BBl 2026 1181
Parlamentarische Initiative. Befristete Verlängerung der Ausnahmen von der dreijährigen Tätigkeitspflicht gemäss Artikel 37 Absatz 1 KVG. Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 13. Februar 2026. Stellungnahme des Bundesrates
1 Ausgangslage
Mit der Änderung vom 19. Juni 20201 des Bundesgesetzes vom 18. März 19942 über die Krankenversicherung (KVG) wurde unter anderem Artikel 37 KVG revidiert und die Zulassungsvoraussetzungen für Ärztinnen und Ärzte wurden erhöht. Die Bestimmung sieht unter anderem vor, dass Ärztinnen und Ärzte mindestens drei Jahre im beantragten Fachgebiet an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet haben müssen.
Nach Inkrafttreten der besonderen Voraussetzungen von Artikel 37 Absatz 1 KVG am 1. Januar 2022 äusserten diverse Kantone die Befürchtung, dass es dadurch in einzelnen Regionen und medizinischen Fachgebieten zu einer unzureichenden medizinischen Versorgung im Bereich der ambulanten Grundversorgung kommen könnte. Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (SGK‑N) hat das Anliegen mit der parlamentarischen Initiative (Pa. Iv.) 22.431 «Ausnahmen von der dreijährigen Tätigkeitspflicht gemäss Artikel 37 Absatz 1 KVG bei nachgewiesener Unterversorgung» aufgenommen, und die Bundesversammlung hat mit der Änderung vom 17. März 20233 des KVG eine befristete Ausnahmebestimmung in Artikel 37 Absatz 1bis KVG beschlossen. Gestützt auf diese Bestimmung können die Kantone gegenwärtig im Falle einer Unterversorgung Ärztinnen und Ärzte zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) zulassen, auch wenn diese (noch) nicht während mindestens drei Jahren an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte im beantragten Fachgebiet gearbeitet haben. Diese Ausnahmebestimmung gilt nur für die abschliessend festgelegten Fachgebiete der Allgemeinen Inneren Medizin als einziger Weiterbildungstitel, Praktischer Arzt oder Praktische Ärztin als einziger Weiterbildungstitel, Kinder- und Jugendmedizin und Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie und ist befristet bis zum 31. Dezember 2027.
Im Hinblick auf das Ende der Geltungsdauer von Artikel 37 Absatz 1bis KVG hat die SGK‑N an ihrer Sitzung vom 28. August 2025 beschlossen, die Pa. Iv. 25.465 «Befristete Verlängerung der Ausnahmen von der dreijährigen Tätigkeitspflicht gemäss Artikel 37 Absatz 1 KVG» auszuarbeiten, da sich die Ausnahmeregelung bewährt habe und die Kantone den Wunsch nach einer Fortführung geäussert hätten. Die Geltungsdauer soll bis zum 31. Dezember 2032 verlängert werden. Beabsichtigt wurde zudem eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Ausnahmeregelung auf den eidgenössischen Weiterbildungstitel in Psychiatrie und Psychotherapie.
Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates (SGK-S) erwog in ihrer Beratung der Pa. Iv., dass die Versorgung im Bereich der ambulanten Grundversorgung unzureichend und eine Verlängerung der Geltungsdauer der Ausnahmeregelung legitim und gerechtfertigt sei. Sie stimmte der Pa. Iv. an ihrer Sitzung vom 17. November 2025 mit 7 zu 0 Stimmen bei 4 Enthaltungen zu. Sie hat der SGK‑N aber empfohlen, auf die Ausdehnung der Ausnahmeregelung auf den eidgenössischen Weiterbildungstitel in Psychiatrie und Psychotherapie zu verzichten. Die SGK‑N ist an ihrer Sitzung vom 13. Februar 2026 mit 14 zu 10 Stimmen auf den Entwurf eingetreten und hat mit 17 zu 7 Stimmen den Erlassentwurf und den Bericht angenommen. Mit 12 zu 12 Stimmen und Stichentscheid der Präsidentin hat die Kommission entschieden, auf die Ausdehnung des Geltungsbereichs auf den Weiterbildungstitel in Psychiatrie und Psychotherapie zu verzichten.
Eine Minderheit (de Courten, …) beantragt, auf die Vorlage nicht einzutreten. Ihrer Meinung nach wurden schon diverse Massnahmen zur Stärkung der Grundversorgung ergriffen und eine Verlängerung der Geltungsdauer würde ein negatives Signal aussenden. Zudem würde die vom Parlament beschlossene Gesetzesänderung zur Qualitätssicherung und Zulassungssteuerung damit untergraben.
