AS 2026 424
Verordnung
über Massnahmen im Zusammenhang
mit der Situation in der Ukraine
Änderung vom 19. August 2026
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 4. März 20221 über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine wird wie folgt geändert:
Ingress
gestützt auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 20022 (EmbG),
Art. 1 Bst. a
In dieser Verordnung bedeuten:
Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder anderer Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldverpflichtungen, Wertpapieren und Schuldtiteln, Wertpapierzertifikaten, Obligationen, Schuldscheinen, Optionsscheinen, Pfandbriefen, Derivaten; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Wertrechte; Kryptowerte; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte;
Art. 2a Abs. 1, 1bis, 3bis, 4bis und 6bis
Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Rüstungsgütern aller Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung sowie Bestandteilen, Zubehör und Ersatzteilen dafür, nach der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten.
Die Durchfuhr durch die Russische Föderation von Rüstungsgütern aller Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung sowie Bestandteilen, Zubehör und Ersatzteilen dafür, ist verboten.
Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Waffen und Munition sowie Bestandteilen, Zubehör und Ersatzteilen dafür oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Güter an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten.
Die Verbote nach den Absätzen 1–3bis gelten nicht für die militärisch-forensische Analyse von Gütern mit Ursprung in der Russischen Föderation, die in der Ukraine sichergestellt wurden.
Aufgehoben
Art. 4 Abs. 1 Bst. b, 2 Bst. b, 2bis Bst. b und 3
Aufgehoben
Art. 5 Abs. 1 Bst. b, 2 Bst. b, 2bis Bst. b und 3
Aufgehoben
Art. 6 Abs. 1ter, 2 Bst. h sowie 3 Einleitungssatz (Betrifft nur den französischen Text) und Bst. c
Aufgehoben
Das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach den Artikeln 4 Absätze 1 Buchstabe a und 2 Buchstabe a und 5 Absätze 1 Buchstabe a und 2 Buchstabe a bewilligen für Güter und Dienstleistungen, die für folgende zivile Zwecke oder zivile Endempfänger bestimmt sind:
die Gewährleistung der Cybersicherheit und der Informationssicherheit für juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in der Russischen Föderation, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines Partners gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden;
Das SECO verweigert die Bewilligung von Ausnahmen nach Absatz 2, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Güter oder Dienstleistungen bestimmt sind für:
eine Tätigkeit für den Energiesektor, es sei denn, diese Tätigkeit ist gemäss Artikel 11 Absätze 3–5 oder 11a Absatz 3 Buchstabe b erlaubt.
Art. 9a Abs. 1, 2, 2bis und 3bis
Der Verkauf, die Bereitstellung, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gütern und Technologien der Seeschifffahrt gemäss Anhang 16 nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation oder auf einem Schiff unter der Flagge der Russischen Föderation sind verboten.
Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 oder mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, dem Transport, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung dieser Güter und Technologien nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation oder auf einem Schiff unter der Flagge der Russischen Föderation sind verboten.
Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Güter an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten.
Aufgehoben
Art. 9b Abs. 1–2ter
Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Flugturbinenkraftstoffen und Kraftstoffadditiven gemäss Anhang 19 nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten.
Die Durchfuhr durch die Russische Föderation von Flugturbinenkraftstoffen und Kraftstoffadditiven gemäss Anhang 19 nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation ist verboten.
Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 oder mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Herstellung und der Verwendung dieser Güter nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation ist verboten.
Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Güter an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten.
Aufgehoben
Art. 11 Abs. 1, 2, 2bis, 3 Einleitungssatz und 5 Einleitungssatz
Aufgehoben
Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Software nach Absatz 1bis oder mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung, dem Transport oder der Verwendung dieser Software sind verboten.
Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang Software nach Absatz 1bis oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Software an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten.
Die Verbote nach Absatz 2 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und den Transport von Software oder die Erbringung von technischer Hilfe oder die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Software, die erforderlich ist für:
Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und, wo Finanzdienstleistungen oder die Energieversorgung betroffen sind, des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) beziehungsweise des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1bis und 2 bewilligen, falls:
Art. 11a Abs. 1ter–2bis, 5 Bst. g, k und n
Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gütern nach Anhang 23b an juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation, einschliesslich ihrer ausschliesslichen Wirtschaftszone und ihres Festlandsockels, sind verboten.
Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Gütern nach den Absätzen 1 und 1ter oder im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Ausfuhr, der Durchfuhr, dem Transport, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung dieser Güter nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten.
Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Gütern nach den Absätzen 1 und 1ter oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Güter an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten.
Es kann Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1–2 bewilligen für:
Güter der Zolltarifnummern 2835 22 00, 2920, 3917 10 und 3920 62, falls diese ausschliesslich für die Herstellung von Lebensmitteln benötigt werden, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind;
Güter der Zolltarifnummer 3916 20, falls diese für den Verkauf von PVC‑Bodenbelägen oder PVC-Fenstern an natürliche Personen zur Verwendung im Haushalt erforderlich sind;
Güter der Zolltarifnummern 3920, 3925 90, 4310 99 und 8302 41, die für den Verkauf von Fenstern erforderlich sind.
Art. 12a Abs. 4 und 12b Abs. 6
Aufgehoben
Art. 12c Verbote und Pflichten im Zusammenhang mit Tankschiffen
Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, der Transport und die Durchfuhr von Tankschiffen zum Transport von Rohöl und Erdölerzeugnissen gemäss Anhang 24, die unter die Zolltarifnummer 8901 20 00 fallen, und die anderweitige Übertragung des Eigentums an Tankschiffen an Personen, Unternehmen oder Organisationen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten.
Beim Verkauf und bei anderweitigen Übertragungen des Eigentums an Tankschiffen nach Absatz 1 nach einem Drittstaat ausserhalb des EWR und der Partner müssen die Exporteure der Gegenpartei die Weiterveräusserung oder -übertragung nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation vertraglich verbieten.
Verkäufe und anderweitige Übertragungen des Eigentums an Tankschiffen nach Absatz 1 nach Drittstaaten müssen dem SECO unter Angabe folgender Informationen unverzüglich gemeldet werden:
Identität des Verkäufers und des Käufers, gegebenenfalls unter Beilage der Gründungsunterlagen des Verkäufers und des Käufers;
Beteiligungsstruktur und Struktur des Managements;
IMO-Schiffskennnummer des Tankschiffs und dessen Rufzeichen.
Art. 12d Abs. 8
Das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1–4 bewilligen, wenn ein Schiff nach Anhang 33 recycliert werden soll und die nach den Absätzen 1–4 verbotenen Tätigkeiten erforderlich sind für:
die Fahrt des Schiffes zur Recyclinganlage;
Tätigkeiten der Recyclinganlage, die in Bezug auf das Schiff relevant sind; oder
Zahlungen im Zusammenhang mit dem Recycling.
Art. 12e Verbote im Zusammenhang mit Eisbrechern und Flüssigerdgastankschiffen
Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technische Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Eisbrechern der Zolltarifnummer ex 8906 90 ist verboten, wenn das Schiff:
unter der Flagge der Russischen Föderation registriert ist;
vom russischen Schifffahrtsregister zertifiziert ist;
sich im Eigentum von Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der Russischen Föderation befindet oder von diesen verwaltet wird;
in der Russischen Föderation betrieben wird; oder
zur Verwendung in der Russischen Föderation bestimmt ist.
Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technische Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Flüssigerdgastankschiffen der Zolltarifnummer ex 8901 20 ist verboten, wenn das Schiff:
unter der Flagge der Russischen Föderation registriert ist;
vom russischen Schifffahrtsregister zertifiziert ist;
sich im Eigentum von Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der Russischen Föderation befindet oder von diesen verwaltet wird;
in der Russischen Föderation betrieben wird; oder
zur Verwendung in der Russischen Föderation bestimmt ist.
Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für:
die Suche eines Notliegeplatzes durch Schiffe, die Hilfe benötigen;
das Anlaufen eines Nothafens aus Gründen der maritimen Sicherheit oder zur Rettung von Menschenleben auf See;
die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder die Bewältigung von Naturkatastrophen.
Art. 12h Verbote im Zusammenhang mit Flüssigerdgasterminals
Die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Flüssigerdgasterminals für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der Russischen Föderation ist verboten.
Art. 14c Abs. 4 Bst. c
Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Güter:
der Zolltarifnummer 7601, die Teil der von der EU festgelegten Einfuhrkontingente sind.
Art. 14e Abs. 4 und 6ter
Aufgehoben
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 3. Abschnitts
Art. 14h Für designierte Drittstaaten bestimmte Güter und Technologien
Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gütern und Technologien nach Anhang 38 nach einem Drittstaat nach Anhang 38 sind verboten.
Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, des Transports, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern und Technologien nach Anhang 38 sind verboten.
Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse, die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder der Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Anhang 38 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Güter und Technologien nach einem Drittstaat nach Anhang 38 sind verboten.
Die Verbote nach Absatz 1 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und den Transport von Gütern und Technologien nach Anhang 38 nach einem Drittstaat nach Anhang 38, sofern die gleichen Bedingungen erfüllt sind wie für Ausnahmen nach dieser Verordnung im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr und dem Transport dieser Güter und Technologien nach der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation.
Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA Ausnahmen von den Verboten nach Absatz 1 bewilligen, sofern diese Möglichkeit nach dieser Verordnung auch für einzelne Güter und Technologien nach Anhang 38 im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr und dem Transport nach der Russischen Föderation vorgesehen ist.
Art. 15 Abs. 1 Einleitungssatz, 5 Einleitungssatz und Bst. b, 5ter Bst. f und g, 9octies Einleitungssatz sowie 9undecies
Gesperrt sind Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter Kontrolle befinden von:
Es kann ausnahmsweise Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen bewilligen zur:
Erfüllung von Forderungen, die Gegenstand sind:
einer bestehenden Entscheidung eines Schiedsgerichts,
einer schiedsgerichtlichen Entscheidung über die Zahlung der Kosten des Schiedsverfahrens zugunsten einer Person, die nicht unter Absatz 1 fällt,
einer Entscheidung einer Verwaltungsstelle oder eines Gerichts, welche in der Schweiz, einem EWR-Mitgliedstaat oder dem Vereinigten Königreich ergangen oder vollstreckbar ist;
Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder das Zurverfügungstellen bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an eine natürliche oder juristische Person, ein Unternehmen oder eine Organisation gemäss Absatz 1 ausnahmsweise bewilligen, wenn:
es festgestellt hat, dass dies erforderlich ist für den Bedarf staatlich finanzierter Organisationen für die Kulturpolitik der Schweiz in der Russischen Föderation;
es festgestellt hat, dass dies erforderlich ist für Programme der Schweiz oder von EWR-Mitgliedstaaten für die Wahrnehmung historischer Verantwortung oder für die Unterstützung ethnischer Minderheiten von EWR-Mitgliedstaaten in der Russischen Föderation.
Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter den SSID-Nummern 175-51018, 175-70058, 175-92802 und 175-105376 genannten Organisationen befinden, ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass:
Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter der SSID-Nummer 175-95894 genannten Organisation befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisation ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind, um die Abhängigkeit von russischem Rohöl zu verringern, und sofern die Freigabe oder die Bereitstellung der Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen vor dem 21. November 2026 abgeschlossen ist.
Art. 19 Sachüberschrift, Abs. 1 und 2, 3 Einleitungssatz sowie 4 Einleitungssatz
Verbot der Gewährung von Darlehen und Krediten
Die direkte oder indirekte Gewährung von Darlehen und Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen an Empfänger nach Artikel 18 Absatz 1 oder 3 nach dem 12. November 2014 und bis zum 5. März 2022 ist verboten.
Die direkte oder indirekte Gewährung von Darlehen und Krediten an Empfänger nach Artikel 18 Absätze 1−3 nach dem 5. März 2022 ist verboten.
Ausgenommen ist die Gewährung von Darlehen und Krediten, sofern diese dem SECO innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der Gewährung gemeldet wurden, zu folgenden Zwecken:
Die direkte oder indirekte Gewährung von Darlehen und Krediten an Empfänger nach Artikel 18 Absatz 4 nach dem 28. Februar 2022 ist verboten; ausgenommen ist die Gewährung von Darlehen und Krediten zu folgenden Zwecken, sofern diese dem SECO innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der Gewährung gemeldet wurde:
Art. 20a Verbot von Transaktionen mit gewissen Kryptowerten oder digitalen Zentralbankwährungen
Die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an Transaktionen im Zusammenhang mit Kryptowerten oder digitalen Zentralbankwährungen nach Anhang 13a oder die Unterstützung bei der Entwicklung solcher Kryptowerte oder digitalen Zentralbankwährungen sind verboten.
Art. 20b Verbot von Transaktionen im Zusammenhang mit Krypto‑Dienstleistungen
Juristischen Personen, einschliesslich Finanzinstituten, ist es verboten, unmittelbar oder mittelbar Transaktionen zu tätigen mit in der Russischen Föderation niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die Krypto-Dienstleistungen erbringen oder mit dort niedergelassenen Plattformen, die den Austausch oder Transfer von Kryptowerten ermöglichen.
Natürlichen Personen ist es verboten, unmittelbar Transaktionen zu tätigen mit juristischen Personen, Organisationen, Einrichtungen oder Plattformen nach Absatz 1.
Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen der Schweiz oder ihrer Partner oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen, in der Russischen Föderation.
Art. 24d Abs. 2 Bst. k
Das Verbot nach Absatz 1 Buchstabe a gilt nicht für Geschäfte, die erforderlich sind für:
den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von Gütern der Zolltarifnummern 7207 12 10 und 7224 90, sofern es sich um Geschäfte mit dem in Anhang 15c unter der SSID-Nummer 175-104071 genannten Hafen handelt.
Art. 27 Abs. 2 Bst. a Ziff. 5, 7 und 8
Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für Transaktionen, die:
erforderlich sind für:
die Entgegennahme von Zahlungen, die von den juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Anhang 15 aufgrund von vor dem 20. August 2026 erfüllten Verträgen und Verpflichtungen geschuldet werden,
die Bezahlung angemessener Honorare oder die Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen,
den Bedarf staatlich finanzierter Organisationen für die Kulturpolitik der Schweiz in der Russischen Föderation;
Art. 28c Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz und 2 Bst. k
Verbot betreffend die Unterstützung im Rahmen eines nationalen Programms der Schweiz
Die unmittelbare oder mittelbare Unterstützung, insbesondere durch die Gewährung von Finanzmitteln oder sonstigen Vorteilen, folgender juristischer Personen, Unternehmen oder Organisationen im Rahmen eines nationalen Programms der Schweiz ist verboten:
Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für:
Programme der Schweiz oder von EWR-Mitgliedstaaten für die Wahrnehmung historischer Verantwortung und zur Unterstützung ethnischer Minderheiten von EWR-Mitgliedstaaten in der Russischen Föderation.
Art. 28e Abs. 1 Bst. i und 8 Einleitungssatz
Die direkte oder indirekte Erbringung von Dienstleistungen in den folgenden Bereichen für die Regierung der Russischen Föderation oder für juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen in der Russischen Föderation ist verboten:
verwaltete Sicherheitsdienste.
Die Verbote nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 gelten nicht für:
Art. 28g Verbot der Annahme von Zuwendungen der russischen Regierung
Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Zuwendungen, wirtschaftlicher Vorteile oder Unterstützung, einschliesslich Finanzmittel, von folgenden Personen, Organisationen oder Einrichtungen anzunehmen:
der Regierung der Russischen Föderation;
juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen mit Sitz in der Russischen Föderation, die sich unter öffentlicher Kontrolle oder zu über fünfzig Prozent in öffentlichem Eigentum befinden;
juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen mit Sitz ausserhalb der Schweiz und der EWR-Mitgliedstaaten, die von einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung nach Buchstabe a oder b zu über fünfzig Prozent kontrolliert werden;
natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung nach Buchstabe a, b oder c handeln.
Absatz 1 gilt für:
politische Parteien und Bündnisse;
Nichtregierungsorganisationen;
Anbieter von Mediendiensten;
öffentliche und private Forschungseinrichtungen, Hochschulen, Forschungs- und Technologieorganisationen, öffentliche Stellen und Agenturen sowie Unternehmen und andere Einrichtungen in Industrie und Handel, die Forschungs- und Innovationsmassnahmen im Sinne der Verordnung vom 20. Januar 20213 über die Massnahmen für die Beteiligung der Schweiz an den Programmen der Europäischen Union im Bereich Forschung und Innovation durchführen;
natürliche Personen, die mit den Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach Buchstabe d in Verbindung stehen.
Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für Zuwendungen, wirtschaftliche Vorteile oder Unterstützung, einschliesslich Finanzmittel, die erforderlich sind für:
die Gewährleistung der Mitwirkung der politischen Parteien an der Meinungs- und Willensbildung der Bevölkerung;
die Wahrnehmung des Rechts auf Meinungs-, Informations- oder Medienfreiheit.
Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 bewilligen für die Annahme von Zuwendungen, wirtschaftlichen Vorteilen oder Unterstützung zugunsten von Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach Absatz 2 Buchstaben b und c, sofern diese Annahme die demokratischen Prozesse in der Schweiz nicht beeinträchtigt und ihre demokratischen Grundlagen nicht untergräbt.
Art. 28i–28k einfügen vor dem Gliederungstitel des 4. Abschnitts
Art. 28i Verbot von Transaktionen im Zusammenhang mit Nutzern von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen
Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Geschäfte zu tätigen mit juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach Anhang 39, die Rechte des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnisse nutzen.
Art. 28j Verbot von Transaktionen im Zusammenhang mit der Durchsetzung bestimmter russischer Entscheidungen
Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Geschäfte zu tätigen mit Personen, Unternehmen und Organisationen nach Anhang 40, die durch eine Entscheidung gemäss dem Erlass des Präsidenten der Russischen Föderation Nr. 302 vom 25. April 2023 in der geänderten Fassung gemäss dem Bundesgesetz 470-FZ vom 4. August 2023 in der geänderten Fassung oder nach damit im Zusammenhang stehenden oder ihnen gleichwertigen russischen Rechtsvorschriften profitiert haben.
Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für:
Transaktionen, die erforderlich sind für den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von pharmazeutischen Erzeugnissen, Medizinprodukten sowie landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschliesslich Weizen und Düngemitteln;
Transaktionen, die erforderlich sind zur Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat oder für die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus der Schweiz oder einem EWR‑Mitgliedstaat;
die Leistung von Schadenersatz nach Artikel 30f.
Art. 28k Verbot von Transaktionen im Zusammenhang mit der Durchsetzung bestimmter Forderungen in Drittländern
Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Geschäfte zu tätigen mit:
Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Anhang 41;
Personen, Unternehmen oder Organisationen, die Eigentümer der juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Buchstabe a sind oder Kontrolle über diese ausüben.
Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für:
Geschäfte mit Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sowie Angehörigen des Justizwesens;
Transaktionen, die erforderlich sind für den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von pharmazeutischen Erzeugnissen, Medizinprodukten sowie landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschliesslich Weizen und Düngemitteln;
Transaktionen, die erforderlich sind zur Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat oder für die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus der Schweiz oder einem EWR‑Mitgliedstaat;
die Leistung von Schadenersatz nach Artikel 30f.
Art. 29a Abs. 3
Russische Staatsangehörige, die der Meldepflicht nach Absatz 1 unterliegen, müssen während ihres Aufenthalts in der Schweiz eine Kopie der Meldung mitführen und sie den zuständigen Behörden auf Verlangen vorlegen.
Art. 29d Abs. 1bis und 1ter
Schweizer Staatsangehörige, in der Schweiz ansässige natürliche Personen und in der Schweiz niedergelassene juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen können bei den zuständigen Schweizer Gerichten beantragen, dass die ausschliessliche Zuständigkeit des vereinbarten Schiedsgerichts festgestellt wird. Das Gericht kann die natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Artikel 30 anweisen, das Einleiten oder Weiterführen eines ausländischen Gerichtsverfahrens zu unterlassen.
Die Nichtbeachtung gerichtlicher Anordnungen nach Absatz 1bis verpflichtet die nach Artikel 30 verantwortlichen natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen zum Ersatz des dadurch verursachten Schadens gegenüber den betroffenen Schweizer Staatsangehörigen, den in der Schweiz ansässigen natürlichen Personen und den in der Schweiz niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen.
