RPW 1997/4 S. 490

Recymet SA

B 2

Wettbewerbskommission Commission de la concurrence Commissione délia concorrenza

B 2 1.

Untersuchungen Enquêtes Inchieste

B 2.1

1. RecymetSA Unzulässige Wettbewerbsabreden, Art. 5 KG; unzulässige Verhaltensweisen marktbeherrschender Unternehmen, Art. 7 KG.

Accords illicites, art. 5 LCart; pratiques illicites d'entreprises ayant une position dominante, art. 7 LCart.

Accord! illeciti, art. 5; pratiche illecite di imprese ehe dominano il mercato, art. 7 LCart. Verfügung der Wettbewerbskommission vom 15. Dezember 1997 in Sachen Untersuchung gemäss Art. 27 KG betreffend Wettbewerbsverhältnisse auf dem Markt für die Entsorgung von Altbatterien

A Sachverhalt

1. In der Schweiz werden jährlich rund 3700 t Batterien verkauft, von denen zurzeit etwa 60%, also rund 2200 t, in den Entsorgungskreislauf gelangen.

2. Landesweit existieren zwei Recyclingbetriebe für Batterien, die Recymet SA in Aclens VD (Recymet) und die Batrec AG in Wimmis BE (Batrec). Die Gesamtkapazitäten dieser beiden Betriebe liegen bei 5750 t pro Jahr. Die Kostenstrukturen von Batrec und Recymet weisen steigende Skalenerträge auf.

3. Batrec und Recymet sind gemäss Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) weltweit die einzigen, die eine umweltverträgliche Batterienentsorgung gewährleisten. Aufgrund des schweizerischen Umweltschutzgesetzes (USG) werden daher Exportgesuche für Altbatterien nicht bewilligt. Da die inländischen Batterienhersteller und -händler gemäss Batterieanhang der Stoff Verordnung entsorgungspflichtig sind, müssen sie die Leistungen von Recymet oder

Batrec nachfragen. Weil im Ausland Batterien deponiert werden, können die Entsorgungsbetriebe nur in Ausnahmefällen ausländische Batterien akquirieren.

4. Das BUWAL geht davon aus, dass die geänderte Qualität der Batterien und die bessere Abtrennung der Nickel-Cadmium-Akkumulatoren in fünf bis zehn Jahren eine im Vergleich zu den Verfahren von Recymet und Batrec einfachere und billigere Entsorgung der Batterien ermöglichen wird.

Die Recymet SA

5. Recymet verfügt über ein Aktienkapital von CHF 7,5 Mio., welches zu 60% von der Recytec SA, Neuchâtel, einer Tochterfirma der französischen SARP Industries, gehalten wird. 40% der Aktien sind im Besitz der DEFI Développement-Finance Holding, die zu 40% der Banque Cantonale Vaudoise gehört.

6. Recymet wendet 1ür die Batterienentsorgung ein thermischmechanisches Pyrolyse-Verfahren an, mittels welchem unterschiedliche Batterientypen entsorgt werden können. Bei diesem Verfahren fällt als Zwischenprodukt ein Zink-Mangan-Pulver an, welches als Sonderabfall exportiert wird. Die Kapazität der Recymet liegt bei 2750 Jahrestonnen.

7. Recymet fühlt sich im Wettbewerb mit Batrec in verschiedener Hinsicht benachteiligt. Sie macht im wesentlichen geltend, dass Batrec «eine ganze Reihe von Sammlern und Entsorgungsstellen mit Exklusivverträgen an sich gebunden» habe. Es sei Batrec mittels dieser Exklusivverträge und eventuell abgestimmten Verhaltensweisen gelungen, sie vom Markt zu verdrängen. Belegt werde dies dadurch, dass Recymet seit Januar 1997 kaum mehr Altbatterien erhalte, obwohl sie seit September 1996 «den meisten ihr bekannten Detaillisten, Sammlern und Entsorgungsstellen einen höheren Preis für die Sammlung und den Transport» angeboten habe als Batrec. Zudem seien diese Exklusivverträge u.a. unter Verwendung missbräuchlicher Preisunterbietungen bzw. missbräuchlicher Beschaffungspreise abgeschlossen worden.

8. Weiter beschwert sich Recymet darüber, dass Batrec eigene Sammelstellen und einen Abholdienst, den Batrec-Express, betreibt sowie angeblich Sammlern überhöhte Entschädigungen ausrichte.

Dies sei eine Missachtung der gleichlautenden Vereinbarungen zwischen den Recyclingbetrieben und der «Batterieentsorgungs-Selbsthilfeorganisation» (BESO; vgl. Kapitel 1.3), da diese Verträge den Aufbau einer eigenen Sammelorganisation und das Zahlen von Entschädigungen an Sammler verbieten würden.

9. Die Tatsache, dass mehrere BESO-Mitglieder (Migros-Genossenschafts-Bund, Coop Schweiz/Konsumverein Zürich und Leclanché SA) Aktionäre der Batrec sind, beurteilt Recymet ebenfalls als wettbewerbsbeschränkend.

10. Zudem macht Recymet geltend, dass der Batrec das Firmengelände auf dem Areal der Schweizerischen Munitionsunternehmung (SM) in Wimmis unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden sei. Zudem sei nicht auszuschliessen, dass Batrec dort Zwischenprodukte lagere, über die «allgemeines Stillschweigen» gewahrt werde.

11. Weiter argumentiert Recymet, dass das BUWAL der Batrec «personell und ideell» nahe stehe, weil das BUWAL Mitinitiant der

Batrec-Anlage war und der heutige Chef Abfall des BUWAL Verwaltungsrat der Batrec war. Dies führe zusammen mit dem Umstand, dass der Vorsteher des Amtes für Gewässerschutz und Abfallwirtschaft des Kantons Bern Verwaltungsrat der Batrec ist, dazu, dass Batrec einen «offiziellen Charakter» habe und gewissermassen als «öffentlicher» bzw. «behördlich sanktionierter» Entsorger auftreten könne.

