RPW 2019/3b S. 1032
Infront/Ringier II
Rubrum
Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und Art. 32 Abs. 1 KG
Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et art. 32 al. 1 LCart
Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e art. 32 cpv. 1 LCart
Mitteilung gemäss Art. 16 Abs. 1 VKU vom 26. Juli 2019
Stellungnahme der Wettbewerbskommission vom 25. Juli 2019
Erwägungen
1. Am 10. Juli 2019 hat die Wettbewerbskommission (nachfolgend: WEKO) die Meldung über ein Zusammenschlussvorhaben erhalten. Diese Meldung betrifft die Erlangung der alleinigen Kontrolle an der Infront Ringier Sports & Entertainment Switzerland AG (nachfolgend: IRSE) durch die Ringier AG.
2. Bei der Ringier AG handelt es sich um die Muttergesellschaft der Ringier-Gruppe (Ringier AG und ihre verbundenen Gruppengesellschaften). Die Ringier-Gruppe ist ein international agierender Medienkonzern mit Tätigkeiten in den Bereichen Publishing, Digital und Entertainment tätig. Publishing steht für das klassische Stammgeschäft der Informationsvermittlung in Zeitungen und Zeitschriften, erweitert um digitale und mobile Informations-Plattformen und-Applikationen. Dazu gehören auch die in mehreren Ländern betriebenen Druckereien. Im Bereich Digital werden insbesondere die Schweizer Online-Marktplätze und E-Commerce-Portale zusammengefasst. Der Bereich Entertainment umfasst Aktivitäten rund um Fernsehen, Radio, Events und Unterhaltungs-Service (z. B. Ticketing). Im Bereich Publishing ist die Ringier AG Herausgeberin der folgenden schweizerischen Zeitschriften und der damit verbundenen Onlineaktivitäten: Blick, Blick am Abend (nur digital) und SonntagsBlick.
3. Der restliche Bereich Publishing in der Schweiz wurde in das Gemeinschaftsunternehmen RASCH überführt. RASCH ist ein Gemeinschaftsunternehmen1 der Ringier AG und der Axel Springer Schweiz AG. Gemäss Meldung ist RASCH der grösste Zeitschriftenverlag der Schweiz. RASCH ist die Herausgeberin folgender Titel und Webseiten: al dente, Beobachter, Bilanz, Bolero, gaultmillau.ch, GlücksPost, guider.ch, Handelszeitung, L'Illustré, PME Magazine, Schweizer Bank, Schweizer Illustrierte, Schweizer LandLiebe, Schweizer Versicherung, Style, Tele, TV2, TV8, TVstar, TVvier, TVtäglich und TV Land & Lüt. Ferner hält RASCH eine 92.46 % Beteiligung an der Le Temps SA, der Herausgeberin der französischsprachigen Tageszeitung Le Temps.
4. Zudem ist die Ringier Holding AG zusammen mit der Swisscom AG am Vermarktungs-Unternehmen Admeira AG beteiligt.2
5. Die Ringier-Gruppe beziehungsweise der Ringier-Konzern als Ganzes ist vorliegend das kontrollerlangende Unternehmen i. S. von Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG3 bzw. Art. 9 Abs. 1 Bst. b VKU4.
