BBl 2026 766

Botschaft zur Genehmigung des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und Mercosur

1 Ausgangslage

1.1 Aussenpolitischer Kontext

Die Hauptaufgabe der Aussenwirtschaftspolitik der Schweiz besteht darin, der Schweizer Wirtschaft möglichst stabile, vorhersehbare, hindernis- und diskriminierungsfreie Bedingungen für den Zugang zu möglichst vielen ausländischen Märkten zu verschaffen. Der Abschluss von Freihandelsabkommen (FHA) mit Staaten ausserhalb der EU ist neben der Mitgliedschaft in der Welthandelsorganisation (WTO) und den bilateralen Verträgen mit der EU einer der drei Hauptpfeiler der Schweizer Aussenwirtschaftspolitik, um den Zugang der Schweiz zu ausländischen Märkten zu verbessern. Die Bedeutung dieser Politik zeigt sich besonders angesichts protektionistischer Tendenzen im Welthandel, die die Schweizer Aussenwirtschaftspolitik vor grosse Herausforderungen stellen. Die Schweiz verfügt – neben dem Abkommen vom 22. Juli 19721 mit der EU und dem Übereinkommen vom 4. Januar 19602 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Konvention) – gegenwärtig über 39 unterzeichnete FHA mit 49 Partnern. Es handelt sich um 35 im Rahmen der EFTA abgeschlossene FHA3 sowie um die vier bilateralen Abkommen mit den Färöern4, Japan5, China6 sowie dem Vereinigten Königreich7.

Mit dem Abschluss des vorliegenden FHA zwischen den EFTA-Staaten und Mercosur wird die Wettbewerbsfähigkeit von Schweizer Unternehmen auf dem Mercosur-Markt gestärkt. Zudem wird eine Diskriminierung gegenüber Ländern wie Israel, Ägypten, der Südafrikanischen Zollunion (SACU) oder Indien reduziert, die bereits ein FHA mit den Mercosur-Staaten abgeschlossen haben. Das Abkommen verhindert auch eine Benachteiligung der Schweiz gegenüber Drittstaaten, mit denen einzelne Mercosur-Mitgliedsstaaten bilaterale FHA abgeschlossen haben – wie Uruguay mit Chile, Mexiko und Singapur oder Brasilien mit Chile und den Vereinigten Arabischen Emiraten. Ausserdem verschafft es der Schweiz für eine gewisse Zeit einen Wettbewerbsvorteil gegenüber dem Vereinigten Königreich und den USA, die über kein FHA mit Mercosur verfügen. Insgesamt eröffnet das Abkommen einen breiten Marktzugang und verbessert die rechtlichen Rahmenbedingungen für Schweizer Unternehmen.

1.2 Wirtschaftliche und politische Lage sowie Aussenwirtschaftspolitik des Mercosur

1.2.1 Mercosur

Der «Mercado Común del Sur» (Mercosur) wurde 1991 von Brasilien, Argentinien, Uruguay und Paraguay gegründet, umfasst einen Markt von 280 Millionen Konsumentinnen und Konsumenten und ist als Zollunion konzipiert. Venezuela trat 2012 bei, wurde jedoch 2016 aufgrund demokratischer und wirtschaftlicher Rückschritte suspendiert. Bolivien wurde 2023 als sechstes Vollmitglied aufgenommen, die formelle Umsetzung auf nationaler Ebene ist jedoch noch nicht abgeschlossen. Bolivien und Venezuela sind nicht Teil des Abkommens mit der EFTA.

Ziel des Mercosur ist die wirtschaftliche Integration durch den Abbau innerregionaler Handelshemmnisse sowie die Einführung eines gemeinsamen Aussenzolltarifs. Der durchschnittlich angewandte Meistbegünstigungszollsatz liegt bei rund 12 Prozent. Trotz formaler Handelsliberalisierung bestehen auch innerhalb des Blocks nach wie vor zahlreiche nicht-tarifäre, aber auch tarifäre Handelshemmnisse, etwa durch Ausnahmeregelungen vom gemeinsamen Aussenzoll, nationale Schutzmassnahmen und zolltechnische Hürden.

Zwar konnte der intraregionale Handel zunächst deutlich gesteigert werden, doch der Handel mit Drittstaaten dominiert nach wie vor. China ist dabei der wichtigste externe Handelspartner des Mercosur insgesamt, besonders für Brasilien (ca. 30 % der Exporte) und Uruguay, gefolgt von der EU und den USA. Als Block verfügt Mercosur bislang nur über wenige Handelsabkommen mit Drittstaaten, darunter mit Israel, Ägypten, der SACU sowie, weniger umfassend, mit Indien. Ein Handelsabkommen mit Singapur wurde im Dezember 2023 unterzeichnet und wartet derzeit noch auf die Ratifizierung; das mit Palästina unterzeichnete Abkommen wurde bislang nur von Brasilien ratifiziert. Zudem hat Mercosur sogenannte Economic Complementarity Agreements mit Ländern der Region abgeschlossen (Chile, Kolumbien, Kuba, Panama und Peru) zur Förderung der regionalen wirtschaftlichen Integration, inklusive verbesserter Bedingungen für Waren- und Dienstleistungshandel. Einen bedeutenden Durchbruch stellt neben dem Abkommen mit der EFTA auch das Abkommen mit der EU dar, das nach 25-jährigen Verhandlungen abgeschlossen wurde. Trotz seiner Struktur als Zollunion, die gemeinsame Aussenhandelsverhandlungen vorschreibt, verfolgen einzelne Mitgliedstaaten zunehmend eigenständige handelspolitische Wege. Uruguay hat bilaterale Handelsabkommen mit Chile, Mexiko und Singapur abgeschlossen; Brasilien unterzeichnete entsprechende Abkommen mit Chile und den Vereinigten Arabischen Emiraten.

1.2.2 Brasilien

Brasilien ist mit einer Fläche von 8 515 770 km2 mehr als 200-mal so gross wie die Schweiz und hat 216,4 Millionen Einwohnerinnen und Einwohner (2024). Somit ist Brasilien die achtgrösste Volkswirtschaft der Welt und die grösste Lateinamerikas; das Land ist seit 1995 Mitglied der WTO.

Am 1. Januar 2023 übernahm Luiz Inácio Lula da Silva («Lula») von der Arbeiterpartei (Partido dos Trabalhadores) zum dritten Mal die Präsidentschaft Brasiliens, (Lula I: 2003–2007; Lula II: 2007–2011), nachdem er zuvor im Zuge des Lava-Jato-Korruptionsskandals im Gefängnis gewesen war. Lulas oberste Priorität gilt der Bekämpfung von Armut und Hunger, und seine Wirtschaftspolitik schlägt einen pragmatischeren und gemässigteren Weg ein, als es in früheren Regierungsperioden der Arbeiterpartei der Fall war. In der bisherigen Amtszeit ist es der Regierung Lula III teilweise gelungen, im Kongress auch ohne eigene Mehrheit die nötigen Allianzen zu bilden, einschliesslich der konservativen Rechten, um ein Wirtschaftsprogramm durchzusetzen. Soziale und Umweltaspekte spielen in Lulas Wirtschaftspolitik wieder eine grössere Rolle als unter seinem Vorgänger Bolsonaro, unter welchem die von Ex-Präsident Temer 2016 initiierte Reformdynamik deutlich an Schwung verloren hatte. So wurde die Umwelt- und Klimaagenda als zentraler Teil der Wirtschaftspolitik verankert und Erfolge wie ein Rückgang der Abholzungsrate im Amazonas verzeichnet. Der wichtigste wirtschaftspolitische Erfolg der dritten Amtszeit Lulas ist die umfassende Steuerreform, die eine mehr als 30-jährige Debatte zum Abschluss gebracht hat. Die Reform sieht vor, die derzeit fünf bestehenden Steuern und Abgaben zu einer zweistufigen Mehrwertsteuer zusammenzuführen – einer bundesstaatlichen und einer regionalen Komponente. Dadurch soll die administrative Belastung für den produktiven Sektor deutlich reduziert werden. Die Umsetzung beginnt schrittweise ab 2026, während die Übergangsphase voraussichtlich bis 2033 abgeschlossen sein wird. Brasilien weist im regionalen Vergleich traditionell eine stärker protektionistische Handelspolitik auf, die auf den Schutz der heimischen Industrie abzielt.

Im Jahr 2024 wurden 68,8 Prozent der Wirtschaftsleistung des Bruttoinlandprodukts (BIP) im Dienstleistungssektor erwirtschaftet, auf Industrie und Landwirtschaft entfallen 24,7 Prozent bzw. 6,5 Prozent. Im Jahr 2024 verzeichnete Brasilien ein Wirtschaftswachstum von 3,4 Prozent und mit 5,6 Prozent (September 2025) die niedrigste Arbeitslosenquote seit 2014 und relativ geringer Inflation (4,8 %). Trotz leichtem Rückgang im Jahresvergleich erzielt Brasilien 2024 einen substanziellen Exportüberschuss, und für 2025 rechnet der Internationale Währungsfonds (IWF) mit einem Wirtschaftswachstum von 2,4 Prozent. Brasilien ist seit 2022 offizieller OECD-Beitrittskandidat – ein Schritt, der Reformen in Bereichen wie Wettbewerbsfähigkeit, Investitionsklima, Governance und Nachhaltigkeit anstösst und damit die wirtschaftliche Entwicklung und Integration in globale Wertschöpfungsketten stärken sollte.

1.2.3 Argentinien

Argentinien ist mit einer Fläche von 2 780 400 km2 fast 67-mal so gross wie die Schweiz und hat 46,6 Millionen Einwohnerinnen und Einwohner (2024). Hinter Brasilien und Mexiko ist Argentinien die drittgrösste Volkswirtschaft Lateinamerikas und seit 1995 Mitglied der WTO.

Präsident Javier Milei war Ende 2023 mit dem Versprechen angetreten, die tiefe Wirtschaftskrise zu überwinden und die Korruption zu bekämpfen. Durch restriktive Währungspolitik, Ausgabenkürzungen und strukturelle wirtschaftliche Reformen gelang es, eine Hyperinflation abzuwenden und den Staatshaushalt zu stabilisieren. Handelshemmnisse und Kapitalverkehrskontrollen wurden abgebaut. Im April 2025 wurde zudem ein IWF-Kredit genehmigt zur Stabilisierung der Währungsreserve und Unterstützung der fiskalischen Konsolidierung. Nach einer Rezession 2024 wird 2025 zwar wieder mit einem Wachstum von 4–5 Prozent gerechnet. Nichtsdestotrotz bleibt das erhoffte, grosse Wirtschaftswachstum bisher aus. Dies vermutlich auch, weil die Regierung zur Sanierung des Haushalts die Staatsausgaben radikal gekürzt hat, darunter öffentliche Investitionen und Sozialleistungen, was zu einem Einbruch des Konsums führte. Nachdem die Regierungspartei «La Libertad Avanza» anfangs September 2025 die Provinzwahlen in der bevölkerungsreichsten Provinz Buenos Aires verloren hatte, gelang es ihr Ende Oktober 2025, u. a. dank Unterstützung der US-Regierung zur Stärkung des schwachen Peso, sich als zweitstärkste Kraft im Kongress zu etablieren. Dies stärkt die Ausgangslage der Regierung, um strukturelle Reformen im Arbeitsmarkt- und Steuerbereich anzugehen.

Im Jahr 2024 wurden 52 Prozent des BIP im Dienstleistungssektor erwirtschaftet, auf die Industrie und den Primärsektor entfielen 21,6 Prozent bzw. 9,3 Prozent. Argentinien gehört zu den grössten Agrarexporteuren weltweit und hat zudem bedeutende Vorkommen an mineralischen Rohstoffen, inklusive den grössten Lithium-Vorkommen der Welt. Argentinien hat darüber hinaus eine diversifizierte industrielle Basis, hochqualifizierte Arbeitskräfte und einige interessante Unternehmen in der Digitalwirtschaft. Die Wirtschaftsgeschichte ist allerdings geprägt von wirtschaftlichen Problemen, Staatsschuldenkrisen und wiederkehrenden Boom-Bust-Zyklen. Argentinien ist seit 2017 OECD-Beitrittskandidat; und die aktuelle Regierung hat den zuvor sistierten Beitrittsprozess 2023 wieder aufgenommen. Die fortgesetzte Annäherung an OECD-Standards könnte langfristig zu einer Stärkung der institutionellen Rahmenbedingungen und der wirtschaftlichen Entwicklung beitragen.

1.2.4 Uruguay

Uruguay ist im lateinamerikanischen Vergleich eine stabile Volkswirtschaft und seit 1995 Mitglied der WTO. Für 2025 rechnet der IWF mit einem Wachstum von 2,8 Prozent. Uruguay hat eine relativ kleine Bevölkerung von 3,44 Millionen und verzeichnet im Vergleich zu den anderen drei Mercosur-Staaten das höchste BIP pro Kopf (71 000 USD). Im Jahr 2024 wurden 66,4 Prozent des BIP im Dienstleistungssektor erwirtschaftet, was der höchsten Quote der Mercosur-Länder entspricht. Auf die Industrie und den Primärsektor entfielen 9,5 Prozent bzw. 5,8 Prozent. Uruguay verfolgt innerhalb des Mercosur eine vergleichsweise offene und pragmatische Handelspolitik, setzt stark auf Diversifizierung seiner Wirtschaftsbeziehungen und positioniert sich damit als verlässlicher und reformorientierter Partner im internationalen Handel.

1.2.5 Paraguay

Paraguay ist aufgrund seiner guten Performance im Aussenhandel und grossem Entwicklungspotential einer der am schnellsten wachsenden Wirtschaften in Lateinamerika und seit 1995 Mitglied der WTO. Für 2025 rechnet der IWF mit einem Wachstum von 3,8 Prozent. Die Bevölkerung umfasst rund 6 Millionen Einwohnerinnen und Einwohner, jedoch mit einem vergleichsweise tiefen BIP/Kopf (6600 USD). Im Jahr 2024 wurden 47,5 Prozent des BIP im Dienstleistungssektor erwirtschaftet, was der tiefsten Quote der Mercosur-Länder entspricht. Auf die Industrie und den Primärsektor entfielen 33,5 Prozent bzw. 11,4 Prozent – was wiederum den höchsten jeweiligen Anteilen aller Mercosur-Länder entspricht.

1.3 Bilaterale Beziehungen sowie bilaterale Abkommen Schweiz-Mercosur-Staaten

1.3.1 Brasilien

Die bilateralen Beziehungen zwischen der Schweiz und Brasilien sind ausgezeichnet, vielfältig und haben sich seit der Rückkehr von Präsident Lula 2023 deutlich intensiviert. Sie stützen sich auf ein dichtes Netz institutionalisierter Dialoge und hochrangiger Kontakte: Seit 2023 fanden 15 Treffen von Bundesratsmitgliedern mit ihren brasilianischen Amtskollegen sowie zwei zwischen den Präsidenten statt. Die Schweiz und Brasilien unterhalten heute regelmässige bilaterale Dialoge in den Bereichen Politik, Wirtschaft, Wissenschaft, Menschenrechte, geistiges Eigentum sowie Ad-hoc-Dialoge zu Themen wie Antikorruption, Rechtshilfe, Migration und multilaterale Zusammenarbeit.

Die diplomatischen Beziehungen haben eine lange Geschichte. Im Zuge der Auswanderung von Schweizerinnen und Schweizern während des 19. Jahrhunderts nach Lateinamerika wurden Städte wie Nova Friburgo gegründet. Noch heute zählt Brasilien nach Argentinien zu den lateinamerikanischen Ländern mit der höchsten Anzahl niedergelassener Schweizer Staatsangehöriger (13 600). 2027 feiern beide Länder 120 Jahre dieser diplomatischen Beziehungen. Neben der Botschaft in Brasília verfügt die Schweiz über Generalkonsulate in São Paulo und Rio de Janeiro, neun Honorarkonsulate, den Swiss Business Hub (2004), Schweiz Tourismus (2004), Swissnex (2014), Pro Helvetia (2021) sowie zwei Schweizer Schulen. Ergänzt wird dieses Netzwerk durch die Handelskammer Schweiz–Brasilien (1945). Im Wissenschafts- und Innovationsbereich ist Brasilien der wichtigste Partner der Schweiz in Lateinamerika.

Die Zusammenarbeit im Bereich Nachhaltigkeit ist markant. Zusätzlich zu Beiträgen von 8 Millionen Franken (2022–2026) an den Multidonorfonds der Interamerikanischen Entwicklungsbank für Bioökonomie und Waldmanagement beteiligt sich die Schweiz zwischen 2025–2028 zum zweiten Mal mit 5 Millionen Franken am Amazonasfonds. Weitere Initiativen betreffen Wasserressourcenmanagement (Programme SIRWASH) und nachhaltige Landwirtschaft (Soja- und Fleischproduktion im Bundesstaat Tocantins). Darüber hinaus prüft die Schweiz bestehende und neue Kooperationsprojekte mit dem Ziel, gute Arbeitsbedingungen zu fördern. Im Hinblick auf die COP30 in Belém förderte die Schweiz das Programm «Road to Belém» zur Stärkung der Nachhaltigkeit. Ein bilaterales Memorandum of Understanding im Rahmen von Artikel 6 des Pariser Klimaabkommens wurde im November 2025 während der COP30 unterzeichnet.

Im Bereich Menschenrechte besteht seit 2017 ein regelmässiger Dialog, der die Schweiz zu einem der wenigen Partnerländer Brasiliens in diesem Feld macht. Der sechste Dialog 2024 befasste sich mit der Meinungsfreiheit und der Bekämpfung von Desinformation. Zudem unterstützt die Schweiz 2024–2026 ein Projekt zur Ausbildung von Menschenrechtsverteidigern. Im UNO-Menschenrechtsrat hat Brasilien 2022 zwei Empfehlungen der Schweiz (zu Umwelt und indigenen Völkern) angenommen. Das WBF (SECO) prüft des Weiteren die Möglichkeit den Austausch zu Arbeits- und Beschäftigungsfragen mit Brasilien durch die Etablierung eines hochrangigen, tripartiten Dialogs zu fördern, wie dies bereits mit anderen ausgewählten FHA-Partnern praktiziert wird.

Die Schweiz verfügt mit Brasilien namentlich über ein Abkommen zum automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (20198) und ein Doppelbesteuerungsabkommen (20219), ein Abkommen über soziale Sicherheit (201910), ein Abkommen über die wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit (201211), und ein Luftverkehrsabkommen (202112).

1.3.2 Argentinien

Die bilateralen Beziehungen zwischen der Schweiz und Argentinien sind traditionell eng und vielfältig. Die Schweiz eröffnete 1834 ein Konsulat in Buenos Aires, das 1876 zum Generalkonsulat und 1891 zur Gesandtschaft aufgewertet wurde. In den 1960er-Jahren übernahm die Schweiz Schutzmachtmandate für Argentinien in Venezuela und Kuba sowie von 1982 bis 1990 für das Vereinigte Königreich gegenüber Argentinien während und nach dem Falkland/Malvinas-Krieg.

Am Ende des 19. Jahrhunderts wanderten zahlreiche Schweizerinnen und Schweizer – insbesondere aus dem Tessin und dem Wallis – nach Argentinien aus und gründeten dort mehrere Ortschaften. Heute lebt in Argentinien die grösste Schweizer Gemeinschaft Lateinamerikas mit rund 15 000 Personen, von denen etwa 90 Prozent die doppelte Staatsbürgerschaft besitzen. Über 40 Schweizer Vereine pflegen und fördern das schweizerische Kulturerbe im Land.

Im Bereich der Menschenrechte bestand lange eine enge Zusammenarbeit, insbesondere auf multilateraler Ebene. Unter der Regierung von Präsident Milei geniessen diese Themen derzeit keine Priorität. Beim Universellen Periodischen Überprüfungsverfahren (UPR) 2023 im UNO-Menschenrechtsrat empfahl die Schweiz Massnahmen zu Justizreformen, zur Bekämpfung von Femiziden und zum Schutz indigener Gemeinschaften, die von der Vorgängerregierung angenommen wurden.

Die wissenschaftliche Zusammenarbeit ist langjährig und dynamisch. Ein 2016 vom Schweizerischen Nationalfonds unterzeichnetes Memorandum of Understanding ermöglichte zehn Pilotprojekte und führte zwischen 2018 und 2023 zu insgesamt 138 Projekten mit argentinischer Beteiligung. Damit rangiert Argentinien weltweit an 30. Stelle und in Lateinamerika an zweiter Position unter den Partnerländern. Ergänzt wird diese Zusammenarbeit durch 13 Projekte der Universität St. Gallen (2021–2024). Neben Chile ist Argentinien das einzige Land der Region, mit dem die Schweiz ein bilaterales Abkommen über den Austausch von Praktikantinnen und Praktikanten abgeschlossen hat, auch wenn dieses noch nicht operationalisiert wurde.

Die Schweiz verfügt mit Argentinien zudem über ein Handels- und Zahlungsabkommen (195713), ein Investitionsschutzabkommen (199214), sowie ein Doppelbesteuerungsabkommen (201515). Ein Abkommen über soziale Sicherheit wurde im Jahr 202416 unterzeichnet.

1.3.3 Uruguay

Die bilateralen Beziehungen zwischen der Schweiz und Uruguay sind traditionsreich und eng. Bereits 1859 ernannte die Schweiz ihren ersten Vizekonsul in Montevideo, 1864 folgte die Einrichtung eines Konsulats. Während des Ersten Weltkriegs vertrat die Schweiz die Interessen des Deutschen Kaiserreichs in Uruguay sowie jene Uruguays in Deutschland. 1947 wurde die heutige Botschaft in Montevideo eröffnet, deren konsularische Dienstleistungen seit 2012 von der Schweizer Botschaft in Buenos Aires wahrgenommen werden.

Uruguay wird seit dem späten 19. Jahrhundert oft als «die Schweiz Südamerikas» bezeichnet: ein Verweis auf seine stabilen Institutionen, seine geringe Grösse und gewisse Formen der direkten Demokratie. Präsident José Batlle y Ordóñez liess sich bei seinen Reformen zu Beginn des 20. Jahrhunderts von der Schweizer Bundesverfassung inspirieren; die uruguayische Verfassung von 1919 übernahm zahlreiche Elemente daraus.

Das Land war zudem ein beliebtes Ziel für Schweizer Auswanderer. In den Jahren 1861–1862 gründeten Bauern aus verschiedenen Kantonen die Kolonie Nueva Helvecia, eine heute rund 12 000 Einwohnerinnen und Einwohner zählende Stadt, in der das schweizerische Erbe bis heute sichtbar ist. Die Zahl der Personen in Uruguay, die sich mit der Schweiz identifizieren, übersteigt jene der tatsächlich Schweizerinnen und Schweizer deutlich.

Beide Länder setzen sich aktiv für die Stärkung des Multilateralismus ein – namentlich im Rahmen der Vereinten Nationen und der WTO. Uruguay ist ausserdem Mitglied der plurilateralen Initiative «Future of Trade and Investment Partnership», einer von der Schweiz initiierten Kooperationsplattform kleiner und mittelgrosser, offener Volkswirtschaften zur Förderung eines regelbasierten Handelssystems.

Seit 2022 verfügen die Schweiz und Uruguay über ein bilaterales Abkommen auf der Grundlage von Artikel 6 des Pariser Klimaabkommens17. Bislang wurde jedoch noch kein konkretes Projekt im Rahmen dieses Abkommens genehmigt.

Die Schweiz verfügt mit Uruguay namentlich über ein Investitionsschutzabkommen (199118), ein Doppelbesteuerungsabkommen (201119), ein Abkommen über soziale Sicherheit (201520), und ein Luftverkehrsabkommen (201821).

1.3.4 Paraguay

Die Schweiz und Paraguay unterhalten seit 1892 diplomatische Beziehungen. Bereits 1887 eröffnete die Schweiz ein Konsulat in Asunción, das 1968 in eine Botschaft umgewandelt wurde. Diese wurde 2015 geschlossen; seither werden die diplomatischen Interessen der Schweiz durch die Botschaft in Montevideo und die konsularischen Dienstleistungen durch die Botschaft in Buenos Aires wahrgenommen. 2024 schloss Paraguay seinerseits seine Botschaft in Bern; seine diplomatischen und konsularischen Interessen in der Schweiz werden seither durch die Botschaft in Paris vertreten.

Zwei frühere paraguayische Staatsoberhäupter hatten Schweizer Wurzeln: Eduardo Schaerer (1912–1916), Sohn eines Aargauers, und José Patricio Guggiari (1928–1932), Nachkomme einer Tessiner Familie.

Auf multilateraler Ebene pflegen die Schweiz und Paraguay gute Beziehungen, insbesondere im Bereich der Menschenrechte. Beide Länder setzen sich aktiv für die Stärkung des Multilateralismus ein – namentlich im Rahmen der Vereinten Nationen und der WTO. Paraguay ist das neueste Mitglied der plurilateralen Initiative «Future of Trade and Investment Partnerschaft» und setzt sich gemeinsam mit der Schweiz und anderen kleinen sowie mittelgrossen Volkswirtschaften für freien und regelbasierten Handel ein.

Die Schweiz verfügt mit Paraguay namentlich über ein Handelsabkommen (196922), ein Abkommen über die technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit (197123), ein Luftverkehrsabkommen (198724) und ein Investitionsschutzabkommen (199225).

1.4 Handel und Investitionen zwischen der Schweiz und den Mercosur-Staaten

1.4.1 Mercosur

Die Handelsbeziehungen der Schweiz mit den Mercosur-Staaten zeigen ein klares Muster: Die Schweiz exportiert vor allem hochwertige Industriegüter und chemisch-pharmazeutische Produkte, während die Importe vorwiegend aus Rohstoffen und Landwirtschaftsprodukten bestehen. Brasilien ist der wichtigste Handelspartner, gefolgt von Argentinien. Der bilaterale Handel zwischen der Schweiz und Brasilien macht fast ein Viertel (23 %) des Handels der Schweiz mit Lateinamerika aus und Brasilien ist der wichtigste Absatzmarkt für Schweizer Exporte in der Region (+11,5 % in 2024). Die Handelsbilanz ist mit Ausnahme Argentiniens positiv, insbesondere dank starker Exporte nach Brasilien. Kleinere Partner wie Paraguay tragen nur wenig zum Handelsvolumen bei, folgen aber grundsätzlich dem gleichen Handelsmuster. Das bilaterale Handelsvolumen (inkl. Gold) belief sich im Jahr 2024 auf 7,2 Milliarden Franken, wobei die Schweizer Exporte rund 4 Milliarden ausmachten. Auch die Schweizer Investitionen in den Mercosur-Staaten sind beträchtlich und belaufen sich auf 21,2 Milliarden Franken mit 107 370 generierten Arbeitsplätzen durch Schweizer Firmen.

1.4.2 Brasilien

Mit einem bilateralen Güterhandel von 4,8 Milliarden Franken (2024, «Total 2») ist Brasilien der wichtigste Handelspartner der Schweiz in Lateinamerika. Der bilaterale Handel zwischen der Schweiz und Brasilien macht fast ein Viertel (23 %) des Handels der Schweiz mit Lateinamerika aus und Brasilien ist der wichtigste Absatzmarkt für Schweizer Exporte in der Region, welche im Jahr 2024 um 11,5 Prozent gewachsen sind und 3,1 Milliarden Franken betrugen. Im Gegensatz zu fast allen anderen Märkten in der Region verzeichnet die Schweiz einen Handelsüberschuss mit Brasilien, dessen Importe in die Schweiz rund 1,6 Milliarden Franken betragen. Mit 78,4 Prozent aller Exporte sind die chemischen und pharmazeutischen Produkte exportseitig das wichtigste Handelsgut der Schweiz. Zu den wichtigsten Exportgütern der Schweiz nach Brasilien gehören neben chemischen und pharmazeutischen Produkten Maschinen und Elektronik, Präzisionsinstrumente, Uhren und Bijouterie, land- und forstwirtschaftliche Produkte sowie Fischerei, und Metalle. Das wichtigste Importgut aus Brasilien für die Schweizer Wirtschaft sind Edelmetalle, die fast zwei Drittel der brasilianischen Einfuhren in die Schweiz ausmachen (59,4 %). Es folgen land- und forstwirtschaftliche Produkte. Entsprechend fallen die brasilianischen Importe unter dem «Total 1», ohne Gold und Edelmetalle, mit 634 Millionen Franken deutlich geringer aus. Brasilien ist im Dienstleistungshandel der 19. wichtigste Partner der Schweiz. Das Handelsvolumen beläuft sich auf 2,6 Milliarden Franken und wird klar von Schweizer Exporten dominiert; seit 2015 wächst der bilaterale Dienstleistungshandel im Schnitt um 8,6 Prozent pro Jahr.

Der Bestand an schweizerischen Direktinvestitionen in Brasilien verzeichnet einen positiven Trend und betrug Ende 2023 15,4 Milliarden Franken. Die Schweiz ist somit der drittgrösste Investor in Brasilien (2024), und Schweizer Unternehmen beschäftigen 93 508 Personen im Land.