12. Derselbe bernische Amtsvorsteher habe zudem die Entsorgungsstelle SOVAG AG (SOVAG) «mehrmals unter Druck gesetzt», die Lieferungen an Recymet einzustellen.

2 Die Batrec AG

13. Batrec verfügt über ein Aktienkapital von CHF 11,6 Mio. welches zu 26% von der SM gehalten wird. Der Migros-Genossenschafts-Bund hält 16,6% der Aktien, das Fürstentum Liechtenstein, verschiedene Kantone sowie SBB und PTT sind ebenfalls an Batrec beteiligt.

14. Batrec entsorgt die Batterien mittels thermischem Sumitomo-Verfahren. Der einzige Reststoff aus diesem Prozess ist eine glasartige Schlacke, die in der Schweiz deponiert werden kann. Im Vergleich mit dem Pyrolyse-Verfahren von Recymet ist das Sumitomo-Verfahren energieintensiver. Die Kapazitäten der Batrec liegen bei 3000 t pro Jahr.

15. Batrec bestätigt, in den Jahren 1995 und 1996 mit fünf Sammelstellen Exklusivverträge abgeschlossen zu haben. Da dies alles langjährige Batrec-Kunden seien, hätte diese Massnahme nur marginal zur

Erhöhung der Annahmemengen beigetragen. Diese Sammelstellen haben der Batrec 1996 247 t Batterien geliefert, was 11,6% der gesamthaft entsorgten Batterien entspricht.

16. Batrec sieht den Grund, weshalb sie ihren Marktanteil in den letzten Jahren massiv erhöhen konnte, in erster Linie darin, dass ihre Dienstleistung «aus einer umfassenden und bis ins letzte transparenten Entsorgung der Altbatterien in der Schweiz» bestehe. Im Gegensatz dazu exportiere Recymet «substantielle Tonnagen» von Zwischenprodukten als Sonderabfall, «was den Bedürfnissen der Kunden nicht genüge». Weiter führt Batrec aus, dass sie «angesichts der ungenügenden Tonnagen (...) substantiell in Sammel- und Logistikdienstleistungen investiert und damit auch eine ansehnliche Erhöhung der Rücklaufquote erreicht» habe. Schliesslich ist Batrec der Meinung, dass auch ihre «intensive, offene Informationspolitik» massgebend für die sukzessive Erhöhung der Anliefermengen war.

17. Weiter ist Batrec der Ansicht, dass die Entrichtung von Entschädigungen an Sammler und Entsorgungsstellen sowie die Einführung des Batrec-Express zur eigenen Sammlung mit dem BESO-Vertrag vereinbar sei.

Die BESO

18. Die BESO ist eine Genossenschaft mit Sitz in Bern. Gemäss Statuten können «natürliche oder juristische Personen und Körperschaften,

die zur Batterie- und Kleinakkumulatorenentsorgung verpflichtet sind oder die beim Sammeln und Transportieren verbrauchter Batterien und Kleinakkumulatoren eine wichtige Rolle spielen», Mitglied werden. Die BESO bezweckt in erster Linie «die umweltgerechte Entsorgung von Batterien und Kleinakkumulatoren». Hierzu erheben die entsorgungspflichtigen BESO-Mitglieder beim erstmaligen Verkauf auf allen Batterien eine vorgezogene Entsorgungsgebühr (VEG), die sie an die BESO weiterleiten. Die BESO beschränkt sich auf ihre Tätigkeiten als Verwaltungs- und Clearingstelle und greift nicht in den Batterienfluss ein.

19. Zwischen der BESO und den Entsorgungsunternehmen bestehen seit 1992 gleichlautende Vereinbarungen, nach welchen sich Batrec und Recymet zum fachgerechten Recycling der angelieferten Batterien in der Schweiz verpflichten. Als Entschädigung dafür bezahlt ihnen die BESO pro Tonne entgegengenommener Batterien, die nicht nur zum Zweck der Endentsorgung in die Schweiz eingeführt werden, einen Recyclingbetrag von CHF 4'750.-.

20. Im Anhang dieser Vereinbarungen sind vier sog. «anerkannte Entsorgungsstellen» (Cridec SA, Fairtec SA, SM Recycling AG und SOVAG) erwähnt. Diese Entsorgungsstellen sind verpflichtet, die verbrauchten Batterien und Akkus ausschliesslich bei Recymet oder Batrec zu entsorgen. Gemäss diesen Vereinbarungen hat der Endentsorger der BESO gegenüber dafür einzustehen, dass «sowohl er selbst als auch die Entsorgungsstelle dem Abgeber weder direkt noch indirekt Rückvergütungen oder Vergünstigungen zukommen lassen». Weiter sind die Endentsorger gemäss dieser Vereinbarung auch verpflichtet, «mit einer angemessenen Anzahl Entsorgungsstellen in der Schweiz zusammenzuarbeiten oder solche wenn nötig selbst zu betreiben».

21. Nach Ansicht der BESO dürfen die Recyclingbetriebe nur den vier anerkannten Entsorgungsstellen Entschädigungen für die Triage von Batterien und für den Batterientransport von diesen vier Stellen zu den Recyclingbetrieben bezahlen. Die sechs anderen Entsorgungsstellen sowie die gegen 10'000 Sammelstellen sollten für ihre Kosten selbst aufkommen. Die Bedeutung der vier anerkannten Entsorgungsstellen ist heute insofern zu relativieren, als dass diese Stellen nur etwa 730 Jahrestonnen sammeln.

