Standing: How later courts treated this decision has not been analysed. None of the 1 citing decisions has been analysed.

RRB Nr. 1106/2019

Altlastensanierungskosten für Schiessanlagen und Jagdschiessanlagen im Kanton Zürich, zusätzliche gebundene Ausgabe

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 27. November 2019

1106. Altlastensanierungskosten für die Jagdschiessanlagen im Kanton Zürich (zusätzliche Ausgabe)

Erwägungen

A. Ausgangslage Die Jagdschiessanlagen im Kanton Zürich sind im Sinne von Art. 8 Abs. 2 Bst. b der Altlasten-Verordnung vom 26. August 1998 (AltlV; SR 814.680) sanierungsbedürftig. Die Sanierungspflicht besteht unabhängig davon, ob der Betrieb der Anlagen weitergeführt oder eingestellt wird. Mit Beschluss Nr. 1898/2010 bewilligte der Regierungsrat insgesamt 30 Mio. Franken für altlastenrechtliche Massnahmen an rund 320 Kugelfängen von Schiessanlagen im Kanton Zürich sowie für altlastenrechtliche Sanierungsmassnahmen an den drei Jagdschiessanlagen in Embrach, Pfäffikon und Meilen (Leistungsgruppe Nr. 8510, Altlasten). In diesem Kredit enthalten waren die damals geschätzten Ausfallkosten aus der Sanierung der Jagdschiessanlagen. Ausfallkosten sind die vom zuständigen Gemeinwesen zu tragenden Kostenanteile der Verursacher, die nicht ermittelt werden können oder die zahlungsunfähig sind (Art. 32d Abs. 3 Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983 [USG; SR 814.01]). Bezüglich der Jagdschiessanlagen handelt es sich um den Anteil, den die Jagdschützenvereine zu tragen hätten. Nicht im Betrag von 30 Mio. Franken enthalten sind hingegen die Kosten, die der Kanton als Inhaber des Jagdregals und damit als Veranlasser des jagdlichen Prüfungs- und Bedingungsschiessens zu verantworten hat. 2013 wurden die Gesamtkosten für die Sanierung der drei Jagdschiessanlagen auf der Grundlage von Erfahrungswerten aus der Sanierung anderer Schiessanlagen auf 9,3 Mio. Franken geschätzt. Nach Abzug der voraussichtlichen Abgeltungen gestützt auf die Verordnung vom 26. September 2008 über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (VASA; SR 814.681; 3,7 Mio. Franken, entsprechend 40% der anrechenbaren Gesamtkosten), dem Anteil der Gemeinden (0,1 Mio. Franken) und dem Anteil der Jagdschützenvereine (1,6 Mio. Franken, Ausfallkosten zulasten Kanton Zürich, Leistungsgruppe Nr. 8510, Altlasten, in RRB Nr. 1898/2010 enthalten) ergaben sich für den Kanton Zürich geschätzte Kosten von 3,9 Mio. Franken. Entsprechend bewilligte der Regierungsrat mit Beschluss Nr. 97/2013 ergänzend zu den 30 Mio. Franken (Leistungsgruppe Nr. 8510, Altlasten) eine zusätzliche gebundene Ausgabe von 3,9 Mio. Fran- ken für die Verursacheranteile des Kantons als Inhaber des Jagdregals auf den drei Jagdschiessanlagen zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8800, Amt für Landschaft und Natur (ALN). In der Folge

