BBl 2021 2998

Bundesgesetz über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (DNA-Profil-Gesetz)

www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Ablauf der Referendumsfrist: 7. April 2022

Bundesgesetz über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (DNA-Profil-Gesetz)

Änderung vom 17. Dezember 2021

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 4. Dezember 20201, beschliesst:

I Das DNA-Profil-Gesetz vom 20. Juni 20032 wird wie folgt geändert:

Ersatz eines Ausdrucks Im gesamten Erlass wird «Bundesamt» durch «fedpol» ersetzt, mit den entsprechenden grammatikalischen Anpassungen.

Art. 1 Gegenstand und Zweck Dieses Gesetz regelt: a. für die Verwendung im Strafverfahren: 1. die Erstellung des DNA-Profils aus Proben von Personen oder aus tatrelevantem biologischem Material (Spur), 2. den Suchlauf nach Verwandtschaftsbezug, 3. die Phänotypisierung; b. die Identifizierung von unbekannten, vermissten oder toten Personen ausserhalb von Strafverfahren mit Hilfe des Vergleichs von DNA-Profilen;

2021-4170 BBl 2021 2998

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c. die Identifizierung von toten Personen ausserhalb von Strafverfahren mit Hilfe der Phänotypisierung; d. die Bearbeitung von DNA-Profilen in einem Informationssystem des Bundes.

Art. 1a Aufgehoben

Art. 2 Abs. 1 und 3 1 Das DNA-Profil ist die für ein Individuum spezifische Buchstaben-Zahlen-Kombination, die mit Hilfe molekularbiologischer Techniken aus der Erbsubstanz DNA zwecks Identifizierung von Personen erstellt wird. 3 Das DNA-Profil und das zugrundeliegende Analysematerial dürfen zu keinen anderen als den im Strafprozessrecht vorgesehenen Zwecken sowie für die Identifizierung ausserhalb von Strafverfahren verwendet werden.

Art. 2a Suchlauf nach Verwandtschaftsbezug Beim Suchlauf nach Verwandtschaftsbezug handelt es sich um einen Suchlauf im Informationssystem nach Artikel 10, bei dem zur Aufklärung eines Verbrechens nach Personen gesucht wird, die aufgrund der Ähnlichkeit ihres DNA-Profils mit demjenigen der Spurenlegerin oder des Spurenlegers mit dieser beziehungsweise mit diesem verwandt sein könnten.

Art. 2b Phänotypisierung 1 Die Phänotypisierung ist die Analyse spezieller DNA-Marker, mit der aus einer Spur Erkenntnisse über äusserlich sichtbare Merkmale der Spurenlegerin oder des Spurenlegers gewonnen werden. 2 Es dürfen ermittelt werden:

a. die Augen-, Haar- und Hautfarbe; b. die biogeografische Herkunft; c. das Alter. 3 Es dürfen weder gesundheitsbezogene noch persönliche Eigenschaften wie Charakter, Verhalten und Intelligenz ausgewertet werden. 4 Der Bundesrat kann in Abhängigkeit vom technischem Fortschritt und wenn die praktische Zuverlässigkeit gegeben ist weitere äusserlich sichtbare Merkmale festlegen.

Gliederungstitel vor Art. 3 Aufgehoben

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Art. 3 Überschussinformationen 1 Bei der Analyse der DNA zur Erstellung eines DNA-Profils oder zur Phänotypisierung muss die Entstehung von Ergebnissen, die nicht benötigt werden oder die ausserhalb des Katalogs der zulässigen persönlichen Merkmale nach Artikel 2b liegen, so weit als möglich vermieden werden. 2 Fallen solche Informationen dennoch an, so müssen sie beim Labor verbleiben und dürfen weder an die auftraggebende Behörde noch an einen anderen Dritten weitergegeben werden.

Art. 4 und 5 Aufgehoben

Gliederungstitel vor Art. 6 2. Abschnitt: Identifizierung ausserhalb von Strafverfahren

Art. 6 Sachüberschrift (Aufgehoben) und Abs. 1 Einleitungssatz sowie 2bis 1 Ausserhalb eines Strafverfahrens kann die zuständige Behörde des Kantons oder des Bundes, wenn die Identifikation auf anderem Weg nicht möglich ist, die Erstellung eines DNA-Profils anordnen von: 2bis Bei einer toten Person kann eine Phänotypisierung nach Artikel 2b angeordnet werden, wenn sie auf andere Weise nicht identifiziert werden kann.