1.4.3 Argentinien

Mit einem bilateralen Güterhandel von 2,3 Milliarden Franken (2024) ist Argentinien der vierwichtigste Handelspartner der Schweiz und der drittwichtigste Absatzmarkt für Exporte in der Region. Die Schweiz konnte im vergangenen Jahrzehnt ihre Exporte von 455 Millionen Franken (2011) auf 720 Millionen Franken (2024) deutlich erhöhen. Während im Zuge der Pandemie das Handelsvolumen um einen Drittel zurückging, insbesondere weil die argentinischen Edelmetallexporte in die Schweiz um fast 40 Prozent einbrachen, befindet es sich mittlerweile fast wieder auf dem ursprünglichen Niveau. Wegen der hohen Goldimporte hat die Schweiz eine negative Handelsbilanz. Der Güterhandel der Schweiz mit Argentinien entspricht dabei einem Muster, das für die bilateralen Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Schweiz und südamerikanischen Staaten durchaus typisch ist: Die Schweiz exportiert hauptsächlich Produkte der chemisch-pharmazeutischen Industrie (82 %) und zu einem weitaus geringeren Teil auch Uhren und Maschinen. Im Gegenzug importiert die Schweiz neben einigen landwirtschaftlichen Produkten hauptsächlich Gold (über 94 %), das in der Schweiz raffiniert wird.

Die Schweiz gehört zu den wichtigsten Investitionspartnern in Argentinien mit 3 Milliarden Franken und rund 11 500 geschaffenen Arbeitsplätzen vor Ort.

1.4.4 Uruguay

Uruguay ist der zwölftwichtigste Handelspartner der Schweiz in Lateinamerika, wobei sich der bilaterale Handel 2024 auf 177 Millionen Franken belief. Die Handelszahlen mit Uruguay bewegen sich auf einem tiefen, aber stabilen Niveau. Das Volumen des bilateralen Handels von vor der Pandemie konnte auch 2022 noch nicht wieder erreicht werden. Die Exporte aus der Schweiz werden durch Produkte der chemisch-pharmazeutischen Industrie dominiert (73 %), während die Importe zumeist aus land- und forstwirtschaftlichen Produkten bestehen (85 %).

Der Bestand der Schweizer Investitionen in Uruguay belief sich Ende 2023 auf 2,6 Milliarden Franken, er hat sich seit 2010 verfünffacht. Mehrere Schweizer Unternehmen haben regionale Standorte aufgebaut und profitieren von den vorteilhaften Bedingungen in verschiedenen Freihandelszonen. Dies spiegelt sich auch in der steigenden Zahl der geschaffenen Arbeitsplätze wider, die 2024 bei 1180 lag. Uruguay belegt somit den 5. Rang beim Kapitalbestand von Schweizer Direktinvestitionen in Lateinamerika, jedoch lediglich den Platz 14 bei der Anzahl beschäftigter Personen.

1.4.5 Paraguay

Paraguay ist ein kleiner Wirtschaftspartner in Lateinamerika, wobei sich der bilateralen Handel 2024 auf 42,8 Millionen Franken belief. Der bilaterale Handel schwankt seit 2011 zwischen 20 und 30 Millionen Franken auf moderatem Niveau, ist 2024 aber wieder rund 10 Prozent angestiegen. Die von Schweizer Unternehmen am häufigsten exportierte Produkte sind chemische und pharmazeutische Produkte (41,7 %), Präzisionsinstrumente (24,4 %) und Maschinen (13 %). Die Schweiz importiert aus Paraguay fast ausschliesslich landwirtschaftliche Produkte (89,6 %).

Schweizer Unternehmen tätigen erhebliche Direktinvestitionen in Paraguay, mit einem Bestand von 170 Millionen US-Dollar (2023). Die Schweiz gehört damit zu den zehn wichtigsten Investoren im Land. Insgesamt schaffen Schweizer Investitionen mehr als 1000 Arbeitsplätze in Paraguay.

1.5 Geprüfte Alternativen

Gemäss der Meistbegünstigungsklausel in Artikel I des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens vom 15. April 199426 (GATT 1994) dürfen die Länder grundsätzlich keine Handelspartner diskriminieren, und alle einem Land gewährten Vorteile müssen auf alle anderen WTO-Mitglieder ausgedehnt werden. Artikel XXIV des GATT 1994 sieht jedoch eine Ausnahmeregelung vor, wonach die Mitglieder unter bestimmten Umständen durch Bildung einer Zollunion oder Errichtung einer Freihandelszone vom Meistbegünstigungsprinzip abweichen können. Möchte die Schweiz von vergleichbaren Wettbewerbsbedingungen profitieren, wie andere Präferenzpartner der Mercosur-Staaten dies tun, ist dies nur durch den Abschluss eines FHA möglich.

Die Alternative hätte darin bestanden, auf den Abschluss eines FHA zu verzichten. In diesem Fall wären die von Mercosur eingeführten Schweizer Waren gegenüber den Waren anderer Handelspartner, die von präferenziellen Zugeständnissen der Mercosur-Staaten profitieren, in zolltariflicher Hinsicht weiterhin diskriminierend behandelt worden. Da die EU 2024 ebenfalls ein FHA mit Mercosur abgeschlossen, dieses allerdings noch nicht ratifiziert hat, würde ein Verzicht auf den Abschluss eines FHA die Gefahr einer Diskriminierung gegenüber diesem wichtigen Konkurrenten der Schweiz auf dem Mercosur-Markt bedeuten. Ein Nichtabschluss eines Abkommens mit Mercosur hätte gleichzeitig bedeutet, auf die durch das Abkommen geschaffene zusätzliche Rechtssicherheit für schweizerische Wirtschaftsbeteiligte und eine engere Behördenzusammenarbeit in den dafür vorgesehenen Gremien zu verzichten.

1.6 Verlauf der Verhandlungen und Verhandlungsergebnis

Die EFTA-Staaten und Mercosur hatten 2000 eine Zusammenarbeitserklärung unterzeichnet. Nach einem exploratorischen Prozess nahmen die EFTA-Staaten und Mercosur 2017 dann die Verhandlungen im Hinblick auf ein FHA auf. 2019 einigten sich die beiden Seiten anlässlich der zehnten Verhandlungsrunde in der Substanz. Es gelang in der Folge jedoch nicht, den Prozess zu finalisieren, u. a. auch aufgrund diverser politischer Wechsel und der Covid-19-Pandemie. 2024 wurden die Verhandlungen wieder aufgenommen und 2025 intensiviert. Nach insgesamt vierzehn Verhandlungsrunden und zahlreichen zusätzlichen Treffen und Kontakten auf technischer, diplomatischer und politischer Ebene konnten die Verhandlungen am 2. Juli 2025 erfolgreich abgeschlossen werden. Das Abkommen wurde am 16. September 2025 unterzeichnet.

1.7 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie zu Strategien des Bundesrates

Das Abkommen mit Mercosur fällt unter das Ziel 3 («Die Schweiz leistet ihren Beitrag zu einer regelbasierten Weltwirtschaftsordnung und sichert der Schweizer Wirtschaft den Zugang zu internationalen Märkten»), das in der Botschaft vom 24. Januar 202427 und im Bundesbeschluss vom 6. Juni 202428 über die Legislaturplanung 2023–2027 enthalten ist. Somit steht die Vorlage im Einklang mit den Zielen der Legislaturplanung. Das FHA mit Mercosur entspricht der vom Bundesrat in den Jahren 200429, 201130 und 202131 definierten Aussenwirtschafts-strategie.

2 Vorverfahren, insbesondere Vernehmlassungsverfahren

Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c des Vernehmlassungsgesetzes vom 18. März 200532 (VlG) ist bei völkerrechtlichen Verträgen, die dem Referendum unterstehen, grundsätzlich eine Vernehmlassung durchzuführen. Im vorliegenden Fall wurde jedoch gestützt auf Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe b VlG auf ein Vernehmlassungsverfahren verzichtet, da keine neuen Erkenntnisse zu erwarten waren (s. auch Ziff. 3). Für die Umsetzung des Abkommens sind keine Gesetzesanpassungen nötig, und die Positionen der interessierten Kreise waren bekannt.

3 Konsultation parlamentarischer Kommissionen, der Kantone und weiterer interessierter Kreise

Das Mandat vom 11. Januar 2017 betreffend die Verhandlungen mit Mercosur wurde gestützt auf Artikel 152 Absatz 3 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 200233 (ParlG) bei den Aussenpolitischen Kommissionen (APK) der eidgenössischen Räte in eine Anhörung geschickt. Die beiden APK haben den Mandatsentwurf des Bundesrates am 20. Februar 2017 (APK-S) und am 13. Februar 2017 (APK-N) zur Kenntnis genommen und ihm zugestimmt. Die beiden APK wurden regelmässig über den Stand der Verhandlungen informiert und hatten Gelegenheit, sich dazu zu äussern. Gleiches gilt für die Kantone. Während der Verhandlungen besuchten verschiedene Parlamentsdelegationen die Mercosur-Staaten, um sich u. a. über die politische und wirtschaftliche Lage zu informieren.

Die interessierten zivilgesellschaftlichen Akteure wie Nichtregierungsorganisationen und Verbände erhielten regelmässig Informationen zum Stand der Verhandlungen, insbesondere im Rahmen der zweimal jährlich stattfindenden Treffen der Verbindungsgruppe Aussenwirtschaft-NGO/NGO-Roundtable (heute «Sounding Board Aussenwirtschaft»). Die Akteure hatten Gelegenheit, der Verhandlungsleitung Fragen zu stellen und ihre Positionen kundzutun. Die Verhandlungsleitung traf sich auch in Ad-hoc-Sitzungen mit Vertreterinnen und Vertretern der Zivilgesellschaft, um Themen wie Umweltschutz, die Rechte indigener Völker und den Agrarhandel zu vertiefen. Die Kantone wurden regelmässig entweder mündlich oder schriftlich über den Stand der Gespräche unterrichtet. 2018 organisierte das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung eine Studienreise in die Mercosur-Staaten. An dieser nahmen verschiedenste Interessensvertreterinnen und Interessenvertreter aus der Schweiz teil. Diese Kanäle erlaubten es, die Ansichten der Kantone, des Parlaments und der Zivilgesellschaft bereits während den Verhandlungen in die Position der Schweiz einfliessen zu lassen.

4 Grundzüge des Abkommens

4.1 Inhalt und Würdigung des Abkommens

Das Abkommen mit seinen 29 Anhängen und zwei Zusatzvereinbarungen hat einen sektoriell umfassenden Geltungsbereich. Es enthält Bestimmungen zu:

  • – Handel mit Industriegütern, einschliesslich Fisch und Meeresprodukte;

  • – verarbeiteten und unverarbeiteten Landwirtschaftsprodukten;

  • – Ursprungsregeln;

  • – Handelserleichterung

  • – Schutzmassnahmen;

  • – technischen Handelshemmnissen;

  • – gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen;

  • – Dialogen;

  • – Dienstleistungshandel;

  • – Investitionen;

  • – Schutz des geistigen Eigentums;

  • – öffentliches Beschaffungswesen;

  • – Wettbewerb;

  • – Handel und nachhaltiger Entwicklung;

  • – Streitbeilegung.

Das Abkommen geht als Präferenzabkommen in verschiedenen Bereichen über das in den WTO-Abkommen bestehende Niveau bezüglich Marktzugang und Rechtssicherheit hinaus. Im Bereich ihrer Hauptinteressen im Warenverkehr kann die Schweiz die bestehende Diskriminierung gegenüber anderen Drittstaaten, die bereits über FHA mit Mercosur als Block verfügen, wie z. B. Israel, Ägypten, der SACU oder Indien, aber auch gegenüber Staaten, mit denen einzelne Mercosur-Mitgliedsstaaten bilaterale FHA abgeschlossen haben – wie Uruguay mit Chile, Mexiko und Singapur oder Brasilien mit Chile und den Vereinigten Arabischen Emiraten – eliminieren. Ausserdem beugt es einer Diskriminierung gegenüber der EU vor, die 2024 ebenfalls ein FHA mit Mercosur abgeschlossen hat. Das FHA verschafft der Schweiz zudem für eine gewisse Zeit einen Wettbewerbsvorteil gegenüber dem Vereinigten Königreich und den USA, die über kein FHA mit Mercosur verfügen.

Mit dem Abkommen wird die Rechtssicherheit namentlich in Bereichen wie den Dienstleistungen, den Investitionen und dem geistigen Eigentum gestärkt. Schliesslich wird ein institutionalisierter Rahmen für die Behördenzusammenarbeit zur Überwachung und Weiterentwicklung des Abkommens und zur Lösung von allenfalls auftretenden Problemen geschaffen.

4.2 Sprachfassungen des Abkommens

Die Originalfassung des vorliegenden Abkommens ist auf Englisch. Der Abschluss in englischer Sprache entspricht der langjährigen konstanten Praxis der Schweiz und steht im Einklang mit Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der Sprachenverordnung vom 4. Juni 201034 sowie den zugehörigen Erläuterungen. Englisch ist zudem die offizielle Arbeitssprache der EFTA. Die Aushandlung, Erstellung und Überprüfung von Originalfassungen des FHA EFTA-Mercosur in den Amtssprachen der Vertragsparteien hätte angesichts des Umfangs der Abkommenstexte unverhältnismässige Mittel erfordert.

Das Fehlen einer Originalfassung in einer Schweizer Amtssprache erfordert für die Publikation die Übersetzung des Texts des Abkommens – mit Ausnahme seiner Anhänge und Appendizes – in die drei Amtssprachen. Die Anhänge umfassen insgesamt mehrere hundert Seiten. Es handelt sich bei der Mehrheit der Anhänge um Bestimmungen technischer Natur. Nach den Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b und 13 Absatz 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 200435 (PublG) kann die Veröffentlichung solcher Texte auf Titel sowie Fundstelle oder Bezugsquelle beschränkt werden. Die Texte, die mittels Verweises publiziert werden, sind aber nach Artikel 13a Absatz 1 Buchstabe a PublG auch auf der Publikationsplattform des Bundesrechts, Fedlex, zu publizieren. Nach Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b PublG kann auf eine Übersetzung der Texte, die nur mit Titel sowie Fundstelle oder Bezugsquelle veröffentlicht werden, verzichtet werden, wenn die Betroffenen diese Texte ausschliesslich in der Originalsprache benützen. Die Anhänge sowie die zugehörigen Verständigungsprotokolle richten sich vor allem an Import- und Exportfachleute. Die Anhänge, die nur auf Englisch verfügbar sind, können beim Bundesamt für Bauten und Logistik, Bundespublikationen36, bezogen werden und sind auf der Internetseite des EFTA-Sekretariats verfügbar.37 Die Übersetzungen des Anhangs 1 zu den Ursprungsregeln, werden ausserdem vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit im Sinne einer Dienstleistung zugunsten der Wirtschaftsbeteiligten auf seiner Webseite (www.bazg.admin.ch) publiziert.

5 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln des Abkommens

5.1 Präambel

Die Präambel hält die allgemeinen Ziele der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Rahmen des Freihandelsabkommens fest. Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis zu den Menschenrechten, zu Rechtsstaatlichkeit, Demokratie, wirtschaftlicher und sozialer Entwicklung, Arbeitnehmerrechten, grundlegenden Rechten und den Prinzipien des Völkerrechts – insbesondere zur Charta der Vereinten Nationen vom 26. Juni 194538, zur Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und zu den Grundsätzen der massgebenden Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO)39 – sowie zum Umweltschutz, zur nachhaltigen Entwicklung und zur Chancengleichheit für alle. Die Präambel erwähnt weiter die WTO-konforme Liberalisierung des Handels mit Waren und Dienstleistungen, die Förderung von Investitionen und Wettbewerb, den Schutz des geistigen Eigentums und die Ausweitung des Welthandels. Ferner bekräftigen die Vertragsparteien ihre Unterstützung der Grundsätze zur guten Unternehmensführung und zu verantwortungsvollem Unternehmensverhalten, wie sie in einschlägigen Instrumenten festgehalten sind, etwa in den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen, in den OECD-Grundsätzen der guten Unternehmensführung sowie im globalen Pakt der UNO, einem zwischen den Vereinten Nationen sowie Unternehmen und Nichtregierungsorganisationen geschlossenen freiwilligen Bündnis, ihre Tätigkeiten gestützt auf zehn weltweit akzeptierte Grundsätze über Menschenrechte, Arbeit, Umwelt sowie den Kampf gegen die Korruption auszuführen. Sie bekräftigen ihre Absicht, Transparenz zu fördern und Korruption zu bekämpfen.

5.2 Kapitel 1:
Allgemeine Bestimmungen (Art. 1.1–1.6)

Artikel 1.1 legt die Ziele des FHA fest. Diese bestehen darin, eine Freihandelszone einzurichten, um den Warenverkehr und den Dienstleistungshandel zu liberalisieren, die Investitionsmöglichkeiten gegenseitig auszuweiten, unnötige technische Handelshemmnisse sowie unnötige gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen zu verhindern, zu beseitigen oder zu verringern, den Wettbewerb zu fördern, einen angemessenen und wirksamen Schutz und die Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigentum sicherzustellen, die gegenseitige Liberalisierung des öffentlichen Beschaffungswesen zu verbessern und den internationalen Handel unter Berücksichtigung der nachhaltigen Entwicklung auszubauen.

Artikel 1.2 regelt, auf welchen räumlichen Anwendungsbereich das Abkommen Anwendung findet. Das FHA gilt für das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht.

Artikel 1.3 behandelt den Umfang der erfassten Handels- und Wirtschaftsbeziehungen, die durch dieses Abkommen geregelt werden, und sieht vor, dass das FHA die Rechte und Pflichten in Bezug auf die Handelsbeziehungen zwischen den individuellen EFTA-Staaten und zwischen den individuellen Mercosur-Staaten nicht tangiert. Zudem wendet die Schweiz gestützt auf den Zollvertrag vom 29. März 192340 zwischen der Schweiz und Liechtenstein die FHA-Bestimmungen über den Warenhandel auch auf Liechtenstein an.

Artikel 1.4 regelt das Verhältnis zu anderen internationalen Abkommen. Im Wesentlichen wird dadurch gewährleistet, dass die Pflichten der Vertragsparteien auf internationaler Ebene ebenfalls eingehalten werden müssen.

Artikel 1.5 hält fest, dass die Vertragsparteien die Einhaltung ihrer Verpflichtungen und die Anwendung des FHA auf allen Staatsebenen gewährleisten müssen.

Artikel 1.6 zur Transparenz regelt die Informationspflichten der Vertragsparteien. Diese müssen ihre Gesetze, Vorschriften, Gerichts- und Verwaltungsentscheide von allgemeiner Tragweite sowie ihre internationalen Abkommen, die einen Einfluss auf die Durchführung des FHA haben können, veröffentlichen oder öffentlich zugänglich machen. Zu dieser allgemeinen Verpflichtung kommt die Pflicht hinzu, Informationen zur Verfügung zu stellen und Fragen zu Massnahmen zu beantworten, die die Anwendung des Abkommens berühren können. Die Vertragsparteien sind nicht verpflichtet, Informationen preiszugeben, die nach ihrem innerstaatlichen Recht vertraulich sind, deren Offenlegung die Durchsetzung von Rechtsvorschriften behindern, dem öffentlichen Interesse anderweitig zuwiderlaufen oder die berechtigten Geschäftsinteressen eines Wirtschaftsakteurs beeinträchtigen würde.

5.3 Kapitel 2:
Warenverkehr (Art. 2.1–2.17)

Artikel 2.1 legt den Anwendungsbereich von Kapitel 2 des Abkommens fest. Dieser umfasst den gesamten Warenhandel, d. h. Industrie-, Fischerei- und Landwirtschaftsprodukte.

Artikel 2.2 integriert die einschlägigen Rechte und Pflichten im Rahmen der WTO betreffend die Inländerbehandlung bei den internen Steuern und Regelung.

Artikel 2.3 regelt die präferenzielle Behandlung hinsichtlich der Einfuhrzölle, die sich die Vertragsparteien gegenseitig gewähren. Die Definition von Einfuhrzöllen wird in diesem Artikel präzisiert: Diese umfassen sämtliche Abgaben im Zusammenhang mit der Einfuhr von Gütern, mit Ausnahme jener Abgaben, die gemäss anderen Bestimmungen des Abkommens oder den genannten Artikeln des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens vom 15. April 199441 (GATT 1994) erlaubt sind. Des Weiteren ausgenommen sind Massnahmen, die im Rahmen vom WTO-Streitbeilegungssystem genehmigt wurden, und Massnahmen, die eine Vertragspartei aufgrund ihrer externen Finanzlage und Zahlungsbilanz ergriffen hat. Absatz 4 legt fest, dass die Verpflichtungen in den Zollkonzessionslisten (Anhänge II–V) durch die Einführung neuer Zolltarifpositionen nicht beeinträchtigt werden dürfen.

Die präferenzielle Zollbehandlung, die sich die Vertragsparteien gegenseitig gewähren, ist in den Anhängen II–V festgehalten: Die Zollkonzessionen von Mercosur an die EFTA-Staaten bzw. an die Schweiz in Anhang II, diejenigen der Schweiz in Anhang V42. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die in den erwähnten Anhängen festgelegten Präferenzzölle in Zukunft nicht mehr zu erhöhen. Davon ausgenommen sind im Fall der Schweiz Produkte, für die der Preisausgleichsmechanismus angewendet wird, sowie Produkte, für die im Abkommen fixe Rabatte auf den Normalzollansatz gewährt werden. Die den Mercosur-Staaten eingeräumten Konzessionen ersetzen die bisherigen von der Schweiz im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) gewährten unilateralen Zollpräferenzen. Abweichend davon gewährt die Schweiz Paraguay weiterhin APS-Konzessionen für Zucker, solange sich Paraguay als APS-Empfänger qualifiziert.

Die EFTA-Staaten beseitigen mit Inkrafttreten des Abkommens die Zölle auf Industrieprodukte, Fisch und andere Meeresprodukte vollumfänglich. Die Mercosur-Staaten werden die Zölle für den Grossteil der bisherigen Einfuhren von Industrieprodukten (97,2 %) aus der Schweiz entweder sofort oder mit Übergangsfristen von zwischen 4–15 Jahren schrittweise aufheben. Dadurch werden wichtige Schweizer Exportprodukte wie Uhren, Maschinen, Präzisionsinstrumente und pharmazeutische Erzeugnisse zollfreien Zugang zu den Märkten der Mercosur-Staaten haben, teilweise mit Übergangsfristen.

Für gewisse, aus wirtschaftlichen und/oder politischen Gründen sensible Industrieprodukte war der Mercosur nicht bereit, der Schweiz Zollfreiheit bzw. einen teilweisen Zollabbau zu gewähren. Einige für den Mercosur sensible Chemikalien, die unter Kapitel 38 des Harmonisierten Systems (HS) fallen, wurden ausgeschlossen und der Textilbereich wurde nicht umfassend liberalisiert.

Im Bereich der Landwirtschaft erhält die Schweiz Konzessionen für rund 97 Prozent der bisherigen Einfuhren aus der Schweiz in den Mercosur. Darüber hinaus profitieren die EFTA-Staaten ab dem Inkrafttreten des Abkommens jährlich für 990 Tonnen Käse von einer Zollbefreiung durch den Mercosur sowie von einer Zollsenkung von 50 Prozent im Rahmen eines Weinkontingents. Für verarbeitete Landwirtschaftsprodukte gewährt der Mercosur der Schweiz – gegebenenfalls nach Ablauf einer Frist von bis zu 15 Jahren, während der die Zölle schrittweise abgebaut werden – einen zollfreien Marktzugang für mehrere verarbeitete Landwirtschaftsprodukte, darunter für Röstkaffee, Energydrinks und Bonbons. In Bezug auf für den Mercosur sensible Produkte wie süsse Biskuits und Nahrungsergänzungsmittel profitiert die Schweiz lediglich von Zollsenkungen. Für Schokolade sowie Babynahrung erhalten die EFTA-Staaten vom Mercosur im Rahmen bilateraler Kontingente einen zollfreien Marktzugang, wobei zum Teil Zollabbaufristen und die schrittweise Erhöhung der Kontingente vorgesehen sind. Daraufhin werden diese Kontingente die bisherigen Einfuhren aus der Schweiz deutlich übersteigen. Für den Mercosur sehr sensible Produkte wie Eiscreme, gefüllte Teigwaren und Panettone sind davon ausgenommen. Darüber hinaus werden 110 geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen der Schweiz in den Mercosur-Staaten einen besonderen Schutz geniessen, darunter zahlreiche Schweizer Wein- und Käsebezeichnungen (s. Ziff. 5.11.3).

Das Hauptinteresse des Mercosur bei diesen Verhandlungen galt dem Marktzugang seiner Landwirtschaftsprodukte in den EFTA-Staaten. Um den Abschluss eines Abkommens zu ermöglichen, hat die Schweiz Konzessionen gewährt, die teilweise über das Niveau früherer FHA hinausgehen. Wie bei anderen FHA gewährt sie Zollfreiheit für Landwirtschaftsprodukte, die sie nicht selbst produziert, oder für verderbliche Waren, die ausserhalb der Schweizer Produktionsperiode importiert werden. Der Freihandel gilt auch für Produkte, die nicht für den Verzehr bestimmt sind (Blumen, Landwirtschaftsprodukte für industrielle Zwecke usw.), oder für Produkte wie Käse, bei denen die Schweiz wettbewerbsfähig ist.

Die Schweiz gewährt für die meisten Tarifnummern innerhalb der WTO-Kontingente einen zollfreien Marktzugang, darunter auch für einige Tarifnummern, für die in den aktuell geltenden FHA keine Zollfreiheit gilt.

Im Gegensatz zu anderen Abkommen gewährt die Schweiz zudem begrenzte Konzessionen in Form von bilateralen Kontingenten ausserhalb der WTO-Kontingente für Produkte wie Rind- und Pouletfleisch sowie Wein. Insgesamt räumt die Schweiz dem Mercosur 25 bilaterale Kontingente ein. Für 14 dieser Kontingente gilt Zollfreiheit und für 11 lediglich ein reduzierter Zollsatz.

Die Kontingente sind in der Regel klein. Bei Äpfeln, Birnen und Kirschen belaufen sie sich beispielsweise auf jeweils 150 Tonnen. In anderen Fällen entspricht die Grösse der Kontingente in etwa den aktuellen Einfuhren aus den Mercosur-Staaten. Für bestimmte bereits im Rahmen von WTO-Kontingenten eingeführte Produkte wie Fleisch werden Kontingente ausserhalb der WTO-Kontingente gewährt, und zwar zusätzlich zu den oben genannten WTO-Kontingenten, für die nun grösstenteils Zollfreiheit gilt.

Die Schweiz räumt unter anderem Kontingente für die zollfreie Einfuhr von Fleisch ein. Dies gilt für 3000 Tonnen Rindfleisch, 1000 Tonnen Geflügelfleisch, 200 Tonnen Schaffleisch und 200 Tonnen Schweinefleisch. Die beiden erstgenannten Kontingente unterschreiten die Einfuhrmenge aus dem Mercosur seit 1988. Somit dienen sie einzig der Konsolidierung der bereits seit Längerem bestehenden Situation. Bei Schweine- und Schaffleisch übersteigen die Kontingente die bisherigen Einfuhren, sind aber dennoch klein.

Die Schweiz gewährt noch weitere zollfreie Kontingente, namentlich je ein Kontingent über 2000 Tonnen Honig, 100 Tonnen Butter, 300 Tonnen Milch und 1000 Tonnen Olivenöl. Weitere Kontingente (mit Zollvergünstigungen innerhalb der jeweiligen Kontingente) gelten insbesondere für die folgenden pflanzlichen Produkte: 3000 Tonnen Soja- und Erdnussöl, 1500 Tonnen Weizen für die menschliche Ernährung, 1000 Tonnen Weizen und 8000 Tonnen Mais zur Verwendung in der Tierernährung sowie kleine Kontingente für Obst, Gemüse sowie Obst- und Gemüseerzeugnisse.

Bei Rotwein gewährt die Schweiz ein zollfreies Kontingent von 50 000 Hektolitern. Sollten die Einfuhren im Rahmen des bilateralen Kontingents für Rotwein in drei aufeinanderfolgenden Jahren einen Jahresdurchschnitt von 45 000 Hektolitern erreichen oder überschreiten, würde das Kontingent für das folgende Jahr automatisch auf 55 000 Hektoliter erhöht und bliebe auf diesem Niveau, solange die Bedingung hinsichtlich der in den drei vorangegangenen Jahren verzeichneten Einfuhrmenge erfüllt ist.

Die Bundesverwaltung stand bei der Ausarbeitung dieser Konzessionen in regelmässigem Kontakt mit Vertreterinnen und Vertretern der betroffenen Sektoren der Schweizer Landwirtschaft. Ausserdem wurden die möglichen Auswirkungen dieser Konzessionen auf den Schweizer Markt sorgfältig analysiert.