22. Gemäss BESO verstösst Batrec mit ihrem Abholservice gegen die Vereinbarungen zwischen der BESO und den Recyclingbetrieben, da diese direkte und indirekte Rückvergütungen und Vergünstigungen aller Art an die Abgeber verbieten würden. Dazu zähle auch das unentgeltliche Einsammeln der Batterien. Die BESO weist jedoch darauf

hin, dass Batrec den Abholservice als Reaktion auf die Gratistransporte der SOVAG ins Leben gerufen habe. SOVAG hat vor einigen Jahren Batterien gratis bei Sammelstellen abgeholt und an Recymet geliefert. Recymet sei damals von BESO mehrfach darüber informiert worden, dass diese Gralistransporte der SOVAG Verletzungen der gleichlautenden Vereinbarungen darstellten, da Transporte zwischen Sammelstellen und anerkannten Entsorgungsstellen von den Recyclingbetrieben nicht entschädigt werden dürften.

4 Die Entsorgungsstelle SOVAG AG

23. Recymet hat 1991 mit SOVAG einen Vertrag abgeschlossen, der für die ersten zwei Jahre eine exklusive Lieferung von jährlich 1600 t

Batterien und für die acht Folgejahre eine jährliche Lieferung von 800t vorsah. SOVAG war zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die wichtigste Sammlerin von Altbatterien mit einem Marktanteil von etwa 80%.

24. SOVAG erklärt, dass sie den Exklusivvertrag mit Recymet wegen substantieller Vertragsverletzungen durch Recymet gekündigt habe. Nach Aussage der SOVAG seien nach einigen Jahren positiver Zusammenarbeit, während denen SOVAG nach eigenen Angaben - obwohl sie Mitbegründerin und Aktionärin der Batrec ist - fast ausschliesslich Recymet beliefert hat, in der Zusammenarbeit mit Recymet Unstimmigkeiten und wachsende Differenzen aufgetaucht. Beispiele dafür seien Zweifel der SOVAG selbst sowie mehrerer SOVAG-Kunden bezüglich ökologischer Sicherheit und Entsorgungsgarantie des Recymet-Verfahrens sowie aggressives Verhalten und Vertragsverletzungen von Seiten der Recymet. Dies hätte die SOVAG veranlasst, den Vertrag mit Recymet im März 1997 fristlos zu kündigen. Von Seiten des Kantons Bern sei keinerlei Druck ausgeübt worden. Seither liefert SOVAG ihre Batterien an Batrec, jedoch ohne Exklusivvertrag.

5 Die Entsorgungs- und Sammelstellen

25. Die angefragten Entsorgungs- und Sammelstellen gaben als Grund für die Belieferung von Batrec an, dass Batrec aktiver in der Marktbearbeitung sei, eine hohe Entsorgungssicherheit biete, grosse Vertrauenswürdigkeit am Markt verdiene und eine reibungslose Zusammenarbeit gewährleiste.

26. Diejenigen Sammelstellen, die einen Exklusivvertrag mit Batrec haben, konnten alle glaubhaft machen, dass sie diese Verträge abgeschlossen haben, ohne von Batrec unter Druck gesetzt worden zu sein.

6 Gegenstand der Untersuchung

27. Im Rahmen dieser Untersuchung soll geklärt werden, ob die Exklusivverträge der Batrec Wettbewerbsabreden im Sinne von Art. 4

Abs. 1 (KG) darstellen. Falls dies bejaht wird, werden diese Exklusivverträge gemäss den Bestimmungen von Art. 5 KG beurteilt.

28. Weiter soll geprüft werden, ob Batrec ein marktbeherrschendes

Unternehmen im Sinne von Art. 4 Abs. 2 KG darstellt. Sollte dem so sein, ist zu prüfen, ob die Verhaltensweisen von Batrec unzulässig im Sinne von Art. 7 KG und insbesondere im Sinne von Art. 7 Abs. 2 lit. d sind.

29. Zudem sollen die in den RZn 8-12 erwähnten weiteren Vorbringen von Recymet auf deren kartellrechtliche Relevanz hin geprüft werden.

B Verfahren

30. Am 28. Mai 1997 hat Recymet beim Sekretariat der Wettbewerbskommission (Sekretariat) eine Stellungnahme betreffend den

Markt für Altbatterien eingereicht und folgenden Antrag gestellt:

«Es sei auf dem Markt für die Entsorgung von Altbatterien eine Vorabklärung durchzuführen und es seien Massnahmen zur Beseitigung der bestehenden Wettbewerbsbeschränkungen anzuregen; gegebenenfalls sei eine Untersuchung zu eröffnen.»

31. Am 30. Mai 1997 hat Recymet ein Gesuch an die Wettbewerbskommission um superprovisorische Anordnung vorsorglicher Massnahmen gegen zwei Entsorgungs- und 14 Sammelstellen eingereicht. Dieses Gesuch wurde am 9. Juni 1997 mangels Dringlichkeit abgelehnt.

32. Am 10. Juni 1997 hat Recymet ein Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen gegen zwei Entsorgungsstellen und eine Sammelstelle eingereicht. Die Wettbewerbskommission hat dieses Gesuch mit Verfügung vom 7. Juli 1997 abgewiesen.

33. Das Sekretariat hat am 4. Juni 1997 eine Untersuchung nach Art. 27 ff. KG über die Wettbewerbsverhältnisse auf dem Markt für die

Entsorgung von Altbatterien eröffnet (vgl. BBI. 1997 III 721 und SHAB Nr. 113, 4211). In diesem Zusammenhang hat das Sekretariat Recymet und Batrec in mehreren Fragebogen um Stellungnahmen gebeten. Weiter wurden die BESO, das BUWAL, die SM, die SOVAG sowie weitere Entsorgungs- und Sammelstellen befragt.

