RPW 2018/2 S. 363
RIMOWA
Rubrum
Verfügung vom 9. April 2018 in Sachen Untersuchung gemäss Art. 27 KG betreffend RIMOWA wegen unzulässiger Wettbewerbsabrede gemäss Art. 5 Abs. 4 KG gegen RIMOWA GmbH, in Köln, Deutschland, vertreten durch […]
A Verfahren
A.1 Gegenstand der Untersuchung
Ausgangspunkt
1. Zwischen Januar und November 2013 gingen beim Sekretariat der Wettbewerbskommission (nachfolgend: Sekretariat) fünf Anzeigen von Schweizer Konsumentinnen und Konsumenten ein, die erfolglos versucht hatten, bei einem deutschen Online-Händler ([…]) einen Koffer der in Köln ansässigen RIMOWA GmbH (nachfolgend: RIMOWA) zu bestellen. Der Online-Händler hatte sich jeweils für die Bestellung bedankt und den Kaufinteressenten mitgeteilt, dass er aufgrund einer vertraglichen Absprache mit RIMOWA nicht in die Schweiz liefern dürfe.1 Laut Angaben der Anzeiger waren die bestellten RIMOWA Rollkoffer in Deutschland je nach Modell 20– 30 % günstiger als in der Schweiz.2
Ergebnisse Vorabklärung
2. Nach ersten Abklärungen im Rahmen einer Marktbeobachtung (Art. 45 Abs. 1 KG3) eröffnete das Sekretariat am 25. Oktober 2013 eine Vorabklärung gegen RIMOWA. Mit der Vorabklärung sollte ermittelt werden, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass RIMOWA an unzulässigen Wettbewerbsabreden gemäss Art. 5 Abs. 4 KG, insbesondere an solchen über absoluten Gebietsschutz, beteiligt ist oder war.
3. Die Vorabklärung ergab insbesondere, dass RIMOWA mit ihren deutschen Vertriebspartnern vertraglich ein Exportverbot in die Schweiz vereinbart hatte. RIMOWA hat dieses Exportverbot nach Eröffnung der Vorabklärung umgehend aufgehoben.4
4. Im Rahmen der Vorabklärung wurden sodann eine Reihe von Marktteilnehmern befragt (vgl. unten, Rz 11). Die Antworten der befragten Marktteilnehmer legen nahe, dass die von den fünf Schweizer Konsumentinnen und Konsumenten geltend gemachten Schwierigkeiten beim Direktimport5 von RIMOWA Rollkoffern lediglich punktueller Natur waren.6 Umsatzmässig bedeutendere deutsche Online-Händler lieferten vor Oktober 2013 trotz des damals geltenden vertraglichen Exportverbots RIMOWA Rollkoffer in die Schweiz.7 Die Anhaltspunkte für einen angeblichen Parallelimportversuch eines Schweizer Händlers in Deutschland liessen sich nicht hinreichend erhärten.8
5. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass das Sekretariat bereits im Juni 2010 eine erste Marktbeobachtung betreffend Rollkoffer eröffnete und im November 2011 mangels Anhaltspunkten für unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen einstellte. Die Marktbeobachtung umfasste Rollkoffer verschiedener Marken,
darunter auch RIMOWA. Sie ergab keine Beweise für aktive Behinderungen von Importen durch Marktteilnehmer, sondern zeigte, dass Direktimporte durch Konsumentinnen und Konsumenten mit Wohnsitz in der Schweiz (z.B. über Internetshops in Deutschland) möglich und durchaus nicht unüblich waren.9
Verfahrenssistierung und Untersuchungseröffnung
6. Im Hinblick auf den damals erwarteten Leitentscheid des Bundesgerichts i.S. Gaba10 (nachfolgend: Gaba-Urteil), welchem eine Abrede über absoluten Gebietsschutz zugrunde lag, entschied das Sekretariat im Mai 2015 in Absprache mit dem Präsidenten der Wettbewerbskommission (nachfolgend: WEKO), den Entscheid des Bundesgerichts abzuwarten, bevor über die Eröffnung bzw. Nichteröffnung einer Untersuchung gegen RIMOWA entschieden werden sollte.
7. In seinem Leiturteil hielt das Bundesgericht insbesondere fest, dass Abreden nach Art. 5 Abs. 3 und 4 KG grundsätzlich das Kriterium der Erheblichkeit nach Art. 5 Abs. 1 KG erfüllen.11 Im Nachgang zur schriftlichen Urteilsbegründung im April 2017 eröffnete das Sekretariat im Einvernehmen mit dem Präsidenten der WEKO am 23. Mai 2017 die vorliegende Untersuchung gegen RIMOWA. Mit der Untersuchung sollte geprüft werden, ob das vertragliche Exportverbot tatsächlich eine unzulässige Wettbewerbsabrede gemäss Art. 5 Abs. 4 KG darstellt.
1 Act. 1, 2 f., 9 f., 15, 28 f. 2 Act. 2 f., 9 f., 15, 28 f. 3 Bundesgesetz vom 6.10.1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG; SR 251). 4 Act. 32. 5 Von Direktimport wird gesprochen, wenn Endkundinnen und Endkunden Produkte im Ausland einkaufen und in die Schweiz einführen. 6 Act. 33, 63–66, 83–94, 97. 7 Act. 104, Rz 13, erster bis dritter Punkt. 8 Act. 100, 101. 9 Act. 104 Rz 4. 10 BGE 143 II 297, Gaba. 11 BGE 143 II 297, 318 E. 5.2.5, 325 E. 5.6 (= RPW 2017/2, 351 f. E. 5.2.5, 354 E. 5.6), Gaba.
Vertriebsorganisation
8. RIMOWA produziert Koffer in Deutschland, Tschechien und Kanada und vertreibt diese Produkte weltweit in 65 Ländern über zugelassene Händler, eigene Geschäfte und Flag shipstores.12 In Deutschland vertreibt RIMOWA ihre Produkte laut eigenen Angaben im Rahmen eines qualitativen selektiven Vertriebssystems13 über zugelassene Einzelhändler.14 In der Schweiz vertreibt RIMOWA ihre Produkte seit Oktober 2016 […].15 […].16
A.2
Sachverhalt
9. Gestützt auf fünf Anzeigen (vgl. oben, Rz 1) liess das Sekretariat RIMOWA sowie drei deutschen Online-Händlern am 8. Mai 2013 im Rahmen einer Marktbeobachtung ein Auskunftsbegehren zukommen.17
10. Am 25. Oktober 2013 eröffnete das Sekretariat eine Vorabklärung gegen RIMOWA wegen Verdacht auf das Vorliegen einer unzulässigen Gebietsschutzabrede nach Art. 5 Abs. 4 KG.18
11. Zwecks Abklärung des Sachverhalts stellte das Sekretariat RIMOWA sowie verschiedenen Marktteilnehmern im In- und Ausland im Oktober 2013 und im November 2014 Auskunftsbegehren zu.19 Zugleich informierte das Sekretariat die entsprechenden ausländischen Wettbewerbsbehörden über die Zustellung des Auskunftsbegehrens.20
12. Im Hinblick auf das Gaba-Urteil des Bundesgerichts wurde das Vorabklärungsverfahren von April 2015 bis im Mai 2017 sistiert (vgl. oben, Rz 6).
13. Am 23. Mai 2017 eröffnete das Sekretariat im Einvernehmen mit dem Präsidenten der WEKO die vorliegende Untersuchung gegen RIMOWA wegen einer möglicherweise unzulässigen absoluten Gebietsschutzabrede nach Art. 5 Abs. 4 KG (vgl. oben, Rz 7).21
14. Gleichentags stellte das Sekretariat RIMOWA ein Schreiben zu, in welchem es RIMOWA über das Gaba-Urteil, dessen mögliche Konsequenzen auf das vorliegende Verfahren und über das weitere Vorgehen informierte. Insbesondere bat das Sekretariat RIMOWA, allfällige Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gemäss Art. 5 Abs. 2 KG für das vertragliche Exportverbot geltend zu machen.22
15. Auf die SHAB-Publikation der Untersuchungseröffnung vom 11. Juli 2017 meldeten sich keine Dritten, die sich im Sinne von Art. 43 Abs. 1 Bst. a KG mit Parteistellung am Verfahren beteiligen wollten.23
16. Am 9. August 2017 informierten die Rechtsvertreter von RIMOWA, dass sie mit der Wahrung der Interessen von RIMOWA beauftragt worden seien und baten im Hinblick auf die Geltendmachung von Gründen der wirtschaftlichen Effizienz und einer allfälligen weiteren Stellungnahme um Akteneinsicht.24 Am 24. August 2017 gewährte das Sekretariat Akteneinsicht.25
17. Mit Schreiben vom 29. September 2017 nahmen die Rechtsvertreter von RIMOWA zum Schlussbericht der Vorabklärung26 Stellung und brachten für das vertragliche Exportverbot Gründe der wirtschaftlichen Effizienz vor. Gleichzeitig bekräftigten die Rechtsvertreter die Absicht von RIMOWA, das Verfahren möglichst schnell
zum Abschluss zu bringen und zu diesem Zweck mit der Behörde zu kooperieren.27
18. Am 23. November 2017 präsentierte das Sekretariat den Rechtsvertretern von RIMOWA sein vorläufiges Beweisergebnis,28 dabei berücksichtigte das Sekretariat die Stellungnahme von RIMOWA zum Schlussbericht der Vorabklärung (vgl. oben, Rz 17).29 Im Nachgang zur Präsentation des vorläufigen Beweisergebnisses durch das Sekretariat signalisierte RIMOWA ihre Bereitschaft zum Abschluss einer einvernehmlichen Regelung mit Kurzverfügung.
