Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

ELCOM-20210406-30455

25-00126 Deckungsdifferenzen 2011 und 2012 für die Netznutzung Netzebene 1 der Swissgrid AG

Rubrum

lu Schweizerische Eidgenossenschaft Eidgenössische Elektrizitätskommission EICom Confédération suisse Confederazione Svizzera Confederaziun svizra

Referenz/Aktenzeichen: 25-00126

Bern, 06.04.2021

VERFÜGUNG

der Eidgenössischen Elektrizitätskommission EICom

Zusammensetzung: Werner Luginbühl (Präsident), Laurianne Altwegg (Vizepräsidentin), Katia Delbiaggio, Dario Marty, Andreas Stöckli, Felix Vontobel

in Sachen: Swissgrid AG, Bleichemattstrasse 31, 5001 Aarau (Gesuchstellerin)

betreffend Deckungsdifferenzen 2011 und 2012 für die Netznutzung Netzebene 1

Eidgenössische Elektrizitätskommission EICom Christoffelgasse 5, 3003 Bern Tel. +41 58 462 58 33, Fax +41 58 462 02 22 info@elcom.admin.ch EICom-D-723B3401/20 www.elcom.admin.ch

Inhaltsverzeichnis

8.2 Regulatorischer Anlagenrestwert per 31. Dezember 2012. .... ... . .................................. ». . ...... ... 23

Sachverhalt A.

1 Mit Schreiben vom 20. Dezember 2012 beantragte die Gesuchstellerin, es sei ein förmliches Verfahren zur Überprüfung der von den Netzgesellschaften gegenüber der Gesuchstellerin deklarierten Kosten und Erlöse 2011 der Netznutzung Netzebene 1 zu eröffnen. Die Netzgesellschaften sowie die Sacheinlegerinnen seien in das Verfahren beizuladen. Das Verfahren sei bis zum rechtskräftigen Abschluss der hängigen Beschwerdeverfahren betreffend Kosten und Tarife 2009 und 2010 der Netznutzung Netzebene 1 zu sistieren (act. 27).

2 Am 5. Februar 2013 eröffnete das Fachsekretariat der EICom (FS EICom) auf Antrag der Gesuchstellerin das Verfahren 212-00048 (alt. 952-13-008) zur Überprüfung der Deckungsdifferenzen der Netzebene 1 des Tarifjahres 2011 (act. 28 und 29).

3 Mit Zwischenverfügung vom 13. Mai 2013 wurde das Verfahren 212-00048 bis zum rechtskräftigen Abschluss der Beschwerdeverfahren betreffend Kosten und Tarife 2009 der Netznutzung Netzebene 1 (212-00004 [alt: 952-08-005], nachfolgend «Tarifverfügung 2009»), Kosten und Tarife 2010 der Netznutzung Netzebene 1 (212-00005 [alt: 952-09-131], nachfolgend «Tarifverfügung 2010»), Kosten und Tarife 2011 der Netznutzung Netzebene 1 (212-00008 [alt: 952-10- 017], nachfolgend «Tarifverfügung 2011») sowie Kosten und Tarife 2012 der Netznutzung Netzebene 1 (212-00017 [alt: 952-11-018], nachfolgend «Tarifverfügung 2012») sistiert (act. 32).

B.

4 Mit Schreiben vom 28. Mai 2013 stellte die Gesuchstellerin den Antrag, ein förmliches Verfahren zur Überprüfung der von den Netzgesellschaften gegenüber der Gesuchstellerin deklarierten Kosten und Erlöse 2012 der Netznutzung Netzebene 1 zu eröffnen. Die Netzgesellschaften sowie die Sacheinlegerinnen seien in das Verfahren beizuladen. Das Verfahren sei bis zum rechtskräftigen Abschluss der hängigen Beschwerdeverfahren betreffend Kosten und Tarife 2009-2012 der Netznutzung Netzebene 1 und dem Verfahren 212-00048 betreffend Deckungsdifferenzen des Jahres 2011 zu sistieren (act. 36).

5 Am 18. Juni 2013 eröffnete das FS EICom auf Antrag der Gesuchstellerin das Verfahren 212- 00058 zur Überprüfung der Deckungsdifferenzen der Netzebene 1 des Tarifjahres 2012 (act. 38 und 39).

6 Mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2013 wurde das Verfahren 212-00058 bis zum rechtskräftigen Abschluss der Beschwerdeverfahren betreffend Tarifverfügung 2009, Tarifverfügung 2010, Tarifverfügung 2011, Tarifverfügung 2012 sowie betreffend die Deckungsdifferenzen 2011 sistiert (act. 40).

c.

7 Vor der formellen Wiederaufnahme der Verfahren 212-00048 und 212-00058 führte das FS EI- Com am 21. März 2019 eine Informationsveranstaltung zum weiteren Vorgehen in diesen Ver-

8 Im Nachgang zu dieser Informationsveranstaltung sind bei der EICom mehrere Eingaben von betroffenen Parteien eingegangen, welche verschiedene Bedenken zum von der EICom gewählten Vorgehen äusserten. Unter anderem wurde die Zulässigkeit einer zusätzlich zu den

Deckungsdifferenzverfahren geplanten Schlussbewertung in Frage gestellt. Das FS EICom teilte den Parteien daraufhin mit, dass es sich mit den geäusserten Bedenken auseinandersetzen werde, weshalb es zu einer Verzögerung der Wiederaufnahme der Verfahren komme (act. 35 und 43).

[a

9 Mit Schreiben vom 23. August 2019 teilte das FS EICom der Gesuchstellerin mit, dass die EI- Com aufgrund der geäusserten Bedenken das Vorgehen geändert habe und auf die Durchführung einer separaten Schlussbewertung verzichte. Das FS EICom nahm die Verfahren 212- 00048 und 212-00058 wieder auf und vereinigte sie unter je einer Verfahrensnummer für jede ehemalige Übertragungsnetzeigentümerin (ÜNE). Zudem wurde der Gesuchstellerin angezeigt, dass die für sie relevanten Akten der Verfahren 212-00008 (Tarifprüfung 2011), 212-00017 (Tarifprüfung 2012), 212-00048 (ursprüngliches Deckungsdifferenzverfahren 2011) und 212-00058 (ursprüngliches Deckungsdifferenzverfahren 2012) in das vorliegende Verfahren aufgenommen wurden (act. 44).

F:I

10 Mit E-Mail vom 2. September 2019 wurden der Gesuchstellerin ein Erhebungsbogen, die dazugehörige Wegleitung und ein Fragebogen zugestellt mit der Aufforderung, der EICom den Erhebungsbogen und den Fragebogen bis am 4. Oktober 2019 ausgefüllt und unterschrieben zukommen zu lassen (act. 48).

11 Mit E-Mail vom 4. Oktober 2019 reichte die Gesuchstellerin den ausgefüllten Erhebungsbogen und den ausgefüllten Fragebogen ein (act. 49).

12 Mit Schreiben vom 14. Oktober 2019 wurde die Gesuchstellerin aufgefordert, zusätzliche Fragen zu beantworten (act. 50). Die Gesuchstellerin beantwortete diese Frage mit Schreiben vom 28. Oktober 2019 und reichte einen ergänzten Erhebungsbogen ein (act. 53).

F.

13 Mit Schreiben vom 5. Mai 2020 wurde die Gesuchstellerin eingeladen, weitere Fragen zu beantworten (act. 60). Die Antworten wurden mit Eingabe vom 26. Mai 2020 eingereicht (act. 61).

G.

14 Mit Schreiben vom 20. November 2020 wurde der Gesuchstellerin und dem Preisüberwacher ein Verfügungsentwurf zur Stellungnahme unterbreitet (act. 78 und 79).

15 Am 4. Dezember 2020 fand eine Besprechung des FS EICom mit der Gesuchstellerin statt mit dem Ziel, allfällige Verständnisfragen zum Verfügungsentwurf zu klären (act. 81).

16 Mit Schreiben vom 7. Dezember 2020 nahm der Preisüberwacher Stellung zum Verfügungsentwurf vom 20. November 2020 (act. 82). Die Stellungnahme wurde der Gesuchstellerin mit Schreiben vom 9. Dezember 2020 zugestellt (act. 83).

17 Mit Eingabe vom 18. Dezember 2020 reichte die Gesuchstellerin ihre Stellungnahme ein. Sie beantragte, dass die EICom bei der Aufteilung der Anschaffungs- und Herstellkosten auf die Tarifsparten und bei der Berechnung der Deckungsdifferenzen den Berechnungen der Gesuchstellerin folge. Zudem sei die Höhe des zu verzinsenden Nettoumlaufvermögens anzupassen und es seien die Abschreibungen des Tarifjahres 2012 wie von der Gesuchstellerin berechnet zu akzeptieren (act. 84). Am 21. Dezember 2020 reichte die Gesuchstellerin einen ergänzten Erhebungsbogen ein (act. 85).

18 Am 4. März 2021 fand eine Besprechung zwischen dem FS EICom und der Gesuchstellerin bezüglich der Deklaration der 2/3 Deckungsdifferenzen des Jahres 2010 statt (act. 88 und 89). Im Nachgang zu diesem Gespräch reichte die Gesuchstellerin eine Überleitung zu diesem Thema ein (act. 90).

IJ

19 Mit Schreiben vom 11. März 2021 wurde der Gesuchstellerin und dem Preisüberwacher ein überarbeiteter Verfügungsentwurf zur Stellungnahme unterbreitet (act. 91 und 92).

20 Mit Schreiben vom 22. März 2021 nahm der Preisüberwacher Stellung zum überarbeiteten Verfügungsentwurf vom 11. März 2021 (act. 93). Die Stellungnahme wurde der Gesuchstellerin mit E-Mail vom 25. März 2021 zugestellt (act. 95).

21 Mit Eingabe vom 23. März 2021 reichte die Gesuchstellerin ihre Stellungnahme ein (act. 94).

22 Auf Einzelheiten des Sachverhaltes sowie die Verfahrensakten ist im Übrigen, soweit notwendig, in den nachstehenden Erwägungen zurückzukommen.

II Erwägungen

1 Zuständigkeit

23 Gemäss Artikel 22 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) überwacht die EICom die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind. Die EICom ist insbesondere zuständig für die Oberprüfung der Netznutzungstarife und -entgelte im Streitfall oder von Amtes wegen (Art. 22 Abs. 2 Bst. a und b StromVG).

24 Die Stromversorgungsgesetzgebung (StromVG und Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 [Stromur; SR 734.71]) enthält verschiedene Vorgaben zur Zusammensetzung des Netznutzungsentgeltes (Art. 14 und 15 StromVG; Art. 12-19 Stromur).

25 Zur Berechnung der Deckungsdifferenzen werden die Erlöse eines Tarifjahres den Ist-Kosten des jeweiligen Jahres gegenübergestellt. Die Oberprüfung der Ist-Werte 2011 und 2012 und die Berechnung der Deckungsdifferenzen 2011 und 2012 erfolgt im vorliegenden Deckungsdifferenzverfahren. Die vorliegende Verfügung betrifft somit zentrale Bereiche der Stromversorgungsgesetzgebung.

26 Die EICom ist somit zuständig, die vorliegende Verfügung zu erlassen. Die EICom erlässt diese Verfügung auf Antrag der Gesuchstellerin (vgl. Rz. 1 und 4).

2 Parteien, rechtliches Gehör

2.1 Parteien

27 Als Parteien gelten nach Artikel 6 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht.

28 Die Gesuchstellerin hat bei der EICom ein Gesuch um Erlass einer Verfügung eingereicht. Sie ist somit materielle Verfügungsadressatin. Ihr kommt Parteistellung gemäss Artikel 6 VwVG zu.

2.2 Rechtliches Gehör

29 Der Gesuchstellerin wurde im vorliegenden Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit Schreiben vom 20. November 2020 wurde der Gesuchstellerin der Verfügungsentwurf zur Stellungnahme unterbreitet (act. 78). Mit Schreiben vom 11. März 2021 wurde der Gesuchstellerin ein überarbeiteter Verfügungsentwurf zur Stellungnahme unterbreitet (act. 92). Die von der Gesuchstellerin vorgebrachten Anträge und die diesen zugrunde liegenden Argumente werden bei der materiellen Beurteilung behandelt. Damit wird das rechtliche Gehör der Parteien gewahrt (Art. 29 VwVG).

ricy

3 Vorgeschichte und Verfahrensgegenstand

30 Gemäss Artikel 33 Absatz 4 StromVG überführen die Elektrizitätsversorgungsunternehmen bis spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Stromversorgungsgesetzes, das heisst bis Ende 2012 (vgl. AS 2007 6827), das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene auf die nationale Netzgesellschaft. Dafür werden ihnen Aktien an der Netzgesellschaft und zusätzlich allenfalls andere Rechte zugewiesen. Darüber hinaus gehende Wertverminderungen werden von der nationalen Netzgesellschaft ausgeglichen (Verfügung der EICom 25-00003 [alt: 928-10-002] vom 20. September 2012; vgl. auch Verfügung der EICom 25-00074 vom 20. Oktober 2016).

31 Zur Durchführung der Transaktion gemäss Artikel 33 Absatz 4 StromVG bestand in der Branche zunächst das Projekt GO! und anschliessend das Projekt GO+I unter der Leitung der Gesuchstellerin. Im Rahmen dieser Projekte hat die Branche bis zum heutigen Zeitpunkt umfangreiche Arbeiten geleistet. Anfang 2013 wurden die Anlagen von 17 der 18 im Projekt GO! involvierten ehemaligen ONE über einen «Share Deal, an die Gesuchstellerin übertragen (vgl. Rz. 38 und Art. 22 der Statuten der Swissgrid AG, Version vom 4. Dezember 2019, verfügbar unter www.swissgrid.ch > Über uns > Unternehmen > Corporate Governance > Statuten und Verhaltenskodex, nachfolgend «Statuten Swissgrid»). Die letzte ehemalige ONE des Projekts GO! überführte ihre Anlagen im Jahr 2015 (vgl. Art. 22b Statuten Swissgrid).

32 Die EICom hat mit Verfügung 241-00001 (alt. 921-10-005) vom 11. November 2010 betreffend Definition und Abgrenzung des Übertragungsnetzes festgelegt, welche Leitungen und Nebenanlagen zum Übertragungsnetz gehören und damit auf die Gesuchstellerin zu überführen sind. In dieser Verfügung wurde unter anderem entschieden, dass Stichleitungen nicht zum Übertragungsnetz gehören und daher nicht auf die Gesuchstellerin zu überführen sind. Hingegen würden Stichleitungen, die nach einem Netzausbau Teil des vermaschten Übertragungsnetzes werden, ab diesem Zeitpunkt zum Übertragungsnetz gehören und seien auf die Gesuchstellerin zu überführen (Dispositivziffer 10). Die betreffende Verfügung wurde angefochten.

33 Das Bundesverwaltungsgericht hat in mehreren Urteilen vom Juli 2011 (Verfahren A- 8884/2010, A-95/2011, A-102/2011, A-119/2011, A-120/2011, A-124/2011, A-157/2011) diesbezügliche Beschwerden gutgeheissen und Ziffer 10 des Dispositivs der Verfügung der EICom 241-00001 vom 11. November 2010 aufgehoben. Stattdessen wurde festgestellt, dass Stichleitungen (mit oder ohne Versorgungscharakter) zum Übertragungsnetz gehören und in das Eigentum der Gesuchstellerin zu überführen sind (vgl. z.B. Urteil A-120/2011, Dispositivziffer 1 und 2).

34 Die EICom hat daraufhin mit Verfügung 25-00003 vom 15. August 2013 ihre Verfügung 241- 00001 vom 11. November 2010 teilweise in Wiedererwägung gezogen und unter anderem festgestellt, dass Stichleitungen (mit oder ohne Versorgungscharakter), die auf der Spannungsebene 220/380 kV betrieben werden, vorbehältlich Ziffer 2 des Dispositivs, zum Übertragungsnetz gehören und in das Eigentum der Gesuchstellerin zu überführen sind (Dispositivziffer 1), sowie dass Leitungen und Nebenanlagen beim Übergang vom Übertragungsnetz zu Kernkraftwerken, insbesondere Stichleitungen, nicht Gegenstand des Verfahrens sind. Der Verfahrensgegenstand wurde auf alle übrigen Stichleitungen eingeschränkt (Dispositivziffer 2).

35 Diese Wiedererwägung der Verfügung 241-00001 vom 11. November 2010 hat dazu geführt, dass sich weitere Übertragungsnetzanlagen nachträglich als zum Übertragungsnetz gehörend herausstellten. Die betreffenden Anlagen wurden im Rahmen des Projektes GO+.l zusammengefasst und ab 2014 in separaten Übertragungsprojekten auf die Gesuchstellerin übertragen (vgl. Art. 22a ff. Statuten Swissgrid).

