02.093
Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG). Totalrevision
Binder Max · P-M · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Bundesgesetz über Radio und Fernsehen
Loi fédérale sur la radio et la télévision
Art. 49
Antrag der Kommission
Abs. 1
Der Bundesrat bestimmt nach Konsultation der Eidgenössischen Kommunikationskommission die Anzahl .... jeweiligen Versorgungsgebiet. Er unterscheidet dabei zwischen Versorgungsgebieten für Radio und für Fernsehen.
Abs. 2
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 3
.... kann das Departement vornehmen.
Abs. 4
.... Änderungen werden namentlich die Kantone und die direkt betroffenen konzessionierten Veranstalter angehört.
Antrag Brunner Toni
Abs. 2
Versorgungsgebiete nach Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe a müssen so festgelegt werden, dass sie:
aa. die föderalistische Struktur der Schweiz besonders berücksichtigen;
a. politisch und geographisch eine Einheit bilden ....
Antrag Schmied Walter
Abs. 2bis
Ausnahmen können für Regionalprogramme vorgesehen werden, die in einem Sprachgrenzgebiet in zwei Landessprachen ausgestrahlt werden.
Art. 49
Proposition de la commission
Al. 1
Le Conseil fédéral détermine, après avoir consulté la Commission fédérale de la communication, le nombre .... zone. Il distingue à cet effet les zones pour la radio et celles pour la télévision.
Al. 2
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 3
.... Le département peut effectuer ....
Al. 4
Les cantons et les diffuseurs concessionnaires directement concernés sont notamment consultés avant que soient fixées les zones de desserte et que soit entreprise toute modification importante.
Proposition Brunner Toni
Al. 2
Les zones de desserte selon l'article 48 alinéa 1 lettre a doivent:
aa. tenir compte particulièrement de la structure fédéraliste de la Suisse;
a. constituer une unité politique et géographique ....
Proposition Schmied Walter
Al. 2bis
Des exceptions peuvent être prévues pour un programme régional diffusé en deux des langues nationales dans une région à cheval sur une frontière linguistique.
Brunner Toni · Mit-M · Nationalrat · St. Gallen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Ich beantrage Ihnen, in Artikel 49 Absatz 2 einen neuen Satz einzufügen. Und zwar soll bei der Vergabe von Konzessionen - sei es beim Radio, sei es beim Fernsehen - auf die föderalistische Struktur der Schweiz besonders Rücksicht genommen werden.
Warum? Im Gesetz ist die Anzahl der Konzessionsgebiete zwar nicht definiert, doch spricht der Bundesrat in der Botschaft ganz konkret davon, es seien zehn bis zwölf Konzessionsgebiete vorgesehen. Nun, diese enge Eingrenzung macht eigentlich gar keinen Sinn und wird der föderalistischen Struktur unseres Landes nicht gerecht. In Artikel 49 Absatz 2 des Gesetzentwurfes ist ja jetzt definiert und umschrieben, welche Voraussetzungen ein Konzessionsgebiet erfüllen muss: Es soll politisch und geographisch eine Einheit bilden, die kulturellen Kontakte in ihm sollen eng sein, und es soll eine ausreichende Finanzierungsmöglichkeit - also Wirtschaftlichkeit - vorhanden sein.
Zusätzlich möchte ich jetzt noch einfügen, dass Versorgungsgebiete so festgelegt werden, dass die föderalistische Struktur der Schweiz besonders berücksichtigt wird. Dies ist eine sinnvolle Ergänzung und gewährleistet, dass nicht einfach nur grosse Agglomerationen ein eigenes Konzessionsgebiet zugesprochen bekommen, sondern dass auch ländliche Regionen, allenfalls so genannte Randgebiete oder auch kleinere Kantone zumindest eine Chance für eine Konzession erhalten.
Eine Präzision zu meinem Antrag möchte ich hier noch anbringen: In meinem Antrag zu Artikel 49 steht bei Absatz 1 "gemäss Bundesrat". Das ist falsch, es sollte heissen: "gemäss Kommission des Nationalrates". Somit geht es in meinem Antrag also lediglich um eine Ergänzung in Absatz 2, also darum, die föderalistische Struktur der Schweiz besonders zu berücksichtigen.
Ich danke Ihnen herzlich für Ihre Unterstützung.
Binder Max · P-M · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Herr Fattebert begründet den Antrag von Herrn Walter Schmied, da Herr Schmied heute nicht anwesend sein kann.
Fattebert Jean · Mit-M · Nationalrat · Waadt · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Monsieur Schmied Walter s'est fait excuser pour la séance d'aujourd'hui; il m'a donc prié de développer brièvement l'amendement relatif à l'article 49 consistant à introduire un alinéa 2bis nouveau.
Hier, les deux rapporteurs de la commission, tout comme d'ailleurs Monsieur le conseiller fédéral Leuenberger, ont souligné au cours du débat le rôle important de cette loi en regard du respect de l'égalité des chances et de la cohésion nationale. L'amendement en question n'amène pas de révolution; il ne modifie pas vraiment le contenu de la loi. Il donne simplement un sens plus concret à l'article 48 alinéa 5 qui stipule à sa dernière phrase que "le Conseil fédéral prévoit des exceptions". Plus concrètement, l'article 49 alinéa 2 précise que "les zones de desserte selon l'article 48 alinéa 1 lettre a doivent: a. constituer une entité politique et géographique ou présenter des liens culturels ou économiques particulièrement étroits".
Selon la conviction de l'auteur de l'amendement, il s'agit de veiller à ce qu'un programme qui est diffusé en deux langues nationales dans une région à la frontière des langues ne soit pas pénalisé par cette richesse culturelle, qui induit naturellement des charges financières supplémentaires. La formulation du texte est potestative de sorte que son acceptation ne devrait poser aucun problème.
Au nom de l'auteur et en mon nom, je vous prie d'accepter cet amendement.
Leuenberger Moritz · BR-M · Bundesrat · Zürich
Wir können uns vorstellen, beide Anträge sehr vernünftig anzuwenden, und widersetzen uns ihnen deswegen nicht.
Berberat Didier · Mit-M · Nationalrat · Neuenburg · Sozialdemokratische Fraktion
Dans le message, on signale à deux endroits que le nombre de télédiffuseurs locaux ou régionaux ne devrait pas dépasser le chiffre de dix ou douze pour toute la Suisse (ch. 1.3.7.1.2 et ch. 2.1.2.3.1). Cela nous inquiète un peu parce qu'actuellement, par exemple en Suisse romande, il y en a neuf. Si l'on fait une répartition à peu près proportionnelle, cela signifie qu'il y aurait deux à trois chaînes de télévision locales en Suisse romande, alors même que nous pensons qu'il s'agit d'un service public de proximité. Et si l'on essaie de demander que ces chaînes de télévision se réunissent, on ne remplit plus le but de proximité puisqu'en fin de compte, on va se retrouver avec des chaînes de télévision suprarégionales.
Alors, la question que je pose est la suivante: est-ce que le nombre de dix à douze est ferme ou est-ce que c'est une volonté du Conseil fédéral, qui pourrait évoluer, étant entendu qu'il faut aussi tenir compte des régions périphériques?
Leuenberger Moritz · BR-M · Bundesrat · Zürich
Nein, wir haben uns schon in der gestrigen Debatte dagegen gewehrt, hier mit einer festen Zahl operieren zu wollen, denn es gibt ja auch noch die nichtkonzessionierten Veranstalter. Insofern ist die vorgeschlagene Lösung flexibel.
Im Zusammenhang mit dem Antrag Brunner Toni muss ich darauf verweisen, dass es unter keinen Umständen darum geht, Kantonsgrenzen als Kriterium zu nennen. Wir verstehen unter seinem Antrag, unter dem Begriff "Berücksichtigung der föderalistischen Struktur", nicht einfach eine blosse Beachtung von Kantonsgrenzen. Sowohl regionale und lokale Fernsehprogramme als auch Radios müssen Kantonsgrenzen überwinden, so, wie sie gemäss dem Antrag Schmied Walter auch Sprachgrenzen überwinden müssen.
Binder Max · P-M · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Abs. 2 - Al. 2
Abstimmung - Vote
Für den Antrag Brunner Toni .... 113 Stimmen
Für den Antrag der Kommission .... 14 Stimmen
Abs. 2bis - Al. 2bis
Abstimmung - Vote
Für den Antrag Schmied Walter .... 135 Stimmen
Dagegen .... 1 Stimme
Übrige Bestimmungen angenommen
Les autres dispositions sont adoptées
Art. 50
Antrag der Mehrheit
Abs. 1
Die Gebührenanteile für Radioveranstalter mit Gebührenanteil betragen höchstens 4 Prozent des Ertrages der Radioempfangsgebühren und für Fernsehveranstalter mit Gebührenanteil höchstens 4 Prozent des Ertrages der Fernsehempfangsgebühren. Der Bundesrat ....
Abs. 2
Das Departement legt .... fest. Es berücksichtigt ....
Abs. 3
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag der Minderheit
(Seiler, Föhn, Giezendanner, Hegetschweiler, Heim Alex, Kurrus, Laubacher, Schenk, Theiler, Weigelt)
Abs. 1
Die Gebührenanteile für Veranstalter mit Gebührenanteil betragen je 3 bis 5 Prozent des jeweiligen Ertrages der Radio- und der Fernsehempfangsgebühren. Der Bundesrat ....
Antrag Schlüer
Abs. 1
Die Gebührenanteile werden in Abhängigkeit der erreichten Einschaltquote berechnet.
Abs. 1bis
Kein Veranstalter erhält allein mehr als 66 Prozent Anteil an den gesamthaft erhobenen Gebühren.
Antrag Brunner Toni
Abs. 1
Die Gebührenanteile werden folgendermassen festgelegt:
a. die Gebührenzahler legen fest, welchen Veranstaltern die Gebühren zugesprochen werden sollen;
b. kein Veranstalter erhält allein mehr als 66 Prozent der Gebühren.
Eventualantrag Leutenegger Filippo
(falls der Antrag der Minderheit Theiler zu Art. 48-52 abgelehnt wird)
Abs. 1
Lokale und regionale Veranstalter können ausnahmsweise einen Anteil am Ertrag der Empfangsgebühren erhalten, wenn in ihrem Versorgungsgebiet keine ausreichenden Finanzierungsmöglichkeiten vorhanden sind und an ihrem Programm ein besonderes Interesse besteht.
Abs. 2
Der Bundesrat regelt, wie die Gebührenanteile an die lokalen und regionalen Veranstalter verteilt werden.
Art. 50
Proposition de la majorité
Al. 1
La quote-part de la redevance attribuée aux diffuseurs radio ayants droit se monte à 4 pour cent au plus du produit de la redevance radio et celle attribuée aux diffuseurs de télévision ayants droit se monte à 4 pour cent au plus du produit de la redevance de télévision. Le Conseil fédéral ....
Al. 2
Le département fixe .... déterminée. Il tient ....
Al. 3
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition de la minorité
(Seiler, Föhn, Giezendanner, Hegetschweiler, Heim Alex, Kurrus, Laubacher, Schenk, Theiler, Weigelt)
Al. 1
La quote-part de la redevance attribuée aux diffuseurs ayants droit se monte à une somme située entre 3 et 5 pour cent du produit de la redevance de réception radio et télévision. Le Conseil fédéral ....
Proposition Schlüer
Al. 1
Les quote-parts de la redevance sont calculées en proportion de l'indice d'écoute.
Al. 1bis
Aucun diffuseur n'a droit à plus de 66 pour cent du total des redevances perçues.
Proposition Brunner Toni
Al. 1
La quote-part de la redevance est fixée comme suit:
a. les contribuables radio-télévision déterminent à quels diffuseurs les redevances doivent être accordées;
b. aucun diffuseur ne peut toucher à lui seul plus de 66 pour cent des redevances.
Proposition subsidiaire Leutenegger Filippo
(au cas où la proposition de la minorité Theiler aux art. 48-52 serait rejetée)
Al. 1
Un diffuseur local ou régional peut bénéficier exceptionnellement d'une quote-part du produit de la redevance de réception, lorsque sa zone de diffusion n'offre pas les ressources nécessaires au financement de ses programmes, et que la diffusion de ceux-ci répond à un intérêt particulier.
Al. 2
Le Conseil fédéral fixe les modalités de la répartition de la quote-part du produit de la redevance revenant aux diffuseurs locaux et régionaux.
Föhn Peter · Mit-M · Nationalrat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Wir sind bei Artikel 50. Es geht hier um die Gebührenanteile bzw. um das Gebührensplitting.
Die Mehrheit verlangt, dass die Gebührenanteile für Radioveranstalter mit Gebührenanteil höchstens 4 Prozent des Ertrages der Radioempfangsgebühren und für Fernsehveranstalter mit Gebührenanteil höchstens 4 Prozent des Ertrages der Fernsehempfangsgebühren betragen. Es geht hier also um ein - ich sage dem jetzt einmal so - doppeltes Gebührensplitting: Einerseits wird gesplittet zwischen SRG und privaten Anbietern - eben diese maximal 4 Prozent, die von der Mehrheit vorgeschlagen werden -, andererseits geht es jetzt auch um das Splitting von Radio- und Fernsehempfangsgebühren.
Genau dasselbe will auch die Minderheit Seiler. Sie will aber diese maximal 4 Prozent in der Gesetzgebung nicht so krass festschreiben, sondern sie will es ein bisschen offener formulieren, indem sie Gebührenanteile von 3 bis 5 Prozent ins Gesetz schreibt. Aber es ist genau das Gleiche gemeint. Ich habe gehört, dass das in der französischen Fassung nicht so gut übersetzt wurde, aber es geht also um dieses doppelte Gebührensplitting von Radioempfangsgebühren einerseits und Fernsehempfangsgebühren andererseits.
Die Minderheit beantragt also 3 bis 5 Prozent - das ist eine doppelte Formulierung - statt dieser maximal 4 Prozent. Ich bitte Sie, diesem Antrag zuzustimmen. Man weiss wirklich nicht, wann vielleicht 4,3 Prozent oder 4,5 Prozent nötig sein werden. Übrigens hat die SRG sich ganz klar dahin gehend geäussert, dass sie diesem Gebührensplitting zustimmen kann; von ihren über 1000 Millionen Franken, die sie einnimmt, fallen dann 40 Millionen Franken für diese Privatradios in den Rand- und Berggebieten ab. Es ist natürlich zu sagen, dass diese einen viel, viel grösseren Aufwand betreiben müssen, um ihre Hörerschaft zu erreichen, als Radios in den städtischen Regionen.
Ich bitte Sie, der Minderheit Seiler zu folgen.