19. Gleichentags begannen die Verhandlungen zwischen RIMOWA und dem Sekretariat über eine einvernehmliche Regelung gemäss Art. 29 KG.30 Am 9. Januar 2018 unterzeichneten die Rechtsvertreter von RIMOWA die einvernehmliche Regelung (vgl. unten, Rz 56) und eine Sachverhaltsanerkennung.31 Die einvernehmliche Regelung wurde vom Sekretariat am 10. Januar 2018 gegengezeichnet.32
20. Am 25. Januar 2018 stellte das Sekretariat seinen Antrag RIMOWA zur Stellungnahme zu (Art. 30 Abs. 2 KG).
21. Mit Schreiben vom 16. Februar 2018 hielt RIMOWA fest, dass sie die rechtliche Würdigung im Antrag des Sekretariats (vgl. oben, Rz 20) zwar nicht teile, was sie bereits im Rahmen ihrer Stellungnahme zum Schlussbericht der Vorabklärung33 ausführlich dargelegt habe (vgl. oben, Rz 17 f.), dass sie jedoch aus verfahrensökonomischen Gründen auf die Einreichung von Bemerkungen zum Antrag verzichte.34
12 <http://www.rimowa.com/de-de/company> (9.4.2018); Act. 133.
13 Bei einem qualitativen selektiven Vertriebssystem handelt es sich um Vereinbarungen zwischen Anbietern und Händlern, wonach i) der Anbieter die Vertragswaren oder -dienstleistungen nur an Händler verkaufen darf, die aufgrund festgelegter qualitativer Merkmale ausgewählt werden (zugelassene Händler) und ii) diese Händler die betreffenden Waren oder Dienstleistungen nicht an Händler weiter verkaufen dürfen, die nicht zum Vertrieb zugelassen sind (vgl. Ziff. 4 der Bekanntmachung der WEKO vom 28.6.2010 über die wettbewerbsrechtliche Behandlung vertikaler Abreden [Vertikalbekanntmachung, Vert-Bek], <www.weko.admin.ch> (Rubrik: Bekanntmachungen/Erläuterungen). 14 Act. 32, 113 Rz 3. 15 Act. 118, 133. 16 Act. 31. 17 Act. 4–7. 18 Act. 17. 19 Act. 10, 18–24, 40–54, 57–62. 20 Act. 25 f., 55 f. 21 Act. 105. 22 Act. 105. 23 Act. 107. 24 Act. 108. 25 Act. 111. 26 Act. 104. 27 Act. 113. 28 Act. 116. 29 Act. 113. 30 Act. 116, 117. 31 Act. 125. 32 Act. 126. 33 Act. 113.
34 Act. 133.
22. Mit Verfügung vom 9. April 2018 genehmigte die WEKO die einvernehmliche Regelung (vgl. oben, Rz 19) und entschied, gegenüber RIMOWA wegen Beteiligung an einer unzulässigen Gebietsschutzabrede nach Art. 5 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 KG eine Sanktion in der Höhe von CHF 134‘943 zu verhängen.
B
Erwägungen
B.1 Geltungsbereich
23. Das Kartellgesetz gilt in persönlicher Hinsicht sowohl für Unternehmen des privaten wie auch für solche des öffentlichen Rechts (Art. 2 Abs. 1 KG). Als Unternehmen im Sinne des Kartellgesetzes gelten sämtliche Nachfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihrer Rechts- oder Organisationsform (Art. 2 Abs. 1bis KG). RIMOWA ist als Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1bis KG zu qualifizieren.
24. In sachlicher Hinsicht erstreckt sich das Kartellgesetz auf das Treffen von Kartell- und anderen Wettbewerbsabreden, auf die Ausübung von Marktmacht sowie auf die Beteiligung an Unternehmenszusammenschlüssen (Art. 2 Abs. 1 KG). Ob RIMOWA Wettbewerbsabreden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG getroffen hat und ob diese im Sinne von Art. 5 Abs. 4 KG unzulässig sind, ist Gegenstand der nachfolgenden Prüfung.
B.2 Unzulässige Wettbewerbsabrede über absoluten Gebietsschutz
25. Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig (Art. 5 Abs. 1 KG).
B.2.1 Wettbewerbsabrede
26. Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken (Art. 4 Abs. 1 KG).
27. Eine Wettbewerbsabrede im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG definiert sich daher durch folgende Tatbestandselemente: a) ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken der an der Abrede beteiligten Unternehmen und b) die Abrede bezweckt oder bewirkt eine Wettbewerbsbeschränkung.35
B.2.1.1 Bewusstes und gewolltes Zusammenwirken
28. Die in Art. 4 Abs. 1 KG aufgeführten Formen von Wettbewerbsabreden zeichnen sich alle dadurch aus, dass zwei oder mehrere wirtschaftlich voneinander unabhängige Unternehmen kooperieren.36 Am einfachsten gelingt der Nachweis eines bewussten und gewollten Zusammenwirkens, wenn die Wettbewerbsabrede in der Form einer ausdrücklichen Vereinbarung vorliegt.37
29. Vorliegend enthielt der Händlervertrag zwischen RIMOWA und den zum selektiven Vertrieb zugelassenen deutschen Händlern aus dem Jahr 2011 (nachfolgend: Händlervertrag) folgende Klausel in § 3 Abs. 3:38
„Es ist dem Händler nicht gestattet, RIMOWA-Produkte unmittelbar oder mittelbar an Abnehmer ausserhalb der EU-Mitgliedstaaten und der EWR-Mitgliedstaaten zu liefern, falls für das entsprechende Absatzgebiet ein Alleinbelieferungsvertrag mit einem Distributor besteht. Die bei Vertragsunterzeichnung hiervon betroffenen Staaten ergeben sich aus der als Anlage C beigefügten Liste.“
30. In der Liste in Anlage C war bis Oktober 2013 auch die Schweiz aufgeführt. Für das Absatzgebiet Schweiz […] war die […] als Generalimporteurin zuständig.39 Folglich war es den deutschen Vertragshändlern von RIMOWA bis Oktober 2013 nicht gestattet, RIMOWA Produkte an Abnehmer in der Schweiz zu liefern. Vielmehr haben sie sich vertraglich dazu verpflichtet, derartige Lieferungen zu unterlassen. Gemäss § 9 Abs. 3 Bst. c des Händlervertrags lag bei einem „Verstoss gegen die Verpflichtungen gemäss § 3 Abs. 3 Satz 1 [des Händlervertrags], der trotz Abmahnung fortgesetzt oder wiederholt wurde“ ein wichtiger Grund für eine ausserordentliche Kündigung vor.
31. Indem sich die deutschen Vertriebspartner von RIMOWA dieser gegenüber vertraglich dazu verpflichteten, keine RIMOWA Produkte an Abnehmer in die Schweiz zu liefern, wirkten sie bewusst und gewollt mit RIMOWA zusammen.
B.2.1.2 Bezwecken oder Bewirken einer Wettbewerbsbeschränkung
32. Neben einem bewussten und gewollten Zusammenwirken muss die Abrede „eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken“ (vgl. oben, Rz 27). Eine Abrede bezweckt eine Wettbewerbsbeschränkung, wenn die an der Abrede Beteiligten „die Ausschaltung oder Beeinträchtigung eines oder mehrerer Wettbewerbsparameter zum Programm erhoben haben“.40 Dabei genügt es, wenn der Inhalt der Abrede objektiv geeignet ist, eine Wettbewerbsbeschränkung durch Ausschaltung eines Wettbewerbsparameters zu verursachen. Die subjektive Absicht der an der Abrede Beteiligten ist unerheblich.41
33. Vorliegend ist das vertragliche Exportverbot in Bezug auf die Schweiz objektiv geeignet, Käufe von RIMOWA Produkten durch Abnehmer in der Schweiz bei deutschen Vertriebspartnern von RIMOWA zu unterbinden und damit den Wettbewerb zu beschränken.