36 Auf Gesuch der verschiedenen Sacheinlegerinnen aus dem Projekt GO+1 erliess die EICom jeweils nach Übertragung der Sacheinlagen («Asset Deal», vgl. Rz. 38) eine Verfügung, in welcher der regulatorische Wert der übertragenen Anlagen und/oder die nachdeklarierten Netzkosten der übertragenen Sacheinlagen festgelegt wurden (nachfolgend «Asset Deal-Verfügungen»; vgl. statt vieler Verfügung 25-00100 vom 11. September 2019 betreffend die Festlegung des Anlagenrestwerts der auf die Gesuchstellerin überführten Anlagen sowie der anrechenbaren Netzkosten).

37 In ihrer Verfügung 25-00003 vom 20. September 2012 legte die EICom den Bewertungsansatz fest, welcher zur Bestimmung der Anzahl Aktien an der Gesuchstellerin sowie des Umfangs der allfälligen zusätzlichen anderen Rechte, welche den Muttergesellschaften für die Transaktion zuzuweisen sind, massgeblich ist. Die exakte frankenmässige Höhe der anrechenbaren regulatorischen Kapitalkosten war nicht Gegenstand dieser Verfügung. Für den regulatorischen Wert der von der Gesuchstellerin übernommenen Anlagen wurde auf die Tarifverfügung 2012 sowie die früheren Tarifprüfungsverfahren verwiesen (Verfügung der EICom 25-00003 vom 20. September 2012, sog. «Bewertungsverfügung», Rz. 40). Einige ehemalige ONE erhoben gegen diese Verfügung Beschwerde. Mit Urteil A-5581/2012 vom 11. November 2013 hob das Bundesverwaltungsgericht die Verfügung teilweise auf und wies die Angelegenheit zur neuen Festsetzung des massgeblichen Werts für die Überführung des Übertragungsnetzes an die EICom zurück. Nach der Rückweisung an die EICom führte ein Teil der Parteien Gespräche darüber, wie der massgebliche Wert für die Überführung des Übertragungsnetzes in Übereinstimmung mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und den gesetzlichen Vorgaben festgelegt werden könnte. In der Folge wurde der EICom ein Vertrag zwischen der Gesuchstellerin und zahlreichen ehemaligen ONE betreffend Bewertungsmethode für Anlagen und Grundstücke des Übertragungsnetzes eingereicht. Die EICom verfügte daraufhin die Bewertungsmethode auf der Basis des von den ehemaligen ONE eingereichten Vertrags (Verfügung der EICom 25-00074 vom 20. Oktober 2016).

38 Die Gesuchstellerin hat aufgrund der Transaktionsvorgänge in den Jahren 2013 bis heute rund 17'000 Anlagendatensätze in ihr regulatorisches Anlagevermögen aufgenommen. Die Obernahme der Anlagen aus dem Projekt GO! erfolgte über den Kauf von Aktien der die Anlagen haltenden Unternehmen («Share Deal»; Art. 22 und 22b Statuten Swissgrid) und der anschliessenden Fusion dieser Unternehmen mit der Gesuchstellerin (vgl. statt vieler Schweizerisches Handelsamtsblatt [SHAB] vom 28. Juni 2013). Von den in das Projekt GO+! involvierten Unternehmen übernahm die Swissgrid die einzelnen Anlagen («Asset Deal»; Art. 22a ff. Statuten Swissgrid).

39 Den regulatorischen Wert der im Rahmen des Projekts GO! übertragenen Anlagen legt die EI- Com in den die ONE betreffenden Verfahren zur Berechnung der Deckungsdifferenzen der Jahre 2011 und 2012 fest. Zu berechnen sind im vorliegenden wie auch in den die ONE betreffenden Verfahren die Deckungsdifferenzen zwischen den in den Tarifverfügungen 2011 und 2012 gestützt auf das Basisjahr festgelegten anrechenbaren Kosten und den noch zu überprüfenden Ist-Kosten der Jahre 2011 und 2012. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens werden zur Ermittlung der Kapitalkosten jeweils die regulatorischen Restwerte per Ende Tarifjahr bestimmt.

40 Bevor die ehemaligen ONE ihre Anlagen Anfang 2013 bzw. Anfang 2015 (vgl. Rz. 31) auf die Gesuchstellerin überführten, deklarierten sie ihre Kosten bei der Gesuchstellerin, welche gestützt auf diese Kosten die Tarife festlegte. Die Verfahren zur Berechnung der Deckungsdifferenzen 2011 und 2012 betreffen die Phase vor der Übernahme des Übertragungsnetzes durch die Gesuchstellerin.

41 Die Gesuchstellerin sowie alle ehemaligen ONE, welche im Rahmen der Tarifverfügungen 2011 und/oder 2012 Kosten verfügt erhalten haben, sind Partei eines Deckungsdifferenzverfahrens

2011-2012, sofern sie ihre Anlagen nicht bereits vor der Überführung an die Gesuchstellerin einem anderen ehemaligen ONE übertragen haben.

42 Im Rahmen der Tarifprüfungsverfahren 2009-2012 wurden die Kosten gestützt auf das Basisjahrprinzip berechnet und verfügt (Tarifverfügungen 2009-2012). Die Korrektur der Differenz zwischen den auf das Basisjahr verfügten anrechenbaren Kosten dieser Jahre und den Ist- Kosten erfolgt über die Deckungsdifferenzen (Art. 19 Abs. 2 Stromur sowie Kapitel 12). Die Deckungsdifferenzen der Jahre 2009 und 2010 wurden bereits im Rahmen des Tarifprüfungsverfahrens 2012 berechnet (Tarifverfügung 2012).

43 Zur definitiven Bestimmung der anrechenbaren Kosten für die Tarife 2011 und 2012 sind entsprechend die Ist-Kosten 2011 und 2012 massgebend. Ziel des vorliegenden Verfahrens ist das Ersetzen der Planwerte 2011 und 2012 durch Ist-Werte 2011 und 2012. Zur Berechnung der Deckungsdifferenzen werden die für 2011 und 2012 verfügten Erlöse (Tarifverfügungen 2011 und 2012) den im Deckungsdifferenzverfahren ermittelten Ist-Kosten des jeweiligen Jahres gegenübergestellt. Die Überprüfung der Ist-Werte 2011 und 2012 und die Berechnung der Deckungsdifferenzen 2011 und 2012 erfolgt im vorliegenden Verfahren.

44 Nicht Gegenstand der Deckungsdifferenzverfahren 2011 und 2012 sind diejenigen Ist-Kosten 2011 und 2012, welche die EICom im Rahmen von Verfügungen betreffend Anlagen des Übertragungsnetzes, die ab 2014 mittels «Asset Deals» auf die Gesuchstellerin überführt wurden, bereits verfügt hat (vgl. Rz. 36). Im Rahmen dieser Verfügungen wurden sofern notwendig neben dem regulatorischen Wert auch die anrechenbaren Netzkosten des Übertragungsnetzes bis zum Übertragungszeitpunkt festgelegt. Diese Netzkosten wurden gestützt auf die Ist-Werte berechnet, so dass keine Deckungsdifferenzen anfallen.

4 Massgebliches Recht

45 Die vorliegende Verfügung berücksichtigt die aktuellste Rechtsprechung aller zu den Tarifprüfungsverfahren 2009-2012 des Übertragungsnetzes (Tarifverfügungen 2009-2012) als auch zum Verteilnetz ergangenen Verfügungen der EICom und Urteile der Gerichte. Berücksichtigt wird auch die aktuellste Praxis der EICom zum Stromversorgungsrecht.

46 Es kommen das Stromversorgungsgesetz in der Fassung vom 1. Juni 2019 und die Stromversorgungsverordnung in der Fassung vom 1. Januar 2021 zur Anwendung.

5 Ist-Werte

47 Die Tarifprüfungen des Übertragungsnetzes fanden jeweils nach dem Basisjahrprinzip statt. Dieses besagt, dass die für ein Tarifjahr anrechenbaren Kosten auf Basis des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres definiert werden. Abweichungen zwischen den anrechenbaren (Plan-)Werten des Basisjahres und den tatsächlich anrechenbaren (Ist-)Werten des Tarifjahres werden über die Deckungsdifferenzen ausgeglichen (vgl. statt vieler Verfügung der EICom 212- 00017 vom 12. Februar 2015, Rz. 39).

48 Die Berechnung der Deckungsdifferenzen für die entsprechenden Tarifjahre erfolgt auf dem Ist- Prinzip gemäss Weisung der EICom 2/2019 vom 5. März 2019 (verfügbar unter www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Weisungen > Weisungen 2019; vgl. Tarifverfügung 2012, Rz. 158 ff.). Folglich werden nicht mehr die Anlagenwerte des Basisjahres, sondern die effektiven Anlagenwerte des Tarifjahres und die gestützt darauf berechneten anrechenbaren Kapitalkosten überprüft. Dieses Vorgehen wurde vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Ur- teil A-2876/2010 vom 20. Juni 2013 gestützt (E. 5.1). Als Betriebskosten sind die im Tarifjahr effektiv angefallenen Kosten zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_969/2013,2C_985/2013 vom 19. September 2013, E. 7.5 e contrario; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-8632/2010 vom 19. September 2013, E.1.3; Tarifverfügung 2012, Rz. 66).

49 Zur definitiven Bestimmung der anrechenbaren Kosten für die Tarife 2011 und 2012 sind entsprechend die Ist-Kosten 2011 und 2012 massgebend. Ziel des vorliegenden Deckungsdifferenzverfahrens ist das Ersetzen der Planwerte 2011 und 2012 durch Ist-Werte 2011 und 2012. Die Überprüfung der Ist-Werte 2011 und 2012 und die Berechnung der Deckungsdifferenzen 2011 und 2012 erfolgt im vorliegenden Verfahren.

6 Betriebskosten

6.1 Allgemeines

50 Als Betriebskosten gelten gemäss Artikel 15 Absatz 2 StromVG die Kosten für Leistungen, welche mit dem Betrieb der Netze direkt zusammenhängen. Dazu zählen insbesondere die Kosten für den Unterhalt der Netze.

51 Betriebskosten sind im Übrigen nur anrechenbar, soweit sie für den sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzbetrieb notwendig sind (Art. 15 Abs. 1StromVG). Schliesslich sind Quersubventionierungen zwischen dem Netzbetrieb und den übrigen Tätigkeitsbereichen untersagt (Art. 10 Abs. 1StromVG). Auch Quersubventionierungen zwischen Übertragungs- und Verteilnetz sind untersagt. Das Übertragungsnetz musste nicht nur buchhalterisch (Art. 11 Abs. 1 StromVG), sondern auch rechtlich vom Verteilnetz entflochten werden (Art. 33 Abs. 1 StromVG).

52 Anrechenbare Betriebskosten nach der Stromversorgungsgesetzgebung sind nur die tatsächlichen Kosten (vgl. vorstehend Rz. 48). Gemäss Praxis der EICom stellen die Netto- Betriebskosten die anrechenbaren Betriebskosten dar, das heisst allfällige Erträge aus interner Verrechnung, sonstige betriebliche Erträge, aktivierte Eigenleistungen und ausserordentliche Erträge sind in Abzug zu bringen (Tarifverfügung 2012, Tabelle 1).

53 Durch einen Formelfehler im Register «Übersicht 2011-2012» wurden die Brutto-Betriebskosten aus dem Register «2-B 2011-2012» (Zellen D37 und K37) in die Übersicht übernommen. Für die geltend gemachten Betriebskosten stützt sich die EICom daher nicht auf die im Register «Übersicht 2011-2012» des Erhebungsbogens geltend gemachten Betriebskosten, sondern auf die Betriebskosten gemäss Register «2-B 2011-2012» (Zelle D37 abzüglich D16 für das Jahr 2011 bzw. Zelle K37 abzüglich K16 für das Jahr 2012) des Erhebungsbogens.

6.2 Zusammensetzung der Betriebskosten der Gesuchstellerin

54 Die Gesuchstellerin macht anrechenbare Betriebskosten geltend, welche die an die ehemaligen ONE für die Jahre 2011 und 2012 ausbezahlten Netznutzungsentgelte enthalten. Sie führt aus, dass die Betriebs- und Kapitalkosten der ehemaligen UNE in den Jahren 2011 und 2012 Betriebskosten der Gesuchstellerin darstellten. Diese Kosten seien Teil des Beschaffungsaufwands der Gesuchstellerin. Würden im Erhebungsbogen des vorliegenden Verfahrens ausschliesslich die Betriebskosten der Gesuchstellerin dargestellt, würden fiktive Deckungsdifferenzen entstehen, welche mit den bei der Gesuchstellerin tatsächlich entstandenen Deckungsdifferenzen nichts mehr gemein hätten (act. 53, Brief, Ziff. 4).

55 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Berechnung der Deckungsdifferenzen der Jahre 2011 und 2012. Für die Berechnung der Deckungsdifferenzen sind die Ist-Erlöse den Ist- Kosten gegenüber zu stellen. Die anrechenbaren Betriebs- und Kapitalkosten der ehemaligen ONE bilden zusammen mit den Betriebs- und Kapitalkosten der Gesuchstellerin die anrechenbaren Kosten für die Netznutzung der Netzebene 1. Auf Basis dieser Kosten legte die Gesuchstellerin die Netznutzungstarife der Netzebene 1fest (Tarifverfügung 2011, Tabelle 8 und Rz. 179, Tarifverfügung 2012, Tabelle 8 und Rz. 266). Die mit diesen Netznutzungstarifen generierten Einnahmen bilden eine Erlösposition, welche nicht separat den Betriebs- und Kapitalkosten der ehemaligen ONE und derjenigen der Gesuchstellerin zugeordnet werden können. Um die Deckungsdifferenzen 2011 und 2012 korrekt berechnen zu können, werden die anrechenbaren Kosten der ONE, wie von der Gesuchstellerin beantragt, vorliegend als Betriebskosten der Gesuchstellerin berücksichtigt. Die Darstellung der Betriebskosten weicht daher für die Gesuchstellerin von derjenigen in den Tarifverfügungen 2011 und 2012 ab. In den Tarifverfügungen 2011 und 2012 wurden als Betriebskosten der Gesuchstellerin nur die unmittelbar bei der Gesuchstellerin entstandenen Betriebskosten betrachtet (act. 11, Anhang 1; act. 24, Anhang «Individuelle Anpassungen»).

56 Die anrechenbaren Ist-Betriebskosten der Gesuchstellerin setzen sich folglich aus den effektiv an die ehemaligen ONE ausbezahlten Netznutzungsentgelten, welche teilweise von den in den Tarifverfügungen 2011 und 2012 verfügten anrechenbaren Kosten abweichen (ausführlich dazu Rz. 62 und 67), und den tatsächlich bei der Gesuchstellerin direkt angefallenen Betriebskosten zusammen. Letztere hat die Gesuchstellerin auf Ersuchen der EICom separat ausgewiesen (act. 50 und 53, Erhebungsbogen, Register «2-B 2011-2012 fiktiv»).

6.3 Von den Betriebskosten abzuziehende Erlöse

57 Für die Berechnung der anrechenbaren Netto-Betriebskosten sind allfällige Erträge aus interner Verrechnung, sonstige betriebliche Erträge, aktivierte Eigenleistungen und ausserordentliche Erträge von den Betriebskosten in Abzug zu bringen (vgl. Rz. 52).

58 Gemäss StromVG darf das Netznutzungsentgelt die anrechenbaren Kosten nicht übersteigen (Art. 14 Abs. 1 StromVG). Ein Netzbetreiber kann grundsätzlich mit der Infrastruktur des Netzes und seinen Mitarbeitern auch weitere Arbeiten/Dienstleitungen/Services ausführen oder seine Infrastruktur Dritten zur Verfügung stellen. Handelt es sich um Leistungen, die nicht zu den Aufgaben des Netzbetreibers im Sinne von Artikel 8 StromVG zählen, liegen keine anrechenbaren Kosten vor, die über das Netznutzungsentgelt eingefordert werden dürfen. Ein allenfalls mit solchen Leistungen erwirtschafteter zusätzlicher Gewinn muss folglich von den anrechenbaren Kosten im Netz subtrahiert werden. Aus diesem Grund werden bei den ONE die sonstigen betrieblichen Erträge von den Betriebskosten abgezogen.

