ZK1 2023 150
Regeste: - Beziehung zwischen Anwalt und Mandant; ein schriftlich erklärter Klagerückzug hat nicht zwingend durch den klägerischen Rechtsvertreter zu erfolgen (E. 2.2). - Umfang der Pflicht zur Kenntnisgabe von Parteieingaben durch Gerichte; Eingaben der Gegenpartei sind so weit zuzustellen, wenn darauf gestützt – mindestens potentiell – etwas zu Ungunsten der anderen Partei entschieden werden könnte (E.2.5). - Ein schriftlich erklärter Klagerückzug entfaltet (erst) mit Zugang beim Gericht unmittelbare Wirkung. Entsprechend muss ein Widerruf des Klagerückzugs vor dem Klagerückzug beim Gericht eingehen (E. 2.6).
20. Februar 2024Deutsch17 min
A. Am _____ 2023 ging bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden (nachfolgend: KESB), eine Gefährdungsmeldung von B._____ (Verein C._____) betreffend A._____ ein. Dieser würde sein Einkommen zweckentfremden und die laufenden Rechnungen nicht bezahlen, wodurch ihm u.a. die Wohnungskündigung drohe. Die KESB eröffnete daraufhin ein Abklärungsverfahren, in welchem A._____ persönlich befragt wurde und weitere Informationen eingeholt wurden.
Source gr.ch
Entscheid vom 08. Januar 2024
Referenz ZK1 23 150
Instanz I. Zivilkammer
Besetzung Cavegn, Vorsitzender
Michael Dürst und Bäder Federspiel
Fleisch, Aktuar ad hoc
Parteien A._____
Beschwerdeführer
Gegenstand Errichtung Beistandschaft
Anfechtungsobj. Entscheid Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden, vom 30.08.2023, mitgeteilt am 09.10.2023
Mitteilung 08.01.2024
Sachverhalt
Sachverhalt
A. Am _____ 2023 ging bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden (nachfolgend: KESB), eine Gefährdungsmeldung von B._____ (Verein C._____) betreffend A._____ ein. Dieser würde sein Einkommen zweckentfremden und die laufenden Rechnungen nicht bezahlen, wodurch ihm u.a. die Wohnungskündigung drohe. Die KESB eröffnete daraufhin ein Abklärungsverfahren, in welchem A._____ persönlich befragt wurde und weitere Informationen eingeholt wurden.
B. Am 30. August 2023 entschied die Kollegialbehörde der KESB was folgt:
1.
Für A._____ wird eine Beistandschaft nach Erwachsenenschutzrecht (Art. 390 ZGB) errichtet.
2.
Die Beistandsperson erhält die Aufgaben und Kompetenzen, A._____ im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft (Art. 394 ZGB) in den nachfolgend aufgelisteten Bereichen zu beraten, zu unterstützen und soweit nötig bei allen damit verbundenen Handlungen (Administration, Rechtsverkehr) zu vertreten:
a.
Vermögensverwaltung (Art. 395 ZGB): Verwaltung des gesamten Einkommens und Vermögens (insbesondere Bestreitung der Lebenskosten, Geltendmachung von Forderungen und Leistungsansprüchen, Verwaltung sämtlicher Mobilien und Immobilien, Verkehr mit Banken, Post und ähnlichen Finanzinstituten);
b.
Wohnen: stets für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft besorgt zu sein (insbesondere Mietverhältnis, Wohnungssuche, evtl. Wohnbegleitung organisieren);
c.
öffentliche Verwaltung: insbesondere Verkehr mit Steuerbehörden, Gemeinden, Betreibungsamt;
d.
Versicherungen: stets für eine ausreichende und geeignete Versicherungsdeckung und Leistungssituation besorgt zu sein (insbesondere Sozialversicherungen, private Versicherungen, Krankenkassen).
3.
A._____ wird der Zugriff auf das durch die Berufsbeistandschaft Imboden für ihn zu führende Betriebskonto entzogen (Art. 395 Abs. 3 ZGB).
4.
D._____ (Berufsbeistandschaft Imboden) wird zum Beistand von A._____ ernannt.
5.
