April 1963 über die diplomatischen bzw. konsularischen Beziehungen (SR 0191.01 und 0191.02).

1.1 Diplomatische Vertretungen

Nach dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen (SR 0191.01) sind die Missionschefin bzw. der Missionschef und das diplomatische Personal der Mission samt ihren zum Haushalt gehörenden Familienmitgliedern, das Verwaltungs- und technische Personal der Mission samt Familienmitgliedern, das dienstliche Hauspersonal der Mission sowie die privaten Hausangestellten der Missionschefin bzw. des Missionschefs und des diplomatischen Personals von Steuern befreit. Davon ausgenommen sind Steuern auf unbeweglichem Vermögen (vgl. aber Ziff. 1.3) sowie auf Einkünften, deren Quelle in der Schweiz liegt, und Vermögenssteuern auf Kapitalanlagen in gewerblichen Unternehmen, die in der Schweiz gelegen sind. Beim Verwaltungs- und technischen Personal der Mission, dem dienstlichen Hauspersonal und den privaten Hausangestellten wird für eine Steuerbefreiung im Weiteren verlangt, dass die Betreffenden weder die schweizerische Staatsangehörigkeit noch hier ihren steuerrechtlichen Wohnsitz haben. Bei den zwei letzten Kategorien bezieht sich die Steuerbefreiung nur auf die Bezüge, die sie aufgrund ihres Arbeitsverhältnisses erhalten (Art. 37).

1.2 Konsularische Vertretungen

Nach dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen (SR 0191.02) gelten ähnliche Steuerbefreiungen für Konsularbeamte samt Familienmitgliedern, das Verwaltungs- und technische Personal (ebenfalls samt Familienmitgliedern) und das dienstliche Hauspersonal (Art. 49).

Honorarkonsuln sind nach dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen (Art. 66) für die Entschädigungen und Zulagen steuerbefreit, die sie vom Entsendestaat für die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben erhalten.

1.1.2013 -1-

§ 22 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

1.3 Räumlichkeiten

Von den Steuern befreit sind im Weiteren die diplomatischen und konsularischen Räumlichkeiten (inkl. der Residenz der Missionschefin oder des Missionschefs bzw. der Leiterin oder des Leiters des Konsulats).

2. Internationale Organisationen

Die mit verschiedenen internationalen Organisationen abgeschlossenen Sitzabkommen und andere völkerrechtliche Vereinbarungen sehen in der Regel für die Angestellten dieser Organisationen weitreichende Sonderregelungen vor. Danach werden regelmässig ausländische Angestellte von jeder Steuer auf Gehältern und Vergütungen für ihre diesbezüglichen Diensttätigkeiten befreit. Gleiches gilt für die schweizerischen Angestellten der UNO bzw. von UN-Spezialorganisationen (vgl. im Einzelnen Ziff. 6 hinten).

Erzielen solche Angestellte neben den steuerbefreiten Einkünften weiteres Einkommen (aus Wertschriften, Liegenschaften etc.), ist dieses steuerbar. Die Steuer wird grundsätzlich nach demjenigen Steuersatz entrichtet, der dem gesamten Einkommen (einschliesslich der befreiten Einkommensteile) entspricht (= Vollprogression). Eine Ausnahme gilt für die Angestellten der UNO. Diese dürfen gestützt auf einen Bundesratsbeschluss vom 9. August 1978 nicht zum Gesamtsatz besteuert werden.

Pensionen und Renten für geleistete Dienste sind in aller Regel steuerbar, während Kapitalleistungen/-abfindungen grundsätzlich den gleichen Regeln wie die Saläre unterliegen. So sind etwa im Abkommen für die Angestellten der UNO ausdrücklich Zahlungen von Pensionskassen oder anderer Fürsorgeeinrichtungen, ebenso Entschädigungen bei Krankheit oder Unfall im Augenblick der Auszahlung - also nicht deren Erträge - von allen Kapital- und Einkommenssteuern befreit.

-2- 1.1.2013

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 22 Nr. 1

3. Europäische Union (EU)

Die Schweiz ist nicht Mitglied der EU. Daher sind die Beamtinnen und Beamten der EU, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, für die von der EU bezogenen Einkünften (Eintritt in den Ruhestand vor dem 1.1.2006; Gehälter unter Vorbehalt der Abkommen) in der Regel steuerpflichtig. Die von der EU in Abzug gebrachten internen Steuern sind jedoch im gegebenen Fall als abzugsfähig anzuerkennen. Eine Ausnahme besteht einzig in Bezug auf die Zusammenarbeit der Schweiz mit der Europäischen Umweltagentur (s. Ziffer 6).

Ausserdem sind Pensionen, die ab dem 1.1.2006 durch ehemalige Beamtinnen und Beamte (gleich welcher Nationalität) der EU, die in der Schweiz Wohnsitz haben, bezogen werden, unter Vorbehalt der Progression, von einer Besteuerung befreit (Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von in der Schweiz ansässigen ehemaligen Beamten der Organe und Agenturen der Europäischen Gemeinschaften SR 0.672.926.81). Der Begriff "Pension" umfasst sowohl periodische als auch Kapitalauszahlungen.

4. Teilweise Steuerpflicht

Besteht aufgrund einer wirtschaftlichen Anknüpfung im Kanton eine beschränkte Steuerpflicht, berechnet sich der Steuersatz nach dem weltweiten Gesamteinkommen der Steuerpflichtigen. Es gilt also auch in diesen Fällen der Vorbehalt der Gesamtprogression (§ 22 Abs. 2 StG; für die Ausnahme bei UNO-Angestellten vgl. Ziff. 2 vorne).

5. Gaststaatgesetz

Gemäss Bundesgesetz über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge (Gaststaatgesetz, SR 0.192.12, AS 2007, 6637 und folgende) werden die Nutzniesserinnen und Nutzniesser der Vorrechte und Immunitäten im Sinne des internationalen Rechts definiert (insbesondere gemäss des Wiener Übereinkommens vom 18.4.1961 über die diplomatischen Beziehungen, Sitzabkommen). Das Bundesgesetz zählt in Artikel 2 die Nutzniesserinnen und Nutzniesser der Privilegien und Immunitäten auf. In Artikel 3 und 4 werden Inhalt und Ausdehnung der Vorrechte und Immunitäten dargelegt. Diese Vorrechte und Immunitäten sind Gegenstand einer Verordnung des Bundesrates (SR 0.192.121, AS 2007, 6657 und folgende).

1.1.2013 -3-

§ 22 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

6. Zusammenstellung der einzelnen internationalen

Organisationen

Zusammenstellung der internationalen Organisationen, die die Schweiz interessieren und mit denen Abkommen abgeschlossen worden sind, die Steuerfragen regeln (Stand: 04.07.2012)

-4- 1.1.2013

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV Abteilung Recht DVS

04.07.2012

Zusammenstellung der internationalen Organisationen, die die Schweiz interessieren und mit denen Abkommen abgeschlossen worden sind, die Steuerfragen regeln

Inhalt Seite

1. UNO und Spezialorganisationen der Vereinten Nationen 2

11. Mit Sitz in der Schweiz 2

12. Ohne Sitz in der Schweiz 3

2. Andere zwischenstaatliche Organisationen

21. Mit Sitz in der Schweiz 5

22. Ohne Sitz in der Schweiz 7

3. Nichtstaatliche Organisationen mit Sitz in der Schweiz 10

4. Europäische Union 12

5. Gaststaatgesetz 12

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV Eigerstrasse 65 3003 Bern www.estv.admin.ch D_S+D Nr. 0005 / 06.06 / Liste_OI_d

Offizielle Bezeichnung

Übliche

Sitz

Publikationshinweise

Art (2) des

Dipl.priv. für

Befreiung der Saläre

Interne

Pensionen

Vollprogres-

der Organisation

Abkürzung

SR IStR, III B.

(1)

Abkommens

hohe Beamten

Ausländer Schweizer

Besteuerung

und Renten

(3)

sion

(4)

1. Uno und Spezialorganisationen der Vereinten Nationen

11. Mit Sitz in der Schweiz

Organisation der

UNO

New

0.192.120.1 13

B

ja

ja ja

ja

0

-

Vereinten Nationen

York/Genf

Internationale

IAO

Genf

0.192.120.282 23

B

ja

ja ja

ja

0

-

Arbeitsorganisation

Weltgesundheitsorga-

WHO

Genf

0.192.120.281 26

B

ja

ja ja

ja

0

-

nisation

Weltpostverein

UPU

Bern

0.192.120.278.3 29

B

ja

ja ja

ja

0

-

Meteorologische

OMM

Genf

0.192.120.242 30

B

ja

ja ja

ja

0

-

Weltorganisation

Internationales

BIE

Genf

0.192.122.41 36

B

ja

ja ja

ja

0

-

Erziehungsamt (5)

Internationaler

UIT

Genf

0.192.120.278.41 37

B

ja

ja ja

ja

0

-

Fernmeldeverein

Weltorganisation für

OMPI

Genf

0.192.122.23 41

B

ja

ja ja

ja

0

-

geistiges Eigentum

Anmerkungen 1 bis 14 siehe Seite 13

2/13

D_S+D Nr. 0005 / 06.06 / Liste_OI_d

Offizielle Bezeichnung

Übliche

Sitz

Publikationshinweise

Art des

Dipl.priv. für

Befreiung der Saläre

Interne

Pensionen

Vollprogres-

der Organisation

Abkürzung

Abkommens

hohe Beamten

Besteuerung

und Renten

sion

SR

IStR, III B.

Ausländer Schweizer

12. Ohne Sitz in der Schweiz

Internationaler Gerichtshof

IGH

Den Haag

0.193.501

21

G

ja

ja ja

+

-

Internationale Zivilluft-

OACI

Montreal

0.748.0

61

G

ja

ja ja

ja

+

-

fahrt-Organisation

Ernährungs- und

FAO

Rom

0.910.5

62

G

ja

ja ja

ja

+

-

Landwirtschaftsorga-

nisation der Vereinten

Nationen

Organisation der Ver-

UNESCO

Paris

0.401

63

G

ja

ja ja

nein

+

-

einten Nationen für

Erziehung, Wissen-

schaft und Kultur

Internationale See-

IMO

London

0.747.305.91

64

G

ja

ja ja

+

-

schiffahrts-Organi-

sation

Internationale Bank

IBRD

Washington

0.979.2

66 a

G

nein

ja nein

nein

+

-

für Wiederaufbau und

Entwicklung (Welt-

bank)

Internationaler

IWF

Washington

0.979.1

66

G

nein

ja nein

nein

+

-

Währungsfond

3/13

D_S+D Nr. 0005 / 06.06 / Liste_OI_d

Offizielle Bezeichnung

Übliche

Sitz

Publikationshinweise

Art des

Dipl.priv. für

Befreiung der Saläre

Interne

Pensionen

Vollprogres-

der Organisation

Abkürzung

Abkommens

hohe Beamten

Besteuerung

und Renten

sion

SR

IStR, III B.

Ausländer Schweizer

Internationale

IFC

Washington

0.979.4

66 d

G

nein

ja nein

nein

+

-

Finanz-Corporation

Internationale Ent-

IDA

Washington

0.979.3

66 c

G

nein

ja nein

nein

+

-

wicklungsorganisa-

tion

Internationale Atom-

AIEA

Wien

0.732.011

G

ja

ja ja

nein

+

-

energie-Agentur

0.192.110.127.32

67

M

Internationaler Fonds

FIDA

Rom

0.972.0

G

nein

nein nein

nein

+

-

für landwirtschaftli-

0.192.122.972.0

74

B

che Entwicklung

Organisation der

UNIDO

Wien (6)

0.974.11

71

G

ja

ja ja

+

-

Vereinten Nationen für

industrielle Ent-

wicklung

Gemeinsamer

FCPB

Amsterdam

0.971.111

72

G

nein

ja nein

nein

+

-

Rohstoffonds

4/13

D_S+D Nr. 0005 / 06.06 / Liste_OI_d

Offizielle Bezeichnung

Übliche Sitz

Publikationshinweise

Art des

Dipl.priv. für

Befreiung der Saläre

Interne

Pensionen

Vollprogres-

der Organisation

Abkürzung

Abkommens

hohe Beamten

Besteuerung

und Renten

sion

SR

IStR, III B.

Ausländer Schweizer

2. Andere internationale Organisationen

21. Mit Sitz in der Schweiz

Agentur für internat.

AITIC Genf

0.192.122.632.13

139

B

ja

ja ja

ja

0

-

Handelsinformation und –

kooperation

Bank für internatio-

BIZ Basel

0.192.122.971

103

G

ja

ja ja

ja

0

+

nalen Zahlungsaus-

0.192.122.971.3

104 a

B

gleich (7)

Internat. Organisation

OIM Genf

0.192.122.935

108

B

ja

ja ja

ja

0

-

für Auswanderung

Europäische Organisation

CERN Genf

0.192.122.42

110

B

ja

ja ja

ja

0

-

für kernphysikalische

forschung

Europäische Gesell-

EUROFIMA Basel

0.742.105

114

G

nein

nein nein

nein

+

-

schaft für die Finan-

zierung von Eisen-

bahnmaterial

Zwischenstaatliche

OTIF Bern

0.742.403.1

118 b

M

ja

ja ja

ja

0

+

Organisation für den

0.192.122.742

117

B

internationalen

Eisenbahnverkehr

Europäische

EFTA Genf

0.192.122.632.3

120

B

ja

ja ja

nein

0

-

Freihandelsassoziation

5/13

D_S+D Nr. 0005 / 06.06 / Liste_OI_d

Offizielle Bezeichnung

Übliche

Sitz

Publikationshinweise

Art des

Dipl.priv. für

Befreiung der Saläre

Interne

Pensionen

Vollprogres-

der Organisation

Abkürzung

Abkommens

hohe Beamten

Besteuerung

und Renten

sion

SR

IStR, III B.

Ausländer Schweizer

Centre sud

CS

Genf

0.192.122.972.11

133

B

ja

ja ja (8)

nein

0

+

Globaler Fonds zur

GFATM

Genf

0.192.122.818.11

227

B

ja

ja nein

nein

0

+

Bekämpfung von Aids,

Tuberkulose und Malaria

GAVI Alliance (Global

GAVI

Genf

0.192.122.818.12

237

B

ja

ja nein

nein

0

+

Alliance for Vaccines and

Immunization)

Internationale

OIPC

Genf

0.192.122.52

211

B

ja

ja nein

nein

0

+

Organisation für

Zivilschutz

Welthandelsorganisation

WTO

Genf

0.192.122.632

102a

B

ja

ja ja

ja

0

-

Konsultativzentrum der

Genf

0.192.122.632.12

135a

B

ja

ja nein(9)

nein

0

-

Gesetzgebung der WTO

OSZE Hof

OSZE

Genf

0.192,120.193.1

136

B

ja

ja nein

nein

0

+

Verband der Eisenerz

AEMF/

Genf

0.192.122.931

209

B

ja

ja nein

nein

0

+

exportierenden

APEF

Länder *

Internationales Amt

BITH

Genf

0.192.122.632

129

B

Ja

Ja Nein

Nein

0

+

für Textilien und

Bekleidung

* Organisation, die nicht mehr aktiv ist.

** Organisation, die nicht mehr aktiv ist; Sitzabkommen gekündigt auf Dezember 2012

6/13

D_S+D Nr. 0005 / 06.06 / Liste_OI_d

Offizielle Bezeichnung

Übliche

Sitz

Publikationshinweise

Art des

Dipl.priv. für

Befreiung der Saläre

Interne

Pensionen

Vollprogres-

der Organisation

Abkürzung

Abkommens

hohe Beamten

Besteuerung

und Renten

sion

SR

IStR, III B.

Ausländer Schweizer

Internationaler Ver-

UPOV

Genf

0.192.122.25

127

B

ja

ja ja

ja

+

-

Band zum Schutz von

Pflanzenzüchtungen

22. Ohne Sitz in der Schweiz

221. Europäische Organisationen

Europäische

AEE

Kopenhagen

0.814.092.681

IV 2a

M

nein

ja ja

ja

ja

+

Umweltagentur

Europarat

CE

Strassburg

0.192.030

0.192.110.3

.31

.33

151

152

153

153 a

G

M

M

M

ja

ja

ja

nein

+ (10)

-

Europäische Kommis-

CEDH

Strassburg

0.192.110.35

153 d

M

ja

ja ja

nein

+

-

sion und Hof für

Menschenrechte

Europäische Welt-

ESA

Paris

0.425.09

158

G

ja

ja ja

ja

+ (10)

+

raumorganistion

M

Europäische Organisa-

ESO

München

0.427.1

172

G

ja

ja ja

ja

+

+

tion für Astronomi-

0.192.110.942.7

M

sche Forschung in der

südlichen Hemisphäre

7/13

D_S+D Nr. 0005 / 06.06 / Liste_OI_d

Offizielle Bezeichnung

Übliche Sitz

Publikationshinweise

Art des

Dipl.priv. für

Befreiung der Saläre

Interne

Pensionen

Vollprogres-

der Organisation

Abkürzung

Abkommens

hohe Beamten

Besteuerung

und Renten

sion

SR

IStR, III B.

Ausländer Schweizer

Europäisches Zentrum

CEPM Reading

0.420.514.291

166

G

nein

ja ja

ja

+ (10)

+

für mittelfristige

(GB)

0.192.110.942.9

166

M

Wettervorhersage

Europäische Patent-

OEB München

0.232.142.2

169

G

ja

ja ja

ja

+ (10)

+

organisation

0.192.110.923.2

169

M

Europäische Fern-

EUTELSAT Paris

0.784.601

178

G

nein

ja ja

ja

+

+

meldesatelliten-

0.192.110.978.41

M

organisation

Europäische Organi-

EUMET- Darmstadt

0.425.43

187

G

nein

ja ja

ja

+

+

sation für die Nut-

SAT

0.192.110.942.6

M

zung von meteoloro-

gischen Satelliten

Europäische Organisa-

EURO- Bruxelles

0.192.097.481

189

G

nein

ja ja

ja

+

+

tion für die Flugsicher-

CONTROL

heit

222. Finanzorganisationen

Inter-Amerikanische

BID Washington

0.972.4

161 b

G

nein

ja nein

nein

+

-

Entwicklungsbank

Asiatische Entwick-

ADB Manila

0.972.2

123

G

nein

ja nein

nein

+

-

lungsbank

0.192.122.975

125

B (11)

8/13

D_S+D Nr. 0005 / 06.06 / Liste_OI_d

Offizielle Bezeichnung

Übliche

Sitz

Publikationshinweise

Art des

Dipl.priv. für

Befreiung der Saläre

Interne

Pensionen

Vollprogres-

der Organisation

Abkürzung

Abkommens

hohe Beamten

Besteuerung

und Renten

sion

SR IStR, III B.

Ausländer Schweizer

Afrikanische Entwick-

BAD

Abidjan

0.972.31 161

G

nein

ja nein

nein

+

-

lungsbank

Afrikanischer Entwick-

FAD

Abidjan

9.972.3 163

G

nein

ja nein

+

-

lungsfonds

Inter-Amerikanische

SII

Washington

0.972.42 161 c

G

nein

ja nein

nein

+

-

Investitionsgesellschaft

Multilaterale

AMGI

Washington

0.975.1 179

G

nein

ja nein

nein

+

-

Investitionsagentur

Europäische Bank für

EBWE

London

0.972.1 183

G

nein

ja ja

ja

+

+

Wirtschaftsaufbau und

Entwicklung

223. Andere

Organisation für wirt-

OECD

Paris

0.970.4 155

G

ja

ja ja

nein

+ (10)

-

schaftliche Zusammen-

arbeit und Entwicklung

Rat für die Zusammen-

CCD

Brüssel

0.631.121.2 153 d

G

arbeit auf dem Gebiete

153 e

M

ja

ja ja

nein

+

-

des Zollwesens

Internationale Orga-

OIML

Paris

0.941.290 154

G

nein

nein nein

nein

+

-

nisation für das ge-

setzliche Messwesen

9/13

D_S+D Nr. 0005 / 06.06 / Liste_OI_d

Offizielle Bezeichnung

Übliche Sitz

Publikationshinweise

Art des

Dipl.priv. für

Befreiung der Saläre

Interne

Pensionen

Vollprogres-

der Organisation

Abkürzung

Abkommens

hohe Beamten

Besteuerung

und Renten

sion

SR

IStR, III B.

Ausländer Schweizer

Internationales Zentrum

CIRDI Washington

0.975.2

66 b

G

nein

ja nein

nein

+

-

zur Beilegung von

Investitionsstreitigkeiten

Internationale Fern-

INTELSAT Washington

0.784.17

71

G

meldesatelliten-

0.192.110.978.4

72

M

nein

ja ja

ja

+

+

organisation

Internationale Fern-

INMARSAT London

0.784.607

181

G

meldesatelliten-

0.192.110.978.47

M

nein

ja ja

ja

+

+

organisation für die

Seeschifffahrt

3. Andere nichtstaatliche Organisationen mit Sitz in der Schweiz

Anti-Doping-

AMA Montreal/

0.192.120.240

D

nein

ja nein

nein

0

+

Weltagentur (12)

Lausanne

Internationale

CEI Genf

0.192.322.734.1

...

D

nein

ja nein

nein

0

+

elektrotechnische

Kommission

Conseil international des

ACI Genf

0.192.122.749

219

D

nein

ja nein

nein

0

+

aéroports (Internationaler

Flughafenrat)

Internationaler Luft-

IATA Montreal/

0.192.122.748

213

D

nein

ja nein

nein

0

+

verkehrsverband

Genf (13)

10/13

D_S+D Nr. 0005 / 06.06 / Liste_OI_d

Offizielle Bezeichnung

Übliche

Sitz

Publikationshinweise

Art des

Dipl.priv. für

Befreiung der Saläre

Interne

Pensionen

Vollprogres-

der Organisation

Abkürzung

Abkommens

hohe Beamten

Besteuerung

und Renten

sion

SR

IStR, III B.

Ausländer Schweizer

Internationales Komitee

IKRK

Genf

0.192.122.50

131

B

nein

nein nein

nein

+

des Roten Kreuzes

Drugs for neglected

DNDI

Genf

0.192.122.818.13

D

nein

nein nein

nein

+

deseaswes

Föderation Rotes Kreuz

FISCR

Genf

0.192.122.51

203

B

ja

ja nein

nein

0

+

und Roter Halbmond (14)

Foundation for innovative

FIND

Genf

0.192.122.818.15

D

nein

nein nein

nein

+

new diagnostics

Global alliance for

GAIN

Genf

0.192.122.818.16

D

nein

nein nein

nein

+

improved nutrition

Medecines for malaria

MMV

Genf

0.192.122.818.14

D

nein

nein nein

nein

+

venture

Internationale

ISO

Genf

0.192.120.263.21

243

D

nein

ja nein

nein

+

+

Organisation für Normung

Société Internationale de

SITA

Brüssel/Genf

0.192.122.784

217

D

nein

ja nein

nein

0

+

télécommunications

(13)

aéronautiques

11/13

D_S+D Nr. 0005 / 06.06 / Liste_OI_d

Offizielle Bezeichnung

Übliche

Sitz

Publikationshinweise

Art des

Dipl.priv. für

Befreiung der Saläre

Interne

Pensionen

Vollprogres-

der Organisation

Abkürzung

Abkommens

hohe Beamten

Besteuerung

und Renten

sion

SR

IStR, III B.

Ausländer Schweizer

Interparlamentarische

IPU

Genf

0.192.121.71

207

B

nein

ja ja

ja

0

-

Union

Internationale Union zur

UICN

Gland (VD)

0.192.122.451

215

D

nein

ja nein

nein

0

+

Erhaltung der Natur und

der natürlichen

Lebensräume

4. Anmerkung betr. die Europäische Union (EU)

Die Schweiz ist nicht Mitglied der EU. Daher sind

die Beamten der EU, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, für die von der EU

bezogenen Einkünfte (Eintritt

in den Ruhestand vor dem 1.1.2006; Gehälter unter

Vorbehalt der Abkommen) in der Regel steuerpflichtig. Die von der EU in Abzug gebrachten internen Steuern sind jedoch im gegebenen Fall als abzugsfähig anzuerkennen. Eine Ausnahme besteht einzig in Bezug

auf die Zusammenarbeit der Schweiz mit der Europäischen Umweltagentur (S. 6).

Ausserdem sind Pensionen, die ab dem 1.1.2006 durch ehemalige Beamte (gleich welcher Nationalität) der EU, die in der Schweiz Wohnsitz haben, bezogen werden, unter Vorbehalt der Progression, von einer

Besteuerung befreit (Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von in der Schweiz

ansässigen ehemaligen Beamten der Organe und Agenturen der Europäischen Gemeinschaften; IStR IV 2b,

RS 0.672.926.81) . Der Begriff "Pension" umfasst sowohl periodische als auch Kapitalauszahlungen.

5. Gaststaatgesetz

Das neue Bundesgesetz über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge (Gaststaatgesetz,

SR 0.192.12, AS

2007, 6637 und folgende)

wurde vom Parlament am 22. Juni

2007 genehmigt. Es wird am 1. Januar 2008 in Kraft treten. In diesem

Gesetz werden die Nutzniesser der Vorrechte und Immunitäten im Sinne des internationalen Rechts definiert

(insbesondere gemäss des Wiener

Übereinkommens vom 18.4.1961 über die diplomatischen Beziehungen, Sitzabkommen).

Dieses Bundesgesetz zählt in Artikel 2 die Nutzniesser der Privilegien und Immunitäten

auf und in Artikel 3 und 4 werden allgemein, sowie gleichermassen für Steuersachen, Inhalt und Ausdehrung der Vorrechte und Immunitäten dargelegt. Diese Vorrechte und Immunitäten sind Gegenstand einer

Verordnung des Bundesrates (SR 0.192.121, AS 2007, 6657 und folgende).

Anmerkungen

12/13

D_S+D Nr. 0005 / 06.06 / Liste_OI_d

1 Internationales Steuerrecht der Schweiz (Publikation der Eidg. Steuerverwaltung), Teil III B, S. 2 Abkürzungen: G = Gründungsakbommen der Organisation; M = (Multilaterales) Protokoll über die Vorrechts und Immunitäten der Organisation; B = (Bilaterales) Sitzabkommen; D = (Bilaterales) Steuerabkommen. 3 Zeichenerklärung: + steuerbar 0 periodische Pensionen und Renten, steuerbar; Kapitalleistungen folgen grundsätzlich den gleichen Regeln wie die Saläre. 4 Anwendung der Vollprogression (z.B. Art. 7 DBG): + Im Abkommen ausdrücklich vorbehalten;

  • Im Abkommen nicht ausdrücklich vorgesehen.

5 Seit 1969 ist das BIE der UNESCO angegliedert. 6 Die UNIDO unterhält ein Büro in Zürich. 7 Vgl. auch das Sonderabkommen zwischen dem Kanton BS und der BIZ (IStR III B, S. 105). 8 Nur bei interner Besteuerung. 9 Schweizerische Beamte werden steuerbefreit im Fall einer internen Besteuerung. 10 Koordinierte Organisationen - Die Pensionen, die durch die sog. koordinierten Organisationen an ihre ehemaligen Beamten mit Wohnsitz in der Schweiz bezahlt werden, unterliegen den ordentlichen Steuern in der Schweiz. Die Schuldnerorganisation der Pension erstattet jedoch dem Pensionsempfänger die Hälfte der von ihm entrichteten schweizerischen Steuern (DBG, kantonale und kommunale Steuern). Danach bezahlt der Bund diesen Betrag der betroffenen Organisation zurück. Dieses System gilt auch für die OEB, obwohl sie nicht koordiniert ist. 11 Das Büro von Zürich ist aufgehoben worden; z.Zt. ist das bilaterale Abkommen praktisch gegenstandslos. 12 Der Vertrag ist am 5.3.2001 in Kraft getreten und ist rückwirkend ab dem 1.7.2000 bis spätestens am 20.8.2002 anwendbar. Dieser Vertrag wurde auf unbestimmte Zeit verlängert. 13 Die Vereinbarung gilt nur für die Dienststellen von Genf und nicht für die Sitze in Montreal (IATA) und Brüssel (SITA). 14 Nicht mit dem Internationalen Komitee des Roten Kreuzes (IKRK) zu verwechseln; die Angestellten des IKRK geniessen keine Steuervorrechte (vgl. SR 0.192.122.50).

13/13

D_S+D Nr. 0005 / 06.06 / Liste_OI_d

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG Einkommenssteuer

Einkommenssteuer

1.1.2015 -1-

Einkommenssteuer Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

-2- 1.1.2015

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG Einkommenssteuer

Inhaltsverzeichnis Einkommenssteuer

23 Nr. 1 Steuerbare Einkünfte

1. Abgrenzung zur Schenkung

2. Einkommen aus unsittlicher oder verbotener

Tätigkeit

23 Nr. 2 Familienzulagen

24 Nr. 1 Einkommen gemäss Lohnausweis

24 Nr. 2 Naturalleistungen

1. Bewertung des Naturallohns

2. Verpflegung und Unterkunft von

Unselbständigerwerbenden

3. Dienstwohnung

4. Kost und Logis im Bäckereigewerbe

5. Freie Verpflegung und Unterkunft von

erwachsenen Familienangehörigen

24 Nr. 3 Einkommen diverser Berufsgattungen

1. Betreibungsbeamtinnen und Betreibungsbeamte

sowie Konkursbeamtinnen und Konkursbeamte

2. Posthalterinnen und Posthalter

3. Urkundspersonen

4. Friedensrichterinnen und Friedensrichter

5. Krankenkassen-Kassiererinnen und

Krankenkassen-Kassierer

5.1 Ausweispflicht

5.2 Übrige Berufsunkosten

5.3 Besonderer Spesenabzug

1.1.2015 -1-

Einkommenssteuer Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

6. Besteuerung von im Pastoraldienst stehenden

Personen

24 Nr. 4 Entschädigungen für den Feuerwehr- und Zivilschutzdienst

24 Nr. 5 Besteuerung der Angehörigen eines Ordens bzw. einer vergleichbaren Organisation

1. Grundsätzliches

2. Ordentliche Veranlagung von

Ordensangehörigen mit Gewährung von Unterstützungsabzügen

24 Nr. 6 Mitarbeiteraktien und Mitarbeiteroptionen

24 Nr. 7 Eigenleistungen

24 Nr. 8 Nebenerwerb

27 Nr. 1 Erträge aus rückkaufsfähiger Kapitalversicherung mit Einmalprämie

1. Begriff und Unterscheidung

2. Steuerliche Behandlung von Kapitalversicherun- gen mit Einmalprämie, die der Vorsorge dienen 3. Steuerliche Behandlung von Kapitalversicherun- gen mit Einmalprämie, die nicht der Vorsorge dienen

27 Nr. 2 Erträge aus Wertschriften und Guthaben

1. Erträge aus Obligationen mit überwiegender

Einmalverzinsung

2. Marchzinsen

3. Gratisaktien und Gratisnennwerterhöhungen

4. Gewinnvorwegnahmen

5. Rückgabe von Beteiligungsrechten

-2- 1.1.2015

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG Einkommenssteuer

6. Erneuerungsfonds

7. Anlagefonds mit direktem Grundbesitz

8. Zinssätze für die Berechnung der geldwerten

Leistungen

9. Erlös aus dem Verkauf von Beteiligungen

(indirekte Teilliquidation und Transponierung)

27 Nr. 3 Teilbesteuerung der Einkünfte aus qualifizierten Beteiligungen

28 Nr. 1 Einkommen aus Vermietung und Wohnrecht

1. Vermietung

1.1 Untervermietung

1.2 Ferienwohnungen

2. Wohnrecht; langfristiger Mietvertrag

28 Nr. 2 Mietwert für die Benützung der eigenen Wohnung oder Liegenschaft - Ordentliche Bemessung

28 Nr. 3 Mietwert für die Benützung der eigenen Wohnung oder Liegenschaft - Ausserordentliche Bemessung

28 Nr. 4 Liegenschaften im Baurecht

28 Nr. 5 Herabsetzung des Mietwertes in Härtefällen

1. Rechtsgrundlagen

2. Voraussetzungen

3. Beispiele

28 Nr. 6 Unternutzungsabzug bei der direkten Bundessteuer

28 Nr. 7 Entschädigungen bei Begründung von Dienstbarkeiten

1. Grundstückgewinnsteuer

2. Falls keine Grundstückgewinnsteuer

3. Spezialfälle

1.1.2015 -3-

Einkommenssteuer Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

29 Nr. 1 Überblick über die Einkünfte aus Vorsorge

29 Nr. 2 Einkünfte aus der 1. Säule (AHV/IV)

1. Skala 44 - Monatliche Vollrenten

2. Altersrenten

3. Hinterlassenenrenten

4. Weitere Bestimmungen

5. Besteuerung der AHV/IV-Leistungen

6. Besteuerung von Renten ausländischer,

staatlicher Sozialversicherungswerke

6.1 Grundsätzliches

6.2 Amerikanische Social-Security-Renten

6.3 Deutsche Sozialversicherungsrenten

29 Nr. 3 Einkünfte aus der 2. Säule (berufliche Vorsorge)

1. Grundsätzliches

2. Wohneigentumsförderung mit Mitteln der

beruflichen Vorsorge

3. Besteuerung der Leistungen aus Einrichtungen

der beruflichen Vorsorge (2. Säule)

4. Meldungen über ausgerichtete

Versicherungsleistungen

5. Freiwillige Vergütungen der Arbeitgeberfirma

29 Nr. 4 Einkünfte aus der Säule 3a (gebundene Selbstvorsorge)

1. Grundsätzliches

2. Liste der Anbieter von anerkannten

Vorsorgeprodukten der gebundenen Vorsorge (Säule 3a)

3. Besteuerung der Leistungen aus anerkannten

Vorsorgeformen (Säule 3a)

29 Nr. 5 Leibrenten und Verpfründungen

-4- 1.1.2015

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG Einkommenssteuer

1. Grundsätzliches

2. Übergangsbestimmung

29 Nr. 6 Übersicht über die Besteuerung von Versicherungsleistungen

29 Nr. 7 Besteuerung von Renten, die rückwirkend für Vorperioden zugesprochen werden

30 Nr. 1 Ersatzeinkünfte

1. Einkünfte aus Arbeitslosenversicherung

2. Einkünfte aus Kranken-, Unfall- und

Haftpflichtversicherungen

3. Leistungen der Militärversicherung

4. Mutterschaftsentschädigung

5. Salärnachgenuss, Besoldungsnachgenuss

30 Nr. 2 Lotteriegewinne

30 Nr. 3 Unterhaltsbeiträge

1. Unterhaltsbeiträge an geschiedene, gerichtlich

oder tatsächlich getrennt lebende Ehegatten oder eingetragene Partner

2. Kinderalimente

31 Nr. 1 Steuerfreie Einkünfte

1. Entschädigungsleistungen an kriegsgeschädigte

Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer sowie deutsche Wiedergutmachungsrenten

2. Unterstützungsleistungen

33 Nr. 1 Fahrkosten zum Arbeitsort

1. Grundsätzliches

2. Fahrkosten, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel

vorhanden und zumutbar ist

2.1 Passepartout (PP)

1.1.2015 -5-

Einkommenssteuer Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

2.1.1 Allgemein erhältliche Abonnemente

2.1.2 Junior-Passepartout (bis 25 Jahre)

2.2 General-Abonnemente (GA)

3. Fahrkosten, wenn kein öffentliches

Verkehrsmittel vorhanden oder zumutbar ist

4. Fahrkosten im Zusammenhang mit der

Einnahme des Mittagessens am Wohnort

5. Privatanteil an Geschäftsfahrzeugen

33 Nr. 2 Mehrkosten für auswärtige Verpflegung, Schicht- oder Nachtarbeit und auswärtigen Wochenaufenthalt

1. Auswärtige Verpflegung bei täglicher Heimkehr

1.1 Voller Verpflegungskostenabzug

1.2 Halber Verpflegungskostenabzug

2. Schicht- oder Nachtarbeit

3. Auswärtiger Wochenaufenthalt

4. Regelung für einzelne Berufskategorien

33 Nr. 3 Übrige mit der Ausübung des Berufes erforderliche Kosten

1. Pauschalregelung

2. Nachweis höherer Kosten

2.1 Grundsätzliches

2.2 Arbeitszimmer

2.2.1 Voraussetzungen für den Abzug

2.2.2 Berechnung des Abzugs

2.3 Personalcomputer

2.4 Abzug der Bewerbungskosten durch

Empfängerinnen und Empfänger von Arbeitslosenunterstützung

2.5 Übrige Auslagen

3. Spesenentschädigungen

3.1 Allgemeines

3.2 Spesenreglemente

-6- 1.1.2015

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG Einkommenssteuer

3.2.1 Angaben der Spesenvergütungen im

Lohnausweis

3.2.2 Genehmigung von Spesenreglementen

3.3 Spesenvergütungen u.

Gewinnungskostenabzüge

3.3.1 Berufliche Notwendigkeit

3.3.2 Ersatz übriger Berufskosten

3.3.3 Ersatz besonderer Berufskosten

4. Berufsauslagen einzelner Berufskategorien

4.1 Berufsauslagen bei Heimarbeit

4.2 Personal des öffentlichen Verkehrs

4.3 Handelsreisende, Versicherungsvertreterinnen

und Versicherungsvertreter

4.3.1 Grundsätzliches

4.3.2 Nachweis der effektiven Berufsauslagen

4.3.3 Pauschalabzug für Berufsauslagen der

Versicherungsvertreter/innen

4.4 Berufsmusikerinnen und Berufsmusiker

4.5 Baugewerbe

4.5.1 Auslagenersatz laut Landesmantelvertrag und

lokalem Gesamtarbeitsvertrag

4.5.1.1 Mittagsentschädigung

4.5.1.2 Fahrkosten

4.5.1.3 Geschäftsauto

4.5.1.4 Spesen

4.6 Besondere Berufskosten von vorübergehend in

der Schweiz tätigen leitenden Angestellten, Spezialistinnen und Spezialisten (Expatriates)

4.6.1 Geltungsbereich

4.6.2 Besondere Berufskosten

4.6.3 Nicht abzugsfähige Kosten

4.6.4 Geltendmachung der besonderen Berufskosten

4.7 Einkünfte aus Schularztpraxis, Schulzahnpflege

und Impfkontrolle

5. Pauschalierung von Unkostenabzügen bei

Nebenerwerb

1.1.2015 -7-

Einkommenssteuer Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

6. Berufskosten der Behördenmitglieder

6.1 Legislativbehörden

6.2 Nebenamtliche Behördenmitglieder

7. Berufskosten der Feuerwehr

8. Trainer und Funktionäre von Sportvereinen

33 Nr. 4 Weiterbildungs- und Umschulungskosten

1. Grundsätzliches

2. Abgrenzungskriterien

2.1 Weiterbildungskosten (abzugsfähige Kosten)

2.1.1 Berufsaufstiegskosten

2.1.2 Umschulungskosten

2.1.3 Wiedereinstiegskosten

2.2 Ausbildungskosten (nicht abzugsfähige Kosten)

2.3 Private Lebenshaltungskosten (nicht

abzugsfähige Kosten)

3. Voraussetzungen

39 Nr. 1 Kosten für die Vermögensverwaltung

39 Nr. 2 Abzug für Gebäudeunterhalt - Allgemeines

39 Nr. 3 Pauschale Liegenschaftsunterhalts- und Verwaltungskosten

39 Nr. 4 Tatsächliche Liegenschaftsunterhalts- und Verwaltungskosten

1. Liegenschaftsunterhaltskosten

1.1. Grundsätzliches zu

Liegenschaftsunterhaltskosten

1.2 Abzugsberechtigte Kosten

1.3 Teilweise abzugsberechtigte Kosten

1.4 Nicht abzugsberechtigte Kosten

1.5 Nachweis der Kosten

-8- 1.1.2015

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG Einkommenssteuer

1.6 Verhältnis zur Grundstückgewinnsteuer

2. Abgrenzung der Betriebs- und

Verwaltungskosten von den Lebenshaltungskosten

2.1 Grundsätzliches

2.2 Bei Eigengebrauch

2.3 Bei Vermietung / Verpachtung

3. Liegenschaftsunterhalt, Energiespar- und

Umweltschutzmassnahmen

3.1 Abzüge

3.2 Einspeisevergütungen und Subventionen

3.2.1 Änderungen des Energiegesetzes (EnG) per

1.1.2014

3.2.2 Grundstücke des Privatvermögens

3.2.3 Grundstücke des Geschäftsvermögens

4. Abgrenzungskatalog Liegenschaftsunterhalt

4.1 Aussenwände

4.2 Dächer

4.3 Wände im Innern

4.4 Bodenbeläge

4.5 Wohneinrichtungen

4.6 Heizungen / Lüftungen

4.7 Sanitäre und elektrische Installationen /

Brandverhütung

4.8 Umgebung

4.9 Verschiedenes

4.10 Betriebs- und Verwaltungskosten

39 Nr. 5 Kosten für denkmalpflegerische Arbeiten

40 Nr. 1 Schuldzinsen

1. Allgemeines

1.1 Abzugsfähige Schuldzinsen

1.2 Nicht als Schuldzinsen abziehbar

2. Besonderheiten

1.1.2015 -9-

Einkommenssteuer Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

2.1 Baurechtszinsen

2.2 Baukreditzinsen

2.3 Bürgschafts- und Solidarschuldverpflichtungen

2.4 Rücktrittsprämien

3. Beschränkung des Schuldzinsabzuges

3.1 Gesetzliche Grundlagen

3.2 Berechnung des maximal zulässigen

Schuldzinsenabzuges

3.3 Abgrenzung zwischen privaten und

geschäftlichen Schuldzinsen

3.4 Beispiele

3.4.1 Negative Liegenschaftsrechnung

3.4.2 Schuldzinsenabzug bei teilweiser Steuerpflicht /

Erträge aus Grundstücken im Ausland

3.4.3 Obligationen mit überwiegender

Einmalverzinsung

3.4.4 Abgrenzung zwischen privaten und

geschäftlichen Schuldzinsen

4. Schuldzinsen und WEG

5. Steuerliche Behandlung einer LIBOR-Hypothek

mit CAP

6. Rückkaufsfähige Lebensversicherungen mit

fremdfinanzierter Einmalprämie

6.1 Grundsätzliches

6.2 Steuerumgehung

40 Nr. 2 Abzug für dauernde Lasten und Leibrenten

1. Dauernde Lasten

2. Leibrenten

40 Nr. 3 Unterhaltsbeiträge

1. Unterhaltsbeiträge an geschiedene, gerichtlich

oder tatsächlich getrennt lebende Ehegatten oder eingetragene Partner

2. Kinderalimente

- 10 - 1.1.2015

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG Einkommenssteuer

40 Nr. 4 Abzug für Beiträge an die berufliche Vorsorge (Säule 2a und 2b)

1. Der Abzug der ordentlichen und der

Erhöhungsbeiträge

2. Der Einkauf im Rahmen der beruflichen Vorsorge

2.1. Wer darf sich einkaufen?

2.2 Wann darf einkauft werden?

2.3 Wie viel darf eingekauft werden?

2.3.1 Grundsätzliches

2.3.2 Einschränkungen

2.3.3 Auskauf Leistungskürzung bei vorzeitiger

Pensionierung

2.3.4 AHV-Beiträge der Selbständigerwerbenden bei

Einkauf in die Vorsorgeeinrichtung

3. Bescheinigungen

4. Bemessung der Beiträge

5. Steuerausscheidung

6. Checkliste für die Überprüfung der Beiträge an

die berufliche Vorsorge (2. Säule) Anhang

40 Nr. 5 Abzug für Beiträge an die anerkannten Vorsorgeformen (Säule 3a)

1. Voraussetzungen

2. Abzugsberechtigte Beiträge

3. Bescheinigung der Beiträge für anerkannte

Form- en der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a)

4. Bemessung

5. Steuerausscheidung

6. Checkliste für die Überprüfung der Beiträge an

anerkannte Vorsorgeformen (Säule 3a)

40 Nr. 6 Abzug für Versicherungsprämien und Sparkapitalien

1. Allgemeines

1.1.2015 - 11 -

Einkommenssteuer Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

1.1 Staats- und Gemeindesteuern

1.2 Direkte Bundessteuer

2. Prämienverbilligung

40 Nr. 7 AHV-Beitragspflicht

1. Beginn der AHV-Beitragspflicht

1.1 Familienfremde und Lehrlinge

1.2 Mitarbeitende Familienmitglieder und

Jugendliche, die ihre Berufslehre im elterlichen Betrieb absolvieren

1.3 Naturallohnempfängerinnen und

Naturallohnempfänger

2. Ende der AHV-Beitragspflicht

3. Umfang

3.1 Beiträge für Unselbständigerwerbende

3.2 Beiträge für Selbständigerwerbende

3.3 Mindestbeitrag

3.4 Meldung der Steuerbehörde an die

Ausgleichskassen

40 Nr. 8 Krankheits- und Unfallkosten / behinderungsbedingte Kosten

1. Krankheits- und Unfallkosten

1.1 Begriff

1.2 Anrechenbare Kosten

1.3 Pauschalierte Kosten

1.4 Nicht anrechenbare Kosten

2. Behinderungsbedingte Kosten

2.1 Begriff

2.2 Anrechenbare Kosten

2.3 Pauschalabzüge

2.4 Nicht anrechenbare Kosten

3. Abzugsfähige Kosten

3.1 Anspruchsberechtigung

- 12 - 1.1.2015

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG Einkommenssteuer

3.2 Anzurechnende (steuerfreie) Leistungen

3.3 Feststellung der Leistungen

3.4 Berechnung des Abzuges

3.5 Nachweis der Kosten

3.6 Ergänzende Bestimmungen

4. Kosten bei Heimaufenthalt

4.1 Neue Pflegefinanzierung (ab 2011)

4.2 Aufteilung der Kosten der Langzeitpflege (ab

2011)

4.2.1 Pflegeheime

4.2.2 Spitex / ambulante Pflege

4.2.3 Akut- und Übergangspflege

4.3 Ergänzende Anpassungen

4.4 Kosten bei Heimaufenthalt

4.4.1 Nicht abzugsberechtigte Lebenshaltungskosten

4.4.2 Aufenthalt in Alters- und Pflegeheimen

4.5 Aufenthalt in Wohnheimen oder Tagesstrukturen

40 Nr. 9 Zuwendungen zugunsten öffentlicher und gemeinnütziger Zwecke

1. Staats- und Gemeindesteuern

1.1 Grundabzug

1.2 Erhöhter Abzug

2. Direkte Bundessteuer

40 Nr. 10 Parteispenden

1. Staats- und Gemeindesteuern

2. Direkte Bundessteuer

40 Nr. 11 Abzug vom Erwerbseinkommen des zweitverdienenden Ehegatten

1. Staats- und Gemeindesteuern

2. Direkte Bundessteuer

1.1.2015 - 13 -

Einkommenssteuer Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

41 Nr. 1 Wahlkampfkosten

42 Nr. 1 Sozialabzüge - Grundsätzliches

42 Nr. 2 Kinderabzug

1. Staats- und Gemeindesteuern

1.1 Voraussetzungen für den Abzug

1.2 Unverheiratete Eltern mit gemeinsamem

Haushalt

1.3 Getrennt lebende, geschiedene und ledige Eltern

mit zwei verschiedenen Haushalten

2. Direkte Bundessteuer

42 Nr. 3 Übersicht über die Abzüge und Steuertarife bei unterschiedlichen Familienformen

42 Nr. 4 Kinderbetreuungsabzug

1. Staats- und Gemeindesteuern

1.1 Eigenbetreuungsabzug

1.2 Fremdbetreuungskosten infolge Erwerbstätigkeit

oder Ausbildung

1.3 Fremdbetreuungskosten infolge schwerer

Erkrankung

1.4 Weiteres zum Fremdbetreuungskostenabzug

2. Direkte Bundessteuer

42 Nr. 5 Unterstützungsabzug

1. Staats- und Gemeindesteuern

2. Direkte Bundessteuer

- 14 - 1.1.2015

Luzerner Steuerbuch Sachregister

Sachregister

A

Abgrenzung der Betriebs- und Verwaltungskosten von den Lebenshaltungskosten, 39 Nr. 4 Abzug Bewerbungskosten, 33 Nr. 3 Abzug FriedensrichterInnen, 24 Nr. 3 Abzug für Gebäudeunterhalt, 39 Nr. 2 Abzug Kosten für Arbeitszimmer, 33 Nr. 3 Abzugberechtigte Beiträge Säule 3a, 40 Nr. 5 AHV-Beitragspflicht, 40 Nr. 7undefined AHV-Leistung, Besteuerung, 29 Nr. 2 AHV-Zusatzrente, 29 Nr. 2 AHV/IV Renten, 29 Nr. 7 Alimente, Kinder, 30 Nr. 3 Alters- und Hinterlassenen-Versicherung (AHV) , 29 Nr. 6 Altersrenten, 29 Nr. 2 Anlagefonds mit direktem Grundbesitz, 27 Nr. 2 Arbeitslosenversicherung, 29 Nr. 6 ; 30 Nr. 1 Arbeitszimmer, Kosten, 33 Nr. 3 Ausbildungskosten, 33 Nr. 4 Ausbildungszulagen, 30 Nr. 3 Ausländische Renten, Besteuerung, 29 Nr. 2 AuslandschweizerInnen, 31 Nr. 1 Ausserordentliche Bemessung, 28 Nr. 3 auswärtiger Wochenaufenthalt, 33 Nr. 2

B

Bäckereigewerbe Kost und Logis, Naturalleistungen, 24 Nr. 2 Baugewerbe, Berufsauslagen, 33 Nr. 3 Baukreditzinsen, 40 Nr. 1 Baurecht, 28 Nr. 4 Baurechtzinsen, 40 Nr. 1 Behinderungsbedingte Kosten, 40 Nr. 8 Behördenmitglieder Berufskosten, 33 Nr. 3 Berechnung 3a-Guthaben, 40 Nr. 4 Berufliche Vorsorge, 29 Nr. 3 ; 29 Nr. 6 Berufliche Vorsorge (2. Säule) Checkliste, 40 Nr. 4 Berufliche Vorsorge (Säule 2a und 2b), Abzug Beiträge, 40 Nr. 4

-1-

Sachregister Luzerner Steuerbuch

Berufsaufstiegskosten, 33 Nr. 4 Berufsauslagen einzelner Berufskategorien, 33 Nr. 3 Berufskosten, 33 Nr. 3 Berufskosten Arbeitszimmer, 33 Nr. 3 Berufskosten der Behördenmitglieder, 33 Nr. 3 Berufskosten der Feuerwehr, 33 Nr. 3 BerufsmusikerInnen, Berufsauslagen, 33 Nr. 3 BESA-System, 40 Nr. 8 Bescheinigung Vorsorgebeiträge, 40 Nr. 4 Beschränkung des Schuldzinsabzuges, 40 Nr. 1 Besoldungsnachgenuss, 30 Nr. 1 Besteuerung der AHV/IV-Leistungen, 29 Nr. 2 Besteuerung der Angehörigen eines Orden bzw. einer vergleichbaren Organisation, 24 Nr. 5 Besteuerung der Leistungen aus anerkannten Vorsorgeformen (Säule 3a), 29 Nr. 4 Besteuerung der Leistungen aus Einrichtungen der beruflichen BVG, 29 Nr. 3 Besteuerung von Renten ausländischer, staatlicher Sozialversicherungswerke, 29 Nr. 2 Besteuerung von Renten, die rückwirkend für Vorperioden zugesprochen werden, 29 Nr. 7 Besteuerung von Versicherungsleistungen, 29 Nr. 6 Beteiligungsrechte, Erwerb eigener, 27 Nr. 2 Beteiligungsrechte, Rückgabe, 27 Nr. 2 BetreibungsbeamteInnen, 24 Nr. 3 Betreuungsgutschriften, 29 Nr. 2 Betriebskosten, 39 Nr. 4 Bürgschafts- und Solidarschuldverpflichtungen, 40 Nr. 1 Bürgschaftsverpflichtung, 40 Nr. 1 BVG, 29 Nr. 3

C

CAP, 40 Nr. 1 Computer, Abzug, 33 Nr. 3

D

Darlehen, 40 Nr. 1 Dauernde Lasten, Abzug, 40 Nr. 2 Dekmalpflegerische Arbeiten, 39 Nr. 5 Deutsche Sozialversicherungsrenten, 29 Nr. 2 Diabetes, 40 Nr. 8 Dienstbarkeiten, 28 Nr. 7 Dienstwohnung, Naturalleistungen, 24 Nr. 2 Doppelverdienerabzug, 40 Nr. 11 Dumont-Praxis, 39 Nr. 4

-2-

Luzerner Steuerbuch Sachregister

E

Ehegatte oder eingetragene Partner, 30 Nr. 3 Eigenbetreuungsabzug, 42 Nr. 4 Eigengebrauch, 28 Nr. 2 Eigenleistungen, 24 Nr. 7 Eigenmietwert, 28 Nr. 2 ; 28 Nr. 3 einfache Altersrente, 29 Nr. 2 Einkauf im Rahmen der beruflichen Vorsorge, 40 Nr. 4 Einkommen aus Säule 3a, 29 Nr. 4 Einkommen aus Vermietung und Wohnrecht, 28 Nr. 1 Einkommen gemäss Lohnausweis, 24 Nr. 1 Einkünfte, 23 Nr. 1 Einkünfte aus beruflicher Vorsorge, 29 Nr. 1 Einmalprämie, 27 Nr. 1 Einmalprämie, Fremdfinanzierung, 40 Nr. 1 Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen, 39 Nr. 4 Entschädigung bei Begründung von Dienstbarkeiten, 28 Nr. 7 Entschädigung für Feuerwehr-/ Zivilschutzdienst, 24 Nr. 4 Entschädigungen bei Kündigungen von Posthalterverträgen, 24 Nr. 3 Entschädigungsleistungen an Kriegsgeschädigte, 31 Nr. 1 Ergänzungsleistungen, 29 Nr. 6 Erneuerungsfonds, 27 Nr. 2 Ersatzeinkünfte, 30 Nr. 1 Ersatzrente, 29 Nr. 3 Erträge aus Obligationen, 27 Nr. 2 Erwerbsausfallentschädigungen, 29 Nr. 6 Erwerbstätigkeit, 24 Nr. 8 Erziehungsgutschriften, 29 Nr. 2 Expatriates, 33 Nr. 3

F

Fahrkosten Fahrrad, 33 Nr. 1 Fahrkosten Mittagessen, 33 Nr. 1 Fahrkosten Motorrad, 33 Nr. 1 Fahrkosten Privatauto, 33 Nr. 1 Fahrkosten Unzumutbarkeit, 33 Nr. 1 Fahrkosten Zeitersparnis, 33 Nr. 1 Fahrkosten zum Arbeitsort, 33 Nr. 1 Fahrkosten zum Arbeitsweg, kein öffentliches Verkehrsmittel, 33 Nr. 1 Familienangehörige, Naturalleistungen, 24 Nr. 2 Familienzulagen, Besteuerung Versicherungsleistungen, 29 Nr. 6 Familienzulagen, Landwirte / Landwirtinnen, 23 Nr. 2 Familienzulagen, Selbständigerwerbende, 23 Nr. 2 Ferienwohnungen, 28 Nr. 1 Feuerwehr, Berufskosten, 33 Nr. 3

-3-

Sachregister Luzerner Steuerbuch

Feuerwehr, Entschädigung , 24 Nr. 4 Fortbildungskosten, 33 Nr. 4 Freie Vorsorge, 29 Nr. 6 Freiwillige Vergütungen der Arbeitgeberfirma, 29 Nr. 3 Freiwilligenarbeit, 24 Nr. 1 Fremdbetreuungsabzug, 42 Nr. 4 FriedensrichterInnen, 24 Nr. 3 Funktionäre, Berufskosten, 33 Nr. 3

G

GA, 33 Nr. 1 Gebundene Selbstvorsorge, 29 Nr. 4 ; 29 Nr. 6 Genehmigung von Spesenreglementen, 33 Nr. 3 Geschäftsfahrzeug, Privatanteil, 33 Nr. 1 geschiedene, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende Ehegatten oder eingetragene Partner, Unterhaltsbeiträge, 30 Nr. 3 Gewinnungskostenabzüge, 33 Nr. 3 Gewinnvorwegnahme, 27 Nr. 2 Gratisaktien und Gratisnennwerterhöhungen, 27 Nr. 2 Grundstückgewinnsteuer, 28 Nr. 7

H

Haftpflichtversicherung, 29 Nr. 6 ; 30 Nr. 1 Handelsreisende, Berufsauslagen, 33 Nr. 3 Haupterwerb, 24 Nr. 8 Heimarbeit, Berufsauslagen, 33 Nr. 3 Heimaufenthalt, Kosten, 40 Nr. 8 Herabsetzung Mietwert in Härtefällen, 28 Nr. 5 Hilflosenentschädigung, 40 Nr. 8 Hinterlassenenrente, 29 Nr. 2 Hypotheken, 40 Nr. 1

I

Impfkontrolle, 33 Nr. 3 indirekte Teilliquidation, 27 Nr. 2 Insolvenzentschädigung, 29 Nr. 6 Invalidenrenten, 29 Nr. 2 Invalidenversicherung, 29 Nr. 6 Invaliditätskosten, 40 Nr. 8

J

Junior-Passepartout, 33 Nr. 1

-4-

Luzerner Steuerbuch Sachregister

K

Kapitalversicherung, 27 Nr. 1 ; 29 Nr. 6 Kaufpreis, Geschäftsfahrzeug, 33 Nr. 1 Kinderabzug, 42 Nr. 2 Kinderalimente, 30 Nr. 3 ; 40 Nr. 3 Kinderbetreuungsabzug, 42 Nr. 4 Kinderzulagen, 30 Nr. 3 Kleinkredite, 40 Nr. 1 KonkursbeamtInnen, 24 Nr. 3 Kosten für Vermögensverwaltung, 39 Nr. 1 Kranken-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen, Einkünfte, 30 Nr. 1 Krankenkassen- Prämienverbilligung, Abzug, 40 Nr. 6 Krankenkassen-KassiererInnen, 24 Nr. 3 Krankenversicherung, 29 Nr. 6 ; 30 Nr. 1 Krankheitskostenabzug, 40 Nr. 8 Kreditkosten, 40 Nr. 1

L

langfristiger Mietvertrag, 28 Nr. 1 Leasingzinsen, 40 Nr. 1 Lebenshaltungskosten, 39 Nr. 4 Lebensversicherung, 27 Nr. 1 ; 29 Nr. 6 Leibrenten und Verpfründungen, 29 Nr. 5 Leibrenten, Abzug, 40 Nr. 2 Leistungen aus Haftpflichtrecht, 29 Nr. 6 Leistungen der Militärversicherung, 30 Nr. 1 Leitende Angestellte, 33 Nr. 3 LIBOR-Hypothek, 40 Nr. 1 Liegenschaft im Baurecht, 28 Nr. 4 Liegenschaften im Geschäftsvermögen, 39 Nr. 2 Liegenschaften im Privatvermögen, 39 Nr. 2 Liegenschaftsunterhalt, Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen, 39 Nr. 4 Liegenschaftsunterhalt- und Verwaltungskosten, pauschal, 39 Nr. 3 Liegenschaftsunterhalts- und Verwaltungskosten, tatsächliche, 39 Nr. 4 Lohnausweis, 24 Nr. 1 Lotteriegewinne, 30 Nr. 2

M

Marchzinsen, 27 Nr. 2 ; 40 Nr. 1 Meldungen Versicherungsleistungen, 29 Nr. 3 Mieteinnahmen, 28 Nr. 1 Mietwert, 28 Nr. 2 ; 28 Nr. 3 ; 28 Nr. 4 ; 28 Nr. 6 Mietwert für die Benützung der eigenen Wohnung oder Liegenschaft, ausserordentliche Bemessung, 28 Nr. 3

-5-

Sachregister Luzerner Steuerbuch

Mietwert für die Benützung der eigenen Wohnung oder Liegenschaft, ordentliche Bemessung, 28 Nr. 2 Mietwert, Herabsetzen in Härtefällen, 28 Nr. 5 Mietwert, ordentlicher, 28 Nr. 2 Mietwertansätze, 28 Nr. 2 ; 28 Nr. 2undefined ; 28 Nr. 2 Militärversicherung, 29 Nr. 6 Militärversicherung, Leistung, 30 Nr. 1 Mitarbeiteraktien und Mitarbeiteroptionen, 24 Nr. 6 Mitarbeiteroptionen und Mitarbeiteraktien, 24 Nr. 6 Mutterschaftsbeihilfe, 31 Nr. 1 Mutterschaftsentschädigung, 30 Nr. 1 Mutterschaftsversicherung, 30 Nr. 1

N

Nacht- oder Schichtarbeit, 33 Nr. 2 Nachweis höherer Kosten für Berufskosten, 33 Nr. 3 Naturalleistungen, 24 Nr. 2 ; 24 Nr. 3 Nebenerwerb, 24 Nr. 3 ; 24 Nr. 8 ; 33 Nr. 3 Nicht rückkaufsfähige Kapitalversicherungen, 29 Nr. 6 Nicht rückkaufsfähige Rentenversicherungen, 29 Nr. 6 NotarInnen, 24 Nr. 3 Nutzniessung, 39 Nr. 2

O

Obligationen, 27 Nr. 2 öffentliches Verkehrsmittel, 33 Nr. 1 Opferhilfe, 29 Nr. 6 Ordensangehörige, 24 Nr. 5

P

Parteispenden, 40 Nr. 10 Passepartout, 33 Nr. 1 Pastoraldienst, 24 Nr. 3 Pauschalabzug, 33 Nr. 3 Pauschalabzug FriedensrichterInnen, 24 Nr. 3 Pauschale Liegenschaftsunterhalts- und Verwaltungskosten, 39 Nr. 3 Pauschalspesenvergütung, 33 Nr. 3 PfarrerIn, 24 Nr. 3 Pflegefinanzierung, 40 Nr. 8 Photovoltaik, 39 Nr. 4 PosthalterInnen, 24 Nr. 3 Prämienverbilligung, Abzug, 40 Nr. 6 Privatanteil Geschäftsfahrzeug, 33 Nr. 1

-6-

Luzerner Steuerbuch Sachregister

R

RAI-Leistungskatalog, 40 Nr. 8 Realwertzins, 28 Nr. 3 Renten aus beruflicher Vorsorge (2. Säule), 29 Nr. 7 Renten ausländischer, staatlicher Sozialversicherungswerke Amerikanische Social-Security-Renten, 29 Nr. 2 Rückkaufsfähige Kapitalversicherungen, 29 Nr. 6 Rückkaufsfähige Lebensversicherung mit fremdfinanzierter Einmalprämie, 40 Nr. 1 Rücktrittsprämien, 40 Nr. 1

S

Sachversicherung, 29 Nr. 6 Säule 2a und 2b, 29 Nr. 3 Säule 3, 29 Nr. 4 Säule 3a Abzugsberechtige Beiträge, 40 Nr. 5 Säule 3a Bemessung Beiträge, 40 Nr. 5 Säule 3a Bescheinigung der Beiträge, 40 Nr. 5 Säule 3a Checkliste, 40 Nr. 5 Säule 3a Steuerausscheidung, 40 Nr. 5 Säule 3a, Abzug Beiträge, 40 Nr. 5 Salärnachgenuss, 30 Nr. 1 SBB-Personal, Berufsauslagen, 33 Nr. 3 Schatzung, 28 Nr. 2 Scheidung, 30 Nr. 3 Schenkung, 23 Nr. 1 Schicht- oder Nachtarbeit, 33 Nr. 2 Schularztpraxis, 33 Nr. 3 Schuldzinsabzug, 40 Nr. 1 Schuldzinsen, 40 Nr. 1 Schulzahnpflege, 33 Nr. 3 Schwangerschaft, 30 Nr. 1 Selbstnutzung, 28 Nr. 4 Selbstvorsorge, 29 Nr. 4 Skala 44, 29 Nr. 2 Solidarschuldverpflichtungen, 40 Nr. 1 Sozialabzüge bei unterschiedlichen Familienformen, 42 Nr. 3 Sozialabzüge, Grundsätzliches, 42 Nr. 1 Sparkapitalien, Abzug, 40 Nr. 6 Spenden, 40 Nr. 9 Spesen, 24 Nr. 3 ; 33 Nr. 3 Spesenentschädigung, 33 Nr. 3 Spesenreglement, 33 Nr. 3 Spesenvergütungen und Gewinnungskostenabzüge, 33 Nr. 3 Steuerausscheidung (2. Säule), 40 Nr. 4 Steuerbare Einkünfte, 23 Nr. 1

-7-

Sachregister Luzerner Steuerbuch

Steuerfreie Einkünfte, 31 Nr. 1 Steuerliche Behandlung von Kapitalversicherungen mit Einmalprämie, die nicht der Vorsorge dienen, 27 Nr. 1 Steuertarife bei unterschiedlichen Familienformen, 42 Nr. 3 Subventionen, 23 Nr. 1

T

Teilbesteuerung der Einkünfte aus qualifizierten Beteiligungen, 27 Nr. 3 Trainer, Berufskosten, 33 Nr. 3 Transponierung, 27 Nr. 2

U

Umschulungskosten, 33 Nr. 4 Unfallkostenabzug, 40 Nr. 8 Unfallversicherung, 29 Nr. 6 Unkostenabzüge bei Nebenerwerb, 33 Nr. 3 unsittliche Betätigung, 23 Nr. 1 Unterhaltsbeiträge, 30 Nr. 3 ; 40 Nr. 3 Unterkunft, Naturalleistungen, 24 Nr. 2 Unternutzungsabzug, 28 Nr. 6 Unternutzungsabzug bei der direkten Bundessteuer, 28 Nr. 6 Unterstützungsabzug, 42 Nr. 5 Unterstützungsleistungen: Steuerfreie Einkünfte, 31 Nr. 1 Untervermietung, 28 Nr. 1 Urkundspersonen, 24 Nr. 3

V

verbotene Betätigung, 23 Nr. 1 Verkehrsmittel, öffentlich, 33 Nr. 1 Vermietung, 28 Nr. 1 Vermögensverwaltungskosten, 39 Nr. 1 Verpflegung, Naturalleistungen, 24 Nr. 2 Verpflegungskostenabzug, 33 Nr. 2 Verpfründungen und Leibrenten , 29 Nr. 5 Versicherungleistungen, Übersicht über die Besteuerung, 29 Nr. 6 Versicherungsleistungen melden, 29 Nr. 3 Versicherungsprämien, Abzug, 40 Nr. 6 VersicherungsvertreterIn, Berufsauslagen, 33 Nr. 3 Vertragsmodelle Säule 3a, 29 Nr. 4 Verwaltung von Wertschriften des Privatvermögens, 39 Nr. 1 Vollrenten, 29 Nr. 2 Vorperioden, 29 Nr. 7 Vorsorge: Einkünfte, 29 Nr. 1

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Luzerner Steuerbuch Sachregister

W

Wahlkampfkosten, 41 Nr. 1 Waisenrenten, 29 Nr. 2 WEG, 40 Nr. 1 Weiterbildungskosten, 33 Nr. 4 Werterhaltende Aufwendungen, 39 Nr. 4 Wertschriften, 27 Nr. 2 Wertvermehrende Investitionen, 39 Nr. 4 Wiedergutmachungsrenten, 31 Nr. 1 Witwenrente/Witwerrente, 29 Nr. 2 Wochenaufenthalt, 33 Nr. 2 Wohlfahrtseinrichtungen, 29 Nr. 3 Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge, 29 Nr. 3 Wohnrecht, 28 Nr. 1 ; 39 Nr. 2

Z

Zeitrente, 29 Nr. 6 Zinssätze für die Berechnung der geldwerten Leistungen, 27 Nr. 2 Zinszuschüsse, 40 Nr. 1 Zivilschutzdienst, Entschädigung, 24 Nr. 4 Zöliakie, 40 Nr. 8 Zusatzrente, 29 Nr. 2 Zuwendungen zugunsten öffentlicher und gemeinnütziger Zwecke, 40 Nr. 9 Zweitverdienerabzug, 40 Nr. 11

-9-

Sachregister Luzerner Steuerbuch

  • 10 -

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 23 Nr. 1

Steuerbare Einkünfte

1. Abgrenzung zur Schenkung

Steuerbar ist grundsätzlich jedes Einkommen, das auf eine Tätigkeit zurückzuführen ist, gleichgültig, ob dabei eine Erwerbsabsicht verfolgt wird oder nicht oder ob die Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird. Für die Abgrenzung zur Schenkung ist massgebend, ob die empfangende der schenkenden Person irgendeine Leistung erbracht hat (Einkommen) oder ob die Zuwendung unentgeltlich (ohne Gegenleistung) erfolgt ist (Schenkung). Eine freiwillige Zahlung, die die empfangende Person im Zusammenhang mit in Ausübung ihres Berufes geleisteter Dienste erhält, ist daher steuerbares Einkommen (LGVE 1996 II Nr. 18). Ebenfalls zu versteuern sind Zahlungen, die Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen von der Vorsorge- oder Wohlfahrtseinrichtung ihres Arbeitgebers oder ihrer Arbeitgeberin zwecks Sanierung ihrer finanziellen Notlage erhalten. Nebst den Geldbezügen stellen auch Naturalbezüge jeder Art steuerbares Einkommen dar.

Subventionen (z.B. Energiesparsubventionen) sind grundsätzlich ebenfalls steuerbar, da der Empfänger bzw. die Empfängerin sich als Gegenleistung zur einem bestimmten Verhalten, Dulden oder Unterlassen verpflichtet. Soweit Subventionen für Investitionen in Anlagekosten (wertvermehrender Aufwand) des Privatvermögens verwendet werden, sind sie bei den Staats- und Gemeindesteuern vom steuerpflichtigen Einkommen auszunehmen. Sie werden nach § 13 Abs. 3 des Gesetzes über die Grundstückgewinnsteuer bei einer (steuerbegründenden) Veräusserung des Grundstücks durch Abzug vom Anlagewert steuerlich berücksichtigt. Entsprechend höher fällt dann der steuerpflichtige Grundstückgewinn aus. Bei der direkten Bundessteuer werden Subventionen für Energiesparmassnahmen bei Neubauten und neubauähnlichen Umbauten auf Grundstücken des Privatvermögens als (nicht einkommenswirksame) Minderung der Anlageposten angesehen. Bei bestehenden Gebäuden auf Grundstücken des Privatvermögens führen sie zu einer entsprechenden Minderung der abzugsfähigen Unterhaltskosten (Analyse der Schweizerischen Steuerkonferenz zur steuerrechtlichen Qualifikation von Investitionen in umweltschonende Technologien wie Photovoltaikanlagen vom 15. Februar 2011 siehe www.steuerkonferenz.ch).

1.1.2012 -1-

§ 23 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

2. Einkommen aus unsittlicher oder verbotener Tätigkeit

Nach der Rechtsprechung kann der Umstand, dass jemand Einkünfte aus einer rechtswidrigen, unsittlichen oder verbotenen Betätigung bezieht, nicht dazu führen, dieses Einkommen steuerfrei zu belassen, denn dies würde eine Privilegierung des unsittlichen oder strafbaren Verhaltens durch den Staat bedeuten (BGE 70 I 254; StE 1998 B 21.1 Nr. 6).

-2- 1.1.2012

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 23 Nr. 2

Familienzulagen Für die Leistungen der Luzerner Familienausgleichskasse bzw. für die Familienzulagen in der Landwirtschaft wird auf die entsprechenden Merkblätter der Ausgleichskasse Luzern (www.ahvluzern.ch) verwiesen .

1.1.2009 -1-

§ 23 Nr. 2 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

-2- 1.1.2009

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 24 Nr. 1

Einkommen gemäss Lohnausweis Details zum Lohnausweis sind unter www.steuern.lu.ch / Unternehmen / Lohnausweis abrufbar.

Behauptet eine steuerpflichtige Person, ihr Arbeitgeber oder ihre Arbeitgeberin weigere sich, einen Lohnausweis auszustellen, oder wird der Lohnausweis trotz Mahnung nicht eingereicht, ist nicht schon eine Ermessenstaxation vorzunehmen. Vielmehr ist der Lohnausweis in einem solchen Fall in Anwendung von § 148 Abs. 2 StG direkt beim Arbeitgeber oder bei der Arbeitgeberin einzuverlangen.

Erscheinen die auf dem Lohnausweis angegebenen Spesenentschädigungen als übersetzt, ist von der steuerpflichtigen Person eine vom Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin unterzeichnete Spezifikation derselben einzufordern. Aufgrund der detaillierten Angaben wird es möglich sein abzuklären, ob und inwieweit eine Aufrechnung eines Teiles der Spesenvergütung als Lohnbestandteil vorzunehmen ist.

Weichen die ausgewiesenen Einkünfte erheblich vom Vorjahr ab, ist der Lohnausweis auf seine Vollständigkeit hin zu überprüfen.

Die Freiwilligenarbeit ist von der Bescheinigungspflicht des Lohnausweises nicht betroffen. Freiwilligenarbeit zeichnet sich dadurch aus, dass die Zeit, die dafür aufgebracht wird, nicht entschädigt wird. Werden freiwilligen Helfern und Helferinnen Auslagen ersetzt (Spesen oder sonstige Auslagen für die Ausübung der Tätigkeit), stellt dies keinen Lohn dar und ist auch nicht zu bescheinigen. Werden Lohnzahlungen erzielt, sind diese zu bescheinigen und als Einkommen in der Steuererklärung anzugeben.

Als Auslagenersatz bei Freiwilligenarbeit sind anerkannt: Effektive Spesenvergütungen gegen Originalbeleg sowie folgende Fallpauschalen: Abgabe Abonnemente des öffentlichen Verkehrs bei geschäftlicher Notwendigkeit; Dienstfahrten mit Privatwagen/Taxi bis max. Fr. 0.70 Kilometer-Entschädigung; Mittagessen bis Fr. 30.-- sowie einmalige Kleinauslagenpauschale (für Parkgebühren, Telefongespräche, Benützung PC, Büromiete etc.) bis max. Fr. 1'000.-- pro Jahr. Diese Regelung entspricht der Vereinbarung vom 9. November 2007 der Dienststelle Luzern mit Benevol Luzern.

Bezüglich der einkommenssteuerrechtlichen Anerkennung von Mitarbeiterrabatten auf Versicherungsprämien wird auf die zwischen der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) und dem Schweizerischen Versicherungsverband (SVV) abgeschlossenen Rahmenbedingungen verwiesen (vgl. www.steuerkonferenz.ch / Lohnausweis / Spesenreglemente/Rahmenbedingungen).

1.1.2015 -1-

§ 24 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

Bezüglich der einkommensteuerrechtlichen Anerkennung von Mitarbeiterrabatten auf Krankenversicherungsprämien wird auf die zwischen der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) und den Vertretern der Krankenversicherer (santésuisse) abgeschlossenen Rahmenbedingungen verwiesen (vgl. www.steuerkonferenz.ch / Lohnausweis / Spesenreglemente/Rahmenbedingungen).

-2- 1.1.2015

Luzerner Steuerbuch Bd. 1

Weisungen StG

§ 24 Nr. 2

Naturalleistungen

1. Bewertung des Naturallohns

Erhalten steuerpflichtige Personen von ihrer Arbeitgeberfirma Naturalleistungen, sind sie nach Massgabe der Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises bzw. der Rentenbescheinigung (www.steuern.lu.ch, Unsere Kunden und Partner /

Unternehmen) im Lohnausweis und der Steuererklärung anzugeben.

2. Verpflegung und Unterkunft von

Unselbständigerwerbenden

Verpflegung und Unterkunft sind grundsätzlich mit dem Betrage zu bewerten, den die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer anderswo unter gleichen Verhältnissen

dafür hätte bezahlten müssen

(Marktwert).

Ab 1.1.2007 sind pro Person die nachstehenden Ansätze anwendbar (NL2/2007):

Erwachsene (1)

Teilansätze pro Tag

Fr.

Volle Verpflegung und Fr.

Unterkunft

Frühstück

3.50

pro Tag

33.00

Mittagessen

10.00

pro Monat

990.00

Abendessen

8.00

pro Jahr

11'880.00

Unterkunft

11.50

1.1.2012

-1-

§ 24 Nr. 2

Weisungen StG

Luzerner Steuerbuch Bd. 1

Kinder (2)

bis 6 jährig

Fr.

über 6 jährig bis über 13 jährig

13 jährig bis 18 jährig

Fr. Fr.

Teilansätze pro Tag

Frühstück

1.00

1.50

2.50

Mittagessen

2.50

5.00

7.50

Abendessen

2.00

4.00

6.00

Unterkunft (Zimmer) (3)

3.00

6.00

9.00

Volle Verpflegung und

Unterkunft

pro Tag

8.50

16.50

25.00

pro Monat

255.00

495.00

750.00

pro Jahr

3'060.00

5'940.00

9'000.00

Bekleidung: Kommt die Arbeitgeberfirma weitgehend auch für Kleider, Leibwäsche und Schuhe sowie für deren Unterhalt und Reinigung auf, so sind hierfür zusätzlich

Fr. 80.-- im Monat bzw. Fr. 960.-- im Jahr anzurechnen.

Wohnung: Stellt die Arbeitgeberfirma der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer nicht ein Zimmer, sondern eine Wohnung zur Verfügung, so ist anstelle obiger Unterkunftspauschalen der ortsübliche Mietzins einzusetzen bzw. der Betrag, um

den die Wohnungsmiete gegenüber dem ortsüblichen Mietzins

verbilligt wird.

Weitere Leistungen der Arbeitgeberfirma sind pro Erwachsene oder Erwachsenen wie folgt zu bewerten: Wohnungseinrichtung Fr. 70.-- im Monat bzw. Fr. 840.-- im

Jahr; Heizung und Beleuchtung Fr. 60.-- im Monat bzw. Fr.

720.-- im Jahr;

Reinigung von Bekleidung und Wohnung Fr. 10.-- im Monat bzw. Fr. 120.-- im Jahr.

Für Kinder gelten unabhängig vom

Alter die halben Ansätze

für Erwachsene.

(1) Für Direktorinnen und Direktoren sowie Gerantinnen und Geranten von Betrieben des Gastgewerbes sowie deren Angehörige gelten die Ansätze für Restaurants und Hotels (vgl. LU

StB Weisungen StG § 25 Nr.

2 Ziff. 1.1 e).

(2) Massgebend ist das Alter der Kinder zu Beginn jedes

Bemessungsjahres. Bei Familien mit mehr

als 3 Kindern sind vom Totalwert der Kinderansätze abzuziehen: bei 4 Kindern 10%, bei 5

Kindern 20%, bei 6 und mehr Kindern 30%.

(3) Eine allfällige Mehrfachbelegung des Zimmers ist im

Pauschalansatz berücksichtigt.

-2-

1.1.2012

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 24 Nr. 2

3. Dienstwohnung

Naturalbezüge unterliegen der Besteuerung mit ihrem Marktwert (§ 23 Abs. 2 StG). Dies gilt auch für eine Dienstwohnung, die eine steuerpflichtige Person von ihrer Arbeitgeberfirma zur Verfügung gestellt wird. Als Marktwert einer Dienstwohnung gilt (unter Berücksichtigung allfälliger Inkonvenienzen) der Betrag, den die betreffende Person für die Miete einer gleichwertigen Wohnung bezahlen müsste (LGVE 1977 II Nr. 15; VGE vom 12.12.1995 i.S. B.). Hat die Arbeitgeberfirma die Wohnung selbst gemietet, so kann in der Regel der zu bezahlende Mietzins als Mietwert angenommen werden, es sei denn, die Wohnung wäre für die betreffende Familie offensichtlich zu gross oder deren Stellung und sozialen sowie finanziellen Verhältnissen nicht angemessen (RE 1971/73 Nr. 9; RE 1967/68 Nr. 19). Befindet sich die Wohnung in einem der Arbeitgeberfirma gehörenden Haus, so muss der Mietwert aufgrund der in der betreffenden Gemeinde für derartige Räume üblichen Mietzinse geschätzt werden.

Bei der Bewertung des Naturallohns Unterkunft für landwirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bestehen keine anderen Grundsätze als für alle anderen Unselbständigerwerbenden. Der Marktwert wird nach den Faktoren "übriger Wohnraum" berechnet (s. LU StB Weisungen StG § 25 Nr. 5.3). Eine Besteuerung aufgrund des landwirtschaftlichen Mietwertes kommt für Angestellte, welche ein Objekt zu einem Vorzugspreis von ihrer Arbeitgeberfirma gemietet haben, nicht in Frage (VGE vom 27.10.1997 i.S. K.).

4. Kost und Logis im Bäckereigewerbe

Im Bäckereigewerbe können laut Gesamtarbeitsvertrag für Kost und Logis vom "Merkblatt über die Bewertung von Verpflegung und Unterkunft von Unselbständigerwerbenden" abweichende, höhere Sätze festgelegt werden. Es ist deshalb darauf zu achten, dass in den der Arbeitgeberfirma ausgestellten Lohnausweisen der volle Lohn der Angestellten (inkl. die vereinbarten Naturallöhne) und nicht nur der nach Abrechnung der Vergütung für Kost und Logis verbleibende, bar ausbezahlte Lohn angegeben wird.

1.1.2012 -3-

§ 24 Nr. 2 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

5. Freie Verpflegung und Unterkunft von erwachsenen

Familienangehörigen

Gemäss Rechtsprechung (RE 1953/54 Nr. 6) gelten freie Verpflegung und Unterkunft von erwachsenen Familienangehörigen als steuerfrei, sofern diese ausschliesslich im Privathaushalt der Eltern und nicht teilweise auch im elterlichen Geschäft oder Betrieb tätig waren und zwar selbst dann, wenn sie eine fremde Arbeitskraft (Haushalthilfe) ersetzt haben. Die Steuerfreiheit ist nur dann gegeben, sofern kein eigentlicher Barlohn, sondern nur ein angemessenes Sackgeld bezogen wird. Begründet wird dies im Wesentlichen damit, dass bei Leistung von solchen Hausdiensten ohne Bezug eines Barlohnes die gegenseitigen Leistungen von Eltern und Kindern regelmässig nicht auf obligationenrechtlichen, sondern familienrechtlichen Grundlagen beruhen (Art. 272 ZGB) und damit das Kriterium einer Erwerbstätigkeit wie auch dasjenige des Bezuges von Einkommen aus einer Erwerbsquelle entfällt.

Die freie Verpflegung und Unterkunft, die hingegen steuerpflichtige Personen dafür erhalten, dass sie ihren Geschwistern den Haushalt führen oder kranke Familienangehörige oder Verwandte pflegen, stellt zusammen mit der Entschädigung für geleistete Arbeit steuerpflichtiges Einkommen dar, sofern die ausgerichtete Entschädigung über den Auslagenersatz hinausgeht und Einkommenscharakter aufweist. Bei der Besteuerung solcher Leistungen, z.B. Pflegekostenentschädigungen unter nahen Verwandten, ist mit Blick auf i.d.R. fehlende Ergiebigkeit, Zurückhaltung zu üben. Die Besteuerung als Einkommen ist dann näher zu prüfen, wenn es sich um bedeutende Beträge handelt (die steuerpflichtige Person ist auf dieses Einkommen angewiesen, um den Lebensunterhalt finanzieren zu können) oder wenn die leistende Person die Entschädigung als Krankheitskosten geltend macht.

Für den Lidlohn vgl. LU StB § 25 Nr. 5.2.

-4- 1.1.2012

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 24 Nr. 3

Einkommen diverser Berufsgattungen

1. Betreibungsbeamtinnen und Betreibungsbeamte sowie

Konkursbeamtinnen und Konkursbeamte

Bei Betreibungsbeamtinnen und Betreibungsbeamten mit Sportelnbesoldung ist abzuklären, ob neben den Gebühren Bezüge von der Gemeinde, die in einer Pauschalvergütung oder einer Entschädigung je Betreibungsnummer sowie einer Unkostenabgeltung (z.B. Büroentschädigung, Entschädigung für Heizung, Beleuchtung und Reinigung des Büros, für Büromaterial usw.) bestehen können, erzielt worden sind. Sie sind bei der zuständigen Gemeindekanzlei zu erfragen.

Für die Veranlagung von Betreibungsbeamtinnen und Betreibungsbeamten mit Sportelnbesoldung gelten folgende Ansätze:

  1. a) Bei Betreibungsämtern mit weniger als 1'500 Betreibungsnummern im Jahr ist das steuerpflichtige Einkommen aus dem Betreibungsamt folgendermassen zu ermitteln:

ab Betreibungsnummern pro Bis und mit 499 Fr. 47.-- 2002: Jahr: von 500 bis und mit 999 Fr. 53.-- von 1'000 bis und mit 1'499 Fr. 59.--

In diesen Sätzen sind die Bezüge von der Gemeinde, die in einer Pauschalvergütung oder einer Entschädigung je Betreibungsnummer sowie einer Unkostenabgeltung (z.B. Büroentschädigung, Entschädigung für Heizung, Beleuchtung und Reinigung des Büros, für Büromaterial usw.) bestehen können, nicht inbegriffen. Sie sind deshalb bei der zuständigen Gemeindekanzlei zu erfragen und zu dem nach der Pauschale sich ergebenden Erwerbseinkommen voll hinzuzurechnen. Von diesen Bruttobezügen (Gebührenbezüge zuzüglich Gesamtvergütung der Gemeinde) sind entsprechend der für die AHV-Beitragserhebung geltenden Regelung Unkosten in Höhe von 25 %, höchstens aber Fr. 2'500.-- in Abzug zu bringen.

  1. b) Betreibungsbeamtinnen und Betreibungsbeamte mit mehr als 1'500 Betreibungsnummern im Jahr haben die tatsächlichen Bezüge nachzuweisen und die Gewinnungskosten zu belegen.

1.1.2009 -1-

§ 24 Nr. 3 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

  1. c) Zuständigkeit für die Veranlagung der Betreibungsbeamtinnen- und -beamten: Beschäftigen Betreibungsbeamtinnen und -beamte eigenes Personal und rechnen sie deswegen direkt mit der Ausgleichskasse ab, werden sie unabhängig vom erzielten Umsatz durch die Veranlagungsabteilung Selbständigerwerbende veranlagt.

  1. d) Die nicht vollamtlichen Konkursbeamtinnen und Konkursbeamten sowie ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter erhalten vom Staat für jeden erledigten Konkursfall und jede erledigte Grundpfandverwertung eine Zulage von 60 % zu den ordentlichen Gebühren. Ausserordentliche Gebühren (Art. 1 Abs. 2 Gebührenverordnung zum SchKG, SR 281.35) und Gebühren für anspruchsvolle Verfahren (Art. 47 Gebührenverordnung zum SchKG) sind dagegen nicht zulagenberechtigt.

-2- 1.1.2009

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 24 Nr. 3

2. Posthalterinnen und Posthalter

Für die Posthalterin und den Posthalter sowie für den im Postdienst tätigen Ehepartner werden getrennte Lohnausweise ausgestellt. Der Anteil des Ehepartners an der an die Posthalterin oder den Posthalter zugeflossenen Gesamtvergütung ist somit in deren oder dessen persönlichem Lohnausweis nicht enthalten.

Die Nebenentschädigungen wie Telegrammprovisionen und Gesprächszuschläge sind im Bruttolohn enthalten.

Nicht im Lohnausweis angegeben sind folgende Bezüge:

  1. a) Die Entschädigung für das Dienstlokal. Diese kann in einem festen Mietzins gemäss Mietvertrag oder in einer m2-Vergütung bestehen. Näheres ist aus dem Vertrag über die Postlokalitäten zu erfahren. Wenn die Posthalterin oder der Posthalter Eigentümerin bzw. Eigentümer der Liegenschaft ist, in der sich das Postlokal befindet, so ist die Lokalvergütung als Mietzinseinnahme steuerpflichtig. Der Fachdienst des Service Centers Personal Mitte, 5001 Aarau, erteilt im Einzelfall Auskunft (Tel. 062 835 65 75 oder 67 40).

Unkostenersatz stellen dar:

  1. b) die Vergütung für die Beleuchtung und Heizung des Dienstlokals,

  2. c) Materialkosten für die Reinigung des Dienstlokals und des Umgeländes; die Entschädigungen für die Reinigungsarbeit sind im Lohnausweis im Bruttolohn enthalten,

  3. d) die Entschädigung für das von der Posthalterin oder vom Posthalter zur Verfügung gestellte Büromobiliar (selten, da das Mobiliar in der Regel von der Verwaltung geliefert wird),

  4. e) eine allfällige Vergütung für Skis, Velos, Motorfahrzeuge usw.,

  5. f) die volle Entschädigung für unregelmässige Schichtung der Arbeitszeit, für Dienstreisen, auswärts eingenommene Mahlzeiten und die Vergütung für Nachtdienst. Seit 1. Januar 1998 ist die Entschädigung für unregelmässige Schichtung der Arbeitszeit sowie die Vergütung für Nachtdienst zu 100 % auf dem Lohnausweis enthalten.

Nähere Einzelheiten zu den Unkostenentschädigungen erteilt der Fachdienst des Service Centers Personal Mitte, 5001 Aarau (Tel. 062 835 65 75 oder 67 40).

Da die Posthalterin und der Posthalter für die Benützung privater Rechen- und Schreibmaschinen eine Entschädigung erhält, kommt die Gewährung einer Abschreibung auf diesen Maschinen nicht in Betracht. Die Verwaltung hat grundsätzlich die Maschinen zur Verfügung zu stellen.

1.1.2007 -1-

§ 24 Nr. 3 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

Kassendifferenzen über + / - Fr. 50.-- können dem Service Center Finanzen in Basel gemeldet werden. An die Minusdifferenzen werden auf Gesuch hin Beiträge ausgerichtet.

Liegt eine Vereinbarung zwischen der Posthalterin oder dem Posthalter und der zuständigen Verkaufsregion über die Entschädigung für die Benützung eines privaten Motorfahrzeuges vor, so wird die Posthalterin oder der Posthalter für die berufsbedingten Fahrkosten voll entschädigt.

Benützt die Posthalterin oder der Posthalter ohne Vereinbarung mit der Kreispostdirektion bei der Berufsausübung ein eigenes Motorfahrzeug, so ist eine Bestätigung der Kreispostdirektion über die Notwendigkeit der Autobenützung und die jährliche, berufsbedingte Fahrleistung einzuholen. Posthalterinnen und Posthalter, welche ein eigenes Fahrzeug im Boten- und Zustelldienst oder Eilzustelldienst verwenden, dafür von der Post keine Entschädigung erhalten und deshalb einen Abzug für dienstlich bedingte Fahrkosten geltend machen, haben den von der Eidg. Steuerverwaltung, Hauptabteilung direkte Bundessteuer, herausgegebenen, vollständig ausgefüllten und unterzeichneten Fragebogen mit der Bestätigung der Kreispostdirektion, dass eine Bewilligung zur Benützung eines privaten Motorfahrzeuges im Post- oder Eilzustelldienst vorliegt und die Angaben über die Anzahl der im Boten- und Zustelldienst geleisteten Jahresdienststunden richtig sind, vorzulegen. Nur wenn dieses durch die Posthalterin oder den Posthalter ausgefüllte und unterzeichnete sowie durch die zuständige Kreispostdirektion bestätigte Formular eingereicht wird, darf ein Fahrkostenabzug gewährt werden.

Die Posthalterin oder der Posthalter wird von der Post für die Eildienstzustellung mit einer Grundentschädigung und für die Distanz über 1,5 km mit einem Entfernungszuschlag entschädigt.

Für Dienstfahrten sind in der Regel die in der Wegleitung zur Steuererklärung aufgestellten Ansätze für Motorroller und Motorräder und Autos anzuwenden (vgl. LU StB Weisungen StG § 33 Nr. 1). Bei schlechten Wegverhältnissen und grossen Höhendifferenzen in Berggebieten können diese Ansätze angemessen erhöht werden.

Gemäss § 33 Abs. 2 StG kann eine unselbständigerwerbende Person für ihre übrigen Berufsunkosten (vgl. LU StB Weisungen StG § 33 Nr. 3) entweder einen pauschalen Abzug oder an dessen Stelle den Abzug der tatsächlichen, höheren, nachgewiesenen Kosten verlangen. Dies gilt auch für die Posthalterin und den Posthalter. Machen diese Personen von der Möglichkeit Gebrauch, die ausgewiesenen höheren übrigen Berufsunkosten in Abzug zu bringen, kann ihnen der Pauschalabzug für übrige Gewinnungskosten nicht zusätzlich gewährt werden.

Bei Kündigung von Posthalterverträgen ausgerichtete Entschädigungen sind nach Massgabe des nachfolgend wiedergegebenen Schreibens der Schweizerischen

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 24 Nr. 3

Steuerkonferenz vom 25. Juli 2002 zu besteuern.

1.1.2007 -3-

§ 24 Nr. 3 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

-4- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 24 Nr. 3

"Entschädigungen bei Kündigungen von Posthalterverträgen

Im Rahmen der sogenannten Typisierung des Posthalterstellennetzes wurden die bestehenden Poststellen aufgrund verschiedener Kriterien in PPP-, PP- und P-Poststellen eingeteilt. Im Zusammenhang mit der Schliessung bzw. Umsetzung der Typisierung von verschiedenen P-Poststellen stellen sich nun verschiedene steuerrechtliche Fragen.

In den meisten Fällen ist der Posthalter (PH) Eigentümer der Liegenschaft, in deren Räumlichkeiten sich die zu schliessende P-Poststelle befindet. Die Liegenschaften befinden sich soweit ersichtlich stets im Privatvermögen der PH, so dass im folgenden ausschliesslich zu diesen Fällen Stellung bezogen wird. Vom PH wurde nach altem Anstellungsreglement vielfach gefordert, dass er die Lokalitäten nach bestimmten Vorgaben herrichtet und der Post anschliessend mietweise zur Verfügung stellt (Lokalstellungspflicht). Für den Erwerb und oder Ausbau der Liegenschaft wurden den PH Darlehen zu besonderen Konditionen zur Verfügung gestellt. Zwecks Standortsicherung wurden Mietverträge mit sehr langer Dauer abgeschlossen, sehr oft terminiert auf den Zeitpunkt der Pensionierung des PH. Dafür ist man regelmässig davon ausgegangen, der nachfolgende PH werden die Liegenschaft übernehmen. Weitere Mittel zur Standortsicherung waren die Abgabe des Terrains im Baurecht oder die Einräumung von Kaufrechten zu Gunsten der Post.

Im Rahmen der Typisierung und (vorzeitigen) Schliessung der Poststellen muss die Post mit den betroffenen PH die bestehenden Vertragsvereinbarungen auflösen. Nachfolgend werden die geplanten Arten von "Entschädigungen" durch die Post sowie deren steuerlichen Auswirkungen dargestellt. Es ist davon auszugehen, dass einzelne PH mehrere dieser Entschädigungszahlungen erhalten werden.

1. Entschädigung für den Auskauf aus dem Mietvertrag

Die PH vermieten die Lokalitäten mittels langfristiger Mietverträge, im Einzelfällen mit einer Laufzeit bis über 2015, an die Post weiter. Um aus diesen langfristigen Mietverträgen auszusteigen, ist die Post bereit, den PH eine Auskaufsentschädigung zu bezahlen, welche dem verbleibenden abdiskontierten und kumulierten Mietzins bis zum Ende der Vertragsdauer entsprechen kann.

Diese Entschädigung stellt steuerbares Einkommen aus unbeweglichem Vermögen dar (Art. 21 Abs. 1 lit. a DBG bzw. Art. 7 Abs. 1 StHG). Da es sich um eine Kapitalabfindung für wiederkehrende, zukünftig zu erbringende Leistungen handelt, kommt Art. 37 DBG bzw. Art. 11 Abs. 2 StHG zur Anwendung. D.h. die ganze Entschädigung wird zum gesamten übrigen Einkommen dazugerechnet; der anwendbare Steuersatz berechnet sich hingegen auf demjenigen Wert, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Leistung eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet worden wäre.

1.1.2007 -1-

§ 24 Nr. 3 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

Die Post ist gehalten, auf einer separaten Bescheinigung den ausbezahlten Betrag

und den Zeitraum zu nennen, den die Abfindung abzudecken hat. Diese Bescheinigung ist dem Lohnausweis beizulegen.

2. Abgeltung von Anlagekosten

Die Post hat den PH jeweils ein Darlehen eingeräumt, damit diese die von der Post geforderten Umbauten der Lokalitäten vornehmen konnten. Der PH hat somit für die Post gewisse Investitionen in seine private Liegenschaft getätigt bzw. eine Liegenschaft mit entsprechenden Einrichtungen erworben. Im Rahmen der Reorganisation des Poststellennetzes soll nun den PH ein Anteil an den seinerzeit getätigten postspezifischen Anlagekosten zurückerstattet werden.

  1. a) PH hat die Umbauten in seiner Liegenschaft vorgenommen

Bei Liegenschaften im Privatvermögen können die Unterhaltskosten in Abzug gebracht werden (Art. 32 Abs. 2 DBG bzw. Art. 9 Abs. 1 StHG), nicht jedoch die Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Vermögensgegenständen (Art. 34 lit. d DBG bzw. Art. 9 Abs. 4 StHG). Zu den Anlagekosten gehören jene Investitionskosten, welche es dem Eigentümer ermöglichen, einen höheren Nutzungswert der Liegenschaft zu erhalten. Dazu gehören nach der neuesten Praxis des Bundesgerichts aber auch die Kosten, welche für einen ganzen oder teilweisen Umbau oder eine Nutzungsänderung eingesetzt werden. Diese Kosten stellen im Rahmen der Grundstückgewinnsteuer Teile der Gestehungskosten dar und schmälern damit den steuerbaren Gewinn. Für die Einkommenssteuer stellen sie aber nicht abzugsfähige Anlagekosten dar (Zweifel/Athanas, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, I / 2a, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], Art. 32 N 13). Dies führt zu folgender Betrachtungsweise:

  • Wurden die Umbaukosten in der Steuererklärung des betreffenden PH als effektive Unterhaltskosten geltend gemacht und auch zum Abzug zugelassen, hat sich das steuerbare Einkommen des PH dadurch reduziert. Diesfalls ist die Rückerstattung der in Abzug gebrachten Unterhaltskosten als Einkommen aus unbeweglichem Vermögen zu erfassen (Art. 21 Abs. 1 lit. a DBG bzw. Art. 7 Abs. 1 StHG). Gleich ist aufgrund der allgemeinen Beweislastverteilung zu verfahren, wenn mangels Unterlagen vom steuerpflichtigen PH nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden kann, dass die damaligen Umbaukosten als nicht abzugsfähige Anlagekosten betrachtet wurden (Zweifel/Athanas, a.a.O., Art. 130 N 27).

  • Kann vom beweisbelasteten PH zweifelsfrei nachgewiesen werden, dass die damaligen Umbaukosten als nicht abzugsfähige Anlagekosten betrachtet und in der entsprechenden Steuerperiode nicht in Abzug gebracht wurden, so hatte der seinerzeitige Umbau keinen Einfluss auf das steuerbare

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 24 Nr. 3

Einkommen. Die (Teil) Abgeltung der angefallenen Anlagekosten ist diesfalls nicht als Einkommen aus unbeweglichem Vermögen zu erfassen. Die Abgeltung dieser Kosten führt bei einem späteren Liegenschaftenverkauf jedoch dazu, dass für die Ermittlung der kantonalen Grundstückgewinnsteuer die beim Umbau in ein Postbüro angefallenen Anlagekosten im Umfang der Rückerstattung nicht mehr als wertvermehrende Aufwendungen geltend gemacht werden können.

  1. b) PH hat bereits eine umgebaute Liegenschaft gekauft

Hat der PH die Liegenschaft in einem bereits auf die Bedürfnisse der Post umgebauten Zustand übernommen, so ist die (Teil)Abgeltung der Anlagekosten nicht als Einkommen aus unbeweglichem Vermögen zu erfassen. Bei einem späteren Liegenschaftenverkauf und der damit verbundenen Ermittlung der kantonalen Grundstückgewinnsteuer ist die erhaltene Abgeltung jedoch bei der Geltendmachung der Anlagekosten in Abzug zu bringen.

In beiden Fällen ist die Post gehalten, auf einer separaten Bescheinigung die Höhe des ausbezahlten Betrages und deren Zweck anzugeben. Diese Bescheinigung ist dem Lohnausweis beizulegen.

  1. c) PH hat Neubau erstellt

Regelung analog lit. b.

3. Entschädigung für den Rückbau

  1. a) Entschädigung für den Rückbau zwecks Entfernung der spezifischen

Posteinrichtung

Die Entschädigungen unter diesem Titel sollen die Demontage und Beseitigung der postspezifischen Einrichtung (Schalter, Postfächer, Alarmanlage, etc.) abgelten.

Solche Entschädigungen stellen grundsätzlich steuerbares Einkommen aus unbeweglichem Vermögen dar (Art. 21 Abs. 1 lit. a DBG bzw. Art. 7 Abs. 1 StHG), welche im Zeitpunkt des Zuflusses zu erfassen sind. Steuerfrei sind lediglich Schadenersatzleistungen, denen ein unmittelbarer Vermögensabgang gegenübersteht, da es im Ergebnis zu keinem Reinvermögenszugang kommt (Zweifel/Athanas, a.a.O., Art. 16 N 7 i.V.m. Art. 24, N 3).

Massgebend für die Beurteilung, ob es sich bei der ausgerichteten Entschädigung um steuerbares Einkommen aus unbeweglichem Vermögen oder um eine steuerfreie Schadenersatzleistung handelt, ist der Mietvertrag.

Kann gemäss diesem die Mietsache gekündigt werden, ohne dass die postspezifische Einrichtung zu Lasten der Post (Mieterin) entfernt werden muss, so handelt es sich bei der Entschädigung um steuerbares Einkommen aus

1.1.2007 -3-

§ 24 Nr. 3 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

unbeweglichem Vermögen (Art. 21 Abs. 1 lit. a DBG bzw. Art. 7 Abs. 1 StHG). Diesfalls können jedoch die für die Demontage und Beseitigung der postspezifischen Einrichtungen anfallenden Kosten als Unterhaltskosten in Abzug gebracht werden (Art. 32 Abs. 2 DBG bzw. Art. 9 Abs. 1 StHG). Hat sich die Post dagegen vertraglich verpflichtet, die postspezifische Einrichtung zu ihren Lasten zu entfernen, so handelt es sich bei der Entschädigung um eine steuerfreie Schadenersatzleistung, sofern die Demontage und Beseitigung auch tatsächlich auf den PH überwälzt wird und die ausgerichtete Entschädigung die mutmasslich anfallenden Kosten, welche für einen mit dem Auftrag betrauten Dritten aufgewendet werden müssten, nicht übersteigen. Andernfalls stellt der die mutmasslich anfallenden Kosten übersteigende Teil steuerbares Einkommen aus unbeweglichem Vermögen dar (Art. 21 Abs. 1 lit. a DBG bzw. Art. 7 Abs. 1 StHG).