Leutenegger Filippo · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion
Ich beantrage Ihnen, den Status quo beizubehalten. Ich weiss, dass ich damit keine grossen Chancen habe; ich möchte Ihnen in den zweieinhalb Minuten Redezeit, die ich jetzt noch habe, aber trotzdem kurz zeigen, was wir beschliessen, wenn wir jetzt das Gebührensplitting einführen.
Wir finanzieren das Grundangebot der SRG - das wollten wir, weil wir in den Sprachregionen ein Grundangebot, einen Service public, wollen. In der Zeit, in der es eine Konkurrenz gab, also die regionale Ergänzung mit den Lokalradios und Lokalfernsehen, gab es ein erweitertes Grundangebot der SRG. Es gab die zweite Kette, und es gab die dritte Kette beim Radio. Wir bezahlen jetzt schon einen Teil der Gebühren für die ergänzende Vielfalt der regionalen Fernseh- und Radiosender, und jetzt wollen wir noch mehr geben. Ich kann Ihnen sagen, dass die Rechnung nicht aufgehen wird. Es werden in Zukunft die Falschen die Subventionen bekommen, vielleicht diejenigen, die Gewinne machen.
Wir werden erleben, dass Medienunternehmen z. B. mit Gewinn Unternehmen verkaufen, nachdem sie auch solche Subventionen bekommen haben. Wir werden nicht immer die Richtigen finden.
Es gibt so etwas wie eine Pathologie der Subventionsempfänger. Sie werden nämlich mehr Service-public-Leistungen erbringen und immer zu wenig Geld haben; das liegt in der Natur der Subvention. Es wird also sicher nicht reichen, und ich kann Ihnen jetzt schon versichern: In einigen Jahren wird es ein weiteres Begehren geben. Wir brauchen dann wieder mehr Geld für die regionalen Programme, und es wird dann zu wenig Geld für die SRG da sein. Wenn Sie das Gebührensplitting jetzt einführen, entscheiden Sie sich eigentlich schon für eine Gebührenerhöhung; die wird nämlich kommen, so sicher wie das Amen in der Kirche.
Parallel dazu ist der Medienartikel mit der Presseförderung in Vorbereitung, leider auch mit der Unterstützung meiner eigenen Branche. Am Schluss können wir dann das Bakom umtaufen in das "Bamesukom", in das Bundesamt für Mediensubvention und Kommunikation. Deshalb dieser letzte Versuch, das Gebührensplitting wenigstens auf dem heutigen Stand einzufrieren.
Schlüer Ulrich · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Die Frage lautet einfach: Für wen wird eigentlich Fernsehen gemacht? Für wen wird eigentlich Radio gemacht? Könnte man, wenn man fürs Publikum produziert, nicht auch dem Publikum eine gewisse Mitsprache geben, wie die Gebühreneinnahmen verteilt werden? Dann käme - ich weiss, das hören Sie nicht besonders gerne - wenigstens ein bisschen Wettbewerb ins System.
Deshalb beantrage ich Ihnen Folgendes: Es soll nicht mehr feststehen, dass der ohnehin grösste Veranstalter - egal, was auch immer gesendet wird - 96 Prozent der Gebühren erhält und dass alle anderen sich in den Rest zu teilen haben. Wenigstens dort, wo Konkurrenz zwischen privatem Anbieter und SRG stattfindet, soll die Beliebtheit der Programme beim Publikum mit ausschlaggebend sein für die Verteilung der Gebührengelder. Das ist mein Antrag: Die Einschaltquote soll die Grundlage für die Verteilung der Gebühreneinnahmen abgeben.
Haben Sie Angst vor dem Medienkonsumenten? Befürchten Sie, der Medienkonsument könnte dann vielleicht sogar einmal auf Monopolmissbräuche reagieren und seinem Unwillen Ausdruck geben? Während sonst nie etwas passiert - abgesehen von ein paar Protesten -, hätte es gemäss dem von mir beantragten System gewisse Folgen, wenn z. B. das Schweizer Fernsehen seinen Nazigold-Film verbreitet. Haben Sie Angst, dass der Konsument reagieren und seinem Unwillen Ausdruck geben könnte, wenn Programmversagen stattfindet, wenn das Schweizer Fernsehen z. B. Vermummte zeigt, die für Davos proben?
Ich stelle einfach fest: Wenn Sie den Markt nicht fürchten, wenn Sie das Publikum nicht fürchten, wäre die Abstützung der Gebührenzuteilung auf die Einschaltquote ein Fortschritt.
Zur Begrenzung des Anteils für den grössten Veranstalter auf 66 Prozent: Es ist mir klar, das schockiert viele hier; dies hängt auch damit zusammen - das entnehme ich auch der letzten Antwort, die ich von Ihnen, Herr Bundesrat, erhalten habe -, dass man sich offenbar nicht vorstellen kann, dass z. B. ein Kulturauftrag im Rahmen eines Leistungsauftrages auch von einem Privaten erfüllt werden könnte. Genau das möchte ich anregen.
Denjenigen, die sagen, das sei völlig unmöglich, möchte ich einfach sagen - und da schaue ich vor allem auch auf die rechte Seite des Rates -: Beschwören Sie, wenn es um einen KMU-Zweig geht, nie mehr das Kartellgesetz, wenn Sie heute einem einzigen Veranstalter 95 oder 96 Prozent aller Gebühreneinnahmen garantieren. Da entsteht ein Widerspruch, der nicht mehr zu erklären ist. Das muss hier noch angemerkt werden.
Brunner Toni · Mit-M · Nationalrat · St. Gallen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Die Gebührenerhebung und -verteilung ist völlig auf die SRG fixiert. Hört jemand den ganzen Tag ausschliesslich sein Lokalradio, interessiert das in diesem Land keinen Menschen. Er oder sie bezahlt seine oder ihre 450 Franken Radio- und Fernsehgebühren trotzdem nur an die SRG. Weshalb soll aber ein St. Galler, der ausschliesslich Radio Aktuell hört, wieso soll ein Schaffhauser, der ausschliesslich Radio Munot hört, und weshalb soll eine Bernerin, die den ganzen Tag ihren Berner Oberländer Privatsender eingestellt hat, die Gebühren an die staatliche Monopolinstitution SRG abliefern müssen?
Um diesen unbefriedigenden Zustand zu ändern und diese Ungerechtigkeit zu beseitigen, sollen die Gebührenzahler selbst bestimmen können, wem sie ihre Gebühren anteilmässig zukommen lassen wollen. Dies könnte auf einfache und praktikable Art geschehen, beispielsweise indem man mittels Ankreuzen unter verschiedenen Varianten auswählen kann. Auf einem der Rechnung beigelegten Talon kann der Gebührenzahler dabei ankreuzen, ob die SRG all seine Gebühren oder nur einen Teil erhalten und welchem Sender der Rest zukommen soll.
Mit der Beschränkung in Absatz 1 Buchstabe b, wonach kein Veranstalter mehr als 66 Prozent der Gebühren erhalten soll, ist dafür gesorgt, dass die SRG auch dann nicht ganz leer ausgeht, wenn ein Lokalsender derart beliebt und gut sein sollte, dass alle Einwohner im Empfangsgebiet nur ihren Sender unterstützen wollen und ihm so am liebsten 100 Prozent der Gebühren zukommen lassen würden.
Spitzfindige Köpfe werden nun einwenden, eine Auswahl von mehr als zwei Möglichkeiten zum Ankreuzen könnte dazu führen, dass die SRG beim einzelnen Gebührenzahler trotzdem leer ausgehen könnte. Ich zweifle nicht daran, dass nach der Annahme meines Antrages über die Verordnung genug Wege und Möglichkeiten gefunden werden, dass die SRG nicht zu kurz kommt. Neu wäre, dass die Konsumentin als mündige Bürgerin ihren Gebühreneinsatz lenken kann; neu wäre auch nur schon, dass sie zumindest einen regional bevorzugten Sender begünstigen dürfte, weil sie ihn auch wirklich nutzt und von ihm entsprechend profitiert. Selbstredend kommen nur Radio- und Fernsehsender infrage, die auch eine Konzession mit entsprechender Gebührenberechtigung besitzen. Sie sehen also, es gibt noch neue Perspektiven in diesem Land.
Ich danke Ihnen, wenn Sie mich so kräftig unterstützen wie beim letzten Antrag - vielen Dank!
Binder Max · P-M · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Die FDP-Fraktion unterstützt den Antrag der Minderheit, die SP-Fraktion den Antrag der Mehrheit.
Brun Franz · Mit-M · Nationalrat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion
Die CVP-Fraktion unterstützt die Mehrheit. Dass der Gebührenanteil höchstens 4 Prozent betragen soll, entspricht dem Entwurf des Bundesrates. Der Unterschied zwischen den Fassungen der Mehrheit und des Bundesrates besteht darin, dass gemäss der Mehrheit die Gebührenanteile nach Radio und Fernsehen getrennt werden. Da Radio- und Fernsehgebühren separat erhoben werden, sollen sie auch separat verteilt werden.
Der Antrag der Minderheit will eine untere Limite festsetzen und den maximalen Gebührenanteil um 1 Prozent auf 5 Prozent erhöhen, also "je 3 bis 5 Prozent". Wenn Sie auf die realen Verhältnisse achten, müssen Sie die untere Limite fallen lassen. Es ist vielleicht möglich, dass die Gebührenanteile einmal nicht mehr gebraucht werden, und dann brauchen wir die Limite nicht. Wenn sie nach oben gehen, bin ich sicher, dass dann die Forderung der SRG an den Bund kommt, die Gebühren zu erhöhen.
Ich bitte Sie, einer vernünftigen Lösung - also der Mehrheit - zuzustimmen und den Antrag der Minderheit abzulehnen.
Leuenberger Moritz · BR-M · Bundesrat · Zürich
Zunächst versuche ich schnell zu sagen, um was es geht: Welcher Anteil am Gesamtertrag der Gebühren soll höchstens für lokale und regionale Veranstalter verwendet werden können, und auf welcher Basis soll dieser Anteil berechnet werden? Der Bundesrat schlägt 4 Prozent vor, die Mehrheit ebenfalls 4 Prozent, aber sie will diesen Anteil nicht am Gesamtertrag bemessen, sondern separat am Ertrag aus den Radioempfangsgebühren und am Ertrag aus den Fernsehempfangsgebühren. Die Minderheit will dem Bundesrat eine Bandbreite von 3 bis 5 Prozent des Gebührenertrages vorschlagen.
Nun zunächst zum Antrag Leutenegger Filippo: Meines Erachtens ist dieser Antrag durch die Abstimmung von gestern eigentlich überholt. Die Formulierung entspricht wörtlich der Splittingregelung im geltenden Gesetz, mit all ihren Nachteilen, und sie passt nicht in das vorgeschlagene System, welches gestern im Prinzip bereits beschlossen wurde. Über die inhaltlichen Nachteile wurde ja auch schon gestern diskutiert.
Also: Wir beantragen Ihnen, das abzulehnen.
Ebenfalls beantragen wir Ihnen, die Anträge Schlüer und Brunner Toni abzulehnen, und zwar deswegen: Die Berechnung der Gebühren nach der Einschaltquote verkennt den Hauptgedanken des Gebührensystems. Es sollen ja eben gerade auch Leistungen abgegolten werden, die sich aus dem Markt nicht finanzieren lassen. Wer hohe Einschaltquoten hat, kann sich viel eher durch Werbeeinnahmen finanzieren als andere Veranstalter, die einen Service public erbringen. Das andere Kriterium, die Befragung des Publikums, mag eine Spur weniger systemfremd sein, hat aber ähnliche Mängel. Die Begrenzung des Anteils für einzelne Veranstalter auf 66 Prozent kann sich ja faktisch nur auf die SRG beziehen. In der Bestimmung über Gebührenanteile für andere Veranstalter als die SRG ist sie ganz offensichtlich falsch platziert.
Also: Diese beiden Anträge ablehnen!
Ich komme jetzt auf die Frage Minderheit, Mehrheit oder Bundesrat zu sprechen. Die Minderheit möchte nebst einem Höchstanteil auch noch einen Mindestanteil festsetzen. Die vom Bundesrat vorgeschlagene Obergrenze ermöglicht Flexibilität und einen sparsamen Umgang mit den Gebührengeldern. Vor diesem Hintergrund ist es sinnvoll, im Gesetz nur eine Höchstgrenze festzusetzen. Wir lehnen deshalb die Minderheit ab.
Ich muss jetzt aber leider auch noch sagen, dass wir die Lösung des Bundesrates besser finden als diejenige der Mehrheit. Ich muss das hier leider auch zuhanden der späteren Diskussion im Ständerat platzieren. Bei genauerer Betrachtung gibt es nämlich Argumente, die gegen den Antrag der Mehrheit sprechen. Die Differenz zwischen den Radiogebühren und den Fernsehgebühren entspricht nicht der Kostendifferenz zwischen den beiden Medien. Das hängt damit zusammen, dass die SRG-Radios keine Werbung machen dürfen und sich deshalb fast nur aus Gebühren finanzieren müssen. Die SRG-Fernsehprogramme dagegen werden zu einem erheblichen Teil durch Werbung finanziert. Wenn wir also den Gebührensplitting-Anteil getrennt nach Radio und Fernsehen berechnen, privilegieren wir das Radio doppelt: zunächst, weil die Radiogebühren relativ gesehen höher sind als die Fernsehgebühren, dann aber auch, weil die Lokalradios wegen des Werbeverbotes in den SRG-Programmen noch einen gewissen Konkurrenzschutz im Werbemarkt geniessen.
Es tut mir also Leid, ich mache das nicht bei jedem Artikel, aber bei diesem Artikel ersuche ich Sie, auch noch über die Lösung des Bundesrates abzustimmen. Es ist nämlich in der Kommission relativ knapp zugunsten der Mehrheit und gegen die Lösung des Bundesrates entschieden worden.
Vollmer Peter · Mit-M · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion
Die Frage des Gebührensplittings an sich ist ja vom Tisch, das haben wir mit dem Grundsatzantrag von Herrn Theiler gestern erledigt. Ich meine, der Bundesrat habe es richtig gesagt, der Antrag oder der Versuch von Herrn Leutenegger, hier das Rad wieder zurückzudrehen, der sei eigentlich "gegessen": Das haben wir gestern diskutiert und erledigt. Er kommt jetzt hier noch wie die alte Fasnacht hinterher; es gibt keine Argumente mehr, die man zusätzlich auf den Tisch bringen müsste.
Die Frage hier ist jetzt die Wahl zwischen Minderheit und Mehrheit und der Fassung des Bundesrates. Herr Bundesrat Leuenberger hat zwar jetzt gesagt, es sei aufgrund der unterschiedlichen Ausgangslage nicht ganz nachvollziehbar, aber die Kommission ist der Meinung, weil Radio und Fernsehen unterschiedliche Gebühren erheben, sollen diese unterschiedlichen Gebühren auch unterschiedlich auf die verschiedenen zusätzlichen Träger aufgeteilt werden. Das heisst, die Orientierung des Verteilungssystems soll in sich geschlossen sein, und es soll keine Vermischung geben. Das ist die Logik der Kommission.