35 So etwa auch das Urteil des BVGer, RPW 2014/3, 627, E. 6.3, Paul Koch AG/WEKO.
36 Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 756 E. 3.2.2, Gaba/WEKO; Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 813 E. 3.2.4, Gebro/WEKO; THOMAS NY-DEGGER/WERNER NADIG, in: Basler Kommentar, Kartellgesetz, Amstutz/Reinert (Hrsg.), 2010, Art. 4 Abs. 1 KG N 81. 37 RPW 2016/2, 452 Rz 94, Nikon; BSK KG-NYDEGGER/NADIG (Fn 36), Art. 4 Abs. 1 KG N 82. 38 Act. 32, Beilage.
39 Act. 31. 40 Urteil des BVGer, RPW 2014/3, 632 E. 6.3.2.9, Paul Koch AG/WEKO; Urteil des BVGer, RPW 2014/3, 571 E. 5.3.2.6, Siegenia-Aubi AG/WEKO; BSK KG-NYDEGGER/NADIG (Fn 36), Art. 4 Abs. 1 KG N 69. 41 Urteil des BVGer, RPW 2014/3, 632 E. 6.3.2.9, Paul Koch AG/WEKO; Urteil des BVGer, RPW 2014/3, 571 E. 5.3.2.6, Siegenia-Aubi AG/WEKO; BSK KG-NYDEGGER/NADIG (Fn 36), Art. 4 Abs. 1 KG N 71. Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 756 f. E. 3.2.3, Gaba/WEKO; Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 813 E. 3.2.6, Gebro/WEKO.
B.2.1.3 Vertikale Wettbewerbsabrede
34. Wettbewerbsabreden von Unternehmen verschiedener Marktstufen werden als vertikale Wettbewerbsabreden bezeichnet (Ziff. 1 VertBek42). Vorliegend wurde das vertragliche Exportverbot in Bezug auf die Schweiz zwischen RIMOWA und ihren deutschen Vertriebspartnern abgeschlossen, folglich handelt es sich um eine vertikale Wettbewerbsabrede.
B.2.1.4 Dauer der Wettbewerbsabrede
35. Die Abrede dauerte vom 25. Januar 2012 – dem Zeitpunkt der Unterzeichnung des Händlervertrages, in welchem die Schweiz auf der Liste gemäss Anlage C figurierte – bis zum 13. November 2013 als RIMOWA die deutschen Vertragshändler brieflich informierte, dass u.a. die Schweiz nicht mehr von der Regelung in § 3 Abs. 3 des Händlervertrages betroffen war.43
B.2.1.5 Zwischenergebnis
36. Das Exportverbot von RIMOWA Produkten in die Schweiz im Händlervertrag zwischen RIMOWA und ihren deutschen Vertriebspartnern, welches im Zeitraum vom 25. Januar 2012 bis zum 13. November 2013 gegolten hat, stellt eine vertikale Wettbewerbsabrede im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG dar.
B.2.2 Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs
37. Gemäss Art. 5 Abs. 4 KG wird die Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs vermutet bei Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden (sog. absolute Gebietsschutzabrede). Vorliegend kommt eine absolute Gebietsschutzabrede in Frage, weshalb nachfolgend die entsprechenden Tatbestandselemente geprüft werden.
B.2.2.1 Vorliegen einer vertikalen Abrede über absoluten Gebietsschutz
38. Unter den gesetzlichen Vermutungstatbestand von Art. 5 Abs. 4 KG fallen Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese Gebiete durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden (sog. absolute Gebietsschutzabreden). Mit anderen Worten liegt ein absoluter Gebietsschutz dann vor, wenn passive Verkäufe seitens gebietsfremder Vertriebspartner in zugewiesene Gebiete direkt oder indirekt untersagt sind.44 Der Tatbestand des absoluten Gebietsschutzes setzt nach dem Wortlaut des Gesetzes Folgendes voraus: Erstens einen Vertriebsvertrag, zweitens eine Gebietszuweisung, drittens einen gebietsübergreifenden Verkaufsausschluss.45
39. Das zugewiesene Gebiet kann unterschiedlich definiert werden, z.B. nach Landesteilen, Ländern oder supranationalen Gebieten. Allerdings ist der Tatbestand nur erfüllt, wenn passive Verkäufe (Ziff. 3 VertBek) durch gebietsfremde Vertriebspartner in diese Gebiete ausgeschlossen werden, nicht hingegen bei einer Beschränkung von aktiven Verkäufen (Ziff. 2 VertBek).46 Als Formen des Passivverkaufs gelten auch Internetverkäufe, sofern sich die Verkaufsbemühungen nicht gezielt an Kunden ausserhalb des zugewiesenen Gebiets richten.47
40. RIMOWA organisiert den Vertrieb ihrer Produkte über Vertriebsverträge (vgl. oben Rz 8). Das Absatzgebiet Schweiz war im Untersuchungszeitraum (vgl. oben, Rz 35) ausschliesslich der Schweizer Generalimporteurin zugewiesen (vgl. oben, Rz 8 und 29 f.).
41. § 3 Abs. 3 des Händlervertrags statuierte sodann ein Verbot von Passivverkäufen an Abnehmer in der Schweiz, sprich einen gebietsübergreifenden Ausschluss von Passivverkäufen in die Schweiz. Folglich lagen vertikale Abreden über die Zuweisung von Gebieten vor, welche zum Ausschluss von passiven Verkäufen durch deutsche Vertriebspartner von RIMOWA an Abnehmer in der Schweiz führten.
42. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das Exportverbot von RIMOWA Produkten in die Schweiz im Händlervertrag zwischen RIMOWA und ihren deutschen Vertriebspartnern eine absolute Gebietsschutzabrede nach Art. 5 Abs. 4 KG darstellt. Somit greift die gesetzliche Vermutung, dass das vertragliche Exportverbot den wirksamen Wettbewerb beseitigte.
B.2.2.2 Widerlegung der gesetzlich vermuteten Wettbewerbsbeseitigung
43. Für die Widerlegung der Vermutung der Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs ist eine Gesamtbetrachtung des Marktes unter Berücksichtigung des Intrabrand- und Interbrand-Wettbewerbs massgebend. Ausschlaggebend ist, ob genügend Intrabrand- oder Interbrand-Wettbewerb auf dem relevanten Markt besteht oder die Kombination der beiden Wettbewerbsformen zu genügend wirksamem Wettbewerb führt (Ziff. 11 VertBek).
B.2.2.2.1 Relevanter Markt
44. Zur Prüfung der Marktverhältnisse wird vorab der relevante Markt in sachlicher und räumlicher Hinsicht abgegrenzt.48 Der sachliche Markt umfasst alle Waren oder Leistungen, die von der Marktgegenseite hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als substituierbar angesehen werden (Art. 11 Abs. 3 Bst. a VKU49 analog).50 Der räumliche
42 Bekanntmachung der Wettbewerbskommission vom 28.6.2010 über die wettbewerbsrechtliche Behandlung vertikaler Abreden (Vertikalbekanntmachung, VertBek), <www.weko.admin.ch> (Rubrik: Bekanntmachungen/Erläuterungen).
43 Act. 113 Rz 16, Beilage 1. 44 BGE 143 II 297, 330 E. 6.3.5 (= RPW 2017/2, 356 E. 6.3.5), Gaba. 45 BGE 143 II 297, 328 E. 6.3 (= RPW 2017/2, 355 E. 6.3), Gaba; Urteil des BVGer, RPW 2016/3, 852 E. 7.3.1, Nikon AG/WEKO m.w.H. 46 BGE 143 II 297, 330 E. 6.3.5 (= RPW 2017/2, 356 E. 6.3.5), Gaba; Urteil des BVGer, RPW 2016/3, 853 E. 7.3.1, Nikon AG/WEKO m.w.H. 47 Erläuterungen der Wettbewerbskommission vom 12.6.2017 zur Bekanntmachung über die wettbewerbsrechtliche Behandlung vertikaler Abreden (VertBek-Erläuterungen), Rz 6, <www.weko.admin.ch> (Rubrik: Bekanntmachungen/Erläuterungen). 48 BGE 139 I 72, 92 E. 9.1 m.w.H. (= RPW 2013/1, 127 E. 9.1), Publigroupe SA et al./WEKO. 49 Verordnung vom 17.6.1996 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (VKU; SR 251.4). 50 BGE 139 I 72, 93 E. 9.2.3.1 (= RPW 2013/1, 127 E. 9.2.3.1), Publigroupe SA et al./WEKO.
