BBl 1993 IV 372
Botschaft betreffend das Übereinkommen über die Markierung von Plastiksprengstoffen zum Zwecke des Aufspürens vom 4. Oktober 1993
#ST# 93.080
Botschaft betreffend das Übereinkommen über die Markierung von Plastiksprengstoffen zum Zwecke des Aufspürens
vom 4. Oktober 1993
Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren,
wir unterbreiten. Ihnen den Entwurf zu einem Bundesbeschluss betreffend das Übereinkommen über die Markierung von Plastiksprengstoffen zum Zwecke des Aufspürens und beantragen Ihnen, diesem zuzustimmen.
Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.
4. Oktober 1993 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ogi Der Bundeskanzler: Couchepin
372 1993-672
Übersicht In den vergangenen Jahren wurden mehrmals zivile Luftfahrzeuge durch Sprengstoffanschläge zum Absturz gebracht. Die Luftkatastrophe von Lockerbie vom Dezember 1988 gab dem Rat der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) den Anlass, mit Unterstützung des Sicherheitsrates und der Generalversammlung der UNO die Ausarbeitung eines Übereinkommens über die Markierung von Plastiksprengstoffen zum Zwecke des Aufspürens in die Wege zu leiten. Dieses Übereinkommen wurde am l. März 1991 in Montreal an einer diplomatischen Konferenz von den vertretenen 79 Staaten einstimmig angenommen und zur Unterzeichnung und Ratifikation aufgelegt. Mit der vorliegenden Botschaft wird die Genehmigung dieses Übereinkommens und die Ermächtigung des Bundesrates zu dessen Ratifikation beantragt. Der Inhalt des Übereinkommens kann wie folgt zusammengefasst werden:
Die Staaten verpflichten sich, bei der Herstellung der im Technischen Anhang des Übereinkommens definierten Plastiksprengstoffe bestimmte Markierstoffe ] beizufügen;
die Staaten verpflichten sich, die Ein- und Ausfuhr nicht markierter Plastiksprengstoffe zu verbieten sowie für eine besonders strikte Kontrolle und in bestimmtem Umfange auch fiir die Unschädlichmachung dieser Sprengstoffe besorgt zu sein. '
Es wird eine Internationale Technische Kommission von mindestens 15 Mitgliedern eingesetzt, welche die Entwicklung auf dem Gebiet der Herstellung, der Markierung und des Aufspürens der Plastiksprengstoffe verfolgt und Vorschläge für die Änderung des Technischen Anhanges unterbreitet. Zum Inkrafttreten bedarf das Übereinkommen der Ratifikation durch 35 Staaten, darunter fünf Staaten, die Plastiksprengstoffe herstellen.
Botschaft
I Allgemeiner Teil II Ausgangslage Am 2I.Dezember 1988 stürzte über Lockerbie in Schottland eine Boeing 747 der Fluggesellschaft Pan American ab; Ursache war die Auslösung einer Spreng-Vorrichtung, welche in einen Gepäck-Container hatte gelangen können. Die 259 Flugzeuginsassen und elf Bewohner der Ortschaft Lockerbie verloren ihr Leben. Die Reaktion der Staatengemeinschaft folgte umgehend: Am 30. Januar 1989 setzte der Rat der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAÓ) eine Expertengruppe zur Frage des Aufspürens von Sprengstoffen ein. In einer Resolution vom 14. Juni 1989 ersuchte der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die ICAO, die begonnenen Arbeiten auf diesem Gebiet fortzusetzen und besonders im Hinblick auf die Ausarbeitung eines Übereinkommens zu intensivieren. Diesem Wunsch, dem sich am 14. Dezember 1989 auch die Generalversammlung der Vereinten Nationen in einer Resolution anschloss, entsprach die Versammlung der ICAO vom September/Oktober 1989, indem sie die Ausarbeitung eines Über^ einkommens durch den Rechtsausschuss in der ersten Hälfte 1990 in die Wege leitete. Im April 1990 lag die Struktur eines solchen Entwurfes vor. Nachdem auch die Arbeiten auf der Stufe der Sprengstoffexperten _ hinsichtlich der Umschreibung des Plastiksprengstoffes und der dem Plastiksprengstoff beizufügenden Markierungssubstanzen hinreichend fortgeschritten waren, konnte der Rat der Organisation mit Schreiben vom 2I.Dezember 1990 zur Diplomatischen Konferenz einladen. Diese Konferenz legte am 1. März 1991 das Übereinkommen über die Markierung von Plastiksprengstoffen zum Zweck des Aufspürens zur Unterzeichnung und Ratifikation auf. Das Übereinkommen wurde von den 79 vertretenen Staaten einstimmig angenommen und von 41 Staaten, darunter der Schweiz, unterzeichnet. Mit der vorliegenden Botschaft beantragen wir, dieses Übereinkommen zu genehmigen und den Bundesrat zur Ratifikation zu ermächtigen.
12 Vorarbeiten Die Vorarbeiten für das Übereinkommen über die Markierung von Plastiksprengstoffen zum Zwecke des Aufspürens erfolgten getrennt auf der Ebene der Sprengstoffexperten (für die in den Anhang aufzunehmende Definition der Plastiksprengstoffe und für die Bestimmung der Markierung) einerseits und auf der Ebene des Rechtsausschusses (für den restlichen Teil des Übereinkommens) andererseits.
121 Vorarbeiten der Sprengstoffexperten Am 16. Februar 1989 forderte der Rat der ICAO die Staaten in einer Resolution auf, ihre Anstrengungen im Bereich der Forschung und der Entwicklung des Aufspürens von Sprengstoffen zu intensivieren. Gleichzeitig rief er eine Ad-hoc- Gruppe der Sprengstoffexperten mit vorerst 12 und später 14 Mitgliedern ins Leben, welche bereits im März 1989 erstmals zusammentrat. Nach vier Sitzungen
unterbreitete diese Expertengruppe gestützt u. a. auch auf praktische Versuche im November 1990 ihre Anträge. Ihr Vorschlag für die Definition des Plastiksprengstoffs wie auch für vier qualitativ und quantitativ festgelegte Markierungssubstanzen ist ohne materielle Änderung in den definitiven Übereinkommenstext (Technischer Anhang) übernommen werden.
122 Vorarbeiten des Rechtsausschusses Am 29. Juni 1989 bezeichnete der Rat der ICAO die Ausarbeitung eines Übereinkommens über die Markierung von Plastiksprengstoffen zum Zwecke des Aufspürens als Geschäft erster Priorität im Arbeitsprogramm des Rechtsausschusses der Organisation. Gestützt auf den Bericht des Briten Arnold Kean erarbeitete ein Unterausschuss des Rechtsausschusses im Januar 1991 einen ersten Entwurf mit folgendem wesentlichem Inhalt:
Verbot der Herstellung von nicht-markiertem Plastiksprengstoff;
Verbot des Imports und Exports von nicht-markiertem Plastiksprengstoff;
Verpflichtung zur strikten Kontrolle der Vorräte an nicht-markiertem Plastiksprengstoff; , . .
