Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

RRB Nr. 615/2025

Anfrage Mandy Abou Shoak, Zürich, und Mitunterzeichnende betreffend Was tut der Kanton Zürich gegen das Phänomen der chemischen Unterwerfung von Opfern?, Beantwortung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 86/2025

Sitzung vom 11. Juni 2025

615. Anfrage (Was tut der Kanton Zürich gegen das Phänomen der chemischen Unterwerfung von Opfern?) Kantonsrätin Mandy Abou Shoak, Zürich, und Mitunterzeichnende haben am 24. März 2025 folgende Anfrage eingereicht: Chemische Unterwerfung bezeichnet die Verabreichung von psychoaktiven Substanzen, um das Bewusstsein, die Entscheidungsfähigkeit oder die Wehrhaftigkeit einer Person zu beeinträchtigen. Dies geschieht oft heimlich mit dem Ziel, Kontrolle über das Opfer zu erlangen. Die Substanz wird in ein Getränk oder unter die Nahrung des Opfers gemischt. In der Praxis wird chemische Unterwerfung oft im Zusammenhang mit Sexualstraftaten verfolgt. Ein Problem ist jedoch der Nachweis der Substanzen, da viele K.O.-Mittel schnell im Körper abgebaut werden. Vor allem im Gesundheitswesen ist es von hoher Wichtigkeit, dass das Personal Symptome und damit Hinweise auf eine allfällige chemische Unterwerfung erkennt. Dementsprechend ist sowohl dem Gesundheitswesen als auch der Strafverfolgung eine hohe Bedeutung in der Bekämpfung von chemischer Unterwerfung beizumessen. Substanzen, die im Kontext von chemischer Unterwerfung verwendet werden, können oft nur mit teuren Methoden (Haar- oder Urinproben) nachgewiesen werden. Die Fälle von chemischer Unterwerfung sind vielfältig: In Frankreich wurde Dominique Pelicot verurteilt, weil er seine Ehefrau Gisèle über Jahre hinweg mit Medikamenten betäubte und sie mehr als 50 Männern zur Vergewaltigung zuführte. Ein 74-jähriger französischer Chirurg gestand, zwischen 1989 und 2014 fast 300 minderjährige Patienten während medizinischer Eingriffe betäubt und sexuell missbraucht zu haben. Immer wieder wird bekannt oder vermutet, dass an Veranstaltungen K.O.-Tropfen (GHB) eingesetzt werden. Diese Fälle verdeutlichen die gravierenden Folgen des Missbrauchs von psychoaktiven Substanzen zur chemischen Unterwerfung und unterstreichen die Notwendigkeit von Präventionsmassnahmen, etwa in Schulen, Bars oder bei Veranstaltungen.

Aus all diesen Gründen wird der Regierungsrat darum gebeten, folgende Fragen zu beantworten:

Erwägungen

1. Gibt es eine Übersicht mit Zahlen, Art der Delikte, Profile der Opfer und Täter, Anzahl der aufgeklärten Fälle bei chemischer Unterwerfung im Kanton Zürich?

2. Wie beurteilt der Regierungsrat das Phänomen? Was wurde bis anhin dagegen unternommen? Was gedenkt der Regierungsrat zu tun?

3. Gibt es spezialisierte bzw. qualifizierte Stellen im Gesundheitswesen, bei der Polizei, Rechtsmedizin und in der Opferberatung? Wenn nein, sind solche geplant? Wenn ja, wie werden sie qualifiziert?

4. Wer ordnet in welchen Fällen eine Untersuchung zum Nachweis chemischer Unterwerfung an? In welchen Fällen und wie häufig wird die Technik von Haaranalysen eingesetzt?

5. Welche Präventionsangebote gibt es? Sind Angebote geplant oder gibt es vorbildliche Angebote in anderen Kantonen oder im Ausland, an denen sich der Kanton Zürich orientieren kann oder möchte?

6. Welche Massnahmen erachtet der Regierungsrat als sinnvoll, um dem Phänomen zu begegnen und die Öffentlichkeit für das Thema zu sensibilisieren?