Markt umfasst das Gebiet, in welchem die Marktgegenseite die den sachlichen Markt umfassenden Waren oder Leistungen nachfragt oder anbietet (Art. 11 Abs. 3 Bst. b VKU, analog). Die Definition des sachlich relevanten Marktes erfolgt demnach aus Sicht der Marktgegenseite und fokussiert somit auf den strittigen Einzelfall: Massgebend ist, ob aus deren Optik Waren oder Dienstleistungen miteinander im Wettbewerb stehen.51 Auszugehen ist vom Gegenstand der konkreten Untersuchung.52
45. Vorliegender Untersuchungsgegenstand ist das vertragliche Exportverbot von RIMOWA Produkten in die Schweiz, welches RIMOWA mit ihren deutschen Vertragshändlern vereinbarte. Marktgegenseite auf der Absatzseite sind Kundinnen und Kunden in der Schweiz. Vom Exportverbot erfasst waren insbesondere Rollkoffer, aber auch andere RIMOWA Produkte wie Beautycases und Aktenkoffer.53 Es wäre deshalb aus Sicht der Kundinnen und Kunden in der Schweiz zu eruieren, welche Produkte Substitute zu diesen RIMOWA Produkten darstellen. In casu wird aus Gründen der Verhältnismässigkeit auf eine Marktabgrenzung sämtlicher Märkte in sachlicher und räumlicher Hinsicht verzichtet, da die Vermutung der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs unabhängig von der vorgenommenen Marktabgrenzung widerlegt werden kann (vgl. unten, Rz 48).54
B.2.2.2.2 Intrabrand-Wettbewerb
46. Sowohl der inländische als auch der grenzüberschreitende Online-Handel übten im Untersuchungszeitraum einen gewissen Preisdruck auf den Intrabrand-Wettbewerb bei RIMOWA Produkten aus.55 Die verfügbaren Daten legen nahe, dass das Ausmass an grenzüberschreitenden Online-Verkäufen an Schweizer Konsumentinnen und Konsumenten […] beträchtlich zugenommen hat.56 Hingegen scheint von Parallelimporttätigkeiten auf Händlerstufe kein Preisdruck ausgegangen zu sein.57
B.2.2.2.3 Interbrand-Wettbewerb
47. Unabhängig von der konkreten Marktabgrenzung sind RIMOWA Produkte in der Schweiz bedeutendem Wettbewerb durch andere Hersteller ausgesetzt.58 Im Bereich der Rollkoffer, […],59 schätzte das Sekretariat den Marktanteil von RIMOWA in der Marktbeobachtung aus dem Jahr 2010 (vgl. oben, Rz 5) basierend auf eigenen Datenerhebungen auf […].60 Der Marktanteil hinsichtlich weiteren Produkten […]. Vor diesem Hintergrund kann die Vermutung der Wettbewerbsbeseitigung in casu unabhängig von der konkreten Marktabgrenzung durch den vorhandenen Interbrand-Wettbewerb widerlegt werden.
B.2.2.2.4 Zwischenergebnis
48. Das zwischen RIMOWA und ihren Vertriebspartnern im Ausland vertraglich vereinbarte Exportverbot von RIMOWA Produkten in die Schweiz, stellt eine absolute Gebietsschutzabrede nach Art. 5 Abs. 4 KG dar, die den wirksamen Wettbewerb vermutungsweise beseitigt. Die Vermutung der Wettbewerbsbeseitigung kann unabhängig von der konkreten Marktabgrenzung durch den vorhandenen Interbrand-Wettbewerb widerlegt werden.
B.2.3 Erhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs
49. Das Bundesgericht hat im Gaba-Urteil festgehalten, dass das Kriterium der Erheblichkeit eine Bagatellklausel ist.61 Die in Art. 5 Abs. 3 und 4 KG aufgeführten besonders schädlichen Abreden erfüllen grundsätzlich das Kriterium der Erheblichkeit nach Art. 5 Abs. 1 KG.62 Vorliegend sind keine Elemente ersichtlich, welche auf eine Ausnahme von der grundsätzlichen Erheblichkeit des zwischen RIMOWA und ihren deutschen Vertriebshändlern vereinbarten Exportverbots hinweisen würden. Das Exportverbot im deutschen Händlervertrag von RIMOWA stellt somit eine erhebliche Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Art. 5 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 KG dar. Dies gilt ungeachtet der genauen Marktabgrenzung.63
B.2.4 Rechtfertigung aus Effizienzgründen
50. Wettbewerbsabreden sind gemäss Art. 5 Abs. 2 KG durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:
a. notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen; und
b. den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.
51. Bei Gebietsschutzabreden nach Art. 5 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 KG gilt es im Einzelfall zu prüfen, ob ein Rechtfertigungsgrund vorliegt (Ziff. 16 Abs. 3 VertBek).
52. Laut RIMOWA lässt sich das Exportverbot in die Schweiz rechtfertigen, da die Einhaltung der qualitativen Vorgaben des Selektivvertriebs für die zugelassenen Händler im Ausland und in der Schweiz beträchtliche Kosten zur Folge hätten. Damit sich diese Investitionen lohnen konnten, seien die Händler in der Schweiz – auch angesichts des vergleichsweise kleinen Schweizer Markts – darauf angewiesen gewesen, sämtliche potenzielle Konsumentinnen und Konsumenten mit Wohnsitz in der Schweiz beliefern zu können. Dies habe eine Verbesserung des Vertriebs wie auch eine Senkung der Vertriebskosten ermöglicht. § 3 Abs. 3 Händlervertrag
51 BGE 139 I 72, 93 E. 9.2.3.1 (= RPW 2013/1, 127 E. 9.2.3.1), Publigroupe SA et al./WEKO; Urteil des BGer 2C_75/2014 vom 28.1.2015, E. 3.2 (= RPW 2015/1, 134 E. 3.2), Hors-Liste Medikamente/Pfizer. 52 BGE 139 I 72, 93 E. 9.2.3.1 (= RPW 2013/1, 127 E. 9.2.3.1), Publigroupe SA et al./WEKO. 53 Act. 113 Rz 48.
54 Vgl. hierzu auch BGE 143 II 297, 324 E. 5.5 (= RPW 2017/2, 354 E. 5.5), Gaba.
55 Act. 96, Antwort auf Frage 5; Act. 104 Rz 42 ff. 56 Act. 104 Rz 47. 57 Act. 104 Rz 48. 58 Act. 104 Rz 52 f. 59 Act. 113 Rz 48.
60 Act. 104 Rz 52. 61 BGE 143 II 297, 315 E. 5.1.6 (= RPW 2017/2, 350 E. 5.1.6), Gaba; Urteil des BGer 2C_63/2016 vom 24.10.2017, E. 4.3.1, BMW. 62 BGE 143 II 297, 318 E. 5.2.5, 325 E. 5.6 (= RPW 2017/2, 351 f. E. 5.2.5, 354 E. 5.6), Gaba; Urteil des BGer 2C_63/2016 vom 24.10.2017, E. 4.3.1, BMW. 63 BGE 143 II 297, 324 E. 5.5 (= RPW 2017/2, 354 E. 5.5), Gaba.
habe darüber hinaus auch dem Schutz der von deutschen Händlern getätigten Investitionen gedient, da sich angesichts der relativ kleinen Nachfrage durch Konsumentinnen und Konsumenten mit Wohnsitz in der Schweiz die wenigen Lieferungen an Schweizer Konsumentinnen und Konsumenten nicht gelohnt hätten.64
53. Die geltend gemachten Effizienzgründe erfüllen die Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 2 KG nach Ansicht der WEKO nicht. Es ist üblich, dass Händler für den Verkauf von Vertragsprodukten gewisse Investitionen tätigen müssen. Dass die Investitionen im vorliegenden Fall derart gewichtig gewesen wären, dass die Schweizer Händler vom Vertrieb von RIMOWA Produkten abgesehen hätten, wenn ihnen kein absoluter Gebietsschutz für Lieferungen aus Deutschland an Kundinnen und Kunden in der Schweiz zugestanden worden wäre, ist nicht nachvollziehbar. Dasselbe gilt für das implizit geltend gemachte Trittbrettfahrerverhalten von deutschen zugelassenen Vertriebspartnern bzw. deren Ausnutzen der Investitionen der zugelassenen Vertriebspartner in der Schweiz, denn auch die zugelassenen Vertriebspartner in Deutschland mussten die Selektionskriterien von RIMOWA erfüllen, um zum Vertrieb zugelassen zu werden und folglich vergleichbare Investitionen tätigen. Überhaupt wäre ein Investitionsschutz für Schweizer Händler bei der Erschliessung neuer Märkte nur temporär denkbar – in der Regel während zwei Jahren (Ziff. 16 Abs. 4 Bst. a VertBek).65 Vorliegend handelt es sich nicht um die Erschliessung eines neuen Marktes. Der Vertrag zwischen RIMOWA und der Schweizer Generalimporteurin datiert aus dem Jahr 1995.66 Schliesslich ist der angebliche Schutz der Investitionen deutscher Händler nicht plausibel. Wenn sich ein Export in die Schweiz für solche Händler nicht lohnen würde, würden sie sich autonom gegen eine Lieferung in die Schweiz entscheiden. Ein Exportverbot in die Schweiz wäre hierzu nicht notwendig. Weitere Effizienzgründe im Sinne von Art. 5 Abs. 2 KG sind nicht ersichtlich.
