RPW 2017/4 S. 619

Buyln S.A.

Rubrum

Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und Art. 32 Abs. 1 KG

Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et art. 32 al. 1 LCart

Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e art. 32 cpv. 1 LCart

Stellungnahme der Wettbewerbskommission vom 20. März 2017

Mitteilung gemäss Art. 16 Abs. 1 VKU vom 21. März 2017

A Sachverhalt und Verfahren

1. Am 28. Februar 2017 hat die Wettbewerbskommission (nachfolgend: WEKO) die Meldung über ein Zusammenschlussvorhaben erhalten. Danach beabsichtigt das von der Deutschen Telekom AG (nachfolgend: DTAG) und von Orange S. A. (nachfolgend: Orange) im Jahr 2011 gegründete und gemeinsam kontrollierte Gemeinschaftsunternehmen BuyIn S. A. (nachfolgend: BuyIn) einen eigenständigen Marktauftritt zu lancieren.1 Durch den Marktauftritt würde BuyIn daher neu über die Eigenschaften eines Vollfunktionsunternehmens verfügen, weshalb die Strategieänderung als Unternehmenszusammenschluss im Sinne von Art. 9 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (KG; SR 251) meldepflichtig ist.

2. Gemäss Artikel 20 der Verordnung vom 17. Juni 1996 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (VKU; SR 251.4) begann die Frist von einem Monat für die Einleitung des Prüfungsverfahrens am 1. März 2017 und endet grundsätzlich am 1. April 2017. Da der 1. April 2017 ein Samstag ist, verlängert sich die Frist gemäss Art. 20 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) bis zum Montag, den 3. April 2017.

3. Mit Schreiben vom 28. Februar 2017 bestätigte das Sekretariat der WEKO (nachfolgend: Sekretariat) den Eingang der Meldung.

4. Mit Schreiben vom 10. März 2017 bestätigte das Sekretariat die Vollständigkeit der Meldung.

5. Per E-Mail vom 10. März 2017 reichten die Zusammenschlussparteien die Vorabentscheidung der EU-Kommission ein.

A.1 Beteiligte Unternehmen

A.1.1 Orange S. A.

6. Unter der Firma Orange besteht ein an der Euronext Börse Paris sowie an der New Yorker Börse notiertes Unternehmen nach französischem Recht mit Hauptsitz in Paris, Frankreich. Hauptaktionär von Orange ist der Staat Frankreich mittels „Agence des Participations de l’État et Banque Publique d’Investissement“ (nachfolgend: BPI) mit rund 23.1 % der Aktien.2 Die restlichen

Aktien befinden sich nach Kenntnis der Zusammenschlussparteien im Streubesitz. Orange ist eine weltweit tätige Telekommunikations- und Informationstechnologiedienstleisterin, deren Hauptaktivitäten die Bereitstellung von öffentlichen Fest- und Mobilnetzkommunikationsdiensten, Standleitungen und Datenübertragungsdiensten, der Verkauf und die Vermietung von Telekommunikationsgeräten, Internetdiensten, Fernsehübertragungen und Informationsdienstleistungen sind.3 Ihr Angebot deckt sowohl die private als auch die geschäftliche Nutzung in weltweit 30 Ländern ab. In der Schweiz tritt einzig die Tochterfirma Orange Business Switzerland AG (nachfolgend: OBS) am Markt auf.4 Orange Global International Mobility S. A. ist in der Schweiz lediglich in der orangeinternen Personalvermittlung tätig, die Equant Integration Services SA in Liquidation, wird derzeit liquidiert.

7. Das Portfolio von OBS umfasst die folgenden Kommunikationsdienstleistungen: Internet der Dinge, Enterprise Mobility, Cloud Computing, M2M (Machine-to-Machine), Unified Communications, Videokonferenzen, Cyber Defence, Sicherheitsmassnahmen und Breiband.5 Während ca. […] % WAN-Dienstleistungen betreffen, verteilen sich die restlichen Dienstleistungen auf die übrigen Bereiche. […].

A.1.2 Deutsche Telekom AG

8. DTAG ist eine weltweit tätige Telekommunikations- und Informationstechnologiedienstleisterin mit Sitz in Deutschland und ist in über 50 Ländern aktiv.6 Sie ist eine an allen deutschen Börsen gehandelte Aktiengesellschaft mit Sitz in Bonn, Deutschland.7 14.3 % der Aktien an DTAG werden von der Bundesrepublik Deutschland und weitere 17.5 % von der Staatsbank KfW gehalten. Die restlichen 68.2 % befinden sich im Streubesitz.

9. Das Portfolio von DTAG umfasst Festnetz-/Breitband- und mobile Telekommunikationsdienstleistungen sowie Internet IPTV-Produkte.8 Zusätzlich ist sie als Service Anbieterin für andere Anbieter und ISP auf der Grosshandelsstufe aktiv. Sie bietet weltweit ICT für mittlere und Grosskunden an.

10. In der Schweiz erzielt DTAG mit den drei Unternehmen T-Systems Schweiz AG (nachfolgend: TSS), T-Systems Data Migration Consulting AG (nachfolgend: TSD) und Detecon (Schweiz) AG (nachfolgend: Detecon) Umsätze.9 TSS entwickelt, realisiert und betreibt

1 Meldung Rz 17 f. 2 Meldung Rz 24 f. 3 Meldung Rz 27. 4 Meldung Rz 28. 5 Meldung Rz 29. 6 Meldung Rz 31. 7 Meldung Rz 26. 8 Meldung Rz 31. 9 Meldung Rz 32.

als Generalunternehmen für Informationssysteme IT-Lösungen.10 Ihre Tätigkeit umfasst die Bereiche Big Data, Digitalisierung und Dienstleistungen in der Industrie 4.0. TDS agiert für Unternehmen und Organisationen verschiedener Grössen und Branchen als Systemintegratorin und Full-Service Provider, wobei ein Schwerpunkt auf das SAP-Umfeld, die Systemintegration, Software-Entwicklung und Systemstillegung gelegt wird. Besondere Erfahrung besteht beim Data Migration Consulting in den Segmenten Fertigungsindustrie, Handel, Travel & Logistics und öffentliche Verwaltung. TSS und TSD bieten ebenfalls ICT-Dienstleistungen wie Enterprise Mobility, Cloud Computing, M2M, Unified Communications und Videokonferenzen an.11 Detecon bietet Managementberatung mit Fokus auf ICT und Financial Management an und unterstützt Unternehmen dabei, ihre Wettbewerbs- und Leistungsfähigkeit über die gesamte Wertschöpfungskette mit Hilfe innovativer Technologien zu verbessern.12

A.1.3 BuyIn S. A.