34. Am 15. August 1997 hat Recymet ein Gesuch eingereicht um Einsicht in eine vertrauliche vergleichende Studie über die Entsorgungsverfahren von Batrec und Recymet, welche die Elektrowatt Ingenieurunternehmung AG (EWI) 1995 im Auftrag der Gruppe für Rüstungsdienste erstellt hat. Beim seinerzeitigen Auftrag an die EWI wurde sowohl Recymet als auch Batrec zugesichert, dass keine Daten über die eigene Firma der Gegenpartei zugänglich gemacht werden. Aufgrund von Geheimhaltungsinteressen der Batrec wurde dieses Gesuch

abgelehnt (vgl. RPW 1997/3 S. 332 ff.). Die Resultate dieser Studie wurden im Rahmen der vorliegenden Untersuchung nicht verwendet.

C Erwägungen

1 Kartellrechtlich irrelevante Vorbringen

35. Zu RZ 8: Recymet macht geltend, dass Batrec die gleichlautenden Vereinbarungen der Recyclingbetriebe mit der BESO verletze. Die Wettbewerbskommission ist der Ansicht, dass das Verhalten von

Batrec in bezug auf das Sammeln von Batterien vorliegend keinen kartellrechtlich relevanten Tatbestand erfüllt, weshalb sich eine Beurteilung dieses Sachverhalts erübrigt.

36. Zu RZ 9: Da die BESO eine reine Verwaltungs- und Clearingstelle für die Erhebung und Auszahlung der VEG ist, die weder als Sammlerin noch als Lieferantin in den Batterienfluss eingreift, ist die Tatsache, dass einige Batrec-Aktionäre BESO-Mitglieder sind, kartellrechtlich unbedeutend. Die tatsächliche Beschränkung der BESO auf ihre Verwaltungsfunktion zeigt sich bspw. auch daran, dass Batrec 1994 - als die BESO bereits seit längerem in ihrer heutigen Form existierte - lediglich rund 50% Marktanteil hatte. Zudem zeigen der Fall SOVAG sowie die Stellungnahmen weiterer Entsorgungs- und Sammelstellen, die weder BESO-Mitglieder noch Batrec-Aktionäre sind, dass diese Stellen selbst entscheiden, wem sie ihre Batterien liefern. Die BESO hat zudem erklärt, dass sie «zwecks Verhinderung einer Monopolsituation Interesse am Überleben beider Firmen» habe. Zudem beliefern Leclanché und Coop - nebst Migros die zwei bedeutendsten

Batrec-Aktionäre, welche BESO-Mitglieder sind, - sowohl Batrec als auch Recymet.

37. Zu RZ 10: Nach Auskunft der SM werden die von ihr erbrachten Leistungen (Verpachtung Gelände, Vermietung Büro- und Lagergebäude sowie Abstellplätze, Lieferungen und Dienstleistungen) der Batrec vollumfänglich zu Marktpreisen in Rechnung gestellt. In den Lagern der Batrec aufbewahrt würden nebst den für das Recycling vorgesehenen Altbatterien Akkumulatoren, die periodisch an Drittfirmen zur Aufarbeitung gesandt würden, Zinkdross, der in der

Batrec-Anlage verarbeitet werde sowie Aktivkohle, die als Produktionsmittel im Pyrolyseprozess zugegeben würde. Die Tatsache, dass das Batrec-Gebäude auf dem Areal der SM steht, ist folglich für die vorliegende Untersuchung unerheblich.

38. Zu RZ 11: Das BUWAL hat erklärt, dass die Sektion Abfall und Verfahrenstechnik des damaligen Bundesamtes für Umweltschutz (BUS) Mitte der achtziger Jahre eine Projektgruppe «Batterieaufbereitung» ins Leben gerufen habe, welcher der damalige Sektionschef des BUS und heutige Chef Abfall des BUWAL vorgestanden habe. Ziel dieses Projekts sei die Vermeidung der hohen Umweltbelastung gewesen, die durch die Deponierung der in der Schweiz anfallenden quecksilberhaltigen Batterien im Ausland verursacht wurde. Aus dieser Gruppe, die auf die Unterstützung der Grossverteiler, Batterienhersteller und Kantone habe zählen können, sei schliesslich die Batrec mit ihrem breit abgestützten Aktionariat hervorgegangen. Der damalige Sektionschef des BUS sei ursprünglich Mitglied des Verwaltungsrates der Batrec gewesen, die 1989 zur Sicherstellung einer gesamtschweizerischen Entsorgungslösung für Batterien gegründet worden sei. Als die Konkurrenzsituation zwischen Batrec und der privat initiierten Recymet ersichtlich geworden sei, habe sich der Sektionschef Ende 1990 aus dem Batrec-Verwaltungsrat zurückgezogen.

39. Zu RZ 12: SOVAG konnte glaubhaft machen, dass sie vom Vorsteher des Amtes für Gewässerschutz und Abfall des Kantons Bern in keinerlei Art und Weise unter Druck gesetzt wurde, die Lieferungen an Recymet einzustellen.

40. Aus den obigen beiden RZn geht hervor, dass keine Verflechtungen zwischen der Batrec und dem Amt für Gewässerschutz des Kantons Bern oder dem BUWAL festgestellt werden konnten, die für die vorliegende Untersuchung von Relevanz sind.

41. Im übrigen wird die Tatsache, dass mehrere Kantone Aktionäre der Batrec sind, nicht weiter untersucht, da diese Kantone keine Möglichkeiten haben, den Batterienfluss zu lenken.

2 Anwendbarkeit der materiellrechtlichen Bestimmungen des KG

2.1 Unternehmen (Art. 2 KG)

42. Die privatwirtschaftliche Recymet und die gemischtwirtschaftliche Batrec gelten beide als Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 KG, da sie sich als Erbringer einer Entsorgungsdienstleistung selbständig am Wirtschaftsprozess beteiligen.