B.2.5 Ergebnis
54. Die WEKO kommt gestützt auf die vorstehenden Erwägungen zu folgendem Ergebnis:
• Das Exportverbot von RIMOWA Produkten in die Schweiz im Händlervertrag zwischen RIMOWA und ihren deutschen Vertriebspartnern, welches im Zeitraum vom 25. Januar 2012 bis zum 13. November 2013 gegolten hat, stellt eine vertikale Wettbewerbsabrede im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG dar (vgl. oben, Rz 36).
• Das Exportverbot ist eine absolute Gebietsschutzabrede nach Art. 5 Abs. 4 KG (vgl. oben, Rz 42).
• Die Vermutung der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs kann unabhängig von der konkreten Marktabgrenzung durch den vorhandenen Interbrand-Wettbewerb widerlegt werden (vgl. oben, Rz 48).
• Das Exportverbot stellt eine erhebliche Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Art. 5 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 KG dar (vgl. oben, Rz 49).
• Gründe der wirtschaftlichen Effizienz im Sinne von Art. 5 Abs. 2 KG sind nicht ersichtlich (vgl. oben, Rz 53).
• Somit handelte es sich beim Exportverbot von RIMOWA Produkten in die Schweiz im Händlervertrag zwischen RIMOWA und ihren deutschen Vertriebspartnern im Zeitraum vom 25. Januar 2012 bis zum 13. November 2013 um eine unzulässige absolute Gebietsschutzabrede im Sinne von Art. 5 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 KG.
B.3 Massnahmen
55. Nach Art. 30 Abs. 1 KG entscheidet die WEKO über die zu treffenden Massnahmen oder die Genehmigung einer einvernehmlichen Regelung. Massnahmen in diesem Sinn sind sowohl Anordnungen zur Beseitigung von möglichen Wettbewerbsbeschränkungen als auch monetäre Sanktionen.
B.3.1 Einvernehmliche Regelung
56. Im vorliegenden Fall hat das Sekretariat am 10. Januar 2018 mit RIMOWA eine einvernehmliche Regelung abgeschlossen (vgl. oben, Rz 19). Sie lautet wie folgt:67
Vorbemerkungen
a) Die nachfolgende einvernehmliche Regelung im Sinne von Art. 29 KG erfolgt im übereinstimmenden Interesse der Beteiligten, das Verfahren 22-0442 zu vereinfachen, zu verkürzen und – unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Wettbewerbskommission (WEKO) – zu einem förmlichen Abschluss zu bringen.
b) Zur Erreichung der Zielsetzung gemäss lit. a) werden die Sachverhaltsermittlungen und die rechtliche Würdigung soweit wie möglich reduziert. Entsprechend kann die Begründungsdichte und -tiefe der Verfügung der WEKO gegenüber einer Verfügung ohne einvernehmliche Regelung teilweise reduziert werden. Das Sekretariat beschränkt sich für den Nachweis der Wettbewerbsbeschränkung auf das Exportverbot in Bezug auf die Schweiz im Händlervertrag zwischen RIMOWA und den zugelassenen deutschen Händlern aus dem Jahr 2011 (Act. 32).
c) Mit der Unterzeichnung der vorliegenden einvernehmlichen Regelung werden (unter Vorbehalt der Genehmigung durch die WEKO) die Massnahmen zur Beseitigung aller Gegenstand der Untersuchung 22-0442 bildenden Wettbewerbsbeschränkungen gegenüber der RIMOWA einvernehmlich und abschliessend geregelt.
64 Act. 113 Rz 1 ff.
65 Vgl. Leitlinien für vertikale Beschränkungen, Mitteilung der Europäischen Kommission, ABl. C 130 vom 19.5.2010 S. 1 (EU-Vertikalleitlinien), Rz 61. 66 Act. 31, Beilage 1.
67 Act. 126.
d) Der Wille und die Bereitschaft von RIMOWA zum Abschluss der nachfolgenden einvernehmlichen Regelung werden vom Sekretariat als kooperatives Verhalten gewürdigt und im Rahmen des Antrages als sanktionsmindernder Umstand berücksichtigt. Aufgrund der aktuellen Ausgangslage beabsichtigt das Sekretariat, bei der WEKO eine Sanktion in der Grössenordnung von CHF […] bis […] zu beantragen. Die definitive Festlegung der Höhe der Sanktion liegt jedoch im Ermessen der WEKO und erfolgt in der Verfügung, die das Verfahren zum Abschluss bringt.
e) Sollte diese einvernehmliche Regelung von der WEKO nicht genehmigt werden, wird die Untersuchung im ordentlichen Verfahren zu Ende geführt.
f) Selbst wenn der Abschluss der vorliegenden einvernehmlichen Regelung seitens von RIMOWA keine Anerkennung der rechtlichen Würdigung der Wettbewerbsbehörden darstellt, hält RIMOWA fest, dass sich im Falle einer Genehmigung dieser einvernehmlichen Regelung durch die WEKO und bei Nichtüberschreiten des beantragten Sanktionsrahmens gemäss lit. d) sowie bei Beachtung von lit. c) im Sinne von lit. a) die Ergreifung von Rechtsmitteln erübrigt.
g) Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Verfahrenskosten zu Lasten von RIMOWA.
Vereinbarung
RIMOWA verpflichtet sich, die in der EU oder im EWR zum Vertrieb von RIMOWA Produkten zugelassenen Händler nicht in der Möglichkeit zu beschränken, unaufgeforderte Bestellungen von Kundinnen und Kunden – das heisst von zugelassenen Händlern und Endkundinnen und -kunden – aus der Schweiz zu erledigen, und folglich passive Verkäufe in die Schweiz nicht durch Abreden im Sinne von Art. 5 Abs. 4 KG zu beschränken.
57. Die genannte einvernehmliche Regelung umschreibt die Verpflichtung, welche RIMOWA eingegangenen ist, um sich künftig kartellrechtskonform zu verhalten, hinreichend bestimmt, vollständig und klar.
58. Die Verpflichtungszusage von RIMOWA ist – entsprechend dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt – auf Vertriebsverträge mit Händlern in der EU und im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) beschränkt. Festzuhalten bleibt, dass gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts in Sachen Gaba auch Abreden über einen absoluten Gebietsschutz in Vertriebsverträgen mit Händlern ausserhalb der EU und des EWR vom Kartellgesetz erfasst werden, falls sich die vereinbarten Passivverkaufsverbote in der Schweiz auswirken können.68 Die Wettbewerbsbehörden behalten sich vor, bei allfälligen Hinweisen auf solche Exportverbote ein Verfahren nach Art. 26 ff. KG zu eröffnen.
59. Verstösse bzw. Widerhandlungen gegen die vorliegende einvernehmliche Regelung können nach Massgabe von Art. 50 bzw. 54 KG mit einer Verwaltungs- bzw. Strafsanktion belegt werden. Diese Sanktionierbarkeit ergibt sich ohne Weiteres aus dem Gesetz selber, weshalb auf eine entsprechende – lediglich deklaratorische und nicht konstitutive – Sanktionsdrohung im Dispositiv verzichtet werden kann.69
B.3.2 Sanktionierung
B.3.2.1 Tatbestand von Art. 49a Abs. 1 KG
60. Die Belastung der Verfahrensparteien mit einer Sanktion setzt voraus, dass sie den Tatbestand von Art. 49a Abs. 1 KG erfüllt haben.
