RPW 2011/1 S. 201

Swatch Group AG/Novi SA

Rubrum

Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und Art. 32 Abs. 1 KG

Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et art. 32 al. 1 LCart

Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e art. 32 cpv. 1 LCart

Mitteilung gemäss Art. 16 Abs. 1 VKU vom 12. Januar 2011

Erwägungen

1. Am 23. Dezember 2010 hat die Wettbewerbskommission (nachfolgend: WEKO) die Meldung über das rubrizierte Zusammenschlussvorhaben erhalten. Danach beabsichtigt die Swatch Group AG (nachfolgend: Swatch) die Kontrolle über die Novi SA (nachfolgend: Novi) zu erwerben.

2. Swatch mit Sitz in Biel, kontrolliert verschiedene Unternehmen im Bereich der Uhrenindustrie, dazu gehören insbesondere Hersteller von Uhrwerkskomponenten wie Nivarox-FAR SA oder ETA SA Manufacture Horlogère Suisse (nachfolgend: ETA), sog. Termineure wie die Assemti SA sowie u.a. die Uhrenmarken Swatch, Certina, Tissot, Rado, Longines und Omega.

3. Die ETA mit Sitz in Grenchen, wird zu 100 % von Swatch gehalten. Die ETA ist in der Herstellung von mechanischen Uhrwerken tätig. Daneben stellt die ETA Quarz-Uhrwerke her und produziert Uhren der Marke Swatch.

4. Novi mit Sitz in Les Genevez (JU) ist in der Montage von Quarz- und mechanischen Uhrwerken und der Fertiguhrenherstellung tätig. In der Uhrenbranche wird dabei in der Regel von Assemblage (oder Terminage T1) und Embôitage (oder Terminage T2) gesprochen. Daneben repariert Novi Uhren resp. Uhrwerke (service après vente; nachfolgend: SAV). Novi ist ausschliesslich als Termineur tätig und produziert selber keine Uhrwerkskomponenten.

5. Beim vorliegenden Zusammenschlussvorhaben handelt es sich um einen Kontrollerwerb im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG und Art. 1 VKU. Swatch übernimmt zu diesem Zweck die beiden Holdinggesellschaften Pradel Holding AG und Orland Holding SA, in welche die beiden Eigentümer der Novi ihre jeweiligen Beteiligungen eingebracht haben. Swatch wird demnach indirekt 100 % der Aktien und damit die alleinige Kontrolle über die Novi ausüben.

6. Der Zusammenschluss erfolgt vor dem Hintergrund einer Nachfolgeregelung für Novi. Mit der Übernahme bezweckt Swatch für Ihre Tochtergesellschaften Kapazitäten in den Bereichen T1, T2 und SAV zur Verfügung zu stellen und dadurch das für die nächsten Jahre geplante Wachstum sicherzustellen.

7. Die Meldepflicht für Unternehmenszusammenschlüsse besteht ungeachtet von Art. 9 Abs. 1–3 KG, wenn am Zusammenschluss ein Unternehmen beteiligt ist, für

welches in einem Verfahren nach diesem Gesetz rechtskräftig festgestellt worden ist, dass es in der Schweiz auf einem bestimmten Markt eine beherrschende Stellung hat, und der Zusammenschluss diesen Markt oder einen solchen betrifft, der ihm vor- oder nachgelagert oder benachbart ist (Art. 9 Abs. 4 KG).

8. Die WEKO hat im Entscheid ETA SA Manufacture Horlogère Suisse (RPW 2005/1, S. 128ff.) für die ETA SA eine marktbeherrschende Stellung im Bereich Ebauches für mechanische Uhrwerke bis Fr. 300.-, welche in der Schweiz hergestellt werden, rechtskräftig festgestellt. Gemäss diesem Entscheid gilt der Markt für fertig montierte Uhrwerke als nachgelagerter Markt.

9. In ihrem Entscheid vom 18. Juni 2010 i.S. Swatch/Tanzarella (RPW 2010/3, S. 565) hat die WEKO festgehalten, dass es sich bei der Terminage T1 um einen dem Markt für Ebauches für mechanische Uhrwerke bis Fr. 300.- nachgelagerten oder benachbarten Markt handelt. Aus diesem Grund ist das vorliegende Zusammenschlussvorhaben nach Art. 9 Abs. 4 KG meldepflichtig. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich auch bei den Bereichen Terminage T2 oder SAV um dem Markt für Ebauches für mechanische Uhrwerke bis FR. 300.- nachgelagerte oder benachbarte Märkte handelt.

10. Meldepflichtige Zusammenschlüsse unterliegen der Prüfung durch die Wettbewerbskommission, sofern sich in einer vorläufigen Prüfung Anhaltspunkte ergeben, dass sie eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken (Art. 10 Abs. 1 KG).

11. Vom vorliegenden Zusammenschluss sind die Bereiche Terminage 1, Terminage 2 und SAV betroffen. Da es auf das Resultat keinen Einfluss hat, kann offen bleiben, ob für Terminage 1, Terminage 2 und SAV je einzelne sachlich relevante Märkte abgegrenzt werden müssten, oder ob Terminage T1 und Terminage T2 (und SAV) einen gemeinsamen Markt bilden. In räumlicher Hinsicht ist insbesondere aufgrund der Bedeutung der Swiss Made Kennzeichnung von nationalen Märkten auszugehen.

12. Die Novi ist als reiner Dienstleister für die Uhrenindustrie tätig. Die Marktanteile der Novi in den jeweiligen Bereichen betragen [5-15] %. Swatch ist auf dem Markt für Terminage-Dienstleistungen und SAV für Dritte nicht tätig. Vor diesem Hintergrund kommt es in Folge des Zusammenschlusses zu keinen Marktanteilsadditionen und es liegen keine betroffenen Märkte nach Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU vor. Wenn keine betroffenen Märkte vorliegen, kann von der Unbedenklichkeit des Zusammenschlusses ausgegangen werden.

13. Aus den genannten Gründen ergibt die vorläufige Prüfung keine Anhaltspunkte, dass der Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken wird. Die Voraussetzungen für eine Prüfung nach Art. 10 KG sind daher nicht erfüllt.