05.060
StGB und MStG. Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht
Janiak Claude · P-M · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion
Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz
Code pénal suisse et Code pénal militaire
Detailberatung - Discussion par article
Titel und Ingress, Ziff. I Einleitung
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Titre et préambule, ch. I introduction
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 42
Antrag der Mehrheit
Abs. 4
Eine bedingte Strafe kann mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.
Antrag der Minderheit
(Hämmerle, Garbani, Hubmann, Leutenegger Oberholzer, Menétrey-Savary, Rechsteiner-Basel, Sommaruga Carlo)
Abs. 1
Das Gericht kann den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren aufschieben, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.
Abs. 4
Eine bedingte Freiheitsstrafe kann mit einer unbedingten Geldstrafe verbunden werden.
Art. 42
Proposition de la majorité
Al. 4
Le juge peut prononcer, en plus du sursis, une peine pécuniaire sans sursis ou une amende selon l'article 106.
Proposition de la minorité
(Hämmerle, Garbani, Hubmann, Leutenegger Oberholzer, Menétrey-Savary, Rechsteiner-Basel, Sommaruga Carlo)
Al. 1
Le juge peut suspendre l'exécution d'une peine pécuniaire, d'un travail d'intérêt général ou d'une peine privative de liberté de six mois au moins et de deux ans au plus lorsqu'une peine ferme ne paraît pas nécessaire pour détourner l'auteur d'autres crimes ou délits.
Al. 4
Le juge peut prononcer, en plus d'une peine privative de liberté avec sursis, une peine pécuniaire sans sursis.
Hämmerle Andrea · Mit-M · Nationalrat · Graubünden · Sozialdemokratische Fraktion
Hier geht es nicht um einen Kernpunkt der Vorlage, aber die fragliche Bestimmung ist doch ziemlich tückisch. Es geht um Bagatelldelikte, welche im Jargon als Massengeschäft bezeichnet werden. Die Situation ist ziemlich verfahren: Die Problematik der Schnittstelle zwischen Ordnungsbussen, Bussen, bedingten und unbedingten Geldstrafen und Freiheitsstrafen ist weder in der vom Parlament damals beschlossenen Fassung noch in der neuen Fassung des Bundesrates sauber gelöst. Der Antrag der Kommissionsmehrheit ist zwar besser, aber auch er überzeugt nicht wirklich. Hinzu kommt, dass die Bestimmung für einen Kunden oder eine Kundin kaum verständlich ist; sie ist also auch nicht sehr massengeschäftstauglich.
Das Problem liegt bei der bedingten Geldstrafe: Sie ist unter systematischem Gesichtspunkt falsch. Das soll nun korrigiert werden, indem sie mit einer unbedingten Busse verbunden wird. Eine bedingte Geldstrafe mit einer unbedingten Busse zu verbinden ist jedoch ziemlich unsinnig. Die Minderheit stützt sich auf die Kritik und den Vorschlag des Basler Strafrechtsprofessors Günter Stratenwerth: Die bedingte Freiheitsstrafe soll mit einer unbedingten Geldstrafe verbunden werden - die Busse hat in diesem Bereich eben gerade nichts zu suchen. Voraussetzung dafür ist - deshalb hat unser Antrag zwei Teile -, dass in Absatz 1 vorgesehen wird, dass der Vollzug einer Geldstrafe aufgeschoben werden kann, statt dass es heisst "schiebt in der Regel auf", wie es der Bundesrat und die Mehrheit beantragen.
Unser Minderheitsantrag überzeugt als Konzept weit eher als der Entwurf des Bundesrates, der eben will, dass alles mit allem verbunden werden kann, und hat gegenüber dem Antrag der Mehrheit, der immerhin besser ist als derjenige des Bundesrates, den Vorteil, dass die Busse, die hier nichts zu suchen hat, eben auch nicht vorkommt. Wesentlich ist aber, dass wir eine Differenz zum Ständerat schaffen, damit er diese dornenvolle Bestimmung noch einmal ansehen kann und vielleicht eine noch bessere Lösung entwickelt.
Unbedingt abzulehnen ist hingegen der Antrag der Minderheit Stamm, der auf der Fahne zwar erst auf den letzten beiden Seiten vorkommt, aber auch etwas mit der Sache hier zu tun hat. Er will im Bereich des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) einfach zurück zum alten Recht. Das ist aber klar abzulehnen.
Thanei Anita · Mit-F · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion
Ich bitte Sie im Namen der SP-Fraktion, den Minderheitsantrag Hämmerle zu unterstützen und den Antrag der Minderheit Stamm, der erst später behandelt wird, abzulehnen.
Betreffend Absatz 1 ist der Antrag Hämmerle nicht so problematisch und stellt keinen grossen Unterschied zum Entwurf des Bundesrates dar: Es wird einfach eine Kann-Vorschrift eingeschoben im Gegensatz zur Formulierung "in der Regel".
Schwerwiegender ist die Änderung bei Artikel 42 Absatz 4. Die Version des Bundesrates wie jene der Kommissionsmehrheit sind unglücklich; insbesondere die Version des Bundesrates - die Kombination bedingter Freiheitsstrafen mit bedingten Geldstrafen - scheint unsinnig. Die Schnittstellenproblematik besteht nach wie vor, wie das mein Vorredner zu Recht gesagt hat. Für gravierende Delikte im SVG erhält jemand beispielsweise eine bedingte Freiheitsstrafe, für weniger gravierende Fälle erhält jemand eine unbedingte Geldstrafe oder Busse. Das ist im System ungerecht, es ist geradezu systemwidrig. Zu Recht weist auch mein Vorredner darauf hin, dass unser oder sein neuer Antrag nicht der Weisheit letzter Schluss ist. Aber es ist wichtig, dass hier eine Differenz zum Ständerat geschaffen wird, damit diese Problematik noch einmal überprüft werden kann.
Ich bitte Sie deshalb, den Minderheitsantrag Hämmerle zu unterstützen.
Stamm Luzi · Mit-M · Nationalrat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Ich bedanke mich bei Herrn Kollege Hämmerle, dass er eingangs auf die Widersprüche oder auf die Problematik hingewiesen hat. Ich möchte Sie auch darauf aufmerksam machen, dass Frau Huber fairerweise schon in der Eintretensdebatte gesagt hat, wir "versuchten" die Mängel zu korrigieren. Sie hat offen gesagt, was wir hier machen, sei kein Ruhmesblatt. Herr Kollege Aeschbacher hat in der ersten Runde sogar gesagt, es seien "peinliche" Fehler passiert. Ich muss Ihnen sagen: Ich bin jetzt schon lange im Rat, aber solche Widersprüche, wie wir sie hier kreieren, habe ich noch nie erlebt. Eine solche Gesetzgebung sollten wir uns keinesfalls leisten. Wie angetönt worden ist: Ich komme später, bei einem späteren Artikel, mit einem Antrag, der die Widersprüche wenigstens teilweise korrigieren soll.
Ich bitte Sie, sich daran zu erinnern, dass wir 2002 folgendes System geschaffen haben: Wir haben gesagt, unter sechs Monaten solle es keine Freiheitsstrafen mehr geben; wir haben gesagt, dann sollten die Geldstrafen Platz greifen oder die gemeinnützige Arbeit solle die Strafen von weniger als sechs Monaten ersetzen. Bei der gemeinnützigen Arbeit haben wir allerdings das Problem, dass diese nur angeordnet werden kann, wenn sich der Betroffene damit einverstanden erklärt, aus verständlichen Gründen, damit nicht Leute in Altersheime usw. geschickt werden, die dort gar nicht arbeiten wollen.
Jetzt aber zurück zu den unhaltbaren Zuständen und den unlösbaren Widersprüchen, die daraus resultieren, wenn wir diese Bestimmung so umsetzen, wie wir im Begriff sind, es zu tun. Das einfachste Beispiel, um sich vor Augen zu halten, was schief läuft, ist der Strassenverkehr. Denken Sie an die Massengeschäfte "zu schnell fahren" oder "in angetrunkenem Zustand fahren". Wenn wir die ursprüngliche Variante, die wir 2002 beschlossen haben, belassen hätten, hätte das konkret bedeutet: Wenn jemand betrunken fährt, erhält er beim ersten Mal ausschliesslich eine bedingte Geldstrafe. Damit hätten wir zudem das Problem geschaffen, dass ganze Kategorien von Leuten mit tiefen Einkommen faktisch gar nicht mehr bestraft würden, z. B. einkommenslose Studenten, z. B. all die vielen Leute, die am Existenzminimum leben, z. B. all die vielen Leute mit tiefen Lohnniveaus, die aus dem Ausland kommen. Es wäre faktisch so gewesen, dass diese unbehelligt ausgegangen wären.
Jetzt kommt für mich das juristisch Bemerkenswerte - ich bitte Sie, die Fahne anzuschauen -: Die Spalte links aussen auf der Fahne ist die Variante, die wir im Jahr 2002 beschlossen haben. Ich bitte Sie, nur schon zu bedenken: Wie ist es möglich, dass die Verwaltung zu etwas, was wir beschlossen haben, jetzt sagt, wir müssten es dringend wieder revidieren, noch bevor es in Kraft gesetzt worden ist? Schon das ist mehrfach bemerkenswert.
Dann bitte ich Sie, zur zweiten Spalte zu gehen. Das ist die Variante des Ständerates, die die Verwaltung nun neu vorgeschlagen hat. Ich bitte Sie, auch dort zu bedenken, wie bemerkenswert es ist, dass der Ständerat diese Formulierung diskussionslos durchgelassen hat, obwohl auch diese gravierendste Mängel aufweist. Schon wenn Sie als Laie diesen Artikel durchlesen, sehen Sie, dass etwas nicht stimmen kann: Eine bedingte Strafe wird mit einer bedingten Geldstrafe kombiniert! Was soll das heissen? Die zweite Spalte hat selbst Hanspeter Uster als "Unding" bezeichnet.
Und nun zu den Anträgen zwei Spalten weiter rechts, die wir heute diskutieren. Ich wiederhole: Ich bedanke mich für die Kritik von Kollege Hämmerle, dessen Minderheitsantrag vielleicht noch am ehesten Sinn macht. Kollegin Huber hat gute Ansätze gebracht, aber wir haben mit ihrem Mehrheitsantrag eine Variante auf dem Tisch, die inakzeptabel ist und zu der sogar Strafrechtsprofessoren heute sagen, sie sei nicht tragbar. Es ist für mich unhaltbar, dass wir jetzt etwas beschliessen, zu dem z. B. Strafrechtsprofessor Christian Schwarzenegger offen sagt: "Es ist allen klar, dass die Geldstrafenregelung gravierende Probleme und Widersprüche schafft."
Es trifft zwar zu, dass auch beim Vorschlag von Professor Schwarzenegger in der Kommission festgehalten wurde, dass dieser Widersprüche aufweist. Aber auch die beiden Anträge der Mehrheit und der Minderheit haben Widersprüche; alle Vorschläge haben Widersprüche, die gar nicht mehr korrigierbar sind.
Ich komme zum Schluss: Im Klartext heisst das, dass wir ausgerechnet im Strafrecht, bei dem Kollege Hämmerle gesagt hat, man müsse hier besonders präzise formulieren, eine chaotische Revision machen. Schauen Sie sich den Antrag der Mehrheit an, der eine Verbesserung sein soll! Was sagt man sich in der Praxis? Tausende von Juristen - Studenten, Universitätsprofessoren, Richter, Anwälte, Untersuchungsbeamte - werden sich fragen, was das Parlament eigentlich erreichen wollte, als es diese Formulierung beschlossen hat. Die Praktiker werden sich fragen: Gebe ich jetzt eine bedingte Geldstrafe - ich bin gerade beim letzten Abschnitt des Antrages der Mehrheit -, oder gebe ich eine bedingte Geldstrafe kombiniert mit einer unbedingten Geldstrafe? Gebe ich gemeinnützige Arbeit? Aber wenn der Betroffene dies ablehnt, gebe ich dann wieder eine bedingte Geldstrafe? Oder gebe ich - das ist besonders gefährlich, weil es zu "Doppelbestrafungen" führt -, wenn unbefriedigende Resultate drohen, einfach zusätzlich die alte Busse? Das dürfen wir keinesfalls machen.
Bitte stimmen Sie deshalb nachher, beim Strassenverkehrsgesetz, meinem Korrekturvorschlag zu!
Huber Gabi · Mit-F · Nationalrat · Uri · Freisinnig-demokratische Fraktion
Wir haben ja in der Eintretensdebatte festgestellt, dass wir in der Revision einer Revision stecken. Im Zentrum der Kritik der Strafverfolgungsbehörden steht bekanntlich die Schnittstelle zwischen unbedingten Bussen für Übertretungen und bedingten Geldstrafen für Vergehen nach neuem Recht. Eine Schnittstellenproblematik gibt es aber bereits nach geltendem Recht. Denn nach dem Ordnungsbussengesetz können Übertretungen der Strassenverkehrsvorschriften in einem vereinfachten Verfahren mit Bussen bis zu 300 Franken geahndet werden, ohne Vorleben und persönliche Verhältnisse des Täters zu berücksichtigen. Übertretungen, welche über die in der Ordnungsbussenverordnung definierten Tatbestände hinausgehen, werden dagegen mit Haft oder Busse bestraft, wobei für die Zumessung der Busse die persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Täters berücksichtigt werden müssen und die Haft mit bedingtem Vollzug verhängt werden kann.
Dies hat zum Beispiel zur Folge, dass eine Geschwindigkeitsübertretung von 20 Stundenkilometern innerorts eine tiefere Busse nach sich zieht als eine Geschwindigkeitsübertretung von 11 bis 15 Stundenkilometern. Die Kantone lösen das Problem, indem sie auch für diesen Bereich der Übertretungen im Strassenverkehr fixe Bussenkataloge vorsehen. Die Schnittstellenproblematik zwischen Ordnungsbussen und normalen Übertretungsbussen bleibt auch im neuen Recht bestehen.
Eine weitere Schnittstellenproblematik besteht im geltenden Recht zwischen unbedingten Übertretungsstrafen und bedingten Strafen für Vergehen und Verbrechen. Die logischste Lösung für die Beseitigung dieser Problematik wäre, den bedingten Strafvollzug auch für Übertretungsstrafen und im Prinzip sogar für Ordnungswidrigkeiten vorzusehen. Davon ist jedoch zwingend abzuraten, weil die Einführung des bedingten Strafvollzuges bei Ordnungsbussen und Übertretungsbussen für Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz zu einem enormen Mehraufwand in Justiz und Verwaltung führen würde.
Die Schnittstellenproblematik muss somit grundsätzlich in Kauf genommen werden, wenn für Übertretungen nur unbedingte Bussen möglich sein sollen. Das Problem ist nicht lösbar, aber man kann seine Bewältigung erleichtern. Um diese Problematik bei den Strafen für Vergehen zu entschärfen, sieht Artikel 42 Absatz 4 des neuen StGB in der Fassung vom Dezember 2002 vor - auf der Fahne in der Spalte ganz links -, dass jede bedingte Strafe mit einer bedingten oder unbedingten Geldstrafe verbunden werden kann. Nach dem Entwurf des Bundesrates beziehungsweise nach dem Beschluss des Ständerates soll nun neu eine bedingte Strafe nicht nur mit einer Geldstrafe, sondern auch mit einer Übertretungsbusse verbunden werden können. Denn das Problem der Fassung aus dem Jahr 2002 besteht darin, dass die Lösung nicht massengeschäftstauglich ist, weil der Richter sich in jedem Fall minimal mit den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Täters befassen müsste und nicht einfach einen Katalog mit fixen Bussen anwenden könnte.
Die Mehrheit beantragt Ihnen nun eine neue Fassung, wonach eine bedingte Strafe nur mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse verbunden werden kann. Die FDP-Fraktion ersucht Sie, diesen Antrag zu unterstützen, denn die Verbindung von bedingten Strafen mit bedingten Geldstrafen, insbesondere die Verbindung einer bedingten Geldstrafe mit einer bedingten Geldstrafe, ist alles andere als sinnvoll. Bedingte Strafen sollen nur mit einer unbedingten Geldstrafe verbunden werden können. Die Schnittstellenproblematik ist mit dem Antrag der Mehrheit am geringsten, und im Gegensatz zum Antrag der Minderheit Hämmerle ist sie massengeschäftstauglich, weil auch die Verbindung mit einer Busse möglich ist.
Dass die Verbindung einer bedingten Strafe mit einer bedingten Geldstrafe fragwürdig ist, hat auch der Bundesrat erkannt. Laut Botschaft wollte er aber diese Bestimmung nicht gegen den ausdrücklichen Willen des Parlamentes ändern. Wir meinen jedoch, dass es die Pflicht des Parlamentes ist, in dieser Gesetzesbestimmung ausschliesslich sinnvolle Kombinationsmöglichkeiten von Sanktionen vorzusehen, und ersuchen Sie deshalb, dem Antrag der Mehrheit zuzustimmen. Den gleichen Antrag zur Unterstützung der Mehrheit stellen wir auch bezüglich der analogen Änderungen in Artikel 36 des Militärstrafgesetzes.
Aeschbacher Ruedi · Mit-M · Nationalrat · Zürich · EVP/EDU Fraktion
Ich möchte nicht den Wirrwarr mit den bedingten und den unbedingten bedingten Freiheitsstrafen und bedingten Geldstrafen noch grösser machen, sondern auf die zwei Differenzen, wie sie bei diesem Artikel vorhanden sind, zurückkommen.
Wir haben eine erste Differenz bei Absatz 1. In diesem Absatz 1 wird nach der Fassung der Mehrheit und des Bundesrates die Regel aufgestellt, dass normalerweise der Vollzug aufgeschoben wird, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Die Minderheit möchte hier einfach eine Kann-Formulierung, die völlig offen ist. In der Praxis laufen beide Varianten auf das Gleiche hinaus. In der Praxis kann nach der Version der Minderheit der Richter so oder so entscheiden, in der Praxis kann der Richter aber auch nach dem Text der Mehrheit den Vollzug aufschieben oder nicht. Wenn er ihn aufschiebt, ist das die Regel, wenn er ihn nicht aufschiebt, hat er einen Ausnahmegrund von dieser Regel zu dokumentieren. Also, in der Praxis kommt es aufs Gleiche hinaus. Einzig die Fassung von Bundesrat und Mehrheit sagt deutlicher, dass es eigentlich der Regelfall sein sollte, dass man unter den gegebenen Voraussetzungen eine Strafe aufschiebt. Die Differenz ist hier also äusserst gering.
Ich meine aber, dass die Fassung der Mehrheit klarer in die Richtung zielt, die der Gesetzgeber hier vorgeben möchte. Der Regelfall ist der Aufschub. Die grössere Freiheit, wie sie die Minderheit geben will, ist vielleicht nicht das, was unbedingt in der Absicht des Gesetzgebers oder in den Überlegungen gelegen hat, die der Bundesrat gemacht hat. Das zum ersten Teil.
Hier bei der zweiten Differenz, bei Artikel 42 Absatz 4, möchte ich wirklich nicht mehr weiter über bedingte, unbedingte Strafen sprechen; ich kann mich hier vollumfänglich den Ausführungen von Frau Huber anschliessen. Die Fassung der Minderheit möchte hier nur bei einer Freiheitsstrafe die Möglichkeit des Verbindens mit einer Geldstrafe geben. Die Fassung der Mehrheit gibt hier bei jeder Strafe die Verbindungsmöglichkeit, und das ist vorzuziehen.
Vischer Daniel · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion
Diese Revision der Revision zeigt schon ein bisschen die Problematik der ganzen Angelegenheit auf. Es ist ja nicht gerade alltäglich, dass ein Gesetz in wesentlichen Teilen revidiert wird und, bevor es in Kraft tritt, nochmals revidiert wird. Das ist vor allem bei der ganzen Problematik der bedingten Geldstrafen im Verhältnis zu Bussen zum offensichtlichen Problem geworden; sowohl Herr Hämmerle als auch Herr Stamm haben mit Recht darauf hingewiesen. Es ist nicht ganz klar, ob der Bundesrat mit seiner jetzigen Revision gegenüber der ursprünglichen Fassung sehr viel weitergekommen ist. Es ist aber auch nicht ganz klar, ob sich der Gesetzgeber der ersten Fassung wirklich hinlänglich viel überlegt hat. Diese Frage muss man sich stellen.
