RPW 2018/2 S. 347

Gerätebenzin

Rubrum

Verfügung vom 29. Januar 2018 in Sachen Untersuchung gemäss Art. 27 KG betreffend Gerätebenzin wegen unzulässiger Wettbewerbsabrede gemäss Art. 5 Abs. 3 KG gegen 1. Husqvarna Schweiz AG, in Mägenwil, vertreten durch […], 2. Bucher AG Langenthal, in Langenthal, vertreten durch […]

A Verfahren

A.1 Gegenstand der Untersuchung

Fokus der Untersuchung

1. Durch eine Selbstanzeige der Husqvarna Schweiz AG (nachfolgend: Husqvarna)1 hat das Sekretariat der Wettbewerbskommission (nachfolgend: Sekretariat) Informationen erhalten, die Anhaltspunkte enthielten, wonach Husqvarna und die Bucher AG Langenthal (nachfolgend: Bucher) und die mit ihnen konzernmässig verbundenen Gesellschaften unzulässige Wettbewerbsabreden getroffen haben. Das Sekretariat eröffnete daher am 31. Mai 2016 im Einvernehmen mit dem Präsidenten der Wettbewerbskommission (nachfolgend: WEKO) eine Untersuchung gemäss Art. 27 KG2 gegen Husqvarna und Bucher sowie deren konzernmässig verbundenen Gesellschaften (nachfolgend zusammen: Untersuchungsadressatinnen) wegen eines möglichen Verstosses gegen Art. 5 KG. Im Zentrum der Untersuchung standen Anhaltspunkte, wonach die Untersuchungsadressatinnen beim Vertrieb von Gerätebenzin der Marke Aspen ihre Preise gemeinsam festgesetzt sowie Kunden untereinander aufgeteilt haben. Daneben lagen Hinweise auf Einflussnahmen auf Wiederverkaufspreise der Händler sowie auf einen Informationsaustausch über Absatzzahlen vor. In der Untersuchung wurde geprüft, ob die Untersuchungsadressatinnen tatsächlich unzulässige Wettbewerbsabreden im Sinne von Art. 5 KG getroffen haben.3

2. Der Fokus lag während der gesamten Untersuchung auf möglichen unzulässigen horizontalen Abreden über die Festsetzung von Preisen gegenüber direkten Kunden (Händlern und Endverbrauchern; Art. 5 Abs. 3 Bst. a KG) und über die Aufteilung von Märkten nach Geschäftspartnern (Art. 5 Abs. 3 Bst. c KG) (vgl. unten, Rz 42 ff.).

Untersuchungsadressatinnen

3. Husqvarna ist eine von mehreren Tochtergesellschaften der Husqvarna AB mit Sitz in Stockholm, Schweden, und bietet Motorgeräte für die Forstwirtschaft sowie die Garten- und Landschaftspflege an.4 Von 1997 bis Ende 2016 war Husqvarna Generalimporteurin des Gerätebenzins der Marke Aspen (vgl. unten, Rz 6, 9).

4. Bucher ist im Handel mit und in der Herstellung von Schmiermitteln und chemisch-technischen Produkten tätig5 und gehört zur Bucher-Motorex Holding AG.6 Bucher vertreibt seit 1998 Alkylatbenzin der Marke Aspen in der Schweiz und ist seit dem 1. Januar 2017 Generalimporteurin für dieses Produkt (vgl. unten, Rz 6, 9).

Vertrieb von Gerätebenzin der Marke Aspen

5. Beim Gerätebenzin Aspen handelt es sich um ein sog. Alkylatbenzin, welches sich dadurch auszeichnet, dass es nur in äusserst geringem Umfang gesundheits- und umweltschädliche Stoffe enthält und deshalb für den Einsatz in unmittelbarer Nähe zum Menschen geeignet ist (z.B. Motorsägen, Rasenmäher, Motorräder, Aussenbordmotoren etc.). Alkylatbenzin wird von verschiedenen Herstellern produziert und jeweils unter einem eigenen Handelsnamen vertrieben, z.B. Aspen, Motomix, Cleanlife. Typischerweise wird Alkylatbenzin sowohl in einer 2-Taktals auch in einer 4-Takt-Variante angeboten. In der 2-Takt-Variante wird dem Alkylatbenzin Öl beigemischt, was eine gebrauchsfertige Verwendung in 2-Takt-Motoren ermöglicht.7

6. Herstellerin von Aspen ist die Lantmännen Aspen AB (nachfolgend: Lantmännen Aspen), Schweden. In der Schweiz war Husqvarna von 1997 bis Ende 2016 Generalimporteurin von Aspen.8 In diesem Zeitraum – in welchen auch der Untersuchungszeitraum fällt (vgl. unten, Rz 57) – war Husqvarna Ansprech- und Verhandlungspartnerin der Herstellerin. Bucher übernahm ihrerseits sämtliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Import (Logistik, Verzollung etc.) sowie der Aufbereitung, Abfüllung und Etikettierung. Die zu Beginn von Bucher erbrachten Logistik-Leistungen betreffend Auslieferungen an Husqvarna-Kunden hat Husqvarna ab 2005 selbst übernommen.9

7. Im Bereich der Vermarktung und des Vertriebs von Aspen in der Schweiz traten Husqvarna und Bucher zumindest während des Untersuchungszeitraums (1998 bis Ende des ersten Quartals 2016, vgl. unten, Rz 57) als Wettbewerber auf. Dies galt sowohl beim Verkauf an Wiederverkäufer auf Grosshandelsstufe, auf der Aspen in Kanistern, Fässern sowie als Bulkware zum Weiterverkauf an Endverbraucher angeboten wird, wie auch beim direkten Verkauf an Endverbraucher (z.B. Forstbetriebe).10 Beide Unternehmen boten während des Untersuchungszeitraums nur Alkylatbenzin der Marke Aspen an.11

8. Die nachfolgende Abbildung 1 zeigt die Vertriebsorganisation von Aspen im Zeitraum von 1998 bis Ende 2016 auf.

1 Act. 5, 9, 10. 2 Bundesgesetz vom 6.10.1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG; SR 251). 3 Act. 15, 114. 4 Act. 183, 133.1. 5 Act. 133.1. 6 Act. 16 Beilage 1; act. 165, 227 S. 3; act. 232. 7 Act. 5 Rz 11 f. 8 Act. 5 Rz 13. 9 Act. 5 Rz 15. 10 Act. 5 Rz 16. 11 Act. 9 S. 3; act. 156, 180, 228, 229.

Abb. 1: Vertriebsorganisation Aspen von 1998 bis Ende 2016

Quelle: Eigene Darstellung basierend auf Angaben von Husqvarna.12

9. Per 31. Dezember 2016 wurde die Zusammenarbeit im Vertrieb von Alkylatbenzin der Marke Aspen zwischen Husqvarna und Bucher beendet.13 Seit dem 1. Januar 2017 ist der Vertrieb von Aspen neu organisiert. Seit dem Zeitpunkt agiert Bucher als Distributorin von Aspen gestützt auf einen Vertriebsvertrag mit Lantmännen Aspen.14 Husqvarna vertreibt seither zum einen das Alkylatbenzin der Marke Aspen und zum anderen ein Alkylatbenzin einer anderen Herstellerin unter einer Eigenmarke (private label).15 […].16 Die nachfolgenden Erwägungen erfolgen gestützt auf die Vertriebsorganisation von Aspen während des Untersuchungszeitraums (1998 bis Ende des ersten Quartals 2016, vgl. unten, Rz 57).

Inhalt Selbstanzeige Husqvarna

10. […]

11. […]

12. […]

13. […]

14. […]

Inhalt Selbstanzeige Bucher

15. […]

16. Bucher führt in ihrer Selbstanzeige insbesondere Folgendes aus:17 […]

17. Die beiden Selbstanzeigen ergeben ein stimmiges Gesamtbild. Die WEKO erachtet den darin beschriebenen Sachverhalt als erstellt.

A.2

Sachverhalt

18. Am 15. März 2016 reichte Husqvarna beim Sekretariat eine Selbstanzeige i.S.v. Art. 49a Abs. 2 KG ein18 und ergänzte diese mit Eingaben vom 25. April 2016.19

19. Gestützt darauf eröffnete das Sekretariat am 31. Mai 2016 im Einvernehmen mit dem Präsidenten der WEKO eine Untersuchung gemäss Art. 27 KG gegen Husqvarna und Bucher sowie deren jeweils konzernmässig verbundenen Gesellschaften.20 Gleichentags sowie am 1. Juni 2016 wurde bei Bucher eine Hausdurchsuchung durchgeführt21 und zwei Vertreter von Bucher wurden einvernommen.22

20. Am 7. Juni 2016 fand eine Einvernahme eines Vertreters von Husqvarna statt.23

21. Auf die SHAB-Publikation der Untersuchungseröffnung vom 14. Juni 2016 meldeten sich keine Dritten, die sich i.S.v. Art. 43 Abs. 1 Bst. a KG mit Parteistellung am Verfahren beteiligen wollten.24

22. Am 20. Juni 2016 teilte das Sekretariat Husqvarna im Einvernehmen mit dem Präsidenten der WEKO mit, dass es die Voraussetzungen nach Art. 8 Abs. 1 SVKG25 für den Erlass der Sanktion hinsichtlich der im Rahmen der Selbstanzeige und deren Ergänzung gemeldeten Sachverhalte als gegeben erachte (Art. 9 Abs. 3 Bst. a SVKG).26

12 Act. 5 S. 4 f. 13 Act. 229 Beilage 63.

14 Act. 227 S. 37; act. 228 S. 2 f., Beilage 3. 15 Act. 246 Rz 3. 16 Act. 246 Rz 2. 17 Act. 269. 18 Act. 5. 19 Act. 9, 10. 20 Act. 15, 114. 21 Act. 16. 22 Act. 113, 120. 23 Act. 123. 24 Act. 133.1.

25 Verordnung vom 12.3.2004 über die Sanktionen bei unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen (KG-Sanktionsverordnung, SVKG; SR 251.5). 26 Act. 136.

23. Am 1. Juli 2016 reichte Husqvarna eine weitere Ergänzung der Selbstanzeige ein.27

24. Am 6. Juli 2016 und am 17. Januar 2017 wurden in Anwesenheit der Rechtsvertreter von Husqvarna und Bucher zwei Mitarbeiter von Bucher als Zeugen28 und am 19. Januar 2017 ein weiterer Vertreter von Bucher einvernommen.29

25. Am 13. Februar 2017 wurde den Parteien Akteneinsicht gewährt.30 Am 24. Februar 2017 sowie am 3. März 2017 nahmen Vertreter von Bucher in den Räumlichkeiten des Sekretariats in die Selbstanzeige von Husqvarna Einsicht.31

26. Am 22. März 2017 fand in Anwesenheit der Rechtsvertreter von Husqvarna und Bucher eine zweite Einvernahme eines Parteivertreters von Bucher statt.32

27. Nach erfolgter Akteneinsicht vom 30. Mai 201733 präsentierte das Sekretariat den Vertretern von Bucher am 13. Juni 2017 sein vorläufiges Beweisergebnis.34

28. Am 14. Juni 2017 stellte das Sekretariat das vorläufige Beweisergebnis Vertretern von Husqvarna vor. Husqvarna signalisierte bei dieser Gelegenheit ihr Interesse am Abschluss einer einvernehmlichen Regelung mit Kurzverfügung.35

29. Am 27. Juni 2017 begannen die Verhandlungen zwischen Husqvarna und dem Sekretariat über eine einvernehmliche Regelung gemäss Art. 29 KG.36 Am 5. Oktober 2017 bzw. 12. Oktober 2017 unterzeichneten das Sekretariat bzw. Husqvarna die einvernehmliche Regelung (vgl. unten, Rz 83).37

30. Am 11. Juli 2017 teilte Bucher dem Sekretariat mit, dass auch sie Interesse am Abschluss einer einvernehmlichen Regelung habe.38 Auf telefonische Nachfrage des Sekretariats vom 13. Juli 2017 bestätigte Bucher, dass sie an einer Kurzverfügung mit summarischer Begründung interessiert sei.39

31. Am 13. Juli 2017 begannen die Verhandlungen zwischen Bucher und dem Sekretariat über eine einvernehmliche Regelung gemäss Art. 29 KG.40 Am 5. Oktober 2017 bzw. 10. Oktober 2017 unterzeichneten das Sekretariat bzw. Bucher die einvernehmliche Regelung (vgl. unten, Rz 82).41

32. Am 4. September 2017 reichte Bucher eine Selbstanzeige i.S.v. Art. 49a Abs. 2 KG ein.42 Am 11. September 2017 teilte das Sekretariat Bucher im Einvernehmen mit dem Präsidenten der WEKO mit, dass es die Voraussetzungen für einen vollständigen Erlass der Sanktion nach Art. 8 Abs. 1 SVKG nicht als gegeben erachte, da bereits ein anderes Unternehmen in derselben Angelegenheit eine Selbstanzeige eingereicht hatte, welche die Anforderungen an Art. 8 Abs. 1 SVKG erfülle (Art. 9 Abs. 3 Bst. a SVKG). Das Sekretariat wies vor diesem Hintergrund auf eine mögliche Reduktion der Sanktion nach Art. 12 ff. SVKG hin.43

33. Am 14. November 2017 stellte das Sekretariat seinen Antrag Husqvarna und Bucher zwecks Stellungnahme zu (Art. 30 Abs. 2 KG).44

34. Am 29. November 2017 reichte Bucher ihre Stellungnahme zum Antrag des Sekretariats ein.45 Darin ersuchte Bucher die WEKO, den Basisbetrag bei der

Sanktionsberechnung so festzusetzen, dass er nicht über 4–6 % hinausgehe (vgl. unten, Rz 101 f.).