6. IRSE ist ein Sportmarketing-Unternehmen mit 15 Mitarbeitern, dessen Kundenkreis Sportrechtehalter (namentlich Sportverbände, Organisatoren von Sportanlässen, Ligen, Clubs) sowie Sponsoren und Rundfunkveranstalter umfasst. Zu den Tätigkeiten von IRSE gehören Vermarktungs-, Beratungs- und andere Servicedienstleistungen. Diese Tätigkeiten können grob in die Bereiche «Vermarktung von Sportübertragungsrechten» und «Marketing-Kommunikationsdienstleistungen» unterteilt werden. Im Bereich «Vermarktung von Sportübertragungsrechten» erwirbt IRSE vom Rechteinhaber (z. B. Sportverband oder Liga) die Übertragungsrechte an Schweizer Sportereignissen («Rights-In») und verkauft diese an interessierte Kunden (Rundfunkveranstalter) weiter («Rights-Out»). Im Bereich «Marketing-Kommunikationsdienstleistungen» übernimmt IRSE die Kommerzialisierung von Sportveranstaltungen, Ligen und Clubs. Darunter ist primär die Vermarktung von Sponsoringmöglichkeiten (Nutzung von Werbeflächen wie bspw. Banden oder Spielerausrüstung oder Rechte zur Sponsorbezeichnung) zu verstehen. IRSE erwirbt diese Sponsoringmöglichkeiten von den Rechteinhabern und verkauft sie an interessierte Sponsoren weiter. In den Bereichen der Vermarktung von Persönlichkeiten und der Veranstaltung von Sportereignissen ist IRSE gemäss Meldung nicht mehr tätig. Ein Wiedereinstieg in den Bereich der Vermarktung von Persönlichkeiten ist nicht geplant.
7. Vor dem Zusammenschlussvorhaben ist IRSE ist ein Gemeinschaftsunternehmen unter gemeinschaftlicher Kontrolle der Ringier AG und der Infront Sports & Media AG (nachfolgend: Infront), welche jeweils 50 % des Aktienkapitals halten.5 Gestützt auf einen Aktienkaufvertrag erwirbt die Ringier AG den von Infront gehaltenen Aktienanteil. Nach Vollzug des Zusammenschlussvorhabens hält die Ringier AG 100 % der Aktien. Die gemeinsame Kontrolle über IRSE geht in alleinige Kontrolle durch die Ringier AG über.
8. Grund für den Erwerb der alleinigen Kontrolle ist […].
9. Die Schwellenwerte von Art. 9 Abs. 1 KG werden vorliegend nicht erreicht. Ringier macht geltend, es liege auch keine Meldepflicht nach Art. 9 Abs. 4 KG vor. Dem kann nicht beigepflichtet werden. In ihrer ständigen Praxis geht die WEKO von einem weiten Anwendungsbereich von Art. 9 Abs. 4 KG aus.6 Mit Verfügung vom 1. Dezember 1997 hat die WEKO in einem Verfahren nach Kartellgesetz festgestellt, dass die Le Temps SA
1 Vgl. RPW 2015/3, 430 ff., Axel Springer Schweiz/Ringier.
2 Vgl. RPW 2016/1, 299 ff., Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft/Swisscom AG/Ringier AG.
3 Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen vom 6. Oktober 1995 (Kartellgesetz, KG; SR 251).
4 Verordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen vom 17. Juni 1996 (VKU; SR 251.4).
5 Vgl. RPW 2011/2, 295 Rz 12, Infront/Ringier.
6 Vgl. RPW 2018/4, S. 717, Beratung Meldepflicht gemäss Art. 9 Abs. 4 KG; RPW 2006/4, 622, Meldepflicht der Emmi AG.
auf dem Markt für überregionale «analytische2 Tageszeitungen in der französischsprachigen Schweiz eine marktbeherrschende Stellung innehat.7 Auch wenn IRSE nicht direkt auf diesem Markt tätig ist, sind Wettbewerbsbeziehungen zwischen den Tätigkeitsbereichen von IRSE und dem beherrschten Markt möglich. Beispielsweise kann nicht ausgeschlossen werden, dass IRSE im Rahmen ihrer Tätigkeitsbereiche «Vermarktung von Sportübertragungsrechten» und «Marketing- und Kommunikationsdienstleistungen» als werbetreibende Gesellschaft auf dem Markt Werberaum in überregionalen «analytischen» Tageszeitungen in der französischsprachigen Schweiz nachfragt. Es ist unter diesen Umständen davon auszugehen, dass IRSE auf einem oder mehreren Märkten tätig ist, die dem Markt für überregionale «analytische» Tageszeitungen in der französischsprachigen Schweiz nachgelagert sind. Dementsprechend erweist sich das vorliegende Zusammenschlussvorhaben aufgrund von Art. 9 Abs. 4 KG als meldepflichtig.
