RRB Nr. 103/2024
Umsetzung Pflegeinitiative, erste Etappe Ausbildungsoffensive, Förderung der praktischen Ausbildung, gebundene Ausgabe, Stellenplan
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 31. Januar 2024
103. Umsetzung Pflegeinitiative: erste Etappe Ausbildungsoffensive, Förderung der praktischen Ausbildung (gebundene Ausgabe, Stellenplan)
Erwägungen
1. Ausgangslage Am 28. November 2021 haben Volk und Stände der Volksinitiative «Für eine starke Pflege (Pflegeinitiative)» zugestimmt. Gemäss dem neuen Art. 117b Abs. 1 der Bundesverfassung (SR 101) anerkennen und fördern Bund und Kantone die Pflege als wichtigen Bestandteil der Grundversorgung. Damit soll für die Bevölkerung auch in Zukunft der Zugang zu einer qualitativ hochwertigen Pflege gewährleistet werden. Der Verfassungsartikel soll gemäss dem Bundesrat in zwei Etappen umgesetzt werden. Kernstück der ersten Etappe ist die sogenannte Ausbildungsoffensive, mit der die Pflegeausbildung auf Tertiärstufe (Höhere Fachschulen [HF] und Fachhochschule [FH]) gefördert werden soll. Dazu hat die Bundesversammlung am 16. Dezember 2022 das Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (BBl 2022 1499; nachfolgend Ausbildungsfördergesetz Pflege) beschlossen. Es soll voraussichtlich am 1. Juli 2024 in Kraft treten. Das Gesetz sieht vor, dass die Kantone in drei Bereichen die Ausbildung im Bereich der Pflege fördern:
1. Beiträge der Kantone an die Kosten der praktischen Ausbildung von Absolvierenden einer Ausbildung im Bereich Pflege HF oder in Pflege FH, 2. Beiträge der Kantone an ihre HF,
3. Ausbildungsbeiträge der Kantone für Absolvierende der Ausbildung in Pflege HF und Studierende in Pflege FH. Für diese drei Bereiche der ersten Etappe sind während acht Jahren bis zu 1 Mrd. Franken von Bund und Kantonen vorgesehen. Im Zentrum der zweiten Etappe, deren Umsetzung zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, soll die Verbesserung der Arbeitsbedingungen stehen. Die erfolgreiche Umsetzung der Pflegeinitiative im Kanton Zürich ist Bestandteil der Richtlinien der Regierungspolitik für die Jahre 2023 bis 2027 (vgl. Massnahme RRZ 4b zum Legislaturziel Gesundheit, RRB Nr. 871/2023). Mit Beschluss Nr. 1651/2022 hat der Regierungsrat die Bildungs- und die Gesundheitsdirektion beauftragt, die Umsetzung der ersten Etappe der Pflegeinitiative im Kanton Zürich voranzutreiben und dem Regierungsrat unter anderem Antrag für die erforderlichen Ausgabenbeschlüsse zu stellen. Die Umsetzung erfolgt in drei Teilprojekten gemäss den erwähnten Bereichen des Bundesrechts:
– Teilprojekt 1: Förderung der praktischen Ausbildung im Bereich Pflege HF und FH – Teilprojekt 2: Erhöhung der Ausbildungsabschlüsse HF – Teilprojekt 3: Förderbeiträge an Auszubildende HF und FH Das Teilprojekt 1 fällt in die Zuständigkeit der Gesundheitsdirektion, die Teilprojekte 2 und 3 in die Zuständigkeit der Bildungsdirektion. Mit vorliegendem Beschluss werden nur die Mittel für die Förderung der praktischen Ausbildung im Bereich Pflege HF und FH bewilligt (Teilprojekt 1). Die Beiträge an höhere Fachschulen sowie die Ausbildungsbeiträge sind im Entwurf des kantonalen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege geregelt (Teilprojekte 2 und 3; vgl. Vernehmlassung RRB Nr. 1001/2023).
