Bauzonenplan
Land-use plan · Bünzen
Document
- Number
- 1983-000983
- Kind
- Land-use plan
- Commune
- Bünzen
- Canton
- Aargau
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- GR
- Adopted
- May 10, 1983
- In force since
- May 10, 1983
- Source
- ÖREBlex, canton Aargau
Map
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NUPLA-4229-1983-E.pdfOpen in a new tab
Text
Auszug aus dem Protokoll des Grossen Rates des Kantons Aargau Sitzung:
10. Mai 1983
Sa/ek
Gemeinde Bünzen; Zonenplan und Bauordnung; Genehmigung mit Aenderungen
Der Rat behandelt die regierungsrätliche Vorlage vom 6. September 1982. Namens der Kommission für Gemeindebauvorschriften, Strassen- und Flussbau referiert deren Präsident, Dr. Wendolin Stutz, Baden. Die Kommission beantragt Eintreten und Beschlussfassung gemäss den Anträgen des Regierungsrates. Eintreten wird mit 138 Stimmen, ohne Gegenstimme, beschlossen. In der Detailberatung unterbreitet Ulrich Fischer, Seengen, folgenden Antrag: "Der Zonenplan der Gemeinde Bünzen vom 22. Januar 1982 sei in der von der Gemeindeversammlung genehmigten Form zu genehmigen." Im Laufe der Beratungen modifiziert der Antragsteller diesen Antrag wie folgt: "Der Zonenplan der Gemeinde Bünzen sei gemäss Bereinigung durch den Regierungsrat, aber unter Einbezug des Gebietes Brühl in die WG 2-Zone, zu genehmigen." In der Abstimmung wird dieser Antrag mit 70 gegen 65 Stimmen abgelehnt. Die übrigen Anträge passieren ohne Bemerkungen. Demgemäss wird beschlossen: 1. Der gemäss Einspracheentscheid bereinigte Zonenplan der Gemeinde Bünzen vom 22. Januar 1982 wird gestützt auf § 147 Abs. 2 BauG genehmigt. 2. Die Bauordnung der Gemeinde Bünzen wird mit den folgenden Aenderungen genehmigt: a) § 28 Abs. 1 ist wie folgt zu formulieren: 1Land- und Forstwirtschaftsgebiet Im Land- und Forstwirtschaftsgebiet (weisse bzw. dunkelolive Flächen) können Bauten nur bewilligt werden, wenn sie die Voraussetzungen von § 129 des Baugesetzes und der Bundesgesetze über
die Raumplanung und über den Gewässerschutz erfüllen und die Zustimmung des Baudepartementes vorliegt. b) § 74 (Verwaltungsstrafe, Verantwortlichkeit) soll folgenden Wortlaut erhalten: Ueber die Verwaltungsstrafe und die Verantwortlichkeit gelten die §§ 219 - 221 BauG sowie § 112 des Gemeindegesetzes. 3. Der Gesamtplan Baugebiet/Kulturland ist bezüglich der Baugebietsabgrenzung dem Zonenplan der Gemeinde Bünzen anzupassen.
Protokollauszug an den Regierungsrat
Präsident:
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Staatsschreiber: i.V.