35. Am 15. Dezember 2017 übermittelte Husqvarna ihre Stellungnahme zum Antrag des Sekretariats.46 Darin beantragte Husqvarna, dass vom Grundsatz der Pro-Kopf-Verteilung von Verfahrenskosten abzuweichen und eine Aufteilung der Gebühren vorzunehmen sei, die den konkret durch die Parteien verursachten Aufwand des Sekretariats anteilmässig berücksichtige (vgl. unten, Rz 126 ff.).

36. Am 29. Januar 2018 genehmigte die WEKO die einvernehmlichen Regelungen und entschied unter Berücksichtigung der Ausführungen der Untersuchungsadressatinnen über das vorliegende Verfahren.

B

Erwägungen

B.1 Geltungsbereich

37. Das Kartellgesetz gilt in persönlicher Hinsicht sowohl für Unternehmen des privaten wie auch für solche des öffentlichen Rechts (Art. 2 Abs. 1 KG). Als Unternehmen im Sinne des Kartellgesetzes gelten sämtliche Nachfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihrer Rechts- oder Organisationsform (Art. 2 Abs. 1bis KG). Husqvarna ist Teil der Husqvarna-Gruppe (vgl. oben, Rz 3), welche einen Konzern darstellt und als Ganze den Unternehmensbegriff von Art. 2 Abs. 1bis KG erfüllt. Bucher ist Teil der Bucher-Motorex-Gruppe (vgl. oben, Rz 4), welche einen Konzern darstellt und als Ganze den Unternehmensbegriff von Art. 2 Abs. 1bis KG erfüllt.

38. In sachlicher Hinsicht erstreckt sich das Kartellgesetz auf das Treffen von Kartell- und anderen Wettbewerbsabreden, auf die Ausübung von Marktmacht sowie auf die Beteiligung an Unternehmenszusammenschlüssen (Art. 2 Abs. 1 KG). Ob Husqvarna und Bucher Wettbewerbsabreden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG getroffen haben und ob diese im Sinne von Art. 5 Abs. 3 KG unzulässig sind, ist Gegenstand der nachfolgenden Prüfung.

27 Act 143. 28 Act. 147, 178. 29 Act. 179. 30 Act. 188, 189. 31 Act. 196, 197, 203, 204. 32 Act. 208. 33 Act. 240, 241. 34 Act. 247. 35 Act. 248. 36 Act. 256. 37 Act. 285. 38 Act. 258. 39 Act. 260. 40 Act. 262. 41 Act. 284. 42 Act. 269. 43 Act. 271. 44 Act. 290, 291. 45 Act. 293.

46 Act. 300.

B.2 Parteien/Verfügungsadressaten

39. Gemäss Art. 6 VwVG47 (i.V.m. Art. 39 KG) gelten als Parteien Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll. Vorliegend sind Husqvarna und Bucher Verfügungsadressatinnen.

B.3 Vorbehaltene Vorschriften

40. Dem Kartellgesetz sind Vorschriften vorbehalten, die auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen Wettbewerb nicht zulassen, insbesondere Vorschriften, die eine staatliche Markt- oder Preisordnung begründen, und solche, die einzelne Unternehmen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben mit besonderen Rechten ausstatten (Art. 3 Abs. 1 KG).48 Ebenfalls nicht unter das Gesetz fallen Wettbewerbswirkungen, die sich ausschliesslich aus der Gesetzgebung über das geistige Eigentum ergeben. Hingegen unterliegen Einfuhrbeschränkungen, die sich auf Rechte des geistigen Eigentums stützen, der Beurteilung nach diesem Gesetz (Art. 3 Abs. 2 KG).

41. In den hier zu beurteilenden Märkten gibt es keine Vorschriften, die Wettbewerb nicht zulassen. Der Vorbehalt von Art. 3 Abs. 1 und 2 KG wird von den Parteien auch nicht geltend gemacht.

B.4 Unzulässige Wettbewerbsabrede

42. Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig (Art. 5 Abs. 1 KG).

B.4.1 Wettbewerbsabrede

43. Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken (Art. 4 Abs. 1 KG).

44. Eine Wettbewerbsabrede im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG definiert sich daher durch folgende Tatbestandselemente: a) ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken der an der Abrede beteiligten Unternehmen und b) die Abrede bezweckt oder bewirkt eine Wettbewerbsbeschränkung.49

B.4.1.1 Bewusstes und gewolltes Zusammenwirken

45. Die in Art. 4 Abs. 1 KG aufgeführten Formen von Wettbewerbsabreden zeichnen sich alle dadurch aus, dass zwei oder mehrere wirtschaftlich voneinander unabhängige Unternehmen kooperieren.50 Am einfachsten gelingt der Nachweis eines bewussten und gewollten Zusammenwirkens, wenn die Wettbewerbsabrede in der Form einer ausdrücklichen Vereinbarung vorliegt.51

46. In casu haben Husqvarna und Bucher mit der Partnerschafts-Vereinbarung vom 2. September 1998 (nachfolgend: Partnerschafts-Vereinbarung)52 eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen und sie in den Jahren 2005 und 2008 aktualisiert (nachfolgend: Aktualisierung 2005 und 2008)53.

47. In der Partnerschafts-Vereinbarung wurde u.a. das absatzseitige Konkurrenzverhältnis der Parteien geregelt. Husqvarna und Bucher vereinbarten diesbezüglich insbesondere

• die Preise sowohl gegenüber ihren Händlern als auch gegenüber Endverbrauchern (z.B. Forstbetrieben, Gemeinden, Werkhöfen);

• eine Kundenaufteilung;

• keine Konkurrenzprodukte zu Aspen zu verkaufen.

48. In der Aktualisierung 2005 wurden die genannten Vereinbarungen ausdrücklich bestätigt.54 Die Aktualisierung 2008 lockerte im Wesentlichen das in der Partnerschafts-Vereinbarung vereinbarte Konkurrenzverbot (vgl. hierzu auch unten, Rz 70).55 Sie wurde indes nicht zum Anlass genommen, die in der Partnerschafts-Vereinbarung geregelten Preise und Kundenaufteilung aufzuheben.

49. Das bewusste und gewollte Zusammenwirken bezüglich des absatzseitigen Konkurrenzverhältnisses wurde sodann unterstützt durch den Austausch von Absatzzahlen, auch wenn es sich dabei grösstenteils um ohnehin bekannte Informationen handelte (vgl. oben, Rz 14).56

50. Hauptkomponenten des bewussten und gewollten Zusammenwirkens bezüglich des absatzseitigen Konkurrenzverhältnisses waren die Preise und die Aufteilung von Kunden. Das bewusste und gewollte Zusammenwirken hinsichtlich dieser beiden Komponenten kommt auch durch E-Mail-Korrespondenz zwischen den Parteien zum Ausdruck (vgl. oben, Rz 14, 16).57 Im Vordergrund stand dabei das Zusammenwirken hinsichtlich der Festlegung von Preisen gegenüber direkten Abnehmern (Händlern und Endverbrauchern). Das Zusammenwirken hinsichtlich verbindlich festgelegter Verkaufspreise hat sich – basierend auf die vorhandene E-Mail-Korrespondenz – im Laufe der Zeit gewandelt in ein Zusammenwirken über Umfang und Zeitpunkt von Preisänderungen gegenüber direkten Abnehmern (Preislisten für Händler bei Husqvarna, Preislisten für Händler und Direktkunden bei Bucher).58

47 Bundesgesetz vom 20.12.1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021).

48 Vgl. dazu ausführlich Urteil des BGer 2C_73/2014 vom 28.1.2015, RPW 2015/1, 131, Sanktionsverfügung: Hors-Liste Medikamente (Publikumspreisempfehlung betreffend Cialis, Levitra und Viagra).

49 So etwa auch das Urteil des BVGer, RPW 2014/3, 627 E. 6.3, Paul Koch AG/WEKO.

50 Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 756 E. 3.2.2, Gaba/WEKO; Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 813 E. 3.2.4, Gebro/WEKO; THOMAS NY-DEGGER/WERNER NADIG, in: Basler Kommentar, Kartellgesetz, Amstutz/Reinert (Hrsg.), 2010, Art. 4 Abs. 1 KG N 81. 51 RPW 2016/2, 452 Rz 94, Nikon; BSK KG-NYDEGGER/NADIG (Fn 50), Art. 4 Abs. 1 KG N 82. 52 Act. 5 Beilage 1. 53 Act. 5 Beilagen 2, 4. 54 Act. 5 Rz 23. 55 Act. 5 Rz 24 f.

56 Act. 113 Rz 67 ff.; act. 143 Rz 39 f.; act. 147 Rz 563 ff. 57 Act. 248, 249.

58 Z.B. act. 30, 66, 143 Beilagen 48, 49.

51. Ausfluss der in der Partnerschafts-Vereinbarung festgelegten Detailverkaufspreise, d.h. Verkaufspreise an Endverbraucher (vgl. oben, Rz 14), waren Besprechungen von Bucher und Husqvarna über die Wiederverkaufspreise von Husqvarna-Händlern, wenn diese aus Sicht der beiden zu tief waren,59 und in einzelnen Fällen Einflussnahmen von Husqvarna auf die Preise ihrer Wiederverkäufer; dies bei einem Händler auch gemeinsam mit Bucher (vgl. oben, Rz 14).60

52. Zusammenfassend kommt in der Partnerschafts-Vereinbarung das bewusste und gewollte Zusammenwirken der Parteien hinsichtlich des absatzseitigen Konkurrenzverhältnisses zum Ausdruck. Dieses bewusste und gewollte Zusammenwirken umfasst mehrere Komponenten. Hauptkomponenten bilden die festgelegten Preise und die Kundenaufteilung, wobei die Preiskomponente im Vordergrund steht. Unterstützende Elemente bilden das Konkurrenzverbot und der Informationsaustausch über Absatzzahlen.

B.4.1.2 Bezwecken oder Bewirken einer Wettbewerbsbeschränkung

53. Neben einem bewussten und gewollten Zusammenwirken muss die Abrede „eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken“ (vgl. oben, Rz 44). Eine Abrede bezweckt eine Wettbewerbsbeschränkung, wenn die Abredebeteiligten „die Ausschaltung oder Beeinträchtigung eines oder mehrerer Wettbewerbsparameter zum Programm erhoben haben“.61 Dabei genügt es, wenn der Abredeinhalt objektiv geeignet ist, eine Wettbewerbsbeschränkung durch Ausschaltung eines Wettbewerbsparameters zu verursachen. Die subjektive Ansicht der an der Abrede Beteiligten ist unerheblich.62

54. Die Klauseln der Partnerschafts-Vereinbarung (siehe oben, Rz 11) und der Aktualisierung 2005 (siehe oben, Rz 12) sowie das Verständnis der Untersuchungsadressatinnen dieser Klauseln63 zeigen einen Grundkonsens hinsichtlich ihres absatzseitigen Konkurrenzverhältnisses. Mit der vertraglichen Regelung verschiedener Komponenten wurde der einheitliche Zweck verfolgt, sich weder bezüglich Preisen noch bezüglich Kunden zu konkurrieren. Folglich wurde vereinbart, die Wettbewerbsparameter Preis und Kunden zumindest zu beeinträchtigen, was objektiv geeignet ist, eine Wettbewerbsbeschränkung zu verursachen.