nahm das ALN die erforderlichen Rückstellungen vor. Mit den Kostenverteilungsverfügungen des Amtes für Abfall, Wasser, Energie und Luft vom 10. Mai 2016 (Pfäffikon), 23. November 2016 (Embrach) und 13. Februar 2017 (Meilen) wurden die Kostenanteile unter den Verursachern prozentual verteilt (Art. 32d USG). Die Verfügungen sind rechtskräftig. Das ALN ist für die Sanierung der Jagdschiessanlage in Embrach realleistungspflichtig und muss die Sanierung planen und vorfinanzieren. Die Sanierung der Jagdschiessanlagen Pfäffikon und Meilen wird wie bei allen anderen rund 320 Schiessanlagen durch die Gemeinden als Realleistungspflichtige vorfinanziert und mit der Kostenverteilungsverfügung netto abgerechnet (Art. 20 AltlV). Nach Vorliegen der Ausgabenbewilligung (RRB Nr. 97/2013) nahm das ALN die Planungsarbeiten für die Sanierung der Jagdschiessanlage in Embrach auf. In einem ersten Schritt wurde zur Ermittlung eines Totalunternehmers ein Präqualifikationsverfahren durchgeführt. Im Rahmen dieser Vorarbeiten stellte das ALN als Auftraggeber fest, dass der Projektumfang deutlich erweitert werden muss, da im Rahmen des Sanierungsprojekts auch ein Rekultivierungsprojekt auszuführen ist. Mit dem Gesamtprojekt wird das Ziel verfolgt, die hohen Belastungen im Boden und Untergrund möglichst vollständig zu entfernen und das Gebiet, das in einem nationalen Auenschutzgebiet liegt, wieder einer zonenkonformen Nutzung zuzuführen. Durch diesen notwendigen Eingriff gehen besonders schützenswerte und artenreiche Lebensräume verloren, die nach Art. 18 Abs. 1ter des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) zwingend eine Wiederherstellung oder ansonsten einen angemessenen Ersatz erfordern. Die Rekultivierung ist somit Bestandteil der Altlastensanierung und untrennbar mit ihr verbunden. Das Gesamtprojekt wird dadurch erheblich komplexer und damit teurer. Auch führte die Abwägung zwischen den Interessen der Altlastensanierung und jenen des Naturschutzes zu umfangreichen Zusatzabklärungen. Neben den technisch aufwendigen hydrogeologischen Untersuchungen betreffend den Erhalt des Wasserhaushaltes im vorhandenen Moor war die Frage zu klären, ob ökologisch wertvolle Strukturen trotz hoher Belastung durch Blei und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe saniert werden sollen. Entsprechend umfangreich war in der

Folge auch die Erarbeitung der Submissionsunterlagen für die Unternehmer-Ausschreibung in den Bereichen Naturschutz, Moorhydrogeologie, Naturgefahren, Wald und Neophyten.

Die Offerten der Totalunternehmer für die Sanierung der Jagdschiessanlage in Embrach und die aktuelle Kostenschätzung der Gemeinde für die Jagdschiessanlage in Meilen liegen vor; die Sanierungsarbeiten an der Jagdschiessanlage Pfäffikon sind weitgehend abgeschlossen. Daher können nun die Gesamtkosten für die Sanierungen der drei Jagdschiessanlagen im Kanton Zürich zuverlässig ermittelt werden.

B. Ausgabenbewilligung

(in Mio. Franken) RRB Kosten RRB zusätzliche Nr. 97/2013 vorliegend Ausgaben Gesamtsanierungskosten der drei Jagdschiessanlagen 9,3 20,7 im Kanton Zürich Voraussichtliche VASA-Abgeltungen (40%); –3,7 –8,3 +5,6 für Embrach muss Kanton Kostenanteil vorfinanzieren Anteil Gemeinden –0,1 –0,2 Nettokosten nur Jagdschiessanlagen Kanton Zürich 5,5 12,2 +6,7 Davon je Leistungsgruppe (LG) Kanton Zürich: 1,6 3,3 +1,7 Anteil Jagdschützenvereine (Ausfallkosten; LG Nr. 8510, Altlasten) Anteil obligatorisches jagdliches Schiessen 3,9 8,9 +5,0 (LG Nr. 8800, Amt für Landschaft und Natur), plus VASA für Jagdschiessanlage Embrach 5,6 +5,6 Gesamtkosten Kanton Zürich: Jagdschiess­anlagen 33,9 46,2 +12,3 und 25-m-/50-m-/300-m-Schiessanlagen Mit RRB Nrn. 97/2013 und 1898/2010 bewilligte der Regierungsrat insgesamt 33,9 Mio. Franken für die altlastenrechtlichen Sanierungsmassnahmen der Schiessanlagen und Jagdschiessanlagen. Dieser Kredit entspricht den Nettoausgaben des Kantons gemäss Kostenschätzung vom Januar 2013. Aufgrund der eingegangenen Angebote für die Sanierung der Jagdschiessanlage in Embrach und der neuen Kostenschätzung der Gemeinde für die Sanierung der Jagdschiessanlage Meilen muss der Nettokostenanteil für den Kanton um 6,7 Mio. Franken erhöht werden (1,7 Mio. Franken in Leistungsgruppe Nr. 8510, Altlasten, für die Ausfallkosten und 5 Mio. Franken in Leistungsgruppe Nr. 8800, Amt für Landschaft und Natur). Weil das ALN die Sanierung in Embrach als Realleistungspflichtiger vorfinanzieren muss, sind für die Jagdschiessanlage Embrach im vorliegenden Zusatzkredit auch die voraussichtlichen Gelder aus dem VASA-­ Fonds gemäss Art. 32e USG, die noch nicht rechtskräftig zugesichert sind, in der Höhe von 5,6 Mio. Franken zu bewilligen. Für die Sanierung der Jagdschiessanlage Embrach fallen keine Kostenanteile für die Gemeinde an.

