BBl 2007 4559

Bundesgesetz über die eidgenössische Volkszählung (Volkszählungsgesetz)

Ablauf der Referendumsfrist: 11. Oktober 2007

Bundesgesetz über die eidgenössische Volkszählung (Volkszählungsgesetz)

vom 22. Juni 2007

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 65 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 29. November 20062, beschliesst:

1 Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Grundsätze 1 Über die Bevölkerungsstruktur und die gesellschaftliche Entwicklung in der Schweiz werden jährlich oder in kürzeren Abständen Daten erhoben.

2 Daten werden erhoben zu:

a. Stand, Struktur und Entwicklung der Bevölkerung; b. Familien, Haushalten und Wohnverhältnissen; c. Arbeit und Erwerb; d. Gesundheit und Sozialem; e. Aus- und Weiterbildung; f. Migration; g. Sprachen, Religionen und Kultur; h. Verkehr und Umwelt; i. Gebäuden, Wohnungen sowie Arbeits- und Schulorten. 3 Die Datenerhebung stützt sich so weit als möglich auf amtliche Register.

4 Für die nicht in den Registern enthaltenen Merkmale werden Stichprobenerhebungen durchgeführt.

Art. 2 Gegenstand Die Volkszählung ist eine Personen-, Haushalts- sowie Gebäude- und Wohnungserhebung, die den Behörden, der Wirtschaft, der Forschung und weiteren interessierten Kreisen statistische Daten zur Verfügung stellt, welche Grundlage bilden für: a. Planungen; b. politische Entscheide; c. die Forschung; d. die Information der Öffentlichkeit; e. die Erstellung anderer Statistiken.

Art. 3 Grundgesamtheiten und Erhebungsmerkmale 1 Der Bundesrat legt die Grundgesamtheiten und die Erhebungsmerkmale zur Volkszählung in einer Übersicht fest. 2 Er aktualisiert die Übersicht regelmässig.

3 Er konsultiert vorgängig die Kantone und sucht die Zusammenarbeit mit ihnen.

2. Abschnitt: Bestandteile der Volkszählung

Art. 4 Registererhebungen und Stichprobenerhebungen 1 Die Volkszählung setzt sich zusammen aus Registererhebungen und ergänzenden Stichprobenerhebungen. 2 Als Volkszählung gilt die Gesamtheit aller Register- und Stichprobenerhebungen nach diesem Gesetz während zehn Jahren. 3 Der Bundesrat erlässt für die Volkszählung im Allgemeinen nähere Vorschriften insbesondere über: a. den Erhebungsgegenstand; b. die Erhebungsmodalitäten; c. die Identifikatoren; d. die qualitätssichernden Massnahmen.

Art. 5 Registererhebung 1 Bei den Registererhebungen werden zur Erstellung von Personen- und Haushaltsstatistiken sowie von Gebäude- und Wohnungsstatistiken Daten auf elektronischem Weg oder in Form von Datenträgern erhoben aus: a. den harmonisierten amtlichen Personenregistern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden; b. dem eidgenössischen Wohnungs- und Gebäuderegister.

2 Die Datenlieferungen richten sich nach:

a. dem Registerharmonisierungsgesetz vom 23. Juni 20063 (RHG) und den dazugehörigen Ausführungsbestimmungen; b. den Bestimmungen über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister. 3 Sind amtliche Personenregister des Bundes, der Kantone und der Gemeinden nicht innert der Fristen gemäss RHG und den dazugehörigen Ausführungsbestimmungen harmonisiert, so müssen die entsprechenden registerführenden Stellen die Daten in anderweitig geeigneter Form auf den gleichen Stichtag wie die harmonisierten Registerdaten liefern. Der Bundesrat kann das Bundesamt für Statistik mit dem Erlass von Weisungen zur Regelung der Einzelheiten beauftragen.

Art. 6 Stichprobenerhebungen 1 Die Stichprobenerhebungen sind repräsentative Erhebungen von Daten bei einem nach wissenschaftlichen Grundsätzen zufällig ausgewählten Teil der Bevölkerung oder einer anderen zu untersuchenden Grundgesamtheit. 2 Sie umfassen:

a. eine Strukturerhebung: Stichprobenerhebung zu Merkmalen, die nicht im eidgenössischen Wohnungs- und Gebäuderegister sowie den harmonisierten amtlichen Personenregistern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden enthalten sind; b. thematische Stichprobenerhebungen: Stichprobenerhebungen zu verschiedenen gesellschaftlichen, demografischen und kulturellen Themenbereichen. 3 Der Bundesrat erlässt zu jeder Stichprobenerhebung nähere Vorschriften insbesondere über: a. den Erhebungsgegenstand; b. das Erhebungsorgan; c. die Periodizität; d. den Zeitpunkt; e. die Durchführung; f. die Methode.

Art. 7 Standardprogramm 1 Das Standardprogramm besteht aus den Registererhebungen und denjenigen Stichprobenerhebungen, die vom Bund regelmässig und unabhängig von den Bestellungen der Kantone durchgeführt werden. 2 Es wird im ganzen Gebiet der Schweiz durchgeführt.

3 SR 431.02

3 Der Bundesrat legt das Standardprogramm fest. Er veröffentlicht das Standardprogramm gleichzeitig mit der Übersicht der Grundgesamtheiten und Erhebungsmerkmale.