Art. 7 Aufgehoben

Art. 8 Abs. 4 4 Dem Labor werden zusammen mit der Probe nur diejenigen Daten bekanntgegeben, die es für die Erstellung des DNA-Profils und die Beurteilung von dessen Beweiswert benötigt, namentlich Angaben über Tatort und Fundort von Spuren.

Art. 9 Vernichtung der Proben 1 Die anordnende Behörde veranlasst die Vernichtung der Probe, die einer Person genommen wurde: a. wenn bereits ein DNA-Profil der betroffenen Person erstellt worden ist, es sei denn, das DNA-Profil wurde vor dem Datum des Inkrafttretens der Änderung vom 17. Dezember 2021 erstellt und die diesem Profil zugrunde liegende Probe wurde bereits vernichtet; b. sechs Monate nach der Probenahme, wenn sie keine Analyse veranlasst hat; c. wenn die betroffene Person als Täter ausgeschlossen werden kann; d. nach der Identifizierung der Person in den Fällen von Artikel 6.

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2 Das Labor vernichtet die Probe, die einer Person genommen wurde, 15 Jahre nach Eingang der Probe. 3 Es vernichtet die Proben aus einer Massenuntersuchung nach Artikel 256 der Strafprozessordnung (StPO)3 oder Artikel 73t des Militärstrafprozesses vom 23. März 19794 (MStP) nach Abschluss der Untersuchung auf Anordnung der Verfahrensleitung.

Einfügen vor dem Gliederungstitel des 4. Abschnittes

Art. 9a Nachtypisierung Während ihrer Aufbewahrung darf die Probe einzig für Nachtypisierungen verwendet werden, soweit diese erforderlich sind: a. um ein bestehendes DNA-Profil bezüglich seiner Aussagekraft zu erweitern, wenn dies seine Interpretation im Einzelfall oder die Umsetzung neuer Analysevorgaben erfordern; b. zur näheren Eingrenzung des zu untersuchenden Personenkreises bei einem Suchlauf nach Verwandtschaftsbezug nach Artikel 258a StPO5 oder Arti-

Art. 10 Abs. 1 1 Das DNA-Profil-Informationssystem ermöglicht den Abgleich von DNA-Profilen zum Zwecke der Strafverfolgung und der Identifizierung unbekannter oder vermisster Personen.

Art. 11 Abs. 3bis und 4 Bst. c 3bis In das Informationssystem können die gestützt auf Artikel 255 Absatz 3 StPO7 erstellten Y-DNA-Profile aufgenommen werden. 4 Nicht in das Informationssystem aufgenommen werden die DNA-Profile von:

c. Personen, die in einer Massenuntersuchung nach Artikel 256 StPO oder 73t MStP8 als Täter ausgeschlossen worden sind;

Art. 12 Abs. 1 1 Das Bundesamt für Polizei (fedpol) ist für das Informationssystem nach Artikel 10 verantwortlich.

3 SR 312.0 4 SR 322.1 5 SR 312.0 6 SR 322.1 7 SR 312.0 8 SR 322.1

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Art. 13 Abs. 1 1 Fedpol kann im Rahmen der Zusammenarbeit mit Interpol und jener mit Europol nach den Artikeln 350 und 352 beziehungsweise 355a des Strafgesetzbuches9 (StGB) ausländische Ersuchen um Überprüfung der DNA-Profile vermitteln und schweizerische Gesuche stellen.

Art. 13a Abs. 310 3 Zur Aufklärung eines Verbrechens oder Vergehens (Art. 255 Abs. 1 StPO11) nimmt die nationale Kontaktstelle nach Artikel 357 Absatz 1 StGB12 aufgrund eines Antrags den Abgleich eines DNA-Profils mit den entsprechenden DNA-Profil-Informationssystemen der Vertragsstaaten vor.