59 Die Gesuchstellerin weist sonstige betriebliche Erträge aus, welche aus anteiligen ITC/LTC- Erlösen abzüglich Aufsichtsabgabe EICom, anteiligen Auktionserlösen sowie der Verrechnung mit ITC-Mindererlösen bestehen (act. 85, Erhebungsbogen, Register «2-B 2011-2012», Zellen D15, F15, K15 und M15). Diese Erlöse stehen in direktem Zusammenhang mit den Aufgaben der Gesuchstellerin als Betreiberin der Netzebene 1 und sind gestützt auf gesetzliche Vorgaben zur Verminderung der den Endverbrauchern in Rechnung zu stellenden Netznutzungsentgelten zu verwenden (Art. 17 Abs. 5 Bst. c StromVG; Art. 14 Abs. 2 und 3 StromVV). Sie wurden daher in den Tarifverfügungen 2011 und 2012 nicht bei den Betriebskosten, sondern bei den insgesamt anrechenbaren Betriebs- und Kapitalkosten in Abzug gebracht (Tarifverfügung 2011, Rz. 179; Tarifverfügung 2012, Rz. 266). Vorliegend werden diese Erlöse daher ebenfalls nicht bereits bei den Betriebskosten in Abzug gebracht und fliessen bei der Berechnung der Deckungsdifferenzen 2011 (vgl. Rz. 168 und Tabelle 13) und bei der Berechnung der Deckungs- differenzen 2012 (vgl. Rz. 183 und Tabelle 14) unter der Bezeichnung «weitere netzseitige Erträge» in die anrechenbaren Erträge UN mit ein.

60 Die aktivierten Eigenleistungen hingegen sind auch bei der Gesuchstellerin von den Betriebskosten in Abzug zu bringen. Erträge aus interner Verrechnung sowie ausserordentliche Erträge weist sie keine aus (vgl. Rz. 53).

6.4 Betriebskosten des Tarifjahres 2011

61 Die Gesuchstellerin macht für das Tarifjahr 2011 Betriebskosten von — Franken, bestehend aus den Netznutzungskosten der UNE und eigenen Betriebskosten, geltend (act. 84, Stellungnahme, Rz. 3 f.). Im ergänzten Erhebungsbogen wurden die geltend gemachten Betriebskosten nicht angepasst. Das Register «2-B 2011-2012» wurde nicht mehr eingereicht (act. 85).

62 Als Ist-Betriebskosten anrechenbar sind die den ONE für das Tarifjahr 2011 gestützt auf die Tarifverfügung 2011 ausbezahlten Netznutzungskosten. Diese weichen teilweise von den verfügten anrechenbaren Kosten pro ONE ab. Gemäss Tarifverfügung 2011 betrugen die anrechenbaren Netzkosten der ONE — Franken (Tarifverfügung 2011, Tabelle 8, Total abzüglich Kosten der Gesuchstellerin). An die ONE effektiv ausbezahlt hat die Gesuchstellerin einen Betrag von — Franken (vgl. Tabelle A, act. 77). Damit hat sie insgesamt - Franken weniger an die ONE ausbezahlt, als anrechenbare Kosten verfügt wurden. Es sind ihr folglich weniger Kosten entstanden. Die Basis für die Bestimmung der durch die aus den Netznutzungskosten der ONE bestehenden Betriebskosten bildet somit der ausbezahlte Betrag in Höhe von — Franken (vgl. auch nachfolgend Rz. 64). Gegenüber dem von der Gesuchstellerin in den Bemerkungen zu den Betriebskosten im Erhebungsbogen ausgewiesenen Positionen «ONE Betriebskosten» von — Franken und «ONE Netzkapitalkosten» von — Franken sowie dem daraus folgenden Total von — Franken (act. 53, Register «2-B 2011-2012», Bemerkungen) führte dies im Verfügungsentwurf vom 20. November 2020 zu einer Korrektur von - Franken (vgl. weiter unten, Tabelle 1).

Tabelle A Effektive Zahlungen der Gesuchstellerin an die ONE im Jahr 2011

63 Zudem sind die Netto-Betriebskosten der Gesuchstellerin zu berücksichtigen. Die Gesuchstellerin macht für das Tarifjahr 2011 eigene Netto-Betriebskosten von - Franken geltend (act. 85, Erhebungsbogen, Register «2-B 2011-2012 fiktiv», Zelle D37 abzüglich Zelle D16). Die geltend gemachten Ist-Betriebskosten für das Tarifjahr 2011 haben sich e enüber den ursprünglich in der Tarifverfügung 2011 verfügten Plan-Betriebskosten um l"Franken erhöht. Die Erhöhung der Betriebskosten ist auch im Geschäftsbericht 2011 ersichtlich und steht im Zusammenhang mit den Anstrengungen im Hinblick auf die damals bevorstehende Netzübernahme (act. 49, Beilage «Geschäftsbericht 2011 », Seiten 30 und 31). Die anrechenbaren Netto-Betriebskosten der Gesuchstellerin per 31. Dezember 2011 betragen somit - Franken. Die eingereichten aktivierten Eigenleistungen in der Höhe von - Franken wurden in Abzug gebracht (vgl. Tabelle 1, Spalte 9). Durch den Abzug der aktivierten Eigenleistungen wird der Formelfehler (vgl. Rz. 53) berücksichtigt.

64 Die anrechenbaren Betriebskosten der Gesuchstellerin wurden im Verfügungsentwurf vom 20. November 2020 aufgrund des Formelfehlers um - Franken (vgl. Rz. 63 und Tabelle 1, Spalte 9) sowie um - Franken reduziert (vgl. Rz. 62 und Tabelle 1, Spalte 10) und betragen per 31. Dezember 2011 somit insgesamt - Franken (Tabelle 1, Spalte 11).

65 Die Gesuchstellerin ist mit der von der EICom vorgenommenen Berechnung der Betriebskosten für das Jahr 2011 einverstanden (act. 84). Zur besseren Nachvollziehbarkeit der Betriebskosten werden in Tabelle 1 die Anpassungen gegenüber dem letzten für die Betriebskosten relevanten Erhebungsbogen (act. 53) gezeigt. Eingereichter Matedal-und Eingeekhter Eingereichter 2011 Warenaufwand Auhvend aus Aufwand Abgeben Eingezeichtet Eingereichte i Tomlbel EICom Abzüglich Totd sowie Eingereichter rotem" und Leistungen sonstiger ausserordentliche Eingereichte eingereichte eingereichte anraehanbero Fremdleitungen Peroonalaufwand Verrechnung 'an Gemeinwosan Aufwand Aufwende Steuorn Behiebskoslen wertere Erbe. Korrekt., EICom Bebisbskosten Swasgrd

Tabelle 1 Anrechenbare Betriebskosten für das Tarifjahr 2011

14142

6.5 Betriebskosten des Tarifjahres 2012

66 Die Gesuchstellerin macht für das Tarifjahr 2012 Betriebskosten von - Franken, be stehend aus den Netznutzungskosten der UNE und eigenen Betriebskosten, geltend (act. 84, Stellungnahme, Rz. 3 f.). Im ergänzten Erhebungsbogen wurden die geltend gemachten Betriebskosten nicht angepasst. Das Register «2-B 2011-2012» wurde nicht mehr eingereicht (act. 85).

67 Als Ist-Betriebskosten anrechenbar sind die den ONE für das Tarifjahr 2012 gestützt auf die Tarifverfügung 2012 ausbezahlten Netznutzungskosten. Diese weichen teilweise von den verfügten anrechenbaren Kosten pro ONE ab. Gemäss Tarifverfügung 2012 betrugen die anrechenbaren Netzkosten der ONE - Franken (Tarifverfügung 2012, Tabelle 8, Total abzüglich Kosten der Gesuchstellerin). An die ONE effektiv ausbezahlt hat die Gesuchstellerin einen Betrag von - Franken (vgl. Tabelle B, act. 77). Damit hat sie insgesamt _ Franken weniger an die ONE ausbezahlt, als anrechenbare Kosten verfügt wurden. Es sind ihr folglich weniger Kosten entstanden. Die Basis für die Bestimmung der durch die aus den Netznutzungskosten der ONE bestehenden Betriebskosten bildet somit der ausbezahlte Betrag in Höhe von - Franken (vgl. auch nachfolgend Rz. 69). Gegenüber dem von der Gesuchstellerin in den Bemerkungen zu den Betriebskosten im Erhebungsbogen ausgewiesenen Positionen «ONE Betriebskosten» von - Franken und «ONE Netzkapitalkosten» von - Franken sowie dem daraus folgenden Total von - Franken (act. 53, Register «2-B 2011-2012», Bemerkungen) führte dies im Verfügungsentwurf vom 20. November 2020 zu einer Korrektur von - Franken (vgl. weiter unten, Tabelle 2).

Tabelle B Effektive Zahlungen der Gesuchstellerin an die ONE im Jahr 2012

68 Zudem sind die Netto-Betriebskosten der Gesuchstellerin zu berücksichtigen. Die Gesuchstellerin macht für das Tarifjahr 2012 eigene Netto-Betriebskosten von - Franken geltend

(act. 85, Erhebungsbogen, Register «2-B 2011-2012 fiktiv», Zelle K37 abzüglich Zelle K16). Die geltend gemachten Ist-Betriebskosten für das Tarifjahr 2012 haben sich gegenüber den ursprünglich in der Tarifverfügung 2012 verfügten Plan-Betriebskosten um — Franken erhöht. Die Erhöhung der Betriebskosten ist auch im Geschäftsbericht 2012 ersichtlich und steht primär im Zusammenhang mit dem personellen Aufbau des Bereichs «Asset Management und Service», der ab 2013 für das Übertragungsnetz in der Verantwortung steht (act. 49, Beilage «Geschäftsbericht 2012», Seite 31). Die anrechenbaren Netto-Betriebskosten per 31. Dezember 2012 betragen somit — Franken. Die eingereichten aktivierten Eigenleistungen in der Höhe von — Franken wurden in Abzug gebracht (vgl. Tabelle 2, Spalte 9). Durch den Abzug der aktivierten Eigenleistungen wird der Formelfehler (vgl. Rz. 53) berücksichtigt.

69 Die anrechenbaren Betriebskosten der Gesuchstellerin werden im Verfügungsentwurf vom 20. November 2020 aufgrund des Formelfehlers um — Franken (vgl. Rz. 68 und Tabelle 2, Spalte 9) sowie um — Franken reduziert (vgl. Rz. 67 und Tabelle 2, Spalte 10) und betragen per 31. Dezember 2012 somit insgesamt — Franken (vgl. Tabelle 2, Spalte 11).

70 Die Gesuchstellerin ist mit der von der EICom vorgenommenen Berechnung der Betriebskosten für das Jahr 2012 einverstanden (act. 84). Zur besseren Nachvollziehbarkeit der Betriebskosten werden in Tabelle 2 die Anpassungen gegenüber dem letzten für die Betriebskosten relevanten Erhebungsbogen (act. 53) gezeigt. 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 Eingenkhter IA,bdtl, und Eingerekhbf EfngerekMef . 2012 Wmenaufwand AuMwnd us Aufwand Abgaben EhpefekhMr EkgerelchG Total bei EICom Abzüghch Tulel ~. toteie Eingerekhttt lnternen und Laklurigen wmtlgw ausamnNnOcha Eingenkhb aingenkhb ekgankhb annacbenhen Fnmäektu n Pemonalaulwand v«Féenuma anoemefnweean Aufwaod AuhMnde gYmm Baedebdoabn weiVwEddae KornhturElCom Betriahehoeten

Tabelle 2 Anrechenbare Betriebskosten für das Tarifjahr 2012

7 Anlagenwerte

7.1 Aufteilung der Anschaffungs- und Herstellkosten (AHK) auf Tarifsparten

71 Die Netznutzungstarife müssen die von den Endverbrauchern verursachten Kosten widerspiegeln (Art. 14 Abs. 3 Bst. a StromVG). Deckungsdifferenzen sind daher pro Tarifsparte zu berechnen, damit die jeweiligen Endverbraucher die von ihnen in den Vorperioden verursachten Über- oder Unterdeckungen über die laufenden Tarife tragen. Zur Berechnung der Deckungsdifferenzen je Tarifsparte sind die Ist-Kosten den Ist-Erlösen der jeweiligen Tarifsparte gegenüberzustellen. Eine Tarifsparte umfasst das Total der Kosten, welche massgebend für die Bestimmung der entsprechenden Tarife sind, unabhängig davon, ob die Kosten einer Tarifsparte auf einen oder mehrere Tarife aufgeteilt werden (Verfügung der EICom 25-00070 vom 12. Dezember 2019, Rz. 261). Bei den verbleibenden anrechenbaren Kosten gemäss Artikel 15 Absatz 3 StromVV handelt es sich um Netznutzungskosten im engeren Sinne, welche eine Tarifsparte bilden und auf drei Tarife aufgeteilt werden (Arbeitstarif, Leistungstarif und Grundtarif pro gewichteter Ausspeispunkt, Art. 15 Abs. 3 Bst. a—c StromVV). Für die Berechnung der Deckungsdifferenzen 2011 und 2012 sind die Kosten und Erlöse der Tarifsparte Netznutzung relevant.

72 Die Gesuchstellerin macht für die Tarifjahre 2011 und 2012 ausschliesslich Geschäftsausstattung, Mobiliar, Hardware und Software als Anlagevermögen geltend. Diese Anlagen können für verschiedene Zwecke eingesetzt werden. Die Gesuchstellerin schlüsselt daher die Anlagenwerte der einzelnen Anlagen auf die Tarifsparten. Für die Verteilung des Anlagevermögens würden identische Schlüssel angewendet, wie sie auch bei der Zuordnung der Betriebskosten zur Anwendung gelangen. Der Verteilschlüssel werde jährlich aktualisiert, um die verursachergerechte Kostenallokation auf die Tarifsparten zu erreichen. Als Folge daraus resultiere für die Tarifsparte Netznutzung für die Jahre 2011 und 2012 unterschiedliche AHK. Die historischen AHK einer Anlage über alle Segmente hinweg betrachtet würden sich jedoch nicht verändern (act. 54, Antwort 2).

73 Das FS EICom hielt in seinem Verfügungsentwurf vom 20. November 2020 fest, massgebend für die Bestimmung des einer Tarifsparte zuzuordnenden Anteils einer Anlage sei der Masterschlüssel des Jahres der Inbetriebnahme der jeweiligen Anlage. Es würde jedoch einen unverhältnismässigen Aufwand für die Gesuchstellerin bedeuten, wenn sie ihre Anlagen nachträglich gemäss den Masterschlüsseln der Inbetriebnahmejahre zuordnen müsste. Aus diesem Grund hat das FS EICom im Verfügungsentwurf die Anlagenrestwerte per Ende 2010 gemäss Tarifverfügung 2012 als Basis für die weiteren Abschreibungen für die Jahre 2011 und 2012 verwendet. Mit diesem Vorgehen werde sichergestellt, dass die Anlagen linear ab Anlagenrestwert per Ende 2010 abgeschrieben würden (act. 78).

74 In ihrer Stellungnahme zum Verfügungsentwurf vom 20. November 2020 weist die Gesuchstellerin darauf hin, dass sich die historischen AHK einer Anlage über alle Tarifsparten hinweg betrachtet nicht verändern würden. Die Veränderungen, welche die EICom festgestellt habe, begründeten sich dadurch, dass im vorliegenden Verfahren nur die Deckungsdifferenzen der Tarifsparte Netznutzung für die Jahre 2011 und 2012 ermittelt würden und folglich auch nur die der Sparte Netznutzung zugewiesenen, anteiligen Anlagenwerte der Gesuchstellerin im Erhebungsbogen deklariert wurden. In Abhängigkeit des jährlich aktualisierten Verteilschlüssels der Kostenrechnung könnten sich die AHK einer Anlage innerhalb einer Tarifsparte von Jahr zu Jahr verändern. Auf Stufe «Gesamtanlage» würden die einzelnen Anlagen aber mit dem gleichen Betrag abgeschrieben und somit auch das Erfordernis resultierend aus Artikel 13 Absatz 2 Stromur erfüllen, wonach bei allen Anlagen eine lineare Abschreibung zu erfolgen hat (act. 84, Rz. 6). Die Gesuchstellerin reichte mit ihrer Stellungnahme einen ergänzten Erhebungsbogen ein, in welchem die Abschreibungen auf der Gesamtanlage ersichtlich sind (act. 85, Erhebungsbogen).

75 Gemäss Artikel 13 Absatz 2 Stromur berechnen sich die jährlichen kalkulatorischen Abschreibungen aufgrund der AHK der Anlagen bei linearer Abschreibung über eine festgelegte Nutzungsdauer auf den Restwert Null. Eine jedes Jahr von neuem vorgenommene Zuordnung sämtlicher Anlagen auf die verschiedenen Tarifsparten ist nicht mit Artikel 13 Absatz 2 Stromur vereinbar, weil sich der Anteil einer der Tarifsparte Netznutzung (oder einer anderen Tarifsparte) zugeordneten Anlage über die Jahre verändert, was — bezogen auf die Tarifsparte Netznutzung — zu einer nicht linearen Abschreibung dieser Anlagen führt. Zudem stellt ein solches Vorgehen mit Bezug auf die Tarifsparte Netznutzung eine jährliche Neubewertung der Anlagen dar.