Herrn Hämmerle geht es um eine wesentliche Aussage. Er findet es ein Unding, dass bedingte Geldstrafen mit Bussen verbunden werden können. Denn de facto wird im Effekt die bedingte Geldstrafe durch die Busse gewissermassen aufgehoben. Für den Betroffenen hat es eigentlich den gleichen Effekt, ob er eine unbedingte Geldstrafe und keine Busse oder eine bedingte Geldstrafe und eine Busse hat. Auch wenn es im System hierfür eine gewisse Begründung geben kann, ist es materiell im Anwendungsfall ein Unding. Deshalb spricht bezüglich Artikel 42 Absatz 4 alles dafür, der Minderheit Hämmerle zu folgen, weil sie eigentlich eine Anomalie verhindern will.
Bezüglich Absatz 1 ist die Formulierung der Minderheit Hämmerle - man könnte fast sagen: überraschend - eine Kann-Bestimmung, die Formulierung der Mehrheit eine Muss-Bestimmung. Ich schliesse mich ein bisschen den Ausführungen von Herrn Aeschbacher an und denke, im Effekt wird der Richter die gleichen Kriterien haben, ob er Absatz 1 gemäss Mehrheit oder gemäss Minderheit Hämmerle anwendet. Ich bitte Sie aber, dem Antrag der Minderheit Hämmerle zu Absatz 4 zu folgen.
Die Problematik, die Herr Stamm aufgeworfen hat, existiert natürlich. Die Kommission wurde mit sicher nicht ganz dummen Experten von Professoren "gespeist". Wir haben diese Frage so geprüft, wie uns das im zeitlichen Rahmen möglich war. Wir haben auch eine ausführliche Stellungnahme der Verwaltung eingeholt. Ich würde so sagen: Wir sind in der Kommission zu keinem endgültigen Schluss gekommen, sodass wir sagen könnten, wir hätten die beste Lösung für alle aufgeworfenen Fragen gefunden. Insofern hat Herr Stamm Recht.
Nicht ganz klar ist natürlich, ob Herr Stamm mit seinen Ausführungen einfach darauf abzielt, im Rahmen des SVG eine gewisse Begünstigung im Vergleich zum anderen System durchzusetzen. Das wäre mindestens bei der Beratung seines Antrages noch zu klären. Denn es war sicher nicht die Absicht der Kommission für Rechtsfragen, gewissermassen materiell einzugreifen und die Ordnung des Systems in Bezug auf die Höhe der Bussen respektive Geldstrafen umzugewichten.
Herr Stamm hat aber Recht, dass nunmehr Schnittstellen bestehen, die zu fragwürdigen Ergebnissen führen können - ich würde aber sagen: nicht müssen. Denn oft ist es ja so, dass nicht ganz klare Gesetze zu besseren Urteilen führen als ganz klare bzw. materiell falsche Gesetze, die dem Richter die Hand zu fest binden.
Ich ersuche Sie, so der langen Rede kurzer Sinn, dem Antrag der Minderheit Hämmerle zu folgen.
Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich
Ich bitte Sie, zu beachten, wo wir stehen: Wir haben ein Gesetz vor uns, das Sie beschlossen haben. Es geht nur darum, hier die völlig stossenden Dinge auszumerzen. Wenn Sie jetzt die ganze Frage der Geldstrafenproblematik neu aufwerfen - und dass Sie das tun, merke ich -, dann müssen Sie das ganze Gesetz neu überarbeiten. Es geht also nur darum, jene Bestimmungen neu zu regeln, bei denen eine Neuregelung dringend notwendig ist.
Erstens ist es richtig, dass der Bundesrat die Problematik von Artikel 42 in Zusammenhang mit den bedingten Strafen und den Schnittstellen erkannt hat; er hat sich damals entschlossen - aus Respekt gegenüber Ihrem Beschluss -, Ihnen keine Änderung dazu vorzulegen. Die Kommission des Ständerates und die Kommission des Nationalrates betrachteten eine Änderung aber doch als notwendig. Wir sollten es dann aber, so meine ich, doch dabei belassen, sonst kommt es zu einer Abänderung des Allgemeinen Teils.
Zweitens ist hervorzuheben, dass es nicht so ist, dass die Schnittstellenproblematik heute nicht vorhanden wäre; die gibt es heute natürlich auch. Die Problematik der Schnittstelle zwischen den Strafen für Übertretungen und den Strafen für Vergehen besteht nämlich heute schon, und zwar in noch krasserem Masse.
Der Bundesrat schliesst sich der Fassung der Mehrheit an. Wenn Sie das auch tun, heisst das, dass Sie die Absätze 1, 2 und 3 belassen und bei Absatz 4 die Fassung der Mehrheit nehmen. Das ist die beste Fassung. Das Problem liegt nämlich darin, dass die Lösung der Minderheit beim Massengeschäft, insbesondere bei der Verfolgung von Strassenverkehrsdelinquenten, mit zu viel Aufwand verbunden wäre. Wenn man von der Fassung der Mehrheit abweicht, wäre die Regelung deshalb nicht praxistauglich.
Die zu Artikel 42 Absatz 4 vorgeschlagene Lösung der Mehrheit übernimmt einen Lösungsvorschlag der Strafverfolgungspraktiker, welche darin einen gangbaren Weg für die Bewältigung der Alltagskriminalität sehen. Die Mehrheit der Kommission für Rechtsfragen beantragt bei Artikel 42 Absatz 4 eine Möglichkeit für die sinnvollen und notwendigen Kombinationen. Wenn also jemand eine bedingte Strafe bekommt, hat der Richter die Möglichkeit - eben um die Schnittstellenproblematik nicht zu vergrössern oder Ungerechtigkeiten zu schaffen -, damit verbunden eine unbedingte Geldstrafe oder eine Busse auszusprechen; dies, damit eben einer, der eine hohe Busse erhalten hat, nicht benachteiligt wird gegenüber einem anderen, der ein schwereres Delikt begangen hat, dafür eine bedingte Strafe bekommt und dann ohne Geldzahlungen wegkommt.
Ich bitte Sie aber, den Minderheitsantrag Hämmerle abzulehnen. Er ist weder geeignet, die Schnittstellenproblematik zu lösen, noch enthält er eine Lösung für die Erledigung des Massengeschäftes; er löst also beide Probleme nicht.
Beim Antrag zu Absatz 1 kann man noch sagen, das sei eine Kleinigkeit, ob Sie "kann" oder "in der Regel" schreiben; da möchte ich nicht auf die Barrikaden gehen. Es ist einfach so, dass "in der Regel" insofern besser ist, als man zeigt, dass das andere Ausnahmen sein sollen, währenddem man beim "kann" die beiden Fälle gleichwertig lässt. Das wollte man nicht, und darum haben Sie auch das ursprüngliche "in der Regel" gewählt. Ich halte das für die bessere Fassung. Es ist auch mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtes - das müssen Sie sehen - nicht vereinbar, dass ein Gericht aus im Gesetz nicht genannten Gründen allgemein, z. B. bei allen Strassenverkehrsdelikten, den bedingten Strafvollzug verweigern würde. Das ist also generell nicht möglich, man ist also nicht frei in dieser Sache, weil eben in der Regel der bedingte Strafvollzug gilt. Insofern ist die Fassung der Mehrheit die bessere.
Mit dem Antrag zu Absatz 4 wird aber die Schnittstellenproblematik - und darum ist dieser Minderheitsantrag problematischer - noch verschärft. Bedenken Sie: Heute werden pro Jahr rund 20 000 kurze bedingte Freiheitsstrafen ausgefällt, die mit einer Busse verbunden sind; das ist bereits heutige Praxis. Der grösste Teil entfällt auf die Strassenverkehrsdelikte. Diese kurzen bedingten Freiheitsstrafen werden nach dem revidierten Strafgesetzbuch durch eine Geldstrafe, und zwar durch eine bedingte, und/oder die bedingte gemeinnützige Arbeit ersetzt. Das ist ein Ersatz für diese Freiheitsstrafe. Wird aber der Minderheitsantrag angenommen, so dürfen diese letztgenannten Strafen nicht mit einer unbedingten Strafe verbunden werden, so, wie das heute in 20 000 Urteilen pro Jahr der Fall ist. Damit fehlt ein zentrales Element zur Lösung der Schnittstellenproblematik. Darum bitte ich Sie, den Minderheitsantrag abzulehnen.
Die beste Fassung - ich will auf die Problematik der Geldstrafe nicht eingehen; das ist jetzt beschlossen - ist die der Mehrheit. Der Bundesrat schliesst sich dieser Fassung an.
Ich bitte Sie, der Lösung der Mehrheit zuzustimmen. Sie ist praxistauglich, sie schafft am wenigsten Probleme mit der Schnittstellenproblematik, und sie ist in der Formulierung klarer.
Amherd Viola · Mit-F · Nationalrat · Wallis · Christlichdemokratische Fraktion
Ich werde mich zunächst zu Artikel 42 Absatz 1 und dann zu Absatz 4 äussern.
Artikel 42 Absatz 1 sieht vor, dass der Richter den Vollzug einer Geldstrafe, den Vollzug von gemeinnütziger Arbeit oder den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und maximal zwei Jahren in der Regel aufschiebt, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von weiteren Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Der Minderheitsantrag Hämmerle sieht nun vor, dass der Richter die Strafe aufschieben kann. Der Antrag tut dies mit einer Kann-Formulierung. Er will den Strafaufschub also nicht als Regel festlegen. Kollege Hämmerle greift mit seinem Antrag auf die Formulierung des geltenden Rechtes zurück. Wenn man die Formulierung des Mehrheitsantrages und die Formulierung des Minderheitsantrages vergleicht, stellt man fest, dass sie inhaltlich nicht weit auseinander liegen. Der Entwurf des Bundesrates ist jedoch präziser. Er nimmt die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtes auf. Sie stellt klar, dass nicht jeder Ersttäter, der eine gute Prognose hat, mit einer bedingten Strafe rechnen kann. Die bisherige Formulierung, die im Antrag Hämmerle übernommen wird, ist diesbezüglich unklar.
Zu Absatz 4: Die Änderung dieser Bestimmung gründet auf der Problematik der Schnittstelle zwischen Bussen- und Geldstrafensystem sowie der Schnittstelle zwischen unbedingten Bussen für Übertretungen und bedingten Geldstrafen für Vergehen. Zudem wurde die Massengeschäftstauglichkeit des bestehenden Absatzes 4 infrage gestellt. Die Massengeschäftstauglichkeit ist dann gegeben, wenn eine grosse Anzahl Fälle in einem einfachen Verfahren ohne grossen Aufwand erledigt werden kann, wie es mit einem fixen Bussenkatalog der Fall ist.
Zur Erinnerung sei hier festgehalten, dass das Parlament bei der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches das bisherige Bussensystem durch das Geldstrafensystem ersetzt hat. Beim Geldstrafensystem wird die Höhe der Strafe anhand von Tagessätzen festgelegt. Die Höhe des Tagessatzes ist vom Richter im Einzelfall aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters zu ermitteln. Dies gilt für den Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches.
Daneben bleibt für Ordnungsbussen das bisherige Ordnungsbussengesetz mit fixen Bussenbeträgen in Kraft. Dies ein kurzer Rückblick, der zum besseren Verständnis beitragen soll.
Zurück zur Schnittstellenproblematik: Einfach und kurz zusammengefasst besteht diese einerseits darin, dass jemand, der ein schwereres Delikt begeht, oft eine bedingte Strafe erhält, das heisst, dass er keine Geldstrafe bezahlen und keine Freiheitsstrafe antreten muss. Wer ein weniger schwerwiegendes Delikt zu verantworten hat, muss direkt, d. h. ohne Aufschub, eine Geldbusse bezahlen. Andererseits besteht das Problem darin, dass bei einem geringfügigen Fehlverhalten eine Busse, deren Höhe unabhängig von den persönlichen Verhältnissen festgelegt wird, ausgesprochen wird. Bei einem schwereren Gesetzesverstoss gelangt eine Geldstrafe zur Anwendung, deren Höhe der persönlichen Situation des Täters angepasst wird. Bei einem gröberen Verstoss kann die zu bezahlende Strafe demnach tiefer ausfallen. Dies stört unseren Gerechtigkeitssinn. Konkrete Beispiele dazu hat Frau Huber aufgezählt, ich muss sie nicht wiederholen.
Die Kommission hat sich mit dieser Schnittstellenproblematik intensiv befasst. Eine vollkommene Lösung des Problems ist nicht möglich. Die Mehrheit der Kommission ist aber der Meinung, dass mit der nun vorgeschlagenen Formulierung gemäss Antrag der Mehrheit, welche auf den Antrag Huber zurückgeht, die bestmögliche Lösung gefunden wurde. Der Bundesrat stimmt diesem Mehrheitsantrag ebenfalls zu.
Der Minderheitsantrag Hämmerle sieht zudem vor, dass nur bedingte Freiheitsstrafen, die notabene erst ab sechs Monaten möglich sind, mit einer Geldstrafe verbunden werden können. Damit wird der grösste Teil der Strafen, die in Bezug auf die Schnittstellenproblematik von Bedeutung sind, ausgeklammert. Im zentralen Bereich wird damit keine Lösung angeboten.
Die Frage der Massengeschäftstauglichkeit von Absatz 4 von Artikel 42 wurde damit beantwortet, dass gemäss Mehrheitsantrag eine bedingte Strafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder einer Busse verbunden werden kann. Beim Minderheitsantrag Hämmerle wird die Busse weggelassen, was das Problem der Massengeschäftstauglichkeit nicht löst.
In diesem Sinne bitten wir Sie, den Antrag der Minderheit Hämmerle abzulehnen und den Antrag der Mehrheit der Kommission anzunehmen.
Glasson Jean-Paul · Mit-M · Nationalrat · Freiburg · Freisinnig-demokratische Fraktion
Vous en conviendrez avec moi, il s'agit là d'un débat très technique. Mais toutes ces questions ont déjà été débattues lors des premiers débats de 2001/02.
Nous parlons ici, à l'article 42, du sursis à l'exécution de la peine. Cela correspond à l'article 36 alinéa 1 du Code pénal militaire révisé lui aussi en 2002.
La minorité Hämmerle propose à l'alinéa 1 une formule potestative plutôt que l'expression "le juge suspend en règle générale l'exécution ...." Il s'agit en fait d'un retour à la formule que l'on connaît dans le Code pénal actuellement en vigueur. Or, on a estimé que le sens de cette disposition était flou. Le Tribunal fédéral a établi une jurisprudence dont découle la nouvelle formulation proposée par le Conseil fédéral et dont il ressort clairement que tous les délinquants primaires pour lesquels le pronostic est favorable ne peuvent escompter bénéficier automatiquement du sursis. En clair, même si un automobiliste ne respecte pas pour la première fois une limite de vitesse, il pourrait se voir infliger une peine ferme.
La formulation d'aujourd'hui a été critiquée par la doctrine et il y a lieu, aux yeux de la majorité de la commission, de suivre le Conseil fédéral et le Conseil des Etats et de rejeter la proposition de la minorité Hämmerle à l'alinéa 1.
Concernant l'alinéa 4 et ces questions fort complexes de "Schnittstellen" - de délimitations -, c'est la problématique essentielle de cet article, c'est-à-dire celle des délimitations prévues en cas de contraventions, d'une part, et de délits, d'autre part. Ainsi comment délimiter les amendes sans sursis prévues pour des contraventions et les peines pécuniaires avec sursis pour des délits? Exemple donné: celui qui dépasse de 20 kilomètres par heure la vitesse autorisée à l'intérieur d'une localité commet une contravention; il pourra, selon le nouveau droit, être sanctionné par une amende sans sursis. En revanche, celui qui dépasse la vitesse autorisée à l'intérieur d'une localité de plus de 24 kilomètres par heure commet un délit et il peut être sanctionné, selon le nouveau droit, par une simple peine pécuniaire avec sursis.
Vous voyez bien qu'il y a là un problème, un problème qu'on n'arrive pas totalement à résoudre, même avec la nouvelle formulation qui est bien meilleure. Et tout cela est dû au principe du système des amendes d'ordre allant jusqu'à 300 francs, c'est-à-dire la procédure simplifiée que tout le monde connaît et qui ne tient pas compte des antécédents et de la situation personnelle du contrevenant, contrairement à la pratique générale en droit pénal.
Les problèmes soulevés aujourd'hui ne sont donc pas nouveaux, ils existent dans le droit actuel. Avec la nouvelle formulation, on essaie de réduire au maximum les difficultés qui apparaissent, car pour les supprimer, il faudrait soit supprimer les amendes d'ordre, purement et simplement, soit les étendre à toutes les contraventions en matière de circulation routière. Ceci n'est pas prévu et les cantons continueront, comme aujourd'hui, à fixer un catalogue d'amendes avec des montants fixes pour les contraventions à la loi fédérale sur la circulation routière qui ne sont pas des amendes d'ordre, bien sûr.
Le Conseil fédéral a proposé de permettre le cumul d'une peine assortie du sursis aux cas de délits non seulement avec une peine pécuniaire mais encore avec une amende sanctionnant une contravention. Il demeure que la peine pécuniaire peut être avec ou sans sursis.
L'administration avait bien rendu attentif le Parlement à l'époque que ce n'était pas la bonne solution; nous ne l'avons entendu qu'aujourd'hui et c'est la proposition de la majorité de la commission à l'alinéa 4. Cela permet de simplifier les choses et de répondre aux questions posées.
La proposition de la minorité Hämmerle propose de ne pouvoir prononcer une peine pécuniaire sans sursis qu'en plus d'une peine privative de liberté avec sursis. Il s'agit là donc de peines de 6 mois au moins. Cette proposition doit être rejetée car elle ne permet pas le traitement en grand nombre des affaires concernées et impliquant une peine privative de liberté. Or, chaque année nous avons 20 000 condamnations de ce type et on ne pourrait plus les "résoudre" de façon simple comme on le fait aujourd'hui.
C'est la raison pour laquelle il faut permettre le cumul d'une peine prononcée avec sursis avec une peine ferme. Par 13 voix contre 8, la commission vous propose d'aller dans ce sens.
Janiak Claude · P-M · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion
Abs. 1 - Al. 1
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Minderheit .... 59 Stimmen
Dagegen .... 107 Stimmen
Abs. 4 - Al. 4
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit .... 108 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit .... 60 Stimmen
Art. 59 Abs. 3
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 59 al. 3
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 64
Antrag der Mehrheit
Abs. 1-3
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Minderheit
(Menétrey-Savary, Garbani, Vischer)
Abs. 1
.... eine Brandstiftung oder eine andere mit einer Höchststrafe von zehn Jahren oder mehr bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person schwer beeinträchtigt hat, und wenn:
a. der Täter bereits vorbestraft ist und wenn ernsthaft zu erwarten ist, dass er weitere Taten dieser Art begeht; oder
b. der Täter erfolglos einer therapeutischen Massnahme unterzogen wurde; oder
c. aufgrund einer anhaltenden oder langdauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, mit der die Tat in Zusammenhang stand, ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht.
Eventualantrag der Minderheit
(Menétrey-Savary, Garbani, Vischer)
Abs. 1
....
a. aufgrund von Persönlichkeitsstörungen des Täters, der Tatumstände und seiner gesamten Lebensumstände ernsthaft zu erwarten ist, dass er weitere Taten dieser Art begeht; oder
....
Art. 64
Proposition de la majorité
Al. 1-3
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité
(Menétrey-Savary, Garbani, Vischer)
Al. 1
.... un incendie ou une autre infraction passible d'une peine privative de liberté maximale de dix ans au moins, par laquelle il a porté gravement atteinte à l'intégrité physique, psychique ou sexuelle d'autrui et si:
a. l'auteur a déjà fait l'objet d'une précédente condamnation et qu'il est sérieusement à craindre qu'il ne commette d'autres infractions du même genre; ou
b. l'auteur a fait l'objet d'une mesure thérapeutique restée sans effet; ou
c. en raison d'un grave trouble mental chronique ou récurrent en relation avec l'infraction, il est sérieusement à craindre que l'auteur ne commette d'autres infractions du même genre.
Proposition subsidiaire de la minorité
(Menétrey-Savary, Garbani, Vischer)
Al. 1
....
a. en raison de troubles de la personnalité de l'auteur, des circonstances dans lesquelles il a commis l'infraction et de son vécu, il est sérieusement à craindre qu'il ne commette d'autres infractions du même genre; ou
....