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Mandy Abou Shoak, Zürich, und Mitunterzeichnende wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Die Kantonspolizei bildet Fälle mit chemischer Unterwerfung nicht gesondert ab. Auch bei der Staatsanwaltschaft werden entsprechende täterische Vorgehensweisen in der Regel als Vergewaltigung oder Schändung qualifiziert und unter diesen Titeln im System erfasst. Folglich liesse sich nur unter händischer Auswertung jedes einzelnen Falles herausfiltern, welche Fälle sich auf einen Sachverhalt im Zusammenhang mit chemischer Unterwerfung beziehen. Bei den Opferberatungsstellen werden Fälle von chemischer Unterwerfung ebenfalls nicht eigens gezählt oder als besondere Kategorie in die Opferhilfestatistik eingetragen, da es sich dabei nicht um eine eigene Delikt- oder Opferkategorie handelt, sondern um ein Tatmittel. Mehrheitlich fallen diese Fälle, wenn sexuell motiviert, unter die Statistikkategorie «Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität», insbesondere unter Art. 191 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (SR 311.0), Missbrauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen

Person (früher: Schändung), und sind als solche in der Statistik enthalten, allerdings zusammen mit allen anderen Fällen, in denen ein Opfer zum Widerstand unfähig gemacht wurde. Zu Frage 2: Die Substanzen und Präparate, die im Rahmen einer chemischen Unterwerfung eingesetzt werden können, sind vielfältig und umfassen neben Alkohol auch andere psychoaktive Substanzen wie Benzodiazepine, Gammahydroxybutyrat (GHB), Gammabutyrolacton (GBL) – umgangssprachlich oft als K.O.-Tropfen bezeichnet – sowie Ketamin und weitere. In der öffentlichen Wahrnehmung wird insbesondere die Rolle von Alkohol als potenzieller Vorbereiter zur Deliktausübung häufig unterschätzt. Für einige dieser Substanzen und Präparate bestehen regulatorisch vorsorgliche Massnahmen im Sinne einer Bezugskontrolle. Zugelassene Inverkehrbringer kontrollierter Substanzen unterstehen gesetzlichen Sorgfalts- bzw. Meldepflichten. So sind beispielsweise Apotheken im Falle eines Missbrauchsverdacht verpflichtet, entsprechende Arzneimittel nicht abzugeben und Rezeptfälschungen der Kantonalen Heilmittelkontrolle zu melden. Diese bringt entsprechende Vorfälle konsequent bei der Polizei zur Anzeige. Bei illegal beschafften Substanzen, beim missbräuchlichen Einsatz medizinisch verordneter Arzneimittel oder bei der Verwendung legal verfügbarer Substanzen wie Alkohol werden diese Kontrollmechanismen jedoch umgangen. So haben auch die anerkannten Opferberatungsstellen im Kanton Zürich immer wieder mit solchen Fällen zu tun. Meldet sich ein Opfer bei einer Opferberatungsstelle und äussert den Verdacht, Opfer einer mithilfe von chemischen Mitteln begangenen Straftat geworden zu sein, unterstützt diese das Opfer, wenn es darum geht, das weitere Vorgehen festzulegen und zu entscheiden, ob eine Strafanzeige eingereicht werden soll. Das Opfer wird auf die Notwendigkeit einer schnellen Beweissicherung hingewiesen. Die Beratungsstellen beraten und begleiten das Opfer und unterstützen es bei der Geltendmachung seiner gestützt auf das Opferhilfegesetz bestehenden Ansprüche (Soforthilfe, längerfristige Hilfe, Entschädigung, Genugtuung). Zu Frage 3: In den Notaufnahmen kann bei medizinischer Indikation (z. B. unklarer Bewusstseinsverlust, Verwirrung usw.) grundsätzlich eine weitergehende Abklärung wie beispielsweise ein Drogenscreening im Urin