2. Bedarf Um den Fachkräftemangel in der Pflege zu veranschaulichen und den effektiven Bedarf an zusätzlichen Fachkräften zu erheben, hat das Amt für Gesundheit der Gesundheitsdirektion das Schweizerische Gesundheitsobservatorium (Obsan) mit einer Analyse betreffend eine Bedarfsprognose zum Pflegepersonal für die Jahre 2019 bis 2029 im Kanton Zürich beauftragt. Untersucht wurden der Bedarf an Pflegefachkräften in den kommenden Jahren sowie der zu erwartende Nachwuchs ohne die zusätzlichen Massnahmen, die im Rahmen der Umsetzung der Pflegeinitiative ergriffen werden. Die Ergebnisse zeigen, dass in sämtlichen Stufen der Pflegeberufe ein Fachkräftemangel herrscht. Besonders betroffen sind die Pflegefachpersonen HF und FH. Aber auch in der Ausbildung zur Fachfrau oder zum Fachmann Gesundheit, die als Hauptzubringer für ein Studium zur Pflegefachperson HF oder FH gelten, besteht ein Defizit. Im Nachfolgenden wird jedoch in Erfüllung des Bundesrechts lediglich auf die Resultate der Bedarfsanalyse in der Pflege HF und FH und das damit vorherrschende Problem eingegangen. Im Zeitraum von 2019 bis 2029 zeigen die Berechnungen eine deutliche Unterdeckung des Bedarfs: Bedarf und Angebot an neuen Pflegefachkräften HF und FH für den Zeitraum von 2019 bis 2029 im Kanton Zürich Bedarf Angebot Unterdeckung (geschätzte Anzahl Abschlüsse) Absolute Zahlen 8200 5900 2300 Prozent 100% 72% 28% Die Zahlen umfassen die Spitäler, Heime und Spitex-Organisationen im Kanton. Die Tabelle zeigt, dass im Zeitraum von 2019 bis Ende 2029 insgesamt rund 8200 neue Pflegefachkräfte HF und FH benötigt werden. Im Durchschnitt sind das jährlich rund 820 neue Fachkräfte HF und FH.
Unter den gegenwärtigen Voraussetzungen, d. h. ohne zusätzliche Massnahmen im Rahmen der Umsetzung der Pflegeinitiative, werden bis Ende 2029 rund 5900 neue Personen ausgebildet, also rund 590 pro Jahr. Dies entspricht lediglich 72% des erforderlichen Bedarfs. Pro Jahr fehlen somit in den kommenden Jahren rund 230 neue Fachkräfte. Der grösste Bedarf an neuen Pflegefachkräften HF und FH besteht in den Spitälern. Sie beschäftigen bereits heute den Grossteil der Fachkräfte. Anteilmässig steigt jedoch insbesondere wegen der demografischen Entwicklung in den kommenden Jahren der Bedarf in den Heimen am stärksten an. Zwischen den Abschlüssen HF und FH bestehen hinsichtlich Bedarf kaum Unterschiede. Das Defizit ist in beiden Bereichen etwa gleich gross. Um diesem Defizit entgegenwirken zu können, müssen im Rahmen der Umsetzung der Pflegeinitiative rasch wirkungsvolle Massnahmen zur Förderung der Ausbildung von Pflegefachpersonen HF und FH ergriffen werden. Mit den bisherigen Bemühungen alleine kann der dringend notwendige Bedarf nicht gedeckt werden.