Menétrey-Savary Anne-Catherine · Mit-F · Nationalrat · Waadt · Grüne Fraktion
Les mesures d'internement existent déjà sur la base des articles 42 et 43 du Code pénal, mais elles posent déjà aujourd'hui d'importants problèmes, notamment à cause de l'augmentation exponentielle du nombre de jugements dans ce sens qui entraîne une surpopulation chronique dans les prisons, problème dont on a beaucoup parlé ces derniers temps. De plus, ces décisions ne semblent pas toujours prises à bon escient si l'on en croit de récentes décisions du Tribunal fédéral, dont la dernière date de jeudi dernier, comme le rapporte un article de presse sous le titre: "Internés un peu trop vite!"
Avec le nouveau Code pénal dont nous discutons maintenant, la situation risque de s'aggraver encore, notamment en raison du fait que l'internement, contrairement à ce qui se passe aujourd'hui, ne remplacera pas une peine de prison, mais qu'il s'ajoutera à une peine de prison.
De l'avis de la minorité, les conditions formulées à l'article 64 sont beaucoup trop larges. Certes, le nouveau projet maintient une liste des crimes pour lesquels un internement est justifié, mais il y ajoute les termes "ou une autre infraction" qui annule totalement l'effet limitatif de la liste. Ensuite, l'article 64 mentionne comme critère d'internement "les caractéristiques de la personnalité" de l'auteur, un critère qui pourrait s'appliquer absolument à n'importe lequel d'entre nous. De plus, il réduit de dix à cinq ans le critère de sévérité des peines. Enfin, il concerne aussi des actes préparatoires; cela va très loin, cela va trop loin.
Si la minorité accepte comme "ultima ratio" les mesures d'internement, elle estime que ces mesures doivent absolument être circonscrites à des cas bien précis: premièrement à des personnes souffrant de troubles psychiques caractérisés; deuxièmement à des personnes pour qui des mesures thérapeutiques, selon l'article 59, ont été tentées, mais se sont révélées inefficaces; et troisièmement à des personnes qui ont déjà été condamnées auparavant. A noter que dans notre proposition de minorité, ces trois conditions ne sont pas cumulatives.
C'est justement là qu'il importerait de prendre en considération conjointement les conditions de l'internement à vie selon les nouvelles propositions du Conseil fédéral, qui viendront plus tard, et celles de cet article 64. Parce que si nous voulons consacrer dans la loi l'existence de deux formes d'internement, encore faut-il savoir en quoi elles se distinguent. Or, actuellement, la seule différence est que l'une est à vie et l'autre de durée indéterminée. Pour le reste, ces conditions sont pratiquement les mêmes, alors bonjour l'ambiance dans les tribunaux quand il s'agira de décider si c'est l'une ou si c'est l'autre!
Si l'on part de l'idée que l'internement dit ordinaire n'est pas à vie, il faut admettre du même coup que les personnes concernées vont sortir un jour de prison. Mais dans quel état, avec quel bagage, dans quelles dispositions d'esprit? Il faut savoir qu'un internement, c'est simplement de la prison, probablement sans congés, sans visites, mais aussi sans possibilités de formation, et sans thérapie, puisqu'il est établi au départ que ces condamnés ou bien ne sont pas malades, ou bien sont incurables. C'est dire qu'ils peuvent sortir de prison en plus mauvais état qu'ils n'y sont entrés. C'est aussi un risque pour la sécurité publique, et la seule manière de le prévenir, c'est de limiter très sévèrement les possibilités d'internement, comme le propose la minorité.
Un mot encore sur la proposition subsidiaire de la minorité: elle vise simplement à remplacer les termes "caractéristiques de la personnalité de l'auteur", qui ne veulent rien dire ou trop dire, par "troubles de la personnalité de l'auteur", ce qui correspond à un diagnostic psychiatrique précis.
Je vous demande de soutenir la proposition principale de la minorité ou, à défaut, la proposition subsidiaire de la minorité.
Huber Gabi · Mit-F · Nationalrat · Uri · Freisinnig-demokratische Fraktion
Artikel 64 Absatz 1 in der Fassung des StGB von 2002 wird bekanntlich aus Kreisen der Strafverfolgungs- und Strafvollzugspraktiker sehr stark kritisiert. Es wird moniert, dass der Katalog der Delikte, welche Anlass für die Verwahrung sein können, zu eng sei; er berge die Gefahr in sich, dass gewisse Täter, die nach den geltenden Artikeln 42 und 43 StGB verwahrt würden, künftig nicht mehr verwahrt werden könnten. Ferner müssten einzelne Täter, die heute verwahrt sind, nach den Übergangsbestimmungen zum neuen Recht in die Freiheit entlassen werden.
Die FDP-Fraktion unterstützt die nun vom Bundesrat und vom Ständerat vorgeschlagene Neufassung. Danach werden als Anlasstaten für die Verwahrung neben den aufgezählten Delikten nicht nur Verbrechen genügen, welche mit einer Höchststrafe von mindestens zehn Jahren bedroht sind, sondern auch schon solche, welche mit einer Höchststrafe von mindestens fünf Jahren bedroht sind. Andererseits wird vorausgesetzt, dass der Täter durch das Verbrechen die physische, psychische oder sexuelle Integrität des Opfers schwer beeinträchtigte oder beeinträchtigen wollte. Es geht also nicht mehr grundsätzlich um schwere Schädigungen schlechthin, sondern um Gewalt- und Sexualverbrechen.
Der Minderheitsantrag Menétrey-Savary hätte zur Folge, dass die Sicherheit der Gesellschaft vor gefährlichen Straftätern massiv und unverantwortbar verschlechtert würde. Dieser Antrag belässt nämlich die Grenze bei Taten, die mit einer Höchststrafe von zehn Jahren oder mehr bedroht sind, und geht auch noch auf das geltende Recht zurück, das keine Anlasstat kennt.
Beim Eventualantrag Menétrey-Savary wird die Grenze bei einer Höchststrafe von fünf Jahren belassen, aber die Voraussetzung gemäss Buchstabe a unnötigerweise abgeändert.
Der Mehrheitsantrag verlangt die Verwahrung, wenn unter anderem aufgrund der Persönlichkeitsmerkmale des Täters ernsthaft zu erwarten ist, dass er weitere Taten der gleichen Art begeht. Der Minderheitsantrag erwähnt anstelle von "Persönlichkeitsmerkmalen" eigentliche "Persönlichkeitsstörungen", was einer Voraussetzungsverschärfung zugunsten des Täters gleichkommt.
Neben dem Mehrheitsantrag unterstützen wir selbstverständlich die in diesem Zusammenhang vorgeschlagene Änderung der Übergangsbestimmung betreffend Anordnung und Vollzug von Massnahmen. Danach sollen - anders als vom Parlament beschlossen - Personen, die aufgrund der Artikel 42 oder 43 des geltenden StGB verwahrt sind, nach Inkrafttreten des revidierten Allgemeinen Teils des StGB nicht entlassen werden müssen, falls in ihren Fällen eine Voraussetzung für die Verwahrung nach dem neuen Recht fehlt, z. B. eine genügend schwere Anlasstat.
Ich bitte Sie also, die Mehrheit zu unterstützen.
Hochreutener Norbert · Mit-M · Nationalrat · Bern · Christlichdemokratische Fraktion
Es geht hier um einen Kernpunkt der Nachbesserung. Verschiedene Kantonsregierungen, Fachleute, Vertreter von Organisationen aus dem Bereich der Strafverfolgung und der Rechtsprechung machten auf diese dringende Nachbesserung aufmerksam. Ohne diese Nachbesserung müssten Täter, bei denen mit schweren Rückfällen zu rechnen ist, aus dem Strafvollzug entlassen werden. Umfragen bei den Kantonen haben ergeben, dass es sich hier nicht um einige wenige Einzelfälle handelt; allein in den vier Kantonen mit den besten Statistiken wären es etwa zwanzig Täter, bei denen nach Einschätzung aller Fachleute mit schweren Schädigungen zu rechnen wäre, wenn sie aus dem Strafvollzug entlassen werden müssten. Das müssten sie, wenn wir keine Nachbesserung beschliessen würden.
Der Bundesrat schlägt uns eine taugliche Formulierung vor. Es geht darum, dass - neben den im Gesetz aufgezählten Verbrechen wie Mord, Geiselnahme, Vergewaltigung usw. - auch andere schwerwiegende Taten mit einer Höchststrafe von 5 oder mehr Jahren bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen zu Verwahrung führen können. Nach der beschlossenen bisherigen Version galt dies nur für Taten mit 10 oder mehr Jahren Strafe. Dies hätte dann eben zur Folge, dass z. B. bei Tatbeständen wie sexuellen Handlungen mit Kindern oder bei Gefährdung des Lebens keine Verwahrung mehr angeordnet werden könnte. Das könnte wie gesagt katastrophale Folgen haben. Das können wir nicht zulassen.
Ich bitte Sie deshalb im Namen der CVP-Fraktion, auf die Mehrheitslösung der Kommission einzuschwenken und dem Bundesrat zu folgen.
Vischer Daniel · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion
Frau Huber sagte, wenn wir dies in diesem Artikel nicht ändern würden, sei die Sicherheit der Gesellschaft gefährdet. Im Namen der Grünen muss ich Ihnen Folgendes sagen: Die Minderheit Menétrey-Savary beantragt, sinngemäss bei der Fassung von 2002 zu bleiben. Sie sagen also, dieses Haus habe 2002, zum Teil mit den gleichen Leuten wie heute, ein Gesetz verabschiedet, das die Sicherheit gefährde. Sie müssen schon wissen, was Sie sagen. Dieses Haus ist also der Meinung, dass man drei Jahre später seine eigene Gesetzgebung nicht mehr ernst nehmen könne. Das halte ich für einen mittleren Skandal.
Hier geht es nämlich nicht um einen im Nachhinein festgestellten Systemfehler. Das möchte ich ausdrücklich betonen. Hier geht es nur darum, dass kantonale Polizeidirektoren und Gefängnisdirektoren fragten, was wir eigentlich für "Huscheli" seien, ob wir nicht gemerkt hätten, was für Gesetze wir machen müssten. Und nun ändert man ein Gesetz, bevor es in Kraft getreten ist, indem man einen politischen Entscheid, der auf einem gewissen politischen Ermessen beruht, durch einen neuen politischen Entscheid ersetzt, der ebenfalls auf einem politischen Ermessen beruht. Das halte ich für eine unzulässige Art der Gesetzgebung. Würde man das zu Ende denken und weiterführen, würde das heissen, dass nach jedem Brief eines Gefängnisdirektors das gesamte StGB überprüft und flugs irgendein Artikel geändert werden müsste.
Die Gefängnisdirektoren können nicht das "My" einer neuen qualitativen Situation geltend machen, die heute zu berücksichtigen wäre. Es ist ja nicht so, dass zwischen 2002 und 2005 in Bezug auf Ausbrüche und Gewalttaten eine qualitative Verschärfung - oder eine quantitative Verschärfung, die ins Qualitative umschlägt - stattgefunden hätte, die heute zu berücksichtigen wäre. Dieses Haus wusste das, was uns die Gefängnisdirektoren, die kantonalen Polizeidirektorinnen und Polizeidirektoren zu sagen haben, bereits im Jahre 2002. Ich wüsste nicht, dass Sie das nicht gewusst hätten oder wie Sie das nicht hätten wissen können oder müssen.
Damals hat man sich auf eine Fassung geeinigt, die man der Sicherheit für genügend zuträglich hielt. Jetzt wird das im Stil der rollenden Planung einfach flugs geändert. Es werden schöne Sonntagsreden über die Sicherheit gehalten. Und was macht das Parlament? In dubio pro Sicherheit, da ist man immer auf der richtigen Seite - ja, verschärfen Sie das Gesetz doch noch mehr! Ich will Ihnen damit nur sagen: Sie müssen in Ihrer eigenen Gesetzgebung eine gewisse Konsequenz beibehalten. Gesetze oder Revisionen sind dann zu ändern, wenn Systemfehler entdeckt werden oder wenn qualitativ neue Tatbestände vorliegen, die eine Änderung nötig machen. Dies ist beides hier nicht der Fall.
Ich bin aber auch der Meinung, dass die Änderung materiell nicht gerechtfertigt ist, weil sie die Voraussetzungen für die Verwahrung in unzulässiger Weise zu weit, auch auf Tatbestände wie die Gefährdung des Lebens, ausdehnt, wie das dem ursprünglichen Sinn für die Anwendung des Verwahrungskorsetts nicht entspricht. Auch die Herabsetzung der Höchststrafenlimite scheint mir in diesem Zusammenhang keine gute Lösung zu sein, weil auch dies die Voraussetzung für die Verwahrung in Bezug auf die Anlasstat in nichtgerechtfertigter Weise ausweitet. Frau Menétrey-Savary hat auch in Bezug auf die Persönlichkeitsstörung den Kern des Problems getroffen.
Bleiben Sie beim Alten, und lassen Sie es sich zuerst bewähren! Wenn Sie auf Gefängnisdirektoren und Polizeidirektoren hören, auf deren Unfähigkeit, bestehende Gesetze zu vollziehen, dann müsste das Gesetz noch viel mehr verschärft werden.
Aeschbacher Ruedi · Mit-M · Nationalrat · Zürich · EVP/EDU Fraktion
Herr Vischer hat jetzt eigentlich die Eintretensdebatte erneut aufgerollt. In der Eintretensdebatte haben wir uns ausführlich dazu geäussert, weshalb nun diese Revision der Revision gemacht werden muss. Ich darf einfach in Erinnerung rufen: Der Bundesrat selbst hat in seiner Botschaft auf Seite 4693 erklärt, warum diese peinliche Situation entstanden ist, die jetzt Herr Vischer nochmals geisselt. Es waren damals die Praktiker der Strafverfolgung und des Strafvollzuges, die ihre Einwände eingebracht haben, aber eben nicht in der breiten und auch nicht in der starken Form, wie das dann nachträglich, nach unserer Beschlussfassung, erfolgt ist. Und das hat tatsächlich dazu Anlass gegeben - ich meine, berechtigten Anlass gegeben -, dass wir diese Gesetzgebung aus dem Jahr 2002 nochmals überdenken. Also insofern haben wir, möchte ich meinen, diesen Punkt in der Eintretensdebatte abgehakt, wir müssen ihn nicht noch einmal aufbringen.
Kommt dazu, dass es natürlich sehr übertrieben ist, wenn gesagt wird, nach jedem Brief eines Gefängnisdirektors würden wir hingehen und das Strafgesetz ändern; das ist ja eine Übertreibung ohnegleichen; das stimmt selbstverständlich nicht. Wir haben aber auch eine andere Situation: Es haben sich die Verhältnisse verändert, es haben sich auch die Ansichten in Zusammenhang mit verschiedenen Ereignissen in unserer Gesellschaft verändert, es sind aber auch neue Erkenntnisse dazugekommen. Ich möchte nicht weiter auf dieses Thema eingehen, sondern zu dem Artikel kommen, den wir jetzt behandeln.
Der grosse, deutliche Unterschied ist der, dass die Minderheit bei Absatz 1 die zehn Jahre Höchststrafe, die zur Verwahrung Anlass geben können, beibehalten möchte. Das ist eine zu hohe Hürde, das hat sich gezeigt. Denn hier würden verschiedene Anlasstaten wegfallen. Sie sind aufgezählt worden; ich möchte sie hier nicht wiederholen. Weiter führt der Minderheitsantrag Menétrey-Savary ein, dass man unter anderem - die Minderheit hat zur Verwahrung drei Voraussetzungen eingeführt - einen Täter vor sich haben muss, der vorbestraft ist. Ferner müssen - wie Bundesrat und die alte Fassung vorsehen und es die Mehrheit ebenfalls unterstützt - weitere ernsthafte Bedenken bestehen. Im Übrigen sind die weiteren Voraussetzungen von Mehrheit und Minderheit ziemlich identisch, mit der Ausnahme, dass es gemäss Fassung der Mehrheit genügt, wenn eine Massnahme nach Artikel 59 keinen Erfolg verspricht, und dass gemäss jener der Minderheit bereits eine therapeutische Massnahme erfolglos vollzogen sein muss. Hier ist der Unterschied der, dass die Mehrheit eine weniger hohe Hürde vorsieht.
Insgesamt meine ich ebenfalls, dass die Minderheit zu hohe Hürden errichtet. Es geht hier sicher um eine sehr heikle Abwägung zwischen den Interessen des betroffenen Täters oder der Täterin und jenen der öffentlichen Sicherheit. Aber bei dieser Interessenabwägung haben wir mit der Fassung der Mehrheit die notwendigen einschränkenden Leitplanken gefunden. Es ist nicht notwendig, den Rahmen noch enger zu setzen.
Ich beantrage Ihnen daher, mit der Mehrheit zu stimmen.
Stamm Luzi · Mit-M · Nationalrat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Ich will Ihnen im Namen der SVP-Fraktion sagen, dass wir mit Ausnahme des Themas, über das ich vorher gesprochen habe, mit allen Nachbesserungen, die jetzt kommen, einverstanden sind: nicht nur beim zur Diskussion stehenden Artikel 64, sondern auch nachher bei den Punkten, bei denen ich mich nicht mehr zu Wort melden werde, vom Disziplinarrecht in Strafanstalten bis hin zum Strafregister. Da votiert die SVP-Fraktion für den Entwurf des Bundesrates und beantragt Ihnen, diese Nachbesserungen nachzuvollziehen.
Ich benutze die Gelegenheit, um noch eine Bemerkung an Herrn Vischer zu richten. Sie haben in vielen Punkten Recht, aber was Sie gesagt haben, ist ja eigentlich ein bedenkliches Votum, das ist für uns ein miserabler Leistungsausweis. Wir haben 2002 revidiert und müssen jetzt korrigieren. Sie können jetzt natürlich sagen - was haben Sie gesagt? -, jeder "Wuscheli" könne anrufen und uns sagen: "Ihr habt schlecht legiferiert, ihr müsst das sofort wieder ändern!"
Die Problematik könnte man aber auch anders formulieren. Man könnte sagen: Wir Juristen haben derart schlecht legiferiert, dass jeder Praktiker bereits nach fünf Minuten beurteilen kann: "Da stimmt doch irgendetwas nicht." Ich will mich jetzt nicht über die Verwahrung äussern, aber bei diesem ganzen neuen System - Wegfall Freiheitsstrafen unter sechs Monaten, Geldstrafensystem - ist es so! Jeder Praktiker, der das Zeug in die Hände nimmt, muss sich sagen: "Was haben denn die in Bern gewollt, wie soll ich diese Bestimmungen anwenden? Das geht ja überhaupt nicht auf." Wir sollten nicht auf diese Weise weiterlegiferieren.
Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich
Es geht hier bei Artikel 64 wie gesagt um den Kernpunkt dieser Nachbesserung. Herr Vischer, es ist nicht so, dass irgendein Direktor einer Strafanstalt angerufen hat und gesagt hat, eine andere Regelung wäre besser. Ich habe Ihnen in der Einleitung dargelegt, dass dies zahlreiche Fachleute, Behördenvertreter, Organisationen aus dem Bereich des Strafvollzuges, Gerichte und vor allem die Kantone, welche für diese Massnahme zuständig sind, gesagt haben.
Es ist natürlich nicht einfach, ein Strafgesetzbuch in Kraft zu setzen, wenn die Kantone kommen und sagen, sie hätten zahlreiche Fälle von Straftätern - allein im Kanton Zürich waren es damals 20 -, die wir nach dem neuen Recht entlassen müssten, wobei wir sie nach dem geltenden Recht, das heute in Kraft ist, in Verwahrung behalten müssten und würden, weil diese Schwerverbrecher sonst Wiederholungstäter würden. Man darf nicht leichtfertig über solche Dinge hinweggehen, vor allem wenn man weiss, was in den vergangenen Jahren in Bezug auf die vorzeitige Entlassung oder Urlaubsgewährung gegen den klaren Rat von Praktikern passiert ist.