11. BuyIn ist im Bereich der gemeinsamen Beschaffung von Produkten, die Orange und DTAG für ihr jeweiliges Telekommunikationsgeschäft benötigen, tätig.13 Die Beschaffungstätigkeiten umfassen ein ausgewähltes Sortiment in den Bereichen Netzwerktechnik (Ausrüstung und Dienstleistung), Serviceplattformen (Digital Home & Plattform, Produkt(service)plattformen, Festznetz-Kundengeräte, die Zusatzleistungen transportieren oder den Transport zu den Kunden ermöglichen), Kundengeräte (insbesondere mobile Endgeräte wie Mobilfunktelefone und PC-Tablets) und Informationstechnologie (Hardware und Standardsoftware für die interne Nachfrage von Orange und DTAG sowie das IT Drittkundengeschäft von TSS und OBS).14 BuyIn verhandelt weltweit hautsächlich die […] für die Muttergesellschaften. Die jeweiligen Bestellvorgänge werden jedoch von den Muttergesellschaften abgeschlossen.15 Diese Dienstleistungen sollen in Zukunft auch Dritten angeboten werden.16

12. Gemäss Angaben der Zusammenschlussparteien überschneiden sich die Geschäftstätigkeiten von DTAG und Orange in der Schweiz nur in geringem Umfang, da sich DTAG vorwiegend auf IT-Dienstleistungen, SAP und Consulting konzentriert, während Orange hauptsächlich Kommunikationslösungen für multinationale Unternehmen anbietet.17

13. […], wobei der Bereich Network Capacity nicht im Umfang der Geschäftstätigkeit von BuyIn liegt.18

A.1.4 Gründe und Ziele für das Zusammenschlussvorhaben

14. Bei Lieferanten der Telekommunikationsindustrie kommt es zu immer mehr Zusammenschlüssen.19 […].

15. […]

16. Die geplante Öffnung von BuyIn bezweckt eine Vergrösserung der Beschaffungsaktivitäten, um ein Gegengewicht gegenüber den Zusammenschlüssen auf der Seite der Lieferanten und dem […] schaffen.20

B

Erwägungen

B.1 Geltungsbereich

17. Das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG; SR 251) gilt für Unternehmen des privaten und öffentlichen Rechts, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unternehmenszusammenschlüssen beteiligen (Art. 2 KG).

B.1.1 Unternehmen

18. Als Unternehmen gelten sämtliche Nachfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihrer Rechts- oder Organisationsform (Art. 2 Abs. 1bis KG). Die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen DTAG und Orange sind als solche Unternehmen zu qualifizieren. BuyIn ist als Unternehmen im Sinne des KG zu qualifizieren, wenn es dauerhaft alle Funktionen einer selbständigen wirtschaftlichen Einheit im Sinne von Art. 2 Abs. 2 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Juni 1996 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (VKU; SR 251.4) erbringt (vgl. Rz 16).21

B.1.2 Unternehmenszusammenschluss

19. Beim vorliegend zu meldenden Zusammenschlussvorhaben handelt es sich um die Aufnahme einer Vollfunktionstätigkeit eines gemeinsam von DTAG und Orange je zur Hälfte gehaltenes Gemeinschaftsunternehmens, welches bis anhin noch keine Vollfunktionstätigkeit entfaltet hat.22 Daher sind nachfolgend die Vollfunktionseigenschaften des Gemeinschaftsunternehmens zu prüfen.

B.1.2.1 Vollfunktionsunternehmen

20. Ein Vollfunktionsunternehmen liegt i. S. v. Art. 2 Abs. 1 VKU liegt gemäss Praxis der WEKO unter folgenden Voraussetzungen vor:23

a. Das Gemeinschaftsunternehmen hat eine eigene

Marktpräsenz, d.h. es tritt als Anbieter oder Nachfrager auf dem Markt auf, wobei es dabei mehr als eine spezifische Funktion in der Geschäftstätigkeit der Muttergesellschaften übernehmen muss.

b. Das Gemeinschaftsunternehmen tritt als selbständige wirtschaftliche Einheit auf. Es muss somit in der Lage sein, eine eigene Geschäftspolitik verfolgen zu können.

10 Meldung Rz 33 f. 11 Meldung Rz 35. 12 Meldung Rz 36. 13 Meldung Rz 42. 14 Meldung Rz 43. 15 Meldung Rz 7 und 46. 16 Meldung Rz 6. 17 Meldung Rz 37. 18 Meldung Rz 37. 19 Meldung Rz 68 f. 20 Meldung Rz 70.

21 Vgl. RPW 2016/3 790 Rz 7, Goldman Sachs/Altor/Navico/C-MAP.

22 Meldung Rz 52 und 53. 23 RPW 2016/4 1066 Rz 34, PostFinance AG/SIX Payment Services AG/TWINT AG.

c. Das Gemeinschaftsunternehmen ist auf Dauer

angelegt, d.h. es ist dazu bestimmt und in der Lage, seine Tätigkeit zeitlich unbegrenzt, zumindest aber langfristig auszuüben.

d. Das Gemeinschaftsunternehmen muss über ein

sich dem Tagesgeschäft widmendes Management und ausreichende Ressourcen wie finanzielle Mittel, Personal, materielle und immaterielle Vermögenswerte verfügen.

a. Eigene Marktpräsenz

21. Bisher verfügte BuyIn über keine eigene Marktpräsenz sondern war lediglich für die beiden Mutterhäuser und die mit ihnen verbundenen Unternehmen tätig. Inskünftig wird BuyIn auch Beschaffungsdienstleistungen sowie mit Beschaffungen zusammenhängende Dienstleistungen an Dritte erbringen.24 Hierbei strebt BuyIn einen Drittumsatz von […] % im Jahr 2017, […] % im Jahr 2018 und […] % im Jahr 2019 an. Für diese Dienstleistungen wird BuyIn Dritten eine Dienstleistungsgebühr in Rechnung stellen. Damit wird BuyIn gemäss Angaben der Zusammenschlussparteien in Zukunft über eine eigene Marktpräsenz verfügen.