Die Beistandsperson wird aufgefordert, unverzüglich nach Erhalt der Ernennungsurkunde:
a.
sich die zur Erfüllung der Aufgaben nötigen Kenntnisse zu verschaffen und mit A._____ persönlich Kontakt aufzunehmen;
b.
ein Betriebskonto zu eröffnen, über das grundsätzlich sämtliche Einnahmen und Ausgaben abgewickelt werden, und die KESB zusammen mit der Einreichung des Inventars über die Eröffnung zu informieren;
c.
ein persönliches Konto zu eröffnen bzw. zu bezeichnen, auf das A._____ regelmässig Beträge zur freien Verfügung überwiesen werden, und die KESB zusammen mit der Einreichung des Inventars zu informieren;
d.
in Zusammenarbeit mit der KESB per Datum dieses Entscheids ein Inventar über sämtliche zu verwaltenden Vermögenswerte aufzunehmen und dieses zusammen mit einem Budget, das über die mutmasslichen Einnahmen und Ausgaben Auskunft gibt, spätestens zwei Monate nach Erhalt der Ernennungsurkunde zur Genehmigung einzureichen;
e.
bei Banken und Versicherungen bestehende Vollmachten, Daueraufträge, Lastschriftverfahren, Kontokarten, E-Banking-Verträge etc. zu prüfen und nötigenfalls zu widerrufen; Bargeld, Wertgegenstände und wichtige Dokumente sicher aufzubewahren.
6.
Die Beistandsperson ist gehalten:
a.
der KESB alle zwei Jahre (erstmals per 31. Juli 2025) die Rechnung samt Belegen sowie einen schriftlichen Rechenschaftsbericht (Ausführungen über die Rechnungsführung und Vermögensentwicklung, die Lage von A._____ und die Ausübung der Beistandschaft, Ausblick mit Empfehlungen) und ein aktuelles Budget einzureichen;
b.
bei Hinweisen auf massgebliche Veränderungen der Lebensumstände von A._____ während der Rechenschaftsperiode die KESB mit einem Bericht zu informieren und allenfalls ein geeignetes Vorgehen zu empfehlen.
7.
Die Kosten im Verfahren Abklärung Erwachsenenschutzmassnahmen werden auf Fr. 500.-- festgesetzt und beim Fall belassen.
8.
(Rechtsmittelbelehrung und aufschiebende Wirkung).
9.
(Mitteilung).
C. Gegen diesen, am 9. Oktober 2023 mitgeteilten Entscheid reichte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 8. November 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden ein. Darin führte er aus, dass er seine Finanzen alleine regeln könne und keinen Beistand brauche. Die unterbliebene Bezahlung der Miete und die Zweckentfremdung seiner Rentenzahlung seien auf ein Missverständnis zurückzuführen. Er schlage vor, dass man ihm zwei Monate Zeit gebe, damit er beweisen könne, dass er seine Finanzen selber regeln könne.
D. Mit Beschwerdeantwort vom 8. Dezember 2023 beantragte die KESB die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne.
E. Auf die weiteren Ausführungen in den Verfahrensakten, in den Rechtsschriften und im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.1
Anfechtungsobjekt ist ein Entscheid der KESB vom 30. August 2023 betreffend die Errichtung einer Beistandschaft, die Auftragserteilung im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft sowie die Ernennung eines Beistandes. Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB kann gegen einen solchen Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden. Nach Art. 60 Abs. 1 EGzZGB (BR 210.100) ist das Kantonsgericht von Graubünden die einzige kantonale Beschwerdeinstanz. Innerhalb des Kantonsgerichts ist die I. Zivilkammer zuständig (Art. 6 KGV [BR 173.000]).
1.2
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Mitteilung des Entscheids der KESB schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 450b Abs. 1 ZGB; Art. 450 Abs. 3 ZGB). Der Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 17. Oktober 2023 zugestellt. Mit schriftlicher Eingabe vom 8. November 2023 (Poststempel) hat der Beschwerdeführer die Frist gewahrt.
1.3
Beschwerdelegitimiert sind gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB unter anderem die am Verfahren beteiligten Personen. Als Adressat der verfügten Erwachsenenschutzmassnahme ist der Beschwerdeführer unmittelbar durch das Verfahren betroffen und daher beschwerdelegitimiert.