61. Die unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen, auf welche Art. 49a Abs. 1 KG Bezug nimmt, müssen von einem „Unternehmen“ begangen werden. Für den Unternehmensbegriff wird auf Art. 2 Abs. 1 und 1bis KG abgestellt.70 Zur Qualifizierung von RIMOWA als Unternehmen wird auf die Ausführungen in Rz 23 verwiesen.
62. Nach Art. 49a Abs. 1 KG wird ein Unternehmen, welches an einer unzulässigen Abrede nach Art. 5 Abs. 3 bzw. 4 KG beteiligt ist oder sich nach Art. 7 KG unzulässig verhält, mit einer Sanktion belastet. Vorliegend war RIMOWA im Zeitraum vom 25. Januar 2012 bis zum 13. November 2013 an einer unzulässigen absoluten Gebietsschutzabrede nach Art. 5 Abs. 4 KG beteiligt (vgl. oben, Rz 54).
63. Zu präzisieren ist, dass eine unter Art. 5 Abs. 3 oder 4 KG fallende Abrede unzulässig bleibt, auch wenn die Vermutung der Wettbewerbsbeseitigung widerlegt wird, solange diese Abrede den wirksamen Wettbewerb erheblich beeinträchtigt und nicht aus Effizienzgründen gerechtfertigt ist. Art. 49a Abs. 1 KG sieht nicht vor, dass sich für eine Sanktionierbarkeit die Unzulässigkeit einer Abrede aus einem bestimmten Grad der Beeinträchtigung ergeben müsste. Anders gewendet besteht die Sanktionierbarkeit von unzulässigen, unter Art. 5 Abs. 3 und 4 KG fallenden Abreden unabhängig davon, ob durch sie der wirksame Wettbewerb beseitigt oder „nur“ erheblich beeinträchtigt wird. Die Entstehungsgeschichte dieser Norm bestätigt, dass dieser Gesetzeswortlaut effektiv auch dem vom Gesetzgeber Gewollten entspricht.71 Das Bundesgericht hat in seinem Urteil Gaba72 die bisherige Praxis der WEKO sowie die Rechtsprechung des BVGer bestätigt, wonach auch solche Abreden direkt sanktionierbar sind.73
68 BGE 143 II 297, 310 E. 3.7 (= RPW 2017/2, 349 E. 3.7), Gaba; Urteil des BGer 2C_63/2016 vom 24.10.2017, E. 3, BMW.
69 Vgl. Entscheid der REKO/WEF, RPW 2005/3, 530 E. 6.2.6, Telekurs Multipay; Urteil des BVGer, RPW 2007/4, 653 E. 4.2.2, Flughafen Zürich AG, (Unique).
70 Statt vieler: JÜRG BORER, Kommentar zum Schweizerischen Kartellgesetz (KG), 3. Aufl., 2011, Art. 49a KG N 6.
71 BBl 2002 2022, 2037; statt vieler CHRISTOPH TAGMANN/BEAT ZIRLICK, in: Basler Kommentar, Kartellgesetz, Amstutz/Reinert (Hrsg.), 2010, Art. 49a KG N 6 ff. m.w.H. 72 BGE 143 II 297, 342 E. 9.4.6 (= RPW 2017/2, 360 E. 9.4.6), Gaba. Bestätigt in Urteil des BGer 2C_63/2016 vom 24.10.2017, E. 5.3, 5.4, BMW. 73 Vgl. RPW 2009/2, 155 Rz 86, Sécateurs et cisailles; RPW 2010/1, 108 Rz 332, Gaba; RPW 2012/2, 401 Rz 1069, Fn 236, Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Aargau; RPW 2012/3, 581 Rz 321 ff., BMW; Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 799 ff. E. 14.2, Gaba/WEKO; Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 837 ff. E. 13.1, Gebro/WEKO; Urteil des BVGer, RPW 2015/4, 837 ff. E. 11.1, BMW/WEKO.
B.3.2.2 Vorwerfbarkeit
64. Das Verschulden im Sinne der Vorwerfbarkeit stellt gemäss Rechtsprechung das subjektive Tatbestandsmerkmal von Art. 49a Abs. 1 KG dar.74 Massgebend für das Vorliegen von Verschulden im Sinne von Vorwerfbarkeit ist gemäss dieser Rechtsprechung ein objektiver Sorgfaltsmangel bzw. ein Organisationsverschulden, an dessen Vorliegen jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind.
65. Ist ein Kartellrechtsverstoss nachgewiesen, so ist im Regelfall auch ein objektiver Sorgfaltsmangel bzw. ein Organisationsverschulden gegeben. Nur in seltenen Fällen wird keine Vorwerfbarkeit vorliegen; so möglicherweise wenn der durch einen Mitarbeitenden ohne Organstellung begangene Kartellrechtsverstoss innerhalb des Unternehmens nicht bekannt war und auch mit einer zweckmässigen Ausgestaltung der Organisation nicht hätte bekannt werden können, und das Unternehmen alle zumutbaren Massnahmen getroffen hat, den Kartellrechtsverstoss zu verhindern.75 Ein objektiver Sorgfaltsmangel bzw. Organisationsverschulden liegt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere dann vor, wenn ein Unternehmen ein Verhalten an den Tag legt oder weiterführt, obwohl es sich bewusst ist oder sein müsste, dass das Verhalten möglicherweise kartellrechtswidrig sein könnte.76
66. Das Kartellgesetz resp. dessen grundlegende Normen dürfen für Unternehmen (als dessen Adressaten) als bekannt vorausgesetzt werden.77 Der Geschäftsleitung von RIMOWA sollte insbesondere bekannt gewesen sein, dass ein vertraglicher Ausschluss von Passivverkäufen in die Schweiz kartellrechtswidrig ist. Die Unternehmen müssen alles Zumutbare vorkehren, um sicherzustellen, dass die Vorgaben des Kartellgesetzes eingehalten werden. Dass RIMOWA vorliegend angemessene und wirksame organisatorische Massnahmen zur Verhinderung der getroffenen Wettbewerbsabrede ergriffen hätte, ist nicht ersichtlich. Somit ist zumindest ein objektiver Sorgfaltsmangel bzw. ein Organisationsverschulden gegeben.
B.3.2.3 Sanktionsbemessung
67. Rechtsfolge eines Verstosses im Sinne von Art. 49a Abs. 1 KG ist die Belastung des fehlbaren Unternehmens mit einem Betrag bis zu 10 % des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes. Dieser Betrag stellt die höchstmögliche Sanktion dar. Die konkrete Sanktion bemisst sich nach der Dauer und der Schwere des unzulässigen Verhaltens, wobei der mutmassliche Gewinn, den das Unternehmen dadurch erzielt hat, angemessen zu berücksichtigen ist.
68. Die konkreten Bemessungskriterien und damit die Einzelheiten der Sanktionsbemessung werden in der SVKG78 näher präzisiert (vgl. Art. 1 Bst. a SVKG). Die Festsetzung des Sanktionsbetrags liegt dabei grundsätzlich im pflichtgemäss auszuübenden Ermessen der WEKO, welches durch die Grundsätze der Verhältnismässigkeit (Art. 2 Abs. 2 SVKG) und der Gleichbehandlung begrenzt wird.79 Die WEKO bestimmt die effektive Höhe der Sanktion nach den konkreten Umständen im Einzelfall.80
B.3.2.3.1 Konkrete Sanktionsberechnung
69. Nach Art. 49a Abs. 1 KG bemisst sich der konkrete Sanktionsbetrag innerhalb des Sanktionsrahmens anhand der Dauer und der Schwere des unzulässigen Verhaltens. Angemessen zu berücksichtigen ist zudem auch der durch das unzulässige Verhalten erzielte mutmassliche Gewinn. Die SVKG geht für die konkrete Sanktionsbemessung zunächst von einem Basisbetrag aus, der in einem zweiten Schritt an die Dauer des Verstosses anzupassen ist, bevor in einem dritten Schritt erschwerenden und mildernden Umständen Rechnung getragen werden kann.
Basisbetrag
70. Der Basisbetrag beträgt gemäss SVKG je nach Art und Schwere des Verstosses bis zu 10 % des Umsatzes, den das betreffende Unternehmen in den letzten drei Geschäftsjahren auf den relevanten Märkten in der Schweiz erzielt hat (Art. 3 SVKG). Dem Zweck von Art. 3 SVKG entsprechend ist hierbei der Umsatz massgebend, der in den drei Geschäftsjahren erzielt wurde, die der Aufgabe des wettbewerbswidrigen Verhaltens vorangehen.81
71. In den letzten drei Geschäftsjahren vor Beendigung der Wettbewerbsbeschränkung, d.h. in den Geschäftsjahren 2010, 2011 und 2012, erwirtschaftete RIMOWA in der Schweiz mit RIMOWA Produkten einen Umsatz von CHF […], CHF […] […] CHF […].82 Der Gesamtumsatz in den letzten drei Geschäftsjahren vor Beendigung der unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung betrug folglich CHF […]. Die obere Grenze des Basisbetrags beträgt im vorliegenden Fall somit CHF […].