b. Selbständige wirtschaftliche Einheit

22. BuyIn verfügt über ein eigenständiges Management, welches die Geschäftspolitik festlegt, und verhandelt mit ihren Nachfragern (Mutterunternehmen und Dritte) marktübliche Bedingungen, welche dem Drittvergleich standhalten sollen.25 Damit kann BuyIn als selbständige wirtschaftliche Einheit qualifiziert werden.

c. Auf Dauer angelegt

23. BuyIn wurde als Aktiengesellschaft im Jahr 2011 gegründet und ist seither im Markt tätig. […]. Gemäss Art. 19.3.1 des Master Agreements kann die Bestandsdauer des Unternehmens verlängert werden. Da BuyIn Geschäftstätigkeiten mit Drittkunden aufbauen wird, gehen die Zusammenschlussparteien davon aus, dass BuyIn länger […] bestehen wird. BuyIn ist somit auf langfristige Dauer angelegt.

d. Management und ausreichende Ressourcen

24. BuyIn verfügt über ein aus sieben Mitgliedern bestehendes Management. Es beschäftigt 370 Mitarbeiter und hat Geschäftsaktivitäten in 40 Ländern.26 […]. Damit verfügt BuyIn über ein sich dem Tagesgeschäft widmendes Management und ausreichende Ressourcen für eine eigenständige Tätigkeit.

e. Fazit

25. Mit der Umsetzung eines eigenständigen Marktauftritts verfügt BuyIn über sämtliche Eigenschaften eines Vollfunktionsunternehmens und ist als solchen zu qualifizieren.

B.1.2.2 Gemeinsame Kontrolle

26. Eine gemeinsame Kontrolle gemäss Art. 2 Abs. 1 VKU besteht, wenn zwei oder mehr Unternehmen gemeinsam die Möglichkeit haben, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit des Gemeinschaftsunternehmens auszuüben. Gemeinsame Kontrolle liegt somit vor, wenn die kontrollierenden Unternehmen strategische geschäftspolitische Entscheidungen, d.h. Entscheidungen über Budget, Geschäftsplan, grössere Investitionen und Besetzung der Unternehmensleitung gemeinsam treffen, wobei nicht unbedingt eine einstimmige Beschlussfassung für alle diese Rechte gleichzeitig bestehen muss.27 Die Praxis der WEKO nimmt dabei Bezug auf die entsprechende Praxis der EU-Kommission. Eine gemeinsame Kontrolle liegt insofern dann vor, wenn die Muttergesellschaften bei allen wichtigen Entscheidungen, die das Gemeinschaftsunternehmen betreffen, Übereinstimmung erzielen müssen.

27. An BuyIn sind die DTAG mit einem Stimmrechtsanteil von […] % und Orange mit einem Stimmrechtsanteil von […] % beteiligt.28 […].

28. Damit liegt eine gemeinsame Kontrolle im Sinne von Art. 2 Abs. 1 VKU vor.

B.2 Vorbehaltene Vorschriften

29. In den hier zu beurteilenden Märkten gibt es keine Vorschriften, die Wettbewerb nicht zulassen. Der Vorbehalt von Art. 3 Abs. 1 KG wurde von den Parteien auch nicht geltend gemacht.

B.3 Meldepflicht

30. Vorhaben über Zusammenschlüsse von Unternehmen sind vor ihrem Vollzug der WEKO zu melden, sofern im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss die beteiligten Unternehmen einen Umsatz von insgesamt CHF 2 Mrd. oder einen auf die Schweiz entfallenden Umsatz von mindestens CHF 500 Mio. erzielt haben (Art. 9 Abs. 1 Bst. a KG) und mindestens zwei der beteiligten Unternehmen einen Umsatz in der Schweiz von je mindestens CHF 100 Mio. erzielt haben (Art. 9 Abs. 1 Bst. b KG).

31. Bei einem zu gründenden Gemeinschaftsunternehmen geltend sowohl das kontrollierte Gemeinschaftsunternehmen als auch die am Gemeinschaftsunternehmen beteiligten Muttergesellschaften als beteiligte Unternehmen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. b KG. Auch wenn aufgrund einer Konzernrechnung die Umsätze des kontrollierten Gemeinschaftsunternehmens bei einem oder bei beiden Mutterhäuser in der Konzernrechnung ausgewiesen werden, sind aufgrund von Art. 3 Abs. 1 Bst. b KG die Umsätze im Rahmen der Meldepflicht dennoch für das Gemeinschaftsunternehmen separat auszuweisen, sofern dieses bereits einen Umsatz erzielt.

32. Die nachfolgende Tabelle 1 zeigt dass die Schwellenwerte gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. a und b KG erreicht sind.

24 Meldung Rz 60 f.

25 Meldung Rz 62 f. 26 www.buyin.be, zuletzt besucht am 20. Februar 2017. 27 RPW 2016/4 1066 Rz 32, PostFinance AG/SIX Payment Services AG/TWINT AG. 28 Meldung Rz 53.

Beteiligtes Unternehmen Umsatz in CHF weltweit Umsatz in CHF in der Schweiz

DTAG 73.9 Mrd. CHF […] CHF

Orange 43 Mrd. CHF […] CHF

BuyIn […] CHF […] CHF

Tabelle 1: Umsätze der beteiligten Unternehmen im Geschäftsjahr 2015

33. Die Umsatzschwellen sind sowohl weltweit als auch in der Schweiz erreicht. Folglich ist das Zusammenschlussvorhaben meldepflichtig.

B.4 Beurteilung des Zusammenschlussvorhabens im Rahmen der vorläufigen Prüfung

34. Meldepflichtige Zusammenschlüsse unterliegen der vertieften Prüfung durch die WEKO, sofern sich in einer vorläufigen Prüfung (Art. 32 Abs. 1 KG) Anhaltspunkte ergeben, dass sie eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken (Art. 10 Abs. 1 KG).

35. Um zu beurteilen, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass durch den Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt wird, sind zunächst die relevanten Märkte abzugrenzen. In einem zweiten Schritt wird die Veränderung der Stellung der beteiligten Unternehmen auf diesen Märkten durch den Zusammenschluss beurteilt.

B.4.1 Relevante Märkte

B.4.1.1 Sachlich relevante Märkte

36. Der sachliche Markt umfasst alle Waren oder Leistungen, die von der Marktgegenseite hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als substituierbar angesehen werden (Art. 11 Abs. 3 Bst. a VKU).