B.4.1.3 Horizontale Wettbewerbsabrede

55. Vorliegend sind die beiden Tatbestandselemente einer Wettbewerbsabrede im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG (vgl. oben, Rz 44) erfüllt. Die Abrede besteht aus einer Festsetzung von Preisen und einer Kundenaufteilung und wurde durch ein Konkurrenzverbot und einen Informationsaustausch über Absatzzahlen unterstützt (siehe hierzu oben, Rz 46 ff.). Diese Abredekomponenten greifen ineinander und wirkten als Ganzes. Deshalb ist es sachgerecht, die einzelnen Abredekomponenten im Folgenden nicht separat, sondern zusammengefasst als eine Abrede zu würdigen. Hauptkomponenten sind dabei die Festsetzung von Preisen und die Aufteilung von Kunden, wobei die Festsetzung von Preisen im Vordergrund steht. Das beschriebene Gesamtkonstrukt wird im Folgenden vereinfachend als Preis- und Kundenaufteilungsabrede bezeichnet.

56. Sowohl Husqvarna als auch Bucher vertreiben Alkylatbenzin der Marke Aspen an Wiederverkäufer und direkt an Endverbraucher, womit sie auf derselben Marktstufe tätig und folglich Konkurrenten sind (siehe auch oben, Rz 7 f.). Bei der Preis- und Kundenaufteilungsabrede handelt es sich somit um eine horizontale Wettbewerbsabrede.

B.4.1.4 Abrededauer

57. Die Preis- und Kundenaufteilungsabrede zwischen Husqvarna und Bucher geht auf die Partnerschafts-Vereinbarung von 1998 zurück. Die Abrede wurde ungefähr Ende des ersten Quartals 2016 eingestellt,64 gefolgt von einer Aufhebung der kartellrechtlich problematischen Klauseln der Partnerschafts-Vereinbarung.65

58. Belege für die Umsetzung der Festsetzung von Preisen finden sich bis ins erste Quartal 2016, wobei die Intensität der Umsetzung im Zeitablauf abgenommen hat.66 Aktenkundig ist sodann, dass im Laufe der Zeit nicht mehr die Verkaufspreise festgesetzt wurden, sondern der Umfang und Zeitpunkt von Preisänderungen am Markt (siehe oben, Rz 50).

59. Belege für die Umsetzung der Kundenaufteilung – mit Abweichungen67 – finden sich bis ins Jahr 2012.68 In den Akten finden sich ferner Hinweise, dass die Kundenaufteilung im Laufe der Zeit an Bedeutung verloren hat.69 Diskutiert wurden gegenseitige Kundenwegnahmen jedoch auch noch im Jahr 2015.70 Dies weist darauf hin, dass auch zu diesem Zeitpunkt noch eine Erwartung bestand, wer welche Kunden bedienen sollte.71

B.4.2 Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs

60. Gemäss Art. 5 Abs. 3 KG wird die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs bei folgenden Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen:

a. Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen;

59 2005: act. 79; 2011: act. 5 Beilage 22; 2012: act. 10 Beilagen 41, 42.

60 1998: act. 111.14; 2003: act. 111.15; 2005: act. 10 Beilage 40; act. 79; 2012: act. 10 Beilage 42; vgl. auch. act. 247, 248 jeweils Folien 24 f. 61 Urteil des BVGer, RPW 2014/3, 632 E. 6.3.2.9, Paul Koch AG/WEKO; Urteil des BVGer, RPW 2014/3, 571 E. 5.3.2.6, Siegenia-Aubi AG/WEKO; BSK KG-NYDEGGER/NADIG (Fn 50), Art. 4 Abs. 1 KG N 69. 62 Urteil des BVGer, RPW 2014/3, 632 E. 6.3.2.9, Paul Koch AG/WEKO; Urteil des BVGer, RPW 2014/3, 571 E. 5.3.2.6, Siegenia-Aubi AG/WEKO; Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 756 f. E. 3.2.3, Gaba/WEKO; Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 813 E. 3.2.6, Gebro/WEKO; BSK KG-NYDEGGER/NADIG (Fn 50), Art. 4 Abs. 1 KG N 71.

63 Act. 120 Rz 215 ff.; act. 123 Rz 276 ff.; act. 143 Rz 46; act. 227 S. 12. 64 Act. 5, 15, 146. 65 Act. 146 Beilage 57.

66 Act. 10 Rz 7; act. 143 Rz 44 f.; act. 247, 248 jeweils Folien 8-17. 67 Act. 5 Beilagen 11, 21.

68 Act. 68, 247 Folien 20–22; act. 248 Folien 20–22.

69 Act. 120 Rz 314 ff., 326 f.; act. 123 Rz 292 ff., 561 ff.; act. 143 Rz 30 f.

70 Act. 5 Beilage 39; act. 158 Beilagen 58, 60.

71 Vgl. zu den Nachwirkungen der vereinbarten Kundenaufteilung auch die Protokollaussagen in act. 120 Rz 314 ff., 326 f.; act. 123 Rz 292 ff., 561 ff.; act. 208 Rz 636 ff.

b. Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen;

c. Abreden über die Aufteilung von Märkten nach

Gebieten oder Geschäftspartnern.

B.4.2.1 Vorliegen einer horizontalen Abrede über die Festsetzung von Preisen und die Aufteilung von Märkten nach Geschäftspartnern

61. Die Partnerschafts-Vereinbarung von 1998 zwischen Husqvarna und Bucher enthielt eine Preis- und Kundenaufteilungsabrede mit dem gemeinsamen Zweck, sich bezüglich Preise und Kunden nicht gegenseitig zu konkurrieren (vgl. oben, Rz 54). Im Vordergrund steht die Festsetzung von Verkaufspreisen für Alkylatbenzin der Marke Aspen gegenüber ihren Händlern und Endverbrauchern (z.B. Forstbetrieben, Gemeinden, Werkhöfen). Im Laufe der Zeit wurden nicht mehr die Verkaufspreise festgesetzt, sondern der Umfang und Zeitpunkt von Preisänderungen am Markt (siehe oben, Rz 58).

62. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der Begriff der Preisabrede nach Art. 5 Abs. 3 Bst. a KG insgesamt weit ausgelegt wird. So stellt u.a. auch die Koordination der Höhe und des genauen Zeitpunkts der Umsetzung von Preiserhöhungen unter Wettbewerbern eine Preisabrede gemäss Art. 5 Abs. 3 KG Bst. a dar.72

63. Die in der Partnerschafts-Vereinbarung enthaltene Wettbewerbsabrede bezüglich der Festsetzung von Preisen und der Aufteilung von Kunden ist somit als horizontale Wettbewerbsabrede über die Festsetzung von Preisen nach Art. 5 Abs. 3 Bst. a KG und die Aufteilung von Märkten nach Geschäftspartnern nach Art. 5 Abs. 3 Bst. c KG zu qualifizieren, die den wirksamen Wettbewerb vermutungsweise beseitigt.

B.4.2.2 Widerlegung der gesetzlich vermuteten Wettbewerbsbeseitigung

64. Die Vermutung der Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs kann durch den Nachweis widerlegt werden, dass trotz der Wettbewerbsabrede noch wirksamer – aktueller und potenzieller – Aussenwettbewerb (Wettbewerb durch nicht an der Abrede beteiligte Unternehmen) oder Innenwettbewerb (Wettbewerb unter den an der Abrede beteiligten Unternehmen) bestehen bleibt. Um dies beurteilen zu können, sind zunächst die relevanten Märkte in sachlicher und räumlicher Hinsicht abzugrenzen.

B.4.2.2.1 Relevante Märkte

Sachlich relevanter Markt

65. Der sachliche Markt umfasst alle Waren oder Leistungen, die von der Marktgegenseite hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als substituierbar angesehen werden (Art. 11 Abs. 3 Bst. a VKU73 analog).74 Die Definition des sachlich relevanten Marktes erfolgt demnach aus Sicht der Marktgegenseite und fokussiert somit auf den strittigen Einzelfall: Massgebend ist, ob aus deren Optik Waren oder Dienstleistungen miteinander im Wettbewerb stehen.75 Auszugehen ist vom Gegenstand der konkreten Untersuchung.76

66. Vorliegender Untersuchungsgegenstand ist die in der Partnerschafts-Vereinbarung festgehaltene Preis- und Kundenaufteilungsabrede zwischen Bucher und Husqvarna. Marktgegenseite von Husqvarna und Bucher sind Endverbraucher (z.B. Werkhöfe, Forstbetriebe), der Fachhandel und Grossverteiler („Retailer“), die Gerätebenzin der Marke Aspen nachfragen (vgl. oben, Abb. 1). Da die Nachfrage von Fachhändlern und Grossverteilern wiederum vom Nachfrageverhalten der Endverbraucher geleitet wird (abgeleitete Endnachfrage), ist das Verhalten der Endverbraucher Ausgangspunkt der sachlichen Marktdefinition.

67. Die verfügbaren Marktinformationen legen nahe, dass die Kunden von Aspen andere Marken von Gerätebenzin als Substitute betrachten77 und diese Marken demselben Produktmarkt zuzurechnen sind. Es stellt sich sodann die Frage, ob aus Sicht der Nachfrager regulärer Treibstoff ein Substitut zu Alkylatbenzin darstellt. Aus technischer Sicht können benzinbetriebene Garten- und Forstgeräte mit jedem regulären (2-Takt- oder 4-Takt-)Treibstoff betrieben werden (bei 2-Takt-Motoren ist bei Verwendung eines 4-Takt-Treibstoffes die Beimischung von Motoröl erforderlich). Alkylatbenzin (2-Takt- und 4-Takt-Alkylatbenzin) hat jedoch spezifische Produkteigenschaften und einen spezifischen Anwendungsbereich.78 Wegen des erheblich geringeren Anteils an gesundheitsschädigenden (insbesondere krebserregenden) und umweltschädigenden Stoffen kommt Alkylatbenzin hauptsächlich bei solchen Geräten und Motoren zum Einsatz, die in unmittelbarer Nähe zum Menschen betrieben werden, wie z.B. Garten- und Forstgeräte. Verschiedene Behörden und Organisationen empfehlen denn auch, bei Garten- und Forstarbeiten wegen des hohen Gesundheitsrisikos von Normalbenzin Gerätebenzin zu verwenden.79 Nebst den genannten spezifischen Produkteigenschaften deuten auch die Preisunterschiede zwischen Normalbenzin (Konsumentenpreis: ca. CHF 1.50/Liter) und Alkylatbenzin (Konsumentenpreis: ca. CHF 5/Liter) auf einen separaten Produktmarkt für Alkylatbenzin hin.80 Der sachlich relevante Markt umfasst somit Alkylatbenzin.

72 RPW 2012/3, 642 Rz 260, Komponenten für Heiz-, Kühl- und Sanitäranlagen. 73 Verordnung vom 17.6.1996 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (VKU; SR 251.4). 74 BGE 139 I 72, 93 E. 9.2.3.1 (= RPW 2013/1, 127 E. 9.2.3.1), Publigroupe SA et al./WEKO. 75 BGE 139 I 72, 93 E. 9.2.3.1 (= RPW 2013/1, 127 E. 9.2.3.1), Publigroupe SA et al./WEKO; Urteil des BGer 2C_75/2014 vom 28.1.2015, E. 3.2 (= RPW 2015/1, 134 E. 3.2), Hors-Liste Medikamente/Pfizer. 76 BGE 139 I 72, 93 E. 9.2.3.1 (= RPW 2013/1, 127 E. 9.2.3.1), Publigroupe SA et al./WEKO.

77 Act. 43, 113 Rz 91 ff.; act. 178 Rz 261 ff., 598 ff. 78 Act. 227 S. 6 ff.

79 Vgl. Empfehlung der kantonalen Behörden für Luftreinhaltung, der Krebsliga Schweiz und der Schweizerischen Metall-Union, unterstützt durch das Bundesamt für Umwelt BAFU, <https://www.so.ch/filead min/internet/bjd/bjd-afu/pdf/luft/421_ui_01.pdf> (12.10.2017). 80 Act. 180 Antwort auf Frage 3.