Die Logik des Bundesrates ist, dass er nicht mehr zwischen Radio- und Fernsehgebühren unterscheidet - er hätte Recht, wenn wir jetzt im Gesetz einen festen Zuteilungsschlüssel festlegen würden. Wir setzen aber lediglich eine Obergrenze von 4 Prozent, das heisst, dass völlig offen bleibt, ob das auch ausgeschöpft wird.
Damit habe ich auch schon etwas Wichtiges zum Minderheitsantrag gesagt und dazu, weshalb er nicht tauglich ist. Wenn Sie mit der Minderheit "mindestens 3 Prozent" sagen, dann würden Sie quasi einen Ausgabenautomatismus schaffen. Es ist ja denkbar, dass vielleicht in einer Anfangsphase - heute wird etwa 1 Prozent ausgeschüttet - diese Beträge aufgrund der Leistungsaufträge nicht sofort im ersten Jahr ausgeschüttet werden müssen, und wir würden hier im Gesetz festschreiben, dass man auf jeden Fall 3 Prozent ausschütten muss, obwohl die Voraussetzungen dafür vielleicht gar nicht gegeben sind.
Das war ein ganz wichtiger Grund für die Kommission, hier zu sagen: Wir machen nur eine Obergrenze, "höchstens 4 Prozent". Damit haben wir aber auch politisch ein klares Signal gesetzt. Wir wollen jetzt mit diesem neuen System das heutige eine Prozent, das ausgeschüttet wird, wirklich vervierfachen. Wir wollen damit das duale System ganz massgeblich stärken, wir wollen die Privaten stärken, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Wir geben hier dem Bundesrat den entsprechenden Spielraum.
Ich bitte Sie deshalb, stimmen Sie der Kommissionsmehrheit zu. Es ist wirklich ein überlegter Antrag, der hier den Bundesrat korrigiert. Ich bitte Sie auch, den Antrag der Kommissionsminderheit abzulehnen.
Erlauben Sie mir noch eine Bemerkung zum Antrag Brunner Toni. Ich möchte ihn einmal bitten, in seiner Diktion wirklich davon abzukommen, die SRG immer als staatliche Monopolinstitution zu bezeichnen. Das ist sie nicht. Wenn man es immer wiederholt, wird es auch nicht wahrer, Herr Brunner. Ihr Vorschlag mit dem Ankreuzen ist ja eigentlich wirklich sehr hübsch, und er könnte sehr volkstümlich ausgelegt werden. Vielleicht würde dann die SVP irgendeinen "Buurezmorge" organisieren, wo man dann gemeinsam auf Fragebogen die Möglichkeiten ankreuzt und damit die Verteilung der Gelder gemäss dem Volk vornimmt.
Die Sache ist natürlich sehr viel komplizierter. Die Idee an sich, Herr Brunner, zu sagen, die Konsumenten sollten mitwirken, ist nicht ganz falsch. Wir haben auch ausländische Modelle studiert. In Holland beispielsweise gibt es so eine Möglichkeit aufgrund des Abonnements von Programmzeitschriften. Man hat hier gewisse Lenkungsmöglichkeiten. Aber mit einem Fragebogen zum Ankreuzen geht es nicht. Die Leute schauen und hören verschiedene Sender, sie müssen das dann auch gewichten, sie müssen das entsprechend zum Ausdruck bringen. Der Antrag von Herrn Brunner ist zweifellos nicht ausgereift, wir können ihn heute in dieser Form sicher nicht berücksichtigen.
Der Bundesrat hat aber die Instrumente, das in seiner Zuteilung zu berücksichtigen. Wir wollen ja nicht Sender fördern, die gar niemanden interessieren, obwohl die Einschaltquote nicht das einzige Kriterium sein kann, ob ein Sender unterstützt werden kann oder nicht. Die SRG und das Mediensystem dienen ja noch anderen Aufgaben als einfach nur dazu, den Mainstream zu unterstützen.
Ich bitte Sie, auch den Antrag Brunner Toni abzulehnen.
Die Konsequenzen des Antrages Schlüer wurden bereits aufgezeigt. Das ist einfach nochmals ein Versuch, das Ganze zu destabilisieren, es ist ein sehr destruktiver Vorschlag. Das würde ja bedeuten, dass man der SRG mit dieser Bestimmung etwa 300 Millionen Franken wegnehmen würde. Ich glaube, es lohnt sich nicht, näher darauf einzugehen.
Ich bitte Sie, halten Sie sich an die Mehrheit, Sie sind hier auf der sicheren Seite.
Binder Max · P-M · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Das Wort für eine kurze persönliche Erklärung hat Herr Föhn.
Föhn Peter · Mit-M · Nationalrat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Der Bundesrat hat uns nun schon vor eine neue Situation gestellt, wenn die Bundesverfassung auch noch einmal ins Spiel gebracht wird. Da wird natürlich dann nicht zwischen Radio und Fernsehen aufgeteilt, und das ist insbesondere für die Kleinstradios, die uns besonders bei Katastrophenstunden und -tagen sehr viel gebracht haben, sehr gefährlich. Ich bitte schon, das abzulehnen. Das haben wir ja auch gestern mit dem Grundsatzentscheid des Gebührensplittings hier besprochen, und jetzt kommt eine neue Fassung herein.
Ich bitte Sie, die kleinsten Lokalradios, insbesondere jene in den Rand- und Berggebieten, mit dem nicht zu gefährden.
Vaudroz René · Mit-M · Nationalrat · Waadt · Freisinnig-demokratische Fraktion
A plusieurs reprises, on nous a fait remarquer qu'il fallait des lois précises pour éviter toute interprétation par nos fonctionnaires. Alors, appliquons ce que nous proposons.
Si l'on faisait une répartition des taxes et des impôts selon le souhait des citoyens, comme proposé par Messieurs Brunner Toni et Schlüer, je peux vous certifier que les régions périphériques et les régions de montagne n'obtiendraient pas grand-chose puisque la majorité est bien entendu dans les villes. Si le politique veut regagner la confiance des citoyens, il faut avoir des lignes beaucoup plus claires et essayer de ne pas se contredire selon ses intérêts.
Cette solution de splitting est acceptée et souhaitée par les radios privées et la SSR.
A cet article 50, je vous demande donc de refuser la proposition de minorité Seiler, ainsi que les propositions individuelles, et de soutenir la proposition de la majorité de la commission.
Binder Max · P-M · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Herr Schlüer hat seinen Antrag zugunsten des Antrages Brunner Toni zurückgezogen.
Erste Abstimmung - Premier vote
Für den Antrag der Minderheit .... 130 Stimmen
Für den Antrag Brunner Toni .... 39 Stimmen
Zweite Abstimmung - Deuxième vote
Für den Antrag der Mehrheit .... 103 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit .... 74 Stimmen
Dritte Abstimmung - Troisième vote
Für den Antrag der Mehrheit .... 170 Stimmen
Für den Antrag des Bundesrates .... 7 Stimmen
Vierte Abstimmung - Quatrième vote
Für den Antrag der Mehrheit .... 161 Stimmen
Für den Eventualantrag Leutenegger Filippo .... 16 Stimmen
Präsident (Binder Max, Präsident): Ich darf heute unserer Ratskollegin Frau Elvira Bader zu ihrem Geburtstag gratulieren. Ich wünsche ihr alles Gute. (Beifall)
Art. 51
Antrag der Mehrheit
Abs. 1
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 2
.... verwenden. Gewinnausschüttungen sind nicht zulässig. Die Veranstaltung des ....
Abs. 3
Die Zusammenarbeit mit anderen Veranstaltern darf die Erfüllung des Leistungsauftrages oder die Unabhängigkeit des Programmschaffens nicht gefährden.
Antrag der Minderheit I
(Fehr Hans-Jürg, Aeschbacher, de Dardel, Fehr Jacqueline, Hämmerle, Hollenstein, Neirynck, Pedrina, Simoneschi-Cortesi, Stump)
Abs. 1
.... zu erfüllen. Sie verfügen über ein Redaktionsstatut zur Absicherung der redaktionellen Freiheit. Zur Sicherstellung der Erfüllung des Leistungsauftrages und des unabhängigen Programmschaffens kann der Bundesrat weitere Pflichten festlegen.
Antrag der Minderheit II
(Weigelt, Bezzola, Föhn, Kurrus, Laubacher, Polla, Schenk, Seiler, Theiler, Vaudroz René)
Abs. 1
.... Bundesrat weitere Pflichten festlegen. (Rest des Absatzes streichen)
Art. 51
Proposition de la majorité
Al. 1
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 2
.... aux prescriptions. Tout versement de bénéfices est interdit. La diffusion du programme ....
Al. 3
La collaboration avec d'autres diffuseurs ne doit pas mettre en péril l'exécution du mandat de prestations ni l'indépendance dans la création du programme.
Proposition de la minorité I
(Fehr Hans-Jürg, Aeschbacher, de Dardel, Fehr Jacqueline, Hämmerle, Hollenstein, Neirynck, Pedrina, Simoneschi-Cortesi, Stump)
Al. 1
Les diffuseurs concessionnaires bénéficiant d'une quote-part de la redevance doivent exécuter le mandat de prestations fixé dans la concession. Ils disposent d'une charte rédactionnelle destinée à garantir la liberté rédactionnelle. Le Conseil fédéral peut imposer d'autres obligations afin de garantir l'exécution de ce mandat et l'indépendance dans la création du programme.
Proposition de la minorité II
(Weigelt, Bezzola, Föhn, Kurrus, Laubacher, Polla, Schenk, Seiler, Theiler, Vaudroz René)
Al. 1
.... la création du programme. (Biffer le reste de l'alinéa)
Fehr Hans-Jürg · Mit-M · Nationalrat · Schaffhausen · Sozialdemokratische Fraktion
Es geht hier um die Pflichten, die den Programmveranstaltern auferlegt werden, welche Gebühren beanspruchen, also die Service-public-Sender - ob SRG oder Private, spielt keine Rolle. Konkret geht es um das Redaktionsstatut, also um die Frage der Unabhängigkeit der Redaktionen gegenüber äusseren Einflüssen, beispielsweise Einflüssen der Werbung. Mein Minderheitsantrag geht insofern über das hinaus, was der Bundesrat beantragt, als der Bundesrat eine "weiche" Variante vorlegt: Gemäss seinem Antrag kann ein Redaktionsstatut vorgeschrieben werden, während ein solches gemäss meiner Version vorgeschrieben werden muss. In der Minderheit II (Weigelt) entfällt dieses Redaktionsstatut ganz.
Wir reden hier also ausschliesslich vom Redaktionsstatut. Ich möchte Ihnen einfach in einem Satz sagen, dass das hier nicht eine Bagatelle ist, die wir besprechen. Das Redaktionsstatut ist im Qualitätsjournalismus das erprobte Mittel, um die gewollte Trennung von Programm - d. h. redaktionellem Angebot - und Werbung so strikte wie möglich durchzuziehen. Sie erinnern sich, dass wir schon gestern im Zusammenhang mit der Werbung darüber gesprochen haben. Leider haben Sie dort entschieden, dass Personen, die im Programm von regionalen Sendern auftreten auch in der Werbung auftreten können. Sie haben also einen Vermischungsentscheid gefällt.
Hier geht es nun noch einmal um den Versuch, die redaktionelle Unabhängigkeit gegenüber irgendwelchen äusseren Einflüssen zu sichern. Ich sage es noch einmal: Es geht um die Frage, ob Sie die redaktionelle Arbeit ganz der Verkommerzialisierung ausliefern wollen. Ich kann mir nicht vorstellen, dass Sie das wollen, wenn es hier um mit Gebühren finanzierte Programme geht. Wir reden ja nicht von anderen Programmen, auf die wir keinen Einfluss nehmen können; wir reden von Service-public-Programmen. Da kann ich mir nicht vorstellen, dass Sie wollen, dass es zur Vermischung von Redaktion und Werbung kommt. Ich kann mir nur vorstellen, dass Sie an unabhängigen Redaktionen interessiert sind.
Wenn Sie es sind, müssen Sie den Antrag der Minderheit Weigelt auf jeden Fall ablehnen, weil er auf Redaktionsstatuten verzichten will, und dann sollten Sie meiner Minderheit zustimmen, weil sie eine verpflichtendere Regelung als der Bundesrat vorsieht.
Weigelt Peter · Mit-M · Nationalrat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion
Wir seitens der FDP wollen, dass die Einflussnahme des Staates, des Konzessionsgebers, auf den Veranstalter möglichst gering gehalten wird - sei es auf die SRG oder auf die privaten Veranstalter. Wenn es im bundesrätlichen Entwurf heisst, der Bundesrat könne "weitere Pflichten festlegen", so genügt das. Wie sie ausgestaltet werden müssen, ist nicht Sache des Gesetzgebers auf dieser Stufe; das ist nicht sachgerecht.
Während Herr Fehr Hans-Jürg nun darauf hinweist, die Redaktion müsse von der Werbung getrennt werden, gibt es viel schwierigere Fragen zu beantworten, zum Beispiel jene nach der inneren Pressefreiheit. Wenn Sie den aktuellen Kampagnenjournalismus in diesen Tagen beachten, hat das nichts mit Werbung, aber sehr viel mit fehlender Unabhängigkeit von Redaktionen zu tun, die anderen Einflüssen ausgesetzt sind. Wenn ich höre, dass die Zusammensetzung der "Arena" gestern Abend auf Druck von oben nochmals anders positioniert wurde, hat das sehr viel mit innerer Pressefreiheit zu tun. Wenn ich sehe, dass die heutigen Kommentare zu unserem gestrigen Entscheid zur Politwerbung in vielen Zeitungen mit dem Hinweis kritisiert werden, es gingen den Verlagen dann Inserate und entsprechende Erträge verloren, dann sind hier Verlags- und Redaktionswesen sehr stark miteinander vermischt.
Wir können nicht mit einem Papier die innere Pressefreiheit sicherstellen. Es ist nicht Sache dieses Gesetzes, das festzusetzen. Es geht darum, dass der Gesetzgeber im Verlaufe der Umsetzung entsprechende Ressourcen hat, um das zu kontrollieren und die Unabhängigkeit bzw. die Erfüllung des Leistungsauftrages zu prüfen, und nicht darum, irgendwelche Papiere hier als Alibi zu verfassen und einzubringen. Innere Pressefreiheit ist mehr als ein Papier oder ein Statut; es ist ein gelebtes System, und der Regulator hat sicherzustellen, dass dieses System auch entsprechend abgebildet wird. Wer das nicht erfüllt, erfüllt die Konzession nicht und hat keinen Anspruch auf Geld.