76 Basiert die Bestimmung der anrechenbaren Kapitalkosten für das Netz auf dem Wert der Anlage — d.h. der Anlagenwert selber wird gemäss seiner anteiligen Verwendung in zwei oder mehr unterschiedliche regulatorische Anlagegitter geschlüsselt, bevor die regulatorischen Kosten auf jedem Anlagegitter separat bestimmt werden — dann ist die Schlüsselung der Anlage bei der ersten Erfassung im regulatorischen Anlagegitter vorzunehmen und diese stetig weiterzuführen (Fall 1).

77 Führt ein Netzbetreiber das Inventar für den Netzbereich und die anderen Bereiche als ein einziges Anlagegitter, dann erfolgt die Bestimmung der anrechenbaren Kapitalkosten einer Tarifsparte entweder als Schlüsselung der Gesamtkosten auf die verschiedenen Tarifsparten oder in Form einer Schlüsselung des von einer Tarifsparte im entsprechenden Tarifjahr genutzten Anteils einer Anlage auf diese Tarifsparte, wobei die anrechenbaren Kosten gestützt auf die antei- ligen Anlagenwerte berechnet werden (Fall 2). Der Schlüssel für diese Verteilung ist stetig zu verwenden.

78 In beiden Fällen gilt die Vorgabe der Stetigkeit in der Bewertung der Anlagen und in der Anwendung der Schlüssel. D.h. die einmal erfassten Anlagewerte (im Fall 1 [Rz. 76] als geschlüsselte Werte, in Fall 2 [Rz. 77] als vollständige Werte) dürfen nicht jährlich verändert werden.

79 Die Gesuchstellerin schlüsselt die Anlagenwerte der einzelnen Anlagen auf die Tarifsparten, wobei die AHK jährlich neu verteilt werden (vgl. Rz. 72). Die Gesuchstellerin berechnet die anrechenbaren Kapitalkosten folglich auf den ersten Blick wie in Fall 1 beschrieben (vgl. Rz. 76). Die Gesuchstellerin führt aber nicht mehrere separate Anlagegitter für die unterschiedlichen Tarifsparten, sondern ein einziges, welches sich in seiner Gesamtbewertung nicht verändert. Damit geht die Gesuchstellerin gemäss Fall 2 vor. Dadurch verteilt sie de facto die Kosten, welche sich aus den anteilig geschlüsselten Anlagen ergeben. Die Gesuchstellerin weist in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass sie die jährlich neu vorgenommene (verursachergerechte) Schlüsselung der AHK anlässlich der Vorort-Prüfung zur Systemprüfung transparent dargelegt und die EICom vorgenannte Vorgehensweise nicht beanstandet habe (act. 84, Rz. 11). Die EICom hat im Rahmen der Systemprüfung (Verfahren 25-00070) das vollständige Anlagegitter der Gesuchstellerin vorgelegt erhalten und überprüft, wie die Kosten den einzelnen Tarifsparten zugeordnet werden. Die Gesuchstellerin erreicht im konkreten Fall mit der Aufteilung der Anlagenwerte auf die Tarifsparten in Bezug auf die anrechenbaren Kosten dasselbe Resultat wie mit einer Aufteilung der auf der Gesamtanlage berechneten Kosten auf die Tarifsparten. Es ist vorliegend folglich keine Korrektur vorzunehmen.

7.1.1 Nutzungsdauern

80 Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a StromVG legt fest, dass die kalkulatorischen Abschreibungen als Kapitalkosten anrechenbar sind. Nach Artikel 13 Absatz 1 Stromur legen die Netzbetreiber in transparenten und diskriminierungsfreien Richtlinien für die verschiedenen Anlagen und Anlageteile einheitliche und sachgerechte Nutzungsdauern fest.

81 Die Pöyry Energy AG wurde von der Betriebsdirektorenkonferenz beauftragt, das schweizerische Übertragungsnetz per 31.12.2005 zu bewerten. Im von der Pöyry Energy AG verfassten Schlussbericht wurden unter anderem auch Nutzungsdauern für die Übertragungsnetzanlagen festgelegt (Pöyry-Schlussbericht vom 12. Februar 2007, nachfolgend «Pöyry-Schlussbericht», S. 15; act. 71).

82 Die Nutzungsdauern gemäss Pöyry-Schlussbericht werden von der EICom als sachgerechte Nutzungsdauern erachtet und dienen daher als Grundlage für die Nutzungsdauern der Übertragungsnetzanlagen (act. 48, Wegleitung Ziff. 2.2). In den bisherigen Verfahren akzeptierte die EICom Nutzungsdauern, welche im Bereich +/- 5 Jahre der Nutzungsdauern gemäss Pöyry lagen.

83 Die Gesuchstellerin macht ausschliesslich Geschäftsausstattung, Mobiliar, Hardware und Software geltend. Der Pöyry-Schlussbericht äussert sich nur zu Nutzungsdauern bei Übertragungsnetzanlagen und kommt vorliegend daher nicht zur Anwendung. Im vorliegenden Fall stützt sich die EICom bei der Überprüfung der Nutzungsdauern auf das KRSV (Kostenrechnungsschema für Verteilnetzbetreiber, Ausgabe 2012, act. 76).

84 Die Gesuchstellerin überprüft die Nutzungsdauern der in der Anlagebuchhaltung geführten Anlagen jährlich. Sofern erforderlich werden die Nutzungsdauern angepasst. So wurde zum Beispiel die Nutzungsdauer einer Anlage an die aktualisierte, vertragliche Laufzeit des Mietvertrages angepasst. In anderen Fällen wurden Nutzungsdauern von Anlagen an die (Rest-

)Nutzungsdauern anderer Anlagen angepasst, weil diese Anlagen wirtschaftlich zueinander gehören und somit denselben Lebenszyklus aufweisen (act. 53, Antwort 3).

85 Gemäss Artikel 13 Absatz 2 StromVV berechnen sich die jährlichen kalkulatorischen Abschreibungen aufgrund der AHK der Anlagen bei linearer Abschreibung über eine festgelegte Nutzungsdauer auf den Restwert Null. Die Anpassung der Nutzungsdauern führt zu einer nichtlinearen Abschreibung, was grundsätzlich nicht mit Artikel 13 Absatz 2 StromVV vereinbar ist. Unter Betrachtung des Grundsatzes der Bewertungsstetigkeit ist eine Änderung der Nutzungsdauer nur bei begründeten Ausnahmefällen möglich. Die von der Gesuchstellerin eingebrachten Gründe bilden im konkreten Fall solche Ausnahmen. Die Anlagenrestwerte per 31. Dezember 2010 wurden daher ausgehend von den eingereichten Nutzungsdauern über die Restnutzungsdauern abgeschrieben.

7.2 Historische Bewertung

7.2.1 Grundsätze

86 Nach Artikel 15 Absatz 3 StromVG müssen die Kapitalkosten auf der Basis der ursprünglichen Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten der bestehenden Anlagen ermittelt werden. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 3. Juli 2012 festgehalten, dass die Stromversorgungsgesetzgebung in Artikel 15 Absatz 3 StromVG primär auf die effektiven historischen Anschaffungs- und Herstellkosten abstellt. Gemäss Bundesgericht stellt die synthetische Bewertungsmethode nach Artikel 13 Absatz 4 StromVV eine Ausnahmemethode dar, die zur Anwendung kommt, wenn die ursprünglichen Kosten nicht zuverlässig ermittelt werden können (BGE 138 II 465, E. 6.2 f.).

87 Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Folge wiederholt festgehalten, dass mit der synthetischen Methode nicht bloss Lücken innerhalb einer Anlage geschlossen werden können (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2786/2010 vom 10. Juli 2013, E. 4.2.3). Die synthetische Methode ermittelt immer den gesamten Anlagenwert. Einzelne Kostenelemente, z.B. die Projektkosten oder nicht aktivierte Eigenleistungen, werden demnach nicht getrennt von der übrigen Anlage bewertet. In einem späteren Urteil präzisierte das Bundesverwaltungsgericht, dass einzelne Leitungsabschnitte im Rahmen der Bewertung nach Möglichkeit klar zu unterteilen und voneinander abzugrenzen sind. Sofern die betreffenden Abschnitte ohne Einschränkung getrennt bewertet werden können, sind sie diesbezüglich als einzelne Anlagen zu betrachten und es sind grundsätzlich so viele Leitungsabschnitte wie möglich historisch zu bewerten (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-8638/2010 vom 15. Mai 2014, E. 5.3.4).

88 Die EICom hat daher in der vorliegenden Prüfung die Anlagegitter dahingehend untersucht, ob nicht nur einzelne Anlageteile historisch oder synthetisch bewertet wurden, sondern immer die gesamte Anlage.

89 Für die Ermittlung der ursprünglichen Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten ist soweit möglich auf die damaligen tatsächlichen Kosten abzustellen. Artikel 13 Absatz 2 StromVV präzisiert denn auch, als Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten gälten nur die Baukosten der betreffenden Anlage. Damit wollte der Verordnungsgeber sicherstellen, dass der bei einer Handänderung bezahlte Preis keine Relevanz für die Bestimmung der Kapitalkosten hat. Mit den «ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellkosten» sind diejenigen Kosten gemeint, welche im Zusammenhang mit der anfänglichen Errichtung der Anlagen aufgewendet wurden, und nicht die von einem späteren Käufer bezahlten Kaufpreise (BGE 140 II 415, E. 5.5.3 und 5.9). Alle Anlagenwerte sind daher von allfälligen Kaufpreisen zu bereinigen und es sind die ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellkosten gemäss Artikel 15 StromVG einzusetzen, auch wenn es sich dabei um konzerninterne Netzkäufe und Netzüberlassungen durch die Muttergesellschaft an die Tochtergesellschaft handelte (vgl. statt vieler Verfügung der EICom 25-00100 vom 11. September 2019, Rz. 47).

7.3 Anlagen im Bau

90 Kosten für lediglich geplante Anlagen sind nicht als Anlagen im Bau anrechenbar (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2876/2010 vom 20. Juni 2013, E. 6.4). Die eingereichten Anlagenwerte dürfen daher keine solchen Positionen enthalten.

91 Die Werte der Anlagen im Bau belaufen sich im Jahr 2011 auf - Franken und im Jahr 2012 auf - Franken. Aufgrund des hohen Anteils der Anlagen im Bau im Anlagengitter erkundigte sich die EICom bei der Gesuchstellerin, worum es sich bei diesen Positionen handle (act. 60). Gemäss Gesuchstellerin handelt es sich um Investitionen in diverse Infrastruktur-, IT- und Branchen-Projekte. Die höchsten Investitionskosten verzeichneten die Projekte im Zusammenhang mit der damals bevorstehenden Netzübernahme (Projekt GO!) sowie das Projekt OPERA für die Entwicklung eines Netzleitsystems zur laufenden Oberwachung des Netzes und direkten Steuerung der Schaltanlagen aus den Swissgrid Kontrollzentren als Basis für die Netzbetriebsführung (act. 61, Antwort 2a).

92 Die Werte der Anlagen im Bau werden in dieser Höhe akzeptiert.

7.4 Grundstücke

93 Bei der synthetischen Bewertung handelt es sich um eine Ausnahmemethode, die nur dann angewendet werden kann, wenn sich die ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten nicht mehr nachweisen lassen (vgl. Rz. 86).

94 Gemäss Artikel 216 Absatz 1 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 30. März 1911 (Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR], SR 220) bedarf der Vertrag über den Erwerb eines Grundstücks der öffentlichen Beurkundung. Ein wesentlicher Punkt dieses Vertrages ist der Kaufpreis. Um ein Grundstück zu Eigentum zu erwerben, muss der Erwerb ins Grundbuch eingetragen werden (Art. 656 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]). Dabei dient der Kaufvertrag als Beleg für das Grundbuch (Art. 948 Abs. 2 ZGB). Die Belege sind gemäss Artikel 37 Absatz 2 der Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV; SR 211.432.1) unbefristet aufzubewahren. Zumindest Kopien des Kaufvertrages sind daher beim Grundbuchamt erhältlich zu machen. Grundstücke sind daher grundsätzlich nicht synthetisch zu bewerten oder unter Verwendung von Verkehrswerten zu bewerten (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A- 2654/2009, E. 8.6.2, Verfügung der EICom 25-00100 vom 11. September 2019, Rz. 54 f.).

95 Die Gesuchstellerin weist keine Grundstücke aus.

7.5 Zahlungen Dritter

96 Bei Anlagen, welche ganz oder teilweise von Dritten bezahlt wurden, ist eine entsprechende Bereinigung vorzunehmen. Die betroffenen Werte sind vorzugsweise nach der Bruttomethode jeweils positiv (für den Anlagenwert) oder negativ (für den entsprechenden Fremdanteil) auszuweisen. Durch Dritte finanzierte Anlagen dürfen nicht dem regulatorischen Anlagenwert zugerechnet werden.

97 Die Gesuchstellerin macht für die Tarifjahre 2011 und 2012 ausschliesslich Geschäftsausstattung, Mobiliar, Hardware und Software als Anlagevermögen geltend. Die Gesuchstellerin bestätigt, dass für diese Anlagen keine Zahlungen von Dritten erfolgt sind (act. 49, Fragebogen Antwort 8 sowie act. 94, Rz. 2).

7.5.1 Historische Bewertung der Anlagen per 31. Dezember 2011

98 Mit Schreiben vom 21. Dezember 2020 macht die Gesuchstellerin historische Anlagenrestwerte per 31. Dezember 2011 in der Höhe von insgesamt - Franken geltend (act. 84, Stellungnahme, Tabelle 3).

99 Die geltend gemachten Anlagenrestwerte per 31. Dezember 2011 werden in dieser Höhe akzeptiert (vgl. Tabelle 3, Spalte 13).

7.5.2 Historische Bewertung der Anlagen per 31. Dezember 2012

100 Mit Schreiben vom 21. Dezember 2020 macht die Gesuchstellerin historische Anlagenrestwerte per 31. Dezember 2012 in der Höhe von insgesamt - Franken geltend (act. 84, Stellungnahme, Tabelle 4).

101 Die geltend gemachten Anlagenrestwerte per 31. Dezember 2012 werden in dieser Höhe akzeptiert (vgl. Tabelle 4, Spalte 13).

7.6 Synthetische Bewertung

7.6.1 Grundsätze

102 Gemäss Artikel 13 Absatz 4 Stromur sind die eingesetzten Wiederbeschaffungspreise transparent mit sachgerechten, offiziell ausgewiesenen Preisindizes auf den Anschaffungs- und Herstellzeitpunkt zurückzurechnen. Gemäss Bundesgericht ist die synthetische Bewertungsmethode eine Ausnahmemethode, die zur Anwendung kommt, wenn die ursprünglichen Kosten nicht zuverlässig ermittelt werden können (vgl. Rz. 86).

103 Mit der synthetischen Methode können nicht bloss Lücken innerhalb einer Anlage geschlossen werden. Die synthetische Methode ermittelt immer den gesamten Anlagenwert. Einzelne Kostenelemente, z.B. Projektkosten oder nicht aktivierte Eigenleistungen, werden demnach nicht getrennt von der übrigen Anlage bewertet. Anlagen sind in ihrer Gesamtheit entweder historisch oder synthetisch zu bewerten (vgl. Rz. 87 ff.).

7.6.2 Einheitswerte

104 Die für das Übertragungsnetz geltenden Wiederbeschaffungspreise wurden im Pöyry- Schlussbericht als Einheitskosten festgelegt (Pöyry-Schlussbericht, S. 12 ff.). Diese Einheitskosten sind nach Auffassung der EICom sachgerecht, weshalb sie im vorliegenden Verfahren als Wiederbeschaffungspreise im Sinne von Artikel 13 Absatz 4 Stromur für die synthetische Bewertung zur Anwendung kommen (act. 48, Wegleitung Ziff. 2.3). Die Einheitskosten gemäss Pöyry-Schlussbericht stellen die Obergrenze der als sachgerecht erachteten Wiederbeschaffungspreise dar.

21142

7.6.3 Index

105 Gemäss Artikel 13 Absatz 4 Stromur sind die eingesetzten Wiederbeschaffungspreise transparent mit sachgerechten, offiziell ausgewiesenen Preisindizes auf den Anschaffungs- und Herstellzeitpunkt zurückzurechnen. Die synthetische Bewertung von Anlagen des Übertragungsnetzes folgt im Grundsatz der von der Branche gemeinsam festgelegten Methode nach swissasset. Übereinstimmend mit der aktuellen Rechtsprechung wird im Übertragungsnetz der Hösple-Index für die Rückindexierung der synthetischen Werte verwendet (BGE 138 II 465, E. 6.8.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-8624/2010 vom 19. Juni 2014, E. 6.3.3).