2.2 Vorbehaltene Vorschriften (Art. 3 KG)

43. Auf dem Markt für die Entsorgung von Altbatterien bestehen weder Vorschriften, die eine staatliche Markt- oder Preisordnung begründen noch Bestimmungen, die einzelne Unternehmen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben mit besonderen Rechten ausstatten. Der Vorbehalt von Art. 3 KG ist folglich nicht anwendbar und wurde im

übrigen von den Parteien auch nicht geltend gemacht.

44. Ende September 1997 ist die Vernehmlassungsfrist zur Änderung des Batterieanhangs der Stoffverordnung abgelaufen. Der dort vorgelegte Entwurf sah eine Bestimmung vor, welche «eine ausgewogene Verteilung der Batterien auf die Verwertungsanlagen» sicherstellen sollte. Eine solche Bestimmung würde einen Vorbehalt nach Art. 3 Abs. 1 KG begründen. Die Änderung ist allerdings noch nicht in Kraft.

Zudem hat sich die Wettbewerbskommission im Vernehmlassungsverfahren gegen solche Bestimmungen ausgesprochen.

2.3 Die Wettbewerbsabreden (Art. 4 Abs. 1 KG)

45. Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken (Art. 4 Abs. 1 KG).

46. Die Exklusivverträge, die Batrec seit 1995 resp. 1996 mit fünf Sammelstellen unterhält, stellen Wettbewerbsabreden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG dar. Sie bewirken, dass die betroffenen Sammelstellen ihre Batterien ausschliesslich an Batrec übergeben. Damit ist Recymet für die von diesen Stellen gesammelten Batterien vom Markt ausgeschlossen. Dies bewirkt eine Wettbewerbsbeschränkung auf dem Markt für die Entsorgung von Altbatterien.

47. Die befragten Sammelstellen, die keinen Exklusivvertrag mit

Batrec haben, konnten glaubhaft machen, dass sie Batrec aus betriebswirtschaftlichen Gründen beliefern, d.h. dass keine aufeinander

abgestimmten Verhaltensweisen vorliegen.

48. Zusätzlich zu den Exklusivverträgen konnten daher keine nicht erzwingbaren Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen zwischen Batrec sowie Entsorgungs- und Sammelstellen festgestellt werden.

3 Beurteilung der Exklusivverträge nach Art. 5 KG

49. Unzulässig können Wettbewerbsabreden nur sein, wenn sie den Wettbewerb entweder erheblich beeinträchtigen oder gar beseitigen.

Um dies abzuklären, ist vorab der relevante Markt abzugrenzen. 3.1 Der relevante Markt

a. Sachlich relevanter Markt

50. Gemäss Art. 11 Abs. 3 lit. a. der Verordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (VKU) umfasst der sachliche

Markt alle Waren oder Leistungen, die von der Marktgegenseite hinsichtlich ihrer Eigenschaften oder ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als substituierbar angesehen werden.

51. In bezug auf die Entsorgung von Altbatterien sind die entsorgungspflichtigen inländischen Batterienhersteller und -händler resp. die Entsorgungs- und Sammelstellen als Marktgegenseite von Batrec und Recymet zu betrachten. Aufgrund der gesetzlichen Vorschriften ist das Deponieren oder die thermische Verwertung von Batterien nicht erlaubt, weshalb die Marktgegenseite verpflichtet ist, die Entsorgungsleistungen von Recymet oder Batrec nachzufragen. Da sowohl Batrec als auch Recymet die relevanten Umweltvorschriften erfüllen, kann von der technischen Substituierbarkeit der beiden Leistungen ausgegangen werden. Die Entsorgungsleistungen der Batrec und der Recymet sind für den Bereich der Batterien zum selben sachlichen Markt zu zählen.

52. Der sachlich relevante Markt ist im vorliegenden Fall als Markt für die stoffliche Verwertung von Altbatterien zu definieren.

b. Räumlich relevanter Markt

53. Gemäss Art. 11 Abs. 3 lit. b VKU umfasst der räumliche Markt dasjenige Gebiet, in welchem die Marktgegenseite die den sachlichen Markt umfassenden Waren oder Leistungen nachfragt oder anbietet.

54. Die schweizerische Umweltschutzgesetzgebung schreibt für die stoffliche Verwertung von Altbatterien einen bestimmten Standard vor. Dieser Standard wird weltweit nur von Recymet oder Batrec erfüllt, so dass das BUWAL allfällige Exportgesuche nicht bewilligen würde. Der räumlich relevante Markt ist folglich auf die Schweiz zu beschränken.

3.2 Erheblichkeit der Wettbewerbsbeeinträchtigung

55. In den Entsorgungskreislauf gelangen jährlich ca. 2200 t Altbatterien. Diese Menge ist als relevantes Volumen auf dem schweizerischen Markt für die stoffliche Verwertung von Altbatterien anzusehen. Für die Differenzmenge zwischen verkauften und gesammelten Batterien, d.h. für die «wild» entsorgten Batterien werden die Entsorgungsleistungen von Batrec und Recymet weder nachgefragt noch erbracht, womit diese Batterien auf dem relevanten Markt nicht in Erscheinung treten.

56. Von denjenigen Sammelstellen, mit denen Batrec Exklusivverträge unterhält, hat Batrec 1996 247 t Batterien erhalten, was 11% der gesamthaft in den Entsorgungskreislauf gelangenden Batterien ausmacht.

57. 89% des Marktvolumens sind für Recymet im Prinzip akquirierbar. Die Stellungnahmen der Entsorgungs- und Sammelstellen zeigen denn auch, dass der geringe Marktanteil der Recymet von 12% nicht auf die Exklusivverträge zurückzuführen ist, sondern daher rührt, dass Batrec nach Ansicht dieser Entsorgungs- und Sammelstellen aktiver in der Marktbearbeitung ist, eine hohe Entsorgungssicherheit bietet, grösseres Vertrauen am Markt geniesst und eine reibungslose Zusammenarbeit gewährleistet. Insbesondere die SOVAG, die frühere Hauptlieferantin von Recymet, aber auch die anderen Entsorgungs- und Sammelstellen haben für die heutige Belieferung von Batrec plausible Gründe geltend gemacht, die nicht im Zusammenhang mit wettbewerbsbeschränkenden Massnahmen derselben stehen.