B.4.1.2 Räumlich relevante Märkte

37. Der räumliche Markt umfasst das Gebiet, in welchem die Marktgegenseite die den sachlichen Markt umfassenden Waren oder Leistungen nachfragt oder anbietet (Art. 11 Abs. 3 Bst. b VKU).

B.4.2 Märkte in denen BuyIn eine Geschäftstätigkeit

aufweist

38. Die Geschäftstätigkeit von BuyIn beschränkt sich auf die internationale Beschaffung im Telekommunikations- und IT-Bereich.29 […]. BuyIn übt aber keine Tätigkeit auf den nachgelagerten Telekommunikationsmärkten aus […].

39. […].

40. […].

41. Im Rahmen der internationalen Beschaffungsmärkte ist BuyIn in den nachfolgenden Märkten aktiv.

B.4.2.1 Märkte im Bereich Netzwerktechnik

42. Die Märkte im Bereich Netzwerktechnik umfassen Produkte und Dienstleistungen, welche zum Aufbau und

Betrieb eines Computernetzwerks notwendig sind. Die Parteien unterscheiden hierbei Produkte und Dienstleistungen für Zugangsnetzwerke, Ausrüstung zum Datentransport, Kernnetzwerkkomponenten und Netzwerkdienstleistungen.30

a. Zugangsnetzwerke

43. Die Produkte in der Kategorie der Zugangsnetzwerke lässt sich grob in Gerätschaften und Dienstleistungen für Funknetzwerkkomponenten und Festnetzwerkkomponenten unterteilen.

44. Mittels Gerätschaften im Bereich Funknetzwerkkomponenten (Radio Access Networks; RAN) lassen sich Sprach- und sonstige Daten mit Kundengeräten über eine Luftschnittstelle austauschen.31 Hierzu gehören Gerätschaften, welche verschiedene Übertragungsstandards, wie 2/2.5G (GSM/GPRS/EDGE), 3G (WCDMA) und 4G (LTE) unterstützen. BuyIn vermittelt die Beschaffung von RAN Equipment für Systeme 2/2.5G, 3G und 4G.

45. Netzwerkkomponenten für Festnetzinstallationen (Fixed Access Networks; FAN) umfassen eine Reihe von Netzwerkausrüstungsgegenständen. Hierzu gehört Kabelnetzwerkausrüstung, mittels welcher das Netzwerk eines Fernmeldedienstanbieters mit den Endkundengeräten physisch verbunden wird.32 Hierunter fallen insbesondere DSL Multiplexer (Digital Subscriber Line Access Multiplexers; DSLAM).

b. Ausrüstung zum Datentransport

46. Für den Transport von Daten vom Zugangsnetz ins Kernnetzwerk werden Gerätschaften gebraucht, mittels welchen Datensignale erzeugt werden können. Diese lassen sich in Synchrone Digitale Hierarchie-Technologie (SDH), Wave Division Multiplexing-Technologie (WDM) sowie Mikrowellentechnik unterteilen. Die ersten beiden Technologien werden dazu eingesetzt in einem optischen Leiter (Glasfasernetzwerk) Datensignale zu senden und zu empfangen. Mittels Mikrowellentechnik erfolgt der Datentransport über die Luft, wobei Mikrowellensignale zur Datenübertragung genutzt werden.

29 Meldung Rz 83 f. 30 Meldung Beilage 1 Rz 93. 31 Meldung Rz 96.

32 Meldung Rz 98 sowie Meldung Beilage 1 Rz 100 ff.

c. Komponenten des Kernnetzwerks

47. Komponenten des Kernnetzwerks (oft auch Backbone) umfassen technische Gerätschaften für Mobilfunknetzwerkübertragungen, Router, mobile Switches, IP Multimedia Subsysteme und Zusatzleistungen (Signalling, Monitoring).33 Die Produkte dieser Marktkategorie wurden bisher gemäss Praxis der WEKO nicht in separaten Märkten abgegrenzt, obwohl diese unterschiedliche Produkte umfassen.34 Für die Zwecke des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens kann ebenfalls von einer separaten Marktabgrenzung abgesehen werden.

d. Netzwerkdienstleistungen

48. Hierunter werden Auslieferungs-, Bereitstellungs- und Installationsdienstleistungen rund um den Betrieb und Unterhalt von Netzwerken verstanden.35

e. Betriebsunterstützungssysteme

49. Hierunter werden Systeme bestehend aus Hard- und Software verstanden mittels welchen der Unterhalt des Netzwerks (Operation Maintenance Center, OMC) und das Management des Netzwerks (Netzwerk-Management System; NMS) gewährleistet wird.36

f. Räumliche Marktabgrenzung

50. In räumlicher Hinsicht machen die Zusammenschlussparteien geltend, dass der Markt für Netzwerktechnik global abzugrenzen sei. Gründe hierfür seien insbesondere die internationale Standardisierung der Ausrüstung für Telekommunikationsnetzwerke, der Umstand, dass Verträge auf einer globalen Basis ausgehandelt werden, die geringen weltweiten Fracht- und limitierten Transportkosten, die geringen regionalen Variationen der Kosten und Preise sowie der Umstand, dass die nachgelagerten Dienste liberalisiert sind.

51. Im Bereich der Serviceleistungen hat die WEKO die lokale Präsenz als einen wichtigen Faktor betont, sofern der Service vor Ort erbracht werden muss. In den oben genannten Märkten ändern sich die Marktverhältnisse allerdings kaum, wenn von einer engeren räumlichen Marktabgrenzung auszugehen wäre, weshalb die Marktabgrenzung in räumlicher Hinsicht offen gelassen werden kann.37 Zur Marktanteilsberechnung wird sowohl eine weltweite als auch eine europaweite räumliche Marktabgrenzung herangezogen.