Art. 8 Zusatzaufträge 1 Die Kantone können beim Bundesamt für Statistik eine Aufstockung der Strukturerhebung und der thematischen Stichprobenerhebungen bestellen. Die aufgestockten thematischen Stichprobenerhebungen umfassen keine neuen Themenbereiche. 2 Der Bundesrat regelt Zuständigkeit, Gebietsabgrenzungen, Umfang, Fristen und Kosten bei Bestellungen sowie Rechte und Pflichten der Besteller. 3 Das Bundesamt für Statistik und der bestellende Kanton schliessen über den Zusatzauftrag eine Vereinbarung ab.

3. Abschnitt: Erhebungsorgan

Art. 9 1 Erhebungsorgan ist das Bundesamt für Statistik.

2 Das Bundesamt für Statistik kann Dritte mit den Erhebungen betrauen.

4. Abschnitt: Auskunftspflicht, Datenverwendung und Datenschutz, Veröffentlichung

Art. 10 Auskunftspflicht 1 Wer im Rahmen der Strukturerhebung befragt wird, ist zur Auskunft verpflichtet.

2 Bei den thematischen Stichprobenerhebungen kann der Bundesrat eine Auskunftspflicht vorsehen. 3 Sobald die Daten der Volkszählung bereinigt sind, werden sie anonymisiert und die Personenbezeichnungen vernichtet. Artikel 16 Absatz 3 RHG4 bleibt vorbehalten. 4 Die Daten aus der Volkszählung dürfen für nicht personenbezogene Zwecke, insbesondere für Forschung, Planung und Statistik verwendet werden. Die Resultate der Erhebung dürfen nur so veröffentlicht werden, dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind. 5 Der Bundesrat erlässt nähere Bestimmungen über den Datenschutz, insbesondere über die Rechte der Auskunftspflichtigen und die Vernichtung der Erhebungspapiere nach der Datenerfassung. 6 Wer mit der Durchführung der Volkszählung beauftragt ist, untersteht dem Amtsgeheimnis nach Artikel 320 des Strafgesetzbuches5.

Art. 13 Veröffentlichung der Wohnbevölkerungszahlen Der Bundesrat stellt die Wohnbevölkerungszahlen alle vier Jahre verbindlich fest und veröffentlicht sie im Bundesblatt. Massgebend sind die Zahlen aus den Registererhebungen, die jeweils im ersten Kalenderjahr nach den Gesamterneuerungswahlen des Nationalrats durchgeführt werden.

5. Abschnitt: Kosten

Art. 14 1 Der Bund trägt die Kosten für die Volkszählung gemäss Standardprogramm, insbesondere für die Durchführung, für die Erfassung und Auswertung der Daten sowie für die Veröffentlichung der Resultate. 2 Die Bundesversammlung kann für die Volkszählung mit einfachem Bundesbeschluss einen Zahlungsrahmen bewilligen.

4 SR 431.02 5 SR 311.0

3 Die Kosten für die Zusatzaufträge werden vollumfänglich vom bestellenden Kanton getragen.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 15 Ergänzendes Recht Es gelten im Übrigen die Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes vom 9. Oktober 19926 und die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen.

Art. 16 Aufhebung bisherigen Rechts Das Bundesgesetz vom 26. Juni 19987 über die eidgenössische Volkszählung wird aufgehoben.

Art. 17 Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 19768 über die politischen Rechte

Art. 16 Verteilung der Sitze auf die Kantone 1 Für die Verteilung der Nationalratssitze auf die Kantone sind die Wohnbevölkerungszahlen massgebend, die sich aus den Registererhebungen ergeben, die im Rahmen der Volkszählung gemäss dem Volkszählungsgesetz vom 22. Juni 20079 im ersten auf die letzten Gesamterneuerungswahlen des Nationalrats folgenden Kalenderjahr durchgeführt werden. 2 Gestützt auf die verbindliche Feststellung der Wohnbevölkerungszahlen nach Artikel 13 des Volkszählungsgesetzes vom 22. Juni 2007 stellt der Bundesrat verbindlich fest, wie viele Sitze den einzelnen Kantonen in der folgenden Gesamterneuerungswahl des Nationalrats zukommen.

2 Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 199210

Art. 4 Abs. 5 5 Die Organisationen, Stellen und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts nach den Absätzen 1 und 2 haben die Daten dem Bundesamt für Statistik unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

6 SR 431.01 7 AS 1999 917 8 SR 161.1 9 SR …; BBl 2007 4559 10 SR 431.01

Art. 18 Übergangsbestimmungen 1 Die Volkszählung nach neuem Recht wird ab 2010 durchgeführt.

2 Der Bundesrat legt der Bundesversammlung zu gegebener Zeit einen Evaluationsbericht über die Volkszählung 2010 vor. Er stellt die Ergebnisse in den einzelnen Erhebungsbereichen dar und bewertet die Auswirkungen des Systemwechsels.

Art. 19 Referendum und Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 22. Juni 2007 Nationalrat, 22. Juni 2007 Der Präsident: Peter Bieri Die Präsidentin: Christine Egerszegi-Obrist Der Sekretär: Christoph Lanz Der Protokollführer: Ueli Anliker

Datum der Veröffentlichung: 3. Juli 200711 Ablauf der Referendumsfrist: 11. Oktober 2007

11 BBl 2007 4559