Bauzonenplan Gewerbezone Maas

Land-use plan · Freienwil · Repealed Jun 30, 2026

Document

Number
2018-000482
Kind
Land-use plan
Commune
Freienwil
Canton
Aargau
Level
Communal
Approved by
RR
Adopted
May 2, 2018
In force since
May 2, 2018
Repealed
Jun 30, 2026

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Text

PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATS

Sitzung vom 2. Mai 2018

Versand: 3. Mai 2018

Regierungsratsbeschluss Nr. 2018-000482 Gemeinde Freienwil; Nutzungsplanung Siedlung, Teiländerung "Gewerbezone Maas"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeindeversammlung Ablauf der Beschwerdefrist Eingereicht zur Genehmigung

4. Januar 2017 9. Februar 2017 bis 11. März 2017 23. März 2017 bis 22. April 2017 14. Juni 2017 6. November 2017 27. November 2017

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, welche gemäss § 27 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage ist eine Beschwerde eingereicht worden. Aus dem Beschwerdeverfahren ergeben sich keine Änderungen der beschlossenen Vorlage. Die Genehmigung erfolgt koordiniert mit dem Beschwerdeentscheid. 2. Die Vorlage im Überblick Zur Genehmigung liegen die verbindlichen Inhalte der von der Gemeindeversammlung Freienwil am 14. Juni 2017 beschlossenen Vorlage vor: • Teiländerung Bauzonenplan "Gewerbezone Maas" • Teiländerung Bau und Nutzungsordnung "Gewerbezone Maas" Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom 1. September 2017 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung [RPV]).

2.1 Planungsgegenstand und Zielsetzungen Die Gemeinde Freienwil möchte eine Teilfläche in der Gewerbezone gezielt umzonen, um eine Asylunterkunft erstellen zu können. 2.2 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 4. Januar 2017 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden. 2.3 Nutzungsplan Siedlung Im Bauzonenplan wird eine Teilfläche von gut 600 m 2 mit einer Schraffur überlagert mit dem Hinweis auf § 9 Abs. 3 Bau- und Nutzungsordnung (BNO). 2.4 Bau- und Nutzungsordnung (BNO) § 9 BNO wird dahingehend ergänzt, dass im schraffierten Bereich der Gewerbezone Maas eine Asylunterkunft erstellt werden darf. Mit der Platzierung der Unterkunft müssen die gewerbliche Nutzung und die Erschliessung des restlichen Areals möglich bleiben. Die genaue Lage inklusive Umgebungsgestaltung ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens festzulegen. Erwägungen 3. Gesamtbeurteilung 3.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 3.2 Raumplanerische Beurteilung Grundsätzlich besteht für die Gemeinden eine Pflicht, Wohnraum für Asylsuchende zur Verfügung zu stellen. Die Gemeinde stellt sich auf den Standpunkt, dass trotz intensiver Suche in Freienwil kein anderer Standort für eine Asylunterkunft gefunden werden könne. Im Planungsbericht ist die Suche nach Alternativstandorten dargelegt. Freienwil ist eine Gemeinde im ländlichen Entwicklungsraum. Das örtliche Gewerbe befindet sich in der Dorfzone. Die Ausscheidung einer reinen Gewerbezone im ländlichen Entwicklungsraum macht mehrheitlich keinen Sinn, oder nur, wenn ein bestehender Gewerbebetrieb aus Platzgründen einen Ersatzstandort zwingend benötigt. Der Gemeinde gegenüber wurde bereits mehrmals zum Ausdruck gebracht, dass im Rahmen der Zonenplanrevision die bestehende Gewerbezone überprüft und gegebenenfalls ausgezont werden sollte. Jetzt sieht die Gemeinde auf rund 600 m 2 eine Überlagerung vor, mit welcher im schraffierten Bereich eine Asylunterkunft erstellt werden kann. Mit der Platzierung der Unterkunft muss die gewerbliche Nutzung und die Erschliessung des restlichen Areals gesichert bleiben (§ 9 Abs. 3 BNO neu). Die Darlegungen im Planungsbericht zeigen auf, dass ein Handlungsbedarf für die Sicherstellung einer Asylunterkunft besteht und eine Interessenabwägung bezüglich Standortvarianten vorgenommen wurde. Es kann auch festgehalten werden, dass ein hohes öffentliches Interesse besteht. Es sind keine grundsätzlichen Vorbehalte zu erkennen, dass eine Teilfläche der Gewerbezone für eine Asylunterkunft zur Verfügung gestellt werden soll. Es ergeben sich auch keine nicht lösbaren Präjudizien bezüglich langfristigem Umgang mit der Gewerbezone am Zonenrand.

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4. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Die Nutzungsplanung Siedlung, Teiländerung "Gewerbezone Maas", beschlossen von der Gemeindeversammlung Freienwil am 14. Juni 2017, wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

Vincenza Trivigno Staatsschreiberin Verteiler • Gemeinderat, Schulhausplatz 2, 5423 Freienwil • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) • Rechtsabteilung BVU • Staatskanzlei (Amtsblatt) Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) vom 23. Juni 2000 zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

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