Eine andere Minderheit (Hässig Patrick, …) hält daran fest, dass der Geltungsbereich der Ausnahmebestimmung auf den Bereich des eidgenössischen Weiterbildungstitels in Psychiatrie und Psychotherapie ausgedehnt wird und dass also auch die Erwachsenenpsychiatrie und -psychotherapie von der Ausnahme mitumfasst würde. Die Minderheit vertritt die Ansicht, dass der Bedarf im Bereich der Psychiatrie und Psychotherapie steige. Zudem sei die Ergänzung ein Anliegen mehrere Kantone.
2 Stellungnahme des Bundesrates
2.1 Generelle Würdigung der parlamentarischen Initiative
Der geltende Artikel 37 Absatz 1bis KVG sieht eine Ausnahme vom Erfordernis einer dreijährigen Tätigkeit an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte im Falle einer Unterversorgung in den Fachgebieten Allgemeine Innere Medizin oder Praktischer Arzt oder Praktische Ärztin jeweils als einziger Weiterbildungstitel sowie in den Fachgebieten Kinder- und Jugendmedizin und Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie vor. Die Ausnahme beschlägt somit nur das Erfordernis der dreijährigen Tätigkeit und die Anwendungsmöglichkeit beschränkt sich auf die abschliessend genannten Fachgebiete. Bei der Festlegung der Fachgebiete wurde insbesondere auf das Kriterium abgestellt, dass es sich um solche der Grundversorgung handelt. Die besondere Voraussetzung in Bezug auf die Sprachkenntnisse gilt hingegen unverändert. Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens zur Pa. Iv. 22.431 zeigte sich eine breite Zustimmung für die Einführung einer Ausnahmeregelung; Differenzen gab es in Bezug auf die betroffenen Fachgebiete. Der Bundesrat beantragte in seiner Stellungnahme vom 25. Januar 20234 zur Pa. Iv. 22.431, dem Entwurf der SGK‑N zuzustimmen.
Der Bundesrat nimmt die Ausführungen im Bericht der SGK-N zur Kenntnis, wonach von Seiten der Kantone das Anliegen nach einer Verlängerung der Geltungsdauer von Artikel 37 Absatz 1bis KVG bestehe und sich die Ausnahmebestimmung bewährt habe.
Die Möglichkeit der Kantone Artikel 37 Absatz 1bis KVG anzuwenden, beschränkt sich weiterhin auf eine nachgewiesene Unterversorgung. Die Kantone kennen insbesondere auch aufgrund der Steuerungsmöglichkeiten nach Artikel 55a KVG die konkrete Versorgungssituation in ihrem Kanton. Sie können und müssen aufgrund der auf eine Unterversorgung beschränkten Anwendungsmöglichkeit der Ausnahmebestimmung bei den Entscheidungen im Einzelfall der konkreten Versorgungslage im Kanton Rechnung tragen.
Damit der Gesetzgeber einer allfälligen Änderung der Versorgungslage – insbesondere auch aufgrund der Steuerungsmöglichkeiten der Kantone nach Artikel 55a KVG – Rechnung tragen kann, erweist sich die befristete Ausgestaltung der Ausnahmebestimmung als vorteilhaft. Der Bundesrat begrüsst daher die vorgesehene befristete Geltungsdauer von Artikel 37 Absatz 1bis KVG.
2.2 Ausnahmebestimmung für bestimmte medizinische Fachgebiete
Die SGK-N hat sich bei der Festlegung der betroffenen Fachgebiete im Rahmen der Pa. Iv. 22.431 insbesondere vom Kriterium leiten lassen, dass es sich um Fachgebiete der Grundversorgung handelt. Sie hat in Artikel 37 Absatz 1bis KVG vier Fachgebiete abschliessend aufgezählt: Allgemeine Innere Medizin als einziger Weiterbildungstitel, Praktischer Arzt oder Praktische Ärztin als einziger Weiterbildungstitel, Kinder- und Jugendmedizin sowie Kinder- und Jugendpsychiatrie und ‑psychotherapie. Der nun vorliegende Entwurf der Mehrheit der SGK‑N sieht unverändert die Beschränkung der Anwendbarkeit der Ausnahme vom Erfordernis der dreijährigen Tätigkeit auf die vier genannten medizinischen Fachgebiete vor. Damit wird weiterhin das Interesse an der Verhinderung einer Unterversorgung in bestimmten Regionen höher gewichtet als die Sicherstellung der Qualität der Leistungserbringung in den von der Ausnahmeregelung betroffenen medizinischen Fachgebieten. Der Bundesrat begrüsst, dass Artikel 37 Absatz 1bis KVG von den Kantonen weiterhin nur beschränkt auf diese Fachgebiete zur Anwendung gebracht werden kann und am Kriterium der Grundversorgung festgehalten wird. Er nimmt damit zur Kenntnis, dass die Relativierung nur in beschränktem Umfang erfolgen soll und der Grundsatz nach Artikel 37 Absatz 1 KVG nicht weitergehend in Frage gestellt wird.