In diesem Sinne bitte ich Sie, die Minderheit II zu unterstützen.
Pedrina Fabio · Mit-M · Nationalrat · Tessin · Sozialdemokratische Fraktion
Ich spreche im Namen der SP-Fraktion kurz zu Artikel 51, der die Pflichten der Programmveranstalter mit Konzession mit Gebührenanteil festlegt. Diese Programmveranstalter haben den in der Konzession festgelegten Leistungsauftrag zu erfüllen.
Gegenüber der Mehrheit beantragt die Minderheit I (Fehr Hans-Jürg) folgenden Zusatz: "Sie verfügen über ein Redaktionsstatut zur Absicherung der redaktionellen Freiheit." Das heisst, aus der Kann-Formulierung im bundesrätlichen Entwurf wird eine Pflicht. Es scheint uns wichtig, dass die Veranstalter mit Konzession - also die Veranstalter, die Gelder aus dem öffentlichen Topf bekommen können - mindestens über ein Redaktionsstatut verfügen, welches die Tätigkeit der Redaktion und ihre Unabhängigkeit festnagelt. Ein solches Statut ist keine Gewähr, wohl aber eine Absicherung, auch für die Qualität des Programmangebotes. Ich sehe hier eine Parallele zur ISO-Zertifizierung der Betriebswirtschaft: Man etabliert gewisse Prozesse, die zur Erfüllung eines Auftrages beitragen können. Ein Redaktionsstatut ist ein solches Instrument.
Die Minderheit II (Weigelt) will diese wichtige Verpflichtung sogar streichen, das heisst von diesem Instrument zur Verbesserung der Programmqualität und zur Gewährleistung der Erfüllung des Leistungsauftrages keinen Gebrauch machen. Das ist - wenn schon öffentliche Gelder gebraucht werden - auch aus der Sicht der Effizienz unverständlich.
Ich bitte Sie deshalb, dem Antrag der Minderheit I (Fehr Hans-Jürg) zuzustimmen.
Binder Max · P-M · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Die grüne Fraktion unterstützt die Minderheit I.
Brun Franz · Mit-M · Nationalrat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion
Bei Artikel 51 Absatz 1 unterstützt die CVP-Fraktion die Mehrheit, das heisst den Entwurf des Bundesrates. Ich finde, das sei eine vernünftige Lösung. Es handelt sich um eine offene Lösung, indem der Veranstalter insbesondere zur Erstellung eines Leitbildes und eines Redaktionsstatuts verpflichtet werden kann, wenn das als nötig erachtet wird.
Die Minderheit I (Fehr Hans-Jürg) verlangt, dass der Veranstalter über ein Redaktionsstatut verfügen muss, dies ist also verpflichtend.
Die Minderheit II (Weigelt) will überhaupt kein Redaktionsstatut im Gesetzestext erwähnt haben.
Ich bitte Sie, der Mittellösung, also der Mehrheit, die die bundesrätliche Fassung unterstützt, zuzustimmen und die Anträge der Minderheiten I und II abzulehnen.
Aeschbacher Ruedi · Mit-M · Nationalrat · Zürich · EVP/EDU Fraktion
Wir sprechen hier ja von den Pflichten der Programmveranstalter, welche Konzessionen haben, welche Gebührenanteile erhalten - also Geld - und welche einen Leistungsauftrag haben. Wer einen Leistungsauftrag hat, muss sich auch einer gewissen Aufsicht unterziehen, muss auch die Qualität erbringen, die in diesem Leistungsauftrag verlangt wird. Wir wollen das mit diesem Artikel 51 sichern.
Es kann auf verschiedene Arten geschehen: Es kann so geschehen, wie es der Bundesrat vorschlägt, nämlich auf eine relativ bescheidene Art und Weise mit einer Kann-Formel. Es kann mit dem Redaktionsstatut geschehen, das von der Minderheit I klar postuliert wird. Oder man kann praktisch darauf verzichten, wie es die Minderheit II will.
Wenn Geld gegeben wird, wenn Leistungsaufträge bestehen, müssen nach unserer Auffassung entsprechende Massnahmen getroffen und Mittel eingesetzt werden, um die Erfüllung dieser Leistungsaufträge zu gewährleisten; und hierfür ist das Redaktionsstatut wirklich das geeignete Mittel. Deshalb glaube ich, dass wir hier nicht auf dem mittleren Weg, wie es von der CVP-Fraktion vorgeschlagen worden ist, weitergehen sollten, sondern dass wir die klar verpflichtende Auflage der Minderheit I übernehmen sollten. Dann haben wir Gewähr, dass das, was wir verlangen, auch tatsächlich erbracht werden muss.
Ich beantrage Ihnen daher, dass wir die Minderheit II, die gar nichts will, klar ablehnen und der Minderheit I zustimmen.
Leuenberger Moritz · BR-M · Bundesrat · Zürich
Soll der Bundesrat die Empfänger von Geldern aus dem Gebührensplitting zur Erstellung eines Leitbildes oder eines Redaktionsstatuts verpflichten können? Das schlagen Ihnen der Bundesrat und die Mehrheit vor; das ist unbestritten. Bestritten ist, ob eine solche Pflicht als zwingende Konzessionsvoraussetzung im Gesetz festgeschrieben werden soll - dies der Antrag der Minderheit I (Fehr Hans-Jürg) - oder ob sie gar nicht erwähnt werden soll, wie es die Minderheit II (Weigelt) beantragt.
Folgen Sie dem Bundesrat!
Vollmer Peter · Mit-M · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion
Übereinstimmend stellen wir fest, dass alle - die Minderheiten I und II, der Bundesrat und die Mehrheit - der Meinung sind, die innere Pressefreiheit sei wichtig, sie müsse die Medienschaffenden schützen. Ich finde das einen guten Konsens. Die Frage ist jetzt einfach, ob wir es als verbindlichen Auftrag formulieren oder ob wir es gar nicht erwähnen.
Die Kommissionsmehrheit hat klar dem Bundesrat zugestimmt, wie immer mit einer knappen Mehrheit, sowohl gegenüber dem beim Antrag der Minderheit I wie gegenüber jenem der Minderheit II. Der Bundesrat hat uns ganz klar signalisiert, er sei der Meinung, dass diese Auflage dort, wo Gebührengelder verteilt werden, gemacht werden solle. Deshalb reicht nach Meinung und Vorschlag des Bundesrates die Kann-Formel.
Ich bitte Sie deshalb, der Mehrheit und dem Bundesrat zu folgen.
Binder Max · P-M · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Erste Abstimmung - Premier vote
Für den Antrag der Mehrheit .... 100 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit I .... 65 Stimmen
Zweite Abstimmung - Deuxième vote
Für den Antrag der Mehrheit .... 86 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit II .... 79 Stimmen
Art. 52
Antrag der Mehrheit
Abs. 1
Der Konzessionär legt dem Bundesamt jährlich die Rechnung vor. Das Bundesamt prüft .... Andernfalls kann es die ....
Abs. 2, 3
Streichen
Antrag der Minderheit
(Aeschbacher, de Dardel, Fehr Hans-Jürg, Fehr Jacqueline, Hämmerle, Hollenstein, Neirynck, Pedrina, Simoneschi-Cortesi, Stump)
Abs. 2, 3
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 52
Proposition de la majorité
Al. 1
Le concessionnaire remet chaque année les comptes à l'office. Ce dernier vérifie ....
Al. 2, 3
Biffer
Proposition de la minorité
(Aeschbacher, de Dardel, Fehr Hans-Jürg, Fehr Jacqueline, Hämmerle, Hollenstein, Neirynck, Pedrina, Simoneschi-Cortesi, Stump)
Al. 2, 3
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Aeschbacher Ruedi · Mit-M · Nationalrat · Zürich · EVP/EDU Fraktion
Es geht hier um die Finanzaufsicht bei Programmveranstaltern, die Konzessionen haben, Gebührenanteile bekommen, Leistungsaufträge haben.
Eine erste Bemerkung zu Absatz 1 von Artikel 52: In diesem Absatz ist das Bundesamt genannt. Das war nach dem damaligen Stand der Beratungen noch zutreffend. Nun aber haben wir gestern in Artikel 39 das Bundesamt durch das Departement ersetzt, und wir müssen im Sinne der Konsistenz der Behandlung hier in Absatz 1 anstelle des Bundesamtes natürlich das Departement einsetzen. Das ist aber nicht der Inhalt meines Minderheitsantrages, das ist nur eine Bemerkung: Als Folge der gestrigen Entscheidung dieses Rates müssen wir konsequenterweise in Absatz 1 diese Korrektur vornehmen.
Mein Minderheitsantrag sieht vor, dass wir die Absätze 2 und 3 nicht streichen, sondern gemäss Bundesrat belassen. Dazu hat die Verwaltung in der Kommission ganz klar gesagt, dass diese beiden Absätze die Grundlage dafür darstellten, dass der heutige Stand der Aufsicht beibehalten, aufrechterhalten werden könne. Bei einem allfälligen Problem könnten aufgrund dieser Bestimmungen auch Revisionen vor Ort durchgeführt werden. Absatz 3 diene dem Schutz des Veranstalters. Das war die Aussage der Verwaltung, und es hat mir eingeleuchtet, dass diese Aufsicht, die gemacht werden muss, auch tatsächlich durchführbar sein soll. Diese beiden Absätze ermöglichen diese Durchführung, stellen die Mittel zur Verfügung, und ich lege Ihnen wirklich ans Herz, dass wir nicht nur Gelder geben, nicht nur Leistungsaufträge erteilen, sondern nachher auch die Aufsicht ermöglichen.
Ich bitte Sie daher, dem Minderheitsantrag zuzustimmen und mit dem Bundesrat und der Minderheit die Möglichkeit zu schaffen, dass die Finanzaufsicht auch wirklich durchgeführt werden kann. Das Argument, das in der Kommission seinerzeit dagegen angeführt wurde, hat sich durch die Veränderungen, die wir vorgenommen haben, praktisch von selbst erledigt. Ich danke Ihnen, wenn Sie die Minderheit unterstützen.
Binder Max · P-M · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Die grüne Fraktion unterstützt den Antrag der Minderheit. Die CVP-Fraktion und die FDP-Fraktion unterstützen den Antrag der Mehrheit.
Stump Doris · Mit-F · Nationalrat · Aargau · Sozialdemokratische Fraktion
Auch die SP-Fraktion unterstützt die Minderheit.
Ich möchte an die Begründung erinnern, die Filippo Leutenegger für seinen Antrag zu Artikel 50 vorgebracht hat: Er hat gesagt, es sei ganz schwierig, nachher zu überprüfen, ob die Subventionen auch richtig eingesetzt werden und ob die Gelder nicht verschoben werden, sodass bei den Unternehmen, die trotzdem Gewinne erwirtschaften, diese nicht sichtbar werden und sie dastehen, als ob sie keine Gewinne erwirtschaften würden. Ich denke, es geht darum, wirklich zu kontrollieren, wie die Gelder eingesetzt werden, und zwar nicht nur im Unternehmen selber, sondern auch in den Unternehmen, die für das subventionierte Unternehmen arbeiten oder die von ihnen kontrolliert werden.
In Ergänzung zu den Ausführungen von Herrn Aeschbacher möchte ich darauf hinweisen, dass nun auch noch in Absatz 2 dafür gesorgt werden muss, dass die Zuständigkeit richtig geregelt wird: Es heisst jetzt noch "Kommission", und ich denke, es müsste jetzt sehr wahrscheinlich "Departement" heissen.
Leuenberger Moritz · BR-M · Bundesrat · Zürich
Der Bundesrat unterstützt die Minderheit, welche den Bundesrat unterstützt.
Vaudroz René · Mit-M · Nationalrat · Waadt · Freisinnig-demokratische Fraktion
Effectivement, à l'article 52 alinéa 1, il faut accepter le remplacement du mot "office" par le mot "département", puisque cette décision a été prise hier par notre conseil.
Concernant les alinéas 2 et 3, cela a été dit à maintes reprises: il faut essayer de mettre en place une loi simple sans trop de contradictions. Ces alinéas 2 et 3 mettent en place des contraintes importantes; c'est pourquoi une majorité s'est dessinée au sein de la commission pour supprimer ces deux alinéas.
Je vous demande de soutenir la proposition de la majorité.
Binder Max · P-M · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit .... 80 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit .... 79 Stimmen
Art. 53
Antrag der Kommission
Abs. 1
Das Departement kann ....
Abs. 2
.... Leistungsauftrag. Das Departement kann ....
Antrag Schwander
Abs. 1
Das Departement kann anderen Programmveranstaltern eine Konzession für die Verbreitung eines Programms erteilen, wenn dieses Programm:
....
Art. 53
Proposition de la commission
Al. 1
Le département peut ....
Al. 2
.... Le département peut fixer ....
Proposition Schwander
Al. 1
Le département peut octroyer aux autres diffuseurs une concession pour la diffusion d'un programme si celui-ci:
....
Schwander Pirmin · Mit-M · Nationalrat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Ich beantrage, in Artikel 53 Absatz 1 das Wort "drahtlos-terrestrisch" zu streichen. Weshalb? Artikel 53 in der Fassung des Bundesrates ist nach meiner Ansicht klar eine Mogelpackung. Wir müssen den Tatsachen ins Auge sehen: 90 Prozent der Deutschschweizer Haushalte sind verkabelt. Ich gehe davon aus, dass es in den Städten praktisch 100 Prozent sind. Fernsehprogramme sind also ausschliesslich über das Kabelnetz zu empfangen. Die Zulassung neuer privater Fernsehprogramme bringt keine zusätzliche Angebots- und Meinungsvielfalt, wenn ihre Verbreitung nicht gewährleistet ist. Wir müssen auch diese privaten Angebote über die Verbreitung gewährleisten. Nur wenn wir das Wort "drahtlos-terrestrisch" streichen, ist Gewähr gegeben, dass auch neue private Fernsehprogramme über Kabel zugelassen werden können.
Ich bitte Sie deshalb dringend, dieser Streichung zuzustimmen.
Leuenberger Moritz · BR-M · Bundesrat · Zürich
Ich glaube, beim Antrag von Herrn Schwander liegt ein Irrtum vor.
Artikel 53 regelt nur den Zugang zu Frequenzen. Der Einsatz von Frequenzen muss geplant werden, damit es keine Störungen gibt. Deswegen ist dieses System relativ starr. Für Veranstalter, die ihr Programm nur über Kabel verbreiten wollen, brauchen wir kein kompliziertes Konzessionssystem, wie das jetzt so beantragt würde. Dieser Fall kommt nachher, der ist in Artikel 69 geregelt: Veranstalter können um eine Aufschaltverfügung nachsuchen, wenn sie im Programm entsprechende Leistungen erbringen. Einen solchen Fall - das ist Ihnen vielleicht bekannt - gab es vor kurzem mit Züri Plus: Da gibt es jetzt eine rechtliche Diskussion, ob Cablecom gezwungen werden muss, diesen Sender aufzunehmen, oder nicht. Die Ausdehnung des Konzessionierungsverfahrens nach Artikel 53 auf Veranstalter, die nicht drahtlos-terrestrisch verbreiten wollen, ist nicht sinnvoll und führt zu komplizierten Verfahren.