  1. b) Entschädigung für den Rückbau zwecks Neunutzung

Die Entschädigung unter diesem Titel soll es dem PH erlauben, die bisher für Postzwecke genutzten Räumlichkeiten wieder anderen Nutzungen zuzuführen.

Solche Entschädigungen stellen steuerbares Einkommen aus unbeweglichem Vermögen dar (Art. 21 Abs. 1 lit. a DBG bzw. Art. 7 Abs. 1 StHG), welche im Zeitpunkt des Zuflusses zu erfassen sind.

Bei Liegenschaften im Privatvermögen können die Unterhaltskosten in Abzug gebracht werden (Art. 32 Abs. 2 DBG bzw. Art. 9 Abs. 1 StHG), nicht jedoch die Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Vermögensgegenständen (Art. 34 lit. d DBG bzw. Art. 9 Abs. 4 StHG). Zu den Anlagekosten gehören jene Investitionskosten, welche es dem Eigentümer ermöglichen, einen höheren Nutzungswert der Liegenschaft zu erhalten. Dazu gehören nach der neuesten Praxis des Bundesgerichts aber auch die Kosten, welche für einen ganzen oder teilweisen Umbau oder eine Nutzungsänderung eingesetzt werden. Diese Kosten stellen im Rahmen der Grundstückgewinnsteuer Teile der Gestehungskosten dar und schmälern damit den steuerbaren Gewinn. Für die Einkommenssteuer stellen sie aber nicht abzugsfähige Anlagekosten dar (Zweifel/Athanas, a.a.O., Art. 32 N 13).

Daraus ergibt sich, dass die anfallenden Kosten für den teilweisen Umbau bzw. die Nutzungsänderung der Liegenschaft regelmässig als nicht abzugsfähige Anlagekosten zu qualifizieren sind, welche im Rahmen der Grundstückgewinnsteuer geltend gemacht werden müssen.

Die Post ist gehalten, auf einer separaten Bescheinigung die Höhe des ausbezahlten Betrages und deren Zweck anzugeben. Diese Bescheinigung ist dem Lohnausweis beizulegen.

-4- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 24 Nr. 3

4. Abgangsentschädigung

Für die langjährig bei der Post angestellten PH sind Zahlungen unter dem Titel Abgangsentschädigungen vorgesehen.

Entschädigungen solcher Art stellen steuerbares Einkommen aus Erwerbstätigkeit dar (Art. 17 Abs. 1 und Art. 23 lit. a und c DBG bzw. Art. 7 Abs. 1 StHG).

Ist den Unterlagen zu entnehmen, dass die Arbeitgeberin mit der erbrachten Abgangsentschädigung in der Vergangenheit begründete Verpflichtungen / Ansprüche abgelten oder künftig zu erbringende Leistungen vorwegnehmen wollte, so ist im Einzelfall durch die zuständigen Veranlagungsbehörden zu überprüfen, ob die Abgangsentschädigung allenfalls zum Rentensatz zu erfassen ist (Art. 17 Abs. 1 und Art. 23 lit. a und c i.V.m. Art. 37 DBG bzw. Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 11 Abs. 2 StHG).

Dient die Abgangsentschädigung des Arbeitgebers bei vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses objektiv dazu, die durch den vorzeitigen Austritt entstandene Lücke in der beruflichen Vorsorge zu decken, um bei Eintritt eines Vorsorgefalls (Alter, Tod, Invalidität) dem PH die Fortsetzung seiner gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise sicherzustellen, so unterliegt die Abgangsentschädigung einer gesonderten Jahressteuer (Art. 38 i.V.m. Art. 17 Abs. 2 DBG; keine äquivalente Bestimmung im StHG). Für die im Detail kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen kann auf das demnächst erscheinende Kreisschreibens der Eidgenössischen Steuerverwaltung "Die Abgangsentschädigung resp. Kapitalabfindung des Arbeitgebers" verwiesen werden. Es obliegt den zuständigen Veranlagungsbehörden zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Besteuerung nach Art. 38 i.V.m. Art. 17 Abs. 2 DBG im Einzelfall gegeben sind. Mangels einer adäquaten Bestimmung im StHG muss für die Erfassung bei der Staatssteuer auf die geltenden kantonalen Steuergesetze verwiesen werden.

Falls diese, der Vorsorge dienende Abgangsentschädigung des Arbeitgebers innert Jahresfrist in eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge einbezahlt wird, so ist sie der Einkommenssteuer nicht unterworfen (Art. 24 lit. c DBG bzw. Art. 7 Abs. 4 lit. e StHG; BGE vom 6.3.2001,2A.50/2000/bie). Entgegen dem Wortlaut der genannten Bestimmungen ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG, SR 831.42) die steuerfreie Übertragung der Abgangsentschädigung des Arbeitgebers auf ein Freizügigkeitskonto nicht zulässig. Wird somit eine gleichartige Kapitalabfindung des Arbeitgebers dem ausscheidenden Arbeitnehmer ausbezahlt, kann diese nicht steuerfrei innert Jahresfrist auf ein Freizügigkeitskonto/-police eingebracht werden.

Die Höhe und die Zweckbestimmung der Abgangsentschädigung sind auf dem Lohnausweis aufzuführen.

1.1.2007 -5-

§ 24 Nr. 3 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

5. Verrechnung mit vorhandenen Darlehen

Die Post hat gegenüber den meisten PH ein Guthaben aus Darlehen. Die meisten der vorgenannten Entschädigungen sollen deshalb dadurch ausgerichtet werden, dass diese mit den vorhandenen Guthaben verrechnet werden.

Dieses Vorgehen stellt eine reine Auszahlungsmodalität dar und hat keine weiteren steuerlichen Auswirkungen.

6. Deklaration

Die Post ist gehalten, die unter den Ziffern 1-3 erwähnten Entschädigungen auf einem separaten Beiblatt zum Lohnausweis zu bescheinigen.

Auf dem Lohnausweis ist unter Bemerkungen auf die Anzahl Beiblätter zu verweisen.

7. Sozialversicherungsbeiträge

Bezüglich der zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge wird auf das Bundesamt für Sozialversicherungen verwiesen."

-6- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 24 Nr. 3

3. Urkundspersonen

Die Gemeindeschreiberinnen und Gemeindeschreiber haben ihr Einkommen aus selbständiger Tätigkeit mit dem Fragebogen für Selbständigerwerbende auszuweisen. Nötigenfalls sind Belege über Einnahmen und Ausgaben, z.B. Fotokopie des Protokollbuches für die Tätigkeit als Urkundsperson einzuverlangen. Das Notariatsgeheimnis kann durch Abdecken der Parteien gewahrt werden. Falls die Gemeinde die Richtlinien für die Abgeltung des Notariats des Gemeindeammänner- Verbandes vom Juni 1996 anwendet, kann auch die Abrechnung mit der Gemeinde einverlangt werden. Pauschalabzüge für Gewinnungskosten sind nicht zulässig.

Bei den Notarinnen und Notaren können Belege wie beispielsweise eine Fotokopie des Protokollbuchs für den Nachweis der Einnahmen einverlangt werden. Das Notariatsgeheimnis kann durch Abdecken der Parteien gewahrt werden. Notarinnen und Notare haben aufgrund der Weisungen der Aufsichtsbehörde stets die vollen Notariatsgebühren zu kassieren, auch wenn die Urkunden von Dritten vorbereitet werden. Pauschalabzüge für Gewinnungskosten sind nicht zulässig.

1.1.2009 -1-

§ 24 Nr. 3 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

-2- 1.1.2009

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 24 Nr. 3

4. Friedensrichterinnen und Friedensrichter

Das Einkommen der Friedensrichterinnen und Friedensrichter besteht aus den von den Parteien für das friedensrichterliche Verfahren zu bezahlenden Gebühren. Daneben wird von den meisten Gemeinden ein Fixum ausgerichtet, das je nach Einwohnerzahl abgestuft ist. Nötigenfalls sind für das Einkommen Belege (Bescheinigung der Gemeinde, Fotokopie des Protokollbuches) einzuverlangen. Die Auslagen für Porti, Telefon, usw. werden nicht separat entschädigt. Es kann der Pauschalabzug für Gewinnungskosten aus Nebenerwerb (vgl. LU StB Weisungen StG § 33 Nr. 3) gewährt werden.

1.1.2007 -1-

§ 24 Nr. 3 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 24 Nr. 3

5. Krankenkassen-Kassiererinnen und

Krankenkassen-Kassierer

Es ist von Bedeutung, ob die Krankenkassen-Kassiererinnen und Krankenkassen-Kassierer von der Zentralverwaltung oder von der Sektion entschädigt werden. Ersichtlich ist dies aus dem Lohnausweis. Wird die Vergütung von der Zentralverwaltung ausgerichtet, ist ein Abzug für Gewinnungskosten zu gewähren. Werden die Kassiererinnen und Kassierer von der jeweiligen Sektion voll entschädigt, so erhalten sie in der Regel nur ca. 80 % der von der Zentralverwaltung überwiesenen Provisionen, während aus den restlichen 20 % die Unkosten der Vorstände und der jeweiligen Kassiererinnen und Kassierer der betreffenden Sektionen bestritten werden. In diesem Fall haben die Kassiererinnen und Kassierer keinen Anspruch auf einen Unkostenabzug, weil ihre Auslagen von den Sektionen getragen werden. Es gibt aber auch Sektionen, die überhaupt keine Spesenvergütungen ausrichten oder die Spesen nur teilweise vergüten. Im letzteren Fall müssen diese Spesenvergütungen zum ausgewiesenen Lohn hinzugerechnet und davon die übrigen mit der Berufsausübung erforderlichen Kosten (vgl. LU StB Weisungen StG § 33 Nr. 3) abgerechnet werden.

Bei Entlöhnung der Krankenkassen-Kassiererinnen und Krankenkassen-Kassierer durch die Sektionen müssen die Verhältnisse im konkreten Einzelfall durch die Veranlagungsbehörde abgeklärt werden.

5.1 Ausweispflicht

Über die Bezüge ist ein von den zuständigen Organen (Zentralverwaltung oder Sektionsvorstand) unterzeichneter Lohnausweis einzureichen.

5.2 Übrige Berufsunkosten

Gemäss § 33 Abs. 2 StG kann eine unselbständigerwerbende Person für ihre übrigen Berufsunkosten (vgl. LU StB Weisungen StG § 33 Nr. 3) entweder einen pauschalen Abzug oder an dessen Stelle den Abzug der tatsächlichen, höheren, nachgewiesenen Kosten verlangen. Dies gilt auch für die Krankenkassen-Kassiererin und den Krankenkassen-Kassier. Machen diese Personen von der Möglichkeit Gebrauch, die ausgewiesenen höheren übrigen Berufsunkosten in Abzug zu bringen, kann ihnen der Pauschalabzug für übrige Gewinnungskosten nicht zusätzlich gewährt werden.

1.1.2007 -1-

§ 24 Nr. 3 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

5.3 Besonderer Spesenabzug

Wird ein Teil der Unkosten separat vergütet, ist die Unkostenvergütung zur ordentlichen Arbeitsentschädigung hinzuzurechnen. Von der so ermittelten Bruttovergütung sind die tatsächlichen Unkosten in Abzug zu bringen.

Zur Kontrolle können die von der Ausgleichskasse akzeptierten Unkostenpauschalansätze herangezogen werden (vgl. Merkblatt der Ausgleichskasse Luzern: Beitragspflicht der Krankenkassen-Sektionen):

Bruttovergütung pro Jahr bis

Fr. 10'000.--

25%

Bruttovergütung pro Jahr für weitere

Fr. 10'000.--

15%

Bruttovergütung pro Jahr zusätzlich für alle Beträge über

Fr. 20'000.--

10%

Durch diese pauschalen Unkostenabzüge sind grundsätzlich sämtliche Spesen, die mit der Kassenführung verbunden sind, wie Auslagen für Büroraum, Licht, Heizung,

Reinigung und diverse jährlich wiederkehrende kleine Aufwendungen sowie

Abschreibungen auf Büromobiliar (Schreibpult, Schreib und Rechenmaschine,

Formularschrank usw.), abgegolten. Allfällige Mehraufwendungen (z.B. bei

Beschäftigung von Drittpersonen im Falle länger dauernder Krankheit usw.) können,

wenn sie entsprechend ausgewiesen werden, noch zusätzlich abgegolten werden.

In den pauschalen Unkostenabzügen sind die Fahrspesen, die einer Krankenkassenkassiererin oder einem Krankenkassen-Kassierer bei der Ausübung ihrer oder seiner nebenberuflichen Tätigkeit entstehen, berücksichtigt. Will die steuerpflichtige Person diese Regelung nicht gegen sich gelten lassen, so muss sie auf die Gewährung des pauschalen Unkostenabzuges verzichten und ihre tatsächlichen, berufsbedingten Auslagen nachweisen und deren Abzug beanspruchen.

Werden die Unkosten restlos vergütet und erscheinen die als Unkostenersatz bezeichneten Leistungen als übersetzt, wird von der Ausgleichskasse überprüft, ob diese Leistungen den tatsächlichen Aufwendungen entsprechen oder ob darin Lohnbestandteile enthalten sind.

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 24 Nr. 3

6. Besteuerung von im Pastoraldienst stehenden

Personen

Der Privatanteil an den Naturalleistungen der Kirchgemeinde (u.a. Wohnung, Elektrizität, Heizung usw.) ist im Lohnausweis mit dem Marktwert aufzuführen. Werden die Bezüge ungenügend bewertet, hat die Veranlagungsbehörde dies richtigzustellen.

Da Messstipendien nach Kirchenrecht für karitative Zwecke verwendet werden müssen, sind sie steuerfrei und in der Steuererklärung nicht zu deklarieren.

Die Entschädigungen aus dem Lernvikariat im Rahmen der Ausbildung der reformierten Pfarrerinnen und Pfarrer stellen grundsätzlich steuerbares Einkommen dar. Im Gegensatz zu Stipendien, welche aus öffentlichen oder privaten Mitteln bedingungslos gewährt sind, stehen die Entschädigungen aus dem Lernvikariat im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit.

Gewinnungskosten (Angaben auf dem Formular Zusammenstellung Berufsauslagen oder separate Aufstellung)

  • Falls Geistliche ihre Hausangestellten auch für die pfarramtlichen Verrichtungen (Bedienung von Telefon und Pforte, Kirchenwäsche, Pflege von Studier-, Wart- und Gastzimmer, Sekretariatsarbeiten) entlöhnen und hiefür keine Vergütung erhalten oder auch keine direkte Lohnzahlung an die Hausangestellten ausgerichtet wird, kann maximal die Hälfte des Bar- und Naturallohnes unter der Position besondere Berufsauslagen abgezogen werden.

  • Sofern die Kirchgemeinde oder andere keinen Betrag an die Autohaltung ausrichten, sind für pfarramtliche Fahrten die Fahrkosten auszuweisen (vgl. LU StB Weisungen StG § 33 Nr. 1).

  • Die Kosten für Fachliteratur werden mit dem pauschalen Abzug für die übrige Berufsunkosten (vgl. LU StB Weisungen StG § 33 Nr. 3) abgegolten. Wer diesen Betrag übersteigende Auslagen geltend machen will, hat diese mit Belegen nachzuweisen.

1.1.2009 -1-

§ 24 Nr. 3 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

-2- 1.1.2009

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 24 Nr. 4

Entschädigungen für den Feuerwehr- und Zivilschutzdienst Gemäss § 31 Unterabs. f StG und Art. 24 Bst. f DBG sind der Sold für Militär- und Schutzdienst sowie das Taschengeld für Zivildienst steuerfrei. Steuerfrei ist auch der Sold der Milizfeuerwehrleute bis zum Betrag von jährlich 5'000 Franken (Art. 24 Bst. fbis DBG; Art. 7 Abs. 4 Bst. hbis StHG). Bei den Staats- und Gemeindesteuern erfolgt die Steuerbefreiung des Feuerwehrsoldes analog zum Bundesrecht.

Die Steuerbefreiung des Soldes bezieht sich regelmässig nur auf solche Vergütungen, die bei der Ausübung einer allgemeinen Dienstpflicht ausgerichtet werden. Die allgemeine Dienstpflicht kann in der Leistung von Schutzdienst oder Nothilfe in Form von Kursen, Übungen, Rapporten oder im Aktivdienst bestehen.

Neben der allgemeinen Dienstpflicht fallen für das Kader und die Spezialistinnen und Spezialisten regelmässig ausserdienstliche Tätigkeiten an, die im Rahmen des gesamten Dienstes erbracht werden. Es handelt sich dabei insbesondere um Vorarbeiten für die Durchführung von Kursen, Übungen und Rapporten.

Entschädigungen an Zivilschutz-Ortschefs für solche ausserdienstlichen Tätigkeiten stellen steuerbares Einkommen aus einer Nebenbeschäftigung dar (ASA 48, 425). Ebenso sind Entschädigungen an das nebenamtliche Instruktions- und Hilfspersonal (Basisentschädigungen inkl. Zulagen sowie Taggelder) steuerpflichtig.

Als Feuerwehrsold gelten Vergütungen für Dienstleistungen, die die Feuerwehr im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Kernaufgaben erfüllt (Übungen, Pikettdienste, Kurse, Inspektionen und Ernstfalleinsätze zur Rettung, Brandbekämpfung, allgemeinen Schadenwehr, Elementarschadenbewältigung und dergleichen). Dazu gehören auch Dienstleistungen nach § 100 Abs. 3 des Feuerschutzgesetzes des Kantons Luzern, sofern sie von der Gemeinde befohlen sind, namentlich Verkehrsdienste bei Festanlässen und dergleichen.

Steuerbare Leistungen der Feuerwehr stellen hingegen dar: Pauschalzulagen für Kader, Funktionszulagen sowie Entschädigungen für administrative Arbeiten und für Dienstleistungen, welche die Feuerwehr freiwillig erbringt.

Die Bestimmungen über den steuerfreien Sold betreffen die Milizfeuerwehren der Gemeinden. Sie gelten namentlich nicht für Angestellte, die in einem öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhälnis stehen (Teil- und Vollzeitangestellte der Feuerwehr). Neben den Berufsfeuerwehren gelten die Bestimmungen ebenfalls nicht für Betriebsfeuerwehren für betriebsinterne Einsätze während der Arbeitszeit. Wenn Dienstleistungen der Betriebsfeuerwehrleute nicht als Arbeitszeit gelten oder wenn Leistungen der Betriebsfeuerwehren gemäss vertraglichen Regelungen mit

1.1.2015 -1-

§ 24 Nr. 4 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

den Gemeinden und Ortsfeuerwehren ausserhalb der Arbeitszeit erbracht werden, kann die Regelung in Anspruch genommen werden.

Nach der "Grundsatzregelung Entschädigungen in der Feuerwehr" vom 10. November 2008 sind die Vergütungen transparent in nicht steuerbaren Sold, steuerbare Vergütungen der Chargierten für ausserdienstliche Tätigkeiten sowie Spesen und Berufsauslagenersatz aufgeteilt. Die Sold-Vergütungen nach Ziff. 2 der Grundsatzregelung müssen auf dem Lohnausweis nicht aufgeführt werden, die Vergütungen für die ausserdienstlichen Tätigkeiten (Ziff. 3 der Grundsatzvereinbarung) werden in Ziff. 1 des Lohnausweises bescheinigt und die Spesen- und Berufsauslagenvergütungen (Ziff. 4 der Grundsatzvereinbarung) werden in Ziff. 13.1.2 des Lohnausweises aufgeführt. In Anpassung an die gesetzlichen Änderungen müsssen ab 1.1.2013 zusätzlich die 5'000 Franken übersteigenden Soldzahlungen als Lohn in Ziff. 1 bescheinigt sein. Dies gilt sowohl für die direkte Bundessteuer wie auch für die Staats- und Gemeindesteuern.

Von den Entschädigungen kann von den Milizangehörigen der Feuerwehr in der Steuererklärung der Abzug bei nebenamtlicher Behördentätigkeit geltend gemacht werden (vgl. LU StB, Bd. 1, Weisungen StG § 33 Nr. 3 Ziff. 7 mit Beispiel).

-2- 1.1.2015

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 24 Nr. 5

Besteuerung der Angehörigen eines Ordens bzw. einer vergleichbaren Organisation

1. Grundsätzliches

Für die Besteuerung von Angehörigen eines Ordens bzw. einer vergleichbaren Organisation gelten folgende Grundsätze:

1. Alle Angehörigen eines Ordens bzw. einer vergleichbaren Organisation sind

auf dem Steuerregister aufzutragen. Diesen ist eine Steuererklärung zuzustellen.

2. Das Einkommen von Ordensangehörigen, das diese aus einer Tätigkeit

ausserhalb der Ordensgemeinschaft erzielen, unterliegt der Einkommenssteuer, unabhängig davon, ob der Arbeitsvertrag bzw. Auftrag mit dem Ordenshaus oder dem jeweiligen Mitglied des Ordens selbst abgeschlossen wurde. Ebenfalls nicht von Bedeutung ist, ob die Entschädigung für eine solche Tätigkeit direkt an die Ordensgemeinschaft oder an das entsprechende Mitglied ausbezahlt wird. Eine Tätigkeit innerhalb der Ordensgemeinschaft liegt immer dann vor, wenn Ordensangehörige im Ordenshaus selbst oder in einem vom Orden in eigener Regie und auf eigene Rechnung (und damit auf eigenes Risiko) geführten Betrieb arbeiten. Dadurch wird kein steuerbares Einkommen erzielt; es wird auch kein Naturallohn aufgerechnet.

3. Ersatzeinkommen in Form von Renten- oder Kapitalzahlungen (insbesondere

AHV- und IV-Renten) sind von den einzelnen berechtigten Ordensleuten zu versteuern. Es spielt dabei keine Rolle, ob die Beiträge von Ordensangehörigen oder vom Orden bezahlt wurden. Ebenso ist nicht von Bedeutung, ob die Leistung direkt an den Orden oder an einzelne Ordensangehörige selbst erbracht werden.

4. Extern erwerbstätige Ordensangehörige, die ihr Einkommen ganz oder

teilweise an den Orden weiterleiten, haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf einen oder mehrere Unterstützungsabzüge gemäss § 42 Abs. 1c StG.

5. Vermögen und dessen Ertrag sind von den einzelnen Ordensangehörigen zu

versteuern, sofern nicht ein Nutzniessungsrecht des Ordens besteht.

6. Die Erhebung einer Personalsteuer richtet sich nach den §§ 230 und 231 StG.

7. Die Veranlagung der Ordensangehörigen erfolgt in den Gemeinden durch die

oder den jeweiligen Einschätzungsexpertin oder Einschätzungsexperten. Veranlagungseröffnung und Steuerbezug werden durch die Gemeinden vorgenommen

1.1.2013 -1-

§ 24 Nr. 5 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

2. Ordentliche Veranlagung von Ordensangehörigen mit

Gewährung von Unterstützungsabzügen

1. Grundsätzlich erhalten alle Angehörigen eines Ordens oder einer

vergleichbaren Organisation eine Steuererklärung. Diese ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen ausgefüllt einzureichen. 2. Von der Pflicht zur Einreichung einer Steuererklärung sind nur einkommens- und vermögenslose Ordensangehörige entbunden. Die einkommens- und vermögenslosen Ordensangehörigen sind dem Gemeindesteueramt von der Ordensgemeinschaft zu melden.

3. Die Ordensgemeinschaft hat nachzuweisen, dass sie den Lebensunterhalt

ihrer Mitglieder nur unter Einbezug der aus externer Erwerbstätigkeit fliessenden Einkünfte bestreiten kann. Es sind deshalb die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ordensgemeinschaft offen zu legen. Zu diesem Zweck sind die entsprechenden Jahresrechnungen einzureichen. Zusätzlich sind auf dem Formular die der Gemeinschaft im entsprechenden Bemessungsjahr zugeflossenen Einkünfte (mit Ausschluss der aus externer Erwerbstätigkeit erzielten Einkünfte) anzugeben. Ebenso ist das am Stichtag vorhandene Vermögen, das der Ordensgemeinschaft zu Eigentum oder Nutzniessung zusteht, anzuführen. Die Prüfung dieser Frage obliegt der Dienststelle Steuern, Abteilung Juristische Personen.

4. Unterstützungsbedürftig ist nur, wer infolge Alter, Krankheit oder

Gebrechlichkeit nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt selbst zu erwerben oder diesen auch nicht aus Ersatzeinkünften oder Vermögen bestreiten kann. Keine Unterstützungsbedürftigkeit liegt somit vor, wenn Ordensangehörige im erwerbsfähigen Alter im Ordenshaus selbst oder in einem vom Orden in eigener Regie und auf eigene Rechnung geführten Betrieb tätig sind. Unterstützungsbedürftigkeit ist zu bejahen, wenn das massgebende Einkommen die Einkommensgrenze, welche für den Bezug von Ergänzungsleistungen zur AHV und IV massgebend ist, nicht erreicht. Die Unterstützungsbedürftigkeit ist im Ausmass der Differenz zwischen tatsächlichem Einkommen und der erwähnten Einkommensgrenze gegeben.

Anzahl Unterstützungsabzüge Zunächst sind die sich gemäss Ziffer 4 ergebenden Differenzbeträge zu addieren. Diese Summe ist mit dem Betrag des Unterstützungsabzuges zu dividieren. Das Ergebnis der Division ist auf die nächste ganze Zahl abzurunden, was die maximal mögliche Anzahl Unterstützungsabzüge ergibt. Diese sind gleichmässig auf die extern erwerbstätigen Ordensangehörigen zu verteilen. Restabzüge werden der, dem oder den Ordensangehörigen mit dem höchsten Erwerbseinkommen zugerechnet. Zudem sind folgende Einschränkungen zu beachten:

-2- 1.1.2013

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 24 Nr. 5

  • Extern erwerbstätige Ordensangehörige können nicht mehr Unterstützungsabzüge geltend machen, als unterstützungsbedürftige Ordensangehörige vorhanden sind (es sei denn, sie unterstützen noch andere Personen ausserhalb des Ordens).

  • Die Summe der Unterstützungsabzüge darf das an den Orden weitergeleitete Erwerbseinkommen nicht übersteigen.

Beispiel 1 (2011 und 2012)

Eine Ordensgemeinschaft hat drei unterstützungsbedürftige Ordensangehörige, die gesamthaft über ein Einkommen von Fr. 44'460.-- verfügen und zwei extern Erwerbstätige, die gesamthaft Fr. 60'000.-- an den Orden weiterleiten.

Ermittlung der Unterstützungsbedürftigkeit: Einkommensgrenze (Fr. 19'050.-- x 3 Personen) Fr. 57'150.-- ./. tatsächliches Einkommen Fr. 44'460.-- Fr. 12'690.--

Anzahl Unterstützungsabzüge: Fr. 12'690.-- geteilt durch Fr. 2'600- = 4

Verteilung der Unterstützungsabzüge: Es können insgesamt drei Unterstützungsabzüge gewährt werden.

Beispiel 1 (ab 2013)

Eine Ordensgemeinschaft hat drei unterstützungsbedürftige Ordensangehörige, die gesamthaft über ein Einkommen von Fr. 44'460.-- verfügen und zwei extern Erwerbstätige, die gesamthaft Fr. 60'000.-- an den Orden weiterleiten.

Ermittlung der Unterstützungsbedürftigkeit: Einkommensgrenze (Fr. 19'210.-- x 3 Personen) Fr. 57'630.-- ./. tatsächliches Einkommen Fr. 44'460.-- Fr. 13'170.--

Anzahl Unterstützungsabzüge: Fr. 13'170.-- geteilt durch Fr. 2'600.-- = 5

Verteilung der Unterstützungsabzüge: Es können insgesamt drei Unterstützungsabzüge gewährt werden.

1.1.2013 -3-

§ 24 Nr. 5 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

Beispiel 2 (2011 und 2012)

Eine Ordensgemeinschaft hat zwei unterstützungsbedürftige Ordensangehörige, die gesamthaft über ein Einkommen von Fr. 18'000.-- verfügen und zwei extern Erwerbstätige, die gesamthaft Fr. 50'000.-- an den Orden weiterleiten.

Ermittlung der Unterstützungsbedürftigkeit: Einkommensgrenze (Fr. 19'050.-- x 2 Personen) Fr. 38'100.-- ./. tatsächliches Einkommen Fr. 18'000.-- Fr. 20'100.--

Anzahl Unterstützungsabzüge: Fr. 20'100.-- geteilt durch Fr. 2'600.-- = 7

Verteilung der Unterstützungsabzüge: Da nur zwei unterstützungsbedürftige Ordensangehörige vorhanden sind, können die beiden erwerbstätigen Ordensangehörigen nur je einen Unterstützungsabzug beanspruchen.

Beispiel 2 (ab 2013)

Eine Ordensgemeinschaft hat zwei unterstützungsbedürftige Ordensangehörige, die gesamthaft über ein Einkommen von Fr. 18'000.-- verfügen und zwei extern Erwerbstätige, die gesamthaft Fr. 50'000.-- an den Orden weiterleiten.

Ermittlung der Unterstützungsbedürftigkeit: Einkommensgrenze (Fr. 19'210.-- x 2 Personen) Fr. 38'420.-- ./. tatsächliches Einkommen Fr. 18'000.-- Fr. 20'420.--

Anzahl Unterstützungsabzüge: Fr. 20'420.-- geteilt durch Fr. 2'600.-- = 7

Verteilung der Unterstützungsabzüge: Da nur zwei unterstützungsbedürftige Ordensangehörige vorhanden sind, können die beiden erwerbstätigen Ordensangehörigen nur je einen Unterstützungsabzug beanspruchen.

-4- 1.1.2013

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 24 Nr. 6

Mitarbeiteraktien und Mitarbeiteroptionen Die Besteuerung von Mitarbeiteraktien und -optionen richtet sich nach dem entsprechenden Kreisschreiben Nr. 37 der EStV vom 22. Juli 2013 betreffend Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen.

1.1.2014 -1-

§ 24 Nr. 6 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

-2- 1.1.2014

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 24 Nr. 7

Eigenleistungen Eine unselbständigerwerbende Person, die ein Haus mit Eigenleistungen zur Selbstbenutzung erbaut, erzielt kein steuerpflichtiges Einkommen. Erfolgen die Eigenleistungen von Unselbständigerwerbenden im Hinblick auf einen Wiederverkauf, so wird steuerpflichtiges Einkommen in bezug auf die Eigenleistungen im Zeitpunkt der Veräusserung erzielt (BGE 108 Ib 227=ASA 51, 635; VGE vom 31.5.1999 i.S. M.; RE 1967/68 Nr. 15).

Für Eigenleistungen von Selbständigerwerbenden vgl. LU StB Weisungen StG § 25 Nr. 1 Ziff. 1.4.

Für die Anrechnung von Eigenleistungen bei der Grundstückgewinnsteuer vgl. LU StB Weisungen GGStG § 13 N 26.

1.1.2007 -1-

§ 24 Nr. 7 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 24 Nr. 8

Nebenerwerb Ein Nebenerwerb setzt in der Regel das Vorliegen eines Haupterwerbs voraus. Dies gilt sowohl für unselbständige wie selbständige Tätigkeiten. Wird kein eigentlicher Haupterwerb ausgeübt, wie dies z.B. bei Studierenden oder Rentnerinnen/Rentnern häufig der Fall ist, hat die Erwerbstätigkeit nur eine untergeordnete Bedeutung und wird der Lebensunterhalt zur Hauptsache aus anderen Quellen als der Erwerbstätigkeit bestritten, liegt Nebenerwerb vor (VGE vom 20.2.2009 i.S. Z.).

Der Haupterwerb kann sich auch aus mehreren Teilzeitanstellungen zusammen setzen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass bei Vorliegen von mehreren Teilzeitpensen das jeweils grösste Einkommen als Haupterwerb und sämtliche anderen Einkünfte als Nebenerwerbstätigkeiten anzusehen sind. Grundsätzlich umfasst der Haupterwerb den Grossteil der Einkünfte aus Erwerbstätigkeit, während der Nebenerwerb wesentlich geringer ist.

Zur Abgrenzung Haupterwerb/Nebenerwerb dienen in der Regel folgende Kriterien kumulativ:

Ein Nebenerwerb wird ausgeübt

  • bei einem anderen Arbeitgeber und

  • in einem anderen Tätigkeitsgebiet und

  • das erzielte Einkommen ist wesentlich geringer als das Haupteinkommen.

Als Nebenerwerbstätigkeiten gelten beispielsweise Vergütungen für die Tätigkeit in Behörden, Kommissionen, für andere entgeltliche Tätigkeiten zugunsten des Gemeinwesens, für künstlerische, wissenschaftliche oder sportliche Tätigkeiten, für Gutachten usw.:

Beispiele: Haupterwerb Buchhalterin zu 100 % Nebenerwerb Prüfungsexpertin

Erster Haupterwerb Kaufmann zu 60 % Zweiter Haupterwerb Buchhalter zu 30 % Nebenerwerb Lehrer an einem Weiterbildungsinstitut zu 5 %

1.1.2015 -1-

§ 24 Nr. 8 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

Zwei oder mehr Teilzeitstellen werden, selbst wenn sie in verschiedenen Tätigkeitsgebieten liegen, addiert bis diese zusammen einen Haupterwerb bilden. Erst weitere untergeordnete Tätigkeiten gelten als Nebenerwerb.

Beispiel: Erster Haupterwerb Reinigungsarbeiten zu 20 % Zweiter Haupterwerb Hauswart zu 20 % Dritter Haupterwerb Nachfüller bei einem Grossverteiler zu 30 % Nebenerwerb Platzwart beim lokalen Fussballclub (gegen geringes Entgelt)

Der Nebenerwerb der steuerpflichtigen Person ist genau zu bezeichnen. Es ist abzuklären, ob das Nebenerwerbseinkommen aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit stammt, damit die entsprechende Beitragsmeldung an die AHV-Ausgleichskasse richtig vorgenommen werden kann. Im Zweifelsfall ist zu ermitteln, ob vom erzielten Einkommensbetrag AHV-Arbeitnehmerbeiträge bezahlt werden mussten.

Erwerbseinkommen des zweitverdienenden Ehegatten ist selbst dann in der Veranlagung zu erfassen, wenn es durch den in § 40 Abs. 2 StG gegebenen Abzug wieder ausgeglichen wird.

Für die Pauschalierung von Unkostenabzügen bei Nebenerwerb vgl. LU StB Weisungen StG § 33 Nr. 3.

Die Spesen aus Verwaltungsratstätigkeit werden in den meisten Fällen separat vergütet. Ein zusätzlicher pauschaler Spesenabzug für Nebenerwerb ist in einem solchen Fall nicht mehr zulässig.

-2- 1.1.2015

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 27 Nr. 1

Erträge aus rückkaufsfähiger Kapitalversicherung mit Einmalprämie

1. Begriff und Unterscheidung

Bei rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie handelt es sich um Versicherungsprodukte, bei welchen die gesamte Prämie, statt in jährlichen Raten, bereits am Anfang der Laufzeit des Versicherungsvertrages einbezahlt wird (vgl. dazu KS EStV 1995/96 Nr. 24 vom 30. Juni 1995).

Es ist zwischen rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie, die der Vorsorge dienen und solchen die nicht der Vorsorge dienen zu unterscheiden.

2. Steuerliche Behandlung von Kapitalversicherungen mit

Einmalprämie, die der Vorsorge dienen

Ausbezahlte Erträge aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie im Erlebensfall oder bei Rückkauf sind nicht steuerbar, wenn sie der Vorsorge dienen (§ 27 Abs. 1a StG; Art. 20 Abs. 1a DBG).

Die Versicherung dient der Vorsorge, wenn

1. die Auszahlung nach dem vollendeten 60. Altersjahr erfolgt 2. ein mindestens fünfjähriges Vertragsverhältnis bestanden hat 3. das Vertragsverhältnis vor Vollendung des 66. Altersjahres begründet worden ist.

  • Für Versicherungen mit Vertragsabschluss ab 1.1.1999 gilt, dass sämtliche drei Bedingungen kumulativ erfüllt sein müssen.

  • Für Versicherungen mit Vertragsabschluss bis 31.12.1998 ist bei den Staats- und Gemeindesteuern kein steuerbares Einkommen gegeben (§ 255 StG). Bei der direkten Bundessteuer müssen für Versicherungen mit Vertragsabschluss vom 1.1.1994 bis 31.12.1998 die ersten beiden Bedingungen kumulativ erfüllt sein (Art. 205a Abs. 2 DBG).

Kann eine Versicherung aufgrund dieser Kriterien als der Vorsorge dienend qualifiziert werden, bleiben die Leistungen steuerfrei. Dies trifft auf die

1.1.2015 -1-

§ 27 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

nachfolgenden Versicherungen zu. Andernfalls erfolgt die steuerliche Behandlung der Leistungen nach Ziffer 3.

Liste rückkaufsfähige Kapitalversicherungen Säule 3b (Rundschreiben der Eidg. Steuerverwaltung vom 11. Februar 2014; Stand 31. Dezember 2013)

3. Steuerliche Behandlung von Kapitalversicherungen mit

Einmalprämie, die nicht der Vorsorge dienen

Ausbezahlte Erträge aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie die nicht der Vorsorge dienen, stellen im Erlebensfall oder bei Rückkauf steuerbares Einkommen dar. Zur Besteuerung gelangt die Differenz zwischen der ausbezahlten Versicherungsleistung (inklusive der Überschussanteile) und der vom Versicherungsnehmer einbezahlten Einmalprämie. Eine Besteuerung zum Rentensatz (§ 59 Abs. 1 StG; Art. 37 DBG) oder gar eine getrennte Besteuerung als Kapitalleistung aus Vorsorge nach § 58 StG; Art. 38 und 48 DBG ist nicht möglich.

Bei Auszahlung einer solchen Versicherung zufolge Todesfall liegt ein einkommensfreier Vermögensanfall aus rückkaufsfähiger privater Kapitalversicherung vor. Für die Erbschaftssteuer vgl. LU StB Weisungen EStG § 1 Nr. 1.

-2- 1.1.2015

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben

Direkte Bundessteuer

Bern, 11. Februar 2014 DB-020.1a-HEA

An die kantonalen Verwaltungen für die direkte Bundessteuer

Rundschreiben

Liste der rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen der Säule 3b, Stand

31. Dezember 2013

Anbei erhalten Sie die für die Belange der direkten Bundessteuer erstellte Liste der rück- kaufsfähigen Kapitalversicherungen der Säule 3b, Stand 31. Dezember 2013. Diese Liste ersetzt diejenige aus dem Jahre 2012 und wurde in Absprache mit der Schweizerischen Steuerkonferenz und dem Schweizerischen Versicherungsverband (SVV) erstellt.

Auf der beiliegenden Liste sind sämtliche sich auf dem Markt befindlichen Versicherungs- produkte der Säule 3b aufgeführt, welche der Eidg. Steuerverwaltung (ESTV) zur Beurtei- lung hinsichtlich der einkommenssteuerrechtlichen Privilegierung gemäss Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 24 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer vorgelegt wurden.

Die ESTV macht in diesem Zusammenhang darauf aufmerksam, dass sich ihre Prüfung ausschliesslich auf die ihr eingereichten Produkteunterlagen (Produktebeschrieb, Musterpo- licen, Allgemeine Versicherungsbedingungen, Bestätigung des verantwortlichen Aktuars etc.) erstreckt. Es obliegt somit der Veranlagungsbehörde zu prüfen, ob im Einzelfall eine Kapitalleistung aus einem Versicherungsprodukt der Säule 3b die weiteren Voraussetzungen von Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a DBG an die einkommensteuerrechtliche Privilegierung erfüllt:

x Vertragsabschluss vor Vollendung des 66. Altersjahres des Versicherungsnehmers;

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV Eigerstrasse 65 3003 Bern www.estv.admin.ch 2-118-D-2014-d

x Mindestens eine fünfjährige Vertragslaufzeit bei klassischen Produkten, bei nicht- klassischen mindestens eine zehnjährige Laufzeit sowie

x Auszahlung der Altersleistung frühestens ab dem vollendeten 60. Altersjahr des Ver- sicherungsnehmers.

Abteilung Recht

Marc Bugnon Chef

Beilage erwähnt

2/2

Eidg. Steuerverwaltung

Kapitalversicherungen Säule 3b

Stand 31. Dezember 2013

Gesellschaft

Produktebezeichnung

Finan-

zierung

anteil-

gebunden

index-

gebunden

übrige

Prüfungs-

datum

steuerlich

privilegiert

AIG Life (ex American Securit)

Universe 2

EP

X

04.11.1994

ja

AIG Life (ex American Securit)

Universe Plan

PP

X

06.09.1995

ja

Allianz Suisse

Anteilgebundene Lebensversicherung G-plus

Fondsgebundene Kapitalisierungsversicherung

EP

X

15.10.2008

ja

Allianz Suisse

(2010)

PP

X

24.11.2010

ja

Allianz Suisse

Fondsgebundene Kinderversicherung

PP

X

24.11.2010

ja

Allianz Suisse

Fondsgebundene LV (2002)

EP

X

03.05.2002

ja

Allianz Suisse

Fondsgebundene LV (2004)

EP/PP

X

03.12.2004

ja

Allianz Suisse

Fondsgebundene LV (2007)

EP

X

07.05.2007

ja

Allianz Suisse

Fondsgebundene LV (2010)

EP/PP

X

24.11.2010

ja

Allianz Suisse

Gemischte Lebensversicherung (09/2007)

EP/PP

X

26.09.2007

ja

Allianz Suisse

Gemischte Lebensversicherung (2010)

EP/PP

X

24.11.2010

ja

Allianz Suisse

Invest Life

EP

X

24.06.1996

ja

Allianz Suisse

Kapitalisierungsversicherung

PP

X

29.10.2007

ja

Allianz Suisse

Kinderversicherung

PP

X

29.10.2007

ja

Allianz Suisse

Kindervorsorge mit Sparzielversicherung

Lebensversicherung Balance Invest mit

PP

X

07.06.2011

ja

Allianz Suisse

Einzelprämie

EP

X

19.02.2013

ja

Allianz Suisse

Lebensversicherung Balance Invest

PP

X

12.08.2011

ja

Allianz Suisse

Pictet Life

EP

X

21.09.1995

ja

Allianz Suisse

Sparzielversicherung (2010)

PP

X

24.11.2010

ja

Allianz Suisse

Sparzielversicherung 07

PP

X

06.03.2008

ja

Allianz Suisse

Swissca Portfolio Life Garant

EP

X

12.01.2004

ja

Allianz Suisse

Swisscanto Garant Life Dynamic

PP

X

19.01.2006

ja

Allianz Suisse

Swisscanto Life Invest Garant

EP

X

14.01.2005

ja

AXA

AXA ASSETS

EP

X

21.02.1996

ja

AXA

AXA Capital

EP

X

14.03.2000

ja

AXA

AXA Capital Comfort

EP

X

30.11.2005

ja

AXA

AXA Invest

PP

X

20.10.1998

ja

AXA

AXA Invest Comfort

PP

X

03.01.2006

ja

AXA

AXA Référence

PP

X

21.03.2000

ja

AXA

Protect Plan

PP

X

10.03.2011

ja

AXA

Protect Star

EP

X

08.11.2011

ja

AXA

Twinstar Invest 10yr

EP

X

05.02.2008

ja

AXA

Twinstar Invest 5yr+

EP

X

05.02.2008

ja

AXA

WinLifeFund

PP

X

04.06.2009

ja

Basler Leben AG

Baloise CombiLife+

PP

X

09.08.2007

ja

ESTV / Abteilung Recht DVS

1

11. Februar 2014 / HEA

Eidg. Steuerverwaltung

Kapitalversicherungen Säule 3b

Stand 31. Dezember 2013

Basler Leben AG

Baloise CombiLife+

PP

X

28.09.2008

ja

Basler Leben AG

Baloise CombiLife+

PP

X

28.09.2008

ja

Basler Leben AG

Baloise Liberty

EP

X

12.02.2010

ja

Basler Leben AG

Baloise Liberty mit mind. Todesfallsumme

PP

X

12.02.2010

ja

Basler Leben AG

Baloise Portfolio, Tarif BPp

EP

X

11.02.2011

ja

Basler Leben AG

Baloise Safe Invest

EP

X

19.08.2013

ja

Basler Leben AG

Baloise Safe Invest

EP

X

11.05.2011

ja

Basler Leben AG

Baloise Safe Plan

PP

X

27.06.2013

ja

Basler Leben AG

Baloisefund Protect

EP

X

24.01.2006

ja

Basler Leben AG

Erlebensfall - Plus

EP

X

06.11.1995

*ja

Basler Leben AG

Erlebensfall - Plus (95)

EP

X

08.01.1997

ja

Basler Leben AG

Flexifonds

EP/PP

X

23.10.1995

ja

Basler Leben AG

Flexiplan / Flexidonna

EP

X

13.09.1996

ja

Basler Leben AG

Gemischte Lebensversicherung GP+

EP

X

06.11.1995

*ja

Basler Leben AG

Lebenslängliche Versicherung

EP/PP

X

05.01.1998

ja

CONCORDIA Versicherungen AG

Inviva

EP

X

28.01.2003

ja

CONCORDIA Versicherungen AG

Inviva

PP

X

11.06.2003

ja

Forces Vives

BDG Vari Life

EP/PP

X

05.06.2003

ja

Forces Vives

ForcesSaving

PP

X

31.01.2005

**ja

Generali

Dynamic Plan PLUS GAP

PP

X

30.01.2004

ja

Generali

Fokus 90 / Tarif DLA 2007

EP

X

24.07.2007

ja

Generali

Generali LifeInvest GEM

EP

X

29.07.2002

ja

Generali

ImmoSafe

EP/PP

X

25.11.2010

ja

Generali

INVESTA One GES

EP

X

01.03.2011

ja

Generali

Investment Plan PLUS GA

EP/PP

X

05.06.1991

ja

Generali

Investment Policy / GAE

EP

X

08.07.1999

ja

Generali

Kapital Plan (Tarif CAi)

PP

X

13.01.2006

ja

Generali

Kids

PP

X

17.01.2007 /

neu:

02.08.2010

ja

Generali

Lifeinvest

Performa Plus (Cai ohne garantierte

EP

X

14.01.2008

26.07.2010 /

ja

Generali

Erlebensfalll.); neu Performa Profit

PP

X

20.08.2010

13.01.2006 /

26.07.2010 /

ja

Generali

Performa Plus (Tarif CAi); neu: Performa Plus

PP

X

20.08.2010

ja

Generali

Privileg

PP

X

30.07.2010

ja

Generali

Privileg GFA

PP

X

27.09.1999

ja

Generali

Privileg Classic

PP

X

07.09.2011

ja

ESTV / Abteilung Recht DVS

2

11. Februar 2014 / HEA

Eidg. Steuerverwaltung

Kapitalversicherungen Säule 3b

Stand 31. Dezember 2013

Generali

Privilège GFAE

EP

X

30.01.2004

nein

Generali

Profit Plan

PP

X

07.10.2009

ja

Generali

Profit Plan GE / G neu: "Scala Classic"

EP/PP

X

24.09.1999

29.07.2010/

ja

Generali

Scala 3plus neu: SCALA Plus

PP

X

20.08.2010

29.07.2010/

ja

Generali

Scala 3plus neu: SCALA Profit

PP

X

20.08.2010

ja

Generali

Scala Classic

PP

X

07.10.2009

ja

Generali

Scala Classic

EP/PP

X

24.09.1999

ja

Generali

Scala Classic One

EP

X

07.10.2009

ja

Generali

Scala Flex

PP

X

07.04.2011

ja

Generali

Scala one

EP

X

09.05.2008

ja

Generali

Scala one Dynamic GAP

PP

X

30.01.2004

**ja

Generali

Scala one GA

EP/PP

X

05.06.1991

ja

Generali

Scala one GAE

EP

X

08.07.1999

ja

Generali

Twin-Concept 3a+3b Dynamic Plan+

EP/PP

X

05.07.2004

nein

Generali

Twin-Concept 3a+3b Investment Plan+

EP/PP

X

05.07.2004

nein

Generali

Twin-Concept 3a+3b Privilège

EP/PP

X

05.07.2004

nein

Generali

Scala Save

PP

X

20.12.2012

ja

Generali

Scala Classic Extra

PP

X

11.12.2012

ja

Generali

Scala Flex

PP

X

05.03.2012

ja

Generali

Valiant Classic (Tarif GE_VAL)

EP

X

30.11.2012

ja

Genevoise Vie/Zürich Leben

Brillant

EP

X

08.11.1996

nein

Genevoise Vie/Zürich Leben

Brillant Plus

EP

X

08.11.1996

ja

Genevoise Vie/Zürich Leben

FL-Gen Life

EP

X

16.01.2002

ja

Genevoise Vie/Zürich Leben

GEN LOC

EP

X

20.02.1996

ja

Genevoise Vie/Zürich Leben

Geneva Life Invest

PP

X

31.08.2000

ja

Genevoise Vie/Zürich Leben

Geneva Life Invest GLI

EP/PP

X

31.01.2005

ja

Genevoise Vie/Zürich Leben

Geneva Life Privat Management

EP

X

13.03.2002

ja

Genevoise Vie/Zürich Leben

Kl. lebenslängliche Todesfallversicherung

EP

X

08.07.2005

ja

Groupe Mutuel Vie GMV SA

Assurance Global Vie Invest FP

FPA Assurance sur la vie liée à des finds de

PP

X

23.06.2009

ja

Groupe Mutuel Vie GMV SA

placement

PP

X

14.04.2009

ja

Groupe Mutuel

Gemischte Versicherung MPU

EP/PP

X

14.01.2005

ja

Groupe Mutuel

Global Vie Invest

EP

X

06.03.2002

ja

Groupe Mutuel Vie GMV SA

Global Vie Invest FPU

EP

X

06.07.2010

ja

Helvetia

Fondsanlage mit Versicherungsschutz

EP

X

10.10.2007

ja

Helvetia

Garantieplan Sparversicherung

PP

X

08.05.2012

ja

Helvetia

Garantieplan m. konstantem Todesfallkapital

PP

X

08.05.2012

ja

ESTV / Abteilung Recht DVS

3

11. Februar 2014 / HEA

Eidg. Steuerverwaltung

Kapitalversicherungen Säule 3b

Stand 31. Dezember 2013

Helvetia

Helvetia Garantie Plus

EP

X

12.10.2009

ja

Helvetia

Helvetia Invest 100

PP

X

12.05.2011

ja

Helvetia

Helvetia Kapital Plus

EP

X

21.02.2011

ja

Helvetia

Helvetia Trendmarket

EP

X

05.06.2012

ja

Helvetia

Garantieplan Sparversicherung für Kinder

Garantieplan, anteilgebundene

PP

X

25.06.2012

ja

Helvetia

Kapitalversicherung

EP

X

25.06.2012

ja

Helvetia

Helvetia Performanceplan

EP

X

24.10.2013

ja

Helvetia

Helvetia Value Trend

Helvetia Vorsorgeversicherung Variante

EP

X

25.08.2011

ja

Helvetia

Sparversicherung

PP

X

04.02.2008

ja

Helvetia

Patria Swiss Trend 1

EP

X

31.01.1995

ja

Helvetia

Patria Swiss Trend 2

EP

X

31.01.1995

ja

Helvetia

Patria Swiss Trend 3

EP

X

27.07.1995

ja

Helvetia

Raiffeisen Fund Life

EP

X

05.11.2001

ja

Helvetia

Raiffeisen Kapital Lebensversicherung

EP

X

16.12.2005

ja

Helvetia

Raiffeisen Life combi / Saphir Avantage

PP

X

01.02.1998

ja

Helvetia

Saphir carat

PP

X

14.01.2005

ja

Helvetia

Saphir Swiss Trend 4

EP

X

02.07.1997

ja

Helvetia

Saphir Swiss Trend 5

EP

X

30.05.2000

ja

Helvetia

Saphir Vitafolio

EP

X

03.07.1996

ja

Helvetia

Swiss Trend VII

EP

X

02.10.2007

ja

Helvetia

Tarif IV/EP

EP

X

08.11.1995

nein

Helvetia

terzavita cardinale

EP

X

16.05.2005

ja

Imperio Assurances et Capitalisation

Capital Etudes-Retraites

PP

X

24.12.2008

ja

Imperio Assurances et Capitalisation

Capital Invest

PP

X

24.12.2008

ja

Imperio Assurances et Capitalisation

Epargne Projet

PP

X

03.11.2011

ja

Imperio Assurances et Capitalisation

Nouvelle Génération

PP

X

28.02.2011

ja

La Suisse Vie / Swiss Life

Globalflex

EP

X

27.07.1994

ja

La Suisse Vie / Swiss Life

Globalflex II 1996

EP

X

24.10.2005

***ja

La Suisse Vie / Swiss Life

Starfonds

EP

X

29.05.2001

ja

La Suisse Vie / Swiss Life

Starfonds

PP

X

06.03.2002

ja

Mobilière Suisse SA / ex Providentia

Assurance liée à des fonds de placement

PP

X

25.08.2009

ja

Mobilière Suisse SA / ex Providentia

MobiLife Invest Fund

EP/PP

X

30.01.2004

ja

Mobilière Suisse SA / ex Providentia

MobiLife Mix

PP

X

29.05.2007

ja

Mobilière Suisse SA / ex Providentia

Prifonds

EP

X

14.05.1996

ja

Mobilière Suisse SA / ex Providentia

Privit

EP/PP

X

08.01.1992

ja

Mobilière Suisse SA / ex Providentia

ProviInvest Fund

EP/PP

X

11.06.2004

ja

Mobilière Suisse SA / ex Providentia

ProviInvest Plus

EP

X

20.12.2000

ja

ESTV / Abteilung Recht DVS

4

11. Februar 2014 / HEA

Eidg. Steuerverwaltung Kapitalversicherungen Säule 3b

Stand 31. Dezember 2013

Mobilière Suisse SA / ex Providentia Swissca Portfolio Life Dynamic

PP

X

06.01.1999

ja

Mobilière Suisse SA / ex Providentia Swissca Portfolio Life Garant

EP

X

17.12.2003

ja

Mobilière Suisse SA / ex Providentia Swissca Portfolio Life/Swisscanto Life Invest

EP

X

01.03.1995

ja

Mobilière Suisse SA / ex Providentia Swisscanto Life Invest

EP

X

27.03.2008

ja

Mobilière Suisse SA / ex Providentia MobiLife Invest Fund

EP/PP

X

17.04.2012

ja

Mobilière Suisse SA / ex Providentia Moblife Assurances vie

EP/PP

X

23.02.2012

ja

Mobilière Suisse SA / ex Providentia MobiLife AVB SHP

PP

X

20.09.2013

ja

National Suisse/Schweiz.

National (ex Coop Leben) Gemischte Lebensversicherung

EP/PP

X

28.01.2013

ja

National Suisse/Schweiz.

National (ex Coop Leben) Premium Flex

EP/PP

X

19.12.2013

ja

National Suisse/Schweiz.

National (ex Coop Leben) Premium Junior

EP/PP

X

19.12.2013

ja

National Suisse/Schweiz.

National (ex Coop Leben) Premium Protect

EP/PP

X

08.07.2013

ja

National Suisse/Schweiz.

National (ex Coop Leben) Premium Select

EP/PP

X

19.12.2013

ja

National Suisse/Schweiz.

National (ex Coop Leben) Premium Women

EP/PP

X

19.12.2013

ja

National Suisse/Schweiz.

National (ex Coop Leben) TwinFunds 3b

EP/PP

X

22.07.2002

ja

National Suisse/Schweiz.

National (ex Coop Leben) Vary Funds

EP/PP

X

01.11.2004

ja

PAX Schweizerische

Lebensverischerungs-Gesellschaft AG BZ Save

EP/PP

X

03.03.2010

ja

PAX Schweizerische

Lebensverischerungs-Gesellschaft AG ComfortLife

PP

X

03.03.2010

ja

PAX Schweizerische

Lebensverischerungs-Gesellschaft AG ComfortLifeKinderversicherung

PP

X

03.03.2010

ja

PAX Schweizerische

Lebensverischerungs-Gesellschaft AG Pax - FondsInvest

EP

X

04.11.1994

ja

PAX Schweizerische

Lebensverischerungs-Gesellschaft AG Pax - FondsPlan

PP

X

04.11.1994

ja

PAX Schweizerische

Lebensverischerungs-Gesellschaft AG PAX First Step

PP

X

03.03.2010

ja

PAX Schweizerische

Lebensverischerungs-Gesellschaft AG PAX-FundStar

PP

X

03.03.2010

ja

ESTV / Abteilung Recht DVS 5

11. Februar 2014 / HEA

Eidg. Steuerverwaltung Kapitalversicherungen Säule 3b

Stand 31. Dezember 2013

PAX Schweizerische

Lebensverischerungs-Gesellschaft AG PAX-LifeStar

EP/PP

X

03.03.2010

ja

PAX Schweizerische

Lebensverischerungs-Gesellschaft AG PAX-MediLifeFund

EP/PP

X

03.03.2010

ja

PAX Schweizerische

Lebensverischerungs-Gesellschaft AG PrimaVita

PP

X

03.03.2010

ja

PAX Schweizerische

Lebensverischerungs-Gesellschaft AG PrimaVita

PP

X

03.03.2010

ja

PAX Schweizerische

Lebensverischerungs-Gesellschaft AG TopLife Academica

EP/PP

X

03.03.2010

ja

PAX Schweizerische

Lebensverischerungs-Gesellschaft AG PAX-Diamond Life

PP/EP

X

08.02.2012

ja

Phenix Assurances Assura Invest

EP/PP

X

21.05.2001

ja

Phenix Assurances

Assurance CDR Top/Assurance CDR Top Plus

PP

X

30.09.2009

ja

Phenix Assurances

BCV Security III

EP

X

11.12.2000

ja

Phenix Assurances

Pléiade Life

EP/PP

X

10.05.2000

ja

Phenix Assurances

Produits 3b Mixte, Mixte Plus, Mixte Progrès

EP/PP

X

20.05.2010

ja

Phenix Assurances

Produits 3b Eltern-Kind

PP

X

20.05.2010

ja

Retraites Populaires Vie

RPVie fonds de placement

EP/PP

X

02.09.2004

ja

Retraites Populaires Vie

RPVie Epargne

PP

X

21.12.2004

**ja

Skandia Leben

BSS Life

EP/PP

X

09.11.1995

ja

Skandia Leben

Life Plan ALN 93

EP/PP

X

07.10.1994

ja

Skandia Leben

Skandia Easy Plan 3b

PP

X

15.05.2008

15.05.2008 /

ja

Skandia Leben

Skandia Easy Plan Combi

PP

X

20.04.2010

ja

SwissLife / Rentenanstalt

Spitaltaggeldzusatzversicherung

PP

X

08.12.2006

ja

SwissLife / Rentenanstalt

Swiss Life Allegro

PP

X

10.07.2007

ja

Swiss Life / Rentenanstalt

Swiss Life Champion Duo/alt: Swiss Life Garant

PP

X

23.09.2008

ja

Swiss Life/ Rentenanstalt

Swiss Life First Harvest

EP

X

04.08.1998

ja

Swiss Life / Rentenanstalt

Swiss Life Forte

PP

X

12.05.1995

ja

Swiss Life / Rentenanstalt

Swiss Life Forte (EUR) (USD)

PP

X

30.01.2004

ja

SwissLife / Rentenanstalt

Swiss Life Garantie Plus100

EP

X

08.09.2005

ja

SwissLife / Rentenanstalt

Swiss Life GarantiePlus

PP

X

26.09.2006

ja

Swiss Life/ Rentenanstalt

Swiss Life GarantiePlus 90

EP

X

08.09.2005

ja

Swiss Life / Rentenanstalt

Swiss Life Harvest

EP

X

17.11.1996

ja

Swiss Life / Rentenanstalt

Swiss Life Harvest (EUR) (USD)

EP

X

2003/Jan.04

ja

Swiss Life / Rentenanstalt

Swiss Life Temperament

EP

X

11.01.2000

ja

ESTV / Abteilung Recht DVS 6

11. Februar 2014 / HEA

Eidg. Steuerverwaltung

Kapitalversicherungen Säule 3b

Stand 31. Dezember 2013

Swiss Life / Rentenanstalt

Swiss Life Top Harvest

EP

X

23.06.1997

ja

Swiss Life / Rentenanstalt

Swiss Life Top Plus

EP

X

07.11.1995

*ja

Swiss Life / Rentenanstalt

Swiss Life Tree

EP

X

27.11.2001

ja

SwissLife / Rentenanstalt

Swiss Life Vitality

EP/PP

X

26.09.2006

ja

Swiss Life / Rentenanstalt

Swiss Life Vitality Plus (Haupttarife FGV+FGVI)

PP

X

09.01.2008

ja

Swiss Life

Swiss Life Champion Uno

PP

X

31.03.2010

ja

Swiss Life

Swiss Life Classic Crescendo Duo

PP

X

12.10.2011

ja

Swiss Life

Swiss Life Premium Junior Plan

PP

X

29.11.2010

ja

Swiss Life

Swiss Life Premium Select

EP

X

09.09.2010

ja

SwissLife Direct/Rentenanstalt

Classic by UBS Swiss Life

EP

X

19.03.1997

ja

SwissLife Direct/Rentenanstalt

Funds by UBS Swiss Life

EP

X

04.10.1999

ja

SwissLife Direct/Rentenanstalt

Profitline

EP

X

19.12.1996

ja

SwissLife Direct/Rentenantstalt

Profitline Flex

EP

X

06.11.1997

ja

SwissLife Direct/Rentenantstalt

Profitline Flex 2000

EP

X

22.01.2003

ja

SwissLife Direct/Rentenantstalt

Profitline Top EE

EP/PP

X

14.12.1998

ja

SwissLife Direct/Rentenanstalt

UBS Life Funds/Funds UBS Swiss Life

EP

X

24.10.2007

ja

SwissLife Direct/Rentenanstalt

Safety by UBS SL

EP

X

23.04.1997

ja

SwissLife Direct/Rentenanstalt

Swiss Life Classic

EP

X

19.03.1997

ja

SwissLife Direct/Rentenanstalt

Swiss Life Direct Classic

EP

X

19.03.1997

ja

SwissLife Direct/Rentenanstalt

Swiss Life Direct Funds

EP

X

04.10.1999

ja

SwissLife Direct/Rentenanstalt

Swiss Life Direct Index

EP

X

28.02.2000

ja

SwissLife Direct/Rentenanstalt

Swiss Life Direct Safety

EP

X

23.04.1997

ja

SwissLife Direct/Rentenanstalt

Swiss Life Safety

EP

X

23.04.1997

ja

SwissLife Direct/Rentenanstalt

UBS Life Classic

EP

X

19.03.1997

ja

SwissLife Direct/Rentenantstalt

UBS Life Index

EP

X

10.02.1995

ja

Swiss Life AG

Swiss Life FlexSave Uno

PP

X

19.10.2012

ja

Swiss Life AG

Swss Life FlexSave Duo

PP

X

19.10.2012

ja

Swiss Life AG

Swiss Life Premium Vitality Uno

PP

X

15.03.2012

ja

Swiss Life AG

Swiss Life Premium Vitality Duo

PP

X

26.03.2012

ja

Swiss Life AG

Swiss Life Premium Immo

EP

X

15.08.2012

ja

Swiss Life AG

Swiss Life FlexSave Invest

EP

X

05.09.2013

ja

UBS Life

UBS Life Comfort Index

EP

X

27.07.1995

ja

UBS Life

UBS Life Comfort Index

PP

X

12.12.2008

ja

UBS Life

UBS Life Funds

EP/PP

X

31.08.2001

ja

UBS Life

UBS Life Funds

EP

X

24.10.2007

ja

Vaudoise Vie

FundVALOR [NR]

EP/PP

X

26.09.2000

nein

Vaudoise Vie

FundVALOR [R]

EP/PP

X

26.09.2000

ja

Vaudoise Vie

Swissca Long Life gemischte Versicherung

EP

X

06.11.1996

ja

Vaudoise Vie

Trendvalor I

EP

X

19.12.1997

ja

ESTV / Abteilung Recht DVS

7

11. Februar 2014 / HEA

Eidg. Steuerverwaltung

Kapitalversicherungen Säule 3b

Stand 31. Dezember 2013

Vaudoise Vie

Trendvalor II

EP

X

27.07.1995

ja

Vaudoise Vie

Trendvalor III

EP

X

09.05.1996

ja

Vaudoise Vie

Trendvalor IV

EP

X

30.11.1996

ja

Vaudoise Vie

Trendvalor V

EP

X

23.04.1997

ja

Vaudoise Vie

Trendvalor VI

EP

X

09.10.1997

ja

Vaudoise Vie

Trendvalor VII

EP

X

06.10.1999

ja

Vaudoise Vie

Trendvalor VIII

EP

X

01.04.2010

ja

Vaudoise Vie

Trendvalor VIIII

EP

X

13.04.2011

ja

Vaudoise Vie

Trendvalor 10

EP

X

12.04.2012

ja

Vaudoise Vie

Trendvalor 12

EP

X

27.11.2012

ja

Versicherung der Schweizer

Ärzte Genossenschaft

Gemischte Versicherung der Abteilung A

EP/PP

X

30.07.2003

ja

Versicherung der Schweizer

Ärzte Genossenschaft

Gemischte Versicherung der Abteilung B

EP

X

30.07.2003

ja

Versicherung der Schweizer

Kapitalbildende Einzel-Lebensversicherung

Ärzte Genossenschaft

freie Vorsorge (Säule 3b)

PP

X

01.12.2010

ja

Versicherung der Schweizer

Kapitalbildenede Einzel-Lebensversicherung

Ärzte Genossenschaft

freie Vorsorge

EP

X

29.05.2012

ja

Winterthur Leben

fondsgeb. Gelbe Lebensversicherung (U05)

EP/PP

X

11.08.2005

ja

Winterthur Leben

gelbe Lebensversicherungen

EP/PP

X

17.05.2001

ja

Winterthur Leben

Lebensversicherungen v. PostFinance

EP/PP

X

17.05.2001

ja

Winterthur Leben

Lebensversicherungen v. PostFinance (U05)

EP/PP

X

11.08.2005

ja

Winterthur Leben (ex CS Life)

Lifefund

EP/PP

X

13.07.1994

ja

Winterthur Leben

LifeFund (U05)

EP/PP

X

21.03.2005

ja

Winterthur Leben

LifeFund W

EP

X

10.10.2003

ja

Winterthur Leben (ex CS Life)

Lifestar

EP/PP

X

22.05.1991

ja

Winterthur Leben

Win Life Fund 2000 3b

EP/PP

X

06.10.2000

ja

Winterthur Leben

Windex I

EP

X

27.01.1994

ja

Winterthur Leben

Windex II

EP

X

07.03.1994

ja

Winterthur Leben

Windex III

EP

X

28.11.1994

*ja

Winterthur Leben

Windex IV

EP

X

28.11.1994

*ja

Winterthur Leben

Windex US$ Auflage 01.12.97

EP

X

17.08.1997

ja

Winterthur Leben

Windex V Auflage 1.9.96

EP

X

13.09.1996

ja

Winterthur Leben

WinLifeDynamicPlus

PP

X

13.02.2006

ja

Winterthur Leben

WinLifeFund (U05)

EP/PP

X

21.03.2005

ja

Winterthur Leben

WinLifeVariant

EP

X

01.09.2006

ja

Winterthur Leben

Winstep

EP

X

04.12.1996

nein

ZENITH LIFE SA

Star 3 Liberty

PP

X

23.01.2003

ja

ESTV / Abteilung Recht DVS

8

11. Februar 2014 / HEA

Eidg. Steuerverwaltung

Kapitalversicherungen Säule 3b

Stand 31. Dezember 2013

ZENITH LIFE SA

Zenith Global 3

EP

X

12.04.1996

ja

ZENITH LIFE SA

Zenith Invest

EP

X

10.03.2000

ja

ZENITH LIFE SA

Zenith Star 3

EP/PP

X

05.03.2004

ja

ZENITH LIFE SA

ZENITH PLI+

EP/PP

X

06.08.2013

ja

ZENITH LIFE SA

ZENITH DYNAMIC FUND INVEST

EP/PP

X

06.08.2013

ja

Zürich Lebensversicherungs-

Gesellschaft AG

Anteilgebundene Versicherung

EP/PP

X

05.01.1999

ja

Zürich Lebensversicherungs-

Gesellschaft AG

Capital Certificate

EP

X

30.06.2008

ja

Zürich Lebensversicherungs-

Gesellschaft AG

Capital Euro

EP

X

23.03.2010

ja

Zürich Lebensversicherungs-

Gesellschaft AG

Capital Fund

EP/PP

X

04.08.2003

ja

Zürich Lebensversicherungs-

Gesellschaft AG

Capital Index

EP

X

21.05.2002

ja

Zürich Lebensversicherungs-

Gesellschaft AG

Capital Premium

EP

X

14.06.2013

ja

Zürich Lebensversicherungs-

Gesellschaft AG

Vorsorge Premium

PP

X

08.05.2013

ja

Zürich Lebensversicherungs-

Gesellschaft AG

Capital Security

EP

X

19.11.1997

nein

Zürich Lebensversicherungs-

Gesellschaft AG

Capital Security plus

EP

X

19.11.1997

ja

Zürich Lebensversicherungs-

Gesellschaft AG

Capital Share

EP

X

23.09.1999

ja

Zürich Lebensversicherungs-

Gesellschaft AG

CapitalFund eaZy

PP

X

05.02.2009

ja

Zürich Lebensversicherungs-

Gesellschaft AG

CapitalGarant

EP/PP

X

13.07.2007

ja

Zürich Lebensversicherungs-

Gesellschaft AG

CapitalProtect

EP

X

11.10.2010

ja

Zürich Lebensversicherungs-

Gesellschaft AG

Dynamic Life

EP/PP

X

13.12.1995

ja

Zürich Lebensversicherungs-

Gesellschaft AG

Gemischte Versicherung

EP

X

05.01.1999

ja

Zürich Lebensversicherungs-

Gesellschaft AG

LebenClassic AuszahlungsPlan

EP

X

11.06.2010

ja

Zürich Lebensversicherungs-

Gesellschaft AG

Life Capital Protection

EP

X

11.10.2010

ja

ESTV / Abteilung Recht DVS

9

11. Februar 2014 / HEA

Eidg. Steuerverwaltung

Kapitalversicherungen Säule 3b

Stand 31. Dezember 2013

Zürich Lebensversicherungs-

Gesellschaft AG

Life Classic

PP

X

22.03.2010

ja

Zürich Lebensversicherungs-

Gesellschaft AG

Life Classic

EP

X

22.03.2010

ja

Zürich Lebensversicherungs-

Gesellschaft AG

Life Classic Premium

EP

X

18.05.2012

ja

Zürich Lebensversicherungs-

Gesellschaft AG

Life Invest

PP

X

23.03.2010

ja

Zürich Lebensversicherungs-

Gesellschaft AG

Life Plan

EP

X

11.06.2010

ja

Zürich Lebensversicherungs-

Gesellschaft AG

Real Value

EP

X

02.12.1994

*ja

Zürich Lebensversicherungs-

Gesellschaft AG

Swisscanto Life Invest Garant

EP

X

01.04.2008

ja

Zürich Lebensversicherungs-

Gesellschaft AG

Swisscanto Life Invest Garant

EP

X

29.06.2008

ja

Zürich Lebensversicherungs-

Gesellschaft AG

Vorsorge Premium

PP

X

27.01.2011

ja

Ausland

Aspecta FL

investA basis

PP

X

18.02.2009

ja

Aspecta FL

investA junior

PP

X

23.12.2009

ja

Aspecta FL

investA premium

EP/PP

X

18.02.2009

ja

Aspecta FL

T 400

EP/PP

X

28.09.2007

ja

Aspecta FL

T 400E

EP/PP

X

28.09.2007

ja

Aspecta FL

T 40S

EP/PP

X

11.07.2001

ja

Aspecta FL

T 450

EP/PP

X

28.09.2007

ja

Aspecta FL

T 450E

EP/PP

X

28.09.2007

ja

Aspecta FL

T 45S

EP/PP

X

04.07.2000

ja

Baloise Life FL

Balfolio, My Private Life Insurance Schweiz

EP

X

23.06.2008

ja

Capital Leben FL

FundLife Capital

EP

X

09.11.1999

ja

Capital Leben FL

Liechtenstein FundLife Capital CH

PP

X

22.04.2002

ja

Fortuna Lebens-Versicherungs AG

Classic Plan Plus

EP

X

31.08.2011

ja

Fortuna Lebens-Versicherungs AG

Invest Plan CA

PP

X

21.05.2004

nein

Fortuna Lebens-Versicherungs AG

Performa PlusFL

PP

X

30.07.2012

ja

Liechtenstein Life Assurance AG FL

Value Invest Classic 3b (Tarif VICLB3B)

PP

X

23.09.2008

ja

Liechtenstein Life Assurance AG FL

Value Invest Premium 3b (Tarif VIPLB3B)

PP

X

23.09.2008

ja

Liechtenstein Life Assurance AG FL

Value Invest Classic 3b

EP

X

25.03.2009

ja

Liechtenstein Life Assurance AG FL

Value Invest Premium 3b

EP

X

25.03.2009

ja

ESTV / Abteilung Recht DVS

10

11. Februar 2014 / HEA

Eidg. Steuerverwaltung Kapitalversicherungen Säule 3b

Stand 31. Dezember 2013

Liechtenstein Life Assurance AG FL Guaranty Invest Premium

PP

X

09.05.2012

ja

Liechtenstein Life Assurance AG FL Guaranty Invest Classic

PP

X

09.05.2012

ja

Liechtenstein Life Assurance AG FL Guaranty Invest Premium Plus

EP

X

09.05.2012

ja

Plenum Life AG Plenum Private Life Schweiz

EP

X

13.01.2006

ja

Plenum Life AG Tarif Plenum CH 2007

EP

X

10.05.2007

ja

Quantum Leben AG FL Quantum Lux

EP/PP

X

11.02.2009

ja

Quantum Leben AG FL Quantum Kid

PP

X

11.02.2009

ja

UNIQA Leben FL Kapital-Lebensversicherung T336

EP

X

15.01.2004

ja

ValorLife Lebensversicherungs-AG FL VIP Valor Privatissimo (CH)

EP

X

24.01.2003

ja

ValorLife Lebensversicherungs-AG FL VIP Valor Crescendo (CH)

PP

X

24.01.2003

ja

ValorLife Lebensversicherungs-AG FL VIP Valor (CH)

PU

X

24.01.2003

ja

ValorLife Lebensversicherungs-AG FL VIP Valor Plan (CH)

PP

X

24.01.2003

ja

Vienna-Life Lebensversicherung AG FLVienna-Life Individual Life Schweiz

EP

X

16.12.2013

ja

Swiss Life FL Swiss Life Champion Invest

EP

X

14.09.2009

ja

Swiss Life FL Variable Universal Life Switzerland

EP

X

27.09.2007

ja

ESTV / Abteilung Recht DVS 11

11. Februar 2014 / HEA

Eidg. Steuerverwaltung Kapitalversicherungen Säule 3b Stand 31. Dezember 2013

Legende zur Tabelle: EP Einmalprämie PP periodische Prämien

* ja sofern die Versicherung vor dem 1. Juli 1995 abgeschlossen wurde (Übergangsregelung gemäss Rundschreiben ESTV vom 24.4.1996)

**ja sofern für die Gesamtprämie die Prämienbefreiung bei Erwerbsunfähigkeit obligatorisch mitversichert ist

***ja sofern in der Police für die versicherte Person ein angemessener Versicherungsschutz garantiert wird

Wichtiger Hinweis

Auf dieser Liste figurieren nur jene Versicherungsprodukte, welche uns zur steuerlichen Beurteilung vorgelegt wurden. Konventionelle Versicherungsprodukte (z.B. gemischte Versicherungen) sind nicht aufgeführt.

Seit einiger Zeit werden in der Schweiz auch ausländische Versicherungsprodukte, d.h. Versicherungen von Gesellschaften aus dem Ausland angeboten. Es handelt sich dabei zum Teil um Produkte, die in der Schweiz steuerlich nicht privilegiert sind. Nähere Auskünfte zur steuerlichen Behandlung von Lebensversicherungen erteilt Ihnen die Eidg. Steuerverwaltung, Abteilung Recht DVS, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, oder http://www.estv.admin.ch.

ESTV / Abteilung Recht DVS 12 11. Februar 2014 / HEA

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 27 Nr. 2

Erträge aus Wertschriften und Guthaben

1. Erträge aus Obligationen mit überwiegender

Einmalverzinsung

Als Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung im Sinne von § 27 Abs. 1b StG werden Obligationen bezeichnet, deren Ertrag nicht oder nur zu einem geringen Teil in periodischen Zinszahlungen entrichtet wird. Der wesentliche Teil des Ertrages fällt erst am Ende der Laufzeit an, entweder in Form einer Differenz zwischen dem Ausgabepreis und dem Nominalwert (Discount- oder Zerobonds) oder in Form eines Globalzinses (globalverzinsliche Obligationen).

Die Erträge solcher Obligationen werden stets bei denjenigen Personen besteuert, die sie realisieren. Veräussert also die Inhaberin bzw. der Inhaber einer solchen Obligation diese während der Laufzeit, hat sie bzw. er den durch die Veräusserung realisierten Teil des Ertrages zu versteuern. Diese Regelung entsprich derjenigen von Art. 20 Abs. 1b DBG.

Massgeblich ist die Differenz zwischen Anschaffungsbetrag und Verkaufs- bzw. Rückzahlungsbetrag (in beiden Fällen zum jeweiligen Tageskurs, in Schweizerfranken umgerechnet). Steuerlich wirksam werden damit insbesondere die von der Käuferschaft an die Verkäuferschaft bezahlten aufgelaufenen Zinsen sowie die sich aus allfälligen Veränderungen des allgemeinen Zinsniveaus oder aus Schwankungen der Wechselkurse ergebenden Einflüsse auf den jeweiligen Wert der Papiere. Die bei Käufen und Verkäufen anfallenden Bankspesen sind dabei als Gewinnungskosten zu würdigen und damit ertragsmindernd zu berücksichtigen, soweit sie auf die steuerbare Kapitalanlage entfallen. Im Hinblick auf die Besteuerung sind die Kauf- und Verkaufsbelege solcher Titel von den Steuerpflichtigen aufzubewahren.

Die Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung sind in der Kursliste der Eidg. Steuerverwaltung bezeichnet. Die Erträge werden anlässlich der Prüfung der Wertschriftenverzeichnisse festgestellt. Im Übrigen wird auf das KS EStV Nr. 15 vom 7. Februar 2007 verwiesen.

2. Marchzinsen

Käuferinnen und Käufer von Obligationen, die den vollen Betrag des nächsten fälligen Coupons einziehen, vergüten in der Regel der Verkäuferschaft in Form von Marchzinsen einen Teil des Zinses für die Zeit, während welcher die

1.1.2015 -1-

§ 27 Nr. 2 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

Verkäuferschaft noch im Besitz des Titels war. Dieser Zins stellt steuerrechtlich für die Käuferschaft des Titels einen Teil des Kaufpreises dar und für die Verkäuferschaft einen Kapitalgewinn. Demzufolge hat die Käuferschaft den beim nächsten Fälligkeitstermin angefallenen ganzen Zinsertrag zu versteuern, d.h. die beim Erwerb bezahlten Marchzinsen können nicht vom Zinsertrag abgezogen werden (ASA 51, 153; StE 1993 B 24.3 Nr. 4).

3. Gratisaktien und Gratisnennwerterhöhungen

Gratisaktien und Gratisnennwerterhöhungen (Kapitalerhöhungen mittels Umwandlung von offenen Reserven in Aktienkapital), werden ab 1.1. 2001 sofort und nicht erst bei der Liquidation der Gesellschaft besteuert (§ 27 Abs. 1c StG).

Mit der Besteuerung der Gratisaktien werden Aktionärinnen und Aktionäre von Gesellschaften, die ihre Gewinne zurückbehalten und in Aktienkapital umwandeln, denjenigen von Gesellschaften, die ihre Gewinne regelmässig ausschütten, gleichgestellt. Im Weiteren wird bei dieser Regelung auch diejenige Person, die von der Ausgabe von Gratisaktien oder der Gratisnennwerterhöhung profitiert hat, besteuert, was bei einer Besteuerung erst anlässlich der Liquidation der Gesellschaft nicht immer gewährleistet ist.

4. Gewinnvorwegnahmen

Aktiengesellschaften gestatten ihren Angestellten und Organen eine konkurrenzierende Tätigkeit im Allgemeinen nicht. Erlauben sie es dennoch oder verzichten sie darauf, von ihnen Einkünfte aus Geschäften, die ihrer Natur nach der Gesellschaft zukommen, herauszuverlangen, erbringen sie eine geldwerte Leistung. Gehen diese Leistungen an Beteiligte oder ihnen nahestehende Dritte, stellen sie nicht Lohneinkommen dar, sondern Gewinnvorwegnahmen. Gewinnvorwegnahmen sind in bezug auf Voraussetzungen und Bemessung gleich zu behandeln wie die verdeckte Gewinnausschüttung (vgl. VGE vom 25.5.1998 i.S. O.).

5. Rückgabe von Beteiligungsrechten

Ein bei Rückgabe von Beteiligungsrechten an die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft erzielter Vermögensertrag gilt in dem Jahre als realisiert, in welchem die Verrechnungssteuerforderung entsteht (§ 27 Abs. 1c StG). Im weiteren wird auf das KS EStV 1999/2000 Nr. 5 vom 19. August 1999 verwiesen.

-2- 1.1.2015

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 27 Nr. 2

6. Erneuerungsfonds

Die Anteile von Stockwerkeigentümerinnen und Stockwerkeigentümer am Erneuerungsfonds sind bei der Vermögensveranlagung, der Anteil an den Erträgnissen des Fonds bei der Einkommensveranlagung zu erfassen. Sowohl Vermögen als auch Ertrag des Fonds sind im Wohnsitzkanton und nicht im Liegenschaftskanton zu versteuern.

7. Anlagefonds mit direktem Grundbesitz

Einkünfte aus Anteilen an Anlagefonds sind nach § 27 Abs. 1e StG nur soweit steuerbar, als die Gesamterträge des Anlagefonds die Erträge aus direktem Grundbesitz übersteigen. Das Analoge gilt bei der Vermögensbesteuerung: Nur die Wertdifferenz zwischen den Gesamtaktiven des Anlagefonds und dessen direktem Grundbesitz ist steuerbar (§ 43 Abs. 3 StG). Diese Regelung erfolgte im Hinblick darauf, dass das beim Anlagefonds besteuerte Einkommen und Vermögen aus Grundbesitz (§ 63 Abs. 2 StG) bei den Beteiligten nicht nochmals besteuert wird.

Die Anlagefonds mit direktem Grundbesitz sind in der Kursliste der Eidg. Steuerverwaltung bezeichnet. Die Erträge und das steuerbare Vermögen werden anlässlich der Prüfung der Wertschriftenverzeichnisse festgestellt. Im Übrigen wird auf das KS EStV Nr. 25 vom 5. März 2009 verwiesen.

8. Zinssätze für die Berechnung der geldwerten

Leistungen

Siehe dazu die entsprechenden KS EStV unter www.estv.admin.ch.

9. Erlös aus dem Verkauf von Beteiligungen (indirekte

Teilliquidation und Transponierung)

In § 27a StG und Art. 20a DBG sind die indirekten Teilliquidations- und Transponierungstatbestände gesetzlich geregelt. Danach kann unter gewissen Bedingungen der Erlös aus dem Verkauf oder der Übertragung einer Beteiligung vom Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer juristischen oder natürlichen Person steuerbaren Vermögensertrag darstellen.

Die Eidg. Steuerverwaltung hat im KS Nr. 14 vom 6. November 2007 die massgebenden Kriterien festgelegt, welche für die Auslegung der neuen

1.1.2015 -3-

§ 27 Nr. 2 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

Gesetzesnorm im Bereich der indirekten Teilliquidation dienen sollen. Der Kanton Luzern übernimmt dieses Kreisschreiben auch für die kantonale Veranlagungspraxis.

Für den Bereich der Tansponierung enthält das erwähnte Kreisschreiben keine Auslegungsnormen. Nach § 27a Abs. 1b StG und Art. 20a Abs. 1b DBG gilt als Vermögensertrag der Erlös aus der Übertragung einer Beteiligung von mindestens 5 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer Personenunternehmung oder einer juristischen Person, an welcher der Veräusserer oder Einbringer nach der Übertragung zu mindestens 50 Prozent am Kapital beteiligt ist, soweit die gesamthaft erhaltene Gegenleistung den Nennwert der übertragenen Beteiligung übersteigt; dies gilt sinngemäss auch, wenn mehrere Beteiligte die Übertragung gemeinsam vornehmen.

-4- 1.1.2015

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 27 Nr. 3

Teilbesteuerung der Einkünfte aus qualifizierten Beteiligungen Ab Steuerperiode 2009 erfolgt die Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung bei Einkünften aus qualifizierten Beteiligungen analog zur direkten Bundessteuer nach dem Teilbesteuerungsverfahren auf der Bemessungsgrundlage. Anders als bei der direkten Bundessteuer gilt aber im kantonalen Recht sowohl für Beteiligungen des Privat- wie des Geschäftvermögens ein Teilbesteuerungssatz von 50 Prozent. Die Teilbesteuerung erfolgt auf Einkünften aus Beteiligungsrechten, die mindestens 10% des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft ausmachen. Für die Einzelheiten vgl.

KS der EStV Nr. 22 vom 16. Dezember 2008 betreffend Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen im Privatvermögen und Beschränkung des Schuldzinsenabzugs

KS der EStV Nr. 23 vom 17. Dezember 2008 betreffend Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen im Geschäftsvermögen und zum Geschäftsvermögen erklärte Beteiligungen

Die entsprechenden Beteiligungen und ausgeschütteten Erträge sind im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis mit QB (Nicht gehandelte Aktien / Stammanteile GmbH mit privilegierter Besteuerung; Beteiligung grösser = 10%) bzw. NG (Nicht gehandelte Aktien / Stammanteile GmbH ohne privilegierte Besteuerung; Beteiligung < 10%) zu kennzeichnen oder es ist eine entsprechende Aufstellung dem Wertschriften- und Guthabenverzeichnis beizulegen. Die Entlastung bei Einkünften aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens wird in den entsprechenden Fragebogen (Selbständigerwerbende, Kollektivgesellschaften) ermittelt.

Der Nachweis, dass die obigen Voraussetzungen für eine ermässigte Besteuerung erfüllt sind, ist von der steuerpflichtigen Person zu erbringen. Fehlt ein entsprechender Nachweis, erfolgt die volle Besteuerung, wenn die Voraussetzungen für eine ermässigte Besteuerung nicht offensichtlich sind.

Ob die Voraussetzungen für eine Steuerermässigung erfüllt sind, prüft die Dienststelle Steuern des Kantons Luzern, Wertschriften und Verrechnungssteuer, zusammen mit dem Wertschriften- und Guthabenverzeichnis. Sie ermittelt zudem den Umfang der Steuerermässigung bei Einkünften aus qualifizierten Beteilligungen des Privatvermögens und teilt das Ergebnis der zuständigen Veranlagungsbehörde mit. Über allfällige Einsprachen entscheidet die Steuerkommission nach Rücksprache mit der Dienststelle Steuern des Kantons Luzern, Wertschriften und Verrechnungssteuer.

1.7.2013 -1-

§ 27 Nr. 3 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

Für die Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung der Erträge aus qualifizierten Beteiligungen bis Steuerperiode 2008 bzw. Steuerperiode 2009 (auf entsprechenden Antrag) vgl. LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 57 Nr. 2.

-2- 1.7.2013

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 28 Nr. 1

Einkommen aus Vermietung und Wohnrecht

1. Vermietung

Sind Wohnungen an Dritte vermietet, ist nach der Rechtsprechung der wirklich erzielte und nicht der erzielbare Mietzins der Veranlagung zugrunde zu legen (BGE 71 I 131; LGVE 1984 II Nr. 6). Dies gilt jedoch nicht, wenn Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer eine Wohnung Verwandten oder ihnen sonst irgendwie nahe stehende Personen (Freundinnen, Freunde usw.) zinsfrei überlassen. In diesem Fall sind die Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer für den Mietwert der der Mieterschaft zinsfrei überlassenen Räumlichkeiten steuerpflichtig; denn die Mieterinnen und Mieter haben keinen Rechtsanspruch auf die unentgeltliche Überlassung der Wohnung, so dass es sich um eine freiwillige Leistung handelt, die nur durch einen Unterstützungsabzug berücksichtigt werden kann, sofern die Mieterinnen oder Mieter als unterstützungsbedürftig angesehen werden können.

Macht der Mietzins (ohne Nebenkosten) weniger als 50% des Mietwertes (100%) aus, ist zu vermuten, dass wegen der mehrheitlich unentgeltlichen Überlassung eine dem Eigengebrauch nahe kommende Situation vorliegt, und der Mietvertrag lediglich deshalb abgeschlossen wurde, um Steuern einzusparen. In diesem Fall sind den Eigentümern/innen der vereinbarte Mietzins und die Differenz zum steuerbaren Mietwert, insgesamt also wie bei Eigengebrauch 70% des Mietwertes, als Einkommen anzurechnen. Den Steuerpflichtigen bleibt in einem solchen Fall allerdings der Nachweis offen, dass trotz der bestehenden Vermutung eine Steuerumgehung ausgeschlossen ist (BGE vom 28.1.2005,2A.535/2003; LGVE 2007 II Nr. 22).

Bei Mietobjekten sind zur Bestimmung des Mietertrages die so genannten Durchlaufposten (Nebenkosten, Telekabelanschlussgebühren etc.), soweit sie erfolgsneutral sind, nicht zu erfassen (bereinigter Bruttomietertrag).

Neben dem bereinigten Bruttomietertrag gehören zusätzlich Einkünfte aus weiteren periodischen und einmaligen Leistungen der Mieterinnen und Mieter, welche diese für die Überlassung des Mietobjektes zu erbringen haben (insbesondere wertvermehrende Aufwendungen oder Beiträge derselben an wertvermehrende Investitionen der Vermieterschaft). Handelt es sich jedoch im Falle der Geschäftsmiete um Auslagen der Mieter für betrieblich bedingte Installationen, so hat eine Anrechnung als Einkommen aus Grundeigentum zu unterbleiben (StE 1995 B 25.6 Nr. 27).

1.7.2008 -1-

§ 28 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

1.1 Untervermietung

Einnahmen aus der Untervermietung von Wohnungen oder Zimmern sind nach Abzug der darauf entfallenden Kosten steuerpflichtig. Für möblierte Zimmer kann der Nettoertrag in der Regel folgendermassen berechnet werden:

  1. a) der auf die vermieteten Räume entfallende Mietzinsanteil (pro Zimmer in der Regel der Betrag, der sich ergibt, wenn die gesamte Wohnungsmiete durch die Zahl der Zimmer geteilt wird) ist von der Bruttomiete abzuziehen;

  2. b) für alle übrigen Kosten (Heizung, Beleuchtung, Putzmaterial, Wäsche, Abnützung der Einrichtung usw.) sind 20 % der Einnahmen abzuziehen.

1.2 Ferienwohnungen

Bei möblierten Ferienwohnungen sind in der Regel nur 4/5 der Bruttoeinnahmen (bzw. 2/3, wenn die Vermieterschaft auch die Wäsche zur Verfügung gestellt hat) zu erfassen, um der Abnützung der Wohnungseinrichtung und den höheren Unterhaltskosten Rechnung zu tragen.

2. Wohnrecht; langfristiger Mietvertrag

Beim Wohnrecht haben in der Regel die Wohnrechtsberechtigten den Mietwert zu versteuern (vgl. LU StB Weisungen StG § 28 Nr. 2). Die Art der Bestellung des Wohnrechts (z.B. lebenslänglich oder zeitlich beschränkt, unentgeltlich oder Einräumung gegen Einmalleistung) ist für die steuerliche Behandlung unerheblich (VGE vom 18.7.1991 i.S. S.). Wird zum Beispiel bei einem Grundstückkauf der Kaufpreis teilweise durch Einräumung eines Wohnrechts geleistet oder wird das Wohnrecht durch eine einmalige Kapitalleistung erworben, können die Jahresquoten der abgezinsten Einmalleistung (Abzahlung des Kaufpreises) nicht vom Mietwert abgezogen werden.

Wird dagegen das Wohnrecht gegen periodische Leistungen eingeräumt, haben insoweit nicht die Wohnrechtsberechtigten den Mietwert, sondern die Wohnrechtsverpflichteten die erhaltenen Leistungen als Einkommen zu versteuern. Eine allfällige Differenz zwischen dem Marktmietwert und der periodischen Leistung haben die Wohnrechtsberechtigten zu 70 % zu versteuern. Ab 2005 ist die Differenz bei landwirtschaftlichem Normalbedarf zu 100% steuerbar.

-2- 1.7.2008

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 28 Nr. 1

Beispiel 1: Marktmiete Fr. 18'000.-- periodische Gegenleistung Fr. 15'000.-- Differenz Fr. 3'000.-- steuerbar 70% Fr. 2'100.-- Bei Vereinbarung eines langfristigen oder lebenslänglichen im Grundbuch vorgemerkten Mietvertrags (oder eines anderen, wirtschaftlich mit einem Wohnrecht vergleichbaren Nutzungsverhältnisses) mit einem unter dem Marktmietwert (Eigenmietwert) liegenden Mietzins (insbesondere anlässlich der Schenkung der Liegenschaft an Verwandte bzw. Nahestehende) sind beim Mieter bzw. der Mieterin 70 % der Differenz zwischen Marktmiete und Mietzins als Einkommen zu erfassen (BGE vom 31.1.2002 i.S. M.; der anderslautende VGE vom 2.4.2001 i.S. M. ist damit hinfällig).

Beispiel 2: Landwirtschaft Mietwert 100 Punkte x Fr. 12.20 x 5 Raumeinheiten Fr. 6'100.-- periodische Gegenleistung (Wohnrechtszins) Fr. 4'800.-- Differenz zu 100% steuerbar Fr. 1'300.--

1.7.2008 -3-

§ 28 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

-4- 1.7.2008

Luzerner Steuerbuch Bd. 1

Weisungen StG

§ 28 Nr. 2

Mietwert für die Benützung der eigenen Wohnung

oder Liegenschaft - Ordentliche Bemessung

Der Mietwert einer ganz oder teilweise selbst genutzten oder zur Nutzung

überlassenen Liegenschaft beträgt 70 Prozent der mittleren Marktmiete. Diese entspricht dem mittleren Mietzins, der an vergleichbarer Lage für vergleichbare

Mietobjekte zu erzielen wäre (§ 28 Abs. 2 StG).

Für die Abgrenzung, ob die Eigentümerin oder der Eigentümer sich eine

Liegenschaft noch als Kapitalanlage für den Eigengebrauch zur Verfügung hält, ist

massgebend, wann sie oder er den Entschluss gefasst hat, die Liegenschaft

zu

vermieten oder zu verpachten. Solange man sich mit dem Gedanken trägt, die

Liegenschaft noch nicht der

Vermietung oder Verpachtung zuzuführen, hält man sie

sich zum Eigengebrauch und hat den Mietwert zu versteuern (LGVE 1992 II Nr. 11).

Solange die Möglichkeit der

Nutzung besteht, ist auch bei leer stehender und noch

möblierten Wohnungen (z.B. wegen Wegzug ins Altersheim) ein Mietwert zu

erfassen. Ein Unternutzungsabzug ist nur bei der direkten Bundessteuer möglich.

Für die Bemessung ist die Mietwertverordnung (SRL Nr. 625) anzuwenden. Diese

Verordnung unterscheidet zwischen einer ordentlichen

(§ 1) und einer

ausserordentlichen (§ 2) Bemessung.

Ist der Katasterwert wegen einer Neuschatzung von Grund auf neu ermittelt

worden,

beträgt der steuerbare Mietwert je nach Gemeinde und

der verflossenen Zeit

zwischen der Neuschatzung und der

Steuerperioden

2012/2013/2014:

100% bis 165.0%

Steuerperioden

ab 2015:

100% bis 130.1%

des Mietwertes, der dem letzten rechtskräftigen Katasterwert zugrunde liegt (Berechnungsmethode zur Aktualisierung der Mietwertansätze bestätigt durch VGE vom 27.2.1997 i.S. L.). Steuerbar davon sind 70% (siehe nachfolgende Tabellen).

Der Mietwert ist aus der Schatzungsanzeige ersichtlich.

Wird bei einer Revisionsschatzung (z.B. wegen Umbau)

dem Katasterwert ein

neuer

Mietwert zu Grunde gelegt, ist dieser Mietwert für die entsprechende

Bemessungsperiode massgebend. "Von Grund auf neu geschätzt" im Sinne von § 1 Abs. 1 der Mietwertverordnung und der nachfolgenden Tabelle ist so zu verstehen, dass auch bei einer Revisionsschatzung der Mietwert von Grund auf neu ermittelt

wird (LGVE 1999 II Nr. 32).

Es sind daher die in den

entsprechenden Tabellenzeilen

1.1.2015

-1-

§ 28 Nr. 2 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

stehenden Ansätze massgebend.

Beispiel (gültig für 2013)

Ein 2002 erbautes Einfamilienhaus in Adligenswil wird 2007 mit einem Mietwert von Fr. 20'000.-- geschätzt. Der Mietwert beträgt für die Steuerperiode 2013 Fr. 22'040.-- (110.2% von Fr. 20'000.--; vgl. Tabelle Gemeinden Gruppe 3). Davon sind steuerbar Fr. 15'428.-- (70%).

Ist das Haus 2011 umgebaut worden und hat es per Mai 2011 eine Revisionsschatzung erhalten, der ein Mietwert von Fr. 25'000.-- zu Grunde gelegt wurde, beträgt der Mietwert 2013 Fr. 25'000.-- (100% von Fr. 25'000.--). Davon sind steuerbar Fr. 17'500.-- (70%).

-2- 1.1.2015

Luzerner Steuerbuch Bd. 1

Weisungen StG

§ 28 Nr. 2

Gemeindegruppen 2010/2011

Gemeinde

Gruppe Gemeinde

Gruppe Gemeinde

Gruppe Gemeinde Gruppe

Adligenswil

3

Gisikon

3

Ohmstal

6

Willisau

5

Aesch

6

Greppen

4

Pfaffnau

5

Wolhusen

5

Alberswil

4

Grossdietwil

6

Pfeffikon

4

Zell

6

Altbüron

6

Grosswangen

6

Rain

6

Altishofen

5

Hasle

6

Reiden

5

Altwis

6

Hergiswil

7

Rickenbach

5

Ballwil

4

Hildisrieden

6

Roggliswil

6

Beromünster

6

Hitzkirch

5

Römerswil

6

Buchrain

2

Hochdorf

5

Romoos

7

Büron

4

Hohenrain

6

Root

2

Buttisholz

6

Honau

3

Rothenburg

2

Dagmersellen

5

Horw

2

Ruswil

6

Dierikon

2

Inwil

4

Schenkon

4

Doppleschwand

6

Knutwil

4

Schlierbach

6

Ebersecken

7

Kriens

2

Schongau

7

Ebikon

2

Luthern

7

Schötz

5

Egolzwil

4

Luzern

1

Schüpfheim

5

Eich

4

Malters

6

Schwarzenberg

6

Emmen

2

Marbach

7

Sempach

4

Entlebuch

6

Mauensee

4

Sursee

1

Ermensee

4

Meggen

9

Triengen

5

Eschenbach

5

Meierskappel

4

Udligenswil

3

Escholzmatt

6

Menznau

6

Ufhusen

7

Ettiswil

6

Nebikon

5

Vitznau

8

Fischbach

4

Neudorf

6

Wauwil

6

Flühli

6

Neuenkirch

5

Weggis

8

Gettnau

4

Nottwil

6

Werthenstein

6

Geuensee

4

Oberkirch

4

Wikon

5

1.1.2012

-1-

§ 28 Nr. 2 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

Mietwertansätze Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen 2010/2011 (§ 1 Absatz 1)

Gemeinden Gruppe 1: Luzern, Sursee

Gebäude erstellt:

1984 oder früher

zwischen

1985 und 1999

2000 oder später

Von Grund auf neu aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in %

geschätzt

des amtlich geschätz-

ten Wertes

des amtlich geschätz-

ten Wertes

des amtlich geschätz-

ten Wertes

1989/1990

160.5

149.8

-

1991/1992

135.2

126.3

-

1993/1994

125.1

116.8

-

1995/1996

122.7

114.8

-

1997/1998

121.6

113.8

-

1999/2000

118.3

111.2

118.5

2001

114.7

108.1

115.5

2002

113.5

108.2

113.5

2003

112.4

110.0

115.7

2004

110.0

109.7

116.0

2005

109.3

110.5

110.4

2006

106.9

106.7

108.4

2007

104.5

105.1

106.6

2008

101.6

102.4

104.7

ab 2009

100.0

100.0

100.0

Von den Mietwerten sind 70 Prozent steuerbar

-2- 1.1.2012

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 28 Nr. 2

Gemeinden Gruppen 2: Buchrain, Dierikon, Ebikon, Emmen, Horw, Kriens, Root, Rothenburg

Gebäude erstellt:

1984 oder früher

zwischen

1985 und 1999

2000 oder später

Von Grund auf neu aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in %

geschätzt

des amtlich geschätz-

ten Wertes

des amtlich geschätz-

ten Wertes

des amtlich geschätz-

ten Wertes

1989/1990

161.2

150.1

-

1991/1992

135.8

126.5

-

1993/1994

125.9

117.3

-

1995/1996

123.4

115.3

-

1997/1998

122.3

114.2

-

1999/2000

118.9

111.5

119.3

2001

115.1

108.3

116.3

2002

114.0

108.4

114.1

2003

112.7

110.2

116.4

2004

110.2

109.9

116.7

2005

109.6

110.7

110.9

2006

107.2

107.0

108.8

2007

104.7

105.2

106.9

2008

101.6

102.4

104.9

ab 2009

100.0

100.0

100.0

Von den Mietwerten sind 70 Prozent steuerbar.