B.4.2.2 Produkte und Dienstleistungen in der Kategorie Digital Home und Plattformen

52. Über Digital Home und Plattformen lassen sich Mehrwertdienste an Endkunden ausliefern. Die entsprechenden Märkte umfassen daher die Anbieter und Nachfrager dieser Produkte. Es werden in diesen Märkten insbesondere die nachfolgenden Produkte und Dienstleistungen verkauft:

a. Real Time Services

53. Als Echtzeit-Dienstleistungen werden Dienstleistungen verstanden, mittels welchen die sofortige Verarbeitung von Transaktionen gewährleistet werden kann.38 Hierzu gehören beispielsweise Echtzeit-Bezahlsysteme oder Instant-Messaging-Dienste.

b. Nachrichtendienste

54. Hierunter werden Hard- und Software-Komponenten für Plattformen für die Übertragung von SMS, MMS, Voice-Mail, E-Mail und Push-Mail verstanden.39

c. Data Enablers

55. Hierunter werden Soft- und Hardwarekomponenten verstanden, welche es Telekommunikationsanbietern ermöglichen, Kunden mobile (Internet-)Datenprodukte anzubieten.40

d. Multimedia Service Plattformen

56. Diese umfassen Hard- und Softwarekomponenten zum Betrieb von Download-/Streaming-Plattformen, welche den Providern die Erbringung von Diensten wie IPTV, mobile TV und persönliche Cloud Dienste ermöglichen.41

e. Vertical and Life Services

57. Hierunter werden Hard- und Software für mobile Finanzdienstleistungen und Machine-to-Machine Dienstleistungen verstanden.42

f. SIM-Karten

58. SIM-Karten sind kleine Chipkarten mit einem integrierten Schaltkreis zur Identifikation eines Mobilfunkteilnehmers auf einem Mobilfunkgerät.43

g. Home Gateways

59. Diese umfassen Produkte, welche es dem Endkunden ermöglichen, auf die Daten- und Sprachangebote des Telekommunikationsanbieters zuzugreifen.44 Hierunter fallen insbesondere DSL-Modem und Router sowie das jeweilige Zubehör.

h. Set-Top Boxen

60. Dies sind Geräte, die an Fernsehgeräte angeschlossen werden können und dem Zuschauer zusätzliche Nutzungsmöglichkeiten beim Fernsehkonsum eröffnen.45

i. Festnetzzubehör

61. Hierunter werden Festnetztelefon, Anrufbeantworter, Fax-Geräte etc. verstanden.46

33 Meldung Rz 102 sowie Meldung Beilage 1 Rz 112 ff. 34 RPW 2015/3 458 Rz 7 ff., Nokia Corporation/Alcatel-Lucent.

35 Meldung Rz 103 sowie Beilage 1 Rz 127 f. 36 Meldung Rz 105 ff.

37 Vgl. RPW 2015/3 459 Rz 16, Nokia Corporation/Alcatel-Lucent. 38 Meldung Rz 112. 39 Meldung Rz 114. 40 Meldung Rz 115. 41 Meldung Rz 117. 42 Meldung Rz 118. 43 Meldung Rz 119. 44 Meldung Rz 120. 45 Meldung Rz 122.

46 Meldung Rz 123.

j. Räumliche Marktabgrenzung

62. Auch im Bereich Digital Home und Plattformen besteht eine internationale Standardisierung. Gemäss Aussagen der Zusammenschlussparteien werden Verträge auf globaler Basis verhandelt.47 Daher kann grundsätzlich auf die Ausführungen in Rz 47 f. verwiesen werden. Für die Zwecke des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens kann daher die räumliche Marktabgrenzung offen gelassen werden. Zur Marktanteilsberechnung wird sowohl ein weltweiter als auch ein europaweiter räumlicher Markt zu Grunde gelegt.

B.4.2.3 Märkte für Kundengeräte

63. Unter Kundengeräte werden sämtliche technischen Geräte verstanden, mittels welchen Endkunden in eine Kommunikationsbeziehung mit Dritten treten können. Hierunter fallen grundsätzlich auch Festnetztelefone und Faxgeräte. Aufgrund der Kauflogik von BuyIn wurden diese Märkte allerdings bereits unter der Kategorie Digital Home und Plattformen behandelt. Auf eine nochmalige Behandlung dieser Märkte unter der Kategorie Kundengeräte wird daher vorliegend verzichtet. BuyIn ist im Bereich Kundengeräte auf den nachfolgenden Märkten tätig:

a. Markt für Mobiltelefone (insbesondere Smartphones und Featurephones)

64. Der Markt für Mobiltelefone umfasst heute insbesondere Smartphones und Featurephones. Die EU-Kommission hat für Featurephones einen eigenständigen Markt abgegrenzt. Unter Featurephones werden Telefone mit besonderen Eigenschaften verstanden. Dies sind insbesondere Mobiltelefone, mittels welchen mehr als nur telefoniert werden kann, die aber weniger zu leisten vermögen als Smartphones. Für die Zwecke des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens kann für den Einkauf von BuyIn die Marktabgrenzung im Hinblick auf die Unterscheidung zwischen Smartphones und Featurephones offen gelassen werden.

b. Markt für Tablet-PCs

65. Es ist fraglich ob im Hinblick auf die Beschaffung von Tablet-PCs ein eigenständiger Markt abzugrenzen ist. Für die Zwecke des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens kann dies grundsätzlich offen gelassen werden.

c. Räumliche Marktabgrenzung

66. In räumlicher Hinsicht kann auf die Ausführungen in Rz 47 f. verwiesen werden. Für die Marktanteilsberechnungen wird für die Zwecke des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens eine weltweite und europaweite Betrachtung vorgenommen.

B.4.2.4 Märkte für IT-Produkte und Dienstleistungen

67. Auf den Märkten für IT-Produkte und Dienstleistungen ist BuyIn hauptsächlich als Einkäufer für die Zusammenschlussparteien im Rahmen deren Eigenbedarf zuständig. Die so von BuyIn vermittelten Einkäufe werden in der Regel nicht an Endkunden weiterverkauft. Hierbei ist BuyIn insbesondere auf den nachfolgenden Märkten tätig.

a. Hardware

68. Im Bereich Hardware (Server, Speichermedien, PCs und Monitore, Drucker, Notebooks, Unterhalt und Support) vermittelt BuyIn deren Beschaffung für den internen Geschäftsgebrauch von Orange und DTAG.48

b. Software

69. Hierunter wird die durch BuyIn vermittelte Beschaffung von Softwareprodukten und Softwaresupport verstanden.

c. IT-attendance

70. Im Bereich der extern eingekauften IT-Dienstleistungen vermittelt BuyIn zwischen Drittanbietern und Orange sowie DTAG.

d. Räumliche Marktabgrenzung

71. Aufgrund des von BuyIn vermittelten Beschaffungsvolumens kann mindestens von einer europaweiten wenn nicht weltweiten Nachfrage ausgegangen werden. Ansonsten kann auf die Ausführungen in Rz 47 f. verwiesen werden. Für die Zwecke des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens wird zur Marktanteilsberechnung eine weltweite und eine europaweite Perspektive eingenommen.