Art. 16 Löschung der DNA-Profile von Personen 1 Fedpol löscht die DNA-Profile, die nach den Artikeln 255 und 257 StPO13 oder 73s a. sobald die betroffene Person im Verlaufe des Verfahrens als Täter ausgeschlossen werden kann; b. zehn Jahre nach dem Tod der betroffenen Person; c. sobald das betreffende Verfahren mit einem Freispruch rechtskräftig abgeschlossen worden ist; d. ein Jahr nach Rechtskraft der Einstellung oder Nichtanhandnahme des Verfahrens. 2 Es löscht das DNA-Profil, das nach den Artikeln 255 und 257 StPO oder 73s und 73u MStP erstellt worden ist: a. im Falle der Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe oder bedingten Geldstrafe oder zu einer gemeinnützigen Arbeit: nach zehn Jahren; b. im Falle der Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren, zu einer Ersatzfreiheitsstrafe oder zu einer unbedingten Geldstrafe: nach 20 Jahren; c. im Falle der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei und bis zu zehn Jahren: nach 30 Jahren; d. im Falle der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren: nach 40 Jahren; e. im Falle der Anordnung einer Schutzmassnahme nach den Artikeln 12–14 des Jugendstrafgesetzes vom 20. Juni 200315 (JStG) sowie der Erteilung eines

9 SR 311.0 10 BBl 2021 2332 11 SR 312.0 12 SR 311.0 13 SR 312.0 14 SR 322.1 15 SR 311.1

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Verweises und der Verurteilung zu einer persönlichen Leistung oder zu einer Busse nach den Artikeln 22–24 JStG: nach fünf Jahren; f. im Falle eines Freiheitsentzugs nach Artikel 25 JStG oder einer Unterbringung nach Artikel 15 JStG: nach 10 Jahren; g. im Falle eines Tätigkeitsverbots oder eines Kontakt- und Rayonverbots nach Artikel 67 beziehungsweise 67b StGB16, Artikel 50 beziehungsweise 50b des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 192717 (MStG) oder Artikel 16a JStG, das als einzige Sanktion verhängt worden ist: nach 5 Jahren; h. im Falle einer Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG: nach 30 Jahren; ist die Massnahme lebenslänglich angeordnet worden: nach dem Tod der betroffenen Person. 3 Die Fristen zur Löschung nach Absatz 2 laufen ab dem Datum des Urteils, sofern dieses in Rechtskraft erwachsen ist. 4 Ist in einem Fall von Absatz 1 Buchstabe c oder d aufgrund bestimmter Tatsachen zu erwarten, dass das DNA-Profil über die beschuldigte Person der Aufklärung künftiger Straftaten dienen könnte, so darf es mit Zustimmung der Verfahrensleitung während höchstens zehn Jahren seit Rechtskraft der Entscheide zum Freispruch beziehungsweise zur Einstellung oder Nichtanhandnahme des Verfahrens aufbewahrt und verwendet werden. 5 Erfolgen die Entscheide nach Absatz 1 Buchstabe c oder d wegen Schuldunfähigkeit des Täters, so wird das DNA-Profil nach 20 Jahren gelöscht. 6 Bei Verwahrung oder bei therapeutischen Massnahmen wird das nach den Artikeln 255 und 257 StPO oder 73s und 73u MStP erstellte DNA-Profil 20 Jahre nach der endgültigen Entlassung aus der Verwahrung beziehungsweise nach dem endgültigen Vollzug der therapeutischen Massnahme gelöscht. 7 In allen übrigen Fällen, die von den Absätzen 2–6 nicht erfasst sind, wird das DNA- Profil nach zehn Jahren gerechnet ab dem Datum des in Rechtskraft erwachsenen Urteils gelöscht.

Art. 17 Sachüberschrift und Abs. 1 Verlängerung der Aufbewahrungsdauer durch die urteilende Behörde 1 In den Fällen nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben a–f und h und Absatz 6 kann das DNA-Profil mit Zustimmung der zuständigen urteilenden Behörde für eine Dauer von höchstens zehn Jahren über den Ablauf der Löschfrist hinaus aufbewahrt werden, wenn der konkrete Verdacht auf ein nicht verjährtes Verbrechen oder Vergehen nicht behoben ist oder eine Wiederholungstat befürchtet wird.