1.1.2012 -3-

§ 28 Nr. 2 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

Gemeinden Gruppe 3: Adligenswil, Gisikon, Honau, Udligenswil

Gebäude erstellt:

1984 oder früher

zwischen

1985 und 1999

2000 oder später

Von Grund auf neu aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in %

geschätzt

des amtlich geschätz-

ten Wertes

des amtlich geschätz-

ten Wertes

des amtlich geschätz-

ten Wertes

1989/1990

160.4

146.3

-

1991/1992

138.3

126.1

-

1993/1994

127.6

116.4

-

1995/1996

125.0

114.2

-

1997/1998

124.0

113.1

-

1999/2000

120.5

110.3

118.6

2001

116.8

107.0

115.5

2002

115.6

107.2

113.5

2003

114.2

109.0

115.7

2004

111.4

108.7

116.0

2005

110.6

109.6

110.4

2006

107.9

106.2

108.4

2007

105.2

104.6

106.6

2008

101.8

102.2

104.7

ab 2009

100.0

100.0

100.0

Von den Mietwerten sind 70 Prozent steuerbar.

-4- 1.1.2012

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 28 Nr. 2

Gemeinden Gruppe 4: Alberswil, Ballwil, Büron, Egolzwil, Eich, Ermensee, Fischbach, Gettnau, Geuensee, Greppen, Inwil, Knutwil, Mauensee, Meierskappel, Oberkirch, Pfeffikon, Schenkon, Sempach

Gebäude erstellt:

1984 oder früher

zwischen

1985 und 1999

2000 oder später

Von Grund auf neu aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in %

geschätzt

des amtlich geschätz-

ten Wertes

des amtlich geschätz-

ten Wertes

des amtlich geschätz-

ten Wertes

1989/1990

159.3

148.8

-

1991/1992

137.4

128.2

-

1993/1994

126.7

118.3

-

1995/1996

124.1

116.1

-

1997/1998

123.1

115.1

-

1999/2000

119.7

112.2

120.6

2001

116.1

108.9

118.3

2002

114.8

109.0

116.5

2003

113.5

110.6

118.4

2004

110.9

110.4

118.8

2005

110.2

111.2

112.2

2006

107.6

107.2

109.8

2007

104.9

105.4

107.7

2008

101.7

102.5

105.5

ab 2009

100.0

100.0

100.0

Von den Mietwerten sind 70 Prozent steuerbar.

1.1.2012 -5-

§ 28 Nr. 2 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

Gemeinden Gruppe 5: Altishofen, Dagmersellen, Eschenbach, Hitzkirch, Hochdorf, Nebikon, Neuenkirch, Pfaffnau, Reiden, Rickenbach, Schötz, Schüpfheim, Triengen, Wikon, Willisau, Wolhusen

Gebäude erstellt:

1984 oder früher

zwischen

1985 und 1999

2000 oder später

Von Grund auf neu aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in %

geschätzt

des amtlich geschätz-

ten Wertes

des amtlich geschätz-

ten Wertes

des amtlich geschätz-

ten Wertes

1989/1990

160.7

148.5

-

1991/1992

138.6

128.0

-

1993/1994

127.8

118.0

-

1995/1996

125.0

116.0

-

1997/1998

123.7

115.1

-

1999/2000

119.9

112.1

122.7

2001

115.6

108.9

119.6

2002

114.3

109.0

117.8

2003

113.1

110.6

119.7

2004

110.6

110.4

119.9

2005

109.8

111.2

112.9

2006

107.4

107.2

110.4

2007

104.8

105.4

108.1

2008

101.7

102.5

105.8

ab 2009

100.0

100.0

100.0

Von den Mietwerten sind 70 Prozent steuerbar.

-6- 1.1.2012

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 28 Nr. 2

Gemeinden Gruppe 6 Aesch, Altbüron, Altwis, Beromünster, Buttisholz, Doppleschwand, Entlebuch, Escholzmatt, Ettiswil, Flühli, Grossdietwil, Grosswangen, Hasle, Hildisrieden, Hohenrain, Malters, Menznau, Müswangen, Neudorf, Nottwil, Ohmstal, Rain, Roggliswil, Römerswil, Ruswil, Schlierbach, Schwarzenberg, Wauwil, Wertenstein, Zell

Gebäude erstellt:

1984 oder früher

zwischen

1985 und 1999

2000 oder später

Von Grund auf neu aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in %

geschätzt

des amtlich geschätz-

ten Wertes

des amtlich geschätz-

ten Wertes

des amtlich geschätz-

ten Wertes

1989/1990

161.2

148.8

-

1991/1992

139.1

128.4

-

1993/1994

128.3

118.4

-

1995/1996

125.3

116.3

-

1997/1998

124.0

115.3

-

1999/2000

120.2

112.3

122.3

2001

115.9

109.2

119.2

2002

114.6

109.3

117.3

2003

113.4

111.0

119.3

2004

110.8

110.7

119.5

2005

110.0

111.4

112.7

2006

107.5

107.4

110.2

2007

104.9

105.5

108.0

2008

101.7

102.6

105.7

ab 2009

100.0

100.0

100.0

Von den Mietwerten sind 70 Prozent steuerbar.

1.1.2012 -7-

§ 28 Nr. 2 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

Gemeinden Gruppe 7: Ebersecken, Hergiswil, Luthern, Marbach, Romoos, Schongau, Ufhusen

Gebäude erstellt:

1984 oder früher

zwischen

1985 und 1999

2000 oder später

Von Grund auf neu aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in %

geschätzt

des amtlich geschätz-

ten Wertes

des amtlich geschätz-

ten Wertes

des amtlich geschätz-

ten Wertes

1989/1990

160.4

150.7

-

1991/1992

138.2

129.9

-

1993/1994

127.5

119.7

-

1995/1996

124.4

117.5

-

1997/1998

122.9

116.5

-

1999/2000

118.6

113.5

123.6

2001

114.0

110.1

120.3

2002

112.9

110.2

118.6

2003

111.8

111.8

120.4

2004

109.5

111.5

120.6

2005

108.9

112.2

113.4

2006

106.6

107.9

110.8

2007

104.3

105.9

108.4

2008

101.5

102.8

106.0

ab 2009

100.0

100.0

100.0

Von den Mietwerten sind 70 Prozent steuerbar.

-8- 1.1.2012

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 28 Nr. 2

Gemeinden Gruppe 8: Vitznau, Weggis

Gebäude erstellt:

1984 oder früher

zwischen

1985 und 1999

2000 oder später

Von Grund auf neu aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in %

geschätzt

des amtlich geschätz-

ten Wertes

des amtlich geschätz-

ten Wertes

des amtlich geschätz-

ten Wertes

1989/1990

159.0

152.1

-

1991/1992

137.2

131.2

-

1993/1994

126.1

120.6

-

1995/1996

123.8

118.2

-

1997/1998

122.6

117.2

-

1999/2000

119.3

114.1

124.5

2001

115.7

110.6

121.1

2002

114.5

110.7

119.5

2003

113.2

112.3

121.2

2004

110.7

111.9

121.3

2005

110.0

112.6

113.9

2006

107.5

108.2

111.2

2007

104.8

106.0

108.7

2008

101.7

102.8

106.2

ab 2009

100.0

100.0

100.0

Von den Mietwerten sind 70 Prozent steuerbar.

1.1.2012 -9-

§ 28 Nr. 2 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

Gemeinden Gruppe 9: Meggen

Gebäude erstellt:

1984 oder früher

zwischen

1985 und 1999

2000 oder später

Von Grund auf neu aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in %

geschätzt

des amtlich geschätz-

ten Wertes

des amtlich geschätz-

ten Wertes

des amtlich geschätz-

ten Wertes

1989/1990

158.4

150.4

-

1991/1992

136.6

129.7

-

1993/1994

126.0

119.6

-

1995/1996

123.5

117.4

-

1997/1998

122.5

116.3

-

1999/2000

119.1

113.4

120.6

2001

115.4

110.1

117.4

2002

114.3

110.2

115.6

2003

113.0

111.8

117.6

2004

110.5

111.5

117.8

2005

109.8

112.2

111.6

2006

107.3

107.9

109.3

2007

104.8

105.9

107.3

2008

101.6

102.8

105.2

ab 2009

100.0

100.0

100.0

Von den Mietwerten sind 70 Prozent steuerbar.

Für die Mietwerte von selbstgenutzten Betriebswohnungen selbstbewirtschafteter landwirtschaftlicher Gewerbe (§ 1 Abs. 2 der Mietwertverordnung) vgl. Ausführungen im LU StB Bd. 2 Weisungen StG § 25 Nr. 5.3.

- 10 - 1.1.2012

Luzerner Steuerbuch Bd. 1

Weisungen StG

§ 28 Nr. 2

Gemeindegruppen 2012

Gemeinde

Gruppe Gemeinde

Gruppe Gemeinde

Gruppe Gemeinde Gruppe

Adligenswil

3

Gisikon

3

Ohmstal

6

Willisau

5

Aesch

6

Greppen

4

Pfaffnau

5

Wolhusen

5

Alberswil

4

Grossdietwil

6

Pfeffikon

4

Zell

6

Altbüron

6

Grosswangen

6

Rain

6

Altishofen

5

Hasle

6

Reiden

5

Altwis

6

Hergiswil

7

Rickenbach

5

Ballwil

4

Hildisrieden

6

Roggliswil

6

Beromünster

6

Hitzkirch

5

Römerswil

6

Buchrain

2

Hochdorf

5

Romoos

7

Büron

4

Hohenrain

6

Root

2

Buttisholz

6

Honau

3

Rothenburg

2

Dagmersellen

5

Horw

2

Ruswil

6

Dierikon

2

Inwil

4

Schenkon

4

Doppleschwand

6

Knutwil

4

Schlierbach

6

Ebersecken

7

Kriens

2

Schongau

7

Ebikon

2

Luthern

7

Schötz

5

Egolzwil

4

Luzern

1

Schüpfheim

5

Eich

4

Malters

6

Schwarzenberg

6

Emmen

2

Marbach

7

Sempach

4

Entlebuch

6

Mauensee

4

Sursee

1

Ermensee

4

Meggen

9

Triengen

5

Eschenbach

5

Meierskappel

4

Udligenswil

3

Escholzmatt

6

Menznau

6

Ufhusen

7

Ettiswil

6

Nebikon

5

Vitznau

8

Fischbach

4

Neudorf

6

Wauwil

6

Flühli

6

Neuenkirch

5

Weggis

8

Gettnau

4

Nottwil

6

Werthenstein

6

Geuensee

4

Oberkirch

4

Wikon

5

1.1.2013

-1-

§ 28 Nr. 2 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

Mietwertansätze Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen ab 2012 (§ 1 Absatz 1)

Gemeinden Gruppe 1: Luzern, Sursee

Gebäude erstellt:

1986 oder früher

zwischen

1987 und 2001

2002 oder später

Von Grund auf neu aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in %

geschätzt

des amtlich geschätz-

ten Wertes

des amtlich geschätz-

ten Wertes

des amtlich geschätz-

ten Wertes

1989/1990

164.0

153.0

-

1991/1992

138.2

128.9

-

1993/1994

127.8

119.3

-

1995/1996

125.4

117.3

-

1997/1998

124.2

116.2

-

1999/2000

120.9

113.5

-

2001

117.1

110.4

-

2002

116.0

110.5

117.3

2003

114.8

112.3

119.7

2004

112.3

112.0

119.9

2005

111.7

112.9

114.1

2006

109.2

109.0

112.0

2007

106.8

107.3

110.2

2008

103.8

104.5

108.2

2009

102.2

102.1

103.4

2010

101.4

101.4

102.2

ab 2011

100.0

100.0

100.0

Von den Mietwerten sind 70 Prozent steuerbar

-2- 1.1.2013

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 28 Nr. 2

Gemeinden Gruppen 2: Buchrain, Dierikon, Ebikon, Emmen, Horw, Kriens, Root, Rothenburg

Gebäude erstellt:

1986 oder früher

zwischen

1987 und 2001

2002 oder später

Von Grund auf neu aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in %

geschätzt

des amtlich geschätz-

ten Wertes

des amtlich geschätz-

ten Wertes

des amtlich geschätz-

ten Wertes

1989/1990

164.8

153.3

-

1991/1992

138.9

129.2

-

1993/1994

128.7

119.8

-

1995/1996

126.1

117.7

-

1997/1998

125.1

116.7

-

1999/2000

121.5

113.9

-

2001

117.7

110.6

-

2002

116.5

110.8

118.2

2003

115.2

112.6

120.5

2004

112.7

112.3

120.8

2005

112.0

113.1

114.8

2006

109.5

109.3

112.6

2007

107.0

107.4

110.6

2008

103.9

104.6

108.6

2009

102.2

102.2

103.5

2010

101.4

101.4

102.3

ab 2011

100.0

100.0

100.0

Von den Mietwerten sind 70 Prozent steuerbar.

1.1.2013 -3-

§ 28 Nr. 2 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

Gemeinden Gruppe 3: Adligenswil, Gisikon, Honau, Udligenswil

Gebäude erstellt:

1986 oder früher

zwischen

1987 und 2001

2002 oder später

Von Grund auf neu aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in %

geschätzt

des amtlich geschätz-

ten Wertes

des amtlich geschätz-

ten Wertes

des amtlich geschätz-

ten Wertes

1989/1990

164.3

149.1

-

1991/1992

141.7

128.5

-

1993/1994

130.7

118.6

-

1995/1996

128.1

116.4

-

1997/1998

127.0

115.3

-

1999/2000

123.5

112.4

-

2001

119.7

109.1

-

2002

118.4

109.2

117.3

2003

117.0

111.2

119.7

2004

114.1

110.8

119.9

2005

113.4

111.7

114.1

2006

110.6

108.3

112.0

2007

107.8

106.7

110.2

2008

104.3

104.2

108.2

2009

102.5

101.9

103.4

2010

101.6

101.3

102.2

ab 2011

100.0

100.0

100.0

Von den Mietwerten sind 70 Prozent steuerbar.

-4- 1.1.2013

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 28 Nr. 2

Gemeinden Gruppe 4: Alberswil, Ballwil, Büron, Egolzwil, Eich, Ermensee, Fischbach, Gettnau, Geuensee, Greppen, Inwil, Knutwil, Mauensee, Meierskappel, Oberkirch, Pfeffikon, Schenkon, Sempach

Gebäude erstellt:

1986 oder früher

zwischen

1987 und 2001

2002 oder später

Von Grund auf neu aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in %

geschätzt

des amtlich geschätz-

ten Wertes

des amtlich geschätz-

ten Wertes

des amtlich geschätz-

ten Wertes

1989/1990

163.0

152.1

-

1991/1992

140.6

131.1

-

1993/1994

129.6

121.0

-

1995/1996

127.1

118.7

-

1997/1998

126.0

117.7

-

1999/2000

122.5

114.7

-

2001

118.8

111.3

-

2002

117.5

111.4

121.1

2003

116.2

113.1

123.1

2004

113.5

112.9

123.4

2005

112.8

113.7

116.6

2006

110.1

109.6

114.1

2007

107.4

107.7

111.9

2008

104.1

104.8

109.6

2009

102.4

102.2

103.9

2010

101.5

101.5

102.5

ab 2011

100.0

100.0

100.0

Von den Mietwerten sind 70 Prozent steuerbar.

1.1.2013 -5-

§ 28 Nr. 2 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

Gemeinden Gruppe 5: Altishofen, Dagmersellen, Eschenbach, Hitzkirch, Hochdorf, Nebikon, Neuenkirch, Pfaffnau, Reiden, Rickenbach, Schötz, Schüpfheim, Triengen, Wikon, Willisau, Wolhusen

Gebäude erstellt:

1986 oder früher

zwischen

1987 und 2001

2002 oder später

Von Grund auf neu aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in %

geschätzt

des amtlich geschätz-

ten Wertes

des amtlich geschätz-

ten Wertes

des amtlich geschätz-

ten Wertes

1989/1990

164.4

151.8

-

1991/1992

141.8

130.9

-

1993/1994

130.8

120.7

-

1995/1996

127.9

118.6

-

1997/1998

126.5

117.7

-

1999/2000

122.6

114.6

-

2001

118.2

111.3

-

2002

116.9

111.4

122.7

2003

115.7

113.1

124.6

2004

113.1

112.9

124.9

2005

112.3

113.7

117.5

2006

109.9

109.6

115.0

2007

107.2

107.7

112.6

2008

104.0

104.8

110.2

2009

102.3

102.2

104.2

2010

101.5

101.5

102.7

ab 2011

100.0

100.0

100.0

Von den Mietwerten sind 70 Prozent steuerbar.

-6- 1.1.2013

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 28 Nr. 2

Gemeinden Gruppe 6 Aesch, Altbüron, Altwis, Beromünster, Buttisholz, Doppleschwand, Entlebuch, Escholzmatt, Ettiswil, Flühli, Grossdietwil, Grosswangen, Hasle, Hildisrieden, Hohenrain, Malters, Menznau, Müswangen, Neudorf, Nottwil, Ohmstal, Rain, Roggliswil, Römerswil, Ruswil, Schlierbach, Schwarzenberg, Wauwil, Wertenstein, Zell

Gebäude erstellt:

1986 oder früher

zwischen

1987 und 2001

2002 oder später

Von Grund auf neu aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in %

geschätzt

des amtlich geschätz-

ten Wertes

des amtlich geschätz-

ten Wertes

des amtlich geschätz-

ten Wertes

1989/1990

165.0

152.2

-

1991/1992

142.3

131.3

-

1993/1994

131.3

121.1

-

1995/1996

128.3

119.0

-

1997/1998

126.9

117.9

-

1999/2000

123.0

114.9

-

2001

118.6

111.7

-

2002

117.3

111.8

122.1

2003

116.0

113.5

124.1

2004

113.3

113.2

124.4

2005

112.6

113.9

117.3

2006

110.0

109.8

114.7

2007

107.3

107.9

112.3

2008

104.1

104.9

110.0

2009

102.3

102.3

104.1

2010

101.5

101.5

102.6

ab 2011

100.0

100.0

100.0

Von den Mietwerten sind 70 Prozent steuerbar.

1.1.2013 -7-

§ 28 Nr. 2 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

Gemeinden Gruppe 7: Ebersecken, Hergiswil, Luthern, Marbach, Romoos, Schongau, Ufhusen

Gebäude erstellt:

1986 oder früher

zwischen

1987 und 2001

2002 oder später

Von Grund auf neu aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in %

geschätzt

des amtlich geschätz-

ten Wertes

des amtlich geschätz-

ten Wertes

des amtlich geschätz-

ten Wertes

1989/1990

163.8

154.4

-

1991/1992

141.1

133.0

-

1993/1994

130.1

122.6

-

1995/1996

126.9

120.4

-

1997/1998

125.4

119.4

-

1999/2000

121.1

116.2

-

2001

116.4

112.8

-

2002

115.2

112.9

123.7

2003

114.1

114.5

125.6

2004

111.8

114.2

125.8

2005

111.2

114.9

118.2

2006

108.8

110.5

115.5

2007

106.5

108.4

113.0

2008

103.6

105.2

110.5

2009

102.1

102.4

104.3

2010

101.3

101.6

102.8

ab 2011

100.0

100.0

100.0

Von den Mietwerten sind 70 Prozent steuerbar.

-8- 1.1.2013

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 28 Nr. 2

Gemeinden Gruppe 8: Vitznau, Weggis

Gebäude erstellt:

1986 oder früher

zwischen

1987 und 2001

2002 oder später

Von Grund auf neu aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in %

geschätzt

des amtlich geschätz-

ten Wertes

des amtlich geschätz-

ten Wertes

des amtlich geschätz-

ten Wertes

1989/1990

162.7

155.9

-

1991/1992

140.4

134.5

-

1993/1994

129.0

123.6

-

1995/1996

126.7

121.2

-

1997/1998

125.4

120.1

-

1999/2000

122.1

117.0

-

2001

118.4

113.4

-

2002

117.1

113.5

124.8

2003

115.8

115.1

126.6

2004

113.3

114.7

126.7

2005

112.5

115.5

119.0

2006

109.9

110.9

116.1

2007

107.3

108.7

113.5

2008

104.0

105.4

110.9

2009

102.3

102.5

104.4

2010

101.5

101.6

102.9

ab 2011

100.0

100.0

100.0

Von den Mietwerten sind 70 Prozent steuerbar.

1.1.2013 -9-

§ 28 Nr. 2 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

Gemeinden Gruppe 9:

Gebäude erstellt:

1986 oder früher

zwischen

1987 und 2001

2002 oder später

Von Grund auf neu aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in %

geschätzt

des amtlich geschätz-

ten Wertes

des amtlich geschätz-

ten Wertes

des amtlich geschätz-

ten Wertes

1989/1990

162.0

154.1

-

1991/1992

139.7

132.8

-

1993/1994

128.9

122.5

-

1995/1996

126.3

120.2

-

1997/1998

125.2

119.2

-

1999/2000

121.8

116.1

-

2001

118.1

112.8

-

2002

116.9

112.9

119.9

2003

115.6

114.5

122.0

2004

113.0

114.2

122.2

2005

112.3

114.9

115.8

2006

109.7

110.5

113.4

2007

107.1

108.4

111.3

2008

103.9

105.2

109.2

2009

102.3

102.4

103.7

2010

101.5

101.6

102.4

ab 2011

100.0

100.0

100.0

Von den Mietwerten sind 70 Prozent steuerbar.

Für die Mietwerte von selbstgenutzten Betriebswohnungen selbstbewirtschafteter landwirtschaftlicher Gewerbe (§ 1 Abs. 2 der Mietwertverordnung) vgl. Ausführungen im LU StB Bd. 2 Weisungen StG § 25 Nr. 5.3.

- 10 - 1.1.2013

Luzerner Steuerbuch Bd. 1

Weisungen StG

§ 28 Nr. 2

Gemeindegruppen ab 2013

Gemeinde

Gruppe

Gemeinde Gruppe

Gemeinde

Gruppe

Adligenswil

3

Gisikon

3

Reiden

5

Aesch

6

Greppen

4

Rickenbach

5

Alberswil

4

Grossdietwil

6

Roggliswil

6

Altbüron

6

Grosswangen

6

Römerswil

6

Altishofen

5

Hasle

6

Romoos

7

Altwis

6

Hergiswil

7

Root

2

Ballwil

4

Hildisrieden

6

Rothenburg

2

Beromünster

6

Hitzkirch

5

Ruswil

6

Buchrain

2

Hochdorf

5

Schenkon

4

Büron

4

Hohenrain

6

Schlierbach

6

Buttisholz

6

Honau

3

Schongau

7

Dagmersellen

5

Horw

2

Schötz

6

Dierikon

2

Inwil

4

Schüpfheim

5

Doppleschwand

6

Knutwil

4

Schwarzenberg

6

Ebersecken

7

Kriens

2

Sempach

4

Ebikon

2

Luthern

7

Sursee

1

Egolzwil

4

Luzern

1

Triengen

5

Eich

4

Malters

6

Udligenswil

3

Emmen

2

Mauensee

4

Ufhusen

7

Entlebuch

6

Meggen

9

Vitznau

8

Ermensee

4

Meierskappel

4

Wauwil

6

Eschenbach

5

Menznau

6

Weggis

8

Escholzmatt-Marbach

6

Nebikon

5

Werthenstein

6

Ettiswil

6

Neuenkirch

5

Wikon

5

Fischbach

4

Nottwil

6

Willisau

5

Flühli

6

Oberkirch

4

Wolhusen

5

Gettnau

4

Pfaffnau

5

Zell

6

Geuensee

4

Rain

6

1.7.2013

-1-

§ 28 Nr. 2 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

Mietwertansätze Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen ab 2013 (§ 1 Absatz 1)

Gemeinden Gruppe 1: Luzern, Sursee

Gebäude erstellt:

1986 oder früher

zwischen

1987 und 2001

2002 oder später

Von Grund auf neu aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in %

geschätzt

des amtlich geschätz-

ten Wertes

des amtlich geschätz-

ten Wertes

des amtlich geschätz-

ten Wertes

1989/1990

164.0

153.0

-

1991/1992

138.2

128.9

-

1993/1994

127.8

119.3

-

1995/1996

125.4

117.3

-

1997/1998

124.2

116.2

-

1999/2000

120.9

113.5

-

2001

117.1

110.4

-

2002

116.0

110.5

117.3

2003

114.8

112.3

119.7

2004

112.3

112.0

119.9

2005

111.7

112.9

114.1

2006

109.2

109.0

112.0

2007

106.8

107.3

110.2

2008

103.8

104.5

108.2

2009

102.2

102.1

103.4

2010

101.4

101.4

102.2

ab 2011

100.0

100.0

100.0

Von den Mietwerten sind 70 Prozent steuerbar.

-2- 1.7.2013

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 28 Nr. 2

Gemeinden Gruppen 2: Buchrain, Dierikon, Ebikon, Emmen, Horw, Kriens, Root, Rothenburg

Gebäude erstellt:

1986 oder früher

zwischen

1987 und 2001

2002 oder später

Von Grund auf neu aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in %

geschätzt

des amtlich geschätz-

ten Wertes

des amtlich geschätz-

ten Wertes

des amtlich geschätz-

ten Wertes

1989/1990

164.8

153.3

-

1991/1992

138.9

129.2

-

1993/1994

128.7

119.8

-

1995/1996

126.1

117.7

-

1997/1998

125.1

116.7

-

1999/2000

121.5

113.9

-

2001

117.7

110.6

-

2002

116.5

110.8

118.2

2003

115.2

112.6

120.5

2004

112.7

112.3

120.8

2005

112.0

113.1

114.8

2006

109.5

109.3

112.6

2007

107.0

107.4

110.6

2008

103.9

104.6

108.6

2009

102.2

102.2

103.5

2010

101.4

101.4

102.3

ab 2011

100.0

100.0

100.0

Von den Mietwerten sind 70 Prozent steuerbar.

1.7.2013 -3-

§ 28 Nr. 2 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

Gemeinden Gruppe 3: Adligenswil, Gisikon, Honau, Udligenswil

Gebäude erstellt:

1986 oder früher

zwischen

1987 und 2001

2002 oder später

Von Grund auf neu aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in %

geschätzt

des amtlich geschätz-

ten Wertes

des amtlich geschätz-

ten Wertes

des amtlich geschätz-

ten Wertes

1989/1990

164.3

149.1

-

1991/1992

141.7

128.5

-

1993/1994

130.7

118.6

-

1995/1996

128.1

116.4

-

1997/1998

127.0

115.3

-

1999/2000

123.5

112.4

-

2001

119.7

109.1

-

2002

118.4

109.2

117.3

2003

117.0

111.2

119.7

2004

114.1

110.8

119.9

2005

113.4

111.7

114.1

2006

110.6

108.3

112.0

2007

107.8

106.7

110.2

2008

104.3

104.2

108.2

2009

102.5

101.9

103.4

2010

101.6

101.3

102.2

ab 2011

100.0

100.0

100.0

Von den Mietwerten sind 70 Prozent steuerbar.

-4- 1.7.2013

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 28 Nr. 2

Gemeinden Gruppe 4: Alberswil, Ballwil, Büron, Egolzwil, Eich, Ermensee, Fischbach, Gettnau, Geuensee, Greppen, Inwil, Knutwil, Mauensee, Meierskappel, Oberkirch, Schenkon, Sempach

Gebäude erstellt:

1986 oder früher

zwischen

1987 und 2001

2002 oder später

Von Grund auf neu aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in %

geschätzt

des amtlich geschätz-

ten Wertes

des amtlich geschätz-

ten Wertes

des amtlich geschätz-

ten Wertes

1989/1990

163.0

152.1

-

1991/1992

140.6

131.1

-

1993/1994

129.6

121.0

-

1995/1996

127.1

118.7

-

1997/1998

126.0

117.7

-

1999/2000

122.5

114.7

-

2001

118.8

111.3

-

2002

117.5

111.4

121.1

2003

116.2

113.1

123.1

2004

113.5

112.9

123.4

2005

112.8

113.7

116.6

2006

110.1

109.6

114.1

2007

107.4

107.7

111.9

2008

104.1

104.8

109.6

2009

102.4

102.2

103.9

2010

101.5

101.5

102.5

ab 2011

100.0

100.0

100.0

Von den Mietwerten sind 70 Prozent steuerbar.

1.7.2013 -5-

§ 28 Nr. 2 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

Gemeinden Gruppe 5: Altishofen, Dagmersellen, Eschenbach, Hitzkirch, Hochdorf, Nebikon, Neuenkirch, Pfaffnau, Reiden, Rickenbach, Schüpfheim, Triengen, Wikon, Willisau, Wolhusen

Gebäude erstellt:

1986 oder früher

zwischen

1987 und 2001

2002 oder später

Von Grund auf neu aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in %

geschätzt

des amtlich geschätz-

ten Wertes

des amtlich geschätz-

ten Wertes

des amtlich geschätz-

ten Wertes

1989/1990

164.4

151.8

-

1991/1992

141.8

130.9

-

1993/1994

130.8

120.7

-

1995/1996

127.9

118.6

-

1997/1998

126.5

117.7

-

1999/2000

122.6

114.6

-

2001

118.2

111.3

-

2002

116.9

111.4

122.7

2003

115.7

113.1

124.6

2004

113.1

112.9

124.9

2005

112.3

113.7

117.5

2006

109.9

109.6

115.0

2007

107.2

107.7

112.6

2008

104.0

104.8

110.2

2009

102.3

102.2

104.2

2010

101.5

101.5

102.7

ab 2011

100.0

100.0

100.0

Von den Mietwerten sind 70 Prozent steuerbar.

-6- 1.7.2013

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 28 Nr. 2

Gemeinden Gruppe 6: Aesch, Altbüron, Altwis, Beromünster, Buttisholz, Doppleschwand, Entlebuch, Escholzmatt, Ettiswil, Flühli, Grossdietwil, Grosswangen, Hasle, Hildisrieden, Hohenrain, Malters, Menznau, Nottwil, Rain, Roggliswil, Römerswil, Ruswil, Schlierbach, Schötz, Schwarzenberg, Wauwil, Werthenstein, Zell

Gebäude erstellt:

1986 oder früher

zwischen

1987 und 2001

2002 oder später

Von Grund auf neu aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in %

geschätzt

des amtlich geschätz-

ten Wertes

des amtlich geschätz-

ten Wertes

des amtlich geschätz-

ten Wertes

1989/1990

165.0

152.2

-

1991/1992

142.3

131.3

-

1993/1994

131.3

121.1

-

1995/1996

128.3

119.0

-

1997/1998

126.9

117.9

-

1999/2000

123.0

114.9

-

2001

118.6

111.7

-

2002

117.3

111.8

122.1

2003

116.0

113.5

124.1

2004

113.3

113.2

124.4

2005

112.6

113.9

117.3

2006

110.0

109.8

114.7

2007

107.3

107.9

112.3

2008

104.1

104.9

110.0

2009

102.3

102.3

104.1

2010

101.5

101.5

102.6

ab 2011

100.0

100.0

100.0

Von den Mietwerten sind 70 Prozent steuerbar.

1.7.2013 -7-

§ 28 Nr. 2 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

Gemeinden Gruppe 7: Ebersecken, Hergiswil, Luthern, Romoos, Schongau, Ufhusen

Gebäude erstellt:

1986 oder früher

zwischen

1987 und 2001

2002 oder später

Von Grund auf neu aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in %

geschätzt

des amtlich geschätz-

ten Wertes

des amtlich geschätz-

ten Wertes

des amtlich geschätz-

ten Wertes

1989/1990

163.8

154.4

-

1991/1992

141.1

133.0

-

1993/1994

130.1

122.6

-

1995/1996

126.9

120.4

-

1997/1998

125.4

119.4

-

1999/2000

121.1

116.2

-

2001

116.4

112.8

-

2002

115.2

112.9

123.7

2003

114.1

114.5

125.6

2004

111.8

114.2

125.8

2005

111.2

114.9

118.2

2006

108.8

110.5

115.5

2007

106.5

108.4

113.0

2008

103.6

105.2

110.5

2009

102.1

102.4

104.3

2010

101.3

101.6

102.8

ab 2011

100.0

100.0

100.0

Von den Mietwerten sind 70 Prozent steuerbar.

-8- 1.7.2013

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 28 Nr. 2

Gemeinden Gruppe 8: Vitznau, Weggis

Gebäude erstellt:

1986 oder früher

zwischen

1987 und 2001

2002 oder später

Von Grund auf neu aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in %

geschätzt

des amtlich geschätz-

ten Wertes

des amtlich geschätz-

ten Wertes

des amtlich geschätz-

ten Wertes

1989/1990

162.7

155.9

-

1991/1992

140.4

134.5

-

1993/1994

129.0

123.6

-

1995/1996

126.7

121.2

-

1997/1998

125.4

120.1

-

1999/2000

122.1

117.0

-

2001

118.4

113.4

-

2002

117.1

113.5

124.8

2003

115.8

115.1

126.6

2004

113.3

114.7

126.7

2005

112.5

115.5

119.0

2006

109.9

110.9

116.1

2007

107.3

108.7

113.5

2008

104.0

105.4

110.9

2009

102.3

102.5

104.4

2010

101.5

101.6

102.9

ab 2011

100.0

100.0

100.0

Von den Mietwerten sind 70 Prozent steuerbar.

1.7.2013 -9-

§ 28 Nr. 2 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

Gemeinden Gruppe 9: Meggen

Gebäude erstellt:

1986 oder früher

zwischen

1987 und 2001

2002 oder später

Von Grund auf neu aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in %

geschätzt

des amtlich geschätz-

ten Wertes

des amtlich geschätz-

ten Wertes

des amtlich geschätz-

ten Wertes

1989/1990

162.0

154.1

-

1991/1992

139.7

132.8

-

1993/1994

128.9

122.5

-

1995/1996

126.3

120.2

-

1997/1998

125.2

119.2

-

1999/2000

121.8

116.1

-

2001

118.1

112.8

-

2002

116.9

112.9

119.9

2003

115.6

114.5

122.0

2004

113.0

114.2

122.2

2005

112.3

114.9

115.8

2006

109.7

110.5

113.4

2007

107.1

108.4

111.3

2008

103.9

105.2

109.2

2009

102.3

102.4

103.7

2010

101.5

101.6

102.4

ab 2011

100.0

100.0

100.0

Von den Mietwerten sind 70 Prozent steuerbar.

Für die Mietwerte von selbstgenutzten Betriebswohnungen selbstbewirtschafteter landwirtschaftlicher Gewerbe (§ 1 Abs. 2 der Mietwertverordnung) vgl. Ausführungen im LU StB Bd. 2 Weisungen StG § 25 Nr. 5.3.

- 10 - 1.7.2013

Luzerner Steuerbuch Bd. 1

Weisungen StG

§ 28 Nr. 2

Gemeindegruppen ab 2015

Gemeinde

Gruppe

Gemeinde Gruppe

Gemeinde

Gruppe

Adligenswil

4

Gisikon

5

Reiden

8

Aesch

8

Greppen

6

Rickenbach

8

Alberswil

8

Grossdietwil

8

Roggliswil

8

Altbüron

8

Grosswangen

8

Römerswil

8

Altishofen

8

Hasle

8

Romoos

9

Altwis

8

Hergiswil

9

Root

3

Ballwil

7

Hildisrieden

8

Rothenburg

3

Beromünster

8

Hitzkirch

8

Ruswil

8

Buchrain

3

Hochdor

7

Schenkon

6

Büron

8

Hohenrain

8

Schlierbach

8

Buttisholz

8

Honau

5

Schongau

9

Dagmersellen

8

Horw

2

Schötz

8

Dierikon

3

Inwil

7

Schüpfheim

8

Doppleschwand

8

Knutwil

8

Schwarzenberg

8

Ebersecken

9

Kriens

2

Sempach

6

Ebikon

2

Luthern

9

Sursee

1

Egolzwil

8

Luzern

1

Triengen

8

Eich

6

Malters

8

Udligenswil

4

Emmen

3

Mauensee

8

Ufhusen

9

Entlebuch

8

Meggen

11

Vitznau

10

Ermensee

8

Meierskappel

6

Wauwil

8

Eschenbach

7

Menznau

8

Weggis

10

Escholzmatt-Marbach

8

Nebikon

8

Werthenstein

8

Ettiswil

8

Neuenkirch

7

Wikon

8

Fischbach

8

Nottwil

7

Willisau

8

Flühli

8

Oberkirch

6

Wolhusen

8

Gettnau

8

Pfaffnau

8

Zell

8

Geuensee

8

Rain

8

1.1.2015

-1-

§ 28 Nr. 2 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

Mietwertansätze Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen ab 2015 (§ 1 Absatz 1)

Gemeinden Gruppe 1: Luzern, Sursee

Gebäude erstellt:

1986 oder früher

zwischen

1987 und 2002

2003 oder später

Von Grund auf neu aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in %

geschätzt

des amtlich geschätz-

ten Wertes

des amtlich geschätz-

ten Wertes

des amtlich geschätz-

ten Wertes

1995/1996

126.9

118.7

-

1997/1998

125.7

117.6

-

1999/2000

122.4

114.9

-

2001

118.5

111.7

-

2002

117.4

111.8

-

2003

116.2

113.7

120.8

2004

113.7

113.4

121.0

2005

113.1

114.3

115.2

2006

110.5

110.3

113.1

2007

108.1

108.6

111.2

2008

105.1

105.8

109.2

2009

103.4

103.3

104.4

2010

102.6

102.6

103.2

2011

101.2

101.2

101.0

ab 2012

100.0

100.0

100.0

Von den Mietwerten sind 70 Prozent steuerbar.

-2- 1.1.2015

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 28 Nr. 2

Gemeinden Gruppe 2: Ebikon, Horw, Kriens

Gebäude erstellt:

1986 oder früher

zwischen

1987 und 2002

2003 oder später

Von Grund auf neu aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in %

geschätzt

des amtlich geschätz-

ten Wertes

des amtlich geschätz-

ten Wertes

des amtlich geschätz-

ten Wertes

1995/1996

126.8

118.4

-

1997/1998

125.8

117.4

-

1999/2000

122.2

114.6

-

2001

118.4

111.2

-

2002

117.2

111.4

-

2003

115.9

113.3

121.6

2004

113.4

113.0

121.9

2005

112.6

113.8

115.9

2006

110.1

109.9

113.7

2007

107.6

108.0

111.7

2008

104.5

105.2

109.6

2009

102.8

102.8

104.5

2010

102.0

102.0

103.3

2011

100.6

100.6

101.0

ab 2012

100.0

100.0

100.0

Von den Mietwerten sind 70 Prozent steuerbar.

1.1.2015 -3-

§ 28 Nr. 2 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

Gemeinden Gruppe 3: Buchrain, Dierikon, Emmen, Root, Rothenburg

Gebäude erstellt:

1986 oder früher

zwischen

1987 und 2002

2003 oder später

Von Grund auf neu aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in %

geschätzt

des amtlich geschätz-

ten Wertes

des amtlich geschätz-

ten Wertes

des amtlich geschätz-

ten Wertes

1995/1996

127.5

119.0

-

1997/1998

126.5

118.0

-

1999/2000

122.8

115.1

-

2001

119.0

111.8

-

2002

117.8

112.0

-

2003

116.5

113.8

121.6

2004

113.9

113.5

121.9

2005

113.2

114.3

115.9

2006

110.7

110.5

113.7

2007

108.2

108.6

111.7

2008

105.0

105.7

109.6

2009

103.3

103.3

104.5

2010

102.5

102.5

103.3

2011

101.1

101.1

101.0

ab 2012

100.0

100.0

100.0

Von den Mietwerten sind 70 Prozent steuerbar.

-4- 1.1.2015

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 28 Nr. 2

Gemeinden Gruppe 4: Adligenswil, Udligenswil

Gebäude erstellt:

1986 oder früher

zwischen

1987 und 2002

2003 oder später

Von Grund auf neu aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in %

geschätzt

des amtlich geschätz-

ten Wertes

des amtlich geschätz-

ten Wertes

des amtlich geschätz-

ten Wertes

1995/1996

128.8

117.1

-

1997/1998

127.7

116.0

-

1999/2000

124.2

113.1

-

2001

120.4

109.7

-

2002

119.1

109.8

-

2003

117.7

111.8

120.8

2004

114.8

111.4

121.0

2005

114.1

112.3

115.2

2006

111.2

108.9

113.1

2007

108.4

107.3

111.2

2008

104.9

104.8

109.2

2009

103.1

102.5

104.4

2010

102.2

101.9

103.2

2011

100.6

100.6

101.0

ab 2012

100.0

100.0

100.0

Von den Mietwerten sind 70 Prozent steuerbar.

1.1.2015 -5-

§ 28 Nr. 2 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

Gemeinden Gruppe 5: Gisikon, Honau

Gebäude erstellt:

1986 oder früher

zwischen

1987 und 2002

2003 oder später

Von Grund auf neu aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in %

geschätzt

des amtlich geschätz-

ten Wertes

des amtlich geschätz-

ten Wertes

des amtlich geschätz-

ten Wertes

1995/1996

129.5

117.7

-

1997/1998

128.4

116.6

-

1999/2000

124.8

113.6

-

2001

121.0

110.3

-

2002

119.7

110.4

-

2003

118.3

112.4

120.8

2004

115.3

112.0

121.0

2005

114.6

112.9

115.2

2006

111.8

109.5

113.1

2007

109.0

107.9

111.2

2008

105.4

105.3

109.2

2009

103.6

103.0

104.4

2010

102.7

102.4

103.2

2011

101.1

101.1

101.0

ab 2012

100.0

100.0

100.0

Von den Mietwerten sind 70 Prozent steuerbar.

-6- 1.1.2015

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 28 Nr. 2

Gemeinden Gruppe 6: Eich, Greppen, Meierskappel, Oberkirch, Schenkon, Sempach

Gebäude erstellt:

1986 oder früher

zwischen

1987 und 2002

2003 oder später

Von Grund auf neu aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in %

geschätzt

des amtlich geschätz-

ten Wertes

des amtlich geschätz-

ten Wertes

des amtlich geschätz-

ten Wertes

1995/1996

129.0

119.7

-

1997/1998

127.6

118.6

-

1999/2000

123.7

115.6

-

2001

119.3

112.3

-

2002

118.0

112.4

-

2003

116.7

114.2

124.3

2004

114.0

113.9

124.6

2005

113.3

114.6

118.4

2006

110.6

110.4

115.8

2007

107.9

108.5

113.4

2008

104.7

105.5

111.0

2009

102.9

102.9

105.1

2010

102.1

102.1

103.6

2011

100.6

100.6

101.0

ab 2012

100.0

100.0

100.0

Von den Mietwerten sind 70 Prozent steuerbar.

1.1.2015 -7-

§ 28 Nr. 2 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

Gemeinden Gruppe 7: Ballwil, Eschenbach, Hochdorf, Inwil, Neuenkirch, Nottwil

Gebäude erstellt:

1986 oder früher

zwischen

1987 und 2002

2003 oder später

Von Grund auf neu aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in %

geschätzt

des amtlich geschätz-

ten Wertes

des amtlich geschätz-

ten Wertes

des amtlich geschätz-

ten Wertes

1995/1996

129.7

120.3

-

1997/1998

128.3

119.2

-

1999/2000

124.3

116.2

-

2001

119.9

112.9

-

2002

118.6

113.0

-

2003

117.3

114.7

125.3

2004

114.5

114.4

125.6

2005

113.8

115.1

118.4

2006

111.2

111.0

115.8

2007

108.5

109.1

113.4

2008

105.2

106.0

111.0

2009

103.4

103.4

105.1

2010

102.6

102.6

103.6

2011

101.1

101.1

101.0

ab 2012

100.0

100.0

100.0

Von den Mietwerten sind 70 Prozent steuerbar.

-8- 1.1.2015

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 28 Nr. 2

Gemeinden Gruppe 8: Aesch, Alberswil, Altbüron, Altishofen, Altwis, Beromünster, Büron, Buttisholz, Dagmersellen, Doppleschwand, Egolzwil, Entlebuch, Ermensee, Escholzmatt-Marbach, Ettiswil, Fischbach, Flühli, Gettnau, Geuensee, Grossdietwil, Grosswangen, Hasle, Hildisrieden, Hitzkirch, Hohenrain, Knutwil, Malters, Mauensee, Menznau, Nebikon, Pfaffnau, Rain, Reiden, Rickenbach, Roggliswil, Römerswil, Ruswil, Schlierbach, Schötz, Schüpfheim, Schwarzenberg, Triengen, Wauwil, Werthenstein, Wikon, Willisau, Wolhusen, Zell

Gebäude erstellt:

1986 oder früher

zwischen

1987 und 2002

2003 oder später

Von Grund auf neu aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in %

geschätzt

des amtlich geschätz-

ten Wertes

des amtlich geschätz-

ten Wertes

des amtlich geschätz-

ten Wertes

1995/1996

130.1

120.6

-

1997/1998

128.7

119.5

-

1999/2000

124.7

116.5

-

2001

120.2

113.2

-

2002

118.9

113.3

-

2003

117.6

115.1

125.3

2004

114.9

114.8

125.6

2005

114.2

115.5

118.4

2006

111.5

111.3

115.8

2007

108.8

109.4

113.4

2008

105.5

106.3

111.0

2009

103.7

103.7

105.1

2010

102.9

102.9

103.6

2011

101.4

101.4

101.0

ab 2012

100.0

100.0

100.0

Von den Mietwerten sind 70 Prozent steuerbar.

1.1.2015 -9-

§ 28 Nr. 2 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

Gemeinden Gruppe 9: Ebersecken, Hergiswil, Luthern, Romoos, Schongau, Ufhusen

Gebäude erstellt:

1986 oder früher

zwischen

1987 und 2002

2003 oder später

Von Grund auf neu aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in %

geschätzt

des amtlich geschätz-

ten Wertes

des amtlich geschätz-

ten Wertes

des amtlich geschätz-

ten Wertes

1995/1996

128.7

122.1

-

1997/1998

127.1

121.0

-

1999/2000

122.8

117.8

-

2001

118.0

114.4

-

2002

116.8

114.5

-

2003

115.7

116.1

126.8

2004

113.3

115.8

127.0

2005

112.7

116.5

119.3

2006

110.3

112.0

116.6

2007

108.0

109.9

114.1

2008

105.0

106.7

111.5

2009

103.5

103.8

105.3

2010

102.7

103.0

103.8

2011

101.4

101.4

101.0

ab 2012

100.0

100.0

100.0

Von den Mietwerten sind 70 Prozent steuerbar.

- 10 - 1.1.2015

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 28 Nr. 2

Gemeinden Gruppe 10: Vitznau, Weggis

Gebäude erstellt:

1986 oder früher

zwischen

1987 und 2002

2003 oder später

Von Grund auf neu aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in %

geschätzt

des amtlich geschätz-

ten Wertes

des amtlich geschätz-

ten Wertes

des amtlich geschätz-

ten Wertes

1995/1996

127.4

121.9

-

1997/1998

126.1

120.8

-

1999/2000

122.8

117.7

-

2001

119.1

114.1

-

2002

117.8

114.2

-

2003

116.5

115.8

127.8

2004

114.0

115.4

127.9

2005

113.2

116.2

120.1

2006

110.5

111.5

117.2

2007

107.9

109.3

114.6

2008

104.6

106.0

112.0

2009

102.9

103.1

105.4

2010

102.1

102.2

103.9

2011

100.6

100.6

101.0

ab 2012

100.0

100.0

100.0

Von den Mietwerten sind 70 Prozent steuerbar.

1.1.2015 - 11 -

§ 28 Nr. 2 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

Gemeinden Gruppe 11: Meggen

Gebäude erstellt:

1986 oder früher

zwischen

1987 und 2002

2003 oder später

Von Grund auf neu aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in %

geschätzt

des amtlich geschätz-

ten Wertes

des amtlich geschätz-

ten Wertes

des amtlich geschätz-

ten Wertes

1995/1996

127.0

120.9

-

1997/1998

125.9

119.9

-

1999/2000

122.5

116.8

-

2001

118.8

113.5

-

2002

117.6

113.6

-

2003

116.3

115.2

123.2

2004

113.7

114.9

123.4

2005

113.0

115.6

116.9

2006

110.3

111.1

114.5

2007

107.7

109.0

112.4

2008

104.5

105.8

110.2

2009

102.9

103.0

104.7

2010

102.1

102.2

103.4

2011

100.6

100.6

101.0

ab 2012

100.0

100.0

100.0

Von den Mietwerten sind 70 Prozent steuerbar.

- 12 - 1.1.2015

Luzerner Steuerbuch Bd. 1

Weisungen StG

§ 28 Nr. 3

Mietwert für die Benützung der eigenen Wohnung

oder Liegenschaft -

Ausserordentliche Bemessung

In § 2 der Mietwertverordnung

(MV) ist die ausserordentliche Bemessung durch

Vergleich mit Mietzinsen oder

Mietwerten für ähnliche Objekte in gleicher Lage

sowie durch Schätzung vorgesehen.

In § 2 Abs. 1a der Mietwertverordnung wird lediglich

verlangt, dass die

Steuerpflichtigen glaubhaft machen, dass der berechnete Mietwert 70% der

mittleren Marktmiete übersteigt. Die Steuerpflichtigen haben lediglich Anhaltspunkte zu liefern, dass etwa die Mietzinsen von vergleichbaren Objekten tiefer als der ihm

zugerechnete Mietwert liegen,

oder dass erhebliche Mängel an seinem Haus

bestehen, die auf den Mietwert einen Einfluss haben können (VGE vom 12.9.1986 i.S. B.). Hingegen sind die Steuerpflichtigen nicht verpflichtet, durch eine eigene

Expertise eine allfällige Bewertungsdifferenz nachzuweisen.

Bei Einsprachen gegen Mietwerte hat die Einsprachebehörde die Richtigkeit der

Mietwertveranlagung nachzuweisen.

Gemäss § 2 Abs. 1b der Mietwertverordnung ist ferner

der Wert von Amtes wegen

zu korrigieren, wenn dieser offensichtlich von 70% der mittleren Marktmiete

abweicht. Die Abweichung im Sinne von § 2 Abs. 1b der Mietwertverordnung

ist

dann offensichtlich, wenn sie

mindestens einen Viertel und mindestens Fr. 2'000.--

ausmacht.

Pauschal ermittelte Werte von

weniger als Fr. 10'000.-- (100%) bzw. Fr. 7'000.--

(70%) sind erst dann der Veranlagung zugrunde zu legen, nachdem die

Angemessenheit durch eine individuelle Abklärung erhärtet ist.

Im weiteren ist bei neu geschätzten Liegenschaften bis 31.12.1996 ein

Mindestmietwert zu beachten, der sich in Prozenten des Realwertes (aus der

Schatzungsanzeige ersichtlich) ergibt (Realwertzins):

Realwert

Realwertzins

Realwertzins

Einfamilienhaus

Stockwerkeigentum

bis Fr. 400'000.--

3,5%

4,0%

bis Fr. 800'000.--

3,2%

3,6%

bis Fr. 1'200'000.--

2,8%

3,1%

über Fr. 1'200'000.--

2,3%

2,5%

1.1.2014

-1-

§ 28 Nr. 3 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

Diese Werte entsprechen 100% Mietwert im Zeitpunkt der Katasterschatzung. Weicht der schatzungsamtlich ermittelte Wert um mehr als ein Viertel und um mehr als Fr. 2'000.-- von der mittleren Marktmiete ab, ist ein offensichtliches Abweichen von der mittleren Marktmiete im Sinne von § 2 Abs. 1b der Mietwertverordnung zu vermuten.

Bei Neu- und Revisionsschatzungen, die nach dem 1.1.1997 in Kraft treten, wendet die Schatzungsbehörde bei der Ermittlung der Jahresmietwerte das Kontrollinstrument der Realwertzinsmethode von Amtes wegen an. Die Berücksichtigung eines Realwertzinses als Mindestmietwert durch die Veranlagungsbehörde erübrigt sich.

Die Veranlagungsbehörde kann die Bemessungsmethode nicht frei wählen. Die Festlegung des Mietwertes durch Vergleich mit Mietzinsen oder Mietwerten für ähnliche Objekte oder durch Schätzung darf nur dann vorgenommen werden, wenn der mittels ordentlicher Bemessung ermittelte Mietwert offensichtlich von 70% der mittleren Marktmiete abweicht. Eine Schätzung des Mietwertes (§ 2 Abs. 2 der Mietwertverordnung) sollte in der Regel erst dann vorgenommen werden, wenn die Vergleichsmethode mangels vergleichbarer Objekte nicht zum Ziel führt. Die Schätzung erfolgt nach den gleichen Kriterien wie bei der Ermittlung des amtlichen Mietwertes im Schatzungsverfahren.

Wenn die steuerpflichtige Person eine Wohnung im eigenen Mehrfamilienhaus nutzt, ist 70% des Mietzinses einer vergleichbaren Wohnung einzusetzen (§ 2 Abs. 1c der Mietwertverordnung).

-2- 1.1.2014

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG

§ 28 Nr. 4

Liegenschaften im Baurecht

Bei selbstgenutzten Bauten im Baurecht ist nur der Mietwert der Baute steuerbar. Schatzungsrechtlich wird bei Baurechtsgrundstücken der Katasterwert, und damit auch der Mietwert, für beide Teile - Baute und Land - separat ermittelt. Für beide Teile wird grundsätzlich eine separate Schatzungsanzeige erstellt. Ist ein Mietwert nur für die ganze Liegenschaft ermittelt, d.h. für Boden und Baute, ermittelt sich der Mietwert der Baute durch volle Berücksichtigung des bezahlten Baurechtszinses (§

1 Abs. 3 MV). Davon sind 70% steuerbar (LGVE 2012 II Nr. 22 und 23).

Beispiel

Einfamilienhaus, 8-jährig, im Baurecht

Baurechtszins: Fr. 5'000.--

Mietwert gemäss Schatzungsanzeige: Fr. 25'000.--

Hypothekarschulden Fr. 100'000.-- zu 5,25% = Fr. 5'250.--

Mietwert brutto (100%)

Fr. 25'000.--

./. Baurechtszins

Fr.

5'000.--

Mietwert brutto Gebäude (100%)

Fr. 20'000.--

Mietwert brutto Gebäude indexiert gem.

Fr. 22'000.--

Mietwertverordnung (=Tabelle Wegleitung) 110,0%

steuerbarer Mietwert (70%)

Fr. 15'400.--

./. Gebäudeunterhalt (15% von Fr. 15'400.--)

Fr.

2'310.--

./. Schuldzinsen

Fr.

5'250.--

Netto-Einkommen aus Liegenschaft

Fr.

7'840.--

Bis Mai 1996 ist der amtliche Mietwert von selbstgenutzten

Baurechtsbauten derart

ermittelt worden, dass vom Normmietwert von Baute und Land

zusammen (einem

statistischen Durchschnittswert) die tatsächlich entrichteten Baurechtszinsen abgezogen worden sind. Der so ermittelte Mietwert für die Baute erweist sich unter Umständen als unrealistisch. Es ist daher von der Veranlagungsbehörde in jedem

Fall eine Kontrollrechnung anzustellen (vgl. LU StB Weisungen Bd. 1 StG §

28 Nr.

3).

1.7.2013

-1-

§ 28 Nr. 4 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

Der Ausweis des Mietwertes für Baurechtsbauten ist ab Mai 1996 geändert worden. Seither werden Mietwerte ausgewiesen, die für die Steuerveranlagung als Bruttomietwert übernommen werden können. Davon sind durch die steuerpflichtigen Personen/ Veranlagungsbehörden die tatsächlich bezahlten Baurechtszinsen in Abzug zu bringen (§ 1 Abs. 3 MV). Es ist ebenfalls die Kontrollrechnung gemäss Realwertzinsmethode durchzuführen.

Beispiel Vergleich Mietwert brutto Fr. 24'000.-- Realwert Gebäude Fr. 480'000.-- (100%) ./. Baurechtszins Fr. 6'000.-- Realwertzins 3,2% Mietwert brutto Fr. 18'000.-- Mietwert im Fr. 15'360.-- Gebäude (100%) Zeitpunkt der Katasterschatzung

Mietwert brutto Fr. 19'800.-- Mietwert Gebäude Fr. 16'896.-- Gebäude indexiert 110% indexiert (110%)

In diesem Beispiel hat die Veranlagungsbehörde keine Korrektur des Mietwertes vorzunehmen.

-2- 1.7.2013

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 28 Nr. 5

Herabsetzung des Mietwertes in Härtefällen

1. Rechtsgrundlagen

Die in § 28 Abs. 4 StG vorgesehene Herabsetzung des Mietwertes in Härtefällen wird in § 3 der Mietwertverordnung (MV; SRL Nr. 625) näher konkretisiert. Danach wird der steuerbare Mietwert einer nichtlandwirtschaftlichen Liegenschaft, die eine steuerpflichtige Person an ihrem Wohnsitz dauernd selbst bewohnt, auf Antrag herabgesetzt, soweit der steuerbare Mietwert 25% der Bruttoeinkünfte (Einkünfte vor Abzüge gemäss Steuerveranlagung) ohne den Mietwert übersteigt und bei Alleinstehenden unter Fr. 18'000.-- sowie bei Personen, denen der Familientarif nach § 57 Abs. 2 StG zusteht, unter Fr. 25'200.-- liegt. Der steuerbare Mietwert beträgt mindestens 60% der mittleren Marktmiete (§ 3 Abs. 1 MV).

Die Herabsetzung des Mietwertes entfällt, sofern das steuerbare Vermögen bei Alleinstehenden Fr. 55'000.-- und bei Personen, denen der Familientarif gemäss § 57 Abs. 2 StG zusteht, Fr. 110'000.-- übersteigt (§ 3 Abs. 2 MV). Die Herabsetzung wird jedoch auch gewährt, wenn das steuerbare Vermögen die Beträge von Fr. 55'000.-- (Alleinstehende) bzw. Fr. 110'000.-- (Familien) übersteigt, sofern der Steuerwert des am Wohnsitz dauernd selbstgenutzten Wohneigentums 75% des Steuerwerts aller Vermögenswerte (Aktiven vor Abzug der Schulden) gemäss Steuerveranlagung übersteigt (§ 3 Abs. 3 MV).

2. Voraussetzungen

Für eine Herabsetzung des steuerbaren Mietwertes müssen damit folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sein:

  • nichtlandwirtschaftliche Liegenschaft

  • am Wohnsitz dauernd selbst genutzt

- Mindestbelastung steuerbarer Mietwert > 25% Bruttoeinkünfte ohne Mietwert - Höchstbelastung steuerbarer Mietwert < Fr. 18'000.-- (Alleinstehende) < Fr. 25'200.-- (Familien) - Mindestgrenze 60% Marktmiete (Marktmiete = steuerbarer Mietwert vor Herabsetzung geteilt durch 70 x 100)

  • Vermögenslimiten steuerbares Vermögen < Fr. 55'000.-- (Alleinstehende) < Fr. 110'000.-- (Familien) oder

1.1.2012 -1-

§ 28 Nr. 5

Weisungen StG

Luzerner Steuerbuch Bd. 1

Steuerwert Wohneigentum > 75% Aktiven (vor Abzug der

Schulden)

3. Beispiele

Beispiel 1

Beispiel 2

Alleinstehende Person:

Einkünfte ohne Mietwert

24'000.--

60'000.--

(z.B. AHV-Rente)

Steuerbarer Mietwert vor

14'000.--

19'000.--

Herabsetzung

Steuerbares Vermögen

25'000.--

25'000.--

Prüfung Zulässigkeit

Herabsetzung*:

Mindestbelastung*

12'000 > 6'000 ok

16'000 > 15'000 ok

Höchstbelastung*

14'000 < 18'000 ok

19'000 > 18'000 -

Vermögenslimiten*

25'000 < 55'000 ok

25'000 < 55'000 ok

Berechnung

Herabsetzung:

Steuerbarer Mietwert vor

14'000.--

Keine Herabsetzung,

Herabsetzung

da nicht alle

Bedingungen erfüllt

25% Einkünfte ohne

Mietwert

- 6'000.--

Herabsetzung

8'000.--

Steuerbarer Mietwert vor

14'000.--

Herabsetzung

Herabsetzung

- 8'000.--

Herabgesetzter

6'000.--

steuerbarer Mietwert

Mindestens aber 60%

12'000.--

Marktmiete*

* vgl. Ziff. 2

-2-

1.1.2012

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 28 Nr. 6

Unternutzungsabzug bei der direkten Bundessteuer Bei der direkten Bundessteuer kann ein Abzug vom Mietwert wegen Unternutzung gewährt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass nur noch ein Teil des selbstgenutzten Wohneigentums tatsächlich genutzt wird. Eine weniger intensive Nutzung berechtigt nicht zum Abzug. Der Nachweis der dauernden Unternutzung ist von der steuerpflichtigen Person zu erbringen.

Im Einzelnen gilt Folgendes (vgl. dazu auch BGE 2C-87/2009 vom 7.7.2009):

  • Nach den Regeln der Beweislastverteilung obliegt es der steuerpflichtigen Person, in ihrem Fall darzulegen, dass eine von den allgemein gültigen Bewertungsvorschriften abweichende Festsetzung des Mietwertes gerechtfertigt ist. Sie hat zu beweisen bzw. durch substanziierte Sachdarstellung glaubhaft zu machen, dass ein Teil der von ihr und ihrer Familie früher benützten Wohnräume zufolge Verminderung des Wohnbedürfnisses tatsächlich nicht mehr benützt werden.

  • Ein Abzug wegen tatsächlicher Unternutzung setzt voraus, dass einzelne Räume dauernd nicht benützt werden. Sind die Zimmer möbeliert, spricht dies für eine Nutzung der Räume. Eine nur weniger intensive Nutzung berechtigt nicht zu einem Einschlag. Werden Räume - wenn auch nur gelegentlich - zum Beispiel als Gästezimmer, Arbeitszimmer oder Bastelraum benützt, liegt keine Unternutzung vor. Wie bei einem wenig benützten Ferienhaus oder einer Zweitwohnung ist in solchen Fällen der ungekürzte Mietwert steuerbar.

  • Ob eine behauptete tatsächliche Unternutzung glaubhaft erscheint oder nicht, ist durch objektive Würdigung der massgebenden Verhältnisse zu entscheiden. Feste Regeln lassen sich nicht aufstellen. Die persönliche Überzeugung der veranlagenden Person allein ist dafür massgebend, welche Tatsachen als bewiesen gelten. Diese Überzeugung hat sich unter objektiver und loyaler Berücksichtigung aller aufgrund der gebotenen Untersuchung zutage geförderten Umstände sowie nach Massgabe der Lebenserfahrung zu bilden. Als Erfahrungstatsache ist beispielsweise zu berücksichtigen, dass gut situierte Steuerpflichtige - auch aus Standes- oder Repräsentationsgründen - in der Regel höhere Ansprüche an den Wohnkomfort stellen und mehr Wohnraum beanspruchen als Steuerpflichtige in engeren finanziellen Verhältnissen. Auch ist zu beachten, dass sich der Wohnbedarf der in einem Einfamilienhaus bzw. in einer Wohnung nach einer Verkleinerung des Haushaltes verbleibenden Personen oft auf "frei

1.1.2010 -1-

§ 28 Nr. 6 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

gewordene" Räume ausdehnt. Letzteres zeigt sich im Umstand, dass Mieter(innen) ihre Mietwohnungen mit 4 oder mehr Zimmern regelmässig nicht aufgeben, auch wenn sich der Haushalt, z.B. infolge Wegzug von Kindern, verkleinert hat. Kurz nach dem Erwerb von Wohneigentum tritt in der Regel keine Unternutzung ein, es sei denn, die übernommene Liegenschaft stamme aus einer Erbschaft.

  • Der reduzierte Mietwert bei nachgewiesener Unternutzung gilt nur in der Steuerperiode, für die ein solcher Antrag gestellt wurde. Wird in der Folge keine Unternutzung mehr geltend gemacht, gilt wiederum der volle Mietwert.

  • Die Festsetzung des Mietwertes bei Unternutzung erfolgt, indem der Gesamtmietwert proportional auf die tatsächlich genutzten Räume verlegt wird. Dabei sind Küche, Badzimmer, WC und Nebenräume (Entree, Estrich, Garage usw.) zusammen in der Regel zwei Räumen gleichzusetzen; über 30 m2 grosse Räume gelten als zwei Räume. Für die Bemessung der Pauschale für die Unterhaltskosten wird vom verbleibenden Mietwert ausgegangen.

Beispiel:

8-Zimmer-Einfamilienhaus (ohne Küche gerechnet), Gesamtmietwert Fr. 36.000.--, bewohnt durch Ehegatten, deren 3 erwachsene Kinder nicht mehr im elterlichen Haushalt wohnen. 2 Zimmer stehen leer.

Mietwert aufgrund der tatsächlichen Nutzung:

Fr. 36.000.-- x 8* 10** = Fr. 28'800.--

*) 6 Zimmer + 2 Räume **) 8 Zimmer + 2 Räume

-2- 1.1.2010

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 28 Nr. 7

Entschädigungen bei Begründung von Dienstbarkeiten Welche Dienstbarkeiten der Einkommens- und welche der Grundstückgewinnsteuer unterliegen, kann wie folgt ermittelt werden:

1. Grundstückgewinnsteuer

a. Dienstbarkeit dauernd (> 30 Jahre)? b. bewirkt Dienstbarkeit eine wesentliche Beeinträchtigung der Bewirtschaftung oder des Veräusserungswertes des Grundstücks?

falls a + b = Grundstückgewinnsteuer (§ 3 Ziff. 5 GGStG)

2. Falls keine Grundstückgewinnsteuer

a. Einräumung der Dienstbarkeit auf unbeschränkte Zeit?

  • Abrechnung über Grundstückgewinnsteuern bei nächster Veräusserung (§ 12 GGStG)

b. Einräumung der Dienstbarkeit auf beschränkte Zeit?

3. Spezialfälle

Einkommen aus Baurechtsverträgen, Abbau von Kies, Sand und anderen Bestandteilen des Bodens sind immer einkommenssteuerpflichtig (§ 28 Abs. 1c und d StG und § 3 Ziff. 5 Satz 2 GGStG; Art. 21 Abs. 1c und d DBG).

Für die Besteuerung von Entschädigungen für Naturwaldreservate vgl. LU StB Weisungen StG § 25 Nr. 5.11.

Für die Besteuerung von Entschädigungen für Dienstbarkeiten zugunsten der Transitgas AG vgl. LU StB Weisungen GGStG § 3 N 26.

Für die Besteuerung von Entschädigungen für Strom-Durchleitungsrechte der CKW vgl. LU StB Weisungen StG § 25 Nr. 5.14.

1.1.2007 -1-

§ 28 Nr. 7 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 1

Weisungen StG

§ 29 Nr. 1

Überblick über die Einkünfte aus Vorsorge

Das schweizerische Konzept der Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenvorsorge

ruht auf drei Säulen.

8. die AHV als 1. Säule mit dem Zweck, den Existenzbedarf zu decken;

9. die berufliche Vorsorge als 2. Säule mit dem Ziel,

die Fortsetzung der

gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise zu ermöglichen; 10. die Selbstvorsorge als 3. Säule, die jeder einzelne nach seinen persönlichen

Bedürfnissen selbst ausgestalten kann.

Das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) sowie das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) regeln den Bereich der 1. Säule. Das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) beinhaltet im

Wesentlichen die berufliche Vorsorge (2. Säule); es enthält

aber auch eine

gesetzliche Grundlage für die Förderung der Selbstvorsorge (3. Säule). Diese wird

in der Verordnung des Bundesrates über die

steuerliche Abzugsberechtigung für

Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV3; SR 831.461.3) näher geregelt.

Das Dreisäulenprinzip gemäss BV, BVG und BVV3:

1. Säule

2. Säule

3. Säule

berufliche Vorsorge

Selbstvorsorge

Säule 2a

Säule 2b

Säule 3a

Säule 3b

AHV/IV obligatorische

und

Freiwillige

individuelle andere individuelle

freiwillige Vorsorge

Vorsorge

gebundene Vorsorge Vorsorge

nach BVG

ausserhalb des

BVG

Gesetzliche Grundlage:

AHVG/IVG

BVG

Art. 82 BVG / BVV 3

Leistungsziel:

Existenzbedarf

Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung

1.1.2008

-1-

§ 29 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

-2- 1.1.2008

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 29 Nr. 2

Einkünfte aus der 1. Säule (AHV/IV)

1. Skala 44 - Monatliche Vollrenten

www.ahv-iv.info - Merkblätter&Formulare - Diverse Listen - Rentenskala 44

  • Skala 44 - Monatliche Vollrenten (2011/2012)

  • Skala 44 - Monatliche Vollrenten (2013/2014)

  • Skala 44 - Monatliche Vollrenten (ab 2015)

1.1.2015 -1-

§ 29 Nr. 2 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

-2- 1.1.2015

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 29 Nr. 2

2. Altersrenten

Eine einfache Altersrente wird ausbezahlt, wenn Männer das 65. und Frauen das

64. Altersjahr erfüllt haben. Anstelle der Ehepaaraltersrente entsteht somit ein

Anspruch auf zwei einfache Altersrenten, die infolge des Splittings und Erziehungsgutschriften (Einkommen des einen Ehegatten werden während der Ehe je zur Hälfte auf dem individuellen Konto des andern gutgeschrieben) unterschiedlich hoch sein können. Das Total der beiden einfachen Altersrenten beträgt maximal 150 % der maximalen Altersrente.

Entwicklung des Rentenalters der Ehefrauen (10. AHV-Revision)

Jahr Rentenalter der Frauen betroffene Jahrgänge

bis 2000 62 1938 und älter

2001 bis 2004 63 1939 bis 1941

ab 2005 64 ab 1942

Anspruch auf eine AHV-Zusatzrente

  • haben rentenberechtigte Ehemänner, deren Ehefrau im Jahre 1941 oder früher geboren ist und selber keinen eigenen Rentenanspruch hat;

  • haben Personen, unabhängig vom Geburtsjahr des Ehegatten, die unmittelbar vor der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente eine Zusatzrente der IV bezogen haben;

  • hat eine geschiedene Frau, sofern diese für die ihr zugesprochenen Kinder überwiegend aufkommt und selbst keine Alters- oder Invalidenrente beanspruchen kann;

Die AHV-Zusatzrente beträgt 30 % der einfachen Altersrente.

Anspruch auf eine IV-Zusatzrente hat eine invalide verheiratete Person für ihren Ehegatten, sofern sie unmittelbar vor ihrer Arbeitsunfähigkeit eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Die IV-Zusatzrente beträgt 30 % der einfachen IV-Rente des Ehepartners.

Die Kinderrente beträgt für Kinder bis zum vollendeten 18. Altersjahr, bzw. für Kinder, die in Ausbildung stehen, bis zum vollendeten 25. Altersjahr je 40 % der einfachen Altersrente. Der Höchstbetrag bei gleichzeitigem Anspruch auf zwei

1.1.2009 -1-

§ 29 Nr. 2 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

Kinderrenten für das gleiche Kind liegt bei 60 % der maximalen Altersrente. Für die Besteuerung vgl. Ziffer 5.

-2- 1.1.2009

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 29 Nr. 2

3. Hinterlassenenrenten

Die Witwenrente wird ausbezahlt, wenn die Ehefrau beim Tod des Ehemannes noch nicht 64 Jahre alt ist. Erfüllt eine Witwe gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Hinterlassenen- und für eine Alters- oder Invalidenrente (z.B. bei Erreichen der Altersgrenze 64 Jahre), so wird nur die betragsmässig höhere Rente ausgerichtet. Die Witwenrente beträgt 80 % der einfachen Altersrente.

  1. a) Witwenrente an Witwen unter 64 Jahren:

  • sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung eines oder mehrere Kinder (gleichgültig welchen Alters) haben

oder

  • sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung das 45. Altersjahr zurückgelegt haben und mindestens 5 Jahre verheiratet gewesen sind. War eine Witwe mehrmals verheiratet, so wird auf die Gesamtdauer der Ehen abgestellt.

  1. b) die geschiedene Frau hat nach dem Tode ihres geschiedenen Ehemannes Anspruch auf eine

  • unbefristete Witwenrente, wenn wenigstens eine der folgenden drei Voraussetzungen erfüllt ist:

  • wenn sie Kinder hat und die geschiedene Ehe länger als 10 Jahre gedauert hat (d.h. sie kann im Zeitpunkt der Scheidung auch jünger als 45 Jahre sein) oder

  • wenn sie nach einer mindestens 10-jährigen Ehe und nach Vollendung des 45. Altersjahres geschieden wurde (mithin kinderlos ist) oder

  • wenn die Scheidung vor dem 45. Altersjahr erfolgt ist und das jüngste ihrer Kinder nach ihrem 45. Altersjahr das 18. Altersjahr vollendet hat (d.h. die Ehe kann auch weniger als 10 Jahre gedauert haben).

  • befristete Witwenrente, auch wenn sie keine der obigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, bis das jüngste Kind das 18. Altersjahr vollendet hat.

Die Witwerrente wird ausbezahlt, wenn der Ehemann mit Kindern beim Tod der Ehefrau noch nicht 65 Jahre alt ist. Erfüllt er diese Altersgrenze, so erhält der Witwer die einfache Altersrente. Der Anspruch auf Witwerrente erlischt jedoch in jedem Fall, wenn das letzte Kind das 18. Altersjahr vollendet hat. Die Witwerrente

1.1.2008 -1-

§ 29 Nr. 2 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

beträgt 80 % der einfachen Altersrente. Auch geschiedene Männer haben Anspruch auf eine befristete Witwerrente, bis das letzte Kind das 18. Altersjahr vollendet hat.

Die einfache Waisenrente beträgt für Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, 40 % der einfachen Altersrente. Der Anspruch dauert im Allgemeinen bis zum vollendeten 18. Altersjahr, für Kinder in Ausbildung bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Der Höchstbetrag bei gleichzeitigem Anspruch auf zwei Waisenrenten oder auf eine Kinder- und eine Waisenrente für das selbe Kind liegt bei 60 % der maximalen Altersrente.

Der Anspruch auf die Rente steht - im Gegensatz zur Kinderrente (siehe Ziffer 2 bzw. 6) - dem Kind zu. Daran vermag nichts zu ändern, dass nach der Praxis der AHV- Behörden diese Renten regelmässig der Person, welche die elterlichen Sorge ausübt, ausbezahlt werden und dass eine Auszahlung an das volljährige Kind nur erfolgt, wenn die Person, welche die elterliche Sorge ausübt, zustimmt. Nach § 16 Abs. 2 StG wird damit die einfache Waisenrente bis zum Beginn des Jahres, in dem das Kind mündig wird, der Person, welche die elterliche Sorge ausübt, zugerechnet.

Volljährige Kinder bzw. Vollwaisen haben die Waisenrenten selbständig zu versteuern. Für Waisenrenten aus der 2. Säule (BVG) gilt die gleiche Besteuerungsregelung.

-2- 1.1.2008

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 29 Nr. 2

4. Weitere Bestimmungen

Erziehungsgutschriften werden bei der Berechnung der Rente von Personen mit Kindern angerechnet für Jahre, in denen Kinder bis zum 16. Altersjahr unter elterlicher Sorge der versicherten Person lebten.

Betreuungsgutschriften werden bei der Berechnung der Rente von Personen angerechnet für Jahre, in denen sie pflegebedürftige Verwandte (Ehegatten, Schwiegereltern, Kinder, Stiefkinder etc.) betreuen, sofern die pflegebedürftige Person

  • Anspruch auf Hilflosenentschädigung mindestens mittleren Grades hat und

  • in gemeinsamem Haushalt mit der betreuenden Person lebt.

Im Rahmen des flexiblen Rentenalters können Frauen und Männer den Bezug der Altersrente

  • entweder um ein oder zwei Jahre vorziehen (unter Berücksichtigung einer Rentenkürzung); Frauen jedoch frühestens ab 1. Januar 2001

  • oder um maximal fünf Jahre aufschieben (unter Berücksichtigung einer Rentenerhöhung)

5. Besteuerung der AHV/IV-Leistungen

AHV- und IV-Renten unterliegen der Einkommenssteuer zu 100 %. Sowohl die ordentlichen wie die ausserordentlichen IV-Renten sind steuerpflichtig. Das gleiche gilt für die von der IV ausgerichteten Taggelder inkl. IV-Eingliederungszuschläge (Zuschläge für Unterkunft und Verpflegung).

Steuerfrei hingegen sind die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, die Hilflosenentschädigungen sowie die Kostenbeiträge der IV für medizinische und berufliche Eingliederungsmassnahmen, für Hilfsmittel sowie für Sonderschulung und Anstaltsaufenthalt.

Kinderrenten für unmündige Kinder: Kinderrenten der AHV und IV sind von derjenigen steuerpflichtigen Person zu versteuern, der auch die Alters- oder Invalidenrente zusteht. Diese Regelung gilt auch, wenn die Kinderrente nicht an die rentenberechtigte Person, sondern direkt an frühere Ehegatten oder an andere Dritte, welche die elterliche Sorge über die Kinder ausüben, ausbezahlt wird (BGE 2C.164/2007 vom 17.10.2007). Die rentenberechtigte Person hat im Fall der Auszahlung bzw. Weiterleitung der Kinderrente an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennten

1.1.2009 -1-

§ 29 Nr. 2 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

Ehegatten, der die (gemeinsame) elterliche Sorge oder Obhut über das Kind ausübt, Anspruch auf Abzug der Kinderrente als Alimentenzahlung im Sinn von § 40 Abs. 1c StG. Der die Rente empfangende Ehegatte muss diese als sein Einkommen versteuern (vgl. LU StB Weisungen StG § 30 Nr. 3).

Kinderrenten für mündige Kinder: Die Renten sind weiterhin von der rentenberechtigten Person zu versteuern (BGE 2C.164/2007 vom 17.10.2007). Hingegen kann die weitergeleitete Kinderrente von der rentenberechtigten Person nicht mehr abgezogen werden; diese kann den Kinderabzug (falls sie die höheren Unterhaltsleistungen für das mündige Kind erbringt) oder allenfalls den Unterstützungsabzug beanspruchen (vgl. LU StB Weisungen StG § 42 Nr. 3 und 5). Das Kind selbst muss die Renten auch im Weiterleitungsfall nicht versteuern.

Für die Besteuerung der Waisenrente vgl. Ziffer 3.

Bei Ausländerinnen und Ausländern im AHV-Alter ist abzuklären, ob sie aufgrund von Sozialversicherungsabkommen Anspruch auf eine Altersrente haben.

Für die Besteuerung von Rentennachzahlungen vgl. LU StB Weisungen StG § 59 Nr. 1.

6. Besteuerung von Renten ausländischer, staatlicher

Sozialversicherungswerke

6.1 Grundsätzliches

Die den schweizerischen AHV/IV-Renten vergleichbaren Leistungen ausländischer, staatlicher Sozialversicherungswerke an Bezüger/innen mit Wohnsitz in der Schweiz unterliegen grundsätzlich sowohl den Staats- und Gemeindesteuern als auch der direkten Bundessteuer, sofern nicht die geltenden Doppelbesteuerungsabkommen eine andere Regelung vorsehen. Von den Sozialversicherungsleistungen sind die auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ausgerichteten Renten, Pensionen und Ruhegehälter zu unterscheiden, die in der Regel im Schuldnerstaat und nicht im Wohnsitzstaat der Empfänger/innen steuerbar sind.

6.2 Amerikanische Social-Security-Renten

Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit den USA (Art. 19 Ziff. 4 und Art. 23 Ziff. 1 lit. d) können Leistungen aus der Sozialversicherung in den USA mit einer

-2- 1.1.2009

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 29 Nr. 2

Quellensteuer von 15 % erfasst werden. Die Schweiz als Wohnsitzstaat des Rentenempfängers/der Rentenempfängerin vermeidet die Doppelbesteuerung durch eine Herabsetzung des steuerbaren Betrags auf zwei Drittel des bezogenen Nettobetrags.

6.3 Deutsche Sozialversicherungsrenten

Die Altersrente, die von der Deutschen Rentenversicherung Bund (vormals Bundesversicherungsanstalt für Angestellte) in Berlin (über die zentrale Ausgleichskasse in Genf als Zahlstelle) an Bezüger/innen mit Wohnsitz in der Schweiz ausgerichtet werden, unterliegen sowohl den Staats- und Gemeindesteuern als auch der direkten Bundessteuer. Sie werden wie die ordentlichen AHV/IV-Renten zu 100 % erfasst.

Für Entschädigungsleistungen an kriegsgeschädigte Auslandschweizer/innen sowie deutsche Wiedergutmachungsrenten vgl. LU StB Weisungen StG § 31 Nr. 1 Ziff. 1.

1.1.2009 -3-

§ 29 Nr. 2 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

-4- 1.1.2009

Luzerner Steuerbuch Bd. 1

Weisungen StG

§ 29 Nr. 3

Einkünfte aus der 2. Säule (berufliche Vorsorge)

1. Grundsätzliches

Mit dem Inkrafttreten des BVG wurde die berufliche Vorsorge für alle

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab einem gewissen jährlichen

Mindesteinkommen obligatorisch

erklärt. Dieser Mindestlohn wird periodisch

angepasst. Der so genannte Koordinationsabzug soll Überschneidungen zwischen

der 1. und 2. Säule vermeiden.

Die berufliche Vorsorge nach BVG ist auch nach

oben begrenzt. Der obligatorisch zu versichernde Maximallohn (oberer Grenzbetrag

nach Art. 8 Abs. 1 BVG) wird ebenfalls periodisch angepasst.

2011/2012

2013/2014

ab 2015

Mindestlohn

20'880

21'060

21'150

Koordinationsabzug

24'360

24'570

24'675

Maximallohn

83'520

84'240

84'600

Das BVG regelt im weiteren einerseits die zu erbringenden Beiträge; auf

der

anderen Seite hält es fest, welche Leistungen im Falle von Alter, Tod oder Invalidität ausgerichtet werden und wer unter welchen Voraussetzungen Anspruch auf solche Leistungen hat. Der Kreis der Anspruchsberechtigten umfasst im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge neben der Vorsorgenehmerin bzw. dem Vorsorgenehmer nur die Witwen und Waisen (unter bestimmten Voraussetzungen

auch die geschiedene Frau).

Die berufliche Vorsorge im Bereich des Obligatoriums wird als Säule 2a bezeichnet.

Ihr können sich auch Personen anschliessen, die nicht

von Gesetzes wegen dazu

verpflichtet sind, so beispielsweise Selbständigerwerbende. Die Säule 2a umfasst

somit die obligatorische und die freiwillige Vorsorge

nach BVG.

Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, die berufliche Vorsorge über das gesetzlich festgelegte Minimum hinaus auszubauen. So kann beispielsweise ein über dem

Maximalbetrag gemäss BVG liegender Lohn (höchstens bis zum zehnfachen

oberen Grenzbetrag gemäss Art.

8 Abs. 1 BVG, d.h. zurzeit maximal Fr. 846'000.--;

vgl. LU StB Band 2 Weisungen StG § 70 Nr. 2 Ziff. 2.11) versichert, das

Rentenalter

herabgesetzt (grundsätzlich bis auf das Alter 58; vgl. LU StB Band 2 Weisungen StG § 70 Nr. 2 Ziff. 2.12), höhere Leistungen festgesetzt oder der Kreis der

Begünstigten erweitert werden.

Stets müssen aber solche Mehrleistungen mit Sinn

und Zweck der beruflichen Vorsorge vereinbar sein. Nicht mehr als berufliche

Vorsorge können allgemeine Vergünstigungen und Sonderleistungen für das

1.1.2015

-1-

§ 29 Nr. 3 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

Personal in Form von Kantinenbetrieben, Sporteinrichtungen, Weiterbildungszentren oder Leistungen arbeitsrechtlicher Natur (Gratifikationen, Dienstaltersgeschenke, Familien- und Kinderzulagen) gelten. Auch ein allzu weit gefasster Begünstigtenkreis, der über die von der Vorsorgenehmerin bzw. vom Vorsorgenehmer unterstützten und abhängigen Personen hinausgeht, verträgt sich nicht mit dem Vorsorgegedanken. Den über die gesetzlichen Mindestleistungen hinausgehenden Bereich der beruflichen Vorsorge nennt man die Säule 2b oder freiwillige Vorsorge ausserhalb des BVG.

Als Vorsorge im Rahmen der 2. Säule (Säule 2a und b) gilt aber in jedem Fall nur die kollektive, von Pensionskassen, Personalvorsorgestiftungen und ähnlichen Einrichtungen getragene Vorsorge, in der Art und Umfang der Leistungen für die versicherten Personen in Reglementen oder Statuten umschrieben sind. Individuelle Vertragsabmachungen, die einer einzelnen Person besondere Rechte einräumen, sind ausgeschlossen. Vorsorgevereinbarungen haben sich stets auf das ganze Personal einer Unternehmung zu erstrecken, wobei gewisse Differenzierungen nach Personalkategorien (nicht aber nach bestimmten Einzelpersonen!) zulässig sind.

-2- 1.1.2015

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 29 Nr. 3

2. Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen

Vorsorge

Mittel der Säule 2 und der Säule 3a können für das Wohneigentum verwendet werden, soweit dieses dem eigenen Bedarf dient. Als Eigenbedarf gilt die Nutzung durch die versicherte Person an ihrem Wohnsitz oder an ihrem gewöhnlichen Aufenthalt. Die Wohneigentumsförderung stellt den Versicherten zwei Möglichkeiten zur Verfügung: Den Vorbezug des Vorsorgeguthabens einerseits und die Verpfändung dieses Guthabens oder des Anspruches auf die künftigen Vorsorgeleistungen andererseits. Die Vorsorgegelder können eingesetzt werden für das Wohneigentum, ferner für Beteiligungen an Wohneigentum (z.B. Kauf von Anteilscheinen an einer Wohnbaugenossenschaft) sowie zur Amortisation von bereits bestehenden Hypothekarschulden (vgl. auch KS EStV 1995/96 Nr. 23 vom

5. Mai 1995).

Die Besteuerung dieser Kapitalleistungen erfolgt gestützt auf § 58 StG (vgl. LU StB Weisungen StG § 58 Nr. 1).

1.1.2007 -1-

§ 29 Nr. 3 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 29 Nr. 3

3. Besteuerung der Leistungen aus Einrichtungen der

beruflichen Vorsorge (2. Säule)

Das BVG statuiert zwar - als logische Folge der vollen Abzugsberechtigung der Beiträge - die volle Besteuerung der Leistungen. Mit der Einräumung einer 15-jährigen Übergangsfrist wird jedoch berücksichtigt, dass die in dieser Zeitspanne fällig werdenden Leistungen zu einem grossen Teil aus steuerlich nur im Rahmen des Versicherungsabzugs absetzbaren Beiträgen finanziert wurden, eine volle Besteuerung somit nicht gerechtfertigt wäre.

§ 253 StG erklärt daher die bisherige, je nach Beitragsleistungen des Steuerpflichtigen abgestufte Besteuerung zu

  • 60%, wenn Anspruch ausschliesslich durch eigene Beiträge erworben,

  • 80%, wenn Anspruch zum Teil durch eigene Beiträge erworben oder

  • 100% in allen übrigen Fällen

für alle diejenigen Renten und Kapitalzahlungen anwendbar, die vor dem 1. Januar 2002 zu laufen beginnen oder fällig werden, sofern sie auf einem Vorsorgeverhältnis beruhen, das am 31. Dezember 1986 bereits bestand.

Bei Teilpensionierungen vor 2002 gilt folgendes: Jener Rententeil, der aufgrund einer Teilpensionierung vor 2002 zu laufen beginnt, wird lebenslänglich gemäss § 253 StG (in der Regel zu 80%) besteuert. Jener Rententeil, der aufgrund der Pensionierung ab 2002 erstmals zu laufen beginnt, wird lebenslänglich zu 100% besteuert. Die Aufteilung der vollen Rente auf die mit 80% bzw. 100% zu besteuernden Anteile erfolgt im Verhältnis der im Jahr vor der vollen Rente ausgerichteten Teilrente (plus eventueller Inflationsausgleich) zur vollen Rente.

BVG-Beiträge eines Selbständigerwerbenden, die als Geschäftsaufwand abgezogen wurden, gelten nicht als selbstfinanziert. Die BVG-Leistungen sind deshalb nicht zu 60%, sondern zu 80% zu versteuern (VGE vom 20.6.1997 i.S. B.).

Die Besteuerung dieser Kapitalzahlungen erfolgt gestützt auf § 58 StG (vgl. LU StB Weisungen StG § 58 Nr.1).

Eine Witwer- oder Witwenrente aus einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge (2. Säule), die nach dem 31.12.2001 erstmals fällig wird, ist zu 80% steuerbar, wenn die Ehepaarrente des verstorbenen Ehegatten vor dem 1. Januar 2002 zu laufen begann und auf einem Vorsorgeverhältnis beruhte, dass am 31.12.1986 bereits bestand, und wenn die Leistungen, auf denen der Anspruch auf diese Rente beruht, nur zum Teil, mindestens aber zu 20% vom verstorbenen Ehegatten erbracht worden sind.

1.7.2009 -1-

§ 29 Nr. 3 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

Eine Invalidenrente, die vor dem 1.1.2002 zu laufen begann, zu 80% steuerbar war und nach dem 31.12.2002 als Altersrente ausbezahlt wird, wird weiterhin zu 80% besteuert.

Für die Besteuerung von BVG-Kinderrenten vgl. analog LU StB Weisungen StG § 29 Nr. 2 Ziff. 5.

-2- 1.7.2009

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 29 Nr. 3

4. Meldungen über ausgerichtete Versicherungsleistungen

Gemäss Verrechnungssteuergesetz ist der Versicherer verpflichtet, die ausgerichteten Versicherungsleistungen (Kapitalleistungen und Renten) der Eidg. Steuerverwaltung zuhanden der kantonalen Veranlagungsbehörde zu melden. Es stehen dazu Meldeformulare (Form. 21 EDP), die alle für die Steuerbehörden wesentlichen Angaben enthalten, zur Verfügung. Da die Meldung einer Kapital- oder Rentenleistung bei Einsprache der Anspruchsberechtigten und Entrichten der Verrechnungssteuer (8 % bzw. 15 %) unterbleibt, kann die vollständige Erfassung aller Leistungen insbesondere aus anerkannten Vorsorgeformen nicht allein durch das Abstellen auf entsprechende Meldungen sichergestellt werden. In den folgenden Fällen ist daher bei Bestehen einer anerkannten Vorsorgeform bei der Veranlagung stets zu prüfen, ob der steuerpflichtigen Person allenfalls nicht gemeldete Leistungen zugeflossen sind:

  • Erreichen des Terminalters (Männer 60., Frauen 57. bzw. (ab 2005) 59. Lebensjahr)

  • Anfall einer IV-Rente

  • Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit

  • Wegzug aus der Schweiz

  • Erwerb von Wohneigentum für den Eigenbedarf, die Amortisation eines Hypothekardarlehens an diesem Eigentum oder Erwerb von Beteiligungen an Wohneigentum.

Bei Tod der steuerpflichtigen Person ist abzuklären, wem die Leistung der Versicherungseinrichtung oder Bankstiftung zufliesst. Dem zuständigen Steueramt ist eine entsprechende Meldung zu erstatten.

Die Eidg. Steuerverwaltung (Sektion Meldewesen) führt über sämtliche ihr von den Vorsorgeeinrichtungen gemeldeten Vorbezügen, Pfandverwertungen sowie Rückzahlungen im Bereich Wohneigentumsförderung ein Register.

1.1.2007 -1-

§ 29 Nr. 3 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 29 Nr. 3

5. Freiwillige Vergütungen der Arbeitgeberfirma

Freiwillige Vergütungen der Arbeitgeberfirma oder von Wohlfahrtseinrichtungen (z.B. bei vorzeitiger Pensionierung aus betrieblichen Gründen) sind zu 100 % steuerpflichtig.

Ebenfalls zu versteuern sind Zahlungen, die Angestellte von der Vorsorge- oder Wohlfahrtseinrichtung der Arbeitgeberfirma zwecks Sanierung ihrer finanziellen Notlage erhalten. Einmalige Leistungen werden jedoch mit einer Sonderveranlagung erfasst (vgl. LU StB Weisungen StG § 58 Nr.1).

Angestellte, die frühzeitig in Pension gehen und bis zum Erreichen des AHV-Alters eine Ersatzrente erhalten, welche vollständig von der Arbeitgeberfirma finanziert wird, haben diese Ersatzrente bis zum Erreichen des AHV-Alters zu 100% zu versteuern. Die ab dem Zeitpunkt des AHV-Alters laufende ordentliche Altersrente ist, sofern die Rentenleistung (ordentliche Altersrente mit oder ohne vorgängige Ersatzrente) vor dem 1.1.2002 zu laufen begann und das Vorsorgeverhältnis bereits am 31.12.1986 bestand, zu 80 %, in allen anderen Fällen zu 100 % zu versteuern.

1.1.2007 -1-

§ 29 Nr. 3 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 29 Nr. 4

Einkünfte aus der Säule 3a (gebundene Selbstvorsorge)

1. Grundsätzliches

Zur Förderung der individuellen Vorsorge hat das Gesetz gewissen Formen des privaten Sparens steuerliche Vergünstigungen eingeräumt. Die möglichen Varianten sind in der BVV3 abschliessend umschrieben; es handelt sich dabei um die gebundene Vorsorgevereinbarung bei Bankstiftungen sowie die gebundene Vorsorgeversicherung bei Versicherungseinrichtungen. Diese werden unter dem Oberbegriff der anerkannten Vorsorgeformen zusammengefasst. Als anerkannte Vorsorgeformen gelten nur die von der EStV genehmigten Vertragsmodelle (vgl. Ziffer 2 nachfolgend).

Wesentliches Merkmal der anerkannten Vorsorgeformen ist die Gebundenheit der angesparten Mittel. Die Vorsorgenehmerinnen und Vorsorgenehmer können über ihr bei der Versicherung oder der Bankstiftung einbezahltes Kapital nicht frei verfügen, sondern dieses ist - ausser in ganz bestimmten, eingeschränkten Fällen - erst bei Eintritt des Vorsorgefalls zugänglich. Diese Form der steuerlich begünstigten Selbstvorsorge wird deshalb auch gebundene Selbstvorsorge genannt und als Säule 3a bezeichnet. Sie ist zu unterscheiden von der Säule 3b, dem freien privaten Sparen.

Bezüglich Wohneigentumsförderung aus Mitteln der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) vgl. LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 29 Nr. 3 Ziffer 2.

1.1.2015 -1-

§ 29 Nr. 4 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

2. Liste der Anbieter von anerkannten Vorsorgeprodukten

der gebundenen Vorsorge (Säule 3a)

Vgl. Rundschreiben der Eidg. Steuerverwaltung vom 10. Februar 2014 (Stand 31.12.2013)

3. Besteuerung der Leistungen aus anerkannten

Vorsorgeformen (Säule 3a)

Solche Leistungen sind zu 100% zu versteuern. Kapitalzahlungen werden mit einer Sonderveranlagung erfasst (vgl. LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 58 Nr.1).

Bezüglich Meldungen über ausgerichtete Versicherungsleistungen aus der Säule 3a vgl. LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 29 Nr. 3 Ziffer 4.

-2- 1.1.2015

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 29 Nr. 5

Leibrenten und Verpfründungen

1. Grundsätzliches

Einkünfte aus Leibrenten sowie aus Verpfründungen sind zu 40% steuerbar. Dies gilt auch für Rentenleistungen im Bereich der privaten Vorsorge (Säule 3b), die aufgrund eines mit Dritten oder einer Versicherungsgesellschaft abgeschlossenen Vertrages, durch eine von der steuerpflichtigen Person oder von Dritten geleistete Einmaleinlage oder durch ausschliesslich von ihr oder Dritten selbst bezahlten Prämien finanziert worden sind.

Für Kapitalleistungen aus rückkaufsfähigen Rentenversicherungen bei Rückkauf bzw. Tod (Prämienrückgewähr) s. LU StB Weisungen StG § 29 Nr. 6 Ziff. 12.4.

2. Übergangsbestimmung

Mit der Übergangsbestimmung gemäss § 256 StG wird die bis 31.12.2000 gültige Besteuerung der Rentenleistungen aus Geschäftsübergabe an Familienangehörige auch nach 2001 sichergestellt (vgl. dazu LU StB Weisungen StG § 25 Nr. 3 Ziff. 5).

1.1.2007 -1-

§ 29 Nr. 5 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 29 Nr. 6

Übersicht über die Besteuerung von Versicherungsleistungen

1. Alters- und Hinterlassenen-Versicherung (AHV)

2. Invalidenversicherung (IV)

3. Ergänzungsleistungen (EL)

4. Berufliche Vorsorge

5. Gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a)

6. Krankenversicherung

7. Unfallversicherung

8. Militärversicherung

9. Erwerbsausfallentschädigungen

10. Familienzulagen

11. Arbeitslosenversicherung

12. Freie Vorsorge (Säule 3b)

12.1 Nicht rückkaufsfähige Kapitalversicherungen

12.2 Rückkaufsfähige Kapitalversicherungen

12.3 Nicht rückkaufsfähige Rentenversicherungen

12.4 Rückkaufsfähige Rentenversicherungen

13. Zeitrenten

14. Leistungen aus Haftpflichtrecht

15. Opferhilfe

16. Sachversicherung

1.1.2007 -1-

§ 29 Nr. 6 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 1

Weisungen StG

§ 29 Nr. 6

.

Art und Form der Leistungen

Besteuerung

Bemerkungen

1. Alters- und Hinterlassenen-Versicherung (AHV) gemäss AHVG (SR 831.10)

Renten

steuerbar (100 %)

§ 29 Abs. 1 StG

Kinderrente bei

Empfänger/in Hauptrente

steuerbar;

Art. 22 Abs. 1 DBG

Waisenrente bis zu

Beginn der Steuerperiode,

in der Waise mündig wird,

bei Inhaber/in der

elterlichen Sorge

steuerbar

Hilflosenentschädigungen

steuerfrei

Kostenersatz

Hilfsmittel

Prothesen, Hörgeräte,

Rollstühle usw.

2. Invalidenversicherung (IV) gemäss IVG (SR 831.20)

Renten

steuerbar (100 %)

Kinderrente bei

Empfänger/in Hauptrente

Taggelder

§ 29 Abs. 1 StG

steuerbar;

Art. 22 Abs. 1 DBG

Kindergeld bei

Empfänger/in IV-Taggeld

steuerbar

Eingliederungsmassnahmen

steuerfrei

Kostenersatz

(medizinische, berufliche, schulische)

Hilflosenentschädigungen

Hilfsmittel / Behandlungsgeräte

Kapitalhilfe

steuerbar, sofern keine

Rückzahlungspflicht

(Art. 18 Abs. 2 IVG und Art. 7 IVV)

§ 25 StG

Art. 18 DBG

3. Ergänzungsleistungen (EL) gemäss ELG (SR 831.30)

Ergänzungsleistungen

steuerfrei

Hilfsmittel

§ 31 lit. h StG

Art. 24 lit. h DBG

1.1.2011

-1-

§ 29 Nr. 6

Weisungen StG

Luzerner Steuerbuch Bd. 1

Art und Form der Leistungen

Besteuerung

Bemerkungen

4. Berufliche Vorsorge gemäss BVG (SR 831.4) und FZG (SR 831.42) sowie übrige berufliche

Vorsorge (vor- und überobligatorischer Bereich)

Renten

steuerbar (100 %)

§ 29 Abs. 1 StG

Art. 22 Abs. 1 DBG

Kinderrente bei Empfänger/in

Hauptrente steuerbar; Waisenrente bis

zu Beginn der Steuerperiode, in der

Waise mündig wird, bei Inhaber/in der

elterlichen Sorge steuerbar

Besteuerung zu 80 bzw. 60 %, falls

Übergangsregelung anwendbar (§ 253

StG; Art. 204 DBG)

Kapitalleistungen

steuerbar (100 %)

§ 29 Abs. 1,2, § 58 StG

vom übrigen Einkommen gesonderte

Jahressteuer; Kapitalleistungen im

selben Jahr sowie von in ungetrennter

Ehe lebenden Ehegatten werden

Art. 22 Abs. 1,2, Art. 38 zusammengerechnet;

DBG

steuerfrei sind Freizügigkeitsleistungen

sowie Kapitalleistungen bei

Stellenwechsel, die innert Jahresfrist

zum Einkauf in eine andere Vorsorge-

bzw. Freizügigkeitseinrichtung

verwendet werden (§ 31 lit. c StG; Art.

24 lit. c DBG)

Leistungen an Personen mit

Quellensteuer bzw.

Sofern die Schweiz mit dem

Wohnsitz im Ausland

Freistellung

§ 111 StG, §§ 11,12

QStV

Art. 95, 96 DBG, Art.

10,11 QStV

ausländischen Wohnsitzstaat ein

Doppelbesteuerungsabkommen

abgeschlossen hat, kann in der Regel

bei Kapitaleistungen die Quellensteuer

zurückgefordert werden bzw.erfolgt bei

Renten eine Freistellung (s. Merkblätter)

Verpfändung

steuerfrei, sofern keine

Pfandverwertung

5. Gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) gemäss BVV3 (SR 831.461.3

steuerbar (immer 100 %);

im Übrigen analog berufliche Vorsorge (s. Ziffer 4)

6. Krankenversicherung gemäss KVG (SR 832.10) inkl. Zusatzversicherungen

Krankenpflegeleistungen

steuerfrei

Kostenersatz

Taggelder

steuerbar

§ 23 Abs. 1, § 30

lit. a StG

Quellensteuer bei ausländischen

Arbeitnehmer/innen ohne

Niederlassung (§ 102 Abs. 2b StG; Art.