3. Rechtliche Vorgaben Das neue Ausbildungsfördergesetz Pflege sieht unter anderem vor, dass die Kantone zur Förderung der praktischen Ausbildung von Pflegefachpersonen den Akteurinnen und Akteuren im entsprechenden Bereich Beiträge für ihre Leistungen gewähren. Das Nähere dazu ist in Art. 2–5 geregelt: Die Kantone haben den Bedarf an Plätzen der praktischen Ausbildung in Pflege HF oder FH zu erheben (Art. 2) und die Kriterien für die Berechnung der Ausbildungskapazitäten der Institutionen, die diese praktische Ausbildung anbieten können, festzusetzen (Art. 3). Sodann haben sie ein Ausbildungskonzept zu erstellen, das den Rahmen der praktischen Ausbildung, die Ziele, die Schwerpunkte und die Zahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze nennt (Art. 4). Schliesslich müssen die Kantone diesen Institutionen finanzielle Beiträge leisten, die mindestens die Hälfte der ungedeckten Kosten der praktischen Ausbildung von Pflegefachpersonen HF oder FH betragen (Art. 5). Als ungedeckte Ausbildungskosten gelten die Kosten, für welche die Akteurinnen und Akteure keine Vergütung erhalten, namentlich aufgrund der Tarife der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Für die Erfüllung ihrer Aufgaben gewährt der Bund den Kantonen jährlich finanzielle Unterstützung. Er sieht hierfür insgesamt einen Verpflichtungskredit von höchstens 469 Mio. Franken über acht Jahre für alle drei eingangs erwähnten Bereiche vor (vgl. Botschaft über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege [nachfolgend Botschaft zum Ausbildungsfördergesetz Pflege], BBl 2022 1498, S. 31). Gemäss Art. 8 Abs. 2 des Ausbildungsfördergesetzes Pflege betragen die Bundesbeiträge jedoch höchstens die Hälfte der Beiträge, welche die Kantone gewährt haben. Der Bundesrat regelt die Bemessung der Bundesbeiträge. Dabei kann er «abgestufte Beiträge» vorsehen, wobei diese Abstufung «nach der zweckmässigen Ausgestaltung der kantonalen Massnahmen» zu erfolgen hat (Abs. 3). Sodann legt der Bundesrat auch die Obergrenzen der Bundesbeiträge für die Ausbildungsbeiträge fest (Abs. 4). Gemäss Botschaft zum Ausbildungsfördergesetz Pflege (S. 32) sind von den 469 Mio. Franken über die acht Jahre hinweg insgesamt 45 Mio. Franken für Beiträge an höhere Fachschulen (Teilprojekt 2) vorgesehen. Die restlichen Mittel sollen je zur Hälfte für Beiträge an die praktische Ausbildung sowie für
Förderbeiträge an Auszubildende HF und FH (Teilprojekte 1 und 3) zur Verfügung stehen (vgl. Botschaft zum Ausbildungsfördergesetz Pflege, S. 24). Die Bundesbeiträge werden den Kantonen gestützt auf ihre tatsächlichen Ausgaben rückwirkend gewährt. Ist absehbar, dass die Gesuche die zur Verfügung stehenden Mittel übersteigen werden, so erarbeitet das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) in Zusammenarbeit mit dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung eine Prioritätenliste (Art. 8 Abs. 5 Ausbildungsfördergesetz Pflege). Gesuche um Bundesbeiträge an die praktische Ausbildung sind nach Art. 9 Abs. 1 des Ausbildungsfördergesetzes Pflege beim Bundesamt für Gesundheit (BAG) einzureichen. Dieses entscheidet, ob die Gesuche bewilligt und in welcher Höhe die Kantone finanziell unterstützt werden. Das Ausbildungsfördergesetz Pflege und damit auch die geschilderten Pflichten von Bund und Kantonen gelten während acht Jahren ab Inkrafttreten des Gesetzes (Art. 13 Abs. 3). Der Bundesrat bestimmt das Datum des Inkrafttretens (Art. 13 Abs. 2). Am 23. August 2023 hat das EDI im Auftrag des Bundesrates die Vernehmlassung zum Ausführungsrecht zu den genannten Bestimmungen eröffnet. Die Vorlage regelt im Wesentlichen die Gewährung der Beiträge an die Kantone für die Erfüllung ihrer Aufgaben. Insbesondere ist festgehalten, unter welchen Umständen Bundesbeiträge an die Kantone gewährt werden und wie hoch diese ausfallen. Vorgesehen ist, dass die Bundesbeiträge im Grundsatz der Hälfte der kantonalen Beiträge entsprechen, sich jedoch bei den Aufgaben nach Art. 5 und 7 des Ausbildungsfördergesetzes Pflege ab 1. Januar 2030 pro Jahr um 5% verringern sollen. Die Beitragshöhe gilt nur, solange keine Prioritätenliste nach Art. 8 Abs. 5 des Ausbildungsfördergesetzes Pflege erarbeitet wurde. Die Beitragsgesuche zu den Aufgaben nach Art. 5 und 7 des Ausbildungsfördergesetzes Pflege müssen sodann gemeinsam beim BAG und beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation eingereicht werden. Mit Beschluss Nr. 1307/2023 hat der Regierungsrat zum Ausführungsrecht zum Ausbildungsfördergesetz Pflege Stellung genommen. Die Ver- nehmlassungsfrist zum Ausführungsrecht endete am 23. November 2023; die Stellungnahmen werden derzeit durch den Bund ausgewertet. Sämtliche rechtlichen Bestimmungen sollen am 1. Juli 2024 in Kraft treten. Ab
diesem Zeitpunkt sollen die finanziellen Beiträge des Bundes beantragt und ausbezahlt werden können.