Wir waren also gezwungen und in der Verantwortung, diese Revision an die Hand zu nehmen. Ich sage Ihnen nochmals: Wir haben nicht einfach jeden Wunsch berücksichtigt - es waren noch viele Wünsche da -, sondern haben nur das berücksichtigt, wo es um eine schwere Beeinträchtigung der Sicherheit geht. Wenn man das genau studiert, ist es so, dass man dann hier Lücken im neuen Gesetz findet. Herr Vischer, wenn Sie sagen, man könne das nach drei Jahren nicht mehr ändern, dann könnten Sie ja nie ein Gesetz ändern. Ein Gesetz ändern - das betrifft immer eine Verbesserung oder ein Anliegen, das man berücksichtigen will. Damals hat man ein Strafgesetzbuch gemacht und erlassen, und vielleicht haben die Praktiker auch zu spät reagiert, das kann ja alles sein. Ich will keine Schuldigen suchen, aber wir stehen jetzt hier, und wir haben jetzt dafür zu sorgen, dass eben keine solchen Missstände vorkommen.
Nach dem Beschluss, den Sie gefasst haben, ist neu eine Höchststrafe für Anlasstaten von mindestens zehn Jahren vorgesehen. Wir schlagen Ihnen keine neue Anlasstatenumschreibung, sondern eine neue Höchststrafe von mindestens fünf Jahren vor, also auch für schwere Delikte. Würde man das nicht tun, dann würden Delikte wie Gefährdung des Lebens, einfache Erpressung, Freiheitsberaubung, Entführung, sexuelle Handlung mit Kindern als Anlasstaten nicht infrage kommen, als wären das nichtssagende Delikte. Jeder muss doch sagen, dass das störend wäre.
Wir haben aber nicht nur ausgedehnt, wir haben auch eingeschränkt. Das müssen Sie auch anerkennen. Gleichzeitig werden nämlich die Voraussetzungen in Absatz 1 auch eingeschränkt, wobei jemand einer Person eine schwere physische, psychische oder sexuelle Schädigung zugefügt haben muss oder zufügen wollte. Das ist eine andere Umschreibung, das ist etwas anderes als nur eine schwere Beeinträchtigung. Schwere Taten, die nur eine materielle Schädigung zur Folge haben, also z. B. Diebstahl, können somit nicht zu einer Verwahrung führen. Man hat also den Katalog der Taten auf der einen Seite ausgedehnt, auf der anderen Seite gleichzeitig aber auch eingeschränkt.
Zusätzlich zu denjenigen in Absatz 1 werden Änderungen in den Absätzen 2 und 3 vorgeschlagen. Auf diese gehe ich nicht näher ein, sie sind ja unbestritten. Die sollen in Verbindung mit den Änderungen in Artikel 64b Absätze 1 und 2 den Übergang vom Strafvollzug in die Verwahrung präziser regeln. Wir sind mit dem einverstanden.
Die vorgeschlagenen Änderungen stellen eine sehr massvolle Ausweitung der Verwahrung dar. Die Verwahrung bleibt für schwere Straftaten vorbehalten und gilt nicht für jedes Delikt. Sie geht damit weniger weit als die Verwahrung nach geltendem Recht. Das geltende Recht hat eine strengere Verwahrungsvorschrift. Der neue Vorschlag ist aber weniger einschränkend als die Fassung, die Sie beschlossen haben. Er trägt den Sicherheitsbedenken der Verantwortlichen Rechnung; die hat man nicht einfach auszuklammern.
Die im Minderheitsantrag vorgeschlagenen Änderungen würden demgegenüber die Sicherheit in Bezug auf gefährliche Straftäter massiv verschlechtern. Sie gehen noch weit hinter das zurück, was Sie beschlossen haben. Insbesondere könnten zahlreiche gefährliche Ersttäter nicht verwahrt werden. Mit anderen Worten: Bei Tätern, die zwar schwere Verbrechen begangen haben und eine schlechte Zukunftsprognose aufweisen, jedoch keine psychische Störung im Sinne der Psychiatrie haben, müssten wir warten, bis sie ein zweites schweres Verbrechen begehen, bevor sie verwahrt werden könnten. Damit würde eine zentrale Neuerung des revidierten Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches wieder rückgängig gemacht. Das war ja gerade eines der wichtigen Erfordernisse, die Sie beschlossen haben und die wir nicht geändert haben, dass es in den einschränkenden Bestimmungen auch für Ersttäter gelten muss.
Aus der von der Minderheit vorgeschlagenen Regelung geht auch nicht klar hervor, ob Täter, die eine psychische Störung aufweisen, erst dann verwahrt werden dürfen, wenn sie erfolglos einer therapeutischen Massnahme unterzogen wurden - Buchstabe b -, oder bereits als Ersttäter, ohne dass vorher ein Therapieversuch unternommen wurde. Die Bestimmung ist demnach zu unklar, das ist vor allem für ein Strafgesetzbuch immer verhängnisvoll. Dieser Minderheitsantrag stellt somit in Bezug auf die Sicherheit einen klaren Rückschritt dar, und zwar auch einen klaren Rückschritt gegenüber dem, was Sie schon 2002 beschlossen haben.
Das Gleiche gilt auch für den Eventualantrag der Minderheit. Gemäss diesem Antrag sollen in Buchstabe a die Täter mit "Persönlichkeitsstörung" separat erfasst werden. Was aber sind Persönlichkeitsstörungen? Nach den Richtlinien der Weltgesundheitsorganisation sind Persönlichkeitsstörungen psychische Störungen, und die sind bereits in Buchstabe c erfasst. Dann wäre das also unnötig. Der Eventualantrag der Minderheit hat somit zur Folge, dass Täter, die keine psychische Störung aufweisen - das wird man ausklammern -, nie verwahrt werden dürfen, dies auch dann nicht, wenn sie Wiederholungstäter sind. Eine solche Regelung würde nicht nur die Neuerung des revidierten Strafgesetzbuches wieder rückgängig machen, weil man dort gerade auch bei Ersttätern diese Verwahrung wollte, sondern auch weit hinter das geltende Recht zurückgehen. Das ist mit Blick auf den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Straftätern nicht akzeptabel.
Ich bitte Sie daher, den vom Bundesrat vorgeschlagenen Änderungen zuzustimmen, wie das die Mehrheit beantragt, und die Minderheitsanträge abzulehnen.
Amherd Viola · Mit-F · Nationalrat · Wallis · Christlichdemokratische Fraktion
Artikel 64, wie ihn der Bundesrat vorlegt, wurde gegenüber der Fassung von 2002 sowohl erweitert als auch eingeschränkt. Die Erweiterung bezieht sich auf den Kreis der Anlasstaten. Dies sind jene Taten, bei welchen eine Verwahrung angeordnet werden kann. Neu wird dieser Kreis auf all jene Delikte ausgeweitet, die mit einer Höchststrafe von fünf Jahren und mehr bedroht sind, dies gegenüber zehn Jahren im revidierten StGB. Mit der neuen Formulierung kann die Verwahrung beispielsweise auch bei sexuellen Handlungen mit Kindern, Gefährdung des Lebens, Freiheitsberaubung und Verbreiten menschlicher Krankheiten angeordnet werden.
Die Einschränkung bezieht sich auf die neu formulierte Voraussetzung, dass jemand nur verwahrt werden kann, wenn er durch seine Tat die psychische, physische oder sexuelle Integrität des Opfers schwer beeinträchtigt hat oder schwer beeinträchtigen wollte. Diese Voraussetzung muss kumulativ erfüllt sein. Der Unterschied zur Fassung von 2002 besteht darin, dass neu das Opfer wie erwähnt in seiner Integrität schwer geschädigt sein muss und nicht mehr eine schwere Schädigung allgemein ausreichend ist. Es wird damit klar festgehalten, dass ein reiner Vermögensschaden nicht zur Anordnung der Verwahrung führen kann.
Die Neuformulierung von Artikel 64 erfolgte aufgrund der Rückmeldungen der Kantone und der Strafvollzugsbehörden. Würde die revidierte Fassung ohne die vorliegende Nachbesserung in Kraft gesetzt, so könnten gewisse Täter, die nach geltendem Recht verwahrt würden, nicht mehr verwahrt werden. Zudem müssten gewisse heute verwahrte Täter aufgrund der Übergangsbestimmungen entlassen werden.
Zuhanden der Materialien ist festzuhalten, dass in der Kommission die Frage diskutiert wurde, ob in Artikel 64 mit dem Begriff "Täter" auch Anstifter, Gehilfen oder Mittäter gemeint sind. Gestützt auf die allgemeinen Regeln der Artikel 24 und 25 des revidierten StGB wird dies bejaht.
Zusammen mit der Revision des StGB und des MStG hat die Kommission die Petition der Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz behandelt. Die Petition möchte eine Erweiterung des Anlasskataloges von Artikel 64 StGB, bevor das im Jahr 2002 revidierte StGB in Kraft tritt. Die Kommission hat von den Anliegen dieser Petition Kenntnis genommen und festgestellt, dass sie zu einem grossen Teil von der vorgeschlagenen Revision berücksichtigt werden. Von der Kommission wurde die gewünschte Aufnahme der Artikel 123, Einfache Körperverletzung, Artikel 180, Drohung, Artikel 181, Nötigung, Artikel 188, Sexuelle Handlungen mit Abhängigen, und Artikel 193 StGB, Ausnützung der Notlage, nicht übernommen.
Der Minderheitsantrag Menétrey-Savary unterscheidet sich im Wesentlichen in folgenden Punkten vom Mehrheitsantrag: Er will den Kreis der Anlasstaten wieder auf Delikte reduzieren, denen eine Strafdrohung von zehn Jahren - gegenüber fünf Jahren im Mehrheitsantrag - zukommt. Kumulativ soll die Verwahrung nur angeordnet werden können, wenn der Täter bereits vorbestraft ist und ernsthaft zu erwarten ist, dass er weitere Taten dieser Art begeht, oder wenn der Täter erfolglos einer therapeutischen Massnahme unterzogen wurde. Damit würden die Anwendungsmöglichkeiten der Verwahrung massiv eingeschränkt, und entsprechend würde auch der Schutz der Gesellschaft vor gefährlichen Straftätern stark reduziert.
Würde der Minderheitsantrag Menétrey-Savary angenommen, würde dies heissen, dass ein gefährlicher Ersttäter nicht verwahrt werden könnte. Ebenso könnten Täter, die sexuelle Handlungen an Kindern begehen, nicht verwahrt werden, weil dieses Delikt eben nicht zum Kreis der Anlasstaten gehört. Täter, bei denen keine psychische Störung vorliegt oder nachgewiesen werden kann, die aber schwere Verbrechen begangen haben, könnten erst verwahrt werden, wenn sie ein weiteres schweres Verbrechen begehen. Damit würden die Sicherheit der Gesellschaft und deren Schutz vor gefährlichen Straftätern massiv vermindert. Auch wenn die Verwahrung einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit darstellt, ist der Minderheitsantrag Menétrey-Savary bei der Interessenabwägung im Spannungsfeld des Schutzes der Gesellschaft und der persönlichen Freiheit abzulehnen.
Wir beantragen Ihnen, dem Antrag der Mehrheit zuzustimmen.
Menétrey-Savary Anne-Catherine · Mit-F · Nationalrat · Waadt · Grüne Fraktion
Madame Amherd, vous avez dit qu'avec la version 2002 du Code pénal ou avec ma proposition, certains auteurs de crimes dangereux ne pourraient pas être internés. Je viens d'avoir un entretien téléphonique avec le responsable de l'exécution des peines dans le canton de Vaud. Il m'a dit qu'il y a actuellement à Bochuz 23 délinquants dangereux qui tous font déjà l'objet d'une mesure d'internement, et un seul cas qui ne fait pas partie de ce groupe, et qui ne sera pas libéré avant 2018. Qui voulez-vous interner en plus de ces gens dangereux qui font déjà l'objet d'une mesure d'internement?
De plus, avez-vous considéré que les trois conditions de ma proposition ne sont pas cumulatives?
Amherd Viola · Mit-F · Nationalrat · Wallis · Christlichdemokratische Fraktion
Geschätzte Frau Kollegin, diese Information, die Sie hier erwähnen, habe ich nicht. Aber auch wenn nur ein einziger Fall verhindert werden kann - ein Fall, in dem ein Mord, ein Sexualmord geschieht -, ist schon viel erreicht.
Glasson Jean-Paul · Mit-M · Nationalrat · Freiburg · Freisinnig-demokratische Fraktion
Il est dans la nature des choses que l'écoulement du temps nous amène à des réflexions supplémentaires. Dans le cas particulier - nous l'avons dit lors du débat d'entrée en matière -, les gens qui s'occupent de justice pénale ont quand même disposé de trois ans pour analyser les Novelles que nous avons introduites dans la loi. Ils l'ont bien sûr critiquée, ce qui est dans la nature des choses - notamment chez les juristes, comme vous le savez. Et je crois qu'il est naturel qu'on tienne aussi compte de l'atmosphère générale et des questions nouvelles qui sont débattues dans l'opinion.
Vous avez expliqué à juste titre, Madame Menétrey-Savary, qu'il y a parfois des gens qui ont été internés à tort, ce qui est fort malheureux; il y a aussi eu des relaxations ou des faits qui ont été dans le sens contraire. Nous avons aussi vécu un grand débat - où la plupart d'entre nous a perdu - en matière d'internement à vie. Tous ces éléments font qu'on peut à nouveau se poser des questions, et je crois qu'il est justifié qu'on le fasse concrètement et qu'on en discute à fond.
Dans cette perspective, la majorité de la commission accepte l'extension de la liste des infractions pouvant mener à un internement. En 2002 - on l'a rappelé - on avait établi un catalogue d'infractions possibles et déterminé qu'il fallait au moins dix ans de privation de liberté possible pour entrer en matière sur cet internement; aujourd'hui cette durée est de cinq ans, ce qui couvre des cas qui ne le seraient pas autrement. Peut-être ne sont-ils pas aussi nombreux qu'on pourrait le penser, mais comme l'a dit ma collègue tout à l'heure; un ou deux cas à éviter sont déjà des choses importantes, même si tout le monde est bien conscient que la sécurité absolue n'existe pas. Tout cela est finalement une question de proportionnalité. La commission reconnaît clairement que la dangerosité d'une personne ne dépend pas uniquement de la gravité des infractions; c'est une des choses dont il faut tenir compte.
La minorité, représentée par Madame Menétrey-Savary, rapporte les réticences existantes, il faut bien le souligner, de nombreuses organisations politiques, juridiques et sociales, qui estiment que l'internement ne devrait pas être étendu aux personnes pouvant en être l'objet, et que des conditions très strictes soient posées pour que cet internement ait lieu.
Je crois que nous disposons ici d'un système équilibré et qui fait droit à ces craintes. Il s'agit également de mettre en balance les intérêts de la protection de la société et ceux des individus concernés par l'internement.
La majorité de la commission privilégie cette sécurité publique et vous demande de faire de même et de rejeter les modifications apportées par les propositions de la minorité, y compris sa proposition subsidiaire. Ces résultats ont été acquis par 13 voix contre 3 et par 14 voix contre 3.
Janiak Claude · P-M · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion
Erste Abstimmung - Premier vote
Für den Antrag der Mehrheit .... 110 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit .... 50 Stimmen
Zweite Abstimmung - Deuxième vote
Für den Antrag der Mehrheit .... 111 Stimmen
Für den Eventualantrag der Minderheit .... 51 Stimmen
Art. 64b
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 65 Abs. 2
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Minderheit
(Hämmerle, Garbani, Hubmann, Leutenegger Oberholzer, Menétrey-Savary, Rechsteiner-Basel, Sommaruga Carlo, Vischer)
Streichen
Art. 65 al. 2
Proposition de la majorité
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité
(Hämmerle, Garbani, Hubmann, Leutenegger Oberholzer, Menétrey-Savary, Rechsteiner-Basel, Sommaruga Carlo, Vischer)
Biffer
Hämmerle Andrea · Mit-M · Nationalrat · Graubünden · Sozialdemokratische Fraktion
Meine Ausführungen betreffen auch die Übergangsbestimmungen und die Revision des Militärstrafgesetzes. Deshalb gestatte ich mir, zwei, drei Worte mehr zu sagen.
Es geht um die nachträgliche Anordnung der Verwahrung, und dies ist nun tatsächlich der Kernpunkt der Vorlage. Wer zu einer unbedingten Freiheitsstrafe, die befristet ist, verurteilt worden ist, kann während des Vollzugs nachträglich mit einer unbefristeten Verwahrung belegt werden. Damit werden fundamentale rechtsstaatliche Grundsätze missachtet, vor allem der Grundsatz "ne bis in idem". Das heisst, niemand darf für die gleiche Tat zweimal bestraft werden. Aber genau dies geschieht hier: Zu einer verbüssten Freiheitsstrafe kommt eine zweite Strafe, nämlich die Verwahrung, hinzu. Die juristische Unterscheidung zwischen Strafe und Verwahrung wird von Betroffenen mit Sicherheit nicht verstanden. Knast ist Knast.
Die nachträgliche Anordnung der Verwahrung widerspricht nach Auffassung namhafter Experten der Europäischen Menschenrechtskonvention. Deshalb, genau deshalb, wurde dieses Instrument von den Räten denn auch abgelehnt. Was vor drei Jahren nicht EMRK-konform war, kann es auch heute nicht sein. Vergleichen Sie die Botschaft, Seite 4713.
Die Voraussetzungen für die nachträgliche Anordnung der Verwahrung sind schwammig. Massgebend ist nämlich die psychiatrische Prognose. Der Psychiater sieht während des Vollzuges, dass der Inhaftierte nach der Entlassung mit hoher Wahrscheinlichkeit oder gar Sicherheit ein schweres Delikt begehen wird. Nach herrschender Auffassung - in der Psychiatrie - ist dies unmöglich. Es gibt eigentlich nur einen Experten, der dies anders sieht. Das ist der Zürcher Psychiater Frank Urbaniok, und genau auf diesen Einzigen stützt sich der Bundesrat ab. Die Voraussetzung ist aber auch widersprüchlich. Es heisst: "neuer Tatsachen oder Beweismittel", die "im Zeitpunkt der Verurteilung bereits bestanden haben, ohne dass das Gericht davon Kenntnis haben konnte". Das ist ein Widerspruch in sich selbst. Entweder sind es neue Tatsachen, oder es sind eben alte. Beides geht ja wohl nicht. Die neuen Tatsachen sind einfach eine neue Einschätzung des Psychiaters. Mit Verlaub - da bewegen wir uns rechtsstaatlich auf sehr, sehr dünnem Eis.
Ein zusätzlicher Freiheitsentzug für ein Delikt, das der Täter nicht begangen hat und von dem man nicht weiss, ob er es je begehen wird, widerspricht einem weiteren wichtigen strafrechtlichen Prinzip: im Zweifel für den Angeklagten. Nach der Revision des Asylgesetzes, nach dem Hooligan-Gesetz ist dies ein weiteres Beispiel dafür, wie wichtige rechtsstaatliche, verfassungsrechtliche, menschenrechtliche Prinzipien geritzt werden. Es muss uns zu denken geben, dass sich solches im Departement von Herrn Bundesrat Blocher häuft. Das Justizdepartement müsste ja eigentlich in diesem Bereich sehr prinzipienfest sein. Herr Bundesrat Blocher hat dies übrigens beim Hooligan-Gesetz auch etwas angedeutet; ich würde mir wünschen, dass er es hier auch deutlicher machen würde.
Die Begründung für diese neue Massnahme heisst: "mehr Sicherheit, Bekämpfung von Gewaltdelikten, Bekämpfung von Terrorismus". Aber nach europäischer und schweizerischer Tradition geht dies alles nur unter Wahrung rechtsstaatlicher Grundsätze. Die gegenteilige Auffassung - Sicherheit vor Menschenrechten - wird anderswo praktiziert. Die Auswüchse sind in Guantanamo zu besichtigen. So weit sind wir in der Schweiz nicht, aber der Abbau rechtsstaatlicher Grundsätze erfolgt schleichend. Die nachträgliche Anordnung der Verwahrung ist ein Schritt in diese fatale Richtung. Tun wir ihn nicht, lehnen wir die nachträgliche Anordnung der Verwahrung ab.
Zum Schluss richte ich mich speziell an die Freisinnigen: Ich verstehe nicht, dass diese Diskussion offensichtlich nach dem Links-rechts-Schema geführt wird. Die liberalen Vorfahren Ihrer Partei haben diese rechtsstaatlichen Grundsätze entwickelt und durchgesetzt. Und Sie gehen heute im Schlepptau der SVP so weit, dass Sie diese Grundsätze ohne Not über Bord werfen. Wir wehren uns noch für diese liberalen, rechtsstaatlichen Grundsätze, und ich bitte Sie, ein Gleiches zu tun.