58. Die Exklusivverträge der Batrec mit den fünf Sammelstellen sind folglich als nicht erheblich im Sinne von Art. 5 Abs. 1 KG zu beurteilen

und sind daher gemäss KG zulässig.

4 Marktbeherrschendes Unternehmen

4.1 Definition (Art. 4 Abs. 2 KG)

59. Als marktbeherrschende Unternehmen gelten einzelne oder mehrere Unternehmen, die auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von anderen Marktteilnehmern in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten (Art. 4 Abs. 2 KG). Im vorliegenden Fall ist konkret zu prüfen, ob sich Batrec auf dem schweizerischen Markt für die stoffliche Verwertung von Batterien in wesentlichem Umfang unabhängig von Recymet verhalten kann. 4.1.1 Marktstellung

60. Batrec verfügt auf dem schweizerischen Markt für die stoffliche Verwertung von Altbatterien gegenwärtig über einen Marktanteil von 88%. Dieser Marktanteil hat sich seit 1994, als er bei gut 50% lag, kontinuierlich erhöht. Einzige Konkurrentin ist Recymet, die im ersten Halbjahr 1997 12% Marktanteil hätte.

61. Potentieller Wettbewerb ist in diesem Markt faktisch nicht vorhanden, da hohe Eintrittsschranken (z.B. Bewilligungsverfahren für Anlagenbau) bestehen, die Kostenstrukturen der Entsorgungsunternehmen steigende Skalenerträge aufweisen, der Markteintritt hohe Anfangsinvestitionen verursacht und die Zukunftsaussichten schlecht sind.

62. Die Marktgegenseite besteht aus zehn grösseren Entsorgungsstellen und mehreren tausend Sammlern, die nicht vereint auftreten

und zudem aufgrund der Entsorgungspflicht auf die Leistungen der Recyclingwerke angewiesen sind.

63. [Geschäftsgeheimnis].

64. [Geschäftsgeheimnis].

65. Die grossen finanziellen Schwierigkeiten führen gemäss den Ermittlungen des Sekretariats bereits heute dazu, dass die Entsorgungs- und Sammelstellen einer Zusammenarbeit mit Recymet teilweise skeptisch gegenüberstehen. Da die Sammelstellen in der Regel die Batterien zuerst sammeln und transportieren und erst im Nachhinein entschädigt werden, ist ihnen logischerweise daran gelegen, dass das belieferte Entsorgungsunternehmen über eine gewisse finanzielle Stärke verfügt, die eine zuverlässige Entschädigung der Aufwendungen sicherstellt.

66. Die Skepsis rührt auch daher, dass Recymet den meisten ihr bekannten Detaillisten, Sammlern und Entsorgungstellen seit September 1996 einen im Vergleich zu Batrec höheren Preis für die

Sammlung und den Transport von Batterien angeboten hat. Dieses Angebot wurde von den Sammelstellen zum Teil als aggressiv oder

unseriös empfunden, was nicht gerade zu einer Erhöhung des Vertrauens in Recymet führte. Weiter bezweifeln mehrere Sammelstellen, ob Recymet aufgrund der enormen finanziellen Schwierigkeiten eine längerfristige Zusammenarbeit überhaupt gewährleisten kann. Die Realität zeigt denn auch, dass Recymet gegenwärtig - unter anderem aufgrund des fehlenden Vertrauens der Sammler - nur noch wenige Batterien zur Entsorgung erhält.

67. Die oben beschriebenen gegenwärtigen Marktverhältnisse lassen den Schluss zu, dass sich Batrec auf dem Markt für die stoffliche Verwertung von Altbatterien bereits heute in wesentlichem Umfang unabhängig von Recymet verhalten kann und damit über eine marktbeherrschende Stellung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 KG verfügt.

68. Batrec hat zudem selbst erklärt, dass bei Beschränkung des relevanten Marktes auf Altbatterien und bei einem durch die Rücklaufmenge bestimmten Marktvolumen «die momentane Stellung der Batrec ohne Zweifel objektiv marktbeherrschend» sei.

69. Aufgrund dieser Überlegungen rechtfertigt es sich, das Marktverhalten von Batrec seit Abschluss der Exklusivverträge unter Annahme einer marktbeherrschenden Stellung gemäss Art. 7 KG zu prüfen. Sollte sich dabei herausstellen, dass sich Batrec beim Abschluss eines Exklusivvertrages oder beim Bezahlen von Entschädigungen an Entsorgungs- und Sammelstellen unzulässig im Sinne von Art. 7 KG verhalten hat, wäre genauer zu prüfen, ob bereits zu jenem Zeitpunkt eine marktbeherrschende Stellung von Batrec bestanden hatte.

4.1.2 Ergebnis

70. Die gegenwärtigen Verhältnisse auf dem schweizerischen Markt für die stoffliche Verwertung von Altbatterien führen zum Schluss, dass Batrec auf diesem Markt über eine marktbeherrschende Stellung

im Sinne von Art. 4 Abs. 2 KG verfügt.

4.2 Unzulässige Verhaltensweisen (Art. 7 KG)

71. Als unzulässig ist das Verhalten von Batrec gemäss Art. 7 Abs. 1 KG dann zu beurteilen, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt Recymet in der Ausübung des Wettbewerbs behindert. Im vorliegenden Fall ist einerseits zu prüfen, ob Batrec Sammelstellen unter Druck setzte, Exklusivverträge abzuschliessen oder sie ohne Exklusivklausel zu beliefern. Anderseits ist im Sinne von Art. 7 Abs. 2 lit. d KG zu beurteilen, ob Batrec den Entsorgungs- und Sammelstellen überhöhte - gegen Recymet gerichtete - Entschädigungen für deren Triage- und sonstige Leistungen bezahlt oder ob dies marktgerechte Entschädigungen für effektiv vollbrachte Leistungen sind, die Batrec sonst selbst kostenwirksam erbringen müsste.