81 Act. 9 S. 6.

Räumlich relevanter Markt

68. Der räumliche Markt umfasst das Gebiet, in welchem die Marktgegenseite die den sachlichen Markt umfassenden Waren oder Leistungen nachfragt oder anbietet (Art. 11 Abs. 3 Bst. b VKU analog). Vorliegend wird davon ausgegangen, dass Schweizer Endverbraucher Alkylatbenzin in erster Linie in der Schweiz und nicht lokal nachfragen, zumal grössere Kunden wie z.B. Forstbetriebe, Gemeinden und Werkhöfe im Vordergrund stehen. Die Einschätzung von Husqvarna, wonach der Parallelimport von Alkylatbenzin eher aufwendig sei, weil die aktuelle Gesetzeslage eine CO2-Abgeltung auf importiertem Treibstoff erfordere,81 sowie der Hinweis von Bucher auf erhebliche Transportkosten und besondere Vorschriften für grenzüberschreitende Gefahrgut-Transporte82 sprechen dafür, dass der räumlich relevante Markt nicht grösser als national ist. Der räumlich relevante Markt wird somit national abgegrenzt.

B.4.2.2.2 Aussenwettbewerb

Aktueller Wettbewerb

69. Das jährliche Marktvolumen für Alkylatbenzin in der Schweiz beträgt gemäss der Importstatistik des Bundes ungefähr 7 Mio. Liter bzw. bei einem geschätzten durchschnittlichen Verkaufspreis der Untersuchungsadressatinnen an den Handel von knapp CHF 3/Liter rund CHF 20 Mio.83 Basierend auf diesen Angaben betrugen die geschätzten mengenbasierten Marktanteile von Husqvarna bzw. Bucher auf einem schweizweiten Markt für Alkylatbenzin im Zeitraum 2013 bis 2015 durchschnittlich rund […] % bzw. […] %.84 Die umsatzbasierten durchschnittlichen Marktanteile beliefen sich in diesem Zeitraum auf rund […] % (Husqvarna)85 und […] % (Bucher)86.

70. Die wichtigsten Wettbewerber auf dem Markt für Alkylatbenzin in der Schweiz sind laut Angaben der Parteien die Stihl Vertriebs AG mit der Marke Motomix, die Latschenbacher AG mit der Marke Cleanlife Gerätebenzin und die Storz Handels AG mit der Marke Storz Gerätebenzin.87 Es ist sodann aktenkundig, dass die Stihl Vertriebs AG mit der Marke Motomix einen gewissen Preisdruck auf Aspen ausüben konnte.88 Eingeschränkt wurde der Aussenwettbewerb indes durch das horizontale Konkurrenzverbot zulasten von Bucher (vgl. oben, Rz 47 f.). Dennoch bestand aufgrund der übrigen Konkurrenten ein gewisser Aussenwettbewerb.

Potenzieller Wettbewerb

71. Belastbare Angaben zu internationalen Preisunterschieden von Gerätebenzin der Marke Aspen liegen nicht vor. Es sind auch keine Informationen zum Umfang von Parallel- und Direktimporten89 von Aspen Gerätebenzin in die Schweiz bekannt. Nach Einschätzung der Parteien bestehen diverse Importhindernisse (vgl. oben, Rz 68). Dies legt nahe, dass vom potenziellen Wettbewerb kaum eine disziplinierende Wirkung ausgeht.

B.4.2.2.3 Innenwettbewerb

72. Wettbewerb unter den an der Abrede beteiligten Unternehmen kann in zweierlei Hinsicht bestehen: Entweder weil sich die Abredeteilnehmer nicht an die Abrede halten (Innenwettbewerb) oder weil trotz Abrede weiterhin ausreichend Wettbewerb zwischen ihnen hinsichtlich nicht abgesprochener, im konkreten Markt aber mitentscheidender Wettbewerbsparameter besteht (Rest- oder Teilwettbewerb).

Innenwettbewerb (abweichendes Verhalten)

73. Husqvarna und Bucher haben in der Partnerschafts-Vereinbarung von 1998 die Preise für Aspen Gerätebenzin gegenüber dem Handel und den Endverbrauchern sowie eine Aufteilung der Kunden vereinbart. Im Jahr 2005 wurde diese Abrede ausdrücklich, im Jahr 2008 zumindest implizit bestätigt (vgl. oben, Rz 48). Die Beweismittel zeigen auf, dass die Partnerschafts-Vereinbarung bezüglich der Festsetzung von Preisen und der Aufteilung von Kunden umgesetzt wurde, auch wenn die Intensität der Umsetzung im Zeitablauf abgenommen hat (vgl. oben, Rz 50, 57 ff.). Im Jahr 1998 war somit kaum Innenwettbewerb vorhanden; dieser hat im Laufe der Zeit jedoch zugenommen.

Restwettbewerb

74. Vorliegend sind keine nicht abgesprochenen, im schweizweiten Markt für Alkylatbenzin aber mitentscheidenden Wettbewerbsparameter (wie Qualität, Innovation, Service, Beratung) ersichtlich, die trotz der in der Partnerschafts-Vereinbarung festgehaltenen Preis- und Kundenaufteilungsabrede weiterhin für ausreichend Wettbewerb zwischen den Abredepartnern gesorgt hätten: Ein Qualitäts- und Innovationswettbewerb zwischen den beiden Abredepartnern konnte nicht stattfinden, da sich Husqvarna und Bucher über den Preis eines identischen Produkts (Alkylatbenzin der Marke Aspen) abgesprochen hatten. Für ein identisches und in der Anwendung nicht allzu komplexes Produkt dürfte es auch schwierig sein, sich über Beratungsdienstleistungen einen wesentlichen Wettbewerbsvorteil gegenüber dem Konkurrenten zu verschaffen. Serviceleistungen dürften beim Vertrieb von Alkylatbenzin, wenn überhaupt, eine untergeordnete Rolle spielen. Aufgrund dieser Erwägungen sind die genannten Parameter gegenüber dem dominanten Wettbewerbsparameter Preis als untergeordnete Wettbewerbsparameter einzustufen.90 Es ist somit davon auszugehen, dass hinsichtlich dieser Parameter kein wirksamer Restwettbewerb besteht, der geeignet wäre, die gesetzliche Vermutung der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs umzustossen.

82 Act. 227 S. 10. 83 Act. 9 S. 3 f. 84 Act. 9 S. 5. 85 Act. 9 S. 5. 86 Act. 9 S. 3 f.; act. 228 S. 2. 87 Act. 9 S. 5; act. 227 S. 8.

88 Act. 43, 113 Rz 89 ff.; act. 178 Rz 261 ff., 598 ff.

89 Von Direktimport wird gesprochen, wenn Endkunden Produkte im Ausland einkaufen und in die Schweiz einführen. Von Parallelimporten wird gesprochen, wenn Händler Produkte im Ausland erwerben und ausserhalb der vom Hersteller vorgesehenen Vertriebskanäle in die Schweiz einführen.

90 Vgl. hierzu auch BGE 129 II 18 (= RPW 2002/4, 746 E. 8.3.2 f.), Buchpreisbindung.

B.4.2.2.4 Zwischenergebnis

75. Die gemeinsame Betrachtung des vorhandenen Aussen- und Innenwettbewerbs führt zum Ergebnis, dass die Vermutung der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs gemäss Art. 5 Abs. 3 Bst. a und c KG durch die Kombination von Aussen- und Innenwettbewerb widerlegt werden kann.

B.4.3 Erhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs

76. Das Bundesgericht hat im Urteil Gaba festgehalten, dass das Kriterium der Erheblichkeit eine Bagatellklausel ist.91 Die in Art. 5 Abs. 3 und 4 KG aufgeführten besonders schädlichen Abreden erfüllen grundsätzlich das Kriterium der Erheblichkeit nach Art. 5 Abs. 1 KG.92 Vorliegend sind keine Elemente ersichtlich, welche auf eine Ausnahme von der grundsätzlichen Erheblichkeit der zwischen Husqvarna und Bucher vereinbarten Preis- und Kundenaufteilungsabrede der Partnerschafts-Vereinbarung hinweisen würden. Diese stellt somit eine erhebliche Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Bst. a und c i.V.m. Abs. 1 KG dar.

B.4.4 Rechtfertigung aus Effizienzgründen

77. Wettbewerbsabreden sind gemäss Art. 5 Abs. 2 KG durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:

a. notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen; und

b. den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.

78. Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, welche die Preis- und Kundenaufteilungsabrede der Partnerschafts-Vereinbarung zwischen Bucher und Husqvarna im Sinne von Art. 5 Abs. 2 KG rechtfertigen könnten. Die Parteien haben auch keine möglichen Effizienzgründe geltend gemacht.93

B.4.5 Ergebnis

79. Die WEKO kommt gestützt auf die vorstehenden Erwägungen zu folgendem Ergebnis:

• In ihrer Partnerschafts-Vereinbarung von 1998 und deren Aktualisierungen von 2005 und 2008 haben Bucher und Husqvarna bis Ende des ersten Quartals 2016 eine horizontale Wettbewerbsabrede im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG über die Festsetzung von Preisen und über die Aufteilung von Kunden getroffen (vgl. oben, Rz 55, 57).

• Die in der Partnerschafts-Vereinbarung enthaltene Wettbewerbsabrede bezüglich der Festsetzung von Preisen und der Aufteilung von Kunden ist als horizontale Wettbewerbsabrede über die Festsetzung von Preisen nach Art. 5 Abs. 3 Bst. a KG und die Aufteilung von Märkten nach Geschäftspartnern nach Art. 5 Abs. 3 Bst. c KG zu qualifizieren, die den wirksamen Wettbewerb vermutungsweise beseitigt (vgl. oben, Rz 63).

• Die gesetzlich statuierte Vermutung der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs kann durch die Kombination des vorhandenen Aussen- und Innenwettbewerbs widerlegt werden (vgl. oben, Rz 75).

• Die horizontale Preis- und Kundenaufteilungsabrede der Partnerschafts-Vereinbarung zwischen Bucher und Husqvarna stellt eine erhebliche Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Bst. a und c i.V.m. Abs. 1 KG dar (vgl. oben, Rz 76).

• Rechtfertigungsgründe im Sinne von Art. 5 Abs. 2 KG sind nicht ersichtlich (vgl. oben, Rz 78 ff.).

• Die Partnerschafts-Vereinbarung zwischen Bucher und Husqvarna enthielt somit eine unzulässige horizontale Abrede über die Festsetzung von Preisen und über eine Kundenaufteilung im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Bst. a und c i.V.m. Abs. 1 KG.

B.5 Massnahmen

80. Nach Art. 30 Abs. 1 KG entscheidet die WEKO über die zu treffenden Massnahmen oder die Genehmigung einer einvernehmlichen Regelung. Massnahmen in diesem Sinn sind sowohl Anordnungen zur Beseitigung von möglichen Wettbewerbsbeschränkungen als auch monetäre Sanktionen.

B.5.1 Einvernehmliche Regelung

81. Im vorliegenden Fall hat das Sekretariat am 10. bzw. 12. Oktober 2017 mit Bucher bzw. Husqvarna einvernehmliche Regelungen abgeschlossen (vgl. oben, Rz 29, 31).

82. Die einvernehmliche Regelung mit Bucher lautet wie folgt:94

Vorbemerkungen

a) Die nachfolgende einvernehmliche Regelung im Sinne von Art. 29 KG erfolgt im übereinstimmenden Interesse der Beteiligten, das Verfahren 22-0470 zu vereinfachen, zu verkürzen und – unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Wettbewerbskommission (WEKO) – zu einem förmlichen Abschluss zu bringen.

b) Zur Erreichung der Zielsetzung gemäss Bst. a) werden die Sachverhaltsermittlungen und die rechtliche Würdigung soweit wie möglich reduziert. Entsprechend kann die Begründungsdichte und -tiefe der Verfügung der WEKO gegenüber einer Verfügung ohne einvernehmliche Regelung teilweise reduziert werden.