Binder Max · P-M · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Die Berichterstatter verzichten auf das Wort.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Kommission .... 112 Stimmen
Für den Antrag Schwander .... 37 Stimmen
Art. 54
Antrag der Mehrheit
Abs. 1
....
g. die Meinungs- und Angebotsvielfalt nicht gefährdet.
Abs. 2
.... entgegenstehen, kann einer ausländisch .... Konzession verweigert werden, falls ....
Abs. 3
Ein Veranstalter bzw. das Unternehmen, dem er gehört, kann maximal zwei Fernsehkonzessionen und zwei Radiokonzessionen erwerben.
Antrag der Minderheit I
(Fehr Hans-Jürg, Aeschbacher, Brun, de Dardel, Fehr Jacqueline, Hämmerle, Pedrina, Simoneschi-Cortesi)
Abs. 1
....
g. im Versorgungsgebiet nicht über andere Medien mit marktbeherrschender Stellung verfügt.
Antrag der Minderheit II
(Föhn, Heim Alex, Laubacher, Schenk, Theiler)
Abs. 1
....
g. Streichen
Antrag Rennwald
Abs. 3
Für die Anzahl Fernseh- und Radiokonzessionen, die ein Veranstalter bzw. das Unternehmen, dem er gehört, erwerben kann, sind die Unabhängigkeit des Veranstalters sowie die sozioökonomischen und kulturellen Merkmale der betreffenden Regionen massgebend.
Art. 54
Proposition de la majorité
Al. 1
....
g. ne pas mettre en péril la diversité des opinions et de l'offre.
Al. 2
.... la concession peut être refusée à une personne ....
Al. 3
Un diffuseur ou l'entreprise à laquelle il appartient peut obtenir au maximum deux concessions de télévision et deux concessions de radio.
Proposition de la minorité I
(Fehr Hans-Jürg, Aeschbacher, Brun, de Dardel, Fehr Jacqueline, Hämmerle, Pedrina, Simoneschi-Cortesi)
Al. 1
....
g. ne pas occuper, dans la zone de desserte, une position dominante sur le marché par rapport aux autres médias.
Proposition de la minorité II
(Föhn, Heim Alex, Laubacher, Schenk, Theiler)
Al. 1
....
g. Biffer
Proposition Rennwald
Al. 3
Le nombre de concessions de télévision et de concessions de radio que peut obtenir un diffuseur ou l'entreprise à laquelle il appartient est déterminé en fonction de l'indépendance du diffuseur et des caractéristiques socioéconomiques et culturelles des régions concernées.
Fehr Hans-Jürg · Mit-M · Nationalrat · Schaffhausen · Sozialdemokratische Fraktion
Wir kommen nun zu einem der wichtigeren Artikel in diesem Gesetz. Das Thema, das wir hier jetzt besprechen, betrifft die Frage der Monopolbildung im schweizerischen Medienwesen bzw. die Frage: Wem sollen Radio- oder Fernsehkonzessionen zugesprochen werden?
Der Minderheitsantrag I zu Artikel 54 besagt, dass eine Radio- oder Fernsehkonzession nicht an ein Unternehmen erteilt werden darf, welches im entsprechenden Versorgungsgebiet bereits mit einem anderen Medium über eine marktbeherrschende Stellung verfügt. Wir reden hier jetzt also von einer Entwicklung, die sich in den letzten zehn Jahren in der Schweiz ergeben hat. Dies einmal als Folge der Pressekonzentration: Wir haben heute als Normalfall in unserem Land eine Tageszeitung pro Region, also eine quasi monopolistische Situation. Was dazukommt, ist, dass die meisten dieser Monopolzeitungsverlage auch noch ein Lokalradio und vielleicht sogar noch eine regionale Fernsehstation besitzen. Wir haben also heute de facto Multimediaverlage mit monopolistischen Positionen.
Mein Antrag will erreichen - weil ich der Meinung bin, dass das eben nicht mehr demokratieverträglich ist -, dass solche Verlage, die ohnehin marktbeherrschende Positionen innehaben, diese nicht noch einmal verdoppeln oder allenfalls sogar verdreifachen dürfen. Es ist nun oft an meine oder unsere Adresse der Vorwurf gerichtet worden, wir würden die Zeitungsverleger von der Veranstaltung von Radio und Fernsehen ausschliessen. Das ist so nicht richtig! Dieser Artikel bestimmt nur, dass sie nicht in dem Gebiet, in dem sie eine Monopolzeitung herausgeben, gleichzeitig Radio oder Fernsehen veranstalten dürfen. Es ist ihnen aber unbenommen, jederzeit in einem anderen Versorgungsgebiet Radio oder Fernsehen zu veranstalten.
Der amtierende Präsident des schweizerischen Zeitungsverlegerverbandes, Herr Hanspeter Lebrument, hat in unserer Kommission übrigens ein Modell vorgestellt, das genau diesen Gedanken aufnimmt. In dieser "Multimonopolisierung" steckt nämlich auch eine gewisse Marktungerechtigkeit, indem die Radios, Fernsehen und Verlage, die in den Randgebieten tätig sind, immer in werbeschwachen Gebieten tätig sein müssen. Es geht also hier um eine Demokratietauglichkeit, um eine Demokratieverträglichkeit unseres Mediensystems im Verbund von Zeitung, Radio und Fernsehen.
Ich bitte Sie, der Minderheit I zuzustimmen.
Föhn Peter · Mit-M · Nationalrat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Grundsätzlich sind die Ausführungen von Herrn Fehr richtig. Meinungs- und Angebotsvielfalt dürfen nicht gefährdet werden, dazu stehen wir. Aber wir müssen natürlich auch das liberale Gedankengut gelten lassen. Um einem regionalen und lokalen Veranstalter überhaupt nur die Möglichkeit zu geben, irgendeinmal starten zu können, braucht es Spezialisten, und es braucht Finanzen. Es braucht Spezialisten, die bereits mit dem Medienschaffen vertraut sind, ansonsten ist eine Startmöglichkeit gar nicht gegeben. Vielfach ist oder war - das muss nicht sein - die Zusammenarbeit mit solchen Spezialisten und Medienleuten die einzige Möglichkeit, Radio und Fernsehen anzubieten oder starten zu können.
Die Frage, wann die Meinungs- und Angebotsvielfalt gefährdet ist, ist nicht einfach oder gar nicht zu beantworten. Diese Frage kann zumindest nicht objektiv beantwortet werden. Schliesslich kann sich ja jeder und wird sich jeder Veranstalter innert Kürze in diese oder eine andere Richtung entwickeln. Man kann den Buchstaben g von Absatz 1 vorerst auch umgehen, bis man die Konzession hat, indem man neue, nach aussen unabhängige Organisationen gründet; dann bringt diese Bestimmung auch nicht viel.
Aus liberaler Überzeugung bitte ich Sie, diesen Buchstaben g zu streichen. In der Minderheit II sind alle bürgerlichen Parteien vertreten.
Rennwald Jean-Claude · Mit-M · Nationalrat · Jura · Sozialdemokratische Fraktion
A l'article 54, le projet prévoit l'octroi de concessions sous des conditions restrictives, ce qui me paraît normal, notamment en ce qui concerne la faisabilité et les investissements financiers.
Mais à l'alinéa 3, la commission voudrait encore restreindre le nombre de concessions à deux par média électronique. Or, cette exigence ne saurait être appliquée comme telle dans la pratique. En effet, une concession n'est jamais égale à une autre concession, et détenir deux concessions sur un bassin économique rentable n'est pas comparable à deux concessions dans une zone rurale ou semi-urbaine. C'est pourquoi je propose que le nombre de concessions que peut obtenir un diffuseur, ou l'entreprise à laquelle il appartient, soit déterminé en fonction de l'indépendance du diffuseur et des caractéristiques socioéconomiques et culturelles des régions concernées. Pour prendre un exemple, le fait de détenir trois ou quatre concessions dans une région de 250 000 habitants, comme l'Arc jurassien, me semble moins préjudiciable à la diversité des médias que le fait d'avoir deux concessions de radio ou de télévision dans une zone qui permet d'arroser un million d'auditeurs ou de téléspectateurs, comme la région zurichoise.
La notion d'indépendance me paraît aussi fondamentale, en ce sens qu'il me paraît moins grave de détenir trois ou quatre concessions, tout en n'ayant aucun lien structurel avec un organe de la presse écrite, que d'être à la tête d'une radio ou d'une télévision qui est en bonne partie l'émanation d'un grand groupe de presse.
Pour toutes ces raisons, je vous invite à soutenir ma proposition à l'alinéa 3 de l'article 54.
J'ajoute que je ne représente aucun intérêt dans ce débat, mais pour être tout à fait transparent, avant de faire du syndicalisme et de la politique, j'ai été plus de quinze ans journaliste et j'ai notamment été parmi les fondateurs de l'une des radios locales qui marche le mieux dans ce pays, à savoir Fréquence Jura.
Fehr Jacqueline · Mit-F · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion
Die SP-Fraktion unterstützt die Minderheit I (Fehr Hans-Jürg), und zwar aus folgenden Überlegungen: Es ist gut, dass die Mehrheit bereits der Medienkonzentration einen Riegel vorschieben will; das sehen Sie beim Antrag der Mehrheit. Wir möchten aber noch einen Schritt weiter gehen.
Die Behauptung stimmt nicht - Herr Fehr hat das bereits ausgeführt -, dass wir den Monopolisten in den Regionen quasi noch danken müssen, dass sie ihr Zeitungsmonopol mit einem Radio und einem Fernsehen abrunden. Es ist keine publizistische Motivation, die hinter dieser Unternehmensstrategie steckt, sondern es ist eine rein ökonomische Motivation, die sie zu dieser Abrundung bringt. Diese Monopole, vor allem auch in den Randregionen, bergen ein publizistisches Risiko, weil sie Meinungsvielfalt ausschliessen. Aber sie sind eben auch ein ökonomisches Instrument, das Konkurrenz verhindern soll. Es geht ihnen eben wie gesagt nicht darum, eine Region publizistisch vielfältig abzudecken, sondern den Werbemarkt für ihre Zeitung abzuschotten, abzuschirmen, sodass ihre Zeitung mit dem Radio und dem Fernsehen zusammen den Werbemarkt beherrscht. Ziel ist es also, den Werbemarkt in der Region zu kontrollieren, und zwar zugunsten der Zeitung. Dieses Ziel ist sogar sehr viel wert. Das zeigt sich daran, dass diese Verleger grosse Verluste bei ihren defizitären Fernseh- und Radiostationen in Kauf nehmen und diese Verluste sogar über Jahre in Kauf nehmen, um eben diesen Werbemarkt abschotten zu können.
Wir sind der Meinung, dass dies nicht sein darf, dass Konkurrenz auch in diesen Regionen möglich sein soll, dass auch Konkurrenten in diesen Markt eindringen sollen. Deshalb kämpfen wir gegen diese multimediale Konzentration in diesen Regionen und möchten verhindern, dass sich solche multimedialen Monopole in diesen Regionen festsetzen.
Aus diesen Gründen stimmen wir dem Minderheitsantrag I (Fehr Hans-Jürg) zu und bitten Sie, dies ebenfalls zu tun.
Hollenstein Pia · Mit-F · Nationalrat · St. Gallen · Grüne Fraktion
Hier geht es um die Konzessionserteilung. Die Mitglieder der grünen Fraktion waren unterschiedlicher Meinung, ob es keine Konzession mehr geben soll, wenn ein Bewerber im Versorgungsgebiet über andere Medien mit marktbeherrschender Stellung verfügt.
Welcher Vorteil ist von dieser Kondition zu erwarten? Sicher wird damit einer unerwünschten Medienkonzentration vorgebeugt. Die grüne Fraktion begrüsst dies grundsätzlich. Wir sind auch nicht für eine Medienkonzentration bis zum Gehtnichtmehr.
Aber es gibt auch eine andere Einschätzung. Dieser Artikel 54 hat auch direkte Auswirkungen; er ist eine Weichenstellung für jene, die schon heute - und das ist halt eine Tatsache - auf finanzielle Unterstützung durch andere Unternehmen angewiesen sind. Telebärn beispielsweise, das von der Espace Media Groupe abhängig ist, würde die Konzession dann wohl nicht mehr bekommen, weil es zur marktbeherrschenden Espace Media Groupe gehört - und dies, obwohl in den letzten Jahren Millionen von Franken in Telebärn investiert worden sind. Fernsehmachen ist teuer, es ist aufwendig. Oder das Beispiel des privaten Fernsehanbieters in der Ostschweiz: Es gäbe kein Tele Ostschweiz, wenn es nicht von einem marktbeherrschenden Grosskonzern mitfinanziert würde. Bei der Konzessionsvergabe würde Tele Ostschweiz also nur wegen seiner Abhängigkeit - unabhängig von Qualität und anderen Kriterien - nicht berücksichtigt werden können. Diese Sachlage scheint mir und anderen Mitgliedern der grünen Fraktion problematisch.
Ein Teil der grünen Fraktion teilt also die Bedenken nicht, die mit dem Antrag der Minderheit I eliminiert werden sollen, und unterstützt die Kommissionsmehrheit. Der andere Teil der grünen Fraktion stimmt dem Antrag der Minderheit I (Fehr Hans-Jürg) zu.
Brun Franz · Mit-M · Nationalrat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion
Die CVP-Fraktion ist hier für die Minderheit I (Fehr Hans-Jürg), und zwar aus der Überlegung heraus, dass wir hier einen antimonopolistischen Pflock einschlagen müssen.
Bei den Zeitungen gibt es in der Regel ein Blatt, welches in der Region das Monopol innehat. Zudem besitzt der Verlag dieser Monopolzeitung meistens das wichtigste Lokalradio und oft auch noch das Regionalfernsehen. Über weite Landesteile hinweg kann so die Situation eines Multimediamonopols entstehen. Hier ist eine Grundsatzfrage zu klären: Bei den Gesetzesberatungen im Jahr 1992 ging man noch von der Vision aus, dass Unternehmen, die nicht zum Medienbereich gehören, die Sender betreiben würden. In diesen gut zehn Jahren hat sich jedoch gezeigt, dass der Grundsatz "Die Medien den Medien" ebenfalls korrekt ist. Gemäss dem Antrag der Minderheit I soll die Anzahl Konzessionen für ein Unternehmen limitiert werden, indem ihm nur eine Konzession erteilt werden kann, wenn es im Versorgungsgebiet nicht über andere Medien mit marktbeherrschender Stellung verfügt.