Art. 30 Abs. 1 Bst. d
Es ist verboten, Forderungen zu erfüllen, wenn sie auf einen Vertrag oder ein Geschäft zurückzuführen sind, deren Durchführung direkt oder indirekt verhindert oder beeinträchtigt wurde durch Massnahmen nach dieser Verordnung, nach der Verordnung vom 27. August 20144 über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine oder nach der Verordnung vom 2. April 20145 über Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine; dieses Verbot gilt für Forderungen von:
natürlichen Personen eines Drittstaats ausserhalb der Schweiz, des EWR und der Partner, die nicht russische Staatsangehörige sind, und juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die in einem solchen Drittstaat niedergelassen sind, die:
Güter, Technologien und Dienstleistungen, deren Verkauf, Lieferung und Ausfuhr durch Massnahmen nach dieser Verordnung, nach der Verordnung vom 27. August 2014 über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine oder nach der Verordnung vom 2. April 2014 über Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine verboten ist, an Personen nach Buchstabe a, abis, b oder c oder zur Verwendung in der Russischen Föderation verkaufen, liefern oder ausführen,
einer natürlichen Person, einem Unternehmen oder einer Organisationen nach Buchstabe a oder c Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen unter Verstoss gegen ein Verbot nach dieser Verordnung, nach der Verordnung vom 27. August 2014 über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine oder nach der Verordnung vom 2. April 2014 über Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine zur Verfügung stellt.
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 4b. Abschnitts
Art. 30csepties Ausnahmen vom Verbot von Transaktionen mit Organisationen, die Krypto-Dienstleistungen erbringen
Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen vom Verbot nach Artikel 20b bewilligen, falls dies erforderlich ist für den Abzug von Investitionen aus der Russischen Föderation oder die Beendigung von Geschäftstätigkeiten in der Russischen Föderation.
Art. 30d Abs. 1 Einleitungssatz
Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach den Artikeln 4, 5, 9a, 11 und 11a bewilligen für den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr durch die Schweiz oder die Durchfuhr durch die Russische Föderation von in diesen Artikeln genannten Gütern oder damit verbundene Dienstleistungen für den Betrieb und die grundlegende Wartung der Pipeline des Kaspischen Pipeline-Konsortiums (CPC-Pipeline) und der zugehörigen Infrastrukturen, die erforderlich sind für den Transport von Gütern der Zolltarifnummer 2709 00 mit Ursprung in Kasachstan, die lediglich in der Russischen Föderation verladen werden, aus der Russischen Föderation abgehen oder durch die Russische Föderation durchgeführt werden, sofern:
Art. 30f
Schweizer Staatsangehörige, in der Schweiz ansässige natürliche Personen und in der Schweiz niedergelassene juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen haben das Recht, vor den zuständigen Schweizer Gerichten Schadenersatz für direkte oder indirekte Schäden, einschliesslich Rechtskosten, einzufordern, die ihnen oder einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die sich in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle befindet, entstanden sind infolge von:
Forderungen von natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Artikel 30, die bei Gerichten ausserhalb der Schweiz und des EWR im Zusammenhang mit Verträgen oder Geschäften geltend gemacht wurden, deren Durchführung direkt oder indirekt verhindert oder beeinträchtigt wurde durch Massnahmen nach dieser Verordnung, nach der Verordnung vom 27. August 20146 über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine oder nach der Verordnung vom 2. April 20147 über Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine, sofern kein wirksamer Zugang zu den Rechtsbehelfen im betreffenden Hoheitsgebiet besteht;
Urteilen und anderen Gerichts- oder Verwaltungsentscheidungen in anderen Drittstaaten als der Russischen Föderation zur Durchsetzung von Forderungen nach Buchstabe a, sofern kein wirksamer Zugang zu den Rechtsbehelfen im betreffenden Hoheitsgebiet besteht.
Schweizer Staatsangehörige, in der Schweiz ansässige natürliche Personen und in der Schweiz niedergelassene juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen haben das Recht, vor den zuständigen Schweizer Gerichten Schadenersatz für direkte oder indirekte Schäden, einschliesslich Rechtskosten, einzufordern, die ihnen oder einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die sich in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle befindet, verursacht wurden:
von natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Artikel 30, zu deren Gunsten eine Entscheidung gemäss dem Erlass des Präsidenten der Russischen Föderation Nr. 302 vom 25. April 2023 in der geänderten Fassung gemäss dem Bundesgesetz 470-FZ vom 4. August 2023 in der geänderten Fassung oder nach damit im Zusammenhang stehenden oder ihnen gleichwertigen russischen Rechtsvorschriften ergangen ist, sofern diese Entscheidung nach dem Völkergewohnheitsrecht oder dem Abkommen vom 1. Dezember 19908 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen rechtswidrig ist und kein wirksamer Zugang zu den Rechtsbehelfen im betreffenden Hoheitsgebiet besteht;
durch Urteile und andere Gerichts- und Verwaltungsentscheidungen in anderen Drittstaaten als der Russischen Föderation zur Durchsetzung einer Entscheidung nach Buchstabe a, sofern diese Entscheidung nach dem Völkergewohnheitsrecht oder einem Investitionsschutzabkommen der Schweiz mit einem Drittstaat rechtswidrig ist und kein wirksamer Zugang zu den Rechtsbehelfen im betreffenden Hoheitsgebiet besteht.
Der Schadenersatz kann von folgenden natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen eingefordert werden:
für Schadenersatz nach den Absätzen 1 und 2 Buchstabe a: von natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Artikel 30 zu deren Gunsten eine Entscheidung nach russischen Erlassen oder Rechtsvorschriften nach den Absätzen 1 und 2 Buchstabe a ergangen ist oder die dafür verantwortlich sind, oder von natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die Eigentümer dieser Unternehmen oder Organisationen sind oder Kontrolle über diese ausüben;
für Schadenersatz nach den Absätzen 1 und 2 Buchstabe b: von natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die die Durchsetzung einer Entscheidung nach Absatz 1 in einem anderen Land als der Russischen Föderation anstreben oder dabei mitwirken, oder von Personen, Unternehmen und Organisationen, die Eigentümer dieser Unternehmen oder Organisationen sind oder diese kontrollieren, mit Ausnahme ihrer Rechtsanwälte und von Angehörigen des Justizwesens.
Sehen andere Bestimmungen des Schweizer Rechts keine Zuständigkeit in der Schweiz vor, so kann die Zuständigkeit für ein schweizerisches Gericht für Schadenersatzforderungen nach diesem Artikel dennoch an einem Ort begründet werden, mit dem der Sachverhalt einen genügenden Zusammenhang aufweist.
Die Schweiz haftet nicht für nach Absatz 2 Buchstabe a ergangene gerichtliche Entscheidungen oder für die Durchsetzung solcher Entscheidungen.
Art. 33 Veröffentlichung
Die Inhalte der Anhänge 1, 2, 8–15, 23, 25, 36, 37 und 39–41 werden in der Amtlichen Sammlung und in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts nur durch Verweis veröffentlicht.
Art. 35 Abs. 11–13, 36 Bst. c und d sowie 38
Artikel 11a Absätze 1, 2 und 2bis ist nicht anwendbar auf Geschäfte im Zusammenhang mit Gütern nach Anhang 23 Ziffer 2, die vor dem 20. August 2026 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 21. November 2026 erfüllt sind.
Aufgehoben
Artikel 14c Absätze 1 und 2 ist nicht anwendbar auf:
Geschäfte im Zusammenhang mit Gütern der Zolltarifnummern 2501, 2517, 2519, 2522, 2530, 2601, 2619, 2620, 2621, 2804 61, 2804 69, 2815, 2816, 2825 20, 2833, 2849, 2910, 2916, 2926, 4016, 4302, 7110 11, 7110 19, 7110 31, 7110 39, 7110 41, 7110 49, 7204, 7401, 7402, 7403 mit Ausnahme von 7403 19, 7404, 7406, 7503, 7504, 7505, 7602, 7603, 7610, 7612, 8102, 8104 und 8105, die vor dem 20. August 2026 vereinbart und bis zum 25. Januar 2027 erfüllt sind;
Geschäfte im Zusammenhang mit Gütern der Zolltarifnummer 7403 19, die vor dem 20. August 2026 vereinbart und bis zum 25. Januar 2027 erfüllt sind.
Aufgehoben
II
1 Die Anhänge 1 und 239 werden geändert.
2 Die Anhänge 5 und 34 werden aufgehoben.
3 Die Anhänge 13a, 20 und 24 erhalten die neuen Fassungen gemäss Beilage.
4 Die Anhänge 15c, 16, 18, 27a und 33 werden gemäss Beilage geändert.
5 Diese Verordnung erhält neu die Anhänge 23b und 38–41 gemäss Beilage.
III
1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Absätze 2–4 am 20. August 2026 in Kraft.10
2 Die Änderungen des Ingresses, von Artikel 2a Absätze 1, 1bis, 3bis und 6bis, von Artikel 4 Absätze 1 Buchstabe b, 2 Buchstabe b, 2bis Buchstabe b und 3, von Artikel 5 Absätze 1 Buchstabe b, 2 Buchstabe b, 2bis Buchstabe b und 3, von Artikel 6 Absatz 1ter, von Artikel 9a Absätze 1, 2, 2bis und 3bis, von Artikel 9b Absätze 1–2ter sowie die Aufhebung von Anhang 34 treten am 1. September 2026 in Kraft.