Einsetzung einer Kommission zur Überwachung der Entwicklung. Der Rechtsausschuss der ICAO überarbeitete diesen Entwurf an seiner 27. Session vom 27. März bis 12. April 1990 und verabschiedete den Text als reif für die Behandlung durch eine Diplomatische Konferenz. Der Entwurf enthält gegenüber dem Entwurf des Unterausschusses zusätzlich Bestimmungen über die Unschädlichmachung der Vorräte an nichtmarkiertem Plastiksprengstoff, i In der Vernehmlassung bei den Mitgliedstaaten, welche vom Rat der ICAO nach der Resolution A7-6 über das Verfahren zur Genehmigung von Übereinkommensentwürfen am 25. Juli 1990 sechs Monate vor Konferenzbeginn eingeleitet wurde, benützten 16 Staaten, darunter die Schweiz, die Gelegenheit, Bemerkungen zum Entwurf des Rechtsausschusses zu unterbreiten.
123 Vorarbeiten in der Schweiz Die Schweiz1 hat sich im Rat der ICAO und an der Versammlung der ICAO vom Herbst 1989 für ein Übereinkommen über die Markierung von Plastiksprengstoffen zum Zwecke des Aufspürens eingesetzt. Sie erhielt überdies Gelegenheit, in den Ad-hoc-Ausschuss der Sprengstoffexperten einen Vertreter abzuordnen, und sie beteiligte sich an den Vorarbeiten des Rechtsausschusses der ICAO. Bei der Vorbereitung der Session des Rechtsaüsschusses wie später auch bei der Vorbereitung der Diplomatischen Konferenz waren unter Leitung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt neben der Bundesanwaltschaft (Zentralstelle zur Bekämpfung von Sprengstoffdelikten), die Direktion für Völkerrecht, das Bundesamt für Polizeiwesen, die Oberzolldirektion und die Gruppe für Rüstungsdienste sowie von ausserhalb der Bundesverwaltung die Direktionen und Polizeikommandos der Flughäfen Genf und Zürich, die Schweizerische Gesellschaft für chemische Industrie sowie der Dachverband der schweizerischen Luftfahrt (Aerosuisse) beteiligt. Bei der Würdigung der Vorarbeiten der Ad-hoc-Gruppe der Sprengstoffexperten setzte sich in den Besprechungen im Herbst 1990 die1 Auffassung durch, dass die
Beschränkung des Übereinkommensentwurfes auf das Aufspüren von Plastiksprengstoffen über den Dampfdruck (vapour tagging) der tatsächlichen Gefahrenlage doch nur ungenügend Rechnung trug. Das Bundesamt für Zivilluftfahrt setzte sich daher im Einvernehmen mit der Bundesanwaltschaft in seiner Stellungnahme an die ICAO für eine Verschiebung der provisorisch auf Februar 1991 angesetzten Diplomatischen Konferenz ein, um vorgängig dieser Konferenz weitere Arbeiten der Sprengstoffexperten in Richtung Ausweitung des Anwendungsbereiches des Übereinkommens zu ermöglichen. Dieser Vorstoss blieb erfolglos.
13 Die diplomatische Konferenz vom 12. Februar-1. März 1991 Der Einladung des Generalsekretärs der ICAO folgten 79 Staaten und sechs internationale Organisationen. Die Konferenz wurde durch den Generalsekretär der Vereinten Nationen, Ferez de Quéllar, eröffnet, was die über den Luftfahrtbereich hinausgehende Bedeutung der Konferenz unterstreicht. Als Präsident wählte die Konferenz den Jamaikaner K.O.Rattray. Grundlage der Arbeiten bildeten der vom RechtsausschuSs einstimmig verabschiedete, aber immerhin einzelne Fragen offenlassende Übereinkommensentwurf sowie der von der Ad-hoc-Gruppe der Sprengstoffexperten ebenfalls einstimmig verabschiedete Technische Anhang zum Übereinkommen. Das allseitige Bestreben, wie in den vorberatenden Organen auch in der Konferenz den Konsens herbeizuführen, beherrschte von Anfang an den Gang der Beratungen. Auf Abstimmungen, auch solche bloss konsultativer Art, wurde verzichtet. Das Schwergewicht lag bei den folgenden drei Themenkreisen: Anwendungsbereich des Übereinkommens, Behandlung der Vorräte an nicht-markierten Plastiksprengstoffen und Verfahren zur Änderung des Anhangs.
131 Der Anwendungsbereich des Übereinkommens Die Vorarbeiten im Rahmen sowohl des Rechtsausschusses wie auch der Ad-hoc- Gruppe der Sprengstoffexperten hatten sich entsprechend den Resolutionen der Versammlung der ICAO, des Sicherheitsrates und der Generalversammlung der Vereinten Nationen auf die Ausarbeitung eines Übereinkommens zur Kennzeichnung von «Plastik- und Folien-Sprengstoffen» zu beschränken. Vermehrt wurde jedoch im Vorfeld der Konferenz auch auf die Gefahr hingewiesen, welche die kriminelle Verwendung anderer Sprengstoffe darstellt. Es stellte sich somit die Frage, ob der Anwendungsbereich des Übereinkommens allenfalls auf der Stufe der Diplomatischen Konferenz noch ausgeweitet werden könnte. Im Vordergrund stand die Vorstellung eines Übereinkommens, das gestützt auf die Vorarbeiten der Ad-hoc- Gruppe zwar vorerst nur zur Markierung der Plastiksprengstoffe verpflichten würde, jedoch für den Einbezug weiterer Sprengstoffe in einer späteren Phase durch Änderung des Anhanges offenbliebe. Die Allgemeinen Erklärungen bei Konferenzbeginn Hessen eine gewisse Unterstützung für eine Ausweitung des Anwendungsbereiches erkennen. Kanada unterbreitete in der Folge den Vorschlag, in Artikel I den Begriff des Sprengstoffs offen zu definieren («Als Sprengstoffe gelten die im Anhang zum Übereinkommen umschriebenen Sprengstoffe»). Dieser Vorschlag fand neben der Unterstützung der schweizerischen Delegation auch jene Irans, Schwedens, Kenyas, Argentiniens, Afghanistans und Pakistans, während Brasilien und China jedenfalls Sympathien äusserten. Demgegenüber
wurde von Seiten namentlich der USA, Grossbritanniens, Japans, der UdSSR und der CSFR bei allem Verständnis für das Anliegen umgehend klare ! Ablehnung signalisiert. Die Befürchtung, die Ausweitung des Anwendungsbereiches gewissermassen in letzter Minute könnte den Erfolg der Konferenz in Frage stellen, und eingeschränkte Instruktionen zahlreicher Delegationen dürften in etwa gleichem Masse ausschlaggebend1 gewesen sein. Nach einer Aussprache unter dem Vorsitz des Konferenzpräsidenten am Morgen des 19. Februar wurde die Idee einer Ausweitung des Anwendungsbereiches des Übereinkommens fallengelassen; immerhin wurde eine Ergänzung < der Schlussresolution der Konferenz : angenommen, worin die Auffassung, dass es1 nicht mit der Annahme eines Übereinkommens zur Kennzeichnung von Plastiksprengstoffen sein Bewenden haben darf, klar zum Ausdruck kommt. Der Rat der ICAO wird darin aufgefordert, .die entsprechenden Arbeiten mit hoher Priorität an die Hand zu nehmen.
132 Die Behandlung der Vorräte an nichtmarkierten Sprengstoffen Der Entwurf des Rechtsausschusses sah hinsichtlich der Vorräte im Besitze von Militär und Polizei eine einheitliche Frist von 15 Jahren für das Unschädlichmachen vor. Wegen der ablehnenden Haltung der UdSSR, welche mit Rücksicht auf die grossen Vorräte wirtschaftliche, finanzielle und nicht zuletzt ökologische Bedenken vorbrachte, musste diese Regelung in Klammer gesetzt werden. Bereits die allgemeine Erklärung der UdSSR bei Beginn der Diplomatischen Konferenz liess eine unveränderte Haltung erkennen, und es sickerte durch, dass im nachhinein auch die USA Schwierigkeiten befürchteten. In der Detailberatung votierte zudem Deutschland für eine völlige Ausklammerung der Militärvorräte, während Japan jedenfalls eine längere Frist als notwendig erachtete. Drittweltstaaten erachteten demgegenüber die Frist von 15 Jahren als zu lang. Auf eine Anregung Frankreichs, welche von Kanada als förmlicher Vorschlag unterbreitet wurde, einigte mari sich auf folgenden Kompromiss: Für Plastiksprengstoff im Besitz von Militär und Polizei wird die Frist von 15 Jahren für die Unschädlichmachung nur aufrechterhalten, soweit diese Sprengstoffe nicht als integrierender Bestandteil in Waffensysteme eingebaut sind (Art. IV Abs. 3). Drei Jahre nach Inkrafttreten des Übereinkommens darf indessen auch kein nichtmarkierter Plastiksprengstof'f mehr in Waffensysteme eingebaut werden (Anhang Erster Teil II d). Für die Plastiksprengstoffe in ziviler Hand bleibt es bei der vom Rechtsausschuss vorgeschlagenen Frist von drei Jahren für die Unschädlichmachung (Art. IV Abs. 2).
133 Das Verfahren zur Änderung des Anhanges Mit, Rücksicht auf den ausgesprochen technischen Charakter der Umschreibung des Plastiksprengstoffs und der Markiersubstanzen war die Verweisung dieser Materie in einen Anhang mit erleichterter Abänderbarkeit vom Beginn der Arbeiten an unbestritten. Offen liess der Entwurf des Rechtsausschusses indessen, ob eine Änderung des Anhanges nur mit Zustimmung aller Vertragsstaaten oder aber auch gegen den Willen einer kleinen Zahl von Vertragsstaaten möglich sein solle.
Die Beratungen zeigten sogleich, dass die von der Schweiz befürwortete zweite Variante ebensowenig wie das Erfordernis der Einstimmigkeit eine Grundlage für den angestrebten Konsens bilden konnte. Ein Vorschlag Mexikos, eine Anhangsänderung mit qualifiziertem Mehr der Vertragsstaaten zwar zu ermöglichen, jedoch (unter dem Vorbehalt späterer Zustimmung) nur mit Wirkung für die nicht ausdrücklich ablehnenden Vertragsstaaten, fand sogleich massive Unterstützung. Er hat in den Absätzen 3 und 4 des Artikels VII Aufnahme ins Übereinkommen gefunden. Es überwog die Auffassung, dass nur diese Lösung gleichzeitig den konstitutionellen Erfordernissen der Staaten genügend Rechnung trägt und es ermöglicht, den Anhang überhaupt je ändern zu können. Der damit einhergehende Verzicht auf eine einheitliche, für alle Vertragsstaaten übereinstimmende Regelung wurde als weniger schwerwiegend erachtet. Für die Annahme solcher Änderungen des Anhangs ist landesrechtlich der Bundesrat zuständig. Er wird also abschliessend zu entscheiden haben, ob gegen die vorgeschlagenen Änderungen Einspruch erhoben werden soll oder nicht. Die allfällige Annahme, sprich Nichtablehnung, bedarf mithin keines Genehmigungsbeschlusses durch die Bundesversammlung (vgl. BEI 1980 II 714 f.).
14 Anhörungen Die Eidgenössische Luftfahrtkommission hat an ihrer Sitzung vom 24. März 1993 empfohlen, das Übereinkommen zu genehmigen. /
2 Besonderer Teil Einzelne Bestimmungen Titel: Der französische Text schliesst als einziger der fünf Originaltexte die Foliensprengstoffe ausdrücklich ein (explosifs plastiques «et en feuilles»). Die gemeinsam mit Deutschland und Österreich ausgearbeitete deutsche Übersetzung begnügt sich mit «Plastiksprengstoffen». Unter Berücksichtigung der Definition in Artikel I Ziffer l und Anhang Teil l sollte sich daraus keine Unklarheit ergeben.
Präambel: Die Präambel bringt zum Ausdruck, dass das Übereinkommen neben dem Schutz der Luftfahrt auch den Schutz «anderer Verkehrsmittel und sonstiger Ziele» bezweckt. Artikel I Definitionen Der Katalog ist gegenüber dem Entwurf des Rechtsaussehusses um die Ziffern 4 bis 6 erweitert. Ziffer 6 («Herstellerstaat») ist bedeutsam im Hinblick auf die besondere Inkrafttretensregelung (Art. XIII Abs. 3).
Artikel IIIVerbot der Verbringung nicht markierter Plastiksprengstoffe in den oder i aus dem Vertragsstaat : , In Absatz 2 werden die «militärischen oder polizeilichen Behörden» (Entwurf Rechtsausschuss) durch «militärische oder polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Behörden» ersetzt. , '
Artikel IV Kontrolle und Unschädlichmachung nicht markierter Plastiksprengstoffe Absätze 5 und 6: Beide Absätze verweisen auf den Anhang. Ihre Unterbringung im Übereinkommenstext statt (wie vom Redaktionsausschuss vorgeschlagen, aber von Deutschland, Japan und China vehement bekämpft) im Anhang rettete in der letzten Konferenzphase den Konsens. Die beiden Absätze tragen dem Umstand Rechnung, dass einerseits der Anhang gewisse nicht markierte Plastiksprengstoffe ausdrücklich nicht als Plastiksprengstoffe im Sinne des Übereinkommens bezeichnet (Anhang Teil l II a-d), anderseits aber doch auch die Behandlung dieser Plastiksprengstoffe als regelungsbedürftig erachtet wurde.
Artikel V Internationale Technische Sprengstoffkommission Während der Entwurf des Rechtsausschusses fünfzehn Mitglieder vorsah, einigte sich die Konferenz nach längerer Beratung mit zahlreichen Voten von Vertretern der dritten Welt auf fünfzehn bis neunzehn Mitglieder. Ausschlaggebend dürfte der Umstand gewesen sein, dass auch für die bisher 15 Mitglieder zählende Luftfahrtkommission (Art. 56 des Übereinkommens über die internationale Zivilluftfahrt, AS 7977 1324) eine Erhöhung auf 19 Mitglieder eingeleitet worden ist (Protokoll vom 6. Okt. 1989). Das Anliegen der gleichmässigen geographischen Vertretung bei der Wahl der Kommission fand zwar nicht im Übereinkommenstext, aber in der Resolution der : Konferenz Aufnahme. •. • Artikel VI Aufgaben der Kommission Der Artikel entspricht mit redaktionellen Anpassungen dem Vorschlag des Rechtsausschusses. Artikel VII Änderungen des Anhanges Wir verweisen auf die Ausführungen unter Ziffer, 133.
Artikel VIII Meldung der Vertragsstaaten Absatz l wurde an der .Konferenz in den Text eingefügt, ebenso in Absatz 2 der Zusatz «und betroffenen Organisationen». ;
Artikel IX Hilfeleistung der ICAO beim Vollzug Der Artikel fand in der Schlussphase der Konferenz aufgrund eines Vorstosses von Indonesien, der namentlich von Staaten der Dritten Welt unterstützt wurde. Aufnahme im Übereinkommen.
Artikel XI bis XV Schlussbestimmungen Die Schlussbestimmungen des Übereinkommens lehnen sich an diejenigen der auch von der Schweiz ratifizierten Übereinkommen von Tokio (1963), Den Haag (1970) sowie Montreal (1971 und 1988) an. Abweichend geregelt ist die Bezeichnung der ICAO als Depositarstelle (Art. XIII Abs. 2). Im weiteren bedarf es für das Inkrafttreten der Hinterlegung von 35 Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs-
oder Beitrittsurkunden; von diesen müssen fünf von solchen Staaten stammen, die erklären, Hersteller von Plastiksprengstoffen zu sein (Art. XIII Abs. 3).
Technischer Anhang Unter die im Technischen Anhang umschriebenen Sprengstoffe fallen in der Schweiz zur Zeit ein ausschliesslich für zivile (PLASTEX), ein ausschliesslich für militärische (PLASTIT) und ein für beide Zwecke (SWISS-SHEET) hergestellter Sprengstoff.
3 Auswirkungen 31 Auswirkungen auf das Landesrecht Das Übereinkommen erfordert keine Änderung des Landesrechts auf Gesetzesstufe. Die zur Umsetzung der völkerrechtlichen Verpflichtungen notwendigen rechtsetzenden Massnahmen können gestützt auf das Sprengstoffgesetz (SR 941.41) angeordnet werden. Diese Vorkehren präventiv-polizeilicher Natur werden wir für den zivilen Bereich in Ergänzung der bereits heute geltenden, jedoch nur repressiven Zwecken dienenden Markierungspflicht gemäss Artikel 5 Absatz 3 der Sprengstoffverordnung (SR 941.411) treffen. Rechtsetzerischer Handlungsbedarf besteht aber auch auf seilen der Armee, der Militärverwaltungen und ihrer Betriebe (vgl. Art. 2 des Sprengstoffgesetzes), weil die militärischen Sprengstoffe vom Übereinkommen ebenfalls erfasst werden.
32 Personelle Auswirkungen Das Inkrafttreten des Übereinkommens wird voraussichtlich weder auf Bundesnoch auf Kantons- oder Gemeindeebene personelle Auswirkungen haben.
33 Finanzielle Auswirkungen Es kann davon ausgegangen werden, dass die Herstellung eines Kilogramms Sprengstoff mit Markierzugabe rund 30 Rappen teurer zu stehen kommen wird als ohne Markierzugabe. Im weitern wird geschätzt, dass im Militärbereich die Kosten der voraussichtlich notwendigen Umarbeitung alter Bestände rund die Hälfte der Kosten der Neuproduktion erreichen wird. Die Kosten der Umarbeitung der im heutigen Zeitpunkt im Militärbereich vorhandenen nicht markierten, nicht in Waffensystemen eingebauten Sprengstoffe innerhalb von 15 Jahren (vgl. Art. IV Abs. 3 des Übereinkommens) wird grössenordnungsmässig auf 3 Millionen Franken geschätzt.
4 Legislaturplanung Die Vorlage ist in der Legislaturplanung 1991-1995 angekündigt (BB1 7992 III 178, Anhang 2).
5 Verfassungsmässigkeit Artikel 8 der Bundesverfassung ermächtigt den Bund zum Abschluss von Staatsverträgen mit dem Ausland. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung: ergibt sich aus Artikel 85 Ziffer 5 der Bundesverfassung. Das Übereinkommen vom I.März 1991 ist kündbar und sieht keinen Beitritt zu einer internationalen Organisation vor (Art. 89 Abs. 3 Bst. a und b BV). Das Übereinkommen besitzt schliesslich weder die ausreichende inhaltliche Substanz und Tragweite noch die erforderliche unmittelbare Anwendbarkeit, um eine multilaterale Rechtsvereinheitlichung im Sinne von Artikel 89 Absatz 3 Buchstabe c der Bundesverfassung zu bewirken. Es untersteht deshalb nicht dem Staatsvertragsreferendum gemäss Artikel 89 Absatz 3 der Bundesverfassung.
Bundesbeschluss Entwurf betreffend das Übereinkommen über die Markierung von Plastiksprengstoffen zum Zwecke des Aufspürens
vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 8 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 4. Oktober 1993 '>, beschliesst:
Art. l Das Übereinkommen vom 1. März 1991 über die Markierung von Plastiksprengstoffen zum Zwecke des Aufspürens wird genehmigt. Der Bundesrat wird ermächtigt, dieses Übereinkommen zu ratifizieren.
Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.
» BEI 1993 IV 372
Übereinkommen Übersetzung* über die Markierung von Plastiksprengstoffen zum Zweck des Aufspürens Abgeschlossen in Montreal am 1. März 1991
Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens - im Bewusstsein der Folgen terroristischer Handlungen für die internationale Sicherheit; mit dem Ausdruck tiefer Besorgnis über terroristische Handlungen, die .auf die Zerstörung von Luftfahrzeugen, anderen Verkehrsmitteln und sonstigen Zielen gerichtet sind; besorgt darüber, dass Plastiksprengstoffe für solche terroristischen Handlungen verwendet worden sind; in der Erwägung, dass die Markierung .solcher Sprengstoffe zum Zweck des Aufspürens entscheidend zur Verhinderung solcher widerrechtlichen Handlungen beitragen würde; , •. • , in der Erkenntnis, dass zum Zweck der Abschreckung von solchen widerrechtlichen Handlungen eine internationale Übereinkunft dringend erforderlich ist, welche; die Staaten verpflichtet, geeignete Massnahmen zu beschliessen, um sicherzustellen, dass Plastiksprengstoffe ordnungsgemäss markiert werden; in Anbetracht der Resolution 635 des Sicherheitsrats,der Vereinten Nationen vom 14. Juni 1989 und der Resolution 44/29 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 4. Dezember 1989, in denen die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation nachdrücklich ersucht wird, verstärkt an der Entwicklung einer internationalen Regelung zur Markierung von Plastik- und Foliensprengstoffen zum Zweck des Aufspürens zu arbeiten; eingedenk der von der Versammlung der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (27. Tagung) einstimmig angenommenen Resolution A27-8, in der bekräftigt wurde, dass eine neue internationale Übereinkunft über die Markierung von Plastik- und Foliensprengstoffen zum Zweck des Aufspürens mit höchstem Vorrang : ausgearbeitet werden möge; in Anerkennung der Rolle, die der Rat der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation bei der Ausarbeitung des Übereinkommens gespielt hat, sowie seiner Bereitschaft, Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung des Übereinkommens zu übernehmen - sind wie folgt übereingekommen:
!> Gemeinsame Übersetzung der Schweiz, der Bundesrepublik. Deutschland und Österreichs des französischen Originaltextes.
Markierung von Plastiksprengstoffen zum Zweck des Aufspürens
Artikel I Im Sinne dieses Übereinkommens 1. bedeutet «Sprengstoffe» im Technischen Anhang dieses Übereinkommens beschriebene explosive Erzeugnisse, die gemeinhin als «Plastiksprengstoffe» bezeichnet werden, einschliesslich Sprengstoffe in Form flexibler oder elastischer Folien; 2. bedeutet «Markierungsstoff» einen irn Technischen Anhang dieses Übereinkommens beschriebenen Stoff, der einem Sprengstoff beigemischt wird, um ihn aufspürbar zu machen; 3. bedeutet «Markierung» die Beimischung eines Markierungsstoffs entsprechend dem Technischen Anhang dieses Übereinkommens zu einem Sprengstoff; 4. bedeutet «Herstellung» jedes Verfahren, das Sprengstoffe erzeugt, einschliesslich der Wiederaufarbeitung; 5. umfasst der Begriff «ordnungsgemäss genehmigte militärische Vorrichtungen», ohne darauf beschränkt zu sein, Geschosse, Bomben, Projektile, Minen, Flugkörper, Raketen, Hohlladungen, Granaten und Perforationsladungen, die nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des betroffenen Vertragsstaats ausschliesslich für militärische oder polizeiliche Zwecke hergestellt werden; 6. bedeutet «Herstellerstaat» jeden Staat, in dessen Hoheitsgebiet Sprengstoffe hergestellt werden.
Artikel II Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen und wirksamen Massnahmen, um die Herstellung nicht markierter Sprengstoffe in seinem Hoheitsgebiet zu verbieten und zu verhindern.
Artikel III (1) Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen und wirksamen Massnahmen, um die Verbringung nicht markierter Sprengstoffe in sein Hoheitsgebiet oder aus seinem Hoheitsgebiet zu verbieten und zu verhindern. (2) Absatz l findet keine Anwendung auf die Verbringung nicht markierter Sprengstoffe, die der Kontrolle eines Vertragsstaats nach Artikel IV Absatz l unterliegen, durch militärische oder polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Behörden dieses Vertragsstaats für Zwecke, die den Zielen dieses Übereinkommens nicht entgegenstehen.
Artikel IV (1) Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Massnahmen, um über den Besitz und die Übertragung des Besitzes nicht markierter Sprengstoffe, die vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens für diesen Staat in seinem Hoheitsgebiet hergestellt oder dorthin gebracht wurden, eine strenge und wirksame Kontrolle auszuüben, um
Markierung von Plastiksprengstoffen izum Zweck des Aufspürens
dadurch ihre Abzweigung oder Verwendung für Zwecke zu verhindern, die den Zielen des Übereinkommens entgegenstehen. i (2) Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Massnahmen, um sicherzustellen, dass innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens für diesen Staat alle Vorräte der in Absatz l bezeichneten Sprengstoffe, die sich nicht im Besitz seiner militärische oder polizeiliche Aufgaben wahrnehmenden Behörden befinden, vernichtet oder für Zwecke verwendet werden, die den Zielen des Übereinkommens nicht entgegenstehen, oder markiert oder für immer , unwirksam gemacht werden. (3) Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Massnahmen, um sicherzustellen, dass innerhalb von fünfzehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens für diesen Staat alle Vorräte der in Absatz l bezeichneten Sprengstoffe, die sich im Besitz seiner militärische oder polizeiliche Aufgaben wahrnehmenden Behörden befinden und die nicht als Bestandteil in ordnungsgemäss genehmigten militärischen Vorrichtungen enthalten sind, vernichtet oder für Zwecke verwendet werden, die den Zielen des Übereinkommens nicht entgegenstehen, oder markiert oder für immer unwirksam gemacht werden. (4) Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Massnahmen, um sicherzustellen, dass in den Absätzen l,.2 und 3 nicht bezeichnete nicht markierte Sprengstoffe, die in seinem Hoheitsgebiet entdeckt werden und bei denen es sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens für diesen Staat nicht um Vorräte nicht markierter Sprengstoffe handelt, die sich im Besitz von militärische oder polizeiliche Aufgaben wahrnehmenden Behörden befinden und als Bestandteil in ordnungsgemäss genehmigten militärischen Vorrichtungen enthalten sind, in seinem Hoheitsgebiet so bald wie möglich vernichtet werden. (5) Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Massnahmen, um über den Besitz und die Übertragung des Besitzes der in Teil l Abschnitt II des Technischen Anhangs dieses Übereinkommens genannten Sprengstoffe eine strenge und wirksame Kontrolle auszuüben, um dadurch ihre Abzweigung oder Verwendung für Zwecke zu verhindern, die den Zielen des Übereinkommens entgegenstehen: (6) Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Massnahmen, um sicherzustellen, dass nicht markierte Sprengstoffe, die seit Inkrafttreten dieses Übereinkommens für
diesen Staat hergestellt wurden und ' nicht Bestandteile im Sinne des Teiles l Abschnitt II Buchstabe : d des Technischen Anhangs, des Übereinkommens sind, sowie nicht markierte Sprengstoffe, die nicht mehr unter andere Buchstaben des genannten Abschnitts II fallen, in seinem Hoheitsgebiet so bald wie möglich vernichtet werden.
Artikel V (1) Durch dieses Übereinkommen wird eine Internationale Technische Sprengstoffkommission (im folgenden als «Kommission» bezeichnet) gegründet, die aus mindestens fünfzehn und höchstens neunzehn Mitgliedern besteht, die vom Rat der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (im folgenden als «Rat» bezeichnet) aus einem Kreis von Personen bestellt werden, die von den Vertragsstaaten des Übereinkommens vorgeschlagen werden.
Markierung von Plastiksprengstoffen zum Zweck des Aufspürens
(2) Die Mitglieder der Kommission müssen Sachverständige mit unmittelbaren und umfangreichen Erfahrungen auf dem Gebiet der Herstellung, des Aufspürens oder der Erforschung von Sprengstoffen sein. (3) Die Amtszeit der Mitglieder der Kommission beträgt drei Jahre; sie können wiederernannt werden. (4) Die Tagungen der Kommission werden mindestens einmal jährlich am Sitz der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation oder an Orten und zu Zeiten einberufen, die vom Rat festgelegt oder genehmigt werden. (5) Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung; diese bedarf der Genehmigung durch den Rat.
Artikel VI (1) Die Kommission bewertet technische Entwicklungen bei der Herstellung, der Markierung und dem Aufspüren von Sprengstoffen. (2) Die Kommission erstattet den Vertragsstaaten und den betroffenen internationalen Organisationen über den Rat Bericht über ihre Erkenntnisse. (3) Falls notwendig, empfiehlt die Kommission dem Rat Änderungen des Technischen Anhangs dieses Übereinkommens. Die Kommission bemüht sich, ihre Beschlüsse über solche Empfehlungen durch Konsens zu fassen. Kommt ein Konsens nicht zustande, so fasst die Kommission diese Beschlüsse mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder. (4) Der Rat kann den Vertragsstaaten auf Empfehlung der Kommission Änderungen des Technischen Anhangs dieses Übereinkommens vorschlagen.
Artikel VII (1) Jeder Vertragsstaat kann dem Rat innerhalb von neunzig Tagen nach der Notifikation eines Änderungsvorschlags zum Technischen Anhang dieses Übereinkommens seine Stellungnahme übermitteln. Der Rat leitet diese Stellungnahme so bald wie möglich an die Kommission zur Prüfung weiter. Der Rat fordert jeden Vertragsstaat, der zu dem Änderungsvorschlag Stellung nimmt oder dagegen Einspruch erhebt, auf, die Kommission zu konsultieren. (2) Die Kommission prüft die nach Absatz l vorgebrachten Ansichten der Vertragsstaaten und erstattet dem Rat Bericht. Nach Prüfung des Berichts der Kommission und unter Berücksichtigung der Art der Änderung und der Stellungnahmen der Vertragsstaaten einschliesslich der Herstellerstaaten kann der Rat die Änderung allen Vertragsstaaten zur Annahme vorschlagen. (3) Haben gegen einen Änderungsvorschlag innerhalb von neunzig Tagen nach der Notifikation der Änderung durch den Rat nicht fünf oder mehr Vertragsstaaten durch eine an den Rat gerichtete schriftliche Notifikation Einspruch erhoben, so gilt die Änderung als angenommen und tritt für die Vertragsstaaten, die nicht ausdrücklich Einspruch erhoben haben, nach einhundertachtzig Tagen oder nach der im Änderungsvorschlag festgelegten Frist in Kraft. (4) Die Vertragsstaaten, die ausdrücklich Einspruch gegen den Änderungsvorschlag erhoben haben, können später durch Hinterlegung einer Annahme- oder
Markierung von Plastiksprengstoffen zum Zweck des Aufspürens
Genehmigungsurkunde ihre Zustimmung ausdrücken, durch die Änderung gebunden zu sein. (5) Haben fünf oder mehr Vertragsstaaten Einspruch gegen den Änderungsvorschlag erhoben, so verweist der Rat ihn zu weiterer Prüfung an die Kommission. (6) Ist der Änderungsvorschlag nicht nach Absatz 3 angenommen worden, so kann der Rat auch eine Konferenz aller Vertragsstaaten einberufen.
Artikel VIII (1) Die Vertragsstaaten übermitteln dem Rat nach Möglichkeit Informationen, die der Kommission bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Artikel VI Absatz l nützen können. : , (2) Die Vertragsstaaten halten den Rat über die Massnahmen auf dem laufenden, die sie zur Durchführung dieses Übereinkommens getroffen haben. Der Rat übermittelt diese Auskünfte allen Vertragsstaaten und betroffenen internationalen Organisationen. ' ,
Artikel IX Der Rat trifft in Zusammenarbeit mit den Vertragsstaaten und den betroffenen internationalen Organisationen geeignete Massnahmen, um die Durchführung dieses Übereinkommens zu erleichtern, einschliesslich der Gewährung technischer Unterstützung sowie Massnahmen zum Austausch von Informationen über technische Entwicklungen bei der Markierung und dem Aufspüren von Sprengstoffen.
Artikel X Der Technische Anhang dieses Übereinkommens ist Bestandteil des Übereinkom-
Artikel XI (1) Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über idie. Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht durch Verhandlungen beigelegt werden kann, wird auf Verlangen eines dieser Staaten einem Schiedsverfahren unterworfen. Können sich die Parteien innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem das Schiedsverfahren verlangt worden ist, über seine Ausgestaltung nicht einigen, so kann jede dieser Parteien die Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof unterbreiten, indem sie einen seinem Statut entsprechenden Antrag stellt. (2) Jeder Vertragsstaat kann bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Übereinkommens oder dem Beitritt zu diesem erklären, dass er sich durch Absatz l nicht als gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsstaaten sind gegenüber einem Vertragsstaat, der einen solchen Vorbehalt gemacht hat, : durch Absatz l nicht geh'unden. (3) Jeder Vertragsstaat, der einen Vorbehalt nach Absatz 2 gemacht hat, kann diesen Vorbehalt jederzeit durch eine an den Depositar gerichtete Notifikation zurückziehen.
Markierung von Plastiksprengstoffen zum Zweck des Aufspürens
Artikel XII Mit Ausnahme des in Artikel XI vorgesehenen Falles sind Vorbehalte zu diesem Übereinkommen nicht zulässig.
Artikel XIII (1) Dieses Übereinkommen liegt am 1. März 1991 in Montreal für die Teilnehmerstaaten der vom 12. Februar bis 1. März 1991 in Montreal abgehaltenen Internationalen Luftrechtskonferenz zur Unterzeichnung auf. Nach dem I.März 1991 liegt das Übereinkommen für alle Staaten am Sitz der Internationalen Zivilluftfahrt- Organisation in Montreal zur Unterzeichnung auf, bis es nach Absatz 3 in Kraft tritt. Ein Staat, der das Übereinkommen nicht unterzeichnet, kann ihm jederzeit beitreten. (2) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder des Beitritts durch die Staaten. Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigung«- oder Beitrittsurkunden werden bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation hinterlegt, die hiermit zum Depositar bestimmt wird. Bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklärt jeder Staat, ob er ein Herstellerstaat ist oder nicht. (3) Dieses Übereinkommen tritt am sechzigsten Tag nach Hinterlegung der fünfunddreissigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde beim Depositar in Kraft, sofern mindestens fünf hinterlegende Staaten nach Absatz 2 erklärt haben, dass sie Herstellerstaaten sind. Sollten fünfunddreissig Urkunden hinterlegt sein, bevor fünf Herstellerstaaten ihre Urkunden hinterlegt haben, so tritt das Übereinkommen am sechzigsten Tag nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde des fünften Herstellerstaats in Kraft. (4) Für andere Staaten tritt dieses Übereinkommen sechzig Tage nach Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft. (5) Der Depositar lässt dieses Übereinkommen sogleich nach seinem Inkrafttreten gemäss Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen und gemäss Artikel 83 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (Chicago, 1944) registrieren.
Artikel XIV Der Depositar notifiziert allen Unterzeichnern und Vertragsstaaten umgehend 1. jede Unterzeichnung dieses Übereinkommens und deren Zeitpunkt; 2. jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde und deren Zeitpunkt, mit besonderem Hinweis darauf, ob ein Staat sich als Herstellerstaat bezeichnet hat; 3. den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens; 4. den Zeitpunkt des Inkrafttretens jeder Änderung dieses Übereinkommens oder seines Technischen Anhangs;
Markierung von Plastiksprengstoffen zum Zweck des Aufspürens1
5. jede Kündigung nach Artikel XV; 6. jede Erklärung nach Artikel XI Absatz 2.
Artikel XV (1) Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Depositar gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. . . (2) Die Kündigung wird einhundértachtzig Tage nach Eingang der Notifikation ! beim Depositar wirksam.
ZM Urkund dessen haben die unterzeichneten, hierzu von ihren Regierungen gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterschrieben. :
Geschehen zu Montreal am l. März 1991 in einer Urschrift in fünf gleichermassen verbindlichen Wortlauten in englischer, französischer, russischer, spanischer und arabischer Sprache.
Es folgen die Unterschriften
Markierung von Plastiksprengstoffen zum Zweck des Aufspürens
Technischer Anhang Teil 1: Beschreibung der Sprengstoffe I. Die in Artikel I Absatz l bezeichneten Sprengstoffe sind solche a) die aus einem oder mehreren hochbrisanten Stoffen zusammengesetzt sind, die in reiner Form bei einer Temperatur von 25 °C einen Dampfdruck von weniger als ICHPa haben; b) die mit einem Bindemittel versehen sind und c) die als Gemisch bei normaler Zimmertemperatur verformbar oder elastisch sind. II. Folgende Sprengstoffe gelten, selbst wenn sie der Beschreibung in Abschnitt I entsprechen, nicht als Sprengstoffe, solange sie für die im folgenden genannten Zwecke in Besitz gehalten oder verwendet werden oder im nachstehenden Sinne als Bestandteil enthalten bleiben, nämlich solche Sprengstoffe, a) die in begrenzten Mengen ausschliesslich zur Verwendung in ordnungsgemäss genehmigter Forschung, Entwicklung oder Erprobung neuer oder modifizierter Sprengstoffe hergestellt oder in Besitz gehalten werden; b) die in begrenzten Mengen ausschliesslich zur Verwendung in ordnungsgemäss genehmigter Ausbildung auf dem Gebiet des Aufspürens von Sprengstoffen und/oder der Entwicklung oder Erprobung von Geräten zum Aufspüren von Sprengstoffen hergestellt oder in Besitz gehalten werden; c) die in begrenzten Mengen ausschliesslich zur Verwendung für ordnungsgemäss genehmigte Zwecke der forensischen Wissenschaften hergestellt oder in Besitz gehalten werden oder d) die im Hoheitsgebiet des Herstellerstaats innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens für diesen Staat dazu bestimmt sind, Bestandteile ordnungsgemäss genehmigter militärischer Vorrichtungen zu sein, oder als solche darin enthalten sind. Solche innerhalb dieses Dreijahreszeitraums hergestellten Vorrichtungen gelten als ordnungsgemäss genehmigte militärische Vorrichtungen im Sinne des Artikels IV Absatz 4. III. In diesem Teil bedeutet «ordnungsgemäss genehmigt» in Abschnitt II Buchstaben a, b und c nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des betreffenden Vertragsstaats erlaubt und umfasst der Begriff «hochbrisante Stoffe», ohne darauf beschränkt zu sein, Cyclotetramethylen-tetranitramin (HMX, Oktogen), Pentaerythrit-tetranitrat (PETN, Nitropenta) und Cyclotrimethylen-trinitramin (RDX, Hexogen).
Teil 2: Markierungsstoffe Ein Markierungsstoff ist jeder der in der folgenden Tabelle aufgeführten Stoffe. Die in dieser Tabelle beschriebenen Markierungsstoffe sind dazu bestimmt, durch ihr Verdampfen die Aufspürbarkeit von Sprengstoffen zu verbessern. In jedem Fall hat die Beimischung eines Markierungsstoffs zu einem Sprengstoff so zu erfolgen, dass eine homogene Verteilung im Endprodukt erreicht wird. Die Mindestkonzentration eines Markierungsstoffs im Endprodukt zur Zeit der Herstellung muss dem in der Tabelle angegebenen Wert entsprechen.
Markierung von Plastiksprengstoffen zum Zweck des Aufspürens
Tabelle
Name des Markierungsstoffs B rutto forme! Molekular- Mindestkonzentration gewicht
Ethylenglykoldinitrat C2H4(NO3)2 152 0,2 % Massengehalt (EGDN) 2,3-Dimethyl-2,3-dinitrobut- C6H12(N02)2 176 0,1% Masserigehalt an (DMNB) para-Mononitrotoluol C7H7NO2 137 0,5 % Masserigehalt (p-MNT) ortho-Mononitrotoluol C,H7NO2 137 0,5 % Massengehalt (o-MNT)
Jeder Sprengstoff, der als Ergebnis seiner üblichen Herstellung einen der aufgeführten Markierungsstoffe in der erforderlichen Mindestkonzentration oder darüber enthält, gilt als markiert.
Konzession für die Schweizerische Teletext AG (Konzession Teletext)
vom 17. November 1993
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf das Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 '> über Radio und Fernsehen und in Ausführung der Radio- und Fernsehverordnung vom 16. März 19922), erteilt der Schweizerischen Teletext AG, Zentralstrasse 60, 2501 Biel, die folgende Konzession:
I. Konzessionär und Gegenstand der Konzession Art. l Die Schweizerische Teletext AG (Teletext AG) wird ermächtigt, nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG) und der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) einen nationalen Teletext-Dienst zu veranstalten. Für den Umfang, den Inhalt und die Art der Veranstaltung, die Organisation und die Finanzierung sind, soweit diese Konzession nichts anderes bestimmt, die im Gesuch gemachten Angaben massgebend und verpflichtend.
II. Programme Art. 2 Programmangebot Die Teletext AG veranstaltet ihren Teletext-Dienst in den Sprachen Deutsch, Französisch und Italienisch auf den von der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) für die Verbreitung der drei sprachregionalen Fernsehprogramme genutzten Kanälen. Das Programm auf dem vierten Fernseh-Kanal der SRG wird dreisprachig gestaltet. Die Teletext AG kann zusätzlich besondere Informationsangebote gegen Entgelt anbieten.
Art. 3 Programmauftrag Die Teletext AG soll in ihren Programmen durch eine vielfältige, sachgerechte und rasch verfügbare Information sowie durch Serviceleistungen, amtliche Mitteilungen und programmbegleitende Hinweise für Radio und Femsehen sowie beson-
392 1993-775
Konzession Teletext
dere Leistungen für Gehörlose und Hörgeschädigte zur freien Meinungsbildung des Publikums beitragen. Der Dienst darf nur mit Genehmigung des Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartementes (Departement) unterbrochen werden.
Art. 4 Zusammenarbeit Die Teletext AG stellt ihre Dienste der SRG sowie anderen konzessionierten Veranr staltern während deren, Sendezeit auf iden entsprechenden Kanälen gegen Entgelt zur Verfügung. , . • . ,
III. Organisation und Aufsicht Art. 5 Rechtsform des Veranstalters Die Schweizerische Teletext AG ist eine Aktiengesellschaft nach den Artikeln 620 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts '> (OR) mit Sitz in Biel.
Art. 6 Statuten und Geschäftsordnung Bezüglich der Statuten der Teletext AG kann das Departement Auflagen verfügen. Die Geschäftsordnung regelt insbesondere die Aufgaben, die Kompetenzen und die Verantwortlichkeit der leitenden Gesellschaftsorgane, der Redaktion und des Leiters der Werbeakquisition.
Art. 7 Aufsicht i Die Teletext AG stellt dem Departement jeweils auf den 30. Juni den Geschäftsbericht zu. Dieser enthält die Jahresrechnung und den Jahresbericht. Er wird nach den Vorschriften der Artikel 620 ff. OR erstellt. Der Jahresbericht muss Auskunft geben über: a. die Tätigkeit der Teletext AG und ihrer Organe; b. die Tätigkeit der Ombudsstellen; c. die Programmstruktur und den Umfang des Gesamtangebotes; , d. die Abrechnung der durch die SRG bezahlten Leistungen; e. den Umfang und den Inhalt der Programmteile, welche gegen Entgelt angeboten werden. Die Prüfung insbesondere der Abrechnung nach Absatz 2 Buchstabe d durch das Departement bleibt vorbehalten.
Art. 8 Brutto-Werbeeinnahmen Die Teletext AG informiert das Departement jeweils bis zum 31. März über die im Vorjahr realisierten Brutto-Werbeeinnahmen.
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Konzession Teletext
Sie verschafft dem Departement nötigenfalls Einsicht in die Belege Dritter, die mit der Akquisition der Werbung für die Teletext AG betraut sind.
IV. Finanzierung Art. 9 Beiträge der SRG Programmleistungen von besonderem Interesse für die SRG und ihre Finanzierung sind Gegenstand eines Vertrages zwischen der Teletext AG und der SRG, welcher der Genehmigung durch das Departement bedarf.
Art. 10 Beiträge von Informationsanbietern Informationen Dritter, für deren Verbreitung bezahlt wird, müssen klar als bezahlte Information gekennzeichnet und mit der Quellenangabe versehen werden. Die Teletext AG stellt sicher, dass die interessierten Informationsanbieter gleiche ZugangscHancen erhalten.
V; Verbreitung Art. 11 Der Teletext-Dienst wird in der Austastlücke der Fernsehprogramme der SRG über die vier dafür eingesetzten Kanäle verbreitet. Auf dem vierten Fernseh-Kanal kann die Verbreitung zeitweise auf Kabelnetze beschränkt werden. Mehrkosten, die den PTT-Betrieben für die Verbreitung des Teletext-Dienstes entstehen, werden von der Teletext AG vergütet. Die Teletext AG regelt die technischen Fragen in einem Vertrag mit der SRG nach Absprache mit den PTT-Betrieben. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet das Departement.
VI. Schlussbestimmungen Art. 12 Weitere Dienste Das Departement kann Auflagen verfügen hinsichtlich weiterer verwandter Dienste, soweit diese in den Geltungsbereich des RTVG fallen.
Art. 13 Änderung der Konzession Änderungen der Konzession, die durch Anpassung der schweizerischen Rechtsordnung an internationales Recht notwendig werden, geben der Teletext AG keinen Anspruch auf Entschädigung.
Art. 14 Inkrafttreten und Geltungsdauer Diese Konzession tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.
Konzession Teletext
Sie gilt bis zum 3I.Dezember 2002. Für den vierten Fernsehkanal gilt sie bis zum 31. Dezember 1997; sie gilt für weitere fünf Jahre, wenn die Konzessionsbehörde oder die Teletext AG nicht ein Jahr vor Ablauf die Konzession in diesem Punkt schriftlich kündigt.
17. November 1993 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates: Der Bundespräsident: Ogi Der Bundeskanzler: Couchepin
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Botschaft betreffend das Übereinkommen über die Markierung von Plastiksprengstoffen zum Zwecke des Aufspürens vom 4. Oktober 1993
In Bundesblatt Dans Feuille fédérale In Foglio federale
Jahr 1993 Année Anno
Band 4 Volume Volume
Heft 49 Cahier Numero
Geschäftsnummer 93.080 Numéro d'affaire Numero dell'oggetto
Datum 14.12.1993 Date Data
Seite 372-395 Pagina
Ref. No 10 052 840
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