Im Jahr 2020 wurde eine Studie von Agroscope veröffentlicht43. Gemäss diversen in der Folge durchgeführten Analysen, die den jüngsten Einfuhrentwicklungen Rechnung tragen, dürften die bilateralen Kontingente für Rind- und Geflügelfleisch keine Auswirkungen auf die Gesamteinfuhren dieser beiden Fleischkategorien in die Schweiz haben. Mit Blick auf Weine führt die Aufhebung des Zolls innerhalb des geplanten Kontingents zu Einsparungen von 60–75 Rappen pro Flasche. Diese Zollvergünstigung und das Kontingent, das 5 Prozent der Rotweineinfuhren entspricht, sind nicht hoch genug, um nennenswerten Druck auf den Absatz von Schweizer Weinen auszuüben. Für die anderen Sektoren ist laut den Analysen aufgrund des Abkommens ebenfalls mit nur sehr moderaten oder gar keinen Auswirkungen zu rechnen. Der Umfang der in allen Agrarsektoren gewährten Konzessionen ist somit für die Schweizer Landwirtschaft tragbar. Für den Fall, dass die im Rahmen dieses Abkommens gewährten Konzessionen entgegen allen Erwartungen zu Verwerfungen auf den Schweizer Agrarmärkten führen sollten, hat die Schweiz bzw. die EFTA einen wirksamen Schutzmechanismus ausgehandelt. Dieser ermöglicht die vorübergehende Aussetzung der Konzessionen in dringenden Fällen (s. Ziff. 5.5). Die Schweiz behält sich auch ausdrücklich die Möglichkeit vor, im Rahmen der WTO besondere Agrarschutzmassnahmen (Special Agricultural Safeguards) zu ergreifen.

Die Schweiz legt im Rahmen des Abkommens fest, welche Methode sie zur Verwaltung der bilateralen Kontingente anwenden will. Es muss sich dabei um eine der Methoden handeln, die bereits für die WTO-Kontingente genutzt wird.

Für verarbeitete Landwirtschaftsprodukte, die für die Schweizer Landwirtschaft sensible Rohstoffe mit Preisausgleich enthalten, gewährt die Schweiz einen Rabatt in Höhe des Industrieschutzelementes oder in Form von fixen Rabatten auf den für diese Produkte angewandten Normalzollansatz. Die daraus resultierenden präferenziellen Ansätze entsprechen weitgehend den Konzessionen, die anderen Freihandelspartnern gewährt werden. Für wenige ausgewählte Konfitüre-Produkte und Extrakte, die gegenüber der EU zollbefreit sind, hat die Schweiz Mercosur ebenfalls einen zollfreien Marktzugang zugestanden. Für andere verarbeitete Landwirtschaftsprodukte – z. B. Kaffee, Mineralwasser oder bestimmte Spirituosen – die keine für die Landwirtschaft sensiblen Rohstoffe enthalten, gewährt die Schweiz Mercosur gleich wie der EU und anderen Freihandelspartnern einen zollfreien Zugang.

Die präferenzielle Zollbehandlung verbessert den Zugang zu den Märkten in den Mercosur-Staaten für Schweizer Wirtschaftsakteure und reduziert das Diskriminierungspotenzial gengenüber Wirtschaftsakteuren insbesondere in der EU, welche ebenfalls ein FHA mit Mercosur abgeschlossen hat. Durch den Zollabbau können nach dem Abbau der Übergangsfristen jährliche Zolleinsparungen von mehr als 155 Millionen Franken (basierend auf den bisherigen Importen) realisiert werden.

Artikel 2.4 betreffend nach der Ausbesserung wiedereingeführte Waren sieht vor, dass auf Waren, die nach einer vorübergehenden Ausfuhr zur Ausbesserung wiedereingeführt oder zu diesem Zweck eingeführt werden, keine Zölle erhoben werden. Unter Ausbesserung fallen Arbeiten zur Behebung von Defekten sowie zur Wiederherstellung der ursprünglichen Funktionstauglichkeit. Nicht erfasst sind Vorgänge, die neue Waren schaffen, unfertige in fertige Waren umwandeln oder die technische Leistungsfähigkeit verbessern.

Artikel 2.5 enthält Bestimmungen zum Austausch von Handelsinformationen namentlich von Handelsstatistiken und Zollansätzen. Damit wird die Grundlage dafür gelegt, dass in Zukunft die Nutzung und das Funktionieren des Abkommens vertieft analysiert werden können.

In Artikel 2.6 zu mengenmässigen Beschränkungen werden die Rechte und Pflichten der einschlägigen WTO-Bestimmungen ins Abkommen übernommen.

Artikel 2.7 zu Einfuhrlizenzen übernimmt die Rechte und Pflichten der einschlägigen WTO-Bestimmungen ins Abkommen. Der Artikel legt fest, dass Einfuhrlizenzverfahren nur zur Anwendung kommen sollen, wenn kein passendes anderes Verfahren verfügbar ist. Zudem stellt der Artikel sicher, dass Einfuhrlizenzverfahren transparent, nichtdiskriminierend, vorhersehbar und so wenig handelserschwerend wie möglich ausgestaltet werden und dass wirksame Rechtsmittelverfahren zur Verfügung stehen müssen.

In Artikel 2.8 definieren die Vertragsparteien, welche Ursprungsregeln die Waren erfüllen müssen, um in den Genuss der präferenziellen Zölle dieses Abkommens zu kommen. Die detaillierten Bestimmungen werden in Anhang I definiert (s. Ziff. 5.3.2). Sie legen insbesondere fest, welche Waren sich als Ursprungswaren qualifizieren, welcher Ursprungsnachweis für die präferenzielle Zollbehandlung verwendet werden muss und wie die Zusammenarbeit der betroffenen Verwaltungen erfolgt.

Artikel 2.9 enthält Massnahmen zur Handelserleichterung. Diese verpflichten die Vertragsparteien insbesondere, relevante Gesetze und Verordnungen sowie Gebührenansätze im Internet zu publizieren, und internationale Standards bei der Ausgestaltung der Zollverfahren einzuhalten. Ferner können die Ausführer ihre Zollerklärungen auf elektronischem Weg einreichen. Die detaillierten Bestimmungen sind in Anhang VI festgehalten (s. Ziff. 5.3.3).

In den Artikeln 2.10, 2.11 und 2.12, integriert das Abkommen die einschlägigen Rechte und Pflichten im Rahmen der WTO betreffend staatliche Handelsunternehmen (Art. 2.10), allgemeine Ausnahmen, namentlich zum Schutz der öffentlichen Ordnung und der Gesundheit (Art. 2.11), und Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit des Landes (Art. 2.12).

Artikel 2.13 über die Zahlungsbilanz erlaubt den Vertragsparteien, im Rahmen der betreffenden WTO-Abkommen Massnahmen bei Zahlungsbilanzschwierigkeiten zu ergreifen. Solche Massnahmen sollen zeitlich beschränkt, nichtdiskriminierend und nicht über das für die Bekämpfung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten notwendige Mass hinausgehen. Die Parteien verpflichten sich, bei einer allfälligen Einführung solcher Massnahmen den Gemischten Ausschuss unmittelbar darüber zu informieren.

Das Abkommen setzt gemäss Artikel 2.14 einen Unterausschuss über Warenverkehr ein (Anhang VII). Die Aufgaben des Unterausschusses betreffen die Überwachung und Überprüfung der getroffenen Massnahmen sowie die Umsetzung der von den Vertragsparteien eingegangenen Verpflichtungen. Der Unterausschuss ist zudem beauftragt, den Informationsaustausch über Zollfragen zu regeln und technische Anpassungen in Bezug auf den Warenverkehr vorzubereiten.

Artikel 2.15 regelt die Verwaltung der Zollkontingente, die nicht zu einer Unterfüllung der Kontingente führen soll. Sie soll in transparenter Weise und ohne unnötig hohen administrativen Aufwand erfolgen. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die relevanten Informationen öffentlich zugänglich sind und dass Änderungen bezüglich der Zollkontingentsverwaltung den anderen Parteien notifiziert werden. Bei unterfüllten Kontingenten kann eine Vertragspartei Konsultationen einberufen. Bei Produkten aus Mercosur, welche unter einem Kontingent in einem EFTA-Staat importiert werden, wird ein offizielles Dokument des exportierenden Mercosur-Staates beigelegt.

Artikel 2.16 verweist auf eine Zusatzvereinbarung zur Verwendung von weinspezifischen Begriffen zwischen den Vertragsparteien (s. Ziff. 5.3.1).

Artikel 2.17 regelt, dass drei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens die Vertragsparteien auf Antrag eine Überprüfung der Zollkonzessionen in Anhängen II-V vornehmen und gegebenenfalls Verhandlungen über eine Verbesserung des Marktzugangs aufnehmen können.

5.3.1 Verständigungsprotokoll zu weinspezifischen Begriffen

Ein Verständigungsprotokoll, das integraler Bestandteil von Kapitel 2 des Abkommens ist, regelt die Verwendung von weinspezifischen Begriffen zwischen den Vertragsparteien. Abschnitt A listet die weinspezifischen Begriffe der Mercosur-Staaten auf, deren Verwendung auf dem Hoheitsgebiet der EFTA-Staaten durch Letztere anerkannt wurde. Es handelt sich dabei um Begriffe wie «Gran Reserva» oder «Crianza». In den Fussnoten dazu ist jeweils angegeben, unter welchen Bedingungen diese gebraucht werden können. Abschnitt B listet die weinspezifischen Begriffe der EFTA-Staaten auf, deren Verwendung auf dem Hoheitsgebiet der Mercosur-Staaten durch Letztere anerkannt wurde. Die Liste ist zurzeit leer. Eine Evolutivklausel ermöglicht die Ergänzung und Aktualisierung der Listen in Zukunft. Auch das FHA zwischen der EU und Mercosur sieht eine solche Zusatzvereinbarung vor.

5.3.2 Anhang I
zu Ursprungsregeln

Artikel 2 (Allgemeine Bestimmungen) definiert im Grundsatz, welche Waren als Ursprungswaren angesehen werden können. Dies sind einerseits sog. Urprodukte, die vollständig in einer Vertragspartei erzeugt wurden (Art. 3). Andererseits gelten Erzeugnisse, für welche drittländische Vormaterialien verwendet wurden, dann als Ursprungswaren, wenn sie genügend bearbeitet wurden (Art. 4). Vormaterialien, die sich bereits als Ursprungswaren qualifizieren, können ursprungsunschädlich verwendet werden (sog. Kumulation Art. 6).

In Artikel 3 wird definiert, welche Erzeugnisse als Urprodukte betrachtet werden können. Es handelt sich dabei um Waren, deren Vormaterialien vollständig in einer Partei gewonnen und zu einem Erzeugnis verarbeitet worden sein müssen (z. B. Tiere, Milch, Käse, Fleisch, Fischereierzeugnisse oder Produktionsabfälle).

Artikel 4 (Genügende Be- oder Verarbeitung): Waren, bei deren Herstellung drittländische Vormaterialien verwendet werden, gelten dann als genügend be- oder verarbeitet, wenn sie die in Appendix 1 Produktespezifische Regeln aufgeführten Kriterien (Listenregeln) erfüllen. Basisagrarprodukte müssen die Bedingungen als Urprodukte erfüllen. Für verarbeitete Landwirtschaftsprodukte werden Regeln angewendet, die den Bedürfnissen sowohl der Landwirtschaft als auch der verarbeitenden Lebensmittelindustrie Rechnung tragen. Die Listenregeln entsprechen über weite Teile denjenigen des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln vom 15. Juni 201144 (PEM-Übereinkommen), fallen jedoch detaillierter aus. Für chemische und pharmazeutische Produkte gelten moderne Produktionsmethoden wie die Fermentation oder die Verwendung von Zellkulturen als ursprungsbegründend. Für textile Erzeugnisse gelten die identischen Listenregeln wie diejenigen des PEM-Übereinkommens, für Maschinen ist mehrheitlich der Positionssprung oder ein Drittlandanteil von 50 Prozent vorgesehen. Die Bedürfnisse der Uhrenindustrie konnten berücksichtigt werden, indem der Drittlandanteil bei diesen Waren auf 40 Prozent beschränkt ist.

In Artikel 5 werden die Minimalbehandlungen aufgeführt, die unabhängig von den Bestimmungen von Artikel 4 nicht als ursprungsbegründend gelten. Dies sind einfache Bearbeitungen wie zum Beispiel Verpacken, Aufteilen, Reinigen, Bemalen, Entkernen und Schälen von Früchten und Gemüsen oder das Schlachten von Tieren, die für sich noch keine ursprungsbegründende Bearbeitung darstellen.

Artikel 6: Die Kumulationsbestimmungen sehen neben der üblichen Kumulation unter den Vertragsparteien des Abkommens auch die Kumulation mit Ursprungsvormaterialien der EU vor (sog. «Erweiterte Kumulation»). Diese Möglichkeit ist wichtig, da die Listenregeln (Art. 4) etwas restriktiver ausfallen als in den zuletzt abgeschlossenen FHA und Vormaterialien der EU diese Listenregeln nicht erfüllen müssen. Die detaillierten Bestimmungen bzgl. der Erweiterten Kumulation werden in Appendix 5 Erweiterte Kumulation geregelt. So ist die Kumulation mit Vormaterialien der EU möglich, wenn die Listenregeln EFTA-Mercosur und EU-Mercosur identisch oder äquivalent sind. In Anlage I des Appendix 5 wird festgelegt, zu welchem Grad diese Vormaterialien verarbeitet werden müssen. Für Agrarerzeugnisse der Kapitel 1–24 nach dem Harmonisierten System (HS)muss ein Wechsel der Unterposition (6-Steller des HS) erfolgen, und der im Ausfuhrland erzielte Wertzuwachs muss höher sein als der Wert der verwendeten Vormaterialien der EU. Für Industrieerzeugnisse der HS-Kapitel 25–97 kommt je nach Tarifposition eine dieser Regeln oder eine Kombination aus diesen zur Anwendung.

Das Territorialitätsprinzip (Art. 13) legt fest, dass die Erfüllung der Ursprungsregeln innerhalb der Zone zu erfolgen hat und Rückwaren grundsätzlich den Ursprungsstatus verlieren.

Artikel 14 (Unveränderlichkeit): Ursprungswaren können auf dem Weg zwischen den Vertragsparteien Drittstaaten transitieren, sofern sie dort nicht in den freien Verkehr gelangen. Ursprungswaren dürfen während des Transports nicht verändert, können aber umgeladen werden. Das Aufteilen von Sendungen in Drittstaaten ist möglich. Diese Bestimmung erhöht die logistische Flexibilität der Schweizer Exportindustrie und erleichtert damit deren Ausfuhren. Zudem gilt das Prinzip, dass die Zollbehörden des Einfuhrlandes die Einhaltung dieser Bestimmungen als gegeben betrachten sollen, sofern ihnen keine gegenteiligen Informationen vorliegen.

In den Artikel 16–23 finden sich die Bestimmungen zu den Ursprungsnachweisen. Ausführer in den EFTA-Staaten verwenden als einzigen Ursprungsnachweis die Ursprungserklärung gemäss Appendix 2, wobei Ermächtigte Ausführer von der Unterzeichnungspflicht befreit sind. Ausführer des Mercosur stellen vorerst ein Ursprungszeugnis gemäss Appendix 3 oder ein Ersatzzeugnis gemäss Appendix 4 aus, wobei die Vertragsparteien des Mercosur zu einem späteren Zeitpunkt auch das System der Ursprungserklärung einführen können.

Die Zusammenarbeit der Ausführer und Einführer mit den zuständigen Behörden wird in Artikel 26 festgehalten. Sie müssen auf Anfrage relevante Unterlagen übermitteln, diese Unterlagen mindestens drei Jahre aufbewahren und Feststellungen im Zusammenhang mit der unrichtigen Ausstellung eines Ursprungsnachweises melden. Die Zollbehörden können jederzeit Inspektionen durchführen.

Die Verweigerung der präferenziellen Behandlung (Art. 27) ist dann möglich, wenn eine Ware die Bestimmungen des Anhangs I nicht erfüllt oder der Aus- oder Einführer die Einhaltung der Ursprungsbestimmungen nicht nachweisen kann.

Artikel 29 bildet die Grundlage für die Nachprüfung von Ursprungsnachweisen. Im Rahmen der Nachprüfung wird ermittelt, ob der in Frage stehende Ursprungsnachweis authentisch ist und ob sich die fraglichen Erzeugnisse auch tatsächlich als Ursprungswaren qualifizieren. Die zuständigen Behörden der Ausfuhrpartei führen beim Exporteur auf Anfrage der Einfuhrpartei eine Nachprüfung durch. Zu diesem Zweck können sie vom Exporteur ursprungsbelegende Dokumente verlangen oder am Firmensitz des Exporteurs oder Herstellers eine Kontrolle durchführen. Die Frist für die Beantwortung eines Nachprüfungsgesuchs beträgt zwölf Monate, kann aber auf Antrag der zuständigen Behörde der Ausfuhrpartei hin verlängert werden.

Artikel 30 (Zusammenarbeit): Hier wird die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden geregelt. Diese informieren sich gegenseitig in Bezug auf die Adressen der zuständigen Behörden, die Systeme der Ermächtigten Ausführer und die verwendeten Stempel für die Validierung von Ursprungszeugnissen. Anwendungsfragen und -probleme werden direkt zwischen den zuständigen Behörden im Rahmen des Unterausschusses Warenverkehr besprochen.

5.3.3 Anhang VI
zu Handelserleichterung

Artikel 1–3: Indem sich die Vertragsparteien verpflichten, im grenzüberschreitenden Verkehr anwendbare Vorschriften im Internet zu publizieren, und dass eine verbindliche Auskunft verlangt werden kann, wird für die Wirtschaftsbeteiligten erhöhte Transparenz (Art. 2) und Rechtssicherheit geschaffen. Die Vertragsparteien führen effektive Kontrollen durch, um den Handel zu erleichtern und dessen Entwicklung zu fördern, und sie vereinfachen die Verfahren für den Warenhandel. Sie schaffen Transparenz, indem sie Gesetze, Verordnungen und generelle Entscheide im Internet publizieren. Sie geben auf Anfrage verbindliche Auskünfte (Art. 3) über Tarifeinreihungen und die anwendbaren Zollansätze, über den Zollwert, Gebühren und Abgaben, Grenzübergangsvorgaben für bestimmte Waren und über die anwendbaren Ursprungsregeln.

Artikel 4: Für die Vereinfachung der Verfahren des internationalen Handels werden die Kontrollen, Formalitäten und benötigte Dokumente auf das Nötigste beschränkt. Um Kosten zu reduzieren und unnötige Verzögerungen des Handels zwischen den Vertragsparteien zu verhindern, sollen effiziente Handelsverfahren angewendet wer-den, die nach Möglichkeit auf internationalen Standards basieren.

Artikel 6–11: Die Vertragsparteien wenden ein Risikomanagement (Art. 8) an, welches die Verzollung von Waren mit geringem Risiko vereinfacht. Damit wird bezweckt, dass der Grenzverkehr für einen Grossteil der Waren schnell vollzogen werden kann und Kontrollen auf ein Minimum beschränkt werden. Mit Ausnahme der Verzollungen in Paraguay und Uruguay müssen für die Zollabwicklung keine Zollagenten verwendet werden (Art. 10). Gemäss Artikel 11 sollen Gebühren, Abgaben und Förmlichkeiten dem Wert der Dienstleistungen entsprechen und nicht auf dem Wert basieren (ad valorem), und die Ansätze sollen im Internet publiziert werden.

Strafmassnahmen (Art. 12) dürfen nur gegen Personen ausgesprochen werden, welche für den Verstoss gegen die Zollgesetzgebung rechtlich verantwortlich sind. Das Bussenmass soll sich an der Schwere des Verstosses richten, wobei kleine Verstösse angemessen gebüsst werden sollen.

Artikel 14–16: Die Vertragsparteien gewähren die Vorübergehende Verwendung von Waren ins Zollgebiet (Art. 14), wobei sie unter bestimmten Voraussetzungen von der Entrichtung von Zöllen befreit werden. Im Einklang mit den internationalen Standards wird der Aktive und Passive Veredlungsverkehr gewährt, wobei unter bestimmten Voraussetzungen die Zollabgaben teilweise oder ganz entfallen können (Art. 15). Um den Handel zu vereinfachen, sollen sich die unterschiedlichen Grenzkontrollbehörden untereinander koordinieren (Art. 16).

Artikel 17–21: Die Vertragsparteien sehen wirksame, zügige, nichtdiskriminierende und leicht zugängliche Beschwerdeverfahren (Art. 17) vor, um das Recht auf Einlegung von Rechtsbehelfen gegen Verwaltungsakte, Entscheidungen und Beschlüsse der Zollbehörden oder anderer zuständiger Behörden zu gewährleisten. Informationen, welche im Zusammenhang mit der Ein- und Ausfuhr, dem Transit oder verbindlichen Auskünften gesammelt werden, unterliegen der Vertraulichkeit und dürfen ohne Zustimmung der Person oder Behörde, welche die Information zur Verfügung gestellt hat, nicht veröffentlicht werden (Art. 18). Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien soll sicherstellen, dass die in Artikel 1 (Allgemeine Grundsätze) festgelegten Ziele erreicht werden.

5.4 Kapitel 3:
WTO-Handelsschutz und allgemeine Schutzmassnahmen (Art. 3.1–3.6)

Kapitel 3 enthält Regeln zu handelspolitischen Schutzmassnahmen im WTO-Rahmen. Artikel 3.1 (Verhältnis zu den WTO-Übereinkommen) hält fest, dass die bestehenden Rechte und Pflichten aus den relevanten WTO-Übereinkommen, insbesondere aus den Artikel VI, XVI und XIX des GATT 1994 sowie aus den WTO-Übereinkommen über Antidumping, Subventionen und Ausgleichsmassnahmen und Schutzmassnahmen bestehen bleiben. Massnahmen nach Kapitel 3 müssen fair und transparent angewendet werden und – ausser, wenn dieses Kapitel ausdrücklich etwas anderes erlaubt – vollständig mit den relevanten WTO-Vorschriften übereinstimmen.

Artikel 3.2 über Antidumping besagt, dass die Vertragsparteien sich bemühen sollen, das WTO-Übereinkommen über Antidumping so anzuwenden, dass der Handel zwischen ihnen so wenig wie möglich beeinträchtigt wird. Des Weiteren sieht er Anforderungen für die Anwendung solcher Massnahmen vor, die über die WTO-Regeln hinausgehen; insbesondere darf eine Vertragspartei keine neue Untersuchung einleiten, wenn sie in den letzten zwölf Monaten bereits eine negative Endentscheidung (kein Dumping oder keine unzulässige Massnahme) zu demselben Produkt aus derselben Vertragspartei getroffen hat – ausser, es haben sich die Umstände geändert. Falls eine Vertragspartei trotzdem eine Untersuchung beginnt, muss sie erklären, welche geänderten Umstände die neue Untersuchung rechtfertigen.

Artikel 3.3 zu Allgemeinen Schutzmassnahmen verpflichtet die Vertragsparteien allgemeine Schutzmassnahmen so anzuwenden, dass der bilaterale Handel möglichst wenig beeinträchtigt wird. Zudem enthält der Artikel Informations- und Konsultationspflichten.

Artikel 3.4 über Transparenz stellt sicher, dass die betroffenen Vertragsparteien nach vorläufigen Massnahmen schnell Zugang zu allen wichtigen Fakten und Berechnungen bekommen (z. B. zu Dumping, Subventionen, Schaden und Ursache). Vor der endgültigen Entscheidung muss die Vertragspartei, welche Massnahmen anwendet, alle wesentlichen Informationen und Überlegungen offenlegen.

Artikel 3.5 (Notifikation und Konsultationen) hält fest, dass die importierende Vertragspartei vor Beginn einer Antidumping- oder Subventionsuntersuchung die exportierenden Vertragsparteien früh informieren und alle Entscheidungen (Start, vorläufige, endgültige Massnahmen) melden muss. Auf Anfrage sind Konsultationen innerhalb von zehn Tagen anzubieten.

Artikel 3.6 schliesst Kapitel 3 von der Streitbeilegung nach Kapitel 15 aus.

In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die EFTA-Staaten im Abkommen anders als die EU nicht auf die Möglichkeit verzichten, besondere Agrarschutzmassnahmen (Special Agricultural Safeguards) anzuwenden.

5.5 Kapitel 4:
Bilaterale Schutzmassnahmen (Art. 4.1–4.7)

Die Bestimmungen in Kapitel 4 zu bilateralen Schutzmassnahmen erlauben es den Vertragsparteien unter bestimmten Bedingungen, Zollsenkungen vorübergehend auszusetzen, falls der Zollabbau gemäss dem Abkommen zu erheblichen Marktstörungen führt oder zu führen droht.

Artikel 4.1 (Begriffsbestimmungen) hält fest, dass die Begriffe «ernsthafter Schaden», «drohender ernsthafter Schaden», «inländischer Wirtschaftszweig» und «gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Ware» dieselbe Bedeutung wie im WTO-Abkommen über Schutzmassnahmen haben.

Artikel 4.2 regelt die Bedingungen für die Anwendung bilateraler Schutzmassnahmen. Eine Vertragspartei darf in Ausnahmefällen Schutzmassnahmen gegen Importe aus einer anderen Vertragspartei ergreifen, wenn stark gestiegene Importe (unter Präferenzbedingungen) der eigenen Industrie schweren Schaden zufügen oder zuzufügen drohen. Bilaterale Schutzmassnahmen sind nur nach einer Untersuchung durch die zuständigen Behörden gemäss Anhang VIII (Untersuchungs- und Transparenzverfahren) zulässig und dürfen nur so weit gehen, als sie notwendig sind, um Schaden zu verhindern oder zu beheben. Anhang VIII enthält detaillierte Regeln über die Durchführung behördlicher Untersuchungen (u. a. Zeitrahmen, Vertraulichkeit), welche auf dem WTO-Übereinkommen über Schutzmassnahmen basieren.

Artikel 4.3 (Anwendung bilateraler Schutzmassnahmen) besagt, dass Schutzmassnahmen entweder als vorübergehende Aussetzung weiterer Zollsenkungen für das betroffene Produkt oder als Erhöhung des Zollsatzes bzw. als Verringerung der Zollpräferenz ausgestaltet werden dürfen.

Artikel 4.4 (Schutz des Marktzugangs) regelt, dass bei der Anwendung bilateraler Schutzmassnahmen der bisherige, unproblematische Handel zwischen den Vertragsparteien möglichst erhalten bleiben. Dafür kann die importierende Vertragspartei eine Importquote in Höhe des bisherigen Durchschnitts festlegen. Ohne Quote darf die Zollpräferenz höchstens halbiert werden. Betroffene Vertragsparteien können Ausgleich (z. B. andere Zollvorteile) verlangen.

Gemäss Artikel 4.5 (Dauer) dürfen bilaterale Schutzmassnahmen nur so lange gelten, als dies notwendig ist, maximal zwei Jahre, in Ausnahmefällen nach Überprüfung und Notifikation maximal drei Jahre.

Spätestens 12 Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens (bei langsamer Zollsenkung maximal 18 Jahre) sind bilaterale Schutzmassnahmen nicht mehr zulässig.

In dringenden Fällen darf eine Vertragspartei gemäss Artikel 4.6 nach vorheriger Notifikation vorläufige bilaterale Schutzmassnahmen ergreifen, wenn es klare Beweise für ernsthaften Schaden oder drohenden Schaden durch stark gestiegene Importe gibt. Die Dauer der vorläufigen Schutzmassnahmen wird auf 200 Tage beschränkt.

Artikel 4.7 (Notifikation und Konsultationen zwischen den Vertragsstaaten) besagt, dass die importierende Vertragspartei, bevor sie endgültige Schutzmassnahmen ergreift, die betroffene exportierende Vertragspartei mindestens 30 Tage vorher notifizieren und Konsultationen anbieten muss. Wenn die konsultierenden Vertragsparteien nach Ablauf der Frist von 30 Tagen seit der Notifikation keine einvernehmliche Lösung gefunden haben, kann die importierende Vertragspartei die geplante bilaterale Schutzmassnahme umsetzen.

5.6 Kapitel 5:
Technische Handelshemmnisse (Art. 5.1–5.12)

Kapitel 5 über technische Handelshemmnisse (Technical Barriers to Trade, TBT) stützt sich auf die Grundsätze des WTO-Rechts, insbesondere auf den Grundsatz der Nichtdiskriminierung. Wie das WTO-Recht sieht das Kapitel Mechanismen zur stärkeren langfristigen Annäherung der technischen Vorschriften vor, wodurch sich technische Handelshemmnisse vermeiden lassen. Zudem sind Möglichkeiten vorgesehen, um die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden über die bestehende WTO-Regelung hinaus zu vertiefen und so mögliche künftige Handelsprobleme zu lösen. Eine Harmonisierung des Rechts sieht das Kapitel jedoch nicht vor. Ausfuhren von Erzeugnissen der Mercosur-Staaten in die Schweiz müssen somit immer vollumfänglich den Schweizer Anforderungen entsprechen. Sie müssen nach den in der Schweiz geltenden Verfahren bewertet (zertifiziert oder zugelassen) werden. Dasselbe gilt entsprechend für in die Mercosur-Staaten ausgeführte Schweizer Erzeugnisse.

Nach Artikel 5.1 umfasst der Anwendungsbereich von Kapitel 5 die Ausarbeitung, Annahme und Anwendung aller Normen, technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren, die sich auf den Handel mit Waren zwischen den Vertragsparteien auswirken können, wobei der gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Bereich ausgenommen ist (s. Ziff. 5.7 und Kap. 6 des FHA).

Artikel 5.2 legt die Ziele fest, die mittels des TBT-Kapitels erreicht werden sollen. Insbesondere soll das FHA den Handel zwischen den Vertragsparteien und den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten erleichtern, den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit im Bereich der technischen Vorschriften erleichtern, die Umsetzung einer guten Regulierungspraxis fördern sowie Probleme im Zusammenhang mit dem unter dieses Kapitel fallenden Handel lösen.

Artikel 5.3 (Übernahme des TBT-Übereinkommens) übernimmt das WTO-Übereinkommen vom 15. April 199445 über technische Handelshemmnisse (TBT-Übereinkommen) in das FHA. Die Bestimmungen des TBT-Übereinkommens bilden somit einen festen Bestandteil des FHA. Daher können Streitigkeiten über einen in das FHA übernommenen Artikel des TBT-Übereinkommens entweder im Rahmen der durch das FHA vorgesehenen Verfahren (s. Ziff. 5.16 und Kap. 15 des FHA) oder im Rahmen des WTO-Streitbeilegungsmechanismus behandelt werden.

Nach Artikel 5.4 sind die Vertragsparteien bestrebt, von Fall zu Fall handelserleichternde Initiativen zu fördern und umzusetzen, um technische Handelshemmnisse zu vermeiden, zu beseitigen oder zu verringern (Abs. 1). Eine Vertragspartei kann den anderen Vertragsparteien hierzu Vorschläge unterbreiten (Abs. 2). Letztere prüfen diese Vorschläge und antworten innerhalb einer angemessenen Frist. Jeder Vertragsstaat, der einen Vorschlag ablehnt, legt die Gründe für seine Entscheidung dar (Abs. 3). Schlägt eine Vertragspartei eine sektorspezifische Initiative vor, die jede der betroffenen Vertragsparteien bereits mit der EU vereinbart hat, so sind die Vertragsparteien verpflichtet, unverzüglich über den sektorspezifischen Vorschlag zu verhandeln, um die Gleichbehandlung aufeinander auszuweiten (Abs. 4). Durch diese Klausel soll vermieden werden, dass Waren aus der EFTA auf dem Mercosur-Markt insbesondere gegenüber jenen aus dem harmonisierten Bereich der EU diskriminiert werden. Die Absätze 5–8 regeln die Modalitäten für die Beteiligung an einer Initiative sowie die Verfahren zur Aufnahme der Ergebnisse einer Einigung, die im Rahmen einer nach diesem Artikel vorgeschlagenen Initiative erzielt wurden, in das FHA. Nach Absatz 9 werden die Regelungen von Kapitel 5 durch die sektoriellen Bestimmungen in Anhang IX über elektrische und elektronische Erzeugnisse ergänzt (s. Ziff. 5.6.1).

Gemäss den Prinzipien des TBT-Übereinkommens vereinbaren die Vertragsparteien in Artikel 5.5 über technische Vorschriften, bei der Ausarbeitung, Annahme und Anwendung technischer Vorschriften bewährte Regulierungspraxis zu nutzen. In diesem Zusammenhang verpflichten sie sich insbesondere dazu, die Rolle von einschlägigen internationalen Normen als Grundlage für technische Vorschriften zu stärken sowie den Merkmalen und Bedürfnissen von Kleinst-, kleinen und mittleren Unternehmen gebührend Rechnung zu tragen (Abs. 1 Bst. a–e). Nach Absatz 2 stellt jeder Vertragsstaat zudem sicher, dass aus anderen Vertragsstaaten importierte Waren, die seine technischen Vorschriften erfüllen, in seinem Hoheitsgebiet frei verkehren können. Jeder Vertragsstaat ist somit verpflichtet, Waren der anderen Vertragsstaaten wie die eigenen zu behandeln, sobald sie auf seinem Markt rechtmässig in Verkehr gebracht wurden. Hält ein Vertragsstaat an einer Einfuhrstelle eine aus einem anderen Vertragsstaat ausgeführte Ware zurück (Abs. 3) oder zieht er sie wegen einer angeblichen Nichtkonformität mit technischen Vorschriften von seinem Markt zurück (Abs. 4), teilt er die Gründe für die Zurückhaltung bzw. den Rückzug umgehend dem Importeur oder der für das Inverkehrbringen der Waren verantwortlichen Person mit.

Nach Artikel 5.6 (Normen) sorgen die Vertragsparteien dafür, dass ihre Normungsgremien den «Verhaltenskodex für die Ausarbeitung, Annahme und Anwendung von Normen» des TBT-Übereinkommens einhalten (Abs. 1). Absatz 2 verpflichtet die Regulierungsbehörden der Vertragsparteien dazu, ihre nationalen Vorschriften auf Normen der dort genannten internationalen Normungsorganisationen abzustützen. Hierzu wird im betreffenden Absatz konkretisiert, was eine einschlägige internationale Norm im Sinne des TBT-Übereinkommens ist. Die Vertragsparteien ermutigen ihre Normungsgremien und die regionalen Normungsgremien, bei internationalen Normungstätigkeiten in diesem Bereich zusammenzuarbeiten und einschlägige internationale Normen als Grundlage für die von ihnen erarbeiteten Normen zu verwenden (Abs. 3).

Damit ein Produkt in Verkehr gebracht werden kann, muss seine Konformität mit den geltenden technischen Vorschriften nach einem Verfahren überprüft werden, das abhängig von dem mit diesem Produkt einhergehenden Risiko staatlich festgelegt wird. Artikel 5.7 Absatz 1 listet verschiedene Mechanismen auf, um Ergebnisse von im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats durchgeführten Konformitätsbewertungsverfahren anzuerkennen. Die Vertragsstaaten anerkennen, dass die Auswahl des Mechanismus von ihrem jeweiligen institutionellen und rechtlichen Rahmen abhängt (Abs. 2), und fördern die gegenseitige Akzeptanz von Konformitätsbewertungen von akkreditierten Drittstellen, die nach den im Artikel genannten internationalen Übereinkommen anerkannt sind, bei denen ihre jeweiligen Akkreditierungsstellen Mitglied sind (Abs. 3). Zudem erinnert Absatz 4 die Vertragsstaaten daran, wenn immer möglich Konformitätserklärungen des Herstellers als Möglichkeit für einen positiven Nachweis für die Konformität mit den inländischen technischen Vorschriften zu akzeptieren. Dieses System vereinfacht für die Unternehmen das Inverkehrbringen von Produkten, von denen ein geringes Risiko für Konsumentinnen und Konsumenten sowie die Umwelt ausgeht.

Artikel 5.8 regelt die Pflichten der Vertragsparteien bezüglich der Transparenz. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Transparenzpflichten nach dem TBT-Übereinkommen (Abs. 1). So stellen sie insbesondere sicher, dass Wirtschaftsakteure und andere interessierte Personen an öffentlichen Konsultationen teilnehmen können, und sind bestrebt, einem Vertragsstaat eine Frist von mindestens 60 Tagen für Stellungnahmen zu den vorgeschlagenen technischen Vorschriften einzuräumen, die die Vertragsstaaten aufgrund ihrer Verpflichtungen im Rahmen der WTO notifizieren (Abs. 2 Bst. a–c). Jedes angemessene Ersuchen um Verlängerung der vorgesehenen Stellungnahmefrist wird sorgfältig geprüft (Abs. 3). Die Vertragsparteien gewährleisten ausserdem die Onlinepublikation ihrer geltenden technischen Vorschriften auf einer offiziellen Website und stellen auf Ersuchen die Liste der bezeichneten Normen zur Verfügung, auf denen die Konformitätsvermutung mit den technischen Vorschriften gründet, auf die sie sich beziehen (Abs. 4).

Die technischen Vorschriften der Vertragsparteien können verbindliche Anforderungen an die Kennzeichnung und Etikettierung der Produkte enthalten, um deren Rückverfolgbarkeit sicherzustellen sowie die Sicherheit und Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten zu garantieren. Zur Vermeidung unnötiger Handelshemmnisse kommen die Vertragsparteien für diesen Fall in Artikel 5.9 überein, dass ihre technischen Vorschriften, die Kennzeichnungs- oder Etikettierungsanforderungen enthalten bzw. behandeln, den diesbezüglichen Grundsätzen des TBT-Übereinkommens entsprechen müssen. Des Weiteren verpflichten sie sich in Absatz 2 dazu, zur Angabe der Konformität der Produkte mit den obligatorischen technischen Anforderungen nur Informationen zu verlangen, die von Belang sind für die Konsumentinnen und Konsumenten oder die Nutzerinnen und Nutzer bzw. die zuständigen Behörden (Bst. a). Sofern ein Vertragsstaat eine vorherige Genehmigung, Registrierung oder Zertifizierung von Kennzeichen oder Etiketten der Produkte verlangt, stellt er sicher, dass die ihm vorgelegten Anträge unverzüglich und nichtdiskriminierend bearbeitet werden (Bst. b). Schreibt ein Vertragsstaat zudem die Verwendung einer eindeutigen Kennnummer vor, erteilt er den Wirtschaftsakteuren unverzüglich eine solche Nummer (Bst. c). Sind die Informationen auf den Etiketten weder irreführend noch verwirrend und widersprechen sie auch nicht den regulatorischen Anforderungen des einführenden Vertragsstaats, so akzeptieren die Vertragsstaaten auch Informationen in anderen Sprachen zusätzlich zu der Sprache, die im einführenden Vertragsstaat vorgeschrieben ist, sowie international anerkannte Nomenklaturen, Piktogramme, Symbole oder Grafiken (Bst. d). Die Vertragsstaaten lassen nach Möglichkeit auch zu, dass eine ergänzende Etikettierung oder eine Berichtigung der Etikettierung in Zolllagern oder anderen Räumlichkeiten am Einfuhrort als Alternative zur Etikettierung im Ursprungsland erfolgt (Bst. e). Sie sind ausserdem bestrebt, nicht dauerhafte oder ablösbare Etiketten zuzulassen oder zu erlauben, dass sachdienliche Informationen in die Begleitunterlagen aufgenommen werden und nicht auf den Produkten selbst angebracht werden müssen, ausser dies ist aus Gründen der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit gerechtfertigt (Bst. f). Diese Bestimmungen gelten nicht für die Kennzeichnung oder Etikettierung von Arzneimitteln (Abs. 3).

In Artikel 5.10 vereinbaren die Vertragsparteien die Verstärkung ihrer technischen Zusammenarbeit in TBT-Fragen, um das gegenseitige Verständnis in Bezug auf ihre jeweiligen Regulierungssysteme in diesem Bereich zu verbessern und den bilateralen Handel zu erleichtern. Zu diesem Zweck verpflichten sie sich insbesondere dazu, im Rahmen von Aktivitäten internationaler Normungsgremien und des WTO-Ausschusses für technische Handelshemmnisse zusammenzuarbeiten, die Kommunikation zwischen ihren zuständigen Behörden zu stärken, Informationen zu Themen von gegenseitigem Interesse auszutauschen sowie die technischen und institutionellen Kapazitäten der zuständigen nationalen Stellen durch gemeinsame Aktivitäten auszubauen (Abs. 1 Bst. a–d). Die Vorschläge zur Zusammenarbeit werden sorgfältig und unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Entwicklungsstands der beteiligten Vertragsparteien geprüft (Abs. 2).

Sollte die andere Vertragspartei eine potenziell handelshemmende TBT-Massnahme vorsehen oder bereits eingeführt haben, so halten die Vertragsparteien nach Artikel 5.11 auf Ersuchen einer Vertragspartei technische Konsultationen ab (Abs. 1). Diese Konsultationen finden innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt des Konsultationsersuchens statt, ausser dieses wird als dringlich eingestuft. In diesem Fall bemühen sich die Vertragsparteien darum, die technischen Konsultationen früher abzuhalten. Die Konsultationen werden gemäss einvernehmlich vereinbarten Methoden durchgeführt. Der Gemischte Ausschuss wird darüber informiert (Abs. 2). Diese Konsultationen erfolgen unbeschadet der im Verfahren in Kapitel 15 des FHA für die Streitbeilegung (s. Ziff. 5.16) vorgesehenen Konsultationen (Abs. 3).

Artikel 5.12 sieht vor, dass die Vertragsparteien Kontaktstellen einrichten, um die Umsetzung des TBT-Kapitels zu erleichtern.

5.6.1 Anhang IX über elektrische und elektronische Erzeugnisse

Artikel 1 definiert den Anwendungsbereich von Anhang IX. Dieser gilt für Konformitätsbewertungsverfahren im Zusammenhang mit technischen Vorschriften für Sicherheitsaspekte und die elektromagnetische Verträglichkeit von elektrischen und elektronischen Geräten.

In Artikel 2 (Begriffsbestimmungen) werden die im Anhang verwendeten Begriffe «Sicherheitsaspekte von elektrischen und elektronischen Geräten» und «elektromagnetische Verträglichkeit der Geräte» definiert und die davon ausgenommenen Geräte und Erzeugnisse aufgelistet (Abs. 1 und 2).

Zur Erleichterung des Handels bzw. des Zugangs der Erzeugnisse zu den jeweiligen Märkten der einzelnen Vertragsparteien stützt sich der Anhang auf geltende internationale Instrumente. So akzeptiert nach Artikel 3 (Akzeptanz von Testberichten im Rahmen der Konformitätsbewertungsverfahren) ein Vertragsstaat, der im Rahmen von Konformitätsbewertungs- oder Zertifizierungsverfahren Testberichte für die unter den Anhang fallenden Erzeugnisse verlangt, Testberichte gemäss den einschlägigen innerstaatlichen Vorschriften des einführenden Vertragsstaats, wenn sie von Zertifizierungsstellen ausgestellt werden, die die Prüflaboratorien gemäss den im Rahmen des internationalen Zertifizierungsprogramms der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (IECEE CB Scheme46) festgelegten Regeln und Verfahren testen. Der Vertragsstaat akzeptiert auch Testberichte von Prüflaboratorien, die durch eine Akkreditierungsstelle akkreditiert wurden, die das Mutual Recognition Arrangement der International Laboratory Accreditation Cooperation (ILAC MRA47, ILAC-Vereinbarung zur gegenseitigen Anerkennung) unterzeichnet hat, sowie Testberichte von Prüflaboratorien, die eine freiwillige Vereinbarung mit einer vom einführenden Vertragsstaat akzeptierten Konformitätsbewertungsstelle abgeschlossen haben.

Artikel 4 über die Dokumentenkontrolle sieht vor, dass die für das Inverkehrbringen des Erzeugnisses verantwortliche Person die Dokumente auf Verlangen der zuständigen Behörden eines einführenden Vertragsstaats zur Verfügung stellen muss. Nach dem Inverkehrbringen der Erzeugnisse werden für die Dokumentenkontrolle durch die Marktüberwachungsstellen keine Gebühren erhoben (Abs. 1 und 2).

5.7 Kapitel 6:
Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen
(Art. 6.1–6.11)

Kapitel 6 über gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen (Sanitary and Phytosanitary Measures, SPS-Massnahmen) stützt sich auf die Grundsätze des WTO-Rechts, insbesondere auf den Grundsatz der Nichtdiskriminierung. Es sieht Möglichkeiten vor, um die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden im Vergleich zur bestehenden WTO-Regelung zu vertiefen und so mögliche künftige Handelsprobleme zu lösen. Eine Harmonisierung des Rechts ist darin jedoch nicht vorgesehen. Ausfuhren der Mercosur-Staaten in die Schweiz müssen somit immer vollumfänglich den schweizerischen SPS-Anforderungen entsprechen. Dasselbe gilt entsprechend für Schweizer Erzeugnisse, die in die Mercosur-Staaten ausgeführt werden.

Wie in Artikel 1 (Anwendungsbereich) dargelegt, gelten diese Bestimmungen für Massnahmen gemäss Definition im WTO-Übereinkommen vom 15. April 199448 über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen (SPS-Übereinkommen), die sich auf den Handel zwischen den Vertragsparteien auswirken können.

Nach Artikel 6.2 (Übernahme des SPS-Übereinkommens) wird das SPS-Übereinkommen in das FHA übernommen. Die Bestimmungen des SPS-Übereinkommens sowie die im Rahmen des SPS-Ausschusses der WTO getroffenen Beschlüsse bilden somit einen festen Bestandteil des FHA. Daher können Streitigkeiten über einen in das FHA übernommenen Artikel des SPS-Übereinkommens entweder im Rahmen der durch das FHA vorgesehenen Verfahren (s. Ziff. 5.16 und Kap. 15 des FHA) oder im Rahmen des WTO-Streitbeilegungsmechanismus behandelt werden.

In Artikel 6.3 (Internationale Normen) sind die zuständigen internationalen Organisationen aufgeführt, deren Normen, Richtlinien und Empfehlungen die Vertragsparteien als international gültig anerkennen und als Grundlage für ihre SPS-Massnahmen verwenden.

Ist ein Vertragsstaat nach Artikel 6.4 der Ansicht, dass eine SPS-Massnahme oder ein SPS-Massnahmenentwurf eines anderen Vertragsstaats ein bilaterales Handelshemmnis darstellen könnte, halten die betroffenen Vertragsstaaten Konsultationen mit dem Ziel ab, eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden (Abs. 1 und 2). Konsultationen können auch bezüglich der von einem Vertragsstaat bei dessen Einfuhrkontrollen angewendeten Verfahren und Kriterien abgehalten werden (Abs. 3). In jedem Fall finden Konsultationen innerhalb von 30 Tagen nach dem Erhalt des Konsultationsersuchens bzw. im Fall von verderblichen Waren oder bei durch einen Vertragsstaat ergriffenen Notmassnahmen ohne unangemessenen Verzug statt. Die Konsultationen werden gemäss der zwischen den betroffenen Vertragsstaaten vereinbarten Modalitäten durchgeführt. Der Gemischte Ausschuss wird darüber informiert (Abs. 4 und 5). Diese Konsultationen erfolgen unbeschadet der im Verfahren in Kapitel 15 des FHA für die Streitbeilegung (s. Ziff. 5.16) vorgesehenen Konsultationen (Abs. 6).

Artikel 6.5 (Einfuhrkontrollen) konkretisiert das SPS-Übereinkommen in Bezug auf die Kontrolle der Waren an der Grenze. Die Vertragsstaaten einigen sich auf rasche Kontrollen, basierend auf internationalen Normen (Abs. 1). Weist ein einführender Vertragsstaat eine Ware wegen ihrer Nichtkonformität mit den SPS-Anforderungen zurück, so setzt er den ausführenden Vertragsstaat so rasch wie möglich und in der Regel innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt der Zurückweisung über das Ergebnis seiner Kontrollen in Kenntnis und teilt ihm auf Ersuchen gegebenenfalls die Begründung mit (Abs. 2). Wird eine Nichtkonformität mit den SPS-Anforderungen festgestellt, so ergreifen die Behörden des einführenden Vertragsstaats auf der Grundlage der festgestellten Nichtkonformität Massnahmen, die nicht handelsbeschränkender sein dürfen als erforderlich (Abs. 3). Nach Absatz 4 sollen Waren im Rahmen von Stichproben- oder Routinekontrollen nicht an der Grenze zurückgehalten werden, wenn Kontrollergebnisse abgewartet werden. Ist das Zurückhalten von Waren aufgrund eines wahrgenommenen Risikos dennoch notwendig, entscheidet der einführende Vertragsstaat so schnell wie möglich, insbesondere bei verderblichen Waren (Abs. 5). Wird eine Ware an einer Einfuhrstelle zurückgewiesen, stellt der einführende Vertragsstaat sicher, dass Rechtsverfahren bestehen, sodass der Importeur oder dessen Vertreterin oder Vertreter gegen den Entscheid Rekurs einlegen kann (Abs. 6).

Nach Artikel 6.6 müssen offizielle Zertifikate, die ein einführender Vertragsstaat von den anderen Vertragsstaaten verlangen kann, internationalen Normen entsprechen (Abs. 1). Des Weiteren ist in diesem Artikel festgelegt, dass der Vertragsstaat, der ein Zertifikat neu einführt oder abändert, die anderen Vertragsstaaten schnell informiert und ihnen so genügend Zeit zur Anpassung an die neuen Anforderungen gibt (Abs. 2).

In Artikel 6.7 (Zulassung von Waren und Betrieben für die Einfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs) vereinbaren die Vertragsstaaten, zur Bewilligung der Einfuhr einer bestimmten Kategorie von Erzeugnissen tierischen Ursprungs als bevorzugte Beurteilungsmethode ein Audit des SPS-Massnahmensystems des ausführenden Vertragsstaats zu verwenden. Sie müssen ausserdem die Notwendigkeit einer Einzelprüfung je Betrieb für die Zulassung von Betrieben rechtfertigen (Abs. 1). Obwohl ein einführender Vertragsstaat einen bestimmten Betrieb kontrollieren kann (Abs. 2), sollen einzelne Betriebsinspektionen vor Ort möglichst vermieden werden, da diese für die Exporteure und die Schweizer Behörden hohe Kosten verursachen. Die Kosten für die Durchführung des Audits werden in der Regel vom einführenden Vertragsstaat getragen (Abs. 3). Die Absätze 4–6 regeln die Transparenzpflichten der Vertragsparteien hinsichtlich der Listen der zugelassenen Betriebe sowie der zugelassenen Kategorien von Erzeugnissen tierischen Ursprungs.

Nach Artikel 6.8 bemühen sich die Vertragsstaaten um eine Stärkung ihrer Zusammenarbeit, um das gegenseitige Verständnis ihrer jeweiligen Systeme zu verbessern und den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten zu erleichtern. Die Zusammenarbeit zwischen den Behörden ist ein Schlüsselfaktor, um mögliche spezifische Probleme von Exportunternehmen pragmatisch zu lösen. Erfolgen kann diese Kooperation in Form einer Zusammenarbeit zwischen wissenschaftlichen Einrichtungen der Vertragsstaaten, einer bilateralen technischen Zusammenarbeit, eines Austauschs von Positionen in regionalen oder multilateralen Foren oder eines Informationsaustauschs über die bei der Durchführung von Einfuhrkontrollen verwendeten Verfahren (Bst. a–d).

Artikel 6.9 regelt die Pflichten der Vertragsparteien bezüglich Transparenz und Notifikationen. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre internationalen Transparenzpflichten in diesem Bereich und vereinbaren die Notifikation von SPS-Massnahmenentwürfen in Übereinstimmung mit dem SPS-Übereinkommen sowie von Änderungen bei ihrem jeweiligen Tier- und Pflanzengesundheitsstatus, wie etwa beim Ausbruch von Tierseuchen oder der Verbreitung von Schadorganismen (Abs. 1 Bst. a–c). Erfolgt keine Notifikation über das SPS-System der WTO, werden die SPS-Massnahmen direkt den betroffenen Vertragsstaaten notifiziert (Abs. 2). Die Vertragsstaaten sorgen ausserdem für die Onlinepublikation ihrer geltenden Gesetzgebung auf einer offiziellen Website und stellen auf Ersuchen zusätzliche Informationen zur Verfügung (Abs. 3). Setzt ein Vertragsstaat eine SPS-Notmassnahme in Kraft, notifiziert er dies unverzüglich den anderen Vertragsstaaten (Abs. 4).

Nach Artikel 6.10 kann jeder Vertragsstaat von einem anderen Vertragsstaat verlangen, in Bezug auf SPS-Massnahmen die Ausweitung einer Gleichbehandlung aufeinander zu prüfen, die dieser Vertragsstaat gegenüber der EU oder ihren Mitgliedstaaten anwendet. Da der Mercosur und die EU ein FHA abgeschlossen haben, müssen die Mercosur-Staaten in Betracht ziehen, die EFTA-Staaten gleich zu behandeln wie die EU, sofern die EFTA-Staaten mit der EU dieselbe Behandlung vereinbart haben. So sollten sich mögliche Diskriminierungen gegenüber Waren aus der EU auf dem Mercosur-Markt vermeiden lassen.

Nach Artikel 6.11 (Kontaktstellen und zuständige Behörden) tauschen die Vertragsstaaten die Koordinaten ihrer jeweiligen Kontaktstelle und ihrer zuständigen Behörden aus, um die Umsetzung des Kapitels über die SPS-Massnahmen zu erleichtern (Abs. 1 und 2). Jeder Vertragsstaat notifiziert den anderen Vertragsstaaten jegliche Änderung der Struktur, Organisation und Aufgabenteilung seiner zuständigen Behörden und Kontaktstellen (Abs. 3).

5.8 Kapitel 7:
Dialoge (Art. 7.1–7.4)

In Kapitel 7 vereinbaren die EFTA- und die Mercosur-Staaten einen verstärkten Informationsaustausch und eine intensivere Zusammenarbeit bei komplexen, vielschichtigen Themen, die koordinierte Ansätze auf globaler Ebene erfordern und in erster Linie in den zuständigen internationalen Gremien und multilateralen Foren behandelt werden. Die Vertragsparteien haben vor diesem Hintergrund vereinbart, einen engeren Dialog über die Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen im Zusammenhang mit dem übermässigen Einsatz von Antibiotika in der Tierhaltung zu führen. Auch über die Rückstandshöchstgehalte von Pflanzenschutzprodukten und über das Tierwohl sowie Agrarbiotechnologie wollen sie sich stärker austauschen.

In Artikel 7.1 (Zusammenarbeit bei der Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen) anerkennen die Vertragsstaaten, dass antimikrobielle Resistenzen eine Bedrohung für die Gesundheit von Mensch und Tier sind und diese Bedrohung transnational ist (Abs. 1). Sie wollen daher in diesem Bereich zusammenarbeiten und die in einschlägigen internationalen Organisationen ausgearbeiteten Normen, Richtlinien und Empfehlungen sowie Initiativen befolgen, die auf die Förderung eines reduzierten Einsatzes von Antibiotika in der Tierproduktion und der tierärztlichen Praxis abzielen. Ausserdem unterstützen sie die Umsetzung vereinbarter internationaler Aktionspläne zur Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen (Abs. 2 und 3).

In Artikel 7.2 (Rückstandshöchstgehalte) vereinbaren die Vertragsstaaten den Austausch von Informationen über Lebens- und Futtermittelsicherheit, Tier- und Pflanzengesundheit sowie über neue politische Massnahmen und innerstaatliche Regelungen, insbesondere solche zur Verbesserung der Verfahren für die Zulassung und die Verwendung von Tierarzneimitteln, Pflanzenschutzmitteln sowie Lebensmittel- und Futtermittelzusatzstoffen (Bst. a und b). Sie bemühen sich in diesem Bereich zudem um eine Kooperation auf wissenschaftlicher Ebene und erleichtern hierzu die Zusammenarbeit, den Dialog und den Informationsaustausch namentlich in Bezug auf die Risikobewertung und die Festlegung ihrer jeweiligen Rückstandshöchstgehalte (Bst. c).

In Artikel 7.3 (Tierwohl) anerkennen die Vertragsstaaten, dass Tiere fühlende Wesen sind. Zudem bemühen sie sich, unter Berücksichtigung der Leitlinien und Empfehlungen der Weltorganisation für Tiergesundheit in Fragen des Tierwohls ein gemeinsames Verständnis zu erreichen und Handelsbedingungen einzuhalten, die auf den Schutz des Tierwohls abzielen (Abs. 1). Vor diesem Hintergrund verpflichten sich die Vertragsstaaten, Informationen, Fachwissen und Erfahrungen auszutauschen, um ihre jeweiligen Ansätze in Bezug auf Regulierungsstandards in verschiedenen Bereichen zu verbessern (Abs. 2), und in internationalen Gremien zusammenzuarbeiten, um die Weiterentwicklung guter Tierwohlpraktiken und deren Umsetzung zu fördern (Abs. 3).

Artikel 7.4 (Agrarbiotechnologie) sieht vor, dass der Dialog zwischen den Vertragsstaaten den Informationsaustausch über eine Reihe von Themen umfasst, u. a. über ihre Rechtsvorschriften und bewährten Verfahren in diesem Bereich, über ihre jeweiligen nationalen Standpunkte in einschlägigen internationalen Organisationen, über ihre Verfahren zur Bewilligung von genetisch veränderten Organismen (GVO) und über die Toleranz im Hinblick auf das Auftreten geringfügiger Mengen an nicht zugelassenen GVO im Warenverkehr.

5.9 Kapitel 8:
Handel mit Dienstleistungen (Art. 8.1–8.21)

Die Bestimmungen zum Dienstleistungshandel (insbesondere die vier Erbringungsarten, Marktzugang, Inländerbehandlung und Ausnahmen) basieren auf dem Allgemeinen Abkommen der WTO über den Handel mit Dienstleistungen49 (GATS), wobei, wie in anderen Freihandelsabkommen auch, gewisse GATS-Bestimmungen präzisiert bzw. dem bilateralen Rahmen angepasst wurden. Die Bestimmungen über die Investitionserleichterung und Ansprechpartner (s. Ziff. 10.1) gelten für die Niederlassung von Unternehmen in den Dienstleistungs- und Nichtdienstleistungssektoren (Kap. 8 und 9, s. Ziff. 5.10.1).

Die Regelungen von Kapitel 8 werden in den Anhängen X–XIV präzisiert bzw. durch sektorielle Bestimmungen ergänzt. Dies betrifft die spezifischen Verpflichtungen, die Ausnahmen von der Meistbegünstigung, die Finanzdienstleistungen, die Telekommunikationsdienstleistungen und die Grenzüberschreitung natürlicher Personen zur Erbringung von Dienstleistungen.

In Artikel 8.1 wird der Anwendung- und Geltungsbereich und in Artikel 8.2 die Begriffsbestimmungen behandelt. Grundsätzliche Begriffsbestimmungen, wie jene über die vier Erbringungsarten, werden vom GATS in Kapitel 8 übernommen. Die Begriffsbestimmungen einer «natürlichen und einer juristischen Person einer anderen Vertragspartei» wurden vom GATS übernommen mit gewissen Präzisierungen bezüglich der Abdeckung. Im Besonderen umfassen die natürlichen Personen sowohl Staatsangehörige als auch dauerhaft niedergelassene Personen. Ausserdem sind juristische Personen, die in einem Vertragsstaat niedergelassen und tätig sind, vom Abkommen abgedeckt.

Artikel 8.3 zur Meistbegünstigung folgt weitgehend der entsprechenden GATS-Bestimmung. Anhang XI führt jene Bereiche auf, die die Parteien von der Meistbegünstigungspflicht ausschliessen. Festgehalten wird zudem, dass FHA mit Drittstaaten, die nach Artikel V des GATS notifiziert werden, von der Verpflichtung dieser Klausel ausgenommen sind. Die Vertragsparteien verpflichten sich jedoch dazu, auf Ersuchen einer Vertragspartei über die Vorteile zu verhandeln, die von einer Vertragspartei auf der Grundlage solcher Abkommen gewährt werden.

In Artikel 8.4 zum Marktzugang werden die entsprechenden Bestimmungen zum Marktzugang des GATS übernommen, Artikel 8.5 zur Inländerbehandlung nimmt ebenfalls die Prinzipien des GATS auf, und Artikel 8.6 über die zusätzlichen Verpflichtungen erläutert insbesondere, wo diese aufzuführen sind. Die Bestimmungen in Artikel 8.7 zu innerstaatlichen Regelungen basieren auf jenen des GATS und betreffen jene Sektoren, für die die Parteien Verpflichtungen eingegangen sind.

Die Bestimmungen in Artikel 8.8 zur Anerkennung und in Artikel 8.9 zu den Anerkennungsverfahren legen die Grundsätze im Zusammenhang mit der Anerkennung von Qualifikationen und Lizenzen fest. In Artikel 8.10 zur Grenzüberschreitung natürlicher Personen zur Dienstleistungserbringung wurden Bestimmungen des GATS übernommen. Der Artikel hält zusätzlich fest, dass dieses Kapitel keine Anwendung findet auf Massnahmen, die natürliche Personen betreffen, die Zugang zum Arbeitsmarkt einer Vertragspartei suchen, oder auf Massnahmen bezüglich Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder dauerhafte Beschäftigung. Der Artikel hält zudem fest, dass jede Vertragspartei Massnahmen ergreifen kann zur Regelung der Einreise natürlicher Personen in sein Hoheitsgebiet. Artikel 8.11 zur Transparenz umfasst die wichtigsten Grundsätze betreffend Offenlegung von Informationen im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen. Artikel 8.12 zur Weitergabe von vertraulichen Informationen ist identisch mit dem entsprechenden Artikel im GATS. Artikel 8.13 zu Monopolen und Dienstleistungserbringern mit ausschliesslichen Rechten wurde vom GATS übernommen und dem bilateralen Kontext angepasst.

Artikel 8.14 zu Zahlungen und Überweisungen übernimmt mehrheitlich die Bestimmungen des GATS. Die Vertragsparteien verzichten jedoch auf eine Beschränkung von Zahlungen und Überweisungen nicht nur für laufende Geschäfte im Zusammenhang mit ihren spezifischen Verpflichtungen, sondern für alle laufenden Geschäfte mit einer anderen Vertragspartei, soweit diese Zahlungen nicht die Zahlungsbilanz gefährden.

Artikel 8.15 über Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz hält fest, dass eine Vertragspartei unter bestimmten Umständen, nämlich bei ernsthaften Zahlungsbilanzproblemen oder deren Bedrohung, Handelsbeschränkungen im Dienstleistungsbereich einführen oder beibehalten kann, auch wenn sie sich zuvor zu bestimmten Liberalisierungen verpflichtet hat.

Artikel 8.16 und 8.17 über die allgemeinen Ausnahmen und die Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit werden unverändert vom GATS übernommen und ins Abkommen inkorporiert.

Artikel 8.18 Listen der spezifischen Verpflichtungen und 8.19 Änderung der Verpflichtungslisten nehmen die Prinzipien des GATS auf, wurden jedoch an den bilateralen Kontext angepasst. Artikel 8.20 zur Überprüfung der Listen der spezifischen Verpflichtungen sieht vor, dass die Vertragsparteien im Hinblick auf eine weitergehende Liberalisierung des Handels mit Dienstleistungen ihre Listen der spezifischen Verpflichtungen (Anhang X) und die Liste der Ausnahmen von der Meistbegünstigungsklausel (Anhang XI) periodisch überprüfen. Artikel 8.21 über die Anhänge listet die zum Kapitel zugehörigen Anhänge auf (Anhänge X–XIV).

5.9.1 Spezifische Verpflichtungen
(Art. 8.18 und Anhang X)

Die spezifischen Verpflichtungen bezüglich des Marktzugangs und der Inländerbehandlung im Bereich des Dienstleistungshandels sind in den von den Vertragsparteien erstellten Listen festgehalten. Ähnlich wie beim GATS sind die Vertragsparteien Verpflichtungen auf der Grundlage von Positivlisten eingegangen. Gemäss dieser Methode verpflichtet sich eine Vertragspartei, in den Sektoren, Teilsektoren oder Tätigkeiten bezüglich der Form der Dienstleistungserbringung den Marktzugang nicht zu beschränken sowie die Dienstleistungserbringer und Dienstleistungen der anderen Vertragspartei entsprechend den auf ihrer Liste ausdrücklich und transparent aufgeführten Bedingungen und Einschränkungen nicht zu diskriminieren. Somit bedeutet das Nichtaufführen eines Sektors in der Liste einer Vertragspartei, dass keine Verpflichtungen eingegangen werden.

Im vorliegenden Abkommen haben die Mercosur-Staaten Argentinien, Brasilien, Paraguay und Uruguay ihr Verpflichtungsniveau im Vergleich zu ihren bestehenden GATS-Verpflichtungen erweitert. Insbesondere Argentinien und Brasilien, die grössten Volkswirtschaften des Mercosur, sind in für die Schweiz wesentlichen Dienstleistungssektoren substanzielle zusätzliche Verpflichtungen eingegangen. Hierbei handelt es sich insbesondere um die Finanzdienstleistungen (Banking, Rückversicherung), die Transport- und Logistikdienstleistungen (Unterstützungs- und Hilfsdienstleistungen im Bereich Transport), den Zugang für Installateure und Wartungsdienstleister für Maschinen und Anlagen sowie den Unterhalt von Flugzeugen. Darüber hinaus gingen die Mercosur-Staaten auch beispielsweise in den berufsbezogenen Dienstleistungen (z. B. Rechts- und Architekturdienstleistungen) oder den technisch-naturwissenschaftlichen Dienstleistungen (Forschung und Entwicklung) substanzielle Verpflichtungen ein.

Brasilien hat in seiner Verpflichtungsliste ein neuartiges Erfordernis verankert. Es verlangt, dass bei digital erbrachten, grenzüberschreitenden Dienstleistungen der andere Vertragsstaat mindestens 67 Prozent seiner inländischen Stromerzeugung in den drei vorangegangenen Jahren aus kohlenstoffarmen Energiequellen bezogen hat. Andernfalls werden die Verpflichtungen im Gemischten Ausschuss traktandiert und können vorübergehend ausgesetzt werden. Brasilien begründet dies mit ihren allgemeinen Bestrebungen im Bereich der Nachhaltigkeit.

Das allgemein hohe Verpflichtungsniveau stellt sicher, dass die Schweizer Dienstleistungsexporteure gegenüber Konkurrenten aus anderen Staaten wie z. B. der EU, die mit den Mercosur-Staaten über ein präferenzielles Abkommen verfügen oder in Verhandlung stehen, nicht diskriminiert werden. Das Verpflichtungsniveau, das die Schweiz den Mercosur-Staaten zugesteht, entspricht im Wesentlichen jenem früherer vergleichbarer Abkommen (z. B. EFTA–Chile).

5.9.2 Anhang XII
zu den Finanzdienstleistungen

Um den Besonderheiten des Finanzsektors Rechnung zu tragen, werden die allgemeinen Bestimmungen von Kapitel 8 in Anhang XII durch spezifische Bestimmungen zu diesem Sektor ergänzt.

Artikel 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen enthält die Begriffsbestimmungen in Bezug auf die Finanztätigkeit (Bank-, Versicherungs- und Wertpapierdienstleistungen) und die Ausnahmen bezüglich Geldpolitik und Sozialversicherungssystem. Sie werden aus dem entsprechenden Anhang des GATS übernommen.

Artikel 2 Inländerbehandlung basiert auf der Vereinbarung der WTO über Verpflichtungen bezüglich Finanzdienstleistungen, wobei diese Vereinbarung innerhalb der WTO für deren Mitglieder nicht bindend ist. Die Vertragsparteien des vorliegenden Abkommens verpflichten sich somit insbesondere dazu, Finanzdienstleistungsanbietern der anderen Vertragsparteien mit einer gewerblichen Niederlassung die Teilnahme an öffentlichen Zahlungs- und Clearingsystemen, an offiziellen Kreditfazilitäten, an Selbstregulierungsorganen, an Börsen oder anderen Organisationen und Verbänden, die für die Erbringung von Finanzdienstleistungen nötig sind, auf nichtdiskriminierende Art und Weise zu ermöglichen. Zudem besagt der Artikel, dass für den Fall, dass ein Staat verlangt, dass Finanzdienstleister Mitglied einer Selbstregulierungsorganisation sein müssen, ausländische Anbieter gleich zu behandeln sind wie inländische.

Artikel 3 zu Transparenz und Artikel 4 zu Zulassungsverfahren verpflichten die Vertragsparteien darüber hinaus zu weitergehenden Bestimmungen im Bereich der Transparenz und der Abwicklung von Zulassungsverfahren. In Bezug auf die Transparenz sind die zuständigen Behörden der Vertragsparteien beispielsweise gehalten, interessierten Personen auf Anfrage Auskunft über Bewilligungsanforderungen und -verfahren zu erteilen. Die Vertragsparteien verpflichten sich auch, die Genehmigungsverfahren zügig abzuwickeln. Die Vertragsparteien sind auch dazu angehalten, eine Zulassung zu erteilen, sofern alle Anforderungen erfüllt sind. Eine solche Zulassung soll innert angemessener Frist erteilt werden.

Artikel 5 Innerstaatliche Regulierung und Artikel 6 Aufsichtsrechtliche Massnahmen regeln aufsichtsrechtliche Massnahmen der Vertragsparteien. Sie sind im Vergleich zum Anhang über die Finanzdienstleistungen im GATS jedoch ausgewogener ausgestaltet, denn solche Massnahmen sollen nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zur Anwendung gelangen und den Dienstleistungshandel somit nicht einschränken oder als diskriminierende Handelsschranken wirken.

5.9.3 Anhang XIII
zu den Telekommunikationsdiensten

Spezifische Regeln für die Telekommunikationsdienstleistungen, die die allgemeinen Bestimmungen in Kapitel 8 ergänzen, sind in Anhang XIII des Abkommens enthalten. Diese zusätzlichen Regeln stützen sich weitestgehend auf das einschlägige GATS-Referenzpapier bezüglich Telekommunikationsdienstleistungen.

Artikel 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen nimmt wesentliche Begriffsbestimmungen des GATS-Referenzpapiers auf und definiert den Geltungsbereich.

Artikel 2 zu wettbewerbssichernden Schutzklauseln enthält Bestimmungen zur Vermeidung wettbewerbsmindernder Praktiken (z. B. unrechtmässige Quersubventionierungen).

Artikel 3 umfasst in Anlehnung an das GATS-Referenzpapier Mindeststandards bezüglich der Regulierung der Interkonnektion mit marktbeherrschenden Anbietern. Die Anbieter sind zu verpflichten, den anderen Leistungserbringern die Interkonnektion in nichtdiskriminierender Weise und auf der Grundlage von kostenorientierten Preisen zu gewähren. Falls sich die Betreiber nicht auf eine Interkonnektionsvereinbarung einigen können, sind die Regulierungsbehörden angehalten, zur Streitschlichtung beizutragen und nötigenfalls angemessene Bedingungen und Preise für die Interkonnektion festzulegen.

Artikel 4 enthält wie das GATS-Referenzpapier Bestimmungen über den Universal-dienst, welche besagen, dass jede Vertragspartei definiert, welche Art Universaldienst sie aufrechterhalten will. Weiter legt dieser Artikel auch fest, dass Massnahmen im Zusammenhang mit dem Universaldienst wettbewerbsneutral zu erfolgen haben.

Artikel 5 zu den Zulassungsverfahren verpflichtet die Vertragsparteien, die Erteilung von Bewilligungen bezüglich Lizenzen in nichtdiskriminierender Weise durchzuführen. Lizenzen müssen in der Regel innerhalb von 12 Monaten erteilt werden.

Artikel 6 betreffend die Regulierungsbehörden hält fest, dass die Unabhängigkeit ebendieser zu gewährleisten ist. Die von den Regulierungsbehörden getroffenen Entscheidungen müssen neutral und unabhängig sein.

Artikel 7 (Knappe Ressourcen) legt fest, dass jede Vertragspartei Verfahren zur Vergabe von Nutzungsrechten an knappen Ressourcen wie Frequenzen, Nummern und Wegerechten objektiv, zeitnah, transparent und diskriminierungsfrei durchführen und den aktuellen Stand der zugewiesenen Frequenzbänder öffentlich zugänglich machen muss, wobei eine detaillierte Angabe von Frequenzen für spezifische Regierungsnutzungen nicht erforderlich ist.

Artikel 8 zu den internationalen Roamingdiensten besagt, dass sich die Parteien nach Möglichkeit über angemessene Roaminggebühren verständigen sollen zwecks Reduktion dieser Kosten.

5.9.4 Anhang XIV
zur Grenzüberschreitung natürlicher Personen zur Erbringung von Dienstleistungen

Artikel 1 Geltungsbereich definiert, dass der Anhang für die Grenzüberschreitung natürlicher Personen zur Dienstleistungserbringung gilt. Die Bestimmungen gelten in Bezug auf nationale Massnahmen, welche die in der Verpflichtungsliste eingetragenen Personenkategorien betreffen.

Artikel 2 regelt die allgemeinen Grundsätze und sieht vor, dass die Einreise und der vorübergehende Aufenthalt von natürlichen Personen im Einklang mit den spezifischen Verpflichtungen der Vertragsparteien erleichtert werden.

Artikel 3 Informationsfluss enthält Bestimmungen zur Bereitstellung von Informationen, insbesondere zu Visa, Arbeitsbewilligungen, erforderlichen Unterlagen, Anforderungen, Art der Antragstellung, zum Verfahren und zu den Bewilligungen für die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt sowie zur Arbeitsbewilligung und zur Erneuerung der vorübergehenden Aufenthaltsbewilligungen.

In Artikel 4 bezeichnet jede Vertragspartei eine Kontaktstelle, um den Zugang zu Information über die Einreise, den vorübergehenden Aufenthalt und die Arbeit für die Dienstleistungserbringer der anderen Vertragsparteien zu erleichtern.

Artikel 5 regelt die Modalitäten der Antragsverfahren betreffend Erteilung einer Bewilligung für die Einreise, den vorübergehenden Aufenthalt oder Arbeitsbewilligungen. Antragssteller sollen ohne Verzögerung sowohl über den Status ihres Gesuchs als auch über die Notwendigkeit der Einreichung zusätzlicher Dokumente informiert werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten müssen den Antragsteller unverzüglich über den Entscheid betreffend seinen Antrag benachrichtigen und dabei gegebenenfalls die Aufenthaltsdauer sowie weitere Bedingungen mitteilen.

5.10 Kapitel 9:
Investitionen (Art. 9.1–9.19)

Ergänzend zu Kapitel 8 (Dienstleistungshandel, s. Ziff. 5.9) sieht das Kapitel über Investitionen vor, dass Investoren in Nichtdienstleistungssektoren einer Vertragspartei das Recht erhalten, in der anderen Vertragspartei grundsätzlich unter den gleichen Bedingungen wie inländische Investoren ein Unternehmen zu gründen oder zu übernehmen (sog. establishment). Das Kapitel erhöht die Rechtssicherheit und die Transparenz für internationale Investitionstätigkeiten, indem alle Verpflichtungen und Einschränkungen zur Inländerbehandlung in Verpflichtungslisten (Positivlisten) im Anhang XV des Abkommens aufgeführt werden.

Die Niederlassungsbestimmungen in den Kapiteln 8 (Dienstleistungshandel) und 9 (Investitionen) des Abkommens sowie die auf beide Kapitel anwendbaren Bestimmungen über die Investitionserleichterung und Zusammenarbeit (samt Ansprechpartnern in Anhang XVI) ergänzen die bilateralen Abkommen über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen der Schweiz mit Argentinien vom 14. April 199150, mit Paraguay vom 13. Januar 199251 und mit Uruguay vom 7. Oktober 198852. Die Investitionsschutzabkommen regeln die Phase nach der Niederlassung (sog. post-establishment). Das Freihandelsabkommen und die Investitionsschutzabkommen decken somit zusammen den gesamten Investitionszyklus vom Marktzutritt über die Nutzung bis zur Liquidation einer Investition ab.

Artikel 9.1 (Anwendungs- und Geltungsbereich) regelt, dass die Bestimmungen des Kapitels für die Niederlassung von Unternehmen in den Nichtdienstleistungssektoren gelten. Die Investitionen in den Dienstleistungssektoren fallen unter die Erbringungsart gewerbliche Niederlassung des Kapitels Dienstleistungshandel (s. Ziff. 5.9). Die Bestimmungen über die Investitionserleichterung und Zusammenarbeit (Art. 9.16–9.19, s. Ziff. 9.10.1) finden auf die Niederlassung in Dienstleistungs- und Nichtdienstleistungssektoren Anwendung (Art. 9.1 Abs. 2). Das Kapitel beeinträchtigt auch nicht die Auslegung oder Anwendung anderer internationaler Abkommen über Investitionen oder die Besteuerung, an denen die Parteien beteiligt sind (Art. 9.1 Abs. 3). Massnahmen im Bereich des öffentlichen Auftragswesens sind vom Anwendungsbereich ausgeschlossen (Art. 9.1 Abs. 4).

Artikel 9.2 enthält die wichtigsten Definitionen; es stützt sich dabei auf die entsprechenden Begriffsbestimmungen des GATS ab.

Artikel 9.3 (Inländerbehandlung) legt fest, dass die Investoren der Vertragsparteien das Recht haben, in einer anderen Vertragspartei grundsätzlich unter den gleichen Bedingungen wie inländische Investoren ein Unternehmen zu gründen oder zu erwerben. Der Grundsatz der Inländerbehandlung erfasst die Gründung, den Erwerb und den Betrieb nicht nur von Unternehmen mit Rechtspersönlichkeit, d. h. juristische Personen, sondern gemäss Artikel 9.2 auch von Zweigstellen oder Vertretungen. Das Kapitel ist anwendbar auf Unternehmen, die nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei gegründet worden sind und eine wesentliche Wirtschaftstätigkeit in diesem Land aufweisen.

Gemäss Artikel 9.4 sind die spezifischen Verpflichtungen in Bezug auf die Inländerbehandlung in den von den Vertragsparteien einzeln erstellten nationalen Listen der spezifischen Verpflichtungen in Anhang XV des Abkommens auf der Grundlage von Positivlisten festgehalten. Eine Vertragspartei verpflichtet sich, die Investoren der anderen Vertragspartei in den aufgeführten Sektoren oder Teilsektoren entsprechend den in ihrer Liste aufgeführten Bedingungen und Einschränkungen nicht zu diskriminieren. Das Nichtaufführen eines Sektors in der Liste einer Vertragspartei bedeutet, dass keine Verpflichtungen eingegangen werden.

Artikel 9.5 sieht die Möglichkeit der Änderung der Listen durch die Vertragsparteien vor. Die spätere Änderung oder Aufhebung von Verpflichtungen in der Positivliste bleibt möglich, sofern die anderen Vertragsparteien informiert und auf deren Ersuchen konsultiert wurden (Art. 9.5 Abs. 1) und das allgemeine Verpflichtungsniveau der betroffenen Vertragspartei nicht gesenkt wird (Art. 9.5 Abs. 2).

Artikel 9.6 hält fest, dass ein Investor und sein Personal in Schlüsselpositionen – z. B. Führungskräfte, Beraterinnen und Berater, Expertinnen und Experten – ins Gastland einreisen und sich dort vorübergehend aufhalten dürfen. Die nationale Gesetzgebung und die Regulierungen («regulations») der Vertragsparteien bleiben dabei jedoch ausdrücklich vorbehalten. Es entsteht für die Schweiz somit keine Verpflichtung, die darüber hinausgeht.

In Artikel 9.7 (Recht auf Regulierungstätigkeit) bekräftigen die Vertragsparteien ihr Recht, Massnahmen im öffentlichen Interesse zu ergreifen – insbesondere aus Gründen des Schutzes der Gesundheit, der Sicherheit und der Umwelt (Art. 9.7 Abs. 1). Keine Vertragspartei soll zudem auf die Anwendung von solchen Schutzmassnahmen verzichten oder diese abschwächen, um ausländische Investitionen anzuziehen oder zurückbehalten (Art. 9.7 Abs. 2).

Gemäss Artikel 9.8 (Verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln) sind die Vertragsparteien verpflichtet, verantwortungsvolles Unternehmensverhalten zu fördern; darin eingeschlossen sind auch ihre Lieferketten. Sie anerkennen dabei die Bedeutung international anerkannter Prinzipien und Richtlinien wie die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln, die Dreigliedrige Grundsatzerklärung über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik, den Globalen Pakt der Vereinten Nationen und die UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte.

Artikel 9.9 (Transparenz) regelt, dass die Vertragsparteien ihre für Investoren relevanten Massnahmen sowie Abkommen veröffentlichen, die sich auf die Niederlassung von Unternehmen auswirken.

Artikel 9.10 (Weitergabe von vertraulichen Informationen) sieht vor, dass die Vertragsparteien nicht verpflichtet sind, Informationen preiszugeben, deren Offenlegung die Durchsetzung von Rechtsvorschriften behindern oder dem öffentlichen Interesse anderweitig zuwiderlaufen oder die berechtigten Geschäftsinteressen eines Wirtschaftsakteurs beeinträchtigen würde.

Artikel 9.11 (Zahlungen und Überweisungen) sieht unter Vorbehalt von Artikel 9.12, welcher Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz enthält, den freien Kapital- und Zahlungsverkehr im Zusammenhang mit der Niederlassung von Unternehmen im Nichtdienstleistungssektor vor. Absatz 2 stellt klar, dass die einzigen Gründe für eine Beschränkung von Kapitaltransfers, die gegen spezifische Verpflichtungen unter dem Kapitel 9 verstossen würden, Massnahmen sind, die vom Internationalen Währungsfonds gefordert werden, oder Massnahmen, die mit Artikel 9.11 vereinbar sind.

Artikel 9.12 sieht vor, dass Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz nur bei bestehenden oder drohenden schwerwiegenden Zahlungsbilanzstörungen oder externen Zahlungsschwierigkeiten auferlegt werden können. Die Regelung basiert auf dem entsprechenden Artikel XII des GATS.

Die Artikel 9.13 (Allgemeine Ausnahmen) und 9.14 (Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit) regeln, dass bei den üblichen Ausnahmen in Bezug auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und die Wahrung der Sicherheit die Regeln der Artikel XIV und XIVbis GATS gelten.

Artikel 9.15 sieht eine regelmässige Überprüfung dieses Kapitels im Hinblick auf eine Weiterentwicklung der Verpflichtungen der Vertragsparteien im Rahmen des Gemischten Ausschusses vor. Dabei sollen insbesondere Verpflichtungen, berücksichtigt werden, die gegenüber Nichtvertragsparteien in nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens geschlossenen Übereinkünften eingegangen worden sind.

5.10.1 Investitionserleichterung sowie Ansprechpartner (relevant für Kapitel 8 und 9 gemäss Art. 9.1, Art. 9.17, Art. 9.19 und Anhang XVI)

Gemäss dem Anwendungs- und Geltungsbereich (Art. 9.1 Abs. 2) gelten die Bestimmungen über die Investitionserleichterung und Zusammenarbeit, konkret Artikel 9.16 Verwaltung dieses Kapitels, Artikel 9.17 zentrale Anlaufstellen, Artikel 9.18 Bereitstellung von Informationen und Artikel 9.19 Zusammenarbeit zwischen Agenturen zur Investitionsförderung, für die Niederlassung von Unternehmen in den Dienstleistungs- und Nichtdienstleistungssektoren (Kap. 8 und 9).

Artikel 9.16 befasst sich mit der Verwaltung dieses Kapitels. Er sieht vor, dass der Gemischte Ausschuss auf Anfrage eines Vertragspartei Informationen austauschen und Entwicklungen prüfen soll, die für die Errichtung und Erweiterung der Niederlassung von Unternehmen und die Erleichterung von Investitionen relevant sind. Zudem soll sich der Ausschuss bemühen, Streitigkeiten bezüglich der Auslegung oder Anwendung des Kapitels beizulegen bzw. zu verhindern. Schliesslich soll er Möglichkeiten zur Zusammenarbeit und weiteren Erleichterung von Investitionen identifizieren und gegebenenfalls umsetzen, die von den beteiligten Vertragsstaaten gegenseitig vereinbart worden sind.

Nach Artikel 9.17 (Anlaufstellen) ernennen die Vertragsparteien zentrale Ansprechpartner, um die Kommunikation zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern und Investoren bei Fragen zur Verfügung zu stehen (Art. 9.17 Abs. 1 und 2). Die zuständigen Ansprechpartner werden in Anhang XVI aufgeführt (Art. 9.17 Abs. 3).

Gemäss Artikel 9.18 (Bereitstellung von Informationen) stellen diese zentralen Anlaufstellen den Investoren und den anderen Vertragsparteien Informationen zum jeweiligen Investitionsstandort (Gesetze, Investitionsfördermassnahmen usw.) zur Verfügung.

Die Vertragsparteien stärken gemäss Artikel 9.19 zudem die Zusammenarbeit zwischen Agenturen zur Investitionsförderung. Dazu gehört, Erfahrungen auszutauschen und allfällige Bereiche für die Zusammenarbeit zu identifizieren (Art. 9.19 Abs. 1). Die für die Investitionsförderagenturen der anderen Länder zuständigen Ansprechpartner werden in Anhang XVI aufgeführt (Art. 9.19 Abs. 2). In der Schweiz handelt es sich dabei um Switzerland Global Enterprise (SG-E).

5.10.2 Spezifische Verpflichtungen (Art. 9.3 und 9.4 und Anhang XV)

Die in Anhang XV enthaltenen Verpflichtungslisten listen die Sektoren auf, in denen die Vertragsparteien sich zur Inländerbehandlung verpflichten, und führen, wo notwendig, Bedingungen und Vorbehalte auf (Art. 9.3 und 9.4).

Die von der Schweiz eingegangenen Verpflichtungen zur Inländerbehandlung zugunsten der Mercosur-Staaten entsprechen grundsätzlich dem Verpflichtungsniveau, das die Schweiz bereits in früheren Abkommen gewährt hat. Aufgrund des tieferen Verpflichtungsniveaus von Mercosur hat die Schweiz aber noch zusätzliche Vorbehalte angebracht, um ein starkes Ungleichgewicht bezüglich des Verpflichtungsniveaus zu vermeiden. Nicht verpflichtet hat sich die Schweiz wie üblich beim Erwerb von Grundstücken sowie bei bestimmten Bestimmungen im Gesellschaftsrecht. Weiter geht sie im Energiesektor sowie im Bereich der Gewinnung von Rohöl und Erdgas keine Verpflichtungen ein und behält sich vor, bei der Privatisierung von Staatsbetrieben und staatlichen Körperschaften ausländische Beteiligungen zu verbieten oder zu beschränken. Zudem bringt die Schweiz einen Vorbehalt bezüglich Subventionen sowie einen Vorbehalt bezüglich eines allgemeinen Notifikations- oder Überprüfungsmechanismus für ausländische Investitionen in der Schweiz an. Auch wenn es in der Schweiz zurzeit keine derartigen Mechanismen gibt, wird mit dem Vorbehalt die erforderliche Flexibilität für allfällige künftige Entwicklungen sichergestellt. Sektoriell hat sie u. a. einen Vorbehalt hinsichtlich der Produktion von Salz (Salzmonopol) angebracht.

Die Mercosur-Staaten haben sich in vielen Sektoren zur Inländerbehandlung von Investoren aus EFTA-Staaten verpflichtet, insbesondere im Fertigungs-, im Bergbau- und im Energiesektor. Wie die EFTA-Staaten haben sich die Mercosur-Staaten in einzelnen Sektoren nicht verpflichtet und für alle Sektoren geltende und sektorspezifische Vorbehalte angebracht.