3 Artikel 28e Absatz 1 Buchstabe i tritt am 21. September 2026 in Kraft.
4 Die Artikel 12e Absatz 2 Buchstaben d und e, 12h sowie Anhang 24 treten am 1. Januar 2027 in Kraft.
19. August 2026 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin |
Kryptowerte und digitale Zentralbankwährungen,
die Transaktionsverboten unterliegen
(Art. 20a)
A7A5
RUBx
Digitaler Rubel
Häfen, Schleusen und Flughäfen, die Transaktionsverboten unterliegen11
(Art. 24d Abs. 1)
Klammerverweis bei Anhangnummer
(Art. 24d Abs. 1 und 2 Bst. k)
Güter und Technologien der Seeschifffahrt
(Art. 9a Abs. 1)
Einleitungsteil
Kategorie VI – Meeres- und Schiffstechnik
X.A.VI.01 Schiffe, Systeme oder Ausrüstung der Meeres- und Schiffstechnik und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, sowie Bestandteile und Zubehör, die in eine der nachfolgenden Tarifnummern einzureihen sind:
Luxusgüter
(Art. 14b Abs. 1 und 2 Bst. c)
Ziff. 15 und 17
15. Elektronische Artikel für den häuslichen Gebrauch im Wert
von mehr als 750 Franken
Zolltarifnummer | Bezeichnung | |
|---|---|---|
8415 10 00 | Klimageräte, bestehend aus einem motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtungen zum Ändern der Temperatur und des Feuchtigkeitsgehaltes der Luft, einschliesslich solcher, bei denen der Feuchtigkeitsgrad nicht separat regulierbar ist, der zum Befestigen an Fenstern, Wänden, Decken oder Böden hergerichteten Art, in Form von Kompaktgeräten oder | |
8418 10 | Kühlschränke, Gefrierschränke und andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung; Wärmepumpen, andere als Klimageräte der Nr. 8415, kombinierte Kühl- und Gefrierschränke mit separaten Aussentüren oder Aussenschubladen oder einer Kombination dieser Elemente | |
8418 21 00 | Kompressionskühlschränke | |
8418 29 00 | Andere Kühlschränke, Gefrierschränke und andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung; Wärmepumpen, andere als Klimageräte der Nr. 8415 | |
8418 30 00 | Gefriertruhen mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 800 l | |
8418 40 00 | Gefrierschränke mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 900 l | |
8419 81 00 | Andere Apparate und Vorrichtungen zum Zubereiten heisser Getränke oder zum Kochen oder Aufwärmen von Speisen | |
8422 11 00 | Geschirrspülmaschinen von der im Haushalt verwendeten Art | |
8423 10 00 | Personenwaagen, einschliesslich Säuglingswaagen; Haushaltswaagen | |
8443 12 00 | Büro-Offsetdruckmaschinen und -apparate, für Bogen, die ungefaltet auf einer Seite nicht mehr als 22 cm und auf der anderen Seite nicht mehr als 36 cm messen | |
8443 31 00 | Maschinen, die mindestens zwei der Funktionen Drucken, Kopieren oder Übertragen von Fernkopien verrichten und an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine oder ein Netzwerk angeschlossen werden können | |
8443 32 00 | andere Geräte, die an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine oder ein Netzwerk angeschlossen werden können | |
8443 39 00 | andere | |
8450 11 00 | Waschvollautomaten | |
8450 12 00 | andere Waschmaschinen, mit eingebauter Wäscheschleuder | |
8450 19 00 | andere | |
8451 21 00 | Maschinen zum Trocknen, mit einem Fassungsvermögen an Trockenwäsche von nicht mehr als 10 kg | |
8452 10 00 | Haushaltsnähmaschinen | |
8508 11 00 | Staubsauger mit eingebautem Elektromotor, mit einer Leistung von nicht mehr als 1500 W und einem Fassungsvermögen des Staubbehälters von nicht mehr als 20 l | |
8508 19 00 | andere | |
8508 60 00 | andere Staubsauger | |
8509 80 00 | Elektromechanische Haushaltgeräte mit eingebautem Elektromotor, andere als Staubsauger der Nr. 8508: andere Geräte als Zerkleinerungs- und Mischmaschinen für Nahrungsmittel; Frucht- und Gemüsepressen | |
8516 31 00 | Haartrockner | |
8516 50 00 | Mikrowellenöfen | |
ex | 8516 60 00 | Vollherde |
8516 71 00 | Kaffee- oder Teemaschinen | |
8516 72 00 | Brotröster (Toaster) | |
8516 79 00 | andere | |
8529 10 00 | Antennen und Antennenreflektoren aller Art; Teile, die erkennbar gemeinsam mit diesen Waren verwendet werden | |
9504 50 00 | Video-Spielkonsolen und -geräte, andere als solche der Nr. 9504.30 | |
9504 90 00 | andere |
17. Fahrzeuge für die Beförderung von Personen auf dem Land-, Luft- oder Seeweg im Wert von mehr als 50 000 Franken pro Stück, einschliesslich Seilschwebebahnen, Sesselliften und Schleppliften, Zugmechanismen für Standseilbahnen, oder Motorräder im Wert von mehr als 5000 Franken pro Stück sowie Zubehör und Ersatzteile dafür
Zolltarifnummer | Bezeichnung | |
|---|---|---|
7009 10 00 | Rückspiegel für Fahrzeuge | |
8603 | Triebwagen und Schienenbusse, ausgenommen solche der Nr. 8604 | |
8605 00 00 | Personenwagen, Gepäckwagen, Postwagen und andere schienengebundene Spezialwagen (ausg. Wagen der Nr. 8604) | |
8702 | Automobile zum Befördern von 10 Personen oder mehr, einschliesslich Fahrer | |
8706 | Chassis für Motorfahrzeuge der Nrn. 8701–8705, mit Motor | |
8707 | Karosserien für Motorfahrzeuge der Nrn. 8701–8705, einschliesslich Führerkabinen | |
8708 | Teile und Zubehör für Motorfahrzeuge der Nrn. 8701–8705 | |
8711 | Motorräder (einschl. Motorfahrräder) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Seitenwagen; Seitenwagen | |
8712 00 00 | Zweiräder und andere Fahrräder (einschl. Lastendreiräder), ohne Motor | |
8714 | Teile und Zubehör für Fahrzeuge der Nrn. 8711–8713 | |
8901 10 00 | Passagierschiffe, Schiffe für Kreuzfahrten und ähnliche Schiffe, hauptsächlich zum Befördern von Personen geeignet; Fährschiffe | |
8901 90 00 | andere Schiffe zum Befördern von Waren und andere Schiffe zum gleichzeitigen Befördern von Personen und Waren geeignet |
Wirtschaftlich bedeutende Güter
(Art. 14c Abs. 1)
Zolltarifnummer | Bezeichnung | |
|---|---|---|
0306 | Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere, auch ohne Panzer, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Krebstiere in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake | |
1604 31 00 | Kaviar | |
1604 32 00 | Kaviarersatz | |
2208 | Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % Vol; Branntwein, Likör und andere Spirituosen | |
2303 | Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände, ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle aus der Zuckergewinnung, Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien, auch in Form von Pellets | |
2402 | Zigarren (einschl. Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen | |
2501 | Salz (einschl. präpariertes Speisesalz und denaturiertes Salz) und reines Natriumchlorid, auch in wässriger Lösung oder mit Zusatz von Rieselhilfen (Antibackmittel oder Fluidifiantien); Meerwasser | |
2517 | Feldsteine, Kies und zerkleinerte Steine, von der beim Betonbau oder als Steinmaterial im Wege- und Bahnbau verwendeten Art, Feuerstein (Flintstein) und Kiesel, auch wärmebehandelt Makadam aus Schlacken und ähnlichen Industrieabfällen, auch mit den im ersten Teil dieser Position aufgeführten Stoffen vermischt; Teermakadam; Körnungen/Granalien, Splitter und Mehl von Steinen der Positionen 2515 und 2516, auch wärmebehandelt | |
2519 | Natürliches Magnesiumcarbonat Magnesit; geschmolzene Magnesia; totgebrannte (gesinterte) Magnesia, auch mit Zusatz von geringen Mengen anderer Oxide vor dem Sintern; anderes Magnesiumoxid, auch chemisch rein | |
2522 | Luftkalk, auch gelöscht, und hydraulischer Kalk, ausgenommen reines Calciumoxid und Calciumhydroxid der Position 2825 | |
2523 | Zement (einschl. Zementklinker), auch gefärbt | |
2530 | Mineralische Stoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen | |
2601 | Eisenerze und ihre Konzentrate, einschliesslich Schwefelkiesabbrände | |
2619 | Schlacken (ausg. granulierte Schlacke), Zunder und andere Abfälle der Eisen- und Stahlherstellung | |
2620 | Schlacken, Aschen und Rückstände (ausg. solche der Eisen- und Stahlherstellung), die Metalle, Arsen oder deren Verbindungen enthalten | |
2621 | Andere Schlacken und Aschen, einschliesslich Seetangasche; Aschen und Rückstände vom Verbrennen von Siedlungsabfällen | |
2701 | Steinkohle; Briketts und ähnliche feste Brennstoffe aus Steinkohle | |
2702 | Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen Jett | |
2703 | Torf (einschl. Torfstreu), auch agglomeriert | |
2704 | Koks und Schwelkoks, aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf, auch agglomeriert; Retortenkohle | |
2705 | Steinkohlengas, Wassergas, Schwachgas und ähnliche Gase, ausgenommen Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe | |
2706 | Teer aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf und andere Mineralteere, auch entwässert oder teilweise destilliert, einschliesslich rekonstituierter Teere | |
2707 | Öle und andere Erzeugnisse der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers; ähnliche Erzeugnisse, in denen die aromatischen Bestandteile im Gewicht gegenüber den nicht aromatischen Bestandteilen überwiegen | |
2708 | Pech und Pechkoks aus Steinkohlenteer oder anderen Mineralteeren | |
2711 12 | Propan, verflüssigt | |
2711 13 | Butane, verflüssigt | |
2711 14 | Ethylen, Propylen, Butylen und Butadien, verflüssigt | |
2711 19 | Gasförmige Kohlenwasserstoffe, verflüssigt – andere | |
2712 | Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische «slack wax», Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt | |
2713 | Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien | |
2714 | Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse Schiefer und Sande; Asphaltite und Asphaltgestein | |
2715 | Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (z. B. Asphaltmastix, Verschnittbitumen) | |
2803 | Kohlenstoff (Russ und andere Formen von Kohlenstoff, anderweit weder genannt noch inbegriffen) | |
ex | 2804 29 | Helium |
2804 61 | Silicium, mit einem Gehalt an Silicium von 99,99 GHT oder mehr | |