1.4
Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. In formeller Hinsicht dürfen keine hohen Anforderungen gestellt werden. Hinreichend ist ein von einer betroffenen urteilsfähigen Person unterzeichnetes Schreiben, sofern das Anfechtungsobjekt ersichtlich ist und daraus hervorgeht, warum die das Rechtsmittel ergreifende Person mit der getroffenen Anordnung ganz oder teilweise nicht einverstanden ist (BGer 5A_922/2015 v. 4.2.2016 E. 5.1 f. m.H. auf Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006 [zit. Botschaft KESR], BBl 2006 7001 ff. S. 7085; Lorenz Droese/Daniel Steck, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 42 zu Art. 450 ZGB; Hermann Schmid, Erwachsenenschutz, Kommentar zu Art. 360–456 ZGB, Zürich 2010, N 27 zu Art. 450 ZGB). Der Beschwerdeführer hat in seiner Eingabe kurz dargelegt, weshalb er mit dem Entscheid nicht einverstanden ist bzw. eine Beistandschaft aus seiner Sicht nicht notwendig ist (vgl. act. A.1). Somit hat er seine Beschwerde in kurzen Zügen begründet und daher eine für einen Laien genügende Beschwerde eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.
2.1
Voraussetzung für die Errichtung einer Beistandschaft ist das Vorliegen eines Schwächezustands. Dabei muss es sich um eine geistige Behinderung, eine psychische Störung oder einen ähnlichen, in der Person liegenden Schwächezustand handeln (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Als weitere Gründe für eine Verbeiständung kommen die vorübergehende Urteilsunfähigkeit oder die Abwesenheit in Frage (vgl. Art. 390 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Der Schwächezustand der psychischen Störung umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie gemäss der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD-10, Kapitel V Psychische und Verhaltensstörungen, F00-F99). Darunter fallen – obschon im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt – auch Suchtkrankheiten wie Drogenabhängigkeit, wenn sie der medizinischen Umschreibung von Sucht entsprechen, weil auch diese unter den Begriff der psychischen Störung fallen (Yvo Biderbost, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 11 zu Art. 390 ZGB m.w.H.; Botschaft KESR, a.a.O., S. 7043). Ob ein Schwächezustand vorliegt, muss regelmässig von Fachpersonen beurteilt werden. Im Besonderen gilt das im Hinblick auf eine Einschränkung der Handlungsfähigkeit (vgl. auch KGer GR ZK1 21 35 v. 27.7.2021 E. 4.1.2; Biderbost, a.a.O., N 9 zu Art. 390 ZGB). Für die Errichtung einer umfassenden Beistandschaft wegen psychischer Störung oder geistiger Behinderung ist ein (externes) förmliches Gutachten einzuholen, sofern nicht ein Mitglied der Behörde, welches beim Entscheid mitwirkt, über das erforderliche Fach- und Sachwissen verfügt (BGE 140 III 97 E. 4.2 f. = Pra 2014 Nr. 110 E. 4.2 f.). Im Übrigen räumt Art. 446 Abs. 2 ZGB der Erwachsenenschutzbehörde jedoch den Spielraum ein, nach eigenem Ermessen über die erforderlichen Abklärungen zu befinden. Ein Sachverständigengutachten ist nur nötigenfalls einzuholen (Art. 446 Abs. 2 Satz 2 ZGB; Biderbost, a.a.O., N 9 zu Art. 390 ZGB).
Dispositiv
2.2. Aus dem Dispositiv des angefochtenen Entscheides ergibt sich, dass vorliegend die Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht eingeschränkt worden ist (vgl. KESB act. 29). Wäre die Handlungsfähigkeit eingeschränkt worden, so hätte dies im Dispositiv des Anordnungsentscheides ausdrücklich festgehalten werden müssen (Biderbost, a.a.O., N 33 zu Art. 394 ZGB). Dies ist vorliegend gerade nicht der Fall. Die Anordnung der Vertretungsbeistandschaft durfte demnach ohne vorgängige Einholung eines Sachverständigengutachtens über den Schwächezustand erfolgen.
2.3. Die KESB erwog in ihrem Entscheid, dass beim Beschwerdeführer gemäss den IV-Akten eine Abhängigkeit von Opiaten und Kokain (ICD-10: F11.2 und F.14.2) sowie ein schweres chronifiziertes Suchtleiden mit ungünstiger Prognose vorliege. Er habe zahlreiche stationäre Behandlungen hinter sich und befinde sich im Methadonprogramm. Das Vorliegen einer Drogenabhängigkeit bzw. eines Schwächezustandes wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Diese geht aus den im Recht liegenden IV-Akten und den Behandlungsberichten der Psychiatrischen Dienste Graubünden (vgl. KESB act. 16) klar hervor. Der Schwächezustand gemäss Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB ist somit ausgewiesen.