4. Beiträge zur Förderung der praktischen Ausbildung im Bereich Pflege HF und FH Wie erwähnt, gewähren die Kantone gemäss Ausbildungsfördergesetz Pflege den Akteurinnen und Akteuren Beiträge für deren Leistungen in der praktischen Ausbildung von Pflegefachpersonen HF und FH. Die Kantone vergüten dabei mindestens die Hälfte der durchschnittlichen ungedeckten Ausbildungskosten. Nach Art. 5 Abs. 3 des Ausbildungsfördergesetzes Pflege sollen die Kantone bei der Berechnung der ungedeckten Kosten interkantonale Empfehlungen berücksichtigen. Gemäss Botschaft zum Ausbildungsfördergesetz Pflege (S. 21) sollen die Kantone die Leistungserbringer aller Versorgungsbereiche für angehende Pflegefachpersonen HF und FH mit mindestens Fr. 300 pro Praktikumswoche entschädigen. Die Gewährung der Beiträge im Kanton Zürich erfolgt über das bereits etablierte System der Ausbildungspflicht für Gesundheitsinstitutionen (vgl. unter anderem §§ 22 f. Gesundheitsgesetz [LS 810.1] in Verbindung mit der Verordnung über die Ausbildungspflicht in der Langzeitpflege [LS 855.12] sowie § 5 lit. f Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetz [LS 813.20]). Ziel ist, einerseits die Anzahl Abschlüsse zu erhöhen und anderseits die Qualität in der praktischen Ausbildung zu verbessern (und somit Abbrüche zu verhindern). Über die individuellen Ausbildungsverpflichtungen werden Anforderungen und Entschädigungen für die Institutionen festgelegt. Damit erhalten die Institutionen verbindliche Vorgaben, wie viele Pflegefachkräfte sie zukünftig ausbilden sollen. Im Gegenzug wird geregelt, wie sie dafür entschädigt werden. Die Einzelheiten wie beispielsweise die Höhe der Beiträge sowie die Festlegung der beitragsberechtigten Akteurinnen und Akteure werden derzeit erarbeitet und sind im entsprechenden Vollzugsrecht zu regeln. Vorgesehen ist, dass bestehende Ausbildungsplätze mit einem fixen Betrag je Ausbildungswoche entschädigt werden, um die Qualität der Ausbildung zu verbessern. In Anlehnung an die Vorgaben des Bundes sollen Institutionen beispielsweise für jeden bestehenden Ausbildungsplatz im Grundsatz Fr. 300 pro Ausbildungswoche erhalten. Damit werden die durchschnittlichen ungedeckten Kosten gesenkt und die Ausbildung neuer Fachkräfte für die Institutionen finanziell tragbarer. Ebenso stehen den Institutionen dadurch mehr Mittel zur Verfügung, die sie in die Ausbildung investieren und
womit sie deren Qualität verbessern können. Durch die höhere Qualität werden die Auszubildenden besser geschult, was zu weniger Abbrüchen führen soll. Darüber hinaus soll Institutionen, die ihre Soll-Werte überschreiten und somit zusätzliche Ausbildungsplätze schaffen, ein Bonus gewährt werden. Damit wird ein klarer Anreiz geschaffen, mehr als nur das Nötigste zu tun. Zu beachten gilt es, dass in Spitälern die Ausbildungskosten gemäss Bund nur anrechenbar sind, wenn sie nicht bereits nach Art. 49a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) abgegolten werden. Dies, weil in diesem Bereich die Ausbildungsleistungen für nichtuniversitäre Berufe über die ordentliche Vergütung von Spitalleistungen nach SwissDRG