7.6.4 Individueller Abzug

106 Anstelle des Abzuges von 20 Prozent gemäss Artikel 13 Absatz 4 Stromur sind bei Verwendung des Hösple-Indexes zur Rückindexierung gestützt auf die Rechtsprechung 1.47 Prozent von den synthetisch ermittelten Werten abzuziehen, solange die einzelnen Unternehmen nicht mittels repräsentativer Stichprobe nachweisen können, dass in ihrem Fall ein individueller (tieferer) Abzug zum Zug kommt (vgl. etwa BGE 138 11 465, E. 7.7; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2876/2010 vom 20. Juni 2013, E. 6.3.3.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A- 2518/2012 vom 7. Januar 2014, E. 3.5; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-8624/2010 vom 19. Juni 2014, E. 6.6; Verfügung der EICom 212-00005/212-00008 vom 11. April 2017, Rz. 40 f.).

7.6.5 Synthetische Bewertung der Anlagen per 31. Dezember 2011

107 Die Gesuchstellerin macht per 31. Dezember 2011 keine synthetisch bewerteten Anlagen geltend (act. 85, Erhebungsbogen).

7.6.6 Synthetische Bewertung der Anlagen per 31. Dezember 2012

108 Die Gesuchstellerin macht per 31. Dezember 2012 keine synthetisch bewerteten Anlagen geltend (act. 85, Erhebungsbogen).

8 Regulatorische Anlagenrestwerte

8.1 Regulatorischer Anlagenrestwert per 31. Dezember 2011

109 Die Gesuchstellerin macht per 31. Dezember 2011 regulatorische Anlagenrestwerte in der Höhe von - Franken geltend (act. 84, Stellungnahme, Tabelle 3).

110 Die geltend gemachten Anlagenrestwerte per 31. Dezember 2011 werden in dieser Höhe akzeptiert (vgl. Tabelle 3, Spalte 17).

111 Anlagen, die einen AHK oder einen Restwert von null aufweisen, wurden nicht geprüft.

Tabelle 3 Anrechenbare regulatorische Anlagenrestwerte per 31. Dezember 2011

8.2 Regulatorischer Anlagenrestwert per 31. Dezember 2012

112 Die Gesuchstellerin macht per 31. Dezember 2012 regulatorische Anlagenrestwerte in der Höhe von — Franken geltend (act. 84, Stellungnahme, Tabelle 4).

113 Die geltend gemachten Anlagenrestwerte per 31. Dezember 2012 werden in dieser Höhe akzeptiert (vgl. Tabelle 4, Spalte 17).

114 Anlagen, die einen AH oder einen Restwert von null aufweisen, wurden nicht geprüft. KsbrqsM PnM.M SyMhaMCM ReslweM

M~prqahl. PrywMr1. RxrNlurqq MrnhRMNw fbpxWRs R.mqvhql MxsihlNlsrR MrRTRbr. Pnp.qtlM MrrANi 7ds! MqpnrqM.M OsYsnqR. q0.R.0.xxN ss.rbqN M.1.PSY.N RMRxbxN PSM.srr.nNhr Iiq.ssnMMN MrxMrMr. EqpxqM.Nq. RxrRqwHx Mr.qNrbxl hM. . qqyNw hMRnnwb rxlN.Yr r.Oréxqr uJ.Mnx NqXrqmxNr nbdwr MpqrNrM.nx MC0.xbRls RMmr11Nt RWsM.rh N.4RNMx1. RWsrlr qG.Mwp xxrq0ur.ynm. fqMwp MlpwqN.t.

Tabelle 4 Anrechenbare regulatorische Anlagenrestwerte per 31. Dezember 2012

9 Anrechenbare Ist-Kapitalkosten

9.1 Kalkulatorische Zinsen auf dem Anlagevermögen

115 Zu den anrechenbaren Kapitalkosten gehören gemäss Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b StromVG die kalkulatorischen Zinsen auf den für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerten. Diese Bestimmung wird durch Artikel 13 Stromur präzisiert. Demnach dürfen als solche betriebsnotwendigen Vermögenswerte höchstens die Anschaffungs- beziehungsweise Herstellrestwerte der bestehenden Anlagen, welche sich aufgrund der Abschreibungen nach Artikel 13 Absatz 2 Stromur per Ende des Geschäftsjahres ergeben, und das betriebsnotwendige Nettoumlaufvermögen (NUV) angerechnet werden (Art. 13 Abs. 3 Bst. a StromVV).

116 Gemäss Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b Stromur entspricht der kalkulatorische Zinssatz der für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerte den durchschnittlichen Kosten des eingesetzten Kapitals (Weighted Average Cost of Capital WA CC).

9.1.1 Gesuch nach Artikel 31a StromVV

117 Artikel 31a Absatz 1 Stromur legt als Grundsatz fest, dass der Zinssatz für die betriebsnotwendigen Vermögenswerte für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2004 in Betrieb genommen wurden, in den Jahren 2009-2013 um einen Prozentpunkt tiefer ist als der Zinssatz nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b Stromur. Für Investitionen, die nach dem 31. Dezember 2003 in solche Anlagen getätigt wurden, gilt der Zinssatz nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b Stromur.

118 Nach Artikel 31a Absatz 2 Stromur können Betreiber von Anlagen, für die keine Neubewertung vollzogen wurde, oder die über eine nach Artikel 13 Absatz 1 Stromur festgelegte, einheitliche und sachgerechte Nutzungsdauer oder über einen längeren Zeitraum linear abgeschrieben wurden, bei der EICom beantragen, dass für diese Anlagen der Zinssatz ohne Reduktion nach Artikel 31 a Absatz 1 Stromur zur Anwendung kommt (vgl. Tarifverfügung 2009, S. 34 ff.).

119 Die Gesuchstellerin reichte kein Gesuch um Verwendung des höheren Zinssatzes ein.

9.1.2 Kalkulatorische Zinsen des Tarifjahres 2011

120 Der Zinssatz für die betriebsnotwendigen Vermögenswerte entspricht der durchschnittlichen Rendite von Bundesobligationen mit einer Laufzeit von 10 Jahren während der letzten 60 Monate in Prozent, zuzüglich einer risikogerechten Entschädigung von 1.73 Prozentpunkten (Art. 13 Abs. 3 Bst. b Stromur; Fassung gemäss Art. 1 der Verordnung des UVEK vom 9. März 2010 über die risikogerechte Entschädigung für die betriebsnotwendigen Vermögenswerte, AS 2010 883).

121 Die EICom hat in ihrer Weisung 2/2010 vom B. April 2010 zur «Berechnung des Zinssatzes für betriebsnotwendige Vermögenswerte» für die Tarife des Jahres 2011 einen Zinssatz von 4.25 Prozent publiziert (abrufbar unter: www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Weisungen > Weisungen 2010).

122 Die Gesuchstellerin macht per 31. Dezember 2011 kalkulatorische Zinsen in der Höhe von - Franken geltend (act. 84, Stellungnahme, Tabelle 5).

123 Die eingereichten kalkulatorischen Zinsen per 31. Dezember 2011 weisen keine Auffälligkeiten auf und werden in dieser Höhe akzeptiert (vgl. Tabelle 5, Spalte 9).

Vor 2004 Seit 2004 3.25% 4.25% 4.25% 3.25% 1 2 3 4 5 6 7 8 9 Anrechenbare Anrechenbare Anrechenbare kalk. Anrechenbare kalk, Anrechenbare kalk. kalk. Zinskosten Eingereichte hist Restw. hist Restw. Zinskosten auf hilt Restw. Zinskosten auf synth. Restw. Zinskosten auf auf Anlageverm. Zinskosten red. WACC ACC hist Restwerte ACC hilt Restwerte red. WACC synth. Restw. Insg. Swissg d

Tabelle 5 Anrechenbare kalkulatorische Zinsen per 31. Dezember 2011

9.1.3 Kalkulatorische Zinsen des Tarifjahres 2012

124 Der Zinssatz für die betriebsnotwendigen Vermögenswerte entspricht der durchschnittlichen Rendite von Bundesobligationen mit einer Laufzeit von 10 Jahren während der letzten 60 Monate in Prozent zuzüglich einer risikogerechten Entschädigung von 1.71 Prozentpunkten (Art. 13 Abs. 3 Bst. b Stromur; Fassung gemäss Art. 1 der Verordnung des UVEK vom 1. März 2011 über die risikogerechte Entschädigung für die betriebsnotwendigen Vermögenswerte, AS 2011 839).

125 Die EICom hat in ihrer Weisung 1/2011 vom 17. März 2011 zur «Berechnung des Zinssatzes für betriebsnotwendige Vermögenswerte» für die Tarife des Jahres 2012 einen Zinssatz von 4.14 Prozent publiziert (abrufbar unter: www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Weisungen > Weisungen 2011).

126 Die Gesuchstellerin macht per 31. Dezember 2012 kalkulatorische Zinsen in der Höhe von - Franken geltend (act. 84, Stellungnahme, Tabelle 6).

127 Die eingereichten kalkulatorischen Zinsen per 31. Dezember 2012 weisen keine Auffälligkeiten auf und werden in dieser Höhe akzeptiert (vgl. Tabelle 6, Spalte 9).

Vor 2004 Seit 2004 3.14% 4.14% 4.14/ 3.14% 1 2 3 4 5 6 7 8 9 Anrechenbare Anrechenbare Anrechenbare kalk. Anrechenbare kalk. Anrechenbare kalk, kalk. Zinskosten Eingereichte hist Restw. hist Restw. Zinskosten auf hist. Restw. Zinskosten auf synth. Restw. Zinskosten auf auf Anlagevene. Zinskosten red. WACC) (WACC) hist Restwerte ACC) hist. Restwerte red. WACC synth. Restw. insa. Swissgnd

Tabelle 6 Anrechenbare kalkulatorische Zinsen per 31. Dezember 2012

9.2 Kalkulatorische Abschreibungen auf dem Anlagevermögen

9.2.1 Allgemeines

128 Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a StromVG legt fest, dass die kalkulatorischen Abschreibungen als Kapitalkosten anrechenbar sind. Nach Artikel 13 Absatz 1 Stromur legen die Netzbetreiber in transparenten und diskriminierungsfreien Richtlinien für die verschiedenen Anlagen und Anlageteile einheitliche und sachgerechte Nutzungsdauern fest.

129 Gemäss Artikel 13 Absatz 2 Stromur berechnen sich die jährlichen kalkulatorischen Abschreibungen aufgrund der Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten der bestehenden Anlagen bei linearer Abschreibung über eine festgelegte Nutzungsdauer auf den Restwert Null.

130 Bei historischen Werten werden sowohl Jahresabschreibungen also auch monatsscharfe Abschreibungen akzeptiert. Bei synthetisch bewerteten Anlagen ist der Monat der Inbetriebnahme häufig nicht bekannt, weshalb in der Regel Jahresabschreibungen vorgenommen werden. Monatsscharfe Abschreibungen sind jedoch zulässig, sofern ein Netzbetreiber den Monat der Inbetriebnahme einer Anlage kennt und nachweisen kann (Verfügung der EICom 212-00004; 212- 00005; 212-00008; 212-00017 vom 10. April 2018, Rz. 64). Die Gesuchstellerin schreibt die Anlagen ab dem Jahr der Inbetriebnahme auf Basis der AHK mit monatsscharfen Abschreibungen ab.

9.2.2 Kalkulatorische Abschreibungen des Tarifjahres 2011

131 Die Gesuchstellerin macht per 31. Dezember 2011 kalkulatorische Abschreibungen in der Höhe von - Franken geltend (act. 84, Stellungnahme, Tabelle 7).

132 Die eingereichten kalkulatorischen Abschreibungen per 31. Dezember 2011 weisen keine Auffälligkeiten auf und werden in dieser Höhe akzeptiert (vgl. Tabelle 7, Spalte 8).

historische Datengrundlage Synthetische Datengrundlage 1 2 3 4 5 6 7 8 bei EICom bei EICom bei EICom eingereichte eingereichte Anrechenbare eingereichte Anrechenbare Anrechenbare Abschreibungen *Wache historische synthetische synthetische Abschreibungen Insgetent A"Korrektur Absoh n Abschreibun en Korrektur Abschreibun en in Swissgnd

Tabelle 7 Anrechenbare kalkulatorische Abschreibungen für das Tarifjahr 2011

9.2.3 Kalkulatorische Abschreibungen des Tarifjahres 2012

133 Die Gesuchstellerin macht per 31. Dezember 2012 kalkulatorische Abschreibungen in der Höhe von - Franken geltend (act. 84, Stellungnahme, Tabelle 8). Die Gesuchstellerin nimmt dabei eine manuelle Korrektur in der Höhe von _ Franken vor (act. 84, Stellungnahme, Rz. 13 f.).

134 Im Verfügungsentwurf vom 20. November 2020 wurde die manuelle Korrektur bei der Berechnung der kalkulatorischen Abschreibungen nicht berücksichtigt, da sie keiner Anlage zugeordnet werden konnte. Dies führte zu einer Reduktion der anrechenbaren kalkulatorischen Abschreibungen (act. 78, Rz. 124).

135 Die Gesuchstellerin weist in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass sie die manuelle Korrektur in der Höhe von _ Franken bereits bei ihrem deklarierten Abschreibungswert von

  • Franken berücksichtige. In der Zelle 129 des Excel-Tabellenblatts «2-B 2011-2012» könne der von der Gesuchstellerin deklarierte und der von der Gesuchstellerin als korrekt beurteilte Abschreibungsbetrag von - Franken entnommen werden. Beim Ausfüllen des Anlagengitters im Excel-Tabellenblatt «1b-K hist.-synth. 2012» habe die Gesuchstellerin festgestellt, dass aus der Summierung der Abschreibungswerte aller Anlagen ein Betrag von insgesamt - Franken (Zelle AF12) [recte: Franken] resultiere. Damit der Betrag in Zelle AF12 dem korrekten Wert von Franken entspreche, habe sie die Summe in Zelle AF12 des ergänzten Erhebungsbogens vom 17. Dezember 2020 (act. 53) manuell um

  • Franken reduziert (act. 84, Rz. 14).

136 Die EICom akzeptiert die eingereichten kalkulatorischen Abschreibungen per 31. Dezember 2012 inklusive der manuellen Korrektur (vgl. Tabelle 8, Spalte 8).

historische Datengrundlage I Synthetische Datengrundlage 1 2 3 d F a 7 a bei EICom bei EICom bei EICom eingereichte eingereichte Anrechenbare eingereichte Anrechenbare Anrechenbare Abschreibungen historische historische synthetische synthetische Abschreibungen insgesamt Abschreibungen Korrektur Abschreibun en Abschreibungen Korrektur Abschreibungen insgesamt Swissgrid in

Tabelle 8 Anrechenbare kalkulatorische Abschreibungen für das Tarifjahr 2012

10 Betriebsnotwendiges Nettoumlaufvermögen

10.1 Grundsätze

137 Gemäss Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b StromVG haben die Netzbetreiber Anrecht auf kalkulatorische Zinsen auf den für den Betrieb des Netzes notwendigen Vermögenswerten. Diese betriebsnotwendigen Vermögenswerte setzen sich höchstens zusammen aus den Anschaffungs- und Herstellrestwerten per Ende des Geschäftsjahres sowie aus dem betriebsnotwendigen NUV (Art. 13 Abs. 3 Bst. a Stromur). Das NUV darf als Bestandteil der betriebsnotwendigen Vermögenswerte mit dem WACC verzinst werden (Art. 13 Abs. 3 Bst. b Stromur). Weder das StromVG noch die Stromur enthalten eine nähere Bestimmung zu den Bestandteilen des betriebsnotwendigen NUV. Gemäss der Auffassung der Gerichte ist es daher nicht rechtswidrig, wenn die EICom das betriebsnotwendige NUV näher präzisiert. Zur Berechnung des NUV hat die EICom eine langjährige Praxis entwickelt (vgl. statt vieler Verfügung der EICom 25-00070 vom 12. Dezember 2019, nachfolgend Systemprüfungsverfügung, Rz. 161), welche von den Gerichten geschützt wurde (vgl. statt vieler BGE 138 11 465 E. 9; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5141/2011 vom 29. Januar 2013, E. 11.3; A-2222/2012 vom 10. März 2014, E. 7.2; A-8638/2010 vom 15. Mai 2015, E. 8; A-2606/2009 vom 11. November 2010, E. 13).

138 Gemäss der Praxis der EICom bilden die kalkulatorischen Kosten des regulierten Anlagevermögens (Abschreibung und Verzinsung), die Anlaufkosten, die Netto-Betriebskosten, allfällige Vorräte des entsprechenden Jahres sowie die eintarifierten Deckungsdifferenzen die Grundlage zur Ermittlung des NUV (vgl. Systemprüfungsverfügung, Rz. 162; Verfügung der EICom 211- 00011 [alt: 957-08-141] vom 3. Juli 2014, Rz. 24 und 39; Verfügung der EICom 211-00016 [alt: 957-10-047] vom 17. November 2016, Rz. 234).