91 BGE 143 II 297, 315 E. 5.1.6 (= RPW 2017/2, 350 E. 5.1.6), Gaba; Urteil des BGer 2C_63/2016 vom 24.10.2017, E. 4.3.1, BMW. 92 BGE 143 II 297, 318 E. 5.2.5, 325 E. 5.6 (= RPW 2017/2, 351 f. E. 5.2.5, 354 E. 5.6), Gaba; Urteil des BGer 2C_63/2016 vom 24.10.2017, E. 4.3.1, BMW. 93 Act. 227 S. 24.

94 Act. 284.

c) Mit der Unterzeichnung der vorliegenden einvernehmlichen Regelung werden (unter Vorbehalt der Genehmigung durch die WEKO) die Massnahmen zur Beseitigung aller Gegenstand der Untersuchung 22-0470 bildenden Wettbewerbsbeschränkungen, gegenüber Bucher einvernehmlich und abschliessend geregelt.

d) Der Wille und die Bereitschaft von Bucher zum Abschluss der nachfolgenden einvernehmlichen Regelung werden vom Sekretariat als kooperatives Verhalten gewürdigt und im Rahmen des Antrages als sanktionsmindernder Umstand berücksichtigt. Aufgrund der aktuellen Ausgangslage beabsichtigt das Sekretariat, bei der WEKO eine Sanktion in der Grössenordnung von CHF […] zu beantragen. Die definitive Festlegung der Höhe der Sanktion liegt jedoch im Ermessen der WEKO und erfolgt in der Verfügung, die das Verfahren zum Abschluss bringt.

e) Sollte diese einvernehmliche Regelung von der WEKO nicht genehmigt werden, wird die Untersuchung im ordentlichen Verfahren zu Ende geführt.

f) Selbst wenn der Abschluss der vorliegenden einvernehmlichen Regelung seitens von Bucher keine Anerkennung der rechtlichen Würdigung der Wettbewerbsbehörden darstellt, hält Bucher fest, dass sich im Falle einer Genehmigung dieser EVR durch die WEKO und bei Nichtüberschreiten des beantragten Sanktionsrahmens gemäss Bst. d) sowie bei Beachtung von Bst. c) im Sinne von Bst. a) die Ergreifung von Rechtsmitteln erübrigt.

g) Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Verfahrenskosten anteilsmässig zu Lasten von Bucher und der Husqvarna Schweiz AG.

Vereinbarungen

1. Bucher verpflichtet sich, sich mit der Husqvarna

Schweiz AG nicht im Sinne von Art. 5 Abs. 3 KG über Verkaufspreise, Verkaufspreisbestandteile und Verkaufspreisänderungen von Alkylatbenzin auszutauschen. Dies gilt sowohl für die Verkaufspreise an den Handel als auch für die Verkaufspreise an Endabnehmer.

2. Bucher verpflichtet sich, sich mit der Husqvarna

Schweiz AG nicht im Sinne von Art. 5 Abs. 3 KG über eine Aufteilung von Kunden von Alkylatbenzin auszutauschen.

3. Bucher verpflichtet sich, ihren Schweizer Händlern für

den Verkauf von Alkylatbenzin weder direkt noch indirekt Mindest- oder Festverkaufspreise im Sinne von Art. 5 Abs. 4 KG vorzugeben. Preisempfehlungen werden explizit als unverbindlich deklariert.

4. Bucher verpflichtet sich, ihre Schweizer Händler für

Alkylatbenzin […] zu informieren, dass sie in der Preissetzung von Alkylatbenzin frei sind.

83. Die einvernehmliche Regelung mit Husqvarna lautet wie folgt:95

Vorbemerkungen

a) Die nachfolgende einvernehmliche Regelung im Sinne von Art. 29 KG erfolgt im übereinstimmenden Interesse der Beteiligten, das Verfahren 22-0470 zu vereinfachen, zu verkürzen und – unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Wettbewerbskommission (WEKO) – zu einem förmlichen Abschluss zu bringen.

b) Zur Erreichung der Zielsetzung gemäss Bst. a) werden die Sachverhaltsermittlungen und die rechtliche Würdigung soweit wie möglich reduziert. Entsprechend kann die Begründungsdichte und -tiefe der Verfügung der WEKO gegenüber einer Verfügung ohne einvernehmliche Regelung teilweise reduziert werden.

c) Mit der Unterzeichnung der vorliegenden einvernehmlichen Regelung werden (unter Vorbehalt der Genehmigung durch die WEKO) die Massnahmen zur Beseitigung aller Gegenstand der Untersuchung 22-0470 bildenden Wettbewerbsbeschränkungen, gegenüber Husqvarna einvernehmlich und abschliessend geregelt.

d) Der Wille und die Bereitschaft von Husqvarna zum

Abschluss der nachfolgenden einvernehmlichen Regelung werden vom Sekretariat als kooperatives Verhalten gewürdigt und im Rahmen des Antrages als sanktionsmindernder Umstand berücksichtigt. Aufgrund der aktuellen Ausgangslage beabsichtigt das Sekretariat, bei der WEKO einen vollständigen Sanktionserlass zu beantragen. Die definitive Festlegung der Höhe der Sanktion liegt jedoch im Ermessen der WEKO und erfolgt in der Verfügung, die das Verfahren zum Abschluss bringt.

e) Sollte diese einvernehmliche Regelung von der WEKO nicht genehmigt werden, wird die Untersuchung im ordentlichen Verfahren zu Ende geführt.

f) Selbst wenn der Abschluss der vorliegenden einvernehmlichen Regelung seitens von Husqvarna keine Anerkennung der Sachverhaltsdarstellung und rechtlichen Würdigung der Wettbewerbsbehörden darstellt, hält Husqvarna fest, dass sich im Falle einer Genehmigung dieser EVR durch die WEKO und bei Nichtüberschreiten des beantragten Sanktionsrahmens gemäss Bst. d) sowie bei Beachtung von Bst. c) im Sinne von Bst. a) die Ergreifung von Rechtsmitteln erübrigt.

g) Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Verfahrenskosten anteilsmässig zu Lasten von Husqvarna und der Bucher AG Langenthal.

Vereinbarungen

1. Husqvarna verpflichtet sich, sich mit der Bucher AG

Langenthal AG nicht im Sinne von Art. 5 Abs. 3 KG über Verkaufspreise, Verkaufspreisbestandteile und Verkaufspreisänderungen von Alkylatbenzin auszutauschen. Dies gilt sowohl für die Verkaufspreise an den Handel als auch für die Verkaufspreise an Endabnehmer.

95 Act. 285.

2. Husqvarna verpflichtet sich, sich mit der Bucher AG

Langenthal nicht im Sinne von Art. 5 Abs. 3 KG über eine Aufteilung von Kunden von Alkylatbenzin auszutauschen.

3. Husqvarna verpflichtet sich, ihren Schweizer Händlern für den Verkauf von Alkylatbenzin weder direkt noch indirekt Mindest- oder Festverkaufspreise im Sinne von Art. 5 Abs. 4 KG vorzugeben. Preisempfehlungen werden explizit als unverbindlich deklariert.

4. Husqvarna verpflichtet sich, ihre Schweizer Händler

für Alkylatbenzin innert 30 Tagen nach Zustellung der Verfügung per Rundschreiben zu informieren, dass sie in der Preissetzung von Alkylatbenzin frei sind.

84. Die genannten einvernehmlichen Regelungen umschreiben die Verpflichtungen, welche die Parteien eingegangenen sind, um sich künftig kartellrechtskonform zu verhalten, hinreichend bestimmt, vollständig und klar.

85. Verstösse bzw. Widerhandlungen gegen die vorliegenden einvernehmlichen Regelungen können nach Massgabe von Art. 50 bzw. 54 KG mit einer Verwaltungs- bzw. Strafsanktion belegt werden. Diese Sanktionierbarkeit ergibt sich ohne Weiteres aus dem Gesetz selber, weshalb auf eine entsprechende – lediglich deklaratorische und nicht konstitutive – Sanktionsdrohung im Dispositiv verzichtet werden kann.96

B.5.2 Sanktionierung

B.5.2.1 Tatbestand von Art. 49a Abs. 1 KG

86. Die Belastung der Verfahrensparteien mit einer Sanktion setzt voraus, dass sie den Tatbestand von Art. 49a Abs. 1 KG erfüllt haben.

87. Die unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen, auf welche Art. 49a Abs. 1 KG Bezug nimmt, müssen von einem „Unternehmen“ begangen werden. Für den Unternehmensbegriff wird auf Art. 2 Abs. 1 und 1bis KG abgestellt.97 Zur Qualifizierung der Parteien als Unternehmen wird auf die Ausführungen unter Rz 37 verwiesen.

88. Nach Art. 49a Abs. 1 KG wird ein Unternehmen, welches an einer unzulässigen Abrede nach Art. 5 Abs. 3 bzw. 4 KG beteiligt ist oder sich nach Art. 7 KG unzulässig verhält, mit einer Sanktion belastet. Eine Sanktionierung der hier interessierenden ersten in Art. 49a Abs. 1 KG erwähnten Tatbestandsvariante ist an folgende zwei Voraussetzungen geknüpft: Erstens an die Beteiligung an einer Abrede über Preise, Mengen oder die Aufteilung von Märkten im Sinne von Art. 5 Abs. 3 oder 4 KG sowie zweitens an die Unzulässigkeit dieser Abrede.98 Diese Voraussetzungen sind in casu erfüllt (vgl. oben, Rz 79).

89. Zu präzisieren ist, dass eine unter Art. 5 Abs. 3 oder 4 KG fallende Abrede unzulässig bleibt, auch wenn die Vermutung der Wettbewerbsbeseitigung widerlegt wird, solange diese Abrede den wirksamen Wettbewerb erheblich beeinträchtigt und nicht aus Effizienzgründen gerechtfertigt ist. Art. 49a Abs. 1 KG sieht nicht vor, dass sich für eine Sanktionierbarkeit die Unzulässigkeit einer Abrede aus einem bestimmten Grad der Beeinträchtigung ergeben müsste. Anders gewendet besteht die Sanktionierbarkeit von unzulässigen, unter Art. 5 Abs. 3

und 4 KG fallenden Abreden unabhängig davon, ob durch sie der wirksame Wettbewerb beseitigt oder „nur“ erheblich beeinträchtigt wird. Die Entstehungsgeschichte dieser Norm bestätigt, dass dieser Gesetzeswortlaut effektiv auch dem vom Gesetzgeber Gewollten entspricht.99 Das Bundesgericht hat in seinem Urteil Gaba100 die bisherige Praxis der WEKO sowie die Rechtsprechung des BVGer bestätigt, wonach auch solche Abreden direkt sanktionierbar sind.101

B.5.2.2 Vorwerfbarkeit

90. Das Verschulden im Sinne der Vorwerfbarkeit stellt gemäss Rechtsprechung das subjektive Tatbestandsmerkmal von Art. 49a Abs. 1 KG dar.102 Massgebend für das Vorliegen von Verschulden im Sinne von Vorwerfbarkeit ist gemäss dieser Rechtsprechung ein objektiver Sorgfaltsmangel bzw. ein Organisationsverschulden, an dessen Vorliegen jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind.

91. Ist ein Kartellrechtsverstoss nachgewiesen, so ist im Regelfall auch ein objektiver Sorgfaltsmangel bzw. ein Organisationsverschulden gegeben. Nur in seltenen Fällen wird keine Vorwerfbarkeit vorliegen; so möglicherweise wenn der durch einen Mitarbeitenden ohne Organstellung begangene Kartellrechtsverstoss innerhalb des Unternehmens nicht bekannt war und auch mit einer zweckmässigen Ausgestaltung der Organisation nicht hätte bekannt werden können und das Unternehmen alle zumutbaren Massnahmen getroffen hat, den Kartellrechtsverstoss zu verhindern.103 Ein objektiver Sorgfaltsmangel bzw. Organisationsverschulden liegt nach

96 Vgl. Entscheid der REKO/WEF, RPW 2005/3, 530 E. 6.2.6, Telekurs Multipay; Urteil des BVGer, RPW 2007/4, 653 E. 4.2.2, Flughafen Zürich AG (Unique)/WEKO.

97 Statt vieler: Jürg Borer, Kommentar zum Schweizerischen Kartellgesetz (KG), 3. Aufl. 2011, Art. 49a KG N 6.

98 Vgl. ROGER ZÄCH, Die sanktionsbedrohten Verhaltensweisen nach Art. 49a Abs. 1 KG, in: Kartellgesetzrevision 2003, Stoffel/Zäch (Hrsg.), 2004, 34.