16 SR 311.0 17 SR 321.0

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Art. 17a Löschung des Y-DNA-Profils Ist zusätzlich zum DNA-Profil aus der Spur oder der Personenprobe das entsprechende Y-DNA-Profil nach Artikel 11 Absatz 3bis in das Informationssystem aufgenommen worden, so wird letzteres gleichzeitig mit dem DNA-Profil gelöscht.

Art. 18 Einleitungssatz Fedpol löscht die DNA-Profile, die nach Artikel 255 Absatz 1 Buchstaben c und d StPO18 oder Artikel 73s Absatz 1 Buchstaben c und d MStP19 von Proben toter Personen und von Spuren erstellt worden sind:

Einfügen nach dem Gliederungstitel des 8. Abschnitts

Art. 20a Evaluation 1 Fedpol überprüft unter Einbezug der Wissenschaft und Forschung zu Handen des Bundesrates die Zweckmässigkeit und die Wirksamkeit dieses Gesetzes fünf Jahre nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 17. Dezember 2021. 2 Der Bundesrat erstattet dem Parlament spätestens sechs Jahre nach Inkrafttreten der Änderung vom 17. Dezember 2021 insbesondere über die Umsetzung von Artikel 2b Bericht.

Art. 22 Bst. g und h Der Bundesrat erlässt die Vollzugsbestimmungen; darin regelt er insbesondere: g. den Suchlauf nach Verwandtschaftsbezug nach Artikel 2a; h. die Phänotypisierung nach Artikel 2b.

Art. 23a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 17. Dezember 2021 1 Die Regelung der Löschung nach den Artikeln 16 und 17 ist auch anwendbar auf die DNA-Profile von Personen, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 17. Dezember 2021 erstellt worden sind und bei denen zu diesem Zeitpunkt die nach altem Recht notwendige richterliche Zustimmung zur Löschung nicht vorliegt. 2 Die Kantone und die Behörden des Bundes, die nach den Artikeln 255 und 257 StPO20 oder 73s und 73u MStP21 DNA-Profile erstellen lassen, melden fedpol bis fünf Jahre nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 17. Dezember 2021 für jedes DNA- Profil einer Person die sich gemäss dieser Änderung ergebende neue Löschfrist. In begründeten Ausnahmefällen kann das Departement eine Fristverlängerung gewähren.

18 SR 312.0 19 SR 322.1 20 SR 312.0 21 SR 322.1

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II Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang 1 geregelt.

III Die Koordination mit anderen Erlassen wird im Anhang 2 geregelt.

IV 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 17. Dezember 2021 Ständerat, 17. Dezember 2021 Die Präsidentin: Irène Kälin Der Präsident: Thomas Hefti Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Die Sekretärin: Martina Buol

Datum der Veröffentlichung: 28. Dezember 2021 Ablauf der Referendumsfrist: 7. April 2022

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Anhang 1 (Ziff. II)

Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1 Strafgesetzbuch22

Art. 354 Abs. 4 Bst. b23 4 Die Daten dürfen verwendet werden:

b. bei einer Verurteilung wegen einer Übertretung: für eine Dauer von fünf Jahren ab dem Datum des Urteils, sofern dieses in Rechtskraft erwachsen ist.

2 Strafprozessordnung24

Gliederungstitel nach Kapitel 5 (DNA-Analysen)

1 Abschnitt: DNA-Profil

Art. 255 Abs. 3 3 Kann aus tatrelevantem biologischem Material lediglich das Y-DNA-Profil erstellt werden, so kann die Staatsanwaltschaft zur Aufklärung eines Verbrechens dessen Abgleich im Informationssystem nach Artikel 10 des DNA-Profil-Gesetzes vom 20. Juni 200325 anordnen.

Art. 256 Massenuntersuchungen 1 Das Zwangsmassnahmengericht kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft zur Aufklärung eines Verbrechens die Entnahme von Proben und die Erstellung von DNA- Profilen gegenüber Personen anordnen, die bestimmte, in Bezug auf die Tatbegehung festgestellte Merkmale aufweisen. Der Kreis der zu untersuchenden Personen kann mittels einer Phänotypisierung nach Artikel 258b näher eingegrenzt werden. 2 Ergibt sich beim Profilvergleich nach Absatz 1 keine Übereinstimmung, kann das Zwangsmassnahmengericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft anordnen, dass als Grundlage für die weiteren Ermittlungen eine Verwandtschaft mit der Spurenlegerin oder dem Spurenleger überprüft wird.