84 Abs. 2 DBG)

Art. 16, Art. 23 lit. a DBG

-2-

1.1.2011

Luzerner Steuerbuch Bd. 1

Weisungen StG

§ 29 Nr. 6

Art und Form der Leistungen

Besteuerung

Bemerkungen

7. Unfallversicherung gemäss UVG

(SR 832.20) und private Unfallversicherung

Taggelder

steuerbar (100 %)

Quellensteuer bei ausländischen

Arbeitnehmer/innen ohne

Renten

§ 30 lit. a bzw. b StG

Art. 23 lit. a bzw. b DBG

Niederlassung (§ 102 Abs. 2b StG;

Art. 84 Abs. 2 DBG)

Kapitalleistungen

steuerbar (100 %)

vom übrigen Einkommen

gesonderte Jahressteuer;

Rentenauskauf

§ 30 lit. b., § 58 StG

Quellensteuer bei ausländischen

Art. 23 lit. b, Art. 38 DBG Arbeitnehmer/innen ohne

Niederlassung (§ 102 Abs. 2b StG;

Art. 84 Abs. 2 DBG)

Integritätsentschädigung

steuerfrei

Ersatz seelischen "Schadens"

Hilflosenentschädigung

steuerfrei

Kostenersatz

Pflegeleistungen

Kostenvergütungen

für Hilfsmittel und Auslagen

(Art. 11 - 14 UVG)

1.1.2011

-3-

§ 29 Nr. 6

Weisungen StG

Luzerner Steuerbuch Bd. 1

Art und Form der Leistungen

Besteuerung

Bemerkungen

8. Militärversicherung gemäss MVG (SR 833.1)

Taggelder

steuerbar

Invaliden- und

Hinterlassenenrenten, die vor dem

Renten

§ 30 lit. a bzw. b StG

1.1.1994 zu laufen begannen,

sowie altrechtliche Invalidenrenten,

Entschädigung für Verzögerung in

Art. 23 lit. a bzw. b DBG

die nach dem 1.1.1994 in eine

der Berufausbildung (Art. 30 MVG)

Altersrente umgewandelt wurden,

sind steuerfrei (Art. 116 MVG);

Nachfürsorgemassnahmen (Art. 34

werden solche steuerfreien Renten

Abs. 2 MVG)

wegen Überversicherung gekürzt,

können die Renten anderer

Sozialversicherungen nicht im

Umfang der Kürzung steuerbefreit

werden (VGE vom 19.8.2008 i.S.

B.)

Integritätsschadenrenten s. unten

Entschädigungen an

steuerbar

Selbständigerwerbende

(Art. 32 MVG)

§ 25 StG

Art. 18 DBG

Kapitalhilfe (Art. 38 MVG)

steuerbar, sofern keine

Rückzahlungspflicht

§ 25 StG

Art. 18 DBG

Rentenauskauf

steuerbar

vom übrigen Einkommen

gesonderte Jahressteuer

Abfindung in Kapitalform

§ 30 lit. b., § 58 StG

Art. 23 lit. b, Art. 38 DBG

Integritätsschadenrenten

steuerfrei

bei Genugtuung infolge Tod

Erbschaftssteuer (§ 1 Abs. 2

Genugtuung

Art. 12 Abs. 4 MVG

EStG)

§ 31 lit. g StG

Art. 24 lit. g DBG

Sachleistungen

steuerfrei

Kostenersatz;

(Heilbehandlung, berufliche

Ausbildung, Umschulung,

s. insbesondere Art. 8 lit. a - d, p,

Hilfsmittel)

s, u und v MVG

Vergütung von Kosten und

Sachschäden

Hilflosenentschädigung

Entschädigung für Berufs-

ausbildungskosten (Art. 61 MVG)

-4-

1.1.2011

Luzerner Steuerbuch Bd. 1

Weisungen StG

§ 29 Nr. 6

Art und Form der Leistungen

Besteuerung

Bemerkungen

9. Erwerbsausfallentschädigungen

gemäss EOG (SR 834.1)

Grundentschädigungen

steuerbar

Kinderzulagen

§ 23 Abs. 1, § 25, § 30 lit. a StG

Zulagen für Betreuungskosten

Art. 16 Abs. 1, Art. 18, Art.

23 lit. a DBG

Betriebszulagen

10. Familienzulagen gemäss FLG (SR 836.1 bzw. 836.2) und kantonalem

Recht (SRL Nr. 885)

Haushaltungszulagen

steuerbar

Kinderzulagen

§§ 23 - 25 StG

Geburtszulagen

Art. 16 - 18 DBG

Ausbildungszulagen

11. Arbeitslosenversicherung und

Insolvenzentschädigung gemäss AVIG

(SR 837.0) und

Arbeitslosenhilfe gemäss kantonalem Recht (SRL Nr. 890)

Taggelder

steuerbar

Kurzarbeits-, Schlechtwetter-

§ 30 lit. a StG

Insolvenzentschädigungen

Art. 23 lit. a DBG

Einarbeitungs- und

Ausbildungszuschüsse

Vorruhestandsregelung

(Art. 65a AVIG)

Ausbildungskosten

steuerfrei

Kostenersatz

Pendler- und

Wochenaufenthalterbeiträge

Bürgschaftsübername

steuerfrei

kein Einkommen

(Art. 71a Abs. 2 AVIG)

Arbeitslosenhilfe

steuerfrei

§ 31 lit. d StG

Art. 24. lit. d DBG

1.1.2011

-5-

§ 29 Nr. 6

Weisungen StG

Luzerner Steuerbuch Bd. 1

Art und Form der Leistungen

Besteuerung

Bemerkungen

12. Freie Vorsorge (Säule 3b)

12.1 Nicht rückkaufsfähige Kapitalversicherungen

Temporäre Todesfallversicherung

steuerbar

§ 30 lit. b., § 58 StG

Art. 23 lit. b, Art. 38 DBG

vom übrigen Einkommen

gesonderte Jahressteuer;

Versicherung mit bestimmter

Vertragsdauer (für

lebenslängliche

Todesfallversicherung s. Ziff.

12.2)

Erlebensfallversicherung ohne

steuerbar (100 %)

zusammen mit übrigem

Rückgewähr

§ 23 Abs. 1 StG

Einkommen

Art. 16 Abs. 1 DBG

Überschussbeteiligung :

- bei Verrechnung mit Prämien

steuerfrei

- bei Tod / Invalidität

steuerbar

§ 30 lit. b., § 58 StG

vom übrigen Einkommen

gesonderte Jahressteuer

Art. 23 lit. b, Art. 38 DBG

- bei Vertragsablauf /

steuerbar

zusammen mit übrigem

Vertragsauflösung

§ 27 Abs. 1a StG

Einkommen

Art. 20 Abs. 1a DBG

- Bonussystem

steuerbar

zusammen mit übrigem

Verwendung zur Finanzierung

Einkommen

einer Gewinnzusatzversicherung

§ 27 Abs. 1a StG

(d.h. gemischten Versicherung mit

Einmalprämie)

Art. 20 Abs. 1a DBG

12.2 Rückkaufsfähige Kapitalversicherungen

Gemischte Versicherung:

- periodische Prämien

einkommenssteuerfrei;

gilt auch für Überschussanteil

bei Tod Erbschaftssteuer

§ 31 lit. b StG; § 1 Abs. 2 EStG

Art. 24 lit. b DBG

  • Einmalprämie

--Todesfall

einkommenssteuerfrei;

Erbschaftssteuer

§ 31 lit. b StG; § 1 Abs. 2 EStG

Art. 24 lit. b DBG

-6-

1.1.2011

Luzerner Steuerbuch Bd. 1

Weisungen StG

§ 29 Nr. 6

-- Erlebensfall/Rückkauf

§ 27 Abs. 1a, § 31 lit. b StG

Art. 20 Abs. 1a , Art. 24 lit. b

DBG

steuerfrei, sofern der Vorsorge

dienend (Auszahlung ab 60

aufgrund eines mindestens

fünfjährigen

Vertragsverhältnisses, das vor

Vollendung des 66. Altersjahres

begründet wurde);

steuerbar, sofern nicht der Vorsorge dienend (s. oben); Differenz zwischen Prämie und Versicherungsleistung (inkl. Überschussanteil) zusammen mit dem übrigen Einkommen;

Vermögensanfälle aus

rückkaufsfähigen

Kapitalversicherungen mit

Einmalprämie, die bis zum

31.12.1998 abgeschlossen

wurden, sind bei den Staats-

und Gemeindesteuern steuerfrei

(§ 255 StG , § 19 Ziffer 2 aStG);

für die Bundessteuer s. Art.

205a DBG

Erlebensfallversicherung

mit Rückgewähr:

- periodische Prämien

steuerfrei

§ 31 lit. b StG

Art. 24 lit. b DBG

Prämienbefreiung bei

Erwerbsunfähigkeit infolge

Krankheit oder Unfall

muss mitversichert sein

- Einmalprämie

steuerbar

§ 27 Abs. 1a StG

Art. 20 Abs. 1a DBG

Differenz zwischen Prämie und

Versicherungsleistung (inkl.

Überschussanteil) zusammen

mit dem übrigen Einkommen;

steuerlich keine Versicherung,

sondern Anlagegeschäft (s. KS

EStV 1995/96 Nr. 24 vom

30.6.1995 Ziffer II/1b; für das

geänderte Übergangsrecht s.

auch RS EStV vom 24.4.1996)

Lebenslängliche

analog gemischte Versicherung

Todesfallversicherung

(s. oben)

Kapitalversicherungen mit

steuerbar

steuerlich keine Versicherung,

Einmalprämie, die nicht der

sondern Anlagegeschäft (s. KS

Vorsorge dienen (Versicherungen

§ 27 Abs. 1a StG

EStV 1995/96 Nr. 24 vom

auf festen Termin, Versichrungen

30.6.1995 Ziffer II/1b; für das

ohne feste Vertragsdauer)

Art. 20 Abs. 1a DBG

geänderte Übergangsrecht s.

auch RS EStV vom 24.4.1996)

Rückkaufswert

Vermögenssteuer

§ 46 StG

1.1.2011

-7-

§ 29 Nr. 6

Weisungen StG

Luzerner Steuerbuch Bd. 1

Art und Form der Leistungen

Besteuerung

Bemerkungen

12.3 Nicht rückkaufsfähige Rentenversicherungen

Leibrente ohne Rückgewähr

steuerbar (40%)

inkl. Überschussanteil

§ 29 Abs. 3 StG

Art. 22 Abs. 3 DBG

Erwerbsunfähigkeitsrente

steuerbar (100%)

§ 30 lit. a StG

Art. 23 lit. a DBG

Todesfall-, Hinterbliebenen-,

steuerbar (100%)

falls Ablösung der Rente

Überlebens- Zeitrente

§ 30 lit. b StG

durch Bezug des

diskontierten

Überlebensrente (ohne Rückgewähr)

Art. 23 lit. b DBG

Ablösungswertes: vom

übrigen Einkommen

gesonderte Jahressteuer (§

58 StG; Art. 38 DBG)

12.4 Rückkaufsfähige Rentenversicherungen

Rente

steuerbar (40%)

inkl. Überschussanteil

§ 29 Abs. 3 StG

Art. 22 Abs. 3 DBG

Kapital bei Rückkauf einer laufenden

steuerbar (40%

vom übrigem Einkommen

Rente

Rückkaufssumme)

gesonderte Jahressteuer

§ 29 Abs. 3, § 58 StG

Art. 22 Abs. 3

Art. 38 DBG

Kapital bei Rückkauf einer

steuerbar (40%

vom übrigen Einkommen

aufgeschobenen

Rückkaufssumme)

gesonderte Jahressteuer

Rente, wenn Kriterien nach § 27 Abs.

1a StG bzw. Art. 20 Abs. 1a DBG

§ 29 Abs. 3, § 58 StG

* mind. 5 Jahre

erfüllt*

Art. 22 Abs. 3, Art. 38 DBG

Vertragsdauer, Auszahlung

nach 60, Vertragsabschluss

vor 66

Kapital bei Rückkauf einer

steuerbar (Ertragsanteil)

steuerbar ist der Ertragsteil

aufgeschobenen

(Auszahlung minus Prämie)

Rente, wenn Kriterien nach § 27 Abs. § 27 Abs. 1 StG

zusammen mit dem übrigen

1a StG bzw. Art. 20 Abs. 1a DBG nicht

Art. 20 Abs. 1 DBG

Einkommen

erfüllt*

* mind. 5 Jahre

Vertragsdauer, Auszahlung

nach 60, Vertragsabschluss

vor 66

Kapital bei Tod (Prämienrückgewähr)

steuerbar Einkommenssteuer

(40%)

vom übrigen Einkommen

gesonderte Jahressteuer

-8-

1.1.2011

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 29 Nr. 6

§ 29 Abs. 3, § 58 StG

Art. 22 Abs. 1, Art. 38 DBG einkommenssteuerfrei (60%)

§ 31 lit. a StG

Art. 24 lit. a DBG

Erbschaftssteuer § 1 Abs. 2 EStG Rückkaufswert Vermögenssteuer gilt bei aufgeschobener und bei laufender Rente § 46 StG

1.1.2011 -9-

§ 29 Nr. 6

Weisungen StG

Luzerner Steuerbuch Bd. 1

Art und Form der Leistungen

Besteuerung

Bemerkungen

13. Zeitrente

Zinsquote steuerbar

(100%)

§ 27 Abs. 1a StG

Art. 20 Abs. 1a DBG

14. Leistungen aus Haftpflichtrecht

Renten Taggelder

steuerbar (100 %)

§ 30 lit. b StG

Art. 23 lit. b DBG

Kapitalleistungen

steuerbar (100 %)

§ 30 lit. b, § 58 StG

vom übrigen Einkommen

gesonderte Jahressteuer

Art. 23 lit. b, Art. 38

DBG

Vergütung von Kosten und Sachschäden

steuerfrei

Kostenersatz

(inkl. Haushaltsführungsentschädigung)

Genugtuung

steuerfrei

§ 31 lit. g StG

bei Genugtuung infolge Tod

Erbschaftsteuer (§ 1 Abs. 2

EStG)

Art. 24 lit g DBG

15. Opferhilfe gemäss OHG (SR 312.5)

Entschädigung (Art. 11 - 15 OHG)

- Heil- und Pflegekosten

steuerfrei

- Erwerbsausfall

steuerbar

§ 30 lit. a bzw. b StG Art. 23 lit. a bzw. b DBG

- Haushaltsführungsentschädigung

steuerfrei

Genugtuung

steuerfrei

(Art. 12 Abs. 2 OHG)

§ 31 lit. g StG

Art. 24 lit. g DBG

Beratung Schutz im Verfahren

steuerfrei

Kostenersatz

(Art. 3ff. OHG)

16. Sachversicherung

Entschädigung für Sachschäden

steuerfrei

Kostenersatz

- 10 -

1.1.2011

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 29 Nr. 7

Besteuerung von Renten, die rückwirkend für Vorperioden zugesprochen werden Die gesamte Kapitalabfindung für wiederkehrende Leistungen (monatliche Renten) wird im Jahr der Realisierung zum Satz einer Jahresrente besteuert (Berechnungsbeispiel s. LU StB Weisungen StG § 59 Nr. 1).

1.1.2007 -1-

§ 29 Nr. 7 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 30 Nr. 1

Ersatzeinkünfte Ersatzeinkünfte im Sinne von § 30 Unterabs. a StG sind Leistungen, die an Stelle des Erwerbseinkommens treten und nicht Vorsorgecharakter aufweisen (vgl. LU StB Weisungen StG § 29 Nr. 1 ff.), wie z.B. Lohn- und Verdienstersatz, Mutterschaftsentschädigungen, Bezüge aus Arbeitslosenversicherung, Taggelder oder Renten aus Kranken- und Unfallversicherung, Ruhegehälter, Kapitalabfindungen aus Dienstverhältnis, Ersatzleistungen für bleibende Nachteile, Entschädigungen, die für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit gewährt werden usw.

1. Einkünfte aus Arbeitslosenversicherung

Über die Leistungen der Arbeitslosenversicherung wird den Versicherten von der Kasse eine Bescheinigung abgegeben (vgl. Form. llb der EStV). Die Arbeitslosenkassen sind gemäss einer Weisung des Staatssekretariates für Wirtschaft (SECO) vom 7.3.2000 gegenüber den Steuerbehörden im Einzelfall und auf schriftliches Gesuch hin kostenlos zur Auskunft über Leistungen an eine steuerpflichtige Person verpflichtet, wenn diese trotz eingeschriebener Mahnung ihrer steuerrechtlichen Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist.

Die Arbeitslosenhilfe gemäss Gesetz über die Arbeitslosenversicherung und die Arbeitslosenhilfe (SRL Nr. 890) sind steuerfrei.

Für die Leistungen der Arbeitslosenversicherung bzw. Höchstzahl der Taggelder wird auf http://www.wira.lu.ch/index/arbeitslosenkasse.htm verwiesen.

2. Einkünfte aus Kranken-, Unfall- und

Haftpflichtversicherungen

100% steuerpflichtig sind Renten und Taggelder aus

  • Berufs- und Nichtberufsunfallversicherungen

  • Krankenkassenversicherungen

  • Haftpflichtversicherungen

Sie sind von den Leibrenten aus privater Selbstvorsorge (Säule 3b; vgl. LU StB Weisungen StG § 29 Nr. 5) zu unterscheiden.

1.1.2010 -1-

§ 30 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

Für Leistungen aus der Invalidenversicherung vgl. LU StB Weisungen StG § 29 Nr.

2.

3. Leistungen der Militärversicherung

Taggelder, Renten und Kapitalleistungen der Militärversicherung, die ab dem 1.1.1994 zu laufen beginnen oder fällig werden, sind zu 100% steuerbar. Nicht steuerbar sind nach wie vor die sogenannten Altrenten, also Leistungen, die vor dem 1.1.1994 zu laufen begonnen haben. Darunter fallen auch die altrechtlichen Invalidenrenten, die nach dem 1.1.1994 in eine Altersrente umgewandelt werden. Stirbt hingegen der Empfänger einer altrechtlichen Invalidenrente, entsteht für die überlebende Ehegattin ein Anspruch auf eine Ehegattenrente, die zu 100% steuerbar ist (vgl. ferner KS EStV 1995/96 Nr. 11 vom 8. Juni 1994).

Das Kapital, welches aus Renten der Militärversicherung gebildet worden ist, sowie der daraus fliessende Ertrag sind steuerbar (BGE 63 I 201; RE 1971/73 Nr. 17).

4. Mutterschaftsentschädigung

Die Bestimmungen über die Mutterschaftsentschädigung (Art. 16 ff. Erwerbsersatzgesetz, SR 834.1) sind ab dem 1. Juli 2005 in Kraft. Organisatorisch und verfahrensmässig lehnt sich die Mutterschaftsentschädigung an die Regelungen der Erwerbsersatzordnung an. Für die Einzelheiten s. Merkblatt Mutterschaftsentschädigung der AHV/IV Nr. 6.02 unter http://www.ahv-iv.info bzw. Kreisschreiben über die Mutterschaftsentschädigung (KS MSE) unter http://www.sozialversicherungen.admin.ch/storage/documents/1738/1738_1_de.pdf.

5. Salärnachgenuss, Besoldungsnachgenuss

Beim Tod eines Arbeitnehmers bzw. einer Arbeitnehmerin hat der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin den Lohn ab dem Todestag für 1 oder 2 Monate weiterhin zu entrichten; anspruchsberechtigt sind der überlebende Ehegatte oder bei dessen Fehlen die minderjährigen Kinder oder andere von der verstorbenen Person unterstützte Personen (Art. 338 II OR). Der Salärnachgenuss wird bei der anspruchsberechtigten Person zusammen mit ihrem übrigen Einkommen ordentlich besteuert, unterliegt aber nicht der Besteuerung bei der verstorbenen Person und auch nicht der Erbschaftssteuer (§ 8 StV).

-2- 1.1.2010

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 30 Nr. 2

Lotteriegewinne Lotteriegewinne werden in die ordentliche Veranlagung miteinbezogen und zusammen mit den übrigen Einkünften besteuert.

Unter Lotteriegewinnen versteht man Gewinne aus Sport-Toto, Zahlenlotto, der Landeslotterie usw. Von den Lotteriegewinnen gemäss § 30 Unterabs. e StG zu unterscheiden sind die steuerfreien Spielbankengewinne (§ 31 Unterabs. k StG).

Die Gewinne aus inländischen Lotterien sind immer brutto, d.h. einschliesslich der abgezogenen Verrechnungssteuer, zu deklarieren.

Die nachgewiesenen Einsätze können bis 2013 wie folgt bis zur Höhe der Gewinne abgezogen werden:

  • Sport-Toto-Gewinne: Die während des laufenden Jahres geleisteten Einsätze von im selben Jahr erzielten Gewinnen, sofern sie nicht bereits abgezogen werden konnten.

  • Zahlenlotto und andere Lotterie- oder lotterieähnliche Gewinne: Die Einsätze für die Ziehung, die Verlosung oder die Veranstaltung, an welcher der Gewinn erzielt wurde.

Ab 2014 sind die einzelnen Gewinne bis 1'000 Franken aus einer Lotterie oder lotterieähnlichen Veranstaltung steuerfrei. Von den einzelnen Gewinnen aus Lotterien oder lotterieähnlichen Veranstaltungen werden 5%, jedoch höchstens 5'000 Franken, als Einsatzkosten abgezogen.

1.1.2014 -1-

§ 30 Nr. 2 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

-2- 1.1.2014

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 30 Nr. 3

Unterhaltsbeiträge

1. Unterhaltsbeiträge an geschiedene, gerichtlich oder

tatsächlich getrennt lebende Ehegatten oder eingetragene Partner

Als Unterhaltsbeiträge im Sinne von § 30 Unterabs. f StG und § 40 Abs. 1c StG gelten ausschliesslich wiederkehrende Unterhaltsleistungen, die ein geschiedener, gerichtlich oder tatsächlich getrennter Ehegatte oder eingetragener Partner für sich erhält (§ 9 StV). Unterhaltsbeiträge in Kapitalform sind dagegen nicht steuerbar (BGE 125 II 183; BGE 2.P252/1998 vom 16.3.2000 i.S. H. = StR 2000,331). In den wiederkehrenden Unterhaltsleistungen können auch Entschädigungen enthalten sein, die für die Beeinträchtigung von Vermögensrechten oder Anwartschaften sowie als Genugtuung für schwere Verletzungen der persönlichen Verhältnisse zugesprochen werden. Unterhaltsverpflichtungen, welche durch eine Kapitalleistung abgegolten werden, werden hingegen nicht besteuert.

Auch Naturalleistungen, wie das Überlassen von Wohnraum zur unentgeltlichen Nutzung durch den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennten Ehegatten oder eingetragenen Partner sowie gegebenenfalls durch die gemeinsamen Kinder, gelten als geldwerte Zuwendung und stellen, wenn sie richterlich verfügt oder von den Parteien im Rahmen einer privaten Trennungsvereinbarung verabredet werden, einen alimentenähnlichen Betrag dar. Zur Festlegung des Wertes solcher Unterhaltsbeiträge dient der Mietwert der zur Verfügung gestellten Liegenschaft (70%). Beim unterhaltspflichtigen Ehepartner erfolgt dabei eine zweifache Berücksichtigung des Mietwertes: zum einen als Einkommensbestandteil und zum anderen als abzugsfähige Position (LGVE 1998 II Nr. 28).

Umfassen die laufenden Beiträge sowohl Unterhaltsbeiträge wie auch güterrechtliche Leistungen, so hat steuerrechtlich für die Festsetzung des steuerbaren Einkommens bzw. des abziehbaren Betrages (d.h. für den auf den Unterhalt entfallenden Teil) eine objektive Aufteilung zu erfolgen. Anhaltspunkte dafür bilden in erster Linie das Scheidungsurteil, die güterrechtlichen Verhältnisse vor der Scheidung, allenfalls ergänzende Unterlagen sowie die gesamten Umstände (vgl. LGVE 1996 II Nr. 20).

2. Kinderalimente

Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für die minderjährigen Kinder erhält, sind zu 100% steuerbar. Die Unterhaltsbeiträge sind auch dann steuerbar, wenn die Kinder

1.1.2015 -1-

§ 30 Nr. 3 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

bloss unter elterlicher Obhut stehen, d.h. solange die Zuteilung der elterlichen Sorge an einen Elternteil noch nicht definitiv entschieden ist.

Kinder- und Ausbildungszulagen sowie AHV-/IV-/BVG-Kinderrenten, die ein Elternteil kraft Gesetz, Trennungs-, Scheidungs- oder anderer Vereinbarung vom anderen Elternteil für die unter seiner elterlichen Sorge oder Obhut stehenden Kinder erhält, sind wie Kinderalimente zu behandeln: Bei der empfangenden Person sind sie zu 100% steuerbar; bei der leistenden Person stellt der Eingang einerseits steuerbare Einkünfte dar, für die Weiterleitung andererseits ist bis zur Erreichung der Volljährigkeit des Kindes der Abzug für Kinderalimente gegeben (vgl. auch LU StB Weisungen StG § 29 Nr. 2 Ziff. 5).

Unterhaltsbeiträge an minderjährige Kinder, welche nach § 45 des Sozialhilfegesetzes (SRL 892) bevorschusst werden, unterliegen bei der empfangenden Person der Besteuerung. Sie stellen keine steuerfreien Einkünfte nach § 31 Unterabs. d StG dar. Von der leistenden Person können sie erst im Zeitpunkt der Rückzahlung in Abzug gebracht werden.

Unterhaltsbeiträge an volljährige Kinder sind nicht mehr von der ehemaligen Inhaberin bzw. vom ehemaligen Inhaber der elterlichen Sorge zu versteuern, auch wenn sie noch mit den Kindern in einem gemeinsamen Haushalt zusammenleben.

-2- 1.1.2015

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 31 Nr. 1

Steuerfreie Einkünfte

1. Entschädigungsleistungen an kriegsgeschädigte

Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer sowie deutsche Wiedergutmachungsrenten

Die Entschädigungen an kriegsgeschädigte Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer sind steuerfrei. Die deutschen Wiedergutmachungsrenten an politisch und rassistisch Verfolgte sind aber zur Bestimmung des für den Steuersatz massgebenden Einkommens zu 100% heranzuziehen.

2. Unterstützungsleistungen

Unterstützungsleistungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln sind nach § 31 lit. d StG und Art. 24 lit. d DBG steuerfrei. Voraussetzung ist, dass die betreffende Person unterstützungsbedürftig ist. Unterstützungsbedürftig ist gemäss Rechtsprechung, wer nicht über ausreichendes Einkommen und Vermögen verfügt, um selbst für seinen Lebensunterhalt aufkommen zu können. Dieses Erfordernis erfüllt, wer wegen seines Alters, seiner Gesundheit oder allenfalls wegen Arbeitslosigkeit keine bezahlte Arbeit annehmen oder nur ein ungenügendes Einkommen verdienen kann. Das Kriterium Lebensunterhalt beurteilt sich nicht nach subjektiven Gesichtspunkten, d.h. nach den persönlichen Bedürfnissen des Empfängers, sondern nach objektiven Grundsätzen. Bei in der Schweiz lebenden unterstützten Personen wird für die Beurteilung der Bedürftigkeit auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abgestellt (VGE vom 9.1.2001 i.S. S.)

Die Mutterschaftsbeihilfe nach Sozialhilfegesetz (SRL Nr. 892) ist gemäss § 31 Unterabs. d) steuerfrei.

Die Mutterschaftsentschädigung gemäss Erwerbsersatzgesetz (SR 834.1) ist gemäss § 30 Unterabs. a StG steuerbar.

1.1.2007 -1-

§ 31 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 33 Nr. 1

Fahrkosten zum Arbeitsort

1. Grundsätzliches

Ein Fahrkostenabzug kann nur gewährt werden, wenn die steuerpflichtige Person nach den gegebenen Umständen (Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsort, Arbeitszeiteinteilung, Invalidität usw.) auf die Benützung eines Verkehrsmittels angewiesen ist und ihr nicht zugemutet werden kann, den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu Fuss zurückzulegen (vgl. auch StR 44, 374).

Die Fahrkosten sind betragsmässig nicht limitiert. Einzige Bedingung bildet die Notwendigkeit. Es ist zu beachten, dass unter der Voraussetzung, dass ein Beförderungsmittel benützt werden muss, grundsätzlich diejenigen Fahrkosten abgezogen werden dürfen, die der steuerpflichtigen Person tatsächlich entstanden sind. Bei der Berechnung der Fahrkosten ist in der Regel von 215 Arbeitstagen (bis Steuerperiode 2010) bzw. 220 Arbeitstagen (ab Steuerperiode 2011) auszugehen.

Wird der Arbeitsweg von der steuerpflichtigen Person mit dem Auto zurückgelegt, obwohl ihr die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels ohne weiteres zugemutet werden kann, (es steht ein öffentliche Verkehrsmittel mit guter Verbindung zur Verfügung) und es besteht keine Notwendigkeit, das private Fahrzeug für Geschäftsfahrten während der Arbeitszeit zu benützen, so können nur die Kosten, die bei Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels entstehen, abgezogen werden.

Kein Abzug kann geltend gemacht werden, wenn ein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung steht oder im Lohnausweis Feld F angekreuzt ist.

1.1.2012 -1-

§ 33 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

-2- 1.1.2012

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 33 Nr. 1

2. Fahrkosten, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel

vorhanden und zumutbar ist

Sofern ein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht und der steuerpflichtigen Person zugemutet werden kann, sich dieses Beförderungsmittels zu bedienen, können die bei dessen Benützung entstehenden tatsächlichen Kosten abgezogen werden.

Bei Benützung folgender öffentlicher Verkehrsmittel können abgezogen werden:

  • Eisenbahn: die tatsächlichen Kosten

  • Wochen-, Monats- und Jahresabonnemente gemäss Passepartout: Der Passepartout gilt für sämtliche öffentlichen Verkehrsmittel in den Kantonen Luzern, Obwalden und Nidwalden.

  • Für Abonnemente nach Zielen ausserhalb der Passepartout-Zonen gilt der Tarif für Streckenabonnemente Nr. 650.1.

  • Unpersönliche Mehrfahrtenkarten (12 einfache Fahrten) Serie 250.260.270 (Tarif 652.1)

  • VBL (Verkehrsbetriebe der Stadt Luzern): -- Wochen-, Monats- und Jahresabonnemente gemäss Passepartout. -- Mit Ausnahme der Strecke Dierikon-Gisikon, befindet sich das gesamte VBL-Netz in den Kernzonen 10 und 20.

2.1 Passepartout (PP)

Geltungsbereich: Auf allen im Zonenplan eingezeichneten Bahn- und Bus- und Schiffsverbindungen.

Bis 12. Dezember 2009: Die Zonen 10 und 20 sind nicht einzeln lösbar, dagegen können diese in Verbindung mit einer anderen Zone gelöst werden. In Schnellzügen ist der Passepartout nur bis zum letzten Halteort innerhalb des abonnierten Geltungsbereiches gültig.

Ab 13. Dezember 2009: Die Zonen 10 und 20 (Stadt und Agglomeration Luzern) sowie die Zonen 27 (Zofingen), 36 (Menziken/Reinach) und 41 (Küssnacht am Rigi) können nicht einzeln gelöst werden.

1.1.2013 -1-

§ 33 Nr. 1

Weisungen StG

Luzerner Steuerbuch Bd. 1

Zonenplan Passepartout (Tarifverbund LU/OW/NW)

einsehbar im

Internet: unter www.passepartout.ch > Linien- und Zonenplan

2.1.1 Allgemein erhältliche Abonnemente

Zonen

2012*

2. Klasse

1 Jahr 1 Monat

2010**

2. Klasse

1 Jahr 1 Monat

2009***

2. Klasse

1 Jahr 1 Monat

2008

2. Klasse

1 Jahr 1 Monat

10/20

710 71

660 66

630 63

1

576 64

540 60

513 57

570 57

2

639 71

594 66

567 63

630 63

3

936 104

882 98

846 94

846 94

4

1224 136

1152 128

1098 122

1098 122

5

1494 166

1404 156

1341 149

1341 149

6

1692 188

1593 177

1521 169

1521 169

7

1899 211

1791 199

1710 190

1710 190

ab 8

1890 210

alle

2106 234

1980 220

1890 210

Zonen

Zonen

2012*

1. Klasse

1 Jahr 1 Monat

2010**

1. Klasse

1 Jahr 1 Monat

2009***

1. Klasse

1 Jahr 1 Monat

2008

1. Klasse

1 Jahr 1 Monat

10/20

1190 119

1090 109

1040 104

1

972 108

891 99

846 94

940 94

2

1071 119

981 109

936 104

1040 104

3

1575 175

1458 162

1395 155

1395 155

4

2052 228

1899 211

1809 201

1809 201

5

2511 279

2322 258

2214 246

2214 246

6

2844 316

2628 292

2511 279

2511 279

7

3186 354

2961 329

2826 314

2826 314

ab 8

3123 347

alle

3537 393

3276 364

3123 347

Zonen

-2-

1.1.2013

Luzerner Steuerbuch Bd. 1

Weisungen StG

§ 33 Nr. 1

* ab 9. Dezember 2012

** ab 12. Dezember 2010 bis 8. Dezember 2012

*** ab 13. Dezember 2009 bis 11. Dezember 2010

9-Uhr Passepartout

Zonen

2012*

2. Klasse

1 Jahr 1 Monat

2010**

2. Klasse

1 Jahr 1 Monat

2009***

2. Klasse

1 Jahr 1 Monat

2008

2. Klasse

1 Jahr 1 Monat

10/20

600 60

560 56

530 53

1

477 53

450 50

432 48

480 48

2

540 60

504 56

477 53

530 53

3

792 88

747 83

711 79

711 79

4

1026 114

963 107

918 102

918 102

5

1251 139

1179 131

1125 125

1125 125

6

1431 159

1341 149

1278 142

1278 142

7

1602 178

1503 167

1440 160

1440 160

ab 8

1584 176

alle

1764 196

1656 184

1584 176

Zonen

Zonen

2012*

1. Klasse

1 Jahr 1 Monat

2010**

1. Klasse

1 Jahr 1 Monat

2009***

1. Klasse

1 Jahr 1 Monat

2008

1. Klasse

1 Jahr 1 Monat

10/20

990 99

910 91

870 87

1

801 89

747 83

711 79

790 79

2

891 99

819 91

783 87

870 87

3

1332 148

1233 137

1170 130

1170 130

4

1728 192

1584 176

1512 168

1512 168

5

2106 234

1944 216

1854 206

1854 206

6

2403 267

2205 245

2106 234

2106 234

7

2691 299

2493 277

2376 264

2376 264

ab 8

2610 290

alle

2961 329

2736 304

2610 290

Zonen

* ab 9. Dezember 2012

** ab 12. Dezember 2010 bis 8. Dezember 2012

1.1.2013

-3-

§ 33 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

*** ab 13. Dezember 2009 bis 11. Dezember 2010

-4- 1.1.2013

Luzerner Steuerbuch Bd. 1

Weisungen StG

§ 33 Nr. 1

2.1.2 Junior-Passepartout (bis 25 Jahre)

Zonen

2012*

2. Klasse

1 Jahr 1 Monat

2010**

2. Klasse

1 Jahr 1 Monat

2009***

2. Klasse

1 Jahr 1 Monat

2008

2. Klasse

1 Jahr 1 Monat

10/20

540 54

500 50

480 48

1

432 48

405 45

387 43

430 43

2

486 54

450 50

432 48

480 48

3

711 79

666 74

639 71

639 71

4

918 102

864 96

828 92

828 92

5

1125 125

1053 117

1008 112

1008 112

6

1278 142

1197 133

1143 127

1143 127

7

1440 160

1350 150

1287 143

1287 143

ab 8

1422 158

alle

1584 176

1485 165

1422 158

Zonen

* ab 9. Dezember 2012

** ab 12. Dezember 2010 bis 8. Dezember 2012

*** ab 13. Dezember 2009 bis 11. Dezember 2010

1.1.2013

-5-

§ 33 Nr. 1

Weisungen StG

Luzerner Steuerbuch Bd. 1

2.2 General-Abonnemente (GA) gültig bis 10.12.2011

Basis-GA

2. Klasse

1 1 Jahr

Monat

1. Klasse

1 1 Jahr

Monat

GA Erwachsene

25 - 64/65 Jahre

305 3300

455 5150

GA Senior

Seniorinnen/Senioren ab 64/65 Jahren

240 2550

360 4000

GA Junior

Jugendliche und junge Erwachsene

von 16 - 25 Jahren

225 2400

350 3850

GA Studierende

Studierende von 25 - 30 Jahren

225 2400

350 3850

GA Behinderte

mit Bewilligung der Ausgleichskasse

205 2200

315 3500

Spezial-GA

GA Kind

6 - 16 Jahre (gilt nicht als Basis-GA)

145

1500

230

2500

GA Hund

700

700

Firmen-GA

5400

8550

GA-Plus Duo Partner

Partner/Partnerin-GA eines Basis-GA

215

2300

315

3500

GA-Plus Familia Kind

Kinder 6 - 16 Jahre eines Basis-GA

65

620

230

2500

GA-Plus Familia Jugend

Kinder 16 - 25 Jahre eines Basis-GA

90

830

230

2500

GA-Plus Familia Partner

Zweiter Elternteil, wenn mind. 1

GA-Plus Familia Kind

oder 1 GA-Plus Familia Jugend

vorhanden ist

180

1850

270

2900

-6-

1.1.2013

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG

§ 33 Nr. 1

General-Abonnement (GA) gültig ab 11.12.2011 bis 8.12.2012

Basis-GA

2. Klasse

1 1 Jahr

Monat

1. Klasse

1 1 Jahr

Monat

GA Erwachsene

25 - 64/65 Jahre

310 3350

475 5350

GA Senior

Seniorinnen/Senioren ab 64/65 Jahren

240 2550

380 4200

GA Junior

Jugendliche und junge Erwachsene

von 16 - 25 Jahren

225 2400

365 4000

GA Studierende

Studierende von 25 - 30 Jahren

225 2400

365 4000

GA Behinderte

mit Bewilligung der Ausgleichskasse

205 2200

320 3550

Spezial-GA

GA Kind

6 - 16 Jahre (gilt nicht als Basis-GA)

145

1500

230

2500

GA Hund

720

720

Firmen-GA

5400

8550

GA-Plus Duo Partner

Partner/Partnerin-GA eines Basis-GA

220

2350

335

3700

GA-Plus Familia Kind

Kinder 6 - 16 Jahre eines Basis-GA

65

620

230

2500

GA-Plus Familia Jugend

Kinder 16 - 25 Jahre eines Basis-GA

90

830

230

2500

GA-Plus Familia Partner

Zweiter Elternteil, wenn mind. 1

GA-Plus Familia Kind

oder 1 GA-Plus Familia Jugend

vorhanden ist

185

1900

285

3050

1.1.2013

-7-

§ 33 Nr. 1

Weisungen StG

Luzerner Steuerbuch Bd. 1

General-Abonnement (GA) gültig ab 9.12.2012

Basis-GA

2. Klasse

1 1 Jahr

Monat

1. Klasse

1 1 Jahr

Monat

GA Erwachsene

25 - 64/65 Jahre

330 3550

515 5800

GA Senior

Seniorinnen/Senioren ab 64/65 Jahren

250 2680

405 4500

GA Junior

Jugendliche und junge Erwachsene

von 16 - 25 Jahren

235 2530

395 4310

GA Studierende

Studierende von 25 - 30 Jahren

235 2530

395 4310

GA Behinderte

mit Bewilligung der Ausgleichskasse

215 2300

340 3760

Spezial-GA

GA Kind

6 - 16 Jahre (gilt nicht als Basis-GA)

150

1570

240

2630

GA Hund

760

760

GA-Plus Duo Partner

Partner/Partnerin-GA eines Basis-GA

235

2490

360

4000

GA-Plus Familia Kind

Kinder 6 - 16 Jahre eines Basis-GA

70

650

240

2630

GA-Plus Familia Jugend

Kinder 16 - 25 Jahre eines Basis-GA

95

880

245

2660

GA-Plus Familia Partner

Zweiter Elternteil, wenn mind. 1

GA-Plus Familia Kind

oder 1 GA-Plus Familia Jugend

vorhanden ist

195

2000

305

3240

-8-

1.1.2013

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 33 Nr. 1

3. Fahrkosten, wenn kein öffentliches Verkehrsmittel

vorhanden oder zumutbar ist

Will die steuerpflichtige Person die Fahrkosten, die ihr für die Benützung des eigenen Fahrzeugs entstanden sind geltend machen, hat sie den Nachweis zu erbringen, dass ihr für den Weg zur Arbeit entweder keine öffentlichen Verkehrsmittel zur Verfügung standen oder dass für sie deren Benützung unzumutbar war.

Die Kosten für die Benützung des eigenen Fahrzeugs können nur ausnahmsweise und in folgenden Fällen geltend gemacht werden:

  • Die steuerpflichtige Person ist wegen Krankheit oder Gebrechlichkeit auf die Benützung des eigenen Fahrzeugs angewiesen. Sie hat hierfür ein Arztzeugnis vorzulegen.

  • Der steuerpflichtigen Person fehlt für den Weg zur Arbeit ein öffentliches Verkehrsmittel. Es stehen bei Arbeitsbeginn oder Arbeitsende keine öffentlichen Verkehrsmittel zur Verfügung. Die steuerpflichtige Person hat, sofern diese der Veranlagungsbehörde nicht schon bekannt ist, die entsprechenden Beweismittel (z.B. Fahrplanauszug, Arbeitszeitnachweis der Arbeitgeberfirma) mit der Steuererklärung einzureichen.

  • Die steuerpflichtige Person kann bei Benützung des privaten Motorfahrzeuges im Vergleich zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eine tägliche Zeitersparnis von über einer Stunde (gemessen von der Haustür zum Arbeitsplatz und zurück) erzielen. Beim Vergleich ist auf die üblichen und durchschnittlichen Reisezeiten abzustellen. Eine individuelle Wahl der Reisezeiten aus persönlichen Gründen (z.B. flexible Arbeitszeitgestaltung, Vermeidung Verkehrsstress) hat grundsätzlich ausser Betracht zu bleiben (VGE vom 15.12.2003 i.S. K.).

  • Die steuerpflichtige Person hat auf Verlangen und gegen Entschädigung der Arbeitgeberfirma das private Motorfahrzeug regelmässig während der Arbeitszeit zu benützen. Sie erhält dabei für die Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsort keine Entschädigung (Bestätigung des Arbeitgebers ist mit der Steuererklärung einzureichen).

1.7.2009 -1-

§ 33 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

Sind die Voraussetzungen für die Benützung des eigenen Fahrzeugs erfüllt, können

folgende Abzüge geltend gemacht werden:

Bis und mit Steuerperiode 2008:

für Fahrrad, Mofa und Kleinmotorrad (Hubraum bis 50 cm3) für Motorroller und Motorräder (Hubraum über 50 cm3) für Privatautos

  • bis 10'000 Kilometer pro Jahr

  • ab 10'001 bis 20'000 Kilometer pro Jahr

  • ab 20'001 Kilometer pro Jahr

Ab Steuerperiode 2009:

für Fahrrad, Motorfahrrad und Motorrad mit gelbem Kontrollschild für Motorräder mit weissem Kontrollschild für Privatautos

  • bis 10'000 Kilometer pro Jahr

  • ab 10'001 bis 20'000 Kilometer pro Jahr

  • ab 20'001 Kilometer pro Jahr

pro Jahr Fr. 700.--

40 Rappen pro Fahrkilometer

65 Rappen pro Fahrkilometer 55 Rappen pro Fahrkilometer 45 Rappen pro Fahrkilometer

pro Jahr Fr. 700.--

40 Rappen pro Fahrkilometer

70 Rappen pro Fahrkilometer 60 Rappen pro Fahrkilometer 50 Rappen pro Fahrkilometer

Grundsätzlich ist die kürzeste Distanz zwischen Wohn- und Arbeitsort (s. TwixRoute) zu berücksichtigen. Ist der kürzeste Weg jedoch wegen der Strassenanlage, allfälliger Gefahrenquellen oder erheblichen Verkehrshindernissen zeitintensiv oder schwierig zu befahren, darf die Veranlagungsbehörde in Würdigung der konkreten Situation entweder auf einen Mittelwert oder aber, was den tatsächlichen Verhältnissen in der Regel am besten entspricht, auf den schnellsten Weg abstellen (LGVE 2004 II Nr. 23; VGE vom 18.11.2003 i.S. A.).

Parkgebühren sind in den obigen Kilometeransätzen enthalten. Insofern ist die anderslautende Aussage des Verwaltungsgerichts in LGVE 1981 II Nr. 8 inzwischen überholt. Parkplatzgebühren, welche bei Anwendung des kombinierten Verkehrs (Park and Ride-System) angefallen sind, können abgezogen werden.

Benützt die steuerpflichtige Person bei der Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit ihr eigenes, privates Fahrzeug und vermag sie dadurch ihre Arbeitsleistung und ihren Verdienst zu steigern, so stellen diese Fahrkosten nach der Rechtsprechung

-2- 1.7.2009

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 33 Nr. 1

Gewinnungskosten dar, die im Rahmen des Abzuges für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsort geltend gemacht werden können. Sie können auch dann abgezogen werden, wenn vom Arbeitgeber die Benützung eines eigenen Motorfahrzeuges nicht verlangt worden ist.

Übt eine steuerpflichtige Person mehrere Erwerbstätigkeiten aus und benützt sie ein Motorfahrzeug, um Zeit für die Zurücklegung des Weges zu den Arbeitsstätten einzusparen und dadurch die Tätigkeit an mehreren, verschiedenen Arbeitsplätzen zu ermöglichen, so stellen die durch das Auseinanderliegen der verschiedenen Arbeitsstätten bedingten Fahrspesen abzugsfähige Gewinnungskosten dar (z.B. ein Landwirt, der gleichzeitig AHV-Zweigstellenleiter und Geschäftsführer einer Grastrocknungsanlage ist). Bei Ausübung mehrerer Erwerbstätigkeiten können die notwendigen Kosten für die Fahrt zwischen Wohn- und Arbeitsort vollumfänglich geltend gemacht werden.

Verfügt die steuerpflichtige Person über ein Geschäftsfahrzeug oder wird durch die Arbeitgeberschaft im Lohnausweis Feld F angekreuzt, können keine Fahrkosten geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn ihr von der Arbeitgeberschaft für die ganzjährige private Nutzung des Fahrzeugs mehr als die steuerlich geforderten 9,6% des Kaufpreises belastet werden.

1.7.2009 -3-

§ 33 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

-4- 1.7.2009

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 33 Nr. 1

4. Fahrkosten im Zusammenhang mit der Einnahme des

Mittagessens am Wohnort

Fahrkosten im Zusammenhang mit der Einnahme des Mittagessens am Wohnort können nur insoweit abgezogen werden, als sie die Mehrkosten für auswärts eingenommene Mittagsverpflegung nicht übersteigen (VGE vom 2.11.1987 i.S. W.). Sie betragen demnach bis und mit Steuerperiode 2006: höchstens Fr. 14.-- pro Tag oder Fr. 3'000.-- pro Jahr; ab Steuerperiode 2007 Fr. 15.-- pro Tag oder Fr. 3'200.-- pro Jahr.

Steht eine Betriebskantine oder ein Personalrestaurant für die verbilligte Einnahme des Mittagessens zur Verfügung, so ist nur ein Fahrkostenabzug in Höhe des halben Abzuges für Verpflegungsauslagen gegeben, wenn Steuerpflichtige aus privaten Gründen in der Mittagspause zur Einnahme des Mittagessens nach Hause fahren. Auf gemeinsame Einnahme der Mahlzeit mit der Familie besteht bei der Bemessung des Abzugs kein Anspruch (VGE vom 9.10.1991 i.S. C).

1.1.2009 -1-

§ 33 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

-2- 1.1.2009

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 33 Nr. 1

5. Privatanteil an Geschäftsfahrzeugen

Steuerpflichtige Personen, die entweder von ihrer Arbeitgeberfirma ein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung gestellt erhalten oder welche die gesamten Betriebsspesen ihres eigenen, privaten Motorfahrzeuges von der Arbeitgeberfirma vergütet erhalten, müssen sich einen Privatanteil anrechnen lassen.

Steuerperiode 2005: Pro Monat 1% des Kaufpreises exkl. MWST, mindestens aber Fr. 1'800.-- pro Jahr

Ab Steuerperiode 2006: Pro Monat 0,8% des Kaufpreises exkl. MWST, mindestens aber Fr. 1'800.-- pro Jahr

Wenn von der Arbeitgeberfirma weniger als dieser Anteil belastet wird, ist der steuerpflichtigen Person die Differenz bis zu diesem Betrag als Lohnbestandteil aufzurechnen. Eine Aufrechnung erfolgt unabhängig davon, ob Mitarbeitende das Geschäftsauto oft privat benutzen oder lediglich als Zweit- oder Drittwagen sporadisch fahren. Es wird das blosse Nutzungsrecht besteuert. Ein Arbeitswegabzug entfällt.

Sofern das Geschäftsauto geschäftsmässig nicht begründet ist, vgl. LU StB Bd. 2 Weisungen StG § 25 Nr. 2 Ziff. 1.5b.

Mit der Einführung des neuen Lohnausweises wird die Aufrechnung für die ganzjährige private Nutzung des Geschäftsfahrzeuges durch die Steuerbehörde grundsätzlich hinfällig.

Neu hat die Arbeitgeberschaft Feld F anzukreuzen und unter Ziffer 2.2 für die ganzjährige private Nutzung des Geschäftsfahrzeuges 9,6% des Kaufpreises (exkl. Mehrwertsteuer), mindestens aber Fr. 1'800.--, anzugeben. Wird ein entsprechender oder anteilsmässiger Lohnabzug vorgenommen, ist lediglich eine allfällige Differenz aufzuführen.

In Fällen, bei denen klarerweise Ziffer 2.2 bzw. Feld F durch die Arbeitgeberschaft irrtümlicherweise nicht korrekt ausgefüllt wurde, nimmt die Steuerbehörde die Aufrechnung von Amtes wegen vor und streicht einen allfällig geltend gemachten Arbeitswegabzug. Gleichzeitig nimmt sie Rücksprache mit der Arbeitgeberschaft, damit künftig der Lohnausweis korrekt erstellt wird.

1.7.2010 -1-

§ 33 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

-2- 1.7.2010

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 33 Nr. 2

Mehrkosten für auswärtige Verpflegung, Schicht- oder Nachtarbeit und auswärtigen Wochenaufenthalt

1. Auswärtige Verpflegung bei täglicher Heimkehr

1.1 Voller Verpflegungskostenabzug

Im Gegensatz zu den übrigen Berufskosten (notwendige Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsort; übrige mit der Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten; mit dem Beruf zusammenhängende Weiterbildungs- und Umschulungskosten), für die der steuerpflichtigen Person der Nachweis der höheren Kosten offen steht, sind die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit mit einem Pauschalabzug geregelt. Der Nachweis höherer Kosten ist nicht vorgesehen (§ 33 Abs. 2 StG). Bei der Berechnung der Verpflegungskosten ist in der Regel von 215 Arbeitstagen (bis Steuerperiode 2010) bzw. 220 Arbeitstagen (ab Steuerperiode 2011) auszugehen.

Der Pauschalabzug für solche Mehrkosten beträgt Fr. 15.-- für jede auswärtige Hauptmahlzeit (in der Regel nur für Mittagessen), bei ständiger auswärtiger Verpflegung Fr. 3'200.-- im Jahr.

Ein Abzug kommt nur in Betracht, wenn und soweit aus der beruflich bedingten auswärtigen Verpflegung Mehrkosten gegenüber der normalen Verpflegung zu Hause entstehen. Dies ist der Fall, wenn wegen grosser Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsort oder bei sehr kurz bemessener Essenspause eine Hauptmahlzeit nicht zu Hause eingenommen wird.

Sind beide Ehegatten erwerbstätig, kann ihnen ein Verpflegungsmehrkostenabzug nur gewährt werden, wenn sie das Mittagessen deswegen am Arbeitsort einnehmen müssen, weil dieser von ihrer Wohnung soweit entfernt oder die Mittagspause so kurz ist, dass es ihnen nicht möglich ist, sich während der Mittagspause nach Hause zu begeben. Ist es dem einen Ehegatten möglich, sich während der Mittagspause nach Hause zu begeben, steht ihm der Abzug nicht zu.

1.2 Halber Verpflegungskostenabzug

Nur der halbe Abzug (Fr. 7.50 im Tag, Fr. 1'600.-- im Jahr) ist ordentlicherweise zulässig, wenn Hauptmahlzeiten von der Arbeitgeberfirma durch Beiträge in bar

1.1.2013 -1-

§ 33 Nr. 2

Weisungen StG

Luzerner Steuerbuch Bd. 1

oder die Abgabe von Gutscheinen

verbilligt oder wenn sie im Vergleich zu

Restaurantpreisen verbilligt in

einer Kantine, einem Personalrestaurant oder einer

von der Arbeitgeberschaft ausgewählten Gaststätte eingenommen werden können

(VGE vom 23.3.2004 i.S. W.).

Die Arbeitgeberschaft hat Feld G des Lohnausweises anzukreuzen, sofern der von

der Arbeitnehmerschaft selbst zu tragende Menüpreis

ohne Getränke weniger als

Fr. 10.-- beträgt.

Unerheblich ist, in welchen Räumlichkeiten die verbilligte Verpflegung angeboten

wird und ob die steuerpflichtige Person tatsächlich

von diesen Leistungen Gebrauch

macht. Der volle Abzug ist jedoch zu gewähren, wenn

sich die steuerpflichtige

Person anhand eines Arztzeugnisses darüber ausweist, dass ihr die Kantinenkost

nicht zuträglich ist.

Feld G ist durch die Arbeitgeberschaft ferner anzukreuzen, sofern Mitarbeitenden während mindestens der Hälfte der jährlich geleisteten Arbeitstage Spesenentschädigungen für das Mittagessen ausgerichtet werden oder sofern ihnen Lunch-Checks bis zu der von der AHV festgelegten Limite von Fr. 180.-- pro

Monat abgegeben werden.

Grundsätzlich ist die Deklaration bei Feld G für die Steuerbehörden bei der Beurteilung des Abzugs der Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung massgebend, es sei denn, die Arbeitgeberschaft entschädige bzw. belaste ihre

Mitarbeitenden für die Verpflegung wie folgt:

< Fr. 1'600

> 1'600 < Fr.

3'200

> Fr. 3'200

Entschädigung

Voller Abzug

Halber Abzug

Kein Abzug

(Spesenzahlungen)

(Fr. 3'200)

(Fr. 1'600)

(Fr. 0)

Belastung

Kein Abzug

Halber Abzug

Voller Abzug

(Kostenanteil Mitarbeitende)

(Fr. 0)

(Fr. 1'600)

(Fr. 3'200)

Wer wegen kurzer Essenspausen gezwungen ist, mindestens einmal pro Tag eine Hauptmahlzeit bei der Arbeitgeberfirma einzunehmen (wie z.B. im Gastgewerbe), kann pro Tag (allenfalls pro Jahr) einen halben Abzug vornehmen. Die Einnahme weiterer Mahlzeiten bei der Arbeitgeberfirma gibt keinen Anspruch auf mehr als

diesen halben Abzug.

Es ist zu beachten, dass Chauffeusen, Chauffeure und auf Montage tätige Personen bei auswärtiger Verpflegung in der Regel von ihrer Arbeitgeberfirma für die ihnen hieraus erwachsenen Mehrauslagen entschädigt werden, so dass kein entsprechender Abzug gewährt werden kann, unabhängig davon, ob Feld G im

Lohnausweis angekreuzt wird oder nicht.

-2-

1.1.2013

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 33 Nr. 2

2. Schicht- oder Nachtarbeit

Der Abzug für die Mehrkosten gegenüber der normalen Verpflegung zu Hause beträgt Fr. 15.-- für jeden ausgewiesenen Tag mit durchgehender, mindestens 8-stündiger Schicht- oder Nachtarbeit bzw. Fr. 3'200.-- pro Jahr. Der Schichtarbeit ist die gestaffelte (unregelmässige) Arbeitszeit gleichgestellt, sofern beide Hauptmahlzeiten nicht zur üblichen Zeit zu Hause eingenommen werden können. Dieser Abzug kann nicht zusätzlich zum Abzug für auswärtige Verpflegung oder für Wochenaufenthalt beansprucht werden. Für jeden ausgewiesenen Schichttag wird der volle Schichtabzug gewährt, auch wenn während der Schichtarbeit Kantinenverpflegung möglich wäre. Die Anzahl der geleisteten Schichttage ist aus dem (alten) Lohnausweis bzw. dem Formular Berufsauslagen zu ersehen, andernfalls ist sie von der Arbeitgeberfirma zu erfragen.

3. Auswärtiger Wochenaufenthalt

Steuerpflichtige, die sich während der Woche am Arbeitsort aufhalten, jedoch regelmässig über das Wochenende nach Hause zurückkehren und daher dort steuerpflichtig bleiben, können in der Regel folgende Abzüge vornehmen:

  • für die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung: Fr. 15.-- für eine Hauptmahlzeit, somit Fr. 30.-- im Tag und bei ganzjährigem Wochenaufenthalt Fr. 6'400.-- im Jahr; wenn das Mittagessen durch die Arbeitgeberfirma verbilligt wird (Kantine, Kostenbeitrag, Naturalleistung der Arbeitgeberfirma usw.), wird für diese Mahlzeit nur der halbe Abzug (Fr. 7.50) gewährt, somit gesamthaft Fr. 22.50 im Tag und Fr. 4'800.-- im Jahr; besteht am Wochenaufenthaltsort die Möglichkeit, sich selber zu verpflegen, kann der Abzug nicht bzw. kann gegebenenfalls nur der Verpflegungsabzug von Fr. 3'200.-- gewährt werden.

  • für die Mehrkosten der Unterkunft: Nur ein Zimmer/Studio, nicht eine Wohnung, gilt als beruflich notwendig. Bei einer Wohnung sind die Kosten anteilsmässig zu verteilen. Berechnung der Abzugs: Mietkosten inkl. Nebenkosten geteilt durch die Anzahl Zimmer x 1,5. Ausserdem gilt ein Mindestabzug von Fr. 6'000.-- pro Jahr. Liegen die effektiv geleisteten Mietkosten unter diesem Betrag, können nur die effektiven Kosten in Abzug gebracht werden. Hat ein Wochenaufenthalter am Wochenaufenthaltsort eine Wohnung zu einem Vorzugsmietzins von Verwandten gemietet, der wesentlich unter dem ortsüblichen Mietzins für eine vergleichbare Wohnung liegt, hat er Anspruch auf Abzug der tatsächlichen Mietkosten der Wohnung geteilt durch die Anzahl Zimmer x 1,5. Dass die ortsüblichen Kosten eines Studios höher sind, ist nicht entscheidend (BGE 2C_14/2009 i.S. R.).

  • für die Kosten der wöchentlichen Heimkehr: die notwendigen Fahrkosten (in der Regel nur die Kosten des öffentlichen Verkehrsmittels), zusammen mit den Fahrkosten zum Arbeitsort. Zusätzliche Fahrten unter der Woche aus

1.1.2013 -3-

§ 33 Nr. 2 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

familiären Gründen sind Lebenshaltungskosten und damit nicht abziehbar (BLStP XI 447).

Ein Abzug für Aufenthalt am auswärtigen Arbeitsort kommt nur in Betracht, wenn dieser mit dem zivil- und steuerrechtlichen Wohnsitz nicht zusammenfällt. Mietet eine ledige steuerpflichtige Person, die das Wochenende in der angestammten Familie verbringt, am nahen, leicht erreichbaren Arbeitsort eine Wohnung, die sie während der Woche bewohnt, statt - wie ohne weiteres möglich - täglich an den Familienwohnort zurückzukehren, begründet sie damit nach der bundesgerichtlichen Rechtssprechung regelmässig am Arbeitsort einen Wohnsitz und somit ein Steuerdomizil. Auch bei genanntem "unechten Wochenaufenthalt" wie bei Lehrpersonen oder Gemeindeangestellten darf der Abzug nicht gewährt werden.

Quellensteuerpflichtige Wochenaufenthalter, die sich während der Woche am Arbeitsort aufhalten, jedoch regelmässig über das Wochenende zu ihrer Familie im Ausland zurückkehren, können mit dem Formular "Antrag Rückerstattung Quellensteuer" ein Gesuch um Rückerstattung der beruflich notwendigen Mehrkosten stellen (http://www.steuern.lu.ch/017_antrag_rueckerstattung_qs.pdf). Dieses ist bis am 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Kalenderjahres einzureichen. Dabei werden die im Quellensteuer-Tarif pauschal berücksichtigten Gewinnungskosten mit den tolerierten Wochenaufenthaltskosten verrechnet.

-4- 1.1.2013

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 33 Nr. 3

Übrige mit der Ausübung des Berufes erforderliche Kosten

1. Pauschalregelung

Der Pauschalabzug für die übrigen mit der Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten ist als Prozentabzug (3 Prozent des Nettolohns) mit einem Mindestbetrag und einem Höchstbetrag pro Jahr ausgestaltet. Diese Ansätze betragen:

Mindestbetrag: Fr. 2'000.-- Höchstbetrag: Fr. 4'000.--

Als Berechnungsbasis dient der Nettolohn, wie er sich nach Abzug der obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge an AHV/IV/EO/ALV/ NBUV und berufliche Vorsorge (2. Säule) ergibt. Dem Lohn gleichgestellt sind Ersatzeinkünfte wie z.B. Taggelder der Erwerbsersatzordnung, Invaliden-, Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung.

Bei ganzjähriger geringfügiger Tätigkeit kann grundsätzlich der ganze Mindestbetrag abgezogen werden. Beläuft sich das Erwerbseinkommen auf einen geringeren Betrag, kann der Abzug nur in der Höhe des Erwerbseinkommens gemacht werden.

Wird die Erwerbstätigkeit nicht während des ganzen Jahres ausgeübt, ist der Pauschalabzug anteilsmässig (jeweils auf ganze Monate aufgerundet) zu kürzen.

Beispiel erwerbstätig vom 1. Januar bis 15. März, danach einjähriger Auslandaufenthalt 3% von Fr. 20'000.-- Fr. 600.-- Minimum: 3/12 von Fr. 2'000.-- = Fr. 500.-- Maximum: 3/12 von Fr. 4'000.-- = Fr. 1'000.-- Abziehbar sind damit Fr. 600.--

Sind beide Ehegatten erwerbstätig, steht ihnen beiden der Pauschalabzug auf ihren jeweiligen Einkünften zu.

1.1.2014 -1-

§ 33 Nr. 3

Weisungen StG

Luzerner Steuerbuch Bd. 1

Beispiel

Nettolohn

Fr.

100'000 3%

Fr. 3'000

Ehemann

Nettolohn Ehefrau

Fr.

20'000 3%

Fr. 2'000 (Minimum)

Total

Fr. 5'000

Mit dem pauschalen Lohnabzug

sind grundsätzlich alle

mit der Berufsausübung

notwendig verbundenen Kosten

wie Berufswerkzeuge (z.B. Personalcomputer),

Berufskleider, Fachliteratur, Beiträge an Berufsverbände usw. abgegolten, es sei

denn, dass höhere tatsächliche Auslagen nachgewiesen

werden können (vgl.

nachfolgend Ziffer 2). Für den Nebenerwerb vgl. LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 33

Nr. 3 Ziffer 5.

Auf Entschädigungen für Verwaltungsratsmandate kann der Pauschalabzug für allgemeine Berufsauslagen gewährt werden, sofern es sich bei der Ausübung dieser Mandate nicht um eine selbständige Erwerbstätigkeit (vgl. Ziff. 2.5) handelt. Die mit der Tätigkeit in einem Verwaltungsrat anfallenden Fahrtauslagen und Verpflegungsmehrkosten sind in der Regel jedoch vollumfänglich mit

Spesenentschädigungen abgedeckt.

-2-

1.1.2014

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 33 Nr. 3

2. Nachweis höherer Kosten

2.1 Grundsätzliches

Für die Fahrkosten und die übrigen Berufskosten steht den Steuerpflichtigen der Nachweis der höheren Kosten zu (§ 33 Abs. 2 StG).

Werden von Unselbständigerwerbenden den Pauschalabzug übersteigende höhere tatsächliche Berufsauslagen geltend gemacht und nachgewiesen, sind diese an Stelle des Pauschalabzuges zum Abzug zuzulassen. Es kann aber nicht der pauschale Lohnabzug neben dem Abzug der nachgewiesenen höheren Berufsunkosten gewährt werden (LGVE 1977 II Nr. 16).

Macht eine steuerpflichtige Person für eine im Hauptberuf ausgeübte Erwerbstätigkeit an Stelle des pauschalen Lohnabzuges den Abzug der ausgewiesenen höheren tatsächlichen allgemeinen Berufsunkosten geltend, kann sie für Nebenerwerbseinkünfte nicht zusätzlich den Pauschalabzug beanspruchen (vgl. LU StB Weisungen StG § 33 Nr. 3 Ziffer 5).

Beansprucht jedoch eine verheiratete Person den Abzug ihrer tatsächlichen allgemeinen Berufsauslagen, kann der Ehepartner für ihre oder seine allgemeinen Berufsauslagen trotzdem den Pauschalabzug geltend machen.

Allfällige von dem/der Arbeitgeber/in ausgerichtete Spesenvergütungen sind an die Berufskosten anzurechen (vgl. LU StB Weisungen StG § 33 Nr. 3 Ziff. 3).

2.2 Arbeitszimmer

2.2.1 Voraussetzungen für den Abzug

Zu den übrigen Berufsauslagen gemäss § 33 Abs. 1 lit. c StG gehören auch die Kosten für ein beruflich bedingtes Arbeitszimmer in der Privatwohnung oder im Eigenheim von Steuerpflichtigen. Sie gelten grundsätzlich als mit der Pauschale abgegolten. Die Abzugsfähigkeit der effektiven Kosten anstelle des Pauschalabzugs beurteilt sich nach dem Kriterium der beruflichen Notwendigkeit, wobei die Steuerpflichtigen diesen Nachweis zu erbringen haben.

Bei der Beurteilung der beruflichen Notwendigkeit ist darauf abzustellen, ob Steuerpflichtige einen wesentlichen Teil der Berufsarbeiten zu Hause erledigen müssen und dafür von der Arbeitgeberfirma kein geeignetes Arbeitszimmer zur

1.1.2009 -1-

§ 33 Nr. 3 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

Verfügung gestellt wird. Die steuerpflichtige Person muss im weiteren auf einen abgeschirmten und spezifisch eingerichteten Arbeitsplatz (übliche Arbeitszimmerausstattung) angewiesen sein, welcher in dieser Form auch ausschliesslich oder zumindest vorwiegend diesem Zweck dient. Die ausschliessliche Benützung für die Berufstätigkeit vermögen den Nachweis der beruflichen Notwendigkeit allerdings für sich allein noch nicht zu erbringen. Wenn Steuerpflichtige nämlich entsprechende Büroräumlichkeiten am Arbeitsort benützen können bzw. deren Benützung nicht unmöglich oder unzumutbar ist, ist die Berufsnotwendigkeit eines privaten Arbeitszimmers nicht dargetan.

Es müssen somit kumulativ folgende zwei Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Ein wesentlicher Teil der Erwerbstätigkeit muss ausserhalb des Arbeitsortes erledigt werden, weil der Arbeitgeber/in das notwendige oder geeignete Arbeitszimmer nicht zur Verfügung stellt oder weil dessen Benützung nicht möglich oder zumutbar ist. Nach geltender Praxis gilt die im Arbeitszimmer zu verrichtende Arbeit als wesentlich, wenn sie über ein Drittel der gesamten Arbeitszeit ausmacht.

  • Ein besonderer Arbeitsplatz, der vorwiegend den Charakter eines Arbeitszimmers haben muss, wird zu diesem Zweck und im geforderten Umfang in den privaten Räumen der steuerpflichtigen Person auch tatsächlich genutzt.

Falls dieses Arbeitszimmer auch für private Zwecke benutzt wird, ist ein angemessener Privatanteil (in der Regel mindestens 25 %) auszuscheiden.

Der Abzug wird also insbesondere dann verweigert, wenn Steuerpflichtigen zur Erledigung der Berufsarbeiten während der ordentlichen und angemessenen Arbeitszeit ein Arbeitszimmer zur Verfügung steht, für das der/die Arbeitgeber/in aufkommt (mangelnde Notwendigkeit). Wenn trotzdem ein wesentlicher Teil der Berufsarbeiten zu Hause erledigt wird, darf im allgemeinen angenommen werden, dass dies aus persönlichen Gründen der Annehmlichkeit geschieht. Ebenso verursachen gelegentliche berufliche Arbeiten in der Privatwohnung keine Mehrkosten und geben daher keinen Anspruch auf einen Abzug.

2.2.2 Berechnung des Abzugs

Abzugsfähig ist der auf das Arbeitszimmer entfallende Anteil der Auslagen für Miete, Beleuchtung, Heizung und Reinigung, wobei für die Berechnung die Gesamtkosten durch die Zahl der Zimmer plus zwei geteilt werden (VGE vom 8.5.2007 i.S. K.).

Falls das Arbeitszimmer in der eigenen Wohnung oder im eigenen Haus genutzt wird, ist der Abzug auf der Basis des steuerbaren Mietwertes zu ermitteln (vgl. VGE vom 16.9.1996 i.S. F.).

-2- 1.1.2009

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 33 Nr. 3

Berechnungsformel: Mietkosten oder Mietwert + Nebenkosten Anzahl Zimmer + 2

2.3 Personalcomputer

Bei Unselbständigerwerbenden sind die Anschaffungskosten eines Personalcomputers (PC) vom Erwerbs- bzw. Roheinkommen nur abziehbar, wenn an Stelle des Pauschalabzuges die ausgewiesenen tatsächlichen Berufskosten zugelassen werden oder wenn die Anschaffungskosten im Rahmen der Umschulung/Weiterbildung zu berücksichtigen sind. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

Es ist vorerst zu überprüfen, ob der Einsatz eines PC für die Berufsausübung, die Weiterbildung oder Umschulung unbedingt erforderlich ist und die private Anschaffung in diesem unmittelbaren Zusammenhang erfolgte. Im Zweifelsfalle ist eine Bestätigung der Arbeitgeberfirma oder des Ausbildungsinstituts samt Ausbildungsprogramm und ein Beleg der Anschaffungskosten einzuholen. Allfällige Beiträge oder Rabatte bei Bezug über die Arbeitgeberfirma sind in Abzug zu bringen. Anhand der Belege sollte die Abklärung möglich sein, ob es sich um einen PC zu beruflicher Nutzung oder rein privater Anwendung (Freizeit- und Spielcomputer) handelt. Hinweise dazu können auch die Ausweise über besuchte Kurse geben.

Für die Berechnung des Abzuges ist Folgendes zu beachten: Anschaffungskosten bis Fr. 10'000.-- sind im Erwerbsjahr zu berücksichtigen. Eine Verteilung der Anschaffungskosten nach der mutmasslichen Nutzdauer auf verschiedene Jahre hat nur bei kostspieligeren Anschaffungen zu erfolgen. Bei Unselbständigerwerbenden ist in der Regel von einer Nutzungsdauer von 5 Jahren auszugehen. Die Amortisationen, die gleichmässig auf die Nutzungsdauer zu verteilen sind, können nur solange in Abzug gebracht werden, wie sich das Gerät im Eigentum der Steuerpflichtigen befindet.

Von den Anschaffungskosten oder von der errechneten jährlichen Amortisation ist in der Regel ein Abzug von 25 % bis 50 % als Anteil für private Benutzung (Korrespondenzen, Vereinstätigkeiten, Benutzung durch Familienmitglieder etc.) zu machen (ASA 62, 403).

2.4 Abzug der Bewerbungskosten durch Empfängerinnen und

Empfänger von Arbeitslosenunterstützung

Diese Aufwendungen sind Bestandteil der übrigen Berufskosten gemäss § 33 Abs. 1c StG und können wahlweise wie folgt in Abzug gebracht werden:

1.1.2009 -3-

§ 33 Nr. 3 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

  • entweder einen Pauschalabzug von 3% vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit inkl. Arbeitslosen-Taggelder: mindestens Fr. 1'900.--, höchstens Fr. 3'800.-- pro Jahr (bis und mit Steuerperiode 2008), mindestens Fr. 2'000.--, höchstens Fr. 4'000.-- pro Jahr (ab Steuerperiode 2009)

  • oder die nachgewiesenen, tatsächlichen Kosten

Für den Nachweis der tatsächlichen Kosten gilt folgendes:

Empfängerinnen und Empfänger von Arbeitslosengeldern sind verpflichtet, Stellenbewerbungen nachzuweisen, damit sie weiterhin Arbeitslosenunterstützung erhalten. Die Bewerbungskosten stellen deshalb Gewinnungskosten dar und sind zum Abzug zuzulassen. Es können jedoch nur die effektiven Kosten in Abzug gebracht werden und diese nur soweit, als sie auf Aufwendungen zurückzuführen sind, die vom Arbeitsamt verlangt werden. Abzugsfähig sind also beispielsweise die Kosten für Fotokopien, Porti, Fahrten zum RAV und zu Vorstellungsgesprächen und ähnliches, nicht jedoch Aufwendungen für Inserate.

2.5 Übrige Auslagen

Die Einkünfte von Ärztinnen und Ärzten aus Gemeinde- und Schularztpraxis, von Zahnärztinnen und Zahnärzten aus Schulzahnpflege, von Tierärztinnen und Tierärzten aus Impfkontrolle, von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sowie von Inhaberinnen und Inhabern von Buchhaltungs-, Steuerberatungs- und Treuhandbüros aus Verwaltungsratsmandaten stellen steuerrechtlich Bestandteile des selbständig erzielten Berufseinkommens dar. Ihre Behandlung bei der AHV-Beitragserhebung ist für die Steuerbehörden nicht verbindlich. Für derartige Einkünfte kann deshalb nicht der pauschale Gewinnungskostenabzug gewährt werden.

Anwaltskosten, die einer steuerpflichtigen Person zur Sicherung ihres Arbeitsplatzes

  • auch für ein Disziplinarverfahren in einem Verwaltungsverfahren - erwachsen sind,

gehören zu den abzugsfähigen Gewinnungskosten (VGE vom 20.5.1996 i.S. W.).

Aufwendungen für Kleider sind als effektive Berufsauslagen abziehbar, wenn sie aufgrund ihrer spezifischen Beschaffenheit praktisch ausschliesslich zu beruflichen Zwecken getragen werden können. Dass viele Erwerbstätige, besonders in gehobenen Stellungen (Direktorinnen und Direktoren, Reisevertreterinnen und Reisevertreter, Anwältinnen und Anwälte, Bankpersonal), ihre beruflichen Verrichtungen in einem Anzug ausführen ist nichts besonderes, weshalb kein Gewinnungskostenabzug gewährt wird (VGE vom 21.1.1998 i.S. K.).

-4- 1.1.2009

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 33 Nr. 3

Bei der Anschaffung von kostspieligen berufsbedingten Gegenständen und Einrichtungen wird die Amortisation nach Massgabe der Nutzungsdauer auf mehrere Jahre verteilt. Dabei handelt es sich nicht um eine Abschreibung im technischen Sinne, sondern um durch Abnützung entstandene Minderwerte, die den Berufsauslagen gleichgestellt sind (BGE vom 24.3.1992 i.S. M.). Als kostspielig gelten Anschaffungen über Fr. 10'000.--.

1.1.2009 -5-

§ 33 Nr. 3 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

-6- 1.1.2009

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 33 Nr. 3

3. Spesenentschädigungen

3.1 Allgemeines

In der Praxis erweist sich die Unterscheidung zwischen Berufsauslagen und Spesen oftmals als problematisch. Berufsauslagen sind Aufwendungen, die für die Berufsausübung entstehen und nach § 33 StG und Art. 26 DBG (Fahrtkosten, Verpflegungsmehrkosten und übrige Berufs-, Weiterbildungs- und Umschulungskosten) als Gewinnungskosten vom Einkommen abgezogen werden können.

Unter Berufsauslagen in diesem Sinne sind Aufwendungen zu verstehen, die grundsätzlich vor dem eigentlichen Arbeitsbeginn oder nach Arbeitsschluss (z.B. Entschädigungen für den Arbeitsweg, für Büro- oder Lagerbenützung bei dem/der Arbeitnehmer/in daheim, für den Heimgebrauch von Hilfsmitteln [z.B. Computer], Umzugsentschädigungen etc.) bzw. ganz allgemein bei der Arbeitstätigkeit anfallen (z.B. Entschädigungen für Werkzeuge, Fachliteratur, spezielle Kleider oder Schuhe etc.) (Locher, Kommentar zum DBG, Art. 26 N 4).

Als Spesenvergütung oder Spesenersatz werden die von dem/der Arbeitgeber/in ausgerichteten Entschädigungen für Auslagen, die dem/der Arbeitnehmer/in bei der beruflichen Tätigkeit erwachsen, bezeichnet. Gemäss Art. 327a OR, welcher analog auch für öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse gilt, hat der/die Arbeitgeber/in dem/der Arbeitnehmer/in alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstandenen Auslagen zu ersetzen, und zwar einschliesslich des Unterhalts bei auswärtiger Tätigkeit. Gegenteilige Abreden zulasten von Arbeitnehmer/innen sind nichtig (Art. 327a Abs. 3 OR). Spesenauslagen sind demzufolge Aufwendungen, die Arbeitnehmer/innen während der Arbeitszeit oder in Erfüllung eines konkreten Arbeitseinsatzes entstehen.

Spesenentschädigungen sind demnach Leistungen, welche Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis zufliessen. Sie gehören grundsätzlich zu den steuerbaren Einkünften im Sinne von § 24 Abs. 1 StG und sind aufgrund von § 148 Abs. 1 lit. a StG von dem/der Arbeitgeber/in grundsätzlich im Lohnausweis zu bescheinigen.

1.1.2007 -1-

§ 33 Nr. 3 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

3.2 Spesenreglemente

3.2.1 Angaben der Spesenvergütungen im Lohnausweis

Spesenvergütungen sind Leistungen, welche den Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis zufliessen. Sie gehören grundsätzlich zu den steuerbaren Einkünften, womit sie von dem/der Arbeitgeber/in im Lohnausweis zu bescheinigen sind. Ob den ausgerichteten Spesenvergütungen abzugsfähige Auslagen entgegenstehen, entscheidet die Steuerbehörde nach Massgabe der Vorschriften über die Abzüge bei unselbständigem Erwerb.

In Bezug auf die pauschalen Vergütungen gilt die Regel, dass diese in jedem Fall, d. h. selbst wenn sie die tatsächlichen Kosten nicht übersteigen, im Lohnausweis aufzuführen sind. Als pauschale Spesenvergütungen gelten jene Entschädigungen, welche ungeachtet der effektiven Zahl der Kostenereignisse (z. B. Mahlzeiten, gefahrene Kilometer) und der effektiven Höhe der Kosten für einen bestimmten Zeitabschnitt pauschal festgelegt werden. Für nicht leitendes oder Innendienstpersonal müssen effektive Vergütungen, welche pro Kostenereignis ausgerichtet werden, betragsmässig nicht angegeben werden, sofern sie sich in der Höhe der tatsächlichen Auslagen bewegen. In diesem Fall ist zu bescheinigen, dass die Entschädigungen den tatsächlichen Aufwendungen entsprechen.

Für leitendes Personal und Aussendienstpersonal müssen grundsätzlich sämtliche pauschalen und effektiven Spesenvergütungen betragsmässig angegeben werden.

3.2.2 Genehmigung von Spesenreglementen

Arbeitgeber/innen können jedoch von der Pflicht zur betragsmässigen Bescheinigung der nach dem tatsächlichen Aufwand abgerechneten Spesen dispensiert werden. Voraussetzung hierfür ist, dass das Unternehmen der Steuerbehörde des Sitzkantons ein für alle Beschäftigten verbindliches Spesenreglement zur Genehmigung vorlegt und sich schriftlich verpflichtet,

  • den Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen neben den auf dem Lohnausweis als Salärbestandteil bescheinigten Vergütungen keine im Spesenreglement nicht vorgesehenen Leistungen irgendwelcher Art zukommen zu lassen;

  • keinerlei auf dem Lohnausweis nicht als Salärbestandteil ausgewiesene Privatauslagen der Arbeitnehmer/innen direkt zu bezahlen;

  • mit den reglementarischen Spesenvergütungen nur den Auslagenersatz aufgrund des Arbeitsvertragsrechts (vgl. Art. 327a ff. OR) abzudecken;

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 33 Nr. 3

  • Leistungen jeder Art, welche die genehmigten Ansätze gemäss Spesenreglement übersteigen, als Salärbestandteil auf dem Lohnausweis auszuweisen;

  • jede Änderung des Spesenreglementes vor der Inkraftsetzung der neuen Bestimmungen der Steuerbehörde zur Genehmigung vorzulegen.

Um genehmigt zu werden, muss das Spesenreglement folgende Anforderungen erfüllen:

  • Es darf nur die Vergütung von berufsbedingten Auslagen vorsehen.

  • Die Vergütungen sind grundsätzlich nach dem effektiven Aufwand je Kostenereignis zu bemessen.

  • Werden Fallpauschalen pro Kostenereignis vorgesehen, müssen diese Vergütungen dem durchschnittlich bei den jeweiligen Spesenereignissen anfallenden Kosten entsprechen (unter Abzug eines angemessenen Privatanteils bei Mahlzeiten, bei Benützung eines Geschäftsautos etc.).

  • Pauschalspesenvergütungen (vorab an Personal in leitender Funktion) müssen funktionsbezogen sein und dürfen nur für berufsbedingte Auslagen ausgerichtet werden, die ein gewisses Mindestmass übersteigen, so dass eine Abrechnung nach Kostenereignis nicht zumutbar ist.

Pauschalspesenvergütungen sind in jedem Fall, d. h. auch bei einem Dispens von der Bescheinigungspflicht, auf dem Lohnausweis zu vermerken. Der erteilte Dispens befreit nicht von der Pflicht, dem/der Arbeitnehmer/in auf Verlangen der Steuerbehörden eine Bescheinigung über die Höhe der gesamten Spesenvergütungen im Einzelfall auszustellen. Mit dem Bescheinigungsdispens wird der/die Arbeitgeber/in ermächtigt, auf den Lohnausweisen anstelle der Angaben über die Höhe der nicht pauschalen Spesenvergütungen einen Stempel oder Aufdruck mit dem Text "Spesenreglement am ......... von der Steuerverwaltung des Kantons Luzern genehmigt" anzubringen. Für Arbeitnehmer/innen mit Wohnsitz ausserhalb der Deutschschweizer Kantone bleibt die Zustimmung durch die dortige Steuerbehörde vorbehalten.

Luzernische Arbeitgeber/innen haben Dispensgesuche unter Beilage des vollständigen Spesenreglementes sowie - bei Entrichtung von Pauschalspesen - einer Liste der Pauschalspesenempfänger/innen unter Angabe von Name, Vorname, Funktion/Titel, Bruttolöhne (inkl. eines allfälligen Bonus) und den geplanten Pauschalspesen der Steuerverwaltung des Kantons Luzern, Hauptabteilung Veranlagung natürliche Personen, Buobenmatt 1, 6002 Luzern, einzureichen. Werden Geschäftsfahrzeuge zur Verfügung gestellt, sind ebenfalls Marke/Typ und Kaufpreis aufzuführen.

Diese Bestimmungen zur Genehmigung von Spesenreglementen sind auch als Merkblatt verfügbar, und können zusammen mit Musterspesenreglement und

1.1.2007 -3-

§ 33 Nr. 3 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

Zusatzreglement für leitendes Personal über das Internet www.steuern.lu.ch, Downloads bezogen werden.

3.3 Spesenvergütungen und Gewinnungskostenabzüge

Ob den ausgerichteten Spesenvergütungen abzugsfähige Berufsauslagen entgegenstehen, entscheidet sich nach den Vorschriften über die Abzüge bei unselbständigem Erwerb (§ 33 Abs. 1 StG). Nicht ausschlaggebend ist, wie die Entschädigungen von Steuerpflichtigen oder von den Arbeitgeber/innen bezeichnet werden. Wohl wird zunächst der/die Arbeitgeber/in darüber zu befinden haben, ob und in welchem Ausmass der/die Arbeitnehmer/in Anspruch auf Spesenersatz hat. Es ist jedoch nicht Sache der Arbeitgeberfirma zu entscheiden, in welchem Ausmass dem/der Arbeitnehmer/in steuerrechtlich abzugsfähige Aufwendungen entstanden sind.

3.3.1 Berufliche Notwendigkeit

Die Anerkennung geltend gemachter, tatsächlich angefallener Ausgaben richtet sich vorweg nach dem Kriterium der beruflichen Notwendigkeit. Sodann wird geprüft, ob die Auslagen, für welche die Spesenentschädigung geleistet wird, als besondere Berufskosten gemäss § 33 Abs. 1 lit. a, b und d StG oder als übrige Kosten gemäss § 33 Abs. 1 lit. c StG zu qualifizieren sind.

Hinsichtlich der Beurteilung der beruflichen Notwendigkeit ist zu beachten, dass ein Ermessensspielraum nur dann besteht, wenn Steuerpflichtige objektiv nicht in der Lage sind, bestimmte Auslagen zu belegen oder wenn ein Beleg für sich allein noch nicht auf die berufliche Zwecksetzung bzw. Notwendigkeit schliessen lässt (z.B. Quittung für auswärtige Verpflegung und Konsumationen). Kann eine bestimmte Aufwendung objektiv belegt und aufgrund des Beleges unmittelbar auf die berufliche Zwecksetzung geschlossen werden (z.B. Unterprovisionen eines Versicherungsvertreters), ist ein Ermessensspielraum ausgeschlossen. Die entsprechende Aufwendung kann nur bei belegsmässigem Nachweis Anerkennung finden.

-4- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 33 Nr. 3

3.3.2 Ersatz übriger Berufskosten

Dient eine Spesenpauschale der Abgeltung von übrigen Berufskosten im Sinne von § 33 Abs. 1 lit. c StG, können nach dem geltenden System - unbelegter Pauschalabzug oder Abzug der nachgewiesenen tatsächlichen Aufwendungen - die tatsächlich angefallenen Berufskosten nur anerkannt werden, wenn diese vollständig nachgewiesen werden. Nach den Regeln der Beweislastverteilung obliegt den Steuerpflichtigen der Nachweis der notwendigen tatsächlichen Auslagen, welche an die Stelle des Pauschalabzugs treten und diesen grundsätzlich ausschliessen.

Eine Besonderheit gilt, wenn für die gesamten Berufsauslagen eine Spesenpauschale ausgerichtet wird: Der Pauschalabzug für übrige Berufskosten gemäss § 33 Abs. 2 StG steht Steuerpflichtigen grundsätzlich auch dann zu, wenn ihnen tatsächliche Aufwendungen durch Spesen ersetzt werden. Er entfällt aber, wenn

  • ausdrücklich der Abzug höherer notwendiger Kosten beansprucht wird,

  • sämtliche Berufsspesen nach dem tatsächlichen Aufwand von dem/der Arbeitgeber/in entschädigt werden, oder wenn

  • der/die Arbeitgeber/in für die gesamten Berufsspesen eine Pauschalentschädigung (Gesamtspesenpauschale) ausrichtet.

Nicht geltend gemacht werden können in der Regel jene Aufwendungen, welche mehrheitlich Auslagen des privaten Bereichs betreffen und somit als Kosten der eigenen Lebenshaltung und nicht als Gewinnungskosten zu qualifizieren sind. Dazu gehören nicht betriebsnotwendige Repräsentationsspesen. Auch Kleideraufwendungen werden nach herrschender Praxis nicht direkt zum Zweck der Einkommenserzielung gemacht.

3.3.3 Ersatz besonderer Berufskosten

Vergütet der/die Arbeitgeber/in den Steuerpflichtigen deren besondere Berufskosten für die Fahrt zum Arbeitsort, für auswärtige Verpflegung, für Schichtarbeit oder für berufliche Weiterbildung und Umschulung (§ 33 Abs. 1a, b und d StG), wird den Steuerpflichtigen grundsätzlich jener Teil der Entschädigung als Einkommen zugerechnet, welcher die massgebenden Pauschalansätze übersteigt. Beträgt die Entschädigung weniger als die zulässigen Pauschalbeträge, können Steuerpflichtige die Differenz als besondere Aufwendungen geltend machen.

1.1.2007 -5-

§ 33 Nr. 3 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

-6- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 1

Weisungen StG

§ 33 Nr. 3

4. Berufsauslagen einzelner Berufskategorien

4.1 Berufsauslagen bei Heimarbeit

Bei Heimarbeit kann grundsätzlich nur der Pauschalabzug geltend

gemacht werden

(vgl. LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 33 Nr. 3 Ziff. 1). Höhere Mehrkosten können

anstelle dieses Pauschalabzuges berücksichtigt werden, sofern sie begründet und

nachgewiesen werden (vgl. LU StB Bd.

1 Weisungen StG § 33 Nr. 3

Ziff. 2.)

4.2 Personal des öffentlichen Verkehrs

Fahrkostenabzug Generalabonnement (GA) / Fahrvergünstigung Personal

(FVP)

Bewertung

Voraussetzung

Lohnausweis

Berufsauslagen

überwiegend

mehr als 40

Feld F

X

Fahrkosten

Nein

geschäftlich

Dienstfahrten

Ziffer 2.3

keine

Ausnahme:

Auto 2)

Deklaration

überwiegend

weniger als 40

Feld F

Fahrkosten

Ja ÖV 3)

privat

Dienstfahrten

1)

Ausnahme:

Ziffer 2.3 Deklaration

Auto 2)

  1. 1) Die Deklaration im Lohnausweis hat durch die Arbeitgeberschaft zu erfolgen. Dabei sind unter Ziffer 2.3 folgende Beträge aufzuführen: Ab Steuerperiode 2014: Bei unentgelticher Abgabe beträgt der zu deklarierende Wert 80% eines GA Erwachsene 1./2. Klasse (für Mitarbeitende ab dem 26. Altersjahr) bzw. 70% eines GA Junior 1./2. Klasse (für Mitarbeitende bis 25 Jahre). Bei teilweise entgeltlicher Abgabe ist die Differenz zwischen dem bezahlten Preis und dem Marktwert des GA/FVP aufzuführen. Bis und mit 2013: Bei unentgeltlicher Abgabe Fr. 2'000; Bei teilweise entgeltlicher Abgabe Differenz zwischen dem bezahlten Preis und dem Marktwert des GA/FVP. Weitere Hinweise finden sich unter www.steuerkonferenz.ch / Lohnausweis / Spesenreglemente/Rahmenbedingungen.

  2. 2) Ausnahme: Es können die Kosten des eigenen Fahrzeugs geltend gemacht werden, wenn die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels nicht möglich oder zumutbar ist (bspw. wegen unzeitigem Arbeitsbeginn oder -ende).

  3. 3) Abzugsberechtigt sind die Kosten des öffentlichen Verkehrsmittels für das ganze Jahr gemäss LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 33 Nr. 1 Ziff. 2 bis zum Wert der GA/FVP.

1.1.2015

-1-

§ 33 Nr. 3 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

4.3 Handelsreisende, Versicherungsvertreterinnen und

Versicherungsvertreter

4.3.1 Grundsätzliches

Erhält eine steuerpflichtige Person von ihrer Arbeitgeberfirma erhebliche Spesenvergütungen, so spricht die Vermutung dafür, dass die Vergütungen die effektiven, berufsbedingten Spesen gedeckt haben.

Erscheinen die Vergütungen angemessen, ist von einer Einkommensaufrechnung abzusehen. Andererseits ist in der Regel ein Gewinnungskostenabzug nach § 33 Abs. 1a und 1b StG (Fahrkosten und Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung) ausgeschlossen. Der Pauschalabzug nach § 33 Abs. 1c StG (für die übrigen mit der Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten) kann hingegen gewährt werden.

Wenn die steuerpflichtige Person diese Vermutung nicht gegen sich gelten lassen will, muss sie den Nachweis erbringen, dass ihre tatsächlichen Berufsauslagen die erhaltenen Entschädigungen überstiegen haben. Dies hat gestützt auf Ziff. 4.3.2 nachfolgend zu erfolgen. Versicherungsvertreterinnen und Versicherungsvertreter können ihre Auslagen zudem auch mittels einer Pauschale nach Ziff. 4.3.3 ermitteln.

4.3.2 Nachweis der effektiven Berufsauslagen

Ganzjährig im Aussendienst tätige Versicherungsvertreterinnen und Versicherungsvertreter, welche den Pauschalabzug gemäss Ziff. 4.3.3 nicht geltend machen wollen, können wie die Handelsreisenden sowie die übrigen nur teilweise im Aussendienst sowie im Innendienst tätigen Personen ihre Berufsauslagen auch in ihrer tatsächlichen Höhe geltend machen. Der entsprechende Nachweis hat mit einer separaten Aufstellung zu erfolgen und die geltend gemachten Auslagen sind belegsmässig auszuweisen. Dabei gelten nachfolgende Grundsätze.

Verpflegungsspesen können nur insoweit abgezogen werden, als sie die Kosten der Verpflegung im eigenen Haushalt überstiegen haben.

-2- 1.1.2015

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 33 Nr. 3

Die Ansätze für Verpflegungsspesen von Handelsreisenden sind im Fragebogen für Handelsreisende nicht aufgeführt, um der steuerpflichtigen Person die Möglichkeit zu wahren, die tatsächlich entstandenen Auslagen je Reisetag angeben zu können. Für die Steuerveranlagung gelten folgende Spesenansätze in der Regel als Höchstsätze:

Reisetag mit Übernachten Fr. 110.-- Reisetag mit 2 Mahlzeiten Fr. 45.-- Reisetag mit 1 Mahlzeit Fr. 25.-- Arbeitstag im Lokalrayon Fr. 12.--

Bei diesen Ansätzen ist der notwendige, eigene Verpflegungsaufwand in Abzug gebracht. Höhere Spesen müssen nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden.

Im Einzelfall sind die Verhältnisse, wie Reiserayon, Kundschaft, Übernachtungstage usw. durch eine Anfrage bei der Arbeitgeberfirma, soweit dies als notwendig erscheint, abzuklären. Für diesen Zweck stehen der Veranlagungsbehörde das Formular "Fragebogen für Handelsreisende und Versicherungsvertreter" sowie das Formular "Erhebungsblatt über Spesenvergütungen" zur Verfügung.

Nach Abrechnung der Ferien-, Sonn- und Feiertage sowie der Samstage, an denen regelmässig nicht gereist wird, kann mit 220 Reisetagen im Jahr gerechnet werden, die in solche mit Übernachtungen, mit zwei Mahlzeiten und einer Mahlzeit aufzuteilen sind.

Werden von Versicherungsvertreterinnen und Versicherungsvertretern Vermittlungsprovisionen geltend gemacht, sind diese grundsätzlich auszuweisen, und zwar durch Bekanntgabe des Namens der Empfängerin oder des Empfängers und des Betrages.

Es kann nicht der pauschale Abzug nach § 33 Abs. 1c StG für die übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten zusammen mit effektiv nachgewiesenen Berufsauslagen geltend gemacht werden.

4.3.3 Pauschalabzug für Berufsauslagen der

Versicherungsvertreter/innen

Ganzjährig im Aussendienst tätige Versicherungsvertreterinnen und Versicherungsvertreter können in jeder Steuerperiode ihre Berufsauslagen entweder mit einem Pauschalabzug oder durch Nachweis der effektiven Kosten geltend machen. Als ganzjährig im Aussendienst gelten Personen, welche mindestens zu 80% im Aussendienst tätig sind, die verbleibende Zeit für ihre

1.1.2015 -3-

§ 33 Nr. 3

Weisungen StG

Luzerner Steuerbuch Bd. 1

administrativen Belange verwenden, jedoch keinen eigentlichen Innendienst

aufrecht erhalten.

Der pauschale Abzug dient der erleichterten Geltendmachung der beruflich notwendigen Fahrkosten und Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung gemäss §

33 Abs. 1a und 1b StG sowie

die übrigen für die Ausübung des Berufes

erforderlichen Kosten gemäss § 33 Abs. 1c StG. Die von der Arbeitgeberschaft erhaltenen Spesenvergütungen sind mit der Pauschale, wie nachfolgende Beispiele

zeigen, zu verrechnen.

Der Abzug beträgt:

  1. a) 20% bis zu einem Bruttolohn zuzüglich Spesen von Fr. 100'000.--

  2. b) 10% für den Fr. 100'000.-- des Bruttolohns zuzüglich Spesen übersteigenden Teil

  3. c) maximal Fr. 30'000.--

Als Bruttolohn gelten die Vergütungen gemäss Ziffer 8 des Lohnausweises.

Beispiel

1

Beispiel 2

Nettolohn (Ziff. 11

Fr. 120'000

Fr. 220'000

Lohnausweis)

Bruttolohn

Fr. 132'000

Fr. 242'000

+ erhaltene Spesen

+ Fr. 18'000

+ Fr. 18'000

+ Fr. 18'000

+ Fr. 18'000

Total Leistungen

Fr. 150'000

Fr. 260'000

Pauschalabzug

- 20% auf den ersten Fr.

Fr. 20'000

Fr. 20'000

100'000

- 10% auf dem restlichen

Fr. 5'000

- Fr. 25'000

Fr. 16'000

- Fr. 30'000*

Betrag

Steuerbare Leistung

Fr. 113'000

Fr. 208'000

netto

* Kürzung, da Maximalabzug Fr. 30'000.--

Nicht im Pauschalabzug berücksichtigt sind Weiterbildungskosten.

Es kann nicht der pauschale

Abzug nach § 33 Abs. 1c StG für die übrigen für die

Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten zusammen mit den pauschal

ermittelten Berufsauslagen geltend gemacht werden.

-4-

1.1.2015

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 33 Nr. 3

4.4 Berufsmusikerinnen und Berufsmusiker

Diese Steuerpflichtigen können entweder die allgemeine Pauschale von 3% auf dem Nettoerwerbseinkommen (mindestens Fr. 2'000.--; höchstens Fr. 4'000.--) oder die nachgewiesenen höheren Berufsauslagen geltend machen. Im einzelnen sind folgende Gewinnungskosten zu gewähren:

Auslagen für Instrumentenanschaffung: Vom Anschaffungswert der selbst finanzierten berufsnotwendigen Instrumente können jährlich als Gewinnungskosten vom Roheinkommen in Abzug gebracht werden:

  • 5% bei Streich-, Tasten- und Zupfinstrumenten;

  • 10% bei Holz- und Blechblasinstrumenten, Perkussion und elektrischen Instrumenten; höchstens jedoch Fr. 1.500.-- pro Instrument.

Es handelt sich dabei nicht um Abschreibungen im strengen Sinn, sondern um Amortisationen, d.h. die Verteilung der Anschaffungs- als Gewinnungskosten auf die Benutzungsdauer der Musikinstrumente. Diese Amortisationen sind auf die Anschaffungskosten begrenzt. Bei einem Holzinstrument sind somit nach 10 Jahren die vollen Instrumentenanschaffungskosten amortisiert; bei einer Violine mit einem Anschaffungswert von über Fr. 30.000.-- können solange 5 % pro Jahr zum Abzug gebracht werden, bis der gesamte Anschaffungswert amortisiert ist. Selbstverständlich können Amortisationen nur solange in Abzug gebracht werden, wie sich das betreffende Instrument im Eigentum der Steuerpflichtigen befindet.

Auslagen für Instrumentenunterhalt, -reparaturen und -versicherung: Die nachgewiesenen Unterhalts-, Reparatur- und Versicherungskosten werden als Gewinnungskosten anerkannt. Entschädigungen an Musikerinnen und Musiker, wie z.B. "Saiten- oder Rohrblattgelder" sind von den Auslagen in Abzug zu bringen.

Auslagen für Noten, Fachliteratur, Schallplatten und Kassetten: Als Gewinnungskosten können die Hälfte der berufsbedingten Auslagen für Noten, Fachliteratur, Schallplatten und Kassetten zum Abzug gebracht werden.

Auslagen für Berufskleidung: Männliche Orchestermitglieder können die Anschaffungskosten für einen Frack (komplett, ohne Schuhe) als Berufsauslagen geltend machen; weibliche Orchestermitglieder haben Anspruch auf den Abzug für ein langes schwarzes Kleid pro Jahr. Die von der Arbeitgeberfirma ausgerichteten Kleidergelder sind von den effektiven Auslagen in Abzug zu bringen.

Auslagen für Übungsraum: Es gelten die allgemeinen Regeln betreffend die Abzugsberechtigung der Kosten für

1.1.2015 -5-

§ 33 Nr. 3 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

ein Arbeitszimmer. Haben Musikerinnen und Musiker ein separates Zimmer ausserhalb der Wohnung als Arbeitszimmer gemietet, so können die Mietkosten für dieses Zimmer als Gewinnungskosten geltend gemacht werden. Eine Kumulation der Abzüge für ein auswärtiges Arbeitszimmer und ein Zimmer in der Privatwohnung ist nicht möglich.

Zahnmedizinkosten: Die Auslagen für Dentalhygiene von Bläserinnen und Bläsern sowie Sängerinnen und Sängern werden zum Abzug zugelassen, soweit sie die Kosten für eine jährliche Behandlung übersteigen.

Berufsverbandsbeiträge: Der jährliche Verbandsbeitrag an den SMV kann abgezogen werden.

Mehrkosten für die Fahrt zur Arbeit und für die auswärtige Verpflegung: Die Abzugsberechtigung für die notwendigen Fahrtkosten, die Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung sowie die Mehraufwendungen bei Nacht- oder Schichtarbeit richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen.

Gewinnungskosten bei teilweiser selbständiger Erwerbstätigkeit: Beträgt das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit weniger als 10 % des gesamten Einkommens, gelten die Gewinnungskosten dieser selbständigen Tätigkeit mit obigen Abzug als abgegolten. Es können somit nur die aufgrund der selbständigen Erwerbstätigkeit zusätzlich anfallenden Berufsunkosten zum Abzug gebracht werden. Der Abzug der Unkostenpauschale für nebenberufliche Tätigkeit ist somit nicht zulässig.

4.5 Baugewerbe

Die Betriebe des Bauhauptgewerbes des Kantons Luzern unterstehen dem Landesmantelvertrag für das schweizerische Bauhauptgewerbe und dem lokalen Gesamtarbeitsvertrag der Region Zentralschweiz. Im Einzelfall sind die ausbezahlten Entschädigungen nachzufragen und zu definieren.

4.5.1 Auslagenersatz laut Landesmantelvertrag und lokalem

Gesamtarbeitsvertrag

4.5.1.1 Mittagsentschädigung

Gemäss LMV 2012-2015 ist bei auswärtiger Verpflegung ein Beitrag von Fr. 14.-- zu bezahlen. Die Arbeitgeberschaft hat Feld G im Lohnausweis anzukreuzen, sofern an mindestens der Hälfte der Arbeitstage eine solche Entschädigung erfolgt. Sofern

-6- 1.1.2015

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 33 Nr. 3

die Mittagsverpflegung ganz übernommen wird, hat dies die Arbeitgeberschaft im Lohnausweis zu erwähnen.