99 BBl 2002 2022, 2037; statt vieler CHRISTOPH TAGMANN/BEAT ZIRLICK, in: Basler Kommentar, Kartellgesetz, Amstutz/Reinert (Hrsg.), 2010, Art. 49a KG N 6 ff. m.w.H. 100 BGE 143 II 297, 342 E. 9.4.6 (= RPW 2017/2, 360 E. 9.4.6), Gaba. Bestätigt in Urteil des BGer 2C_63/2016 vom 24.10.2017, E. 5.3, 5.4, BMW. 101 Vgl. RPW 2009/2, 155 Rz 86, Sécateurs et cisailles; RPW 2010/1, 108 Rz 332, Gaba; RPW 2012/2, 401 Rz 1069, Fn 236, Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Aargau; RPW 2012/3, 581 Rz 321 ff., BMW; Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 799 ff. E. 14.2, Gaba/WEKO; Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 837 ff. E. 13.1, Gebro/WEKO; Urteil des BVGer, RPW 2015/4, 837 ff. E. 11.1, BMW/WEKO. 102 Urteil des BGer 2C_484/2010 vom 29.6.2012, E. 12.2.2 (= RPW 2013/1, 135; nicht publizierte Erwägung in BGE 139 I 72), Publigroupe SA et al./WEKO. Vgl. zur Entwicklung der Rechtsprechung hinsichtlich Vorwerfbarkeit: RPW 2006/1, 169 ff. Rz 197 ff., Flughafen Zürich AG (Unique); Urteil des BVGer, RPW 2007/4, 672 E. 4.2.6, Flughafen Zürich AG (Unique)/WEKO; RPW 2011/1, 189 Rz 557, Fn 546, SIX/DCC; RPW 2007/2, 232 ff. Rz 306 ff., insb. Rz 308 und 314, Richtlinien des Verbandes schweizerischer Werbegesellschaften VSW über die Kommissionierung von Berufsvermittlern; Urteil des BVGer, RPW 2010/2, 363 E. 8.2.2.1, Publigroupe SA und Mitbeteiligte/WEKO; Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 803 E. 14.3.5, Gaba/WEKO; Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 840 E. 13.2.5, Gebro/WEKO. 103 RPW 2011/1, 189 Rz 558 m.w.H., SIX/DCC.

bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere dann vor, wenn ein Unternehmen ein Verhalten an den Tag legt oder weiterführt, obwohl es sich bewusst ist oder sein müsste, dass das Verhalten möglicherweise kartellrechtswidrig sein könnte.104

92. Das Kartellgesetz resp. dessen grundlegende Normen dürfen für Unternehmen (als dessen Adressaten) als bekannt vorausgesetzt werden.105 Den jeweiligen Geschäftsleitungen von Husqvarna und Bucher sollte insbesondere bekannt gewesen sein, dass eine Abrede mit einem Konkurrenten über die Festsetzung von Preisen und die Aufteilung von Märkten nach Geschäftspartnern kartellrechtswidrig sein könnte. Die Unternehmen müssen alles Zumutbare vorkehren um sicherzustellen, dass die Vorgaben des Kartellgesetzes eingehalten werden. Dass die Parteien vorliegend angemessene und wirksame organisatorische Massnahmen zur Verhinderung der getroffenen Wettbewerbsabrede ergriffen hätten, ist nicht ersichtlich. Somit ist zumindest ein objektiver Sorgfaltsmangel bzw. ein Organisationsverschulden gegeben.

B.5.2.3 Sanktionsbemessung Bucher

93. Rechtsfolge eines Verstosses im Sinne von Art. 49a Abs. 1 KG ist die Belastung des fehlbaren Unternehmens mit einem Betrag bis zu 10 % des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes. Dieser Betrag stellt also die höchstmögliche Sanktion dar. Die konkrete Sanktion bemisst sich nach der Dauer und der Schwere des unzulässigen Verhaltens, wobei der mutmassliche Gewinn, den das Unternehmen dadurch erzielt hat, angemessen zu berücksichtigen ist.

94. Die konkreten Bemessungskriterien und damit die Einzelheiten der Sanktionsbemessung werden in der SVKG näher präzisiert (vgl. Art. 1 Bst. a SVKG). Die Festsetzung des Sanktionsbetrags liegt dabei grundsätzlich im pflichtgemäss auszuübenden Ermessen der WEKO, welches durch die Grundsätze der Verhältnismässigkeit106 und der Gleichbehandlung begrenzt wird.107 Die WEKO bestimmt die effektive Höhe der Sanktion nach den konkreten Umständen im Einzelfall.108

B.5.2.3.1 Konkrete Sanktionsberechnung

95. Nach Art. 49a Abs. 1 KG bemisst sich der konkrete Sanktionsbetrag innerhalb des Sanktionsrahmens anhand der Dauer und der Schwere des unzulässigen Verhaltens. Angemessen zu berücksichtigen ist zudem auch der durch das unzulässige Verhalten erzielte mutmassliche Gewinn. Die SVKG geht für die konkrete Sanktionsbemessung zunächst von einem Basisbetrag aus, der in einem zweiten Schritt an die Dauer des Verstosses anzupassen ist, bevor in einem dritten Schritt erschwerenden und mildernden Umständen Rechnung getragen werden kann.

Basisbetrag

96. Der Basisbetrag beträgt gemäss SVKG je nach Art und Schwere des Verstosses bis zu 10 % des Umsatzes, den das betreffende Unternehmen in den letzten drei Geschäftsjahren auf den relevanten Märkten in der Schweiz erzielt hat (Art. 3 SVKG). Dem Zweck von Art. 3 SVKG entsprechend ist hierbei der Umsatz massgebend, der in den drei Geschäftsjahren erzielt wurde, die

der Aufgabe des wettbewerbswidrigen Verhaltens vorangehen.109

97. Die obere Grenze des Basisbetrags beträgt gemäss Art. 3 SVKG 10 % des Umsatzes, den das betreffende Unternehmen in den letzten drei Geschäftsjahren vor Beendigung der unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung auf den relevanten Märkten in der Schweiz erzielt hat.

98. In den letzten drei Geschäftsjahren vor Beendigung der Wettbewerbsbeschränkung, d.h. in den Geschäftsjahren 2013, 2014 und 2015, erwirtschaftete Bucher in der Schweiz mit dem Verkauf von Alkylatbenzin einen Umsatz von CHF […], CHF […] respektive CHF […].110 Der Gesamtumsatz in den letzten drei Geschäftsjahren vor Beendigung der unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung betrug folglich CHF […]. Die obere Grenze des Basisbetrags beträgt im vorliegenden Fall somit CHF […].

99. Gemäss Art. 3 SVKG ist die aufgrund des Umsatzes errechnete Höhe des Basisbetrages je nach Schwere und Art des Verstosses festzusetzen (vgl. dazu Erläuterungen SVKG111 S. 2 f.). Bucher hat sich unzulässig im Sinne von Art. 5 Abs. 3 KG verhalten; dies sowohl hinsichtlich einer Festsetzung von Preisen (Bst. a) als auch hinsichtlich einer Aufteilung von Märkten nach Geschäftspartnern (Bst. c). Im Folgenden gilt es demnach zu prüfen, als wie schwer dieser Verstoss gegen das Kartellgesetz zu qualifizieren ist; hierbei stehen objektive112 Faktoren im Vordergrund. Grundsätzlich ist die Schwere der Zuwiderhandlung im Einzelfall unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände zu beurteilen. Allgemeine Aussagen zur Qualifizierung konkreter Abreden als schwer sind nur sehr beschränkt möglich, kommt es doch immer sehr stark auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an.

100. Aufgrund der Tatsache, dass die Partnerschafts-Vereinbarung sowohl eine Preisals auch eine Kundenkomponente enthielt und somit ein Verstoss gegen

104 Vgl. Urteil des BVGer, RPW 2010/2, 363 E. 8.2.2.1, Publigroupe SA und Mitbeteiligte/WEKO; Urteil des BGer 2C_484/2010 vom 29.6.2012, E. 12.2.2 (= RPW 2013/1, 135; nicht publizierte Erwägung in BGE 139 I 72), Publigroupe SA et al./WEKO.

105 Siehe statt anderer etwa RPW 2011/1, 190 Rz 558 m.w.H., SIX/Terminals mit Dynamic Currency Conversion (DCC); vgl. auch Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18.6.2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (Publikationsgesetz, PublG; SR 170.512). 106 Art. 2 Abs. 2 SVKG.

107 Vgl. PETER REINERT, in: Stämpflis Handkommentar zum Kartellgesetz, Baker & McKenzie (Hrsg.), 2001, Art. 49a KG N 14 sowie RPW 2006/4, 661 Rz 236, Flughafen Zürich AG (Unique). 108 RPW 2009/3, 212 f. Rz 111, Elektroinstallationsbetriebe Bern.

109 In diesem Sinne auch RPW 2012/2, 404 f. Rz 1083 Tabelle 3 sowie 407 f. Rz 1097 Tabelle 5, Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Aargau; RPW 2016/2, 429 Rz 332 m.w.H. in Fn 121, Altimum SA (nicht rechtskräftig). 110 Act. 228 S. 2.

111 Erläuterungen des Sekretariats der Wettbewerbskommission zur SVKG, <www.weko.admin.ch> (Rubrik: Bekanntmachungen/Erläuterungen). 112 D.h. nicht verschuldensabhängige Kriterien, vgl. ROLF DÄHLER/PATRICK L. KRAUSKOPF, Die Sanktionsbemessung und die Bonusregelung, in: Kartellgesetzrevision 2003, Stoffel/Zäch (Hrsg.), 2004, 139.

Art. 5 Abs. 3 Bst. a und Bst. c KG vorliegt, ist der Basisbetrag im oberen Bereich anzusetzen. Gegen eine Festsetzung des Basisbetrags an der oberen Grenze spricht indes der Umstand, dass die Vermutung der Wettbewerbsbeseitigung widerlegt werden kann. Weiter bestand zumindest ab 2004 ein gewisser Aussen- und Innenwettbewerb, der sich namentlich dadurch auszeichnete, dass nebst den Untersuchungsadressatinnen weitere Konkurrenten auf dem Markt tätig waren und sich die Untersuchungsadressatinnen nicht strikt an die Abrede hielten (vgl. oben, Rz 58 f., 69 ff.). Deshalb rechtfertigt es sich, den Basisbetrag der Sanktion gemäss Art. 3 SVKG im vorliegenden Fall auf 7 % des Umsatzes festzusetzen, den Bucher in den letzten drei Geschäftsjahren auf dem relevanten Markt in der Schweiz erzielt hat. Der Basisbetrag beträgt somit CHF […].

101. Bucher bringt mit Verweis auf die WEKO Entscheide BMW, Nikon und Gaba113 vor, dass die WEKO Kartellrechtsverstösse innerhalb von Vertriebssystemen typischerweise als mittelschwere Verstösse qualifiziere und den Basisbetrag auf 5 % festlege. Aufgrund dieser bisherigen Entscheide seien den speziellen Umständen des vorliegenden Falles, insbesondere der Struktur des Distributionssystems, Rechnung zu tragen und es sei ein Basisbetrag festzusetzen, der einem mittleren Verstoss entspreche und damit nicht über 4–6 % hinausgehe.114

102. Bei dieser Argumentation verkennt Bucher, dass es sich in den genannten Fällen, in denen die WEKO den Basisbetrag auf 5 % festlegte, um vertikale Abreden handelte. Bei horizontalen Preisabreden entspricht es hingegen der Praxis der WEKO, die Abreden als schwere Verstösse zu qualifizieren und den Basisbetrag bei einer erheblichen Wettbewerbsbeeinträchtigung auf 6– 8 % festzusetzen.115 Das Vorbringen von Bucher ist deshalb nicht zu hören.

Dauer des Verstosses

103. Gemäss Art. 4 SVKG erfolgt eine Erhöhung des Basisbetrages um bis zu 50 %, wenn der Wettbewerbsverstoss zwischen einem und fünf Jahren gedauert hat, für jedes weitere Jahr ist ein Zuschlag von bis zu 10 % möglich (vgl. dazu Erläuterungen SVKG, S. 3).