Zum Antrag der Kommissionsminderheit (Hässig Patrick, …) und somit zur Ausdehnung auf das Fachgebiet der Psychiatrie und Psychotherapie lässt sich anmerken, dass in diesem Fachgebiet gemäss der FMH-Ärztestatistik 20245 in den Kantonen nach dem Fachgebiet der Allgemeinen Inneren Medizin am meisten Fachpersonen (4070 Personen) tätig waren. Aufgrund der ungleichmässigen kantonalen Verteilung ist von Unterschieden der Versorgungslage zwischen den Kantonen auszugehen. Diesem Umstand könnten die Kantone durch Zulassungsbeschränkungen nach Artikel 55a KVG entgegenwirken. Da die Geltungsdauer von Artikel 37 Absatz 1bis KVG auf fünf Jahre befristet sein soll, erscheint es dem Bundesrat auch vor dem Hintergrund dieser Ausgangslage sinnvoll, zumindest gegenwärtig auf eine Ausdehnung der Ausnahmebestimmung auf dieses Fachgebiet zu verzichten.
In der im Jahr 2022 durchgeführten Vernehmlassung zum Vorentwurf zur Pa. Iv. 22.431 gab es Rückmeldungen, die weitere Anpassungen und Ausdehnungen der Ausnahmeregelung wünschten.6 Bereits damals ersuchten die Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und ‑direktoren und einige Kantone namentlich um eine Ergänzung der Liste der Fachgebiete durch den eidgenössischen Weiterbildungstitel in Psychiatrie und Psychotherapie. Die parlamentarische Beratung der Pa. Iv. 22.431 fokussierte sich dann aber vielmehr auf die Frage, ob sich schon nur die Aufnahme des Fachgebiets der Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie rechtfertigt. Insofern erfolgte bereits der damalige Entscheid und damit die Beschränkung auf die gegenwärtig geltende abschliessende Liste der Fachgebiete im Bewusstsein dieser Anliegen.7 Im Rahmen der Beratung der Pa. Iv. 22.431 wurde im Ständerat ein Antrag zur Ausdehnung auf alle Fachgebiete gestellt und abgelehnt. Gerade kürzlich hat das Parlament aufgrund der Standesinitiative des Kantons Wallis 24.300 «Ausnahmebewilligungen für ausländische Ärzte bei nachgewiesenem Bedarf» erneut eine Ausdehnung der Ausnahmeregelung auf weitere Fachgebiete diskutiert und verworfen. Die SGK‑S vertrat im Rahmen des Zustimmungsverfahrens zur Pa. Iv. 25.465 wie oben erwähnt einstimmig die Haltung, dass auf eine Ausdehnung verzichtet werden soll.
2.3 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Im Rahmen der Beratung der Änderung vom 19. Juni 20208 des KVG (Zulassung von Leistungserbringern), mit der unter anderem Artikel 37 Absatz 1 KVG im heute geltenden Wortlaut beschlossen wurde, wurde darauf hingewiesen, dass die geänderten Bestimmungen seitens der Europäischen Union (EU) als nicht im Einklang mit dem Abkommen vom 21. Juni 19999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) betrachtet werden könnten. Das Parlament verabschiedete die entsprechende KVG-Änderung also im Wissen um die mögliche Beurteilung durch die EU. Im Gemischten Ausschuss zum FZA (GA FZA) machte die EU seither verschiedentlich geltend, dass Artikel 37 KVG gegen das Nichtdiskriminierungsgebot nach Artikel 2 FZA und gegen Artikel 55 der Richtlinie 2005/36/EG10 (anwendbar in der Schweiz gestützt auf Anhang III FZA) verstosse.
Gemäss ihrem Bericht ist die SGK-N unverändert der Ansicht, dass sich die Voraussetzungen nach Artikel 37 Absatz 1 KVG rechtfertigen lassen. Die Kommission ist sich dabei der erwähnten Zusammenhänge mit dem FZA bewusst. Artikel 37 Absatz 1bis KVG, dessen Geltungsdauer nun gemäss dem Entwurf der SGK‑N verlängert werden soll, federt die Wirkung der von der EU im GA FZA kritisierten Regelung teilweise ab, wobei die EU ihrerseits daran festhält, dass sich an der Inkompatibilität mit dem FZA auch mit Artikel 37 Absatz 1bis KVG nichts ändert. Vor diesem Hintergrund sieht der Bundesrat keinen Anlass für weitergehende Hinweise zu den Zusammenhängen mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz.
3 Anträge des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt, auf den Entwurf der SGK-N einzutreten und ihm zuzustimmen. Er beantragt zudem, die beiden Minderheitsanträge abzulehnen.