2804 69 | Silicium, mit einem Gehalt an Silicium von weniger als 99,99 GHT | |
2811 | Andere anorganische Säuren und andere anorganische Sauerstoffverbindungen der nichtmetallischen Elemente | |
2814 | Ammoniak, wasserfrei oder in wässriger Lösung | |
2815 | Natriumhydroxid (Ätznatron) Kaliumhydroxid (Ätzkali) Natrium- oder Kaliumperoxid | |
2816 | Magnesiumhydroxid und -peroxid Strontium- und Bariumoxid, -hydroxid und -peroxid | |
2818 | Künstlicher Korund, auch chemisch nicht einheitlich; Aluminiumoxid; Aluminiumhydroxid | |
ex | 2825 | Hydrazin und Hydroxylamin und ihre anorganischen Salze; andere anorganische Basen; andere Metalloxide, -hydroxide und -peroxide, ausgenommen solche des KN-Codes 2825 30 00 |
2833 | Sulfate; Alaune Peroxosulfate (Persulfate) | |
2834 | Nitrite; Nitrate | |
ex | 2835 | Phosphinate (Hypophosphite), Phosphonate (Phosphite) und Phosphate; Polyphosphate, auch chemisch einheitlich, ausgenommen solche der Nr. 2835 26 |
2836 | Carbonate; Peroxocarbonate (Percarbonate); handelsübliches ammoniumcarbamathaltiges Ammoniumcarbonat | |
2845 40 | Helium-3 | |
2849 | Carbide, auch chemisch nicht einheitlich | |
2901 | Acyclische Kohlenwasserstoffe | |
2902 | Cyclische Kohlenwasserstoffe | |
2903 | Halogenderivate der Kohlenwasserstoffe | |
2905 | Acyclische Alkohole und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate | |
2907 | Phenole; Phenolalkohole | |
2909 | Ether, Etheralkohole, Etherphenole, Etheralkoholphenole, Alkoholperoxide, Etherperoxide, Acetal- und Halbacetalperoxide, Ketonperoxide (auch chemisch nicht einheitlich); ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate | |
2910 | Epoxide, Epoxyalkohole, Epoxyphenole und Epoxyether mit dreigliedrigem Ring; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate | |
2914 | Ketone und Chinone, auch mit anderen Sauerstoff-Funktionen und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate | |
2915 | Carbonsäuren, gesättigt, acyclisch, einbasisch, und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate | |
2916 | Ungesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und cyclische einbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate | |
2917 | Carbonsäuren, mehrbasisch, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate | |
2922 | Aminoverbindungen mit Sauerstofffunktion | |
2923 | Quaternäre Ammoniumsalze und hydroxide; Lecithine und andere Phosphoaminolipoide, auch chemisch nicht einheitlich | |
2926 | Verbindungen mit Nitrilfunktion | |
2931 | Andere organisch-anorganische Verbindungen | |
2933 | Heterocyclische Verbindungen mit ausschliesslich Stickstoff als Heteroatom(e) | |
3104 20 | Kaliumchlorid | |
3105 20 | Düngemittel, mineralische oder chemische, die drei düngenden Elemente Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend | |
3105 60 | Düngemittel, mineralische oder chemische, die zwei düngenden Elemente Phosphor und Kalium enthaltend | |
ex | 3105 90 | andere Düngemittel, Kaliumchlorid enthaltend |
3301 | Ätherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschliesslich feste (konkrete) oder absolute; Resinoide; Extraktions-Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nichtflüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus der Herstellung terpenfreier ätherischer Öle; destillierte aromatische Wasser und wässerige Lösungen ätherischer Öle | |
3304 | Schönheitsmittel, Schminken und Hautpflegemittel, zubereitet, ausgenommen Arzneiwaren, einschliesslich Sonnenschutz- oder Bräunungsmittel; Zubereitungen für die Hand- oder Fusspflege | |
3305 | Zubereitungen für die Haarpflege | |
3306 | Zubereitungen für die Mund- oder Zahnhygiene, einschliesslich Haftpuder und -cremen für künstliche Gebisse; Garne zur Reinigung der Zahnzwischenräume (Zahnseide), für den Einzelverkauf aufgemacht | |
3307 | Zubereitungen zur Verwendung vor, beim oder nach dem Rasieren, Körperdesodorierungsmittel, zubereitete Badezusätze, Enthaarungsmittel, andere zubereitete Riechstoffe oder Körperpflegemittel und andere kosmetische Zubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Raumdesodorierungsmittel, auch nicht parfümiert, auch mit desinfizierenden Eigenschaften | |
3401 | Seifen; als Seife verwendbare organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen, in Stangen, Blöcken, geformten Stücken oder Figuren, auch Seife enthaltend; organisch grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen zum Waschen der Haut, in flüssiger oder dickflüssiger Form, in Aufmachung für den Einzelverkauf, auch Seife enthaltend; Papier, Watte, Filze und Vliesstoffe, mit Seife oder Reinigungsmitteln imprägniert, bestrichen oder überzogen | |
3402 | Organische grenzflächenaktive Stoffe (ausg. Seifen); grenzflächenaktive Zubereitungen, zubereitete Waschmittel (einschl. Waschhilfsmittel) und zubereitete Reinigungsmittel, auch Seife enthaltend, ausgenommen solche der Nr. 3401 | |
3404 | Künstliche Wachse und zubereitete Wachse | |
3801 | Künstlicher Grafit; kolloider oder halbkolloider Grafit; Zubereitungen auf der Grundlage von Grafit oder anderem Kohlenstoff, in Form von Pasten, Blöcken, Plättchen oder anderen Halberzeugnissen | |
3811 | Antiklopfmittel, Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditive und andere zubereitete Additive für Mineralöle (einschl. Treibstoffe) oder für andere zu gleichen Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten | |
3812 | Zubereitete Vulkanisationsbeschleuniger; zusammengesetzte Weichmacher für Kautschuk oder Kunststoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Antioxidationsmittel und andere zusammengesetzte Stabilisatoren für Kautschuk oder Kunststoffe | |
3817 | Alkylbenzol-Gemische und Alkylnaphthalin-Gemische, ausgenommen solche der Nr. 2707 oder 2902 | |
3819 | Flüssigkeiten für hydraulische Bremsen und andere zubereitete Flüssigkeiten für hydraulische Kraftübertragungen, auch mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von weniger als 70 Gewichtsprozent | |
3823 | Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole | |
3824 | Zubereitete Bindemittel für Giessereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschl. Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen | |
3901 | Polymere des Ethylens, in Primärformen | |
3902 | Polymere des Propylens oder anderer Olefine, in Primärformen | |
3903 | Polymere des Styrols, in Primärformen | |
3904 | Polymere des Vinylchlorids oder anderer halogenierter Olefine, in Primärformen | |
3907 | Polyacetale, andere Polyether und Epoxidharze, in Primärformen; Polycarbonate, Alkydharze, Allylpolyester und andere Polyester, in Primärformen | |
3908 | Polyamide in Primärformen | |
3916 | Monofile mit einer grössten Querschnittdimension von mehr als 1 mm, Stäbe, Stangen und Profile, auch mit Oberflächenbearbeitung, jedoch nicht weiterbearbeitet, aus Kunststoffen | |
3917 | Rohre und Schläuche und Zubehör dazu (z. B. Nippel, Bogen, Verbindungsstücke), aus Kunststoffen | |
3919 | Platten, Blätter, Streifen, Bänder, Folien und andere flache Erzeugnisse, selbstklebend, aus Kunststoffen, auch in Rollen | |
3920 | Andere Platten, Blätter, Folien, Bänder und Streifen, nicht aus Zellkunststoff, weder verstärkt, geschichtet noch auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen vereinigt, ohne Unterlage | |
3921 | Andere Platten, Blätter, Folien, Bänder und Streifen, aus kompakten Kunststoffen, weder verstärkt, geschichtet noch auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen vereinigt, ohne Unterlage | |
3923 | Transport- oder Verpackungsmittel, aus Kunststoffen; Stöpsel, Deckel, Kapseln und andere Verschlüsse, aus Kunststoffen | |
3925 | Waren zu Bauzwecken, aus Kunststoffen, anderweit weder genannt noch inbegriffen | |
3926 | Andere Waren aus Kunststoffen und Waren aus anderen Stoffen der Nrn. 3901–3914 | |
4002 | Synthetischer Kautschuk und Faktis (Ölkautschuk), in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen; Mischungen von Waren der Nr. 4001 mit Waren dieser Nummer, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen. | |
4011 | Neue Luftreifen, aus Kautschuk | |
4016 | Andere Waren aus Weichkautschuk | |
4107 | Leder, nach dem Gerben oder nach dem Trocknen zugerichtet, und Leder und Häute als Pergament- oder Rohhautleder zugerichtet, von Tieren der Rindviehgattung (einschl. Büffel) oder von Pferden und anderen Einhufern, enthaart, auch gespalten, andere als solche der Nr. 4114 | |
4202 | Reisekoffer, Handkoffer aller Art, einschliesslich Toiletten- und Dokumentenkoffer, Aktenmappen, Schulsäcke, Brillenetuis, Etuis für Ferngläser, Fotoapparate, Filmkameras, Musikinstrumente oder Waffen und ähnliche Behältnisse; Reisetaschen, Isoliertaschen für Lebensmittel und Getränke, Toilette-Necessaires, Rucksäcke, Handtaschen, Einkaufstaschen, Brieftaschen, Geldbeutel, Kartentaschen, Zigarettenetuis, Tabakbeutel, Werkzeugtaschen, Taschen für Sportgeräte, Schachteln für Flakons oder Schmuck, Puderdosen, Etuis für Gold- und Silberschmiedewaren und ähnliche Behältnisse aus Leder, rekonstituiertem Leder, Kunststofffolien, Spinnstoffen, Vulkanfiber oder Pappe, oder ganz oder vorwiegend mit diesen Stoffen oder Papier überzogen | |
4301 | Rohe Pelzfelle (einschl. Köpfe, Schwänze, Klauen und andere zu Kürschnerzwecken verwendbare Teile), ausgenommen rohe Häute und Felle der Nr. 4101, 4102 oder 4103 | |
4302 | Gegerbte oder zugerichtete Pelzfelle (einschl. Kopf, Schwanz, Klauen und andere Teile, Abfälle und Überreste), auch zusammengesetzt (ohne Zusatz anderer Stoffe), ausgenommen solche der Position 4303 | |
44 | Holz, Holzkohle und Holzwaren | |
4703 | Chemische Halbstoffe aus Holz (Natron- oder Sulfat-Holzzellstoff), andere als solche zum Auflösen | |
4705 | Halbstoffe aus Holz, mittels einer kombinierten mechanischen und chemischen Behandlung erzeugt | |
4801 | Zeitungsdruckpapier, in Rollen oder Bogen | |
