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Regeste: - Beziehung zwischen Anwalt und Mandant; ein schriftlich erklärter Klagerückzug hat nicht zwingend durch den klägerischen Rechtsvertreter zu erfolgen (E. 2.2). - Umfang der Pflicht zur Kenntnisgabe von Parteieingaben durch Gerichte; Eingaben der Gegenpartei sind so weit zuzustellen, wenn darauf gestützt – mindestens potentiell – etwas zu Ungunsten der anderen Partei entschieden werden könnte (E.2.5). - Ein schriftlich erklärter Klagerückzug entfaltet (erst) mit Zugang beim Gericht unmittelbare Wirkung. Entsprechend muss ein Widerruf des Klagerückzugs vor dem Klagerückzug beim Gericht eingehen (E. 2.6).
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