B.4.3 Voraussichtliche Stellung in den betroffenen

Märkten

B.4.3.1 Marktanteile in den abgegrenzten Märkten

72. In den einzelnen Geschäftsfeldern von BuyIn, welche jeweils als eigenständige Märkte angesehen werden können, haben die Zusammenschlussparteien die nachfolgenden Marktanteile:

47 Meldung Rz 124.

48 Meldung Rz 129 ff.

Markt DTAG Orange

MA DTAG +

Orange

MA DTAG +

Orange

+ […]49

Weltweit

(in Mio.

EUR)

Umsatz

(in Mio.

EUR)

MA in %

Umsatz

(in Mio.

EUR)

MA in %

Radio Access Network (RAN)

29‘997 […] [0-10]% […] [0-10]% [0-10]% [0-10]%

GSM/GPRS/EDGE 1‘823.7 […] [0-10]% […] [0-10]% [0-10]% [0-10]%

UMTS/HSPA 8‘556.6 […] [0-10]% […] [0-10]% [0-10]% [0-10]%

LTE-eNodeB 19‘616.7 […] [0-10]% […] [0-10]% [0-10]% [0-10]%

Festnetz-Zugangsausrüstung (FAN)

20‘159.4 […] [0-10]% […] [0-10]% [0-10]% [0-10]%

Breitband (MASN/xDSL)

1‘691.7 […] [0-10]% […] [0-10]% [0-10]% [0-10]%

Ausrüstung für passive optische Netzwerke (PON)

1‘109.3 […] [0-10]% […] [0-10]% [0-10]% [0-10]%

Optical Network Termination (ONT)

3‘546.4 […] [0-10]% […] [0-10]% [0-10]% [0-10]%

Kupferkabel 2‘508 […] [0-10]% […] [0-10]% [0-10]% [0-10]%

Glasfaserkabel 11‘304 […] [0-10]% […] [0-10]% [0-10]% [0-10]%

Übertragungsmedien 14‘971 […] [0-10]% […] [0-10]% [0-10]% [0-10]%

SDH 2‘161.6 […] [0-10]% […] [0-10]% [0-10]% [0-10]%

WDM 9‘293 […] [0-10]% […] [0-10]% [0-10]% [0-10]%

Mikrowellen 3‘517.3 […] [0-10]% […] [0-10]% [0-10]% [0-10]%

Kernnetzwerk 21‘667.9 […] [0-10]% […] [0-10]% [0-10]% [0-10]%

Mobile paketvermittelnde Kerne gesamt (WPC)

3‘572.8 […] [0-10]% […] [0-10]% [0-10]% [0-10]%

Traditional Packet Core

1‘258.3 […] [0-10]% […] [0-10]% [0-10]% [0-10]%

Evolved Packet Core (EPC)

2‘314.5 […] [0-10]% […] [0-10]% [0-10]% [0-10]%

Router 11‘952.9 […] [0-10]% […] [0-10]% [0-10]% [0-10]%

49 […].

Mobile Schaltsysteme (MSS)

1‘444.3 […] [0-10]% […] [0-10]% [0-10]% [0-10]%

IP-Multimedia-Subsyteme (IMS)

4‘697.9 […] [0-10]% […] [0-10]% [0-10]% [0-10]%

Kern-Netzwerk Zubehör

n/a […] n/a […] n/a n/a n/a

Service Dienstleistungen für Telekommunikationsnetzwerke

57‘708 […] [0-10]% […] [0-10]% [0-10]% [0-10]%

DHP 59‘765.9 […] [0-10]% […] [0-10]% [0-10]% [0-10]%

Echtzeit Dienstleistungen

3‘278.3 […] [0-10]% […] [0-10]% [0-10]% [0-10]%

Messagingdienste n/a […] n/a […] n/a n/a n/a

Data Enabler 630.9 […] [0-10]% […] [0-10]% [0-10]% [0-10]%

Multimedia Serviceplattformen

1‘092.2 […] [0-10]% […] [0-10]% [0-10]% [0-10]%

Vertical and Life Service

1‘990.3 […] [0-10]% […] [0-10]% [0-10]% [0-10]%

SIM-Karten 1‘995 […] [0-10]% […] [0-10]% [0-10]% [0-10]%

Home Gateways 11‘633.3 […] [0-10]% […] [0-10]% [0-10]% [0-10]%

Set-Top-Boxen 17‘245.9 […] [0-10]% […] [0-10]% [0-10]% [0-10]%

Festnetz-Telefongeräte 3‘185.1 […] [0-10]% […] [0-10]% [0-10]% [0-10]%

Service-Gebühren für Push Mail

1‘222.2 […] [0-10]% […] [0-10]% [0-10]% [0-10]%

Mobiltelefone 183‘560.7 […] [0-10]% […] [0-10]% [0-10]% [0-10]%

Smartphones 174‘113.2 […] [0-10]% […] [0-10]% [0-10]% [0-10]%

Featurephones 9‘447.5 […] [0-10]% […] [0-10]% [0-10]% [0-10]%

Tablet-PCs 27‘297.8 […] [0-10]% […] [0-10]% [0-10]% [0-10]%

Hardware (exkl. Wartung)