4802 | Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, der zum Schreiben, Bedrucken oder zu anderen grafischen Zwecken verwendeten Art, und Papiere und Pappen für Lochkarten oder Lochstreifen, nicht perforiert, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, in allen Grössen und Formaten, ausgenommen Papiere der Nr. 4801 oder 4803; Büttenpapiere und Büttenpappen (handgeschöpft) | |
4803 | Papier in der für Toilettenpapier, Abschminktüchlein, Handtücher, Servietten und ähnliche Papiere für den Haushalt, zu hygienischen Zwecken oder für die Körperpflege verwendeten Art, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstoff, auch gekreppt, gefältelt, gaufriert, perforiert, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder Bogen | |
4804 | Kraftpapier und Kraftpappe, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen oder Bogen, andere als solche der Nr. 4802 oder 4803 | |
4805 | Andere Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen oder Bogen, die keine andere als die in Anmerkung 3 dieses Kapitels genannten Bearbeitungen erfahren haben | |
4810 | Papiere und Pappen, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, auch mit Bindemitteln, ausgenommen solche mit anderem Strich oder Überzug, auch auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, in allen Grössen und Formaten | |
4811 | Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, gestrichen, überzogen, imprägniert, beschichtet, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, in allen Grössen und Formaten, andere als solche der Nr. 4803, 4809 oder 4810 | |
4818 | Papier in der für Toilettenpapier und für ähnliche Papiere verwendeten Art, Zellstoffwatte oder Vliese aus Zellstofffasern, in der für den Haushalt oder zu hygienischen Zwecken verwendeten Art, in Rollen mit einer Breite von nicht mehr als 36 cm oder auf ein bestimmtes Format zugeschnitten; Taschentücher, Abschminktücher, Handtücher, Tischtücher, Tischservietten, Betttücher und ähnliche Waren für den Haushalt, für die Körperpflege, zu hygienischen Zwecken oder für den Spitalbedarf, Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Papierhalbstoff, Papier, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern | |
4819 | Schachteln, Säcke, Beutel, Tüten und andere Verpackungsmittel aus Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern; Kartonageartikel der in Büros, Läden oder dergleichen verwendeten Art | |
4823 | Andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, auf Format zugeschnitten; andere Waren aus Papierhalbstoff, Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern | |
5402 | Synthetische Filamentgarne (andere als Nähgarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, einschliesslich synthetische Monofile von weniger als 67 Dezitex | |
5601 | Watte aus Spinnstoffen und Waren daraus; Spinnstofffasern mit einer Länge von nicht mehr als 5 mm (Scherstaub), Knoten und Noppen, aus Spinnstoffen | |
5603 | Vliesstoffe, auch imprägniert, bestrichen, überzogen oder geschichtet | |
6204 | Kostüme (Tailleurs), Ensembles, Jacken, Kleider (Röcke), Jupes, Hosenjupes, lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen und kurze Hosen (andere als Badehosen), für Frauen oder Mädchen | |
6305 | Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken | |
6403 | Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Leder | |
6806 | Hüttenwolle, Schlackenwolle, Steinwolle und ähnliche mineralische Wollen; geblähter Vermiculit, geblähter Ton, Schaumschlacke und ähnliche geblähte mineralische Erzeugnisse; Mischungen und Waren aus mineralischen Stoffen zu Wärme-, Kälte- oder Schallisolationszwecken oder zu Schalldämpfungszwecken, ausgenommen solche der Nr. 6811 oder 6812 oder des Kapitels 69 | |
6807 | Waren aus Asphalt oder aus ähnlichen Stoffen | |
6808 | Platten, Dielen, Fliesen, Blöcke und ähnliche Waren, aus Pflanzenfasern, Stroh oder Holzspänen, -plättchen, -schnitzeln, -sägespänen oder anderen Holzabfällen, mit Zement, Gips oder anderen mineralischen Bindemitteln agglomeriert | |
6810 | Waren aus Zement, Beton oder Kunststein, auch armiert | |
6814 | Bearbeiteter Glimmer und Waren aus Glimmer, einschliesslich agglomerierter oder wiedergewonnener Glimmer, auch auf Unterlage aus Papier, Pappe oder anderen Stoffen | |
6815 | Waren aus Steinen oder anderen mineralischen Stoffen (einschl. Kohlenstofffasern und Waren daraus sowie Waren aus Torf), anderweit weder genannt noch inbegriffen | |
6902 | Feuerfeste Steine, Platten, Fliesen und ähnliche keramische Bauteile, andere als solche aus kieselsaurem Fossilienmehl oder aus ähnlichen kieselsauren Erden | |
6907 | Fliesen, Boden- und Wandplatten, aus Keramik; Würfel, Steinchen und ähnliche Waren für Mosaike, aus Keramik, auch auf Unterlage; Stücke für die Endbearbeitung, aus Keramik | |
7005 | Float-Glas und auf einer oder beiden Seiten geschliffenes oder poliertes Glas, in Platten oder Tafeln, auch mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht, aber nicht anders bearbeitet | |
7007 | Sicherheitsglas, aus gehärtetem Glas oder mehrschichtigem Glas (Verbundglas) | |
7010 | Ballons, Korbflaschen, Flaschen, Flakons, Einmachgläser, Töpfe, Verpackungsröhrchen, Ampullen und andere Behältnisse zu Transport- oder Verpackungszwecken, aus Glas; Konservengläser; Stöpsel, Deckel und andere Verschlüsse, aus Glas | |
7019 | Glasfasern (einschl. Glaswolle) und Waren daraus (z. B. Garne, Glasseidenstränge [Rovings], Gewebe) | |
7104 | Synthetische oder rekonstituierte Steine, auch bearbeitet oder assortiert, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst; synthetische oder rekonstituierte Steine, nicht assortiert, zur Erleichterung des Transportes vorübergehend aufgereiht | |
7106 | Silber (einschl. vergoldetes oder platiniertes Silber), in Rohform oder in Form von Halbzeug oder Pulver | |
ex | 7110 | Platin, in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver, ausgenommen KN-Codes 7110 21 und 7110 29 |
7112 | Abfälle und Schrott aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen; andere Abfälle und Schrott, Edelmetalle oder Edelmetallverbindungen enthaltend, wie sie hauptsächlich zur Wiedergewinnung von Edelmetallen verwendet werden, andere als Waren der Nr. 8549 | |
7115 | Andere Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen | |
7201 | Roheisen und Spiegeleisen, in Masseln, Flossen oder anderen Rohformen | |
7202 | Ferrolegierungen | |
7203 | Durch Direktreduktion aus Eisenerzen erhaltene Eisenerzeugnisse und anderer Eisenschwamm, in Stücken, Pellets oder ähnlichen Formen; Eisen mit einer minimalen Reinheit von 99,94 Gewichtsprozent, in Stücken, Pellets oder ähnlichen Formen | |
7204 | Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Stahl; Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl | |
7205 | Körner und Pulver, aus Roheisen, Spiegeleisen, Eisen oder Stahl | |
7401 | Kupfermatte; Zementkupfer (gefälltes Kupfer) | |
7402 | Nicht raffiniertes Kupfer; Kupferanoden zum elektrolytischen Raffinieren | |
7403 | Raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform | |
7404 | Abfälle und Schrott, aus Kupfer | |
ex | 7406 | Pulver und Flitter, aus Kupfer, ausgenommen dendritisches Kupferpulver |
7408 | Draht aus Kupfer | |
7503 | Abfälle und Schrott, aus Nickel | |
7504 | Pulver und Flitter, aus Nickel | |
7505 | Stangen (Stäbe), Profile und Draht, aus Nickel | |
7601 | Aluminium in Rohform | |
7602 | Abfälle und Schrott, aus Aluminium | |
7603 | Pulver und Flitter, aus Aluminium | |
7604 | Stäbe, Stangen und Profile, aus Aluminium | |
7605 | Draht aus Aluminium | |
7606 | Bleche und Bänder, aus Aluminium, mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm | |
7607 | Blattmetall (Folien) und dünne Bänder, aus Aluminium (auch bedruckt oder auf Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen), mit einer Dicke (ohne Unterlage) von nicht mehr als 0,2 mm | |
7608 | Rohre aus Aluminium | |
7610 | Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Geländer), aus Aluminium, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stangen (Stäbe), Profile, Rohre und dergleichen, aus Aluminium | |
7612 | Sammelbehälter, Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen und ähnliche Behälter (einschl. Verpackungsröhrchen und Tuben), aus Aluminium, für Stoffe aller Art (ausg. verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von 300 l oder weniger, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung | |
7801 | Blei in Rohform | |
8102 | Molybdän und Waren daraus, einschliesslich Abfälle und Schrott | |
8104 | Magnesium und Waren daraus, einschliesslich Abfälle und Schrott | |
8105 | Cobaltmatte und andere Zwischenerzeugnisse der Cobaltmetallurgie; Cobalt und Waren daraus, einschliesslich Abfälle und Schrott“ | |
8207 | Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in mechanischen oder nicht mechanischen Handwerkzeugen oder in Werkzeugmaschinen (z. B. zum Tiefziehen, Gesenkschmieden, Stanzen, Lochen, Gewindebohren, Gewindeschneiden, Bohren, Reiben, Räumen, Fräsen, Drehen, Schrauben), einschliesslich Zieheisen oder Pressmatrizen zum Ziehen oder Strangpressen von Metallen, Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge | |
8212 | Rasiermesser, Rasierapparate und Rasierklingen (einschl. Klingenrohlinge im Band) | |
8302 | Beschläge und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen, für Möbel, Türen, Treppen, Fenster, Fensterläden, Karosserien, Sattlerwaren, Koffer, Reisekisten oder andere derartige Waren; Kleiderhaken, Huthalter, Konsolen, Stützen und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen; Laufrädchen oder -rollen mit Befestigungsvorrichtung aus unedlen Metallen; automatische Türschliesser aus unedlen Metallen | |