Ich bitte Sie, stimmen Sie der Minderheit I zu, und lehnen Sie die Anträge der Mehrheit und der Minderheit II ab.
Aeschbacher Ruedi · Mit-M · Nationalrat · Zürich · EVP/EDU Fraktion
Wenn Sie diesen Artikel und die Differenzen genau anschauen, dann stellen Sie Folgendes fest: Der Bundesrat und die Minderheit II (Föhn) wollen hinter das geltende Recht zurückgehen und nichts zu dieser Sache von Angebots- und Meinungsvielfalt sagen. Es ist also ein Rückschritt. Wenn Sie mit dem Bundesrat der Minderheit II zustimmen, dann gehen wir hinter das geltende Recht zurück. Die Mehrheit will beim geltenden Recht bleiben; sie übernimmt genau das geltende Recht. Und die Minderheit I, zu der ich mich zähle, möchte dieses geltende Recht noch etwas konkretisiert im Gesetz haben.
Warum nicht einfach beim geltenden Recht bleiben, wie das die Mehrheit vorschlägt? Das geltende Recht sagt, die Meinungs- und Angebotsvielfalt solle nicht gefährdet werden. Das ist eine hehre Zielsetzung, das ist eine gute Absichtserklärung - aber es reicht nicht, es reicht nicht! Die Minderheit I dagegen, die sagt nicht nur, die Angebots- und die Meinungsvielfalt sollen erhalten bleiben, sondern die sagt ganz konkret, was zu machen ist, damit dieses Ziel auch erreicht wird, dass nämlich eben im Versorgungsgebiet nicht eine Kumulierung der Monopole und - auch noch; nebenbei gesagt - der wirtschaftlichen Vorteile stattfindet. Das macht keinen Sinn, und die Kumulierung dieser Monopole, dieser Medienmonopole, führt ja dann zwangsläufig dazu, dass eben die Angebots- und Meinungsvielfalt gefährdet wird. Also: Minderheit I ist konkreter, ist klarer und ist auch zwingender, wenn Sie tatsächlich die Angebots- und Meinungsvielfalt aufrechterhalten wollen.
Ich komme zum Schluss. Herr Föhn hat wortwörtlich gesagt: Die Meinungs- und die Angebotsvielfalt sollen nicht gefährdet werden, "dazu stehen wir". Wenn das so ist, dann, bitte, machen Sie auch ein Gesetz, das dieses Ziel erreicht!
Ich danke Ihnen, wenn Sie die Minderheit I dafür unterstützen.
Weigelt Peter · Mit-M · Nationalrat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion
Zuerst zum Thema der Liberalität, die hier angesprochen wurde, vor allem von Herrn Föhn: Ich glaube, man kann nicht das Argument der Liberalität anführen und damit gegen die Mehrheit antreten, denn Angebotsvielfalt, Meinungsvielfalt, Meinungsfreiheit sind zentrale Werte, die hier formuliert werden müssen.
Ich bin sehr erstaunt. Wir haben jetzt zu diesem Artikel eine Viertelstunde diskutiert, und keiner der Vorredner hat auf Artikel 82 Bezug genommen. In Artikel 82 wird festgelegt, wie diese Angebots- und Meinungsfreiheit und -vielfalt umgesetzt werden sollen. Dort liegt der Kern der Diskussion. Ist die marktbeherrschende Stellung bereits eine Einschränkung für die Angebots- und Meinungsvielfalt oder nicht? Ist es ein Missbrauch? Wir von der FDP-Fraktion sind klar der Meinung, dass der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung Massstab sein soll und nicht schon der Tatbestand der marktbeherrschenden Stellung. Deshalb kommt es für uns nicht infrage, dass wir Litera g einfach streichen. Wir glauben, die Meinungs- und Angebotsvielfalt sei ein wesentliches Element, das auch aus liberaler Sicht hier eingebaut werden muss. Es geht um die Anwendung dieser Bestimmung, die dann in Artikel 82 zur Diskussion steht.
Bei der Minderheit I (Fehr Hans-Jürg) fehlt dieser Satz, entgegen den Aussagen von Herrn Aeschbacher. Die Minderheit I bezieht sich an sich nur auf eine strukturelle Frage eines Unternehmenskonglomerats. Hier, das kann ich Ihnen versichern, haben Sie kein Problem, die Organisation in einer Unternehmung, in der Struktur einer Unternehmung, so zu gestalten, dass Buchstabe g nichts mehr nützt. Wer will, kann sich auf der juristischen Ebene entsprechend organisieren. Das soll nicht der Grund für eine Konzessionsverweigerung sein.
Wir sprechen hier bei der Konzession über die Angebots- und Meinungsvielfalt, und die wollen wir sichern. Das ist ein liberales Anliegen. Wie sie ausgestaltet wird, müssen Sie in Artikel 82 festlegen. Dort werden wir darüber diskutieren. Dort ist ausgedeutscht, was dieser Begriff heisst.
In diesem Sinne bitte ich Sie im Namen der FDP-Fraktion, der Mehrheit zuzustimmen und dann bei Artikel 82 die liberale Fassung zu wählen.
Föhn Peter · Mit-M · Nationalrat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Ich möchte daran erinnern: Wenn die Minderheit I obsiegen sollte - und das hoffe ich nicht -, müsste einigen Veranstaltern, die heute im Wettbewerb sind, die Konzession meiner Meinung nach entzogen werden. Ich glaube, das will hier niemand. Ich ziehe den Antrag der Minderheit II zugunsten der Mehrheit zurück, und ich bitte Sie, demzufolge auch vernünftig zu sein und der Mehrheit zu folgen. Ansonsten weiss ich nicht, wie es herauskommen wird.
Leuenberger Moritz · BR-M · Bundesrat · Zürich
Es geht um Folgendes: Soll die Bewahrung der Angebots- und Meinungsvielfalt eine Voraussetzung für die Konzessionierung eines privaten Veranstalters sein? Wenn ja, wie soll die Formulierung im Gesetz lauten?
Der Bundesrat und die Minderheit II (Föhn) wollen dieses Kriterium nicht als eine allgemeine Konzessionsvoraussetzung, sondern nur subsidiär anwenden. Wenn es mehrere gleichwertige Konzessionsbewerber gibt, dann wird der unabhängigste genommen. Die Mehrheit möchte die allgemeine Formulierung des geltenden Rechtes beibehalten, und die Minderheit I (Fehr Hans-Jürg) möchte a priori jeden Bewerber von einer Konzession ausschliessen, der über andere marktbeherrschende Medien, also Presse, Radio, Fernsehen, im betreffenden Versorgungsgebiet verfügt.
Unsere Haltung dazu ist die folgende: Natürlich ist die Meinungs- und Angebotsvielfalt in der demokratischen Gesellschaft von zentraler Bedeutung. Aber es ist nicht nur eine quantitative Frage. Viele wirtschaftlich voneinander unabhängige Akteure garantieren noch lange nicht eine inhaltliche Vielfalt. Wir kennen diese Diskussion aus der Presse. Was nützt es, sehr, sehr viele verschiedene Zeitungstitel zu haben, die aber eigentlich immer dieselben Agenturmeldungen verbreiten? Gutes Radio und Fernsehen braucht eine wirtschaftlich stabile Basis; eine gewisse Medienkonzentration kann auch zur nötigen wirtschaftlichen Stärke, zur Wirtschaftskraft, führen, damit man sich eigene Journalisten leisten kann, damit man die Journalisten ausbilden lassen kann. Das garantiert auch eine gewisse Unabhängigkeit.
Deswegen sind wir der Meinung, dass wir flexible und nicht schematische Lösungen brauchen. Wir haben im bundesrätlichen Entwurf Sicherungen gegen Konzentrationsentwicklungen eingebaut. Zu denen kommen wir nachher bei den Artikeln 82 und 83. Hier geht es nur um das Konzessionierungsverfahren. Wenn es für eine Konzession mehrere Bewerber gibt, dann soll wie gesagt der unabhängigste die Konzession erhalten. Aber - das ist jetzt der Unterschied zu Mehrheit und Minderheit I (Fehr Hans-Jürg) - Unabhängigkeit von anderen Medien soll nach unserer Meinung keine absolute Konzessionsvoraussetzung sein. Ein marktbeherrschendes Unternehmen soll dann eine Konzession erhalten können, wenn sonst im betreffenden Gebiet gar kein Radio- und Fernsehprogramm möglich wäre.
Von daher ersuchen wir Sie, dem Bundesrat, d. h. der Minderheit II (Föhn), zu folgen.
Vollmer Peter · Mit-M · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion
Der Antrag der Minderheit II (Föhn) ist zurückgezogen worden, Herr Bundesrat.
Ich möchte darauf hinweisen, dass die Kommissionsmehrheit mit dem Satz, die Meinungs- und Angebotsvielfalt dürfe nicht gefährdet werden, meines Erachtens genau den Punkt aufnimmt, der eigentlich der Ausgangspunkt der Radio- und Fernsehgesetzgebung ist. Wir wollen damit erreichen, dass nicht irgendwie eine Monopolstellung entsteht; wir wollen nicht, dass die Meinungsvielfalt in unserem Land durch die Entwicklungen, auch durch die ökonomischen Entwicklungen, im Medienbereich gefährdet wird. Die Meinungs- und Angebotsvielfalt stellt für unsere Demokratie, für unsere kulturelle Vielfalt eine entscheidende Voraussetzung dar. Ich kann mich den Aussagen von Herrn Weigelt, der dieses Credo noch einmal dargelegt hat, vollumfänglich anschliessen.
Die Gewährleistung der Meinungsvielfalt bzw. die Verhinderung ihrer Gefährdung muss nicht unbedingt durch strukturelle Elemente erfolgen. Wenn ein Verleger verschiedene Aktivitäten entwickelt - das ist vielleicht auch eine Folge einer multimedialen Entwicklung -, dann muss er damit noch nicht zwingend die Meinungsvielfalt gefährden. Es braucht dann andere Sicherungen. Wir haben über das Redaktionsstatut gesprochen. Wir werden in den Artikeln 82 und 83 noch über die Medienkonzentration sprechen. Auch darauf hat Herr Weigelt mit Recht hingewiesen.
Es geht der Kommissionsmehrheit also darum, nicht bereits zu sagen: Die Meinungs- und Medienvielfalt ist dann gefährdet, wenn irgendwelche Leute mehrere Medien gleichzeitig besitzen. Das Funktionieren, die Praxis, die Auswirkungen einer bestimmten Konzentration können natürlich die Meinungsvielfalt gefährden, aber die Konzentration an sich muss dies nicht von vornherein tun.
Deshalb empfehlen wir Ihnen, diesen Buchstaben g in Absatz 1 aufzunehmen. Ich glaube, das ist ein Ausdruck eines Grundsatzes, den wir als Leitlinie der ganzen Gesetzgebung immer obenan gestellt haben. Ich bitte Sie deshalb, hier der Kommissionsmehrheit zuzustimmen.
Binder Max · P-M · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Erste Abstimmung - Premier vote
Für den Antrag der Mehrheit .... 106 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit I .... 72 Stimmen
Zweite Abstimmung - Deuxième vote
Für den Antrag der Mehrheit .... 119 Stimmen
Für den Antrag des Bundesrates .... 58 Stimmen
Dritte Abstimmung - Troisième vote
Für den Antrag der Mehrheit .... 117 Stimmen
Für den Antrag Rennwald .... 47 Stimmen
Art. 55
Antrag der Mehrheit
Abs. 1
Konzessionen werden vom Departement erteilt. Das Bundesamt schreibt .... aus. Es kann ....
Abs. 1bis
Für die Erteilung von Konzessionen von kurzer Dauer kann der Bundesrat ein besonderes Verfahren vorsehen.
Abs. 2, 3
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag der Minderheit
(Bezzola, Kurrus, Schenk, Theiler, Vaudroz René, Weigelt)
Abs. 2
.... bevorzugt, der aufgrund seines bisherigen Leistungsausweises die grösste Gewähr für die Erfüllung des Leistungsauftrages bietet.
Antrag Hutter Markus
Abs. 1
Konzessionen werden vom Departement erteilt. Das Bundesamt schreibt die Konzessionen öffentlich aus. Es kann die interessierten Kreise anhören.
Art. 55
Proposition de la majorité
Al. 1
L'office octroie .... public. L'office peut consulter les milieux intéressés.
Al. 1bis
Pour l'octroi de concessions de courte durée, le Conseil fédéral peut prévoir une procédure spéciale.
Al. 2, 3
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition de la minorité
(Bezzola, Kurrus, Schenk, Theiler, Vaudroz René, Weigelt)
Al. 2
.... sont équivalentes, la préférence sera donnée au candidat dont les prestations fournies dans le passé offrent la meilleure garantie d'exécution du mandat de prestations.
Proposition Hutter Markus
Al. 1
Le département octroie les concessions. Celles-ci font l'objet d'un appel d'offres public. L'office peut consulter les milieux intéressés.
Hutter Markus · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion
Es geht in Artikel 55 um das Konzessionierungsverfahren. Mein Einzelantrag verlangt hier eine Präzisierung. Es ist nicht einzusehen, weshalb das Departement Konzessionen nicht ausnahmslos öffentlich ausschreiben soll. Es geht also darum, dass wir durch das Streichen der drei Wörter "in der Regel" mehr Klarheit, mehr Verbindlichkeit und auch mehr Transparenz erhalten.
Ich bitte Sie deshalb, diesem Antrag zuzustimmen.
Binder Max · P-M · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Herr Bezzola ist nicht im Saal. Möchte jemand anders seinen Minderheitsantrag übernehmen? - Das ist nicht der Fall.
Fehr Hans-Jürg · Mit-M · Nationalrat · Schaffhausen · Sozialdemokratische Fraktion
Wir befinden uns immer noch im Vielfaltsdiskurs bzw. im Monopoldiskurs. Hier geht es um die Frage, an wen denn eine Konzession in einem Versorgungsgebiet vergeben werden soll, wenn es mehrere Bewerber gibt.
Die Mehrheit der Kommission teilt hier die Position des Bundesrates, weil der Bundesrat eben hier eine milde Form der Antimonopolisierung pflegt. Sie haben vorhin die harte Form gemäss Antrag der Minderheit I zu Artikel 54 abgelehnt. Wenn Sie kohärent politisieren wollen, müssen Sie jetzt hier auch dem Bundesrat folgen, weil der Bundesrat die zwingende Bestimmung in Artikel 54 nicht dringehabt hat wie wir; aber er hat dafür in Artikel 55 eine Bestimmung verankert, wonach eben, wenn mehrere Bewerber sich um eine Konzession bemühen, derjenige sie bekommen soll, der am unabhängigsten ist von anderen Programmveranstaltern im Versorgungsgebiet. Das ist eine milde Form des Antimonopolismus.