abgegolten werden. Die Spitäler müssen die Bundesbeiträge vor der Berechnung des Tarifs für die Vergütung der stationären Behandlung nach Art. 49 KVG abziehen. Daher muss geprüft werden, ob den Spitälern auch Beiträge für die bestehenden Ausbildungsplätze oder nur für zusätzliche Ausbildungsplätze gewährt werden können. Um aber insbesondere auch in den Spitälern die Qualität von bestehenden Ausbildungsplätzen fördern zu können, sind zusätzliche Massnahmen zur Verbesserung der Qualität in der praktischen Ausbildung von Pflegefachpersonen HF und FH vorgesehen, indem beispielsweise die Anzahl Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in den Institutionen erhöht wird. So sollen Institutionen für den Einsatz zusätzlicher Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in der Ausbildung von Pflegefachpersonen HF und FH entschädigt werden. Den Auszubildenden steht dadurch mehr Zeit mit ihrer Berufsbildnerin oder ihrem Berufsbildner zur Verfügung, wodurch sie besser betreut werden und somit wiederum weniger häufig ihre Ausbildung abbrechen. Ebenso sind sie dadurch auch für die Zeit nach der Ausbildung besser gewappnet, was die Grundlage für ein langfristiges Engagement im Beruf ist. Entsprechende Beiträge sollen wiederum über die individuelle Ausbildungsverpflichtung gewährt werden. Von den erwähnten 469 Mio. Franken sieht der Bund für die Förderung der praktischen Ausbildung im Bereich Pflege HF und FH rund 212 Mio. Franken über acht Jahre hinweg vor. Der Anteil der einzelnen Kantone wird, wie erwähnt, durch den Bund festgelegt. Nach Bevölkerungsanteil dürfte der Anteil des Kantons Zürich an den Bundesmitteln
rund 20% bzw. insgesamt höchstens 43,5 Mio. Franken über acht Jahre, d. h. 5,44 Mio. Franken pro Jahr, betragen. Da sich der Bund höchstens zur Hälfte an den Beiträgen der Kantone beteiligt, wird der Kanton die Massnahmen mindestens im gleichen Umfang wie der Bund finanzieren müssen. Vor diesem Hintergrund kann für die Förderung der praktischen Ausbildung im Kanton Zürich mit einem Gesamtbetrag von 87 Mio. Franken über acht Jahre bzw. 10,88 Mio. Franken pro Jahr gerechnet werden. Die nachfolgende Tabelle fasst die Beiträge für die Jahre 2024 bis 2032 zusammen:
Beiträge an die praktische Ausbildung HF und FH (in Mio. Franken): 2024 2025 2026 2027 2028 2029 2030 2031 2032 Total Bund 2,72 5,44 5,44 5,44 5,44 5,44 4,89 4,35 1,90 41,05 Kanton 2,72 5,44 5,44 5,44 5,44 5,44 5,98 6,53 3,53 45,95 Total 5,44 10,88 10,88 10,88 10,88 10,88 10,88 10,88 5,44 87,00 Die Beiträge im Jahr 2024 fallen nur zur Hälfte an, da das Bundesrecht und die zugehörigen Bestimmungen voraussichtlich am 1. Juli 2024 in Kraft treten. Ab 1. Januar 2030 steigt der Anteil, den der Kanton an den Kosten trägt, wie erwähnt, gemäss Entwurf des Ausführungsrechts des Bundes proportional zur Abnahme des Anteils des Bundes um 5% pro Jahr an. Über die acht Jahre hinaus sieht das Ausbildungsfördergesetz Pflege keine Bundesbeiträge mehr vor. Der Kanton Zürich ist bemüht, frühzeitig eine Nachfolgelösung zu erwirken, an der sich Bund und Kantone gemäss Verfassungsartikel zu gleichen Teilen beteiligen.