Baumann J. Alexander · Mit-M · Nationalrat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Herr Kollege Hämmerle, nachdem Sie versucht haben, die Differenzierung zwischen neuen und alten Tatsachen, an die angeknüpft wird, herauszuarbeiten, möchte ich Sie fragen: Können Sie sich vorstellen, dass es alte Tatsachen gibt, die neu erkannt werden?
Hämmerle Andrea · Mit-M · Nationalrat · Graubünden · Sozialdemokratische Fraktion
Es ist denkbar, dass alte Tatsachen neu erkannt werden. Es geht aber nicht, dass jemand für das gleiche Delikt, für das er schon bestraft worden ist, nachher eine zweite Strafe, diesmal in Form der unbefristeten Verwahrung, bekommt. Das ist das Thema, um das es geht. Die neuen Tatsachen bestehen ja eigentlich nur darin, dass ein Psychiater während des Vollzuges zur Erkenntnis oder zur vermeintlichen Erkenntnis gelangt, dass diese Tatsachen schon früher vorgelegen haben. Das ist alles, das ist aber nicht eine neue Tatsache.
Siegrist Ulrich · Mit-M · Nationalrat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Herr Hämmerle, Sie haben sich in Ihrem Votum bereits in einen Widerspruch zwischen Ihren Aussagen über humanen Strafvollzug und humane Strafen und über Freiheitsrechte, die Sie hier im Saal offenbar als Einziger vertreten, und Ihrer anderen Aussage verstrickt: Knast gleich Knast. Ich möchte versuchen, das Ganze aus der Sicht potenzieller Opfer zu beurteilen, und möchte daher von Ihnen wissen: Ist Ihnen bekannt, dass in der Menschenrechtserklärung ein Recht der Menschen auf Sicherheit deklariert ist?
Hämmerle Andrea · Mit-M · Nationalrat · Graubünden · Sozialdemokratische Fraktion
Herr Siegrist, ich habe den Ausdruck "humaner Strafvollzug" nicht einmal in den Mund genommen, ich habe davon überhaupt gar nicht gesprochen, es hat auch gar nichts damit zu tun. Dass Freiheitsentzug Freiheitsentzug ist, habe ich so zugespitzt: Knast gleich Knast. Anders wird das vom Inhaftierten auch nicht wahrgenommen.
Sie sprechen das Thema Sicherheit an, das Thema potenzielle Opfer. Herr Siegrist, wenn Sie in allen Lebensbereichen und in allen Politikbereichen derart scharf präventiv vorgehen müssten, dann wäre zum Beispiel im Strassenverkehr nur noch wenig möglich; aber dort gelten offenbar andere Massstäbe.
Menétrey-Savary Anne-Catherine · Mit-F · Nationalrat · Waadt · Grüne Fraktion
Avec la possibilité d'internement a posteriori, on aborde la question la plus problématique de cette loi. Avant même de savoir si cette mesure est compatible avec la Convention européenne des droits de l'homme, je voudrais surtout insister sur ce que cela représente dans la pratique.
Dans la tête de beaucoup de gens, et peut-être aussi dans la vôtre, l'internement signifie que la personne concernée ne va pas en prison, mais qu'on la soigne quelque part dans un établissement spécialisé. Ce n'est pas du tout cela. Avec le nouveau régime, le condamné accomplit d'abord sa peine de prison en planifiant sa sortie, en comptant les jours, comme n'importe quel détenu. Et puis, quand il a été condamné d'emblée à une mesure d'internement, il sait qu'une fois qu'il aura aligné toutes ses journées de prison, il va encore en prendre pour une durée indéterminée. C'est assez dur.
Avec l'article 65 alinéa 2, c'est encore pire, parce que le détenu va être condamné après coup, juste au moment où il pensait avoir accompli sa peine et pouvoir sortir.
Comme tous mes collègues de la minorité, les Verts sont convaincus que cet article pose des problèmes de compatibilité avec le respect des droits humains et que, surtout, il risque de se révéler totalement inapplicable. Prouver que des motifs d'internement existaient au moment du jugement, c'est mission impossible, comme me le confirmait encore ce matin un expert du droit pénal.
Pour ma part, j'insiste encore une fois sur le fait que cet internement a posteriori est une mesure inhumaine. Vu l'impact très négatif d'une telle décision sur le condamné, cette mesure risque surtout d'être contre-productive parce qu'elle tue définitivement sa motivation éventuelle à s'en sortir et à se réinsérer. Pourtant, il ne s'agit toujours pas d'un internement à vie: le condamné doit donc en principe garder l'espoir de s'en sortir un jour - mais dans quel état!
Au cours de la discussion en commission, Monsieur le conseiller fédéral Blocher a justifié cette disposition en faisant remarquer qu'il s'agit d'une mesure et non pas d'une sanction. Peut-être que, sans le vouloir vraiment, il a lancé un débat de fond. C'est précisément ce qui nous fait peur, avec l'orientation que prend cette révision du Code pénal. Jusqu'ici, la répression pénale reposait sur un régime de sanctions, ce qui s'inscrivait dans un système contractuel: du point de vue de l'auteur du délit ou du crime, il y a un acte, il y a un tarif. Le condamné "paie sa dette" envers la société. Avec les mesures, au contraire, et tout particulièrement avec des internements de durée indéterminée, cet aspect contractuel disparaît complètement au profit d'un régime autoritaire, unilatéral et ressenti comme arbitraire. Il n'y a plus de contrat de réinsertion, il n'y a plus qu'un rapport de forces; il n'y a plus de partenariat dans la réhabilitation, il n'y a plus que l'enfermement. Et cela équivaut à une mort sociale.
Bien sûr, je sais que les personnes condamnées ne sont pas des enfants de choeur. Je sais aussi qu'il est sage de ne pas laisser sortir certaines d'entre elles. C'est bien pourquoi la minorité n'est pas contre l'internement ou les longues peines, mais il faut se garder d'adopter des mesures qui pourront s'avérer contre-productives en risquant de transformer ces criminels en enragés.
Encore un mot pour terminer par rapport à la justification récurrente qu'il y aurait actuellement des cas problématiques, des personnes dangereuses dans les prisons, qui devraient sortir si la nouvelle loi entrait en vigueur. Pour éviter cette situation, nous avons déjà introduit en 2002 des dispositions transitoires. Il faut souligner que pratiquement tous les cas qui ont été évoqués sont relatifs à des troubles mentaux évidents, donc avec les mesures transitoires que nous avons prévues, tous les cas dangereux - je l'ai encore dit tout à l'heure pour ce qui concerne le pénitencier de Bochuz - sont déjà internés et l'internement pourrait continuer. Ce risque est constamment surévalué par rapport à la réalité des cas.
C'est pourquoi nous vous demandons de biffer l'article 65 alinéa 2.
Thanei Anita · Mit-F · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion
Es handelt sich hier um den Kernpunkt der Revision der Revision, nämlich um die Möglichkeit der nachträglichen Verwahrung. Ich bitte Sie im Namen der SP-Fraktion, den Minderheitsantrag Hämmerle zu unterstützen. Mit der Änderung von Artikel 64 haben wir den Kreis der Anlasstaten wesentlich erweitert und die Voraussetzungen verschärft und somit genügend für die Sicherheit getan.
Nun zu Artikel 65 Absatz 2: Die Möglichkeit der nachträglichen Verwahrung verletzt wichtige rechtsstaatliche Grundsätze, das wurde bereits gesagt. Der Grundsatz "ne bis in idem" und auch die Voraussetzungen oder die Bedingungen der EMRK werden verletzt. Im Übrigen hat die Auswertung der Vernehmlassung ergeben, dass das Resultat bei den Kantonen ziemlich unentschieden ist. Es trifft deshalb nicht zu, dass diese Revision der Revision insbesondere von den Praktikern gewünscht wurde.
Diese Bestimmung verursacht jedoch nicht nur rechtsstaatliche, sondern auch praktische Probleme, sie ist unklar und undurchführbar. Welches sind die praktischen Probleme? Die Bestimmung verlangt, dass die Voraussetzungen für die Verwahrung bereits zum Zeitpunkt des ersten Urteils bestanden haben. Zudem sind während des Vollzuges neue Beweismittel und Tatsachen erforderlich. Hier ist der Text unklar: Müssen sich diese neuen Tatsachen während des Vollzuges ereignen, oder müssen sie sich vor dem ersten Urteil ereignet haben und erst später entdeckt worden sein? Wenn sie sich erst nachher ereignet haben, dann muss man darauf hinweisen, dass sich ein Täter oder eine Täterin während des Strafvollzuges in einer besonderen Situation befindet. Wenn er oder sie ein neues Delikt begeht, dann gibt es eine neue Verurteilung.
Die Meinungen der Psychiater sind auch geteilt. Wie kann man nämlich nachträglich eine Prognose darüber erstellen, ob jemand vor fünf oder sechs Jahren bereits die Voraussetzungen für eine Verwahrung erfüllt hätte? Das ist schlichtweg nicht möglich, das kann niemand, und davor wird sich auch jeder Psychiater hüten.
Diese Bestimmung löst im Übrigen auch nicht das Problem der sogenannten Zeitbomben - ich hasse dieses Wort, Menschen sind keine Bomben, aber es wird ja immer wieder gebraucht. Was passiert nämlich mit jenen Fällen, bei welchen keine neuen Beweismittel und keine neuen Tatsachen auftreten? Diese Menschen können dann eben nicht nachträglich verwahrt werden. Die Hauptbegründung des Bundesrates und auch gewisser Praktiker nimmt ja eben Bezug auf das Problem dieser sogenannten Zeitbomben. Genau dieses Problem wird mit der Bestimmung nicht gelöst, weil sich in solchen Fällen eben allenfalls keine neuen Beweismittel und keine neuen Tatsachen ergeben.
Dann möchte ich noch daran erinnern, dass dem ersten Urteil jeweils auch schon ein längeres Verfahren vorausgeht und die Untersuchungsbehörde genügend Zeit gehabt hat, um ausführlich zu überprüfen, ob jemand verwahrt werden muss oder nicht.
Aus diesem Grund bitte ich Sie, der Minderheit Hämmerle zu folgen und diese Bestimmung zu streichen.
Garbani Valérie · Mit-F · Nationalrat · Neuenburg · Sozialdemokratische Fraktion
Je le mentionne encore une nouvelle fois dans ce débat: le 13 décembre 2002, nous avons approuvé en votation finale l'article 64 du Code pénal qui élargit les possibilités d'internement, par rapport au droit actuel, aux personnes qui ne souffrent pas de troubles mentaux, article que nous avons encore durci relativement à notre vote précédent. Nous avons aussi adopté des dispositions transitoires qui prévoient que dans un délai de douze mois à compter de l'entrée en vigueur du nouveau droit, le juge examine d'office si les personnes internées sur la base des dispositions relatives aux délinquants d'habitude et délinquants anormaux auraient pu être internées sur la base du nouvel article 64 ancien et révisé par notre vote de tout à l'heure, dispositions transitoires qui autorisent donc déjà l'internement a posteriori.
Aujourd'hui, alors que la révision adoptée le 13 décembre 2002 n'est pas encore entrée en vigueur, et, partant, que nous n'avons encore aucune expérience de l'application du nouvel article 64 "ancien" et des dispositions transitoires, on nous propose déjà d'élargir les possibilités d'internement a posteriori, sur la base de la dangerosité.
La disposition du Conseil fédéral, approuvée telle quelle par le Conseil des Etats, pose plusieurs problèmes. La dangerosité peut être admise ou peut être niée selon le lieu dans lequel elle est analysée. Je me réfère ici aux réflexions des professeurs Gravier et Lustenberger: "Certains lieux, les prisons par exemple, surdéterminent la perception de la dangerosité des personnes qui y résident. Rencontrée dans de tels lieux, la même personne qui, en d'autres temps ou d'autres lieux, est vécue comme triste et dépressive, pourra y être perçue comme potentiellement beaucoup plus menaçante. A l'inverse, on pourra être amené à négliger ou à sous-estimer la dangerosité, par exemple dans un lieu comme l'hôpital. En effet, dans ce lieu, dont la mission première est l'écoute et le soulagement de la souffrance, on aura, a priori, plus de difficulté à repérer la dangerosité de celui qui se présente d'abord dans sa détresse."
Deuxièmement, l'article 65 alinéa 2 est inapplicable et si on l'applique quand même, on viole alors le principe "ne bis in idem". Pourquoi inapplicable? Parce que, pour l'appliquer, il faudrait que l'on respecte les règles de la procédure en révision "in pejus", à savoir: l'état de dangerosité du condamné existait au moment du jugement, mais le juge ne le savait pas et ne pouvait pas le savoir. Par exemple, si le juge ne s'est, à tort, pas appuyé sur une expertise pour prononcer une peine d'emprisonnement et non un internement, cela n'est pas sujet à révision, donc pas à internement a posteriori. Par exemple, si l'état de dangerosité n'existait pas au moment du jugement mais qu'il est apparu postérieurement, cela n'est pas sujet à révision. Ou encore, si le juge a fait un faux choix, c'est-à-dire qu'il a préconisé une mesure thérapeutique et non un internement, cela n'est pas sujet à internement.
Le seul cas d'école - un des rares cas d'école en fait - où l'article 65 alinéa 2 pourrait trouver application est celui d'une personne qui présenterait une décompensation psychotique durant l'exécution de la peine et cette psychose n'aurait pas été diagnostiquée durant l'expertise d'avant procès. Toutefois, selon les psychiatres, dans de tels cas d'espèce, la mesure appropriée serait bien davantage une mesure thérapeutique en milieu institutionnel qu'un internement a posteriori.
Finalement, les psychiatres peuvent faire des diagnostics au moment du jugement et non des pronostics sur l'état de la personne condamnée dans les cinq ou dix prochaines années.
Je vous invite dès lors à ne pas accepter une disposition inapplicable, une disposition qui, si elle était appliquée, violerait notre droit interne et le droit international, et à soutenir la proposition de la minorité Hämmerle.
Huber Gabi · Mit-F · Nationalrat · Uri · Freisinnig-demokratische Fraktion
Die FDP hat sich bereits im Rahmen der Vernehmlassung vom Dezember 2004 dem Anliegen der nachträglichen Anordnung der Verwahrung nicht verschlossen, allerdings unter dem Vorbehalt, dass sämtliche rechtsstaatlichen Bedenken ausgeräumt werden können. Diese Bedenken konnten in der Zwischenzeit beseitigt werden, insbesondere auch durch die Aussagen von verwaltungsinternen und -externen Experten in der Kommission, die auch alle Mitglieder der Minderheit zur Kenntnis nehmen konnten. Auch ist zu bemerken, dass die lebenslängliche nachträgliche Verwahrung, die in der Vernehmlassung neben der ordentlichen nachträglichen Verwahrung vorgesehen war, inzwischen aus der Vorlage gestrichen worden ist.
Der FDP ist es ein wichtiges Anliegen, dass diese Bestimmung mit übergeordnetem Recht vereinbar ist. Wir brauchen keine Lektionen des Minderheitssprechers. Die Aussage, dass wir hier - oder alle Leute, die die Mehrheit unterstützen - Guantanamo-ähnliche Verhältnisse befürworten würden, weise ich in aller Form zurück. Diese Aussage ist, ich kann es nicht anders sagen, einfach daneben.
Massgebend ist hier das in Artikel 4 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK festgelegte Recht, wegen derselben Sache nicht zweimal vor Gericht gestellt oder bestraft zu werden. Dieser Grundsatz ist zwingendes Völkerrecht und bindet auch den Verfassunggeber. Absatz 2 dieser Bestimmung im 7. Zusatzprotokoll sieht jedoch als gewichtige Ausnahme von diesem Grundsatz die Wiederaufnahme des Verfahrens vor, wobei ein Revisionsgrund vorliegen muss. Diesem Anspruch genügt Artikel 65 Absatz 2. Denn die nachträgliche Verwahrung kommt nur in den Grenzen der Revision zuungunsten des Täters bzw. im Rahmen eines neuen gerichtlichen Verfahrens infrage. Die Revision zuungunsten der betroffenen Person bedarf einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage und neuer Tatsachen und Beweismittel, welche belegen, dass die Voraussetzungen für die härtere Sanktion schon im Zeitpunkt des ersten Urteils bestanden haben, ohne dass das Gericht davon Kenntnis haben konnte.
Es geht hier, wie gesagt, auch nicht etwa um die lebenslängliche Verwahrung. Dieses Thema wird Gegenstand einer separaten Vorlage sein.
Erwähnenswert ist im Übrigen auch, dass die Mehrheit der kantonalen Strafprozessordnungen eine Revision zuungunsten der verurteilten Personen in irgendeiner Form kennt. Es ist hier allerdings nun eine gesamtschweizerische Lösung nötig. Mit der Möglichkeit der nachträglichen Verwahrung von Verurteilten, die erst im Verlauf des Strafvollzuges als gefährlich erkannt werden, wird eine Lücke geschlossen. Es lässt sich mit Blick auf potenzielle Opfer kaum begründen, dass Täter, die als hoch rückfallgefährdet erkannt werden, in die Freiheit entlassen werden müssen. Auch wenn es, wie oft gesagt wird, nicht häufig Anwendungsfälle geben wird, so handelt es sich doch um sehr schwerwiegende Fälle, welche die Schaffung dieses Tatbestandes rechtfertigen. Anders gesagt: Auch wenn mit diesem Tatbestand nur ein einziges Gewaltverbrechen verhindert werden kann, ist das Ziel erreicht.
Die zu Artikel 65 Absatz 2 gehörende Übergangsbestimmung garantiert, dass Verwahrungen nach geltendem Recht weitergeführt werden können. Die sich aus dem Völkerrecht ergebenden Einschränkungen der rückwirkenden Anwendung von Artikel 65 Absatz 2 sind in der Übergangsbestimmung berücksichtigt, indem die nachträgliche Anordnung der Verwahrung gegenüber Tätern, die vor Inkrafttreten des revidierten StGB delinquierten, nur zulässig ist, wenn die Verwahrung dieser Täter im Zeitpunkt der Tatbegehung möglich war. Es müssen also die Voraussetzungen der bisherigen Artikel 42 oder 43 StGB bestanden haben.
Aus all diesen Gründen ersuche ich Sie im Namen der FDP-Fraktion nochmals um Unterstützung des Mehrheitsantrages.
Hämmerle Andrea · Mit-M · Nationalrat · Graubünden · Sozialdemokratische Fraktion
Frau Huber, ich möchte nur einen Satz zur Präzisierung sagen: Ich verstehe, dass der Begriff "Guantanamo" für Sie eine Provokation war. Deshalb möchte ich erläutern, was ich gesagt habe und was ich nicht gesagt habe. Ich habe gesagt, das Prinzip "Sicherheit vor Rechtsstaat" könne in seinen äussersten Auswüchsen bis zu "Guantanamo" führen. Und ich habe auch gesagt, dass das, was wir hier zu tun im Begriff seien, nicht das sei, dass es aber ein erster Schritt in diese fatale Richtung sei. Es hat auch in den USA nicht mit "Guantanamo" angefangen, sondern damit aufgehört.
Hochreutener Norbert · Mit-M · Nationalrat · Bern · Christlichdemokratische Fraktion
Herr Hämmerle, eine Vorbemerkung: Zu den rechtsstaatlichen Grundsätzen gehört auch das Recht auf Sicherheit und auf Schutz vor gefährlichen Verbrechern. Das scheinen Sie zu vergessen.
Die CVP-Fraktion ist gegen den Antrag der Minderheit Hämmerle und mit der Kommissionsmehrheit der Meinung, dass wir die Möglichkeit der nachträglichen Verwahrung in das Gesetz aufnehmen sollten. Juristisch wurde abgeklärt - und musste abgeklärt werden -, ob dies mit der Verfassung und der EMRK vereinbar ist. Es geht um die Grundsätze "ne bis in idem", niemand darf für die gleiche Tat zweimal bestraft werden, und "reformatio in peius", ein Urteil darf nicht zuungunsten des Täters abgeändert werden.
Nach Anhörung der Experten - ich habe auch mit anderen und nicht nur mit Herrn Urbaniok gesprochen - und nach Anhörung der Bundesverwaltung ist die Mehrheit der Kommission der Meinung, dass Artikel 65 Absatz 2 mit der Verfassung und der EMRK sowie dem 7. Zusatzprotokoll kompatibel ist. Die CVP-Fraktion folgt dieser Betrachtungsweise. Wichtiger noch als die juristischen Überlegungen scheint uns aber, dass wir die nachträgliche Verwahrung nun überhaupt ermöglichen.