4.5.1.2 Fahrkosten

Es sind die Fahrkosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsort zu gewähren. Als Arbeitsort gilt der Sitz der Firma, der Werkhof, die Sammelstelle, die Zentrale usw. Abzüge für Direktfahrten zu den jeweiligen Einsatzorten (Wohnort-Einsatzort) sind nicht zulässig. Geschäftsfahrten mit Privatauto werden gemäss LMV 2012-2015 mit mindestens Fr. -.60 entschädigt.

4.5.1.3 Geschäftsauto

Geschäftsautos besitzen im Normalfall Bauführerinnen und Bauführer. Poliere können für die Fahrten vom Wohn- zum Arbeitsort, Sammelstelle oder Werkhof oft die Mannschafts-Busse benützen. Die Arbeitgeberschaft hat im Lohnausweis Feld F anzukreuzen, ein Arbeitswegabzug entfällt. Kann ein Geschäftsfahrzeug auch für private Zwecke benützt werden, gelten die Ausführungen gemäss LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 33 Nr. 1 Ziff. 5.

4.5.1.4 Spesen

Spesen werden im Normalfall ab Funktion "Polier" ausbezahlt. Als Richtlinien für zu gewährende Spesen gelten:

Polier oder polierähnliche Tätigkeit: Richtwerte Fr. 200.-- pro Monat; Fr. 2'400.-- pro Jahr

Bauführerin oder Bauführer: Richtwerte Fr. 400.-- pro Monat; Fr. 4'800.-- pro Jahr

Werden zusätzliche effektive Spesen ausbezahlt, sind die Pauschalspesen auf die Hälfte zu kürzen. Werden Abweichungen zu diesen Richtlinien festgestellt, werden die Spesen mittels Spesenerhebungsblatt erhoben.

1.1.2015 -7-

§ 33 Nr. 3 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

-8- 1.1.2015

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 33 Nr. 3

4.6 Besondere Berufskosten von vorübergehend in der Schweiz

tätigen leitenden Angestellten, Spezialistinnen und Spezialisten (Expatriates)

4.6.1 Geltungsbereich

Als Expatriates gelten leitende Angestellte, die von ihrer ausländischen Arbeitgeberfirma vorübergehend in die Schweiz entsandt werden sowie Spezialistinnen und Spezialisten aller Art, die in der Schweiz eine zeitlich befristete Aufgabe erfüllen. Als solche gelten Arbeitnehmende, die auf Grund ihrer besonderen beruflichen Qualifikation typischerweise international eingesetzt werden, sowie Personen, die in ihrem Wohnsitzstaat selbständig erwerbstätig sind und zur Erledigung einer konkreten, zeitlich befristeten Aufgabe in der Schweiz als Arbeitnehmende erwerbstätig sind (Art. 1 Abs. 1 Expatriates-Verordnung (ExpaV; SR 642.118.3 i.V.m. § 11 StV).

Als vorübergehend oder zeitlich befristet gilt eine auf höchstens fünf Jahre befristete Erwerbstätigkeit (Art. 1 Abs. 3 ExpaV i.V.m. § 11 StV).

Anfragen betreffend die Gewährung des Expatriates-Status sind an die Dienststelle Steuern des Kantons Luzern, Quellensteuer, Buobenmatt 1, Postfach 3464, 6002 Luzern zu richten. Beizulegen sind:

  • Arbeitsvertrag

  • Begründung/Nachweis, weshalb es sich um einen Spezialisten/eine Spezialistin handelt

4.6.2 Besondere Berufskosten

Vorübergehend in der Schweiz tätige leitende Angestellte, Spezialistinnen und Spezialisten können zusätzlich zu den Berufsauslagen gemäss § 33 Abs. 1 StG folgende besondere Berufskosten in Abzug bringen (Art. 2 ExpaV i.V.m. § 11 StV):

1. Besondere Berufskosten von im Ausland wohnhaften Expatriates:

  1. a) die üblichen Reisekosten zwischen dem ausländischen Wohnsitz und der Schweiz;

  2. b) die notwendigen Kosten der Unterkunft in der Schweiz;

  3. c) die angemessenen Wohnkosten in der Schweiz bei nachgewiesener Beibehaltung einer ständigen Wohnung im Ausland.

1.1.2009 -1-

§ 33 Nr. 3 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

2. Besondere Berufskosten von in der Schweiz wohnhaften Expatriates:

  1. a) die Kosten für den Umzug in die Schweiz und zurück in den früheren ausländischen Wohnsitzstaat sowie die Hin- und Rückreisekosten der Expatriates und ihrer Familien bei Beginn und am Ende des Arbeitsverhältnisses;

  2. b) die angemessenen Wohnkosten in der Schweiz bei nachgewiesener Beibehaltung einer ständigen Wohnung im Ausland;

  3. c) die ordentlichen Aufwendungen für den Besuch einer fremdsprachigen Privatschule durch die minderjährigen Kinder, sofern die öffentlichen Schulen keinen adäquaten Unterricht anbieten.

Der Abzug ist zulässig, wenn sie von den Expatriates selbst bezahlt und von der Arbeitgeberschaft nicht oder nicht vollständig zurückerstattet werden. Werden von der Arbeitgeberschaft Pauschalen ausgerichtet, sind diese zum steuerbaren Bruttolohn hinzuzurechnen.

Kein Abzug ist zulässig, wenn die Auslagen direkt von der Arbeitgeberschaft bezahlt werden oder von ihr gegen Vorlage der Belege nachträglich zurückerstattet werden.

Die Abgeltung besonderer Berufskosten durch die Arbeitgeberschaft ist im Lohnausweis zu bescheinigen.

4.6.3 Nicht abzugsfähige Kosten

Als nicht abzugsfähige Kosten gelten insbesondere (Art. 3 ExpaV i.V.m. § 11 StV):

  • die Kosten der ständigen Wohnung im Ausland;

  • die Auslagen für die Wohnungseinrichtung und für Wohnnebenkosten in der Schweiz;

  • die Mehraufwendungen wegen des höheren Preisniveaus oder der höheren Steuerbelastung in der Schweiz;

  • die Kosten für Rechts- und Steuerberatung

4.6.4 Geltendmachung der besonderen Berufskosten

Als besondere Berufskosten (vgl. Ziff. 4.6.2 A und B) können abgezogen werden:

  • ein Pauschalbetrag von monatlich Fr. 1'500.--; oder

  • die tatsächlichen Kosten, soweit sie im vollen Umfang nachgewiesen werden (Art. 4 Abs. 2 ExpaV i.V.m. § 11 StV).

-2- 1.1.2009

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 33 Nr. 3

Aufwendungen für den Schulbesuch können in jedem Falle nur abgezogen werden, wenn sie nachgewiesen werden (Art. 4 Abs. 3 ExpaV i.V.m. § 11 StV).

Im Quellensteuerverfahren kürzt die Arbeitgeberschaft den für die Steuerberechnung massgebenden Bruttolohn um den Pauschalbetrag nach Art. 4 Abs. 2a ExpaV. Höhere tatsächliche Kosten sowie Aufwendungen für den Schulbesuch können im Rahmen der Anwendung der §§ 118 und 122 Abs. 2 StG von den Expatriates selbst geltend gemacht werden, soweit sie im vollen Umfang nachgewiesen werden (Art. 4 Abs. 4 ExpaV i.V.m. § 11 StV).

1.1.2009 -3-

§ 33 Nr. 3 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

-4- 1.1.2009

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 33 Nr. 3

4.7 Einkünfte aus Schularztpraxis, Schulzahnpflege und Impfkontrolle

Die Einkünfte von Ärztinnen und Ärzten aus Gemeinde- und Schularztpraxis, von Zahnärztinnen und Zahnärzten aus Schulzahnpflege, von Tierärztinnen und Tierärzten aus Impfkontrolle, von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sowie von Inhaberinnen und Inhabern von Buchhaltungs-, Steuerberatungs- und Treuhandbüros aus Verwaltungsratsmandaten stellen steuerrechtlich Bestandteile des selbständig erzielten Berufseinkommens dar. Ihre Behandlung bei der AHV-Beitragserhebung ist für die Steuerbehörden nicht verbindlich. Für derartige Einkünfte kann deshalb nicht der pauschale Gewinnungskostenabzug gewährt werden.

1.1.2007 -1-

§ 33 Nr. 3 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 33 Nr. 3

5. Pauschalierung von Unkostenabzügen bei Nebenerwerb

Bezüglich der Unkostenabzüge bei Einkünften aus Nebenerwerb (vgl. LU StB Weisungen StG § 24 Nr. 8) gelten die folgenden Grundsätze:

  • Bei Einkünften aus Nebenerwerb können die damit verbundenen Unkosten durch eine Pauschale abgegolten werden. Ohne besonderen Nachweis sind 20% vom Total der Nettoeinkünfte (unter Einschluss allfälliger pauschaler, auf dem Lohnausweis auszuweisender Spesenvergütungen) aus der gesamten Nebenerwerbstätigkeit abzuziehen. Der Abzug beträgt bis und mit Steuerperiode 2006 mindestens Fr. 700.--, höchstens jedoch Fr. 2'200.--, ab Steuerperiode 2007 mindestens Fr. 800.--, höchstens jedoch Fr. 2'400.--. Diese Pauschalregelung des Unkostenabzuges kommt indessen nicht in Betracht für Einkommen aus einer von mehreren Haupterwerbstätigkeiten, wenn gleichzeitig mehrere Berufe ausgeübt werden (z.B. eine fest besoldete amtliche Tätigkeit neben einer selbständigen Geschäftstätigkeit).

Beispiel: Total Nettolöhne gemäss Lohnausweisen Fr. 4'773.00 Spesenentschädigung Arbeitgeberfirma Fr. 1'102.00 Steuerpflichtiges Einkommen aus Nebenerwerb Fr. 5'875.00 (Übertrag in Ziff. 104 bzw. 105) 20% Pauschalabzug auf Nebenerwerb - Fr. 1'175.00 (Übertrag in Ziff. 236 bzw. 237)

  • Mit dem Pauschalabzug sind sämtliche durch die Nebenerwerbstätigkeit bedingten Berufskosten abgegolten. Macht eine steuerpflichtige Person geltend, dass die tatsächlichen Auslagen die festgesetzte Pauschale übersteigen, sind die Berufsauslagen in vollem Umfange nachzuweisen. Wenn jedoch für eine im Hauptberuf ausgeübte Erwerbstätigkeit an Stelle des pauschalen Lohnabzuges der Abzug der ausgewiesenen höheren tatsächlichen allgemeinen Berufsunkosten geltend gemacht wird, kann für Nebenerwerbseinkünfte nicht zusätzlich der Pauschalabzug beansprucht werden (vgl. LU StB Weisungen StG § 33 Nr. 3 Ziffer 2).

  • Kosten für die Tätigkeit im Verwaltungsrat einer juristischen Person werden in der Regel gesondert vergütet. Der Pauschalabzug ist in einem solchen Fall nicht möglich.

  • Milchkontrolleure, Agentinnen und Agenten der Schweizerischen Hagel-Versicherungs-Gesellschaft, sowie im Nebenerwerb tätige Personen des Schweizerischen Fleckviehzuchtverbandes, des Schweizerischen

1.1.2011 -1-

§ 33 Nr. 3 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

Braunviehzuchtverbandes sowie des Schweizerischen Holsteinzuchtverbandes können ab Steuerperiode 2010 keine den Pauschalabzug für Nebenerwerb übersteigende, prozentualen oder betragsmässigen Abzüge vom Nettoeinkommen geltend machen.

-2- 1.1.2011

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 33 Nr. 3

6. Berufskosten der Behördenmitglieder

6.1 Legislativbehörden

Von den Entschädigungen der Mitglieder des Grossen Stadtrates, der Einwohnerräte sowie der Synodalen der reformierten Landeskirche gelten 60% als Spesenersatz, 40% sind steuerbar. Als Spesenersatz gelten ferner auch Entschädigungen, die sich nach der Höhe von tatsächlichen Auslagen bemessen (Reisevergütungen). Von den Entschädigungen der Mitglieder des Kantonsrates gelten gemäss Vereinbarung zwischen der Dienststelle Steuern des Kantons und der Staatskanzlei Sitzungsgelder und Reiseentschädigungen als Spesen. Die fixe Grundentschädigung ist steuerbar und wird als Lohnzahlung bescheinigt.

6.2 Nebenamtliche Behördenmitglieder

Von den Entschädigungen an nebenamtliche Mitglieder von Exekutivbehörden der Gemeinden, Kommissionen und dergleichen kann ohne besonderen Nachweis ein Pauschalbetrag als Berufsauslagen abgezogen werden. Falls zudem Spesen vergütet werden, sind diese anzurechnen (analog Beispiel unter LU StB § 33 Nr.3 Ziff. 5). Der Abzug beträgt Fr. 2'400 (wenn die Entschädigung diesen Betrag erreicht), zuzüglich 20% auf den Fr. 2'400 übersteigenden Entschädigungen, höchstens jedoch Fr. 4'800.

Unter einem Nebenamt ist ein Arbeitspensum von weniger als 50% zu verstehen. Nicht als Behördenmitglieder gelten Angestellte der Gemeinwesen.

Wenn die steuerpflichtige Person mehrere behördliche Ämter ausübt, sind die Vergütungen für die Bemessung der Gewinnungskostenpauschale zusammenzurechnen (Kumulationsausschluss).

Machen Steuerpflichtige geltend, dass die tatsächlichen Auslagen die pauschal ermittelten Gewinnungskosten übersteigen, sind die Berufsauslagen in vollem Umfang nachzuweisen.

vgl. auch LU StB § 24 Nr. 3 und 4 (Einkommen diverser Berufsgattungen)

1.1.2013 -1-

§ 33 Nr. 3 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

-2- 1.1.2013

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 33 Nr. 3

7. Berufskosten der Feuerwehr

Von den steuerbaren Entschädigungen der Ortsfeuerwehren (siehe LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 24 Nr. 4) können die Milizfeuerwehrleute einen Pauschalabzug analog für nebenamtliche Behördenmitglieder in Anspruch nehmen. Nicht in Anspruch genommen werden kann die Pauschale von Angehörigen von Berufsfeuerwehren. Von Betriebsfeuerwehrleuten kann die Regelung nur für Dienstleistungen in Anspruch genommen werden, die sie ausserhalb der Arbeitszeit oder zusammen mit den Ortsfeuerwehren ausserhalb der Arbeitszeit erbringen (siehe LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 24 Nr. 4). Die Pauschale beträgt Fr. 2'400, zuzüglich 20% auf den Fr. 2'400 übersteigenden Entschädigungen, höchstens jedoch insgesamt Fr. 4'800. Diese Pauschale kann auch in Anspruch genommen werden, wenn gemäss der "Grundsatzregelung Entschädigung in der Feuerwehr" vom 10. November 2008 die Spesen und Berufsauslagen, die neben den Lohnzahlungen separat ausgerichtet werden, tiefer sind.

Beispiel: Entschädigung Feuerwehrkommandant gemäss "Grundsatzregelung":

Total Nettolohn gem. Lohnausweis Ziff. 11 Fr. 4'320.00 (inkl. 5'000 Franken übersteigender Sold) Spesen- und Berufsauslagenentschädigung gem. Fr. 1'180.00 Lohnausweis Ziff. 13.1.2 Einkommen aus Nebenerwerb (Übertrag in Ziff. 104 Fr. 5'500.00 bzw. 105 der Steuererklärung) Pauschalabzug: - Minimum Fr. 2'400.00 - Fr. 3'020.00 - zuzüglich 20% auf 3'100.00 Fr. 620.00 (Übertrag in Ziff. 236 bzw. 237 Fragebogen Berufsauslagen) Damit sind von den gesamten Entschädigungen Fr. 2'480.00 netto steuerbar

1.1.2015 -1-

§ 33 Nr. 3 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

-2- 1.1.2015

Luzerner Steuerbuch Bd. 1

Weisungen StG

§ 33 Nr. 3

8. Trainer und Funktionäre von Sportvereinen

Es sind sämtliche Zahlungen und Leistungen an Trainer und Funktionäre

im

Nebenerwerb von Vereinen, Donatorenclubs, Sponsoren oder dergleichen,

unabhängig von deren Höhe zu deklarieren, mit Ausnahme von Jugend- und Sport Beiträgen bis Fr. 2'200.-- (bei Beiträgen von mehr als Fr. 2'200.-- ist die Differenz

deklarationspflichtig).

Es ist keine Unterscheidung zwischen Lohn und Spesen zu machen. Die Auslagen können von den gesamten Einkünften pauschal abgezogen werden. Der Abzug

berechnet sich wie folgt:

Pauschalabzug, Minimum

Fr. 2'400.--

+ 20% auf den Fr. 2'400.-- übersteigende Entschädigung, jedoch

Fr. 4'800.--

höchstens

Beispiel

Lohn (Ziffer 1 Lohnausweis)

Fr. 8'000.--

Spesen gem. Absprache

+Fr. 6'000.--

Verein/Trainer (Ziffer 2 Lohnausweis)

J+S-Beiträge

Fr. 1'050.--

./. steuerfreier Betrag (bis Fr.

2'200.--)

-Fr. 1'050.--

+Fr. -.--

Total Entschädigungen (Ziffer 8

Fr. 14'000.--

Lohnausweis)

Berechnung des AHV-Beitrags

Total Entschädigungen

Fr. 14'000.--

./. Pauschalabzug

-Fr. 2'400.--

./. 20% von Fr. 11'600.-- (14'000.-- ./.

2'400.--)

-Fr. 2'320.--

AHV-pflichtiges Einkommen

Fr. 9'280.--

AHV-Beitrag 6.05% von Fr. 9'280.--

-Fr. 561.--

Nettolohn (Ziffer 11 Lohnausweis)

Fr. 13'439.--

Übertrag in Ziffer 104 bzw. 105 der

Steuererklärung

1.1.2009

-1-

§ 33 Nr. 3 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

Pauschalabzug vom Bruttobetrag Fr. 2'400.-- 20% von Fr. 11'600.-- (14'000.--./. 2'400.--) +Fr. 2'320.-- -Fr. 4'720.-- Übertrag in Ziffer 236 bzw. 237 der Steuererklärung (Formular Berufsauslagen)

steuerbares Einkommen Fr. 8'719.--

Der AHV-pflichtige Lohn wird nach den gleichen Kriterien wie bei den Staats- und Gemeindesteuern und direkten Bundessteuer berechnet.

Anstelle des Pauschalabzugs können effektiv entstandene höhere Auslagen geltend gemacht werden, sofern diese belegsmässig ausgewiesen werden. Bei den Fahrkosten ist dabei darauf zu achten, dass grundsätzlich nur die Fahrten zu den Spielen, Wettkämpfen und Trainings der eigenen Mannschaft in Abzug gebracht werden können. Bei Geltendmachung von zusätzlichen Fahrkosten (Spiel- und Wettkampfbeobachtungen etc.) sind diese nachzuweisen und es ist ein Privatanteil anzurechnen.

Werden für eine im Hauptberuf ausgeübte Erwerbstätigkeit an Stelle des pauschalen Lohnabzuges der Abzug der ausgewiesenen höheren tatsächlichen allgemeinen Berufsunkosten geltend gemacht, sind auch für die Nebenerwerbstätigkeit nur die tatsächlichen Berufsunkosten abzugsberechtigt.

-2- 1.1.2009

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 33 Nr. 4

Weiterbildungs- und Umschulungskosten

1. Grundsätzliches

Abziehbar sind die mit der Berufsausübung unmittelbar zusammenhängenden ungedeckten Weiterbildungs- und Umschulungskosten, sofern sie berufsnotwendig sind. Als berufsnotwendig gelten Weiterbildungs- und Umschulungskosten, wenn zwischen Art, Grund und Zweck der Auslagen und der Natur der beruflichen Tätigkeit ein ursächlicher Zusammenhang besteht, unabhängig davon, ob die steuerpflichtige Person hätte sparsamer sein können. Es genügt, dass die Aufwändungen nach wirtschaftlichem Ermessen als der Gewinnung des Einkommens förderlich erachtet werden können und dass deren Vermeidung der steuerpflichtigen Person nicht zumutbar war (BGE 124 II 29 E. 3a).

Weiterbildungskosten für Kurse und Schulen, die sich über mehrere Jahre hinweg erstrecken, können auf die betreffenden Jahre verteilt werden, wenn sie zur Erlangung eines Rabattes anstatt in Raten in einem Betrag beglichen wurden. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Kursbestimmungen in jedem Fall eine Vorauszahlung des vollen Betrages verlangen.

Aufwändungen für Fachliteratur sind grundsätzlich im Pauschalabzug für die übrigen mit der Berufsausübung verbundenen Kosten (vgl. LU StB Weisungen StG § 33 Nr. 3) enthalten und können daher nicht, sofern es sich um eigentliches Berufswerkzeug handelt, speziell als Weiterbildungskosten abgezogen werden (VGE vom 27.8.1990 i.S. L.).

Die obligatorischen Weiterbildungskosten für Lehrerinnen und Lehrer gelten als zur Berufsausübung notwendig.

In vielen Berufsgattungen sind heute Kenntnisse in der Informatik-Technologie (IT) unabdingbar. Weiterbildungsaufwändungen in diesem Segment zählen auch zu den abzugsberechtigten Kosten, sofern sie für die Berufsausübung erforderlich sind. Im Zweifelsfall ist eine entsprechende Bescheinigung der Arbeitgeberfirma zu verlangen woraus hervorgeht, dass ein Bezug zur ausgeübten oder künftigen beruflichen Tätigkeit besteht. Davon abzugrenzen sind jedoch Aufwändungen für persönliche Interessen im Bereich Freizeit, Kultur, Hobby, Sport etc., die nicht abzugsfähig sind.

1.1.2014 -1-

§ 33 Nr. 4 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

2. Abgrenzungskriterien

2.1 Weiterbildungskosten (abzugsfähige Kosten)

Unter Weiterbildung wird allgemein diejenige Fortbildung verstanden, die eine steuerpflichtige Person auf sich nimmt, um in einem Beruf, in dem sie tätig ist, auf dem Laufenden zu bleiben und den steigenden Anforderungen ihrer beruflichen Stellung gewachsen zu bleiben.

2.1.1 Berufsaufstiegskosten

Als abzugsfähige Weiterbildungskosten gelten auch Aufwändungen für Fortbildungen, wenn dabei auf einem bereits erlernten und auch ausgeübten Beruf aufgebaut wird.

2.1.2 Umschulungskosten

Als abzugsfähige Umschulungskosten kommen Aufwändungen in Frage, die mit dem Beruf zusammenhängen. Der Abzug der Kosten wird gewährt, wenn eine berufliche Umschulung durch objektiv wichtige Beweggründe (Arbeitslosigkeit, keine berufliche Zukunft mehr, Krankheit oder Unfall) zu einer Neuorientierung geführt hat. Die Auslagen für ein freiwilliges Umsatteln auf einen neuen Beruf können dagegen nicht als Umschulungskosten abgezogen werden (LGVE 2004 II Nr. 21; Locher, Kommentar zum DBG, Art. 26 N 65; StE 2003 B 22.3 Nr. 73; StR 2003, 495).

2.1.3 Wiedereinstiegskosten

Die Kosten des beruflichen Wiedereinstiegs sind den Weiterbildungs- bzw. Umschulungskosten gleichgestellt. Darunter sind Auslagen zu verstehen, die eine steuerpflichtige Person aufwenden muss, um nach längerer Zeit wiederum im seinerzeit erlernten und ausgeübten Beruf tätig zu werden (z.B. Hausfrau arbeitet wiederum als Sekretärin und muss Fremdsprachen und EDV-Kenntnisse auffrischen). Die Kosten des Wiedereinstiegs sind nur von den in der Bemessungsperiode erzielten Erwerbseinkünften abziehbar.

-2- 1.1.2014

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 33 Nr. 4

2.2 Ausbildungskosten (nicht abzugsfähige Kosten)

Nicht abzugsfähig sind die eigentlichen Ausbildungskosten (§ 41 lit. b StG). Darunter sind Kosten für Bildungsvorgänge zu verstehen, die nicht mit einer bereits ausgeübten Erwerbstätigkeit in Zusammenhang stehen, sondern die der erstmaligen Erlangung eines Berufs oder der ersten Erwerbstätigkeit dienen (Lehre, Matura, Studium).

Wenn eine steuerpflichtige Person ihre Studien mit dem Lizentiat oder einem Diplom abgeschlossen und dann die Berufsausübung aufgenommen hat, wird für die Dissertationskosten in der Regel nicht der in § 33 Abs. 1 StG gegebene Abzug gewährt werden können, weil anzunehmen ist, dass der Erwerb des Doktortitels für die Berufsausübung nicht notwendig ist und die Dissertationskosten deshalb nicht berufsnotwendige Weiterbildungskosten, sondern Ausbildungskosten darstellen.

Als nicht abzugsfähige Ausbildungen sind ferner Zusatzausbildungen zu qualifizieren, welche zum Aufstieg in eine eindeutig vom bisherigen Beruf zu unterscheidende höhere Berufsstellung dienen aber nicht als Umschulung auf einen neuen Beruf gelten.

2.3 Private Lebenshaltungskosten (nicht abzugsfähige Kosten)

Nicht abzugsfähig sind Weiterbildungskosten, die nicht mit der Erzielung eines Erwerbseinkommens in Zusammenhang stehen, sondern die vorwiegend mit der allgemeinen Lebenshaltung zusammenhängen (§ 41 lit. a StG).

Beispiele: Kochkurs, Töpferkurs, nicht berufsnotwendiger Sprachkurs, etc.

1.1.2014 -3-

§ 33 Nr. 4 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

3. Voraussetzungen

Ein Abzug wird nur gewährt, wenn mit der Steuererklärung eine detaillierte Aufstellung über diese Kosten eingereicht wird. Übersteigen die geltend gemachten Weiterbildungs- und Umschulungskosten den Betrag von Fr. 2'000.--, ist eine Bestätigung der Arbeitgeberfirma sowie der paritätischen Berufskommission des betreffenden Gewerbes über allfällig geleistete Beiträge an die berufliche Weiterbildung einzuverlangen.

Der Abzug von Weiterbildungs- bzw. Umschulungskosten setzt ein eigenes Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit derjenigen Person voraus, die den Abzug beansprucht. Der Abzug ist grundsätzlich nicht begrenzt. Er kann ausnahmsweise höher sein als das ausgewiesene Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit. Eine unselbständige Erwerbstätigkeit erfordert Arbeit in einem Unterordnungsverhältnis zu einem Arbeitgeber. Aufgrund der partnerschaftlichen Ausgestaltung der Ehe ist der eine Ehegatte nicht Arbeitgeber des andern in Bezug auf dessen Haushaltführung. Der haushaltführende Ehegatte erzielt kein eigenes Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit. Ihm kann daher kein Abzug für Weiterbildungs- und Umschulungskosten gewährt werden (LGVE 1984 II Nr. 11). Dem Erwerbseinkommen gleichgestellt sind Ersatzeinkünfte wie z.B. Taggelder der EO, IV, Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung.

Aufstellung Beispiele Aus- und Weiterbildung

-4- 1.1.2014

Beispiele für Aus- und Weiterbildungskosten

Legende: A = Ausbildung W = Weiterbildung L = Lebenshaltungskosten

Art der Aus- und Weiterbildung: Qualifikation Bemerkungen

Anwaltsprüfung W Bachelorabschluss A s/Masterabschluss Bauführerschule W Weiterbildung im ausgeübten Beruf, allenfalls Berufsaufstiegskosten im angestammten Bereich Bauleiterschule W Weiterbildung im ausgeübten Beruf, allenfalls Berufsaufstiegskosten im angestammten Bereich Berufslehre A Berufliche Grundausbildung Berufsmatura nach Lehrabschluss A Berufliche Grundausbildung Betriebsökonom FH A Fachhochschulausbildung Bildungsurlaub (Reisebüropersonal) L Bildungsreisen stellen Privataufwand dar CAD-Kurs im Fachbereich W Deutschkurs bei Fremdsprachigen W soweit erwerbstätig Dissertation A/W Bestandteil der Ausbildung, sofern nicht beruflicher Zusammenhang (s/auch § 33 Nr. 4 Ziffer 2.2) ETH A s/Masterabschluss Facharzttitel W berufsbegleitend, vorwiegend klinische Ausbildung, Besuch von Kolloquien Fachausweis (eidg. FA) W Weiterbildung im ausgeübten Beruf, allenfalls Berufsaufstiegskosten im angestammten Bereich Fachhochschulausbildung A Grundausbildung Fachprüfung Höhere (HF) W Weiterbildung im ausgeübten Beruf, allenfalls Berufsaufstiegskosten im angestammten Bereich Fachschule Höhere (HF) (sofern nicht Grundausbildung) W Weiterbildung im ausgeübten Beruf, allenfalls Berufsaufstiegskosten im angestammten Bereich Fachschule Höhere für Wirtschaft (HFW) W Weiterbildung im ausgeübten Beruf, allenfalls Berufsaufstiegskosten im angestammten Bereich Fahrausweis Kat. B (Personenwagen) L Fahrausweis Kat. C (Lastwagen) A Fahrausweis Kat. C1/D1 (Wohnmotorwagen) L Fahrausweis Kat. CE (Lastwagen + Anhänger) A Fahrausweis Kat. D (Car) A Feldenkrais A s/Komplementärmedizin Fengshui A s/Komplementärmedizin

Beispiele für Aus- und Weiterbildungskosten Seite 1 von 3

Legende: A = Ausbildung W = Weiterbildung

L = Lebenshaltungskosten

Art der Aus- und Weiterbildung:

Fortbildungskurs branchenspezifisch Führungskurs Handelsschule Heilpädagogische Ausbildung HSG Informatiker mit Fachausweis Informatiklehrgänge (Fachkurse) Informatik-Zertifikat SIZ I + II Kindergartenlehrperson Qualifikation Unterricht Niveau Unterstufe Kinesiologie Komplementärmedizin

Komplementärmedizin bei entspr. EMR-Eintrag

Krankenschwester-Diplomniveau II (DN II) Kurse zur Beschaffung zusätzlicher Erwerbsquellen Lehrperson zur Qualifikation Unterricht IF LL.M-Studium

Managementkurs Master of Business Administration (MBA)

Masterabschluss

Meisterkurs Mittelschule Nachdiplomstudium (NDS)

Nachdiplomstudium (NDS)

Naturheilpraxis Netzwerkspezialist (Fachkurs) Notariatskurs PC/LAN Supporter SIZ (Fachkurs) PC-Anschaffung im Zusammenhang mit Weiterbildung

Beispiele für Aus- und Weiterbildungskosten

Qualifikation Bemerkungen

W W Berufsaufstieg im ausgeübten Beruf W sofern nicht nach schulischer Grundausbildung W sofern berufsbegleitend und Bezug zum ausgeübten Beruf A s/Masterabschluss W wenn EDV-Kenntnisse beruflich notwendig sind W wenn EDV-Kenntnisse beruflich notwendig sind W wenn EDV-Kenntnisse beruflich notwendig sind W sofern berufsbegleitend und Bezug zum ausgeübten Beruf A s/Komplementärmedizin A ist dem Privatbereich zuzuordnen oder Ausbildung im Hinblick auf eine Berufsumstellung W EMR-Eintrag z. B. in Akupunktur: Kosten im Zusammenhang mit Akupunktur gelten als Weiterbildung, nicht aber Kosten, welche andere Teilgebiete der Naturheilpraxis betreffen (z. B. Shiatsu, Massage, Homöopathie) W zur Erlangung neue Berufsbezeichnung Pflegefachmann/-frau HF A Aufwendungen im Hinblick auf eine neue (selbständige) Tätigkeit W sofern berufsbegleitend und Bezug zum ausgeübten Beruf W Weiterbildung im ausgeübten Beruf, allenfalls Berufsaufstiegskosten im angestammten Bereich W Berufsaufstieg im ausgeübten Beruf A/W Weiterbildung, sofern berufsbegleitend und Bezug zum ausgeübten Beruf A Studienlehrgang, erstmaliger Berufsabschluss, entspr. bisherigem Lizentiat (s/auch Nachdiplomstudium) W Berufsaufstieg im ausgeübten Beruf A Grundausbildung W Weiterbildung im ausgeübten Beruf, allenfalls Berufsaufstiegskosten im angestammten Bereich A sofern kein Bezug zum Beruf z. B. Computerfachmann besucht NDS in Unternehmensführung (s/auch Masterabschluss) A s/Komplementärmedizin W wenn EDV-Kenntnisse beruflich notwendig sind A Aufwendungen im Hinblick auf eine neue (selbständige) Tätigkeit W wenn EDV-Kenntnisse beruflich notwendig sind W Privatanteil gemäss § 33 Nr. 3 Ziffer 2.3

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Legende: A = Ausbildung W = Weiterbildung L = Lebenshaltungskosten

Art der Aus- und Weiterbildung: Qualifikation Bemerkungen

PC-Kurse W wenn EDV-Kenntnisse beruflich notwendig sind Pflegefachmann/-frau HF A bei Erstausbildung Polierschule W Weiterbildung im ausgeübten Beruf, allenfalls Berufsaufstiegskosten im angestammten Bereich Primarlehrperson Qualifikation Unterricht Niveau Oberstufe W sofern berufsbegleitend und Bezug zum ausgeübten Beruf Primarschule A Grundausbildung Programmierer (Fachkurs) W wenn EDV-Kenntnisse beruflich notwendig sind Schulpraxisberater A Aufwendungen im Hinblick auf eine neue (selbständige) Tätigkeit Sekundarschule A Grundausbildung Seminare branchenspezifisch W Sozialpädagoge/-gin HF A Grundausbildung Sprachaufenthalt ohne Sprachschule A Privataufwand (Bildungsreise, Ferien) Sprachkurse/Sprachaufenthalt mit Sprachschule W im Zusammenhang mit ausgeübter Tätigkeit Studienreise (Professor, Dozent, Gymnasiallehrer) L / übrige Studienreisen können unter Abgrenzung eines beträchtlichen Anteils Berufsauslagen an Lebenshaltungskosten abgezogen werden, sofern ein unmittelbarer und enger Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf besteht Studienreise (Reisebüropersonal) L Vorzugskonditionen Supervisor A Aufwendungen im Hinblick auf eine neue (selbständige) Tätigkeit Technischer Kaufmann W Umschulungskosten A freiwilliger Berufsumstieg Umschulungskosten W bei Notwendigkeit (z. B. Betriebsschliessungen, keine berufliche Zukunft mehr im bisherigen Beruf (Krankheit, Unfall usw.) Universität A s/Masterabschluss Weiterbildung während der Arbeitslosigkeit W sofern in Zusammenhang mit erlerntem/zuletzt ausgeübtem Beruf Wiedereinstiegskosten W Periodizitätsprinzip ist zu beachten (eigenes Einkommen in der entsprechenden Steuerperiode) Wiederholungskurs branchenspezifisch W Zweitstudium A Zweitausbildung

Beispiele für Aus- und Weiterbildungskosten Seite 3 von 3

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 39 Nr. 1

Kosten für die Verwaltung von Wertschriften des Privatvermögens Zu den abzugsfähigen Kosten für die Verwaltung des beweglichen Privatvermögens durch Dritte gehören

1. die Depotgebühren für die Aufbewahrung der Wertpapiere, insbesondere für die administrative Betreuung der Wertpapiere wie Coupon- und Dividendeninkasso, Überwachung von Kapitalerhöhungen, Namensänderungen, Auslosungen von Anleihen und Tilgungen, Änderung des Nennwertes von Aktien, 2. die Kosten für das Steuerverzeichnis der Depotbank mit Rückforderungsanträgen für ausländische Quellensteuern; das Wertschriftenverzeichnis, als Teil der Steuererklärung, gehört nicht dazu; 3. die Gebühren für das Tresorfach.

Kosten für alle weitergehenden Leistungen der Vermögensverwaltung wie fixe oder erfolgsorientierte Auslagen für Finanz- und Anlageberatung, Kommissionen, Gebühren, Courtagen, Umsatzabgaben, Emissionsabgaben, Provisionen, Entschädigungen für Treuhandanlagen, Kosten für Vermögensumlagerung usw. sind nicht abziehbar.

Gültig ab Steuerperiode 2009: Anstelle der effektiven Kosten kann der pauschale Abzug geltend gemacht werden. Der pauschale Abzug beträgt auf dem Steuerwert bis Fr. 3 Mio. 0,3% des Steuerwertes, auf den Fr. 3 Mio. übersteigenden Steuerwerten 0,1%. Der Abzug wird grundsätzlich vom Total I des Wertschriftenverzeichnisses berechnet. Für Darlehen und nicht gehandelte private Beteiligungen ist dieser Abzug nicht möglich. Der Abzug gilt ebenfalls nicht für Geschäftsvermögen.

Werden höhere Abzüge geltend gemacht, sind sowohl die tatsächlich bezahlten Kosten als auch deren Abzugsfähigkeit nachzuweisen. Nicht im oben umschriebenen Sinn spezifizierte Bescheinigungen der Banken über deren Gebührenbelastungen erbringen diesen Nachweis nicht.

Gültig bis Steuerperiode 2008: Der Abzug von 0,3% des Steuerwertes wird vom Total I des Wertschriftenverzeichnisses berechnet. Dieser Betrag muss jedoch für die Berechnung um das Geschäftsvermögen und um die Steuerwerte jener Positionen bereinigt werden, für die keine oder weniger Kosten angefallen sind. Bei Darlehen oder bei Beteiligungen an nicht gehandelten privaten Gesellschaften fallen beispielsweise keine Kosten für die Vermögensverwaltung durch Dritte an.

1.1.2010 -1-

§ 39 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

Sind die abziehbaren Vermögensverwaltungskosten grösser als der Pauschalabzug, können die höheren tatsächlichen Kosten abgezogen werden, sofern sie detailliert belegt werden. Nicht im oben umschriebenen Sinn spezifizierte Bescheinigungen der Banken über deren Gebührenbelastungen erbringen diesen Nachweis nicht.

-2- 1.1.2010

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 39 Nr. 2

Abzug für Gebäudeunterhalt - Allgemeines Der Pauschalabzug ist auf Liegenschaften, die sich im Privatvermögen der steuerpflichtigen Person befinden, beschränkt. Der Pauschalabzug kann nur bei selber bewohnten oder vermieteten Gebäuden gewährt werden, nicht jedoch bei verpachteten Liegenschaften oder für den Unterhalt von selbständigen und dauernden Rechten (LGVE 1985 II Nr. 15 E. 2).

Für Gebäude, die zum Geschäftsvermögen gehören, können nur die tatsächlichen Kosten abgezogen werden.

Wird der Gebäudeunterhalt zum Teil von der Mieterschaft oder von Dritten getragen, ohne dass eine entsprechende Gegenleistung erbracht wird, ist der Pauschalabzug für Gebäudeunterhalt angemessen zu kürzen (§ 10 Abs. 3 StV). Bei Geschäftsmiete, bei der die Mieterschaft die Unterhaltskosten trägt, ist der Pauschalabzug ausgeschlossen, auch wenn die Liegenschaft zum Privatvermögen gehört (BGE 2C_996/2012 vom 19.4.2013; ASA 63, 736). Bei der direkten Bundessteuer ist kein Pauschalabzug möglich für Liegenschaften, die von Dritten vorwiegend geschäftlich genutzt werden (Art. 4 Verordnung über den Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer; SR 642.116).

Ist eine Liegenschaft mit einer Nutzniessung belastet, steht der Abzug für den Gebäudeunterhalt für die von ihnen getragenen Unterhaltskosten den Eigentümerinnen und Eigentümern zu, auch wenn sie für das nutzniessungsbelastete Grundstück selbst nicht steuerpflichtig sind (VGE vom 21.9.1999 i.S. W. sowie BGE vom 17.9.1999 i.S. S.). In diesem Fall entfällt der Pauschalabzug beim Nutzniesser.

Beim Vorliegen eines Wohnrechts kann der Abzug für Gebäudeunterhalt von der wohnrechtsgebenden Person oder von der wohnrechtsberechtigten Person geltend gemacht werden. Entscheidend ist, wer die anfallenden Kosten trägt.

Bei einer im Gesamteigentum eines Konkubinatspaares stehenden Liegenschaft ist davon auszugehen, dass ohne andere vertragliche Abmachung die Liegenschaftsunterhaltskosten entsprechend dem Gesellschaftsanteil getragen werden. Bei einer hälftigen Beteiligung sind daher die Liegenschaftsunterhaltskosten beiden Konkubinatspartnern je zur Hälfte anzurechnen. Damit wird der Liegenschaftskostenabzug als Korrelat der Mietwertbesteuerung betrachtet (BLStP XII 242).

Bei Liegenschaften, für die der Pauschalabzug möglich ist (s. oben), kann in jeder Steuerperiode zwischen dem Abzug der tatsächlichen Kosten und dem Pauschalabzug gewählt werden. Es kann damit für jede Steuerperiode und für jede

1.1.2014 -1-

§ 39 Nr. 2 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

Liegenschaft vom Pauschalabzug zum Abzug der tatsächlichen Kosten und umgekehrt gewechselt werden. Diese Wechselmöglichkeit besteht gestützt auf BGE 2C_91/2012 vom 17.8.2012 ab der Steuerperiode 2012 sowie für alle noch nicht rechtskräftigen Veranlagungen früherer Steuerperioden. Rechtskräftige Veranlagungen der Steuerperioden 2012 (sofern 2012 ausnahmsweise bereits veranlagt) und früher können dagegen nicht mehr revidiert werden.

-2- 1.1.2014

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 39 Nr. 3

Pauschale Liegenschaftsunterhalts- und Verwaltungskosten Der Pauschalabzug wird vom bereinigten Bruttomietertrag (d.h. Bruttoertrag ohne erfolgsneutrale Durchlaufposten wie Nebenkosten, Telekabelanschlussgebühren etc.) bzw. vom Bruttomietwert in den Bemessungsjahren berechnet. Als Bruttomietwert ist der steuerbare Mietwert (und nicht der Marktmietwert) vor Abzug der Liegenschaftsunterhaltskosten und der Hypothekarzinsen zu Grunde zu legen (§ 10 Abs. 2 StV; LGVE 2012 II Nr. 23; VGE vom 1.10.1998 i.S. A.).

Der zulässige Pauschalabzug beträgt:

ab Steuerperiode 2013:

10% des Brutto-Mietertrages oder des steuerbaren Mietwertes von Gebäuden, deren Erstellungsjahr zu Beginn der Steuerperiode nicht mehr als 10 Jahre zurückliegt; 20% des Brutto-Mietertrages oder des steuerbaren Mietwertes der übrigen Gebäude.

vor Steuerperiode 2013:

15 % des Brutto-Mietertrages oder des steuerbaren Mietwertes von Gebäuden, deren Erstellungsjahr zu Beginn der Steuerperiode nicht mehr als 10 Jahre zurückliegt; 25 % des Brutto-Mietertrages oder des steuerbaren Mietwertes von Gebäuden, deren Erstellungsjahr zu Beginn der Steuerperiode über 10 Jahre, aber nicht mehr als 25 Jahre zurückliegt; 33 1/3 % des Brutto-Mietertrages oder des steuerbaren Mietwertes der übrigen Gebäude.

Als Erstellungsjahr hat das Jahr zu gelten, in welchem das Gebäude fertig erstellt wurde. Bei Umbauten gilt nur dann der Abschluss der Umbauarbeiten als Erstellungsjahr des Gebäudes, wenn der grösste Teil der tragenden und nichttragenden Bauteile neu erstellt wurde (LGVE 1983 II Nr. 5 und 6).

1.7.2013 -1-

§ 39 Nr. 3 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

-2- 1.7.2013

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 39 Nr. 4

Tatsächliche Liegenschaftsunterhalts- und Verwaltungskosten

1. Liegenschaftunterhaltskosten

Nachfolgend werden Richtlinien betreffend der steuerlichen Abzugsberechtigung von Kosten für den Unterhalt von Liegenschaften im Privat- und Geschäftsvermögen aufgeführt. Für die Praxis ist dabei vor allem die Abgrenzung zwischen den abzugsberechtigten werterhaltenden und den nicht abzugsberechtigten wertvermehrenden Kosten von Bedeutung. Die mit Wirkung auf den 1. Januar 2010 in Kraft getretenen Änderungen gemäss dem Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung von Instandstellungskosten bei Liegenschaften (Aufhebung der so genannten «Dumont-Praxis») sind mitberücksichtigt. Was speziell die Abzugsberechtigung von Betriebs- und Verwaltungskosten sowie die Abgrenzung zu Lebenshaltungskosten betrifft, ist in nachfolgender Ziffer 2 dargelegt.

1.1 Grundsätzliches zu Liegenschaftsunterhaltskosten

Die Kosten des Unterhaltes von Grundstücken und Gebäuden sind vom rohen Einkommen abzugsberechtigt (§ 39 Abs. 2 StG; Art. 32 Abs. 2 DBG und 3 Verordnungen der direkten Bundessteuer SR 642.116, 642.116.1 und 642.116.2). Für die unterschiedliche Behandlung von energiesparenden und dem Umweltschutz dienenden Investitionen wird auf Ziff. 3 und 4 verwiesen.

Wenn bei Eigennutzung Liegenschaftsbestandteile in die Festsetzung des Eigenmietwertes einfliessen, sind deren Unterhalt Liegenschaftsunterhaltskosten.

Als Unterhalt gelten die Kosten für Massnahmen, die der Werterhaltung dienen. Aufwendungen gelten dann als werterhaltend, wenn sie den Verschleiss der Liegenschaft ausgleichen oder wenn Installationen ersetzt werden, wobei die Faustregel gilt: Unterhalt ist die Wiederherstellung eines früheren Zustandes.

1.1.2014 -1-

§ 39 Nr. 4 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

1.2 Abzugsberechtigte Kosten

Abzugsberechtigt sind insbesondere die folgenden Kosten:

Unterhaltskosten

  • Auslagen für Reparaturen und Renovationen an Gebäuden, Einrichtungen und Geräten

  • Instandstellungskosten: Man versteht darunter Aufwendungen für die von Zeit zu Zeit und in grösseren Abständen erforderlichen Renovationen, und für den zeitgemässen Ersatz von Einrichtungen. Abzugsberechtigt sind die Instandstellungskosten auch bei neu erworbenen Liegenschaften.

  • Einlagen in den Reparatur- oder Erneuerungsfonds (Art. 712l ZGB) von Stockwerkeigentumsgemeinschaften oder anderen vergleichbaren Formen von gemeinschaftlichem Eigentum, sofern diese den daran Beteiligten unwiderruflich entzogen sind und diese Mittel nur zur Bestreitung von Unterhaltskosten für die Gemeinschaftsanlagen verwendet werden. Wenn später aus diesem Fonds Unterhaltsarbeiten bezahlt werden, kann dafür kein weiterer Abzug mehr angemeldet werden. Werden aus dem Erneuerungsfonds wertvermehrende Aufwendungen bestritten, so sind diese den Beteiligten anteilmässig wieder als Einkommen zuzurechnen. Für die Besteuerung des Erneuerungsfonds vgl. LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 27 Nr. 2 Ziff. 6.

  • Beim Ersatz von Einrichtungen und fest installierten Geräten wird für die Qualifikation als Unterhaltskosten von gleichwertigen Anschaffungen ausgegangen. Ersatzanschaffungen sind häufig mit Komfortverbesserung und Leistungsverbesserungen infolge technischer Neuerungen verbunden. Da es in der Regel keinen gleichwertigen Ersatz mehr auf dem Markt gibt, sind solche Verbesserungen nicht als Anlagekosten zu qualifizieren. Auf eine Abgrenzung zwischen Anlage- und Unterhaltskosten wird verzichtet. Solche Kosten sind vollumfänglich als Unterhaltskosten abzugsberechtigt.

Betriebskosten

Besitzesbedingte Aufwendungen sind bei Fremd- und Eigennutzung abzugsberechtigt. Nutzungsbedingte Betriebskosten sind bei Fremdnutzung abzugsberechtigt, soweit sie nicht als Nebenkosten weiterverrechnet werden (vgl. im weiteren Ziff. 2).

-2- 1.1.2014

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 39 Nr. 4

Versicherungsprämien

Sachversicherungsprämien für die Liegenschaft (Brand-, Wasserschaden-, Glas- und Haftpflichtversicherungen), nicht aber Hausratsversicherungen, sind abzugsberechtigt.

Kosten der Verwaltung

An Dritte bezahlte tatsächliche Auslagen für Porto, Telefon, Inserate, Formulare, Betreibungen, Prozesse im Zusammenhang mit Einkommen aus Liegenschaften, Entschädigungen an Liegenschaftsverwalter usw. (keine Entschädigungen für die eigene Arbeit).

1.3 Teilweise abzugsberechtigte Kosten

Wird bereits Bestehendes in wesentlich verbesserter Form ersetzt oder weicht der Ersatz vom üblichen Standard erheblich ab ( z. B. die Anpassung älterer Häuser an zeitgemässe Wohnbedürfnisse), handelt es sich teilweise um Unterhaltkosten als auch um wertvermehrende Investitionsauslagen (Abgrenzungskatalog siehe Ziffern 4.1 bis 4.9).

Modernisierungen und Gesamtumbauten von Küche und/oder Bad werden im Sinne einer Faustregel mit einem Anteil von 2/3 Unterhalt und 1/3 Anlagekosten berücksichtigt. Für weitergehende Umbauten werden die Anlage- und Unterhaltskosten mit einer Pauschalregelung definiert. Die Höhe des pauschal festgelegten Unterhaltsanteils richtet sich nach dem Abgrenzungskatalog gemäss Ziffern 4.1 bis 4.10, wobei ein Mischsatz für die Hauptarbeitskategorien ermittelt wird. Daneben können weitere Hilfsgrössen für die Beurteilung herangezogen werden, wie z.B. die Erhöhung des Kataster- oder Gebäudeversicherungswertes, Baueingaben und Baugesuche oder Beschriebe des Architekten. Bei solchen Konstellationen ist es sinnvoll, zusammen mit den Steuerpflichtigen die Situation zu analysieren. Bei einer Einigung kann auf eine Detailierung nach dem Abgrenzungskatalog verzichtet werden.

1.4 Nicht abzugsberechtigte Kosten

Nicht abzugsberechtigt sind insbesondere die folgenden Aufwendungen:

  • wertvermehrende Aufwendungen für Neueinrichtungen und Verbesserung von Liegenschaften. Diese sind grundsätzlich bei der Grundstückgewinnsteuer als Anlagekosten in Anrechnung zu bringen.

  • Werden zeitnah Renovationen oder Ersatzinvestitionen von neuwertigen Bestandteilen der Liegenschaft vorgenommen, stellen diese weder

1.1.2014 -3-

§ 39 Nr. 4 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

Unterhaltskosten noch wertvermehrende Aufwendungen dar. Diese Kosten gehören zu den nicht abzugsberechtigten Lebenshaltungskosten. Unter zeitnah ist ein Zeitraum von 3 Jahren zu verstehen.

Beispiel 1: Einem Käufer einer neu erstellten Liegenschaft gefällt die Küche nicht. Er ersetzt sie durch eine andere. Die Auslagen können steuerlich bei den Unterhaltskosten nicht berücksichtigt werden.

Beispiel 2: Einem Käufer einer 5-jährigen Liegenschaft gefallen die Bodenbeläge nicht. Er ersetzt die bestehenden Teppiche durch einen Parkett. Es handelt sich nicht um eine zeitnahe Renovation oder Ersatzinvestition. Die Kosten sind entsprechend dem Abgrenzungskatalog gemäss Ziffern 4.1 bis 4.10 zu 2/3 abzugsberechtigt (normale Aufteilung in Unterhalts- und Investitionsteil).

  • Einmalige Beiträge wie Strassen-, Trottoir-, Schwellen-,Werkleitungsbeiträge, Anschlussgebühren für Kanalisation, Abwasserreinigung, Wasser, Gas, Strom, Fernseh- und Gemeinschaftsantennen usw.

  • Betriebskosten: Nutzungsbedingte Betriebskosten bei Eigennutzung sind Lebenshaltungskosten und damit nicht abzugsberechtigt. Dies sind insbesondere Aufwendungen für Strom-, Gasverbrauch, Heizung, Warmwasseraufbereitung sowie die nach dem Verursacherprinzip erhobenen Gebühren (z.B. Wasserzins, Kehrichtgebühren, Betriebsbeiträge ARA, TV-Anschlussgebühren). Auch die Grundgebühren für Wasserversorgung, Abwasser- und Kehrichtentsorgung gelten als nicht abzugsberechtigte Lebenshaltungskosten (vgl. im weiteren Ziff. 2).

  • die mit dem Erwerb von Liegenschaften verbundenen Abgaben und übrigen Kosten, wie Handänderungssteuern, Kosten für Inserate, Mäklerprovisionen, Grundstückgewinnsteuern.

1.5 Nachweis der Kosten

Die effektiven Unterhalts-, Betriebs- und Verwaltungskosten sind auf dem Liegenschaftsverzeichnis aufzuführen oder in einer separaten Aufstellung mit der Steuererklärung einzureichen. Da der Nettozahlungsbetrag massgebend ist, sind Rabatte und Skonti zu berücksichtigen. Auf Verlangen sind die entsprechenden Belege (Rechnungen und Zahlungsbelege) einzureichen. Für die steuerliche Berücksichtigung ist der Zahlungszeitpunkt (Datum) relevant.

-4- 1.1.2014

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 39 Nr. 4

1.6 Verhältnis zur Grundstückgewinnsteuer

Wertvermehrende Aufwendungen sind bei der Einkommenssteuer nicht abzugsberechtigt. Sie können bei der Grundstückgewinnsteuer als Anlagekosten geltend gemacht werden. Der generelle Umkehrschluss, wonach alle Aufwendungen, die bei der Einkommenssteuer nicht abzugsberechtigt waren, bei der Grundstückgewinnsteuerveranlagung anzurechnen sind, ist nicht zutreffend. Das betrifft beispielsweise Lebenshaltungskosten (LGVE 1987 II Nr. 18; VGE vom 19.10.1982 i.S. B; vgl. auch LU StB Bd. 3 Weisungen GGStG § 13 Abs. 2). Auch Betriebskosten bei selbstgenutzten Liegenschaften können weder bei der Einkommenssteuer noch bei der Grundstückgewinnsteuer berücksichtigt werden.

1.1.2014 -5-

§ 39 Nr. 4 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

-6- 1.1.2014

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 39 Nr. 4

2. Abgrenzung der Betriebs- und Verwaltungskosten von

den Lebenshaltungskosten

2.1 Grundsätzliches

Bei Liegenschaften im Privatvermögen sind die Unterhaltskosten, die Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abzugsberechtigt (§ 39 Abs. 2 StG).

Die gesetzliche Regelung sieht mit Ausnahme der Verwaltungskosten damit keinen allgemeinen Abzug für Betriebskosten von Liegenschaften vor, denn bei solchen handelt es sich grundsätzlich um nicht abzugsberechtigten Lebensaufwand. Nur soweit Betriebskosten als Gewinnungskosten für steuerbaren Liegenschaftsertrag qualifiziert werden können, sind sie im Rahmen des Abzuges für Liegenschaftsunterhalts- und -verwaltungskosten abzugsberechtigt.

Betriebskosten bestehen einerseits aus besitzbedingten und andererseits aus nutzungsbedingten Aufwendungen.

Besitzbedingte Aufwendungen sind Auslagen in Zusammenhang mit der Liegenschaft, die unabhängig von der Nutzung anfallen und sich allein aus dem Besitz ergeben. Sie sind sowohl bei Fremd- wie bei Eigennutzung abzugsberechtigt. Dies sind namentlich die Sachversicherungsprämien (Gebäude-, Glasbruch-, Wasserschaden-, Gebäudehaftpflichtversicherungen), die Liegenschaftssteuer (LGVE 1988 II Nr. 8), sowie Perimeterbeiträge (LGVE 1992 II Nr. 12), soweit sie nicht für wertvermehrende Aufwendungen geleistet werden.

Sämtliche Kosten, die mit der Bewohnung der Liegenschaft anfallen, sind nutzungsbedingte Betriebskosten. Ob sie abzugsberechtigt sind, hängt bei vermieteten Liegenschaften davon ab, ob sie der Mieterschaft weiterverrechnet werden (nicht abzugsberechtigt) oder ob Bruttomieteinnahmen deklariert werden (abzugsberechtigt).

Im Einzelnen gilt nachfolgende Regelung. Weitere Details sind im Abgrenzungskatalog Ziff. 4.10 ersichtlich.

2.2 Bei Eigengebrauch

Abzugsberechtigt sind Auslagen bei Eigengebrauch von Liegenschaften des Privatvermögens, die unabhängig von der Nutzung anfallen und sich allein aus dem Besitz ergeben (besitzbedingte Betriebskosten). Dies sind die

1.1.2014 -1-

§ 39 Nr. 4 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

Sachversicherungsprämien, die Liegenschaftssteuer sowie Perimeterbeiträge. Die Verwaltungskosten beim selbstgenutzten Wohneigentum (ohne eigene Arbeit) gelten als abzugsberechtigte Kosten.

Der Ersatz und die Pflege (ohne eigene Arbeit) von dauerhaften Gartenpflanzen (Bäume, Sträucher, Rasen) inkl. Ersatz und Unterhalt der erforderlichen Geräte sind vom Liegenschaftsertrag abzugsberechtigt. Bäume und Sträucher schneiden, Rasen mähen durch Dritte usw. sind auch bei selbstgenutzten Liegenschaften abzugsberechtigte Kosten. Aufwendungen zur Nutzung der Früchte und für den Betrieb des Gartens gehören dagegen nicht dazu.

Bei Schwimmbädern, Saunas, etc. sind die Reparaturen und der Ersatz Bestandteil des abzugsberechtigten Liegenschaftsunterhalts. Betriebs- und Wartungskosten wie Wasserbezug, -aufbereitung, Reinigung usw. stellen nicht abzugsberechtigte Lebensunterhaltskosten dar.

Zu den nicht abzugsberechtigten Lebenshaltungskosten zählen bei selbstgenutzten Liegenschaften die Aufwendungen für Wasser, Gas und Strom, die Heiz- und Warmwasserkosten der eigenen oder fremden Anlage (z.B. Fernheizung) sowie die nach dem Verursacherprinzip erhobenen Gebühren wie Kehrichtgebühren, Betriebsbeiträge an die ARA, TV-Anschlussgebühren etc. (VGE vom 9.8.1999 i.S. T.). Auch die Grundgebühren für Wasserversorgung, Abwasser- und Kehrichtentsorgung gelten als nicht abzugsberechtigte Lebenshaltungskosten (VGE vom 19.10.2004 i.S. K.), da diese als nutzungsbedingte Betriebskosten bei der Festsetzung des Mietwertes nicht berücksichtigt werden.

Wartungskosten und Serviceabonnemente für Einrichtungen und Apparate wie Heizung, Waschmaschinen, Küchenapparate, Alarmanlagen, Lifte usw. sind keine Liegenschaftsunterhaltskosten. Es sind nutzungsbedingte Betriebskosten und damit nicht abzugsberechtigte Lebenshaltungskosten. Nur Ersatz und Reparatur sind abzugsberechtigte Liegenschaftsunterhaltskosten.

2.3 Bei Vermietung / Verpachtung

Nutzungsbedingte Betriebskosten können nach Mietrecht der Mieterschaft als Nebenkosten in Rechnung gestellt werden. Sie müssen nicht als steuerbare Erträge deklariert werden.

Soweit jedoch die Hauseigentümerin oder der Hauseigentümer Betriebs- und Verwaltungskosten aus steuerbaren Mieterträgen bestreitet (beispielsweise bei Mietverhältnissen mit Mietzinsen inkl. Nebenkosten), sind bei vermieteten Liegenschaften nutzungsbedingte Betriebskosten abzugsberechtigt. Das sind insbesondere Kosten für die Heizung, einschliesslich Kaminreinigung und Unterhalt der Heizungsanlage, das Warmwasser, Verbrauchskosten, die Reinigung und

-2- 1.1.2014

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 39 Nr. 4

Beleuchtung, Hauswartung, Wartungskosten (Serviceabonnements), Kosten der gemeinschaftlich genutzten Räume, des Liftes, wiederkehrenden Gebühren für Kehricht- und Abwasserentsorgung usw.

Wird der Mietertrag inkl. Nebenkosten deklariert und beim Gebäudeunterhalt der Pauschalabzug geltend gemacht, so werden die Bruttomietzinsen für die Ermittlung der Pauschale um 10% gekürzt.

Bilden die Nebenkosten-Einnahmen keinen Bestandteil des steuerbaren Ertrages, sind die entsprechenden Betriebskosten nicht abzugsberechtigt. Auch die Entschädigungen für die eigene Arbeit der Hauseigentümerschaft sind nicht abzugsberechtigt.

1.1.2014 -3-

§ 39 Nr. 4 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

-4- 1.1.2014

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 39 Nr. 4

3. Liegenschaftsunterhalt, Energiespar- und

Umweltschutzmassnahmen

3.1 Abzüge

Bei den Staats- und Gemeindesteuern sind die Investitionen für energiesparende und Umweltschutzmassnahmen nicht abzugsberechtigt. Bei der direkten Bundessteuer gelten diese Auslagen nach Massgabe der Verordnung über den Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer (SR 642.116) und der Verordnung über die Massnahmen zur rationellen Energieverwendung und zur Nutzung erneuerbarer Energien (SR 642.116.1) als abzugsberechtigte Unterhaltskosten, sofern die tatsächlichen Liegenschaftsunterhaltskosten geltend gemacht werden. Es handelt sich dabei um Investitionen in umweltschonende Technologien wie Erd-/Luftwärmepumpen, Pellet-Heizungen, solare Warmwasser- und Heizungsanlagen sowie Photovoltaik-Anlagen.

Wird für den Liegenschaftsunterhalt der Pauschalabzug gewählt, können keine zusätzlichen Abzüge für die energiesparenden und dem Umweltschutz dienenden Investitionen getätigt werden, da diese im Pauschalabzug bereits enthalten sind. Der Abzug bei der direkten Bundessteuer ist nur möglich, wenn die entsprechenden Investitionen in bereits bestehenden Gebäuden vorgenommen werden. Bei Neubau oder neubauähnlichem Umbau bilden sie daher nie abzugsberechtigte Unterhaltskosten, da sie als Anlagekosten gelten. Aufwendungen für den Einbau von Photovoltaikanlagen innert 5 Jahren seit Erstellung einer Baute stellen in der Regel keine abzugsfähigen energiesparenden Investitionen dar (BGE 2C_729/2012 vom 18. Dezember 2012; Analyse der Schweizerischen Steuerkonferenz zur steuerrechtlichen Qualifikation von Investitionen in umweltschonende Technologien wie Photovoltaikanlagen Ziff. 2.2).

Bei den Staats- und Gemeindesteuern ist der erstmalige Einbau solcher umweltschonender Technologien weder bei Neubauten noch bei bestehenden Bauten abzugsberechtigt, ausser es handle sich um den Ersatz der Heizung. Sie sind anlässlich der nächsten steuerbegründenden Veräusserung des Grundstücks bei der Grundstückgewinnsteuer abzugsberechtigt, soweit sie als Anlagekosten gelten und nicht durch Subventionen gedeckt sind.

1.1.2015 -1-

§ 39 Nr. 4 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

3.2 Einspeisevergütungen und Subventionen

3.2.1 Änderungen des Energiegesetzes (EnG) per 1.1.2014

Neue Photovoltaikanlagen mit einer Leistung zwischen 2 und weniger als 10 kW werden anstelle der kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV) mit einer Einmalvergütung gefördert (neue Photovoltaikanlagen unter 2 kW werden nicht gefördert).

Betreiber von neuen Photovoltaikanlagen mit einer Leistung zwischen 10 kW und unter 30 kW können zwischen KEV und Einmalvergütung wählen. Gleiches gilt auch für wesentliche Erweiterungen, wenn dabei die Gesamtleistung nicht auf 30 kW oder mehr erhöht wird.

Für Anlagen mit einer Leistung von 30 kW und mehr gibt es weiterhin die KEV.

3.2.2 Grundstücke des Privatvermögens

Einspeisevergütungen: Entschädigungen für die Lieferung von Energie (insbesondere Strom) aus solchen Anlagen stellen grundsätzlich steuerbares Einkommen aus unbeweglichem Vermögen dar. Falls aber die Stromerzeugung den Eigenverbrauch im jeweiligen Abrechnungszeitraum nicht übersteigt, ist auf die Aufrechnung eines Ertrags zu verzichten. Befindet sich die Anlage im Besitz des Netzbetreibers, qualifizieren sich die vereinnahmten Entschädigungen vollumfänglich als steuerbare Mieteinnahmen.

Subventionen: Bei der direkten Bundessteuer werden Subventionen für solche Anlagen bei Neubauten und neubauähnlichen Umbauten als Minderung der Anlagekosten behandelt; im Fall von bestehenden Bauten führen sie zu einer entsprechenden Kürzung des effektiven Unterhaltskostenabzugs bzw. zu einer Aufrechnung im Folgejahr (entsprechend dem Periodizitätsprinzip).

Bei den Staats- und Gemeindesteuern werden Subventionen für den Ersteinbau solcher Anlagen in Neubauten und in bestehende Bauten nicht besteuert. Sie werden aber bei der nächsten steuerbegründenden Veräusserung des Grundstücks durch Abzug vom Anlagewert mit der Grundstückgewinnsteuer erfasst (§ 13 Abs. 3 GGStG; vgl. LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 23 Nr. 1 Ziff. 1).

-2- 1.1.2015

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 39 Nr. 4

3.2.3 Grundstücke des Geschäftsvermögens

Der Betrieb einer entsprechenden (Photovoltaik-)Anlage stellt bei einer selbstbewohnten oder vermieteten Liegenschaft des Privatvermögens keine selbständige Erwerbstätigkeit dar. Eine solche liegt nur dann vor, wenn das Grundstück (im Rahmen der Präponderanzmethode ohne Einbezug der Anlage) als Geschäftsvermögen qualifiziert wird.

Liegt ein Grundstück des Geschäftsvermögens vor, gehört die darauf stehende entsprechende Anlage ebenfalls zum Geschäftsvermögen und ist zu aktivieren. Einmalige Subventionen können als Sofortabschreibung aufwandwirksam geltend gemacht werden. Einspeisevergütungen gelten als Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit (bzw. als Gewinn bei juristischen Personen).

1.1.2015 -3-

§ 39 Nr. 4 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

-4- 1.1.2015

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 39 Nr. 4

4. Abgrenzungskatalog Liegenschaftsunterhalt

(PDF-Datei ganzer Katalog)

Dieser Katalog dient den Veranlagungsbehörden und den Steuerpflichtigen, die den Abzug der tatsächlichen Unterhalts-, Betriebs- und Verwaltungskosten für Liegenschaften geltend machen wollen.

4.1 Aussenwände

4.2 Dächer

4.3 Wände im Innern

4.4 Bodenbeläge

4.5 Wohneinrichtungen

4.6 Heizungen / Lüftungen

4.7 Sanitäre und elektrische Installationen / Brandverhütung

4.8 Umgebung

4.9 Verschiedenes

4.10 Betriebs- und Verwaltungskosten

1.1.2014 -1-

§ 39 Nr. 4 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

-2- 1.1.2014

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 39 Nr. 4

4.1 Aussenwände

Massnahmen

Staats- und

Gemeindesteuern,

Direkte Bundessteuer

Direkte

Bundessteuer

Anlage-

Unterhalts-

zusätzlich für

kosten

kosten

Energiespar-

massnahmen

4.1.1 Fassaden, Fenster, Balkone, Storen und Fensterläden im

allgemeinen

a)

Neubemalung

1/1

b)

Fassadenreinigung (inkl.

Versiegelung)

1/1

c)

Reparatur

1/1

Fassadenrenovationen

a)

Überdecken einer vorbestandenen

Verkleidung (auch Schindeln) durch

Eternit, Aluminium,

Naturstein-Fassaden

1/3

2/3

b)

Ersatz einer vorbestandenen

Verkleidung

1/1

c)

Wärmedämmungsmassnahmen

(Isolationen),

Fassadenisolationsarbeiten inkl.

Verkleidung, Anpassen der

Fensterbänke und Halterungen oder

hinterlüftete Wärmedämmung

1/2

1/2

1/2

Fenster

a)

Neueinbau

1/1

b)

Ersatz von Fenstern (inkl.

Dachfenster) durch energetisch

bessere Fenster (2-fach und 3-fach

Verglasung) als bestehend

1/1

c)

Reparatur oder gleichwertiger

Ersatz

1/1

Fensterscheiben

Ersetzen gebrochener Glasscheiben

1/1

(sofern nicht durch Versicherung gedeckt)

Storen und Sonnenstoren

a)

Neueinbau

1/1

b)

Reparatur oder Ersatz

1/1

Fensterläden / Rollläden / Jalousien

a)

Neueinbau

1/1

b)

Reparatur oder Ersatz (inkl. elektr.

Antrieb)

1/1

c)

Rollläden anstelle von Fensterläden

1/3

2/3

1.1.2014 -1-

§ 39 Nr. 4 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

d) Ersatzen von Fensterläden aus Holz

durch Läden aus Aluminium

Windfang

a) Neuanbau

b) Reparatur oder Ersatz

Balkone

a) Auftragen einer Bodenfarbe auf

Zementboden

b) Bodenabdichtung

c) Abdichten und Isolieren des

Terrassenbodens sowie Verlegen

eines Bodenbelages auf die

Isolation

1/3

1/1

1/3

2/3

1/1

1/1

1/1

2/3

1/1

1/3

4.1.2

Gerüstungen

Gerüstkosten sind proportional nach den

Anteilen Unterhalts- und Anlagekosten

aufzuteilen

teils

teils

teils

4.1.3

Betonsanierungen

1/1

4.1.4

Brandmauer

Erstellen von Brandmauern (allfällige Subventionen sind abzuziehen)

a) Erstellung

b) Reparatur oder Ersatz

1/1

1/1

4.1.5

Wintergarten

a) Erstellung

b) Reparatur oder Ersatz

1/1

1/1

-2- 1.1.2014

Luzerner Steuerbuch Bd. 1

Weisungen StG

§ 39 Nr. 4

4.2 Dächer

Massnahmen

Staats- und

Gemeindesteuern,

Direkte Bundessteuer

Direkte

Bundessteuer

Anlage-

kosten

Unterhalts-

kosten

zusätzlich für

Energiespar-

massnahmen

4.2.1 Flach-, Steil- und Giebeldächer / Spenglerarbeiten /

Blitzableiter

Im Allgemeinen

a)

Erstellung

1/1

b)

Reparatur oder Ersatz

1/1

c)

Isolation Dach/Unterdach

1/2

1/2

1/2

Spenglerarbeiten

a)

Neueinbau

1/1

b)

Reparatur oder Ersatz

1/1

Blitzableiter

a)

Neueinbau und Erweiterung

infolge Anbau

1/1

b)

Reparatur oder Ersatz

1/1

4.2.2 Estrichausbau

Einbau von Zimmern oder

1/1

Wohnungen

4.2.3 Hausbock und Schwamm

Kosten für deren Bekämpfung

1/1

(Holzbehandlung)

1.1.2014

-1-

§ 39 Nr. 4 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

-2- 1.1.2014

Luzerner Steuerbuch Bd. 1

Weisungen StG

§ 39 Nr. 4

4.3 Wände im Innern

Massnahmen

Staats- und Direkte Bundessteuer

Gemeindesteuern,

Direkte Bundessteuer

Anlage-

kosten

Unterhalts-

kosten

zusätzlich für

Energiespar-

massnahmen

4.3.1 Maler- und Tapezierarbeiten / Wand- und Dachverkleidungen / Türen

Im Allgemeinen

a) Auffrischen / Reparatur /

1/1

gleichwertiger Ersatz

b) im Zusammenhang mit

teils

teils

Umbauarbeiten und

Anbauarbeiten im Verhältnis

c) Erstbeschichtung oder

1/1

-verkleidung

d) Anbringen einer inneren

1/1

1/1

Isolation an Wänden oder

Kellerdecken, inkl.

Verkleidung und

Malerarbeiten

Wand- und Deckenverkleidungen als Ersatz für fällige Gipser- und Malerarbeiten

Verkleidung aus Holz oder

1/3

2/3

1/3

schalldämmend inkl.

Malerarbeiten

Plattenarbeiten / Fliesen

a) Reparatur oder Ersatz

1/1

b) In Wohn- / Küche oder

1/2

1/2

Badezimmer anstelle von

Malerarbeiten

Trennwände erstellen

Ersteinbau (z.B. Alt 1 Zimmer, neu

1/1

2 Zimmer)

Türen / Kipptore (Garagen)

a) Ersteinbau infolge Um- und

1/1

Anbau oder für Neubauten

b) Reparatur oder Ersatz (inkl.

1/1

elektr. Antrieb)

4.3.2 Treppen / Treppenhaus / Geländer

a) Reparatur oder Ersatz

1/1

b) Ersetzen einer Holztreppe

2/3

1/3

durch eine Betontreppe inkl.

Folgekosten

1.1.2014

-1-

§ 39 Nr. 4

Weisungen StG

Luzerner Steuerbuch Bd. 1

4.3.3 Aufzüge / Lift

a)

Ersteinbau

1/1

b)

Reparatur oder Ersatz

1/1

-2-

1.1.2014

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 39 Nr. 4

4.4 Bodenbeläge

Massnahmen

Staats- und Direkte

Gemeindesteuern, Bundessteuer

Direkte Bundessteuer

Anlagekosten

Unterhalts- zusätzlich für

kosten Energiespar-

massnahmen

4.4.1 Wohnfläche (geheizt)

a)

Ersatz mit gleichwertiger

Qualität Parkett,

Kunststoffbeläge oder

Spannteppiche

1/1

b)

bei besserer Qualität

1/3

2/3

c)

im Zusammenhang mit

kleineren Umbauarbeiten,

neu Verlegen auf

bestehendem Holzboden

oder Inlaid, nur wenn die

Räume früher bewohnbar

waren

1/3

2/3

d)

wenn früher nicht bewohnbar

1/1

e)

neu Verlegen infolge

grösserer Umbauarbeiten

oder Anbauten auf

Zementunterlagsboden

1/1

f)

Verlegen eines Parkett- oder

Plattenbelages anstelle

vorbestandener anderer

Beläge

1/3

2/3

1.1.2014 -1-

§ 39 Nr. 4 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

-2- 1.1.2014

Luzerner Steuerbuch Bd. 1

Weisungen StG

§ 39 Nr. 4

4.5 Wohneinrichtungen

Massnahmen

Staats- und Direkte Bundessteuer

Gemeindesteuern,

Direkte Bundessteuer

Anlagekosten

Unterhalts- zusätzlich für

kosten Energiespar-

massnahmen

4.5.1 Kücheneinrichtungen

Im Allgemeinen

a)

Ersteinbau

1/1

b)

Modernisierung /

Gesamtumbau inkl.

Geräte, Kombination,

Platten- und

Malerkosten sowie

Installationen

1/3

2/3

c)

Reparatur oder Ersatz

1/1

Kochherd / Backofen

a)

Ersetzen eines alten

Kochherdes durch einen

kombinierten Herd

infolge Küchenumbau

1/3

2/3

b)

Umstellen von Gas auf

elektrisch oder

umgekehrt

1/1

Kühlschrank / Tiefkühlschrank / andere Küchengeräte

a)

Ersteinbau

1/1

b)

Reparatur oder Ersatz

1/1

4.5.2 Badezimmer

Im Allgemeinen

a)

Ersteinbau

1/1

b)

Modernisierung /

Gesamtumbau inkl.

sanitäre Ersatzteile

1/3

2/3

c)

Reparatur oder Ersatz

1/1

Ersatz einzelner sanitärer Apparate

a)

Ersteinbau

1/1

b)

Reparatur oder Ersatz

1/1

4.5.3 Waschmaschine / Tumbler

a)

Erstmalige Anschaffung

1/1

b)

Reparatur oder Ersatz

1/1

1.1.2014

-1-

§ 39 Nr. 4 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

-2- 1.1.2014

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 39 Nr. 4

4.6 Heizungen / Lüftungen

Massnahmen

Staats- und

Gemeindesteuern,

Direkte Bundessteuer

Direkte

Bundessteuer

Anlagekosten

Unterhalts-

zusätzlich für

kosten

Energiespar-

massnahmen

4.6.1 Verbrennung / Heizkessel

Ersetzen des Heizkessels oder Brenners

a)

Reparatur oder Ersatz durch

teils modernere Anlage

1/1

4.6.2 Umstellung auf Gas- oder andere Systeme (bei gleichbleibendem Heizvolumen und

ohne

zentralen Speicher)

a)

bei bestehender Holz-, Kohle-

oder Ölzentralheizung

1/1

b)

Ersetzen einer

Warmluftetagenheizung,

Ölofen oder Holz- und

Kohleofen durch eine

Zentralheizung (Öl, Gas)

1/2

1/2

4.6.3 Umstellung auf Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien wie Einbau Wärmepumpe

(z.B. Erdsonde), Holzfeuerungsanlagen (Pellets, Holzschnitzel), thermische

Solaranlagen inkl. Speicher, sanitären

Anpassungsarbeiten, Bewilligungen und

einmaligen Anschlussgebühren), ohne Wärmeverteilung

und ohne Radiatoren

Einbau thermische Solaranlagen

a)

Ersteinbau

1/1

1/1

b)

Reparatur oder Ersatz

1/1

Ersatz bestehende Heizung

a)

Pellets / Holz / Wärmepumpe

anstelle von Öl, Gas,

Elektroheizung

1/1

b)

Reparatur oder Ersatz ganzer

Systeme mit gleichem

Heizmedium

1/1

4.6.4 Zusätzliche Installationen

a)

automatische Regulierung der

Wärmeproduktion

1/1

1/1

b)

Ersatz bestehender

Heizkörperventile durch

Thermostatenventile

1/1

c)

elektronische Heiz- oder

Wärmekostenverteiler,

Öldurchlauf- oder

Betriebsstundenzähler;

Einrichtung zur Begrenzung

von Stillstandsverlusten

1/1

1/1

1.1.2014 -1-

§ 39 Nr. 4

Weisungen StG

Luzerner Steuerbuch Bd. 1

4.6.5 Heizöltank

a)

Ersteinbau inkl. Tankraum

1/1

b)

Ersatz / Tanksanierung

(Verkleidung)

1/1

4.6.6 Hafnerarbeiten: Cheminée / Kamin / Schwedenofen

a)

einfaches Cheminée umbauen

in Warmluftcheminée

1/2

1/2

b)

Reparatur oder Ersatz

1/1

c)

Kaminsanierung durch

Einziehen eines rostfreien

Stahlrohres

1/1

4.6.7 Fernwärmeheizung / Wärmecontracting

a)

Ausserbetriebnahme einer

bestehenden Heizungsanlage

1/1

b)

Anschluss an eine

Fernwärme-Heizzentrale als

Ersatz einer bestehenden

Heizungsanlage

1/1

c)

Leitungsbau und

wiederkehrende Grundkosten

(Kapitalkosten, Reparaturen,

Ersatzteile jedoch exkl.

Betriebs- und Energiekosten)

1/1

d)

Bei nichtaufteilbaren

Grundkosten: hälftige

Aufteilung in Unterhalt und

nicht abzugsfähige

Lebenshaltungskosten

1/2

4.6.8 Warmwasseraufbereitung

Boiler

a)

Ersteinrichtung /

1/1

Neuinstallation und zusätzliche

Einrichtung

b)

anstelle eines

1/2

1/2

Durchlauferhitzers oder eines

Kleinboilers

c)

Reparatur oder Ersatz

1/1

4.6.9 Lüftung / Klimaanlage / Dampfabzug

a)

Ersteinbau

1/1

b)

Reparatur oder Ersatz

ähnlicher Installationen

1/1

-2-

1.1.2014

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 39 Nr. 4

4.7 Sanitäre und elektrische Installationen / Brandverhütung

Massnahmen

Staats- und

Gemeindesteuern,

Direkte Bundessteuer

Direkte

Bundessteuer

Anlagekosten

Unterhalts-

kosten

zusätzlich für

Energiespar-

massnahmen

4.7.1 Leitung im Allgemeinen

(Wasser, Heizung elektrisch oder Gas)

a)

Anpassen gemäss Vorschrift

an die Norm

1/3

2/3

b)

Entkalken von

Warmwasserleitungen

1/1

c)

Verkabelung für Telefon und

Fernsehgeräte

1/1

d)

Einmalige Anschlussgebühren

1/1

4.7.2 Sanitäre und Heizungsverteilung

Wasser-Enthärtungsanlagen

a)

Ersteinbau

1/1

b)

Reparatur oder Ersatz

1/1

4.7.3 Elektrische Installationen

a)

Leitungsumänderungen,

jedoch ohne Erweiterung

(Mehrwert) und ohne

Beleuchtungskörper

1/1

b)

Stromsparmassnahmen an

ortsfesten Anlagen (z.B.

Drehzahlregulierung von

Pumpen und Ventilatoren)

1/2

1/2

1/2

c)

Ersatz von Kupferleitungen

(CKW, TV usw.) auf Glasfaser

usw.

1/1

4.7.4 Antennen

a)

Ersteinbau

1/1

b)

Reparatur oder Ersatz

1/1

4.7.5 Brand- und

Einbruchschutzmassnahmen

a)

Ersteinbau von Alarm-,

Überwachungs- und

Löschanlagen

1/1

b)

Reparatur oder Ersatz

1/1

c)

Anschaffung und Ersatz der

Handfeuerlöscher (abzgl. evtl.

Subventionen)

1/1

1.1.2015 -1-

§ 39 Nr. 4

Weisungen StG

Luzerner Steuerbuch Bd. 1

4.7.6 Erzeugung von Elektrizität: Photovoltaik-, Wind- und Biogasanlagen

a) Photovoltaik-Aufdach:

1/1

1/1

Erstmalige Installation auf oder

an bestehenden Gebäuden im

Eigentum der

Grundeigentümerschaft

b) Photovoltaik-Indach:

3/4

1/4

1/1

Erstmalige Installation auf oder

an bestehenden Gebäuden im

Eigentum der

Grundeigentümerschaft

c) Abnahmegebühren

1/1

1/1

d) Reparatur oder Ersatz

1/1

4.7.7 Massnahmen zur Rückgewinnung von Wärme

Alle zweckmässigen Anlagen zur

1/1

1/1

Rückgewinnung von Wärme, z.B.

Wärmerückgewinnung bei

klimatisierten Räumen, bei

Cheminées, bei Kühlwasser, bei

Abwasser oder bei warmer Abluft,

die über das gesetzlich

vorgeschriebene Mass hinausgeht.

-2-

1.1.2015

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 39 Nr. 4

4.8 Umgebung

Massnahmen

Staats- und Direkte

Gemeindesteuern, Bundessteuer

Direkte Bundessteuer

Anlagekosten

Unterhalts- zusätzlich für

kosten Energiespar-

massnahmen

4.8.1 Umgebungsarbeiten / Gartenunterhalt

a)

Erstmaliges Ansetzen / Anlegen

1/1

b)

Grundsatz: Aufwendungen für

Erhalt Garten in

gebrauchsfähigem Zustand;

Pflege und Ersatz mehrjähriger

Pflanzen/Sträucher/Bäume und

Rasenunterhalt (Rasen mähen,

Schneiden, Häckseln, Spritzen

usw.) ohne Aufwendungen für

Gewinnung von Früchten

1/1

c)

Erstmalige Anschaffung

Rasenmäher und Gartengeräte

für Pflege mehrjähriger Pflanzen,

ohne andere Gartengeräte wie

Schaufeln, Hacken, Besen usw.

1/1

d)

Reparatur oder Ersatz (inkl.

Rasenmähroboter)

1/1

e)

Gesamtsanierung

Garten/Umgebung

1/3

2/3

Feste Einfriedung, Stütz- und Gartenmauern

a)

Ersteinbau/Erweiterung

1/1

b)

Reparatur oder gleichwertiger

Ersatz

1/1

c)

bei besserer Qualität oder

Terraingewinnung

1/3

2/3

d)

Ersatz von

Böschungssicherungen aus Holz

oder Betonelementen durch

Stützmauer

1/3

2/3

Zufahrt / Gartenweg / Plätze

a)

erster Belagseinbau (Teerung,

Pflastersteine usw.)

1/1

b)

Reparatur oder Ersatz

1/1

Bodenverbesserungen

Drainage, Entwässern, Humusieren,

1/1

Stützen, usw.

1.1.2014 -1-

§ 39 Nr. 4

Weisungen StG

Luzerner Steuerbuch Bd. 1

4.8.2 Kanalisationen und Hauszuleitungen

inkl. Aushub und Erdarbeiten

im Allgemeinen

a)

Ersteinbau

1/1

b)

Reparatur oder Ersatz

1/1

c)

Vergrösserung/Erweiterung

infolge Anbau

1/1

d)

einmalige Anschlussgebühren

1/1

Kanalisationen / Gruben / Schächte

a)

Anschluss

1/1

b)

Reinigen (Kanalspülung) und

Entleeren

1/1

c)

ausser Betrieb nehmen der

Klärgrube

1/1

Wasser- und Hauszuleitung

Anschliessen an ein anderes

1/1

Verteilernetz (gemeinschaftliches

Netz), nicht inbegriffen die einmalige

Anschlussgebühr

4.8.3 Entfeuchten der Kellerwände

a)

Erstellen oder Anbringen von

Sickerleitungen,

Entfeuchtungsgeräten, usw.

1/1

b)

Abdichtungsarbeiten am

1/1

Gebäude, inkl. Ersatz von fest

installierten

Entfeuchtungsgeräten, Drainagen

und Entfeuchtungsmassnahmen

4.8.4 Schwimmbad / Schwimmteich (Biotop)

a)

Ersteinbau, inkl. Abdeckung,

Beheizung, Pumpen

1/1

b)

Reparatur oder Ersatz

1/1

4.8.5 Trennsystem

a)

Anschliessen des

Oberflächenwassers an

Trennsystem

1/1

b)

Anschlussgebühr

1/1

c)

Reparatur oder Ersatz

1/1

-2-

1.1.2014

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 39 Nr. 4

4.9 Verschiedenes

Massnahmen

Staats- und Direkte

Gemeindesteuern, Bundessteuer

Direkte Bundessteuer

Anlage-

kosten

Unterhalts- zusätzlich für

kosten Energiespar-

massnahmen

4.9.1 Rechtskosten / Anstösserbeiträge an Gemeinden

a)

Anwalts- und Prozesskosten im

Zusammenhang mit

Mietangelegenheiten

1/1

b)

Anwalts- und Prozesskosten für

Abwehr wertvermindernder

Massnahmen (z.B.

Baueinsprachen, Umzonung

usw.)

1/1

c)

Entgelt für Rückzug Einsprache

bei Bauvorhaben (bei

wertvermehrenden Investitionen

1/1

d)

Schuldbrieferrichtung

1/1

e)

Vermessungen, Parzellierung,

Beurkundungskosten,

Grundbuchgebühren,

Güterzusammenlegung,

Feldregulierung,

Baulandumlegung

1/1

f)

Perimeterbeiträge,

Anstösserbeiträge an

Gemeinden für Strassen,

Gehsteige (einmalige Beiträge),

inkl. erste Teerung der Strassen

und Zufahrtsplätze

1/1

g)

Anwalts-, Notar- oder

Bei der Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer

Gerichtskosten im

Zusammenhang mit

Kauf/Verkauf

anrechenbare

Gestehungs- oder Verkaufsunkosten

  1. h) Beurkundungsgebühren, Handänderungssteuer

1.1.2015 -1-

§ 39 Nr. 4

Weisungen StG

Luzerner Steuerbuch Bd. 1

4.9.2 Architekten- und Ingenieurhonorare

a)

im Allgemeinen

1/1

b)

im Zusammenhang mit

Renovationsarbeiten

teils

teils

teils

c)

Umbauarbeiten / Anbauten /

Neubau

1/1

d)

Studienhonorar für die

tatsächlich ausgeführten

Arbeiten im Sinne des

Energiesparens und des

Umweltschutzes

1/1

1/1

e)

Kosten für Grobanalysen

1/1

1/2

4.9.3 Baubewilligung / Bauprojektkosten

a)

Umbauarbeiten und Anbauten für

realisierte Projekte

1/1

b)

für energiesparende und

Umweltschutzmassnahmen

1/1

1/1

c)

Baugrunduntersuchung

1/1

d)

Quartierplanungskosten

1/1

e)

Energieberatungen

1/1

1/1

4.9.4 Abbrucharbeiten / Transport in Deponie

/ Deponiegebühren / Entsorgung

a)

Abbruch einer Mauer, bisher 2,

neu 1 Zimmer

2/3

1/3

1/3

b)

Abbruch im Zusammenhang mit

Neubau

1/1

c)

Abbruch; gleichwertiger Ersatz

von Bauteilen

1/1

1/1

d)

Bauversicherungsprämie

1/1

e)

Räumungskosten bei Abbruch

1/1

f)

Entsorgungskosten für Altgeräte

1/1

1/1

-2-

1.1.2015

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 39 Nr. 4

4.10 Betriebs- und Verwaltungskosten

Massnahmen

Vermietete Selbst genutzte Einfamilienhäuser

Liegenschaften oder

(mit Ausnahme Stockwerkeigentumswohnungen

des selbst (inkl. selbstgenutzter Anteil der

genutzten Eigenümerschaft bei vermieteter

Anteils der Liegenschaft)

Eigentümerschaft)

(*) nur abzugsfähig, sofern die abzugsfähige (*) abzugsfähige nicht abzugsfähige

Kosten der Mieterschaft nicht

Betriebs- und Betriebs- und Lebenshaltungskosten

weiterverrechnet wurden VerwaltungskostenVerwaltungskosten

4.10.1 Kosten für Heizung und Warmwasseraufbereitung

a)

Brennstoffe/Energie

1/1

1/1

b)

Elektrizität zum Betrieb von

Brennern und Pumpen

1/1

1/1

c)

Entkalken Warmwasseranlage,

Boiler, Leitungsnetz,

Wasserenthärtungsmittel

1/1

1/1

d)

Kaminfegerarbeiten,

Feuerungs-, Brennerkontrolle

1/1

1/1

e)

periodische Revision der

Heizungsanlage, einschliesslich

des Öltanks

1/1

1/1

f)

Versicherungsprämien, soweit

sie sich ausschliesslich auf die

Heizungsanlage beziehen

1/1

1/1

g)

Verwaltungskosten im

Zusammenhang mit dem

Betrieb der Heizungsanlage

1/1

1/1

h)

Wartungskosten im Allgemeinen

1/1

1/1

1.1.2014 -1-

§ 39 Nr. 4

Weisungen StG

Luzerner Steuerbuch Bd. 1

4.10.2 Kosten für Verwaltung

a)

Entschädigung an die

Liegenschaftsverwaltung (nicht

aber die Entschädigung für die

eigene Arbeit)

1/1

b)

Entschädigung an die

Verwaltung einer

Stockwerkeigentümergemeinschaft,

inkl. Revision Abrechnung

1/1

1/1

c)

Inseratekosten

1/1

d)

Mitglieder- und Kursbeiträge

(Hauseigentümerverband,

Hausverein usw.)

1/1

1/1

e)

Porti, Telefon, Betreibungs- und

Prozesskosten im

Zusammenhang mit

Einkommen aus Liegenschaften

1/1

  1. f) Stockwerkeigentümergemeinschaft oder andere vergleichbare Formen von gemeinschaftlichem Eigentum

fa)

Einlagen in Erneuerungsfongs,

sofern Einlagen der

Stockwerkeigentümerschaft

unwiderruflich entzogen sind

und nur zur Deckung von

künftigen Unterhaltskosten

verwendet werden.

1/1

1/1

fb)

übrige gemeinschaftliche

Unterhalts- und

Reparaturkosten, soweit nicht

Nebenkosten

1/1

1/1

4.10.3 Versicherungen, Liegenschaftssteuern, Perimeterbeiträge

a)

Hausratversicherungen: nur für

möbilierte Mietwohnungen

1/1

1/1

b)

kombinierte Versicherungen:

abzugsberechtigt sind

diejenigen Prämien, welche das

Gebäude betreffen

1/1

1/1

c)

Sachversicherungsprämien

(Brand-, Glasbruch- und

Wasserschadenversicherung,

Gebäudehaftpflichtversicherung)

1/1

1/1

d)

Liegenschaftssteuer (LGVE

1988 II Nr. 8)

1/1

1/1

e)

Periodische Perimeterbeiträge /

Beiträge

Strassengenossenschaft, soweit

nicht für wertvermehrende

Aufwendungen geleistet (LGVE

1992 II Nr. 12)

1/1

1/1

-2-

1.1.2014

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 39 Nr. 4

4.10.4 Nebenkosten

a)

Alarmanlage: Abo für

Alarmierung, Gebühren für

Amtsleitung, Überwachung,

Wartung

1/1

1/1

b)

Hauswartung

1/1

1/1

c)

Reinigung von

Gemeinschaftsräumen,

Treppenhäusern, Strassen,

Gehsteigen und Plätzen

1/1

1/1

d)

Schneeräumungsarbeiten,

Anschaffung und Betrieb

Schneeräumungsmaschinen

1/1

1/1

e)

Schwimmbad Betrieb (Wasser,

Strom, Chemikalien, Filter,

Reinigung, Wartung)

1/1

1/1

f)

Verbrauchskosten (inkl.

Grundgebühren) für Strom,

Kehricht, Wasser, ARA

(Abwasser)

1/1

1/1

g)

Aufwand für Blumen- und

Gemüsegärten, Jäten,

Kiespflege, Gewinnung von

Früchten, Beeren

1/1

1/1

h)

Werkzeuge für Garten und

Haushalt (Schaufeln, Besen,

Leitern, Laubbläser usw.),

Heimwerkergeräte

1/1

1/1

i)

wiederkehrende Betriebskosten

und Benützungsgebühren (Lift,

Kabel-TV, Alarmanlagen,

Schwimmbad usw.)

1/1

1/1

j)

Wohnungsräumung

1/1

1/1

k)

Serviceabonnemente

1/1

1/1

1.1.2014 -3-

§ 39 Nr. 4 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

-4- 1.1.2014

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 39 Nr. 5

Kosten für denkmalpflegerische Arbeiten Die im Bemessungsjahr nicht gedeckten Kosten für denkmalpflegerische Arbeiten bei Privatliegenschaften können unbegrenzt abgezogen werden. Diese Kosten können zusätzlich zum Pauschalabzug für Liegenschaftsunterhalt geltend gemacht werden. Die Arbeiten müssen im Bemessungsjahr bezahlt worden sein. Der Steuererklärung ist eine Abrechnung mit den amtlichen Verfügungen beizulegen. Ein Abzug ist nur zulässig, wenn

  • die denkmalpflegerischen Arbeiten aufgrund gesetzlicher Vorschriften erforderlich waren,

  • die Arbeiten im Einvernehmen mit den Behörden oder auf deren Anordnung hin erfolgten,

  • die Kosten nicht durch Subventionen gedeckt sind. Nur die ungedeckten und von den Steuerpflichtigen selbst getragenen Kosten sind abziehbar (§ 39 Abs. 3 StG; Art. 32 Abs. 3 DBG).

1.1.2007 -1-

§ 39 Nr. 5 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 40 Nr. 1

Schuldzinsen

1. Allgemeines

1.1 Abzugsfähige Schuldzinsen

Zu den abziehbaren Schuldzinsen zählen vorab die Vergütungen, die für die Gewährung gesicherter und ungesicherter Darlehen (Hypotheken, Privatdarlehen, Kleinkredite, Lombardkredite usw.) zu entrichten sind, sofern sich das Entgelt nach der Zeit und als Prozentquote der Geldsumme berechnet (LGVE 1988 II Nr. 7). Voraussetzung für den Schuldzinsenabzug ist, dass die Gläubigerin oder der Gläubiger genannt wird und dass alle zur Überprüfung des Schuldverhältnisses erforderlichen Angaben im Schuldenverzeichnis gemacht werden. § 40 Abs. 1a StG gestattet in gleicher Weise wie Art. 33 Abs. 1a DBG den Abzug der Schuldzinsen schlechthin (für die massliche Beschränkung vgl. Ziffer 3 nachfolgend). Dass diese zur Erzielung des Einkommens erforderlich sind und damit Gewinnungskosten darstellen, bildet nicht eine Voraussetzung für ihren Abzug. Erforderlich ist nur, dass es sich um Schuldzinsen im Rechtssinn handelt (VGE vom 22.10.1988 i.S. B.). Der Schuldzinsenabzug stellt einen speziellen, auf einer ausdrücklichen Gesetzesbestimmung beruhenden Abzug dar, für den ein Zusammenhang mit der Einkommenserzielung nicht begriffsnotwendig ist.

Kreditkosten von steuerlich anerkannten Schulden (Kommission, Spesen) sind ebenfalls abzugsfähig.

Massgebend für die Berechtigung zum Abzug von Schuldzinsen vom Einkommen ist das Schuldverhältnis und nicht der Umstand, wer tatsächlich die Schuldzinsen entrichtet. Die Schuldzinsen bemessen sich nach dem Betrag der in der Bemessungsperiode fällig gewordenen Zinsen. Nicht notwendig ist, dass die Zinsen tatsächlich bezahlt wurden. Diese Grundsätze gelten, solange die Schuldnerin oder der Schuldner zahlungsfähig ist, d.h. nur Schuldzinsen mit deren Erfüllung ernsthaft gerechnet werden muss, sind abziehbar.

1.2 Nicht als Schuldzinsen abziehbar

Nicht als Schuldzinsen abziehbar sind Zahlungen zur Tilgung von Schulden (§ 41 Unterabs. c StG).

Nicht abzugsfähig sind sodann Forward-Zinsen (Entschädigung für den Abschluss einer erst in Zukunft zu laufen beginnenden Festhypothek zum im

1.1.2007 -1-

§ 40 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

Abschlusszeitpunkt geltenden Zinssatz).

(Private) Leasingzinsen können ebenfalls nicht abgezogen werden. Die Leasingraten für privat genutzte Güter enthalten keine abzugsfähigen Zinsanteile (ASA 61, 250 und 62, 683). Das gleiche gilt für bezahlte Marchzinsen.

Zinsen für Darlehen, die eine Kapitalgesellschaft einer an ihrem Kapital massgeblich beteiligten oder ihr sonst wie nahestehenden natürlichen Person zu Bedingungen gewährt, die erheblich von den im Geschäftsverkehr unter Dritten üblichen Bedingungen abweichen, sind nicht abzugsfähig (§ 40 Abs. 1a StG bzw. Art. 33 Abs. 1a DBG). Darunter fallen verdeckte Kapitaleinlagen durch übersetzte Zinssätze sowie Zinsen auf Darlehen, soweit diese Darlehen steuerlich als verdeckte Gewinnausschüttungen erfasst wurden.

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 40 Nr. 1

2. Besonderheiten

2.1 Baurechtszinsen

Der Baurechtszins darf dem Hypothekarzins nicht gleichgestellt werden. Bei der bauberechtigten Person, deren Baute im Privatvermögen steht und von ihr selbst bewohnt wird, ist der Baurechtszins nicht abziehbar (LGVE 2012 II Nr. 22). Dem Umstand, dass ein Haus im Baurecht errichtet wurde, ist bei der Bemessung des Mietwertes Rechnung zu tragen (vgl. LU StB Weisungen § 28 Nr. 4).

2.2 Baukreditzinsen

Baukreditzinsen gehören bis zum Beginn der Nutzung der Liegenschaft zu den wertvermehrenden Aufwendungen oder Anlagekosten und sind nicht abziehbar (§ 40 Abs. 1a StG; Art. 34 Unterabs. d DBG; ASA 60, 191 und 65, 750).

Für die Abgrenzung der nicht abzugsfähigen Baukreditzinsen von den Schuldzinsen haben sich in der Praxis folgende Kriterien entwickelt:

  • Als Baukredite gelten alle Fremdmittel, die für die Finanzierung der Erstellung eines Baus eingesetzt werden.

  • Die Qualifikation als Baukredit erfolgt unabhängig von der Herkunft der Fremdmittel.

  • Die Qualifikation als Baukredit erfolgt unabhängig von der Sicherung der Fremdmittel.

  • Teilkonsolidierungen während der Bauphase sind für die Qualifikation als Baukredit unbeachtlich.

  • Die Schulden gelten bis zur Bauvollendung als Baukredite.

  • Als Bauvollendung wird der tatsächliche Bezug des Objekts angenommen (vgl. VGE vom 17.5.1996 i.S. S).

  • Findet eine Konsolidierung des Baukredits erst nach Bezug statt, können die Zinsen ab Bezug als (abzugsfähige) Schuldzinsen zugelassen werden.

  • Umbau/Renovation: Falls während des Umbaus bzw. der Renovation das Gebäude (teilweise) weiterbewohnt wird, gelten die Kreditzinsen nicht als Baukreditzinsen, sondern als gewöhnliche abzugsfähige Schuldzinsen.

  • Ausbau/Anbau: Wird angebaut oder ausgebaut (z.B. Dachstock), und ist Nutzung im bestehenden Teil möglich, gelten die Kreditzinsen als nichtabzugsfähige Baukreditzinsen.

Baulanddarlehen: Kreditkosten für den Erwerb von Bauland gelten als Anlagekosten und sind den nicht abzugsfähigen Baukreditzinsen gleichgestellt, wenn es in der Absicht der sofortigen Realisierung eines Bauvorhabens erworben wird. Ob dies der

1.7.2013 -1-

§ 40 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

Fall ist, hängt von den technischen, wirtschaftlichen und zeitlichen Umständen insgesamt ab (LGVE 1996 II Nr. 15/21). In der Regel kann davon ausgegangen werden, dass der Zusammenhang gegeben ist, wenn anschliessend oder kurze Zeit nach Erwerb, d.h. innert 2 Jahren überbaut wird.

2.3 Bürgschafts- und Solidarschuldverpflichtungen

Muss eine steuerpflichtige Person infolge einer Bürgschaftsverpflichtung Schulden übernehmen und enthalten die übernommenen Schulden kapitalisierte Schuldzinsen, sind die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Schuldzinsen nicht abzugsberechtigt. Schulden werden nicht zu Schuldzinsen, nur weil die Schuld kapitalisierte Schuldzinsen umfasst. Selbst wenn später die Schuld zurückbezahlt werden sollte, ist ein Schuldzinsenabzug bei der bürgschaftsverpflichteten Person ausgeschlossen. Ab dem Zeitpunkt der Übernahme der Schuld steht der bürgschaftsverpflichteten Person jedoch der Schuldzinsabzug zu.