8309 | Stöpsel (einschl. Kronenverschlüsse, Stöpsel mit Gewinde und Giesspfropfen), Deckel, Flaschenkapseln, Spunde mit Schraubgewinde, Spundbleche, Plomben und anderes Verpackungszubehör, aus unedlen Metallen | |
8407 | Hubkolben- oder Kreiskolbenmotoren mit Funkenzündung (Verbrennungsmotoren) | |
8408 | Kolbenmotoren mit Kompressionszündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren) | |
8409 | Teile, erkennbar als ausschliesslich oder hauptsächlich für Motoren der Nr. 8407 oder 8408 bestimmt | |
ex | 8411 | Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propellertriebwerke und andere Gasturbinen, ausgenommen Teile von Turbo-Strahltriebwerken und Turbo-Propellertriebwerken der Nr. 8411 91 00 |
8412 | Andere Motoren und Kraftmaschinen | |
8413 | Pumpen für Flüssigkeiten, auch mit Flüssigkeitsmesser (ausg. medizinische Sekret-Absaugpumpen oder am Körper zu tragende oder implantierbare medizinische Pumpen); Hebewerke für Flüssigkeiten (ausg. Pumpen) | |
8414 | Luft- oder Vakuumpumpen, Luft- oder andere Gaskompressoren und Ventilatoren; Abluft- oder Umluftabzugshauben, mit eingebautem Ventilator, auch mit Filter; gasdichte biologische Sicherheitswerkbänke, auch mit Filter | |
8418 | Kühlschränke, Gefrierschränke und andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung; Wärmepumpen, andere als Klimageräte der Nr. 8415; Teile davon | |
8419 | Apparate, Vorrichtungen oder Laboreinrichtungen, auch elektrisch beheizt (ausg. Öfen und andere Apparate der Nr. 8514), zum Behandeln von Stoffen durch auf einer Temperaturänderung beruhende Vorgänge, wie Heizen, Kochen, Rösten, Destillieren, Rektifizieren, Sterilisieren, Pasteurisieren, Dämpfen, Trocknen, Verdampfen, Kondensieren oder Kühlen, ausgenommen Haushaltapparate; nichtelektrische Warmwasserbereiter (Durchlauferhitzer oder Heisswasserspeicher) | |
8421 | Zentrifugen, einschliesslich Trockenschleudern; Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten oder Gasen | |
8422 | Geschirrspülmaschinen; Maschinen und Apparate zum Reinigen oder Trocknen von Flaschen oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Füllen, Verschliessen, Verkorken oder Etikettieren von Flaschen, Büchsen, Säcken oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Verkapseln von Flaschen, Töpfen, Tuben und dergleichen Behältnissen; andere Maschinen und Apparate zum Verpacken von Waren (einschl. Maschinen und Apparate zum Verpacken mittels Schrumpffolie); Maschinen und Apparate zum Versetzen von Getränken mit Kohlensäure | |
8424 | Mechanische Apparate (auch handbetrieben) zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben von Flüssigkeiten oder Pulver; Feuerlöscher, auch mit Füllung; Spritzpistolen und ähnliche Apparate; Sandstrahlmaschinen, Dampfstrahlapparate und dergleichen | |
8426 | Derrickkrane; andere Auslegerkrane sowie Kabelkrane; Laufkrane, Verladebrücken, Hubportale, Brückenkrane, Portalkarren und Krankarren | |
8431 | Teile, erkennbar als ausschliesslich oder hauptsächlich für Maschinen oder Apparate der Nrn. 8425–8430 bestimmt | |
8450 | Maschinen zum Waschen von Wäsche, auch mit Vorrichtung zum Trocknen | |
8455 | Metallwalzwerke und Walzen hierfür | |
8466 | Teile und Zubehör, erkennbar als ausschliesslich oder hauptsächlich für Maschinen der Nrn. 8456–8465 bestimmt, einschliesslich Werkstück- und Werkzeughalter, selbstöffnende Gewindeschneidköpfe, Teilköpfe und andere Spezialvorrichtungen für diese Maschinen; Werkzeughalter für von Hand zu führende Werkzeuge aller Art | |
8467 | Von Hand zu führende, pneumatisch, hydraulisch oder mit eingebautem Motor (elektrisch oder nichtelektrisch) betriebene Werkzeuge | |
8471 | Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; magnetische oder optische Schriftleser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in Form eines Codes und Maschinen zum Verarbeiten dieser Daten, anderweit weder genannt noch inbegriffen | |
8474 | Maschinen und Apparate zum Sortieren, Sieben, Trennen, Waschen, Zerkleinern, Mahlen, Mischen oder Kneten von Erden, Steinen, Erzen oder anderen festen mineralischen Stoffen (einschl. Pulver und Breie); Maschinen zum Pressen oder Formen von festen mineralischen Brennstoffen, keramischen Massen, Zement, Gips oder anderen pulver- oder breiförmigen mineralischen Stoffen; Maschinen zum Herstellen von Giessformen aus Sand | |
8477 | Maschinen und Apparate zum Bearbeiten von Kautschuk oder Kunststoffen oder zum Herstellen von Erzeugnissen aus diesen Stoffen, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen | |
8479 | Maschinen und mechanische Apparate mit eigenständiger Funktion, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen | |
8480 | Giesserei-Formkästen; Modellplatten; Giessereimodelle; Formen für Metalle (andere als solche zum Giessen von Ingots, Masseln oder dergleichen), für Metallcarbide, Glas, mineralische Stoffe, Kautschuk oder Kunststoffe | |
8481 | Armaturen und ähnliche Apparate für Rohr- oder Schlauchleitungen, Dampfkessel, Sammelbehälter, Wannen oder ähnliche Behälter, einschliesslich Druckminderventile und thermostatisch gesteuerte Ventile | |
8482 | Wälzlager (Kugellager, Rollenlager und Nadellager) | |
8483 | Transmissionswellen (einschl. Nockenwellen und Kurbelwellen) und Kurbeln; Lagergehäuse und Lagerschalen; Zahnradgetriebe und Friktionsräder; Umlaufspindeln mit Kugeln oder Rollen; Untersetzungs-, Übersetzungs- und Wechselgetriebe, einschliesslich Drehmomentwandler; Schwungräder, Riemen- und Seilscheiben, einschliesslich Rollenblöcke für Flaschenzüge; Schaltkupplungen und andere Wellenkupplungen, einschliesslich Gelenkverbindungen | |
8487 | Teile von Maschinen oder Apparaten, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Teile mit elektrischen Anschlussstücken, elektrischen Isolierungen, Wicklungen, Kontakten oder anderen charakteristischen Merkmalen elektrotechnischer Waren | |
8501 | Elektromotoren und elektrische Generatoren, ausgenommen Stromerzeugungsaggregate | |
8502 | Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer | |
8503 | Teile, erkennbar als ausschliesslich oder hauptsächlich für Maschinen der Nr. 8501 oder 8502 bestimmt | |
8504 | Elektrische Transformatoren, elektrische statische Umformer (z. B. Gleichrichter), Reaktanz- und Drosselspulen | |
8511 | Elektrische Zündapparate, Zündvorrichtungen und Anlasser für Motoren mit Funken- oder Kompressionszündung (z. B. Magnetzünder, Lichtmagnetzünder, Zündspulen, Zünd- oder Glühkerzen); mit diesen Motoren verwendete Generatoren (z. B. Gleich- und Wechselstromerzeuger) und Lade- oder Rückstromschalter | |
8516 | Elektrische Warmwasserbereiter und Tauchsieder; elektrische Apparate zum Heizen von Räumen, des Bodens oder zu ähnlichen Zwecken; elektrothermische Apparate zur Haarpflege (z. B. Haartrockner, Dauerwellenapparate, Brennscherenwärmer) oder zum Händetrocknen; elektrische Bügeleisen; andere elektrothermische Haushaltapparate; elektrische Heizwiderstände, andere als solche der Nr. 8545 | |
8517 | Telefonapparate, einschliesslich Smartphones und andere Telefone für zellulare Netze und für andere drahtlose Netze; andere Sende-, Übermittlungs- oder Empfangsgeräte für Sprache, Bilder oder andere Daten, einschliesslich Apparate für den Informationsaustausch in einem drahtgebundenen oder drahtlosen Netz (wie ein lokales Netz [LAN] oder ein Weitverkehrsnetz [WAN]), andere als solche der Nr. 8443, 8525, 8527 oder 8528 | |
8523 | Platten, Bänder, nicht flüchtige Datenspeicher auf Halbleiterbasis, «intelligente Karten» und andere Träger zur Aufnahme von Ton oder anderen Erscheinungen, auch mit Aufzeichnungen, einschliesslich Matrizen und Galvanos zum Herstellen von Schallplatten, ausgenommen Waren des Kapitels 37 | |
8525 | Sendegeräte für den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät oder Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokamera-Rekorder | |
8526 | Geräte für Funkmessung und -ortung (Radar), Geräte für Funknavigation und Geräte für Funkfernsteuerung | |
8531 | Elektrische Signalgeräte zum Geben von akustischen oder sichtbaren Signalen (z. B. Läutwerke, Sirenen, Anzeigetafeln, Diebstahlalarmgeräte oder Feuermelder) | |
8535 | Geräte zum Unterbrechen, Trennen, Schützen, Abzweigen, Verbinden oder Anschliessen elektrischer Stromkreise (z. B. Schalter, Kommutatoren, Sicherungen, Überspannungsableiter, Spannungsbegrenzer, Überspannungsausgleicher, Stromentnahmevorrichtungen und andere Verbindungselemente, Verbindungskästen), für Spannungen von mehr als 1000 V | |
8536 | Geräte zum Unterbrechen, Trennen, Schützen, Abzweigen, Verbinden oder Anschliessen elektrischer Stromkreise (z. B. Schalter, Kommutatoren, Relais, Sicherungen, Überspannungsausgleicher, Stecker, Stromentnahmevorrichtungen, Lampenfassungen und andere Verbindungselemente, Verbindungskästen), für eine Spannung von nicht mehr als 1000 V; Verbinder für optische Fasern, optische Bündel oder Kabel | |
8537 | Tafeln, Bretter, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, mit mehreren Geräten der Nr. 8535 oder 8536 ausgerüstet, für die elektrische Steuerung oder die Stromverteilung, auch Instrumente oder Apparate des Kapitels 90 enthaltend, sowie numerische Steuerungen, andere als Vermittlungsapparate der Nr. 8517 | |
8538 | Teile, als ausschliesslich oder hauptsächlich für Geräte der Nr. 8535, 8536 oder 8537 bestimmt erkennbar | |
8539 | Elektrische Glühlampen und Entladungslampen, einschliesslich innenverspiegelter Scheinwerferlampen und Lampen für Ultraviolett- oder Infrarotstrahlung; Bogenlampen; Leuchtdioden (LED)-Lichtquellen | |
8541 | Halbleiterbauelemente (z. B. Dioden, Transistoren, Halbleiterwandler); lichtempfindliche Halbleiterbauelemente, einschliesslich auch zu Modulen zusammengesetzte oder in Tafeln aufgemachte fotovoltaische Zellen; Leuchtdioden (LED), auch mit anderen Leuchtdioden (LED) zusammengesetzt; gefasste oder montierte piezoelektrische Kristalle | |