5. Personal- und Sachmittel Art. 9 des Ausbildungsfördergesetzes Pflege sieht vor, dass die Kantone Gesuche um Bundesbeiträge zur praktischen Ausbildung im Bereich Pflege HF und FH beim BAG einreichen. Zudem müssen die Kantone die Ausbildungsleistungen der beitragsberechtigten Akteurinnen und Akteure prüfen und gegebenenfalls die entsprechenden Beiträge ausrichten. Diese neuen Vollzugsaufgaben sind mit einem Mehraufwand für die Kantone verbunden, der in der Gesundheitsdirektion nicht alleine mit den bestehenden Mitteln bewältigt werden kann (vgl. auch Botschaft zum Ausbildungsfördergesetz Pflege, S. 16, sowie das Vernehmlassungsformular zu RRB Nr. 1307/2023, S. 28). Es werden zusätzliche personelle Mittel sowie Sachmittel benötigt. Konkret müssen neu insbesondere folgende Aufgaben erledigt werden: Als Grundlage für die Abwicklung der Beiträge an die Akteurinnen und Akteure muss rasch eine zweckmässige Vollzugspraxis ausgearbeitet und in der richtigen Rechtsform festgelegt werden. Darin ist, wie erwähnt, unter anderem festzuhalten, welche Beiträge wann geleistet werden und wie der Prozess im Einzelnen auszugestalten ist. Gestützt darauf müssen die individuellen Ausbildungsverpflichtungen periodisch überarbeitet und neu verfügt werden, damit die Akteurinnen und Akteure wissen, wie viele Pflegefachkräfte HF und FH sie in der entsprechenden Periode jeweils ausbilden sollen. Dazu wird die Anzahl auszubildender Personen gestützt auf der unter Ziff. 2 erwähnten Bedarfsprognose pro Institution berechnet. Nach Ablauf der Perioden müssen jeweils die erbrachten Leistungen kontrolliert und die Beiträge ausgezahlt werden. Die Beitragshöhe variiert je nachdem, wie viele Personen die Institution tatsächlich ausgebildet hat und inwiefern dies von der geplanten Anzahl an Ausbildungen abweicht. Aufwand bereitet dabei nicht nur die Rechnungsabwicklung, sondern auch das Kostencontrolling, das erforderlich ist, um den Überblick über die Ausgaben zu behalten. Schliesslich gilt es, gestützt auf die Beiträgen des Kantons beim Bund die Auszahlung der Bundesbeiträge zu beantragen. Dabei muss begründet werden, inwiefern es sich bei den erbrachten Leistungen um beitragsberechtigte Leistungen handelt. Damit die geschilderten Arbeiten einwandfrei erledigt werden können,
sind zudem umfassende Bemühungen im Bereich des Projektmanagements und der Projektadministration erforderlich. Dazu gehören auch verschiedene konzeptionelle und organisatorische Arbeiten. Ebenso muss für die Abwicklung der Beiträge eine geeignete IT-Infrastruktur aufgebaut werden. Und schliesslich werden parallel dazu rasch die Arbeiten zur Umsetzung der zweiten Etappe der Pflegeinitiative beginnen. In der Gesundheitsdirektion werden daher per 1. April 2024 befristet bis 31. Dezember 2032 zusätzlich folgende personelle Mittel benötigt: Stellen Richtposition Klasse VVO Es handelt sich um eine Stellenaufstockung im Amt für Gesundheit. Der zusätzliche Lohnaufwand für die beiden Stellen liegt bei Fr. 384 000 pro Jahr (einschliesslich Lohnnebenkosten). Der Aufwand fällt bereits ab April 2024 und auch im Jahr 2032 in voller Höhe an, da die Stellen für Vor- und Nachbereitungsarbeiten benötigt werden. Bis Ende 2032 liegen die Kosten somit insgesamt bei 3,36 Mio. Franken. Die Kosten für eine der beiden Stellen werden intern kompensiert. Darüber hinaus sind für den Aufbau und Betrieb der IT-Infrastruktur Sachmittel von Fr. 800 000 erforderlich. Die Mittel verteilen sich wie folgt über die Jahre 2024 bis 2032: 2024 2025 2026 2027 2028 2029 2030 2031 2032 Total Sachmittel in 250 200 50 50 50 50 50 50 50 800 Tausend Franken (einschliesslich MWSt)
6. Ausgabenbewilligung und Finanzierung Unter Berücksichtigung sämtlicher Aufwendungen ist für die Förderung der praktischen Ausbildung der Pflege HF und FH im Kanton Zürich in den Jahren 2024 bis 2032 eine Gesamtausgabe von 46,75 Mio. Franken zu bewilligen.