74 Urteil des BGer 2C_484/2010 vom 29.6.2012, E. 12.2.2 (= RPW 2013/1, 135; nicht publizierte Erwägung in BGE 139 I 72), Publigroupe SA et al./WEKO. Vgl. zur Entwicklung der Rechtsprechung hinsichtlich Vorwerfbarkeit: RPW 2006/1, 169 ff. Rz 197 ff., Flughafen Zürich AG (Unique); Urteil des BVGer, RPW 2007/4, 672 E. 4.2.6, Flughafen Zürich AG (Unique)/WEKO; RPW 2011/1, 189 Rz 557, Fn 546, SIX/ Terminals mit Dynamic Currency Conversion (DCC); RPW 2007/2, 232 ff. Rz 306 ff., insb. Rz 308 und 314, Richtlinien des Verbandes schweizerischer Werbegesellschaften VSW über die Kommissionierung von Berufsvermittlern; Urteil des BVGer, RPW 2010/2, 363 E. 8.2.2.1, Publigroupe SA und Mitbeteiligte/WEKO; Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 803 E. 14.3.5, Gaba/WEKO; Urteil des BVGer, RPW 2013/4, 840 E. 13.2.5, Gebro/WEKO. 75 RPW 2011/1, 189 Rz 558 m.w.H., SIX/DCC.
76 Vgl. Urteil des BVGer, RPW 2010/2, 363 E. 8.2.2.1, Publigroupe SA und Mitbeteiligte/WEKO; Urteil des BGer 2C_484/2010 vom 29.6.2012, E. 12.2.2 (= RPW 2013/1, 135; nicht publizierte Erwägung in BGE 139 I 72), Publigroupe SA et al./WEKO.
77 Siehe statt anderer etwa RPW 2011/1, 190 Rz 558 m.w.H., SIX/DCC; vgl. auch Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18.6.2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (Publikationsgesetz, PublG; SR 170.512).
78 Verordnung vom 12.3.2004 über die Sanktionen bei unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen (KG-Sanktionsverordnung, SVKG; SR 251.5).
79 Vgl. PETER REINERT, in: Stämpflis Handkommentar zum Kartellgesetz, Baker & McKenzie (Hrsg.), 2001, Art. 49a KG N 14 sowie RPW 2006/4, 661 Rz 236, Flughafen Zürich AG (Unique) – Valet Parking. 80 RPW 2009/3, 212 f. Rz 111, Elektroinstallationsbetriebe Bern.
81 In diesem Sinne auch RPW 2012/2, 404 f. Rz 1083, Tabelle 3 sowie 407 f. Rz 1097, Tabelle 5, Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Aargau; RPW 2016/2, 429 Rz 332 m.w.H. in Fn 121, Altimum SA (nicht rechtskräftig). 82 Act. 113 Rz 45 f.
72. Gemäss Art. 3 SVKG ist die aufgrund des Umsatzes errechnete Höhe des Basisbetrages je nach Schwere und Art des Verstosses festzusetzen (vgl. dazu Erläuterungen SVKG83 S. 2 f.). RIMOWA hat sich unzulässig im Sinne von Art. 5 Abs. 4 KG verhalten. Im Folgenden gilt es demnach zu prüfen, als wie schwer dieser Verstoss gegen das Kartellgesetz zu qualifizieren ist; hierbei stehen objektive84 Faktoren im Vordergrund. Grundsätzlich ist die Schwere der Zuwiderhandlung im Einzelfall unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände zu beurteilen. Allgemeine Aussagen zur Qualifizierung konkreter Abreden als schwer sind nur sehr beschränkt möglich, kommt es doch immer sehr stark auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an.
73. Aufgrund der Tatsache, dass RIMOWA das Exportverbot von RIMOWA Produkten in die Schweiz mit ihren deutschen Vertriebspartnern schriftlich vereinbarte, ist der Basisbetrag gestützt auf die geltende Praxis im mittleren Bereich anzusetzen.85 Unter Berücksichtigung der Umstände, dass die Vermutung der Wettbewerbsbeseitigung widerlegt werden kann, dass im Untersuchungszeitraum Interbrand-Wettbewerb bestand, dass das Exportverbot nur im Online-Handel und nur punktuell umgesetzt worden ist und das vorliegende Verfahren bis zur Publikation des Bundesgerichtsurteils i.S. Gaba für rund zwei Jahre sistiert worden war (vgl. oben, Rz 6 f.), rechtfertigt es sich, den Basisbetrag der Sanktion gemäss Art. 3 SVKG im vorliegenden Fall auf [2–4] % festzusetzen. Der Basisbetrag beträgt somit CHF […].
Dauer des Verstosses
74. Gemäss Art. 4 SVKG erfolgt eine Erhöhung des Basisbetrages um bis zu 50 %, wenn der Wettbewerbsverstoss zwischen einem und fünf Jahren gedauert hat, für jedes weitere Jahr ist ein Zuschlag von bis zu 10 % möglich (vgl. dazu Erläuterungen SVKG, S. 3).
75. Das Exportverbot in die Schweiz im Händlervertrag war vom 25. Januar 2012 bis zum 13. November 2013 in Kraft (vgl. oben, Rz 35). Die Abrede bestand somit während knapp zwei Jahren. In Anwendung von Art. 4 SVKG wird der Basisbetrag um 10 % erhöht, was einem Betrag von CHF […] entspricht.
Erschwerende und mildernde Umstände
76. In einem letzten Schritt sind schliesslich die erschwerenden und die mildernden Umstände nach Art. 5 und 6 SVKG zu berücksichtigen. Erschwerende Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich.
77. Der Wille und die Bereitschaft zum Abschluss einer einvernehmlichen Regelung und eine Sachverhaltsanerkennung werden von den Wettbewerbsbehörden bei der Sanktionsbemessung als kooperatives Verhalten gewürdigt. Der Kooperation ist im Rahmen von Art. 6 SVKG Rechnung zu tragen. Zudem kann sich der Entscheid eines Unternehmens, nach dem ersten Eingreifen des Sekretariats auf die Teilnahme an einer Wettbewerbsbeschränkung zu verzichten, zu seinen Gunsten auswirken (Art. 6 Abs. 1 SVKG). Die freiwillige und sofortige Aufgabe eines Verstosses gegen das Kartellgesetz hat nämlich eine unmittelbar wettbewerbsfördernde Wirkung und kann entsprechend honoriert werden.86
78. Im vorliegenden Fall hat RIMOWA im Nachgang zur Präsentation des vorläufigen Beweisergebnisses durch das Sekretariat ihre Bereitschaft zum Abschluss einer einvernehmlichen Regelung mit Kurzverfügung signalisiert (vgl. oben, Rz 18). Die entsprechende einvernehmliche Regelung ist vor Formulierung des Antrags und damit in einem frühen Stadium der Untersuchung zustande gekommen.87 Zudem hat RIMOWA den Sachverhalt anerkannt (vgl. oben, Rz 19).88 Dadurch konnte die Begründungstiefe und -dichte der Verfügung im Sinne der Verfahrensökonomie signifikant reduziert werden. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich im vorliegenden Fall, für den Abschluss der einvernehmlichen Regelung eine Sanktionsreduktion von 20 % zu gewähren. Für die Sachverhaltsanerkennung und die freiwillige und sofortige Aufhebung des Exportverbots in die Schweiz durch RIMOWA nach Eröffnung der Vorabklärung durch das Sekretariat (vgl. oben, Rz 19 und 3) wird die Sanktion um weitere 20 % reduziert. Weitere mildernde Umstände sind nicht ersichtlich.