Es ist möglich, dass während des Strafvollzuges neue Einsichten über den Täter gewonnen werden, Einsichten, welche die Richter und Gutachter im Zeitpunkt des Urteils noch nicht hatten. Gerade während des Strafvollzuges wird jahrelang mit dem Täter gearbeitet; der Kontakt ist intensiver als während des Strafverfahrens. Wenn da neue Erkenntnisse, z. B. über die Gefährlichkeit des Täters, gewonnen werden, muss man dem doch mit der nachträglichen Verwahrung Rechnung tragen können.
Die CVP-Fraktion wird also dem Antrag für Absatz 2 zustimmen und den Streichungsantrag der Minderheit Hämmerle ablehnen.
Aeschbacher Ruedi · Mit-M · Nationalrat · Zürich · EVP/EDU Fraktion
Die Schranken für die nachträgliche Verwahrung, die wir hier einführen wollen, sind sehr hoch gesetzt. Was verlangt diese neue Bestimmung an Voraussetzungen? Es müssen erstens neue Tatsachen und Beweismittel vorliegen. Es müssen zweitens die Voraussetzungen der Verwahrung nach Artikel 64, den wir vorhin besprochen haben, gegeben sein. Das heisst, die neuen Beweismittel und Tatsachen müssen darauf hinweisen, dass diese Voraussetzungen vorliegen. Dann dürfen drittens diese neuen Tatsachen und Beweismittel im Zeitpunkt des Urteils nicht bekannt gewesen sein, müssen aber schon bestanden haben. Viertens muss die Voraussetzung bestehen, dass das Gericht keine Kenntnis "haben konnte" - und nicht "gehabt hat". Ich bitte Sie, das zu beachten: "haben konnte" und nicht "hatte". Dieser Unterschied ist wesentlich, denn der Begriff "haben konnte" setzt diese Schwelle noch höher. Das heisst, dass nachträglich überprüft werden muss, ob das Gericht seine Verpflichtung erfüllt hat. Es muss überprüft werden, ob es sich wirklich nach allen Möglichkeiten, die damals bestanden haben, über die Verwahrungsgründe orientiert hat oder nicht. Auch bei der Umsetzung dieser Bestimmung wird es noch grosse Schwierigkeiten geben.
Ich fasse zusammen: Die Voraussetzungen sind sehr hoch. Es wird deshalb sehr wenige Fälle geben - es ist eine Art Revision, die wir hier haben -, bei denen überhaupt in Betracht kommt, dass sie zu einer nachträglichen Verwahrung führen. Diese Voraussetzungen sind aber - das ist das Entscheidende - das wichtige Instrument dafür, dass der Tatsache Rechnung getragen werden kann, dass es in unseren Strafanstalten wahrscheinlich zwischen zehn und zwanzig Insassen gibt, auf die diese Bestimmung angewendet werden muss. Denn im Laufe des Strafvollzuges treten neue Tatsachen und Erkenntnisse auf, die ganz klar zeigen, dass von diesen Personen höchste Gefährdungspotenziale ausgehen, wenn sie wieder in Freiheit sind. Dies rechtfertigt eine Verwahrung nicht nur, sondern drängt sie geradezu auf.
Wir müssen diese unmögliche Situation beenden: Seit zehn Jahren sagen uns Gefängnispsychiater, die mit solchen Leuten während Jahren gearbeitet haben: Wir müssen aufgrund der bestehenden Gesetze Straftäter entlassen, weil sie ihre Freiheitsstrafe verbüsst haben, aber wir wissen, dass bei diesen Leuten ein äusserst hohes Gefährdungspotenzial besteht, und zwar bezüglich schwerster Straftaten. Das kann nicht sein. Hier braucht das Sicherheitsbedürfnis der Gemeinschaft ein Ventil. Dieses Ventil bauen wir heute ein.
Das Argument, das Herr Hämmerle angeführt hat, es sei eigentlich unmöglich, eine Prognose abzugeben, wie sich jemand später verhalten wird, hätte auch bei Artikel 64 angeführt werden müssen. Jede Verwahrung stützt sich ja auf eine Prognose, wie sich der Täter, die Person in Zukunft verhalten wird. Bei Artikel 64 war selbst im Minderheitsantrag diese Prognose vorgesehen. Wir kommen ohne sie nicht aus.
Ich bitte Sie daher, mit der Mehrheit zu stimmen.
Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich
Es ist richtig, dass die nachträgliche Verwahrung, wenn sie rechtsstaatlich nicht genau umschrieben wäre, ein problematisches Instrument wäre - hier ist sie es nicht! Es ist hier rechtsstaatlich genau festgelegt, unter welchen Bedingungen es geschieht. Bedenklich wäre es, wenn man am Schluss eines Strafvollzuges oder einer Verwahrung einfach sagen würde: Die Strafvollzugsbehörden sind der Meinung, man könne den betreffenden Täter jetzt nicht entlassen, man werde ihn jetzt noch etwas länger verwahren. Das wäre bedenklich und würde natürlich im Extremfall dazu führen, dass auch jemand, der gar keine Straftat begangen hat, in Verwahrung genommen werden könnte - nur weil man glaubt, dass er eine Gefahr darstelle.
Um all das geht es hier nicht. Ich bitte Sie - das gilt für diejenigen, die nicht in der Kommission waren, weil es sehr leicht verständlich ist -, Artikel 65 Absatz 2 sorgfältig zu lesen; er ist gut verständlich. Wenn Sie ihn sorgfältig lesen, sehen Sie, mit welcher unglaublichen Vorsicht man ans Werk gegangen ist.
Herr Aeschbacher hat die Bedingungen aufgezählt, es gibt noch eine weitere: "Ergibt sich bei einem Verurteilten während des Vollzuges der Freiheitsstrafe aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel, dass die Voraussetzungen der Verwahrung gegeben sind ...." Es müssen also von vornherein sämtliche Voraussetzungen für eine Verwahrung gegeben sein, die wir in Artikel 64 soeben beschlossen haben. Eine Verwahrung ist also nur möglich bei schweren Straftaten usw., und es gilt das Erfordernis der psychischen Störung usw. Das ist die erste Bedingung.
Die zweite Bedingung: Die Voraussetzungen der Verwahrung müssen "im Zeitpunkt der Verurteilung", also damals, als man das Gerichtsurteil hatte, "bereits bestanden haben". Es muss also nachgewiesen werden, dass diese Störung, dieser Defekt, diese Besonderheit damals schon bestanden hat. Das ist der zweite Punkt.
Und: Sie muss auch heute noch bestehen. Es müssen also beide Bedingungen erfüllt sein. Das ist der dritte Punkt.
Und der vierte Punkt: Das Gericht konnte damals keine Kenntnis davon haben, weil es unmöglich war, es so zu beurteilen. Auch die psychiatrischen Gutachter konnten es damals noch nicht sehen. Das ist die vierte Bedingung.
Die fünfte Bedingung: Nur das Gericht kann in einem Revisionsurteil darüber entscheiden, ob die Verwahrung erfolgen soll - nicht irgendwer. Es braucht ein neues Urteil gemäss dem Revisionsentscheid. Es ist wie ein Revisionsbegehren.
Sie sehen also, es sind fünf schwer zu erfüllende Voraussetzungen, an die man gebunden ist und die erfüllt sein müssen, damit man nachträglich eine Verwahrung aussprechen kann. Die Problematik, die hier drinsteckt, ist nicht zu verkennen. Natürlich gilt der Grundsatz "ne bis in idem", es soll niemand zweimal für die gleiche Tat verurteilt werden. Das wird der Täter aber auch nicht, weil im Rahmen der Wiederaufnahme des Verfahrens durch ein neues Gerichtsurteil die Sanktion geändert wird, wegen etwas, das man damals noch nicht sehen konnte - das ist heute übrigens gang und gäbe, aber nur zum Vorteil des Täters, nicht zum Nachteil. Das aber ist der Grundsatz der "reformatio in peius". Es stellt sich hier die Frage, ob das, was in den Strafgesetzen von Kantonen - in den Prozessen - nicht ausgeschlossen ist, hier möglich ist, ob es hier richtig ist oder nicht. Man hält es eben für richtig, wenn all diese schwer zu erfüllenden Bedingungen gegeben sind. Es ist etwas leichtfertig, Herr Hämmerle, zu sagen, das sei einfach den Rechtsstaat auf die Seite geschoben.
Die Kritiker von der anderen Seite sagen, es sei viel zu eng umschrieben. Es seien seltene Fälle; das glauben wir auch. Wenn Sie einen, zwei oder drei Fälle haben - es ist ja natürlich nur in sehr schweren Fällen ein Thema - und verhindern können, dass sich wiederholt, was passiert ist, dann lohnt es sich. Herr Hämmerle, Sie waren bei der Anhörung in der Kommission dabei. Die Leute sagten, um welche Fälle in der Vergangenheit es gehe, um Täter, die schwer rückfällig geworden sind, also mit Mord, mit Sexualmord usw.; diese Fälle sind hier dargelegt worden, und es ist gesagt worden, man hätte sie mit einem solchen Verfahren höchstwahrscheinlich verhindern können. Man muss sagen "höchstwahrscheinlich", weil man ja nicht weiss, wie das Gericht entschieden hätte. Aufgrund dessen ist das hier drin enthalten.
Die Hauptkritiker sind nicht auf Ihrer Seite, sondern die Hauptkritiker sind die, die sagen, es gehe viel zu wenig weit; das Gericht müsse auch in Fällen, in denen man während des Strafvollzuges zur Überzeugung kommt, dass die Verwahrung angezeigt ist, eine nachträgliche Verwahrung aussprechen können, ohne dass es bereits bei der Verurteilung bekannt gewesen ist. Wir haben das geändert, weil es nicht mit der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar ist. Sie werden fragen, was mit den Fällen passiert, bei denen die Fachleute sagen: Wenn Sie den entlassen, werden Sie schwere Straftaten haben; sie müssen es tun. Wir müssen das in Kauf nehmen. Ich kann es nicht ändern, weil die Menschenrechtskonvention dies ausschliesst. Es ist ein ganz grosses Abwägen: Ist hier die Sicherheit der Öffentlichkeit oder ist der Grundsatz, dass man niemanden zweimal bestrafen soll, vorzuziehen? Wir haben hier für den Täter entschieden und nicht für die möglichen Opfer, das muss man sehen.
Ich bitte Sie, diesem sehr sorgfältig formulierten Antrag zuzustimmen. Er ist rechtsstaatlich einwandfrei. Es gibt niemanden - das gilt auch für die Anhörung, bei der ja auch die Kritiker anwesend waren -, der gegenüber dieser Fassung geltend macht, sie sei mit der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht vereinbar. Es gibt niemanden, der das tut, auch nicht in der Kommission. Beim ersten Entwurf war das schon der Fall, da haben Sie Recht, und darum wurde er auch geändert. Darum bitten wir Sie, in Verantwortung für das, was Sie hier entscheiden, dem Antrag der Mehrheit zuzustimmen. Er ist verantwortbar.
Vischer Daniel · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion
Herr Bundesrat, in Kenntnis Ihrer Ausführungen möchte ich Sie Folgendes fragen: Bei der Befragung - nicht zuletzt auch von Herrn Urbaniok - entstand der Eindruck, diese Bestimmung könne auch dann zur Anwendung gelangen, wenn aufgrund eines neuen psychiatrischen Gutachtens eine neue Gefahr "zurückkonstruiert" wird, bezogen auf das alte Gutachten oder auf die Ablehnung der Einholung eines Gutachtens durch das Gericht. Können Sie bestätigen, dass es aufgrund dieser Bestimmung selbstverständlich nicht zulässig ist, dass das Ermessen des neuen Gutachters einfach gegenüber dem Ermessen des alten Gutachters den Vorrang erhält?
Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich
Ich schliesse diese Gefahr nicht aus, aber Sie müssen klar sehen: Entscheiden wird der Richter. Es kann natürlich sein, dass sich im Laufe des Strafvollzuges die Erkenntnis über etwas ergibt, das man bei der Strafbeurteilung nicht sah und nicht sehen konnte; gar kein Psychiater hat es vorgelegt oder erkannt. Denken Sie nur an all diese Depressionen usw., wo es Zeiten gibt, wo der Patient diese Erscheinungen nicht zeigt; das wurde auch alles dargelegt. Dann kann ein neues Gutachten - das sind dann neue Erkenntnisse - ergeben, dass das damals bereits vorhanden war und vom damaligen Psychiater weder beurteilt noch gesehen werden konnte; das wäre so ein Fall. Aber er muss belegen, dass es damals schon vorhanden war. Wenn es damals nicht vorhanden war, aber heute vorhanden ist, dann genügt es nicht.
Amherd Viola · Mit-F · Nationalrat · Wallis · Christlichdemokratische Fraktion
In Artikel 65 Absatz 2 wird die nachträgliche Verwahrung vorgesehen. Die nachträgliche Verwahrung kann nur unter strengen Voraussetzungen angeordnet werden. Herr Bundesrat Blocher hat diese im Detail aufgezählt. Falls diese Bedingungen erfüllt sind, kann das zuständige Gericht nach den Regeln der Wiederaufnahme, das heisst der Revision, nachträglich die Verwahrung anordnen.
In der Kommission wurde die Verfassungs- und EMRK-Konformität dieser Bestimmung diskutiert. Dabei ging es um den Grundsatz "ne bis in idem", das heisst, niemand darf für die gleiche Tat zweimal bestraft werden, und um die Zulässigkeit der "reformatio in peius", das heisst, ein Urteil darf nicht zuungunsten des Täters abgeändert werden. Die Ausführungen des Experten, Professor Kuhn, anlässlich der Anhörung haben gezeigt, dass die Bestimmungen mit der EMRK, insbesondere mit deren Artikel 4 aus dem 7. Zusatzprotokoll, übereinstimmen, kompatibel sind. Sie sind dann kompatibel, wenn das Revisionsverfahren korrekt durchgeführt wird, und ein ebensolches Verfahren ist in der Bestimmung vorgesehen. Dieselbe Auskunft hat die Kommission von der Bundesverwaltung erhalten.
Aufgrund dieser Aussagen und der Tatsache, dass es um schwere Verbrechen geht, vor denen die Allgemeinheit so weit als möglich geschützt werden muss, stimmt die Mehrheit der Kommission dem bundesrätlichen Entwurf zu. Eine Minderheit der Kommission beantragt, die nachträgliche Verwahrung aus dem Gesetzestext zu streichen. Begründet wird der Antrag mit mangelnder Rechtsstaatlichkeit und Verstoss gegen die EMRK. Wie bereits ausgeführt, haben die Experten aber klar dargelegt, dass die EMRK befolgt wird, dass kein Widerspruch zur EMRK besteht.
Die Kommission beantragt Ihnen deshalb gestützt auf diese Ausführungen, den Minderheitsantrag abzulehnen und der Kommissionsmehrheit zuzustimmen.
Glasson Jean-Paul · Mit-M · Nationalrat · Freiburg · Freisinnig-demokratische Fraktion
Il y a fort à parier qu'en dehors de cette salle, la plupart des gens seraient certainement pour la plus grande sévérité et iraient au-delà de ce que vous propose la majorité. Mais nous sommes, il faut bien le voir, une Commission des affaires juridiques où la question de la liberté des gens, de leur dignité est une des problématiques les plus importantes. C'est la raison pour laquelle un des grands reproches qu'on pourrait faire à cette disposition, c'est qu'elle sera peut-être fort peu appliquée. Pourquoi? Parce que, on l'a dit à de multiples reprises ici, les conditions qui ont été mises à cet article 65 alinéa 2 sont très impératives, très restrictives; elles permettent de dire que quand on les utilisera, elles seront utilisées à bon escient, et que les juristes, les juges et les gens qui auront à réviser d'éventuels jugements le feront avec la plus grande attention.
On peut se demander s'il est juste que l'on s'arrête aussi longuement sur la condition des personnes. Bien sûr, selon notre philosophie libérale, nous devons le faire: une seule personne est importante. Mais encore une fois - je crois qu'on l'a dit aussi, mais je le répète -, il s'agit là de gens qui ont quand même commis des actes terribles pour la plupart du temps; et, de l'autre côté, il y a des victimes qui ont payé de leur vie ou de leur dignité personnelle. On peut donc, avec toutes les conditions qui sont émises, aller dans le sens du Conseil fédéral.
En ce qui concerne la compatibilité avec la Convention européenne des droits de l'homme: bien sûr que ceci doit être examiné. On voit qu'il y a quelques controverses, un peu de mou de la part de certains professeurs ou de certaines personnes de la doctrine. Mais quand je vois qu'on est arrivé finalement, en commission et dans ce conseil, à admettre une compatibilité possible de la fameuse initiative populaire "Internement à vie pour les délinquants sexuels ou violents jugés très dangereux et non amendables", je constate qu'on est ici dans un registre nettement plus "bas". Et je crois que ces questions-là ne sont pas tout à fait déterminantes.
Je vous invite donc, au nom de la majorité de la commission, à suivre le Conseil fédéral et le Conseil des Etats - la décision a été prise en commission par 14 voix contre 8.
Janiak Claude · P-M · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit .... 107 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit .... 56 Stimmen
Art. 75a; 90 Abs. 2bis, 4bis
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 75a; 90 al. 2bis, 4bis
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 91
Antrag der Mehrheit
Abs. 2 Bst. c, d
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Minderheit
(Menétrey-Savary, Garbani, Hämmerle, Hubmann, Leutenegger Oberholzer, Rechsteiner-Basel, Sommaruga Carlo)
Streichen
Art. 91
Proposition de la majorité
Al. 2 let. c, d
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité
(Menétrey-Savary, Garbani, Hämmerle, Hubmann, Leutenegger Oberholzer, Rechsteiner-Basel, Sommaruga Carlo)
Biffer
Menétrey-Savary Anne-Catherine · Mit-F · Nationalrat · Waadt · Grüne Fraktion
A l'article 91, il s'agit du rétablissement des amendes dans la liste des sanctions disciplinaires. Ce rétablissement est présenté dans le message du Conseil fédéral, et aussi par Monsieur le conseiller fédéral Blocher en commission, comme la simple correction d'une erreur ou même d'un oubli. Mais quand nous avons protesté en affirmant que cela avait été au contraire un changement délibéré que nous avions introduit dans la révision de la partie générale du Code pénal et qu'il avait été mûrement réfléchi, il nous a été répondu que l'erreur venait du fait que l'on avait sous-estimé les conséquences de ce changement, car les amendes sont la manière, paraît-il, la plus simple de maintenir l'ordre dans les établissements pénitentiaires, et qu'elles constituent 70 pour cent des sanctions.
A nos yeux, cette explication n'est pas plus acceptable que la première, car elle ne tient toujours pas compte du fait que la disposition du Code pénal de 2002, c'est-à-dire la suppression des amendes, était bel et bien voulue, malgré l'opposition d'un certain nombre de responsables d'établissements pénitentiaires, mais avec l'assentiment de beaucoup d'autres qui, eux, ont renoncé aux amendes et qui ne s'en portent pas plus mal. Les amendes en tant que sanctions disciplinaires ont expressément été supprimées pour tenir compte du fait que le pécule des détenus doit principalement servir à leur réinsertion sociale et professionnelle. Il représente, non pas une contribution à bien plaire, mais une rétribution pour des prestations fournies. L'article 91 indique qu'il y a d'autres moyens de faire respecter l'ordre à l'intérieur des prisons, dont aussi la possibilité de bloquer des fonds disponibles du condamné.
Nous avons fait remarquer en commission que cette réintroduction de l'amende avait fait réagir un professeur de droit de l'Université de Genève, de surcroît membre de la commission d'experts qui avait préparé la révision de 2002. Du coup, certains membres de la commission et Monsieur le conseiller fédéral Blocher lui-même ont prétendu que la proposition de la minorité n'était motivée que par des considérations académiques.
Je tiens à protester contre cette affirmation et je m'insurge aussi contre cette manière d'opposer l'académisme, qui serait lié à des principes juridiques abstraits, et le pragmatisme, qui devrait prévaloir dans la vie quotidienne des prisons. Cette opposition nous paraît justement révélatrice de ce nouveau climat qui imprègne la révision d'aujourd'hui, comme si les principes de droit devaient désormais céder le pas devant les tristes contingences de la politique sécuritaire.
C'est pour ces raisons que je vous recommande vivement, même si c'est un sujet qui ne passionne pas les foules, de renoncer à réintroduire l'amende comme sanction disciplinaire.