oder eine Bildgebung durchgeführt werden. Liegt zusätzlich ein Deliktverdacht vor, ist unter Vorbehalt der Einwilligung der betroffenen Person zudem eine vorsorgliche Sicherstellung von Blut und/oder Urinpro- ben für allfällige spätere forensisch-toxikologische Analysen im Rahmen eines Untersuchungsverfahrens möglich. Bei Bedarf kann eine Fachstelle mit der notwendigen diagnostischen Expertise wie das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM-UZH) oder der seit Frühling 2024 im Pilotprojekt tätige Aufsuchende Dienst Forensic Nurses (ADFN) beratend hinzugezogen werden. Wenn sich die betroffene Person gegen eine Anzeige entscheidet, rückt der ADFN aus. Die Forensic Nurses nehmen die Angaben der Betroffenen zum Ereignis auf und dokumentieren allfällige Verletzungen gerichtsverwertbar. Sie sichern Spuren (z. B. Abstriche von Hautstellen, die DNA der Täterin bzw. des Täters enthalten könnten) und Proben (z. B. Blut-, Urin- oder Haarproben) für mögliche spätere genetische und forensisch-toxikologische Analysen in einem spezialisierten Labor. Bei Verdacht auf ein Sexualdelikt führt der ADFN die Untersuchung gemeinsam mit einer Gynäkologin bzw. eines Proktologen des Spitals durch. Wird bereits zu Beginn Anzeige erstattet, übernehmen Ärztinnen und Ärzte des IRM-UZH anstelle des ADFN die entsprechende Untersuchung und Spurensicherung. Die Forensic Nurses leisten überdies durch Fort- und Weiterbildungen in den Spitälern und Fachorganisationen einen wichtigen Beitrag zur Sensibilisierung und für die frühzeitige Erkennung von sexueller und häuslicher Gewalt. Zudem stehen sie Opfern sexueller und häuslicher Gewalt begleitend und beratend zur Seite und vernetzen diese mit weiterführenden Unterstützungsangeboten wie der Opferberatung, für welche die Sensibilität für einen möglichen Einsatz von psychoaktiven Substanzen im Rahmen von Delikten ebenfalls eine grundlegende Kompetenz darstellt. Sodann sind im Bereich der Rechtsmedizin sowohl Fachärztinnen und Fachärzte für Rechtsmedizin als auch forensische Toxikologinnen und Toxikologen als spezialisierte Fachpersonen tätig, die interdisziplinär geeignetes Probenmaterial asservieren, entsprechende Analysen durchführen und die Ergebnisse interpretieren. Fachärztinnen und Fachärzte für Rechtsmedizin absolvieren nach dem Studium der Humanmedizin eine mindestens fünfjährige Facharztweiterbildung und

erhalten den Facharzttitel nach anschliessend erfolgreich abgelegter Prüfung und Erfüllung des Weiterbildungskataloges. Forensische Toxikologinnen und Toxikologen verfügen in der Regel über ein Doktorat (PhD) in Naturwissenschaften (z. B. Pharmazie, Chemie, Biologie) sowie über eine von der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtmedizin (SGRM) anerkannte und geprüfte, mindestens fünfjährige Weiterbildung zur Forensischen Toxikologin bzw. zum Forensischen Toxikologen SGRM.