22 SR 311.0 23 In der Fassung gemäss Strafregistergesetz vom 17. Juni 2016 (BBl 2016 4871; Anh. 1 Ziff. 3) 24 SR 312.0 25 SR 363

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Art. 258a Suchlauf nach Verwandtschaftsbezug Zur Aufklärung eines Verbrechens gemäss den Artikeln 111–113, 118 Absatz 2, 122, 124, 140, 156 Ziffern 2–4, 182, 184, 185, 187, 189 Absätze 1 und 3, 190 Absätze 1 zug nach Artikel 2a des DNA-Profil-Gesetzes vom 20. Juni 200327 angeordnet werden, wenn die bisherigen Untersuchungsmassnahmen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden.

Gliederungstitel nach Art. 258a 2 Kann aus tatrelevantem biologischem Material lediglich das Y-DNA-Profil erstellt werden, so kann der Untersuchungsrichter zur Aufklärung eines Verbrechens dessen Abgleich im Informationssystem nach Artikel 10 des DNA-Profil-Gesetzes vom 20. Juni 200332 anordnen.

Art. 73t Massenuntersuchungen 1 Der Präsident des Militärkassationsgerichts kann auf Antrag des Untersuchungsrichters zur Aufklärung eines Verbrechens die Entnahme von Proben und die Erstellung von DNA-Profilen gegenüber Personen anordnen, die bestimmte, in Bezug auf die Tatbegehung festgestellte Merkmale aufweisen. Der Kreis der zu untersuchenden Personen kann mittels einer Phänotypisierung nach Artikel 73x näher eingegrenzt werden. 2 Ergibt sich beim Profilvergleich nach Absatz 1 keine Übereinstimmung, kann der Präsident des Militärkassationsgerichts auf Antrag des Untersuchungsrichters anordnen, dass als Grundlage für die weiteren Ermittlungen eine Verwandtschaft mit der Spurenlegerin oder dem Spurenleger überprüft wird.

31 SR 322.1 32 SR 363

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Art. 73u DNA-Profil von verurteilten Personen Das Gericht kann in seinem Urteil anordnen, dass eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt wird von Personen: a. die wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt worden sind; b. die wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens oder Vergehens gegen Leib und Leben oder gegen die sexuelle Integrität verurteilt worden sind; c. gegenüber denen eine therapeutische Massnahme oder die Verwahrung angeordnet worden ist.

Art. 73v Durchführung der Probenahme Invasive Probenahmen werden von einer Ärztin oder einem Arzt oder von einer anderen medizinischen Fachperson vorgenommen.

Art. 73w Suchlauf nach Verwandtschaftsbezug Zur Aufklärung eines Verbrechens gemäss den Artikeln 108–114b, 115–117, 121, wandtschaftsbezug nach Artikel 2a des DNA-Profil-Gesetzes vom 20. Juni 200334 angeordnet werden, wenn die bisherigen Untersuchungsmassnahmen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden.

Art. 73x Phänotypisierung Die Phänotypisierung nach Artikel 2b des DNA-Profil-Gesetzes vom 20. Juni 200335 kann zur Verfolgung der in den folgenden Artikeln aufgeführten Verbrechen angeordnet werden: Artikel 108–114b, 115–117, 121, 132, 137a Ziffer 2–4, 151b, 151c

Art. 73y Anwendbarkeit des DNA-Profil-Gesetzes Im Übrigen findet das DNA-Profil-Gesetz vom 20. Juni 200337 Anwendung.