Liegt ein Solidarschuldverhältnis vor und muss die steuerpflichtige Person für die gesamten Schuldzinsen einstehen, kann sie gleichwohl nicht den gesamten geleisteten Schuldzins abziehen, da ihr ein Rückgriffsrecht auf die übrigen Solidarschuldnerinnen und Solidarschuldner zusteht. Hat sie von ihrem Recht keinen Gebrauch gemacht, muss sie sich rechtsmissbräuchliches Vorgehen (Steuerumgehung) vorhalten lassen. Hat sie jedoch das Rückgriffsrecht auf die übrigen Solidarschuldnerinnen und Solidarschuldner erfolglos geltend gemacht und muss sie nun infolge Zahlungsunfähigkeit der übrigen Schuldnerinnen und Schuldner an deren Stelle Schuldzinsen leisten, kann sie diese vollumfänglich von ihrem Einkommen in Abzug bringen.

-2- 1.7.2013

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 40 Nr. 1

2.4 Rücktrittsprämien

Keine Schuldzinsen im rechtlichen Sinne stellen die als Rücktrittsprämien, Vorfälligkeitsprämien, Abstandszahlungen u.ä. bezeichneten Entschädigungen für die vorzeitige Beendigung von (Darlehens-) Verträgen dar (LGVE 1998 II Nr. 30).

Werden jedoch Verträge mit im Vergleich zur aktuellen Zinssituation hohem Zinssatz aufgelöst, um in ein günstigeres Finanzierungsinstrument zu wechseln oder das Darlehen abzulösen, weisen die dabei zu zahlenden Entschädigungen, wirtschaftlich betrachtet, den Charakter von Finanzierungskosten auf. In diesem Falle sind die Entschädigungen den Schuldzinsen gleichzustellen und im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich bei der Einkommenssteuer zum Abzug zuzulassen. Bedingungen für die Abzugsfähigkeit sind:

  • die Entschädigung ist direkt abhängig von der Zinssatzdifferenz und der Restlaufzeit des Darlehensvertrages,

  • die Entschädigung stellt keine Tilgung der Hypothekarschuld dar.

Für die ausnahmsweise Berücksichtigung von Rücktrittsprämien bei der Grundstückgewinnsteuer, wenn die Hypothekarschuld im Hinblick auf eine Veräusserung des Grundstücks abgelöst wird, s. LU StB Bd. 3 Weisungen GGStG § 19 N 4a.

1.7.2013 -3-

§ 40 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

-4- 1.7.2013

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 40 Nr. 1

3. Beschränkung des Schuldzinsabzuges

3.1 Gesetzliche Grundlagen

Private Schuldzinsen sind nach § 40 Abs. 1a StG bzw. Art. 33 Absatz 1a DBG im Umfang des Ertrages aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (§ 27 und 28 StG bzw. Art. 20 und 21 DBG) und weiterer 50'000 Franken abziehbar. Zinsen auf Geschäftsschulden sind weiterhin voll abziehbar (§ 34 Abs. 2d StG bzw. Art. 27 Abs. 2d DBG). Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft können im Zeitpunkt des Erwerbs zum Geschäftsvermögen erklärt werden (§ 25 Abs. 2 StG bzw. Art. 18 Abs. 2 DBG), weshalb die darauf entfallenden Zinsen vollumfänglich zum Abzug zugelassen werden (§ 34 Abs. 2d bzw. Art. 27 Abs. 2d DBG). Die nachfolgenden Ausführungen entsprechen inhaltlich dem KS EStV Nr. 22 vom 16. Dezember 2008.

3.2 Berechnung des maximal zulässigen Schuldzinsenabzuges

Bei der Festsetzung des steuerbaren Einkommens entspricht der maximal zulässige Schuldzinsenabzug den steuerbaren Erträgen aus Privatvermögen zuzüglich eines Grundbetrages von 50'000 Franken. Dieser Grundbetrag gilt sowohl für verheiratete Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, als auch für die übrigen Steuerpflichtigen.

Schuldzinsen können auch ohne Erträge aus beweglichem oder unbeweglichem Vermögen bis zum Betrag von 50'000 Franken in Abzug gebracht werden.

Die Erträge aus beweglichem Vermögen (§ 27 StG bzw. Art. 20 DBG) bemessen sich brutto, d.h. im Umfang der gesamten steuerbaren Einkünfte vor Abzug der darauf entfallenden Gewinnungskosten und Schuldzinsen. Vermögensverwaltungskosten und die weder rückforderbaren noch anrechenbaren ausländischen Quellensteuern (§ 39 Abs. 1 StG bzw. Art. 32 Abs. 1 DBG) kürzen den Umfang des maximal zulässigen Schuldzinsenabzuges daher nicht. Der Nachweis des Bruttoertrages obliegt der steuerpflichtigen Person. Einkünfte aus Beteiligungen des Privatvermögens, die unter § 27a bzw. Art. 20 Abs. 1 bis DBG (Teilbesteuerung) fallen, werden nur zu 50% (StG) resp. 60% (DBG) in die Bemessungsgrundlage einbezogen. Verluste aus der Veräusserung von Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung (§ 27 Abs. 1b bzw. Art. 20 Abs. 1b DBG) kürzen den Bruttoertrag aus beweglichem Vermögen nur im Ausmass der Verrechnung mit Gewinnen aus anderen Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung (KS EStV Nr. 15 vom 7. Februar 2007 Ziff. 3.2).

Auch die Erträge aus unbeweglichem Vermögen (§ 28 StG bzw. Art. 21 DBG)

1.1.2010 -1-

§ 40 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

bemessen sich brutto, d.h. im Umfang der gesamten steuerbaren Einkünfte vor Abzug der darauf entfallenden Gewinnungskosten und Schuldzinsen. Liegenschaftsunterhaltskosten und diesen gleichgestellte Aufwendungen (§ 39 Abs. 2 - 4 bzw. Art. 32 Abs. 2 - 4 DBG) kürzen den Umfang des maximal zulässigen Schuldzinsenabzuges daher nicht. Im Mietzins enthaltene Zahlungen für Nebenkosten sind für die Berechnung des Bruttoertrages in Abzug zu bringen (vgl. Ziffer 3.4.1 nachfolgend).

Die Beschränkung des Abzuges privater Schuldzinsen gilt bei teilweiser Steuerpflicht sowohl bei der Festsetzung des steuerbaren wie des satzbestimmenden Einkommens. Dabei fallen für die Festsetzung des satzbestimmenden (weltweiten) Einkommens (§ 14 Abs. 1 StG bzw. Art. 7 Abs. 1 DBG) auch die Erträge aus Grundstücken im Ausland in die Berechnung des maximal zulässigen Schuldzinsenabzuges. Für die internationale Steuerausscheidung (§ 13 StG bzw. Art. 6 DBG) werden die so ermittelten maximal zulässigen (weltweiten) Schuldzinsen proportional nach Lage der Aktiven verteilt (vgl. Ziffer 3.4.2 nachfolgend).

Aperiodische Vermögenserträge fallen im gesamten Umfang des steuerbaren Ertrages im Fälligkeitsjahr in die Berechnung des maximal zulässigen Schuldzinsenabzuges. Eine Verteilung von steuerbaren Erträgen aus Kapitalversicherungen mit Einmalprämie (§ 27 Abs. 1a StG bzw. Art. 20 Abs. 1a DBG) oder Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung (§ 27 Abs. 1b StG bzw. Art. 20 Abs. 1b DBG) auf die Laufzeit ist demnach unzulässig (vgl. Ziffer 3.4.3 nachfolgend).

3.3 Abgrenzung zwischen privaten und geschäftlichen Schuldzinsen

Die Abgrenzung zwischen privaten und geschäftlichen Schuldzinsen erfolgt aufgrund der von der steuerpflichtigen Person nachgewiesenen Verwendung der fremden Mittel.

Fehlt der Nachweis der Mittelverwendung, erfolgt die Abgrenzung zwischen privaten und geschäftlichen Schuldzinsen nach dem Verhältnis der Aktiven (proportionale Aufteilung nach Verkehrswerten; vgl. Ziffer 3.5.4 nachfolgend).

Bei selbständiger Erwerbstätigkeit wird auf den Geschäftsabschluss abgestellt. Als Geschäftsschulden verbuchte Verbindlichkeiten, die für private Zwecke verwendet wurden, sind jedoch dem Privatvermögen zuzuordnen.

Schulden und Schuldzinsen auf Beteiligungen, die zum Geschäftsvermögen erklärt wurden (§ 25 Abs. 2 StG bzw. Art. 18 Abs. 2 DBG), sind anhand der Kaufpreisfinanzierung nachzuweisen.

-2- 1.1.2010

Luzerner Steuerbuch Bd. 1

Weisungen StG

§ 40 Nr. 1

3.4 Beispiele

3.4.1 Negative Liegenschaftsrechnung

Liegenschaftsrechnung

Maximaler Schuldzinsenabzug

Mietertrag 1)

110'000

Akontozahlungen für Nebenkosten

- 20'000

Liegenschaftsbruttoertrag

90'000 Liegenschaftsbruttoertrag

90'000

./. Unterhaltskosten

- 100'000

./. Schuldzinsen

- 60'000 Grundbetrag

50'000

Nettoertrag (Verlust)

- 70'000 Maximaler Abzug

140'000

1)

inkl. Akontozahlungen für Nebenkosten

Die negative Liegenschaftsrechnung beschränkt

den Abzug der effektiv

angefallenen Schuldzinsen von Fr. 60'000 nicht.

3.4.2 Schuldzinsenabzug bei teilweiser Steuerpflicht / Erträge aus

Grundstücken im Ausland

Gesamt-, Ausland- und Inlandfaktoren gemäss Selbstdeklaration (alle Zahlen in

1'000)

Aktiven / Einkünfte

Gesamt Ausland

Schweiz

Liegenschaften (VW)

20'000

= 100%

10'000

= 50%

10'000

= 50%

Erwerbseinkommen

900

-

900

Liegenschaftsertrag

800

500

300

Total Einkünfte

1'700

500

1'200

./. Liegenschaftsunterhalt

- 200

- 100

- 100

./. Schuldzinsen (proportional verteilt) 1)

- 1'100

- 550

- 550

Reineinkommen

400

- 150

550

1)

Total angefallene Schuldzinsen, verteilt nach Lage der Aktiven

Legende: VW = Verkehrswert

1.1.2010

-3-

§ 40 Nr. 1

Weisungen StG

Luzerner Steuerbuch Bd. 1

Satzbestimmendes Einkommen, Auslandeinkommen und steuerbares Einkommen

gemäss Veranlagung

Einkünfte Satzbestimmendes Auslandeinkommen Steuerbares

Einkommen

Einkommen

(Gesamt)

(Schweiz)

Erwerbseinkommen

900

-

900

Liegenschaftsertrag

800

500

300

Total Einkünfte

1'700

500

1'200

./. Liegenschaftsunterhalt

- 200

- 100

- 100

./. Schuldzinsen

- 850

- 425

- 425

(proportional verteilt) 1)

Reineinkommen

650

- 25

675

1)

vor Berechnung des max. zulässigen Schuldzinsenabzugs total

abzugsfähige Schuldzinsen

(Liegenschaftsertrag von 800 + Grundbetrag von 50), verteilt nach Lage der Aktiven

3.4.3 Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung

Annahmen:

  • Obligation mit Einmalverzinsung

  • keine übrigen Vermögenswerte

Anlagewert (Jahr 2001)

2'000'000

Laufzeit

10 Jahre

Rückzahlungswert (Jahr 2010)

3'000'000

Fremdfinanzierung

1'200'000

Zinsaufwand pro Jahr

70'000

Maximaler Schuldzinsenabzug in den Jahren 2001-2009 1)

50'000

Maximaler Schuldzinsenabzug im Jahr 2010 2)

1'050'000

1)

Grundbetrag von 50'000

2)

Einmalverzinsung von 1'000'000 + Grundbetrag von 50'000

-4-

1.1.2010

Luzerner Steuerbuch Bd. 1

Weisungen StG

§ 40 Nr. 1

3.4.4 Abgrenzung zwischen privaten und geschäftlichen Schuldzinsen

Annahmen:

  • Natürliche Person mit Beteiligung im gewillkürten Geschäftsvermögen

  • Total Schuldzinsen: Fr. 400'000

  • Nachweis der Verwendung der fremden Mittel fehlt

Vermögenswerte

Verkehrswerte

%

Schuldzinsen

Beteiligung (Geschäftsvermögen)

8'000'000

80

320'000

Wertschriften (Privatvermögen)

500'000

Grundstück (Privatvermögen)

1'500'000

Total Privatvermögen

2'000'000

20

80'000

1.1.2010

-5-

§ 40 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

-6- 1.1.2010

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 40 Nr. 1

4. Schuldzinsen und WEG

Bei Wohnbauten nach WEG können auch die auf den Bundesvorschüssen berechneten Schuldzinsen abgezogen werden, obwohl deren Zahlung während einer gewissen Zeitspanne aufgeschoben wird. Steuerlich massgebend ist jedoch der Zeitpunkt der Fälligkeit, nicht derjenige der tatsächlichen Zahlung (VGE vom 31.1.1984 i.S. J.). Die Schuld lässt sich anhand der semesterweisen Gutschriften ermitteln, der Zins berechnet sich nach dem Zinssatz für die 2. Hypothek.

Das WEG sieht im weiteren Zusatzverbilligungen vor. Das sind jährlich gleich bleibende, grundsätzlich nicht rückzahlbare Zuschüsse des Bundes. Sie setzt bei Mietobjekten die Grundverbilligung (mit Bundesvorschüssen) voraus. Die Zusatzverbilligung kann auch an Eigentümerinnen und Eigentümer gewährt werden, die bezüglich der vermieteten Objekte alle Bedingungen der Grundverbilligung erfüllen, diese jedoch ohne Hilfe des Bundes selber leisten. Die Zusatzverbilligung wird nur für Bewohnerinnen und Bewohner gewährt, deren Einkommen und Vermögen die vom Bund festgesetzten Grenzen nicht übersteigen. Bei der Bewilligung der freihändigen Veräusserung bzw. Zweckentfremdung des Grundstücks besteht insoweit Rückzahlungspflicht (Art. 50 Abs. 1 WEG i.V.m. Art. 38 VWEG), als der erzielte Veräusserungspreis den vom Bundesamt für Wohnungswesen festgelegten Kaufpreis übersteigt.

Die Zusatzverbilligungen sind von der Eigentümerin oder vom Eigentümer, die sowohl Vermieterin oder Vermieter wie auch Selbstnutzerin oder Selbstnutzer sein kann, zusammen mit den Mietzinseinnahmen oder dem Mietwert als Einkommen aus unbeweglichem Vermögen zu versteuern. Für die Bescheinigung haben sich in der Praxis zwei Varianten entwickelt:

  • Die Zuschüsse werden direkt kostenmindernd dem Hypothekarzinskonto der Hauseigentümerin oder des Hauseigentümers und der Hypothekarschuldnerin oder des Hypothekarschuldners gutgeschrieben. Die Banken bescheinigen nur den Nettozins. Dabei mindert die von der Bank verrechnete rückzahlbare Grundverbilligung den Schuldzinsabzug. Abzugsfähig ist in diesem Fall der tatsächlich fällig gewordene Schuldzins der Bank vor Abzug der Grundverbilligung und der auf den bisher ausbezahlten Zinsbeihilfen des Bundes aufgelaufenen Schuldzinsen. Von der Grundverbilligung zu trennen ist die Zusatzverbilligung, welche steuerbares Einkommen darstellt.

  • Die Eigentümerin oder der Eigentümer kann selbst bestimmen, auf welches Konto die Subvention überwiesen werden soll. Ist dies nicht das Hypothekarzinskonto, sondern beispielsweise das Hypothekarkonto, bescheinigt die Bank die Bruttozinsen. Diesfalls wird die volle Hypothekarzinsbelastung steuerlich zum Abzug gebracht, ohne dass andererseits die steuerbaren Subventionen deklariert würden.

1.1.2014 -1-

§ 40 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

Im Zweifelsfall ist von den Banken eine Erklärung zu verlangen, ob es sich um Brutto- oder Nettozinsbescheinigungen handelt.

Rückzahlungen von WEG-Zusatzverbilligungen sind als Gewinnungskosten in der jeweiligen Steuerperiode, in der die Rückzahlung erfolgt, abzugsfähig.

Zusammenfassend gilt festzuhalten, dass die bei der Fälligkeit berücksichtigten und später zur Rückzahlung fällig werdenden Schuldzinsen nicht nochmals abgezogen werden dürfen. Bei Auszahlung der Zinszuschüsse sind diese in rückzahlbare Zinsbeihilfen (Grundverbilligung) und nicht rückzahlbare, dafür steuerbare Zinsbeihilfen (Zusatzverbilligung) aufzuteilen. Der auf der Grundverbilligung aufgelaufene Schuldzins kann seiner Fälligkeit entsprechend abgezogen werden.

Die zur Rückzahlung an den Bund fällig werdenden Zinszuschüsse sind aufzuteilen in die Rückzahlung der Vorschüsse einschliesslich der kapitalisierten, d.h. aufgestockten, Schuldzinsen. Die auf der verbleibenden Restsumme noch berechneten Schuldzinsen sind ihrer Fälligkeit entsprechend abziehbar.

-2- 1.1.2014

Luzerner Steuerbuch Bd. 1

Weisungen StG

§ 40 Nr. 1

5. Steuerliche Behandlung einer LIBOR-Hypothek mit CAP

Eine LIBOR-Hypothek (bei der LUKB Opti-Hypothek genannt) ist ein

hypothekarisch

gedecktes Darlehen mit einem variablen Zinssatz, dem sogenannten

LIBOR-

Zinssatz, der von den Banken gegenüber ihrer Kundschaft

i.d.R. alle sechs Monate

angepasst wird. Um die Kundschaft gegen steigende Zinssätze abzusichern, bieten die Banken dabei eine Versicherung in Form einer CAP-Prämie an. Sollte der

LIBOR-Satz den bei Vertragsabschluss festgelegten Höchstzinssatz

übersteigen,

wird der Kundschaft eine Ausgleichszahlung durch den CAP ausgerichtet. Für die

steuerliche Behandlung ist zu

beachten, dass die Banken

grundsätzlich die von der

Kundschaft letztendlich effektiv geschuldeten Schuldzinsen (unter Anrechnung einer allfälligen CAP-Ausgleichszahlung) bescheinigen. Die CAP-Prämie wird in der

Regel in den Zinssatz integriert (vgl. nachfolgendes Beispiel).

Es ist allerdings auch denkbar, dass die CAP-Prämie bei

Vertragsabschluss

einmalig bezahlt wird, was jedoch die grosse Ausnahme bedeuten würde. In einem solchen Fall ergeben sich zwei Möglichkeiten: Entweder wird die bezahlte CAP- Prämie zum Abzug zugelassen und (spätere) Ausgleichszahlungen durch den CAP

sind als Vermögensertrag zu erfassen, oder die bezahlte

CAP-Prämie kann nicht

abgezogen werden und (spätere) Ausgleichszahlungen sind

steuerfrei zu belassen.

Beispiel:

Hypothek

Fr. 500‘000

Zinsabsicherung:

LIBOR-Maximalzinssatz 3,5%+2%

CAP-Prämie (5,5% = Fr. 27'500 p.a.)

Aktueller LIBOR-Zinssatz

2,5%

4,5%

CAP-Prämie

2,0%

2,0%

Zinssatz inkl. CAP-Prämie

4,5%

6,5%

Schuldzinsen pro Jahr

Fr. 22'500 (1)

Fr. 32'500

maximal vereinbarte Zinsbelastung (effektiv geschuldet)

Fr. 27‘500 (1)

CAP-Ausgleichszahlung

Fr. 5'000

(1) = abziehbare Schuldzinsen, von den Banken ausgewiesen.

1.1.2007

-1-

§ 40 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 40 Nr. 1

6. Rückkaufsfähige Lebensversicherungen mit

fremdfinanzierter Einmalprämie

6.1 Grundsätzliches

Kapitalversicherungen mit Einmalprämien zerfallen, gleichgültig ob fremd- oder eigenfinanziert, in ein Darlehens- und ein Versicherungsgeschäft. Die Versicherungs-Gesellschaft behält dabei den auf dem Darlehen anfallenden Zins für die Finanzierung des Versicherungsschutzes zurück. Die Vermögensanlage wirft aber trotz Vergleichbarkeit mit einem Darlehensguthaben grundsätzlich keinen einkommenssteuerlich erfassbaren Vermögensertrag ab. Solange der Versicherungsvertrag läuft, sind die versicherungstechnischen Zinsen nicht verfügbar. Sie haben bloss anwartschaftlichen Charakter und können folgerrichtig nicht als realisiertes Einkommen gelten.

Die Kombination von Kapitalversicherung und Darlehensaufnahme kann in bestimmten Fällen objektiv sinnvoll erscheinen. Beispielsweise ist es gemäss Bundesgericht sachlich einleuchtend, dass eine steuerpflichtige Person mit einem, die Einmalprämie "wesentlich übersteigenden" Reinvermögen, zur Finanzierung ein Darlehen aufnimmt, solange der Ertrag des eigenen Vermögens die Schuldzinsen übersteigt. In diesem Fall sind weitere finanzielle Folgen zu berücksichtigen, die allenfalls mit der Liquidation eigener Vermögenswerte verbunden wären, wie die zusätzliche Belastung mit Kapitalgewinnsteuern (auf Geschäftsvermögen und Grundstücken) oder der Verlust von wirtschaftlich oder persönlich "gebundenen" Sachwerten (Aktien einer Familien-AG) (vgl. ASA 55, 129; ASA 50, 624 = BGE 107 Ib 316; LGVE 1984 II Nr. 14).

Beispiel:

Die steuerpflichtige Person deklariert folgendes Vermögen:

Liegenschaft in Luzern (Katasterwert) Fr. 2'000'000.-- Einfamilienhaus in Rothenburg Fr. 500'000.-- (Katasterwert) Fr. 200'000.-- Aktien-Anlagen Fr. 600'000.-- Obligationen Fr. 3'300'000.--

abzüglich Hypopthek Luzern Fr. 600'000.-- Hypothek Rothenburg Fr. 200'000.-- Fr. 800'000.-- Reinvermögen Fr. 2'500'000.--

1.1.2007 -1-

§ 40 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

Sie schliesst eine Kapitalversicherung mit einer Einmalprämie von Fr. 1'300'000.-- ab (in Relation dazu Reinvermögen = rd. 190 %). Den Einsatz der in den Aktien- Einlagen gebundenen eigenen Mittel erachtet sie aufgrund der momentanen Börsensituation nicht als sinnvoll. Sie finanziert deshalb die Einmalprämie durch Verkauf der Obligationen (600'000) sowie durch Erhöhung der Hypotheken auf den Liegenschaften Luzern (600'000) und Rothenburg (100'000). Die zusätzlichen Schulden und Schuldzinsen werden zum Abzug zugelassen. Es liegt keine Steuerumgehung vor.

6.2 Steuerumgehung

Unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Grundsätze wird in der Praxis jedoch eine Steuerumgehung angenommen, wenn das Reinvermögen weniger als 150 % des Betrags der Einmalprämie ausmacht und die wirtschaftliche Zweckmässigkeit nicht für eine Fremdfinanzierung spricht. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Betrag der Einmalprämie zusammen mit den während der Vertragsdauer aufgelaufenen Schuldzinsen die spätere Versicherungsleistung übersteigt (vgl. VGE vom 9.11.2004 i.S. N.; BStP 1999, 581 ff.).

Für eine Steuerumgehung spricht ausserdem eine mit fremden Mitteln finanzierte Versicherung, die einen wesentlich schlechteren Versicherungsschutz bietet als eine Versicherung mit laufenden Prämien.

Ebenfalls als Steuerumgehung ist zu werten, wenn die Police für die Gewährung von Bezügen ab einem Darlehenskonto zur Deckung der Lebenshaltung hinterlegt wird (VGE vom 9.11.2004 i.S. N.).

Beispiel:

Die steuerpflichtige Person deklariert folgendes Vermögen:

Einfamilienhaus in Rothenburg Fr. 500'000.-- (Katasterwert) Fr. 80'000.-- Wertschriftenvermögen Fr. 580'000.--

abzüglich Hypothek Rothenburg Fr. 500'000.-- Übrige Schulden Fr. 20'000.-- Fr. 520'000.-- Reinvermögen Fr. 60'000.--

Sie schliesst eine Kapitalversicherung mit einer Einmalprämie von Fr. 200'000.-- ab (in Relation dazu Reinvermögen = 30 %). Den Einsatz der in den Aktien-Anlagen gebundenen eigenen Mittel erachtet sie aufgrund der momentanen Börsensituation

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 40 Nr. 1

nicht als sinnvoll. Sie finanziert deshalb die Einmalprämie durch Erhöhung der Hypothek um Fr. 200'000.--. Die Zinsbelastung mit 5 % ergibt einen Schuldzins von Fr. 10'000.-- pro Jahr bzw. nach 5 Jahren Laufzeit einen Betrag von Fr. 50'000.--. Die Einmalprämie und die Zinsbelastung betragen zusammen Fr. 250'000.-- und übersteigen die Vorsorgeleistung der Versicherung (Fr. 248'000.-- inkl. Überschussanteile). Das bedeutet, dass die steuerpflichtige Person ein Verlustgeschäft eingegangen ist, welches allein durch die Steuerersparnis profitabel würde. Die zusätzlichen Schulden und Schuldzinsen werden deshalb nicht zum Abzug zugelassen. Es liegt eine Steuerumgehung vor.

1.1.2007 -3-

§ 40 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

-4- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 40 Nr. 2

Abzug für dauernde Lasten und Leibrenten

1. Dauernde Lasten

Perimeterbeiträge sind, soweit sie nicht als wertvermehrende Aufwendungen geleistet werden, grundsätzlich Liegenschaftsunterhaltskosten. Sie sind mit der entsprechenden Pauschale abgegolten und können nicht als dauernde Last abgezogen werden (LGVE 1992 II Nr. 12).

Aufwendungen, die für den Konkubinatspartner oder die Konkubinatspartnerin erbracht werden, sind Lebenshaltungskosten und keine dauernde Lasten im Sinne § 40 Abs. 1b StG. Sie können daher nicht abgezogen werden (LGVE 1989 II Nr. 10).

2. Leibrenten

Nach § 29 Abs. 3 StG sind Leibrenten auf der Gläubigerseite nur noch zu 40% steuerbar. Auch auf der Schuldnerseite wird das bisherige Stammschuldmodell durch einen anteilsmässigen, pauschalen Schuldzinsenabzug abgelöst. Dieser Schuldzinsenabzug ist spiegelbildlich zur Besteuerung des Zinsanteils auf der Gläubigerseite ausgestaltet. Das bedeutet, dass auf jeder privat bezahlten Leibrente (auch auf einer solchen, die noch vor dem 1.1.2001 begründet wurde) ein Abzug von 40 % vorzunehmen ist und zwar unabhängig davon, ob bisher die Stammschuld noch nicht abbezahlt wurde und deshalb kein Abzug vorgenommen werden konnte oder ob die Stammschuld abgetragen worden ist und deshalb die geleistete Rente vollumfänglich in Abzug gebracht werden konnte. Ein Vorbehalt gilt lediglich betreffend der Übergangsbestimmungen für Rentenleistungen aus Geschäftsübergabe an Familienangehörige (vgl. LU StB Weisungen StG 25 Nr. 3).

1.1.2007 -1-

§ 40 Nr. 2 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 40 Nr. 3

Unterhaltsbeiträge

1. Unterhaltsbeiträge an geschiedene, gerichtlich oder

tatsächlich getrennt lebende Ehegatten oder eingetragene Partner

Die steuerpflichtige Person, die zur Leistung von wiederkehrenden Unterhaltsleistungen an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennten Ehegatten oder eingetragenen Partner verpflichtet ist, kann gemäss § 40 Abs. 1c StG die im Bemessungsjahr tatsächlich geleisteten Beträge vom Roheinkommen in Abzug bringen. Unterhaltsbeiträge, die in Form einer Kapitalabfindung ausgerichtet werden, können nicht in Abzug gebracht werden (§ 9 StV; BGE 125 II 183; BGE vom 16.3.2000 i.S. H. = StR 2000, 331; vgl. im Weiteren LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 30 Nr. 3).

2. Kinderalimente

Die bis Ende des Jahres vor dem 18. Geburtstag zu leistenden Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen elterlichen Sorge stehenden Kinder können abgezogen werden (LGVE 2010 II Nr. 24.). Die Unterhaltsbeiträge sind auch dann abziehbar, wenn die Kinder bloss unter elterlichen Obhut des anderen Elternteils stehen, d.h. solange die Zuteilung der elterliche Sorge noch nicht definitiv entschieden ist (vgl. im Übrigen LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 30 Nr. 3).

Bei einem Konkubinat kann die Partnerin bzw. der Partner die Unterhaltsbeiträge - auch wenn sie in Naturalien geleistet werden - abziehen, sofern sie tatsächlich geleistet werden. Für die Höhe kann der von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde genehmigte Unterhaltsvertrag herangezogen werden.

Leistungen an volljährige, in beruflicher Ausbildung sich befindende Kinder können im Rahmen des Kinder- oder Unterstützungsabzuges (vgl. LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 42 Nr. 2, 3 und 5) berücksichtigt werden.

1.1.2013 -1-

§ 40 Nr. 3 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

-2- 1.1.2013

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 40 Nr. 4

Abzug für Beiträge an die berufliche Vorsorge (Säule 2a und 2b)

1. Der Abzug der ordentlichen und der Erhöhungsbeiträge

Ordentliche Beiträge sind die laufenden, nach Statuten oder Reglement der Vorsorgeeinrichtung zu entrichtenden Beiträge. Solche Beiträge sind grundsätzlich unbeschränkt abzugsfähig (§ 40 Abs. 1d StG). Ausgenommen sind offensichtlich übersetzte Beitragszahlungen, die nicht mehr zur Finanzierung angemessener Vorsorgeleistungen dienen. Zur Angemessenheit der Vorsorge vgl. LU StB Band 2 Weisungen StG § 70 Nr. 2 Ziff. 2.6.

Steuerpflichtige Personen, welche über das 65. (Männer) bzw. 64. (Frauen) Altersjahr hinaus weiterarbeiten und gestützt auf entsprechende reglementarische Bestimmungen die Versicherung in der 2. Säule weiterführen, können ihre Beiträge weiterhin abziehen.

Eintrittsgelder und Erhöhungsbeiträge für den Einkauf von Lohnerhöhungen oder teuerungsbedingten Anpassungen des versicherten Lohnes sind grundsätzlich ebenfalls abzugsfähig (für den Umfang vgl. Ziff. 2.3 hinten). Werden solche Zahlungen allerdings mittels Freizügigkeitspolicen, aus Freizügigkeitskonten bei Banken oder nicht besteuerten Kapitalzahlungen anderer Vorsorgeeinrichtungen finanziert, ist ein Abzug ausgeschlossen. Auf der anderen Seite entfällt eine vorgängige Besteuerung, wenn solche Kapitalzahlungen innert Jahresfrist zum Einkauf in eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge oder zum Erwerb einer Freizügigkeitspolice verwendet werden (§ 31 Unterabs. c StG).

Beiträge, die Selbständigerwerbende an ihre Vorsorgeeinrichtung (Sammelstiftung) leisten, bei der weder ihr Personal noch die Mitglieder ihres Berufsverbandes versichert sind, können nicht abgezogen werden (VGE vom 6.5.1991 i.S. I.; LU StB Band 2 Weisungen StG § 70 Nr. 2 Ziff. 4.2.2).

1.1.2007 -1-

§ 40 Nr. 4 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 40 Nr. 4

2. Der Einkauf im Rahmen der beruflichen Vorsorge

Gemäss Art. 9 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG; SR 831.42) besteht für die Versicherten die Möglichkeit, sich bis zu den vollen reglementarischen Leistungen der Vorsorgeeinrichtung einzukaufen.

Zur Beurteilung der Abzugsfähigkeit einer Einkaufssumme 2. Säule im Einzelfall stellen sich drei grundsätzliche Fragen:

2.1 Wer darf sich einkaufen?

Im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten kann sich jede steuerpflichtige Person in die 2. Säule einkaufen, die aktiv (d.h. jemand leistet Beiträge an eine Pensionskasse bzw. die Arbeitgeberfirma erbringt für die betreffende Person derartige Beiträge) einer Vorsorgeeinrichtung angehört.

2.2 Wann darf eingekauft werden?

Ein Einkauf kann vorgenommen werden:

  • bei Eintritt in die Vorsorgeeinrichtung (gemäss Art. 9 FZG)

  • später nur, wenn dies im Reglement vorgesehen ist

Die Eintrittsleistung kann grundsätzlich im Einzahlungsjahr vom Einkommen in Abzug gebracht werden. Wird die Eintrittsleistung in Teilbeträgen erbracht, können jeweils nur die tatsächlich bezahlten Beiträge vom Einkommen abgezogen werden. Beim Vermögen ist kein Schuldenabzug zu gewähren, da keine Pflicht zur Einzahlung besteht. Gewährt die Pensionskasse zur Finanzierung des Einkaufs ein Darlehen, so ist die Eintrittsleistung ebenfalls im Jahr der Zahlung und sind die Schuldzinsen in den Folgejahren bis zur vollständigen Begleichung der Schuld abzugsfähig. In diesem Fall ist es nicht zulässig, die Eintrittsleistung auf mehrere Steuerperioden zu verteilen. Kann die steuerpflichtige Person nach Statuten oder Reglement der Vorsorgeeinrichtung Eintrittsleistungen unter jeweiliger Neuberechnung der maximalen Eintrittsleistung erbringen, sind die einzelnen Leistungen jeweils im betreffenden Jahr zum Abzug zuzulassen.

Sperrfrist: Art. 79b Abs. 3 Satz 1 BVG enthält eine Sperrfrist von 3 Jahren für Kapitalbezüge nach einem Einkauf. Diese Sperrfrist gilt für alle Kapitalbezüge, unabhängig vom Grund für den Bezug (z.B. Altersrücktritt, WEF-Vorbezug, Beginn selbständige Erwerbstätigkeit). Sie beginnt vom Tag des Einkaufs an zu laufen.

1.1.2015 -1-

§ 40 Nr. 4 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

Ausnahme: Für Wiedereinkäufe nach einer Scheidung muss die 3-jährige Sperrfrist nicht eingehalten werden (Art. 79b Abs. 4 BVG). Die Vorsorgelücke infolge Scheidung ist stets vor anderen "ordentlichen" Vorsorgelücken mit Einkäufen aufzufüllen, d.h. es besteht kein Wahlrecht, die ordentliche Lücke vor der Lücke infolge Scheidung zu füllen (Entscheid Steuerrekursgericht des Kantons Zürich vom 16.10.2012).

Nach dem Wortlaut von Art. 79b Abs. 3 BVG dürfen nach einem Einkauf "die daraus resultierenden Leistungen" innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform aus der Vorsorge zurückgezogen werden. Aufgrund dieser Formulierung war umstritten, ob die Sperrfrist absolut nach dem LIFO-Prinzip (last in first out) gilt und somit auch ein im Zeitpunkt des Einkaufs bereits vorhandenes Alterskapital unter die Sperrfrist fällt.

Gemäss Bundesgerichtsentscheid vom 12. März 2010 (2C_658/2009) ist die Abzugsberechtigung für Einkäufe gestützt auf Art. 79b Abs. 3 BVG (im steuerrechtlichen Rahmen) immer dann zu verweigern, wenn und soweit innerhalb der Sperrfrist von drei Jahren eine Kapitalauszahlung erfolgt. Weitere Umstände des Einzelfalles sind gemäss Bundesgerichtsurteil nicht zu untersuchen. Für die Einhaltung der Dreijahresfrist ist eine Gesamtbetrachtung pro steuerpflichtige Person vorzunehmen, bei Ehegatten und eingetragenen Partnern pro Ehegatte bzw. Partner.

Wenn die Veranlagung mit den Einkäufen bereits rechtskräftig ist, ist grundsätzlich eine nachträgliche Korrektur dieser Veranlagung im Nachsteuerverfahren vorzunehmen. Bei Einkäufen von geringem Umfang kann die Veranlagungsbehörde auf eine nachträgliche Korrektur verzichten.

Bei einer Verweigerung der steuerlichen Abzugsberechtigung von Einzahlungen in die Vorsorgeeinrichtung ist eine Reduktion bei der Besteuerung der nachfolgenden Kapitalzahlung im Umfang des aufgerechneten Einkaufsbetrages vorzunehmen, gegebenenfalls auch im Revisionsverfahren.

Die neue Bundesgerichtspraxis gilt für Einkäufe ab 2011. Vor 2011 erfolgte Einkäufe werden - sofern kein unterschriebener Revers vorliegt - nach der bisher geübten Steuerumgehungspraxis beurteilt (vgl. die entsprechenden Weisungen des Steuerbuchs in der bis 2010 gültigen Praxis; www.steuerbuch.lu.ch/lustb_archiv).

2.3 Wie viel darf eingekauft werden?

2.3.1 Grundsätzliches

Der maximale Einkauf entspricht der Differenz zwischen der Summe der ab Alter 25

-2- 1.1.2015

Luzerner Steuerbuch Bd. 1

Weisungen StG

§ 40 Nr. 4

auf dem aktuellen Lohn berechneten, reglementarischen Altersbeiträgen einerseits und dem vorhandenen Alterskapital andererseits. Damit wird die Gleichbehandlung zwischen jenen Steuerpflichtigen, welche ihre Beiträge laufend entrichten, und

jenen, welche diese (teilweise) in einer Einmalleistung

erbringen, sichergestellt.

Das vorhandene Alterskapital setzt sich

zusammen aus sämtlichen Altersguthaben

der 2. Säule inkl. Freizügigkeitsleistungen, Freizügigkeitskonten bei Banken oder nicht besteuerten Kapitalzahlungen anderer Vorsorgeeinrichtungen, sowie

Guthaben im Rahmen der Säule 3a (i.d.R.

80% der "grossen" Säule 3a), die an

Stelle der 2. Säule gebildet worden sind. Nicht dazu gehört somit die "kleine" Säule

3a. Zur Berechnung vgl. Ziff. 2.3.2.

Der versicherte Lohn wird in den Reglementen umschrieben. Er entspricht in der

Regel dem aktuellen AHV-beitragspflichtigen Jahreslohn,

vermindert um einen

Koordinationsabzug zur Berücksichtigung

der Leistungen aus der Eidg. Alters- und

Hinterlassenenversicherung (AHV) und der IV (s. LU StB Weisungen StG § 29 Nr. 3

Ziff. 1).

Beispiel

Gemäss nachfolgender Tabelle des Reglements der Vorsorgeeinrichtung Y

berechnet sich der maximale Betrag des Einkaufs für die

steuerpflichtige Person A

wie folgt:

Alter

Max. Altersguthaben in %

des versicherten Lohnes

Alter

Max. Altersguthaben in %

des versicherten Lohnes

Männer

Frauen

Männer

Frauen

25

7

7

45

185

209

26

14

14

46

200

224

27

21

21

47

215

239

28

28

28

48

230

254

29

35

35

49

245

269

30

42

43

50

260

284

31

49

49

51

275

299

32

56

59

52

290

317

33

63

69

53

305

335

34

70

79

54

320

353

35

80

89

55

338

371

36

90

99

56

356

389

37

100

109

57

374

407

38

110

119

58

392

425

39

120

129

59

410

443

40

130

139

60

428

461

41

140

149

61

446

479

1.1.2015

-3-

§ 40 Nr. 4

Weisungen StG

Luzerner Steuerbuch Bd. 1

42

150

164

62

464

497

43

160

179

63

482

515

44

170

194

64

500

  • Alter von A: 40 Jahre

  • Versicherter Lohn im Zeitpunkt des Einkaufs: Fr. 100'000.--

  • Bisher erbrachtes Alterskapital (IST)-Wert): Fr. 84'000.--

  • Keine weiteren 2. Säule- und "grossen" Säule-3a-Guthaben vorhanden

Lösung:

Max. Altersguthaben in % des massgebenden

130%

Lohnes:

130% von Fr. 100'000.-- =

Fr. 130'000.--

./. bereits erbrachtes Alterskapital im Zeitpunkt des Fr. 84'000.--

Einkaufs

Maximale Einkaufssumme

Fr. 46'000.--

==========

Für die Umrechnung des maximalen Altersguthabens in eine lebenslängliche Rente

gilt ein Umwandlungssatz gemäss Reglement von 6,8%.

Auf das vorangehende Beispiel bezogen heisst dies: 500% x 6,8% = 34%

Bei einem versicherten Lohn von Fr. 100'000.-- ergibt sich somit eine Rente von Fr.

34'000.-- pro

Jahr.

2.3.2 Einschränkungen

Die Berechnung der Einkaufslücke erfolgt auf Grundlage des aktuellen versicherten

Verdienstes.

Wurden WEF-Vorbezüge getätigt, ist ein Einkauf erst nach erfolgter Rückzahlung der WEF-Vorbezüge zulässig. Dies gilt auch für vor dem 1.1.2006 getätigte

WEF-Vorbezüge

(Art. 79b Abs. 3 Satz 2 BVG). Ausnahmen: Ist eine Rückzahlung

der WEF-Vorbezüge nicht mehr möglich (3 Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen, Art. 30d Abs. 3a BVG), darf das Reglement gleichwohl Einkäufe

zulassen, soweit sie zusammen mit den WEF-Vorbezügen

die reglementarisch

maximal zulässigen Vorsorgeansprüche nicht überschreiten (Art. 60d BVV2 – zu beachten ist diesfalls aber auch Art. 79b Abs. 3 Satz 1 BVG: bei Einkäufen während

den letzten 3

Jahren vor der Pensionierung entfällt die Möglichkeit eines

Kapitalbezugs

der Altersleistungen). Eine weitere Ausnahme besteht für den Fall

des Wiedereinkaufs nach einer Scheidung (Art. 79b Abs. 4 BVG).

-4-

1.1.2015

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 40 Nr. 4

Für die Einkaufsberechnung müssen die gleichen, nach fachlich anerkannten Grundsätzen festgelegten Parameter eingehalten werden wie für die Festlegung des Vorsorgeplans (Art. 60a Abs. 1 BVV2). Daraus ergibt sich u.a., dass eine allfällige vom Reglement vorgesehene Verzinsung der Sparbeiträge für die Berechnung des im Zeitpunkt des Einkaufs maximal möglichen Altersguthabens höchstens im Ausmass von 2% gestattet ist (Differenz zwischen der für die Berechnung des Leistungsziels angenommenen Verzinsung des Altersguthabens und der für die Berechnung des Leistungsziels angenommenen Lohnentwicklung (inkl. Teuerung, durchschnittliche Verzinsung, sofern keine konstante Verzinsung).

Die maximal mögliche Einkaufssumme reduziert sich um allfällige nicht auf die Vorsorgeeinrichtung übertragene Freizügigkeitsguthaben (Art. 60a Abs. 2 und 3 BVV2) sowie um ein vorhandenes Guthaben der Säule 3a, soweit dieses die aufgezinste Summe der jährlich ab vollendetem 24. Altersjahr der versicherten Person bis zum Einkaufsjahr einzahlbaren [also nicht der tatsächlich einbezahlten] Höchstbeträge der "kleinen" Säule 3a übersteigt (vgl. Tabelle des Bundesamtes für Sozialversicherungen in Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 130 im Anhang oder www.bsv.admin.ch).

Beispiel: Selbständigerwerbender, Jahrgang 1965, bisher keine 2. Säule, Einzahlungen in "grosse" Säule 3a seit Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit, Eintritt in die Verbands-Vorsorgeeinrichtung per 1. Januar 2006

Versichertes Einkommen Fr. 150'000.-- Sparbeiträge pro Jahr: 20% des Fr. 30'000.-- versicherten Einkommens

Maximales BVG-Altersguthaben Fr. 480'000.-- 1.1.2006: Fr. 30'000.-- x 16 Jahre vorhandene "grosse" Säule 3a am Fr. 200'000.-- 1.1.2006 ./. "kleine" Säule 3a am 31.12.2006 gemäss Tabelle BSV Fr. 125'539.-- abzuziehender Betrag "grosse" Säule 3a Fr. 74'461.--

Maximale Einkaufssumme Fr. 405'533.-- 1.1.2006

Für Personen (sowohl Ausländer/innen wie auch Schweizer/innen), die aus dem Ausland zuziehen und noch nie einer Vorsorgeeinrichtung in der Schweiz angehört haben, darf in den ersten 5 Jahren nach Eintritt in eine schweizerische Vorsorgeeinrichtung die jährliche Einkaufssumme 20% des reglementarisch versicherten Verdienstes nicht überschreiten (Art. 60b BVV2). Dabei spielt es keine

1.1.2015 -5-

§ 40 Nr. 4 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

Rolle, ob der Einkauf vom Arbeitnehmer bzw. der Arbeitnehmerin oder vom Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin getragen wird. Die Frist läuft auch bei einem Wechsel der Vorsorgeeinrichtung weiter. Nach Ablauf der 5 Jahre ist der Einkauf in die vollen reglementarischen Leistungen gewährleistet. Damit die versicherte Person trotz Beschränkung der Einkaufssumme in den ersten Jahren bereits ab Eintritt in die Vorsorgeeinrichtung die volle Risikodeckung erlangen kann, kann sie sich verpflichten, die Einkaufssumme (zeitlich gestaffelt) vollständig zu bezahlen. Die Bestimmung gilt für Zuzüge ab 1.1.2006.

2.3.3 Auskauf Leistungskürzung bei vorzeitiger Pensionierung

Eine vorzeitige Pensionierung kann das Reglement grundsätzlich frühestens ab dem 58. Altersjahr vorsehen (vgl. LU StB Band 2 Weisungen StG § 70 Nr. 2 Ziff. 2.12).

Voraussetzungen für den Auskauf der durch die Frühpensionierung bedingten Leistungskürzung:

  • Der Auskauf setzt das Bestehen einer entsprechenden reglementarischen Grundlage voraus.

  • Sieht die Vorsorgeeinrichtung im Reglement die Möglichkeit des Auskaufs vor, hat sie ihre Vorsorgepläne so auszugestalten, dass bei einem Auskauf der Kürzung und späteren Verzicht auf den vorzeitigen Altersrücktritt das reglementarische Leistungsziel im ordentlichen Pensionierungsalter höchstens um 5% überschritten werden kann (Art. 1b BVV2). Damit wird verhindert, dass zuviel Alterskapital angespart wird und so die Grundsätze der Angemessenheit und Kollektivität verletzt werden. In der Regel wird zu diesem Zweck eine Sistierung der Alterssparbeiträge ab dem Zeitpunkt des ursprünglich vorgesehenen vorzeitigen Altersrücktritts angeordnet.

  • Ein Auskauf der Leistungskürzung darf erst vorgenommen werden, nachdem eine noch bestehende Einkaufslücke geschlossen worden ist.

  • Falls es das Reglement vorsieht, kann die Rentenkürzung (in Raten) spätestens bis zum Tag vor der Frühpensionierung ausgekauft werden.

-6- 1.1.2015

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 40 Nr. 4

2.3.4 AHV-Beiträge der Selbständigerwerbenden bei Einkauf in die

Vorsorgeeinrichtung

Die freiwilligen Einkaufsbeiträge der Selbständigerwerbenden sind gemäss BGE 133 V 563 im Rahmen von 50% AHV-rechtlich abzugsfähig.

Die Einkaufsbeiträge sind zu 100% in den Ziffern 280 bzw. 282 sowie den entsprechenden Vorkolonnen der Steuererklärung zu erfassen. Die Steuerbehörden melden den Ausgleichskassen automatisch den "Arbeitgeberanteil", welcher bei der AHV-Beitragsrechnung zu berücksichtigen ist.

Der "Arbeitgeberanteil" darf mangels gesetzlicher Grundlage nicht unter den Ziffern 110 - 119 der Steuererklärung eingesetzt werden. Damit korrekte Steuerausscheidungen sichergestellt werden können, ist ein Eintrag in den Ziffern 280 / 282 erforderlich.

1.1.2015 -7-

§ 40 Nr. 4 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

-8- 1.1.2015

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 40 Nr. 4

3. Bescheinigungen

Vorsorgebeiträge, die vom Lohn abgezogen werden, sind im Lohnausweis zu bescheinigen. Dabei müssen ordentliche und Erhöhungsbeiträge einerseits und Zahlungen für den Einkauf von Beitragsjahren andererseits gesondert ausgewiesen werden.

Hat eine steuerpflichtige Person weitere, nicht direkt vom Lohn in Abzug gebrachte Beiträge an die Vorsorgeeinrichtung geleistet, muss sie sich hierüber mit einer Bescheinigung der Vorsorgeeinrichtung ausweisen (vgl. das Formular 21 EDP dfi der Eidg. Steuerverwaltung). Es dürfen keine Abzüge für berufliche Vorsorge ohne entsprechende Bescheinigung auf dem Lohnausweis oder einem genehmigten Formular gewährt werden!

4. Bemessung der Beiträge

Die abzugsberechtigten Beiträge an die 2. Säule stehen in einem direkten und ursächlichen Zusammenhang mit der Erzielung von Erwerbseinkommen. Sie sind deshalb grundsätzlich in gleicher Weise wie das Erwerbseinkommen zu bemessen.

5. Steuerausscheidung

Bei der Steuerausscheidung sind die Beiträge an die berufliche Vorsorge objektmässig zu verlegen, d.h. wie die Gewinnungskosten dem Steuerdomizil zuzuteilen, an dem das entsprechende Einkommen besteuert wird. Bei Verteilung des Erwerbseinkommens auf mehrere Steuerdomizile sind auch die abzugsberechtigten Beiträge anteilsmässig entsprechend dem zugeteilten Einkommen zu verlegen.

1.1.2007 -1-

§ 40 Nr. 4 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 40 Nr. 4

6. Checkliste für die Überprüfung der Beiträge an die

berufliche Vorsorge (2. Säule)

Wird ein Einkauf auf seine Abzugsberechtigung überprüft, sollen folgende Unterlagen vorliegen:

  • Persönliche(r) Versicherungsausweis(e) auf den Zeitpunkt des Einkaufs mit bereits vorhandenem Alterskapital (alle Vorsorgeeinrichtungen)

  • Andere 2. Säule-Guthaben (weitere PK, Freizügigkeitskonti und -policen?)

  • Säule 3a-Guthaben, die anstelle der 2. Säule gebildet wurden

  • Berechnung der Einkaufssumme, sofern nicht aus Versicherungsausweis ersichtlich

  • Es ist zu überprüfen (vgl. auch Ziff. 2.3.2):

  • Wie hoch ist das bisher erbrachte Alterskapital?

  • Sind allenfalls noch weitere 2. Säule-Guthaben (Freizügigkeitsleistungen u.a.) und Säule 3a-Guthaben, die anstelle der 2. Säule gebildet wurden, vorhanden?

  • Besteht Einkaufsbedarf auch unter Berücksichtigung des gesamten vorhandenen Alterskapitals?

  • Übersteigt der versicherte den aktuellen Lohn (minus Koordinationsabzug)?

  • Erfolgt der Einkauf aus steuerbefreiten Kapitalzahlungen (§ 31 Unterabs. c StG)?

  • Sind Vorbezüge für Wohneigentumsförderung getätigt worden? Der Abzug für einen Einkauf bedingt, dass Vorbezüge zuerst zurückbezahlt sein müssen.

  • Bei Zuzug aus dem Ausland in den letzten 5 Jahren und vorher noch nie Zugehörigkeit zu einer Vorsorgeeinrichtung in der Schweiz: Jährliche Einkaufssumme darf 20% des versicherten Verdienstes nicht übersteigen.

1.1.2011 -1-

§ 40 Nr. 4 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

-2- 1.1.2011

Luzerner Steuerbuch Bd. 1

Weisungen StG

§ 40 Nr. 4

Anhang:

Tabelle zur Berechnung des grösstmöglichen 3a-Guthabens

(nach Art. 60a Abs. 2 BVV 2 und Art. 7 Abs. 1 Bst. a, BVV 3) nach Jahrgang

(Beginn am 1. Januar des Jahres, in dem das 25. Altersjahr vollendet wird)

Geburtsjahr

Beginn

1. Januar

Stand

31. Dez. 2012

Stand

31. Dez. 2013

Stand

31. Dez. 2014

Stand

31. Dez. 2015

1962 und früher

1987

211'370

221'280

231'891

242'717

1963

1988

201'973

211'742

222'186

232'842

1964

1989

192'560

202'187

212'465

222'951

1965

1990

183'509

193'001

203'117

213'440

1966

1991

174'226

183'579

193'530

203'685

1967

1992

165'300

174'519

184'312

194'305

1968

1993

155'645

164'719

174'340

184'159

1969

1994

145'949

154'877

164'326

173'970

1970

1995

136'626

145'414

154'698

164'173

1971

1996

127'375

136'025

145'144

154'452

1972

1997

118'480

126'996

135'957

145'105

1973

1998

109'706

118'091

126'897

135'885

1974

1999

101'270

109'528

118'184

127'020

1975

2000

93'077

101'212

109'722

118'410

1976

2001

85'198

93'215

101'585

110'131

1977

2002

77'434

85'335

93'567

101'973

1978

2003

69'969

77'758

85'857

94'128

1979

2004

62'563

70'241

78'209

86'345

1980

2005

55'320

62'889

70'729

78'734

1981

2006

48'120

55'581

63'293

71'169

1982

2007

41'096

48'452

56'038

63'787

1983

2008

34'052

41'301

48'763

56'385

1984

2009

27'196

34'343

41'683

49'180

1985

2010

20'262

27'305

34'522

41'894

1986

2011

13'464

20'405

27'501

34'751

1987

2012

6'682

13'521

20'497

27'624

1988

2013

0

6'739

13'596

20'602

1989

2014

0

6'739

13'625

1990

2015

0

6'768

Für einen anderen Stand als den 31. Dezember, von den Angaben der

nächstgelegenen 31. Dezember aus interpolieren.

1.1.2015

-1-

§ 40 Nr. 4

Weisungen StG

Luzerner Steuerbuch Bd. 1

Berechnungsgrössen

Jahr

2012

2013

2014

2015

Gutschrift

6'682

6'739

6'739

6'768

Zinssatz

1.50%

1.50%

1.75%

1.75%

-2-

1.1.2015

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 40 Nr. 5

Abzug für Beiträge an die anerkannten Vorsorgeformen (Säule 3a) Vgl. auch KS der EStV Nr. 18 vom 17. Juli 2008 betreffend steuerliche Behandlung von Vorsorgebeiträgen und -leistungen

1. Voraussetzungen

Voraussetzungen für einen Abzug von Beiträgen an die Säule 3a sind:

Bei Erwerbstätigkeit über das ordentliche AHV-Rentenalter hinaus können Beiträge noch längstens fünf Jahre nach Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters geleistet werden (Art. 7 Abs. 3 BVV3; SR 831.461.3).

Der Abzug von Beiträgen an die Säule 3a bedingt grundsätzlich die Abrechnung eines Einkommens über die AHV (s. auch Ziff. 4 hinten). Bei Erwerbstätigkeit über das ordentliche Rentenalter hinaus können Beiträge auch abgezogen werden, wenn das entsprechende Einkommen von der Beitragspflicht nach Art. 6quater AHVV (SR 831.101) befreit ist. Bei Mitarbeit eines Ehegatten im Geschäft- oder Landwirtschaftsbetrieb des anderen Ehegatten wird ein Abzug nur gewährt, wenn für den mitarbeitenden Ehegatten Lohn mit der AHV abgerechnet wird, sofern eine Abrechnung möglich ist.

Wer eine Erwerbstätigkeit als Verwaltungsrätin oder Verwaltungsrat ausübt, kann von den Verwaltungsratshonoraren Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen abziehen. Verwaltungsratshonorare müssen mit der AHV abgerechnet werden.

Nicht Erwerbstätige können den Abzug für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen nicht beanspruchen. Ihnen steht jedoch ein erhöhter Versicherungsabzug zu (vgl. LU StB Weisungen StG § 40 Nr. 6).

Ehepaare können den Abzug von Beiträgen an anerkannte Vorsorgeformen bei erfüllten Voraussetzungen für jeden Ehegatten gesondert beanspruchen.

1.7.2010 -1-

§ 40 Nr. 5 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

-2- 1.7.2010

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 40 Nr. 5

2. Abzugsberechtigte Beiträge

Die Beiträge an die Säule 3a als steuerlich begünstigte Form der Selbstvorsorge sind betragsmässig begrenzt. Sie umfassen nur die in der BVV3 (SR 831.461.3) festgelegten maximal zulässigen Beiträge. Sie werden periodisch angepasst.

Die Abzugsmöglichkeiten sind unterschiedlich, je nachdem, ob die steuerpflichtige Person bereits im Rahmen der 2. Säule versichert ist oder nicht. Es kann also nicht auf die berufliche Stellung der steuerpflichtigen Person (Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer bzw. Selbständigerwerbende oder Selbständigerwerbender) abgestellt werden. Entscheidend ist allein das Kriterium der Zugehörigkeit zu einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge; ob dieser Anschluss obligatorisch oder freiwillig erfolgte, ob die in der 2. Säule bestehende Vorsorge minimal oder maximal ausgestaltet ist, ist nicht von Bedeutung. So kann eine selbständigerwerbende Person durchaus in der 2. Säule versichert sein, eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer hingegen nicht, weil sein Jahreseinkommen den unteren Grenzbetrag der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht erreicht.

Wenn eine Person keine Beträge mehr in die 2. Säule einzahlt, weil sie das ordentliche AHV-Rentenalter bereits erreicht hat und eine BVG-Rente bezieht (passive Zugehörigkeit), kann sie bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit höchstens bis 5 Jahre über das ordentliche AHV-Rentenalter hinaus Beiträge an die Säule 3a einzahlen, d.h. jährlich bis 20 Prozent des Erwerbseinkommens, jedoch höchstens bis 40% des oberen Grenzbetrages nach Art. 8 Abs. 1 BVG (Art. 7 Abs. 1 Bst. b BVV 3). Wenn eine Person im Rentenalter einer Vorsorgeeinrichtung angehört und weiterhin Beiträge entrichtet oder wegen eines Aufschubs der Auszahlung noch keine Rente bezieht, aber noch immer erwerbstätig ist (im Angestelltenverhältnis oder selbständigerwerbend) kann sie gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. a BVV 3 jährlich Beiträge bis 8% des oberen Grenzbetrages nach Art. 8 Abs. 1 BVG leisten ("kleiner Abzug").

1.1.2015 -1-

§ 40 Nr. 5 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

Es gelten folgende Maximalabzüge:

Bemes-

Erwerbstätige, die einer Einrichtung

Erwerbstätige, die keiner Einrichtung der

sungs-

der beruflichen Vorsorge (2. Säule)

beruflichen Vorsorge angehören, höchstens

jahre

angehören,

maximal (1) (2)

20% des Erwerbseinkommens,

maximal jedoch (2)

2011

Fr. 6'682.--

Fr. 33'408.--

2012

2013

Fr. 6'739.--

Fr. 33'696.--

2014

ab 2015

Fr. 6'768.--

Fr. 33'840.--

  1. 1) Der Maximalbeitrag darf jedoch das Nettoerwerbseinkommen (d.h. das Erwerbseinkommen nach Abzug der AHV/IV/EO/ALV/-NBUV-Beiträge, der Beiträge an die 2. Säule exkl. Zweitverdienerabzug) nicht übersteigen.

  1. 2) Auch wenn Personen (bezogen auf ein Kalenderjahr) nicht während der ganzen Zeit der Erwerbstätigkeit einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehören, können trotzdem auf allen Bestandteilen des Erwerbseinkommens Beiträge an die Säule 3a geleistet werden. Der Abzug darf jedoch für denjenigen Teil des Jahres, in dem die erwerbstätige Person einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehörte, Fr. 6'768 (ab 2015) nicht übersteigen. Für denjenigen Teil des Jahres, in dem die erwerbstätige Person keiner Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehörte, beträgt der Abzug 20% des betreffenden Erwerbseinkommens, höchstens jedoch Fr. 33'840 (ab 2015). Ein Zusammenrechnen der beiden Höchstbeträge innerhalb desselben Jahres ist nicht zulässig. Pro Jahr kann deshalb auch in solchen Fällen insgesamt höchstens Fr. 33'840 (ab 2015) abgezogen werden.

Ausgehend vom Normalfall beinhalten in den nachfolgenden Beispielen die Angaben "Jahreseinkommen unselbständig" (= Zugehörigkeit zu einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge) und "Selbständige Erwerbstätigkeit (= keine Zugehörigkeit zu einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge).

Beispiel 1:

Lohneinkommen unselbständig (1.1. - 30.4.2015)

Fr.

32'000*

Total Erwerbseinkommen 2015

Fr.

32'000

Einlage in die Säule 3a 2015

Fr.

6'768

* Pensionierung per 30.4.2015

Es erfolgt keine Kürzung auf Grund der Dauer der Erwerbstätigkeit. Die Einlage in die Säule 3a kann im vollen Umfang von Fr. 6'768 zum Abzug zugelassen werden.

-2- 1.1.2015

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG

§ 40 Nr. 5

Beispiel 2:

Lohneinkommen unselbständig (1.1. - 30.4.2015)

Fr.

32'000*

Total Erwerbseinkommen 2015

Fr.

32'000

Einlage in die Säule 3a 2015

Fr.

6'768

Lohneinkommen unselbständig (1.9. - 31.12.2016)

Fr.

36'000*

Total Erwerbseinkommen 2016

Fr.

36'000

Einlage in die Säule 3a 2016

Fr.

6'768

* Weltreise/Sprachaufenthalt 1.5.2015 - 31.8.2016

Es erfolgt keine Kürzung auf Grund des Auslandaufenthaltes von 16 Monaten. Die

Einlagen in die Säule 3a von je Fr. 6'768 können in der Steuerperiode

2015 bzw.

2016 zum Abzug zugelassen werden.

Beispiel 3:

Lohneinkommen unselbständig (1.1. - 30.4.2015)

Fr.

32'000

Selbständige Erwerbstätigkeit (ab 1.5.2015)

Fr.

150'000*

Total Erwerbseinkommen 2015

Fr.

182'000

Einlage in die Säule 3a 2015

Fr.

35'000

* 1. Geschäftsjahr vom 1.5. - 31.12.2015, Gewinn 150'000

Für das unselbständige Erwerbseinkommen kann ein Abzug von max. Fr. 6'768 gewährt werden. Zusätzlich können 20% des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit geltend gemacht werden. Der sich vorliegend ergebende Abzug von Fr. 36'768 (Fr. 6'768 plus 20% von Fr. 150'000) wird gekürzt auf das Maximum

von Fr. 33'840.

1.1.2015

-3-

§ 40 Nr. 5 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

Beispiel 4:

Lohneinkommen unselbständig (1.1. - 31.10.2015)

Fr.

32'000

Selbständige Erwerbstätigkeit (ab 1.11.2015)

Fr.

0*

Total Erwerbseinkommen 2015

Fr.

32'000

Einlage in die Säule 3a 2015

Fr.

10'000

* 1. Geschäftsjahr vom 1.11.2015 - 31.12.2016; der Gewinn von Fr. 140'000 wird vollumfänglich in der Steuerperiode 2016 erfasst (kein Abschluss im 2015 erforderlich bei Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit im 4. Quartal) Für das unselbständige Erwerbseinkommen kann ein Abzug von max. Fr. 6'768 gewährt werden. Zusätzlich können 20% des in der Bemessungsperiode enthaltenen Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit geltend gemacht werden. Der sich vorliegend ergebende Abzug von Fr. 6'768 (Fr. 6'768 plus 20% von Fr. 0) kann zum Abzug zugelassen werden. In der Steuerperiode 2016 kann ein Abzug von Fr. 28'000 gewährt werden (20% des Gewinnes 2015/2016 von Fr. 140'000).

-4- 1.1.2015

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG

§ 40 Nr. 5

Erzielt eine steuerpflichtige Person innerhalb der gleichen Steuerperiode

Einkommen aus verschiedenen Quellen, z.B. aus unselbständiger und aus

selbständiger Erwerbstätigkeit, ist ein Abzug für Beiträge der Säule 3a maximal in

jenem Umfang möglich, wie tatsächlich Erwerbseinkommen erzielt wurde.

Beispiel 1:

Lohneinkommen unselbständig

Fr.

37'000

Selbständige Erwerbstätigkeit

Fr.

- 33'000

Verrechenbarer Verlust aus Vorperiode

Fr.

- 19'000

Total Erwerbseinkommen

Fr.

- 15'000

Es kann kein Abzug für Beiträge der Säule 3a gewährt werden.

Beispiel 2:

Lohneinkommen unselbständig

Fr.

37'000

Selbständige Erwerbstätigkeit

Fr.

- 14'000

Verrechenbarer Verlust aus Vorperiode

Fr.

- 19'000

Total Erwerbseinkommen

Fr.

4'000

Es kann ein Abzug für Beiträge der Säule 3a von max. Fr.

4'000 gewährt werden.

Als massgebendes Erwerbseinkommen, das für die Bestimmung des

Maximalabzuges von 20 % zu beachten ist, gilt bei Unselbständigerwerbenden das

gesamte Nettoerwerbseinkommen (Bruttoeinkommen nach Abzug der

AHV/IV/EO/ALV/NBUV-Beiträge), bei Selbständigerwerbenden

der steuerlich

bereinigte Saldo der Gewinn- und Verlustrechnung nach Abzug der

AHV/IV/EO-Beiträge. Resultiert aus der Erwerbstätigkeit ein Verlust, kann keine

Säule 3a gebildet werden (LGVE 1996 II Nr. 16).

Bei Ehepaaren sind für die Höhe des Abzugs die jeweiligen Verhältnisse beim einzelnen Ehegatten massgebend. Die Abzugsberechtigung kann somit für die beiden Ehegatten verschieden sein. Der Vorsorgevertrag muss auf den Ehegatten

persönlich lauten.

Für zu viel bezahlte Beiträge entfällt nicht nur die steuerliche Abzugsberechtigung,

sondern diese gehören überhaupt nicht zur Säule 3a. Sie gelten als freie

Sparguthaben im Rahmen der Säule 3b und werden steuerlich entsprechend

behandelt, d.h. überschiessende Beiträge stellen freies Sparen dar; sie sind beim

Vermögen aufzurechnen.

Gemäss Weisung des Bundesamtes für Sozialversicherung haben die

Versicherungseinrichtungen und Bankstiftungen der Vorsorgenehmerin bzw. dem

Vorsorgenehmer die zu viel bezahlten Beiträge zurückzuerstatten. Diese

1.1.2015

-5-

§ 40 Nr. 5 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

Rückerstattung darf jedoch nur aufgrund einer von den Steuerbehörden erstellten Abrechnung erfolgen; eine Rückerstattung auf blosses Ersuchen der Vorsorgenehmerin oder des Vorsorgenehmers hin ist ausgeschlossen, da die Vorsorgegelder grundsätzlich gebunden sind. Der steuerpflichtigen Person ist deshalb ein entsprechendes Schreiben zuzustellen (vgl. Musterbrief nachfolgend).

Bei Selbständigerwerbenden ist die Rechtskraft der Veranlagung abzuwarten, da erst in diesem Zeitpunkt die Höhe des Maximalbeitrages feststeht.

-6- 1.1.2015

Luzerner Steuerbuch Bd. 1

Weisungen StG

§ 40 Nr. 5

Steueramt

_________________________

(Ort und Datum)

Feststellung von überhöhten Prämienbeiträgen an die Säule 3a (gebundene

Selbstvorsorge)

Sehr geehrte

Bei Ihrer Veranlagung für die

Steuerjahre haben wir feststellen müssen, dass Sie

zu hohe Beiträge an die Säule

3a (gebundene Selbstvorsorge) einbezahlt haben.

Gemäss der bundesrätlichen Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen vom 13.

November 1985 (BVV3) sind für

das Bemessungsjahr nnnn höchstens folgende

Beiträge abziehbar:

  • Erwerbstätige, die einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge (2. Säule) angehören, maximal Fr. x'xxx.--

  • Erwerbstätige, die keiner Einrichtung der beruflichen Vorsorge (2. Säule) angehören, höchstens 20% des Erwerbseinkommens, maximal Fr. xx'xxx.--

(Vgl. auch Wegleitung zur Steuererklärung Ziff. 260/261).

In den massgeblichen Bemessungsjahren haben Sie folgende überhöhte

Beträge geleistet:

Geleistete Beiträge

Abziehbare Beiträge

Zuviel bezahlte Beiträge

nnnn Fr. xx'xxx.--

Fr. xx'xxx.--

Fr. xx'xxx.--

Da der Umfang der Abzugsberechtigung zugleich auch der

Höhe der zulässigen

1.1.2015

-7-

§ 40 Nr. 5 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

Beiträge entspricht, haben wir die zuviel bezahlten Beiträge als steuerbare Vermögensbestandteile aufgerechnet.

Im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden fordern wir Sie gleichzeitig auf, Ihr Vorsorgekonto entsprechend berichtigen zu lassen und beim Vorsorgeträger (Bankstiftung, Versicherungsgesellschaft) eine Rückzahlung der zuviel bezahlten Beiträge zu verlangen. Aufgrund dieser steuerlichen Bestätigung ist der Vorsorgeträger hiezu sowohl berechtigt als auch verpflichtet. Die Rückzahlung ist vom Vorsorgeträger bei der Ausstellung der Bescheinigung über Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (Säule 3a) für das laufende Jahr ausdrücklich zu bestätigen.

Freundliche Grüsse

-8- 1.1.2015

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 40 Nr. 5

3. Bescheinigung der Beiträge für anerkannte Formen der

gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a)

Die steuerpflichtige Person hat in jedem Fall eine Bescheinigung über die geltend gemachten Abzüge vorzulegen.

Bankstiftungen und Versicherungseinrichtungen sind verpflichtet, ihren Vorsorgenehmern die geleisteten Beiträge für anerkannte Vorsorgeformen zu bescheinigen.

1.1.2007 -1-

§ 40 Nr. 5 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 40 Nr. 5

4. Bemessung

Es dürfen nur die im entsprechenden Bemessungsjahr tatsächlich bezahlten Beiträge abgezogen werden.

Es können keine Zahlungen vor- oder nachgeholt und mit in anderen Jahren nicht ausgeschöpften Höchstbeträgen verrechnet werden.

Die Beiträge an die Säule 3a sind an eine Erwerbstätigkeit geknüpft. Es dürfen deshalb erst dann Einzahlungen in die Säule 3a getätigt werden, wenn die betreffende Person erwerbstätig ist, d.h. im betreffenden Bemessungsjahr muss (ordentliches) Erwerbseinkommen oder Ersatzeinkünfte (z.B. Arbeitslosen- oder übrige Taggelder, jedoch keine Renten) vorhanden sein, von dem die Beiträge an die Säule 3a abgezogen werden können.

Im Sinne einer Vereinfachung des Veranlagungsverfahrens ist nicht mehr von Bedeutung, ob die Beiträge an die Säule 3a vor, während oder nach Aufnahme oder Aufgabe der Erwerbstätigkeit im Bemessungsjahr getätigt wurden. Liegt also die geforderte Bescheinigung vor, müssen nicht mehr Zahlungsbelege einverlangt werden.

Bei vorübergehendem Unterbruch der Erwerbstätigkeit (Militärdienst, Auslandaufenthalt, Krankheit usw.) bleibt die Abzugsberechtigung erhalten, sofern in der betreffenden Steuerperiode Erwerbs- oder Ersatzeinkünfte erzielt werden. Arbeitslose können, solange sie Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen, Beiträge in die Säule 3a einzahlen. Die Abzugsberechtigung bleibt demnach bis zum Wegfall der Arbeitslosenentschädigung bestehen. Mit der Aussteuerung entfällt die Abzugsberechtigung.

Ausgeschlossen sind Beiträge an die Säule 3a beim Bezug einer IV-Rente (StR 1997, 299).

1.1.2007 -1-

§ 40 Nr. 5 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 40 Nr. 5

5. Steuerausscheidung

Es gelten die unter LU StB Weisungen StG § 40 Nr. 4 Ziff. 5 gemachten Ausführungen.

1.1.2007 -1-

§ 40 Nr. 5 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 40 Nr. 5

6. Checkliste für die Überprüfung der Beiträge an

anerkannte Vorsorgeformen (Säule 3a)

  • Ist die steuerpflichtige Person im Bemessungsjahr erwerbstätig oder bezieht sie Ersatzeinkünfte (Arbeitslosen- oder andere Taggelder)?

  • Stammt die aufgelegte Bescheinigung von einer anerkannten Vorsorgeform gemäss Liste der EStV?

  • Handelt es sich bei der aufgelegten Bescheinigung um ein offizielles oder von der Eidg. Steuerverwaltung genehmigtes Formular?

  • Wurden die geltend gemachten Beiträge im massgebenden Bemessungsjahr einbezahlt? Ausnahmen beachtet?

  • Ist die steuerpflichtige Person bereits in der 2. Säule versichert? -- wenn ja: sind die Beitragsgrenzen eingehalten? Bei Überschreitung: Aufrechnung und Schreiben an die steuerpflichtige Person. -- wenn nein: ist die Beitragsgrenze von maximal 20 % des Erwerbseinkommens (nach Abzug der AHV/IV/EO/ ALV/NBUV-Beiträge eingehalten? Bei Überschreitung: Aufrechnung und Schreiben an die steuerpflichtige Person.

1.1.2007 -1-

§ 40 Nr. 5 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 40 Nr. 6

Abzug für Versicherungsprämien und Sparkapitalien

1. Allgemeines

Massgebend für die Bemessung des Abzuges sind die im Bemessungsjahr tatsächlich entrichteten Versicherungsprämien. Voraussetzung für den erhöhten Versicherungsabzug ist, dass in der Steuerperiode keine Beiträge an die 2. Säule oder an die Säule 3a geleistet werden.

Hat sich der Zivilstand oder die Kinderzahl in der Bemessungsperiode geändert, so sind für die Bemessung des höchstzulässigen Versicherungsabzuges die Verhältnisse am Stichtag (31. Dezember) bzw. bei Beendigung der Steuerpflicht massgebend (§ 14 StV).

1.1 Staats- und Gemeindesteuern

Gemäss § 40 Abs. 1g StG können die tatsächlich bezahlten Einlagen, Prämien und Beiträge für Lebens-, Kranken- und freiwillige Unfallversicherungen sowie die Zinsen von Sparkapitalien in einem begrenzten Umfang vom Einkommen abgezogen werden.

Steuerperioden 2008 bis 2010

Für gemeinsam besteuerte Ehegatten mit Beiträgen an die 2. Säule oder an die Säule 3a bis Fr. 4'700.00 ohne Beiträge an die 2. Säule oder an die Säule 3a bis Fr. 6'000.00 (bei gemeinsam besteuerten Ehegatten müssen diese Voraussetzungen von beiden Ehegatten erfüllt sein)

Alleinstehende Personen mit Beiträgen an die 2. Säule oder an die Säule 3a bis Fr. 2'400.00 ohne Beiträge an die 2. Säule oder an die Säule 3a bis Fr. 3'000.00

1.1.2011 -1-

§ 40 Nr. 6 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

ab Steuerperiode 2011

Für gemeinsam besteuerte Ehegatten mit Beiträgen an die 2. Säule oder an die Säule 3a bis Fr. 4'900.00 ohne Beiträge an die 2. Säule oder an die Säule 3a bis Fr. 6'300.00 (bei gemeinsam besteuerten Ehegatten müssen diese Voraussetzungen von beiden Ehegatten erfüllt sein)

Alleinstehende Personen mit Beiträgen an die 2. Säule oder an die Säule 3a bis Fr. 2'500.00 ohne Beiträge an die 2. Säule oder an die Säule 3a bis Fr. 3'200.00

Kinder Die oben genannten Abzüge erhöhen sich um Fr. 600.-- (bis Steuerperiode 2010) bzw. Fr. 700.-- (ab Steuerperiode 2011) für jedes Kind, für das gemäss § 42 Abs. 1a StG der Kinderabzug beansprucht werden kann. Massgebend sind demnach die Verhältnisse am Stichtag (Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht; § 14 StV).

Steht alleinstehenden Eltern gemäss Gerichtsurteil die elterliche Sorge für ein Kind gemeinsam zu, kann in den Steuerperioden 2008 bis 2010 derjenige Elternteil, der den Kinderabzug gemäss § 42 Abs. 1a StG beanspruchen kann, den vollen Versicherungsabzug für das Kind geltend machen.

Ab Steuerperiode 2011 wird der Versicherungsabzug für Kinder bei getrennter Besteuerung der Eltern und gemeinsamer elterlicher Sorge wieder je hälftig beiden Elternteilen zum Abzug zugewiesen, falls keine Unterhaltsbeiträge gemäss § 40 Abs. 1c StG für das Kind geltend gemacht werden (§ 14a StV).

-2- 1.1.2011

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 40 Nr. 6

1.2 Direkte Bundessteuer

Steuerperioden 2006 bis 2010

Für gemeinsam besteuerte Ehegatten mit Beiträgen an die 2. Säule oder an die Säule 3a bis Fr. 3'300.00 ohne Beiträge an die 2. Säule oder an die Säule 3a bis Fr. 4'950.00 (bei gemeinsam besteuerten Ehegatten müssen diese Voraussetzungen von beiden Ehegatten erfüllt sein)

Alleinstehende Personen mit Beiträgen an die 2. Säule oder an die Säule 3a bis Fr. 1'700.00 ohne Beiträge an die 2. Säule oder an die Säule 3a bis Fr. 2'550.00

ab Steuerperiode 2011

Für gemeinsam besteuerte Ehegatten mit Beiträgen an die 2. Säule oder an die Säule 3a bis Fr. 3'500.00 ohne Beiträge an die 2. Säule oder an die Säule 3a bis Fr. 5'250.00 (bei gemeinsam besteuerten Ehegatten müssen diese Voraussetzungen von beiden Ehegatten erfüllt sein)

Alleinstehende Personen mit Beiträgen an die 2. Säule oder an die Säule 3a bis Fr. 1'700.00 ohne Beiträge an die 2. Säule oder an die Säule 3a bis Fr. 2'550.00

1.1.2011 -3-

§ 40 Nr. 6 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

Kinder und unterstützungspflichtige Personen Die oben genannten Abzüge erhöhen sich um Fr. 700.-- für jedes Kind, für das gemäss Art. 213 Abs. 1a DBG der Kinderabzug beansprucht werden kann bzw. für jede unterstützte Person, für die gemäss Art. 213 Abs. 1b DBG ein Unterstützungsabzug geltend gemacht werden kann. Massgebend sind demnach die Verhältnisse am Stichtag (Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht).

Ab Steuerperiode 2011 wird der Versicherungsabzug für Kinder bei getrennter Besteuerung der Eltern und gemeinsamer elterlicher Sorge beiden Elternteilen je hälftig zum Abzug zugewiesen, falls keine Unterhaltszahlungen für das Kind geltend gemacht werden (Art. 212 Abs. 1 DBG).

-4- 1.1.2011

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 40 Nr. 6

2. Prämienverbilligung

Unterstützungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln sind steuerfrei. Das gilt auch für individuelle Prämienverbilligungen nach dem Krankenversicherungsgesetz (KVG; SR 832.10). Die Prämien für die Krankenversicherung sowie die Zinsen von Sparkapitalien können indessen nur im tatsächlich von der steuerpflichtigen Person getragenen Umfang abgezogen werden. Wenn Steuerpflichtige nach Abzug der Prämienverbilligung effektiv weniger Prämien entrichten müssen als der vorgesehene steuerliche Höchstabzug, so haben sie keinen Anspruch auf den maximal möglichen Abzug, sondern nur auf den von ihnen im betreffenden Jahr effektiv geleisteten Prämienbetrag (BGE 2C_966/2011 vom 18.09.2012). Die Prämienverbilligungen werden von den geleisteten Versicherungsbeiträgen im Rahmen des Abzuges für private Personenversicherungen und Sparzinsen (Formular V) berücksichtigt. Es können somit nur die Nettoprämien abgezogen werden. Übersteigen die ausgerichteten Beiträge den Abzug für Versicherungsprämien und Sparzinsen, wird diese Differenz nicht als Einkommen erfasst. Werden von den steuerpflichtigen Personen, welche Prämienverbilligungen erhalten, lediglich die gesetzlich zulässigen Maximalabzüge deklariert, ist bei der Berechnung des Versicherungsabzuges - sofern keine Meldung der Ausgleichskasse vorliegt - von den Richtprämien gemäss Krankenversicherungsgesetz auszugehen.

Bei Bezügerinnen und Bezügern von Ergänzungsleistungen und wirtschaftlicher Sozialhilfe wird keine Anrechnung am Prämienabzug getätigt.

1.1.2015 -1-

§ 40 Nr. 6 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

2012

Anspruchsberechtigte Massgebendes Massgebendes Massgebendes Person (1) Einkommen (2) Einkommen (2) Einkommen (2)

Region 1 (3) Region 2 (3) Region 3 (3)

Erwachsene Person 23'927.-- 22'327.-- 21'309.--

Erhöhung Limite um:

23'927.--

22'327.--

21'309.--

pro erwachsene Person

- / 21'309.--

- / 19'854.--

- / 18'909.--

pro Jugendliche/r (4)

- / 5'600.--

- / 5'309.--

- / 5'018.--

pro Kind (4)

Richtprämien 2012 Region 1 (3) Region 2 (3) Region 3 (3)

Erwachsene 3'948.-- 3'684.-- 3'516.--

Jugendliche (1987 - 3'516.-- 3'276.-- 3'120.-- 1993)

Kinder (bis Jahrgang 924.-- 876.-- 828.-- 1994)

-2- 1.1.2015

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 40 Nr. 6

2013

Anspruchsberechtigte Massgebendes Massgebendes Massgebendes Person (1) Einkommen (2) Einkommen (2) Einkommen (2)

Region 1 (3) Region 2 (3) Region 3 (3)

Erwachsene Person 24'072.-- 22'400.-- 21'454.--

Erhöhung Limite um:

24'072.--

22'400.--

21'454.--

pro erwachsene Person

- / 21'527.--

- / 20'145.--

- / 18'127.--

pro Jugendliche/r (4)

- / 5'454.--

- / 5'018.--

- / 4'800.--

pro Kind (4)

Richtprämien 2013 Region 1 (3) Region 2 (3) Region 3 (3)

Erwachsene 3'972.-- 3'696.-- 3'540.--

Jugendliche (1988 - 3'552.-- 3'324.-- 3'156.-- 1994)

Kinder (bis Jahrgang 900.-- 828.-- 792.-- 1995)

(1) Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen, wirtschaftlicher Sozialhilfe und Mutterschaftsbeihilfen erhalten die ganzen Prämien bzw. die Richtprämien des Bundes vergütet.

(2) Steuerbares Einkommen zuzüglich 10% des steuerbaren Vermögens. Massgebend sind die Steuerwerte der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung, sofern nicht älter als 3 Jahre.

Bis und mit Steuerperiode 2013 besteht ein Anspruch auf Prämienverbilligung, sofern die Prämien 16.5% des Einkommens (Anrechnungssatz) übersteigen.

Daraus ergibt sich die Grenze des massgeblichen Einkommens (steuerbares Einkommen zuzüglich 10% des steuerbaren Vermögens), bspw. für eine erwachsene Person

2012: Fr. 23'927.-- (3'948 : 0.165) *Region 1 Fr. 22'327.-- (3'684 : 0.165) *Region 2 Fr. 21'309.-- (3'516 : 0.165) *Region 3 2013: Fr. 24'072.-- (3'972 : 0.165) *Region 1 Fr. 22'400.-- (3'696 : 0.165) *Region 2 Fr. 21'454.-- (3'540 : 0.165) *Region 3

1.1.2015 -3-

§ 40 Nr. 6 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

(3) Region 1 Ebikon, Emmen, Horw, Kriens, Luzern

Region 2 Adligenswil, Buchrain, Dierikon, Eich, Malters, Meggen, Meierskappel, Neuenkirch, Nottwil, Oberkirch, Root, Rothenburg, Ruswil, Schenkon, Sempach, Sursee, Udligenswil, Werthenstein, Wolhusen

Region 3 übrige Gemeinden

(4) Die Eltern oder Elternteile, unter deren Obhut Kinder bis zum vollendeten 18. Altersjahr leben, haben Anspruch auf die Verbilligung der Richtprämien der Kinder um mindestens die Hälfte, sofern das steuerbare Einkommen 100'000 Franken nicht übersteigt. Die Richtprämien von jungen Erwachsenen bis zum vollendeten 25. Altersjahr werden um mindestens die Hälfte verbilligt, sofern sie in einer mindestens 6-monatigen Ausbildung gemäss Familienzulagengesetz stehen. Steht der junge Erwachsene in Ausbildung und wohnt bei seinen unterhaltspflichtigen Eltern, wird sein Einkommen zusammen mit demjenigen seiner Eltern in der Berechnung eines Prämienverbilligungsanspruches berücksichtigt.

-4- 1.1.2015

Luzerner Steuerbuch Bd. 1

Weisungen StG

§ 40 Nr. 6

Prämienverbilligungen ab der

Steuerperiode 2014

Per 1. Juli 2014 wurden das Gesetz über die Verbilligung von Prämien der

Krankenversicherung sowie die Prämienverbilligungsverordnung revidiert. Hierbei

wurden auch die Anspruchsvoraussetzungen angepasst. Neu hat eine Person

Anspruch auf Prämienverbilligung, soweit die anrechenbaren Prämien das

massgebende Einkommen um einen bestimmten Prozentsatz übersteigen. Dieser

Prozentsatz beträgt mindestens 10% und für jeden Franken des massgebenden

Einkommens steigt er um 0,00014 Prozentpunkte an.

Im Weiteren wurde das Anmelde- und Auszahlungsverfahren geändert. Die

Ausgleichskasse Luzern verschickt neu vorausgefüllte Anmeldeformulare, welche

der Anspruchsberechtigte lediglich mit Datum und Unterschrift versehen einreichen

muss. Hierzu ist die Eingabefrist bis zum 31. Oktober des jeweiligen Jahres zu

beachten. Die Gesuche werden

neu zentral bei der Ausgleichskasse Luzern

bearbeitet. Die AHV-Zweigstellen der Gemeinden bleiben weiterhin

Ansprechpartner für die Bevölkerung. Die Auszahlung erfolgt neu direkt an die

Krankenversicherer.

Die Richtprämien für das Jahr 2014 betragen gemäss nachstehender Tabelle:

Richtprämien 2014

Region 1 (3) Region 2 (3)

Region 3 (3)

Erwachsene

3'936.-- 3'660.--

3'504.--

Jugendliche (1989 - 1995)

3'516.-- 3'300.--

3'132.--

Kinder (bis Jahrgang 1996)

888.-- 816.--

780.--

(3) Region 1

Ebikon, Emmen, Horw, Kriens, Luzern

Region 2

Adligenswil, Buchrain, Dierikon, Eich, Malters, Meggen, Meierskappel,

Neuenkirch, Nottwil, Oberkirch, Root, Rothenburg, Ruswil, Schenkon,

Sempach, Sursee, Udligenswil, Werthenstein, Wolhusen

Region 3

übrige Gemeinden

1.1.2015

-5-

§ 40 Nr. 6 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

-6- 1.1.2015

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 40 Nr. 7

AHV-Beitragspflicht

1. Beginn der AHV-Beitragspflicht

1.1 Familienfremde und Lehrlinge

Die Abrechnungspflicht beginnt für den Bar- und Naturallohn mit dem 1. Januar des Kalenderjahres, das der Vollendung des 17. Altersjahres folgt.

1.2 Mitarbeitende Familienmitglieder und Jugendliche, die ihre

Berufslehre im elterlichen Betrieb absolvieren

Die Abrechnungspflicht beginnt nur für den Barlohn mit dem 1. Januar des Kalenderjahres, das der Vollendung des 17. Altersjahres folgt.

1.3 Naturallohnempfängerinnen und Naturallohnempfänger

Für den Naturallohn beginnt die Abrechnungspflicht für mitarbeitende Familienmitglieder und Lehrlinge im elterlichen Betrieb mit dem 1. Januar des Kalenderjahres, das der Vollendung des 20. Altersjahres folgt.

2. Ende der AHV-Beitragspflicht

Die Beitragspflicht für familienfremde wie für familieneigene Angestellte endet mit dem letzten Tag des Monats, in welchem Männer das 65. Altersjahr und Frauen das 63. bzw. 64 Altersjahr vollendet haben.

1.1.2012 -1-

§ 40 Nr. 7 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

3. Umfang

Männer, die das 65. und Frauen, 64. Altersjahr vollendet haben und erwerbstätig sind, unterstehen grundsätzlich der Beitragspflicht. Die Beiträge werden jedoch nicht vom gesamten Erwerbseinkommen erhoben, sondern nur soweit dieses einen Betrag von Fr. 1'400.-- im Monat bzw. Fr. 16'800.-- im Jahr übersteigt.

Bei Unselbständigerwerbenden bezieht sich der Freibetrag auf den Lohn aus jedem einzelnen Arbeitsverhältnis, bei Selbständigerwerbenden auf den gesamten Jahresverdienst aus selbständiger Berufsausübung.

Für mitarbeitende Familienmitglieder im Rentenalter werden Beiträge nur auf dem Barlohn erhoben.

3.1 Beiträge für Unselbständigerwerbende

Unselbständigerwerbende (1)

bis 2010

ab 2011

AHV

8,4%

8,4%

IV

1,4%

1,4%

EO

0,3%

0,5%

ALV

2,0% (2)

12,1 %

2,2% (3)

12,5%

(1) Die Hälfte der Beiträge trägt die Arbeitgeberfirma (2) Für Lohnteile über Fr. 126'000 wird kein Beitrag erhoben. (3) Einkommen bis Fr. 126'000 2,2%; Einkommen von Fr. 126'000 bis Fr. 315'000 werden mit einem Solidaritätsbeitrag von 1% belastet.

3.2 Beiträge für Selbständigerwerbende

Selbständigerwerbende

bis 2010

ab 2011

AHV

7,8%

7,8%

IV

1,4%

1,4%

EO

0,3%

9,5%

0,5%

9,7%

-2- 1.1.2012

Luzerner Steuerbuch Bd. 1

Weisungen StG

§ 40 Nr. 7

Die Ausgleichskassen erheben zusätzlich Verwaltungskostenbeiträge von max.

3,5% der AHV/IV/EO-Beiträge.

3.3 Mindestbeitrag

2009/2010

ab 2011

Der Mindestbeitrag an die AHV für

Fr. 460

Fr. 475

Selbständigerwerbende und

Nichterwerbstätige beträgt

Er ist zu entrichten, bei Einkommen aus

Fr. 9'200

Fr. 9'300

selbständiger Erwerbstätigkeit

von weniger als

Eine Sonderregelung gilt für

unter Fr. 9'200, so wird

unter Fr. 9'300, so wird

Selbständigerwerbende im Rentenalter.

davon nicht der

davon nicht der

Liegt nämlich deren Einkommen nach

Minimalbetrag von Fr. 460

Minimalbetrag von Fr. 475

Abzug des Freibetrages von Fr. 16'800

erhoben, sondern es findet

der niedrigste Ansatz der

sinkenden Beitragsskala

(5,116%) Anwendung

erhoben, sondern es findet

der niedrigste Ansatz der

sinkenden Beitragsskala

(5,223%) Anwendung

Ansonst gilt bei Selbständigerwerbenden

Fr. 9'200 bis Fr. 54'800

Fr. 9'300 bis 55'700

nachfolgende sinkende Beitragsskala für

Jahreseinkommen von

Für die Beiträge 2007/2008 vgl. das Steuerbuch in der bis 2010 gültigen

Fassung

(www.steuerbuch.lu.ch/lustb_archiv).

1.1.2012

-3-

§ 40 Nr. 7 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

2009/2010

ab 2011

Jährliches AHV-/IV-/EO-Beitragssatz Jährliches AHV-/IV-/EO-Beitragssatz

Erwerbsein-

in

Erwerbsein-

in

kommen in Franken

% des

kommen in Franken

% des

Erwerbseinkommens

Erwerbseinkommens

mindestens

aber

weniger

als

mindestens

aber

weniger

als

9'200

16'000

5,116

9'300

16'900

5,223

16'000

20'300

5,237

16'900

21'200

5,348

20'300

22'600

5,359

21'200

23'500

5,472

22'600

24'900

5,481

23'500

25'800

5,596

24'900

27'200

5,603

25'800

28'100

5,721

27'200

29'500

5,725

28'100

30'400

5,845

29'500

31'800

5,967

30'400

32'700

6,093

31'800

34'100

6,211

32'700

35'000

6,342

34'100

36'400

6,455

35'000

37'300

6,591

36'400

38'700

6,699

37'300

39'600

6,840

38'700

41'000

6,942

39'600

41'900

7,088

41'000

43'300

7,186

41'900

44'200

7,337

43'300

45'600

7,551

44'200

46'500

7,710

45'600

47'900

7,917

46'500

48'800

8,084

47'900

50'200

8,283

48'800

51'100

8,457

50'200

52'500

8,647

51'100

53'400

8,829

52'500

54'800

9,013

53'400

55'700

9,202

54'800

9,500

55'700

9,700

Für die Beiträge 2007/2008 vgl. das Steuerbuch in der bis 2010 gültigen Fassung (www.steuerbuch.lu.ch/lustb_archiv).

3.4 Meldung der Steuerbehörde an die Ausgleichskassen

Nach Rechtskraft der Steuerveranlagung meldet die Steuerbehörde der zuständigen Ausgleichskasse das für die Beitragspflicht massgebende Einkommen sowie das im Betrieb investierte Kapital mit den entsprechenden Details. Auf Grund dieser Meldung erstellt die Ausgleichskasse die definitive Rechnung für den AHV-Beitrag.

-4- 1.1.2012

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 40 Nr. 8

Krankheits- und Unfallkosten / behinderungsbedingte Kosten

1. Krankheits- und Unfallkosten

1.1 Begriff

Zu den Krankheits- und Unfallkosten werden die Ausgaben für medizinische Behandlungen, d.h. die Kosten für Massnahmen zur Erhaltung und Wiederherstellung der körperlichen oder psychischen Gesundheit, insbesondere die Kosten für ärztliche Behandlungen, Spitalaufenthalte, Medikamente, Impfungen, medizinische Apparate, Brillen, Kontaktlinsen, Laserbehandlungen, Therapien, Drogenentzugsmassnahmen etc. gerechnet.

1.2 Anrechenbare Kosten

Als Krankheits- und Unfallkosten kommen namentlich in Betracht:

  • Zahnbehandlungskosten, soweit sie nicht rein kosmetisch bedingt sind.

  • Besondere Heilmassnahmen wie Massagen, Bestrahlungen, Heilbäder, Kuraufenthalte, Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie, Psychotherapie etc., sofern diese ärztlich verordnet und von diplomierten Personen durchgeführt werden.

  • Kosten für ärztlich verordnete Kuraufenthalte, soweit die Auslagen die im eigenen Haushalt eingesparten Lebenshaltungskosten übersteigen.

  • Kosten für naturheilärztliche Behandlungen, sofern die Behandlung von anerkannten Naturheilpraktiker/innen verordnet wird. Die Anerkennung wird der Mitgliedschaft beim EMR (ErfahrungsMedizinisches Register) gleichgesetzt. Die Mitgliedschaft ist aus der Rechnung ersichtlich.

  • Kosten für Medikamente und Heilmittel, sofern diese von einem Arzt oder Naturheilpraktiker verordnet sind.

  • Ungedeckte Kosten aus Spitalaufenthalten, inkl. Zusatzkosten bei Abteilungswechsel (Wechsel von der allgemeinen in die halbprivate bzw. von der halbprivaten in die private Abteilung etc.) Nicht abzugsberechtigt sind die Verpflegungskostenpauschalen (Selbstkostenanteile) beim Spitalaufenthalt.

  • Kosten für die krankheits- oder unfallbedingte ambulante Pflege zu Hause. Werden die Dienste einer ambulanten Pflege, die auch den Haushalt besorgt, in Anspruch genommen, so sind die Kosten angemessen in Pflege- und nichtabziehbare Lebenshaltungskosten aufzuteilen.

1.1.2015 -1-

§ 40 Nr. 8 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

  • Pflegekosten in Alters- und Pflegeheimen: Altersgebrechen gelten erst ab einem bestimmten Grad als Krankheit bzw. Behinderung. Bei einem Pflege- und Betreuungsaufwand von weniger als 60 Minuten pro Tag stellen die Heimkosten grundsätzlich Lebenshaltungskosten dar. Separat in Rechnung gestellte Pflegekosten sind jedoch als Krankheitskosten abziehbar.

  • Kosten für Fortpflanzungshilfen: Sowohl Kosten für Hormonbehandlungen als auch diejenigen, welche aufgrund von homologer künstlicher Insemination oder In-vitro-Fertilisation anfallen.

  • Mehrkosten einer ärztlich angeordneten, lebensnotwendigen Diät (z.B. bei Zöliakie, Diabetes).

1.3 Pauschalierte Kosten

Zöliakie-Patienten und -Patientinnen können für die durch die glutenfreie Diät bedingten Verpflegungsmehrkosten eine Pauschale von Fr. 2'500.-- geltend machen. Gleiches gilt für die Mehrkosten von Spezialnahrung (Aufbau- und Sonderkost, Ergänzungsnahrung usw.), die auf ärztliche Anordnung hin eingenommen werden muss. An Diabetes erkrankte Personen können nur die effektiven Mehrkosten in Abzug bringen. In beiden Fällen ist die ärztlich angeordnete, lebensnotwendige Diät mittels Arztzeugnis auszuweisen.

-2- 1.1.2015

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 40 Nr. 8

1.4 Nicht anrechenbare Kosten

Nicht als Krankheits- und Unfallkosten, sondern als nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten gelten Aufwendungen, welche

  • den Rahmen üblicher und notwendiger Massnahmen übersteigen

  • nur mittelbar oder indirekt mit einer Krankheit oder einer Heilung bzw. Pflege in Zusammenhang stehen (z.B. Transportkosten zum Arzt, Besucherkosten, Ersatz von Bodenbelägen für Asthmatiker)

  • der Prävention dienen (z.B. Abonnement für Fitness-Center)

  • zum Zwecke der Selbsterfahrung, Selbstverwirklichung oder Persönlichkeitsreifung (z.B. Psychoanalysen) oder der Erhaltung oder Steigerung der körperlichen Schönheit und des körperlichen Wohlbefindens (z.B. Schönheits- oder Verjüngungsbehandlungen, Schlankheitskuren oder -operationen, sofern sie nicht ärztlich verordnet sind) getätigt werden.

Nicht absetzbar sind zudem Aufwendungen bei unentgeltlicher Arbeit (z.B. Arbeit von Familienangehörigen).

Krankenkassenprämien sind keine Krankheitskosten.

Die von den Krankenkassen aufgeführten, "nicht versicherten Kosten nach UVG und VVG" können nur gewährt werden, wenn der Nachweis erbracht wird, um welche Kosten es sich genau handelt.

1.1.2015 -3-

§ 40 Nr. 8 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

-4- 1.1.2015

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 40 Nr. 8

2. Behinderungsbedingte Kosten

2.1 Begriff

Ein Mensch mit Behinderung ist eine Person, der es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und fortzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Die Beeinträchtigung ist dauernd, wenn sie bereits während mindestens eines Jahres die Ausübung der genannten Tätigkeiten verunmöglicht oder erschwert hat oder voraussichtlich während mindestens eines Jahres verunmöglichen oder erschweren wird. Die Einschränkung der alltäglichen Verrichtungen, des sozialen Lebens, der Aus- und Weiterbildung oder der Erwerbstätigkeit muss ihre Ursache in der körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung haben (kausaler Zusammenhang). Nur wenn eine Person als "behindert" im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes (BehiG) gilt, können die behinderungsbedingten Kosten ohne Selbstbehalt zum Abzug gebracht werden.

Als behinderungsbedingt gelten die notwendigen Kosten, die als Folge einer der nachfolgenden Behinderungen entstehen (kausaler Zusammenhang) und weder Lebenshaltungs- noch Luxusausgaben darstellen.

Als behinderte Personen gelten in jedem Fall:

  1. a) Bezüger und Bezügerinnen von Leistungen gemäss dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG);

  2. b) Bezüger und Bezügerinnen von Hilflosenentschädigungen im Sinne von Art. 43bis des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), von Art. 26 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und von Art. 20 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung (MVG);

  3. c) Bezüger und Bezügerinnen von Hilfsmitteln im Sinne von Art. 43ter AHVG, von Art. 11 UVG und von Art. 21 MVG;

  4. d) Heimbewohner und -bewohnerinnen sowie Spitex-Patienten und -Patientinnen, mit einem Pflege- und Betreuungsaufwand von mind. 60 Minuten pro Tag.

Behinderte Personen, welche keiner der vorangehenden Personengruppen zugeordnet werden können, haben ihre Behinderung zwingend mittels Fragebogen für Ärzte und Ärztinnen nachzuweisen. Dieser kann über die Homepage der Dienststelle Steuern des Kantons Luzern (www.steuern.lu.ch/Publikationen)

1.1.2015 -1-

§ 40 Nr. 8 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

heruntergeladen werden.

Eine leichte Beeinträchtigung, deren Auswirkungen - wie etwa bei einer Seh- oder Hörschwäche - durch ein Hilfsmittel einfach behoben werden können (Brille oder Hörgerät), gilt nicht als Behinderung.

2.2 Anrechenbare Kosten

Als behinderungsbedingte Kosten gelten insbesondere:

  • Assistenzkosten: Kosten der behinderungsbedingt notwendigen, ambulanten Pflege (Behandlungs- und Grundpflege), Betreuung und Begleitung im Zusammenhang mit der Vornahme alltäglicher Verrichtungen, der Pflege angemessener Kontakte, der Fortbewegung und der Aus- und Weiterbildung sowie die Kosten behinderungsbedingt notwendiger Überwachung.