3.1. Der Schwächezustand allein genügt für die Anordnung einer Beistandschaft nicht; daraus muss ein teilweises oder gänzliches Unvermögen resultieren, die eigenen Angelegenheiten hinreichend zu besorgen oder entsprechende Vollmachten zu erteilen (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 ZGB, je in fine; Botschaft KESR, a.a.O., S. 7043; Biderbost, a.a.O., N 2 f. zu Art. 390 ZGB). Das Ausmass dieses Unvermögens und nicht etwa der Schwächezustand ist für die Form der anzuordnenden Beistandschaft entscheidend (Biderbost, a.a.O., N 2 zu Art. 390 ZGB). Die Unfähigkeit zum Handeln kann auch darin bestehen, dass der Betroffene nicht zweckmässig in seinem wohlverstandenen Interesse tätig zu werden vermag, es beispielsweise aufgrund seines Schwächezustandes unterlässt, einen berechtigten Anspruch auf Sozialhilfeleistungen oder gegenüber Sozialversicherungen geltend zu machen, sei es aus Nachlässigkeit oder Überforderung, sei es aus Unwilligkeit, und so in eine finanzielle Notlage gerät (Biderbost, a.a.O., N 18 zu Art. 390 ZGB m.w.H.). Wie bei allen behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes muss eine relevante Gefährdung des Wohls der betroffenen Person gegeben sein (Art. 388 Abs. 1 ZGB). Die Selbstbestimmung der betroffenen Person soll so weit wie möglich erhalten und gefördert werden (Art. 388 Abs. 2 ZGB). Zu wahren sind ebenfalls die in Art. 389 Abs. 1 und 2 ZGB verankerten Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismässigkeit.
3.2. Die KESB führt im angefochtenen Entscheid aus, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, seine Angelegenheiten in relevanten Lebensbereichen selbstständig und angemessen zu besorgen. Seine mit der Suchterkrankung verbundenen Einschränkungen würden ihn daran hindern, sich in genügendem Masse selbst zu organisieren oder Drittpersonen mit der Vertretung seiner wohlverstandenen Interessen zu beauftragen. Die bestehende Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführers könne derzeit weder von öffentlichen noch privaten Unterstützungsangeboten längerfristig und wirksam aufgefangen werden. Seit dem 1. Februar 2023 lebe der Beschwerdeführer in einer 3.5-Zimmerwohnung zur Miete, die ihm durch den Verein C._____ vermittelt worden sei. Zuvor habe er ein Jahr lang in der Notschlafstelle übernachtet, wo er jedoch wegen Verstosses gegen die Hausordnung hinausgeworfen worden sei. Die Problematik bestehe aktuell darin, dass Rechnungen nicht bezahlt werden könnten, da der Beschwerdeführer innert zwei Monaten sein ganzes Geld zweckentfremdet habe. Dies habe zur Folge, dass der Vermieter mit der Wohnungskündigung gedroht habe. Insgesamt scheine der Beschwerdeführer in finanziellen Angelegenheiten überfordert zu sein und keinen Überblick über seine Finanzen zu haben. Zudem würden zahlreiche Verlustscheine existieren.
3.3. Der Beschwerdeführer führt dagegen aus, dass er seine Finanzen alleine regeln könne. Die unterbliebene Bezahlung der Miete und die Zweckentfremdung seiner Rentenzahlung seien auf ein Missverständnis zurückzuführen. Er habe gedacht, dass die Miete und die Rechnungen durch Daueraufträge geregelt seien und das ganze Geld auf seinem Konto zur freien Verfügung stehe. Als das Missgeschick aufgefallen sei, habe er leider schon den Grossteil des Geldes ausgegeben, wodurch er keine Nachzahlung mehr habe tätigen können. Hätte er gewusst, dass die Miete noch nicht bezahlt war, hätte er das Geld nicht ausgegeben. Er schlage vor, dass man ihm nach der Beendigung der freiwilligen Finanzunterstützung durch den Sozialdienst für Suchtfragen zwei Monate Zeit gebe, um sich zu beweisen. Bei einem weiteren Termin könne dann das weitere Vorgehen besprochen werden. Der Beschwerdeführer bestreitet somit die Erforderlichkeit der Massnahme und schlägt eine eigene, mildere Massnahme bzw. Vorgehensweise vor.