139 Die Verzinsung des NUV gemäss Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer 2 Stromur berücksichtigt das vom Unternehmen eingesetzte Kapital, um jederzeit genügend Liquidität vorzuhalten, bis die Zahlungen seiner Leistungen im regulierten Tätigkeitsbereich eintreffen. Das für die Abwicklung des operativen Geschäfts im regulierten Bereich notwendige NUV ist damit eng an die Periodizität der Rechnungsstellung geknüpft. In die Berechnung des NUV einbezogen wird daher die Fristigkeit der Rechnungsstellung durch das Unternehmen, das heisst die durchschnittliche Dauer, über welche ein Unternehmen bis zum Eingang der Rechnungsbegleichung Kapital vorhalten muss (vgl. Systemprüfungsverfügung, Rz. 169).

140 Die EICom stützt sich in ihrer ständigen Praxis im Bereich der Verteilnetze bei der Berechnung des NUV daher auch auf die Rechnungsperiodizität (vgl. statt vieler Verfügungen der EICom 211-00011 vom 7. Juli 2011, Rz. 106; 211-00008 vom 22. Januar 2015, Rz. 201 ff. und 211- 00016 vom 19. November 2016, Rz. 235; zudem auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A- 1344/2015 vom 28. Juni 2018, E. 17.4; ANDRE SPIELMANN, in: Kommentar zum Energierecht, Brigitta Kratz / Michael Merker / Renato Tami / Stefan Rechsteiner / Kathrin Föhse [Hrsg.], Band I, Bern 2016, Art. 15 StromVG, Rz. 67). Wenn ein Netzbetreiber beispielsweise alle zwei Monate Rechnung stellt, muss er liquide Mittel nicht für das ganze Jahr, sondern lediglich für diese zwei Monate bereithalten. In diesem Fall wäre das notwendige Kapital durch 6 zu dividieren (12 Monate dividiert durch 2 Monate). In diesem Beispiel würde ein Sechstel des notwendigen NUV mit dem WACC verzinst (vgl. Systemprüfungsverfügung, Rz. 170). Das Bundesverwaltungsgericht hat diese auf der Rechnungsperiodizität basierende Berechnungsmethode des NUV bestätigt (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5141/2011 vom 29. Januar 2013, E. 11. 3.2).

141 In den Tarifjahren 2009 bis 2012 stellten die ehemaligen ONE der Gesuchstellerin am Ende jedes Monats einen Zwölftel der erwarteten jährlichen Entschädigung für die Netzkosten in Rechnung. Die Gesuchstellerin überwies den Betrag jeweils umgehend. Damit erhielten die ehemaligen ONE die notwendigen Mittel im Durchschnitt einen halben Monat nachdem sie ihre eigenen Rechnungen bezahlen mussten. Die EICom legte in den Tarifverfügungen 2009, 2010, 2011 und 2012 daher fest, dass das NUV der ehemaligen Übertragungsnetzbetreiber höchstens den Kosten eines halben Monats bzw. 1/24 der anrechenbaren Kosten pro Jahr beträgt (Tarifverfügung 2009, S. 39 f.; Tarifverfügung 2010, Rz. 197 ff.; Tarifverfügung 2011, Rz. 129 ff.; Tarifverfügung 2012, Rz. 152 ff.).

142 Zudem wurde in den erwähnten Verfügungen festgehalten, dass die Gesuchstellerin mit den vorgesehenen Zahlungsfristen ein NUV benötigt, das im Durchschnitt einem Sechstel der anrechenbaren Kosten pro Jahr entspricht (Tarifverfügung 2009, S. 39 f.; Tarifverfügung 2010, Rz. 197 ff.; Tarifverfügung 2011, Rz. 129 ff.; Tarifverfügung 2012, Rz. 152 ff.). Dies war die Folge der gewählten asymmetrischen Regelung: Die Gesuchstellerin bezahlte die ihr gestellten Rechnungen umgehend, die von ihr gestellten Rechnungen hatten ein Zahlungsziel von 30 Tagen (Systemprüfungsverfügung, Rz. 171).

143 Das anrechenbare NUV wird mit dem für das entsprechende Jahr gültigen Zinssatz (vgl. Rz. 121 und 125) verzinst. Der NUV-Zins selber wird ebenfalls verzinst (vgl. Tarifverfügung 2009, S. 39 f.). Diese Praxis wurde vom Bundesgericht bestätigt (BGE 138 11 465, E. 9).

144 Die Gesuchstellerin berechnet ihre NUV-Zinsen gestützt auf die vorstehend beschriebene Methode (act. 84, Tabellen 9 und 10). Mit Verweis auf die Tabellen 9 und 10 des Verfügungsentwurfs vom 20. November 2020 weist die Gesuchstellerin darauf hin, dass der Zinseszins ohne Berücksichtigung der Periodizität berechnet werde (act. 84, Rz. 16). Dieser Hinweis ist korrekt. Die im Verfügungsentwurf und in der vorliegenden Verfügung angewandte Berechnung der NUV-Zinsen (inkl. Zinseszinsen) entspricht der langjährigen Praxis der EICom.

10.2 Nettoumlaufvermögen des Tarifjahres 2011

145 Die Gesuchstellerin macht per 31. Dezember 2011 Zinsen für das regulatorische Nettoumlaufvermögen in der Höhe von - Franken geltend (act. 84, Stellungnahme, Tabelle 9). Im Erhebungsbogen vom 18. Dezember 2020 weist die Gesuchstellerin das NUV nicht aus (act. 84, Erhebungsbogen).

146 In ihrer Stellungnahme hält die Gesuchstellerin fest, dass im Verfügungsentwurf vom 20. November 2020 die eintarifierten Deckungsdifferenzen nur in der Berechnung der NUV- Zinsen für das Tarifjahr 2012 nicht jedoch für das Tarifjahr 2011 berücksichtigt worden seien. Im Tarifjahr 2011 sei jedoch der eintarifierte Abbau einer Überdeckung von - Franken zu berücksichtigen (act. 84, Rz. 17 ff.).

147 Der Abzug einer Überdeckung in der Höhe von - Franken aus dem Tarifjahr 2009 von den anrechenbaren Kosten wurde in der Tarifverfügung 2011 (Rz. 172 ff.) angeordnet und ist folglich auch bei der Berechnung der Ist-Kosten 2011 zu berücksichtigen. Die Überdeckung in der Höhe von - Franken wird daher wie von der Gesuchstellerin ausgewiesen in der Berechnung der NUV-Zinsen für das Tarifjahr 2011 berücksichtigt.

148 Die geltend gemachten NUV-Zinsen per 31. Dezember 2011 werden akzeptiert (vgl. Tabelle 9, Spalte 10).

Tabelle 9 Anrechenbare NUV-Zinsen für das Tarifjahr 2011

10.3 Nettoumlaufvermögen des Tarifjahres 2012

149 Die Gesuchstellerin macht per 31. Dezember 2012 Zinsen für das regulatorische Nettoumlaufvermögen in der Höhe von - Franken geltend (act. 84, Stellungnahme, Tabelle 10). Im Erhebungsbogen vom 18. Dezember 2020 weist die Gesuchstellerin das NUV nicht aus (act. 84, Erhebungsbogen).

150 Gemäss Praxis der EICom im Übertragungsnetz fliessen auch die eintarifierten Deckungsdifferenzen in die Berechnung der NUV-Zinsen ein (vgl. Rz. 138). Das in die Tarife 2012 eingerechnete Drittel der Unterdeckung sämtlicher ONE aus dem Tarifjahr 2009 wirkt sich kostenerhöhend (Tarifverfügung 2012, Tabelle 8, Spalte 8), das eintarifierte Drittel der Überdeckung sämtlicher ONE aus dem Tarifjahr 2010 (Tarifverfügung 2012, Tabelle 8, Spalte 9) wirkt sich kostenmindernd aus. Die geltend gemachten NUV-Zinsen per 31. Dezember 2012 werden akzeptiert (vgl. Tabelle 10, Spalte 10). 1 2 3 4 5 6 7 B 9 10 - In TaNe 2012 M Teri. 2012 2012âWICom Vernnwng eMpenchrlNe eMgertchnete BNriebelwNen+YaBroung hteNUV. anchenbae M.qvemdgen enrtcheMen Oeckon henhae men Betr.helmafen AheohMhu n Vortep 1000 2010 VarNe. NW nNW Swargno

Tabelle 10 Anrechenbare NUV-Zinsen für das Tarifjahr 2012

11 Anrechenbare Ist-Betriebs- und Kapitalkosten insgesamt

11.1 Grundsätze

151 Die anrechenbaren Ist-Kosten setzen sich aus den anrechenbaren Betriebskosten, den anrechenbaren Kapitalkosten (inkl. Verzinsung des NUV) sowie den anrechenbaren Anlaufkosten, sofern diese nicht in den Kapital- oder Betriebskosten enthalten sind, zusammen.

11.2 Anrechenbare Ist-Kosten des Tarifjahres 2011

152 Die Gesuchstellerin macht per 31. Dezember 2011 insgesamt anrechenbare Ist-Kosten in der Höhe von - Franken geltend (act. 84, Stellungnahme, Tabelle 11).

153 Die geltend gemachten Netzkosten per 31. Dezember 2011 werden akzeptiert (vgl. Tabelle 11, Spalte 5).

Berechnung EICom 2 3 4 5 Eingereichte Anrechenbare 2011 I Kosten total 1 Betriebskosten Netzkosten insç

Tabelle 11 Total anrechenbare Netzkosten für das Tarifjahr 2011

11.3 Anrechenbare Ist-Kosten des Tarifjahres 2012

154 Die Gesuchstellerin macht per 31. Dezember 2012 insgesamt anrechenbare Ist-Kosten in der Höhe von - Franken geltend (act. 84, Stellungnahme, Tabelle 13).

155 Die geltend gemachten Netzkosten per 31. Dezember 2012 werden akzeptiert (vgl. Tabelle 12, Spalte 5).

Tabelle 12 Total anrechenbare Netzkosten für das Tarifjahr 2012

12 Berechnung der Deckungsdifferenzen

12.1 Allgemeines

156 Das Netznutzungsentgelt darf die anrechenbaren Kosten sowie die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen nicht übersteigen. Das Netznutzungsentgelt ist somit kostenbasiert. Massgeblich sind dabei die Kosten eines Geschäftsjahres (Art. 14 Abs. 1StromVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Stromur). In der Vergangenheit erzielte Überdeckungen sind gemäss Artikel 19 Absatz 2 Stromur durch Senkung der Netznutzungstarife in der Zukunft zu kompensieren. Entsprechend können auch Unterdeckungen in den Folgejahren ausgeglichen werden (vgl. Weisung 2/2019 der EICom vom 5. März 2019). Der nicht eintarifierte Überdeckungssaldo ist zu verzinsen. Un- terdeckungen dürfen über eine Erhöhung des Netznutzungstarifs kompensiert und verzinst werden. Gemäss der Weisung der EICom 2/2019 vom 5. März 2019 müssen Überdeckungen mit dem WACC verzinst werden (vgl. Systemprüfungsverfügung, Rz. 209; Tarifverfügung 2012, Rz. 158).

157 Deckungsdifferenzen entstehen, wenn die Erlöse höher oder tiefer als die tatsächlichen Kosten ausfallen. Grund für die Entstehung von Deckungsdifferenzen können Abweichungen der tatsächlichen Kosten von den Plankosten sowie zwischen dem prognostizierten und dem tatsächlichen Mengengerüst oder Gerichtsurteile und Verfügungen sein. Die Berechnung der Deckungsdifferenzen ist für jedes abgeschlossene Geschäftsjahr durchzuführen. Sie erfolgt am Ende eines Geschäftsjahres für 12 Monate. Zur Berechnung der Deckungsdifferenzen der Netznutzung eines Jahres werden die Ist-Kosten den Ist-Erlösen am Ende dieses Geschäftsjahres gegenübergestellt (vgl. Weisung der EICom 2/2019 vom 5. März 2019 sowie dazugehöriges «Formular Deckungsdifferenzen», Register «Deckungsdifferenz Netz»; Tarifverfügung 2012, Rz. 158, 160, 165, 206 und 214; Verfügung der EICom 212-00004/212-00005/212-00008/212- 00017 vom 10. April 2018, Rz. 127 und 133). Das Konzept der EICom zur Berechnung der Deckungsdifferenzen wurde von den Gerichten bereits mehrfach gestützt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1076/2014 vom 4. Juni 2015, E. 3.2 und 4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5141/2011 vom 29. Januar 2013, E. 11.1.2 letzter Abschnitt; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2876/2010 vom 20. Juni 2013, E. 5.1; Systemprüfungsverfügung, Rz. 186).

158 Als Erlöse sind die Erträge aus Netznutzungsentgelt sowie die sonstigen betrieblichen Erträge der Gesuchstellerin zu berücksichtigen. Diese Ist-Erlöse werden den in Kapitel 11 vorstehend berechneten anrechenbaren Ist-Kosten gegenübergestellt. Bei der Differenz dieser beiden Werte handelt es sich um die Deckungsdifferenz des entsprechenden Tarifjahres.

159 In ihrer Stellungnahme stellt die Gesuchstellerin die von ihr eingereichten Ertrags- und Kostenpositionen den von der EICom anerkannten Ertrags- und Kostenpositionen gegenüber. Damit werde eine systematische Vergleichbarkeit der Zahlenwerte hergestellt. Das Delta zwischen der von der EICom anerkannten Deckungsdifferenz und der von Swissgrid berechneten Deckungsdifferenz sei sodann in das Jahr der Umsetzung fortzuführen und in die zukünftigen Tarifperioden einzutarifieren (act. 84, Rz. 20 f. und Rz. 31).

160 Die EICom übernimmt das Vorgehen der Gesuchstellerin und weist für die Deckungsdifferenzen 2011 und 2012 auch die Differenz zwischen den von der Gesuchstellerin berechneten und den von der EICom berechneten Deckungsdifferenzen aus. Für diesen Vergleich massgebend sind diejenigen von der Gesuchstellerin berechneten Deckungsdifferenzen, welche bereits in die Tarife vergangener Jahre eingeflossen sind. Die EICom stützt sich zur Plausibilisierung auf die Angaben zu den Deckungsdifferenzen in den Geschäftsberichten 2011 und 2012 der Gesuchstellerin.

161 Die Gesuchstellerin hält in ihrer Stellungnahme vom 23. März 2021 fest, dass die von der Gesuchstellerin berechneten Zinsen auf den Deckungsdifferenzen 2011 und 2012 im zweiten Verfügungsentwurf vom 11. März 2021 mit Verweis auf die Unzulässigkeit der monatlichen und damit unterjährigen Verzinsung von Deckungsdifferenzen nicht anerkannt würden. Es würde stattdessen die vom FS EICom berechnete Deckungsdifferenz der von der Gesuchstellerin berechneten Deckungsdifferenz unverzinst gegenüber gestellt. Der daraus resultierende Differenzbetrag der Deckungsdifferenz werde anschliessend inkl. Zinsen in den aktuellen Deckungsdifferenzsaldo überführt. Diese Vorgehensweise führe jedoch dazu, dass nur die Differenz zwischen der von der Gesuchstellerin berechneten Deckungsdifferenz und der vom FS EICom berechneten Deckungsdifferenz zum Jahresende mit dem WACG+z verzinst werde. Die Verzinsung der eigentlichen Deckungsdifferenzen 2011 und 2012 bleibe mit dieser Vorgehensweise hingegen unberücksichtigt. Dies entgegen der ständigen Praxis der EICom, wonach

die Deckungsdifferenzen am Ende des jeweiligen Tarifjahres mit dem WACCt+2 zu verzinsen seien (act. 94, Rz. 4).

162 Es ist richtig, dass die Deckungsdifferenzen am Ende eines Tarifjahres zu verzinsen sind. Für die Verzinsung am Ende des Tarifjahres relevant ist jedoch nicht die Deckungsdifferenz des Tarifjahres, sondern der Saldo der Deckungsdifferenzen des Tarifjahres (Systemprüfungsverfügung, Rz. 212 f.). Der Gesamtsaldo der Deckungsdifferenzen per Ende 2011 und per Ende 2012 eignet sich vorliegend jedoch nicht für eine Gegenüberstellung, da im Gesamtsaldo auch Deckungsdifferenzen aus Vorjahren enthalten sind und daher aus einer Gegenüberstellung nicht eine auf das jeweilige Tarifjahr bezogene Differenz resultieren würde. Aus diesem Grund ist für eine Gegenüberstellung der von der Gesuchstellerin berechneten und der von der EICom berechneten Deckungsdifferenz grundsätzlich eine unverzinste Deckungsdifferenz zu verwenden. Die EICom anerkennt jedoch, dass aufgrund des Umstandes, dass die Gesuchstellerin ihre Zahlen nicht mehr rückwirkend anpassen kann, nur mit der Gegenüberstellung der verzinsten Deckungsdifferenzen gemäss Gesuchstellerin und gemäss EICom die von der Gesuchstellerin in der Vergangenheit vorgenommene monatliche Berechnung und Verzinsung der Deckungsdifferenzen korrigiert werden kann. Die von der EICom berechneten Deckungsdifferenzen für die Jahre 2011 und 2012 werden daher vorliegend ausnahmsweise für sich alleine verzinst und den verzinsten Deckungsdifferenzen der Jahre 2011 und 2012 der Gesuchstellerin gegenübergestellt (vgl. Tabelle 13 und Tabelle 14, Spalte «eingereicht»).