  • Kosten für Haushalthilfen und Kinderbetreuung, sofern durch eine ärztliche Bescheinigung attestiert wird, welche Haushalttätigkeiten als Folge der Behinderung nicht mehr ohne Hilfe ausgeübt werden können resp. ob eine Person behinderungsbedingt Dritthilfe für die Kinderbetreuung bedarf.

  • Kosten für den Aufenthalt in speziellen Tagesstrukturen für behinderte Menschen (Beschäftigungsstätten, Tageszentren etc.).

  • Die Kosten für den Aufenthalt in einem Wohnheim für Behinderte oder einem Alters- und Pflegeheim sowie die Kosten für von Entlastungsaufenthalten in solchen Heimen oder in speziellen Ferienheimen für Behinderte, soweit sie die Kosten der Lebenshaltung übersteigen, die im eigenen Haushalt hätte aufgewendet werden müssen.

  • Kosten anerkannter heilpädagogischer Therapien und Sozialrehabilitationmassnahmen für Seh- und Hörbehinderte durch speziell ausgebildetes Personal.

  • Durch die Behinderung verursachte Kosten für den Transport zum Arzt, zu Therapien, zu Tagesstätten usw. Abzugsfähig sind grundsätzlich nur die Kosten des öffentlichen Verkehrsmittels oder eines Behindertenfahrdienstes. Abzugsfähig sind auch die Kosten einer behinderungsbedingten Abänderung eines Fahrzeugs oder von speziellem Zubehör (z.B. Rampen für den Verlad von Rollstühlen).

  • Kosten für die Anschaffung und Haltung eines Blindenführhundes, sofern jene nicht durch die Invalidenversicherung (IV) gedeckt sind.

  • Kosten für Hilfsmittel, Pflegeartikel und Kleider: Als behinderungsbedingte Kosten gelten Anschaffungs- oder Mietauslagen für Hilfsmittel, Geräte und Pflegeartikel (z.B. Windeln, Stoma-Artikel etc.).

  • Wohnkosten: Die Kosten des infolge einer Behinderung notwendigen Umbaus, der behinderungsbedingten Anpassung oder des behinderungsbedingten Unterhalts einer Wohnung oder eines Eigenheims.

-2- 1.1.2015

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 40 Nr. 8

2.3 Pauschalabzüge

Anstelle des Abzugs der effektiven selbst getragenen Kosten können behinderte Personen einen jährlichen Pauschalabzug in folgender Höhe geltend machen:

-

Bezüger/innen einer Hilflosenentschädigung leichten Grades:

Fr. 2'500.--

-

Bezüger/innen einer Hilflosenentschädigung mittleren Grades:

Fr. 5'000.--

-

Bezüger/innen einer Hilflosenentschädigung schweren Grades:

Fr. 7'500.--

Einen jährlichen Pauschalabzug von Fr. 2'500.-- können, unabhängig vom Bezug einer Hilflosenentschädigung, folgende behinderte Personen geltend machen:

  • Gehörlose1)

  • Nierenkranke, die sich einer Dialyse unterziehen müssen2)

Der Abzug wird gewährt, wenn die Behinderung mit Bescheinigung der Beratungsstelle für Hör- und Sprachbehinderte1) bzw. durch ein ärztliches Zeugnis2) nachgewiesen wird. Er kann nicht zusätzlich zu den Pauschalabzügen bei Bezug einer Hilflosenentschädigung geltend gemacht werden.

2.4 Nicht anrechenbare Kosten

Nicht als behinderungsbedingte Kosten anrechenbar sind

  • Unentgeltlich erbrachte Assistenzleistungen

  • Werterhaltende Kosten im Zusammenhang mit dem behinderungsbedingten Umbau eines Eigenheims

  • Fahrten zum Arbeitsplatz sind als Gewinnungskosten und nicht als behinderungsbedingte Kosten abzugsfähig

  • Kosten der üblichen Verpflegung bei Aufenthalt in speziellen Tagesstrukturen

  • Kosten des Aufenthalts in einem Altersheim, wenn der Heimaufenthalt nicht aufgrund einer Behinderung erfolgt

  • Anteil der Kosten bei Heim- und Entlastungsaufenthalten, welche als Lebenshaltungskosten im eigenen Haushalt hätte aufgewendet werden müssen

  • Mehrkosten, die durch den Besuch einer Privatschule entstehen, sind in der Regel nicht abzugsfähig. Sie gelten nur dann als behinderungsbedingt, wenn mittels Bericht des kantonalen schulpsychologischen Dienstes nachgewiesen wird, dass es beim Besuch einer Privatschule um die einzig mögliche und notwendige Massnahme für eine angemessene schulische Ausbildung des behinderten Kindes handelt.

1.1.2015 -3-

§ 40 Nr. 8 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

-4- 1.1.2015

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 40 Nr. 8

3. Abzugsfähige Kosten

3.1 Anspruchsberechtigung

Die Aufwendungen müssen die steuerpflichtige Person selbst, die Kinder für die sie sorgt oder andere Personen, die von ihr unterhalten werden, betreffen.

Für Kinder kann somit der Abzug immer dann geltend gemacht werden, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung des Kinderabzugs gegeben sind, oder wenn es sich um ein unterstützungsbedürftiges, älteres Kind handelt, für das die steuerpflichtige Person aufkommt. Diese Kosten können zusätzlich zum Kinderabzug geltend gemacht werden. Keine unterhaltenen Personen sind Kinder, für welche der Steuerpflichtige Unterhaltsbeiträge zum Abzug bringt.

Abgezogen werden können auch die ungedeckten Krankheits- und Unfallkosten bzw. behinderungsbedingten Kosten weiterer von der steuerpflichtigen Person unterhaltenen Personen. Der Abzug für Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten gelangt immer dann zur Anwendung, wenn die Unterstützung durch die steuerpflichtige Person in der Übernahme solcher (ungedeckter) Kosten der von ihr unterhaltenen Personen besteht. Die Kosten von unterhaltenen Personen sind jedoch nur in dem Umfang abzugsfähig, in dem sie den Unterstützungsabzug übersteigen. Es können nur die effektiven Kosten zum Abzug gebracht werden.

Keine unterhaltenen Personen sind geschiedene oder getrennt lebende Ehegatten, für welche der Steuerpflichtige Unterhaltsbeiträge zum Abzug bringt.

3.2 Anzurechnende (steuerfreie) Leistungen

Es können nur ungedeckte Krankheits- und Unfallkosten / behinderungsbedingte Kosten zum Abzug zugelassen werden. An die von der steuerpflichtigen Person oder von ihr unterstützten Personen bezahlten Krankheits- und Unfallkosten / behinderungsbedingten Kosten sind stets die Leistungen Dritter an die Kosten der Krankheit oder der Pflege anzurechnen. Es kann sich dabei um Leistungen Dritter aus Versicherung, Haftpflicht, Hilflosenentschädigung, Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, andere öffentliche und private Leistungen mit Fürsorgecharakter, Stipendien, Verwandtenunterstützung handeln. Wichtigste Quellen sind die Ergänzungsleistungen und Hilflosenentschädigungen der AHV/IV, Gemeindebeihilfen sowie Beihilfen folgender gemeinnütziger Organisationen:

  • Beratungsstelle für Blinde und Sehbehinderte, Luzern

  • Beratungsstelle für Hör- und Sprachbehinderte, Luzern

  • Beratungsstelle für Hörsehbehinderte und Taubblinde, Luzern

1.1.2007 -1-

§ 40 Nr. 8 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

  • Beratungsstelle Hohenrain, Luzern

  • Schweizerischer Invalidenverband, Luzern

  • Pro Senectute, Luzern

  • Pro Infirmis, Luzern

Abzuklären bleibt jeweils, ob die Leistungen Dritter tatsächlich Krankheits- und Unfallkosten / behinderungsbedingte Kosten abdecken. Dies kann in bezug auf die Hilflosenentschädigungen ohne weiteres bejaht werden (vgl. Art. 43 Abs. 5 AHVG (SR 831.10); Art. 42 Abs. 2 IVG (SR 831.20) und Art. 26 UVG (SR 832.20)). Von den geltend gemachten Krankheits- und Unfallkosten / behinderungsbedingten Kosten ist die Hilflosenentschädigung in jedem Fall abzurechnen. In bezug auf die Ergänzungsleistungen muss im konkreten Fall anhand der Verfügungen der Ausgleichskasse bzw. der ihr zugrunde liegenden Berechnungsblätter abgeklärt werden, inwieweit Krankheits- und Unfallkosten / behinderungsbedingte Kosten durch die Ergänzungsleistungen abgedeckt werden.

3.3 Feststellung der Leistungen

Gemeinnützige Organisationen holen regelmässige Auskunft über Einkommen und Vermögen der von ihnen zu unterstützenden Personen beim Steueramt ein. Auch für die Gemeindebeihilfen werden Steuerfaktoren zur Beurteilung herangezogen. Auf dem Weg der Bearbeitung von Steuererlassgesuchen sind Leistungen Dritter in Erfahrung zu bringen bzw. liegen Meldungen bereits in den Steuerakten. Auf jedem Postcheckabschnitt oder jeder Gutschriftenanzeige der Bank der Rentenbezügerinnen oder der Rentenbezüger ist ersichtlich, ob sie Ergänzungsleistungen oder Hilflosenentschädigungen beziehen. Jede Anfrage bzw. jeder Hinweis ist für die Veranlagungsbehörde zu registrieren. Die Vorbereitungsstellen haben beim Sozialamt nötigenfalls die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Die steuerpflichtigen Personen sind aufzufordern, wahrheitsgetreu über sämtliche Leistungen Auskunft zu geben. Nötigenfalls haben sie diese bescheinigen zu lassen. Im Zweifelsfall sind von den steuerpflichtigen Personen selber oder von den leistenden Organisationen Negativbescheinigungen zu verlangen.

3.4 Berechnung des Abzuges

Ungedeckte Krankheits- und Unfallkosten sind abzugsfähig, soweit die steuerpflichtige Person die Kosten selber trägt und diese 5 % der steuerbaren Einkünfte (§§ 23 - 30 StG), vermindert um die Aufwendungen nach den §§ 33 - 40 Abs. 1g StG, übersteigen (Nettoeinkommen gemäss Ziffer 310 Steuererklärung).

Ungedeckte behinderungsbedingte Kosten sind unbeschränkt abzugsfähig, soweit die steuerpflichtige Person die Kosten selber trägt.

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 1

Weisungen StG

§ 40 Nr. 8

Berechnungsbeispiel

Beispiel 1

Beispiel 2

Massgebendes

Nettoeinkommen: Fr. 30'000.--

Ausgewiesene ungedeckte

6'800.--

800.--

Krankheitskosten

./. Selbstbehalt 5% von Fr.

30'000.--

- 1'500.--

- 1'500.--

abzugsberechtigte

5'300.--

0.--

Krankheitskosten

Ausgewiesene

behinderungsbedingte Kosten

2'500.--

2'500.--

Total abzugsberechtigte

7'800.--

2'500.--

Krankheits- und Unfallkosten/

behinderungsbedingte Kosten

Für die direkte Bundessteuer werden die Kosten analog berechnet.

3.5 Nachweis der Kosten

Die von den Steuerpflichtigen für sich oder für

eine von ihnen unterhaltene Person

geltend gemachten Krankheits- und Unfallkosten / behinderungsbedingten Kosten sind durch ärztliche Bescheinigungen, Rechnungen, Versicherungsbelege etc. nachzuweisen. Die Kosten sind durch detaillierte Aufstellungen auszuweisen, falls die Voraussetzungen für die Gewährung von Pauschalen nicht gegeben sind. Zur korrekten Berechnung der abzugsberechtigten Kosten sind die Aufwendungen für

Aufenthalte in Spitälern, Heilstätten, Heimen usw. zwingend durch

Belege

auszuweisen. Anrechenbar sind diese Kosten nur,

wenn sie im Laufe

der

Bemessungsperiode beglichen und ausgewiesen sind.

3.6 Ergänzende Bestimmungen

Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Kreisschreibens Nr. 11 vom

31.08.2005

der Eidg. Steuerverwaltung für

die Direkte Bundessteuer. Das Kreisschreiben wird

für die Staats- und Gemeindesteuern analog angewendet.

1.1.2007

-3-

§ 40 Nr. 8 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

-4- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 40 Nr. 8

4. Kosten bei Heimaufenthalt

4.1 Neue Pflegefinanzierung (ab 2011)

Zur Umsetzung des neuen Bundesgesetzes über die Neuordnung der Pflegefinanzierung, das Änderungen im AHV-Gesetz, im KVG und im EL-Gesetz umfasst, hat der Kanton Luzern ein neues Pflegefinanzierungsgesetz erlassen. Kernstück der Neuordnung ist die künftige Finanzierung der ambulanten und stationären Krankenpflege (Spitex und Pflegeheime).

Mit dem neuen Pflegefinanzierungsgesetz werden die Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen bei den Pflegekosten finanziell entlastet. Während die Grundleistungen (Pensions- und Betreuungstaxen) nach wie vor von den Heimbewohnerinnen und Heimbewohnern zu tragen sind, werden die Pflegekosten zwischen diesen Personen, den Krankenversicherungen und neu den Gemeinden aufgeteilt.

4.2 Aufteilung der Kosten der Langzeitpflege (ab 2011)

4.2.1 Pflegeheime

Die Kosten für die Grundleistungen und die individuellen Leistungen tragen die Heimbewohnerinnen und Heimbewohner auch künftig selber. Die Pflegeleistungen rechnen die Heime neu mit drei verschiedenen Kostenträgern ab.

1. Heimbewohnerinnen und Heimbewohner

Den Bewohnerinnen und Bewohner eines Alters- und Pflegeheimes werden die Kosten für Pension und Betreuung (Aufenthalt), zuzüglich eines nach Pflegeintensität abgestuften Pflegebeitrags von Fr. 2.60 bis max. Fr. 21.60 pro Tag, belastet.

2. Krankenversicherungen

Der Bund hat die Pflegebeiträge der Krankenversicherungen in 12 Pflegestufen festgelegt. Die Pflegebeiträge der Krankenversicherungen betragen zwischen Fr. 9.00 (Pflegestufe 1 bis 20 Minuten Pflegeaufwand) bis maximal Fr. 108.00 (Stufe 12, ab 221 Minuten Pflegeaufwand) pro Tag, zuzüglich eines Grundbeitrages an pflegerische Verbrauchsmaterialien. Die zwölf abgestuften Beiträge der Krankenversicherungen an die Pflegekosten sind ab Inkrafttreten der neuen Pflegefinanzierung in der ganzen Schweiz gleich hoch.

1.1.2013 -1-

§ 40 Nr. 8 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

3. Gemeinde

Die Herkunftsgemeinde der pflegebedürftigen Person trägt die verbleibenden Pflegekosten.

4.2.2 Spitex / ambulante Pflege

Auch die Leistungen der ambulanten Pflege werden künftig mit drei verschiedenen Kostenbeteiligten abgerechnet:

1. Pflegebedürftige Person

Der eigene Kostenbeitrag der Pflegebedürftigen beträgt pro Person neu zwischen Fr.10.90 bis max. Fr. 15.95 pro Tag, im Monat max. Fr. 486.00. Dies entspricht in der Regel einem täglichen Pflegeaufwand von ca. 20 Minuten.

2. Krankenversicherungen

Die Krankenversicherungen leisten in der ambulanten Krankenpflege einen nach drei Pflegeleistungsgruppen differenzierten Beitrag von Fr. 54.60 (Massnahmen der Grundpflege), Fr. 65.40 (Massnahmen der Untersuchung und Behandlung) bzw. Fr. 79.80 (Massnahmen der Abklärung und Betreuung) pro Stunde.

3. Gemeinde

Die Herkunftsgemeinde der pflegebedürftigen Person trägt die verbleibenden Pflegekosten.

4.2.3 Akut- und Übergangspflege

Mit der Neuordnung der Pflegefinanzierung werden neu Leistungen der so genannten Akut- und Übergangspflege, die sich im Anschluss an einen Spitalaufenthalt als notwendig erweisen, von den Krankenversicherungen und vom Wohnkanton während längstens zwei Wochen vergütet.

Anders als bei der Krankenpflege ambulant und im Pflegeheim werden die Pflegeleistungen der Akut- und Übergangspflege nach den Regeln der Spitalfinanzierung vergütet. Die Versicherung und der Wohnkanton teilen sich die Pflegekosten anteilsmässig, wobei der kantonale Anteil mindestens 55% beträgt.

Abgesehen von Franchise und Selbstbehalt erwachsen den Versicherten daraus keine zusätzlichen Kosten.

-2- 1.1.2013

Luzerner Steuerbuch Bd. 1

Weisungen StG

§ 40 Nr. 8

4.3 Ergänzende Anpassungen

Im Zuge der neuen Pflegefinanzierung wurde für die Pflege zu Hause eine Hilflosenentschädigung (HE) leichten Grades von 20% des Mindestbeitrages der

AHV-Altersrente (zurzeit Fr. 228.00 pro Monat) eingeführt.

Gleichzeitig sind die Vermögensfreibeträge bei den Ergänzungsleistungen

angepasst worden. Diese betragen:

bis 2010

ab 2011

Alleinstehende

Fr. 25'000

Fr. 37'500

Ehepaare

Fr. 40'000

Fr. 60'000

Liegenschaft

Fr. 100'000

Fr. 300'000

(die von einem Ehegatten bewohnt wird)

4.4 Kosten bei Heimaufenthalt

4.4.1 Nicht abzugsberechtigte Lebenshaltungskosten

Bei Aufenthalt in Heimen und Tagesstrukturen usw. sind zur Berechnung des Abzugs die Kosten um den Betrag zu kürzen, der im eigenen Haushalt hätte

aufwendet werden müssen.

Selbstkosten Verpflegung im eigenen Haushalt ab Steuerperiode 2007:

für Erwachsene (pro Tag)

Fr. 21.50

für über 13 - 18-jährige Kinder

Fr. 16.00

für über 6 - 13-jährige Kinder

Fr. 10.50

für Kinder bis zu 6 Jahren

Fr. 5.50

1.1.2013

-3-

§ 40 Nr. 8 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

4.4.2 Aufenthalt in Alters- und Pflegeheimen

Bei Aufenthalt in Alters- und Pflegeheimen werden die krankheits- bzw. behinderungsbedingten Kosten je nach Pflegeintensität verrechnet. Dabei wird auf das BESA - System für Ressourcenklärung, Zielvereinbarung, Leistungsverrechnung und Qualitätsförderung (vormals BewohnerInnen-Einstufungs-System und Abrechnungssystem) oder auf den RAI-Leistungskatalog (Resident Assessment Instrument) abgestellt. Die beiden 12-stufigen Pflegebedarfsermittlungssysteme führen bei der Pflegeeinstufung grundsätzlich zu den gleichen Ergebnissen. Sie sind deshalb für die steuerrechtliche Behandlung von krankheits-/behinderungsbedingten Kosten gleichwertig. Für die Anrechnung unter den krankheits- bzw. behinderungsbedingten Kosten gilt:

  • Die Grundtaxen (Pensions- und Betreuungstaxen) decken die Grundleistungen des Heimes, insbesondere Unterkunft, Licht, Wasser, Heizung, Reinigung, Nutzung der Gemeinschaftsräume und Anlagen, Verpflegung inkl. Diäten, Wäschebesorgung, finanzielle und allgemeine Beratung usw. Diese Kosten zählen grundsätzlich zu den nicht abzugsfähigen Lebenshaltungskosten und gelten deshalb nicht als Krankheitskosten.

  • In den Pflegestufen 1-3 (geringe Hilfe) werden die Pflegetaxen (Zuschläge zu den Grundtaxen) als Krankheitskosten angerechnet. Sind die Pflegezuschläge durch allfällige Drittleistungen (EL, etc.) ganz oder teilweise gedeckt, sind diese anzurechnen.

  • Ab Pflegestufe 4 (regelmässige Hilfe) gelten Bewohnerinnen und Bewohner von Alters- und Pflegeheime steuerrechtlich als Personen mit Behinderungen, weshalb die gesamten von den Heimbewohnerinnen und Heimbewohner getragenen Heimkosten als behinderungsbedingte Kosten gelten. Den Gesamtkosten sind allfällige Drittleistungen (HE, EL etc.) sowie ein Selbstbehalt für Unterkunft und Verpflegung (als nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten) anzurechnen. Der anrechenbare Selbstbehalt beträgt pro Jahr: Fr. 11'880 für Alleinstehende Fr. 17'820 für Verheiratete, wenn beide Ehepartner im Heim wohnen Fr. 8'910 für Verheiratete, wenn nur ein Ehepartner im Heim wohnt

-4- 1.1.2013

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 40 Nr. 8

Bei Steuererlass im Veranlagungsverfahren für Ergänzungsleistungsbezüger/innen in Heimen vgl. LU StB Weisungen StG § 200 Nr. 2.

4.5 Aufenthalt in Wohnheimen oder Tagesstrukturen

Bei geistig und/oder körperlich Behinderten, die sich ständig in Wohnheimen oder Tagesstrukturen aufhalten, sind die Aufwendungen zur Berechnung der behinderungsbedingten Kosten um den Betrag zu kürzen, der im eigenen Haushalt hätte aufgewendet werden müssen. Es sind die gleichen Pauschalen wie beim behinderungsbedingten Aufenthalt im Alters- und Pflegeheim anzurechnen.

1.1.2013 -5-

§ 40 Nr. 8 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

-6- 1.1.2013

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 40 Nr. 9

Zuwendungen zugunsten öffentlicher und gemeinnütziger Zwecke

1. Staats- und Gemeindesteuern

1.1 Grundabzug

Abgezogen werden können nach § 40 Abs. 1i StG die in der Steuerperiode freiwillig getätigten Zuwendungen an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf öffentliche oder ausschliesslich gemeinnützige Zwecke steuerbefreit sind. Abzugsberechtigt sind Zuwendungen von Geld und übrigen Vermögenswerten mit Ausnahme von Arbeitsleistungen. Im gleichen Umfang abzugsfähig sind entsprechende freiwillige Zuwendungen an Bund, Kantone, Gemeinden (inkl. Kirchgemeinden) und deren Anstalten.

Nicht abzugsberechtigt sind Zuwendungen an Institutionen, die wegen Verfolgung kirchlicher Zwecke steuerbefreit sind.

Abzugsberechtigt sind Zuwendungen bis 20% der steuerbaren Einkünfte abzüglich der Aufwendungen nach den §§ 33 - 40 Abs. 1g (gleiche Regelung wie bei den Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten). Die Zuwendungen müssen in der Steuerperiode gesamthaft mindestens Fr. 100.-- betragen. Die Zuwendungen sind auf einer Aufstellung aufzuführen.

Über die Steuerbefreiung von kantonalen Institutionen gibt die entsprechende Liste unter www.steuern.lu/unternehmen/steuerbefreiung oder im Einzelfall das Gemeindesteueramt Auskunft.

1.2 Erhöhter Abzug

Bei Vorliegen eines erheblichen öffentlichen Interesses kann der Regierungsrat des Kantons Luzern für Zuwendungen an juristische Personen, die in beträchtlichem Mass durch den Staat oder die Gemeinden unterstützt werden, einen höheren Abzug bewilligen. Gesuche hat das Steueramt an die Steuerverwaltung zuhanden des Regierungsrates weiterzuleiten.

Vom Regierungsrat sind an folgende Institutionen höhere Abzüge für Zuwendungen zugebilligt worden (publizierte Regierungsratsentscheide):

1.7.2013 -1-

§ 40 Nr. 9 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

  • Glückskette Schweiz für Opfer des Seebebens im Indischen Ozean (vgl. K 2005, 5): bis maximal 30% des Reineinkommens* bzw. Reingewinns; zusammen mit weiteren Zuwendungen maximal 30% des Reineinkommens* bzw. Reingewinns

  • Kunstgesellschaft Luzern (KGL) (vgl. K 2006, 165): bis maximal 30% des Reineinkommens* bzw. Reingewinns; zusammen mit weiteren Zuwendungen maximal 30% des Reineinkommens* bzw. Reingewinns

  • Landwirtschaftliche Kreditkasse des Kantons Luzern, Hilfsfonds für bedrängte Bauernfamilien (vgl. K 1993, 815): bis maximal 30% des Reineinkommens* bzw. Reingewinns

  • Luzerner Theater (vgl. K 1995, 12): bis maximal 20% des Reineinkommens* bzw. Reingewinns; zusammen mit anderen Zuwendungen maximal 30% des Reineinkommens* bzw. Reingewinns

  • Stiftung Bourbaki Panorama Luzern (vgl. K 2004, 1862) bis 30% des Reineinkommens* bzw. Reingewinns, zusammen mit weiteren Zuwendungen höchstens 30% des Reineinkommens* bzw. Reingewinns

  • Stiftung Brändi (vgl. K 2005, 2661) bis 30% des Reineinkommens* bzw. Reingewinns, zusammen mit weiteren Zuwendungen höchstens 30% des Reineinkommens* bzw. Reingewinns

  • Stiftung für die Erhaltung der Museggmauern (vgl. K 2004, 520) bis 30% des Reineinkommens* bzw. Reingewinns; zusammen mit weiteren Zuwendungen maximal 30% des Reineinkommens* bzw. Reingewinns

  • Stiftung Kleintheater Luzern (vgl. K 2004, 519) bis 20% des Reineinkommens* bzw. Reingewinns; zusammen mit weiteren Zuwendungen maximal 30% des Reineinkommens* bzw. Reingewinns

  • Stiftung Luzern-Lebensraum für die Zukunft, Luzern (vgl. K 1995, 2154): ab Bemessungsjahr 1995 bis maximal 20% des Reineinkommens* bzw. Reingewinns; zusammen mit anderen Zuwendungen maximal 30% des Reineinkommens* bzw. Reingewinns

  • Stiftung Stadtmuseum Sursee (vgl. K 2004, 1863) bis 30% des Reineinkommens* bzw. Reingewinns, zusammen mit weiteren Zuwendungen höchstens 30% des Reineinkommens* bzw. Reingewinns

  • Stiftung Universität Luzern (vgl. K 2001, 101): bis 30% des Reineinkommens* bzw. Reingewinns;zusammen mit anderen Zuwendungen maximal 30% des Reineinkommens* bzw. Reingewinns

  • Stiftung Rathaus Sempach (vgl. K 2013, 1787) bis 30% des Reineinkommens* bzw. Reingewinns; zusammen mit anderen Zuwendungen maximal 30% des Reineinkommens* bzw. Reingewinns

  • Träger des Kultur- und Kongresszentrums am See (vgl. K 1999, 1129 und K 2003, 548): für die Bemessungsjahre 1999 - 2005 zusammen mit anderen Zuwendungen maximal 30% des Reineinkommens* bzw. Reingewinns

  • Trägerverein Luzerner Sinfonieorchester LSO (vgl. K 2005, 1845) bis 30% des Reineinkommens* bzw. Reingewinns, zusammen mit weiteren Zuwendungen höchstens 30% des Reineinkommens* bzw. Reingewinns

  • Verkehrshaus der Schweiz (Stiftung und Verein, vgl. K 2005, 2127): bis

-2- 1.7.2013

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 40 Nr. 9

maximal 30% des Reineinkommens* bzw. Reingewinns; zusammen mit anderen Zuwendungen maximal 30% des Reineinkommens* bzw. Reingewinns

  • Verein zur Erhaltung der Museggmauer (vgl. K 2004, 520) bis 30% des Reineinkommens* bzw. Reingewinns; zusammen mit weiteren Zuwendungen maximal 30% des Reineinkommens*

  • Verein zur Erhaltung des Bourbaki Panorama Luzern (vgl. K 2004, 1862) bis 30% des Reineinkommens* bzw. Reingewinns, zusammen mit weiteren Zuwendungen höchstens 30% des Reineinkommens* bzw. Reingewinns

* der steuerbaren Einkünfte abzüglich der Aufwendungen nach den §§ 33 - 40 Abs. 1g

2. Direkte Bundessteuer

Abgezogen werden können nach Art. 33a DBG die in der Steuerperiode getätigten Zuwendungen an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf öffentliche oder ausschliesslich gemeinnützige Zwecke steuerbefreit sind (Art. 56 Unterabs. g). Abzugsberechtigt sind Zuwendungen von Geld und - ab Steuerperiode 2006 - übrigen Vermögenswerten mit Ausnahme von Arbeitsleistungen. Im gleichen Umfang abzugsfähig sind ab 2006 entsprechende freiwillige Zuwendungen an Bund, Kantone, Gemeinden und deren Anstalten (Art. 56 Bst. a-c).

Abzugsberechtigt sind Zuwendungen bis 20% der steuerbaren Einkünfte abzüglich der Aufwendungen nach den Art. 26 - 33 DBG. Die Zuwendungen müssen in der Steuerperiode gesamthaft mindestens Fr. 100.-- betragen.

1.7.2013 -3-

§ 40 Nr. 9 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

-4- 1.7.2013

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 40 Nr. 10

Parteispenden

1. Staats- und Gemeindesteuern

Gemäss Art. 9 Abs. 2l StHG (i. V. m. § 40 Abs. 1k StG) sind die Mitgliederbeiträge und Zuwendungen an politische Parteien abziehbar, die

1. im Parteienregister nach Artikel 76a des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte eingetragen sind, 2. in einem kantonalen Parlament vertreten sind oder 3. in einem Kanton bei den letzten Wahlen des kantonalen Parlaments mindestens 3 Prozent der Stimmen erreicht haben.

Dies sind namentlich:

  • Bürgerlich-Demokratische Partei Schweiz BDP

  • Christlichdemokratische Volkspartei der Schweiz CVP

  • Christlich-Soziale Partei der Schweiz CSP

  • Eidgenössisch-Demokratische Union EDU

  • Evangelische Volkspartei der Schweiz EVP

  • FDP.Die Liberalen

  • Grüne Partei der Schweiz (Grüne)

  • Grünliberale Partei Schweiz GLP

  • Lega dei Ticinesi

  • Partei der Arbeit der Schweiz PdA

  • Schweizerische Volkspartei SVP

  • Sozialdemokratische Partei der Schweiz SP

ferner die

  • JungsozialistInnen Luzern JUSO

Die Voraussetzungen für den Abzug von Beiträgen an kantonale Parteien gemäss Ziffer 3 sind im Einzelfall nachzuweisen bzw. abzuklären.

Der Abzug beträgt maximal Fr. 5'300.--.

1.1.2015 -1-

§ 40 Nr. 10 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

2. Direkte Bundessteuer

Gemäss Art. 33 Abs. 1i DBG sind Mitgliederbeiträge und Zuwendungen bis zum Gesamtbetrag von Fr. 10'100.-- an politische Parteien abziehbar.

Namentlich sind es die gleichen Parteien wie bei den Staats- und Gemeindesteuern.

-2- 1.1.2015

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 40 Nr. 11

Abzug vom Erwerbseinkommen des zweitverdienenden Ehegatten

1. Staats- und Gemeindesteuern

Leben Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe, werden vom kleineren Erwerbseinkommen, das ein Ehegatte unabhängig vom Beruf, Geschäft oder Gewerbe des anderen Ehegatten erzielt, bis und mit Steuerperiode 2010 Fr. 4'500.--, ab Steuerperiode 2011 Fr. 4'700.-- abgezogen. Ein gleicher Abzug ist zulässig bei erheblicher Mitarbeit eines Ehegatten im Beruf, Geschäft oder Gewerbe des anderen Ehegatten. Die beiden Abzüge können nicht gleichzeitig geltend gemacht werden (§ 40 Abs. 2 StG).

Als Erwerbseinkommen im Sinn von § 40 Abs. 2 StG gilt bei unselbständiger Erwerbstätigkeit das Nettoeinkommen nach Abzug der Beiträge an die Alters- und Hinterbliebenen-, Invaliden-, Arbeitslosen-, Nichtbetriebsunfallversicherung und Erwerbsersatzordnung sowie die (ordentlichen und ausserordentlichen) Beiträge an die berufliche Vorsorge (2. Säule). Bei selbständiger Erwerbstätigkeit gilt als Erwerbseinkommen der Saldo der Gewinn- und Verlustrechnung nach Vornahme allfälliger steuerlicher Berichtigungen (§ 13 Abs. 1 StV).

Dem Erwerbseinkommen gleichgestellt sind Ersatzeinkünfte wie z.B. Taggelder der Erwerbsersatzordnung, Invaliden-, Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung (§ 13 Abs. 2 StV). Als Erwerbseinkommen gelten auch die Bezüge aus Verwaltungsratstätigkeit.

Beläuft sich das Nettoerwerbseinkommen nach Abzug der Gewinnungskosten (vgl. LU StB Weisungen StG § 33 Nr. 1-4) und allfälliger Beiträge an die 2. Säule und die Säule 3a (vgl. LU StB Weisungen StG § 40 Nr. 4 und Nr. 5) auf einen geringeren Betrag als Fr. 4'500.-- (bis und mit Steuerperiode 2010) bzw. Fr. 4'700.-- (ab Steuerperiode 2011), kann nur dieser verbleibende Betrag in Abzug gebracht werden (§ 13 Abs. 3 StV).

Dieser Abzug kann auch bei Heimarbeit geltend gemacht werden. Bezieht ein Ehegatte nicht ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit sondern z.B. lediglich eine AHV- oder IV-Rente, ist der Abzug nicht zu gewähren (VGE vom 24.3.1995 i.S. D.).

1.1.2012 -1-

§ 40 Nr. 11 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

Das Einkommen des zweitverdienenden Ehegatten ist, auch wenn es den Abzug nicht übersteigt, unter der entsprechenden Ziffer der Steuererklärung einzusetzen, damit bei Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit die AHV-Beitragsmeldung erstattet werden kann. Zudem werden spätere Abklärungen, ob die Voraussetzungen für den Bezug einer Nachsteuer und Busse gegeben sind, erleichtert.

Arbeitet ein Ehegatte regelmässig und in beträchtlichem Umfang im Beruf oder im Betrieb des andern Ehegatten mit, können von dessen Erwerbseinkommen bis und mit Steuerperiode 2010 Fr. 4'500.--, ab Steuerperiode 2011 Fr. 4'700.-- abgezogen werden.

Bei Mitarbeit im Rahmen einer haupt- oder nebenberuflichen selbständigen Erwerbstätigkeit des Ehepartners ist der Abzug zulässig, wenn eine erhebliche Mitarbeit des Ehepartners in einem oder mehreren Berufen oder Betrieben des anderen Ehepartners gegeben ist. Als erheblich gilt die Mitarbeit dann, wenn sie regelmässig und in beträchtlichem Masse erfolgt und einer Drittperson hierfür ein Lohn mindestens in der Höhe des Abzuges bezahlt werden müsste (vgl. Agner/Jung/Steinmann, Kommentar direkte Bundessteuer, Art. 33 N 27).

Bei Mitarbeit im Rahmen einer unselbständigen Erwerbstätigkeit des Ehepartners (z.B. Hauswarttätigkeit) kann der Abzug nur gewährt werden, wenn eine erhebliche und regelmässige Mitarbeit in der Tätigkeit des anderen Ehepartners vertraglich vorgesehen ist.

Wird der Nachweis einer erheblichen Mitarbeit nicht erbracht, ist der Abzug zu verweigern (StR 1993, 52).

-2- 1.1.2012

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 40 Nr. 11

2. Direkte Bundessteuer

Leben Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe und erzielen beide ein Erwerbseinkommen, so werden vom niedrigeren Erwerbseinkommen 50 Prozent abgezogen, jedoch

Steuerperiode Steuerperiode Steuerperiode bis 2010 2011 2012

mindestens Fr. 7'600.-- Fr. 8'100.-- Fr. 8'100.--

höchstens Fr. 12'500.-- Fr. 13'200.-- Fr. 13'400.--

Als Erwerbseinkommen gelten die steuerbaren Einkünfte aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit abzüglich der Aufwendungen nach den Art. 26-31 und der allgemeinen Abzüge nach Art. 33 Abs. 1 d-f DBG.

Bei erheblicher Mitarbeit eines Ehegatten im Beruf, Geschäft oder Gewerbe des anderen Ehegatten oder bei gemeinsamer selbständiger Erwerbstätigkeit wird jedem Ehegatten die Hälfte des gemeinsamen Erwerbseinkommens zugewiesen. Eine abweichende Aufteilung ist vom Ehepaar nachzuweisen.

Für den Abzug von Ehepaaren s. ferner LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 16 Nr. 1 Ziff. 2.

1.1.2012 -3-

§ 40 Nr. 11 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

-4- 1.1.2012

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 41 Nr. 1

Wahlkampfkosten Wahlkampfkosten sind zu unterscheiden von den beschränkt zum Abzug zulässigen Zuwendungen und Beiträge an Parteien (Parteispenden und Mandatssteuern) gemäss § 40 Abs. 1k StG (s. LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 40 Nr. 10).

Die persönlichen Wahlkampfkosten von Inhaber/innen eines politischen Amtes oder Mitgliedern einer Behörde stellen gemäss Rechtsprechung nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten und keine Erwerbsunkosten dar (StE 2000 B 22.3 Nr. 71; StE 1995 B 22.3 Nr. 58; SO-Steuergericht 1993 Nr. 5 S. 12 ff.).

1.1.2013 -1-

§ 41 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

-2- 1.1.2013

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 42 Nr. 1

Sozialabzüge - Grundsätzliches Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe können die Abzüge gemäss § 42 Abs. 1a-c nur einmal beanspruchen (§ 42 Abs. 2 StG).

Massgebend sind die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht (§ 42 Abs. 3 StG).

Bei beschränkter Steuerpflicht oder wenn die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode besteht, werden die Sozialabzüge anteilsmässig gewährt; für die Satzbestimmung werden sie voll angerechnet (§ 42 Abs. 4 StG).

Bezüglich Einkommenssteuertarif (Familientarif) vgl. LU StB Weisungen StG § 57 Nr. 1.

1.1.2011 -1-

§ 42 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

-2- 1.1.2011

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 42 Nr. 2

Kinderabzug

1. Staats- und Gemeindesteuern

1.1 Voraussetzungen für den Abzug

Der Kinderabzug für minderjährige Kinder kann von demjenigen Elternteil geltend gemacht werden, dem am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht (§ 42 Abs. 3 StG) die elterliche Sorge zusteht (LGVE 1985 II Nr. 17). Der andere Elternteil, der zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen verpflichtet ist, kann diese Unterhaltsbeiträge abziehen (§ 40 Abs. 1c StG) bzw. den Unterstützungsabzug geltend machen (§ 42 Abs. 1d StG).

Der Kinderabzug ist dreistufig ausgestaltet und beträgt nach § 42 Abs. 1a StG:

für jedes Kind, das am Stichtag gemäss § 42 Abs. 3 StG Fr. 6'700.-- das 6. Altersjahr noch nicht vollendet hat

für jedes minderjährige oder in Ausbildung stehende Kind, das am Stichtag Fr. 7'200.-- gemäss § 42 Abs. 3 StG 6-jährig oder älter ist

für jedes sich in schulischer oder beruflicher Ausbildung befindende Kind Fr. 12'500.-- mit ständigem auswärtigem Aufenthalt am Schul- oder Ausbildungsort

Steht das Kind in schulischer oder beruflicher Ausbildung und muss es sich dafür ständig an einem auswärtigen Ort aufhalten, ist der Abzug der höchsten Stufe zu gewähren. Der beruflichen ist die schulische Ausbildung gleichgestellt. Der steuerrechtliche Wohnsitz des Kindes spielt für die Gewährung des Abzugs grundsätzlich keine Rolle. Der auswärtige Aufenthalt muss jedoch einen ursächlichen Zusammenhang mit der Ausbildung haben. Sind andere Gründe massgebend, ist der Abzug nicht zu gewähren. Für Lernende mit Naturallohn wird in der Regel nur der Abzug der mittleren Stufe gewährt. Die Begründung eines eigenen Wohnsitzes am Studienort oder dessen Umgebung kann ein Indiz dafür sein, dass der betreffende Ort nicht allein oder nicht überwiegend der Ausbildung wegen gewählt worden ist. In solchen Fällen kann der ursächliche Zusammenhang zwischen der beruflichen Ausbildung und dem Wohnort nicht mehr gegeben sein (VGE vom 22.9.1998 i.S. A).

Bei volljährigen Kindern, die sich noch in der Ausbildung befinden, kann derjenige Elternteil, der die höheren Unterhaltsleistungen erbringt, den Kinderabzug vornehmen (LGVE 2001 II Nr. 28). In der Regel ist dies der Alimente zahlende Elternteil. In der Veranlagungspraxis kann daher grundsätzlich diesem der

1.1.2015 -1-

§ 42 Nr. 2 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

Kinderabzug gewährt werden, ohne dass weitere Abklärungen getroffen werden müssen. Beansprucht der andere Elternteil ebenfalls den Kinderabzug, ist sicherzustellen, dass dieser nur einmal gewährt wird (Meldung zuhanden Steuerakten des anderen Elternteils, Koordination der Veranlagungen beider Elternteile). Der andere Elternteil kann grundsätzlich den Unterstützungsabzug beanspruchen. Hat der die höheren Unterhaltsleistungen erbringende Elternteil seinen Wohnsitz ausserhalb des Kantons Luzern und kann er, aufgrund der dortigen Praxis keinen Kinderabzug beanspruchen, ändert dies an der luzernischen Praxis nichts. Das Bundesrecht schreibt den Kantonen nicht vor, einen Kinderabzug zu gewähren (vgl. Art. 1 Abs. 3 und 9 Abs. 4 StHG). Die Kantone sind demnach grundsätzlich frei, ob und unter welchen Voraussetzungen sie einen Kinderabzug gewähren.

Der die höheren Unterhaltsleistungen erbringende Elternteil kann den Kinderabzug erstmals für die Steuerperiode des Eintritts der Volljährigkeit geltend machen. Demgegenüber kann für diese Steuerperiode kein Kinderalimentenabzug mehr beansprucht werden (VGE vom 9.12.2010 i.S. P.).

Der Kinderabzug ist nur unter der Voraussetzung zu gewähren, dass das Kind am Ende der Steuerperiode oder Steuerpflicht (§ 42 Abs. 3 StG) in beruflicher oder schulischer Ausbildung steht, auf die Unterstützung angewiesen ist und diese mindestens in Höhe des Abzugs tatsächlich geleistet wurde (VGE vom 17.10.2005 i.S. D.; LGVE 1985 II Nr. 17 und 18). Die Unterstützungsbedürftigkeit bemisst sich am betreibungsrechtlichen Existenzminimum (LGVE 1995 II Nr. 22). Verfügt das volljährige Kind über Vermögen, so ist der Kinderabzug nur zu gewähren, wenn die Eltern tatsächlich für den Unterhalt des Kindes aufkommen und dies ihnen auch zuzumuten ist. Dies ist nicht mehr der Fall, wenn das Kind über grössere Vermögenswerte verfügt (BGE 2C-357/2010 vom 14.6.2011; VGE vom 20.1.2012 i.S. K.; in der Praxis kann dies bei einem Reinvermögen ab Fr. 100'000 vermutet werden).

Das Stichtagsprinzip gemäss § 42 Abs. 3 StG gilt nur für die Beurteilung des Status des Kindes (insbesondere Alter, in Ausbildung stehend). Dagegen sind bei den zusätzlichen Voraussetzungen für den Kinderabzug, wonach die steuerpflichtige Person einen Unterstützungsbeitrag mindestens in der Höhe des Kinderabzugs leisten muss und das Kind auf die Unterstützung angewiesen ist, nicht die Verhältnisse am Stichtag entscheidend. Vielmehr müssen diese Voraussetzungen während jenes Zeitraums in der Steuerperiode, in welchem der Ausbildungsstatus gegeben war, erfüllt sein (KGE vom 12.5.2014 i.S. T.).

Sind die Status-Voraussetzungen für den Abzug am massgebenden Stichtag nicht mehr erfüllt, ist eine anteilsmässige Gewährung pro rata temporis nicht möglich (LGVE 2010 II Nr 24).

Eine Zweitausbildung hat Ausbildungs-, nicht Weiterbildungscharakter. Wenn Eltern

-2- 1.1.2015

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 42 Nr. 2

ihr Kind, das auf Unterstützung angewiesen ist, und das sich in einer Zweitausbildung befindet, finanziell unterstützen, ist ihnen der Kinderabzug zu gewähren. Eine Beschränkung dieses Abzugs auf die erste Ausbildung ist nicht zulässig (LGVE 1995 II Nr. 22).

Der Kinderabzug ist nur für die eigenen oder adoptierten Kinder, nicht aber für die Pflegekinder zu gewähren. Vgl. auch LU StB Bd. 2 Weisungen StG § 25 Nr. 7.

1.2 Unverheiratete Eltern mit gemeinsamem Haushalt

Bei Konkubinatspaaren mit einem gemeinsamen minderjährigen Kind steht der Inhaberin oder dem Inhaber des elterlichen Sorgerechts der Kinderabzug zu, der andere Elternteil kann die familienrechtlich geschuldeten, d.h. in einem von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde genehmigten Unterhaltsvertrag oder in einem Gerichtsurteil festgelegten periodischen Kinderalimente abziehen (LGVE 1998 II Nr. 31). Die Empfängerin oder der Empfänger der Kinderalimente hat diese zu versteuern. Für die steuerliche Behandlung (Abzug, Besteuerung) der Kinderalimente kommt es nicht darauf an, ob der zu Alimentenleistungen verpflichtete Konkubinatspartner diese bar an den anderen Elternteil zahlt oder den Unterhalt des Kindes in der Höhe der geschuldeten Alimente direkt aus eigenen Mitteln bestreitet.

Üben beide Elternteile die elterliche Sorge für ein Kind gemeinsam aus, gilt Folgendes:

Der Kinderabzug, der Versicherungsabzug für Kinder (§ 40 Abs. 1g StG) sowie der Vermögenssteuerfreibetrag für Kinder (§ 52 Abs. 1c StG) sind beiden Elternteilen je zur Hälfte zum Abzug zuzuweisen, falls keine Unterhaltsbeiträge für das Kind gemäss § 40 Abs. 1c StG geltend gemacht werden (§ 14a StV).

Vgl. auch LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 42 Nr. 3.

1.3 Getrennt lebende, geschiedene und ledige Eltern mit zwei

verschiedenen Haushalten

Lebt eine getrennt lebende, geschiedene oder ledige Person mit einem Kind zusammen, hat der Elternteil, der die elterliche Sorge für das Kind hat, Anspruch auf den Kinderabzug. Der andere Elternteil, der gemäss behördlich genehmigtem Unterhaltsvertrag oder Gerichtsurteil zur Zahlung von Kinderalimenten verpflichtet ist, kann die effektiv bezahlten Kinderalimenten vom Roheinkommen abziehen. Die Empfängerin oder der Empfänger der Kinderalimenten hat diese zu versteuern.

Üben beide Elternteile die elterliche Sorge für das gemeinsame Kind oder die gemeinsamen Kinder gemeinsam aus, gilt Folgendes:

1.1.2015 -3-

§ 42 Nr. 2 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

Der Kinderabzug, der Versicherungsabzug für Kinder (§ 40 Abs. 1g StG) sowie der Vermögenssteuerfreibetrag für Kinder (§ 52 Abs. 1c StG) sind beiden Elternteilen je zur Hälfte zum Abzug zuzuweisen, falls keine Unterhaltsbeiträge für das Kind gemäss § 40 Abs. 1c StG geltend gemacht werden (§ 14a StV).

Vgl. auch LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 42 Nr. 3.

2. Direkte Bundessteuer

Der Kinderabzug ist bei der direkten Bundessteuer im Gegensatz zur Staats- und Gemeindesteuer einheitlich ausgestaltet. Er beträgt gemäss Art. 213 Abs. 1a DBG (in der Fassung bis 31.12.2013) bzw. Art. 35 Abs. 1a DBG (in der Fassung ab 1.1.2014):

ab Steuerperiode 2012 Fr. 6'500.--

Für detaillierte Ausführungen zum Kinderabzug und zu anderen Abzügen (z.B. Einlagen, Prämien und Beiträge für Lebens- und Krankenversicherungen), zum anwendbaren Tarif sowie zur Besteuerung bzw. zum Abzug von Unterhaltsbeiträgen für Kinder bei der direkten Bundessteuer vgl. KS EStV 1999/2000 Nr. 7 vom 20.1.2000 (bis Steuerperiode 2010), KS EStV 2010 Nr. 30 vom 21.12.2010 (ab Steuerperiode 2011) und LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 42 Nr. 3.

Aufgrund des BGE 133 II 305 (vgl. Die Praxis 4/2008 Nr. 30) ist das KS EStV 1999/2000 Nr. 7 vom 20.1.2000, Ziff. 3/I. insofern zu korrigieren, als der zu Kinderalimentenzahlungen verpflichtete unverheiratete, getrennte oder geschiedene Elternteil (E1) nur seine Alimentenzahlungen abziehen, nicht aber den Kinderabzug und Versicherungsabzug für das Kind geltend machen kann (und nur den A-Tarif erhält).

-4- 1.1.2015

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 42 Nr. 3

Übersicht über die Abzüge und Steuertarife bei unterschiedlichen Familienformen

1. Mutter und Vater sind verheiratet; gemeinsamer Haushalt

Welcher Sozialabzug wird gewährt? Welcher Tarif wird angewandt? Situation Situation Kinder-Abzug Unterst.- Betreuungs- F-Tarif / A-Tarif Mutter/Vater Kind + Vers.-Abzug Abzug Abzug 6) Elterntarif 1) Bd. Kt. Bd. Kt. Bd. Kt. Bd. Kt. Bd. Kt.

1.1. Gemeinsame minderjährig X X X X X X

Veranlagung

1.2. Gemeinsame volljährig in X X X X

Veranlagung Ausbildung

2. Mutter und Vater sind geschieden/getrennt; elterliche Sorge bei

Alimentenempfänger/in

Welcher Sozialabzug

wird gewährt?

Welcher Tarif wird

angewandt?

Situation Situation Kinder-Abzug Unterst.-

Betreuungs-

F-Tarif / A-Tarif

Mutter/Vater Kind

+

Abzug

Abzug 6)

Elterntarif 1)

Vers.-Abzug

Bd.

Kt.

Bd.

Kt. Bd. Kt.

Bd.

Kt.

Bd. Kt.

2.1. Alimentenzahler/in minderjährig

X

X

2.2. Alimenten-

X

X

X

X

X

X

empfänger/in 2)

2.3. Alimentenzahler/in volljährig in X X X X

  1. 3) Ausbildung

2.4. Beherbergender X X X

Elternteil

1.1.2015 -1-

§ 42 Nr. 3 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

3. Mutter und Vater sind geschieden/getrennt; gemeinsame elterliche Sorge; keine alternierende Obhut mit Zahlung von Unterhaltsbeiträgen

Welcher Sozialabzug

wird gewährt?

Welcher Tarif

wird

angewandt?

Situation Situation

Kinder-Abzug Unterst.-

Betreuungs- F-Tarif / Tarif für

Mutter/Vater Kind

+

Abzug

Abzug 6) Elterntarif 1) Ledige

Vers.-Abzug

Bd.

Kt.

Bd. Kt. Bd. Kt. Bd.

Kt.

Bd. Kt.

3.1. Alimentenzahler/in minderjährig

X

X

3.2. Alimenten-

X

X

X X

X

X

empfänger/in 2)

3.3. Alimentenzahler/in volljährig in X X X X

  1. 3) Ausbildung

3.4. Beherbergender X X X

Elternteil

4. Mutter und Vater geschieden/getrennt; gemeinsame elterliche Sorge,

alternierende Obhut ohne Zahlung von Unterhaltsbeiträgen

Welcher Sozialabzug wird gewährt? Welcher Tarif wird angewandt? Situation Situation Kinder-Abzug Unterst.- Betreuungs- F-Tarif / A-Tarif Mutter/Vater Kind + Vers.-Abzug Abzug Abzug 6) Elterntarif 1) Bd. Kt. Bd. Kt. Bd. Kt. Bd. Kt. Bd. Kt.

4.1. Vater minderjährig ½ ½ (X) (X) (X) 4) (X) 4) (X) (X)

  1. 4) 4)

4.2. Mutter ½ ½ (X) (X) (X) 4) (X) 4) (X) (X)

  1. 4) 4)

*Falls mit Zahlung von Unterhaltsbeiträgen aufgrund Unterhaltsvereinbarung oder Urteil: gleich wie Ziff. 3 oben (ausgenommen Betreuungsabzug: Regelung unverändert gemäss Ziff. 4).

-2- 1.1.2015

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 42 Nr. 3

5. Mutter und Vater leben im Konkubinat; elterliche Sorge bei

Alimentenempfänger/in

Welcher Sozialabzug wird gewährt? Welcher Tarif wird

angewandt?

Situation Situation

Kinder-Abzug

Unterst.-

Betreuungs- F-Tarif / A-Tarif

Mutter/Vater Kind

+

Abzug

Abzug 6) Elterntarif 1)

Vers.-Abzug

Bd.

Kt.

Bd. Kt. Bd. Kt. Bd. Kt.

Bd. Kt.

5.1. Alimentenzahler/in minderjährig

(X) (X)

X

X

5.2. Alimenten-

X

X

(X) (X) X X

empfänger/in

5.3. Alimentenzahler/in volljährig in X X X X

  1. 3) Ausbildung

5.4. Zweiter X X X X

Elternteil

6a. Mutter und Vater leben im Konkubinat; gemeinsame elterliche Sorge mit Unterhaltszahlung

Welcher Sozialabzug wird gewährt? Welcher Tarif wird

angewandt?

Situation Situation Kinder-Abzug Unterst.- Betreuungs- F-Tarif / A-Tarif

Mutter/Vater Kind

+

Abzug

Abzug 6) Elterntarif 1)

Vers.-Abzug

Bd. Kt.

Bd. Kt.

Bd. Kt. Bd. Kt.

Bd. Kt.

6.1. Alimentenzahler/in minderjährig

(X) (X)

(X) (X)

X

X

5)

5) 5)

6.2. Alimenten- X X (X) (X) (X) (X) X X

empfänger/in 5) 5)

6.3 Alimentenzahler/in volljährig in X X X X

  1. 3) Ausbildung

6.4 Zweiter X X X X

Elternteil

1.1.2015 -3-

§ 42 Nr. 3

Weisungen StG

Luzerner Steuerbuch Bd. 1

6b. Mutter und Vater leben im Konkubinat; gemeinsame elterliche Sorge ohne

Unterhaltszahlungen

Welcher Sozialabzug wird gewährt? Welcher Tarif wird

angewandt?

Situation Situation

Kinder-Abzug

Unterst.-

Betreuungs- F-Tarif /

A-Tarif

Mutter/Vater Kind

+ Vers.-Abzug

Abzug

Abzug 6) Elterntarif 1)

Bd. Kt.

Bd. Kt.

Bd. Kt. Bd. Kt.

Bd. Kt.

6.1.

Vater minderjährig

½ ½

(X) 5) (X) 5)

(X) (X) (X) (X)

(X)

(X)

6.2.

Mutter

½ ½

(X) 5) (X) 5)

(X) (X) (X) (X)

(X)

(X)

6.3 Vater volljährig in

X X

X X

Ausbildung

6.4 Mutter

X X

X X

Legende:

1)

Tarif für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sowie verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt

lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige,

die mit Kindern

oder mit unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten (F-Tarif Kanton: StG 57 Abs. 2; Elterntarif Bund: DBG 214 Abs. 2 und Abs. 2bis bis Steuerperiode 2013, DBG 36 Abs. 2

und Abs. 2bis ab Steuerperiode 2014)

2)

Annahme: Das Kind

wird vom Alimente empfangenden Elternteil

beherbergt (Kost und Logis).

3)

Annahme: Alimentenzahler/in erbringt die höheren

Unterhaltsleistungen (Regelfall).

4)

Vgl. nachfolgende

Erläuterungen zu 4.

5)

Falls familienrechtlich keine Kinderalimente geschuldet: vgl. nachfolgende Erläuterungen zu 6a (Sozialabzüge) und zu 6b

(Tarif)

6)

Erläuterungen zum

Betreuungsabzug s. LU StB Bd. 1

Weisungen

StG § 42 Nr. 4

-4-

1.1.2015

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 42 Nr. 3

Versicherungsabzug Wer zur Vornahme des Kinderabzugs berechtigt ist, kann zusätzlich den Versicherungsabzug für das Kind vornehmen, sofern er bzw. sie für das Kind entsprechende Versicherungsprämien bezahlt hat. Näheres dazu vgl. LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 40 Nr. 6 Ziff. 1.1 und 1.2.

Alimentenabzug Die gemäss Festsetzung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) bzw. des Zivilgerichts oder im Fall eines Unterhaltsvertrags nach Art. 298a ZGB geschuldeten periodischen Unterhaltsbeiträge an minderjährige Kinder können vom leistenden Elternteil abgezogen und müssen vom empfangenden Elternteil versteuert werden (bis längstens Ende Steuerperiode vor dem Volljährigkeitseintritt; LGVE 2010 II Nr. 24). Darüber hinaus getätigte Aufwendungen für die Kinder sind nicht abzugsfähig (BGE 133 II 305 Erw. 8.4). Leben die Eltern getrennt, können geschuldete Kinderalimenten nur soweit abgezogen werden, als sie effektiv bezahlt wurden. Leben die Eltern in einem gemeinsamen Haushalt (Konkubinat), können dagegen die geschuldeten Alimenten auch dann abgezogen werden und besteuert werden, wenn sie nicht effektiv an den berechtigten Elternteil überwiesen bzw. ausbezahlt worden sind. Ist die Genehmigung bzw. der Entscheid über die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge oder das Gerichtsurteil bei den Steuerpflichtigen nicht erhältlich, kann der entsprechende Beleg direkt von der KESB bzw. dem Zivilgericht einverlangt werden (§ 137 Abs. 1 StG). Unterhaltsbeiträge an volljährige Kinder können ebenfalls nicht abgezogen werden und sind im Gegenzug steuerfrei. Vgl. LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 40 Nr. 3.

Erläuterungen zu den einzelnen Tabellen

Zu 1. Mutter und Vater sind verheiratet; gemeinsamer Haushalt

Die Eltern werden gemeinsam veranlagt. Sie können im Rahmen dieser Veranlagung sowohl bei der Staats- und Gemeindesteuer wie auch bei der direkten Bundessteuer für jedes minderjährige und volljährige Kind in Ausbildung, für dessen Unterhalt sie sorgen, den Kinderabzug beanspruchen. Für jedes im eigenen Haushalt lebende Kind, das in der Steuerperiode noch nicht 15-jährig geworden ist, kann bei der Staats- und Gemeindesteuer der Eigenbetreuungsabzug geltend gemacht werden. Zudem kann bei ungedeckten Fremdbetreuungskosten infolge Berufstätigkeit beider Ehegatten, Ausbildung oder schwerer Erkrankung/Erwerbsunfähigkeit der Fremdbetreuungskostenabzug geltend gemacht werden. Bei der Staats- und Gemeindesteuer gilt der Familientarif (F-Tarif) und bei der direkten Bundessteuer der Elterntarif (EStV-Kreisschreiben Nr. 30 vom 21.12.2010 Ziff. 13.4).

1.1.2015 -5-

§ 42 Nr. 3 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

Zu 2. Mutter und Vater sind geschieden/getrennt; elterliche Sorge bei Alimentenempfänger/in

  1. a) Kinder- und Unterhaltskostenabzug beim minderjährigen Kind Bei getrennt lebenden Eltern mit einem gemeinsamen minderjährigen Kind kann die Inhaberin bzw. der Inhaber des elterlichen Sorgerechts den Kinderabzug beanspruchen (LGVE 1985 II Nr. 17). Der andere Elternteil (Alimentenzahler/in) kann die gemäss von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde genehmigten Unterhaltsvereinbarung oder gemäss Gerichtsurteil geschuldeten und effektiv bezahlten Unterhaltsbeiträge abziehen; die Empfängerin bzw. der Empfänger hat diese zu versteuern.

  1. b) Betreuungsabzug beim minderjährigen Kind Der Eigenbetreuungsabzug (Staats- und Gemeindesteuer) sowie der Frembetreuungskostenabzug können von jenem Elternteil, der mit dem Kind im gleichen Haushalt lebt und vom anderen Elternteil Unterhaltszahlungen erhält, geltend gemacht werden.

  1. c) Tarif beim minderjährigen Kind Die Inhaberin/der Inhaber des elterlichen Sorgerechts kann bei der Staats- und Gemeindesteuer den F-Tarif beanspruchen, Bei der direkten Bundessteuer hat sie/er den Elterntarif. Für den Alimentenzahler/die Alimentenzahlerin gilt bei der Staats- und Gemeindesteuer und bei der direkten Bundessteuer der Alleinstehenden-Tarif (A-Tarif), da er/sie nicht mit dem Kind im gleichen Haushalt lebt.

  1. d) Kinder- und Unterstützungsabzug beim volljährigen Kind Zur Vornahme des Kinderabzugs bei der Staats- und Gemeindesteuer sowie bei der direkten Bundessteuer ist berechtigt, wer die höheren Unterhaltsleistungen (in Geld bzw. in natura) erbringt (LGVE 2001 II Nr. 28). Im Normalfall ist dies der Alimente zahlende Elternteil. Der andere Elternteil kann den Unterstützungsabzug vornehmen, sofern er entsprechende Leistungen (in Geld oder natura) mindestens in der Höhe des Abzugs erbringt; bei der Staats- und Gemeindesteuer kann der Unterstützungsabzug bei Geltendmachung des Familientarifs nicht gewährt werden (§ 42 Abs. 1d StG).

-6- 1.1.2015

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 42 Nr. 3

  1. e) Tarif beim volljährigen Kind Der Elternteil, der mit dem Kind zusammenlebt, kann bei der Staats- und Gemeindesteuer den F-Tarif beanspruchen. Bei der direkten Bundessteuer hat er den Elterntarif. Für den anderen Elternteil gilt der A-Tarif.

Zu 3. Mutter und Vater sind geschieden/getrennt; gemeinsame elterliche Sorge; keine alternierende Obhut mit Zahlung von Unterhaltsbeiträgen

  1. a) Kinder- und Unterhaltskostenabzug beim minderjährigen Kind Der aufgrund eines Rechtstitels (Entscheid KESB, Gerichtsurteil, Unterhaltsvertrag) geschuldete Alimente empfangende Elternteil hat den vollen Kinderabzug. Bei der direkten Bundessteuer kann der Alimente empfangende Elternteil den Kinderabzug beanspruchen. Periodische Alimentenzahlungen können vom leistenden Elternteil abgezogen und müssen vom empfangenden Elternteil versteuert werden.

  1. b) Betreuungsabzug beim minderjährigen Kind Der Eigenbetreuungsabzug (Staats- und Gemeindesteuer) sowie der Fremdbetreuungskostenabzug können von jenem Elternteil, der mit dem Kind im gleichen Haushalt lebt und vom anderen Elternteil Unterhaltszahlungen erhält, geltend gemacht werden.

  1. c) Tarif beim minderjährigen Kind Die Inhaberin/der Inhaber des elterlichen Sorgerechts kann bei der Staats- und Gemeindesteuer den F-Tarif beanspruchen. Bei der direkten Bundessteuer hat sie/er den Elterntarif. Für den Alimentenzahler/die Alimentenzahlerin gilt bei der Staats- und Gemeindesteuer und bei der direkten Bundessteuer der Alleinstehenden-Tarif (A-Tarif), da er/sie nicht mit dem Kind im gleichen Haushalt lebt.

  1. d) Kinder- und Unterstützungsabzug beim volljährigen Kind Zur Vornahme des Kinderabzugs bei der Staats- und Gemeindesteuer sowie bei der direkten Bundessteuer ist berechtigt, wer die höheren Unterhaltsleistungen (in Geld bzw. in natura) erbringt (LGVE 2001 II Nr. 28). Im Normalfall ist dies der Alimente zahlende Elternteil. Der andere Elternteil kann den Unterstützungsabzug vornehmen, sofern er entsprechende Leistungen (in Geld oder natura) mindestens in der Höhe

1.1.2015 -7-

§ 42 Nr. 3 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

des Abzugs erbringt; bei der Staats- und Gemeindesteuer kann der Unterstützungsabzug bei Geltendmachung des Familientarifs nicht gewährt werden (§ 42 Abs. 1d StG).

  1. e) Tarif beim volljährigen Kind Der Elternteil, der mit dem Kind zusammenlebt, kann bei der Staats- und Gemeindesteuer den F-Tarif beanspruchen. Bei der direkten Bundessteuer hat er den Elterntarif. Für den anderen Elternteil gilt der A-Tarif.

Zu 4. Mutter und Vater geschieden/getrennt; gemeinsame elterliche Sorge, alternierende Obhut ohne Zahlung von Unterhaltsbeiträgen

  1. a) Kinder-/Unterstützungs- und Unterhaltsabzug beim minderjährigen Kind Jeder Elternteil erhält sowohl bei der direkten Bundessteuer wie bei der Staats- und Gemeindesteuer den halben Kinderabzug.

  1. b) Betreuungsabzug beim minderjährigen Kind Bei alternierender Obhut kann jeder Elternteil den hälftigen Eigenbetreuungsabzug (Staats- und Gemeindesteuer) geltend machen. Zudem kann jeder Elternteil die von ihm getragenen Fremdbetreuungskosten bis höchstens zur Hälfte des gesetzlichen Fremdbetreuungskostenabzugs abziehen; eine andere Aufteilung ist von den Eltern nachzuweisen. Betragen dabei die geltend gemachten Fremdbetreuungskosten beider Elternteile zusammen mehr als den gesetzlichen Höchstabzug, werden die Abzüge im Verhältnis der nachgewiesenen Kosten auf diesen Höchstbetrag gekürzt (§ 14b StV; EStV-KS Nr. 30 vom 21.12.2010 Ziff. 8.4.4).

  1. c) Tarif beim minderjährigen Kind Bei abwechselnder Obhut durch beide Elternteile steht bei der Staats- und Gemeindesteuer der F-Tarif und bei der direkten Bundessteuer der Elterntarif demjenigen Elternteil zu, der zur Hauptsache für den Unterhalt des Kindes aufkommt, d.h. in der Regel derjenige mit dem höheren Einkommen (BGE 2C_122/2012 vom 1.11.2012).

Zu 5. Mutter und Vater leben im Konkubinat; elterliche Sorge bei Alimentenempfänger/in

-8- 1.1.2015

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 42 Nr. 3

  1. a) Kinder- und Unterhaltskostenabzug bei minderjährigen Kindern Bei Konkubinatspaaren mit einem gemeinsamen minderjährigen Kind kann die Inhaberin bzw. der Inhaber des elterlichen Sorgerechts den Kinderabzug beanspruchen (LGVE 1985 II Nr. 17). Der andere Elternteil (Alimentenzahler/in) kann die gemäss behördlich genehmigter Unterhaltsvereinbarung geschuldeten Unterhaltsbeiträge unabhängig von deren effektiven Überweisung abziehen; der Alimenten berechtigte Elternteil hat diese unabhängig von der effektiven Überweisung zu versteuern. Sind keine Kinderalimenten geschuldet, hat ebenfalls die Inhaberin bzw. der Inhaber des elterlichen Sorgerechts den Kinderabzug.

  1. b) Betreuungsabzug beim minderjährigen Kind Jeder Elternteil kann den hälftigen Eigenbetreuungsabzug (Staats- und Gemeindesteuer) sowie die von ihm getragenen Fremdbetreuungskosten bis höchstens zur Hälfte des gesetzlichen Fremdbetreuungskostenabzugs abziehen; eine andere Aufteilung ist von den Eltern nachzuweisen. Betragen dabei die geltend gemachten Fremdbetreuungskosten beider Elternteile zusammen mehr als den gesetzlichen Höchstabzug, werden die Abzüge im Verhältnis der nachgewiesenen Kosten auf diesen Höchstbetrag gekürzt (§ 14b StV; EStV-KS Nr. 30 vom 21.12.2010 Ziff. 8.4.4). Sind keine Unterhaltszahlungen geschuldet, kann sowohl der Eigenbetreuungs- wie auch der Fremdbetreuungsabzug von jenem Elternteil, der die elterliche Sorge innehat, geltend gemacht werden.

  1. c) Tarif bei minderjährigen Kindern Für die Inhaberin bzw. den Inhaber des elterlichen Sorgerechts gilt bei der Staats- und Gemeindesteuer der F-Tarif und bei der direkten Bundessteuer der Elterntarif, da sie bzw. er den Unterhalt des Kindes zur Hauptsache bestreitet (vgl. Art. 11 Abs. 1 StHG; Art. 214 Abs. 2bis bzw. ab 1.1.2014 Art. 36 Abs. 2bis DBG). Sind keine Kinderalimenten geschuldet, hat die Inhaberin bzw. der Inhaber des elterlichen Sorgerechts den F-Tarif bzw. den Elterntarif. Für den Alimentenzahler bzw. die Alimentenzahlerin gilt bei der Staats- und Gemeindesteuer und bei der direkten Bundessteuer der A-Tarif, da er bzw. sie den Unterhalt des Kindes nicht zur Hauptsache bestreitet (vgl. Art. 11 Abs. 1 StHG; Art. 214 Abs. 2bis bzw. ab 1.1.2014 Art. 36 Abs. 2bis DBG). Sind keine Kinderalimenten geschuldet, hat die Inhaberin bzw. der Inhaber des elterlichen Sorgerechts den F-Tarif bzw. den Elterntarif.

1.1.2015 -9-

§ 42 Nr. 3 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

  1. d) Kinder- und Unterstützungsabzug bei volljährigen Kindern Zur Vornahme des Kinderabzugs bei der Staats- und Gemeindesteuer sowie bei der direkten Bundessteuer ist berechtigt, wer die höheren Unterhaltsleistungen (in Geld bzw. in natura) erbringt (LGVE 2001 II Nr. 28). Im Normalfall ist dies der Alimente zahlende Elternteil. Der andere Elternteil kann den Unterstützungsabzug vornehmen, sofern er entsprechende Leistungen (in Geld oder natura) mindestens in der Höhe des Abzugs erbringt.

  1. e) Tarif bei volljährigen Kindern Für den die höheren Unterhaltsleistungen erbringenden Elternteil (im Normalfall der Alimentenzahler bzw. die Alimentenzahlerin) gilt bei der Staats- und Gemeindesteuer der F-Tarif und bei der direkten Bundessteuer der Elterntarif, da er den Unterhalt des Kindes, mit dem er im gleichen Haushalt lebt, zur Hauptsache bestreitet (vgl. Art. 11 Abs. 1 StHG; Art. 214 Abs. 2bis bzw. ab 1.1.2014 Art. 36 Abs. 2bis DBG). Für den andern Elternteil gilt bei der Staats- und Gemeindesteuer und bei der direkten Bundessteuer der A-Tarif, da er den Unterhalt des Kindes nicht zur Hauptsache bestreitet (vgl. Art. 11 Abs. 1 StHG; Art. 214 Abs. 2bis bzw. ab 1.1.2014 Art. 36 Abs. 2bis DBG).

Zu 6. Mutter und Vater leben im Konkubinat; gemeinsame elterliche Sorge

  1. a) Kinder-/Unterstützungs- und Unterhaltskostenabzug bei minderjährigen Kindern Beide Elternteile erhalten sowohl bei der direkten Bundessteuer wie bei der Staats- und Gemeindesteuer den halben Kinderabzug, falls keine Kinderalimenten geltend gemacht werden.

  1. b) Betreuungsabzug beim minderjährigen Kind Jeder Elternteil kann den hälftigen Eigenbetreuungsabzug (Staats- und Gemeindesteuer) sowie die von ihm getragenen Fremdbetreuungskosten bis höchstens zur Hälfte des gesetzlichen Fremdbetreuungskostenabzugs abziehen; eine andere Aufteilung ist von den Eltern nachzuweisen. Betragen dabei die geltend gemachten Fremdbetreuungskosten beider Elternteile zusammen mehr als den gesetzlichen Höchstabzug, werden die Abzüge im Verhältnis der

- 10 - 1.1.2015

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 42 Nr. 3

nachgewiesenen Kosten auf diesen Höchstbetrag gekürzt (§ 14b StV; EStV-KS Nr. 30 vom 21.12.2010 Ziff. 8.4.4).

  1. c) Tarif bei minderjährigen Kindern Kinderalimente gemäss Unterhaltsvertrag/Urteil geschuldet: Der Kinderalimente empfangende Elternteil hat bei der Staats- und Gemeindesteuer den F-Tarif und bei der direkten Bundessteuer den Elterntarif, da er den Unterhalt des Kindes, mit dem er im gleichen Haushalt lebt, zur Hauptsache bestreitet. Für den anderen Elternteil gilt der A-Tarif, da sie/er den Unterhalt des Kindes nicht zur Hauptsache bestreitet (vgl. Art. 11 Abs. 1 StHG; Art. 214 Abs. 2bis bzw. ab 1.1.2014 Art. 36 Abs. 2bis DBG, BGE 133 II 305 Erw. 8.2). Keine Kinderalimente geschuldet: F-Tarif bzw. Elterntarif für denjenigen Elternteil mit dem grösseren Anteil am Lebensunterhalt des Kindes bzw. mit dem höheren Einkommen oder mit dem grösseren Betreuungsanteil (analog Kinderabzug), A-Tarif für den anderen Elternteil.

  1. d) Kinder- und Unterstützungsabzug bei volljährigen Kindern Zur Vornahme des Kinderabzugs bei der Staats- und Gemeindesteuer sowie bei der direkten Bundessteuer ist berechtigt, wer die höheren Unterhaltsleistungen (in Geld bzw. in natura) erbringt (LGVE 2001 II Nr. 28). Im Normalfall ist dies der Alimente zahlende Elternteil. Der andere Elternteil kann den Unterstützungsabzug vornehmen, sofern er entsprechende Leistungen (in Geld oder natura) mindestens in der Höhe des Abzugs erbringt.

  1. e) Tarif bei volljährigen Kindern Für den die höheren Unterhaltsleistungen erbringenden Elternteil (im Normalfall der Alimentenzahler bzw. die Alimentenzahlerin) gilt bei der Staats- und Gemeindesteuer der F-Tarif und bei der direkten Bundessteuer der Elterntarif, da er den Unterhalt des Kindes, mit dem er im gleichen Haushalt lebt, zur Hauptsache bestreitet (vgl. Art. 11 Abs. 1 StHG; Art. 214 Abs. 2bis bzw. ab 1.1.2014 Art. 36 Abs. 2bis DBG). Für den anderen Elternteil gilt bei der Staats- und Gemeindesteuer und bei der direkten Bundessteuer der A-Tarif, da er den Unterhalt des Kindes nicht zur Hauptsache bestreitet (vgl. Art. 11 Abs. 1 StHG; Art. 214 Abs. 2bis bzw. ab 1.1.2014 Art. 36 Abs. 2bis DBG).

1.1.2015 - 11 -

§ 42 Nr. 3 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

- 12 - 1.1.2015

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 42 Nr. 4

Kinderbetreuungsabzug

1. Staats- und Gemeindesteuern

Für die Eigenbetreuung der Kinder können Fr. 2'000.-- abgezogen werden. Abziehbar sind ferner Fremdbetreuungskosten eines Kindes, die im Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person stehen. Der Eigenbetreuungsabzug und der Fremdbetreuungskostenabzug werden für Kinder bis 15 Jahre gewährt. Bei Fremdbetreuung infolge Berufstätigkeit oder Ausbildung beträgt der Abzug zusammen mit dem Eigenbetreuungsabzug im Maximum Fr. 6'700.--.

1.1 Eigenbetreuungsabzug

Die steuerpflichtige Person kann für jedes im eigenen Haushalt lebende Kind (inkl. Adoptivkinder, nicht aber Pflegekinder), welches in der Steuerperiode noch nicht 15 Jahre alt geworden ist, Fr. 2'000.-- als Eigenbetreuungsabzug geltend machen (§ 42 Abs. 1b, Abs. 1c StG). Es handelt sich dabei um einen Pauschalabzug bzw. um eine in den Fremdbetreuungskostenabzug integrierte faktische Erhöhung des Kinderabzugs um Fr. 2'000.-- für Kinder bis 15 Jahre. Fallen Fremdbetreuungskosten infolge Erwerbstätigkeit oder Ausbildung an, können diese deshalb zusätzlich zum Eigenbetreuungsabzug bis zum Betrag von maximal Fr. 4'700.-- abgezogen werden (§ 42 Abs. 1b StG). Demgegenüber sind die infolge Erwerbsunfähigkeit angefallenen Fremdbetreuungskosten zusätzlich zum Eigenbetreuungsabzug in voller Höhe abzugsfähig (§ 42 Abs. 1c StG).

Werden die Eltern getrennt besteuert und erfüllen beide die Voraussetzungen für den Eigenbetreuungsabzug, kann jeder Elternteil Fr. 1'000.-- für die eigene Betreuung abziehen (§ 14b StV). Dies trifft zu für getrennt lebende Eltern mit gemeinsamer elterlicher Sorge und alternierender Obhut wie auch für getrennt lebende Eltern ohne gemeinsame elterliche Sorge und mit alternierender Obhut sowie für im Konkubinat lebende Eltern mit elterlicher Sorge bei einem Elternteil und Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils oder mit gemeinsamer elterlicher Sorge (vgl. auch Weisungen StG § 42 Nr. 3 Ziff. 4-6). Bei im Konkubinat lebenden Eltern ohne gemeinsame elterliche Sorge und ohne Unterhaltszahlungen ist keine Teilung des Abzugs möglich (ganzer Abzug für den Elternteil mit der elterlichen Sorge).

Aufgrund des für die Sozialabzüge geltenden Stichtagsprinzips (§ 42 Abs. 3 StG) kann der Eigenbetreuungsabzug ab jener Steuerperiode, in welcher das Kind 15-jährig wird, nicht mehr gewährt werden (Beispiel: Kind wird am 31.12.2013 15

1.1.2014 -1-

§ 42 Nr. 4 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

Jahre alt: Eigenbetreuungsabzug kann letztmals für die Steuerperiode 2012 geltend gemacht werden).

1.2 Fremdbetreuungskostenabzug infolge Erwerbstätigkeit oder

Ausbildung

Für jedes im eigenen Haushalt lebende Kind, für das Fremdbetreuungskosten angefallen sind, beträgt der Fremdbetreuungskostenabzug nach § 42 Abs. 1b StG maximal Fr. 4'700.--. Zusammen mit dem Eigenbetreuungsabzug ergibt dies einen Abzug von maximal Fr. 6'700.--.

Betragen die nachgewiesenen Kosten für die Fremdbetreuung weniger als der gesetzliche Maximalabzug, kann nur dieser niedrigere Beitrag gewährt werden.

Der Abzug kann geltend gemacht werden, wenn wegen der Erwerbstätigkeit oder wegen Aus- oder Weiterbildung des den Haushalt führenden Ehegatten bzw. der alleinstehenden, die elterliche Sorge innehabenden Person Fremdbetreuungskosten angefallen sind. Als Fremdbetreuungskosten gelten beispielsweise Kosten für den Aufenthalt von Kindern in Kinderhorten, Tagesheimen, bei Tageseltern usw. Die ausgewiesenen Fremdbetreuungskosten können auch von Personen geltend gemacht werden, die einer Teilzeitarbeit nachgehen. Unter Erwerbstätigkeit wird auch die Mitarbeit im Betrieb des anderen Ehegatten verstanden, wenn die Existenz einer auf Arbeitsvertrag beruhenden, die ehelichen Beistandspflichten übersteigende Mitarbeit nachgewiesen ist. Dies setzt voraus, dass Beiträge an die Sozialversicherungen (AHV/IV usw.) abgerechnet werden.

1.3 Fremdbetreuungskosten infolge schwerer Erkrankung

Abzugsfähig sind auch Fremdbetreuungskosten, die infolge schwerer Erkrankung oder Invalidität (Erwerbsunfähigkeit gemäss dem Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, Art. 7 ATSG) des den Haushalt führenden Ehegatten bzw. der alleinstehenden, die elterliche Sorge innehabenden Person entstehen (z.B. Kosten für eine Haushalthilfe), sofern diese Kosten nicht anderweitig (z.B. durch die Haftpflichtversicherung) gedeckt sind.

1.4 Weiteres zum Fremdbetreuungskostenabzug

Der Fremdbetreuungskostenabzug kann für leibliche Kinder, Adoptivkinder und auch für Pflegekinder, soweit die Fremdbetreuungskosten nicht durch das Pflegegeld gedeckt sind, geltend gemacht werden.

-2- 1.1.2014

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 42 Nr. 4

Bei im Konkubinat lebenden Eltern mit gemeinsamen Kindern können Fremdbetreuungskosten abgezogen werden, falls beide Elternteile erwerbstätig sind bzw. in Ausbildung stehen oder erwerbsunfähig und gleichzeitig betreuungsunfähig sind. Für die Zuteilung des Abzugs gilt folgendes:

  • Bei gemeinsamer elterlicher Sorge sowie bei nichtgemeinsamer elterlicher Sorge mit Unterhaltszahlungen kann jeder Elternteil maximal Fr. 3'350.-- für Fremdbetreuungskosten, die infolge Erwerbstätigkeit entstanden sind, bzw. die Hälfte der Fremdbetreuungskosten, die infolge schwerer Erkrankung angefallen sind, abziehen. Eine andere Aufteilung der Kosten ist von den Eltern zu begründen und nachzuweisen. Betragen die aufgrund Erwerbstätigkeit angefallenen Fremdbetreuungskosten mehr als Fr. 4'700.--, werden die beiden Abzüge im Verhältnis der nachgewiesenen Kosten auf diesen Maximalabzug gekürzt (§ 14b StV).

  • Bei nichtgemeinsamer elterlicher Sorge ohne Unterhaltszahlungen kann nur der Elternteil mit der elterlichen Sorge die von ihm nachgewiesenen Fremdbetreuungskosten abziehen (vgl. LGVE 1987 II Nr. 9).

Bei getrennt lebenden Eltern mit gemeinsamen Kindern kann grundsätzlich jener Elternteil, der mit dem Kind zusammenlebt (d.h. die Obhut innehat) und erwerbstätig bzw. in Ausbildung oder erwerbsunfähig ist, die ihm entstandenen Fremdbetreuungskosten abziehen. Befindet sich das Kind in alternierender Obhut, gelten die Ausführungen im vorstehenden Absatz zum Konkubinat analog.

Nicht als Fremdbetreuung gilt der Aufenthalt von Kindern in Internaten. Dafür ist der höhere Kinderabzug vorgesehen (vgl. LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 42 Nr. 2).

Kinderbetreuungsgutscheine sind bei der Ermittlung des Fremdbetreuungskostenabzugs zu berücksichtigen. Es können nur die tatsächlich von den Steuerpflichtigen getragenen Kosten in Abzug gebracht werden.

Fallen im Rahmen der Drittbetreuung auch Kosten für die Verpflegung oder für anderen Unterhalt der Kinder an, sind diese als Lebenshaltungskosten zu qualifizieren und können nicht in Abzug gebracht werden. Solche Kosten würden auch entstehen, wenn die Kinder nicht durch Dritte betreut würden.

Durch Arbeitsunfähigkeit oder Erwerbstätigkeit entstandene Fremdbetreuungskosten eines behinderten oder schwererziehbaren Kindes gelten ebenfalls als abziehbare Fremdbetreuungskosten. Die um die Lebenshaltungskosten gekürzten Aufwendungen der Fremdbetreuung, die nicht als Fremdbetreuungskosten abgezogen worden sind, können gegebenenfalls als Krankheitskosten zum Abzug zugelassen werden.

1.1.2014 -3-

§ 42 Nr. 4 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

2. Direkte Bundessteuer

Es besteht ein Abzug für aufgrund Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit entstandener Fremdbetreuungskosten für jedes noch nicht 14 Jahre alte Kind, das mit der steuerpflichtigen Person, welche für seinen Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt lebt, abgezogen werden (Art. 212 Abs. 2bis DBG). Der Abzug beträgt höchstens:

ab Steuerperiode 2012: Fr. 10'100.--

Die direkte Bundessteuer kennt keinen Eigenbetreuungsabzug.

Im Unterschied zur Staats- und Gemeindesteuer ist der Abzug auch im Fall der Fremdbetreuung aufgrund Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit/Invalidität der betreuenden Person betragsmässig beschränkt. Analog zu den Staats- und Gemeindesteuern werden die bis zum Ende der Steuerperiode des 14. Geburtstags anfallenden Kosten zum Abzug zugelassen.

Im Weiteren siehe ESTV-Kreisschreiben Nr. 30 vom 21.12.2010 Ehepaar- und Familienbesteuerung nach dem DBG, Ziff. 8 und Tabelle im Anhang.

-4- 1.1.2014

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 42 Nr. 5

Unterstützungsabzug

1. Staats- und Gemeindesteuern

Für jede erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige Person, die am Stichtag unterstützungsbedürftig ist und an deren Unterhalt die steuerpflichtige Person in der Steuerperiode mindestens einen Beitrag in der Höhe des Abzuges leistet, können Fr. 2'500.-- (Steuerperioden 2008 - 2010) bzw. Fr. 2'600.-- (ab Steuerperiode 2011) in Abzug gebracht werden.

Wird ein in rechtlich oder tatsächlich ungetrennter Ehe lebendes Ehepaar unterstützt, ist für die Berechnung des Minimums die gesamte Zahlung massgebend (StE 1991 B 29.3 Nr.11). Als unterstützungsbedürftig gilt, wer beispielsweise infolge seines jugendlichen oder hohen Alters, infolge Gebrechlichkeit oder Krankheit nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt selbst zu erwerben oder aus seinem Vermögen zu bestreiten (LGVE 1995 II 22;1985 II Nr. 17 und 18). Die Unterstützungsbedürftigkeit bemisst sich am betreibungsrechtlichen Existenzminimum (vgl. VGE vom 9.1.2001 i.S. S.; LU StB Weisungen StG Steuererlass/Anhang 1). Diese Grundsätze gelten analog auch für den Unterstützungsabzug gemäss dem ab 2001 geltenden Steuergesetz (VGE vom 18.11.2003 i.S. A.).

Wird eine unterstützungsbedürftige Person mit einem Betrag unterstützt, der die Höhe des Unterstützungsabzugs nicht erreicht, ist kein Abzug gegeben. Dieser kann nicht für den Ehegatten und für Kinder, für die der Kinderabzug geltend gemacht werden kann, beansprucht werden. Ebenso entfällt der Unterstützungsabzug bei Leistungen an die Konkubinatspartnerin oder den Konkubinatspartner (VGE vom 29.12.1994 i.S. S.).

Auch kann ein zusätzlicher Unterstützungsabzug nicht für Personen geltend gemacht werden, bei der die steuerpflichtige Person Unterhaltsbeiträge oder Kinderalimente steuerlich in Abzug bringen kann. Werden Kinderalimente an Kinder nach deren Volljährigkeitseintritt weiterhin ausgerichtet, kann derjenige Elternteil, der die höheren Unterhaltsleistungen erbringt, den Kinderabzug ab der Steuerperiode des Volljährigkeitseintritts vornehmen (LGVE 2010 II Nr. 24; LGVE 2001 II Nr. 28). Der andere Elternteil kann den Unterstützungsabzug beanspruchen, sofern seine Leistungen (in Geld bzw. in natura) an das Kind mindestens die Höhe des Unterstützungsabzugs erreichen (vgl. auch LU StB Weisungen StG § 42 Nr. 3).

Allein stehende Steuerpflichtige, die mit unterstützungsbedürftigen Personen zusammenleben und daher den Familientarif beanspruchen können, können den Unterstützungsabzug nur für unterstützungsbedürftige Personen beanspruchen, die

1.1.2013 -1-

§ 42 Nr. 5 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

nicht in ihrem Haushalt leben.

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, an den Nachweis von geltend gemachten Unterstützungsleistungen, die an Empfängerinnen und Empfänger ins Ausland fliessen, strenge Anforderungen zu stellen (StE 1997 B

92.51 Nr. 4). Amtliche Bescheinigungen sind ungeeignete Beweismittel, weil die

bescheinigende Behörde gar keine Kenntnis über die tatsächlich erfolgten Zahlungen haben kann (VGE vom 2.5.2000 i.S. G). Von unterstützungsbedürftigen Personen ausgestellte Barquittungen allein reichen für den einwandfreien Zahlungsnachweis nicht aus. Dieser hat aufgrund geeigneter, überprüfbarer Unterlagen zu erfolgen, in erster Linie durch Bank- oder Postbelege, allenfalls hilfsweise durch weitere Belege (z.B. Nachweis der Bankbezüge ab dem eigenen Konto, Wechselquittungen für den Tausch der für die Unterstützungszahlung im Ausland notwendigen Währung, Quittungen der überbringenden Personen, womit diese den Erhalt des zur Übergabe bestimmten Geldes bestätigen (VGE vom 2.5.2000 i.S. G.).

2. Direkte Bundessteuer

Es kann ein Abzug von Fr. 6'400.-- (Steuerperiode 2011) bzw. Fr. 6'500.-- (Steuerperiode 2012) für jede erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige Person, an deren Unterhalt die steuerpflichtige Person mindestens in der Höhe des Abzuges beiträgt, geltend gemacht werden.

Der Abzug kann nicht beansprucht werden für die Ehefrau und für die Kinder, für die der Kinderabzug geltend gemacht werden kann. (Art. 213 DBG).

-2- 1.1.2013

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG Vermögenssteuer

Vermögenssteuer

1.1.2015 -1-

Vermögenssteuer Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

-2- 1.1.2015

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG Vermögenssteuer

Inhaltsverzeichnis Vermögenssteuer

43 Nr. 1 Gegenstand der Vermögenssteuer

1. Grundsätzliches

2. Aussergewöhnliche Vermögensveränderungen

2.1 Vermögensverminderung

2.2 Vermögenszuwachs

44 Nr. 1 Bewertung des Vermögens

1. Steuerwert von Sammlungen

2. Steuerwert von Motorfahrzeugen

3. Barschaft

45 Nr. 1 Bewegliches Geschäftsvermögen

46 Nr. 1 Lebensversicherungen

47 Nr. 1 Wertschriftenvermögen

47 Nr. 2 Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert

47 Nr. 3 Mitarbeiterbeteilungen

1. Mitarbeiteraktien

2. Mitarbeiteroptionen

3. Unechte Mitarbeiterbeteiligungen

48 Nr. 1 Unbewegliches Vermögen

1. Bewertung von selbstgenutztem Wohneigentum

2. Bewertung der übrigen Liegenschaften

3. Zurechnung von Grundstücken am

Veranlagungsstichtag

4. Steuerwert bei Steuerausscheidungen

1.1.2014 -1-

Vermögenssteuer Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

50 Nr. 1 Schulden

51 Nr. 1 Steuerfreies Vermögen

52 Nr. 1 Steuerfreie Beträge

-2- 1.1.2014

Luzerner Steuerbuch Sachregister

Sachregister

B

Betriebsinventar, 45 Nr. 1 Bewegliches Geschäftsvermögen, 45 Nr. 1 Bewertung des Vermögens, 44 Nr. 1 Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert, 47 Nr. 2 Bilder, 51 Nr. 1

F

Ferienwohnungen, 48 Nr. 1 Fremdvermietete Liegenschaft, 48 Nr. 1

G

Gebrauchsgegenstände, persönliche, 51 Nr. 1 Gegenstand der Vermögenssteuer, 43 Nr. 1 Geschäftsvermögen, 45 Nr. 1 Grabunterhaltsfonds, 47 Nr. 1

H

Hausrat, 51 Nr. 1 Hypothekarforderung, 47 Nr. 1

K

Katasterwert, 48 Nr. 1

L

Lebensversicherung, 46 Nr. 1 Liegenschaften, 48 Nr. 1

M

Mitarbeiterbeteiligungen, 47 Nr. 3undefined Mitarbeiteroptionen, 47 Nr. 1

-1-

Sachregister Luzerner Steuerbuch

Musikinstrumente, 51 Nr. 1

P

persönliche Gebrauchsgegenstände, 51 Nr. 1

R

Reinvermögen, 52 Nr. 1 Rentenversicherung, 46 Nr. 1 Rückkaufswert, 46 Nr. 1

S

Sammlungen, Bewertung, 51 Nr. 1 Schulden, 50 Nr. 1 Selbstgenutztes Wohneigentum, 48 Nr. 1 Sportgeräte, 51 Nr. 1 Steuerausscheidung, 48 Nr. 1 Steuerbussen, 50 Nr. 1 Steuerfreie Beträge, 52 Nr. 1 Steuerfreies Vermögen, 51 Nr. 1 Steuerschulden, 50 Nr. 1 Steuerwert, 45 Nr. 1

U

Unbewegliches Vermögen, 48 Nr. 1

V

Verkehrswert, 43 Nr. 1 Vermögen, Bewertung, 44 Nr. 1 Vermögensveränderung, 43 Nr. 1 Vermögensverminderung, 43 Nr. 1 Vermögenszuwachs, 43 Nr. 1

W

Wertpapiere ohne Kurswert, Bewertung, 47 Nr. 2 Wertschriftenvermögen, 47 Nr. 1 Wohneigentum, 48 Nr. 1

Z

Zinsen, 50 Nr. 1

-2-

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 43 Nr. 1

Gegenstand der Vermögenssteuer

1. Grundsätzliches

Der Vermögenssteuer unterliegt das gesamte Vermögen (§ 43 Abs. 1 StG).

Nutzniessungsvermögen wird dem Nutzniesser oder der Nutzniesserin zugerechnet (§ 43 Abs. 2 StG).

Bei Anteilen an Anlagefonds ist die Wertdifferenz zwischen den Gesamtaktiven des Anlagefonds und dessen direktem Grundbesitz steuerbar (§ 43 Abs. 3 StG).

Das Vermögen wird generell zum Verkehrswert bewertet (§ 44 StG). Eine Ausnahme bilden lediglich die reduzierten Steuerwerte bei selbstgenutztem Wohneigentum (vgl. LU StB Weisungen StG § 48 Nr. 1), bei land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaften (§ 48 Abs. 2b i.V.m. § 1 Ziff. 1 und § 15 SchG) sowie beim beweglichen Geschäftsvermögen (§ 45 StG).

2. Aussergewöhnliche Vermögensveränderungen

Für aussergewöhnliche Vermögensveränderungen ist die steuerpflichtige Person beweispflichtig.

2.1 Vermögensverminderung

Eine ermessensweise höhere Einschätzung des Vermögens ist zulässig, wenn das von der steuerpflichtigen Person deklarierte Vermögen in auffälligem Gegensatz zu früheren, rechtskräftigen Einschätzungen steht und die steuerpflichtige Person weder die behauptete Vermögensveränderung noch eine allfällige Unrichtigkeit der früheren Veranlagung nachzuweisen oder, wo ein strikter Nachweis der Natur der Sache nach nicht möglich ist, wenigstens glaubhaft zu machen vermag. Die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen gehen sehr weit. Entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit müssen die von Steuerpflichtigen verlangten Mitwirkungshandlungen aber geeignet sein, den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären (VGE vom 7.3.2000 i.S. O.; VGE vom 12.1.1999 i.S. W.).

Es ist nicht zulässig, eine steuerpflichtige Person aufgrund einer blossen Vermutung höher einzuschätzen als bisher. Die Veranlagungsbehörde hat für das angenommene höhere Vermögen den Beweis zu erbringen, es sei denn, dass die

1.1.2007 -1-

§ 43 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

steuerpflichtige Person ihre Auskunftspflicht nicht erfüllt hat.

2.2 Vermögenszuwachs

Besonders zu beachten ist, ob gegenüber der Vorperiode ein Vermögenszuwachs eingetreten ist. Dieser kann entweder auf einen Erbanfall, eine Schenkung, auf Kursgewinne bei den Wertschriften oder auf Gewinne bei einem Liegenschaftsverkauf zurückzuführen sein. Liegt keine dieser Voraussetzungen vor, ist zu prüfen, ob die steuerpflichtige Person aus dem für die Steuerperiode deklarierten Einkommen den festgestellten Vermögensstand hat erzielen können. Ist dies nicht möglich gewesen, ist das deklarierte Einkommen entsprechend heraufzusetzen, es sei denn, bei der Untersuchung des Falles stelle sich heraus, dass die neu deklarierten Vermögenswerte schon früher vorhanden waren, aber der Besteuerung entzogen wurden. In diesem Fall sind die Voraussetzungen für die Veranlagung einer Nachsteuer und Busse zu prüfen.

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 1

Weisungen StG

§ 44 Nr. 1

Bewertung des Vermögens

1. Steuerwert von Sammlungen

Ist der Verkehrswert von Sammlungen nicht bekannt, ist er zu schätzen, oder es

kann ein angemessener Versicherungswert herangezogen werden. Bei

Briefmarkensammlungen kann bei der Schätzung des Verkehrswertes vom

Katalogwert ausgegangen werden. Zur Abgrenzung der Sammlungen vom Hausrat

und den persönlichen Gebrauchsgegenständen vgl. LU StB Weisungen StG § 51

Nr. 1.

2. Steuerwert von Motorfahrzeugen

Der Abschreibungssatz für Personenautos beträgt 30% pro

Jahr, wobei die

Abschreibung auf dem jeweiligen Restwert (im ersten Jahr nach der Anschaffung vom Anschaffungspreis) vorzunehmen ist. Stellt sich anhand der Meldungen des kantonalen Strassenverkehrsamtes, das die erstmalige Inbetriebsetzung eines Motorfahrzeuges meldet, heraus, dass die steuerpflichtige Person im Lauf der Bemessungsperiode mehrere, verschiedene Motorfahrzeuge erworben hat, so ist

abzuklären, ob eventuell ein

gewerbsmässiger Handel mit

Personenautos vorliegt.

Ein allfälliger Gewinn aus dieser Verkaufstätigkeit wäre als Erwerbseinkommen aus

selbständiger Tätigkeit zu erfassen.

Anschaffungsjahr

Steuerwert in % per 31.12.

2012 2013

2014

2015

2014

- -

-

70

2013

- -

70

49

2012

- 70

49

34

2011

70 49

34

24

2010

49 34

24

17

2009

34 24

17

12

2008

24 17

12

8

2007

17 12

8

6

2006

12 8

6

4

2005

8 6

4

3

2004

6 4

3

2

2003

4 3

2

1

1.1.2015

-1-

§ 44 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

3. Barschaft

Es soll nicht ermessensweise eine Barschaft angenommen werden, nur um damit die Abrundungsvorschrift gemäss § 60 Abs. 2 StG unwirksam zu machen. Es ist allerdings darauf zu achten, ob kurz vor dem Veranlagungsstichtag Wertpapiere verkauft oder Darlehen aufgenommen worden sind, die auf eine grössere Barschaft am Veranlagungsstichtag schliessen lassen.

-2- 1.1.2015

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 45 Nr. 1

Bewegliches Geschäftsvermögen Als Steuerwert des Betriebsinventars gilt dessen Einkommenssteuerwert (§ 45 StG). Für die Landwirtschaft vgl. im Übrigen LU StB Weisungen StG § 25 Nr. 5.7.

1.1.2007 -1-

§ 45 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 46 Nr. 1

Lebensversicherungen Rückkaufsfähige Lebensversicherungen unterliegen der Vermögenssteuer mit ihrem vollen Rückkaufswert, ungeachtet eines allfälligen Verlustes bei einem vorzeitigen Austritt aus der Versicherung. Die Gewinnanteile (Überschussanteile) sind ebenfalls Bestandteil des Vermögenssteuerwertes von Lebensversicherungen. Der Rückkaufswert von Rentenversicherungen ist auch nach Rentenbeginn zu versteuern.

Die Rückkaufswerte inkl. die Gewinnanteile sind von den Versicherungen zu bescheinigen. Gemäss Vereinbarung mit den Versicherungen muss die Bescheinigung aus Praktikabilitätsgründen nicht per Ende Steuerperiode, sondern kann per Ende Versicherungsjahr erfolgen. Die Steuerpflichtigen haben diese Bescheinigung mit der Steuererklärung einzureichen.

Wird eine Versicherungssumme nicht gesamthaft, sondern ratenweise der berechtigten Person ausbezahlt, sind am Stichtag noch ausstehende Beträge als Guthaben vermögenssteuerpflichtig.

1.1.2007 -1-

§ 46 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 47 Nr. 1

Wertschriftenvermögen Es darf keine Veranlagung abschliessend vorgenommen werden, wenn das von der Abteilung Verrechnungssteuer und Wertschriftenbewertung überprüfte Wertschriftenverzeichnis noch nicht vorliegt. Ob überhaupt ein solches eingereicht worden ist, ergibt sich aus der Deklaration von Wertschriftenvermögen und -ertrag in der Steuererklärung. Die von der Abteilung Verrechnungssteuer und Wertschriftenbewertung vorgenommenen Korrekturen sind bei der Veranlagung unbedingt zu berücksichtigen.

Als Vermögenssteuerwert für Mitarbeiteroptionen gilt der im Zeitpunkt der Ausgabe berechnete Wert für die ganze Laufzeit bzw. bis zur Ausübung der Option. Vorbehalten bleibt der Nachweis eines tieferen Wertes durch die steuerpflichtige Person.

Als Grabunterhaltsfonds bezeichnete Sparhefte oder Konti sind steuerfrei, wenn sie nicht mehr als Fr. 8.000.-- für ein Einzelgrab oder Fr. 14.000.-- für ein Familiengrab aufweisen und die Grabesruhe mindestens 20 Jahre dauert. Sie sind auf einem separaten Wertschriftenverzeichnis (Verrechnungssteuer-Rückerstattungsantrag) aufzuführen.

Unter dem Nominalwert deklarierte Hypothekarforderungen werden von der Abteilung Verrechnungssteuer und Wertschriftenbewertung mit 100 % eingesetzt. Es bleibt den steuerpflichtigen Personen überlassen, gegenüber den Steuerbehörden einen allfälligen, geltend gemachten Minderwert nachzuweisen.

Grundpfandgesicherte Forderungen unterliegen der beschränkten Steuerpflicht im Sinne von § 10 Unterabs. c StG (vgl. LU StB Weisungen StG § 10 Nr. 1).

Muss infolge Nichteinreichung der Steuererklärung eine Ermessensveranlagung vorgenommen werden, ist, wenn die steuerpflichtige Person bei der vorangegangenen Einschätzung Wertschriften deklariert hatte, deren Steuerwert am Veranlagungsstichtag und deren Ertrag in den Bemessungsjahren anhand der Kursliste zu ermitteln und bei der Ermessenseinschätzung zu berücksichtigen.