Schliesslich ist bei der Kantonspolizei für schwere Sexualdelikte, worunter auch solche mit Verdacht auf Verabreichung von K.O.-Mitteln gehören, ein spezialisierter Ermittlungsdienst zuständig. Dieser betreibt einen Pikettdienst, der rund um die Uhr bei Ereignissen, die sich innerhalb von 72 Stunden vor der Anzeigeerstattung ereignet haben, ausrückt, da entsprechende Substanzen nur während sehr kurzer Zeit nachgewiesen werden können. Dabei kümmert sich der Dienst auch um die Opferbelange. Zudem steht der spezialisierte Pikettdienst für Fragen der Frontfunktionärinnen und -funktionäre jederzeit zur Verfügung. Zu Frage 4: Wie bereits dargelegt, nehmen bei einer Anzeige eines Opfers im Zusammenhang mit einer Straftat gegen die sexuelle Integrität oftmals Mitarbeitende des ADFN die erste Spurensicherung vor, in bestimmten Fällen aber auch das Spitalpersonal selbst oder das IRM-UZH. Gelingt es, beim Opfer Blut und Urin innert 6–8 Stunden, längstens 12 Stunden, sicherzustellen, erfolgt die Beweisführung über die Auswertung dieser Asservate. Gelingt eine solche Sicherstellung innert des erwähnten Zeitraumes nicht, was den Regelfall darstellt, wird versucht, über Haarproben beim Opfer und deren Analysen über ein Gutachten des IRM-UZH die Einnahme solch chemischer Substanzen, namentlich GHB, durch das Opfer nachzuweisen. Haaranalysen dienen aber auch dazu, den Konsum von Substanzen durch eine Person über einen gewissen Zeitraum hinweg zu belegen oder einen behaupteten Konsum zu widerlegen. Sie stehen somit nicht allein im Zusammenhang mit dem Nachweis der Einnahme von chemischen Substanzen durch ein Opfer. Die Auswertung der sichergestellten Asservate einschliesslich der Haarproben über ein chemisch-toxikologisches Gutachten erfolgt dann jeweils im Auftrag der Staatsanwaltschaft. In der nachstehenden Tabelle sind die Fallzahlen 2020–2025 aufgeführt, in denen die Technik von Haaranalysen bei Fällen mit Einsatz von psychoaktiven Substanzen eingesetzt wurde. In rund 80% der untersuchten Fälle stehen die Haaranalysen im Zusammenhang mit Sexualdelikten. Bei den restlichen Delikten handelt es sich um Raub/Körperverletzung im Zusammenhang mit K.O.-Mitteln. Jahr Gesamtanzahl Anteil Sexualdelikte 2025 (Stand: 10. April 2025) 7 71% 2024 21 86% 2023 23 83% 2022 21 81% 2021 17 88% 2020 9 67%

Zu Frage 5: Eine wirksame Prävention beruht insbesondere auf einer niederschwelligen, zielgruppengerechten Sensibilisierung und Aufklärung für die Bevölkerung. Sie umfasst zudem etablierte Schutzmassnahmen in Risikosettings, wie z. B. Orten des Nachtlebens, und sorgt dafür, dass Betroffene einfachen Zugang zu Unterstützungsangeboten erhalten, einschliesslich Untersuchungs- und Beweissicherungsmöglichkeiten. Zudem ist eine konsequente Verfolgung dieser Art von Delikten wichtig. Die Mitarbeitenden in den Spitälern sind grundsätzlich gut sensibilisiert. Mit dem ADFN steht Betroffenen und Fachpersonen im Kanton Zürich ein professionelles, niederschwelliges Angebot zur Verfügung, das auch in Fällen von Delikten im Zusammenhang mit chemischer Unterwerfung unterstützen kann. Die Vernetzung und der Einbezug zusätzlicher möglicher primärer Opferanlaufstellen, wie etwa Apotheken, wird im Rahmen des Pilotprojekts ADFN zudem laufend ausgebaut. Im Zuge der Umsetzung der Istanbul-Konvention wurden sodann verschiedene Massnahmen definiert, welche die Prävention von häuslicher, geschlechtsspezifischer und sexualisierter Gewalt zum Ziel haben (RRB Nr. 338/2021, Massnahmen 3.6a und 3.6b). Diese wurden zudem kürzlich um Folgemassnahmen ergänzt (RRB Nr. 1254/2024, Folgemassnahmen 4a und 5). Die getroffenen Massnahmen befassen sich mit sämtlichen Gewaltformen im Geltungsbereich der Istanbul-Konvention. Darunter fällt auch die in der Anfrage geschilderte Vorgehensweise, Opfer durch Einsatz von Betäubungsmitteln widerstandsunfähig zu machen. Im Bildungsbereich nimmt der Lehrplan 21 die Schulen in die Verantwortung, soziale Kompetenzen für ein gewaltfreies Zusammenleben zu fördern. Der Lehrplan fördert ein Bewusstsein für Themen wie Gleichstellung, Gesundheit und Prävention, wobei die Schülerinnen und Schüler befähigt werden, Risiken zu erkennen und sich aktiv dagegen zu schützen. Die Planungshilfen der Pädagogischen Hochschule Zürich (materialien.phzh.ch/de/planungshilfen-gesundheitsfoerderung-undpraevention/) unterstützen Lehrpersonen und Schulleitungen bei der Planung und Umsetzung von lehrplanbasierter Gesundheitsförderung und Prävention im Unterricht. Ein Schwerpunkt liegt auf der Förderung der physischen und psychischen Resilienz. So werden Schülerinnen und