12.2 Deckungsdifferenzen des Tarifjahres 2011

163 Die Gesuchstellerin macht per 31. Dezember 2011 insgesamt eine Überdeckung in der Höhe von - Franken und eine Differenz zu den von der EICom berechneten Deckungsdifferenzen in der Höhe von _ Franken geltend (act. 94, Tabelle 1).

164 Die Gesuchstellerin deklariert Erlöse in der Höhe von - Franken. Diese setzen sich aus den Erträgen aus den Netznutzungsentgelten des Übertragungsnetzes in der Höhe von

W Franken, aus der eintarifierten Überdeckung aus dem Jahr 2009 in der Höhe von Franken, aus den sonstigen betrieblichen Erträgen in der Höhe von - Franken und den aktivierten Eigenleistungen in der Höhe von - Franken zusammen (act. 53, Erhebungsbogen, Register «4-DD 2011-2012» sowie Register «2-B 2011-2012»; act. 84, Tabelle 11).

165 Die geltend gemachten Erlöse aus Netznutzungsentgelten konnten mit dem Geschäftsbericht 2011 abgeglichen werden (act. 49, Beilage «Geschäftsbericht 2011 », Seite 49) und werden in dieser Höhe akzeptiert.

166 Die eintarifierte Überdeckung aus dem Jahr 2009 in der Höhe von - Franken wurde in der Tarifverfügung 2011 (Rz. 172 ff.) als kostenmindernde Position berücksichtigt und ist daher vorliegend, wie von der Gesuchstellerin geltend gemacht, zu den Erlösen hinzuzurechnen (vgl. Rz. 147, sowie act. 84, Stellungnahme, Tabelle 16).

167 Gemäss den Ausführungen der Gesuchstellerin waren die zwei Drittel der Deckungsdifferenzen 2010 in Höhe von - Franken (Tarifverfügung 2012, Tabelle 7B, Spalte 21) im bilanziellen Endbestand der Deckungsdifferenzen 2011 in Höhe von Franken enthalten. Der gesamte Endbestand der Deckungsdifferenzen 2011 wurde in den Tarifen 2013 vollständig tarifsenkend zur Anrechnung gebracht (act. 61). Franken der für das Jahr 2010 von der EICom verfügten Überdeckung in der Höhe von Franken (Tarifverfügung, Tabelle 7B, Spalte 19) stehen in Zusammenhang mit einem Fremdwährungsverlust aus dem Jahr 2010 (act. 84, Rz. 38). Auf Nachfrage des Fachsekretariates erläuterte die Gesuchstellerin, sie habe bei der Deklaration der Werte für die Tarifverfügung 2012 den FX-Verlust von

- Franken bereinigt, sodass die EICom in der Tarifverfügung 2012 eine Überdeckung für das Tarifjahr 2010 von - Franken verfügte (act. 85, Rz. 38; «FX-Effekt», act. 89). Da die gemäss der Tarifverfügung 2012 notwendige Korrektur im Tarifjahr 2010 selber nicht mehr vorgenommen werden konnte, erfolgte die Aufnahme in die Deckungsdifferenzen des Jahres 2011 als Entlastung der Gesamtkosten. Die Gesuchstellerin legte den Vorgang anlässlich eines Gesprächs dar und reichte Belege aus der Buchhaltung nach (act. 90). Die Gesuchstellerin konnte darlegen, dass die - Franken und damit auch die zwei Drittel der Deckungsdifferenzen 2010, welche nicht in die Tarife 2012 eingeflossen sind, einen Bestandteil der Erlöse des Tarifjahres 2011 in der Höhe von Franken (vgl. Tabelle 13, oberste Zeile) bilden.

168 Die Gesuchstellerin weist sonstige betriebliche Erträge in der Höhe von - Franken für 2011 aus. Darin enthalten sind anteilige ITC/LTC-Erlöse abzüglich die Aufsichtsabgabe EICom, anteilige Auktionserlöse und sowie eine Verrechnung mit ITC-Mindererlösen (act. 53, Erhebungsbogen, Register «2-B 2011-2012», Zellen D15, F15). Gemäss Tarifverfügung 2011 belaufen sich diese Erträge aus den voraussichtlichen ITC-Erlöse (Franken) abzüglich der Aufsichtsabgabe (_ Franken) zuzüglich ITC-Mindererlöse ( Franken) auf _ _ Franken (Tarifverfügung 2011, Rz. 143). - Franken Auktionserlöse waren zur Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes zu verwenden (Tarifverfügung 2011, Rz. 169). Die restlichen Auktionserlöse waren zur Finanzierung von Übertragungsnetzprojekten zu verwenden (Verfügung der EICom 929-11-007 vom 15. November 2012, Dispositiv-Ziff. 2). Insgesamt wurden somit Erlöse in der Höhe von Franken verfügt. Die tatsächlichen ITC-Erlöse betrugen Franken, die Aufsichtsabgabe - Franken und die ITC-Mindererlöse betrugen Franken (Erlöse von LTC-Haltern, Anteil Netz; Geschäftsbericht 2011 der Gesuchstellerin S. 49 f.). Die ITC-Erlöse ( Franken) abzüglich der Aufsichtsabgabe Franken) zuzüglich ITC-Mindererlöse Franken) zuzüglich Auktionserlöse ( Franken) ergeben Erlöse von rund Franken. Die geltend gemachten sonstigen betrieblichen Erträge werden somit akzeptiert.

169 Die aktivierten Eigenleistungen in der Höhe von - Franken wurden von den Betriebskosten in Abzug gebracht (vgl. Rz. 60 und Tabelle 1, Spalte 9) und sind hier dementsprechend nicht als Erlöse zu berücksichtigen.

170 Dies ergibt anrechenbare Erlöse für das Jahr 2011 von - Franken (vgl. nachfolgend Tabelle 13).

171 Die Gesuchstellerin macht im Jahr 2011 eine sonstige Unterdeckung in der Höhe von _ Franken geltend (act. 53, Erhebungsbogen, Register «4-DD 2011-2012», Zelle 1315). Dabei handelt es sich gemäss Gesuchstellerin um die Verzinsung von Deckungsdifferenzen aus dem Jahr 2011 und der Verzinsung der Anteile Bestand ITC/LTC aus dem Jahr 2011. Bei der Verzinsung des Bestand ITC/LTC handle es sich um einen Bestandteil des NUV und bei der Verzinsung der Unterdeckungen aus Deckungsdifferenzen um die Verzinsung der Deckungsdifferenzen (act. 61, Antwort 5). Die Gesuchstellerin führt weder aus, wie der Betrag von _ Franken berechnet wurde noch welcher Anteil der Verzinsung einer Unterdeckung und welcher dem Bestandteil des NUV zuzuordnen ist.

172 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Bestimmung der Deckungsdifferenzen der Tarifjahre 2011 und 2012. Dazu werden die Ist-Erlöse am Ende des Geschäftsjahres 2011 den Ist- Kosten 2011 gegenübergestellt. Aus dieser Differenz ergeben sich die Deckungsdifferenzen 2011 (vgl. Rz. 156 ff.). Gemäss der ständigen Praxis der EICom sowohl im Übertragungsnetz als auch im Verteilnetz sind die Deckungsdifferenzen jeweils jährlich am Ende des Tarifjahres zu berechnen und zu verzinsen. Die monatliche Berechnung von Deckungsdifferenzen ist nicht zulässig (Systemprüfungsverfügung, Rz. 189 ff.). Es ist daher nicht zulässig, unterjährige Deckungsdifferenzen aus dem Jahr 2011 zu berücksichtigen.

173 Bei der Verzinsung des Bestandes ITC/LTC handle es sich um einen Bestandteil des NUV. Seitens der EICom sei in der Tarifverfügung 2009 ausgeführt worden, dass sich das NUV aus zwei Monaten Netznutzungsentgelte NE 1 und dem durchschnittlich geplanten Ausstand der ITC Erlöse zusammensetze (act. 61, Antwort 5).

174 Für die Berechnung der Deckungsdifferenzen ist das NUV gestützt auf Ist-Kosten am Ende des Geschäftsjahres zu berechnen (vgl. Rz. 137 ff.). Das NUV der Gesuchstellerin wird vor Abzug der ITC-Erlöse berechnet (vgl. Rz. 57 ff.; Tabelle 9). Diese werden erst bei der Berechnung der Deckungsdifferenz bei den Erlösen berücksichtig (vgl. Rz. 168). Eine zusätzliche Verzinsung eines von der Gesuchstellerin als Bestand ITC/LTC bezeichneten Betrags neben den NUV ist nicht zulässig, zumal nicht klar ist, woraus dieser Bestand ITC/LTC bestehen soll.

175 Die sonstige Unterdeckung für das Jahr 2011 in der Höhe von _ Franken wird bei der Berechnung der Deckungsdifferenz 2011 demnach nicht berücksichtigt.

176 Die für die Berechnung der Deckungsdifferenzen 2011 relevanten anrechenbaren Kosten betragen - Franken (vgl. Rz. 153; Tabelle 11, Spalte 5 und Tabelle 13). Die Erlöse abzüglich der anrechenbaren Kosten ergibt für das Tarifjahr 2011 eine Überdeckung vor Verzinsung in der Höhe von - Franken (vgl. Tabelle 13).

177 Die von der Gesuchstellerin berechnete Deckungsdifferenz (inkl. Verzinsung) wird der von der EICom berechneten, verzinsten Deckungsdifferenz gegenübergestellt (vgl. Rz. 162). Für die Gegenüberstellung der durch die Gesuchstellerin berechneten Deckungsdifferenz des Tarifjahres 2011 wird die tatsächlich in der Deckungsdifferenz 2011 eingeflossene Verzinsung in der Höhe von _ Franken berücksichtigt. Im Gegenzug wird die von der EICom berechnete Deckungsdifferenz in der Höhe von - Franken per Ende 2011 mit dem WACCt+2 (WACC 2013: 3.83 Prozent) verzinst. Dies führt zu Zinsen in der Höhe von _ Franken (vgl. Tabelle 13).

178 Die Differenz zwischen der von der Gesuchstellerin berechneten Deckungsdifferenz (- ZFranken gemäss Geschäftsbericht 2011 inkl. der sonstigen Unterdeckung [in Tabelle 13 als «Verzinsung» bezeichnet] in der Höhe von _ Franken plus - Franken eintarifierte Überdeckung) und der von der EICom berechneten Deckungsdifferenz in der Höhe von - Franken beträgt damit _ Franken (vgl. Tabelle 13). Es handelt sich dabei um eine Überdeckung, weil die von der Gesuchstellerin für das Jahr 2011 berechnete Überdeckung zu tief ausfiel.

Tabelle 13 Anrechenbare Deckungsdifferenzen für das Tarifjahr 2011

12.3 Deckungsdifferenzen des Tarifjahres 2012

179 Die Gesuchstellerin macht per 31. Dezember 2012 insgesamt eine Unterdeckung in der Höhe von - Franken und eine Differenz zu den von der EICom berechneten Deckungsdifferenzen in der Höhe von - Franken geltend (act. 94, Tabelle 2).

180 Die Gesuchstellerin deklariert Erlöse in der Höhe von - Franken. Diese setzen sich aus den Erträgen aus den Netznutzungsentgelten des Übertragungsnetzes in der Höhe von - Franken, aus dem mit Tarifverfügung 2012 verfügten und eintarifierten Drittel der Unterdeckung aller ONE aus dem Jahr 2009 in der Höhe von - Franken, aus dem mit Tarifverfügung 2012 verfügten und eintarifierten Drittel der Überdeckung aller ONE aus dem Jahr 2010 in der Höhe von _ Franken, aus den sonstigen betrieblichen Erträgen in der Höhe von - Franken und den aktivierten Eigenleistungen in der Höhe von - Franken zusammen (act. 53, Erhebungsbogen, Register «4-DD 2011-2012» sowie Register «2- B 2011-2012», act. 84, Tabelle 13).

181 Die geltend gemachten Erträge aus den Netznutzungsentgelten konnten mit dem Geschäftsbericht 2012 abgeglichen werden (act. 49, Beilage «Geschäftsbericht 2012», Seite 52) und werden in dieser Höhe akzeptiert.

182 Das eintarifierte Drittel der Deckungsdifferenzen 2009 und 2010 in der Höhe von - Franken (- Franken minus - Franken) wurde in der Tarifverfügung 2012 (Rz. 266) als kostenmindernde Position berücksichtigt und ist daher vorliegend, wie von der Gesuchstellerin geltend gemacht, zu den Erlösen hinzuzurechnen (vgl. Rz. 147, sowie act. 84, Stellungnahme, Tabelle 16).

183 Die Gesuchstellerin weist sonstige betriebliche Erträge in der Höhe von - Franken für 2012 aus. Darin enthalten sind übrige Erträge Netz, anteilige ITC/LTC-Erlöse abzüglich die Aufsichtsabgabe EICom, anteilige Auktionserlöse und sowie eine Verrechnung mit ITC- Mindererlösen (act. 53, Erhebungsbogen, Register «2-B 2011-2012», Zellen K15, M15). Gemäss Tarifverfügung 2012 belaufen sich diese Erträge aus den voraussichtlichen ITC-Erlöse (- Franken) abzüglich der Aufsichtsabgabe (- Franken) zuzüglich ITC- Mindererlöse (_ Franken) auf Franken (Tarifverfügung 2012, Rz. 226 und

228). - Franken Auktionserlöse waren zur Deckung der anrechenbaren Kosten des Ubertragungsnetzes zu verwenden. Die restlichen Auktionserlöse waren zur Finanzierung von Übertragungsnetzprojekten zu verwenden (Tarifverfügung 2012, Dispositiv-Ziff. 4.1 und 4.2). Insgesamt wurden somit Erlöse in der Höhe von Franken verfügt. Die tatsächlichen ITC-Erlöse betrugen Franken, die Aufsichtsabgabe - und die ITC- Mindererlöse betrugen Franken (Erlöse von LTC-Haltern, Anteil Netz; Geschäftsbericht 2012 der Gesuchstellerin S. 52 f.). Die ITC-Erlöse ( Franken) abzüglich der Aufsichtsabgabe Franken) zuzüglich ITC-Mindererlöse ( Auktionserlöse ( 3 Franken) zuzüglich übriger Betriebsertrag ( Franken) zuzüglich Franken, Geschäftsbericht 2012 der Gesuchstellerin, S. 46) ergibt sonstige betriebliche Erträge von rund Franken. Die geltend gemachten sonstigen betrieblichen Erträge werden somit akzeptiert.

184 Die aktivierten Eigenleistungen in der Höhe von - Franken wurden von den Betriebskosten in Abzug gebracht (vgl. Rz. 60 und Tabelle 2, Spalte 9) und sind hier dementsprechend nicht als Erlöse zu berücksichtigen.

185 In den anrechenbaren Kosten gemäss Tarifverfügung 2012 sind jeweils ein Drittel der Deckungsdifferenzen 2009 und 2010, welche im Rahmen der Tarifprüfung 2012 berechnet, verzinst und verfügt wurden, enthalten (Tarifverfügung 2012, Tabelle 8). Die eingenommene Gesamtsicht gilt auch für die verfügten Deckungsdifferenzen, wobei die Deckungsdifferenz 2009 der Gesuchstellerin nicht in der Deckungsdifferenz gemäss Tarifverfügung 2012 enthalten war (Tarifverfügung 2012, Tabelle 7A, Zeile Gesuchstellerin). Diese wurde jedoch bei der Berechnung der Deckungsdifferenz 2011 berücksichtigt (vgl. Rz. 166). Für die Berechnung der Deckungsdifferenz 2012 wird ein Drittel der gesamten Unterdeckung 2009 der ONE in der Höhe Franken und ein Drittel der gesamten Überdeckung 2010 in der Höhe von jirFo ranken zu den Erlösen hinzugezählt (vgl. Rz. 182 sowie Tabelle 14).

186 Die regulatorisch relevanten Erlöse betragen insgesamt - Franken (vgl. nachfolgend Tabelle 14).

187 Die Gesuchstellerin macht im Jahr 2012 eine sonstige Unterdeckung in der Höhe von - Franken geltend (act. 53, Erhebungsbogen, Register «4-DD 2011-2012», Zelle C15). Dabei handelt es sich gemäss Gesuchstellerin um die Verzinsung Deckungsdifferenzen aus dem Jahr 2012 und die Verzinsung der Anteile Bestand ITC/LTC aus dem Jahr 2012. Bei der Verzinsung des Bestand ITC/LTC handle es sich um einen Bestandteil des NUV und bei der Verzinsung der Unterdeckungen aus Deckungsdifferenzen um die Verzinsung der Deckungsdifferenzen. (act. 61, Antwort 5). Die Gesuchstellerin führt weder aus, wie der Betrag von _ Franken berechnet wurde noch welcher Anteil der Verzinsung einer Unterdeckung und welcher dem Bestandteil des NUV zuzuordnen ist.