4.2.1 Abschluss der Exklusivverträge

[Die Namen der Sammelstellen sowie die Angaben zu den Exklusivverträgen sind Geschäftsgeheimnisse von Batrec.]

72. Die Sammelstelle A führte aus, dass sie vor allem aufgrund der Tatsache, dass Recymet in einem anderen Sektor ihre Konkurrentin sei, den Exklusivvertrag mit Batrec abgeschlossen habe. Von Seiten der Batrec sei keinerlei Druck zum Abschluss dieses Vertrages ausgeübt worden.

73. Die Sammelstelle B gab an, in Batrec einen bekannten, verlässlichen Partner zu haben, der ihr Standortvorteile biete und zu konkurrenzfähigen Preisen Kontinuität und die notwendige Professionalität in Aussicht stelle.

74. Die Sammelstelle C erklärte, dass sie den Exklusivvertrag aufgrund der von Batrec gebotenen Entsorgungs- und Preissicherheit sowie der Marktnähe abgeschlossen habe. Aufgrund der Vertrauenswürdigkeit der Batrec würde die Sammelstelle C nach eigenen Angaben auch ohne Exklusivvertrag alle Batterien an Batrec liefern.

75. Von der Sammelstelle D war mündlich zu erfahren, dass sie den Exklusivvertrag mit Batrec abgeschlossen habe, da für sie der Abholservice der Batrec sehr praktisch sei und da die Zusammenarbeit mit der Batrec sehr gut klappe.

76. Die Sammelstelle E schliesslich hat sich gemäss mündlichen Aussagen für die exklusive Zusammenarbeit mit Batrec entschieden, da Batrec ihr den seriöseren Eindruck mache und sie den hohen Preisofferten der Recymet misstrauisch gegenüberstehe.

77. Zusammengefasst kann gesagt werden, dass sämtliche Sammelstellen, die mit Batrec Exklusivverträge unterhalten, glaubhaft machen konnten, dass sie von Batrec in keiner Art und Weise unter

Druck gesetzt wurden, diese Verträge abzuschliessen. Das Verhalten von Batrec beim Abschluss der Exklusivverträge stellt keine unzulässige Verhaltensweise im Sinne von Art. 7 KG dar. Die Klärung der Frage, ob Batrec zur Zeit der Vertragsabschlüsse über eine marktbeherrschende Stellung verfügt hat, erübrigt sich folglich.

4.2.2 Höhe der bezahlten Entschädigungen

78. [Geschäftsgeheimnis].

79. Die SM Recycling AG hat erklärt, dass die von der Batrec bezahlte

Entschädigung «bei einer korrekten Vollkostenrechnung nicht kostendeckend» sei.

80. Diese Zahlen sprechen dafür, dass die von Batrec bezahlten Entschädigungen nicht überhöht sind und daher keine missbräuchliche Verhaltensweise eines marktbeherrschenden Unternehmens im Sinne von Art. 7 KG und genauer keine gegen bestimmte Wettbewerber

gerichtete Überbietung von Preisen im Sinne von Art. 7 Abs. 2 lit. d darstellen.

5 Schlussfolgerungen

81. Die Exklusivverträge zwischen Batrec und fünf Sammelstellen sind Wettbewerbsabreden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG.

82. Diese Exklusivverträge beeinträchtigen den Wettbewerb auf dem schweizerischen Markt für die stoffliche Verwertung von Altbatterien nicht erheblich und sind daher gemäss Art. 5 Abs. 1 KG zulässig.

83. Batrec verfügt auf dem schweizerischen Markt für die stoffliche Verwertung von Altbatterien über eine marktbeherrschende Stellung

im Sinne von Art. 4 Abs. 2 KG.

84. Das bisherige Verhalten der Batrec auf dem schweizerischen

Markt für die stoffliche Verwertung von Altbatterien stellt keine unzulässige Verhaltensweise eines marktbeherrschenden Unternehmens

im Sinne von Art. 7 KG und insbesondere Art. 7 Abs. 2 lit. d KG dar.

85. Die Untersuchung wird eingestellt.

D Kosten

86. Das Untersuchungsverfahren über unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), soweit das KG nicht davon abweicht (Art. 39 KG).

87. Die Kosten im Zusammenhang mit Verfügungen im Sinne von Art. 4 VwVG sind in der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (SR 172.041.0) geregelt. Art. 13 dieser Verordnung bildet die Grundlage für die Auferlegung von Verfahrenskosten, Art. 14 ff. für die Kanzleigebühren.

88. Angesichts des von Recymet angestrengten Verfahrens, der

Komplexität der Materie und des Aufwandes für die Abklärungen sowie des Ausgangs des Verfahrens rechtfertigt es sich, der Recymet die nachfolgenden Kosten aufzuerlegen.

89. Batrec hat die Zusprechung einer Parteientschädigung beantragt.

Eine solche kann gemäss Art. 13 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren nicht zugesprochen werden. Im übrigen sehen weder das KG selbst noch das im Verfahren grundsätzlich anwendbare VwVG im erstinstanzlichen nichtstreitigen Verwaltungsverfahren die Möglichkeit einer Parteientschädigung vor.

E Dispositiv

Aufgrund des Sachverhalts und der Erwägungen verfügt die Wettbewerbskommission:

1. Batrec verfügt auf dem schweizerischen Markt für die stoffliche Verwertung von Altbatterien über eine marktbeherrschende Stellung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 KG.

2. Die Untersuchung wird eingestellt.

3. Kosten [...].

4. Das Begehren von Batrec auf Parteientschädigung wird abgewiesen.

5. [Rechtsmittel].