Sommaruga Carlo · Mit-M · Nationalrat · Genf · Sozialdemokratische Fraktion
L'exercice que nous avons commencé la semaine passée et que nous poursuivons aujourd'hui est pour le moins singulier. Cela a été dit, mais il convient de le souligner encore une fois en matière d'amendes disciplinaires à l'encontre des détenus: revenir, avant l'entrée en vigueur, sur la révision d'une loi approuvée par le Parlement, ce n'est pas banal. Cela est possible uniquement en raison de la durée exceptionnellement longue du délai d'entrée en vigueur.
Cet exercice est d'autant plus périlleux que l'adoption de la mouture initiale de la révision du Code pénal et du Code pénal militaire faisait suite à des débats intenses et à des choix faits sur la base de travaux d'une commission d'experts représentative des milieux concernés par les questions de la répression et des modalités de la sanction.
En ce qui concerne l'article 91 alinéa 2, la question précise est de savoir s'il y a lieu ou non de réintroduire, dans le texte final, les amendes disciplinaires prononcées par les directions d'établissements pénitentiaires à l'encontre de détenus indisciplinés. Il est surprenant de voir le Conseil fédéral revenir sur le choix initial de ce Parlement sur la simple intervention de quelques directeurs de prisons auprès d'un conseiller fédéral certainement plus sensible aux aspects répressifs qu'éducatifs! Comme je l'évoquais, la suppression de cette sanction disciplinaire contre les détenus, comme d'autres mesures proposées, est le résultat de la réflexion pondérée d'une commission d'experts qui ont été réunis pour élaborer cette révision du Code pénal et du Code pénal militaire.
La reprise du travail de cette commission d'experts par le Parlement est le choix de fond qui avait été fait à l'époque. Je tiens à souligner ici que divers établissements pénitentiaires, notamment en Suisse romande - comme, d'ailleurs, la prison de Champ-Dollon - ont écarté la peine disciplinaire de l'amende sans attendre l'entrée en vigueur de la révision légale. Cela n'a pas généré une augmentation de l'indiscipline dans ces établissements par rapport à d'autres. Si une augmentation de l'indiscipline avait été constatée, je peux assurer que la presse locale et même nationale s'en seraient emparées. C'est une gestion plus adéquate de l'organisation du pénitencier, une approche psychologique de la discipline et l'utilisation bien réfléchie des autres sanctions qui permettent de se passer des amendes disciplinaires au sein d'un établissement pénitentiaire.
Je rappelle que l'article 91 alinéa 2 du Code pénal prévoit d'autres sanctions nettement plus efficaces, tout particulièrement la sanction disciplinaire visant l'interdiction de recevoir de l'argent de l'extérieur de l'établissement. Cette sanction permet d'assécher les revenus des petits caïds qui, tout en refusant de travailler en prison, bénéficient d'un appui extérieur. Une telle mesure préserve l'égalité de traitement à l'égard des détenus indisciplinés, lesquels ne disposent que du pécule résultant de leur travail. Cette égalité de traitement n'est pas assurée par le prononcé des amendes; elle frappe plus durement les détenus qui n'ont pas de ressources, ni d'appui de l'extérieur.
Par ailleurs, si les conditions du prononcé de l'amende sont réglementées dans chaque prison ou dans les cantons de manière différente, cela aboutit à une forme d'arbitraire. Ce risque d'arbitraire résulte aussi de ce que le prononcé d'amendes disciplinaires n'est pas soumis à la vérification d'un juge. Même un détenu indiscipliné n'a pas à être traité de manière arbitraire.
Enfin, le procès qui est fait aux cantons en matière de contraventions des automobilistes peut être resservi ici, mais cette fois-ci avec un fondement concret et réel. La direction des établissements pénitentiaires qui a fait pression ne veut-elle pas renoncer aux amendes disciplinaires pour maintenir une source de revenus à ne pas négliger en cette période de restriction budgétaire? Rappelons que l'établissement pénitentiaire de Lenzburg envisage de taxer de 5 francs les visites médicales et de diminuer la viande dans les menus pour réduire les charges d'exploitation. Dans ce contexte, le prononcé des amendes disciplinaires risque de proliférer pour des cas "bagatelles", et donc d'être source de revenus pour les établissements, ce qui est inacceptable.
Contrairement à ce qu'a dit Monsieur le conseiller fédéral Blocher en commission, il n'y a pas un débat entre pragmatiques et académiciens. Comme je l'ai dit, les établissements travaillent sans utiliser les amendes disciplinaires. Il n'y a que des pragmatistes, parmi lesquels certains refusent la facilité et l'arbitraire et qui sont en parfaite harmonie avec la position des experts qui avait été retenue par le Parlement il y a deux ans.
Je vous invite donc à suivre la commission d'experts qui a planché, la majorité de ce Parlement lors de la dernière décision sur cette question et la minorité Menétrey-Savary.
Huber Gabi · Mit-F · Nationalrat · Uri · Freisinnig-demokratische Fraktion
Entgegen allen Argumenten aus der Strafvollzugspraxis beantragt hier eine Minderheit die Streichung der Disziplinarsanktion in Form der Busse. Die Disziplinarbusse hat sich jedoch im Vollzug als einfaches und wirksames Mittel zur Ahndung geringfügiger Disziplinarverstösse bewährt und verhindert gerade, dass einschneidendere Massnahmen verfügt werden müssen. Artikel 91 Absatz 2 zählt die einzelnen Disziplinarsanktionen abschliessend auf.
Heute dagegen regeln die Kantone die Disziplinarsanktionen. In gewissen Strafanstalten ist diese Busse die am häufigsten verhängte Sanktion; in der Strafanstalt Regensdorf macht sie z. B. offenbar 70 Prozent aus. Wenn nun Buchstabe c von Absatz 2 gestrichen wird, können in den kantonalen Strafanstalten keine Bussen mehr erteilt werden. Die Beschränkung der Verfügung über Geldmittel gemäss Buchstabe b ist kein tauglicher Ersatz für die Busse, weil das Arbeitsentgelt leistungsabhängig sein soll und nicht vom Wohlverhalten des Gefangenen abhängen kann.
Aus diesen Gründen und in der Absicht, wenn schon, dann praxistauglich zu revidieren, unterstützt die FDP-Fraktion den Mehrheitsantrag.
Egerszegi-Obrist Christine · 1VP-F · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion
Die EVP/EDU-Fraktion teilt mit, dass sie den Antrag der Mehrheit unterstützt.
Vischer Daniel · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion
Mag sein, dass das eher ein Detailproblem ist. Nur gab es einmal eigentlich den - ich möchte fast sagen: geheiligten - Grundsatz, dass nicht in das Pekulium eingegriffen werden darf. Genau dieser Grundsatz wurde in den letzten Jahren angeritzt. Wenn Sie die Busse in einem eidgenössischen Gesetz als Disziplinarmassnahme einführen, dann heben Sie diesen Grundsatz mehr oder weniger vollständig auf. Ich glaube, es gehört zu den positiven Eigenheiten des schweizerischen Strafvollzugssystems, dass das Pekulium dem Inhaftierten in seinem Umfang verbleibt. Das ist übrigens nicht ein wahnsinnig hoher Betrag. Es wäre von mir aus gesehen fatal, wenn dies mit dieser Busse durchbrochen würde.
Es werden immer wieder Praktiker angeführt. Praktiker sind auch Rechtsanwälte, auch Leute, die von der anderen Seite Zugang zu den Auseinandersetzungen im Strafvollzugssystem haben. Die sind nicht der Meinung, dass das eine praktisch sinnvolle Lösung sei. "Praktiker" ist für mich kein wertfreier Begriff, der es rechtfertigt, eine Regelung einzuführen. Wir haben ohne die Busse genügend Sanktionsmöglichkeiten, die griffig sind, übrigens zum Teil noch griffiger.
Belassen wir es bei diesen, und bleiben wir doch letztendlich bei diesem alten, sinnvollen Grundsatz.
Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich
Es ist hier erwähnt worden, es gehe um einen Konflikt zwischen den Pragmatikern und der Praxis einerseits und der Akademie der Hochschulprofessoren anderseits. Es ist zuzugeben, dass das, was hier vorliegt, eine Eingabe des Fachverbandes der Direktorinnen und Direktoren geschlossener Strafanstalten der Schweiz ist. Sie sind geschlossen angetreten und haben gesagt: Wenn man die Busse, die heute in den kantonalen Erlassen festgehalten ist, jetzt in einem Bundeserlass streicht, führt das zu unhaltbaren Verhältnissen dort, wo man diese Busse heute hat. Es ist gesagt worden, bei einer der grössten Anstalten, Regensdorf, mache das heute etwa 70 Prozent der Disziplinarmassnahmen aus.
Es wird dann ein Ausbau der Arrestzellen verlangt, denn in gewissen Fällen haben Sie keine andere Möglichkeit, als mit Arrest zu reagieren, etwa weil keine Geldmittel vorhanden sind oder weil die übrigen Massnahmen ausser Betracht fallen. Da muss man sich ja die Frage stellen, ob das jetzt wirklich das Ei des Kolumbus sei, dass wir Arrestzellen bauen und jemanden, den man mit einer geringfügigen Busse bestrafen und damit das Ziel erreichen kann, dann in Arrest legen.
Ich glaube, es ist nicht verboten, auf die Leute, die jahrelange Praxis im Strafvollzug haben, die die Leute unterbringen müssen, die vom Morgen bis zum Abend mit den Problemen konfrontiert sind und sie aus eigener Anschauung kennen, zu hören und ihre Vorschläge und Ratschläge zu berücksichtigen. Die Professoren haben wir auch anzuhören, weil sie sagen, wie das in das ganze System passt, ob es mit rechtsstaatlichen Grundsätzen vereinbar ist, ob es mit der EMRK vereinbar ist. Niemand wird hier daran zweifeln, dass dies vereinbar ist. Es ist auch kein Eingriff ins Pekulium. Pekulium ist die Arbeitsentschädigung, die einer im Gefängnis hat. Die wird höher oder tiefer ausfallen, je nach der Leistung, die er erbringt. Das ist mit der Arbeitsleistung gekoppelt und sonst mit nichts. Sie können also nicht etwa das Pekulium kürzen, weil die Busse fehlt, und sagen, dann geben wir ihm weniger für die Arbeit. Das wäre ein grober Missbrauch.
Darum bitten wir Sie, die Busse aufzunehmen. Es geschieht gestützt auf die Eingabe des Fachverbandes der Direktorinnen und Direktoren geschlossener Strafanstalten der Schweiz. Die Kantone stellen sich voll dahinter, und Bundesrat und Ständerat haben gefunden, es wäre sinnwidrig, die Busse hier nicht aufzuführen, weil die Folgen sowohl für die Gefangenen, welche dann in vielen Fällen eben den Arrest antreten müssten, als auch für die Strafanstaltsdirektoren und die Strafanstaltsbauten sehr nachteilig wären.
Glasson Jean-Paul · Mit-M · Nationalrat · Freiburg · Freisinnig-demokratische Fraktion
Il n'est pas contesté que ce sont des directions d'établissements pénitentiaires fermés qui ont demandé de réintroduire cette amende dans la liste des sanctions disciplinaires. Il n'était pas contesté non plus que le Parlement y avait expressément renoncé, car il pensait que cette retenue sur rémunération n'était pas bonne et qu'il ne fallait pas confondre le paiement d'un juste salaire - par ailleurs nécessaire pour la sortie de prison et pour la motivation au travail - avec une retenue punitive.
Toutefois, la commission, dans sa majorité, considère que, temporairement utilisée, la suspension de la possibilité de disposer de finances est admissible puisque cette méthode est efficace et qu'elle est, de fait, mieux comprise par les détenus - c'est, bien sûr, celle qui est le plus tangible. Il est apparu, aux yeux de la majorité, que cette possibilité, dont la pratique ne semble pas poser particulièrement de problèmes, ne devait pas être retirée aux établissements qui en disposent aujourd'hui.
C'est par 14 voix contre 6 et 1 abstention que la commission vous propose de suivre le Conseil des Etats.
Egerszegi-Obrist Christine · 1VP-F · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit .... 104 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit .... 52 Stimmen
Art. 369 Abs. 4, 4bis, 4ter, 6
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 369 al. 4, 4bis, 4ter, 6
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 371
Antrag der Kommission
Abs. 1
Jede Person kann beim schweizerischen Zentralstrafregister einen sie betreffenden schriftlichen Auszug aus dem Strafregister anfordern. In diesem erscheinen Urteile wegen Verbrechen und Vergehen. Urteile wegen Übertretungen erscheinen nur im Auszug, wenn ein Berufsverbot nach Artikel 67 verhängt wurde.
Abs. 3bis
Ein Urteil, das eine bedingte oder teilbedingte Strafe enthält, erscheint nicht mehr im Privatauszug, wenn der Verurteilte sich bis zum Ablauf der Probezeit bewährt hat.
Art. 371
Proposition de la commission
Al. 1
Toute personne peut demander au casier judiciaire central suisse un extrait écrit de son propre casier judiciaire. Sont mentionnés sur cet extrait les jugements pour crime et pour délit, ainsi que les jugements pour contravention dans la mesure où une interdiction d'exercer une profession (art. 67) a été prononcée.
Al. 3bis
Un jugement qui prononce une peine avec sursis ou sursis partiel n'apparaît plus dans l'extrait du casier judiciaire lorsque le condamné a subi la mise à l'épreuve avec succès.
Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich
Sie sehen, dass Ihre Kommission eine neue Fassung gemacht hat; sie wurde einstimmig angenommen. Wir können sie unterstützen. Sie steht auch in der Sache selbst nicht im Widerspruch zum Beschluss des Ständerates. Worum geht es?
Mit der vorgeschlagenen Änderung von Artikel 371 wird das Anliegen einer Standesinitiative Tessin aufgenommen. Der Kanton Tessin ist der Auffassung, dass die Informationen, die der Privatauszug aus dem Strafregister nach dem 2002 beschlossenen neuen Artikel 371 enthält, zur Abklärung von Sicherheitsrisiken ungenügend sind. Er verlangt deshalb mit seiner Standesinitiative, dass der Privatauszug neben den Urteilen wegen Verbrechen und den Berufsverboten auch alle Urteile wegen Vergehen enthält. Sowohl die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates als auch Ihre Kommission hatten bereits vorher beschlossen, auf diese Initiative einzutreten; das Grundanliegen ist also unumstritten.
Ihre Kommission schlägt nun eine Umsetzung der Standesinitiative vor, die unseres Erachtens zu begrüssen ist. Erstens soll der Privatauszug, wie das die Initiative verlangt, auch Urteile wegen Vergehen enthalten, dies gemäss Absatz 1 von Artikel 371. Damit ein Berufsverbot wirksam ist, muss es im Privatauszug erscheinen. Deshalb sollen auch Urteile wegen Übertretungen, die ein Berufsverbot enthalten, in den Auszug aufgenommen werden.
Zweitens wird die Verlängerung der Fristen, die sich durch die Ausdehnung von Absatz 1 ergibt, aufgefangen, indem die Fristen in Artikel 371 Absatz 3bis in Anlehnung an das heute geltende Recht verkürzt werden.
Drittens wird mit der beantragten Umsetzung der Initiative ein zusätzlicher Aufwand vermieden, indem keine separate Botschaft erarbeitet werden muss und auf diese Weise auch die Inkraftsetzung des revidierten Strafgesetzbuches nicht verzögert wird. Sonst müssten wir jetzt eine Botschaft zur Standesinitiative Tessin machen, die Ihre Kommission ja unterstützt - vom Rat wissen wir es noch nicht - und die von der Kommission des Ständerates auch unterstützt wird. So können wir das im Rahmen dieser Vorlage erledigen.
Weil es hier keine andere Meinung gibt, empfehle ich Ihnen, das so zu machen. Wir werden das dann auch dem Ständerat entsprechend vorschlagen, und weil er im Grundsatz auch für dieses Anliegen ist, glauben wir, dass es keine Differenz mehr geben wird.
Egerszegi-Obrist Christine · 1VP-F · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion
Der Bundesrat signalisiert Zustimmung zum Antrag der Kommission.
Angenommen - Adopté
Übergangsbestimmungen
Antrag der Mehrheit
Ziff. 2; 3 Abs. 2, 3
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag der Minderheit
(Hämmerle, Garbani, Hubmann, Menétrey-Savary, Rechsteiner-Basel, Sommaruga Carlo)
Ziff. 2
Streichen
Dispositions transitoires
Proposition de la majorité
Ch. 2; 3 al. 2, 3
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition de la minorité
(Hämmerle, Garbani, Hubmann, Menétrey-Savary, Rechsteiner-Basel, Sommaruga Carlo)
Ch. 2
Biffer
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Ziff. II Art. 36
Antrag der Mehrheit
Abs. 4
Eine bedingte Strafe kann mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Artikel 60c verbunden werden.
Antrag der Minderheit
(Hämmerle, Garbani, Hubmann, Leutenegger Oberholzer, Menétrey-Savary, Rechsteiner-Basel, Sommaruga Carlo)
Abs. 1
Das Gericht kann den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren aufschieben, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.
Abs. 4
Eine bedingte Freiheitsstrafe kann mit einer unbedingten Geldstrafe verbunden werden.
Ch. II art. 36
Proposition de la majorité
Al. 4
Le juge peut prononcer, en plus du sursis, une peine pécuniaire sans sursis ou une amende selon l'article 60c.
Proposition de la minorité
(Hämmerle, Garbani, Hubmann, Leutenegger Oberholzer, Menétrey-Savary, Rechsteiner-Basel, Sommaruga Carlo)
Al. 1
Le juge peut suspendre l'exécution d'une peine pécuniaire, d'un travail d'intérêt général ou d'une peine privative de liberté de six mois au moins et de deux ans au plus lorsqu'une peine ferme ne paraît pas nécessaire pour détourner l'auteur d'autres crimes ou délits.
Al. 4
Le juge peut prononcer, en plus d'une peine privative de liberté avec sursis, une peine pécuniaire sans sursis.
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Ziff. II Übergangsbestimmungen Ziff. 2 Abs. 2
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Ch. II dispositions transitoires ch. 2 al. 2
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Ziff. IIbis
Antrag der Minderheit
(Stamm, Baumann J. Alexander, Fluri, Hochreutener, Imfeld, Joder, Mathys, Pagan)
Titel
Das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) wird wie folgt geändert:
Art. 102bis Titel
Bussen für Vergehen
Art. 102bis Abs. 1
Der Höchstbetrag der Busse beträgt 150 000 Franken. Handelt der Täter aus Gewinnsucht, so ist der Richter an diesen Höchstbetrag nicht gebunden.
Art. 102bis Abs. 2
Für die Bemessung der Busse gilt Artikel 34 Absatz 2 nStGB sinngemäss.
Art. 102bis Abs. 3
Für den Vollzug der Busse gilt Artikel 35 nStGB sinngemäss.
Art. 102bis Abs. 4
Soweit der Verurteilte die Busse nicht bezahlt und sie auf dem Betreibungsweg (Art. 35 Abs. 3 nStGB) nicht einbringlich ist, wandelt das Gericht sie in Freiheitsstrafe um. 100 Franken entsprechen einem Tag Freiheitsstrafe.
Art. 102bis Abs. 5
Kann der Verurteilte die Busse nicht bezahlen, weil sich ohne sein Verschulden die für die Bemessung massgebenden Verhältnisse seit dem Urteil erheblich verschlechtert haben, so kann er dem Gericht beantragen, den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe zu sistieren und stattdessen:
a. die Zahlungsfrist bis zu 24 Monaten zu verlängern; oder
b. die Busse herabzusetzen; oder
c. gemeinnützige Arbeit anzuordnen.
Art. 102bis Abs. 6
Ordnet das Gericht gemeinnützige Arbeit an, so sind die Artikel 37, 38 und 39 Absatz 2 nStGB anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 102ter.
Art. 102bis Abs. 7
Soweit der Verurteilte die Busse trotz verlängerter Zahlungsfrist oder herabgesetztem Betrag nicht bezahlt oder die gemeinnützige Arbeit trotz Mahnung nicht leistet, wird die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen.
Art. 102ter Titel
Gemeinnützige Arbeit
Art. 102ter Abs. 1
Das Gericht kann mit Zustimmung des Täters anstelle einer Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten oder einer Busse gemeinnützige Arbeit von höchstens 720 Stunden anordnen.