104. Die Preis- und Kundenaufteilungsabrede zwischen Bucher und Husqvarna basiert auf der Partnerschafts-Vereinbarung aus dem Jahr 1998. Sie wurde Ende des ersten Quartals 2016 aufgehoben. Belege für die Umsetzung der vereinbarten Preise finden sich bis ins erste Quartal 2016, für die Umsetzung der vereinbarten Kundenaufteilung bis ins Jahr 2012. Aktenkundig ist sodann, dass die Intensität der Umsetzung der Preis- und Kundenaufteilungsabrede der Partnerschafts-Vereinbarung im Zeitablauf abgenommen hat (vgl. oben, Rz 57 ff.).

105. Sanktionierbar ist die Abrede ab dem 1. April 2004 (Art. 49a KG). Der sanktionierbare Zeitraum beträgt somit zwölf Jahre. In Anwendung von Art. 4 SVKG wird der Basisbetrag unter Berücksichtigung der abnehmenden Intensität der Umsetzung der Preis- und Kundenaufteilungsabrede um 90 % erhöht, was einem Betrag von CHF […] entspricht.

Erschwerende und mildernde Umstände

106. In einem letzten Schritt sind schliesslich die erschwerenden und die mildernden Umstände nach Art. 5 und 6 SVKG zu berücksichtigen. Diejenigen Aspekte, welche im Rahmen der Selbstanzeige und damit über den Bonus berücksichtigt werden, können nicht zusätzlich als erschwerende respektive mildernde Umstände Berücksichtigung finden. Erschwerende Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich.

107. Der Wille und die Bereitschaft zum Abschluss einer einvernehmlichen Regelung werden von den Wettbewerbsbehörden bei der Sanktionsbemessung als kooperatives Verhalten gewürdigt. Der Kooperation ist im Rahmen von Art. 6 SVKG Rechnung zu tragen.

108. Im vorliegenden Fall hat Bucher im Nachgang zur Präsentation des vorläufigen Beweisergebnisses durch das Sekretariat (vgl. oben, Rz 27) ihre Bereitschaft zum Abschluss einer einvernehmlichen Regelung mit Kurzverfügung signalisiert.116 Dadurch konnte die Begründungstiefe und -dichte der Verfügung im Sinne der Verfahrensökonomie signifikant reduziert werden. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich im vorliegenden Fall, für den Abschluss der einvernehmlichen Regelung eine Sanktionsreduktion von 20 % zu gewähren. Weitere mildernde Umstände sind nicht ersichtlich.

B.5.2.3.2 Maximalsanktion

109. Die Sanktion beträgt in keinem Fall mehr als 10 % des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Gesamtumsatzes des Unternehmens (Art. 49a Abs. 1 KG und Art. 7 SVKG). Wie sich unter anderem aus der Botschaft zum Kartellgesetz 2003 ergibt,117 sind dabei die letzten drei vor Erlass der Verfügung abgeschlossenen Geschäftsjahre massgeblich.118 Der Unternehmensumsatz im Sinne von Art. 49a Abs. 1 KG berechnet sich dabei sinngemäss nach den Kriterien der Umsatzberechnung bei Unternehmenszusammenschlüssen, Art. 4 und 5 VKU finden analoge Anwendung. Die so errechnete maximale Sanktion stellt nicht den Ausgangspunkt der konkreten Sanktionsberechnung dar; vielmehr wird am Schluss der anhand der anderen im Kartellgesetz und der SVKG genannten Kriterien erfolgten konkreten Sanktionsberechnung geprüft, ob der Maximalbetrag nicht überschritten wird (Art. 7 SVKG); gegebenenfalls hat eine entsprechende Kürzung zu erfolgen.

113 RPW 2012/3, 589 Rz 375, BMW, bestätigt durch Urteil des BGer 2C_63/2016 vom 24.10.2017, E. 6.4, BMW; RPW 2016/2, 521 Rz 566, Nikon, bestätigt durch Urteil des BVGer, RPW 2016/3, 867 E. 9.2.6, Nikon/Weko; RPW 2010/1, 112 Rz 362, Gaba, bestätigt durch BGE 143 II 297, 347 E. 9.7.3 (= RPW 2017/2, 362 E. 9.7.3), Gaba. 114 Act. 293 S. 4.

115 Vgl. zuletzt m.w.H. Verfügung der WEKO vom 30.10.2017 i.S. Verzinkung, Rz 209, <www.weko.admin.ch> (Rubrik: Aktuell/Letzte Entscheide) (8.1.2018). 116 Act. 258, 260. 117 Vgl. BBl 2002 2022, 2037.

118 Jedenfalls im Ergebnis ebenso etwa RPW 2011/1, 191 Rz 572, SIX/Terminals mit Dynamic Currency Conversion (DCC); RPW 2016/2, 428 Rz 326, Altimum SA (nicht rechtskräftig).

110. Bucher gehört zur Bucher-Motorex Holding AG. Nebst dem Vertrieb von Alkylatbenzin, das ein Nebengeschäft darstellt,119 ist Bucher in der Herstellung und dem Handel mit zahlreichen anderen Produkten tätig (vgl. oben, Rz 4). Vor diesem Hintergrund ist ausgeschlossen, dass eine Sanktion in Höhe von CHF […] (vgl. Tabelle 1) vor einem allfälligen teilweisen Erlass der Sanktion die Maximalsanktion gemäss Art. 49a Abs. 1 KG und Art. 7 SVKG übersteigt. Deshalb erübrigt sich vorliegend die Ermittlung der Gesamtumsätze von Bucher.

B.5.2.3.3 Selbstanzeige – teilweiser Erlass der Sanktion

111. Nach Art. 49a Abs. 1 KG wird ein Unternehmen, welches an einer unzulässigen Abrede nach Art. 5 Abs. 3 bzw. 4 KG beteiligt ist oder sich nach Art. 7 KG unzulässig verhält, mit einer Sanktion belastet. Wenn ein Unternehmen an der Aufdeckung und Beseitigung der Wettbewerbsbeschränkung mitwirkt, kann auf eine Belastung dieses Unternehmens ganz oder teilweise verzichtet werden (Art. 49a Abs. 2 KG). Die Modalitäten eines vollständigen Sanktionserlasses sind in Art. 8 ff. SVKG aufgeführt, jene eines teilweisen in Art. 12 ff. SVKG.

112. Gemäss Art. 8 Abs. 1 SVKG erlässt die WEKO einem Unternehmen die Sanktion vollständig, wenn es seine Beteiligung an einer Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Art. 5 Abs. 3 und 4 KG anzeigt und als Erstes entweder

• Informationen liefert, die es der Wettbewerbsbehörde ermöglichen, eine Untersuchung zu eröffnen (Art. 8 Abs. 1 Bst. a SVKG, Eröffnungskooperation) oder

• Beweismittel vorlegt, welche der Wettbewerbsbehörde ermöglichen, einen Wettbewerbsverstoss gemäss Art. 5 Abs. 3 oder 4 festzustellen (Art. 8 Abs. 1 Bst. b SVKG, Feststellungskooperation). Ein Sanktionserlass von 100 % kann auch dann noch gewährt werden, wenn die Wettbewerbsbehörden von Amtes wegen oder infolge Anzeige eines Dritten eine Vorabklärung oder Untersuchung eröffnet haben.120

113. Die Voraussetzungen für einen vollständigen Erlass der Sanktion nach Art. 8 Abs. 1 SVKG sind für Bucher nicht erfüllt, da Husqvarna in derselben Angelegenheit als erstes Unternehmen eine Selbstanzeige eingereicht hat, welche die Anforderungen an Art. 8 Abs. 1 SVKG erfüllt (vgl. oben, Rz 22).121

114. Sind nicht alle Voraussetzungen für einen vollständigen Erlass der Sanktion erfüllt, ist dennoch eine Reduktion der Sanktion möglich. Eine solche setzt gemäss Art. 12 SVKG voraus, dass ein Unternehmen an einem Verfahren unaufgefordert mitgewirkt und im Zeitpunkt der Vorlage der Beweismittel die Teilnahme am betreffenden Wettbewerbsverstoss eingestellt hat. Die Reduktion beträgt bis zu 50 % des nach den Art. 3-7 SVKG berechneten Sanktionsbetrages, je nach Wichtigkeit des Beitrags des Unternehmens zum Verfahrenserfolg (Art. 12 Abs. 2 SVKG). Die Reduktion beträgt bis zu 80 %, wenn ein Unternehmen unaufgefordert Informationen liefert oder Beweismittel über weitere Wettbewerbsverstösse gemäss Art. 5 Abs. 3 oder 4 KG vorlegt (Art. 12 Abs. 3 SVKG).

115. Die Voraussetzungen für eine Reduktion der Sanktion sind vorliegend erfüllt.122 Eine maximale Sanktionsreduktion in Höhe von 50 % kommt vorliegend nicht in Frage, weil Bucher die Selbstanzeige zu einem relativ späten Zeitpunkt einreichte (vgl. oben, Rz 32). Da Bucher mit Einreichung der Selbstanzeige gleichzeitig den Sachverhalt anerkannt hat, wie er im vorläufigen Beweisergebnis durch das Sekretariat dargestellt wurde (vgl. oben, Rz 27),123 rechtfertigt sich eine Sanktionsreduktion in Höhe von 35 %. Zudem hat Bucher unaufgefordert Beweismittel über einen weiteren Wettbewerbsverstoss gemäss Art. 5 Abs. 3 KG vorgelegt (Art. 12 Abs. 3 SVGK), welche es den Wettbewerbsbehörden erlaubten, eine neue Untersuchung zu eröffnen.124 Hierfür ist eine Sanktionsreduktion in Höhe von 30 % angemessen. Somit erachtet die WEKO eine Reduktion der Sanktion um 65 % als angemessen.

B.5.2.3.4 Ergebnis

116. Die nachfolgende Tabelle fasst die Sanktionsberechnung für Bucher zusammen:

119 Act. 208 Rz 171 f. 120 RPW 2009/3, 219 Rz 153 m.w.H., Elektroinstallationsbetriebe Bern. 121 Act. 271. 122 Act. 228 Beilage 1; act. 269. 123 Act. 269 Rz 5.

124 Vgl. Medienmitteilung der WEKO vom 23.11.2017, WEKO eröffnet Untersuchung gegen Bucher und Brenntag, <www.weko.admin.ch> (Rubrik: Dokumentation/Mediendokumente) (30.11.2017).

Tabelle 1: Sanktionsbemessung Bucher

Sanktionsbemessung Bucher CHF

Umsatz auf dem relevanten Markt letzte drei Jahre […]

Obergrenze Basisbetrag (Art. 3 SVKG) 10 % […]

Basisbetrag konkreter Fall (Art. 3 SVKG) 7 % […]

Zuschlag für Dauer (Art. 4 SVKG) + 90 % […]

Total Basisbetrag […]

Erschwerende Umstände (Art. 5 SVKG) + 0 %

Mildernde Umstände (Art. 6 SVKG) - 20 % -[…]

Zwischenergebnis Sanktionsbemessung […]

Reduktion der Sanktion: Bonus (Art. 12 SVKG) - 65 % -[…]

Total 609‘607

117. Aufgrund der genannten Erwägungen und unter Würdigung aller Umstände erachtet die WEKO eine Verwaltungssanktion in Höhe von CHF 609‘607 dem Verstoss von Bucher gegen Art. 49a Abs. 1 KG als angemessen.

B.5.2.4 Verzicht auf Sanktionierung von Husqvarna

118. Die vorliegende Untersuchung wurde basierend auf einer Selbstanzeige von Husqvarna eröffnet (vgl. oben, Rz 1). Husqvarna hat ihre Beteiligung an der gemeldeten Wettbewerbsbeschränkung anzeigt und als Erste Informationen geliefert, die es der Wettbewerbsbehörde ermöglichten, eine Untersuchung zu eröffnen (Art. 8 Abs. 1 Bst. a SVKG, Eröffnungskooperation). Die Voraussetzungen für einen vollständigen Sanktionserlass (Art. 8 Abs. 2 SVKG) sind erfüllt. Deshalb wird darauf verzichtet, Husqvarna mit einer Sanktion zu belasten.