33 SR 321.0 34 SR 363 35 SR 363 36 SR 321.0 37 SR 363

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Anhang 2 (Ziff. III)

Koordination mit anderen Erlassen

1 Datenschutzgesetz vom 25. September 2020

Unabhängig davon, ob zuerst die Änderung des DNA-Profil-Gesetzes vom 20. Juni 200338 im Rahmen des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202039 (Anh. 1/II/Ziff. 31) oder die vorliegende Änderung in Kraft tritt, lautet mit Inkrafttreten des später in Kraft tretenden Gesetzes sowie bei gleichzeitigem Inkrafttreten die nachfolgende Bestimmung des DNA-Profil-Gesetzes wie folgt:

Art. 12 Abs. 1 1 Das Bundesamt für Polizei (fedpol) ist für das Informationssystem nach Artikel 10 verantwortlich.

2 Strafregistergesetz vom 17. Juni 2016

Mit Inkrafttreten der vorliegenden Änderung des DNA-Profil-Gesetzes vom 20. Juni 200340 lautet die im Rahmen des Strafregistergesetzes vom 17. Juni 201641 (Anh. 1 Ziff. 8) geänderte Bestimmung des DNA-Profil-Gesetzes wie folgt:

Art. 16 Abs. 1 Bst. d und f sowie 2 Gegenstandslos

3 Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über genetische Untersuchungen

beim Menschen (GUMG) Unabhängig davon, ob zuerst die Änderung des DNA-Profil-Gesetzes vom 20. Juni 200342 im Rahmen des GUMG43 (Anh./II/Ziff. 1) oder die vorliegende Änderung in Kraft tritt, lautet mit Inkrafttreten des später in Kraft tretenden Gesetzes sowie bei gleichzeitigem Inkrafttreten die nachfolgende Bestimmung des DNA-Profil-Gesetzes wie folgt:

38 SR 363 39 BBl 2020 7639 40 SR 363 41 BBl 2016 4871 42 SR 363 43 BBl 2018 3509

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Art. 2 Abs. 1 1 Das DNA-Profil ist die für ein Individuum spezifische Buchstaben-Zahlen-Kombination, die mit Hilfe molekularbiologischer Techniken aus der Erbsubstanz DNA zwecks Identifizierung von Personen erstellt wird.

4 Bundesbeschluss vom 1. Oktober 2021 über die Genehmigung und

die Umsetzung des Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Verhinderung und Bekämpfung schwerer Straftaten (BB PCSC) Unabhängig davon, ob zuerst die Änderung des DNA-Profil-Gesetzes vom 20. Juni 200344 im Rahmen des BB PCSC45 (Anh./Ziff. 2) oder die vorliegende Änderung in Kraft tritt, lautet mit Inkrafttreten des später in Kraft tretenden Erlasses sowie bei gleichzeitigem Inkrafttreten die nachfolgende Bestimmung des DNA-Profil-Gesetzes wie folgt:

Art. 1 Gegenstand und Zweck Dieses Gesetz regelt: a. für die Verwendung im Strafverfahren: 1. die Erstellung des DNA-Profils aus Proben von Personen oder aus tatrelevantem biologischem Material (Spur), 2. den Suchlauf nach Verwandtschaftsbezug, 3. die Phänotypisierung; b. die Identifizierung von unbekannten, vermissten oder toten Personen ausserhalb von Strafverfahren mit Hilfe des Vergleichs von DNA-Profilen; c. die Identifizierung von toten Personen ausserhalb von Strafverfahren mit Hilfe der Phänotypisierung; d. die Bearbeitung von DNA-Profilen in einem Informationssystem des Bundes; e. den grenzüberschreitenden Datenaustausch im Rahmen des PCSC-Abkom-

44 SR 363 45 BBl 2021 2331 46 Abkommen vom 12. Dezember 2012 zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Verhinderung und Bekämpfung schwerer Straftaten (BBl 2021 740; Preventing and Combating Serious Crime, PCSC).

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5 Bundesbeschluss vom 1. Oktober 2021 über die Genehmigung und

die Umsetzung des Abkommens zwischen der Schweiz und der EU zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit (Prümer Zusammenarbeit) und des Eurodac-Protokolls zwischen der Schweiz, der EU und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend den Zugang zu Eurodac für Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecke (BB Prüm) Unabhängig davon, ob zuerst die Änderung des DNA-Profil-Gesetzes vom 20. Juni 200347 im Rahmen des BB Prüm48 (Anh./Ziff. 5) oder die vorliegende Änderung in Kraft tritt, lautet mit Inkrafttreten des später in Kraft tretenden Erlasses sowie bei gleichzeitigem Inkrafttreten die nachfolgende Bestimmung des DNA-Profil-Gesetzes wie folgt:

Art. 1 Gegenstand und Zweck Dieses Gesetz regelt: a. für die Verwendung im Strafverfahren: 1. die Erstellung des DNA-Profils aus Proben von Personen oder aus tatrelevantem biologischem Material (Spur), 2. den Suchlauf nach Verwandtschaftsbezug, 3. die Phänotypisierung; b. die Identifizierung von unbekannten, vermissten oder toten Personen ausserhalb von Strafverfahren mit Hilfe des Vergleichs von DNA-Profilen; c. die Identifizierung von toten Personen ausserhalb von Strafverfahren mit Hilfe der Phänotypisierung; d. die Bearbeitung von DNA-Profilen in einem Informationssystem des Bundes; e. den grenzüberschreitenden Datenaustausch im Rahmen des Abkommens vom 27. Juni 201949 zur Beteiligung an Prüm.

6 BB PCSC und BB Prüm

Unabhängig davon, ob zuerst die Änderung des DNA-Profil-Gesetzes vom 20. Juni 200350 im Rahmen des BB PCSC51 (Anh./Ziff. 2), im Rahmen des BB Prüm52 (Anh./Ziff. 5) oder die vorliegende Änderung in Kraft tritt, lautet mit Inkrafttreten des letzten der drei Erlasse sowie bei gleichzeitigem Inkrafttreten die nachfolgende Bestimmung des DNA-Profil-Gesetzes wie folgt:

47 SR 363 48 BBl 2021 2332 49 BBl 2021 742; Abkommen vom 27. Juni 2019 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit (Prümer Zusammenarbeit). 50 SR 363 51 BBl 2021 2331 52 BBl 2021 2332

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Art. 1 Gegenstand und Zweck Dieses Gesetz regelt: a. für die Verwendung im Strafverfahren: 1. die Erstellung des DNA-Profils aus Proben von Personen oder aus tatrelevantem biologischem Material (Spur), 2. den Suchlauf nach Verwandtschaftsbezug, 3. die Phänotypisierung; b. die Identifizierung von unbekannten, vermissten oder toten Personen ausserhalb von Strafverfahren mit Hilfe des Vergleichs von DNA-Profilen; c. die Identifizierung von toten Personen ausserhalb von Strafverfahren mit Hilfe der Phänotypisierung; d. die Bearbeitung von DNA-Profilen in einem Informationssystem des Bundes; e. den grenzüberschreitenden Datenaustausch im Rahmen des Abkommens vom 27. Juni 201953 zur Beteiligung an Prüm; f. den grenzüberschreitenden Datenaustausch im Rahmen des PCSC-Abkom-

7 Bundesbeschluss vom 18. Dezember 2020 über die Genehmigung und

die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Rechtsgrundlagen über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) (BB SIS) Unabhängig davon, ob zuerst die vorliegende Änderung des Strafgesetzbuches55 (Anh. 1/Ziff. 1) oder die Koordinationsbestimmung im Rahmen des BB SIS56 (Anh. 2/ Ziff. 1/Ziff. 2) in Kraft tritt, lautet mit Inkrafttreten des später in Kraft tretenden Gesetzes sowie bei gleichzeitigem Inkrafttreten die nachfolgende Bestimmung des Strafgesetzbuches wie folgt:

Art. 354 Abs. 4 Bst. b57

4 Die Daten dürfen verwendet werden:

b. bei einer Verurteilung wegen einer Übertretung: für eine Dauer von fünf Jahren ab dem Datum des Urteils, sofern dieses in Rechtskraft erwachsen ist.

53 BBl 2021 742; Abkommen vom 27. Juni 2019 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit (Prümer Zusammenarbeit). 54 Abkommen vom 12. Dezember 2012 zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Verhinderung und Bekämpfung schwerer Straftaten (BBl 2021 740; Preventing and Combating Serious Crime, PCSC). 55 SR 311.0 56 AS 2021 365 57 In der Fassung gemäss Strafregistergesetz vom 17. Juni 2016 (BBl 2016 4871; Anh. 1 Ziff. 3)