Deutsch
Regeste:
- Beziehung zwischen Anwalt und Mandant; ein schriftlich erklärter Klagerückzug hat nicht zwingend durch den klägerischen Rechtsvertreter zu erfolgen (E. 2.2).
- Umfang der Pflicht zur Kenntnisgabe von Parteieingaben durch Gerichte; Eingaben der Gegenpartei sind so weit zuzustellen, wenn darauf gestützt – mindestens potentiell – etwas zu Ungunsten der anderen Partei entschieden werden könnte (E.2.5).
- Ein schriftlich erklärter Klagerückzug entfaltet (erst) mit Zugang beim Gericht unmittelbare Wirkung. Entsprechend muss ein Widerruf des Klagerückzugs vor dem Klagerückzug beim Gericht eingehen (E. 2.6).