10. Der sachliche Markt umfasst alle Waren oder Leistungen, die von der Marktgegenseite hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als substituierbar angesehen werden (Art. 11 Abs. 3 Bst. a VKU). Der räumliche Markt umfasst das Gebiet, in welchem die Marktgegenseite die den sachlichen Markt umfassenden Waren oder Leistungen nachfragt oder anbietet (Art. 11 Abs. 3 Bst. b VKU).
11. Es werden nur diejenigen sachlichen und räumlichen Märkte einer eingehenden Analyse unterzogen, in welchen der gemeinsame Marktanteil in der Schweiz von zwei oder mehr der beteiligten Unternehmen 20 % oder mehr beträgt oder der Marktanteil in der Schweiz von einem der beteiligten Unternehmen 30 % oder mehr beträgt (vgl. Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU). Wo diese Schwellen nicht erreicht werden, kann von der Unbedenklichkeit des Zusammenschlusses ausgegangen werden. In der Regel erübrigt sich dann eine nähere Prüfung.
12. Gemäss Meldung bildet der Bereich „Vermarktung von Sportübertragungsrechten“ einen einheitlichen sachlich relevanten Markt, der in räumlicher Hinsicht national, wenn nicht gar europaweit oder weltweit, abzugrenzen sei. Allerdings drängt sich entgegen der Ansicht der Meldung aufgrund der Tätigkeiten von IRSE, der Praxis der WEKO8 (mit entsprechenden Hinweisen) sowie der europäischen Praxis9 eine weitergehende sachliche Marktabgrenzung auf. Im vorliegenden Zusammenschlussvorhaben kann von folgenden nationalen Märkten ausgegangen werden, wobei letztlich die Marktabgrenzung offengelassen werden kann:
Tabelle 1: Relevante Märkte und Marktanteile im Bereich Vermarktung Sportübertragungsrechte
Relevanter Markt Marktanteile
Ringier-Gruppe
IRSE
Akquisition von Übertragungsrechten von Schweizer Eishockey im Rahmen eines Liga- oder Cup-Wettbewerbs (internationale Rechte)
0 % [0-10] %
Wiederverkauf von Übertragungsrechten von Schweizer Eishockey im Rahmen eines Liga- oder Cup-Wettbewerbs (i. d. R. nationale Rechtepakete, nicht das Signal)
0 % [0-10] %
Akquisition von Übertragungsrechten von anderen Sportarten (internationale Rechte)
0 % [0-10] %
Wiederverkauf von Übertragungsrechten von anderen Sportarten (i. d. R. nationale Rechtepakete, nicht das Signal)
0 % [0-10] %
13. Anhand der Angaben der Meldung ergeben sich für diese Märkte für Sportübertragungsrechte keine betroffenen Märkte im Sinne Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU.
14. In Bezug auf die Tätigkeiten im Bereich von Marketing- und Kommunikationsdienstleistungen von IRSE grenzt die Meldung einen Markt für Marketing- und Kommunikationsdienstleistungen. Allerdings ist aufgrund der von der Meldung beschriebenen Tätigkeiten von IRSE für das vorliegende Vorhaben grundsätzlich von einem Markt für die Bereitstellung von Sport-Werbe-/Sponsoringflächen auszugehen10; wobei die Marktabgrenzung letztlich offengelassen werden kann. Anhand der Angaben der Meldung ist für IRSE von einem Marktanteil von weniger als [0-10] % auszugehen. Die Ringier-Gruppe ist gemäss Meldung nicht in diesem Markt tätig. Anhand der Angaben der Meldung ergeben sich für diesen Markt kein betroffener Markt im Sinne Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU.