Bei den beiden anderen Anlagen finanzieren die Gemeinden die Gesamtkosten vor und es werden nur Nettobeträge vom Kanton abgerechnet und ausbezahlt. Entsprechend müssen für die Sanierungen in Meilen und Pfäffikon auch keine Gelder aus dem VASA-Fonds und keine Gemeindeanteile vorfinanziert werden. Folglich ist für die Sanierung der drei Jagdschiessanlagen eine zusätzliche Ausgabe von 12,3 Mio. Franken zu bewilligen (davon gehen 10,6 Mio. Franken zulasten der Leistungsgruppe Nr. 8800, Amt für Landschaft und Natur, und 1,7 Mio. Franken zulasten der Leistungsgruppe Nr. 8510, Altlasten). Die gesamte zur Verfügung stehende Ausgabensumme wird damit neu 46,2 Mio. Franken, nämlich 14,5 Mio. Franken für die Leistungsgruppe Nr. 8800, Amt für Landschaft und Natur, und 31,7 Mio. Franken für die Leistungsgruppe Nr. 8510, Altlasten, betragen. Gemäss § 37 Abs. 2 lit a des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar 2006 (CRG; LS 611) in Verbindung mit Art. 32c und 32d USG und Art. 18 Abs. 1ter NHG handelt es sich vorliegend um eine gebundene Ausgabe.

C. Kreditdeckung Die Ausgabenbewilligung belastet den Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2020–2023 nicht. Die erforderlichen Mittel sind bereits mit bestehenden und neuen Rückstellungen sowie den voraussichtlichen Kostenanteilen des Bundes gestützt auf Art. 14 ff. VASA bereitgestellt. Die Mittel setzen sich wie folgt zusammen: in Mio. Franken Rückstellung LG Nr. 8510, Altlasten 30,0 Rückstellung LG Nr. 8800, ALN 3,9 Bundesbeitrag VASA (nur Jagdschiessanlage Embrach) 5,6 neue Rückstellung LG Nr. 8510, Altlasten 1,7 Neue Rückstellung LG Nr. 8800, ALN 5,0 Total 46,2

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Für die altlastenrechtlichen Sanierungsmassnahmen bei den Schiessanlagen im Kanton Zürich und den drei Jagdschiessanlagen in Embrach, Pfäffikon und Meilen wird zu den Ausgabenbewilligungen gemäss RRB Nrn. 97/2013 und 1898/2010 eine zusätzliche gebundene Ausgabe von Fr. 12 300 000 bewilligt. Davon gehen Fr. 10 600 000 zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8800, Amt für Landschaft und Natur, und Fr. 1 700 000 zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8510, Altlasten. Die gesamte zur Verfügung stehende Ausgabensumme beträgt Fr. 46 200 000.

II. Mitteilung an die Finanzdirektion und die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Federal Act on the Protection of the Environment, Art. 32c, Art. 32d, and Art. 32e — read in the version of January 1, 2018; the act was consolidated again on March 1, 2020, July 1, 2020, January 1, 2021, January 1, 2022, January 1, 2024, January 1, 2025, April 1, 2025, April 1, 2026, and August 1, 2026.
  • Gesetz über Controlling und Rechnungslegung, Art. 37 — read in the version of March 1, 2018; the act was consolidated again on January 1, 2021, January 1, 2022, July 1, 2022, and July 1, 2022.
  • Federal Act on the Protection of Nature and Cultural Heritage, Art. 18 — read in the version of January 1, 2017; the act was consolidated again on April 1, 2020, January 1, 2022, and August 1, 2025.
  • Ordinance on the Remediation of Polluted Sites, Art. 8 and Art. 20 — read in the version of May 1, 2017; the act was consolidated again on July 1, 2024, August 1, 2025, and December 1, 2025.

Cited in