8542 | Elektronische integrierte Schaltungen | |
8543 | Elektrische Maschinen und Apparate mit eigenständiger Funktion, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen | |
8544 | Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel (einschl. Koaxialkabel) und andere isolierte Leiter für die Elektrotechnik, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen | |
8545 | Kohleelektroden, Kohlebürsten, Kohlen für Lampen oder für Primärelemente und andere Waren aus Grafit oder aus anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall, für die Elektrotechnik | |
8603 | Triebwagen und Schienenbusse, ausgenommen solche der Nr. 8604 | |
8606 | Schienengebundene Güterwagen | |
8701 | Traktoren (ausg. Zugkarren der Nr. 8709) | |
8703 | Personenautomobile und andere hauptsächlich zum Befördern von Personen gebaute Automobile (andere als solche der Nr. 8702), einschliesslich «Breaks» und Rennwagen | |
8704 | Automobile zum Befördern von Waren | |
8716 | Anhänger, einschliesslich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge; Teile davon | |
8802 | Andere Luftfahrzeuge (z. B. Hubschrauber, Flugzeuge), ausgenommen Luftfahrzeuge ohne Besatzung der Nr. 8806; Raumfahrzeuge (einschl. Satelliten) und ihre Trägerraketen und suborbitale Fahrzeuge | |
8901 | Passagierschiffe, Schiffe für Kreuzfahrten, Fährschiffe, Frachtschiffe, Lastkähne und ähnliche Schiffe zum Befördern von Personen oder Waren | |
8903 | Jachten und andere Vergnügungs- oder Sportboote; Ruderboote und Kanus | |
8904 | Schlepper und Schubschiffe | |
8905 | Leuchtschiffe, Feuerlöschschiffe, Schwimmbagger, Schwimmkrane und andere Schiffe, bei denen das Fahren im Vergleich zu ihrem Verwendungszweck von untergeordneter Bedeutung ist; Schwimmdocks; schwimmende oder unter Wasser absenkbare Bohr- oder Förderplattformen | |
9001 | Optische Fasern und Bündel aus optischen Fasern; Kabel aus optischen Fasern, andere als solche der Nr. 8544; polarisierende Stoffe in Form von Folien oder Platten; Linsen (einschl. Kontaktlinsen), Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, ungefasst, ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas | |
9006 | Fotografische Aufnahmeapparate; Blitzlichtgeräte und -vorrichtungen, einschliesslich Blitzlichtlampen, für fotografische Zwecke, ausgenommen Entladungslampen der Nr. 8539 | |
9013 | Flüssigkristallanzeige, die anderweit als Waren nicht genauer erfasst sind; Laser, andere als Laserdioden; andere optische Apparate, Geräte und Instrumente, in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen | |
9014 | Kompasse, einschliesslich Navigationskompasse; andere Navigationsinstrumente, -apparate und -geräte | |
9026 | Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Kontrollieren von Durchfluss, Füllhöhe, Druck oder von anderen veränderlichen Grössen von Flüssigkeiten oder Gasen (z. B. Durchflussmesser, Flüssigkeitsstand- oder Gasstandanzeiger, Manometer, Wärmezähler), ausgenommen Instrumente, Apparate und Geräte der Nr. 9014, 9015, 9028 oder 9032 | |
9027 | Instrumente, Apparate und Geräte für physikalische oder chemische Untersuchungen (z. B. Polarimeter, Refraktometer, Spektrometer, Gas- oder Rauchgasprüfer); Instrumente, Apparate und Geräte zum Bestimmen der Viskosität, Porosität, Dilatation, Oberflächenspannung oder dergleichen oder für kalorimetrische, akustische oder fotometrische Messungen (einschl. der Belichtungsmesser); Mikrotome | |
9030 | Oszilloskope, Geräte für die Spektralanalyse und andere Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Kontrollieren elektrischer Grössen; Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder zum Nachweis von Alpha-, Beta-, Gamma-, Röntgen-, kosmischer oder anderer ionisierender Strahlen | |
9031 | Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen zum Messen oder Kontrollieren, in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen; Profilprojektoren | |
9032 | Instrumente, Apparate und Geräte zum selbsttätigen Regeln oder Kontrollieren | |
9401 | Sitzmöbel (ausg. solche der Nr. 9402), auch in Betten umwandelbare, und Teile davon | |
9403 | Andere Möbel und Teile davon | |
9404 | Untermatratzen; Bettzeug und ähnliche Waren (z. B. Obermatratzen, Steppdecken, Deckbetten, Kissen, Schlummerrollen, Kopfkissen), mit Federung oder gepolstert oder mit Füllung aus Stoffen aller Art, einschliesslich solcher aus Zellkautschuk oder -kunststoff, auch überzogen | |
9405 | Leuchten und Beleuchtungskörper (einschl. Scheinwerfer) und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder und ähnliche Waren, mit festmontierter Lichtquelle, und ihre anderweit weder genannten noch inbegriffenen Teile | |
9406 | Vorgefertigte Gebäude |
Güter zur Stärkung der Industrie nach Artikel 11a Absatz 1ter
(Art. 11a Abs. 1ter)
Zolltarifnummer | Bezeichnung | |
|---|---|---|
7304 11 | Nahtlose Rohre der für Öl oder Gasfernleitungen verwendeten Art, aus rostfreiem Stahl | |
7304 19 | Nahtlose Rohre der für Öl oder Gasfernleitungen verwendeten Art, aus anderem Stahl oder Eisen | |
7304 22 | Nahtlose Bohrgestänge, der bei der Öl- oder Gasgewinnung verwendeten Art, aus rostfreiem Stahl | |
7304 23 | Andere nahtlose Bohrgestänge, der bei der Öl- oder Gasgewinnung verwendeten Art | |
7304 29 | Nahtlose Futterrohre und Steigrohre, der bei der Öl- oder Gasgewinnung verwendeten Art, aus Eisen oder nicht rostfreiem Stahl | |
7305 11 | Andere Rohre der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art mit kreisförmigem Querschnitt, mit einem äusseren Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus Eisen oder Stahl, mit verdecktem Lichtbogen längsgeschweisst | |
7305 12 | Andere Rohre der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art mit kreisförmigem Querschnitt, mit einem äusseren Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus Eisen oder Stahl, anders längsgeschweisst | |
7305 19 | Rohre der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art mit kreisförmigem Querschnitt, mit einem äusseren Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus Eisen oder Stahl, andere | |
7305 20 | Andere Futterrohre der bei der Öl- oder Gasgewinnung verwendeten Art mit kreisförmigem Querschnitt, mit einem äusseren Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus Eisen oder Stahl | |
7306 11 | Andere Rohre der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art, geschweisst, aus rostfreiem Stahl | |
7306 19 | Andere Rohre der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art | |
7306 21 | Andere Futter- und Steigrohre der bei der Öl- oder Gasgewinnung verwendeten Art, geschweisst, aus rostfreiem Stahl | |
7306 29 | Andere Futter- und Steigrohre der bei der Öl- oder Gasgewinnung verwendeten Art | |
8207 13 | Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge, mit arbeitendem Teil aus Cermets | |
ex 8207 19 | Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge, mit arbeitendem Teil aus Diamant oder agglomeriertem Diamant | |
8413 50 | Andere oszillierende Verdrängerpumpen | |
8413 60 | Andere rotierende Verdrängerpumpen | |
8413 82 | Hebewerke für Flüssigkeiten | |
8413 92 | Teile für Hebewerke für Flüssigkeiten | |
8430 49 | Andere Bohrmaschinen und Tiefbohrgeräte, nicht selbstfahrend | |
8431 39 | Teile für Maschinen oder Apparate der Nr. 8428, andere als für Personenaufzüge, Lastenaufzüge oder Rolltreppen | |
8431 43 | Teile für Bohrmaschinen oder für Tiefbohrgeräte der Nr. 8430.41 oder 8430.49 | |
8431 49 | Andere Teile für Maschinen oder Apparate der Nr. 8426, 8429 oder 8430 | |
8705 20 | Automobile mit Derrickkran, zu Tiefbohrzwecken | |
8905 20 | Schwimmende oder unter Wasser absenkbare Bohr- oder Förderplattformen | |
ex 8905 90 | Leuchtschiffe, Feuerlöschschiffe, Schwimmkrane und andere Schiffe (ausgenommen Schwimmbagger sowie Bohr- oder Förderplattformen), bei denen das Fahren im Vergleich zu ihrem Verwendungszweck von untergeordneter Bedeutung ist, für die Hochseeschifffahrt |
Rohöl und Erdölerzeugnisse
(Art. 12a Abs. 1–3, 12b Abs. 1, 3 und 5 sowie 12c Abs. 1)
Zolltarifnummer | Bezeichnung |
|---|---|
2709 | Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien, roh |
2710 | Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien, andere als rohe Öle; anderweit weder genannte noch inbegriffene Zubereitungen mit einem Gewichtsanteil an Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien von 70 % oder mehr, in denen diese Öle den wesentlichen Bestandteil bilden; Ölabfälle |
Diamanten und Erzeugnisse mit Diamanten
(Art. 14e Abs. 1–4 und 6)
Klammerverweis bei Anhangnummer
(Art. 14e Abs. 1–3 und 6)
Schiffe, die Restriktionen unterliegen12
(Art. 12d Abs. 1–6)
Klammerverweis bei Anhangnummer
(Art. 12d Abs. 1–6 und 8)
Güter und Technologien sowie Länder,
die Restriktionen unterliegen
(Art. 14h Abs. 1–5)
KN-Code | Warenbezeichnung | Land |
|---|---|---|
8457 10 | Bearbeitungszentren zum Bearbeiten von Metallen | Kirgisische Republik |
8517 62 | Geräte zum Empfangen, Konvertieren und Senden oder Regenerieren von Tönen, Bildern oder anderen Daten, einschliesslich Geräte für die Vermittlung (switching) und Wegewahl (routing) | Kirgisische Republik |
Juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen,
die Rechte des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnisse nutzen13
(Art. 28i)
Personen, Unternehmen und Organisationen, die durch eine Entscheidung gemäss dem Erlass des Präsidenten der Russischen Föderation Nr. 302 vom 25. April 2023 in der geänderten Fassung gemäss dem Bundesgesetz 470-FZ vom 4. August 2023 in der geänderten Fassung oder nach damit im Zusammenhang stehenden oder ihnen gleichwertigen russischen Rechtsvorschriften profitiert haben14
(Art. 28j Abs. 1)
Personen, Unternehmen und Organisationen,
die an der Durchsetzung bestimmter Forderungen
in Drittländern beteiligt sind15
(Art. 28k Abs. 1 und 2)