237‘932.5 […] [0-10]% […] [0-10]% [0-10]% [0-10]%

Server 53‘428.2 […] [0-10]% […] [0-10]% [0-10]% [0-10]%

Datenspeicher 21‘276.1 […] [0-10]% […] [0-10]% [0-10]% [0-10]%

PCs (inkl. Bildschirme) 53‘732.2 […] [0-10]% […] [0-10]% [0-10]% [0-10]%

Drucker 43‘465 […] [0-10]% […] [0-10]% [0-10]% [0-10]%

Notebooks 66‘031 […] [0-10]% […] [0-10]% [0-10]% [0-10]%

Hardwarewartung und 66‘625.7 […] [0-10]% […] [0-10]% [0-10]% [0-10]%

–support

Software 282‘362.2 […] [0-10]% […] [0-10]% [0-10]% [0-10]%

Infrastruktursoftware 107‘854.5 […] [0-10]% […] [0-10]% [0-10]% [0-10]%

Unternehmensanwendungssoftware

128‘571 […] [0-10]% […] [0-10]% [0-10]% [0-10]%

Middleware 21‘546.8 […] [0-10]% […] [0-10]% [0-10]% [0-10]%

Betriebs- und Browsersoftware

24‘389.9 […] [0-10]% […] [0-10]% [0-10]% [0-10]%

IT-Dienstleistungen 575‘132.3 […] [0-10]% […] [0-10]% [0-10]% [0-10]%

IT-Outsourcing 246‘805 […] [0-10]% […] [0-10]% [0-10]% [0-10]%

IT-Beratung 116‘714 […] [0-10]% […] [0-10]% [0-10]% [0-10]%

Softwareentwicklung 211‘613 […] [0-10]% […] [0-10]% [0-10]% [0-10]%

Markt DTAG Orange

MA DTAG +

Orange

MA DTAG +

Orange

+ […]50

Europaweit

(in Mio.

EUR)

Umsatz

(in Mio.

EUR)

MA in %

Umsatz

(in Mio.

EUR)

MA in

%

Radio Access Network (RAN)

3‘796.2 […] [0-10]% […] [0-10]% [10-20]% [10-20]%

GSM/GPRS/EDGE 282.4 […] [0-10]% […] [0-10]% [10-20]% [10-20]%

UMTS/HSPA 1‘226.6 […] [0-10]% […] [10-20]% [10-20]% [10-20]%

LTE-eNodeB 2‘287.2 […] [0-10]% […] [0-10]% [10-20]% [10-20]%

Festnetz-Zugangsausrüstung (FAN)

4‘095.5 […] [0-10]% […] [0-10]% [10-20]% [10-20]%

Breitband (MASN/xDSL)

931.7 […] [0-10]% […] [0-10]% [10-20]% [10-20]%

Ausrüstung für passive optische Netzwerke (PON)

1‘109.3 […] [0-10]% […] [0-10]% [10-20]% [10-20]%

Optical Network Termination (ONT)

218.5 […] [0-10]% […] [10-20]% [10-20]% [10-20]%

Kupferkabel 467 […] [0-10]% […] [10-20]% [10-20]% [10-20]%

Glasfaserkabel 1‘369 […] [0-10]% […] [0-10]% [0-10]% [0-10]%

Übertragungsmedien 2‘314.3 […] [0-10]% […] [0-10]% [10-20]% [10-20]%

50 […].

SDH 261 […] [10-20]% […] [0-10]% [20-30]% [20-30]%

WDM 1‘237.5 […] [0-10]% […] [0-10]% [10-20]% [10-20]%

Mikrowellen 815.8 […] [0-10]% […] [0-10]% [10-20]% [10-20]%

Kernnetzwerk 3‘720.3 […] [0-10]% […] [0-10]% [10-20]% [10-20]%

Mobile paketvermittelnde Kerne gesamt (WPC)

605.8 […] [0-10]% […] [0-10]% [10-20]% [10-20]%

Traditional Packet Core

299.6 […] [0-10]% […] [0-10]% [0-10]% [10-20]%

Evolved Packet Core (EPC)

306.2 […] [0-10]% […] [0-10]% [10-20]% [10-20]%

Router 1‘949.8 […] 10.78% […] [0-10]% [10-20]% [10-20]%

Mobile Schaltsysteme (MSS)

266.6 […] [0-10]% […] [10-20]% [10-20]% [10-20]%

IP-Multimedia-Subsyteme (IMS)

898.1 […] [0-10]% […] [0-10]% [10-20]% [10-20]%

Kern-Netzwerk Zubehör

n/a […] n/a […] n/a n/a n/a

Service Dienstleistungen für Telekommunikationsnetzwerke

14‘943.7 […] [0-10]% […] [0-10]% [0-10]% [0-10]%

DHP 12‘039.1 […] [0-10]% […] [0-10]% [0-10]% [0-10]%

Echtzeit Dienstleistungen

283 […] [0-10]% […] [0-10]% [10-20]% [10-20]%

Messagingdienste n/a […] n/a […] n/a n/a n/a

Data Enabler 630.9 […] [0-10]% […] [0-10]% [0-10]% [0-10]%

Multimedia Serviceplattformen

1‘092.2 […] [0-10]% […] [0-10]% [10-20]% [10-20]%

Vertical and Life Service

1‘990.3 […] [0-10]% […] [0-10]% [0-10]% [0-10]%

SIM-Karten 239.9 […] [0-10]% […] [10-20]% [10-20]% [20-30]%

Home Gateways 2‘496.6 […] [0-10]% […] [0-10]% [10-20]% [10-20]%

Set-Top-Boxen 4‘223.2 […] [0-10]% […] [0-10]% [0-10]% [0-10]%

Festnetz-Telefongeräte

1‘083 […] [0-10]% […] [0-10]% [0-10]% [0-10]%

Service-Gebühren für Push Mail

n/a […] n/a […] n/a n/a n/a

Mobiltelefone 37‘826.5 […] [0-10]% […] [0-10]% [0-10]% 11%

Smartphones 36‘853.9 […] [0-10]% […] [0-10]% [0-10]% 10.9%

Featurephones 972.6 […] [0-10]% […] [0-10]% [10-20]% [10-20]%

Tablet-PCs 5‘338.6 […] [0-10]% […] [0-10]% [0-10]% [0-10]%

Hardware (exkl. Wartung)

50‘573.7 […] [0-10]% […] [0-10]% [0-10]% [0-10]%

Server 10‘385.3 […] [0-10]% […] [0-10]% [0-10]% [0-10]%

Datenspeicher 4‘875.5 […] [0-10]% […] [0-10]% [0-10]% [0-10]%

PCs (inkl. Bildschirme) 9‘879.7 […] [0-10]% […] [0-10]% [0-10]% [0-10]%

Drucker 9‘925.7 […] [0-10]% […] [0-10]% [0-10]% [0-10]%

Notebooks 15‘507.5 […] [0-10]% […] [0-10]% [0-10]% [0-10]%

Hardwarewartung und –support

16‘562.5 […] [0-10]% […] [0-10]% [0-10]% [0-10]%

Software 69‘922.5 […] [0-10]% […] [0-10]% [0-10]% [0-10]%

Infrastruktursoftware 26‘329.8 […] [0-10]% […] [0-10]% [0-10]% [0-10]%

Unternehmensanwendungssoftware

33‘319.4 […] [0-10]% […] [0-10]% [0-10]% [0-10]%

Middleware 5‘058.8 […] [0-10]% […] [0-10]% [0-10]% [0-10]%

Betriebs- und Browsersoftware

5‘214.5 […] [0-10]% […] [0-10]% [0-10]% [0-10]%

IT-Dienstleistungen 169‘337 […] [0-10]% […] [0-10]% [0-10]% [0-10]%

IT-Outsourcing 75‘188 […] [0-10]% […] [0-10]% [0-10]% [0-10]%

IT-Beratung 36‘372 […] [0-10]% […] [0-10]% [0-10]% [0-10]%

Softwareentwicklung 57‘777 […] [0-10]% […] [0-10]% [0-10]% [0-10]%

73. Es werden nur diejenigen sachlichen und räumlichen Märkte einer eingehenden Analyse unterzogen, in welchen der gemeinsame Marktanteil in der Schweiz von zwei oder mehr der beteiligten Unternehmen 20 % oder mehr beträgt oder der Marktanteil in der Schweiz von einem der beteiligten Unternehmen 30 % oder mehr beträgt (vgl. Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU, diese Märkte werden hier als „vom Zusammenschluss betroffene Märkte“ bezeichnet). Wo diese Schwellen nicht erreicht werden, kann von der Unbedenklichkeit des Zusammenschlusses ausgegangen werden. In der Regel erübrigt sich dann eine nähere Prüfung.

74. Die Zusammenschlussparteien erreichen im Markt für SDH sowie im Markt für SIM-Karten bei einer europaweiten Marktabgrenzung einen gemeinsamen Marktanteil von über 20 % (gemäss Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU). Da BuyIn für die Zusammenschlussparteien in der Schweiz allerdings lediglich Beschaffungen im Wert von weniger als […] CHF tätigt und keine Produkte in den Bereichen SDH und SIM-Karten nachfragt, liegt der gemeinsame Marktanteil in jedem Fall unter den oben berechneten [20-30] %. Der Vollständigkeit halber werden dennoch diese beiden Märkte näher betrachtet.

B.4.3.2 Beschaffungsmarkt für SDH

75. Im Bereich der Hardwareausrüstung zum Datentransport im Bereich optischer Datenübermittlung haben die Zusammenschlussparteien in den letzten drei Jahren bei einer europaweiten Betrachtung die nachfolgenden Marktanteile erzielt:

SDH DTAG Orange

MA DTAG

+ Orange

MA DTAG

+ Orange

+ […] Europaweit

(in Mio.

EUR)

Umsatz

(in Mio.

EUR)

MA in %

Umsatz

(in Mio.

EUR)

MA in %

2013 378.8 […] [10-20]% […] [0-10]% [10-20]% n/a

2014 258.8 […] [20-30]% […] [0-10]% [20-30]% [20-30]%

2015 261 […] [10-20]% […] [0-10]% [20-30]% [20-30]%

76. Die Zusammenschlussparteien machen geltend, dass die im Markt für SDH vertriebene Technologie ihr „Lebensende“ erreicht hat.51 […]. Ansonsten habe der gemeinsame Marktanteil in den Jahren davor jeweils bei ca. [10-20] % pro Jahr gelegen. Die drei wichtigsten Konkurrenten im europaweiten Beschaffungsmarkt für SDH sehen die Zusammenschlussparteien in den drei grössten Festnetzbetreibern. Diese sind Telefónica TIM und die BT-Groupe.

77. Aufgrund der Marktanteile und der Marktanteilsentwicklung sowie aufgrund der allgemeinen Marktsituation ist nicht davon auszugehen, dass durch das Zusammenschlussvorhaben auf dem Markt für SDH Anhaltspunkte für die Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 KG bestehen.

B.4.3.3 Beschaffungsmarkt für SIM-Karten

78. Die Zusammenschlussparteien machen geltend, dass die Marktanteile nur auf den SIM-Karten für Telekommunikationsdienstleistungen berechnet werden und daher ihr Marktanteil tendenziell zu hoch ausfällt.52 Basierend auf ihren Angaben erreichten die Zusammenschlussparteien in den letzten drei Jahren europaweit betrachtet die nachfolgenden Marktanteile:

SIM-Karten DTAG Orange

MA DTAG

+ Orange

MA DTAG

+ Orange

+ […] Europaweit

(in Mio.

EUR)

Umsatz

(in Mio.

EUR)

MA in %

Umsatz

(in Mio.

EUR)

MA in %

2013 191.9 […] [0-10]% […] [10-20]% [10-20]% n/a

2014 199.8 […] [0-10]% […] [0-10]% [10-20]% [20-30]%

2015 239.9 […] [0-10]% […] [10-20]% [10-20]% [20-30]%

79. Die Zusammenschlussparteien machen geltend, dass die tatsächlichen Marktanteile aufgrund der Nachfrage von Banken, Versicherungen etc. deutlich tiefer liegen.53 Zudem sei der Markt für SIM-Karten in Bewegung seit die eSIM-Technologie in den Markt eingeführt wurde und daher weniger physische SIM-Karten gebraucht würden.54

80. Aufgrund der Marktanteile und der Marktanteilsentwicklung, aufgrund der allgemeinen Marktsituation sowie aufgrund der neu auftretenden eSIM-Technologie ist nicht davon auszugehen, dass durch das Zusammenschlussvorhaben auf Markt für SIM-Karten Anhaltspunkte für die Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 KG bestehen.

B.4.4 Ergebnis

81. Die Zusammenschlussparteien verfügen lediglich auf den Märkten für SDH und für SIM-Karten über einen Marktanteil von [20-30] %, wobei auf den jeweiligen

Märkten weitere grosse Abnehmer tätig sind. Da es sich hierbei in der Regel um standardisierte Produkte handelt, sind die jeweiligen Anbieter auch kaum von einem einzelnen Nachfrager abhängig.

82. Die vorläufige Prüfung ergibt daher aus den genannten Gründen keine Anhaltspunkte, dass der Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken wird. Die Voraussetzungen für eine Prüfung des Zusammenschlusses nach Art. 10 KG sind daher nicht gegeben.

51 Meldung Rz 146. 52 Meldung Rz 149. 53 Meldung Rz 149. 54 Meldung Rz 152.