Art. 102ter Abs. 2
Vier Stunden gemeinnützige Arbeit entsprechen einem Tag Freiheitsstrafe oder einer Busse von 100 Franken.
Art. 102ter Abs. 3
Die Artikel 37 Absatz 2, 38 und 39 Absätze 1 und 3 nStGB gelten sinngemäss.
Ch. IIbis
Proposition de la minorité
(Stamm, Baumann J. Alexander, Fluri, Hochreutener, Imfeld, Joder, Mathys, Pagan)
Titre
La loi fédérale du 19 décembre 1958 sur la circulation routière (RS 741.01) est modifiée comme suit:
Art. 102bis titre
Amendes en cas de délits
Art. 102bis al. 1
Le montant maximum de l'amende s'élève à 150 000 francs. Si le délinquant a agi par cupidité, le juge ne sera pas lié par ce maximum.
Art. 102bis al. 2
L'article 34 alinéa 2 nCP est applicable par analogie à la fixation du montant de l'amende.
Art. 102bis al. 3
L'article 35 nCP est applicable par analogie au recouvrement de l'amende.
Art. 102bis al. 4
Dans la mesure où le condamné ne paie pas l'amende et que celle-ci n'est pas recouvrable par la voie de la poursuite pour dettes (art. 35 al. 3 nCP), le juge la convertit en une peine privative de liberté, 100 francs correspondant à un jour de peine privative de liberté.
Art. 102bis al. 5
Si le condamné ne peut pas payer l'amende parce que, sans sa faute, les circonstances qui ont déterminé la fixation du montant de l'amende se sont notablement détériorées depuis le jugement, il peut demander au juge de suspendre l'exécution de la peine privative de liberté et à la place:
a. soit de porter le délai de paiement à 24 mois au plus;
b. soit de réduire le montant de l'amende;
c. soit d'ordonner un travail d'intérêt général.
Art. 102bis al. 6
Si le juge ordonne un travail d'intérêt général, les articles 37, 38 et 39 alinéa 2 nCP sont applicables. L'article 102ter est réservé.
Art. 102bis al. 7
La peine privative de liberté de substitution est exécutée dans la mesure où le condamné ne s'acquitte pas de l'amende malgré la prolongation du délai de paiement ou la réduction du montant de l'amende ou encore s'il n'exécute pas, malgré un avertissement, le travail d'intérêt général.
Art. 102ter titre
Travail d'intérêt général
Art. 102ter al. 1
A la place d'une peine privative de liberté de moins de six mois ou d'une amende, le juge peut ordonner, avec l'accord de l'auteur, un travail d'intérêt général de 720 heures au plus.
Art. 102ter al. 2
Quatre heures de travail d'intérêt général correspondent à un jour de peine privative de liberté ou à une amende de 100 francs.
Art. 102ter al. 3
Les articles 37 alinéa 2, 38 et 39 alinéas 1 et 3 nCP sont applicables par analogie.
Stamm Luzi · Mit-M · Nationalrat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Es geht nun um das Strassenverkehrsgesetz. Aber wir kehren eigentlich zurück zum Problem Geldstrafe, Busse bzw. zur Problematik bedingte Geldstrafen. Ich muss Ihnen in aller Klarheit sagen: Wir haben heute - z. B. am 15. März 2006 - ein absolut funktionierendes Strafrechtssystem. Wir haben eine Praxis, die hat sich zehntausendfach bewährt; es gibt Bussen und kleine Gefängnisstrafen, das ist überhaupt kein Problem. Wenn jetzt in der vorherigen Diskussion über Artikel 42 Absatz 4 gesagt wurde, wir hätten heute schon eine Schnittstellenproblematik, sage ich: Nein, wir haben heute keine Problematik, denn wenn Sie schwerere Delikte zu beurteilen haben, können Sie immer auch schwerere Strafen verhängen. Nur neu schaffen wir Probleme.
Ich bitte Sie, bleiben Sie zumindest im Strassenverkehrsrecht - das ist der Antrag der Minderheit - beim bewährten System. Es darf ja nicht sein, dass sich Tausende und Abertausende von Juristen von Genf bis Romanshorn künftig sogar beim Strassenverkehr fragen müssen, was das Parlament wohl meinte, als es diese Revision beschloss.
Ein Dank geht an die Verwaltung. Was Sie jetzt auf den letzten beiden Seiten der Fahne vor sich haben, sieht zwar kompliziert aus, ist aber ganz einfach. Es bedeutet einfach, bezüglich Strassenverkehr beim heutigen System zu bleiben. Die Verwaltung hat dies, obwohl sie materiell natürlich anderer Meinung ist, verdankenswerterweise so formuliert, dass ein Bleiben beim bisherigen System im Bereich Strassenverkehr möglich würde, wenn wir entsprechend abstimmten.
Nun zum praktischen Problem. Ich habe gesagt, es gebe heute in der Praxis keine Probleme. Ich bitte Sie, sich folgendes Beispiel vor Augen zu halten: Wenn jemand mit einem tausendfach vorkommenden Sachverhalt kommt, er sei z. B. zu schnell oder in angetrunkenem Zustand gefahren, dann kann ihm jeder fachkundige Jurist sagen, mit welcher Strafe er zu rechnen habe. Das ist bewährte Praxis, es besteht kein Handlungsbedarf.
Ich frage die Spezialisten im Raum, ich frage den Bundesrat: Was werden wir künftig jemandem sagen, der auf uns zukommt und z. B. sagt, er sei mit 0,9 Promille im Blut in eine Kontrolle geraten? Mit welcher Strafe muss er rechnen? Was werden wir ihm sagen? Schauen Sie sich bitte noch einmal Artikel 42 an. Werden wir ihm sagen, er bekomme eine bedingte Geldstrafe, die mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse kombiniert sei? Oder kriegt er eine gemeinnützige Arbeit verhängt oder, wenn er diese ablehnt, wieder eine bedingte Strafe? Oder werden wir ihm, was am wahrscheinlichsten ist, sagen müssen, der Richter werde am Schluss so viele Fragezeichen haben, dass er zurück zum alten System gehen und ihm einfach eine Busse geben werde, vielleicht sogar kumuliert? Was werden wir tun, was werden wir sagen? Tausende von Leuten werden nicht wissen, was das Parlament mit dieser Revision gewollt hat.
Herr Vischer, ich habe heute schon zwei-, dreimal eine Bemerkung an Sie gerichtet. Es geht in diesem Zusammenhang gar nicht um die Frage "links oder rechts" - das haben Sie auch nicht so gesagt. Es geht aber auch nicht um die Frage "schärfere Bestrafung oder weniger scharfe Bestrafung". Sie können mit dem heutigen System die Höhe der Strafen ja durchaus hinaufschrauben, wenn Sie das wollen; das ist ja kein Problem. Es geht aber hier um die Logik und die Rechtssicherheit. Wir dürfen dieses mangelhafte System keinesfalls beim Strassenverkehr einführen, auf den der Löwenanteil sämtlicher Bussen entfällt. Das würde an Willkür grenzen, das brächte Rechtsunsicherheit, man könnte nicht mehr sagen, was der Gesetzgeber gewollt hat.
Ich komme noch zu einem zweiten, ausserordentlich wichtigen Punkt, über den ich vorher nicht gesprochen habe: Es ist der gewaltige Mehraufwand für alle Beteiligten. Ich frage meine Kollegen und den Bundesrat noch einmal: Wie werden die Gerichte diesen Aufwand bewältigen? Was werden die Gerichte mit einer Person machen, die viel verdient hat und nun soeben pensioniert worden ist? Was werden die Gerichte mit einer Frau machen, die einen vermögenden Ehemann hat? Wie werden sie diese bestrafen? Was für Geldstrafen werden sie verhängen? Was werden die Gerichte mit einem einkommenslosen Studenten machen, der sagt, er habe Anspruch auf eine niedrige Geldstrafe, weil er überhaupt kein Geld habe? Was werden die Gerichte machen, wenn die Leute von der ersten zur zweiten Instanz und bis vor Bundesgericht gehen und sagen, letztes und vorletztes Jahr hätten sie als Selbstständigerwerbende zwar viel verdient, aber jetzt verdienten sie praktisch nichts mehr? Die Gerichte werden faktisch zu Steuerbehörden, die einen unheimlichen Aufwand betreiben müssen. Das darf nicht sein.
Herr Kollege Glasson hat in seiner vorherigen Wortmeldung gesagt, wir führten hier eine technische Diskussion. Es mag so sein. Es mag sein, dass die Parlamentsmitglieder, die sich nicht beruflich mit dieser Thematik beschäftigen müssen, auch jetzt vieles nicht verstanden haben. Aber Sie werden mir attestieren müssen, dass es doch nicht normal ist, dass wir 2002 einen Gesetzestext erlassen haben, bei dem jetzt selbst die Spezialisten der Verwaltung finden, er sei nicht tragbar. Es ist doch auch nicht normal, dass nun der Ständerat eine Bestimmung ohne Diskussion beschlossen hat, die als "Unding" bezeichnet wurde und von der schon gar niemand mehr spricht, weil sie widersinnig ist.
Und nun ist - wiederum von Herrn Vischer - sinngemäss einfach gesagt worden, wir hätten in der Kommission im Rahmen des zeitlich Möglichen über eine bessere Lösung gesprochen. Es ist leider aber wieder eine extrem schlechte Variante.
Bitte nehmen Sie das Geldstrafensystem aus dem Strassenverkehr heraus, und geben Sie dem Ständerat die Möglichkeit, diese Problematik noch einmal näher anzuschauen.
Marty Kälin Barbara · Mit-F · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion
Herr Stamm, Sie haben vorhin gesagt, es komme einer und sage: "Ich habe 0,9 Promille gehabt, was für eine Strafe bekomme ich?" Hängt das nicht davon ab, was ich mit diesen 0,9 Promille mache? Wenn ich nach Hause ins Bett gehe, dann ist das ja wohl kaum strafbar.
Stamm Luzi · Mit-M · Nationalrat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Da haben Sie Recht. Wenn jemand kommt und sagt: "Ich bin mit 0,9 Promille gefahren", kann ich ihm heute sagen: "Du bekommst zwischen 7 und 14 Tagen Gefängnis bedingt, du hast mit einer Busse von vielleicht 1000 bis 3000 Franken zu rechnen." Was werde ich ihm in Zukunft sagen? Allein eine Diskussion zwischen uns zweien würde eine Stunde dauern. Es wird Zehntausende von Fällen geben, und die Tausende von Juristen, die sich damit beschäftigen müssen, werden Zehntausende und mehr Stunden verbringen, nur um den Unsinn auszubaden, den wir jetzt beschliessen.
Egerszegi-Obrist Christine · 1VP-F · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion
Die CVP-Fraktion und die SP-Fraktion teilen mit, dass sie den Antrag der Minderheit ablehnen.
Huber Gabi · Mit-F · Nationalrat · Uri · Freisinnig-demokratische Fraktion
Beim Minderheitsantrag Stamm geht es darum, im Bereich der Vergehen nach dem Strassenverkehrsgesetz auf einen Wechsel vom Bussensystem auf die Geldstrafe im Tagessatzsystem zu verzichten. Die Umsetzung des Antrages läuft auf zwei parallele Strafensysteme hinaus. Sie unterscheiden sich nicht in Bezug auf den Aufwand, der den Strafverfolgungsbehörden für die Strafzumessung entsteht. Sie sehen jedoch gezwungenermassen für analoge Strafen, nämlich Geldstrafe beziehungsweise Busse, unterschiedliche Umrechnungsschlüssel vor. Die Geldstrafe kann für den Bereich der SVG-Delikte nicht ohne sehr grosse Umwälzungen durch die Busse ersetzt werden. Die vorliegenden Anträge zur Änderung des SVG machen deutlich, dass letztlich das ganze Strafensystem mit einbezogen werden muss.
Einige Fragen bleiben zudem offen, zum Beispiel welches der Systeme zur Anwendung kommen soll, wenn jemand, was oft vorkommt, gleichzeitig sowohl die Strassenverkehrsregeln verletzt als auch gegen das StGB verstösst. Das führt zu einer neuen Schnittstellenproblematik zwischen dem SVG und dem übrigen Strafrecht. Auch kann die Busse nach heutigem System nur unbedingt ausgefällt werden. Wird sie im SVG anstelle der Geldstrafe vorgesehen, so werden bis zu einem Strafmass von sechs Monaten keine bedingten und keine teilbedingten Strafen mehr möglich sein. Das bedeutet, dass die Schnittstelle zu den bereits schwereren Vergehen angehoben wird.
So sympathisch der Minderheitsantrag Stamm auf den ersten Blick wirkt, ist er eben letzten Endes keine wirkliche Lösung, sodass wir Ihnen Ablehnung empfehlen.
Vischer Daniel · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion
Es geht nicht darum, ob der Antrag der Minderheit Stamm sympathisch ist oder nicht. Es geht darum, was wir hier überhaupt machen. Wir revidieren eine Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches, und dieser Allgemeine Teil gilt auch für alle Nebenstrafgesetze, mithin auch für das SVG. Es wäre widersinnig, wenn wir den Allgemeinen Teil revidieren würden, die Geldstrafe neu einführen würden, aber erklären würden, dieser Allgemeine Teil gelte für einen der wichtigsten Bereiche, in dem Geldstrafen und Bussen aufgezählt werden, nicht. So würde sich der Gesetzgeber in einem gewissen Sinne selbst ad absurdum führen. Da müsste er nämlich sagen: Wir haben zwar eine grossartige Revision durchgeführt, aber dort, wo die Frage Geldstrafen und Bussen hauptsächlich zum Tragen kommt, gilt sie nicht.
Nun ist es drei Minuten vor zwölf oder schon darüber. Wir haben das neue System sanktioniert. Jetzt können wir doch nicht im Ernst sagen: Aber wir haben es nicht so ernst gemeint, für das Strassenverkehrsgesetz sollen andere Grundsätze gelten. Aus der Anlage des Allgemeinen Teils und seiner Wirkung muss der Antrag der Minderheit Stamm von mir aus gesehen zwingend abgelehnt werden.
Ich kann Ihnen zubilligen, dass Sie vielleicht damals schon gegen das neue System mit den Geldstrafen und der Kaskade waren. Nur können Sie natürlich etwas, das Sie damals im Allgemeinen Teil bekämpft haben und das nun beschlossen ist, nicht im Nachhinein noch einmal bekämpfen, indem Sie es im wichtigsten Anwendungsbereich, im SVG, nicht mehr einführen wollen. Ich räume ein, dass es tatsächlich Schnittstellenprobleme geben kann und wohl auch geben wird. Ich bin aber nicht Ihrer Meinung, dass unsere Gerichte und Vollzugsbehörden, die diese Bussen und Geldstrafen sprechen werden, derart krass überfordert sein werden. Es wird sich relativ schnell eine einheitliche Praxis ergeben. Ich bin auch nicht so sicher, dass das Problem im Anwendungsfall so kompliziert ist, wie Sie es heute darstellen.
Vor diesem Hintergrund wäre es geradezu fatal, Sie würden heute dem Antrag der Minderheit Stamm zustimmen; denn damit würden Sie signalisieren, dass Sie die Revision des Allgemeinen Teils - Geldstrafen und Bussen - für "abverreckt" halten. Und das war ja bis jetzt nicht Ihre Meinung.
Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich
Der Antrag der Minderheit Stamm betrifft das Strassenverkehrsgesetz. Es ist so, dass in Sachen Übergang, bei dem man im gesamten Strafgesetzbuch Freiheitsstrafen durch Geldstrafen ersetzt, die meisten Fälle im Gesetz natürlich beim Strassenverkehr vorkommen. Die Gegner dieser Änderung im Strafgesetzbuch - ich gehörte ursprünglich auch dazu - wollen das jetzt beim Strassenverkehrsgesetz ändern.
Aber ich muss Ihnen sagen: Über diese Frage ist damals halt so diskutiert und abgestimmt worden; man hat sich damals eben entschlossen, dieses Geldstrafensystem einzuführen. Man kann das Strassenverkehrsgesetz jetzt nicht einfach herausnehmen. Man müsste dann die Vorlage zurücknehmen und auch den Allgemeinen Teil so anpassen, dass er in jeder Beziehung damit übereinstimmt. Denn es gibt natürlich auch im Strassenverkehrsgesetz Grundsätze, namentlich zu schweren Strafen, wo dann der Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches eine Rolle spielen würde.
Darum sind wir der Meinung, dass wir auf diesen Vorschlag nicht eintreten können. Es wäre eine Rückgängigmachung in einem wichtigen Teil, nämlich indem man dort das Geldstrafensystem wieder ausser Kraft setzt und es nur in anderen Teilen einführt. Das müssen diejenigen, die damals, 2002, unterlegen sind, jetzt halt billigen.
Wir sind also nicht für Zustimmung zu diesem Minderheitsantrag.
Amherd Viola · Mit-F · Nationalrat · Wallis · Christlichdemokratische Fraktion
Kollege Stamm will mit seinem Minderheitsantrag bei Strassenverkehrsdelikten das heutige Bussensystem beibehalten und auf eine Einführung der Geldstrafe im Tagessatzsystem, welche für das Strafgesetzbuch beschlossen wurde, verzichten. Aufgrund der Einwände von Kollege Stamm wurde der Systemwechsel schon bei den Beratungen zur Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches diskutiert. Es wurde sowohl in der Kommission für Rechtsfragen wie auch im Plenum intensiv darüber gesprochen, und es wurde abgelehnt, das Bussensystem beizubehalten, bzw. man hat sich für die Einführung des Geldstrafensystems entschieden und ausgesprochen.
Bei der vorliegenden Gesetzesanpassung wurde der Antrag Stamm in der Kommission für Rechtsfragen auch abgelehnt, und zwar mit 12 zu 8 Stimmen und aus folgenden Gründen: Der Antrag leistet keinen Lösungsbeitrag zur Schnittstellenproblematik. Die Mehrheit der Kommission ist der Ansicht, dass der Vorschlag das ganze System sogar noch verkomplizieren würde, indem ein Richter bei gewissen Fällen gleichzeitig das heutige Bussensystem und das neue Geldstrafensystem anwenden müsste. Die Verwirrung wäre dann noch grösser und die Arbeit des Richters noch komplizierter.
Aus diesen Gründen beantragt Ihnen die Kommission, den Minderheitsantrag Stamm abzulehnen.
Glasson Jean-Paul · Mit-M · Nationalrat · Freiburg · Freisinnig-demokratische Fraktion
La minorité Stamm propose de renoncer à infliger aux auteurs d'infractions à la loi fédérale sur la circulation routière une peine pécuniaire en jours-amende et de continuer à appliquer à l'avenir un système similaire à celui des amendes actuellement en vigueur. Cette question avait déjà été largement étudiée en 2000 et 2001, d'abord en commission, puis au conseil, et la solution actuelle l'avait emporté, car les règles déterminantes pour la fixation de la peine pécuniaire sont plus transparentes et ne diffèrent pas de celles valant pour fixer le montant des amendes.
La majorité de la commission vous propose de rejeter la proposition de la minorité Stamm. Celle-ci aboutit à avoir deux systèmes parallèles de sanctions, avec de grands bouleversements à la clé, et aussi de nouvelles questions ouvertes, avec la remise en cause du système des sanctions, et de nouveaux problèmes de délimitation: est-ce une atteinte à la loi fédérale sur la circulation routière? au Code pénal? ou aux deux? On n'est pas au bout de la discussion. Il faut de plus bien voir que si l'on adopte la proposition de la minorité Stamm, il y a fort à parier qu'on n'arrivera pas à mettre en vigueur la modification de ce jour au 1er janvier 2007. Or je crois que cela presse et qu'il faut maintenant que l'on aille de l'avant avec cette révision, même si c'est la révision de la révision.
Nous avons apporté deux modifications dans ce conseil, à l'article 42 alinéa 4 et à l'article 371 alinéas 1 et 3bis. Mais je crois que ce sont des modifications qui ne poseront aucun problème au Conseil des Etats et nous pourrions donc aller au vote final sur cet objet à la fin de cette session.
Je vous prie donc vivement de repousser la proposition de la minorité Stamm.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Minderheit .... 72 Stimmen
Dagegen .... 94 Stimmen
Verfahrensbeitrag
Ziff. III
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Ch. III
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Abstimmung
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Entwurfes .... 102 Stimmen
Dagegen .... 63 Stimmen