6. Mitteilungen an: [...].

Stellungnahme der Wettbewerbskommission zuhanden des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL)

Folgende Aspekte der Marktordnung im Bereich der Entsorgung von Altbatterien sind aus wettbewerblicher Sicht bedenklich:

1 Abwesenheit des Preiswettbewerbs

Die gegenwärtige Marktordnung enthält folgende Elemente, die den Preiswettbewerb ausser Kraft setzen:

1.1 Die einheitliche vorgezogene Entsorgungsgebühr

Die entsorgungspflichtigen Mitglieder der Batterieentsorgungs-Selbsthilfeorganisation (BESO) erheben pro Tonne verkaufter Batterien eine einheitlich hohe vorgezogene Entsorgungsgebühr (VEG). Die

Höhe dieser Gebühr ist unabhängig davon, bei welchem der beiden Entsorgungsunternehmen (Batrec oder Recymet) die Batterien verarbeitet werden.

Dadurch fehlt den Entsorgungspflichtigen der Anreiz, die Leistungen der kostengünstigeren Unternehmung nachzufragen. Dies führt zu einer Verzerrung der Nachfrage zugunsten des kostspieligeren Unternehmens und vermindert damit die Effizienz dieses Marktes.

Da zudem sämtliche BESO-Mitglieder, die 90% des Umsatzes auf sich vereinen, eine einheitlich hohe VEG erheben, fehlt ihnen das grundsätzliche Interesse an einer kostengünstigen Entsorgungslösung.

1.2 Das Verbot der Entschädigung von Transportleistungen

Gemäss Art. 5 der gleichlautenden Vereinbarungen zwischen der BESO und Batrec resp. Recymet haben die Endentsorger dafür einzustehen, dass sowohl sie selbst als auch die Entsorgungsstellen dem Abgeber von Batterien weder direkt noch indirekt Rückvergütungen oder Vergünstigungen aller Art zukommen lassen.

Aufgrund des einheitlichen Recyclingbetrages von CHF 4'750.- für

beide Entsorgungsunternehmen könnte das kostengünstigere Unternehmen höhere Entschädigungen für Transportleistungen bezahlen.

Dadurch könnte dieses Entsorgungsunternehmen den Entsorgungspflichtigen oder den Entsorgungs- und Sammelstellen einen finanziellen Anreiz setzen, sie zu beliefern. Somit würde zumindest im Bereich des Transportes ein gewisser Preiswettbewerb spielen, der langfristig dazu führen würde, dass sich auch bei einem einheitlich hohen Recyclingbetrag dasjenige Unternehmen mit dem kostengünstigeren

Entsorgungsverfahren durchsetzen würde.

Aus diesem Grund sollte Abs. 5 der BESO-Vereinbarungen aufgehoben werden. Zudem sollte der Transportbereich, in welchem wirksamer Wettbewerb ohne weiteres spielen kann, von der Entsorgungsleistung getrennt werden. Dies würde dazu führen, dass sich im Transportbereich - auch bei einheitlicher VEG und einheitlichem Recyclingbetrag - aufgrund der Marktkräfte die effizienteste Lösung durchsetzen würde.

2 Hohe Kosten aufgrund der Entsorgungsautonomie

Nebst der Abwesenheit des Preiswettbewerbs zeichnet sich die schweizerische Marktordnung für den Bereich der Altbatterien auch durch ihre hohen Kosten aus. Unter Berufung auf das Umweltschutzgesetz lehnt das BUWAL gegenwärtig Exportgesuche für diejenigen Typen von Altbatterien ab, die bei Recymet und Batrec entsorgt werden. Dies führt dazu, dass die in der Schweiz Entsorgungspflichtigen die Leistungen von Batrec und Recymet nachfragen müssen.

Da das inländische Marktvolumen im Verhältnis zu den Kostenstrukturen der Entsorgungsanlagen sehr klein ist, ist es bei einer autonomen schweizerischen Entsorgungslösung nicht möglich, Anlagen optimaler Grosse zu betreiben. Die Entsorgungsautonomie verhindert dadurch effiziente Entsorgungslösungen und führt zu hohen Kosten.

Die Entsorgungsvorschriften und die Entsorgungspraxis der uns umgebenden EU-Länder sollten daher im Regelfall als gleichwertig anerkannt werden.

Falls in den EU-Staaten das Deponieren von Batterien in Zukunft tatsächlich vermehrt verboten werden wird, werden wahrscheinlich im Ausland Entsorgungsanlagen erstellt werden. Aufgrund der geänderten Qualität der Batterien und der Grosse der ausländischen Märkte werden diese Anlagen voraussichtlich mit einem im Vergleich zu Recymet und Batrec kostengünstigeren Entsorgungsverfahren ausgerüstet sein und stärker von Grössenvorteilen profitieren können.

Sobald im Ausland Entsorgungsanlagen bestehen, welche die Forderung des Umweltschutzgesetzes nach einer umweltverträglichen Entsorgung der Abfälle erfüllen, müssen Exportgesuche für Altbatterien bewilligt werden. Dies selbstverständlich unter dem Vorbehalt, dass das Exportgesuch mit der Verordnung über den Verkehr mit Sonderabfällen und dem Basler Übereinkommen über die Kontrolle der

grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung vereinbar ist.

In diesen Fällen wären Exportgesuche generell zu bewilligen - unabhängig davon, ob dadurch die Auslastung der inländischen Anlagen vermindert wird.

Zur gegenwärtigen Auslastung der beiden schweizerischen Entsorgungsanlagen sollten zudem Importe von Altbatterien grundsätzlich zugelassen werden. Ökonomisch gesehen sind diese Importe zur Auslastung der vorhandenen Kapazitäten nämlich bereits dann sinnvoll, wenn der Recyclingpreis nur wenig über den variablen Kosten

liegt.