15. Für vor- und nachgelagerte Tätigkeiten der Ringier-Gruppe ergeben sich aufgrund der Angaben in der Meldung folgende abzugrenzenden Märkte:
7 Vgl. RPW 1998/1, 60 Dispositiv Ziff. 1, Le Temps.
8 Vgl. RPW 2011/2, 296 f. Rz 27 ff., Infront/Ringier; RPW 2016/4, 980 Rz 474 und 983 Rz 496, Sport im Pay-TV.
9 Vgl. COMP/M.4519 vom 18.1.2007, 3 Rz 9, Lagardère/Sportfive; COMP/M.2483 vom 13.11.2001, 3 ff. Rz 13 ff., Group Canal+/RTL/ GJCD/JV.
10 Analog zu den Märkten für die Bereitstellung von Werbeflächen.
16. Tabelle 2: Relevante Märkte und Marktanteile im Bereich der Bereitstellung von Werbeflächen
Relevanter Markt Marktanteile
Ringier-Gruppe
RASCH IRSE
Markt für die Bereitstellung von Online-Werbeflächen für statische Werbeformen in der Deutschschweiz11
[20-30] % [0-10] % 0 %
Markt für die Bereitstellung von Online-Werbeflächen für statische Werbeformen in der französischsprachigen Schwei12
[0-10] % [10-20] % 0 %
Markt für die Bereitstellung von Online-Werbeflächen für dynamische Werbeformen in der Deutschschweiz13
[0-10] % [0-10] % 0 %
Markt für die Bereitstellung von Online-Werbeflächen für dynamische Werbeformen in der französischsprachigen Schweiz14
[0-10] % [0-10] % 0 %
Markt für die Bereitstellung von nationaler Print-Firmenwerbung in Tages-, Sonntags- und Wochenzeitungen (ohne Pendlerzeitungen) in der Deutschschweiz15
[10-20] % [0-10] % 0 %
Markt für die Bereitstellung von nationaler Print-Firmenwerbung in Tages-, Sonntags- und Wochenzeitungen (ohne Pendlerzeitungen) in der französischsprachigen Schweiz16
[0-10] % [0-10] % 0 %
17. Anhand der Angaben der Meldung ergeben sich für diese Märkte keine betroffenen Märkte im Sinne Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU.
18. Das Zusammenschlussvorhaben führt damit zu keinen betroffenen Märkten. Die vorläufige Prüfung ergibt somit keine Anhaltspunkte, dass der Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärkten wird. Die Voraussetzungen für eine Prüfung des Zusammenschlusses nach Art. 10 KG sind daher nicht gegeben.
11 Vgl. bspw. RPW 2018/4, 947 Rz 106, Tamedia/Basler Zeitung; RPW 2018/4, 877 Rz 102, AZ Medien/NZZ; RPW 2016/1, 270 Rz 104, Tamedia/Tradono Denmark/Tradono Switzerland.
12 Vgl. RPW 2018/4, 947 Rz 106, Tamedia/Basler Zeitung; RPW 2018/4, 877 Rz 102, AZ Medien/NZZ; RPW 2016/1, 270 Rz 104, Tamedia/Tradono Denmark/Tradono Switzerland.
13 Vgl. RPW 2018/4, 877 Rz 102, AZ Medien/NZZ; RPW 2017/4, 584 Rz 56, Tamedia/Tradono Switzerland; RPW 2016/1, 270 Rz 104, Tamedia/Tradono Denmark/Tradono Switzerland.
14 Vgl. RPW 2018/4, 877 Rz 102, AZ Medien/NZZ; RPW 2017/4, 584 Rz 56, Tamedia/Tradono Switzerland; RPW 2016/1, 270 Rz 104, Tamedia/Tradono Denmark/Tradono Switzerland.
15 Vgl. RPW 2018/4, 946 Rz 101, Tamedia/Basler Zeitung; RPW 2018/4, 877 Rz 102, AZ Medien/NZZ; RPW 2014/4, 712 Rz 49, Ringier/Le Temps.
16 Vgl. RPW 2018/4, 946 Rz 101, Tamedia/Basler Zeitung; RPW 2018/4, 877 Rz 102, AZ Medien/NZZ; RPW 2014/4, 712 Rz 49, Ringier/Le Temps.