Die Formulierung von Herrn Bezzola bewirkt jedoch im Prinzip den Schutz des "Platzhirsches". Das ist ganz klar. Wenn man das so formuliert, werden diejenigen, die jetzt Konzessionen haben - und das sind eben die marktmächtigen Verlage -, hier einen gesetzlichen Schutz bekommen, und dann wird es für andere kaum je möglich sein, in einen solchen Markt einzudringen.
Ich bitte Sie daher dringend, der Mehrheit zuzustimmen.
Bezzola Duri · Mit-M · Nationalrat · Graubünden · Freisinnig-demokratische Fraktion
Es geht bei diesem Artikel um das Konzessionierungsverfahren für Bewerber, die einen Leistungsauftrag erfüllen müssen. Die Konzessionen werden von der Kommission öffentlich ausgeschrieben. Bei Artikel 55 Absatz 2 geht es um die Kriterien, die bei einer Konzessionserteilung angewendet werden, wenn mehrere Bewerbungen eingegangen sind.
Der Bundesrat und die Mehrheit wollen das Element Machtkonzentration - wenn Sie so wollen: "Platzhirsch", wie das Kollege Fehr gesagt hat - als Kriterium einbringen. Das heisst, dass Bewerber, die von anderen Programmveranstaltern und anderen Medienunternehmen abhängig sind, im Konzessionierungsverfahren Nachteile zu gewärtigen haben - mit anderen Worten: Sie haben keine Chance, eine Konzession mit Leistungsauftrag zu erhalten. In vielen Landesteilen würden damit leistungsfähige, erfahrene Veranstalter aus dem Wettbewerb fallen. Das hat meiner Meinung nach mit Vielfalt und nicht mit "Platzhirschen" zu tun. Die Minderheit will deshalb den Leistungsausweis für die Erfüllung der Leistungsaufträge berücksichtigen und nicht die Herkunft der Bewerber.
Ich bin auch darauf aufmerksam gemacht worden, dass das Wort "bisherige" im Text eigentlich verwirrt; man könnte da der Meinung sein, dass nur Bewerber eine Chance hätten, die eigentlich bereits bisher im besagten Raum Programme veranstaltet hätten. Das ist nicht die Meinung, sondern es geht darum, dass bisherige, leistungsfähige, erfahrene Mitbewerber nicht benachteiligt werden.
Ich bitte Sie also, dem Minderheitsantrag zugunsten einer Vielfalt in allen Regionen unseres Landes zuzustimmen.
Brun Franz · Mit-M · Nationalrat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion
Hier schliesst sich die CVP-Fraktion der Mehrheit an, das heisst der Fassung des Bundesrates.
Um einen publizistischen Ausgleich im Sinne einer Vielfalt zu schaffen, muss Artikel 55 Absatz 2 in der Fassung des Bundesrates übernommen werden. Der Verband Schweizer Privatradios und der Verband der Schweizer Regionalfernsehen unterstützen in ihrer gemeinsamen Stellungnahme ebenfalls den Vorschlag der Kommission, ich zitiere: "Der von der Kommissionsmehrheit übernommene bundesrätliche Vorschlag ist sinnvoll und kann deshalb akzeptiert werden." Was wollen wir noch mehr?
Stimmen Sie der Mehrheit zu, also der Fassung des Bundesrates, und lehnen Sie den Antrag der Minderheit Bezzola ab!
Binder Max · P-M · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Die grüne Fraktion unterstützt den Antrag der Mehrheit. Die FDP-Fraktion unterstützt den Antrag der Minderheit.
Föhn Peter · Mit-M · Nationalrat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Mit diesem Minderheitsantrag beschwört man richtiggehend eine Medienkonzentration herauf. Ich kann überhaupt nicht verstehen, wie Herr Bezzola zu einem solchen Antrag kommt, weil er ja schliesslich aus einer Rand- und Bergregion stammt; sehr wahrscheinlich weiss ich, wem er aufgesessen ist. Eine Medienkonzentration ist für kleine Radiosender und Fernsehanstalten eine Bedrohung. Der Antrag der Minderheit Bezzola führt mit dem Begriff "grösste Gewähr" dazu, dass der finanzkräftigste Bewerber die Konzession erhält. Wir wollen doch nicht, dass nur die grossen Verlage in Zürich und Bern - oder wo sie sich auch immer befinden - diese Konzessionen erhalten und die kleinen an die Wand gedrückt werden. Neue Anbieter würden von vornherein ausgeschlossen.
Ich bitte Sie dringend, der Mehrheit zu folgen. Nur so können wir Gewähr bieten, dass es in der Medienlandschaft eine Vielfalt gibt.
Leuenberger Moritz · BR-M · Bundesrat · Zürich
Ich bin mit der Grundüberzeugung von Herrn Hutter vollständig einverstanden. Es soll eigentlich immer eine öffentliche Ausschreibung gemacht werden. Aber der Ausdruck "in der Regel" würde für Ausnahmefälle einen kleinen Türspalt offen lassen, würde erlauben, das in einzelnen Fällen nicht zu machen. Es gibt solche Fälle. Zum Beispiel laufen auf Ende Jahr die Konzessionen für alle Lokalradios ab. Aber jetzt wollen wir die vielleicht noch um zwei oder drei Jahre verlängern, solange die Debatte im Parlament über das neue Gesetz läuft. Also wollen wir das nicht neu ausschreiben. Solche Fälle kann es immer wieder geben. Deswegen nimmt man die Klausel "in der Regel" noch hinein. Aber dass im Prinzip ausgeschrieben werden soll, damit bin ich völlig einverstanden. Das wird auch unsere spätere Praxis sein.
Beim Antrag der Minderheit Bezzola verweise ich auf die Voten, die vorher gegen diesen Antrag gehalten wurden.
Vollmer Peter · Mit-M · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion
Die Kommission empfiehlt Ihnen mit 11 zu 7 Stimmen, den Antrag der Minderheit Bezzola abzulehnen.
Ich glaube, Herr Bezzola hat hier in seiner Argumentation etwas Missverständliches gesagt: Es geht hier nicht um die Machtkonzentration, dass man nicht irgendjemandem eine Konzession erteilen darf, der irgendwo im Printbereich bereits über eine marktbeherrschende Stellung verfügt. Es geht hier einzig und allein darum, ob man die Konzession demjenigen erteilt, der eben am besten in der Lage ist, den Leistungsauftrag zu erfüllen, oder - und das will der Minderheitsantrag Bezzola - ob man sagt, es gibt einen Besitzstand: Wer schon da ist, der Bisherige, der wird bevorzugt. Ich muss wirklich sagen, ich weiss nicht, wie man das mit einem liberalen Gedankengut - auch des Wettbewerbes - in Übereinstimmung bringen kann.
Hier geht es darum, dass wir eben den Wettbewerb spielen lassen. Derjenige soll zum Zug kommen, der den Auftrag am besten erfüllen kann. Das kann in vielen Fällen wahrscheinlich derjenige sein, der schon da ist, weil er die Erfahrung schon hat und nachweisen kann, dass er den Leistungsauftrag am besten erfüllen kann. Aber das allein soll das Kriterium sein und nicht der Besitzstand. Sonst schliessen Sie den Wettbewerb aus.
Das war die Idee; deshalb empfiehlt Ihnen die Kommissionsmehrheit - mit 11 zu 7 Stimmen -, ihre Fassung gutzuheissen und hier keinen Besitzstandsartikel aufzunehmen.
Binder Max · P-M · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Abs. 1 - Al. 1
Abstimmung - Vote
Für den Antrag Hutter Markus .... 86 Stimmen
Für den Antrag der Mehrheit .... 86 Stimmen
Mit Stichentscheid des Präsidenten
wird der Antrag Hutter Markus angenommen
Avec la voix prépondérante du président
la proposition Hutter Markus est adoptée
Abs. 2 - Al. 2
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit .... 151 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit .... 18 Stimmen
Übrige Bestimmungen angenommen
Les autres dispositions sont adoptées
Art. 56
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 57
Antrag der Kommission
Abs. 1
Stellt der zuständige Publikumsrat fest, dass ein konzessioniertes Programm seinen Leistungsauftrag nicht erfüllt, überprüft das Bundesamt während des folgenden Jahres, ob die Mängel behoben worden sind. Zur Abklärung kann es aussenstehende Fachstellen oder Experten beiziehen.
Abs. 2
Stellt das Bundesamt erhebliche Unzulänglichkeiten fest, so ergreift es Massnahmen. Es kann namentlich den Anspruch auf Gebührenanteile um höchstens die Hälfte kürzen, bis die Unzulänglichkeiten behoben sind.
Abs. 3
Streichen
Art. 57
Proposition de la commission
Al. 1
Si le Conseil du public compétent constate que le programme d'un diffuseur concessionnaire ne remplit pas son mandat de prestations, l'office vérifie dans le courant de l'année suivante si le contrevenant a remédié aux manquements constatés. Pour ce faire, il peut recourir à des organismes ....
Al. 2
Si l'office constate de sérieuses insuffisances, il prend des mesures. Il peut notamment réduire le droit à la quote-part de la redevance à concurrence de la moitié jusqu'à l'élimination des insuffisances.
Al. 3
Biffer
Angenommen - Adopté
Art. 58
Antrag der Kommission
Abs. 1
Die Übertragung der Konzession ist dem Departement vor ihrem ....
Abs. 2
Das Departement prüft .... sind. Es kann ....
Abs. 3
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag Bührer
Abs. 3
.... Konzession. Ein solcher liegt vor, wenn mehr als 20 Prozent des ....
Art. 58
Proposition de la commission
Al. 1
.... annoncé au département et approuvé par celui-ci.
Al. 2
Le département vérifie .... Il peut refuser ....
Al. 3
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition Bührer
Al. 3
.... de la concession. C'est le cas lorsque plus de 20 pour cent du capital-actions ....
Bührer Gerold · Mit-M · Nationalrat · Schaffhausen · Freisinnig-demokratische Fraktion
Es geht in Artikel 58 bekanntlich um die Genehmigungspflicht bei Veränderungen im Zusammenhang mit Konzessionen. Wir sind mit dem Bundesrat einig, dass auch eine solche Übertragung einer Konzession vorliegt, wenn es zu einer wesentlichen Handänderung bei der Eigentümerschaft vorliegt. Was uns dagegen stört, sind - wie dies auch der Antrag Hutter in einem anderen Zusammenhang aufgreift - die drei Wörter "in der Regel". In der bundesrätlichen Fassung heisst es, eine solche Übertragung "liegt in der Regel vor, wenn mehr als 20 Prozent" der Beteiligung die Hand wechseln. Wir sind der Meinung, dass es im Sinne der Rechtssicherheit absolut genügt, wenn wir schreiben, dass eine solche Übertragung vorliegt, wenn "mehr als 20 Prozent" des Eigentums die Hand wechseln. Wir haben hier eine Gesetzgebung, die sehr detailliert ist, und wenn wir schon so legiferieren, sollten wir nicht mit Blick auf mögliche Streitfälle eine Grauzone schaffen.
Ein zweiter Grund für die Formulierung ohne diese drei Wörter "in der Regel" ist auch der, dass die Konzessionsbehörde über ausreichende Kompetenzen, über ausreichende Überwachungsmöglichkeiten verfügt, und wir sollten der Behörde mit dieser Formulierung "in der Regel" nicht noch zusätzliche Handlungsspielräume schaffen.
Zusammengefasst: Im Interesse der Rechtsklarheit mit Bezug auf allfällige Streitfälle empfehlen wir Ihnen, diese drei Wörter "in der Regel" wegzulassen.
Leuenberger Moritz · BR-M · Bundesrat · Zürich
Es geht im Prinzip um dasselbe wie vorher bei Herrn Hutter; ich meine, dass es gesetzgebungstechnisch um dasselbe geht, nicht inhaltlich. Es geht nämlich darum, ob mit einer kleinen Flexibilität noch Besonderheiten Rechnung getragen werden kann oder ob gemäss Antrag Bührer ganz starr bei 20 Prozent entschieden werden muss.
Binder Max · P-M · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Abstimmung - Vote
Für den Antrag Bührer .... 79 Stimmen
Für den Antrag der Kommission .... 71 Stimmen
Übrige Bestimmungen angenommen
Les autres dispositions sont adoptées
Art. 59
Antrag der Kommission
Abs. 1
Das Departement kann ....
Abs. 2
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 3
.... kann das Departement einzelne ....
Art. 59
Proposition de la commission
Al. 1
Le département peut ....
Al. 2
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 3
.... le département peut ....
Angenommen - Adopté
Art. 60
Antrag der Kommission
Abs. 1
Das Departement kann ....
....
c. der Konzessionär trotz Massnahmen nach Artikel 57 Absatz 2 dauernd gegen ....
....
Abs. 2
Das Departement entzieht ....
Abs. 3
.... wenn das Departement:
....
Art. 60
Proposition de la commission
Al. 1
Le département peut ....
....
c. .... dans la concession, malgré les mesures prévues à l'article 57 alinéa 2;
....
Al. 2
Le département retire ....
Al. 3
.... lorsque le département:
....
Angenommen - Adopté
4. Kapitel
Antrag der Mehrheit
Titel
Publikumsräte
Art. 60a Titel
Aufgabe
Art. 60a Abs. 1
Für jede Region der Landessprachen bestellt der Bundesrat einen Publikumsrat, der die Programme der SRG und der übrigen in der entsprechenden Sprachregion konzessionierten Veranstalter beobachtet. Die Publikumsräte berichten der Öffentlichkeit, wie diese Veranstalter ihre Leistungsaufträge erfüllen.
Art. 60a Abs. 2
Die Publikumsräte veröffentlichen mindestens einmal jährlich die Ergebnisse ihrer Tätigkeit zuhanden der Öffentlichkeit.
Art. 60a Abs. 3
Sie können den Veranstaltern keine Weisungen erteilen und haben keine Sanktionsbefugnisse.
Art. 60b Titel
Zusammensetzung
Art. 60b Abs. 1
Jeder Publikumsrat besteht aus 15 bis 30 Mitgliedern.
Art. 60b Abs. 2
Die Bestellung der Publikumsräte erfolgt nach einer öffentlichen Ausschreibung. Der Bundesrat achtet darauf, dass alle wesentlichen Gruppierungen des Publikums angemessen vertreten sind. Er kann auch Personen wählen, die sich in der Ausschreibung nicht beworben haben.
Art. 60b Abs. 3
Für jeden Publikumsrat werden mindestens zwei Persönlichkeiten aus der Wissenschaft bestimmt.
Art. 60c Titel
Unabhängigkeit
Art. 60c Abs. 1
Die Publikumsräte unterliegen keinen Weisungen. Sie sind unabhängig von den Veranstaltern.