C Kosten

119. Nach Art. 2 Abs. 1 GebV-KG125 ist gebührenpflichtig, wer das Verwaltungsverfahren verursacht hat.

120. Im Untersuchungsverfahren nach Art. 27 ff. KG besteht eine Gebührenpflicht, wenn aufgrund der Sachverhaltsfeststellung eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung vorliegt oder wenn sich die Parteien unterziehen. Vorliegend haben die Verfügungsadressatinnen das beanstandete Verhalten aufgegeben und sich zu einer einvernehmlichen Regelung verpflichtet. Eine Gebührenpflicht ist daher zu bejahen.

121. Nach Art. 4 Abs. 2 GebV-KG gilt ein Stundenansatz von CHF 100 bis 400. Dieser richtet sich namentlich nach der Dringlichkeit des Geschäfts und der Funktionsstufe des ausführenden Personals. Auslagen für Porti sowie Telefon- und Kopierkosten sind in den Gebühren eingeschlossen (Art. 4 Abs. 4 GebV-KG).

122. Die aufgewendete Zeit beträgt vorliegend insgesamt 1‘119.26 Stunden. Aufgeschlüsselt werden demnach folgende Stundenansätze verrechnet:

- 239.84 Stunden zu CHF 130, ergebend CHF 31‘179.

- 865.42 Stunden zu CHF 200, ergebend CHF 173‘084.

- 14 Stunden zu CHF 290, ergebend CHF 4‘060.

123. Demnach beläuft sich die Gebühr auf CHF 208‘323.

124. Neben dem Aufwand nach Art. 4 AllgGebV126 hat der Gebührenpflichtige gemäss Art. 6 AllgGebV die Auslagen sowie die Kosten, die durch Beweiserhebung oder besondere Untersuchungsmassnahmen verursacht werden, zu erstatten. Dieser Aufwand belief sich vorliegend auf CHF 1‘167.

125. Die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 209‘490 werden Bucher und Husqvarna zu gleichen Teilen auferlegt.

126. Husqvarna bringt vor, dass nach Auffassung der WEKO vom Grundsatz der Pro-Kopf-Verteilung von Verfahrenskosten abzuweichen sei, wenn die Pro-Kopf-Verteilung angesichts der besonderen Umstände des Einzelfalls zu einem stossenden Ergebnis führe.127 Aufgrund der im vorliegenden Fall deutlich abweichenden

125 Verordnung vom 25.2.1998 über die Gebühren zum Kartellgesetz (Gebührenverordnung KG, GebV-KG; SR 251.2). 126 Allgemeine Gebührenverordnung vom 8.9.2004 (AllgGebV; SR 172.041.1). 127 RPW 2016/3, 717 Rz 449, Flügel und Klaviere; RPW 2015/2, 243 Rz 332, Tunnelreinigung; RPW 2013/4, 646 Rz 1043, Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Zürich.

Kooperationsleistungen der Parteien sei eine Aufteilung der Gebühren vorzunehmen, welche den konkret durch die Parteien verursachten Aufwand anteilmässig berücksichtige. So habe Bucher ihre Selbstanzeige erst zu einem relativ späten Zeitpunkt eingereicht und habe sich aufgrund der umfassenden Beiträge von Husqvarna zur Sachverhaltsaufklärung darauf beschränken können, den bis dahin ermittelten Sachverhalt zu bestätigen. Husqvarna habe hingegen umfassend kooperiert, alle für den Entscheid relevanten Sachverhaltselemente unaufgefordert vorgelegt und unmittelbar nach der Einreichung der Selbstanzeige auch ihre Bereitschaft zum Abschluss einer einvernehmlichen Regelung kommuniziert. Angesichts der besonderen Umstände dieser Situation erscheine im vorliegenden Fall eine Verteilung der Verfahrenskosten zu gleichen Teilen nicht als verhältnismässig und auch nicht als mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar.128

127. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Der Zeitpunkt der Einreichung einer Selbstanzeige sowie deren Umfang werden mit dem Erlass resp. der Reduktion der Sanktion abgegolten (Art. 8 und 12 SVKG), grundsätzlich aber nicht über die Verfahrenskosten. Des Weiteren haben im vorliegenden Fall beide Parteien nach der Präsentation des vorläufigen Beweisergebnisses zeitnah die Verhandlungen mit dem Sekretariat über eine einvernehmliche Regelung aufgenommen, womit der Verfahrensaufwand infolge Reduktion der Begründungsdichte und -tiefe der Verfügung deutlich reduziert werden konnte.

128. Dass nicht jede Partei genau denselben Verfahrensaufwand verursacht, liegt in der Natur der Sache. Eine genaue Ausscheidung des durch eine spezifische Partei jeweils individuell verursachten Aufwandes ist in aller Regel allerdings nicht möglich. Der grösste Teil des Aufwands kann nämlich nicht einer bestimmten Partei individuell zugeordnet werden, sondern entfällt auf die Fallbearbeitung an sich.129 Der vorliegend entstandene Verfahrensaufwand betrifft den Fall als solchen. Er ist nicht nur einer Partei zuzurechnen, etwa weil einzelne Verfahrensschritte wie bspw. der Erlass einer Auskunftsverfügung nur für eine Partei erforderlich wurden, sondern ergab sich u.a. aus Sachverhaltsabklärungen, die infolge der Wettbewerbsabrede nach Art. 5 Abs. 3 KG zwischen Husqvarna und Bucher getätigt wurden. Infolgedessen besteht kein Anlass, vom Grundsatz der Pro-Kopf-Verlegung der Verfahrenskosten abzuweichen.

D Ergebnis

129. Zusammenfassend kommt die WEKO gestützt auf die vorstehenden Erwägungen zu folgendem Ergebnis:

• In ihrer Partnerschafts-Vereinbarung von 1998 und deren Aktualisierungen von 2005 und 2008 haben Bucher und Husqvarna bis Ende des ersten Quartals 2016 eine horizontale Wettbewerbsabrede im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG über die Festsetzung von Preisen und über die Aufteilung von Kunden getroffen (vgl. oben, Rz 55, 57).

• Die in der Partnerschafts-Vereinbarung enthaltene Wettbewerbsabrede bezüglich der Festsetzung von Preisen und der Aufteilung von Kunden ist als horizontale Wettbewerbsabrede über die Festsetzung von Preisen nach Art. 5 Abs. 3 Bst. a KG und die Aufteilung von Märkten nach Geschäftspartnern nach Art. 5 Abs. 3 Bst. c KG zu qualifizieren, die den wirksamen Wettbewerb vermutungsweise beseitigt (vgl. oben, Rz 63).

• Die gesetzlich statuierte Vermutung der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs kann durch die Kombination des vorhandenen Aussen- und Innenwettbewerbs widerlegt werden (vgl. oben, Rz 75).

• Die horizontale Preis- und Kundenaufteilungsabrede der Partnerschafts-Vereinbarung zwischen Bucher und Husqvarna stellt eine erhebliche Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Bst. a und c i.V.m. Abs. 1 KG dar (vgl. oben, Rz 76).

• Rechtfertigungsgründe im Sinne von Art. 5 Abs. 2 KG sind nicht ersichtlich (vgl. oben, Rz 78 ff.).

• Die Partnerschafts-Vereinbarung zwischen Bucher und Husqvarna enthielt somit eine unzulässige horizontale Abrede über die Festsetzung von Preisen und über eine Kundenaufteilung im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Bst. a und c i.V.m. Abs. 1 KG.

• Bucher wird wegen Beteiligung an einer unzulässigen Abrede über die Festsetzung von Preisen und eine Marktaufteilung nach Geschäftspartnern gemäss Art. 5 Abs. 3 Bst. a und c i.V.m. Abs. 1 KG mit einer Sanktion nach Art. 49a Abs. 1 und 2 KG in der Höhe von CHF 609‘607 belastet (vgl. oben, Rz 117).

• Auf eine Belastung von Husqvarna wird verzichtet (Art. 49a Abs. 2 und 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 und 3 KG; vgl. oben, Rz 118).

• Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 208‘323 und Auslagen von CHF 1‘167, belaufen sich insgesamt auf CHF 209‘490. Sie werden Bucher und Husqvarna zu gleichen Teilen auferlegt (vgl. oben, Rz 125).

E

Dispositiv

Dispositiv

Aufgrund des Sachverhalts und der vorangehenden Erwägungen verfügt die WEKO (Art. 30 Abs. 1 KG):

1. Die WEKO genehmigt die nachfolgende, von der

Bucher AG Langenthal mit dem Sekretariat vereinbarte einvernehmliche Regelung vom 10. Oktober 2017 mit nachfolgendem Wortlaut (vgl. für den gesamten Text inkl. Vorbemerkungen Rz 82):

1. Bucher verpflichtet sich, sich mit der Husqvarna

Schweiz AG nicht im Sinne von Art. 5 Abs. 3 KG über Verkaufspreise, Verkaufspreisbestandteile und Verkaufspreisänderungen von Alkylatbenzin auszutauschen. Dies gilt sowohl für die Verkaufspreise an den Handel als auch für die Verkaufspreise an Endabnehmer.

128 Act. 300 Rz 6 ff. 129 RPW 2013/4, 646 Rz 1047, Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Zürich.

2. Bucher verpflichtet sich, sich mit der Husqvarna

Schweiz AG nicht im Sinne von Art. 5 Abs. 3 KG über eine Aufteilung von Kunden von Alkylatbenzin auszutauschen.

3. Bucher verpflichtet sich, ihren Schweizer Händlern

für den Verkauf von Alkylatbenzin weder direkt noch indirekt Mindest- oder Festverkaufspreise im Sinne von Art. 5 Abs. 4 KG vorzugeben. Preisempfehlungen werden explizit als unverbindlich deklariert.

4. Bucher verpflichtet sich, ihre Schweizer Händler

für Alkylatbenzin […] zu informieren, dass sie in der Preissetzung von Alkylatbenzin frei sind.

2. Die WEKO genehmigt die nachfolgende, von der

Husqvarna Schweiz AG mit dem Sekretariat vereinbarte einvernehmliche Regelung vom 12. Oktober 2017 mit nachfolgendem Wortlaut (vgl. für den gesamten Text inkl. Vorbemerkungen Rz 83):

1. Husqvarna verpflichtet sich, sich mit der Bucher

AG Langenthal AG nicht im Sinne von Art. 5 Abs. 3 KG über Verkaufspreise, Verkaufspreisbestandteile und Verkaufspreisänderungen von Alkylatbenzin auszutauschen. Dies gilt sowohl für die Verkaufspreise an den Handel als auch für die Verkaufspreise an Endabnehmer.

2. Husqvarna verpflichtet sich, sich mit der Bucher

AG Langenthal nicht im Sinne von Art. 5 Abs. 3 KG über eine Aufteilung von Kunden von Alkylatbenzin auszutauschen.

3. Husqvarna verpflichtet sich, ihren Schweizer

Händlern für den Verkauf von Alkylatbenzin weder direkt noch indirekt Mindest- oder Festverkaufspreise im Sinne von Art. 5 Abs. 4 KG vorzugeben.

Preisempfehlungen werden explizit als unverbindlich deklariert.

4. Husqvarna verpflichtet sich, ihre Schweizer Händler für Alkylatbenzin innert 30 Tagen nach Zustellung der Verfügung per Rundschreiben zu informieren, dass sie in der Preissetzung von Alkylatbenzin frei sind.

3. Die Bucher AG Langenthal wird wegen Beteiligung

an einer unzulässigen Abrede über die Festsetzung von Preisen und eine Marktaufteilung nach Geschäftspartnern gemäss Art. 5 Abs. 3 Bst. a und c i.V.m. Abs. 1 KG mit einer Sanktion nach Art. 49a Abs. 1 und 2 KG in der Höhe von CHF 609‘607 belastet.

4. Auf eine Belastung der Husqvarna Schweiz AG wird

verzichtet (Art. 49a Abs. 2 und 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 und 3 KG).

5. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gebühr

von CHF 208‘323 und Auslagen von CHF 1‘167, belaufen sich insgesamt auf CHF 209‘490. Sie werden der Bucher AG Langenthal und der Husqvarna Schweiz AG zu gleichen Teilen auferlegt.

6. Im Übrigen wird die Untersuchung eingestellt.

7. Die Verfügung ist zu eröffnen:

- Bucher AG Langenthal, in Langenthal, vertreten durch […]

- Husqvarna Schweiz AG, in Mägenwil, vertreten durch […]

[Rechtsmittelbelehrung]