3.4. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit rund einem Jahr eine Invalidenrente von 100% mit einem monatlichen Betrag von CHF 1'225.00 erhält (KESB act. 16 S. 215), nachdem frühere Abklärungen aufgrund fehlender Mitwirkung zur Abweisung von Leistungsbegehren geführt hatten. Die IV-Rente fliesst – soweit dies aus den Akten ersichtlich ist – auf ein auf den Beschwerdeführer lautendes Konto. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer seine Mietzinsen nicht mehr bezahlt hat. Dem Beschwerdeführer wurde offenbar von seinem Vermieter die Kündigung angedroht, da er drei Monatsmieten nicht bezahlt hatte (KESB act. 26). Die ausstehenden Mieten wurden in der Folge vom Verein E._____ übernommen. Der Beschwerdeführer spricht dagegen von einem Missverständnis. Er habe gedacht, dass die Miete und die Rechnungen durch Daueraufträge geregelt seien und das ganze Geld auf seinem Konto zur freien Verfügung stünde. Diese Ausführungen erweisen sich allerdings als unglaubhaft. Gegen ein Missverständnis spricht alleine schon die Tatsache, dass nicht nur eine, sondern mehrere Mieten unbezahlt blieben. Es ist zudem offensichtlich, dass neben den fehlenden Mietzahlungen auch noch andere finanzielle Schwierigkeiten bestehen. Gemäss den Angaben des Vereins C._____ kann der Beschwerdeführer auch nicht mit seinem Haushaltgeld umgehen. Es fehlt beispielsweise an Geld für Essen und Kehrichtsäcke etc., weshalb dem Beschwerdeführer immer wieder Essensgutscheine und Mahlzeiten organisiert werden mussten. Seine IV-Renten bezieht er immer direkt nach Eingang vom Bankkonto, offenbar um damit seinen Drogenkonsum zu finanzieren (KESB act. 26). Auch anhand der zahlreich vorhandenen Verlustscheine lässt sich erkennen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, sich um seine finanziellen Angelegenheiten zu kümmern (KESB act. 20). Diese Einschätzung teilen auch die zuständigen Personen beim Regionalen Sozialdienst F._____ (KESB act. 25) und beim Verein C._____ (KESB act. 26), welche den Beschwerdeführer in finanziellen und organisatorischen Belangen unterstützt haben.
Die angeordnete Beistandschaft erweist sich somit als erforderlich, um die finanziellen Belange zu regeln. In Bezug auf den Vorschlag des Beschwerdeführers, dass man ihm nach Beendigung der freiwilligen Finanzverwaltung erst einmal zwei Monate Zeit geben solle, um sich zu beweisen, ist zudem Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer erhält seit Februar 2023 Unterstützung vom Verein C._____, welcher ihn in Themen wie Postverkehr, Einkaufen, Rechnungen bezahlen sowie Wohnungsführung unterstützt. Seit Mai 2023 führt zudem der Sozialdienst für Suchtfragen eine befristete freiwillige Finanzverwaltung für den Beschwerdeführer. Doch selbst mit dieser Unterstützung war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, die eigenen Angelegenheiten hinreichend zu besorgen. Hinzu kommt, dass die den Beschwerdeführer betreffende Problematik nicht neu ist. Dem Case Report der IV-Stelle Graubünden vom 19. September 2022 ist zu entnehmen, dass gemäss dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) ein schweres, chronifiziertes Suchtleiden vorliegt, welches die gesamten Lebensumstände des Beschwerdeführers prägt. Damals war er obdachlos und hatte sich wiederholt vergeblich um eine Behandlung und Eingliederung bemüht (KESB act. 16 S. 254). Es wurde dem Beschwerdeführer damals eine ungünstige Prognose gestellt. In Würdigung dieser Vorgeschichte kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seine finanziellen Angelegenheiten selber regeln kann. Da selbst die freiwilligen Unterstützungsleistungen nicht ausreichend waren, ist kein milderes Mittel als eine Beistandschaft nach Erwachsenenschutzrecht erkennbar. Die Rügen des Beschwerdeführers – mit dem impliziten Vorschlag einer milderen Massnahme – erweisen sich somit als unbegründet.
4.1. Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss. Die Erwachsenenschutzbehörde kann die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entsprechend einschränken (Art. 394 Abs. 1 und 2 ZGB). Nach Art. 391 Abs. 1 ZGB umschreibt die Erwachsenenschutzbehörde die Aufgabenbereiche der Beistandschaft entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person. Die Aufgabenbereiche umfassen gemäss Art. 391 Abs. 2 ZGB die Personensorge, die Vermögenssorge oder den Rechtsverkehr.