Argentinien hat sich im Fertigungsbereich grundsätzlich zur Inländerbehandlung verpflichtet, mit Ausnahme der Herstellung von Maschinen für die Landwirtschaft, für den Bergbau, für die Lebensmittelverarbeitung und für die Textilproduktion sowie hinsichtlich der Reparatur von Schiffen und der Herstellung fossiler und nuklearer Brennstoffe und Produkte. Dasselbe gilt im Energiebereich für die Stromerzeugung in Bezug auf alle Energieträger mit Ausnahme der Förderung und Erzeugung fossiler und nuklearer Brennstoffe. Argentinien sieht auch einen horizontalen Vorbehalt vor hinsichtlich der Inländerbehandlung in Bezug auf Subventionen oder die Privatisierung staatlicher Unternehmen (bspw. Vorzugsrechte für Mitarbeitende) vor. Es behält sich zudem das Recht vor, Massnahmen in Bezug auf den Erwerb von ländlichem Grundbesitz, von Grundstücken in der Nähe bedeutender Wasserläufe oder Seen sowie von Grundstücken in Grenzsicherheitsgebieten zu erlassen. Darüber hinaus behält es sich vor, potenziell diskriminierende Massnahmen zur Förderung der Entwicklung weniger entwickelter Regionen (Reduzierung regionaler Ungleichheiten), zur sozialen Inklusion und zur industriellen Entwicklung zu erlassen.

Brasilien sieht auch horizontale Vorbehalte in Bezug auf Subventionen und hinsichtlich kritischer Investitionen vor. So ist insbesondere in Grenzgebieten beispielsweise für die Errichtung und den Betrieb von Industrieanlagen, die für die nationale Sicherheit von besonderem Interesse sind, und für andere spezifische Aktivitäten (z. B. die Prospektion von Bodenschätzen) eine Genehmigung erforderlich. Dabei sind teilweise Anforderungen zu erfüllen (Verbleib der Mehrheit der Aktien in brasilianischer Hand usw.). Auch der Erwerb von ländlichem Grundbesitz durch Ausländerinnen und Ausländer unterliegt bestimmten Bedingungen und braucht eine Genehmigung. Brasilien behält sich zudem vor, Massnahmen zur Reduzierung regionaler Ungleichheiten, zur ländlichen Entwicklung, zum Schutz der indigenen Bevölkerung und zur Förderung sozialer Inklusion zu erlassen. Sektorielle Vorbehalte bestehen in Brasilien insbesondere hinsichtlich der Stromerzeugung.

Paraguay sieht Vorbehalte hinsichtlich der Inländerbehandlung in Bezug auf Subventionen vor. Zudem besteht es auf das Recht, bei der Privatisierung von Staatsunternehmen beispielsweise den Mitarbeitenden Vorzugsrechte beim Aktienkauf zu gewähren. Es sieht auch Vorbehalte für den Erwerb von Land und Wohnsitzanforderungen für ausländische Investoren in Grenzgebieten vor. Paraguay kann Massnahmen zur Entwicklung weniger privilegierter Regionen und zur sozialen Inklusion erlassen oder beibehalten, die potenziell diskriminierend sein können. Sektorielle Vorbehalte sieht Paraguay hinsichtlich der Stromerzeugung vor.

Uruguay hat sich im Bergbausektor hinsichtlich der Förderung von Rohöl und Erdgas und im Fertigungssektor hinsichtlich der Herstellung von Tabakprodukten nicht verpflichtet. Es behält sich das Recht vor, diskriminierende Massnahmen bei der Vergabe von Subventionen sowie dem Kauf und Besitz von landwirtschaftlichen Betrieben durch staatliche Unternehmen zu treffen. Ebenso kann es den Verkauf von Anteilen an bestehenden Staatsunternehmen einschränken, sodass nur uruguayische Staatsbürgerinnen und -bürger diese Anteile erwerben können.

5.11 Kapitel 10:
Geistiges Eigentum (Art. 10.1)

5.11.1 Bestimmungen im Kapitel (Art. 10)

Artikel 10 verpflichtet die Vertragsparteien, einen angemessenen, wirksamen und nichtdiskriminierenden Schutz der Rechte an geistigem Eigentum und Massnahmen zu dessen Durchsetzung zu gewährleisten. (Abs. 1). Im Vergleich zu den multilateralen Mindeststandards des WTO-Abkommens vom 15. April 199453 über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (TRIPS-Abkommen) enthält das Abkommen zum Teil höhere Schutzstandards und erhöht die Rechtssicherheit. Es macht den Schutz der Rechte an geistigem Eigentum berechenbarer und trägt damit zu besseren Rahmenbedingungen für den Handel mit innovativen Produkten und Dienstleistungen bei. Absatz 3 bestätigt, dass die Grundsätze der Inländerbehandlung und der Meistbegünstigung im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des TRIPS-Abkommens auch im Rahmen von Freihandelsbeziehungen gelten. Dies ist insbesondere relevant im Hinblick auf mögliche künftige Freihandelsabkommen der Mercosur-Staaten. Absatz 4 präzisiert zudem im Einklang mit dem TRIPS-Abkommen, dass die Vertragsstaaten ihr Erschöpfungsregime frei wählen können. Auf Antrag eines Vertragsstaates hat der Gemischte Ausschuss die Bestimmungen zum geistigen Eigentum (Kapitel, Annex, Appendix) zu überprüfen (Abs. 6). Die Schweiz wird von dieser Möglichkeit Gebrauch machen und sich für eine weitere Stärkung der Rechte am geistigen Eigentum einsetzen.

5.11.2 Bestimmungen im Anhang XVII

Anhang XVII regelt sämtliche materiellen Schutzstandards bezüglich der verschiedenen Immaterialgüterrechtsbereiche (Art. 1–10). Diese gehen punktuell über das Schutzniveau des TRIPS-Abkommens hinaus. Ebenso werden Mindeststandards für die Registrierungs- und Erteilungsverfahren (Art. 11) sowie Grundsätze der Rechtsdurchsetzung auf verwaltungs-, zivil- und strafrechtlichem Weg geregelt (Art. 12–20). Schliesslich wird eine bilaterale Zusammenarbeit im Bereich des geistigen Eigentums vereinbart (Art. 21).

Gemäss Artikel 1 (Geltungsbereich) bezeichnet der Begriff geistiges Eigentum im Rahmen dieses Vertrags sämtliche Kategorien von Immaterialgüterrechten im Sinne der Abschnitte 1–7 des Teils II des TRIPS-Übereinkommens (d. h. Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, Waren- und Dienstleistungsmarken, geografische Angaben (Ursprungsbezeichnungen inbegriffen), Designs, Patente, Pflanzensorten, Layout-Designs (Topographien) integrierter Schaltkreise sowie vertrauliche Informationen) sowie die in diesem Anhang vorgesehenen Rechte an geistigem Eigentum (u. a. auch Herkunftsangaben [«Swissness»]).

Die Vertragsparteien bestätigen in Artikel 2 (Internationale Abkommen) ihre Rechte und Verpflichtungen unter verschiedenen internationalen Immaterialgüterrechts-abkommen, deren Vertragspartei sie bereits sind: das TRIPS-Abkommen, die Pariser Übereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums von 1883, revidiert in Stockholm am 14. Juli 196754 (Pariser Übereinkunft), die Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst von 1886, revidiert in Paris am 24. Juli 197155 und das Internationale Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen von 1961 (Rom Abkommen)56. Weiter werden die Vertragsstaaten angehalten, sich nach besten Kräften um die Ratifikation oder den Beitritt zu den folgenden Übereinkünften zu bemühen, sofern sie noch keine Vertragspartei sind, oder deren materielle Bestimmungen einzuhalten: der Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens von 1970, wie geändert am 3. Oktober 200157, das Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken von 198958, die Genfer Akte des Haager Abkommens von 1999 betreffend die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster und Modelle59, das Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken von 1957, revidiert in Genf am 13. Mai 197760, der Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren von 197761, das UPOV-Übereinkommen von 1991 zum Schutz neuer Pflanzensorten62 (sofern eine Partei nicht bereits Mitglied von UPOV 1978 ist, was alle Mercosur-Staaten sind), der WIPO-Urheberrechtsvertrag von 199663 und der WIPO-Vertrag von 199664 über Darbietungen und Tonträger (WPPT), der Vertrag von Marrakesch über die Erleichterung des Zugangs zu veröffentlichten Werken für blinde, sehbehinderte oder sonst lesebehinderte Menschen von 201365 und der Vertrag von Peking von 2012 über den Schutz audiovisueller Darbietungen66. Auf Ersuchen hin wollen sich die Vertragsparteien bezüglich künftiger Entwicklungen im Bereich internationaler Abkommen oder in ihren entsprechenden bilateralen Beziehungen mit Drittstaaten konsultieren.

Vorbehaltlich ihrer Ressourcen und ihrer innerstaatlichen Politiken sind die Vertragsstaaten gemäss Artikel 3 verpflichtet, Anreize zur Förderung technologischer Innovation und des Technologietransfers bereitzustellen.

Gemäss Artikel 4 (Zugang zu Gesundheitsversorgung) bleiben die Doha-Erklärung vom 14. November 2001 zum TRIPS-Abkommen und zur öffentlichen Gesundheit sowie die Änderung des TRIPS-Abkommens, die vom Allgemeinen Rat der WTO am 6. Dezember 2005 beschlossen wurde, gegenüber den Bestimmungen von Anhang XVII vorbehalten.

Gemäss Artikel 5 (Urheberrecht und verwandte Schutzrechte) müssen die Vertragsparteien einen angemessenen und effektiven Schutz für Urheberinnen und Urheber, ausübende Künstlerinnen und Künstler, Herstellerinnen und Hersteller von Tonträgern und Sendeunternehmen für ihre Werke, Darbietungen, Tonträger und Sendungen gewähren (Abs. 1). Die Parteien können für verwandte Schutzrechte dieselben Schranken vorsehen wie für das Urheberrecht (Abs. 2). Absätze 3 und 4 sichern die Mindestrechte und Mindestschutzfristen für Sendeunternehmen. Schranken müssen dem Drei-Stufen-Test gemäss TRIPS-Abkommen genügen (Abs. 5).

In Artikel 6 über Marken erweitern die Vertragsparteien den Schutz gegenüber dem TRIPS-Abkommen auf Formmarken und akustische Marken. Zum Schutz von berühmten und notorisch bekannten Marken definieren sie qualitative Kriterien im Einklang mit den Bestimmungen im Markenschutzgesetz vom 28. August 199267 und verweisen überdies auf die einschlägigen Empfehlungen der WIPO. Ausserdem verpflichten sich die Vertragsparteien, Markeninhaberinnen und Markeninhabern ein rechtliches Mittel zur Verfügung zu stellen, damit diese bei Einträgen ihrer Marke in Wörterbüchern, Enzyklopädien und ähnlichen Werken handeln können.

Der materielle Schutz von Patenten wird in Artikel 7 gemäss dem TRIPS-Abkommen geregelt. Absatz 1 enthält die Kriterien für die Patentierung und wiederholt die Verpflichtungen aus Artikel 27 des TRIPS-Abkommens. Die Absätze 2 und 3 folgen den TRIPS-Patentierungsausschlusskriterien. Dieser Artikel enthält zudem gewisse Mindestanforderungen an das Patenterteilungsverfahren, namentlich die Möglichkeit, Änderungen und Korrekturen vorzunehmen (Abs. 4), eine zügige Publikation von hängigen Patentanmeldungen (Abs. 5–6) sowie die Möglichkeit, eine Publikation vor Ablauf der ersten achtzehn Monate ab Anmeldung zu verlangen (Abs. 7). Absatz 9 enthält eine Ausnahmeregelung für Handlungen, die für die Zulassung eines Arzneimittels notwendig sind.

Artikel 8 sieht vor, dass die Vertragsparteien für gewerbliche Designs eine Schutzdauer von insgesamt mindestens 15 Jahren (Argentinien, Paraguay, Uruguay) bzw. 25 Jahren (Brasilien, EFTA-Staaten) gewähren müssen. Der Artikel enthält ausserdem eine «Reparaturklausel», die einen kürzeren Schutz für Ersatzteile erlaubt, die zur Reparatur eines Erzeugnisses verwendet werden.

Artikel 9 verpflichtet die Vertragsparteien, einen angemessenen und wirksamen Schutz für geografische Angaben zu gewährleisten. Sie verpflichten sich, das höhere Schutzniveau, welches das TRIPS-Abkommen für geografische Angaben für Weine und Spirituosen reserviert, auch für landwirtschaftliche Produkte und Lebensmittel zu gewähren. Schliesslich verweist der Artikel auf den Appendix zu Anhang XVII (Geografische Angaben), welcher den Schutz von den in den Listen aufgeführten geografischen Angaben spezifisch zwischen der Schweiz und den Mercosur-Staaten regelt.

Artikel 10 (Falsche oder irreführende Angaben) schützt Herkunftsangaben für Waren und Dienstleistungen, d. h. Bezeichnungen wie «Switzerland», «Schweiz» und «Swiss», vor irreführender oder unlauterer Verwendung. Die Vertragsparteien müssen geeignete Mittel vorsehen, um deren Eintragung und Gebrauch zu verhindern. Wappen, Flaggen und andere staatliche Hoheitszeichen sind in Absatz 4 gemäss Pariser Übereinkunft geschützt.

Die Vertragsparteien verpflichten sich in Artikel 11 über Erwerb und Aufrechterhaltung sicherzustellen, dass Verfahren zur Registrierung und Erteilung von Immaterialgüterrechten den Anforderungen des TRIPS-Abkommens genügen.

Gemäss Artikel 12 haben die Vertragsparteien allgemein Durchsetzungsmassnahmen für den Schutz der Rechte an geistigem Eigentum zu gewährleisten, die mindestens dem TRIPS-Abkommen entsprechen. Sie müssen wirksame, faire, verhältnismässige und nicht übermässig belastende Verfahren gewährleisten.

Die Artikel 13 und 14 regeln die Zollhilfemassnahmen. Laut Artikel 13 über die Aussetzung der Freigabe von Waren muss den Rechteinhaberinnen und Rechteinhabern die Möglichkeit gegeben werden, Anträge auf Hilfeleistung bei den Zollbehörden oder Gerichten zu stellen (Abs. 1) wie auch ihre Rechte bei den Zollbehörden zu registrieren (Abs. 2), um die Freigabe von Waren auszusetzen, die im Verdacht stehen, zumindest Marken- oder Urheberrechte oder geografische Angaben zu verletzen. Dies gilt sowohl bei der Einfuhr als auch der Ausfuhr solcher Waren. Die Zollbehörden sollen ferner befugt sein, Waren von Amtes wegen zurückzuhalten, wenn der begründete Verdacht auf eine Verletzung dieser Rechte besteht (Abs. 4). Wenn die Freigabe von Waren ausgesetzt wird, benachrichtigen die Zollbehörden die Rechteinhaberinnen und Rechteinhaber und übermitteln ihnen die Informationen, die für die Durchsetzung ihrer Rechte notwendig sind (Abs. 8). Im Verletzungsfall können Rechteinhaberinnen und Rechteinhaber die Erstattung ihrer Kosten für die Durchsetzungsverfahren verlangen (Abs. 10). Schliesslich enthält der Artikel eine fakultative Ausnahmebestimmung für kleine Warenmengen im persönlichen Gepäck von Reisenden (Abs. 11). Nach Artikel 14 über das Recht auf Beschau haben Antragstellerinnen und Antragsteller das Recht, die einstweilig zurückgehaltenen Waren zu besichtigen und zu untersuchen.

Die vorsorglichen und superprovisorischen Massnahmen in Artikel 15 sollen Rechteinhaberinnen und Rechteinhabern vor Gericht ermöglichen, Schaden frühzeitig abzuwenden und unterstreichen die Wichtigkeit eines raschen Entscheids in solchen Fällen.

Die Justizbehörden müssen laut Artikel 16 über die Entfernung aus dem Handel befugt sein, auf Antrag der Rechteinhaberinnen und Rechteinhabern anzuordnen, dass Produkte, die Immaterialgüterrechte verletzen, sowie Maschinen, die zur Herstellung dieser Produkte verwendet werden, aus dem Verkehr gezogen oder zerstört werden.

Artikel 17 (Zivilrechtliche Abhilfemassnahmen) verlangt, dass die Justizbehörden der Vertragsparteien befugt sind, bei Verletzung von Rechten am geistigen Eigentum Schadensersatz anzuordnen, der den tatsächlich erlittenen Schaden kompensiert (Abs. 2 Bst. a). Absatz 2 Buchstabe b legt Kriterien für die Schadensberechnung fest.

Gemäss Artikel 18 müssen die Vertragsparteien strafrechtliche Massnahmen und Sanktionen für vorsätzliche gewerbsmässige Verletzungen von Immaterialgüterrechten nicht nur, wie im TRIPS-Abkommen, für Marken und Urheberrechte vorsehen, sondern für alle Rechte an geistigem Eigentum.

Gemäss Artikel 19 müssen die Vertragsparteien sicherstellen, dass ihre zuständigen Behörden von den Antragstellerinnen und Antragstellern angemessene Garantien oder gleichwertige Zusicherungen verlangen können.

Bezüglich abschliessender Gerichts- und Verwaltungsentscheide hält Artikel 20 unter anderem fest, dass diese schriftlich ergehen und öffentlich zugänglich gemacht werden müssen.

Im abschliessenden Artikel 21 verpflichten sich die Vertragsparteien, die Zusammenarbeit im Bereich des geistigen Eigentums zu verstärken; die Bestimmung nennt beispielhaft mögliche Felder dieser Kooperation.

5.11.3 Geografische Angaben (Appendix zu Anhang XVII)

Der Appendix regelt den Schutz der in den Listen (Attachments I und II) aufgeführten geografischen Angaben spezifisch zwischen der Schweiz und den Mercosur-Staaten. Er sieht ein höheres Schutzniveau für alle Produkte vor, nicht-landwirtschaftliche Erzeugnisse eingeschlossen. Für die Schweiz sind dies zum Beispiel Bezeichnungen wie «Schweiz» für Uhren und Kosmetika (mit Ausnahme in Argentinien), «Schweizer Schokolade» sowie «Gruyère», «Sbrinz» «Tête de Moine» oder «Raclette du Valais» für Käse. Auch die Schweizer Ursprungsbezeichnungen für Wein werden geschützt. Für «Gruyère» und «Sbrinz» gilt eine Bestandesschutzregelung («Grandfathering»): Produzenten in den Mercosur-Ländern, welche diese Bezeichnungen bereits vor einem bestimmten Stichdatum verwendet haben und sich an gewisse Vorgaben zur Verpackung halten, dürfen dies auch weiterhin tun. Es dürfen aber keine neuen Produzenten dazu kommen.

5.12 Kapitel 11:
Öffentliches Beschaffungswesen (Art. 11.1–11.34)

Kapitel 11 regelt zwischen den Vertragsparteien die Bedingungen und Verfahren sowie in Anhang XVIII den Umfang des Marktzugangs im Bereich der öffentlichen Beschaffungen. Die rechtlichen Bestimmungen folgen weitestgehend dem revidierten WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA 2012)68. Die Mercosur-Staaten sind nicht Mitglied des GPA und wollen dem Übereinkommen in absehbarer Zukunft auch nicht beitreten. Im Rahmen des am 7. Dezember 2023 zwischen dem Mercosur und Singapur unterzeichneten Freihandelsabkommens sowie des Partnerschaftsabkommens EU–Mercosur sind sie jedoch Verpflichtungen für das öffentliche Beschaffungswesen eingegangen.

In Artikel 11.1 (Begriffsbestimmungen) sind die wichtigsten beschaffungsrechtlichen Begriffe aufgeführt, die als Grundlage für die Anwendung des Kapitels dienen.

Artikel 11.2 (Anwendungs- und Geltungsbereich) weitet den Geltungsbereich des Kapitels auf öffentliche Beschaffungen von Waren und Dienstleistungen, einschliesslich Baudienstleistungen, aus. Die unterstellten Bereiche sind in den Listen in Anhang XVIII angegeben. Darin ist auch das Marktzugangsniveau festgehalten. Dieser Artikel legt in Absatz 2 zudem die vom Geltungsbereich des FHA ausgenommenen Bereiche fest, etwa den Erwerb oder die Miete von Land und bestehenden Gebäuden, Kooperationsvereinbarungen, die Beschaffung oder den Erwerb von Zahlstellen- oder Wertpapierverwahrungsdienstleistungen sowie Verträge für die Anstellung von Personal im öffentlichen Dienst.

In Artikel 11.3 (Bewertung von Aufträgen) werden die Anforderungen an die Schätzung des Werts der Beschaffung geregelt. Anhand dieses Wertes wird ermittelt, ob die Beschaffung dem Abkommen unterstellt ist.

Artikel 11.4 (Sicherheit und allgemeine Ausnahmen) legt Ausnahmen in Bezug auf die Sicherheit und allgemeine Ausnahmen fest, die es einer Vertragspartei erlauben, die Bestimmungen des Kapitels nicht anzuwenden. Dies ist insbesondere der Fall, wenn es um den Schutz wesentlicher Sicherheitsinteressen oder der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung oder Sicherheit geht.

Artikel 11.5 (Inländerbehandlung und Nichtdiskriminierung) regelt die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Inländerbehandlung, die die Tragpfeiler des GPA 2012 sowie aller Freihandelsabkommen der EFTA bilden.

Artikel 11.6 (Verwendung elektronischer Hilfsmittel) beschreibt, nach welchen Regeln Beschaffungen auf elektronischem Wege abgewickelt werden können. Diese Regeln betreffen die Authentifizierung, die Verschlüsselung und die Anforderungen an die Kompatibilität der elektronischen Systeme.

Artikel 11.7 (Durchführung von Beschaffungen) hält fest, dass die Verfahren zur Durchführung von öffentlichen Beschaffungen transparent und unparteiisch sein müssen, um Interessenkonflikte und Korruption zu vermeiden.

Artikel 11.8 (Ursprungsregeln) sieht vor, dass für öffentliche Beschaffungen die gleichen Ursprungsregeln gelten wie für den normalen Handelsverkehr.

Ähnlich wie das Partnerschaftsabkommen EU–Mercosur sieht Artikel 11.9 (Verweigerung von Handelsvorteilen) die Möglichkeit vor, einem Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei die in diesem Kapitel vorgesehenen Vorteile zu verweigern, sofern dieser Dienstleistungserbringer eine juristische Person ist, die keine wesentliche Geschäftstätigkeit im Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei ausübt.

Artikel 11.10 (Kompensationsgeschäfte) bekräftigt den zentralen Grundsatz, wonach Kompensationsgeschäfte (Offsets) im öffentlichen Beschaffungswesen untersagt sind, vorbehaltlich der Ausnahmen, die die EFTA den einzelnen Mercosur-Staaten im Rahmen der differenzierten Behandlung nach Anhang XVIII gewährt.

Artikel 11.11 (Information über das Beschaffungswesen) regelt den Informationsaustausch über die zur Durchführung der Beschaffungen verwendeten Systeme mit dem Ziel, die Transparenz zu erhöhen.

Artikel 11.12 (Anzeigen) enthält Regeln zu Inhalt und Einzelheiten der Anzeigen. Die Vertragsparteien werden insbesondere aufgefordert, die Anzeigen über einen einzigen Zugangspunkt bei der zentralen Regierung kostenlos zugänglich zu machen.

Artikel 11.13 (Teilnahmebedingungen) beschreibt die Bedingungen für die Teilnahme sowie für den Ausschluss von Anbietern. Zu den Gründen für einen Ausschluss gehören unwahre Aussagen oder Konkurs.

Artikel 11.14 (Registrierungssysteme und Qualifikationsverfahren) regelt die Qualifikations- und Registrierungsverfahren für Anbieter. Die Vertragsparteien sind insbesondere gehalten, keine Systeme einzuführen, die Anbietern einer anderen Vertragspartei unnötige Hindernisse für eine Teilnahme an ihren Beschaffungen in den Weg legen würden.

Artikel 11.15 (Selektives Verfahren) betrifft die Verwendung des selektiven Verfahrens, um die zur Angebotsabgabe qualifizierten Anbieter zu ermitteln.

In Artikel 11.16 (Verzeichnisse) legen die Vertragsparteien die Bedingungen für die Verwendung von Anbieterverzeichnissen fest, wobei insbesondere ihre Zugänglichkeit und Gültigkeitsdauer geregelt werden.

In Artikel 11.17 (Informationen über Entscheide von Auftraggebern) wird präzisiert, welche Informationspflichten bezüglich der Entscheide der Auftraggeber im Zusammenhang mit den Artikeln 11.15 und 11.16 gelten

Gemäss Artikel 11.18 (Ausschreibungsunterlagen) müssen die Auftraggeber den Anbietern Ausschreibungsunterlagen mit allen erforderlichen Angaben für die Ausarbeitung und Abgabe eines gültigen Angebots zur Verfügung stellen.

Artikel 11.19 (Technische Spezifikationen) hält fest, wie die technischen Spezifikationen zu erstellen sind; diese dürfen nicht auf die Schaffung unnötiger Hemmnisse für den Handel zwischen den Vertragsparteien abzielen oder solche zur Folge haben. Wie im GPA 2012 enthält Absatz 6 die Klarstellung, dass technische Spezifikationen angewendet werden dürfen, um den Erhalt natürlicher Ressourcen oder den Umweltschutz zu fördern.

Artikel 11.20 (Änderungen von Ausschreibungsunterlagen und technischen Spezifikationen) regelt die Verfahren zur Übermittlung von Änderungen der Anzeige oder der Ausschreibungsunterlagen an alle Anbieter.

Artikel 11.21 (Fristen) verankert den allgemeinen Grundsatz der Mindestfristen für die Vorbereitung und Einreichung eines Angebots. Diese Fristen entsprechen den üblichen Fristen im GPA 2012 und sind in Anhang XVIII aufgeführt.

Artikel 11.22 (Freihändiges Verfahren) regelt, wann ein Auftraggeber bei einer Ausschreibung einen Anbieter ohne Auswahlverfahren frei auswählen darf, sofern die im Kapitel hierfür vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind.

Artikel 11.23 (Elektronische Auktionen) hält fest, welche Anforderungen bei elektronischen Auktionen bei der Übermittlung der Informationen über das Verfahren und die Bewertungskriterien erfüllt werden müssen.

Artikel 11.24 (Verhandlungen) nennt die Voraussetzungen, unter denen eine Vertragspartei vorsehen kann, dass ihre Auftraggeber zur Durchführung einer Beschaffung Verhandlungen führen, vor allem wenn sich das günstigste Angebot durch die Bewertung nicht ermitteln lässt.

In Artikel 11.25 (Behandlung der Angebote) wird garantiert, dass die Entgegennahme, Öffnung und Behandlung der Angebote durch einen Auftraggeber nach Verfahren erfolgt, die einen fairen und unparteiischen Beschaffungsprozess sowie die Vertraulichkeit der Angebote gewährleisten.

Laut Artikel 11.26 (Zuschlagserteilung) wird der Zuschlag dem Anbieter erteilt, der in der Lage ist, die Zuschlagskriterien in den Anzeigen und Ausschreibungsunterlagen zu erfüllen und der das vorteilhafteste Angebot eingereicht hat oder, wenn der Preis das einzige Kriterium ist, der den tiefsten Preis geboten hat.

Artikel 11.27 (Transparenz von Beschaffungsinformationen) regelt die Transparenz des Entscheids über die Zuschlagserteilung. Demnach muss ein Auftraggeber die teilnehmenden Anbieter unverzüglich über seinen entsprechenden Entscheid informieren.

Artikel 11.28 (Weitergabe von Informationen) betrifft die Art der Informationen, die von den Vertragsparteien und ihren Auftraggebern weitergegeben oder nicht weitergegeben werden dürfen.

Artikel 11.29 (Interne Überprüfungsverfahren für Beschwerden von Anbietern) beschreibt die Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, die einem Anbieter zur Verfügung stehen, um bei einer Verletzung dieses Kapitels oder bei Nichteinhaltung von Massnahmen, die eine Vertragspartei zur Umsetzung dieses Kapitels getroffen hat, Beschwerde zu erheben.

Artikel 11.30 (Änderungen und Berichtigungen des Geltungsbereichs) regelt, wie bei Berichtigungen und Änderungen des Geltungsbereichs des Abkommens korrekt vorzugehen ist.

Artikel 11.31 (Weitere Verhandlungen) sieht für die Vertragsparteien die Möglichkeit vor, untereinander eine Ausdehnung der Konzessionen auszuhandeln, die eine Vertragspartei nach Inkrafttreten des Abkommens unter Umständen einem Drittstaat gewährt.

In Artikel 11.32 (Arbeiten im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens) werden die Aufgaben des Gemischten Ausschusses oder eines anderen allfällig von ihm eingesetzten Untergremiums aufgeführt, um die Umsetzung und Anwendung des Kapitels zu überprüfen, Informationen auszutauschen und die Mittel und den Umfang der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu erörtern.

In Artikel 11.33 (Zusammenarbeit) bekräftigen die Vertragsparteien ihren Willen zur Zusammenarbeit, um das Verständnis ihrer jeweiligen öffentlichen Beschaffungssysteme sowie den Austausch von Erfahrungen und bewährten Praktiken zu verbessern, vor allem in Bezug auf nachhaltige öffentliche Beschaffungen und politische Massnahmen für Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen (KKMU). Dies umfasst auch die Förderung von Netzwerken, Seminaren und Workshops zu Themen von gegenseitigem Interesse.