Total in Franken Beiträge an die praktische Ausbildung im Bereich Pflege HF und FH 87 000 000 Sachmittel 800 000 Gesamtbetrag 87 800 000 Beiträge Bund –41 050 000 Ausgabenbewilligung 46 750 000 Der interne Personalaufwand ist in der Ausgabenbewilligung nicht eingerechnet (§ 31 Abs. 2 Finanzcontrollingverordnung [LS 611.2]). Es handelt sich um eine gebundene Ausgabe gemäss § 37 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung (CRG, LS 611), da sie zur Erfüllung von gesetzlich vorgeschriebenen Verwaltungsaufgaben zwingend erforderlich sind. Die Finanzierung der Kantone ergibt sich aus dem Ausbildungsfördergesetz Pflege und belässt dem Kanton keinen wesentlichen Handlungsspielraum. Das Bundesgesetz regelt bereits die Bereiche der finanziellen Förderung für das Teilprojekt 1. Da der Bund die Einzelheiten zur Abwicklung der Beiträge im zu erlassenden Verordnungsrecht regelt, sind die Beiträge des Bundes noch nicht rechtskräftig zugesichert. Der Kanton übernimmt die Finanzierung allerdings in jedem Fall nur bis zur Höhe der Ausgabenbewilligung. Es erfolgt kein Ausgleich, falls die Bundesbeiträge tiefer ausfallen. Aus diesem Grund kann der Nettobetrag bewilligt werden. Wesentliche Änderungen der Bundesfinanzierung durch Erlass des Verordnungsrechts führen zur Anpassung der Förderbeiträge. Es werden keine Ausgaben vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes getätigt (§ 35 CRG). Die vorgesehenen Mittel sind zum jetzigen Zeitpunkt zu bewilligen, um eine frist- und sachgerechte Umsetzung des Verfassungsartikels zu ermöglichen und somit dem politischen und gesellschaftlichen Willen gerecht werden zu können. Dazu muss rasch und gemeinsam mit den relevanten Stakeholdern wie Heimen und Spitälern die Planung und Konkretisierung der Massnahmen angegangen werden können. Sollte dies zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich sein, würde die Umsetzung unweigerlich um mindestens ein Jahr verzögert. Die Ausgabe geht zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 6010, Amt für Gesundheit. Der Aufwand ist nicht im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan (KEF) 2024–2027 eingestellt. Weil die Mittel ab April 2024 (interner Personalaufwand) bzw. voraussichtlich ab Inkrafttreten des Gesetzes Mitte 2024 (Beiträge und Sachmittel) benötigt werden, ist der Anteil 2024 voraussichtlich gestützt auf den vorliegenden
Beschluss von der Gesundheitsdirektion als Nachtragskredit zum Budget 2024 zu melden. Ab 2025 sind die Mittel im KEF 2025–2028 einzustellen. Die Beiträge des Bundes werden neben dem Aufwand als Ertrag eingestellt. Eine Kompensation des Aufwands ist voraussichtlich nur für eine der beiden Stellen mit einem internen Personalaufwand von jährlich Fr. 192 000 möglich. Es ergeben sich somit folgende Saldoverschlechterungen:
2024 2025 2026 2027 2028 2029 2030 2031 2032 Total Ausgabenbewilligung 2,97 5,64 5,49 5,49 5,49 5,49 6,03 6,58 3,58 46,75 interner Personal- 0,29 0,38 0,38 0,38 0,38 0,38 0,38 0,38 0,38 3,36 aufwand Kompensation –0,14 –0,19 –0,19 –0,19 –0,19 –0,19 –0,19 –0,19 –0,19 –1,68 Saldoverschlech- 3,11 5,83 5,68 5,68 5,68 5,68 6,22 6,77 3,78 48,43 terungen Hinweis: Die Werte sind gerundet. Die Totale können deshalb von der Summe der einzelnen Werte abweichen.
Dispositiv
Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Für die Förderung der praktischen Ausbildung von Pflegefachpersonen HF und FH im Rahmen der ersten Etappe der Umsetzung der Pflegeinitiative (Teilprojekt 1) wird eine gebundene Ausgabe von Fr. 46 750 000 zulasten der Leistungsgruppe Nr. 6010, Amt für Gesundheit, bewilligt.
II. Die Gesundheitsdirektion wird beauftragt, die Gesuche um Bundesbeiträge gestützt auf Art. 8 und 9 des Bundesgesetzes über die Förderung der praktischen Ausbildung im Bereich der Pflege einzureichen.
III. Der Stellenplan des Amtes für Gesundheit wird ab 1. April 2024 bis 31. Dezember 2032 mit folgenden befristeten Stellen ergänzt: Stellen Richtposition Klasse VVO
IV. Mitteilung an die Finanzdirektion und die Gesundheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli