BBl 1997 III 1118

Botschaft über ein Protokoll zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens mit Dänemark vom 28. Mai 1997

#ST# 97.045

Botschaft über ein Protokoll zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens mit Dänemark

vom 28. Mai 1997

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren

mit dem Antrag auf Zustimmung unterbreiten wir Ihnen den Entwurf zu einem Bundesbeschluss über das am l I.März 1997 unterzeichnete Protokoll zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens mit Dänemark.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

28. Mai 1997 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Koller Der Bundeskanzler: Couchepin

1118 IW-301

Übersicht Mit der Änderung des Abkommens durch das vorliegende Protokoll wird den neueren Entwicklungen des innerstaatlichen dänischen Reclus dadurch Rechnung getragen, dass für Einkünfte, die sowohl von der Schweiz wie von Dänemark besteuert werden können, die Anrechnungsmethode gilt. Die bisherige besondere Befreiungsart gilt weiterhin für Einkünfte, die ausschliesslich der Schweiz zur Besteuerung zugewiesen sind. Als Folge der Abschaffung der dänischen Vermögensteuer wird ferner die Vermögensteuer vom sachlichen Geltungsbereich des Abkommens ausgeschlossen.

Botschaft

l Vorgeschichte Im Herbst 1995 gelangten die dänischen Behörden an die Schweiz, um Verhandlungen über eine Revision des aus dem Jahre 1973 stammenden Doppelbesteuerungsabkommens vorzuschlagen. Anlass zum Revisionswunsch gaben verschiedene Änderungen im dänischen Steuerrecht. Im Vordergrund stand dabei der Übergang zur Anrechnungsmethode und die Abschaffung der Vermögensteuer. Zu erwähnen sind weiter die Einführung von neuen Steuern und die Besonderheiten des vereinigten dänischen, norwegischen und schwedischen Luftverkehrsunlernehmens Scandinavia!) Airlines Systems (SAS). In den im Mai 1996 durchgeführten Verhandlungen einigten sich beide Seiten darauf, das in seiner Anwendung bewährte Abkommen nicht neu auszuhandeln, sondern den erwähnten neuen Gegebenheiten mil einem Änderungsprotokoll Rechnung zu tragen. Im Vernehmlassungsverfahren fand die vorgesehene Abkommensrevision die breite Zustimmung der Kantone und der am Abschluss von Doppelbesteuerungsabkommen interessierten Kreise.

2 Bemerkungen zu den Bestimmungen des Abkommens

Artikel l Dieser Artikel legt fest, dass das Abkommen auf Vermögensleuern nur insoweit Anwendung findet, als beide Vertragsstaaten eine -Vermögensteuer erheben. Solange Dänemark die Vermögensteuer nicht wieder einführt, schränkt das Abkommen die Schweiz daher in der Erhebung der Vermögensteuer nicht ein. Artikel 2 . Gemäss Artikel 2 des Protokolls wird die Vermögensteuer im Verzeichnis der zur Zeit bestehenden dänischen Steuern (Art. 2 Abs. 3 Bst.A des Abkommens) nicht mehr erwähnt. Neu ins Verzeichnis der Steuern aufgenommen wurde dagegen die Steuer, die aufgrund des dänischen Hydrocarbon Tax Act erhoben wird. Artikels Artikel 3 des Protokolls beschränkt den territorialen Geltungsbereich (Art. 3 Abs. l Bst. a des Abkommens) auf das Festland und die Territorialgewässer. Vom territorialen Geltungsbereich ausgenommen sind die Färöer-Inseln, Grönland und - entsprechend der Regelung im Abkommen mit Norwegen - der Kontinenta.lsockel. Artikel 4, 5 und 6 Diese Artikel ergänzen die Artikel 8, 13 und 15 des Abkommens, um den Besonderheiten des vereinigten dänischen, norwegischen und schwedischen Luftverkehrsunternehmens Scandinavian Airlines System (SAS) Rechnung zu tragen. Artikel? Artikel 7 des Protokolls ändert Artikel 23 Absatz l des Abkommens dahingehend, dass Dänemark dio bisherige besondere Befreiungsart nur noch auf Einkünfte und

Vermügensteile, die das Abkommen ausschliesslich der Schweiz zur Besteuerung zuweist, anwendet (Art. 23 Abs. l Bst.c des Abkommens). Für andere Einkünfte und Vcrmögensteile, die die Schweiz besteuern kann, bleibt eine in Dänemark ansässige Person dort weiterhin steuerbar. Dänemark muss jedoch die auf diesen Einkünften und Vermögcnsteilen in der Schweiz gezahlten Steuern vom Einkommen und vom Vermögen an seine eigenen Steuern anrechnen (Art. 23 Abs. l Bst.a und b des Abkommens).

3 Finanzielle Auswirkungen Der teilweise Übergang zur Anrechnungsmethode hat keine unmittelbaren finanziellen Auswirkungen, da das schweizerische Besteuerungsrecht dadurch nicht betroffen ist. Gewisse Mehreinnahmen könnten sich daraus ergeben, dass die Vermögensteuer vom sachlichen Geltungsbereich ausgeschlossen und die Schweiz demnach in der Erhebung der Vermögensteuer nicht mehr eingeschränkt wird.

4 Verfassungsmässigkeit

Verlassungsgrundlage dieses Protokolls bildet Artikel 8 der Bundesverfassung, der dem Bund die Befugnis erteilt, Staatsverlräge mit dem Ausland abzuschliesscn. Die Bundesversammlung ist nach Artikel 85 Ziffer 5 der Bundesverfassung zuständig für die Genehmigung des Protokolls. Das zur Genehmigung unterbreitete Protokoll wird einen integrierenden Bestandteil des Abkommens von 1973 bilden; letzteres Abkommen ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, kann aber jederzeit unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Es sieht weder den Beitritt zu einer internationalen Organisation vor, noch bringt es eine multilaterale Rechtsvereinheitlichung. Der Bundesbeschluss unterliegt daher nicht dem fakultativen Referendum nach Artikel 89 Absatz 3 der Bundesverfassung.

5 Schlussfolgerung

Das vorliegende Protokoll trägt den Änderungen in der dänischen Steuergesetzgebung Rechnung und führt die günstigen Lösungen, die im Abkommen mit Dänemark vorgesehen sind, weiter.

Bundesbeschluss Ä Entwurf über ein Protokoll zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens mit Dänemark

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 8 der Bundesverfassung; nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. Mai 1997 1), beschliesst:

Art. l Das am l 11.März 1997 unterzeichnete Protokoll zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens mit Dänemark wird genehmigt. - Der Bundesrat wird ermächtigt, das Protokoll zu ratifizieren.

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum. .

1) BBI 1997 III I I I 8

Protokoll Originaltext zur Änderung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Die Schweizerische Eidgenossenschaft und das Königreich Dänemark vom Wunsche geleitet, das am 23. November 1973 in Bern unterzeichnete Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (im folgenden als «Abkommen» bezeichnet) zu ändern, haben folgendes vereinbart:

Artikel l Alle im Abkommen enthaltenen Bestimmungen über und Bezugnahmen auf Vermögensteuern finden nur solange Anwendung, als beide Staaten eine Vermögensteuer erheben.

Artikel 2 1. Artikel 2 Absatz 3 des Abkommens wird durch folgende Bestimmung ersetzt: «3. Zu den zur Zeit bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere: a) in Dänemark: i) die Einkommensteuern des Staates (indkomstskatten tu staten) ii) die Einkommensteuern der Gemeinden (den kommunale indkomstskat) iii) die Einkommensteuern der Bezirke (den amtskommunale indkomstskat) jv) die Steuern nach dem Hydrocarbon Tax Act (skatter i henhold til kulbrinteskatteloven) (im folgenden als <da'nische Steuen bezeichnet); b) in der Schweiz: die von Bund, Kantonen und Gemeinden erhobenen Steuern i) vom Einkommen (Gesamteinkommen, Erwerbseinkommen, Vermögensertrag, Geschäftsertrag, Kapitalgewinn usw.) und ii) vom Vermögen (Gesamtvermögen, bewegliches und unbewegliches Vermögen, Geschäftsvermögen, Kapital und Reserven usw.) (im folgenden als «schweizerische Steuer> bezeichnet).» 2. Artikel 2 Absatz 6 des Abkommens wird aufgehoben.

Doppelbesteuerung

Artikel 3 Artikel 3 Absatz l Buchstabe a des Abkommens wird durch folgende Bestimmung ersetzt: «a) bedeutet der Ausdruck <Dänemark> das Königreich Dänemark einschliesslich der in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht festgelegten Terri tori al gewässer; der Ausdruck schliesst die Färöer-Inseln und Grönland und ihre Territorialgewä'sser nicht ein;»

Artikel 4 In Artikel 8 des' Abkommens wird die folgende Bestimmung als Absatz 4 eingefügt: «4. Auf Gewinne des dänischen, norwegischen und schwedischen Luftfahrtkonsortiums Scandinavian Airlines System (SAS) finden die Absätze l und 3 Anwendung, jedoch nur nach Massgabe der Beteiligung der SAS Danmark A/S, des dänischen Partners im Scandinavian Airlines System (SAS), in diesem Konsortium.»

Artikel 5 1. Der zweite Satz von Artikel 13 Absatz 2 des Abkommens wird aufgehoben. 2. Artikel 13 Absatz 3 des Abkommens wird durch die folgende Bestimmung ersetzt: «3. Gewinne aus der Veräusserung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben werden oder von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.» 3. In Artikel 13 des Abkommens wird die folgende Bestimmung als Absatz 4 eingefügt: «4. Auf Gewinne des dänischen, norwegischen und schwedischen Luftfahrtkonsortiums Scandinavian Airlines System (SAS) findet Absatz 3 Anwendung, jedoch nur nach Massgabe der Beteiligung der SAS Danmark A/S, des dänischen Partners im Scandinavian Airlines System (SAS), in diesem Konsortium.» 4. In Artikel 13 des Abkommens wird die folgende Bestimmung als Absatz 5 eingefügt: «5. Gewinne aus der Veräusserung des in den Absätzen l bis 4 nicht genannten Vermögens können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, t'n dem der Veräusserer ansässig ist.»

Artikel 6 In Artikel 15 des Abkommens wird die folgende Bestimmung als Absatz 4 eingefügt:

Doppelbesteuerung

«4. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen, die eine in Dänemark ansässige Person für unselbständige Arbeit bezieht, die an Bord eines vom Konsortium Scandinavian Airlines System (SAS) im internationalen Verkehr betriebenen Luftfahrzeugs ausgeübt wird, nur in Dänemark besteuert werden.»

Artikel 7 1. Artikel 23 Absatz l des Abkommens wird durch die folgende Bestimmung ersetzt: «1. In Dänemark wird eine Doppelbesteuerung wie folgt vermieden: a) Bezieht eine in Dänemark ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in der Schweiz besteuert werden, so rechnet Dänemark vorbehaltlich des Buchstabens c Ì) auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in der Schweiz gezahlten Steuer vom Einkommen entspricht; ü) auf die vom Vermögen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in der Schweiz gezahlten Steuer vom Vermögen entspricht; b) der anzurechnende Betrag darf jedoch in beiden Füllen den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer vom Einkommen oder vom Vermögen nicht übersteigen, der auf die Einkünfte, die in der Schweiz besteuert werden können, oder auf das Vermögen, das dort besteuert werden kann, entfällt; c) bezieht eine in Dänemark ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach dem Abkommen nur in der Schweiz besteuert werden, so kann Dänemark diese Einkünfte oder dieses Vermögen in die Bemessungsgrundlage einbeziehen. Dänemark bringt jedoch von der Einkommensteuer oder von der Vermögensteuer den Teil der Einkommensteuer oder Vermögensteuer in Abzug, der anteilig auf die aus der Schweiz bezogenen Einkünfte oder auf das in der Schweiz gehaltene Vermögen entfallt.» 2. Artikel 23 Absatz 3 des Abkommens wird aufgehoben.

Artikel 8 ' ' 1. Die Regierungen der Vertragsstaaten notifizieren einander, dass die verfassungsrechtlichen Erfordernisse für das Inkrafttreten des Protokolls erfüllt sind. 2. Das Protokoll bildet einen integrierenden Bestandteil des Abkommens und tritt mit Datum der letzten der in Absatz I genannten Notifizierungen in Kraft. Seine Bestimmungen finden Anwendung auf Steuern für das Steuerjahr, das unmittelbar auf das Inkrafttreten des Protokolls folgt, sowie auf die folgenden Steuerjahre.

Doppelbesteuerung

Zu Urkund dessen haben die hierzu von ihren Regierungen gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

Geschehen zu Kopenhagen am l I.März 1997 im Doppel in deutscher, dänischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung soll der englische Wortlaut massgebend sein.

Für die Für das Schweizerische Eidgenossenschaft: • Königreich Dänemark: André von Graffenried Garsten Koch •

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Botschaft über ein Protokoll zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens mit Dänemark vom 28. Mai 1997

In Bundesblatt Dans Feuille fédérale In Foglio federale

Jahr 1997 Année Anno

Band 3 Volume Volume

Heft 27 Cahier Numero

Geschäftsnummer 97.045 Numéro d'affaire Numero dell'oggetto

Datum 15.07.1997 Date Data

Seite 1118-1126 Pagina

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