In Artikel 11.34 (Erleichterung der Teilnahme von KKMU) anerkennen die Vertragsparteien, wie wichtig die erleichterte Teilnahme von KKMU an öffentlichen Beschaffungen ist, und vereinbaren, Informationen zu den bestehenden Massnahmen auszutauschen, um ebendiese Teilnahme zu fördern.

5.12.1 Bestimmungen in Anhang XVIII

In Anhang XVIII werden einige Bestimmungen von Kapitel 11 näher erläutert, etwa die Fristen sowie die Publikationsorgane für die Anzeigen und der durch Artikel 11.2 garantierte Zugang zu den Beschaffungsmärkten.

Die EFTA und der Mercosur haben vereinbart, sich gegenseitig einen diskriminierungsfreien Zugang zu ihren öffentlichen Beschaffungsmärkten zu gewähren, und zwar für die Vergabestellen auf zentraler Regierungsebene, wobei die Schwellenwerte den internationalen Standards entsprechen. Da die Verpflichtungslisten bereits 2019 ausgehandelt wurden, hat die Schweiz in einer Fussnote zu ihrem Angebot ihre Bereitschaft bekundet, ihre auf dem GPA 1994 basierende Liste der unterstellten Stellen, Waren und Dienstleistungen an das GPA 2012 anzupassen, das für sie am 1. Januar 2021 in Kraft getreten ist. Dies weil die GPA-2012-Liste nun als Referenz für Verhandlungen über den Zugang zum Schweizer Markt dient, wie dies kürzlich bei der Modernisierung des FHA zwischen der EFTA und Chile oder beim Abschluss des FHA EFTA–Malaysia der Fall war. Daher umfasst das Beschlussdispositiv bereits die Genehmigung der Aktualisierung der Marktzugangsliste der Schweiz, die nach Inkrafttreten des Abkommens vorgenommen wird.

Wegen der Unterschiede im Entwicklungsstand und den spezifischen Sensibilitäten des Mercosur gewähren die EFTA-Staaten diesem eine besondere und differenzierte Behandlung, insbesondere durch Übergangsmassnahmen für die Umsetzung bestimmter Verpflichtungen (u. a. schrittweise Senkung der Schwellenwerte). Darüber hinaus verfügt Paraguay über eine Übergangsfrist von drei Jahren zur Notifikation der Umsetzung der in Anhang XVIII eingegangenen Verpflichtungen. Die EFTA hat auch dauerhafte Ausnahmen akzeptiert (z. B. für die Anwendung von Kompensationsgeschäften), die von Brasilien beantragt wurden, um der neuen Industriepolitik der Regierung Rechnung zu tragen. Als Gegenleistung hat Brasilien einseitig acht Bundesstaaten (von insgesamt 27) auf subzentraler Ebene in sein Marktzugangsangebot aufgenommen.

Da die Mercosur-Staaten nicht Mitglied des GPA sind, eröffnet dieses FHA den Schweizer Anbietern neue Möglichkeiten, um an Ausschreibungen von Stellen der Zentralregierungen teilzunehmen. Insgesamt gewährt der Mercosur der Schweiz beim Marktzugang ein vergleichbares Niveau wie der EU im Partnerschaftsabkommen EU–Mercosur – mit Ausnahme der geringeren zusätzlichen Unterstellung auf subzentraler Ebene seitens von Brasilien. Diese wurde damit begründet, dass die EU Brasilien in anderen Bereichen des Abkommens grosszügigere Zugeständnisse gemacht hat.

5.13 Kapitel 12:
Wettbewerb (Art. 12.1–12.5)

Die Liberalisierung des Warenverkehrs und des Dienstleistungshandels sowie der Auslandsinvestitionen kann durch wettbewerbswidrige Praktiken von Unternehmen beeinträchtigt werden. Daher beinhaltet das FHA mit den Mercosur-Staaten Bestimmungen zum Schutz des Wettbewerbs vor wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen und Praktiken. Sie bezwecken indes keine Harmonisierung der Wettbewerbspolitik der einzelnen Vertragsparteien.

In Artikel 12.1 über die Wettbewerbsregeln anerkennen die Vertragsparteien, dass wettbewerbswidrige Unternehmenspraktiken oder andere abgestimmte Verhaltensweisen mit dem guten Funktionieren des FHA unvereinbar sind. Staatliche Unternehmen werden von diesen Bestimmungen ebenfalls erfasst (Abs. 2). Dennoch begründen diese Regeln keine direkten Verpflichtungen für die Unternehmen (Abs. 3).

Um entsprechenden wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen ein Ende zu setzen, ist in Artikel 12.2 über die Zusammenarbeit namentlich vorgesehen, dass die Vertragsparteien sachdienliche Informationen austauschen können. Für diesen Informationsaustausch gelten die nationalen Vertraulichkeitsbestimmungen.

In Artikel 12.3 ist vorgesehen, dass Konsultationen im Gemischten Ausschuss durchgeführt werden können, falls die besagten wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen andauern. Der Gemischte Ausschuss muss innerhalb von 60 Tagen nach Empfang des Konsultationsgesuchs die von den Vertragsparteien erhaltenen Informationen untersuchen, um eine für beide Seiten annehmbare Lösung der Angelegenheit zu erleichtern.

Artikel 12.4 sieht vor, dass die Parteien vorbehaltlich verfügbarer finanzieller Mittel Technische Zusammenarbeit aufnehmen können, um ihre Wettbewerbsgesetzgebung effektiv umzusetzen, z. B. in Form von Kapazitätsaufbau.

Artikel 12.5 schliesst Kapitel 12 vom Mechanismus für die Streitbeilegung in Kapitel 15 aus.

5.14 Kapitel 13 und Zusatzvereinbarung: Handel und nachhaltige Entwicklung

Mit Blick auf eine kohärente Aussenpolitik ist die Schweiz bestrebt, den Zielen der nachhaltigen Entwicklung auch in ihrer Aussenwirtschaftspolitik gerecht zu werden. Der Bundesrat strebt eine Situation an, die sowohl in der Schweiz als auch in ihren Partnerländern ein mit den Zielen der nachhaltigen Entwicklung vereinbares Wachstum ermöglicht. Die nachhaltige Entwicklung umfasst das Wirtschaftswachstum, die soziale Entwicklung sowie den Schutz der Umwelt. Deshalb setzt sich die Schweiz bei der Aushandlung von FHA für die Aufnahme von Bestimmungen zu handelsbezogenen Sozial- und Umweltaspekten ein.

Diese Bestimmungen stärken die massgeblichen materiellen internationalen Standards – im Bereich der Menschenrechte jene der UNO, im Bereich Arbeit jene der IAO und im Bereich Umwelt jene der multilateralen Umweltabkommen. Die Vertragsparteien verpflichten sich, den damit festgelegten Referenzrahmen in ihren präferenziellen Wirtschaftsbeziehungen so einzuhalten, dass die mit den FHA verfolgten wirtschaftlichen Ziele mit den Zielen der Vertragsparteien in den Bereichen Umweltschutz und Arbeitsrechte übereinstimmen. Das mit dem Mercosur ausgehandelte Abkommen enthält umfassende Bestimmungen zu Handel und nachhaltiger Entwicklung, die auf dem überarbeiteten Modellansatz der EFTA beruhen. Das entsprechende Kapitel im Abkommen wird durch ein Verständigungsprotokoll (Record of Understanding) ergänzt, das integraler Bestandteil des FHA ist. Das Verständigungsprotokoll präzisiert bestimmte Verpflichtungen aus dem 2019 ausgehandelten Kapitel 13 und stärkt es in den Bereichen Waldschutz (einschliesslich der Rolle der indigenen Gemeinschaften in diesem Zusammenhang), Erhaltung der Artenvielfalt, nachhaltige landwirtschaftliche Praktiken und inklusiver Handel.

5.14.1 Kapitel 13
über Handel und nachhaltige Entwicklung (Art. 13.1–13.17)

Kapitel 13 (Handel und nachhaltige Entwicklung) behandelt die von den Vertragsparteien getroffenen oder beibehaltenen gesetzgeberischen, regulatorischen oder administrativen Massnahmen, die Handels- und Investitionsaspekte von Arbeits- und Umweltfragen betreffen (Art. 13.1, Anwendungsbereich). Artikel 13.2 legt Hintergrund und Ziele des Kapitels dar. Die EFTA- und die Mercosur-Staaten streben gemäss Absatz 2 die Förderung einer nachhaltigen Entwicklung basierend auf dem Grundsatz an, wonach die wirtschaftliche und die soziale Entwicklung sowie der Umweltschutz voneinander abhängige Elemente der nachhaltigen Entwicklung sind, die sich gegenseitig verstärken. Die Vertragsparteien verpflichten sich, den internationalen Handel zu fördern sowie ihre wirtschaftliche Partnerschaft in einer Weise weiterzuentwickeln, die zur nachhaltigen Entwicklung beiträgt (Abs. 3). In diesem Kontext bekräftigen sie auch, sich an die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung sowie weitere internationale Referenzinstrumente in den Bereichen Umweltschutz und Arbeitsrechte zu halten (Abs. 1).

In Artikel 13.3 legen die Vertragsparteien die grundsätzlichen Prinzipien des Rechts auf Regulierungstätigkeit und der Schutzniveaus fest. Absatz 1 anerkennt das Recht der Vertragsparteien, ihr eigenes Umweltschutz- und Arbeitsschutzniveau und ihr eigenes Arbeitsrecht selbst zu bestimmen, wobei im Einklang mit den massgebenden internationalen Normen, Grundsätzen und Abkommen die höchstmöglichen Umwelt- und Arbeitsschutzniveaus anzustreben sind. Die Vertragsparteien halten in Absatz 2 zudem fest, dass bei der Ausarbeitung und Umsetzung von regulatorischen Massnahmen im Umwelt- und Arbeitsbereich wissenschaftliche und technische Informationen sowie die relevanten internationalen Standards zu berücksichtigen sind.

Die Vertragsparteien verpflichten sich in Artikel 13.4 über die Aufrechterhaltung des Schutzniveaus bei der Anwendung und Durchsetzung von Gesetzen, Regelungen oder Normen dazu, ihre innerstaatlichen Gesetzgebungen über den Umweltschutz und die Arbeitsrechte wirksam umzusetzen (Abs. 1). Darüber hinaus verpflichten sie sich in Absatz 2, das in ihrer innerstaatlichen Gesetzgebung festgelegte Schutzniveau nicht zu senken, um Investitionen anzuziehen oder einen Wettbewerbsvorteil auf kommerzieller Ebene zu erlangen. Ausserdem dürfen sie Unternehmen keine Ausnahmen von der im Bereich Umwelt und Arbeit geltenden Gesetzgebung anbieten.

In Artikel 13.5 (Internationale Arbeitsnormen und Arbeitsübereinkommen) anerkennen die Vertragsparteien, dass Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle als Grundlage für die nachhaltige Entwicklung dienen (Abs. 1). In Absatz 2 bekennen sie sich in Übereinstimmung mit den sich aus der Mitgliedschaft bei der IAO ergebenden Pflichten dazu, die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit einzuhalten, zu fördern und anzuwenden. Die Vertragsparteien müssen daher sicherstellen, dass in ihren Arbeitsgesetzen, Vorschriften und Praktiken im Bereich Arbeit die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit verankert sind und gewahrt werden (Abs. 3). Zudem bekräftigen sie ihre Verpflichtung, die von ihnen ratifizierten IAO-Übereinkommen wirksam umzusetzen und sich beständig um die Ratifikation der weiteren von der IAO als «up-to-date» qualifizierten Übereinkommen zu bemühen (Abs. 4). In diesem Zusammenhang, beabsichtigt der Bundesrat, nach der geplanten Beratung in der Tripartiten eidgenössischen Kommission für Angelegenheiten der IAO, die Botschaft zur Ratifizierung der grundlegenden Übereinkommen (Nr. 155) über Arbeitsschutz und Arbeitsumwelt, 198169, und Übereinkommen (Nr. 187) über den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz, 200670, im Jahr 2027 ans Parlament zu überweisen.

In Artikel 13.5 Absatz 6 verpflichten sich die Vertragsparteien dazu, die strategischen Ziele der Agenda für menschenwürdige Arbeit der IAO, wie sie in der Erklärung der IAO über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung von 2008 definiert sind, zu fördern. Dazu achten die Vertragsparteien insbesondere auf die Entwicklung und Stärkung von Massnahmen für die Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz, für menschenwürdige Arbeitsbedingungen für alle (Löhne, Gehälter, Arbeitszeiten und sonstige Arbeitsbedingungen), für ein Arbeitsinspektionssystem und für nichtdiskriminierende Arbeitsbedingungen, einschliesslich für Arbeitsmigrantinnen und ‑migranten (Abs. 7). Gemäss Absatz 8 stellen die Vertragsparteien sicher, dass Verwaltungs- und Gerichtsverfahren auf innerstaatlicher Ebene verfügbar und zugänglich sind, um bei Verstössen gegen die Arbeitnehmerrechte ein wirksames Vorgehen zu ermöglichen. Die Vertragsparteien bekräftigen schliesslich in Absatz 9, dass die Verletzung von grundlegenden Prinzipien und Rechten bei der Arbeit nicht als legitimer Wettbewerbsvorteil geltend gemacht und Arbeitsnormen nicht für handelsprotektionistische Zwecke verwendet werden dürfen.

In Artikel 13.6 bekräftigen die Vertragsparteien ihre Verpflichtung zur wirksamen Umsetzung der von ihnen ratifizierten multilateralen Umweltabkommen in ihre jeweilige innerstaatliche Gesetzgebung. Weiter bekräftigen sie ihr Engagement für die Befolgung der Umweltprinzipien aus den in Artikel 13.2 aufgeführten internationalen Instrumenten.

In Artikel 13.7 anerkennen die Vertragsparteien die wichtige Rolle der Förderung eines nachhaltigen Handels und nachhaltiger Investitionen und verpflichten sich zur Förderung der Verbreitung von Waren, Dienstleistungen und Technologien, die einen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung leisten, einschliesslich Waren und Dienstleistungen aus Programmen oder von Labeln, die umweltverträgliche Herstellungsmethoden sowie die Einhaltung der Sozialnormen fördern.

In Artikel 13.8 (Handel und Klimawandel) Absatz 1 betonen die Vertragsparteien einerseits, wie wichtig die Verfolgung der Ziele des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) und des Pariser Klimaübereinkommens ist, und anerkennen andererseits die Rolle von Handel und Investitionen, um den Klimawandel zu bekämpfen. In Absatz 2 verpflichten sich die Vertragsparteien, ihre jeweiligen Verpflichtungen aus dem UNFCCC und dem Pariser Klimaübereinkommen wirksam umzusetzen, den Beitrag des Handels und der Investitionen im Hinblick auf den Übergang zu einer kohlenstoffarmen Wirtschaft zu fördern und zu handelsbezogenen Fragen des Klimawandels zusammenzuarbeiten.

In Artikel 13.9 (Handel und Artenvielfalt) anerkennen die Vertragsparteien in Absatz 1 die Bedeutung des Erhalts und der nachhaltigen Nutzung der Artenvielfalt sowie die Rolle des Handels beim Verfolgen dieser Ziele. In Absatz 2 verpflichten sie sich, ihre Verpflichtungen im Rahmen des Übereinkommens vom 3. März 197371 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES) einzuhalten, wirksame Massnahmen zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Wildtierkriminalität zu ergreifen und ihre Bemühungen im Hinblick auf die Bekämpfung der Verbreitung invasiver gebietsfremder Arten im Zusammenhang mit Handelsaktivitäten zu verstärken. Des Weiteren verpflichten sie sich, in Übereinstimmung mit ihren Rechten und Pflichten aus den internationalen Übereinkommen, die sie unterzeichnet haben, die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus der kommerziellen Nutzung genetischer Ressourcen ergebenden Vorteile sowie gegebenenfalls Massnahmen für den Zugang zu solchen Ressourcen und zur Einholung der auf Kenntnis der Sachlage gegründeten vorherigen Zustimmung zu fördern. Schliesslich arbeiten sie, sofern angebracht, bei Fragen betreffend den Handel sowie den Erhalt und die nachhaltige Nutzung der Artenvielfalt zusammen. Ergänzende Bestimmungen zum Thema Artenvielfalt wurden in das zusätzliche Verständigungsprotokoll (Teil III) aufgenommen.

In Artikel 13.10 anerkennen die Vertragsparteien die Bedeutung einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung und des damit verbundenen Handels, um Treibhausgasemissionen und den Biodiversitätsverlust durch Entwaldung und Schädigung von natürlichen Wäldern und damit zusammenhängenden Ökosystemen, einschliesslich durch die Landnutzung und Landnutzungsänderung, zu vermeiden (Abs. 1). In Absatz 2 verpflichten sich die Vertragsparteien, die wirksame Nutzung des CITES im Hinblick auf gefährdete Holzarten zu fördern, die Entwicklung und Nutzung von Zertifizierungsprogrammen für Erzeugnisse aus nachhaltig bewirtschafteten Wäldern zu fördern sowie die illegale Abholzung zu bekämpfen, indem die Durchsetzung der Waldgesetzgebung und die Governance in diesem Bereich verbessert werden und indem sichergestellt wird, dass nur Holz mit legalem Ursprung zwischen den Vertragsparteien gehandelt wird. Sie verpflichten sich ausserdem dazu, Massnahmen zur Förderung der Wiederaufforstung zum Zwecke der Erhaltung oder nachhaltigen Nutzung der Wälder umzusetzen und die Einbeziehung waldbasierter indigener Völker und anderer lokaler Gemeinschaften – mit deren freiwilliger und auf Kenntnis der Sachlage gegründeter vorheriger Zustimmung – in nachhaltige Lieferketten für Holz und andere forstwirtschaftliche Erzeugnisse zu fördern, um ihre Lebensbedingungen zu verbessern und die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Wälder zu stärken. Schliesslich arbeiten sie mit dem Ziel einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung zusammen, so etwa im Rahmen der gemeinsamen Initiative der Vereinten Nationen zur Minderung von Emissionen aus Entwaldung und Schädigung von Wäldern (Reducing Emissions from Deforestation and Forest Degradation, REDD+). Ergänzende Bestimmungen zum Thema nachhaltige Waldbewirtschaftung wurden in das zusätzliche Verständigungsprotokoll (Teil V) aufgenommen.

In Artikel 13.11 (Handel und nachhaltige Bewirtschaftung von Fischerei sowie Aquakultur) anerkennen die Vertragsparteien die Bedeutung des Erhalts und der nachhaltigen Bewirtschaftung von lebenden Meeresressourcen und marinen Ökosystemen sowie die Rolle des Handels beim Verfolgen dieser Ziele (Abs. 1). Die Vertragsparteien verpflichten sich in Absatz 2, in Übereinstimmung mit ihren internationalen Verpflichtungen, Massnahmen und Gesetze zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und nicht regulierten Fischerei (IUU-Fischerei) auf wirksame und transparente Weise umzusetzen und den Handel mit Erzeugnissen aus IUU-Fischerei zu verhindern. Ausserdem verpflichten sie sich, die Verwendung von internationalen Richtlinien, beispielsweise den Freiwilligen Leitlinien für Fangdokumentationssysteme der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO), zu fördern, im Rahmen der internationalen Foren zur Bekämpfung der IUU-Fischerei zusammenzuarbeiten, die Entwicklung von nachhaltiger und verantwortlicher Aquakultur zu fördern sowie die Ziele der Agenda 2030 bezüglich Fischereisubventionen zu erreichen.

In Artikel 13.12 anerkennen die Vertragsparteien die Bedeutung von nachhaltigen Agrar- und Ernährungssystemen und bekräftigen ihre gemeinsame Verpflichtung, die Ziele der Agenda 2030 zu erreichen (Abs. 1). In Absatz 2 verpflichten sie sich zur Förderung einer nachhaltigen Landwirtschaft und des damit verbundenen Handels, zur Förderung von nachhaltigen Ernährungssystemen sowie gegebenenfalls zur Zusammenarbeit und zum Informationsaustausch zu diesen Themen. Dies beinhaltet die Einrichtung eines Dialogs, u. a. über bewährte Praktiken für nachhaltige Agrar- und Ernährungssysteme, in dem sich die Vertragsparteien über die erzielten Fortschritte austauschen. Ergänzende Bestimmungen zum Thema nachhaltige landwirtschaftliche Praktiken wurden in das zusätzliche Verständigungsprotokoll (Teil V) aufgenommen.

Gemäss Artikel 13.13 bemühen sich die Vertragsparteien, ihre Zusammenarbeit zu verstärken, um alle Ziele des Kapitels zu erreichen. Artikel 13.17 schliesslich sieht vor, dass die Umsetzung dieses Kapitels einer regelmässigen Überprüfung im Gemischten Ausschuss unterzogen wird.

5.14.2 Verständigungsprotokoll betreffend Kapitel 13

Die Vertragsparteien haben ein Verständigungsprotokoll (Record of Understanding) verabschiedet, das der Präzisierung und Stärkung der Bestimmungen von Kapitel 13 dient, insbesondere im Umweltschutzbereich. Die Vertragsparteien bekräftigen ihr souveränes Recht, ihre Politiken in diesem Bereich unter Berücksichtigung ihrer innerstaatlichen Prioritäten, ihrer Kapazitäten und der besonderen Herausforderungen festzulegen, mit denen sie konfrontiert sind, insbesondere der Herausforderungen von Entwicklungsländern und Binnenstaaten (Teil I).

Mit Blick auf die Umweltschutz- und Arbeitsschutznormen kann jede Vertragspartei ihr eigenes Schutzniveau selbst festlegen. Gleichwohl verpflichtet sich jede Vertragspartei dazu, hohe Standards im Einklang mit den im Abkommen genannten internationalen Grundsätzen und Übereinkommen in den Bereichen Arbeits- und Umweltschutz anzustreben. Die getroffenen Massnahmen müssen auf wissenschaftlichen Daten beruhen und den Verpflichtungen entsprechen, die im Rahmen der WTO und insbesondere des SPS- und des TBT-Übereinkommens übernommen wurden. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Pflicht, ihre Umwelt- und Arbeitsschutzgesetze weder abzuschwächen noch von deren Durchsetzung abzusehen, um den Handel oder Investitionen zu fördern (Teil II).

Im Bereich der Artenvielfalt verpflichten sich die Vertragsparteien, die von ihnen unterzeichneten multilateralen Abkommen umzusetzen, etwa das Übereinkommen über die Biologische Vielfalt (CBD), das CITES-Übereinkommen und den Globalen Biodiversitätsrahmen von Kunming-Montreal. Gemäss ihren internationalen Verpflichtungen anerkennen sie die Wichtigkeit einer gerechten Aufteilung der sich aus der Nutzung genetischer Ressourcen ergebenden Vorteile, einschliesslich der damit zusammenhängenden digitalen Daten, und verpflichten sich dazu, schädliche Anreize für die Artenvielfalt bis 2030 kontinuierlich zu reduzieren und positive Anreize zu verstärken (Teil III).

Betreffend die nachhaltige Waldbewirtschaftung bekräftigen die Vertragsparteien ihre Verpflichtungen aus Artikel 13.10 des Abkommens, aus dem CBD, aus dem UNFCCC und aus dem Pariser Klimaübereinkommen. Sie verpflichten sich insbesondere auch dazu, Massnahmen zu ergreifen, um eine weitere Entwaldung zu verhindern und die Stabilisierung oder Vergrösserung der Waldfläche zu fördern. Sie anerkennen die sozialen und wirtschaftlichen Herausforderungen der Entwicklungsländer und ihren Beitrag zur weltweiten Ernährungssicherheit. Ausserdem unterstreichen sie die Bedeutung finanzieller, technologischer und institutioneller Unterstützung zur Erreichung dieser Ziele. Sie werden gemeinsam darauf hinarbeiten, Marktzugangsmöglichkeiten für nachhaltig erzeugte Produkte aus dem Mercosur zu schaffen, die zum Erhalt, zur Wiederherstellung, zur nachhaltigen Nutzung und zur Bewirtschaftung von Wäldern und empfindlichen Ökosystemen beitragen. Die Vertragsparteien anerkennen in diesem Zusammenhang die wichtige Rolle der indigenen Völker und lokalen Gemeinschaften, insbesondere aufgrund ihres Wissensbeitrags zur nachhaltigen Landnutzung und zum Schutz, zum Erhalt und zur nachhaltigen Nutzung der Wälder und der Artenvielfalt (Teil IV).

Bezüglich der nachhaltigen Landwirtschaft anerkennen die Vertragsparteien die Bedeutung der Umsetzung von Agrarpolitiken zur Förderung der nachhaltigen Landwirtschaft und der Ernährungssicherheit sowie die Rolle eines regelbasierten, nichtdiskriminierenden, offenen, fairen, inklusiven, gerechten und transparenten multilateralen Handelssystems. Sie bestätigen ihre Verpflichtungen im Rahmen der WTO, insbesondere hinsichtlich einer schrittweisen Senkung der Stützungsmassnahmen für die Landwirtschaft. Sie anerkennen, dass die Umsetzung nachhaltiger landwirtschaftlicher Praktiken den Verzicht auf Hormone zur Wachstumsförderung in der Fleischerzeugung, den schrittweisen Abbau der Verwendung von antimikrobiellen Substanzen als Wachstumsförderer für Tiere sowie die Ergreifung von Massnahmen zur Gewährleistung der Tiergesundheit und des Tierwohls umfasst. Die im Abkommen vorgesehenen Dialoge werden genutzt, um die Zusammenarbeit in diesen Themenbereichen zu vertiefen (Teil V).

Im Bereich der Arbeitsnormen bekennen sich die Vertragsparteien zum Schutz der Arbeitsrechte gemäss ihren Verpflichtungen als Mitglieder der IAO. Sie verpflichten sich, die von ihnen ratifizierten Übereinkommen umzusetzen, sich weiter beständig um die Ratifikation der Kernübereinkommen zu bemühen und den Zugang zu Verwaltungs- und Gerichtsverfahren bei Verstössen gegen die Arbeitsrechte sicherzustellen (Teil VI).

Im Verständigungsprotokoll wird zudem die Bedeutung der interregionalen und multilateralen Zusammenarbeit in den Bereichen Klimawandel, Artenvielfalt, Umweltverschmutzung und Arbeitsnormen betont. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei der Umsetzung ihrer internationalen Verpflichtungen zusammenzuarbeiten (Teil VII).

Besonderes Augenmerk wird auf einen inklusiven Handel und die Beteiligung von Frauen am internationalen Handel (Frauen und Handel) gelegt. Ausserdem anerkennen die Vertragsparteien, dass der Handel unterschiedliche Auswirkungen auf die Geschlechter haben kann. Dementsprechend verpflichten sie sich zur Förderung der Chancengleichheit in den Handels- und Investitionspolitiken. Sie wollen zusammenarbeiten, um die Bedingungen für Frauen im Handel zu verbessern, u. a. durch den Austausch von bewährten Verfahren und von Daten (Teil VIII).

5.14.3 Umsetzung, Konsultationen und Streitbeilegung

Es obliegt dem Gemischten Ausschuss des FHA, die Umsetzung des Kapitels über die nachhaltige Entwicklung und des zusätzlichen Verständigungsprotokolls zu überwachen. Die Zivilgesellschaft wird in die Überwachung der Nachhaltigkeitsbestimmungen einbezogen, u. a. über das «Sounding Board Aussenwirtschaft» des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO), das ein öffentlich zugängliches Forum ist.

Artikel 13.14 (Umsetzung, Konsultationen und Expertenpanel) sieht vor, dass die Vertragsparteien Kontaktstellen für die Umsetzung des Kapitels über Handel und nachhaltige Entwicklung und des zusätzlichen Verständigungsprotokolls bezeichnen.

Im Falle von Unstimmigkeiten bezüglich der Auslegung und Anwendung der Bestimmungen dieses Kapitels und des zusätzlichen Verständigungsprotokolls sind nur die in Kapitel 13 vorgesehenen Streitbeilegungsmechanismen anwendbar. Die Vertragsparteien anerkennen, wie wichtig der Zugang zu Informationen und für ihre Interessengruppen die Möglichkeit zur Stellungnahme zu Kapitel 13 und zum zusätzlichen Verständigungsprotokoll ist.

Die Vertragsparteien können über die oben genannten Kontaktstellen oder im Gemischten Ausschuss des Abkommens Konsultationen abhalten. Eine Vertragspartei kann auch im Rahmen der Konsultationsverfahren nach Artikel 13.15 um Konsultationen ersuchen, indem sie ein schriftliches Ersuchen sendet und die anderen Vertragsparteien hierüber informiert. Das Ersuchen muss eine Zusammenfassung des Anliegens und die massgeblichen Bestimmungen enthalten. Die Konsultationen müssen rasch, spätestens 30 Tage nach Erhalt des Ersuchens aufgenommen werden. Die Streitparteien können externe Meinungen einholen. Falls erforderlich, kann nach 60 Tagen ein Treffen des Gemischten Ausschusses verlangt werden. Die Konsultationen und die vertretenen Positionen sind vertraulich. Das Ergebnis der Konsultationen muss aber in einem gemeinsamen Bericht veröffentlicht werden, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

Sofern sich eine mögliche Streitigkeit bezüglich der Auslegung oder Anwendung der Bestimmungen des Kapitels zu Handel und nachhaltiger Entwicklung nicht innerhalb von 120 Tagen mithilfe des Konsultationsverfahrens gemäss Artikel 13.15 lösen lässt, kann eine Vertragspartei die Einsetzung eines Expertenpanels nach Artikel 13.16 beantragen. Der Gemischte Ausschuss muss in seiner ersten Sitzung die Modalitäten der Einsetzung, der Zusammensetzung und der Verfahrensordnung des Expertenpanels vereinbaren. Sollte eine die Einsetzung eines Expertenpanels erfordernde Angelegenheit auftreten, bevor der Gemischte Ausschuss eine Vereinbarung erzielt hat, so finden die einschlägigen Artikel von Kapitel 15 (Streitbeilegung) des Abkommens mutatis mutandis Anwendung.