Schüler nicht nur zu einem gesunden Umgang mit ihrer eigenen Sexualität und ihren Gefühlen angeleitet, sondern auch darin geschult, Gesundheitsrisiken, Diskriminierungen und Übergriffe zu erkennen und präventiv zu handeln. Im Leitfaden Sexuelle Gesundheit des Mittelschul- und Berufsbildungsamtes (zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/ themen/bildung/informationen-fuer-schulen/informationen-schulenfinal.pdf), der für den sexualpädagogischen Unterricht der Sekundar- stufe II verbindlich ist, gehört das Lernziel «Bewusstsein schaffen für Selbstbestimmung, Selbstwirksamkeit und Selbstverantwortung» zum Pflichtteil. Daneben erhalten alle Schulen fachliche und pädagogische Unterstützung von den vom Kanton mitfinanzierten sexualpädagogischen Fachstellen. Auf der Webseite des Kantons finden die Schulen zudem umfangreiche Informationen zu den einschlägigen Themen. Schliesslich publiziert die Schweizerische Kriminalprävention auf ihrer Webseite (www.skppsc.ch/de/projekte/gut-ausgegangen/) Sicherheitstipps für das Nachtleben. Die Präventionsabteilung der Kantonspolizei betreibt zudem die Webseite nofront.ch, die unter anderem über die Risiken im Zusammenhang mit K.O.-Tropfen informiert. Sie sensibilisiert zudem im Rahmen von Schullektionen und Informationskampagnen. Zu Frage 6: Aus opferhilferechtlicher Sicht entscheidend sind sowohl eine Sensibilisierung der breiten Bevölkerung als auch die Schulung von Fachpersonen und Personen- oder Berufsgruppen, die potenziell in Kontakt mit Opfern stehen. Dazu können wiederkehrende und regelmässige Kampagnen durchgeführt sowie Aus- und Weiterbildungen angeboten werden. Weitere – bereits von der Opferhilfe Zürich initiierte – Massnahmen zielen auf eine Verbesserung der Übersicht über und der Zugänglichkeit zu den verschiedenen Angeboten der Opferhilfe ab. Zudem wird ab dem 1. November 2025 eine kostenlose, rund um die Uhr erreichbare zentrale Telefonberatung eingerichtet. Zu erwähnen ist nicht zuletzt die Wichtigkeit der Weiterführung und -entwicklung des Projekts ADFN. Im Weiteren spielt die Schulsozialarbeit im Umgang mit häuslicher, geschlechtsspezifischer und sexualisierter Gewalt eine zentrale Rolle. Dementsprechend ist die flächendeckende Einführung eines entsprechenden Angebots auf der Sekundarstufe II eine wichtige Massnahme (vgl. Vorlage 5935). Ebenso ist es wichtig, dass die Schulsozialarbeit im

Bereich der Volksschule über ausreichende Qualifikation und Mittel verfügt, wofür die kommunalen Trägerschaften sorgen.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Swiss Criminal Code, Art. 191 — read in the version of January 1, 2025; the act was consolidated again on August 1, 2025, January 1, 2026, and June 12, 2026.