Art. 60c Abs. 2
Mitglieder der Publikumsräte dürfen in keinem Angestelltenverhältnis zu konzessionierten Veranstaltern oder von ihnen beherrschten Unternehmen stehen.
Art. 60d Titel
Statut
Art. 60d Abs. 1
Die Publikumsräte regeln ihre Tätigkeiten je in einem Statut, das namentlich deren Unabhängigkeit gewährleistet.
Art. 60d Abs. 2
Die Statuten werden durch das Departement genehmigt.
Art. 60e Titel
Sekretariat und Beizug von Sachverständigen
Art. 60e Abs. 1
Jeder Publikumsrat verfügt über ein eigenes professionelles Sekretariat. Das Dienstverhältnis des Sekretariatspersonals richtet sich nach der Personalgesetzgebung des Bundes.
Art. 60e Abs. 2
Die einzelnen Sekretariate arbeiten so weit möglich zusammen.
Art. 60e Abs. 3
Die Publikumsräte können bei ihrer Tätigkeit sachverständige Dritte beiziehen.
Art. 60f Titel
Finanzierung
Art. 60f Abs. 1
Die Publikumsräte werden aus dem Ertrag der Empfangsgebühren finanziert.
Art. 60f Abs. 2
Der Bundesrat legt bei der Festsetzung der Höhe der Empfangsgebühren fest, welcher Betrag den einzelnen Publikumsräten zusteht.
Antrag der Minderheit
(Föhn, Bezzola, Binder, Schenk, Vaudroz René)
Art. 60b Abs. 3
Streichen
Antrag Guisan
Titel
Publikumsvertretung
Art. 60a-60e
Streichen (Publikumsvertretung nach geltendem Recht und heutiger Organisation)
Art. 60a
Das Publikum ist in der Oberleitung mit vier Mitgliedern, die je einer der vier Sprachregionen angehören, vertreten. Sie werden durch ihre von der SRG anerkannte Basisorganisation bestimmt.
Art. 60b Abs. 1
Die Publikumsvertretungen werden aus dem Ertrag der Empfangsgebühren finanziert.
(= Art. 60f Abs. 1)
Art. 60b Abs. 2
Der Bundesrat legt bei der Festsetzung der Höhe der Empfangsgebühren fest, welcher Betrag den einzelnen Publikumsvertretungen zusteht.
(= Art. 60f Abs. 2)
Eventualantrag Guisan
(falls der Hauptantrag abgelehnt wird)
Art. 36 Abs. 4
.... durch die SRG selbst. Das Publikum ist mit vier Mitgliedern, die je einer der vier Sprachregionen angehören, vertreten. Sie werden durch ihre von der SRG anerkannte Basisorganisation bestimmt. Die Mitglieder dürfen daneben ....
Art. 60a Abs. 1
Für jede Region der Landessprachen beobachtet ein Publikumsrat die Programme der SRG und macht Vorschläge zu diesen Programmen. Er beobachtet auch die Programme der übrigen in der entsprechenden Sprachregion konzessionierten Veranstalter. Die Publikumsräte berichten ....
Art. 60b Abs. 1
Jeder Publikumsrat besteht aus 15 bis 30 Mitgliedern, welche durch die Radio-/Fernsehpublikumsvereinigungen oder entsprechende Gruppierungen bestimmt werden.
Art. 60b Abs. 2
Der Bundesrat achtet darauf, dass alle wesentlichen Gruppierungen des Publikums angemessen vertreten sind. (Rest streichen)
Art. 60b Abs. 3
Streichen (vgl. Minderheit Föhn)
Antrag Schlüer
Art. 60a
.... wählt die Bundesversammlung einen Publikumsrat, der ....
Art. 60b Abs. 2, 3
Streichen
Antrag Rennwald
Art. 60a-60f
Streichen
Antrag Leutenegger Filippo
Art. 60a-60f
Streichen
Chapitre 4
Proposition de la majorité
Titre
Conseils du public
Art. 60a titre
Tâche
Art. 60a al. 1
Pour chaque région linguistique, le Conseil fédéral désigne un Conseil du public, qui observe les programmes de la SSR et des autres diffuseurs concessionnaires de la région. Il informe le public de la manière dont ces diffuseurs exécutent leur mandat.
Art. 60a al. 2
Les Conseils du public publient au moins une fois par an les résultats de leur activité.
Art. 60a al. 3
Ils ne peuvent pas donner de directives aux diffuseurs et n'ont aucun pouvoir de sanction.
Art. 60b titre
Composition
Art. 60b al. 1
Chaque Conseil du public est composé de 15 à 30 membres.
Art. 60b al. 2
La composition des groupes fait suite à une mise au concours. Le Conseil fédéral veille à ce que la composition reflète les principaux groupes constituant le public. Il peut également y nommer des personnes qui n'ont pas présenté de candidature lors de la mise au concours.
Art. 60b al. 3
Chaque conseil dispose au minimum de deux experts scientifiques.
Art. 60c titre
Indépendance
Art. 60c al. 1
Les conseils ne sont soumis à aucune directive. Ils sont indépendants des diffuseurs.
Art. 60c al. 2
Les membres des conseils ne peuvent pas être employés par les diffuseurs concessionnaires ou une des entreprises qu'ils contrôlent.
Art. 60d titre
Règlement
Art. 60d al. 1
Les conseils se dotent d'un règlement, qui garantit notamment leur indépendance.
Art. 60d al. 2
Le règlement est soumis à l'approbation du département.
Art. 60e titre
Secrétariat et tierces personnes compétentes
Art. 60e al. 1
Chaque conseil dispose de son propre secrétariat professionnel. Les rapports de service du personnel du secrétariat sont régis par la législation sur le personnel de la Confédération.
Art. 60e al. 2
Les secrétariats travaillent autant que possible en collaboration.
Art. 60e al. 3
Les conseils peuvent inclure dans leurs activités des tierces personnes compétentes en la matière.
Art. 60f titre
Financement
Art. 60f al. 1
Les conseils sont financés par le produit des redevances de réception.
Art. 60f al. 2
Lorsque le Conseil fédéral fixe le montant des redevances de réception, il détermine également le montant minimal à affecter aux différents Conseils du public.
Proposition de la minorité
(Föhn, Bezzola, Binder, Schenk, Vaudroz René)
Art. 60b al. 3
Biffer
Proposition Guisan
Titre
Représentation du public
Art. 60a-60e
Biffer (représentation du public selon droit et organisation actuelle)
Art. 60a
Le public est représenté dans la direction supérieure par quatre membres issus de chacune des quatre régions linguistiques. Ils sont désignés par leur organisation de base reconnue par la SSR.
Art. 60b al. 1
La représentation du public est financée par le produit des redevances de réception.
(= art. 60f al. 1)
Art. 60b al. 2
Lorsque le Conseil fédéral fixe le montant des redevances de réception, il détermine également le montant minimal à affecter aux différentes représentations du public.
(= art. 60f al. 2)
Proposition subsidiaire Guisan
(au cas où la proposition principale serait rejetée)
Art. 36 al. 4
.... désignés par la SSR. Le public est représenté par quatre membres issus de chacune des quatre régions linguistiques. Ils sont désignés par leur organisation de base reconnue par la SSR. Les membres ne peuvent ....
Art. 60a al. 1
Pour chaque région linguistique, un Conseil du public observe et formule des propositions quant aux programmes de la SSR. Il observe également les programmes des autres diffuseurs concessionnaires de la région. Il informe le public ....
Art. 60b al. 1
Chaque Conseil du public est composé de 15 à 30 membres désignés par les sociétés d'auditeurs/téléspectateurs ou à défaut les mouvements associatifs concernés.
Art. 60b al. 2
Le Conseil fédéral veille à ce que la composition reflète les principaux groupes constituant le public. (Biffer le reste)
Art. 60b al. 3
Biffer (cf. minorité Föhn)
Proposition Schlüer
Art. 60a
.... L'Assemblée fédérale élit un Conseil du public, qui ....
Art. 60b al. 2, 3
Biffer
Proposition Rennwald
Art. 60a-60f
Biffer
Proposition Leutenegger Filippo
Art. 60a-60f
Biffer
Föhn Peter · Mit-M · Nationalrat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Bei Artikel 60b geht es um die Zusammensetzung der Publikumsräte. Absatz 1 lautet: "Jeder Publikumsrat besteht aus 15 bis 30 Mitgliedern." Absatz 2: "Die Bestellung der Publikumsräte erfolgt nach einer öffentlichen Ausschreibung." Jetzt steht weiter: "Der Bundesrat achtet darauf, dass alle wesentlichen Gruppierungen des Publikums angemessen vertreten sind." Er bekommt noch eine zusätzliche Kompetenz, indem im Gesetz weiter geschrieben steht: "Er kann auch Personen wählen, die sich in der Ausschreibung nicht beworben haben." Bei Absatz 3 kommt noch hinzu: "Für jeden Publikumsrat werden mindestens zwei Persönlichkeiten aus der Wissenschaft bestimmt." Das wird dann auch der Bundesrat machen.
Für mich ist das dann schon ein bisschen ein Pferdefuss. Der Bundesrat hat die Möglichkeit, Leute zu bestimmen, ohne dass sie sich beworben haben. Ansonsten bin ich überzeugt, dass auch die Wissenschaft ihre Lobby einbringen wird und sich bewerben wird. Es ist nicht ein absolut wichtiger Artikel, aber wenn wir dies so stehen lassen, weshalb müssen dann nicht irgendein Lehrer, ein Erzieher, eine Hausfrau oder eine Mutter im Publikumsrat vertreten sein? Ich meine, wir müssen auch da die Wissenschaft nicht höher werten als alle anderen.
Ich bitte Sie, Absatz 3 der Einfachheit halber zu streichen.
Guisan Yves · Mit-M · Nationalrat · Waadt · Freisinnig-demokratische Fraktion
La loi actuellement encore en vigueur, comme le projet que nous sommes en train de discuter, postule explicitement une représentation du public dans l'organisation de la SSR; cela figure à l'article 35 lettre d. Cette interface est une composante indispensable de la qualité du service public et, à ce titre, elle n'est combattue par personne.
L'organisation actuelle de la SSR, avec un conseil des programmes et un conseil régional, donne à cet égard une large satisfaction. Les auditeurs et téléspectateurs sont représentés en Suisse romande par des sociétés d'auditeurs et de téléspectateurs dûment constituées - les Sociétés de radio et télévision (SRT) - et reconnus à ce titre comme interlocuteurs par la RSR et la TSR. Toutes les tendances politiques et les milieux les plus divers y sont représentés, cela fait partie de leurs statuts. En Suisse alémanique, le public est représenté dans ces instances par divers mouvements associatifs qui ont également conquis leurs lettres de noblesse et dont la légitimité est bien établie. Or, ce que l'on nous présente est une véritable mascarade. On voit mal en effet quel peut être le rôle exact des Conseils du public mis en place par ce projet et ce qu'ils apportent de nouveau. Il apparaît surtout comme fondamentalement incongru que les représentants du public soient désignés par le Conseil fédéral à la suite d'une mise au concours ou même désignés directement par ses soins. Cette procédure peu démocratique témoigne d'une volonté de contrôle du public par l'Etat pour le moins curieuse. Cette emprise paraétatique n'est pas admissible et doit être combattue.
D'autre part, les tâches de ces Conseils du public sont déjà largement remplies par les structures actuelles à des coûts certainement moindres. L'information du public se fait en Suisse romande par l'intermédiaire d'une publication, intitulée "le Médiatic", qui est largement distribuée à l'occasion des diverses manifestations ouvertes au public et régulièrement organisées par la RSR ou la TSR. Un secrétariat est déjà assuré, mais les représentants du public fonctionnent actuellement à titre bénévole, ce qui ne saurait être le cas des membres des Conseils du public, a priori s'ils doivent émaner de milieux des médias et avoir certaines qualifications.
La nouvelle structure proposée est donc coûteuse, avec des dépenses déjà estimées à 2 millions de francs pour la Suisse romande contre 200 000 francs actuellement, pour déboucher sur des modalités de dialogue biaisées puisqu'en fin de compte, elles réuniront largement des gens du même milieu. La discussion entre confrères journalistes sera certainement moins critique qu'avec des représentants du public, mais en même temps ratera complètement sa cible. L'organisation actuelle permet au contraire de donner un véritable feed-back permettant aux professionnels de mieux se situer et de mieux cibler leurs activités par rapport à leurs destinataires.
La représentation du public ne devrait pas se limiter aux seules interfaces avec les producteurs et responsables des émissions, mais aussi s'étendre à la direction supérieure.
Je vous propose donc de revoir complètement ce chapitre 4 en fonction des propositions que je vous soumets.
Schlüer Ulrich · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Verstehen Sie meinen Antrag bitte so, dass für den Fall, dass Sie das demokratiefeindliche Krebsgeschwür, das hier entstehen soll, nicht wegschneiden, die Demokratie dann doch wenigstens minimal zum Zug kommen soll. Die Information und die Herrschaft über Information sind etwas vom Sensibelsten in der Demokratie. Im Radio- und Fernsehgesetz aber wird eine Lösung präsentiert, wo die Geldverteilung durch den Bundesrat geschieht, die Kanalzuteilung durch den Bundesrat geschieht, die Konzessionserteilung durch den Bundesrat geschieht, die Leistungsaufträge durch den Bundesrat gesprochen werden, und sogar die Arbeitsbedingungen in den Sendeanstalten werden auch noch durch die Bundesverwaltung festgelegt.
Und dann schlägt dieses Gesetz auch noch vor, dass die Kommission, die beaufsichtigen soll, ob alles korrekt umgesetzt wird, auch noch vom Bundesrat gewählt werden soll. Dies ist doch wohl ein wahrer Tiefpunkt der Demokratie. Wenn Sie eine Aufsicht wollen, dann müssen Sie mindestens so konsequent sein zu sagen, bei einer staatlich gelenkten Anstalt müsse wenigstens das Parlament die Aufsicht bestimmen können; das ist das absolute Minimum. Alles andere erinnert an Einheitsstaaten, von denen man eigentlich annahm, sie gehörten in Europa endlich der Vergangenheit an.
Wählen Sie keine Obrigkeitslösung, sondern streichen Sie entweder diese demokratiefeindliche Institution ganz, oder, wenn Sie Ja zu einem Aufsichtsorgan sagen, dann seien Sie so konsequent, ein Minimum an Demokratie zuzulassen. Das sage ich bewusst auch dem Kommissionssprecher, der bekanntlich früher schon ausgeprägte Sympathie für Staaten zeigte, die solche Lösungen pflegten. Ziehen Sie jetzt endgültig einen Schlussstrich unter diese Vergangenheit.
Die Beratung dieses Geschäftes wird unterbrochen
Le débat sur cet objet est interrompu