Ein Expertenpanel besteht aus drei Mitgliedern. Diese müssen über ausgewiesene Fachkenntnisse auf dem betreffenden Gebiet verfügen und von den Regierungen der Vertragsparteien unabhängig sein. Das Expertenpanel hat die Aufgabe, einen Bericht mit Empfehlungen zur Lösung der Streitigkeit zu erstellen. Dieser Bericht und die Empfehlungen werden veröffentlicht. Die Vertragsparteien einigen sich über die Schritte, die zur Umsetzung dieser Empfehlungen notwendig sind. Der Gemischte Ausschuss ist für die Überwachung der Umsetzung dieser Empfehlungen verantwortlich.

5.15 Kapitel 14:
Institutionelle Bestimmungen (Art. 14)

Um das einwandfreie Funktionieren des FHA sowie die ordnungsgemässe Anwendung von dessen Bestimmungen sicherzustellen, wird gemäss Artikel 14 der Gemischte Ausschuss eingesetzt. Dieser Ausschuss setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern aller Vertragsparteien zusammen und hat insbesondere die Aufgabe, die Umsetzung des Abkommens zu beaufsichtigen und zu überprüfen (Abs. 2 Bst. a), die Möglichkeit der Beseitigung von noch bestehenden Handelshemmnissen und anderen restriktiven Massnahmen, die den Handel zwischen den Vertragsparteien einschränken, zu überprüfen (Abs. 2 Bst. b) und im Falle von Problemen in Bezug auf die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens Konsultationen abzuhalten (Abs. 2 Bst. e).

Der Gemischte Ausschuss verfügt ausserdem über die Kompetenz, neben dem Unterausschuss über Warenverkehr weitere Unterausschüsse oder Arbeitsgruppen einzusetzen, um ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen (Abs. 3). Diese Unterausschüsse oder Arbeitsgruppen arbeiten im Auftrag des Gemischten Ausschusses (oder im Falle des Unterausschusses über Warenverkehr auf der Grundlage des in Anhang VII festgelegten Mandats).

Ausserdem empfiehlt der Gemischte Ausschuss den Vertragsparteien Änderungen des Hauptabkommens (Abs. 5 Bst. a) und kann Änderungen der Anhänge und Anlagen zu diesem Abkommen beschliessen (Abs. 5 Bst. b).

Als paritätisches Organ fasst der Gemischte Ausschuss seine Beschlüsse im gegenseitigen Einvernehmen (Abs. 6). Für bindende Beschlüsse ist somit die Zustimmung aller Vertragsparteien erforderlich.

5.16 Kapitel 15:
Streitbeilegung (Art. 15.1–15.17)

Kapitel 15 des Abkommens sieht gemäss Artikel 15.1 (Anwendungs- und Geltungsbereich) ein detailliertes Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung oder Anwendung des Abkommens vor.

Falls die Streitigkeit sowohl Bestimmungen des Abkommens als auch WTO-Bestimmungen betrifft, kann sie gemäss Artikel 15.2 (Wahl des Forums) nach Wahl der beschwerdeführenden Vertragspartei entweder dem Streitbeilegungsverfahren des FHA oder demjenigen der WTO unterstellt werden. Ein späterer Wechsel des Verfahrens ist jedoch ausgeschlossen.

Artikel 15.3 bestimmt, dass sowohl die einzelnen EFTA-Staaten, die einzelnen Mercosur-Staaten als auch Mercosur selbst Streitparteien sein können.

Gemäss Artikel 15.4 können die Streitparteien einvernehmlich auch auf Verfahren wie gute Dienste, Vergleich und Vermittlung zurückgreifen, dies auch während eines laufenden Streitbeilegungsverfahrens. Sie können entsprechende Verfahren jederzeit aufnehmen und beenden. Diese Verfahren sind vertraulich und lassen die Rechte der Vertragsparteien in allen weiteren Verfahren unberührt.

Artikel 15.5 regelt die formellen Konsultationen, die die Streitparteien vor dem Gemischten Ausschuss abhalten müssen, bevor sie die Einsetzung eines Schiedsgerichts verlangen können. Die Vertragspartei, die um Konsultationen ersucht, unterrichtet auch die am Streit nicht beteiligten Vertragsparteien über ihr Gesuch (Abs. 2). Falls die Streitparteien innerhalb von 45 Tagen (in dringlichen Angelegenheiten innerhalb von 30 Tagen) keine einvernehmliche Lösung finden, kann eine Streitpartei Konsultationen im Rahmen des Gemischten Ausschusses verlangen (Abs. 4). Im Falle einer einvernehmlichen Lösung der Angelegenheit werden die anderen Vertragsparteien informiert (Abs. 9).

Falls der Streitpunkt nicht innerhalb von 105 Tagen (in dringlichen Angelegenheiten innerhalb von 60 Tagen) mittels des oben erwähnten Konsultationsverfahrens bereinigt werden kann, kann die beschwerdeführende Vertragspartei gemäss Artikel 15.6 die Einsetzung eines Schiedsgerichts beantragen (Abs. 1). Das in Absatz 2 festgelegte Mandat des Schiedsgerichts besagt, dass das Schiedsgericht die im Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts genannte Angelegenheit im Lichte der einschlägigen Bestimmungen des Abkommens zu prüfen, mit Begründung versehene Rechts- und Tatsachenfeststellungen zu treffen und allenfalls Empfehlungen für die Beilegung der Streitigkeit und die Umsetzung des Entscheids abzugeben habe.

Die Zusammensetzung des Schiedsgerichts sieht nach Artikel 15.7 drei Mitglieder vor, wobei die beschwerdeführende Vertragspartei und die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wurde, je ein Mitglied ernennen. Die Streitparteien ernennen zusammen das dritte Mitglied des Schiedsgerichts, das diesem dann vorstehen soll. Falls sie sich nicht einigen können, fällt diese Ernennung den bereits ernannten Mitgliedern des Schiedsgerichts zu.

In Artikel 15.8 wird festgelegt, dass die Verfahrensordnung des Schiedsgerichts in Anhang XIX spezifiziert werden und dass der Gemischte Ausschuss diese Regeln an seinem ersten Treffen vervollständigen soll.

Die in Anhang XIX festgelegte bereits bestehende Verfahrensordnung sieht vor, dass die Verfahren unter Kapitel 15 in Englisch stattzufinden haben (Art. 2) und dass keine Ex-parte-Kommunikation mit dem Schiedsgericht stattfinden soll (Art. 3). Artikel 1 regelt zudem die Beweislast bei den Eingaben der Streitparteien und die Möglichkeit, externe Expertinnen und Experten beizuziehen.

Artikel 15.9 bezüglich des anwendbaren Rechts sieht vor, dass das Schiedsgericht die im Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts genannte Angelegenheit im Lichte der einschlägigen Bestimmungen des Abkommens unter Einbezug der völkerrechtlichen Auslegungsregeln zu prüfen habe.

Gemäss Artikel 15.10 sind die Anhörungen des Schiedsgerichts öffentlich, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren. Die Streitparteien sollen gemeinsam über den Ort der Anhörungen entscheiden. Falls sie sich nicht einigen können, fällt dieser Entscheid dem Schiedsgericht zu.

Wie in Artikel 15.11 Zwischenbericht und Schiedsspruch festgehalten, legt das Schiedsgericht spätestens 90 Tage nach seiner Einsetzung einen Zwischenbericht vor, zu dem die Streitparteien innerhalb von 14 Tagen Stellung nehmen können (Abs. 1). Das Schiedsgericht legt innerhalb von 30 Tagen, nachdem die Streitparteien den Zwischenbericht erhalten haben, den Schiedsspruch vor (Abs. 1). Jedes Urteil des Schiedsgerichts ist endgültig und für die Streitparteien bindend (Abs. 3).

Artikel 15.12 nennt die Bedingungen für die Aussetzung oder Beendigung von Schiedsgerichtsverfahrens.

Die Streitparteien treffen gemäss Artikel 15.13 geeignete Massnahmen zur Umsetzung des Schiedsspruchs und des darin enthaltenen Urteils (Abs. 1). Ist eine unverzügliche Umsetzung undurchführbar, versuchen die Streitparteien, sich auf eine angemessene Umsetzungsfrist zu einigen. Kommt keine Einigung zustande, so kann jede Streitpartei das ursprüngliche Schiedsgericht ersuchen, die Frist festzusetzen (Abs. 1). Besteht Uneinigkeit über eine Massnahme zur Umsetzung des Urteils, so kann sich die andere Streitpartei an das Schiedsgericht wenden, das dieses Urteil gefällt hat (Abs. 3).

Artikel 15.14 Ausgleich und Aussetzung von Vorteilen regelt, dass die beschwerdeführende Vertragspartei gegenüber der Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wurde, gemäss dem Abkommen gewährte Vorteile vorübergehend aussetzen kann, wenn keine Einigung erzielt wird (Abs. 1). In diesem Fall muss die vorübergehende Aussetzung von im FHA gewährten Zugeständnissen dem Ausmass der Vorteile entsprechen, die laut dem Schiedsgericht von den mit dem FHA unvereinbaren Massnahmen betroffen sind.

Artikel 15.15 regelt die Fristen des Schiedsgerichts und hält fest, dass diese im gegenseitigen Einvernehmen der Streitparteien oder auf Antrag einer Streitpartei durch das Schiedsgericht geändert werden können (Abs. 1), sowie wie vorzugehen ist, wenn das Schiedsgericht der Auffassung ist, dass es eine von diesem Kapitel vorgegebene Frist nicht einhalten kann (Abs. 2).

Artikel 15.16 hält fest, dass im Falle eines Streitbeilegungsverfahrens jede Streitpartei ihre eigenen rechtlichen und sonstigen Kosten trägt, die ihr im Zusammenhang mit dem Verfahren entstehen, sowie, dass Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen werden.

Gemäss Artikel 15.17 soll die Vertraulichkeit von Informationen, die in den Verfahren geteilt werden, von allen Vertragsparteien gewahrt werden.

5.17 Kapitel 16:
Schlussbestimmungen (Art. 16.1–16.6)

Kapitel 16 regelt das Inkrafttreten des Abkommens (Art. 16.5), Änderungen des Abkommens (Art. 16.2), den Rücktritt einer Vertragspartei oder die Beendigung des Abkommens (Art. 16.4) sowie den Beitritt neuer EFTA- oder Mercosur-Staaten (Art. 16.3). Jeder Staat, der Mitglied der EFTA oder des Mercosur wird, kann diesem Abkommen zu den zwischen den Vertragsparteien und dem beitretenden Staat auszuhandelnden Bedingungen beitreten.

In Artikel 16.1 wird festgehalten, dass die Anhänge und Appendizes sowie die Fussnoten und Absichtserklärungen integrale Bestandteile des FHA sind.

Die Regierung Norwegens handelt als Depositar des Abkommens (Art. 16.6).

Gemäss Artikel 16.2 Änderungen können die Vertragsparteien dem Gemischten Ausschuss Änderungsvorschläge zu Bestimmungen des Hauptabkommens (exkl. Anhänge und Appendizes, s. folgenden Absatz) zur Überprüfung und Empfehlung vorlegen (Abs. 1). Die Änderungen unterliegen den jeweiligen innerstaatlichen Verfahren der Vertragsparteien zur Genehmigung und Ratifizierung (Abs. 2). Änderungen des Hauptabkommens beeinflussen in der Regel die grundlegenden völkervertraglichen Verpflichtungen und bedürfen in der Schweiz daher grundsätzlich der Genehmigung durch die Bundesversammlung, es sei denn, sie seien von geringer Tragweite im Sinne von Artikel 7a Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199772 (RVOG).

Änderungen der Anhänge und Anlagen des Abkommens kann der Gemischte Ausschuss grundsätzlich selbstständig beschliessen (Art. 14 Abs. 5). Diese Grundregel dient der Vereinfachung des Verfahrens für technische Anpassungen und somit der Erleichterung der Verwaltung des Abkommens. Auch solche Änderungen bedürfen aber grundsätzlich der Genehmigung durch die Bundesversammlung. Auf der Grundlage und nach Massgabe von Artikel 7a Absatz 2 RVOG darf der Bundesrat selbstständig solchen Beschlüssen des Gemischten Ausschusses die Zustimmung für die Schweiz erteilen, wenn diese Beschlüsse von beschränkter Tragweite sind. Die Geringfügigkeit der betroffenen Beschlüsse des Gemischten Ausschusses nach Artikel 7a Absatz 2 RVOG kommt beispielsweise in den in Artikel 7a Absatz 3 RVOG aufgezählten Fällen zum Ausdruck. Zudem darf keine Gegenausnahme gemäss Artikel 7a Absatz 4 RVOG vorliegen. Dies wird in jedem Einzelfall geprüft. Beschlüsse des Gemischten Ausschusses betreffen häufig technische und systemimmanente Aktualisierungen (z. B. betreffend die präferenziellen Ursprungsregeln und die Handelserleichterungen). Verschiedene Anhänge der EFTA-Freihandelsabkommen werden regelmässig aktualisiert, insbesondere um Entwicklungen im internationalen Handelssystem Rechnung zu tragen (z. B. WTO, Weltzollorganisation, andere Freihandelsbeziehungen der EFTA-Staaten und ihrer Partner). Über solche vom Bundesrat gestützt auf Artikel 7a Absatz 2 RVOG beschlossenen Änderungen informiert der Bundesrat die Bundesversammlung im Rahmen seiner jährlichen Berichterstattung über die von ihm abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge (Art. 48a Abs. 2 RVOG).

6 Auswirkungen

6.1 Auswirkungen auf den Bund

6.1.1 Finanzielle Auswirkungen

Die zu erwartenden finanziellen Auswirkungen des Freihandelsabkommens EFTA-Mercosur beschränken sich auf einen teilweisen Ausfall der Zollerträge auf Einfuhren von Landwirtschaftsprodukten aus Mercosur. Im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems gewährte die Schweiz den Mercosur-Staaten schon seit vielen Jahren zollfreien Marktzugang für fast alle Industrieprodukte, und die Schweiz hat per 1. Januar 202473 die Zölle auf Industrieprodukten aufgehoben. Die Reduktion der Zolleinnahmen aufgrund der in den Abkommen vorgesehenen Zollzugeständnisse auf Landwirtschaftsprodukte hätte sich im Jahr 2024 auf maximal 14,8 Millionen Franken belaufen.

Die möglichen finanziellen Auswirkungen halten sich somit in Grenzen und sind in Beziehung zu den positiven volkswirtschaftlichen Auswirkungen zu setzen, die sich für die Schweiz insbesondere aufgrund der erhöhten Rechtssicherheit und aus dem verbesserten Zugang für Schweizer Waren und Dienstleistungen auf dem Mercosur-Markt ergeben.

6.1.2 Personelle Auswirkungen

Das vorliegende Abkommen kann grundsätzlich mit den bestehenden personellen Ressourcen umgesetzt werden. Personelle Auswirkungen beim Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit können sich aus der steigenden Gesamtzahl umzusetzender und weiterzuentwickelnder FHA ergeben. Ein allfälliger Ressourcenbedarf wird im Rahmen der Auslegeordnung zur Umsetzung des Transformationsprogramms DaziT geprüft.

6.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete

Das vorliegende Abkommen hat auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete keine finanziellen oder personellen Auswirkungen. Demgegenüber werden von den in Ziffer 6.3 erwähnten volkswirtschaftlichen Auswirkungen grundsätzlich alle Landesteile profitieren.

6.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Indem das FHA EFTA-Mercosur den gegenseitigen Marktzugang für Waren und Dienstleistungen verbessert sowie die Rechtssicherheit für die Investitionen und den Schutz des geistigen Eigentums und allgemein für den bilateralen wirtschaftlichen Austausch erhöht, stärkt es den Wirtschaftsstandort Schweiz und erhöht dessen Fähigkeit, Wertschöpfung zu generieren und Arbeitsplätze zu schaffen und zu erhalten.

Konkret werden durch das Abkommen im Einklang mit der Aussenwirtschafts- und der Agrarpolitik der Schweiz effizienzsenkende tarifäre und nichttarifäre Handelshemmnisse zwischen der Schweiz und Mercosur beseitigt oder reduziert. Die Verbesserung des Markzugangs für Schweizer Waren und Dienstleistungen auf dem Mercosur-Markt erhöht die Wettbewerbsfähigkeit in diesem Land. Gleichzeitig beugt das Abkommen der Möglichkeit einer Diskriminierung gegenüber anderen Freihandelspartnern der Mercosur-Staaten vor (s. Ziff. 5.3, 5.6 und 5.7). Gemäss Analysen wären die Schweizer Exporte in die Mercosur-Staaten im Jahr 2040 um 55 Prozent höher als ohne FHA74. Der Wegfall oder die Reduktion von Zöllen und nichttarifären Handelshemmnissen sowie die Erleichterung des Dienstleistungshandels im beiderseitigen Wirtschaftsverkehr verringern zudem die Beschaffungskosten für Unternehmen in der Schweiz und entlasten die Schweizer Konsumentinnen und Konsumenten. Ähnliches gilt umgekehrt für die Mercosur-Staaten.

Die Agrarkonzessionen der Schweiz wurden eingehend analysiert und sind für die Schweizer Landwirtschaft verkraftbar (s. Ziff. 5.3). Die Bundesverwaltung war diesbezüglich in regelmässigem Kontakt mit Vertretern der Schweizer Landwirtschaft.

6.4 Auswirkungen auf Gesellschaft und Umwelt

Das FHA EFTA-Mercosur ist wie alle Freihandelsabkommen in erster Linie ein Wirtschaftsabkommen, das die Rahmenbedingungen und die Rechtssicherheit für den wirtschaftlichen Austausch mit diesem Partner verstärken wird. Dies wird sich positiv auf die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaftsstandorte Schweiz und Mercosur sowie auf die Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen auswirken. Generell tragen die FHA aufgrund der Stärkung des bilateralen und multilateralen Engagements und der völkerrechtlich abgesicherten und verbesserten Rahmenbedingungen für den wirtschaftlichen Austausch zur Förderung des Rechtsstaates, zur wirtschaftlichen Entwicklung und zum Wohlstand bei, dies insbesondere durch die Unterstützung des Privatsektors und der freien Wirtschaftstätigkeit.

Wirtschaftliche Tätigkeit benötigt Ressourcen und Arbeitskräfte und ist mit entsprechenden Auswirkungen auf Gesellschaft und Umwelt verbunden. Im Sinne des Nachhaltigkeitskonzepts gilt es, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu stärken sowie den Wohlstand zu steigern und gleichzeitig die Umweltbelastung und den Ressourcenverbrauch auf ein dauerhaft tragbares Niveau zu senken; es gilt zudem, den sozialen Zusammenhalt zu gewährleisten und zu verbessern. Entsprechend sind im Abkommen eine Reihe von Bestimmungen verankert, welche die bilateralen Wirtschafts- und Handelsbeziehungen im Einklang mit den Zielen der nachhaltigen Entwicklung fördern, insbesondere im umfassenden Kapitel über Handel und nachhaltige Entwicklung und der zugehörigen Zusatzvereinbarung (s. Ziff. 5).

Die entsprechenden Bestimmungen im Bereich Handel und nachhaltige Entwicklung sind rechtsverbindlich. Des Weiteren enthält das Abkommen eine Bestimmung, in der die Vertragsparteien ihre Rechte und Pflichten unter anderen internationalen Abkommen bestätigen (Art. 1.4), worunter insbesondere Abkommen und Vereinbarungen im Handels-, Umwelt-, Sozial- und Menschenrechtsbereich fallen. Für die Kohärenz besonders relevant sind auch die Ausnahmebestimmungen in den Kapiteln zum Warenverkehr und zum Handel mit Dienstleistungen (Art. 2.11 und 8.16). Die gemäss den WTO-Regeln und den Bestimmungen multilateraler Umweltabkommen bestehenden Möglichkeiten, den Handel mit besonders gefährlichen oder umweltschädlichen Gütern zu beschränken, werden durch das Abkommen somit nicht beeinträchtigt. Dessen Bestimmungen räumen den Vertragsparteien analog zu den WTO-Regeln explizit die Möglichkeit ein, Massnahmen zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren und Pflanzen sowie zur Bewahrung nichterneuerbarer natürlicher Ressourcen zu treffen. Entsprechende nationale Produktevorschriften werden von den Abkommen nicht beeinträchtigt. Die erwähnten Bestimmungen des Abkommens sollen sicherstellen, dass im Zusammenhang mit dem Abkommen weder die Umwelt- und Arbeitsgesetzgebungen der Partnerstaaten noch das internationale Umwelt- und Sozialrecht verletzt werden.

Die möglichen Auswirkungen des Abkommens auf Umwelt und Gesellschaft wurden im Rahmen von zwei extern in Auftrag gegebenen Studien analysiert. Die Umweltverträglichkeitsprüfung des FHA wurde im Rahmen des Aktionsplans «Grüne Wirtschaft» des Bundesrates75 durch das SECO in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) und dem Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) in Auftrag gegeben. Die Studie wurde vom World Trade Institute der Universität Bern durchgeführt76 und 2020 publiziert.

Die Studie analysiert mögliche positive und negative Auswirkungen auf die Umwelt in der Schweiz und in den Mercosur-Staaten, die aufgrund der Veränderung der bilateralen Handelsströme durch das FHA entstehen könnten. Als Ausgangslage für die Analyse diente eine Modellierung der potenziellen Handelsströme, welche auf dem Verhandlungsresultat vom August 2019 basiert, als sich die Parteien in der Substanz einigten. Seither haben die Zollkonzessionen nur marginal geändert. Die Schlussfolgerungen sind daher nach wie vor aussagekräftig. Die Resultate der Studie beziehen sich jeweils auf das Referenzjahr 2040.

Die Studie kommt zum Schluss, dass die Umweltauswirkungen wie etwa Veränderung der Treibhausgasemissionen und Abholzung insgesamt gering ausfallen dürften. Dies beruht darauf, dass das FHA kaum etwas an bestehenden Handelsflüssen mit umweltintensiven Produkten ändert, bzw. keine solchen entstehen lässt. Entsprechend wurden auch keine spezifischen Produktesektoren identifiziert, deren Produktion besonders umweltschädlich ist und deren Handel durch das Abkommen signifikant zunehmen würde.

Um auch die möglichen sozialen Auswirkungen abschätzen zu können, hat das SECO zusätzlich eine Studie über die sozialen Auswirkungen des Abkommens in Auftrag gegeben. Diese wurde vom Geneva Graduate Institute in Zusammenarbeit mit dem World Trade Institute der Universität Bern verfasst und 2025 publiziert77.

Die Studie baut auf der Umweltverträglichkeitsstudie auf. Wie letztere basiert sie auf der Analyse der Handelsströme, stützt sich aber zusätzlich auf qualitative Methoden wie Indikatorenvergleich und Konsultationen von Interessengruppen in den Mercosur-Staaten und der Schweiz. Die quantitativen Ergebnisse zu den Handelsströmen decken sich mit den Resultaten der Umweltverträglichkeitsstudie. Das Abkommen wird zu keinen wesentlichen Verschiebungen der Handelsströme in gesellschaftlich potenziell sensiblen Bereichen führen. Die Reallöhne werden gemäss der Studie in allen Ländern steigen.

Die qualitative Bewertung konzentriert sich auf Arbeitsrechte und grundlegende Menschenrechte wie Gesundheit, Ernährung und Lebensstandard. Die Studie kommt zum Schluss, dass in diesem Bereich keine wesentlichen Veränderungen zu erwarten sind. Die Befragung von Interessengruppen zeigte jedoch unter anderem, dass Informationsdefizite und parallel verlaufende Verhandlungen zwischen den Mercosur-Staaten und der EU zu überhöhten Erwartungen führen.

Zusammen ermöglichen die beiden Studien ein umfassendes Bild über die möglichen Auswirkungen des Abkommens.

7 Rechtliche Aspekte

7.1 Verfassungsmässigkeit

Die Vorlage stützt sich auf Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV)78, wonach der Bund für die auswärtigen Angelegenheiten zuständig ist. Artikel 184 Absatz 2 BV ermächtigt den Bundesrat, völkerrechtliche Verträge zu unterzeichnen und zu ratifizieren. Die Bundesversammlung ist nach Artikel 166 Absatz 2 BV für die Genehmigung völkerrechtlicher Verträge zuständig, sofern für deren Abschluss nicht aufgrund von Gesetz oder völkerrechtlichem Vertrag der Bundesrat zuständig ist (Art. 24 Abs. 2 ParlG; Art. 7a Abs. 1 RVOG).

7.2 Vereinbarkeit mit anderen internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die Schweiz und die anderen EFTA-Staaten sowie die vier Mercosur-Staaten gehören der WTO an. Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass das vorliegende Abkommen im Einklang mit den aus der WTO-Mitgliedschaft resultierenden Verpflichtungen steht. FHA unterliegen der Überprüfung durch die zuständigen WTO-Organe und können Gegenstand eines Streitbeilegungsverfahrens in der WTO sein.

Der Abschluss von FHA mit Drittstaaten steht weder mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz, einschliesslich ihrer Verpflichtungen gegenüber der EU, noch mit den Zielen der schweizerischen Europapolitik im Widerspruch. Insbesondere sind die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens mit den handelsrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz gegenüber der EU sowie den übrigen bilateralen Verträgen zwischen der Schweiz und der EU vereinbar.

7.3 Geltung für Liechtenstein

Liechtenstein ist als EFTA-Mitglied Vertragsstaat des FHA EFTA-Mercosur. Dies ist in Übereinstimmung mit dem Vertrag vom 29. März 192379 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss Liechtensteins an das schweizerische Zollgebiet. Gemäss diesem Zollvertrag handelt die Schweiz in den vom Zollvertrag erfassten Bereichen und im darin vorgesehenen Umfang ebenfalls für Liechtenstein. Gemäss Artikel 1.3 Absatz 2 des Abkommens vertritt die Schweiz Liechtenstein in den vom Zollvertrag abgedeckten Bereichen.

7.4 Erlassform

Nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffern 1–3 BV unterliegen völkerrechtliche Verträge dem fakultativen Referendum, wenn sie unbefristet und unkündbar sind, den Beitritt zu einer internationalen Organisation vorsehen, wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder wenn deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert. Nach Artikel 22 Absatz 4 ParlG gelten Bestimmungen als rechtsetzend, die in unmittelbar verbindlicher und generell-abstrakter Weise Pflichten auferlegen, Rechte verleihen oder Zuständigkeiten festlegen. Als wichtig gelten Bestimmungen, die auf der Grundlage von Artikel 164 Absatz 1 BV in der Form eines Bundesgesetzes erlassen werden müssten.

Das vorliegende Abkommen enthält wichtige rechtsetzende Bestimmungen im Sinne von Artikel 164 Absatz 1 BV und Artikel 22 Absatz 4 ParlG, z. B. Zollkonzessionen und Gleichbehandlungsgebote. Diese Bestimmungen bewegen sich grundsätzlich im Rahmen anderer von der Schweiz abgeschlossener internationaler Abkommen und sind von ähnlichem rechtlichem, wirtschaftlichem und politischem Gehalt. Der Bundesbeschluss über die Genehmigung des Abkommens ist deshalb dem fakultativen Referendum nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV zu unterstellen.

Das Abkommen kann jederzeit mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden (Art. 16.4). Der Beitritt zu einer internationalen Organisation ist nicht vorgesehen. Für die Umsetzung des Abkommens sind keine Anpassungen auf Gesetzesstufe erforderlich.

Wie unter Ziffer 5.12.1 beschrieben, verpflichtet sich die Schweiz, ihre Marktzugangsverpflichtungen im öffentlichen Beschaffungswesen jenen des revidierten WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA 2012) anzugleichen. Der Bundesbeschluss enthält eine entsprechende Bestimmung, wonach der Bundesrat ermächtigt wird, Anhang XVIII des Freihandelsabkommens so zu ändern, dass die Marktzugangsverpflichtungen der Schweiz jenen des revidierten GPA 2012 entsprechen.

7.5 Inkrafttreten

Gemäss Artikel 16.5 über das Inkrafttreten des Abkommens tritt dieses am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung der Ratifikationsurkunde beim Depositar durch mindestens einen Mercosur-Staat und mindestens einen EFTA-Staat für diese in Kraft. Für einen EFTA- oder Mercosur-Staat, der seine Ratifikationsurkunde nach Inkrafttreten des Abkommens hinterlegt, tritt es am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung von dessen Ratifikationsurkunde in Kraft (Abs. 3).