Kulturlandplan Spezialzone Eichhof

Land-use plan · Stetten (AG)

Document

Number
2005-000344
Kind
Land-use plan
Commune
Stetten (AG)
Canton
Aargau
Level
Communal
Approved by
RR
Adopted
Mar 9, 2005
In force since
Mar 9, 2005

Map

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Text

Protokoll des Regierungsrates Sitzung:

09. März 2005

Art. Nr. 2005-000344

Gemeinde Stetten; Kulturlandplanänderung "Spezialzone Eichhof"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss der Gemeindeversammlung Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

25. September 2003 2. März 2004 8. Juni bis 12. Juli 2004 24. November 2004 2. Februar 2005 7. Februar 2005

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Zuständigkeit zur Genehmigung

Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, welche gemäss § 1 des Dekrets über das Genehmigungsverfahren für allgemeine Nutzungspläne und -vorschriften vom 10. November 1998 durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Die Vorlage im Überblick

2.1

Ausgangslage und Planungsziele

Die Spezialzone "Eichhof" wurde im Rahmen der Nutzungsplanung Kulturland festgelegt. Sie ist bestimmt für die Zwischenlagerung von Kies und Sand, für die Kiesaufbereitung sowie für die Schaffung von Pionier- und Ruderalstandorten. Ein Baugesuch für eine Brückenwaage mit Kontrollhaus hat herausgestellt, dass diese Anlage aus betrieblichen Gründen unmittelbar beim Eingang zum Kieswerkareal erstellt werden muss. Da keine andere zweckmässige Lösung möglich ist, ist die geringfügige Erweiterung der bestehenden Spezialzone "Eichhof" (ca. 0.12 ha) erforderlich. 2.2

Vorprüfung

Die abschliessende Vorprüfung erfolgte mit Bericht vom 2. März 2004 ohne Vorbehalte.

Versand: 15. März 2005

-2-

Erwägungen 3.

Beurteilung der Vorlage

3.1

Allgemeine Beurteilung

3.1.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz [BauG]). 3.1.2 Übereinstimmung mit dem Richtplan Die Vorlage ist mit dem Richtplan vereinbar. 3.1.3 Raumplanerische Beurteilung Die Erweiterung der Spezialzone "Eichhof" um ca. 12 Aren geht auf das Projekt zur Erstellung einer Brückenwaage und Kontrollhaus zurück. Aufgrund der betrieblichen Bedürfnisse ist diese Erweiterung sachgerecht. Dadurch werden künftig rationellere Betriebsabläufe ermöglicht. 3.2

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Die Kulturlandplanänderung "Spezialzone Eichhof" der Gemeinde Stetten vom 24. November 2004 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist.

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Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug  Gemeinderat, Schulhausstrasse 4, 5608 Stetten  Baudepartement  Rechtsabteilung BD  Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten)  Finanzdepartement  Abteilung Landwirtschaft FD  Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber:

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