1.1.2007 -1-

§ 47 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 47 Nr. 2

Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert

1. Allgemeines

Das Vermögen von natürlichen Personen ist zum Verkehrswert zu besteuern. Für nicht regelmässig gehandelte Aktien, Genossenschaftsanteile und andere Beteiligungsrechte ist der Verkehrswert gemäss § 47 Abs. 2 StG zu schätzen.

Die Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert erfolgt im Kanton Luzern grundsätzlich (für die Ausnahmen s. Ziffern 2 und 3) aufgrund der Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer (nachfolgend Wegleitung genannt; vgl. KS 28 der Schweizerischen Steuerkonferenz vom 28. August 2008 sowie für die Bewertungen bis Kalenderjahr 2007 KS 28 vom 21. August 2006).

2. Abweichungen von den Bewertungskriterien der

Wegleitung für die Kalenderjahre 2005 bis 2007

Abweichungen gegenüber Kreisschreiben Nr. 28 der Schweizerischen Steuerkonferenz vom 21. August 2006:

2.1 Bewertungen mit Abschlussdatum im Kalenderjahr 2005

Beträgt der aufgrund der Wegleitung ermittelte Ertragswert das Vierfache oder mehr des ermittelten Substanzwertes, entspricht der Unternehmenswert dem Mittelwert von Substanzwert und Ertragswert.

2.2 Bewertungen mit Abschlussdatum in den Kalenderjahren 2006 und

2007

Für die Berechnung des Ertragswertes wird der aufgrund der Wegleitung bereinigte steuerpflichtige Gewinn mit 8% kapitalisiert.

Beträgt der aufgrund der Wegleitung ermittelte Ertragswert das Vierfache oder mehr des ermittelten Substanzwertes, entspricht der Unternehmenswert dem Mittelwert von Substanzwert und Ertragswert.

1.1.2009 -1-

§ 47 Nr. 2 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

Im Übrigen gelten die Ausführungen gemäss Wegleitung. Insbesondere wird als Basis für die Berechnung der Rendite im Zusammenhang mit dem Pauschalabzug für vermögensrechtliche Beschränkungen (s. N 73 der Wegleitung) der von der Schweiz. Steuerkonferenz und der Eidg. Steuerverwaltung für das betreffende Jahr festgelegte Zinssatz verwendet (z.B. 2006: 6%; die Maximalrendite für das Jahr 2006 beträgt somit 3,6%).

3. Abweichungen von den Bewertungskriterien der

Wegleitung ab Kalenderjahr 2008

Abweichungen und Präzisierungen zum Kreisschreiben Nr. 28 der Schweizerischen Steuerkonferenz vom 28. August 2008:

Für die Ermittlung des Ertragswertes eines Unternehmens wird der Jahresgewinn des aktuellen und des letztjährigen Geschäftsjahres (n und n-1) verwendet, wobei der Reingewinn des aktuellen Geschäftsjahres doppelt gewichtet wird (entspricht Modell 1 Randziffer 7 der Wegleitung; bisherige Praxis Kanton Luzern). Auf Wunsch der Gesellschaft wird das Modell 2 (Mittelwert der Gewinne der letzten 3 Jahre) als Berechnungsbasis verwendet. Nach einem Modellwechsel muss das Berechnungsschema während mindestens 5 Jahren beibehalten werden.

In Abweichung zu Randziffer 32 der Wegleitung setzt sich der Untenehmenswert aus dem Mittelwert von Substanzwert und Ertragswert zusammen, wenn der aufgrund der Wegleitung ermittelte Ertragswert das Vierfache oder mehr des ermittelten Substanzwertes beträgt.

Randziffer 36 der Wegleitung 2008, wonach der Substanzwert zu Fortführungswerten als Mindestwert gilt, wird nicht angewandt.

-2- 1.1.2009

Luzerner Steuerbuch Bd. 1

Weisungen StG

§ 47 Nr. 3

Mitarbeiterbeteiligungen

1. Mitarbeiteraktien

Mitarbeiteraktien unterliegen

zum Verkehrs- bzw. zum Formelwert der

Vermögenssteuer. Bei gesperrten Mitarbeiteraktien kann entsprechend der

verbleibenden Sperrfrist auf dem Verkehrs- bzw.

Formelwert ein Einschlag gemäss

Diskontierungstabelle vorgenommen werden.

Sperrfrist

Einschlag

Reduzierter Verkehrswert

1 Jahr

5,660%

94,340%

2 Jahre

11,000%

89,000%

3 Jahre

16,038%

83,962%

4 Jahre

20,791%

79,209%

5 Jahre

25,274%

74,726%

6 Jahre

29,504%

70,496%

7 Jahre

33,494%

66,506%

8 Jahre

37,259%

62,741%

9 Jahre

40,810%

59,190%

10 Jahre und länger

44,161%

55,839%

Mitarbeiteraktien, die mit einer unbefristeten Rückgabeverpflichtung behaftet sind,

werden steuerlich gleich behandelt, wie wenn es

sich um Mitarbeiteraktien mit einer

Sperrfrist von 10 Jahren handeln würde, d.h. nach Ablauf einer Haltefrist von mehr

als 10 Jahren bleibt der Diskont unverändert (s. Tabelle oben).

Anwartschaften auf den Erwerb

von Mitarbeiteraktien unterliegen nicht der

Vermögenssteuer, da sie keine

definitiv erworbenen Vermögenswerte darstellen.

2. Mitarbeiteroptionen

Freie börsenkotierte Mitarbeiteroptionen unterliegen ab ihrer Abgabe der

Vermögenssteuer. Massgebend ist der Verkehrswert (Börsenschlusskurs) am Ende

der Steuerperiode.

Alle übrigen Mitarbeiteroptionen, die im Zeitpunkt der Ausübung bzw. des Verkaufs

besteuert werden, unterliegen

während ihrer Haltedauer nicht der

Vermögenssteuer.

1.1.2014

-1-

§ 47 Nr. 3 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

Altrechtliche Mitarbeiteroptionen, die vor dem 1. Januar 2013 bei Abgabe oder Vesting besteuert wurden, unterliegen der Vermögenssteuer zum finanzmathematisch berechneten Verkehrswert am Ende der Steuerperiode, mindestens jedoch zum inneren Wert (Differenz zwischen dem Kurswert des Basistitels und dem Ausübungspreis).

3. Unechte Mitarbeiterbeteiligungen

Unechte Mitarbeiterbeteiligungen unterliegen nicht der Vermögenssteuer, da sie keine definitiv erworbenen Vermögenswerte darstellen.

-2- 1.1.2014

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 48 Nr. 1

Unbewegliches Vermögen

1. Bewertung von selbstgenutztem Wohneigentum

Der Steuerwert von am Wohnsitz dauernd selbst genutzten Wohnliegenschaften oder Teilen davon beträgt 75 % des Katasterwertes (§ 48 Abs. 2a StG). Liegenschaften, die nicht dauernd selbst bewohnt werden (z.B. Ferienliegenschaften) sind dagegen zu 100 % steuerbar (§ 48 Abs. 2b StG).

Ist im Zeitpunkt der Vornahme der Steuerveranlagung das Schatzungsverfahren noch hängig, ist mit der Einschätzung zuzuwarten, bis dieses abgeschlossen und der Katasterwert rechtskräftig festgesetzt ist.

Wenn am Veranlagungsstichtag Investitionen getätigt worden sind, für die noch keine Katasterschatzung vorliegt, sind die bisher entstandenen Baukosten zuzüglich des Steuerwertes der Liegenschaften des Baulandes (zu 100%) als Steuerwert einzusetzen. Bei selbstbewohnten Liegenschaften sind 75% davon als Steuerwert einzusetzen (§ 48 Abs. 3 StG). Es kann mit der steuerpflichtigen Person auch vereinbart werden, dass in die Veranlagung kein Steuerwert des Baulandes und des angefangenen Gebäudes eingestellt wird, dass aber anderseits auch keine Bauschulden berücksichtigt werden. Wenn jedoch mit der steuerpflichtigen Person keine Einigung erzielt werden kann, ist von der Veranlagungsbehörde ein Schatzungsauftrag an das Schatzungsamt zu erteilen, damit der Katasterwert per Stichtag für das im Bau befindliche Haus ermittelt wird.

Bei Umbauten wird in der Regel keine Revisionsschatzung vorgenommen, wenn sich der Real- oder Ertragswert um weniger als 5 % verändert (§ 3 Abs. 2 SchV).

Ist eine steuerpflichtige Person Eigentümerin mehrerer Liegenschaften, ist das Formular "Liegenschaftenverzeichnis" der Steuererklärung beizulegen. Das Formular ist auch dann auszufüllen, wenn ein Einfamilienhaus oder eine Eigentumswohnung vermietet wird.

Ist in der Steuerperiode eine Liegenschaft erworben worden, hat die steuerpflichtige Person die Finanzierung des Erwerbspreises auszuweisen, wenn diese nicht bereits aus der Steuererklärung zu ersehen ist. Das Gleiche gilt auch für die Finanzierung der Kosten der Erstellung oder des Umbaues eines Gebäudes.

Die mit einem Wohnrecht belastete Liegenschaft ist bei der wohnrechtsgebenden Person als Vermögen zu versteuern. Der Steuerwert beträgt 100% des Katasterwertes.

1.7.2009 -1-

§ 48 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

2. Bewertung der übrigen Liegenschaften

Der Steuerwert der übrigen, nicht am Wohnsitz dauernd selbst bewohnten Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen beträgt 100 % des Katasterwertes. Dies gilt insbesondere für

  • fremdvermietete Liegenschaften oder Liegenschaftsteile

  • Zweitliegenschaften (z.B. Ferienhäuser oder Ferienwohnungen)

  • Geschäftsliegenschaften oder Geschäftsräumlichkeiten (fremdvermietete oder für das eigene Geschäft selbst genutzte Liegenschaften).

  • land- und forstwirtschaftliche Liegenschaften

Bei teils für Wohnzwecke selbstgenutzten, teils anderweitig genutzten Liegenschaften, ist der Anteil der eigenen Wohnung zu 75 % und der Anteil der übrigen Nutzung zu 100 % zu erfassen. Die Wertzerlegung kann in der Regel nach den in der Steuerperiode erzielten Liegenschaftserträgen bzw.-mietwerten (100 %) erfolgen. Dies setzt jedoch voraus, dass sich die Verhältnisse an dem für die Bemessung der Vermögenssteuer massgebenden Stichtag (Ende der Steuerperiode oder Steuerpflicht) nicht verändert haben. Ebenso gilt es zu beachten, dass der Verteilung marktkonforme Mietzinse zugrundegelegt werden. Leerstehende Wohnungen können die Liegenschaftserträge und damit die Aufteilung verfälschen. Die der Katasterschatzung zu Grunde liegende Aufteilung in Eigen- und Fremdnutzung ist grundsätzlich nicht massgebend. Diese Ausnahmen von der Regel werden aus veranlagungsökonomischen Gründen nur auf Antrag berücksichtigt.

-2- 1.7.2009

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG

§ 48 Nr. 1

1. Beispiel:

Mietwert (100 %) der eigenen Wohnung Fr. 20'000

(20%)

Mieterträge Fr. 80'000

(80%)

Total Liegenschaftsertrag in der Steuerperiode Fr. 100'000

(100%)

Katasterwert der Fr. 2'000'000

Liegenschaft:

Anteil eigene (20%) Fr. 400'000 Steuerwert (75%)

Fr.

300'000

Wohnung

Anteil (80%) Fr. 1'600'000 Steuerwert (100%)

Fr.

Wohnungen

1'600'000

Steuerwert der Liegenschaft per 31. Dezember

Fr.

1'900'000

2. Beispiel:

Mieterträge aus Vermietung Wohnungen (inkl.

Fr.

60'000

(60%)

Untervermietung)

Mietwert bei eigener geschäftlicher Nutzung

Fr.

20'000

(20%)

(80%)

(z.B. Ladenlokal, Büroräumlichkeiten)

Mietwert (100%) der eigenen Wohnung

Fr.

20'000

(20%)

Total Liegenschaftsertrag in der Steuerperiode

Fr.

100'000

(100%)

Katasterwert der Fr. 2'000'000

Liegenschaft:

Anteil eigene (20%) Fr. 400'000 Steuerwert (75%)

Fr.

300'000

Wohnung

Anteil (80%) Fr. 1'600'000 Steuerwert (100%)

Fr.

Wohnungen und

übrige

Räumlichkeiten

1'600'000

Steuerwert der Liegenschaft per 31. Dezember

Fr.

1'900'000

3. Zurechnung von Grundstücken am

Veranlagungsstichtag

Grundstücke, die mit Nutzen- und Schadenanfang am 31. Dezember die Hand

gewechselt haben, sind der Käuferschaft zuzurechnen, wenn der Kaufvertrag vor

dem Veranlagungsstichtag abgeschlossen worden ist (§ 1 StV).

1.7.2009

-3-

§ 48 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

4. Steuerwert bei Steuerausscheidungen

Für die interkantonale und internationale Steuerausscheidung sind die ausserhalb des Kantons befindlichen Liegenschaften nach den gleichen Grundsätzen, wie sie für die Luzerner Grundstücke gelten, zu bewerten (vgl. LU StB Weisungen StG § 179 Nr. 1).

-4- 1.7.2009

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 50 Nr. 1

Schulden Die steuerpflichtige Person hat ein vollständig und ordnungsgemäss ausgefülltes Schuldenverzeichnis einzureichen (§ 146 Abs. 1c StG). Nicht ausgefüllte, mit der Bemerkung "wie bisher" versehene Verzeichnisse genügen dieser Vorschrift nicht und sind zur Ergänzung zurückzuweisen. Die Schulden sind zu belegen. Von nicht belegten Schulden sind die Ausweise nachzufordern. Bei Bankschulden ist ein Verzeichnis über die für den Kredit hinterlegten Wertschriften einzuverlangen und zu den Akten zu legen. Es ist zu überprüfen, ob die hinterlegten Vermögenswerte (Wertschriften, Versicherungspolicen usw.) unter den Aktiven deklariert sind.

Die Zinsen selbst können ebenfalls Schulden darstellen, sofern sie am Stichtag geschuldet, aber noch nicht bezahlt sind.

Zu den abzugsfähigen Schulden gehören auch die bis zum Stichtag aufgelaufenen Bundesvorschüsse nach WEG (vgl. LU StB Weisungen StG § 40 Nr. 4). Diese sind mit den entsprechenden Gutschriftsanzeigen nachzuweisen.

Schulden, für die ein Konkursverlustschein ausgestellt wurde, sind nur insoweit abziehbar, als die steuerpflichtige Person am Stichtag neues Vermögen im Sinne von Art. 265 SchKG aufweist, d.h. mit der Rückzahlung der betreffenden Schulden ernsthaft gerechnet werden muss (VGE vom 2.12.1986 i.S. M.).

Schulden, die am Stichtag bestehen, deren Höhe aber noch nicht genau feststeht, sind zu schätzen.

Für die laufende Steuerperiode provisorisch in Rechnung gestellte Steuerbeträge, die am Stichtag noch nicht bezahlt sind, sind als Schulden abziehbar

Steuerschulden (inkl. Nachsteuerschulden), die am Bemessungsstichtag bestehen, können als Schulden auch dann abgezogen werden, wenn sie noch nicht rechtskräftig festgesetzt sind. Sie sind gegebenenfalls zu schätzen.

Steuerbussen entstehen erst im Zeitpunkt, an dem sie rechtskräftig festgesetzt werden. Vorher sind sie somit nicht als Schulden abziehbar.

Bei Veranlagungen infolge Tod können Todesfallkosten per Todestag im Vermögen in Abzug gebracht werden. Die Kosten werden mit einem Pauschalbetrag von Fr. 15'000.-- berücksichtigt. Der Nachweis höherer Kosten bleibt vorbehalten.

1.1.2007 -1-

§ 50 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 51 Nr. 1

Steuerfreies Vermögen Der Hausrat sowie persönliche Gebrauchsgegenstände werden nicht besteuert (bezüglich Bewertung von vermögenssteuerpflichtigen Sammlungen, Motorfahrzeugen und Barschaft vgl. LU StB Weisungen StG § 44 Nr. 1).

Zum Hausrat gehören die Gegenstände, die zur üblichen Einrichtung einer Wohnung gehören und tatsächlich Wohnzwecken dienen, namentlich Möbel, Teppiche, Bilder, Küchen- und Gartengeräte, Geschirr, Bücher sowie Geräte der Unterhaltungselektronik (§ 16 Abs. 1 StV).

Als persönliche Gebrauchsgegenstände gelten die Gebrauchsgegenstände des Alltags, namentlich Kleider, Schmuck, Sportgeräte, Photo- und Filmapparate (§ 16 Abs. 2 StV).

Nicht zum Hausrat oder zu den persönlichen Gebrauchsgegenständen zählen jedoch Motorfahrzeuge, Boote, Reitpferde und Kunstsammlungen sowie Vermögensgegenstände und wertvolle Sammlungen (§ 16 Abs. 3 StV). Einen Hinweis für den Wert einer Sammlung liefert insbesondere ihr Versicherungswert. Ein Objekt gehört sodann nicht zum steuerbefreiten Hausrat, wenn es zur eigentlichen Kapitalanlage angeschafft worden ist, und nun mehr oder weniger zufällig im Haus oder in der Wohnung der steuerpflichtigen Person platziert ist (z.B. eine Edelmetallsammlung mit erheblichem Wert oder eine Stradivarigeige). Der steuerpflichtigen Person wird allerdings eine ihren wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechende, angemessene Ausstattung der Wohnung - auch mit Kunstgegenständen - zugestanden.

Bilder, welche im Haus der steuerpflichtigen Person aufgehängt sind, gehören grundsätzlich zum Hausrat. Sofern deren Wert gemessen an den Wohnverhältnissen der steuerpflichtigen Person ausserordentlich hoch ist, wird jedoch angenommen, dass diese Bilder in erster Linie Kapitalanlagecharakter haben.

Video, TV-Gerät, Stereoanlage, PC gehören zum üblichen Haurat.

Silberbesteck und -geschirr. Bei Edelmetall handelt es sich zwar grundsätzlich um Kapitalanlagewerte. Dies gilt jedoch nicht für Silbergesteck und -geschirr, welches hauptsächlich im Haushalt verwendet wird.

Sportgeräte wie Motorfahrzeuge, Boote, Pferde, (Segel-)Flugzeuge und Ballonfluggeräte gehören nicht zu den steuerbefreiten persönlichen Gebrauchsgegenständen. Dies gilt auch für weitere den üblichen Wert erheblich überschreitende Sport- und Hobbygeräte (nicht aber für Velos, Hängegleiter, Tauchausrüstung usw.).

1.1.2007 -1-

§ 51 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

Musikinstrumente gehören wie Sportgeräte in der Regel zu den persönlichen Gebrauchsgegenständen. Dies gilt jedoch nicht für wertvolle Einzelstücke, welche geeignet sind, eine Wertsteigerung zu erfahren, wie z.B. eine Stradivarigeige.

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 52 Nr. 1

Steuerfreie Beträge Die Abzüge vom Reinvermögen betragen nach § 52 Abs. 1a-c StG:

  • Fr. 100'000.-- für in ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige

  • Fr. 50'000.-- für die übrigen Steuerpflichtigen

  • Fr. 10'000.-- für jedes im Sinne von § 42 Abs. 1a StG abzugsberechtigte Kind.

In den Steuerperioden 2008 bis 2010 steht dieser Abzug bei gemeinsamer elterlicher Sorge jenem Elternteil zu, der den Kinderabzug geltend machen kann. Ab Steuerperiode 2011 wird der Vermögenssteuerfreibetrag für Kinder bei getrennter Besteuerung der Eltern und gemeinsamer elterlicher Sorge je hälftig beiden Elternteilen zum Abzug zugewiesen, falls keine Unterhaltsbeiträge gemäss § 40 Abs. 1c StG für das Kind geltend gemacht werden (§ 14a StV).

Der Abzug für Kinder erfolgt vom Reinvermögen der Familie. Ungeachtet also, ob das Kind Sparvermögen aufweist oder nicht, können steuerpflichtige Personen, denen der Kinderabzug gemäss § 42 Abs. 1a zusteht, zusätzlich für jedes Kind jeweils den entsprechenden Abzug geltend machen.

Die steuerfreien Beträge werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht gewährt (§ 52 Abs. 2 StG).

1.1.2011 -1-

§ 52 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

-2- 1.1.2011

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG Zeitliche Bemessung

Zeitliche Bemessung

1.1.2015 -1-

Zeitliche Bemessung Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

-2- 1.1.2015

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG Zeitliche Bemessung

Inhaltsverzeichnis Zeitliche Bemessung

53 - 56 Nr. 1 Zeitliche Bemessung

1. Steuerperiode

2. Bemessung des Einkommens

2.1 Ganzjährige Steuerpflicht (Regelfall)

2.2 Unterjährige Steuerpflicht (Ausnahmefall)

2.2.1 Regelmässig fliessende Einkünfte

2.2.2 Nicht regelmässig fliessende Einkünfte

2.2.3 Abzüge

2.3 Selbständige Erwerbstätigkeit

3. Bemessung des Vermögens

3.1 Vermögensanfall

3.2 Selbständige Erwerbstätigkeit

3.3 Zurechnung von Grundstücken

4. Heirat

4.1 Staats- und Gemeindesteuern

4.2 Direkte Bundessteuer

5. Scheidung, Trennung

6. Tod eines Ehegatten

7. Wirtschaftliche Zugehörigkeit

8. Kapitalleistungen

1.1.2007 -1-

Zeitliche Bemessung Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 53 - 56 Nr. 1

Zeitliche Bemessung

1. Steuerperiode

Der Kanton Luzern wendet ab dem Jahre 2001 auch für die natürlichen Personen die Postnumerandobesteuerung mit einjähriger Gegenwartsbemessung an. Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr. Die Steuern werden für jede Steuerperiode vom Einkommen und Vermögen festgesetzt und bezogen (§ 53 StG). Steuerperiode und Bemessungsperiode sind identisch. Die Veranlagungsperiode, d.h. der Zeitraum, in welchem steuerbares Einkommen und Vermögen festgelegt werden, folgt der Steuerperiode nach.

1.1.2007 -1-

§ 53 - 56 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 53 - 56 Nr. 1

2. Bemessung des Einkommens

2.1 Ganzjährige Steuerpflicht (Regelfall)

Bei der einjährigen Gegenwartsbesteuerung bemisst sich das Einkommen nach den Einkünften, die in der Steuerperiode (Kalenderjahr) zufliessen (§ 54 Abs. 1 StG). Erfasst werden sämtliche der Steuer unterliegenden Einkommensbestandteile, die in diesem Zeitraum zufliessen. Veränderungen in der Zusammensetzung des Einkommens wie sie bei Berufwechsel, Stellenantritt oder -aufgabe usw. entstehen, werden sofort berücksichtigt. Es wird das tatsächlich zugeflossene Einkommen erfasst, ungeachtet allfälliger Schwankungen. Zwischenveranlagungen gibt es nicht mehr. Damit ist bei ganzjähriger Steuerpflicht keine Umrechnung des Einkommens vorzunehmen (vgl. dagegen für die unterjährige Steuerpflicht Ziff. 2.2). Steuerbares und satzbestimmendes Einkommen sind identisch. Wird die Erwerbstätigkeit im Verlaufe des Jahres aufgenommen oder aufgegeben, werden berufsbedingte Pauschalabzüge, denen ein ganzes Jahres zugrunde liegt, lediglich anteilsmässig berücksichtigt.

Einkünfte gelten bei der empfangenden Person in dem Zeitpunkt als zugeflossen, in dem sie diese vereinnahmt oder einen festen Anspruch darauf erworben hat (LGVE 1995 II Nr. 21). Voraussetzung ist, dass sie über diesen Anspruch tatsächlich verfügen kann (LGVE 1992 II Nr. 10). Ist die Zahlungspflicht des Schuldners oder der Schuldnerin an eine Bedingung geknüpft oder mit einem Vorbehalt verbunden, kann die Zurechnung erst erfolgen, wenn die Bedingung erfüllt oder der Vorbehalt hinfällig geworden ist (LGVE 1985 II Nr. 15 E. 4). Das Einkommen aus einem Arbeitsverhältnis ist dann erzielt, wenn es dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin gutgeschrieben worden ist. In welchen Zeitraum die abgegoltene Arbeitsleistung fällt, ist unerheblich. Nachträglich ausgerichtete Arbeitsentschädigungen, insbesondere Gratifikationen, sind jener Steuerperiode zuzurechnen, in welcher sie ausbezahlt oder gutgeschrieben werden.

2.2 Unterjährige Steuerpflicht (Ausnahmefall)

Eine unterjährige Steuerpflicht ist gegeben beim Zuzug aus dem Ausland bzw. beim Wegzug ins Ausland während des Jahres. Analoges gilt beim Tod eines Ehegatten sowie beim Wechsel von der Quellensteuer zur ordentlichen Veranlagung und umgekehrt (für die Ausnahmen bei Heirat s. Ziff. 4 hinten).

1.1.2015 -1-

§ 53 - 56 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

2.2.1 Regelmässig fliessende Einkünfte

Bei der unterjährigen Steuerpflicht ist für die Bestimmung des Steuersatzes zwischen regelmässig und nicht regelmässig fliessenden Einkünften zu unterscheiden. Regelmässig fliessend sind Einkünfte, die über die Dauer des ganzen Jahres mehr oder weniger kontinuierlich anfallen. Im Einzelfall ist stets zu prüfen, ob bei ganzjähriger Steuerpflicht der entsprechende Einkommensbestandteil proportional höher ausgefallen oder aber trotz ganzjähriger Steuerpflicht konstant geblieben wäre. Im ersteren Fall liegt regelmässig fliessendes Einkommen vor, im zweiten nicht regelmässig fliessendes.

Als regelmässig fliessende Einkünfte gelten insbesondere: laufendes Erwerbseinkommen (aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit inklusive 13. Monatslohn), Erwerbsersatzeinkünfte, Unterhaltsbeiträge (Alimente), Renten aller Art, Liegenschaftsertrag aus Vermietung, Verpachtung oder Eigennutzung, monatliche, quartals- oder semesterweise zufliessende Vermögenszinsen (BStP 2000, 163). Wäre bei einem Nebenerwerbseinkommen bei ganzjähriger Steuerpflicht die entsprechende Einkommensquelle weiterhin geflossen, liegt eine regelmässige Einkunft vor.

Die für die Satzbestimmung vorzunehmende Umrechnung auf zwölf Monate erfolgt nach Massgabe der Dauer der Steuerpflicht und nicht etwa nach der Dauer der Einkommenserzielung. Massgebend ist somit nicht, in welchem Zeitraum das regelmässig erwirtschaftete Einkommen erzielt wird (Jakob/Weber in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, I/1, Art. 63 StHG N 8). Dabei ist jedoch darauf zu achten, dass die satzbestimmenden Einkommensbestandteile im Ergebnis nicht höher ausfallen als sie bei ganzjähriger Steuerpflicht zugeflossen wären.

Eine Rente, die jeweils Anfang Monat und noch während der Steuerpflicht ausgerichtet wird, ist als ganze Monatsrente in die Berechnung einzubeziehen. Beim überlebenden Ehegatten ist für den laufenden Monat keine Rente einzuberechnen.

-2- 1.1.2015

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG

§ 53 - 56 Nr. 1

Beispiel

Ehepaarrente pro Monat Fr. 2'500.-- / Todestag eines Ehepartners 15.2.2015

Einzelrente pro Monat Fr. 1'500.--

Gemeinsame Besteuerung bis 15.2.2015

steuerbar satzbestimmend

Renteneinkommen 1.1.2015 bis 15.2.2015

5'000.--

30'000.--

Besteuerung des überlebenden Ehegatten ab 16.2.2015

steuerbar satzbestimmend

Renteneinkommen 16.2.2015 bis

15'000.--

17'142.-- *

31.12.2015

* 15'000 x 360 : 315

oder Praktikermethode:

15'000.--

18'000.-- **

** 15'000 x 12 : 10

2.2.2 Nicht regelmässig fliessende Einkünfte

Nicht regelmässig fliessende Einkünfte gehen während der Steuerperiode nur

einmal zu. Es sind dies insbesondere: einmalige

Leistungen des

Arbeitsgebers wie

Jahresgratifikationen, Treueprämien, Dienstaltersgeschenke, Boni, Gewinnbeteiligungen, ferner Lotteriegewinne, Liquidationsgewinne, Erträge aus Wertschriften und Guthaben (Dividenden, Jahrescoupons von Obligationen und Jahreszinsen auf Sparguthaben), Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen, Erträge aus Korporationsanteilen, einmal im Jahr erfolgende Pachtzinszahlungen. Wäre bei einem Nebenerwerb der fragliche Einkommensteil

typischerweise trotz ganzjähriger Steuerpflicht

gleich geblieben, liegt nicht

regelmässig fliessendes Einkommen vor.

Unregelmässig fliessendes Einkommen ist bei unterjähriger Steuerpflicht für die

Satzbestimmung nicht auf ein Jahreseinkommen umzurechnen.

1.1.2015

-3-

§ 53 - 56 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

2.2.3 Abzüge

Für die Abzüge gelten nach § 54 Abs. 5 StG bei unterjähriger Steuerpflicht die Grundsätze, die beim Einkommen zur Anwendung kommen. Daher werden regelmässig anfallende Aufwendungen für die Satzbestimmung umgerechnet. Fallen dagegen Gewinnungskosten bloss einmalig oder unregelmässig an, ist keine Umrechnung nötig. Die auf Jahresbasis festgelegten Abzüge und Freibeträge sowie die Sozialabzüge sind bei unterjähriger Steuerpflicht bloss anteilsmässig zu gewähren, also nach der jeweiligen Dauer der Steuerpflicht ("pro rata temporis"). Für die Satzbestimmung werden sie hingegen voll berücksichtigt. Werden effektive Auslagen geltend gemacht, erfolgt für die Satzbestimmung nur dann eine Umrechnung, sofern die entsprechenden Auslagen regelmässig anfallen. Hat die Auslage einmaligen Charakter, wird nicht umgerechnet. Einmaligen Charakter hat sie insbesondere, wenn sie bloss einmal jährlich erfolgt. Wird eine Nebenerwerbstätigkeit regelmässig ausgeübt, sind die Berufsauslagen anteilsmässig zu gewähren und für die Satzbestimmung auf zwölf Monate umzurechnen. Bei unregelmässigem oder einmaligem Nebenerwerb sind die damit zusammenhängenden Aufwendungen nicht umzurechnen.

-4- 1.1.2015

Luzerner Steuerbuch Bd. 1

Weisungen StG

§ 53 - 56 Nr. 1

Abzug

Gewährung bei

Umrechnung für die

unterjähriger Steuerpflicht Satzbestimmung

Sozialabzüge (Kinder-, Unterstützungs-1,

anteilsmässig2

ja

Fremdbetreuungsabzug)

Unterhaltsbeiträge (Alimente)

effektiv

ja

Gewinnungskosten, pauschal

anteilsmässig2

ja

Gewinnungskosen, effektiv

effektiv

ja/nein3

Versicherungsabzug, Sparzinsen

anteilsmässig2

ja

Weiterbildungs- und Umschulungskosten

effektiv

nein

Einkauf 2. Säule

effektiv

nein

Beitrag Säule 3a

effektiv

nein

Zweitverdienerabzug

anteilsmässig2

ja

Renten und dauernde Lasten, NBUV

effektiv

ja

Schuldzinsen

effektiv

ja/nein3

Liegenschaftsunterhalt, pauschal

anteilsmässig2

ja

Liegenschaftsunterhalt, effektiv und

effektiv

ja/nein3

Denkmalpflege

Krankheitskostenabzug4

effektiv

ja/nein3

Kosten für die Verwaltung von

effektiv

ja/nein3

Wertschriften

Leistungen an Institutionen mit

effektiv

ja/nein3

gemeinnütziger oder öffentlicher

Zweckverfolgung sowie an politische

Parteien

1 Die Unterstützungsleistungen müssen bei unterjähriger Steuerpflicht umgerechnet auf ein Jahr

mindestens Fr. 2'600.-- ausmachen.

2 nach der Dauer der Steuerpflicht.

3 je nachdem, ob regelmässig oder unregelmässig anfallend

4 Der Selbstbehalt bei den Krankheitskosten von 5 % des Nettoeinkommens bemisst sich aufgrund des steuerbaren Einkommens, ohne des satzbestimmenden Einkommens.

1.1.2015

-5-

§ 53 - 56 Nr. 1

Weisungen StG

Luzerner Steuerbuch Bd. 1

Beispiel

Zuzug aus dem Ausland am 1. Mai (alleinstehende Person), Wohnungskauf per

1.5.

steuerbar satzbestimmend

Erwerbseinkommen ab 1.5.

40'000 60'000

Wertschriftenertrag

2'000 2'000

Mietwert ab 1.5.

8'000 12'000

50'000 74'000

Fahrkosten, effektiv

1'000 1'500

Gewinnungskosten, pauschal

1'267 1'900

Hypothekarzins

6'000 9'000

Liegenschaftsunterhalt, pauschal

2'000 3'000

Unterstützungsabzug

1'733 2'600

Versicherungsabzug

1'667 2'500

Reineinkommen

36'333 53'600

Wird die Erwerbstätigkeit nicht während der ganzen Dauer der Steuerpflicht ausgeübt, werden die pauschal festgelegten Gewinnungskosten nur anteilsmässig nach der Dauer der Erwerbstätigkeit gewährt. Für die Satzbestimmung findet wegen der unterjährigen Steuerpflicht eine Umrechnung nach der Dauer der Steuerpflicht

auf ein Jahr statt.

-6-

1.1.2015

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG

§ 53 - 56 Nr. 1

Beispiel

ganzjährige Steuerpflicht, Erwerbsaufnahme per 1. Juli (alleinstehende Person)

Beispiel 1

Beispiel 2

Ausbildung vom 1.1. - 30.6., kein

-

-

Erwerbseinkommen

Aufnahme Erwerbstätigkeit am 1.7.,

30'000

40'000

Nettolohn

Ertrag Wertschriftenvermögen vom

1.1. - 31.12.

2'000

32'000

2'000

42'000

Gewinnungskosten pauschal (½ von

1'000

1'200

Fr. 2'000 bzw. 3% von Fr. 40'000)

Versicherungsabzug

2'500

2'500

Reineinkommen

28'500

38'300

Beispiel

unterjährige Steuerpflicht, Zuzug am 1.7., Erwerbsaufnahme am 1.8.

steuerbar satzbestimmend

Aufnahme Erwerbstätigkeit am 1.8.,

25'000

50'000

Nettolohn

Ertrag Wertschriftenvermögen vom

1.7. - 31.12.

2'000

27'000

2'000

52'000

Gewinnungskosten pauschal (5/12 von

833

1'666 *

Fr. 2'000)

Versicherungsabzug (50% von Fr.

2'500)

1'250

2'500

Reineinkommen

24'917

47'834

* 833 x 12 : 6

1.1.2015

-7-

§ 53 - 56 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

2.3 Selbständige Erwerbstätigkeit

Für die Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist das Ergebnis des in die Steuerperiode fallenden Geschäftsabschlusses (bzw. der Geschäftsabschlüsse) massgebend (§ 54 Abs. 2 StG). Bei ganzjähriger Steuerpflicht erfolgt keine Umrechnung des satzbestimmenden Einkommens.

Steuerpflichtige Personen mit selbständiger Erwerbstätigkeit müssen in jeder Steuerperiode einen Geschäftsabschluss erstellen. Kein Geschäftsabschluss ist zu erstellen, wenn die Erwerbstätigkeit erst im letzten Quartal der Steuerperiode aufgenommen wird (§ 54 Abs. 3 StG).

Beispiele

Steuerperiode 2015

steuerbar

satzbest.

Einkünfte unselbständige Erwerbstätigkeit 1.1.2015 - 31.10.2015

90’000

90’000

Einkünfte selbständige Erwerbstätigkeit 1.11.2015 - 31.12.2015

0

0

(erstes Geschäftsjahr 1.11.2015 - 31.12.2016, Gewinn 140'000)

Übrige Einkünfte 1.1.2015 - 31.12.2015

20’000

20’000

Abzüge 1.1.2015 - 31.12.2015

-25’000

-25’000

Einkommen 2015

85’000

85’000

Die selbständige Erwerbstätigkeit wird im Verlauf des 4. Quartals der Steuerperiode aufgenommen. Ein Geschäftsabschluss ist nicht erforderlich. Der gesamte Gewinn des ersten Geschäftsjahres (1.11.2015 - 31.12.2016) wird in der Steuerperiode 2016, ohne Umrechnung für die Satzbestimmung, steuerbar.

Steuerperiode 2015

steuerbar

satzbest.

Einkünfte unselbständige Erwerbstätigkeit 1.1.2015 - 31.7.2015

90’000

90’000

Einkünfte selbständige Erwerbstätigkeit 1.8.2015 - 31.12.2015

50'000

50'000

(erstes Geschäftsjahr 1.8.2015 - 30.9.2016, Gewinn 140'000)

Übrige Einkünfte 1.1.2015 - 31.12.2015

20’000

20’000

Abzüge 1.1.2015 - 31.12.2015

-25’000

-25’000

Einkommen 2015

135’000

135’000

Die selbständige Erwerbstätigkeit wird vor dem 4. Quartal aufgenommen. Es wäre deshalb im Kalenderjahr 2015 ein Geschäftsabschluss zu erstellen gewesen. Die Steuerbehörde kann in diesem Fall den Gewinn des Geschäftsjahres 2015/2016 proportional auf die beiden Steuerperioden 2015 und 2016 aufteilen. Da eine ganzjährige Steuerpflicht vorliegt, sind keinerlei Umrechnungen für die Satzbestimmung vorzunehmen. Der auf den Zeitraum vom 1.1.2016 bis 30.9.2016

-8- 1.1.2015

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 53 - 56 Nr. 1

entfallende, proportionale Teil des Gewinnes des Geschäftsjahres 2015/2016 von Fr. 90'000.-- wird in der Steuerperiode 2016 erfasst.

Das Geschäftsjahr umfasst in der Regel 12 Monate. Das Abschlussdatum kann ausnahmsweise aus sachlichen, wirtschaftlich vertretbaren Gründen verschoben werden (§ 15 StV). Die steuerpflichtige Person muss glaubhaft machen, weshalb sie eine Verschiebung als sachlich notwendig oder geboten erachtet. Ist das Verlegen des Abschlussdatums allein steuerlich begründet, wird er von der Veranlagungsbehörde nicht anerkannt werden. Es wird empfohlen, vorgängig mit der Veranlagungsbehörde Kontakt aufzunehmen. Am Ende der Steuerpflicht oder bei Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit ist immer ein Geschäftsabschluss zu erstellen. Dies gilt auch beim Tod einer steuerpflichtigen Person. Die Periode zwischen letztem Geschäftsabschluss und Beendigung der Steuerpflicht als selbständigerwerbende Person bildet damit auch Bemessungsgrundlage.

Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit basiert auf dem tatsächlich erzielten Ergebnis des in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahres. Dies hat auch bei Aufnahme oder Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit Gültigkeit, sofern eine ganzjährige Steuerpflicht vorliegt. Bei unterjähriger Steuerpflicht (vgl. auch Ziff. 2.2 vorstehend) erfolgt die Umrechnung auf zwölf Monate für die Satzbestimmung aufgrund der längeren Dauer der Steuerpflicht, nicht aufgrund der Dauer des Geschäftsabschlusses (s. Beispiel 1). Ist die Dauer des unterjährigen Geschäftsjahres jedoch länger als diejenige der unterjährigen Steuerpflicht, werden die ordentlichen Gewinne für die Satzbestimmung aufgrund der Dauer des Geschäftsjahres auf zwölf Monate umgerechnet (s. Beispiel 2). Die ordentlichen Gewinne eines zwölf Monate oder mehr dauernden Geschäftsjahres werden für die Satzbestimmung nicht umgerechnet, auch nicht bei unterjähriger Steuerpflicht (s. Beispiel 3). Keine Umrechnung findet bei den ausserordentlichen Faktoren eines Geschäftsjahres (wie Kapitalgewinnen, Aufwertungen etc.) statt, ferner bei ordentlichen Verlusten, Verlustvorträgen etc. (Richner/Frei/Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, § 49 N 17; Agner/Jung/Steinmann, Kommentar direkte Bundessteuer, Art. 210 N 3f., s. Beispiele 4 und 5).

1.1.2015 -9-

§ 53 - 56 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

Beispiel 1

X ist am 1.4.2015 aus Deutschland kommend in die Schweiz zugezogen. Am 1.6.2015 nimmt X eine selbständige Erwerbstätigkeit auf.

Steuerperiode 2015

Steuerbar

Satzbest.

Einkünfte selbständige Erwerbstätigkeit 1.6.2015 - 31.12.2015

630’000

840’000

Dividendenfälligkeiten 1.4.2015 -31.12.2015

240’000

240'000

Kinderalimente

-18'000

-24'000

Einlage Säule 3a

-33'840

-33'840

Versicherungsabzug

-1'875

-2'500

Unterstützungsabzug

-1'950

-2'600

Einkommen 2015

814'335

1'017'060

Die Umrechnung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit erfolgt auf Grund der Dauer der Steuerpflicht, weil diese länger ist als die Dauer des Geschäftsjahres.

Zuzug aus dem Ausland: 1.4.2015 Steuerpflicht: 1.4.2015 - 31.12.2015 9 Monate Geschäftsjahr: 1.6.2015 - 31.12.2015 7 Monate Geschäftsergebnis: 630'000 Umrechnung für Satzbestimmung 840'000 (630'000 : 9 x 12)

Beispiel 2 Wegzug ins Ausland: 1.7.2015 Steuerpflicht: 1.1.2015 - 30.6.2015 6 Monate Geschäftsjahr: 1.11.2014 - 30.6.2015 8 Monate Geschäftsergebnis: 640'000 Umrechnung für Satzbestimmung 960'000 (640'000 : 8 x 12)

Ist hingegen das (unterjährige) Geschäftsjahr länger als die Steuerpflicht, so erfolgt die Umrechnung auf Grund der Dauer des Geschäftsjahres.

- 10 - 1.1.2015

Luzerner Steuerbuch Bd. 1

Weisungen StG

§ 53 - 56 Nr. 1

Beispiel 3

Wegzug ins Ausland:

31.10.2015

Steuerpflicht:

1.1.2015 - 31.10.2015

10 Monate

Geschäftsjahr:

1.10.2014 - 31.10.2015

13 Monate

Geschäftsergebnis:

720'000

Umrechnung für Satzbestimmung 720'000 (keine Umrechnung)

Umfasst jedoch das Geschäftsjahr 12 Monate oder mehr, findet, trotz unterjähriger

Steuerpflicht, keine Umrechnung statt.

Beispiel 4

Zuzug aus dem Ausland:

1.4.2015

Steuerpflicht:

1.4.2015 - 31.12.2015

9 Monate

Geschäftsjahr:

1.6.2015 - 31.12.2015

7 Monate

Geschäftsergebnis:

630'000

davon Aufwertungsgewinn:

450'000

Ordentliches Geschäftsergebnis: 180'000 (630'000 ./. 450'000) Umrechnung für Satzbestimmung 690'000 (180'000 : 9 x 12 + 450'000)

Soweit das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ordentlicher Natur ist, wird für die gegebenenfalls vorzunehmende Umrechnung auf das ausgewiesene

Geschäftsergebnis abgestellt. Sind im Geschäftsergebnis jedoch

ausserordentliche

Faktoren enthalten, sind diese

von der Umrechnung auszunehmen.

1.1.2015

- 11 -

§ 53 - 56 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

Beispiel 5

Steuerperiode 2015 (Wegzug ins Ausland per 1.7.2015)

Steuerbar

Satzbest.

Einkünfte Mann SE Erwerbstätigkeit 1.1.2015 - 30.6.2015

-40’000

-40’000

Einkünfte Frau USE Erwerbstätigkeit 1.1.2015 - 30.6.2015

50'000

100'000

übrige Einkünfte 1.1.2015 - 30.6.2015 (regelmässig fliessend)

20’000

40'000

Abzüge 1.1.2015 - 30.6.2015 (regelmässig anfallend)

-15’000

-30’000

Einkommen 2015

15'000

70'000

Verluste aus selbständiger Erwerbstätigkeit gelten auch im Postnumerandosystem grundsätzlich als ausserordentliches Ereignis. Verluste werden deshalb für die Satzbestimmung nicht umgerechnet.

- 12 - 1.1.2015

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 53 - 56 Nr. 1

3. Bemessung des Vermögens

Das steuerbare Vermögen bemisst sich gemäss § 55 Abs. 1 StG nach dem Stand am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht. Wertschwankungen, Vermögenszugänge oder -abflüsse etc. werden, abgesehen vom Erwerb durch Erbgang, nicht berücksichtigt. Auch bei unterjähriger Steuerpflicht ist der Stichtag des Endes der Steuerperiode massgebend. Die Vermögensbesteuerung erfolgt hingegen nur nach Massgabe der Dauer der Steuerpflicht (pro rata temporis-Besteuerung; § 55 Abs. 3 StG).

3.1 Vermögensanfall

Fliesst der steuerpflichtigen Person unter dem Jahr Vermögen kraft Erbrechts zu, kann dieses erst vom Zeitpunkt des Erbanfalls an besteuert werden (§ 55 Abs. 4 StG). Der Zeitpunkt der Teilung ist nicht massgebend.

Beispiel: Erbanfall per 1.9. 300'000 Vermögen 1.9. - 31.12. Reinvermögen ohne Erbschaft 500'000 Reinvermögen aus Erbschaft 300'000 Freigrenze (Alleinstehende) (50'000) steuerbares Vermögen für 120 Tage (1.9. - 31.12.) 750'000 steuerbares Vermögen für 240 Tage (1.1. - 31.8.) 450'000

Zur Vereinfachung kann auch nach der bei Ausscheidungen anwendbaren Methode (s. LU StB Weisungen § 179 Nr. 4 Ziff. 3.2.1 und Beispiel 12 im Kreisschreiben der Schweizerischen Steuerkonferenz Nr. 18 vom 27. November 2001) gerechnet werden. Der Wert des geerbten Vermögens (Aktiven abzüglich allfällige Passiven) wird dabei proportional zur Zeitspanne zwischen dem Beginn der Steuerperiode und dem Erbanfall im Verhältnis zur ganzen Periode gekürzt.

1.1.2007 -1-

§ 53 - 56 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

Beispiel: Vermögen am 31.12. Reinvermögen mit Erbschaft 800'000 Korrektur Erbschaft per 1.9.: (200'000) Reinvermögen aus Erbschaft: (300'000/360 x 240*) Total 600'000 Freigrenze (50'000) Steuerbares Vermögen 1.1. - 31.12. 550'000

*Tage ohne Erbschaft

Ist bei der erbenden Person eine Ausscheidung nötig, ist immer nach dem Beispiel 12 im erwähnten Kreisschreiben vorzugehen (vgl. LU StB Weisungen StG § 179 Nr. 4 Ziff. 3.3.1).

Beim Einkommen ist für die Satzbestimmung nicht umzurechnen (bei Tod eines Ehegatten s. aber Ziff. 6).

Besitzt eine steuerpflichtige Person, welche während der Steuerperiode eine Erbschaft gemacht hat, am Ende der Steuerperiode weniger Vermögen als zu Beginn der Steuerperiode, ist der Erbanfall in der Praxis ohne anderslautenden Antrag der steuerpflichtigen Person nicht zu berücksichtigen und das Vermögen am Ende des Jahres für das ganze Jahr (Normalfall) zu besteuern.

Erhält jemand unter dem Jahr jedoch Vermögen durch Schenkung, Erbvorbezug, Lotteriegewinn etc., ist die Vermögenssteuer für die ganze Steuerperiode zu erheben.

3.2 Selbständige Erwerbstätigkeit

Für steuerpflichtige Personen mit selbständiger Erwerbstätigkeit, deren Geschäftsjahr nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, bemisst sich das steuerbare Geschäftsvermögen nach dem Stand am Ende des in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahres (§ 55 Abs. 2 StG).

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 53 - 56 Nr. 1

3.3 Zurechnung von Grundstücken

Massgebend für die Zurechnung eines Grundstücks ist bei einer Handänderung der Zeitpunkt des tatsächlichen Übergangs von Nutzen und Schaden, sofern der Kaufvertrag vor diesem Datum abgeschlossen worden ist. Ist der Übergang von Nutzen und Schaden auf einen vor dem Vertragsabschluss liegenden Zeitpunkt vereinbart, ist für die Zurechnung der Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses massgebend (§ 1 StV).

1.1.2007 -3-

§ 53 - 56 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

-4- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 53 - 56 Nr. 1

4. Heirat

4.1 Staats- und Gemeindesteuern

Massgebend für die Besteuerung bei Heirat während der Steuerperiode sind die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode. Einkommen und Vermögen Verheirateter werden für die ganze Steuerperiode zusammengerechnet (§ 56 Abs. 1 StG).

Zieht eine steuerpflichtige Person zufolge Heirat aus dem Ausland in den Kanton Luzern oder wird eine steuerpflichtige Person zufolge Heirat aus der Quellensteuerpflicht entlassen, ist deren Einkommen seit Zuzug bzw. das bisher der Quellensteuer unterworfene Einkommen ab Beginn des folgenden Monats und das Vermögen am Ende der Steuerperiode in die gemeinsame Veranlagung einzubeziehen, sofern der Ehepartner während des ganzen Jahres hier steuerpflichtig ist. Eine Umrechnung für die Satzbestimmung erübrigt sich. Die auf das Vermögen des zuziehenden Ehegatten entfallende Vermögenssteuer ist entsprechend der Dauer der Steuerpflicht im Kanton anteilsmässig zu erheben. Sind beide im Jahr der Heirat zugezogen, ist für die Umrechnung auf die Dauer des länger Anwesenden abzustellen.

Zieht eine steuerpflichtige Person zufolge Heirat aus einem anderen Kanton zu, werden Einkommen und Vermögen für die ganze Steuerperiode gemeinsam besteuert (Art. 68 Abs. 1 StHG i.V.m. § 15 Abs. 3 und § 56 Abs. 1 StG).

1.1.2009 -1-

§ 53 - 56 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

Beispiel:

Heirat am 5.7.; die Ehefrau wohnte schon vor dem 1.1. im Kanton Luzern, der Ehemann zieht am 1.7. aus dem Ausland hierher und ist sofort erwerbstätig. Am 1.8. erhalten sie ein gemeinsames Kind, die Ehefrau nimmt am 1.10. eine Erwerbstätigkeit auf.

Nettoeinkommen Ehemann 24'000 Nettoeinkommen Ehefrau 9'000 Wertschriftenertrag 2'000 35'000

Gewinnungskosten Ehemann 950 Gewinnungskosten Ehefrau 475 Zweitverdienerabzug 4'200 Kinderabzug 4'500 Versicherungsabzug 5'000 Reineinkommen 19'875

Da ein Ehegatte ganzjährig im Kanton steuerpflichtig ist, ist keine Umrechnung für die Satzbestimmung vorzunehmen.

4.2 Direkte Bundessteuer

Bei Zuzug aus einem andern Kanton und Heirat im Zuzugsjahr ist der Kanton Luzern für die Veranlagung der direkten Bundessteuer des (ganzen) Steuerjahres zuständig, wenn sich der gemeinsame Wohnsitz der Ehegatten am Jahresende im Kanton Luzern befindet (Art. 11a Verordnung über die zeitliche Bemessung der direkten Bundessteuer bei natürlichen Personen; SR 642.117.1; KS EStV 2001/2002 Nr. 5 vom 9. April 2001 Ziff. 6).

Bei Wegzug in einen andern Kanton und Heirat im Wegzugsjahr ist umgekehrt der andere Kanton für die Veranlagung der direkten Bundessteuer zuständig (vgl. oben).

-2- 1.1.2009

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 53 - 56 Nr. 1

5. Scheidung, Trennung

Bei Scheidung sowie bei rechtlicher oder tatsächlicher Trennung ist der Stand am Ende der Steuerperiode massgebend. Sind die Eheleute an diesem Stichtag rechtlich oder faktisch getrennt oder geschieden, werden sie für die ganze Steuerperiode getrennt veranlagt (§ 56 Abs. 2 StG).

Führt die Scheidung oder Trennung zu einem Wechsel von der ordentlichen Veranlagung zur Quellenbesteuerung (§7 QStV), ist von einer unterjährigen Steuerpflicht auszugehen (s. Ziff. 2.2 vorne).

1.1.2007 -1-

§ 53 - 56 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 53 - 56 Nr. 1

6. Tod eines Ehegatten

Beim Tod eines Ehegatten (§ 56 Abs. 3 StG) wird die Besteuerung bis zum Todestag gleich vorgenommen wie bei Beendigung der Steuerpflicht zufolge Wegzugs der Ehegatten ins Ausland. Es gelten die Regeln der unterjährigen Steuerpflicht. Für die Satzbestimmung umzurechnen sind das regelmässig fliessende Einkommen und die Abzüge, bei denen die Voraussetzungen dazu erfüllt sind (vgl. vorne Ziff. 2.2. - 2.2.3.). Nach dem Tod eines Ehegatten ist daher eine "gemeinsame" Steuererklärung einzureichen, welche das Einkommen während der gemeinsamen Steuerpflicht und das Vermögen am Todestag deklariert. Für die restliche Steuerperiode wird der überlebende Ehegatte wie ein Alleinstehender veranlagt, d.h. er wird behandelt, wie wenn er neu in die Steuerpflicht eingetreten wäre. Es sind die Grundsätze der unterjährigen Steuerpflicht zu beachten. Dieser muss eine unterjährige Steuererklärung ab Todeszeitpunkt einreichen.

1.1.2007 -1-

§ 53 - 56 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 53 - 56 Nr. 1

7. Wirtschaftliche Zugehörigkeit

Die Steuerpflicht aufgrund der wirtschaftlichen Zugehörigkeit (Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten, Grundstücke) im Kanton und Wohnsitz in der Schweiz besteht für die ganze Steuerperiode, auch wenn die wirtschaftliche Zugehörigkeit im Laufe des Jahres begründet, verändert oder aufgehoben wird. Bei einer Veränderung der Steuerpflicht im interkantonalen Verhältnis wird der Wert der Vermögensobjekte nach Massgabe der Dauer dieser Zugehörigkeit vermindert und zum Satz für das Gesamtvermögen besteuert (Art. 68 Abs. 2 StHG i.V.m. § 15 Abs. 3 StG). Der Grundsatz der pro-rata-temporis-Besteuerung entfällt somit, die Haltedauer der Steuerdomizile wird jedoch bei der Steuerausscheidung unter den Kantonen berücksichtigt.

Beispiel:

Bei einem Vermögenswert einer Liegenschaft von Fr. 400'000 und Erwerb per 1.10. eines Jahres erfolgt die Besteuerung im Erwerbsjahr auf einem Vermögenswert von Fr. 100'000 zu einem Satz von Fr. 400'000 (Annahme: die Liegenschaft bildet den einzigen Wert der steuerpflichtigen Person).

Die nach dieser Regelung den Kantonen zugewiesenen Vermögenswerte sind auch Berechnungsgrundlage für die Schuldzinsenverlegung. Im Übrigen gelten die Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit.

1.1.2007 -1-

§ 53 - 56 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 53 - 56 Nr. 1

8. Kapitalleistungen

Kapitalleistungen aus Vorsorge sowie Zahlungen bei Tod oder für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile (§ 58 StG; Art. 38 DBG) sind in dem Kanton steuerbar, in dem die steuerpflichtige Person im Zeitpunkt der Fälligkeit ihren Wohnsitz hat (Art. 68 Abs. 1 StHG i.V.m. § 15 Abs. 3 StG). Vorbehalten bleibt die Quellenbesteuerung nach Art. 38 Abs. 4 StHG. Die gleiche Regelung gilt im interkommunalen Verhältnis zwischen Gemeinden des Kantons Luzern (§ 43 Abs. 4 StV).

Für die Einzelheiten vgl. "Besteuerungszeitpunkt von Kapitalleistungen aus Versicherung und Vorsorge" der Schweizerischen Steuerkonferenz, Arbeitsgruppe Vorsorge.

1.1.2009 -1-

§ 53 - 56 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

-2- 1.1.2009

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG Steuerberechnung

Steuerberechnung

1.1.2015 -1-

Steuerberechnung Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

-2- 1.1.2015

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG Steuerberechnung

Inhaltsverzeichnis Steuerberechnung

57 Nr. 1 Familientarif

57 Nr. 2 Ermässigung der Einkommenssteuer für ausgeschüttete Gewinne auf Beteiligungen

58 Nr. 1 Kapitalleistungen aus Versicherung und Vorsorge

1. Allgemeines

2. Kapitalzahlungen aus Einrichtungen der beruflichen

Vorsorge (2. Säule) und aus anerkannten Vorsorgeformen (Säule 3a)

2.1 Steuerliche Auswirkungen des Vorbezuges für Erwerb

von Wohneigentum

2.2 Steuerliche Auswirkungen der Verpfändung von

Mitteln der beruflichen Vorsorge

2.3 Abgangsleistungen aus Arbeitsverhältnis

2.4 Abgrenzung Abgangsleistungen aus Arbeitsverhältnis

bzw. aus Vorsorge

2.5 Beschränkung der Barauszahlung der Säule 2a

gemäss dem bilateralen Abkommen CH-EU/EFTA

3. Kapitalzahlungen bei Tod oder für bleibende

körperliche oder gesundheitliche Nachteile

4. Beispiele

59 Nr. 1 Kapitalzahlungen für wiederkehrende Leistungen

59a Nr. 1 Vereinfachtes Abrechnungsverfahren

60 Nr. 1 Ermässigung der Vermögenssteuer auf Beteiligungen

62 Nr. 1 Belastungsgrenze

1.1.2011 -1-

Steuerberechnung Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

-2- 1.1.2011

Luzerner Steuerbuch Sachregister

Sachregister

A

Abgabeleistungen, 58 Nr. 1 Abgangsentschädigung, 58 Nr. 1 Abrechnungsverfahren, vereinfachtes, 59a Nr. 1 Ausschüttung, 57 Nr. 2

B

Barauszahlung, 58 Nr. 1 Begünstigung, 58 Nr. 1 Belastungsgrenze, 62 Nr. 1 Berufliche Vorsorge, 58 Nr. 1 Beteiligung Steuerermässigung, 57 Nr. 2 ; 60 Nr. 1 Beteiligungsinhaber, 57 Nr. 2 Bleibende Nachteile, 58 Nr. 1

D

Dividende, 57 Nr. 2 Doppelbelastung, 57 Nr. 2 ; 60 Nr. 1

E

Elterntarif, 57 Nr. 1

F

Familientarif, 57 Nr. 1

G

Gebundene Vorsorge, 58 Nr. 1 Genossenschaft, 57 Nr. 2 Genugtuungssumme, 58 Nr. 1 Gewinne, 57 Nr. 2

H

-1-

Sachregister Luzerner Steuerbuch

Haushaltschaden, 58 Nr. 1 Höchstbelastung, 62 Nr. 1

I

Integritätsentschädigung, 58 Nr. 1

J

Jahressteuer, 58 Nr. 1

K

Kapitalgesellschaft, 57 Nr. 2 ; 60 Nr. 1 Kapitalleistungen aus Versicherung und Vorsorge, 58 Nr. 1 Kapitalversicherung, 58 Nr. 1 Kapitalzahlungen, 58 Nr. 1 Kapitalzahlungen für wiederkehrende Leistungen, 59 Nr. 1

N

Nidwaldner Modell, 57 Nr. 2 ; 60 Nr. 1

S

Säule 2, 58 Nr. 1 Säule 3a, 58 Nr. 1 Satzbestimmung, 58 Nr. 1

T

Tod, 58 Nr. 1

V

Vereinfachtes Abrechnungsverfahren, 59a Nr. 1 Verpfändung von Mitteln der beruflichen Vorsorge, 58 Nr. 1 Vorbezug, 58 Nr. 1

W

Wegzug ins Ausland, 58 Nr. 1 Wirtschaftliche Doppelbelastung, 57 Nr. 2 ; 60 Nr. 1 Wohneigentum, 58 Nr. 1

-2-

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 57 Nr. 1

Familientarif Der Einkommenssteuertarif für Familien im Sinn von § 57 Abs. 2 StG wird nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht festgelegt (§ 57 Abs. 4 StG).

Anspruch auf den Familientarif haben alle Steuerpflichtigen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe oder eingetragener Partnerschaft leben. Anspruch auf den Familientarif haben auch ledige, verwitwete, in getrennter Ehe lebende und geschiedene Steuerpflichtige, die mit Kindern, für die ihnen der Kinderabzug zusteht, oder unterstützungsbedürftige Personen, für deren Unterhalt sie zur Hauptsache aufkommen, in einem selbständigen Haushalt zusammenleben. Die von diesen Personen geschuldete Einkommenssteuer ergibt sich aus dem besonderen Familientarif im Anhang des Steuergesetzes.

Seite 1 der Steuererklärung enthält verschiedene Fragen, die an allein stehende Steuerpflichtige, die mit Kindern oder unterstützten bedürftigen Personen zusammenleben, gerichtet sind. Bei Berechtigung, diese Fragen mit ”Ja” zu beantworten, erfolgt die Anwendung des Familientarifs. Folgende Voraussetzungen müssen dazu zusammen erfüllt sein:

  • Die steuerpflichtige Person lebt mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammen.

  • Sie kommt für den Unterhalt dieser Personen zur Hauptsache auf. Ausnahme: Einem getrennt lebenden Elternteil, der mit seinem volljährigen, in Ausbildung stehenden Kind im gleichen Haushalt zusammenlebt, wird stets der Familientarif gewährt (d.h. ohne Prüfung, ob dieser Elternteil auch zur Hauptsache für den Unterhalt des Kindes aufkommt; vgl. auch LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 42 Nr. 3 Ziffern 2 und 3).

Die Einschränkung, dass im Haushalt neben allfälligen unterstützten bedürftigen Personen oder Kindern, für die der Kinderabzug geltend gemacht werden kann, keine weitere erwachsene Person (beispielsweise Konkubinatspartner) lebt, ist nicht beachtlich (BGE vom 26.10.05;2A.471/2004 und 2A.750/2004).

Übersicht Steuertarife: LU StB Weisungen StG § 42 Nr. 3.

Alleinstehende kommen zur Hauptsache für den Unterhalt von in gemeinsamen Haushalt lebenden unterstützungsbedürftigen Personen auf, wenn sie deren Lebensunterhalt zu mehr als zwei Dritteln bestreiten. Wird dies geltend gemacht, ist eine Aufstellung über Art und Höhe der einzelnen Unterstützungsleistungen und über den Lebensbedarf der unterstützten Personen der Steuererklärung beizulegen. Der Lebensbedarf richtet sich nach den betreibungsrechtlichen Richtlinien für das Existenzminimum (vgl. LU StB Weisungen StG Steuererlass/Anhang 1).

1.7.2013 -1-

§ 57 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

Bei der direkten Bundessteuer kommt ab Steuerperiode 2011 für alle Steuerpflichtigen, die mit Kindern oder unterstützungspflichtigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, der Elterntarif zur Anwendung, d.h. der gemäss dem Familientarif ermittelte Steuerbetrag ermässigt sich um Fr. 250.-- für jedes Kind und jede unterstützungspflichtige Person (Art. 214 Abs. 2 bis DBG).

-2- 1.7.2013

Luzerner Steuerbuch Bd. 1

Weisungen StG

§ 57 Nr. 2

Ermässigung der Einkommenssteuer für

ausgeschüttete Beteiligungen

Die nachfolgenden Weisungen

gelten bis und mit Steuerperiode 2008. Sie gelten

ferner auch für die Steuerperiode 2009, sofern die steuerpflichtige Person einen entsprechenden Antrag stellt (s. RRB vom 27. Oktober 2009 im Kantonsblatt Nr. 44

vom 31. Oktober 2009, S. 2990).

§ 57 Abs. 6 StG regelt die Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung (d.h. der

Besteuerung des selben Einkommens einmal im Unternehmen und

ein zweites Mal

bei Ausschüttung an Beteiligte) bei Inhaber/innen von massgebenden Beteiligungen an in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften. Danach ermässigt sich die zum Gesamtsatz berechnete Einkommenssteuer für ausgeschüttete Gewinne unter gewissen Voraussetzungen

um die Hälfte.

Berechnungsbeispiel:

Annahmen: Voraussetzungen für Ermässigung erfüllt, Tarif Alleinstehende.

Satzbestimmung:

Gesamtsatz

Dividende

Fr. 1'000'000.--

übriges

Einkommen

Fr. 100'000.--

Total

Fr. 1'100'000.-- 6.10 %

Steuerberechnung:

Steuersatz Steuer pro Einheit

Dividende

Fr. 1'000'000.--

3.05 %*

Fr. 30'500.--

übriges

6.10 %

Einkommen

Fr. 100'000.--

Fr. 6'100.--

Total

Fr. 1'100'000.--

Fr. 36'600.--

*Hälfte vom Gesamtsatz

Voraussetzung ist eine Beteiligung der steuerpflichtigen Person am Aktien-, am

Grund- oder am Stammkapital

einer in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtigen

Kapitalgesellschaft (Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung) oder Genossenschaft von mindestens fünf Prozent oder

eine Beteiligung an solchem

Kapital mit einem Verkehrswert von mindestens fünf

Millionen Franken. Die Voraussetzung ist dagegen nicht erfüllt, wenn verschiedene

1.1.2010

-1-

§ 57 Nr. 2 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

Beteiligungen nur zusammengerechnet einen Verkehrswert von fünf Millionen Franken erreichen. Eine Milderung der Doppelbelastung auf Stufe Beteiligungsinhaber/in setzt ferner voraus, dass die entsprechende Ausschüttung bei der Ermittlung des steuerbaren Gewinns der Gesellschaft steuerlich bereits einmal berücksichtig wurde. Fehlt es an einer solchen steuerlichen Anrechnung auf Stufe Gesellschaft, weil beispielsweise eine geldwerte Leistung erst bei der Veranlagung von Beteiligungsinhaber/innen entdeckt wird, ist eine Steuerermässigung unter dem Aspekt der Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung sachlich nicht gerechtfertigt. Voraussetzung ist schliesslich, dass neben der ausgeschütteten Dividende auch ein markt- bzw. branchenüblicher Lohn aus dem Unternehmen bezogen wird.

Bei Berechnung des prozentualen Umfangs der Beteiligung ist der Zeitpunkt des Beschlusses (der Generalversammlung) über die Ausschüttung massgebend (§ 20a Abs.1 StV). Wird bei einem Verkauf einer Beteiligung der Bezug des Beteiligungsertrags vorbehalten, wird bei Berechnung des prozentualen Umfangs der Beteiligung auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Verkaufs abgestellt (§ 20a Abs. 2 StV). Für die Ermittlung des Verkehrswertes einer Beteiligung wird auf die Verhältnisse an jenem Bilanzstichtag abgestellt, welcher der Ausschüttung zugrunde liegt (§ 20a Abs. 3 StV).

Die entsprechenden Beteiligungen und ausgeschütteten Gewinne sind im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis speziell zu kennzeichnen oder es ist eine entsprechende Aufstellung dem Wertschriften- und Guthabenverzeichnis beizulegen. Der Nachweis, dass die obigen Voraussetzungen für eine ermässigte Einkommenssteuer erfüllt sind, ist von der steuerpflichtigen Person zu erbringen. Fehlt ein entsprechender Nachweis, erfolgt die volle Besteuerung, wenn die Voraussetzungen für eine ermässigte Besteuerung nicht offensichtlich sind.

Ob die Voraussetzungen für eine Steuerermässigung erfüllt sind, prüft die Dienststelle Steuern des Kantons Luzern, Wertschriften und Verrechnungssteuer, zusammen mit dem Wertschriften- und Guthabenverzeichnis. Diese teilt das Ergebnis der Prüfung der zuständigen Bezugsbehörde für die Rechnungsstellung mit. Über allfällige Einsprachen entscheidet die Bezugsbehörde nach Rücksprache mit der Dienststelle Steuern des Kantons Luzern, Wertschriften und Verrechnungssteuer.

Die Ermässigung der Einkommenssteuer für ausgeschüttete Gewinne auf Beteiligungen erfolgt unabhängig von der Berechnung der Höchstbelastung nach § 62 StG, welche nachher vorzunehmen ist.

-2- 1.1.2010

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 58 Nr. 1

Kapitalleistungen aus Versicherung und Vorsorge

1. Allgemeines

Kapitalleistungen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (2. Säule) und aus anerkannten Formen der gebundenen Vorsorge (Säule 3a) sowie Zahlungen bei Tod oder für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile werden für das Steuerjahr, in dem sie zugeflossen sind, zusammengerechnet und gesamthaft einer Jahressteuer zum Steuersatz von einem Drittel des ordentlichen Tarifs, mindestens aber von 0,5 Prozent pro Steuereinheit unterworfen. Eine Zusammenrechnung erfolgt auch für alle entsprechenden Kapitalleistungen, die in ungetrennter Ehe lebende Ehegatten und die von ihnen in der Steuerpflicht vertretenen Kinder (§ 16 Abs. 2 StG) erhalten. Die Jahressteuer wird ohne Berücksichtigung des übrigen Einkommens und ohne Anrechnung von Sozialabzügen im Rahmen einer Sonderveranlagung erhoben. Dabei kommt je nach den konkreten persönlichen Verhältnissen am Ende der Steuerperiode bzw. der Steuerpflicht der steuerpflichtigen Person der Alleinstehenden- oder der Familien-Tarif zur Anwendung (vgl. Berechnungsbeispiele in Ziffer 4). Steuerpflichtig ist der/die Vorsorgenehmer/in bzw. die begünstigte Person.

Für den massgebenden Zeitpunkt des Zuflusses s. LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 53-56 Nr. 1 Ziff. 8.

Bei einem interkantonalen Wohnsitzwechsel sind Kapitalleistungen in dem Kanton steuerbar, in dem die steuerpflichtige Person im Zeitpunkt der Fälligkeit ihren Wohnsitz hat (Art. 68 Abs. 1 StHG i.V.m. § 15 Abs. 3 StG). Vorbehalten bleibt Art. 38 Abs. 4 StHG betreffend den Wohnsitzwechsel von quellensteuerpflichtigen Personen innerhalb der Schweiz. Diese Regelung gilt auch bei einem Wohnsitzwechsel zwischen den Gemeinden des Kantons Luzern (§ 43 Abs. 4 StV).

Dabei gilt es folgendes zu beachten:

  • Zuständig ist die Behörde des Wohnsitzes der steuerpflichtigen Person im Zeitpunkt der Fälligkeit. Die Veranlagungsbehörde hat daher vor einer Veranlagung stets ihre Zuständigkeit zu prüfen. Dies ist vor allem bei Wohnsitzwechsel und gleichzeitiger Fälligkeit von Leistungen zu beachten.

  • Für die Anwendung des Alleinstehenden- oder des Familien-Tarifs ist auf die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode abzustellen.

  • Werden bei einem Wohnsitzwechsel innerhalb des Kantons Luzern mehrere Kapitalleistungen im selben Jahr fällig, sind diese für die Satzbestimmung bei den Staats- und Gemeindesteuern zusammenzurechnen (§ 58 Abs. 1 StG). Bei einem interkantonalen Wohnsitzwechsel werden dagegen

1.1.2015 -1-

§ 58 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

Kapitalleistungen, die im andern Kanton fällig werden, nicht zusammengerechnet.

Bei Heirat werden Ehegatten für die laufende Steuerperiode gemeinsam besteuert (§ 56 Abs. 1 StG), weshalb alle Kapitalleistungen, die im Jahr der Heirat fällig werden, zusammenzurechnen sind. Das gilt daher auch dann, wenn z.B. bei beiden Ehegatten noch vor der Heirat eine Kapitalleistung fällig wird.

Kein Zusammenrechnen erfolgt, wenn bei beiden Ehegatten je eine Kapitalleistung im Jahr der Scheidung bzw. rechtlichen oder tatsächlichen Trennung fällig wird (§ 56 Abs. 2 StG). Wenn aber bei einem Ehegatten in diesem Jahr mehrere Kapitalleistungen fällig werden, sind sie bei der Veranlagung der Jahressteuer des betreffenden Ehegatten zusammenzurechnen.

Stirbt ein Ehegatte und ist eine Kapitalleistung vor dem Tod fällig, kommt der Familien-Tarif zur Anwendung. Ist die Leistung durch den Tod oder nach dem Tod fällig, ist der Alleinstehenden-Tarif anwendbar, es sei denn, die überlebende Person erfülle am Ende der Steuerperiode oder ihrer Steuerpflicht gleichwohl die Voraussetzungen für den Familien-Tarif (§ 57 Abs. 2 StG).

-2- 1.1.2015

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 58 Nr. 1

2. Kapitalzahlungen aus Einrichtungen der beruflichen

Vorsorge (2. Säule) und aus anerkannten Vorsorgeformen (Säule 3a)

Kapitalzahlungen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge sind zu 100% zu versteuern.

BVG-Beiträge von Selbständigerwerbenden, die als Geschäftsaufwand abgezogen wurden, gelten nicht als selbstfinanziert. Die BVG-Leistungen sind deshalb, falls die Übergangsregelung von § 253 zur Anwendung gelangt, nicht zu 60%, sondern zu 80% zu versteuern (VGE vom 20.6.1997 i.S. B.).

Die Kapitalzahlungen aus 2. Säule sind auch dann steuerpflichtig, wenn sie zum Einkauf in die Säule 3b verwendet werden (StE 1993 B 26.13 Nr. 13).

Werden Kapitalleistungen, die bei einem Stellenwechsel von der Arbeitgeberin bzw. vom Arbeitgeber oder von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge ausgerichtet werden, innert Jahresfrist zum Einkauf in eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge oder zum Erwerb einer Freizügigkeitspolice verwendet, sind sie steuerfrei (§ 31 lit. c StG).

Kapitalzahlungen aus Säule 3a sind zu 100% einkommenssteuerpflichtig. Entsprechende Leistungen sind in einem Betrag zu beziehen, sofern nicht die Ausrichtung einer Rente vereinbart wurde. Der ratenweise Bezug (Teilbezug eines Säule 3a-Kapitals) führt zur Auflösung des betreffenden Vorsorgevertrages und damit zur steuerlichen Erfassung des gesamten Vorsorgekapitals aus dem betreffenden Vorsorgevertrag. Ausgenommen sind vorzeitige Bezüge für die Wohneigentumsförderung.

Hingegen ist die Übertragung von Kapital der Säule 3a in eine Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule oder der Säule 3a aufgrund von Art. 3 BVV3 möglich. Es handelt sich dabei um einen Auszahlungsgrund. Von einer Sondersteuer ist in diesen Fällen abzusehen. Andererseits kann auch kein Abzug für den Einkauf von Beitragsjahren gewährt werden.

2.1 Steuerliche Auswirkungen des Vorbezuges für Erwerb von

Wohneigentum

Vgl auch KS der EStV Nr. 17 vom 3. Oktober 2007 betreffend Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge

Das gesamte vorbezogene Vorsorgeguthaben kommt im Zeitpunkt des Vorbezuges

1.7.2010 -1-

§ 58 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

als Kapitalleistung aus Vorsorge zur Besteuerung. Bei der 2. Säule ist eine Rückzahlung des Vorbezuges möglich, nicht hingegen bei der Säule 3a. Die Rückzahlung - erfolge sie aus den im Gesetz genannten Gründen zwingend oder fakultativ (Art. 30d Abs. 1 und Abs. 2 BVG) - gibt der Vorsorgenehmerin und dem Vorsorgenehmer Anspruch auf zinslose Rückerstattung der seinerzeit an Bund, Kanton und Gemeinde bezahlten Steuern. Folgerichtig ist anderseits der Abzug des wieder einbezahlten Vorbezuges vom steuerbaren Einkommen ausgeschlossen. Das Recht auf Rückerstattung erlischt nach Ablauf von drei Jahren seit der Wiedereinzahlung des Vorbezuges (Art. 83a Abs. 2 und 3 BVG).

Für die Rückerstattung der Steuern ist ein schriftliches Gesuch an diejenige Steuerbehörde zu richten, die seinerzeit den Steuerbetrag erhoben hat. Dem Gesuch ist je eine Bescheinigung beizulegen über

  • die Rückzahlung, wobei hiefür das besondere Formular der EStV (www.estv.admin.ch > Verrechnungssteuer > Formulare > Formular WEF - Meldung über Vorbezüge für Wohneigentumsförderung (2. Säule)) zu verwenden ist (Art. 7 Abs. 3 WEFV);

  • das im Wohneigentum investierte Vorsorgekapital (gestützt auf einen Registerauszug der EStV, Abteilung Erhebung V+S, Sektion Kontrolle, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, 031 322 75 92 oder 323 51 63);

  • den für Bund, Kanton und Gemeinde entrichteten Steuerbetrag (Art. 14 Abs. 3 WEFV).

Bei mehreren Vorbezügen erfolgt die Rückerstattung der bezahlten Steuern in der gleichen zeitlichen Reihenfolge, wie damals die Vorbezüge stattgefunden haben; d.h. eine Wiedereinzahlung führt bei mehreren Vorbezügen zur Tilgung des früheren vor dem späteren Vorbezug und dementsprechend auch zur Rückerstattung der auf diesem früheren Vorbezug bezahlten Steuern. Bei teilweiser Rückzahlung des vorbezogenen Betrages wird der Steuerbetrag im Verhältnis zum Vorbezug zurückerstattet.

Sofern das Reglement nichts anderes vorsieht, können Vorbezüge für Wohneigentum nur alle fünf Jahre getätigt werden (Art. 5 Abs. 3 WEFV bzw. Art. 3 Abs. 4 BVV 3). Mehrere Vorbezüge innerhalb dieser Fünfjahresfrist werden mit Wirkung für das Jahr der ersten Auszahlung zusammengerechnet und gesamthaft besteuert. Dabei ist jedes einzelne Vorsorgeverhältnis der Säulen 2 bzw. 3a jeweils getrennt zu betrachten. Zur Wohneigentumsförderung sind auch Teilbezüge zulässig. Erreicht eine Person das Alter der ordentlichen Bezugsberechtigung für Altersleistungen der Säule 3a (fünf Jahre vor dem ordentlichen AHV-Rentenalter; s. Ziff. 2), sind keine Teilbezüge aus einer Säule 3a für Zwecke der Wohneigentumsförderung mehr möglich. In diesem Fall wird das gesamte Vorsorgeguthaben zur Besteuerung fällig.

Bezüge für die Wohneigentumsförderung im Rahmen der 2. Säule dürfen bis drei

-2- 1.7.2010

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 58 Nr. 1

Jahre vor dem reglementarischen frühesten Rücktrittsalter ausgerichtet werden (Art. 30c Abs. 1 BVG). Wird die Erwerbstätigkeit weitergeführt, können Versicherte ab 2010 auch nach Erreichen des frühestmöglichen reglementarischen Rücktrittsalters bis drei Jahre vor dem ordentlichen reglementarischen Rücktrittsalter einen Vorbezug für die Wohneigentumsförderung verlangen (Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 115 vom 24. November 2009, 716 Ziff. 7, www.bsv.admin.ch). Das Reglement kann eine spätere Ausrichtung vorsehen (BGE 2A.509/2003 vom 18.5.2004 i.S. TCS). Werden solche Bezüge ohne entsprechende reglementarische Grundlage später ausgerichtet, sind sie mit den ordentlichen Altersleistungen im Zeitpunkt der Aufgabe der Erwerbstätigkeit gesamthaft zu besteuern.

Einkäufe können erst nach vollständiger Rückzahlung aller WEF-Vorbezüge getätigt werden (LU StB Weisungen StG § 40 Nr. 4 Ziff. 2.3.2).

2.2 Steuerliche Auswirkungen der Verpfändung von Mitteln der

beruflichen Vorsorge

Aus der Verpfändung als solcher entstehen keine unmittelbaren steuerlichen Folgen, weil dabei nicht über das Vorsorgeguthaben oder Teile davon verfügt wird.

Führt die Verpfändung hingegen zu einer Pfandverwertung, sind damit die nämlichen steuerlichen Folgen wie beim Vorbezug verbunden: Der Erlös aus der Pfandverwertung wird besteuert, wobei hiefür die gleichen Regeln wie bei der Besteuerung des Vorbezuges gelten. Folgerichtig sind nach einer Pfandverwertung dieselben Möglichkeiten einer Rückzahlung und daran anknüpfend der Rückerstattung der bezahlten Steuern wie beim Vorbezug gegeben.

2.3 Abgangsleistungen aus Arbeitsverhältnis

Werden bei Entlassungen Abgangsentschädigungen bzw. Abfindungssummen an die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausbezahlt, unterliegen diese der gesonderten Jahressteuer, soweit sie Vorsorgecharakter haben. Gestützt auf eine vertragliche Lohnfortzahlungspflicht ausgerichtete Leistungen sind andererseits ordentlich zu erfassen (VGE v. 25.2.1991 i.S. P.U.).

Gemäss Art. 339b OR haben mindestens 50 Jahre alte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach 20 oder mehr Dienstjahren in jedem Fall Anspruch auf eine Abgangsentschädigung. Erhält die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer jedoch Leistungen von einer Personalfürsorgeeinrichtung, so können sie von der Abgangsentschädigung abgezogen werden, soweit diese Leistungen direkt oder indirekt von der Arbeitgeberfirma finanziert worden sind (Art. 339d OR).

1.7.2010 -3-

§ 58 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

Die Ausrichtung einer Abgangsentschädigung ist insbesondere in folgenden Fällen möglich:

  • Frühpensionierung und Entlassungen im Zusammenhang mit Umstrukturierungen oder Massenentlassungen

  • Auflösung von Arbeitsverhältnissen von leitenden Angestellten, Direktorinnen und Direktoren, Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern sowie hoch qualifizierten Spezialistinnen und Spezialisten usw.

  • Aktionärsdirektorinnen und Aktionärsdirektoren und ihnen nahe stehende Personen

Anhaltspunkte geben frühere Bescheinigungen von Dienstaltersgeschenken. Die Veranlagungsbehörden tragen in diesem Bereich Verantwortung für die vollständige Erfassung des Steuersubstrats.

Erhält das Gemeindesteueramt Kenntnis von Entlassungen einer Mehrzahl von Angestellten der gleichen Firma, so ist dies der Kantonalen Steuerverwaltung, Abteilung Unselbständigerwerbende, zu melden. Diese wird nötigenfalls direkte Abklärungen bei der Arbeitgeberfirma treffen, um eine vollständige und einheitliche Besteuerung der allfällig ausgerichteten Abgangsleistung sicherzustellen.

Bezüglich Sicherungsmassnahmen steuerpflichtiger Personen bei Abmeldung ins Ausland vgl. Ziffer 2.

2.4 Abgrenzung Abgangsleistungen aus Arbeitsverhältnis bzw. aus

Vorsorge

Ob Abgangsleistungen ordentlich oder mit einer gesonderten Jahressteuer zu besteuern sind, hängt davon ab, ob sie Vorsorgecharakter haben (s. dazu KS EStV 2003 Nr. 1 vom 3. Oktober 2002).

2.5 Beschränkung der Barauszahlung der Säule 2a gemäss dem

bilateralen Abkommen CH-EU/EFTA

Gemäss dem bilateralen Abkommen der Schweiz mit den Staaten der EU und der EFTA über die Personenfreizügigkeit ist eine Barauszahlung in der obligatorischen beruflichen Mindestvorsorge (Säule 2a) beim Wechsel des Wohnsitzes von der Schweiz in einen EU-Mitgliedstaat (Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden und Spanien; ab 1.4.2005 auch Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn und Zypern) bzw.

-4- 1.7.2010

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 58 Nr. 1

in einem ETFA-Mitgliedstaat (Fürstentum Liechtenstein, Island, Norwegen) künftig nicht mehr möglich, wenn die Person hernach in diesem Staat obligatorisch versichert ist. Vom Barauszahlungsverbot nicht betroffen sind Personen,

  • die die Schweiz innert 5 Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens (1.6.2002) definitiv verlassen (Übergangsregelung)

  • die nach Verlassen der Schweiz keinem ausländischen Versicherungsobligatorium unterliegen (z.B. bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit)

  • deren Austrittsleistung weniger als ihr Jahresbeitrag beträgt

Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, muss der obligatorische Teil der Austrittsleistung (Säule 2a) auf eine Freizügigkeitspolice oder ein Freizügigkeitskonto in der Schweiz überwiesen werden. Eine Übertragung auf die ausländische Vorsorgeeinrichtung ist nicht möglich. Im Vorsorgefall, d.h. bei Auszahlung eines solchen Freizügigkeitskontos, werden die bisherigen Regelungen angewendet, d.h. auf der Auszahlung wird - bei Wohnsitz im Ausland - die Quellensteuer erhoben.

Der überobligatorische Teil (Säule 2b) und die Säule 3a können bei Wegzug ausbezahlt werden. Die Auszahlung von Geldern für den Erwerb von Wohneigentum ist ebenfalls weiterhin möglich. Die Abgrenzung zwischen obligatorischem und überobligatorischem Teil hat die Pensionskasse vorzunehmen.

Diese Regelung bringt es mit sich, dass BVG-Kapitalleistungen und/oder Freizügigkeitsguthaben gesplittet ausbezahlt und versteuert werden können.

Vgl. ferner Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 96 vom 18. Dezember 2006, www.bsv.admin.ch.

1.7.2010 -5-

§ 58 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

-6- 1.7.2010

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 58 Nr. 1

3. Kapitalzahlungen bei Tod oder für bleibende körperliche

oder gesundheitliche Nachteile

Ob eine Kapitalzahlungen bei Tod sowie für bleibende körperliche und gesundheitliche Nachteile aus einem von der Empfängerin oder vom Empfänger selbst abgeschlossenen Versicherungsvertrag stammt (beispielsweise bei Unfall, Invalidität) oder ob sie von der Versicherung Dritter ausbezahlt wird (bei Todesfall oder aufgrund einer zivilrechtlichen Haftung), ist für die Steuerbarkeit nicht von Bedeutung. Ebenfalls steuerbares Einkommen sind sogenannte Sterbegelder einer Vorsorgeeinrichtung.

Die ausbezahlte Versicherungsleistung ist in dem Umfang steuerbar, als sie nicht zum Ausgleich von Vermögensschaden dient (z.B. Ersatz oder Reparatur beschädigter Kleidungsstücke, Vergütung von Medikamenten-, Arzt-, Spitalkosten usw.).

Steuerfrei sind Kapitalzahlungen inkl. Überschussanteil aus rückkaufsfähiger privater Kapitalversicherung (§ 31 Unterabs. b StG). Die Besteuerung der Erträge aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie, die nicht der Vorsorge dienen, im Sinn von § 27 Abs. 1a StG bleibt vorbehalten.

Kapitalzahlungen aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen im Todesfall und weitere gleichartige Kapitalzahlungen ohne Begünstigung unterliegen nicht der Einkommenssteuer, sondern fallen in die Erbmasse und werden mit der Erbschaftssteuer erfasst. Fliessen solche einkommenssteuerfreien Versicherungsleistungen einer Person aufgrund einer Begünstigungsklausel zu, unterliegen sie der Erbschaftssteuer nach Massgabe von § 1 Abs. 2 EStG (LU StB Weisungen EStG § 1 Nr. 1 Ziff. 3.2.1).

Die Leistung des Haftpflichtversicherers für die Beeinträchtigung in der Haushaltführung (sog. Haushaltschaden) stellt kein steuerbares Einkommen (LGVE 1995 II Nr. 20) dar.

Genugtuungssummen sind steuerfrei (§ 31 Unterabs. g StG). Analoges gilt für Integritätsentschädigungen.

1.1.2015 -1-

§ 58 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

-2- 1.1.2015

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG

§ 58 Nr. 1

4. Beispiele

Beispiel 1

A (verheiratet) erhält bei Vollendung des 65. Altersjahres im Jahre 2008 von der Personalfürsorgestiftung der Arbeitgeberfirma ein Alterskapital von Fr. 50.000.--

ausbezahlt.

Kapitalabfindung

Fr.

50.000.00

Einfache Jahreseinkommenssteuer zu 1/3 des Satzes

Fr.

392.65

von 2,356% (= 0,7853%) für ein steuerbares Einkommen

von Fr. 50.000.--

Der einfache Einkommenssteuerbetrag von Fr. 392.65 ist mit den in der Wohnsitzgemeinde von A im betreffenden Steuerjahr bezogenen Einheiten zu

multiplizieren.

Beispiel 2

B (unverheiratet) hat im Rahmen der Säule 3a eine Vorsorgevereinbarung mit einer Bankstiftung abgeschlossen; als begünstigte Person setzte B C ein, welche beim Tod von B Fr. 10.000.-- ausbezahlt erhält. Diese Zahlung ist als Leistung

aus einer anerkannten Vorsorgeform zu 100 % steuerpflichtig.

Kapitalabfindung, steuerbar zu 100 %

Fr.

10'000.00

Einfache Jahreseinkommenssteuer zu 1/3 des Satzes

Fr.

50.00

von 0,045%, mindestens aber 0,5%, für ein steuerbares

Einkommen von Fr. 10.000.--

Der einfache Einkommenssteuerbetrag von Fr. 50.-- ist mit den in der

Wohnsitzgemeinde von C im betreffenden Steuerjahr bezogenen Einheiten zu

multiplizieren.

1.1.2008

-1-

§ 58 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

-2- 1.1.2008

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 59 Nr. 1

Kapitalzahlungen für wiederkehrende Leistungen Werden wiederkehrende Leistungen durch eine Kapitalzahlung ersetzt, wird die Kapitalzahlung für die Satzbestimmung durch die Anzahl Jahre geteilt, für welche sie die wiederkehrenden Leistungen (z.B. eine Rente) abgelten soll.

Wird eine steuerpflichtige Person, die mit 62 Jahren hätte in Pension gehen können, mit 56 Jahren von der Arbeitgeberfirma freigestellt, und erhält sie deshalb zur Überbrückung eine Kapitalabfindung, ist diese Abfindung zur Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens unter Hinzurechnung der übrigen Einkünfte durch den Divisor 6 zu teilen. Damit wird berücksichtigt, dass die Abfindung sechs jährlich wiederkehrende Leistungen bis zum Pensionsalter 62 ersetzen soll.

Beispiel:

Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit Fr. 160'000 übriges Einkommen Fr. 45'000 Kapitalabfindung Fr. 600‘000 Steuerbares Einkommen Fr. 805'000

Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens

Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit Fr. 160'000 übriges Einkommen Fr. 45'000 Kapitalabfindung Fr. 100'000 Satzbestimmendes Einkommen Fr. 305'000

Als Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen im Sinne von § 59 StG können auch einmalige Vermögenszugänge gelten, mit denen nicht nur zukünftige, sondern auch aufgelaufene, das heisst in der Vergangenheit begründete Teilleistungen, abgegolten werden. Solche Kapitalabfindungen kommen jedoch nur dann in den Genuss der privilegierten Besteuerung zum Satz einer Jahresleistung (§ 59), wenn - dem Wesen der betreffenden Leistungen entsprechend - ordentlicherweise eine periodische Ausrichtung vorgesehen gewesen wäre, und diese ohne Zutun der berechtigten steuerpflichtigen Person unterblieben ist. Neben Rentenleistungen im Bereich der Sozialversicherungen, insbesondere IV- oder SUVA-Nachzahlungen, könnte das etwa bei unbezahlt gebliebenen Unterhaltsbeiträgen (Art. 125 ZGB) oder bei Lohnnachzahlungen, die sich auf Art. 8 Abs. 3 BV stützen, der Fall sein.

1.1.2010 -1-

§ 59 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

Bei Rentennachzahlungen erfolgt die Steuersatzermittlung ohne Einbezug der laufenden Rente und allfälliger Zinsen (VGE vom 15.10.2009 i.S. W.).

Beispiel: übriges Einkommen Fr. 35'000.-- IV-Renten-Nachzahlung Fr. 48'000.-- (für 2 Jahre bis 30.6.: 24 Mt. à Fr. 2'000.--) Zins auf IV-Renten-Nachzahlung Fr. 2'000.-- IV-Rente 1.7. - 31.12. à Fr. 2'000.--/Mt. Fr. 12'000.-- steuerbares Einkommen Fr. 97'000.--

Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens: übriges Einkommen Fr. 35'000.-- IV-Renten-Nachzahlung Fr. 24'000.-- (für Satzbestimmung 48'000 / 24 x 12) Zins auf IV-Renten-Nachzahlung Fr. 2'000.-- IV-Rente 1.7. - 31.12. à Fr. 2'000.--/Mt. Fr. 12'000.-- satzbestimmendes Einkommen Fr. 73'000.--

Die Anwendung von § 59 StG ist jedoch insbesondere bei der Realisierung stiller Reserven oder bei Entschädigungen für hingegebenes Kapital ausgeschlossen (BGE vom 5.10.2000 in StE 2001 B 29.2 Nr. 7). Nicht zur Anwendung gelangt § 59 StG ferner bei einmalverzinslichen Vermögenserträgen nach § 27 Abs. 1b StG, da es sich dabei nicht um eine Abfindung für wiederkehrende Leistungen, sondern um einen aufgeschobenen Vermögensertrag handelt (vgl. auch KS EStV Nr. 15 vom 7. Februar 2007 Ziff. 3.2; BGE 2A.100/2005 vom 20.9.2005 in StE 2006 A 23.1 Nr. 13).

Beträgt die Steuer je Einheit für das satzbestimmende Einkommen weniger als 0,5 %, ist für die Kapitalabfindung der Mindeststeuersatz von 0,5 % gemäss § 59 Abs. 2 StG und für das übrige Einkommen der dem satzbestimmenden Einkommen entsprechende Steuersatz anzuwenden.

-2- 1.1.2010

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 59 Nr. 1

Beispiel: Mann 65-jährig, verheiratet Kapitalabfindung: Fr. 10'000 übriges steuerbares Einkommen: Fr. 18'000

steuerbares Einkommen Fr. 28'000

Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens steuerbares Einkommen Fr. 28'000 - Kapitalabfindung Fr. 10'000 + Rente, anstelle der Kapitalabfindung* Fr. 508 satzbestimmendes Einkommen Fr. 18'508 Satz 0,0081%

Steuer je Einheit 0,5% von Fr. 10'000.-- Kapitalabfindung Fr. 50.00 0,0081% von Fr. 18'000.-- übriges Einkommen Fr. 1.45 Total Steuer je Einheit Fr. 51.45

*vgl. Tabelle zur Anrechnung von Kapitalleistungen in lebenslängliche Renten

1.1.2010 -3-

§ 59 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

Tabelle zur Umrechnung von Kapitalleistungen in lebenslängliche Renten Einer Kapitalleistung von je Fr. 1'000.-- entspricht je nach Alter und Geschlecht der Empfängerin oder des Empfängers folgende jährliche lebenslängliche Rente (monatlich vorschüssig zahlbar):

(Bundesamt für Privatversicherungen; Einzelrententarif technischer Zinsfuss 2%)

-4- 1.1.2010

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 59a Nr. 1

Vereinfachtes Abrechnungsverfahren Ab 2008 besteht die Möglichkeit, kleine Arbeitsentgelte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit im vereinfachten Abrechnungsverfahren nach § 59a StG mit den Ausgleichskassen steuerlich abzurechnen.

Das vereinfachte Abrechnungsverfahren ist möglich, sofern folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind (s. Art. 2 Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit; SR 822.41):

  • der einzelne Lohn ist kleiner als der BVG-Mindestlohn (ab 2015: Fr. 21'150.--);

  • die gesamte Lohnsumme des Betriebs ist kleiner als der zweifache Betrag der maximalen jährlichen AHV-Altersrente (ab 2015: Fr. 56'400.--);

  • die Löhne des gesamten Personals werden im vereinfachten Abrechnungsverfahren abgerechnet.

Die Steuer von insgesamt 5% (4,5% Staats- und Gemeindesteuern sowie 0,5% direkte Bundessteuer) wird ohne Berücksichtigung der übrigen Einkünfte, allfälliger Berufsunkosten und Sozialabzüge erhoben.

Die im vereinfachten Abrechnungsverfahren versteuerten Einkünfte werden im Rahmen des ordentlichen Veranlagungsverfahrens zur Ermittlung des steuerbaren Einkommens nicht berücksichtigt. Im ordentlichen Veranlagungsverfahren werden die mit diesem Verdienst im Zusammenhang stehenden Abzüge (Berufsauslagen, Zweitverdienerabzug, Säule 3a) nicht gewährt (LGVE 2011 II Nr. 21). Dieser Verdienst stellt auch nicht Bestandteil der Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Selbstbehaltes beim Krankheitskostenabzug dar. Für das ordentliche Veranlagungsverfahren ist trotzdem die Kenntnis des im vereinfachten Abrechnungsverfahrens versteuerten Verdienstes wesentlich. Insbesondere ist dieser Verdienst für eine allfällige Vermögensvergleichsberechnung von Bedeutung. Infolgedessen wird im Steuererklärungsformular die Deklaration der im vereinfachten Verfahren versteuerten Einkünfte verlangt. Diese Deklaration hat steuerrechtlich rein informativen Charakter.

Für weitere Informationen s. auch www.ahvluzern.ch unter AHV / Allgemeines / einfaches Abrechnungsverfahren

1.1.2015 -1-

§ 59a Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

-2- 1.1.2015

Luzerner Steuerbuch Bd. 1

Weisungen StG

§ 60 Nr. 1

Ermässigung der Vermögenssteuer auf

Beteiligungen

§ 60 Abs. 3 StG regelt die Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung (d.h. der Besteuerung des selben Vermögens einmal im Unternehmen und ein zweites Mal bei den am Unternehmen Beteiligten) bei Inhaber/innen von massgebenden Beteiligungen an Kapitalgesellschaften und Genossenschaften. Danach ermässigt

sich die zum Gesamtsatz berechnete Vermögenssteuer

auf massgebenden

Beteiligungen unter gewissen

Voraussetzungen um 40%.

Berechnungsbeispiel:

Annahmen: Voraussetzungen für Ermässigung erfüllt;

steuerfreier

Betrag im übrigen

Vermögen berücksichtigt.

ab Steuerperiode 2009:

Der Steuersatz auf massgebenden Beteiligungen beträgt 0,45‰ (60% von 0,75‰).

Steuerberechnung:

Steuersatz

Steuer pro Einheit

Beteiligung

Fr. 10'000'000.--

0.45 ‰

Fr. 4'500.--

übriges Vermögen

Fr. 1’000'000.--

0.75 ‰

Fr. 750.--

Total

Fr. 11'000'000.--

Fr. 5'250.--

bis und mit Steuerperiode 2008:

Satzbestimmung:

Gesamtsatz

Beteiligung

Fr. 10'000'000.--

übriges Vermögen

Fr. 1’000'000.--

Total

Fr. 11'000'000.--

1.5 ‰

Steuerberechnung:

Steuersatz

Steuer pro Einheit

Beteiligung

Fr. 10'000'000.--

0.9 ‰*

Fr. 9'000.--

übriges Vermögen

Fr. 1’000'000.--

1.5 ‰

Fr. 1500.--

Total

Fr. 11'000'000.--

Fr. 10'500.--

*60% vom Gesamtsatz

1.1.2010

-1-

§ 60 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

Voraussetzung bis und mit Steuerperiode 2008 sowie Steuerperiode 2009 (bei entsprechendem Antrag):

Voraussetzung ist eine Beteiligung der steuerpflichtigen Person am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft (Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung) oder Genossenschaft von mindestens fünf Prozent oder eine Beteiligung an solchem Kapital mit einem Verkehrswert von mindestens fünf Millionen Franken. Die Voraussetzung ist dagegen nicht erfüllt, wenn verschiedene Beteiligungen nur zusammengerechnet einen Verkehrswert von fünf Millionen Franken erreichen.

Voraussetzung ab Steuerperiode 2009:

Voraussetzung ist eine Beteiligung am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft von mindestens 10 Prozent.

Massgebend sind nach § 20b Abs. 1 StV die Verhältnisse am Vermögensstichtag gemäss § 55 Abs. 1 StG (Ende Steuerperiode bzw. Ende Steuerpflicht). In Bezug auf die Beteiligungsquote, die Anzahl Titel und die Verkehrswertermittlung sind diejenigen Werte verbindlich, die für die Vermögenssteuer gelten (§ 20b Abs. 2 StV).

Die entsprechenden Beteiligungen sind im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis mit Q zu kennzeichnen oder es ist eine entsprechende Aufstellung dem Wertschriften- und Guthabenverzeichnis beizulegen. Der Nachweis, dass die obigen Voraussetzungen für eine ermässigte Vermögenssteuer erfüllt sind, ist von der steuerpflichtigen Person zu erbringen. Fehlt ein entsprechender Nachweis, erfolgt die volle Besteuerung, wenn die Voraussetzungen für eine ermässigte Besteuerung nicht offensichtlich sind.

Ob die Voraussetzungen für eine Steuerermässigung erfüllt sind, prüft die Dienststelle Steuern des Kantons Luzern, Wertschriften und Verrechnungssteuer, zusammen mit dem Wertschriften- und Guthabenverzeichnis. Diese teilt das Ergebnis der Prüfung der zuständigen Bezugsbehörde für die Rechnungsstellung mit. Über allfällige Einsprachen entscheidet die Bezugsbehörde nach Rücksprache mit der Dienststelle Steuern des Kantons Luzern, Wertschriften und Verrechnungssteuer.

Die Ermässigung der Vermögenssteuer auf Beteiligungen erfolgt unabhängig von der Berechnung der Höchstbelastung nach § 62 StG, welche nachher vorzunehmen ist.

-2- 1.1.2010

Luzerner Steuerbuch Bd. 1 Weisungen StG § 62 Nr. 1

Belastungsgrenze Ab Steuerperiode 2011 darf der Gesamtbetrag der Einkommenssteuer des Staates, der Einwohner- und der Kirchgemeinden 22,8 Prozent (A-Tarif nach § 57 Abs. 1) beziehungsweise 22,4 Prozent (F-Tarif nach § 57 Abs. 2) des im Kanton Luzern steuerbaren Einkommens nicht übersteigen. Der Gesamtbetrag der Vermögenssteuer des Staates, der Einwohner- und der Kirchgemeinden darf 3,0 Promille des im Kanton Luzern steuerbaren Vermögens nicht übersteigen.

Für die Belastungsgrenze vor 2011 vgl. die entsprechenden Weisungen in der damals gültigen Fassung (www.steuerbuch.lu.ch/lustb_archiv).

1.1.2011 -1-

§ 62 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 1

-2- 1.1.2011