B.3.2.3.2 Maximalsanktion
79. Die Sanktion beträgt in keinem Fall mehr als 10 % des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Gesamtumsatzes des Unternehmens (Art. 49a Abs. 1 KG und Art. 7 SVKG). Wie sich unter anderem aus der Botschaft zum Kartellgesetz 2003 ergibt,89 sind dabei die letzten drei vor Erlass der Verfügung abgeschlossenen Geschäftsjahre massgeblich.90 Der Unternehmensumsatz im Sinne von Art. 49a Abs. 1 KG berechnet sich dabei sinngemäss nach den Kriterien der Umsatzberechnung bei Unternehmenszusammenschlüssen, Art. 4 und 5 VKU finden analoge Anwendung. Die so errechnete maximale Sanktion stellt nicht den Ausgangspunkt der konkreten Sanktionsberechnung dar; vielmehr wird am Schluss der anhand der anderen im Kartellgesetz und der SVKG genannten Kriterien erfolgten konkreten Sanktionsberechnung geprüft, ob der Maximalbetrag nicht überschritten wird (Art. 7 SVKG); gegebenenfalls hat eine entsprechende Kürzung zu erfolgen.
80. In den letzten drei vor Erlass der Verfügung abgeschlossenen Geschäftsjahren 2015, 2016 und 2017 erzielte RIMOWA in der Schweiz einen kumulierten Umsatz von CHF […]. Die Sanktion in Höhe von CHF 134‘943 (vgl. Tabelle 1) übersteigt 10 % dieses Betrags nicht.
83 Erläuterungen des Sekretariats der Wettbewerbskommission zur SVKG, <www.weko.admin.ch> (Rubrik: Bekanntmachungen/Erläuterungen). 84 D.h. nicht verschuldensabhängige Kriterien, vgl. ROLF DÄHLER/PATRICK L. KRAUSKOPF, Die Sanktionsbemessung und die Bonusregelung, in: Kartellgesetzrevision 2003, Stoffel/Zäch (Hrsg.), 2004, 139.
85 Vgl. BGE 143 II 297, 347 E. 9.7.3 (= RPW 2017/2, 362 E. 9.7.3), Gaba; Urteil des BGer 2C_63/2016 vom 24.10.2017, E. 6.4, BMW.
86 Erläuterungen zur SVKG (Fn 83), Art. 6 Abs. 1 SVKG; BSK KG-TAGMANN/ZIRLICK (Fn 71), Art. 49a N 85; ROLF H. WEBER/SALIM RIZVI, Kommentar zu Art. 1–20 SVKG, in: Matthias Oesch, Wettbewerbsrecht II, Art. 6 SVKG N 2. 87 Act. 125. 88 Act. 126. 89 Vgl. BBl 2002 2022, 2037.
90 Jedenfalls im Ergebnis ebenso etwa RPW 2011/1, 191 Rz 572, SIX/DCC; RPW 2016/2, 428 Rz 326, Altimum SA (nicht rechtskräftig).
B.3.2.3.3 Ergebnis
81. Die nachfolgende Tabelle fasst die Sanktionsberechnung zusammen:
Tabelle 1: Sanktionsbemessung
Sanktionsbemessung CHF
Umsatz auf dem relevanten Markt letzte drei Jahre […]
Obergrenze Basisbetrag (Art. 3 SVKG) 10 % […]
Basisbetrag konkreter Fall (Art. 3 SVKG) [2–4] % […]
Zuschlag für Dauer (Art. 4 SVKG) + 10 % […]
Total Basisbetrag […]
Erschwerende Umstände (Art. 5 SVKG) + 0 %
Mildernde Umstände (Art. 6 SVKG) - 40 % […]
Total 134‘943
82. Aufgrund der genannten Erwägungen und unter Würdigung aller Umstände erachtet die WEKO eine Verwaltungssanktion in Höhe von CHF 134‘943 als dem Verstoss von RIMOWA gegen Art. 5 Abs. 4 KG, mit welchem der Tatbestand von Art. 49a Abs. 1 KG erfüllt ist, angemessen.
C Kosten
83. Nach Art. 2 Abs. 1 GebV-KG91 ist gebührenpflichtig, wer das Verwaltungsverfahren verursacht hat.
84. Im Untersuchungsverfahren nach Art. 27 ff. KG besteht eine Gebührenpflicht, wenn aufgrund der Sachverhaltsfeststellung eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung vorliegt oder wenn sich die Parteien unterziehen. Vorliegend hat die Verfügungsadressatin das beanstandete Verhalten aufgegeben und sich zu einer einvernehmlichen Regelung verpflichtet. Eine Gebührenpflicht ist daher zu bejahen.
85. Nach Art. 4 Abs. 2 GebV-KG gilt ein Stundenansatz von CHF 100 bis 400. Dieser richtet sich namentlich nach der Dringlichkeit des Geschäfts und der Funktionsstufe des ausführenden Personals. Auslagen für Porti sowie Telefon- und Kopierkosten sind in den Gebühren eingeschlossen (Art. 4 Abs. 4 GebV-KG).
86. Die aufgewendete Zeit beträgt vorliegend insgesamt 364.75 Stunden. Aufgeschlüsselt werden demnach folgende Stundenansätze verrechnet:
- 76.71 Stunden zu CHF 130, ergebend CHF 9‘972.30
- 286.04 Stunden zu CHF 200, ergebend CHF 57’208.
- 2 Stunden zu CHF 290, ergebend CHF 580.
87. Demnach belaufen sich die Verfahrenskosten auf CHF 67’760.30. Sie werden RIMOWA auferlegt.
D Ergebnis
88. Zusammenfassend kommt die WEKO gestützt auf die vorstehenden Erwägungen zu folgendem Ergebnis:
• Das Exportverbot von RIMOWA Produkten in die Schweiz im Händlervertrag zwischen RIMOWA und ihren deutschen Vertriebspartnern, welches im Zeitraum vom 25. Januar 2012 bis zum 13. November 2013 gegolten hat, stellt eine vertikale Wettbewerbsabrede im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG dar (vgl. oben, Rz 36).
• Das Exportverbot ist eine absolute Gebietsschutzabrede nach Art. 5 Abs. 4 KG (vgl. oben, Rz 42).
• Die Vermutung der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs kann unabhängig von der konkreten Marktabgrenzung durch den vorhandenen Interbrand-Wettbewerb widerlegt werden (vgl. oben, Rz 48).
• Das Exportverbot stellt eine erhebliche Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Art. 5 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 KG dar (vgl. oben, Rz 49).
• Gründe der wirtschaftlichen Effizienz im Sinne von Art. 5 Abs. 2 KG sind nicht ersichtlich (vgl. oben, Rz 53).
• Somit handelte es sich beim Exportverbot von RIMOWA Produkten in die Schweiz im Händlervertrag zwischen RIMOWA und ihren deutschen Vertriebspartnern im Zeitraum vom 25. Januar 2012 bis zum 13. November 2013 um eine unzulässige absolute Gebietsschutzabrede im Sinne von Art. 5 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 KG.
91 Verordnung vom 25.2.1998 über die Gebühren zum Kartellgesetz (Gebührenverordnung KG, GebV-KG; SR 251.2).
• RIMOWA wird für den Verstoss gegen Art. 5 Abs. 4 KG, mit welchem der Tatbestand von Art. 49a Abs. 1 KG erfüllt ist, mit einer Sanktion in der Höhe von CHF 134‘943 belastet.
• Die Verfahrenskosten belaufen sich auf CHF 67’760.30. Sie werden RIMOWA auferlegt.
E
Dispositiv
Dispositiv
Aufgrund des Sachverhalts und der vorangehenden Erwägungen verfügt die WEKO (Art. 30 Abs. 1 KG):
1. Die WEKO genehmigt die von der RIMOWA GmbH mit dem Sekretariat vereinbarte einvernehmliche Regelung vom 10. Januar 2018 mit nachfolgendem Wortlaut (vgl. für den gesamten Text inkl. Vorbemerkungen Rz 56):
Die RIMOWA GmbH verpflichtet sich, die in der EU oder im EWR zum Vertrieb von RIMOWA Produkten zugelassenen Händler nicht in der Möglichkeit zu beschränken, unaufgeforderte Bestellungen von Kundinnen und Kunden – das heisst
von zugelassenen Händlern und Endkundinnen und -kunden – aus der Schweiz zu erledigen, und folglich passive Verkäufe in die Schweiz nicht durch Abreden im Sinne von Art. 5 Abs. 4 KG zu beschränken.
2. Die RIMOWA GmbH wird wegen Beteiligung an einer unzulässigen Abrede über absoluten Gebietsschutz gemäss Art. 5 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 KG mit einer Sanktion nach Art. 49a Abs. 1 und 2 KG in der Höhe von CHF 134‘943 belastet.
3. Die Verfahrenskosten belaufen sich insgesamt auf CHF 67’760.30. Sie werden der RIMOWA GmbH auferlegt.
4. Im Übrigen wird die Untersuchung eingestellt.
5. Die Verfügung ist zu eröffnen:
- RIMOWA GmbH, in Köln, Deutschland
vertreten durch […]