4.2. Der angefochtene Entscheid sieht vor, dass der ernannten Beistandsperson die Kompetenz zur Beratung, Unterstützung und soweit nötig zur Vertretung des Beschwerdeführers in den Bereichen Vermögensverwaltung (Art. 395 ZGB), Wohnen, öffentliche Verwaltung und Versicherungen übertragen wird. Wie erläutert, handelt es sich dabei um diejenigen Bereiche, in denen der Beschwerdeführer die erforderlichen Handlungen zur Wahrung seiner Interessen nicht vornehmen kann. Mit anderen Worten umfassen die Bereiche der Vertretungsbeistandschaft nur jene Belange, in denen auch das Unvermögen des Beschwerdeführers vorliegt. Die Massnahme ist also nicht etwa überschiessend ausgestaltet. Die Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers wird ausserdem nicht eingeschränkt. In sämtlichen Bereichen bleibt es dem Beschwerdeführer trotz Vertretungsbeistandschaft also möglich, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen. Lediglich der Zugriff auf das durch die Berufsbeistandschaft für ihn zu führende Betriebskonto wurde ihm entzogen. Die angeordnete Vertretungsbeistandschaft stellt also sicher, dass die den Rechtsverkehr sowie die Vermögens- und Personensorge betreffenden Interessen des Beschwerdeführers gewahrt werden können, schränkt dabei aber die Selbstbestimmung nur soweit nötig ein. Auch unter diesem Gesichtspunkt hält die angeordnete Beistandschaft dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit stand.
5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit seinen Rügen nicht durchdringt. Die Einsetzung einer Beistandschaft mit den im angefochtenen Entscheid umschriebenen Aufgaben und Kompetenzen einer Vertretungsbeistandschaft sowie der Entzug des Zugriffs auf das zu führende Betriebskonto erweisen sich weder als rechtswidrig noch als unangemessen. Der angefochtene Entscheid ist daher zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
6. Gemäss Art. 63 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet werden (Art. 63 Abs. 3 EGzZGB). Da der Beschwerdeführer eine IV-Rente erhält und offensichtlich nicht über die notwendigen finanziellen Mittel verfügt, verbleiben die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 1'500.00 beim Kanton Graubünden.
Demnach wird erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
Mitteilung an:
1 / 10
Art. 390 ZGBart. 390 CCart. 390 Codice civile svizzero
Art. 394 ZGBart. 394 CCart. 394 Codice civile svizzero
Art. 395 ZGBart. 395 CCart. 395 Codice civile svizzero
Art. 395 ZGBart. 395 CCart. 395 Codice civile svizzero
Art. 450 ZGBart. 450 CCart. 450 Codice civile svizzero
Art. 450b ZGBart. 450b CCart. 450b Codice civile svizzero
Art. 450 ZGBart. 450 CCart. 450 Codice civile svizzero
Art. 450 ZGBart. 450 CCart. 450 Codice civile svizzero
Art. 450a ZGBart. 450a CCart. 450a Codice civile svizzero
5A_922/2015
Art. 450 ZGBart. 450 CCart. 450 Codice civile svizzero
Art. 360 ZGBart. 360 CCart. 360 Codice civile svizzero
Art. 456 ZGBart. 456 CCart. 456 Codice civile svizzero
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Art. 390 ZGBart. 390 CCart. 390 Codice civile svizzero
Art. 390 ZGBart. 390 CCart. 390 Codice civile svizzero
Art. 390 ZGBart. 390 CCart. 390 Codice civile svizzero
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BGE 140 III 97ATF 140 III 97DTF 140 III 97
Art. 446 ZGBart. 446 CCart. 446 Codice civile svizzero
Art. 446 ZGBart. 446 CCart. 446 Codice civile svizzero
Art. 390 ZGBart. 390 CCart. 390 Codice civile svizzero
Art. 394 ZGBart. 394 CCart. 394 Codice civile svizzero
Art. 390 ZGBart. 390 CCart. 390 Codice civile svizzero
Art. 390 ZGBart. 390 CCart. 390 Codice civile svizzero
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Art. 388 ZGBart. 388 CCart. 388 Codice civile svizzero
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Art. 391 ZGBart. 391 CCart. 391 Codice civile svizzero
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Art. 63 EGzZGBart. 63 EGzZGBart. 63 LICC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 63 EGzZGBart. 63 EGzZGBart. 63 LICC
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
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