188 Die sonstige Unterdeckung für das Jahr 2012 in der Höhe von _ Franken wird aus den in den Randziffern 172 ff. aufgeführten Gründen bei der Berechnung der Deckungsdifferenz 2012 nicht berücksichtigt.

189 Die für die Berechnung der Deckungsdifferenzen 2012 relevanten anrechenbaren Kosten betragen - Franken (vgl. Rz. 155; Tabelle 12, Spalte 5 und Tabelle 14). Die regulatorischen Erlöse nach Herausrechnung eines Drittels der Deckungsdifferenzen 2009 und 2010 abzüglich der anrechenbaren Kosten ergibt für das Tarifjahr 2012 eine anrechenbare Unterdeckung vor Verzinsung in der Höhe von - Franken (vgl. Tabelle 14).

190 Die von der Gesuchstellerin berechnete Deckungsdifferenz (inkl. Verzinsung) wird der von der EICom berechneten, verzinsten Deckungsdifferenz gegenübergestellt (vgl. Rz. 162). Für die Gegenüberstellung der durch die Gesuchstellerin berechneten Deckungsdifferenz des Tarifjah- res 2012 wird die tatsächlich in der Deckungsdifferenz 2012 eingeflossene Verzinsung in der Höhe von - Franken berücksichtigt. Im Gegenzug wird die von der EICom berechnete Deckungsdifferenz in der Höhe von - Franken per Ende 2012 mit dem WACCt+2 (WACC 2014: 4.70 Prozent) verzinst. Dies führt zu Zinsen in der Höhe von - Franken (vgl. Tabelle 14).

191 Die Differenz zwischen der von der Gesuchstellerin berechneten Deckungsdifferenz - _ Franken gemäss Geschäftsbericht 2012 inkl. der sonstigen Unterdeckung [in Tabelle 14 als «Verzinsung» bezeichnet] in der Höhe von - Franken plus - Franken eintarifierte Überdeckung aus den 1/3 DD 2009 und 1/3 DD 2010) und der von der EICom berechneten, verzinsten Deckungsdifferenz in der Höhe von - Franken beträgt damit - Franken. Es handelt sich dabei um eine Überdeckung, weil die von der Gesuchstellerin für das Jahr 2012 berechnete Unterdeckung zu hoch ausfiel.

Tabelle 14 Anrechenbare Deckungsdifferenzen für das Tarifjahr 2012

13 Verzinsung der Differenz der Deckungsdifferenzen

192 Die Gesuchstellerin weist in ihrer Stellungnahme vom 18. Dezember 2020 darauf hin, dass nach ihrer Ansicht die Tarife der vergangenen Perioden nicht mehr rückwirkend angepasst werden können. Entsprechend sei auch eine rückwirkende Anpassung der bereits eintarifierten Deckungsdifferenzen nicht mehr möglich. Würde man z.B. im Falle einer Überdeckung mit dem in der Tabelle 15 des Verfügungsentwurfs vom 20. November 2020 aufgezeigten Vorgehen verfahren, so würde die dem Endkonsumenten aus der Vergangenheit noch zustehende Überdeckung über den Zeitraum 2013 bis 2019 systematisch verringert werden. Dieser reduzierte Betrag müsste in den im Jahr der Umsetzung bestehenden Deckungsdifferenzsaldo überführt und über die zukünftigen Perioden abgebaut werden. Entsprechend würde lediglich der im Jahr 2020 resultierende Betrag an den Endkonsumenten zurückfliessen. Die Gesuchstellerin ist daher der Auffassung, dass nur die Differenz zwischen der von der EICom anerkannten Deckungsdifferenz und der von der Gesuchstellerin berechneten Deckungsdifferenz in den laufenden Deckungsdifferenzsaldo zu überführen sei. Eine isolierte Fortführung der wie im Verfügungsentwurf ermittelten Deckungsdifferenzen mit einer anschliessenden Überführung in den im Jahr der Umsetzung bestehenden Deckungsdifferenzsaldo der Gesuchstellerin würde dazu führen, dass die Deckungsdifferenz doppelt abgebaut würde (act. 84, Rz. 30 f.).

36142

193 Die EICom übernimmt grundsätzlich das von der Gesuchstellerin vorgeschlagene Vorgehen (vgl. Rz. 160). In Tabelle 15 werden daher nur noch die beiden aus Tabelle 13 und Tabelle 14 übernommenen Differenzen zwischen der von der Gesuchstellerin berechneten und der von der EICom berechneten Deckungsdifferenz weitergeführt.

194 In ihrer Stellungnahme vom 23. März 2021 verzinst die Gesuchstellerin die Differenz zwischen der «Deckungsdifferenz Swissgrid 2011» und der «Deckungsdifferenz EICom 2011» zwecks Vermeidung einer Doppelverzinsung erstmals im Jahr 2012. Sie begründet dies damit, dass die vollständige Deckungsdifferenz bereits im Tarifjahr 2011 im Rahmen der Deltabetrachtung verzinst worden sei. Gleiches gelte im Folgejahr auch für die Differenz zwischen der «Deckungsdifferenz Swissgrid 2012» und der «Deckungsdifferenz EICom 2012», welche erstmals im Jahr 2013 verzinst werde (act. 94, Rz. 25 zu Spalten 6 und 7).

195 Als Konsequenz der Gegenüberstellung der bereits verzinsten Deckungsdifferenzen gemäss Berechnung der Gesuchstellerin und gemäss Berechnung der EICom ist die daraus resultierende Differenz für das Tarifjahr 2011 in Tabelle 15 nicht noch einmal zu verzinsen. Die Differenz aus dem Jahr 2011 in der Höhe von _ Franken wird mit der Differenz zwischen der von der Gesuchstellerin berechneten und der von der EICom für das Tarifjahr 2012 berechneten Deckungsdifferenz saldiert. Für das Jahr 2012 wird jedoch nicht dieser Saldo, sondern lediglich der Vorjahressaldo, also Franken, mit dem WACC 2014 verzinst. Dies ergibt eine Verzinsung in der Höhe von VFranken (Tabelle 15, Spalte «kalkulatorische Zinsen»). Der Saldovortrag 2013 berechnet sich aus dem Gesamtsaldo 2012 zuzüglich den kalkulatorischen Zinsen 2012. Ab dem Jahr 2013 wird der Gesamtsaldo eines Jahres mit dem WACCt+2 verzinst (vgl. Tabelle 15).

196 Gemäss der Weisung der EICom 2/2019 vom 5. März 2019 (inkl. Anhang «Formular Deckungsdifferenzen», Register «Deckungsdifferenz Netz», Zeile 54) ist das massgebliche Referenzjahr für den anwendbaren WACC nicht das Tarifjahr, in dem die Deckungsdifferenz entstanden ist (t), sondern jenes Jahr, in dem die Deckungsdifferenz frühestens in die Tarife eingerechnet werden kann (t+2). Diese Verzinsungsmethodik wurde vom Bundesgericht bestätigt (Urteil des Bundesgerichts 2C_1076/2014 vom 4. Juni 2015 E. 4; Verfügung der EICom 25-00070 vom 12. Dezember 2019, Rz. 193 ff.). Bis Ende 2020 ergibt sich eine zugunsten der Endverbraucher tarifsenkend einzutarifierende Überdeckung von - Franken.

Tabelle 15 Verzinsung der Differenz der Deckungsdifferenzen

197 Nach Ansicht der Gesuchstellerin kann die Überführung des Deckungsdifferenzsaldos von - Franken erst im Tarifjahr 2021 berücksichtigt werden. Es sei davon auszugehen, dass die Verfügung im vorliegenden Verfahren frühestens im Mai 2021 in Rechtskraft erwachse. Vor dem Hintergrund, dass die Kostenrechnung für das Tarifjahr 2022 bereits per Ende April 2021 bei der EICom eingereicht werden müsse und der Jahresabschluss 2020 von der Gesuchstellerin am 21. April 2021 publiziert werde, könne der im vorliegenden Verfahren ermittelte

Deckungsdifferenzsaldo von - Franken weder in der Kostenrechnung für das Tarifjahr 2022 noch im Jahresabschluss 2020 berücksichtigt werden. Der ermittelte Deckungsdifferenzsaldo per 31. Dezember 2020 könne nicht mehr anteilig in die Tarifkalkulationen für das Jahr 2022 einfliessen, da die Tarife von Swissgrid Ende März 2021 publiziert würden (act. 94, Rz. 27).

198 Die Betrachtung der Deckungsdifferenzen erfolgt jeweils auf ganze Tarifjahre. Die Weisung 2/2019 der EICom über Deckungsdifferenzen aus den Vorjahren sieht vor, dass die Berechnung der Deckungsdifferenzen für jedes Geschäftsjahr durchzuführen ist. Die Berücksichtigung des zu saldierenden Betrags eines Geschäftsjahres erfolgt jeweils im Rahmen der Kostenkalkulation für das übernächste Geschäftsjahr.

199 Aus den von der Gesuchstellerin in ihrer Stellungnahme vom 23. März 2021 aufgeführten Gründen kann der vorliegend berechnete Gesamtsaldo nicht in die Berechnung der Tarife 2022 einfliessen. Der Gesamtsaldo in der Höhe von - Franken fliesst, wie von der Gesuchstellerin in ihrer Stellungnahme vom 23. März 2021 richtig beschrieben (act. 94, Rz. 28), in den Deckungsdifferenzsaldo 2021 mit ein. Der Gesamtsaldo in der Höhe von - Franken ist somit für das Jahr 2021 nicht für sich alleine betrachtet zu verzinsen. Die Verzinsung erfolgt einzig über den Gesamtsaldo der Deckungsdifferenz 2021.

14 Stellungnahme des Preisüberwachers

200 Die EICom hat dem Preisüberwacher den Verfügungsentwurf gestützt auf Artikel 15 des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG; SR 942.20) sowie Artikel 3 des Geschäftsreglements der Elektrizitätskommission vom 12. September 2007 (SR 734.74) zur Stellungnahme unterbreitet (act. 79). Mit Schreiben vom 7. Dezember 2020 hat der Preisüberwacher eine Stellungnahme eingereicht (act. 82). Mit Schreiben vom 11. März 2021 wurde dem Preisüberwacher der überarbeitete Verfügungsentwurf unterbreitet (act. 91). Mit Schreiben vom 22. März 2021 verzichtet der Preisüberwacher auf eine formelle Stellungnahme (act. 93).

201 Der Preisüberwacher hält in seiner Stellungnahme zum ersten Verfügungsentwurf fest, aus regulatorischer Sicht sei die Schaffung von Rechtssicherheit zweifelsohne zu begrüssen. Mit der Festsetzung des regulatorischen Netzwerts der Netzebene 1 schaffe die EICom die Basis für die abschliessende Regelung der gegenseitigen Verbindlichkeiten zwischen der Gesuchstellerin und den früheren Eigentümerinnen der Netzebene 1. Es werde keine neue Beurteilungspraxis für künftige Fälle begründet. Der Preisüberwacher sehe aus diesen Gründen von einer vertieften Analyse und dem Einfordern von zusätzlichen Unterlagen ab und verzichte auf eine formelle Empfehlung gestützt auf Artikel 15 PüG (act. 82).

15 Gebühren

202 Die EICom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En).

203 1 Für die vorliegende Verfügung werden folgende Gebühren in Rechnung gestellt: anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 250 Franken pro Stunde (ausmachend Z Franken),3 anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 230 Franken pro Stunde (aus- machend - Franken) und Z anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 200 Franken pro Stunde (ausmachend _ Franken). Gesamthaft ergibt sich damit eine Gebühr von _ Franken.

204 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs.1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom B. September 2004 [AIIgGebV; SR 172.041.1]). Die Gesuchstellerin hat ein Gesuch um Überprüfung der von den Netzgesellschaften ihr gegenüber deklarierten Kosten und Erlöse 2011 der Netznutzung Netzebene 1 und ein Gesuch um Überprüfung der von den Netzgesellschaften ihr gegenüber ihr deklarierten Kosten und Erlöse 2012 der Netznutzung Netzebene 1 gestellt. Sie hat somit die vorliegende Verfügung veranlasst. Die Verfahrenskosten für das vorliegende Verfahren sind ihr daher vollumfänglich aufzuerlegen.

III Entscheid

Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:

1. Die anrechenbaren Ist-Kosten für die Netznutzung der Netzebene 1 für das Tarifjahr 2011 betragen für die Swissgrid AG - Franken.

2. Die anrechenbaren Ist-Kosten für die Netznutzung der Netzebene 1 für das Tarifjahr 2012 betragen für die Swissgrid AG - Franken.

3. Die regulatorischen anrechenbaren Anlagenrestwerte per 31. Dezember 2012 der Übertragungsnetzanlagen der Swissgrid AG per betragen - Franken.

4. Die Deckungsdifferenz für das Tarifjahr 2011 basierend auf den Ist-Werten 2011 beträgt für die Swissgrid AG - Franken (Überdeckung). Die Differenz der Deckungsdifferenzen nach Verzinsung für das Tarifjahr 2011 beträgt _ Franken (Überdeckung).

5. Die Deckungsdifferenz für das Tarifjahr 2012 basierend auf den Ist-Werten 2012 beträgt für die Swissgrid AG - Franken (Unterdeckun) Die Differenz der Deckungsdifferenzen nach Verzinsung für das Tarifjahr 2012 beträgt g Franken (Überdeckung).

6. Der Deckungsdifferenzsaldo per 31. Dezember 2020 inklusive Verzinsung beträgt - Franken (Überdeckung).

7. Der Deckungsdifferenzsaldo per 31. Dezember 2020 gemäss Dispositivziffer 6 ist nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung in den Deckungsdifferenzsaldo 2021 der Swissgrid AG einzurechnen.

B. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt _ Franken. Sie wird der Swissgrid AG auferlegt. Die Rechnung wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zugestellt.

9. Die Verfügung wird der Swissgrid AG mit eingeschriebenem Brief eröffnet.

Bern, 06.04.2021

Eidgenössische Elektrizitätskommission EICom

Werner Luginbühl Renato Tami Präsident Geschäftsführer

Versand:

Zu eröffnen mit einqeschriebenem Brief: - Swissgrid AG, Bleichemattstrasse 31, 5001 Aarau

Beilagen: - Tabellen

Kopie: - Preisüberwachung, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern

IV Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen (Art. 50 VwVG, Art. 23 StromVG). Die Frist steht still:

a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern;

b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;

c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 22a VwVG).

Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG).

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Stromversorgungsverordnung, Art. 13, Art. 14, Art. 15, and Art. 31a — read in the version of January 1, 2021; the act was consolidated again on June 1, 2021, October 1, 2022, January 1, 2023, February 15, 2023, April 1, 2023, September 1, 2023, January 1, 2024, July 1, 2024, January 1, 2025, March 1, 2025, January 1, 2026, and July 1, 2026.
  • Swiss Civil Code, Art. 656 and Art. 948 — read in the version of January 1, 2021; the act was consolidated again on January 1, 2022, July 1, 2022, January 1, 2023, January 23, 2023, September 1, 2023, January 1, 2024, January 1, 2025, January 1, 2026, and July 1, 2026.
  • Bundesgesetz über die Stromversorgung, Art. 8, Art. 11, Art. 13a, Art. 14, Art. 15, Art. 17, Art. 21, Art. 22, Art. 23, and Art. 33 — read in the version of June 1, 2019; the act was consolidated again on June 1, 2021, January 1, 2023, September 1, 2023, January 1, 2024, July 1, 2024, January 1, 2025, January 1, 2026, April 1, 2026, and August 13, 2026.
  • Grundbuchverordnung, Art. 37 — read in the version of July 1, 2020; the act was consolidated again on January 1, 2023 and January 1, 2024.
  • Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich, Art. 1 and Art. 3 — read in the version of June 1, 2019; the act was consolidated again on January 1, 2023 and January 1, 2025.
  • Federal Act on Administrative Procedure, Art. 6, Art. 22a, Art. 29, Art. 50, and Art. 52 — read in the version of January 1, 2021; the act was consolidated again on July 1, 2022.
  • Allgemeine Gebührenverordnung, Art. 2 — read in the version of January 1, 2013; the act was consolidated again on January 1, 2022.
  • Geschäftsreglement der Elektrizitätskommission, Art. 3 — read in the version of January 1, 2012; the act was consolidated again on February 1, 2025.
  • Price Supervision Act, Art. 15 — read in the version of January 1, 2013; the act was consolidated again on May 8, 2026.