Kulturlandplan Gjuuch
Land-use plan · Stetten (AG)
Document
- Number
- 2005-001411
- Kind
- Land-use plan
- Commune
- Stetten (AG)
- Canton
- Aargau
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- RR
- Adopted
- Sep 28, 2005
- In force since
- Sep 28, 2005
- Source
- ÖREBlex, canton Aargau
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Text
Protokoll des Regierungsrates Sitzung:
28. September 2005
Art. Nr. 2005-001411
Gemeinde Stetten; Kulturlandplanänderung "Gjuuch"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss der Gemeindeversammlung Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
25. September 2003 15. April 2004 8. Juni – 12. Juli 2004 24. November 2004 2. Februar 2005 7. Februar 2005
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Zuständigkeit zur Genehmigung
Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, welche gemäss § 1 des Dekrets über das Genehmigungsverfahren für allgemeine Nutzungspläne und -vorschriften vom 10. November 1998 durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 1.4
Genehmigung
Die Genehmigung der Vorlage erfolgt zusammen mit der Genehmigung der Bau- und Nutzungsordnung (BNO), weil die Bestimmungen der neu ausgeschiedenen Intensivlandwirtschaftszone (I-LWZ) Teil der BNO sind. 2.
Die Vorlage im Überblick
2.1
Ausgangslage und Planungsergebnisse
Im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens wurde festgestellt, dass ein bestehender Schweinemastbetrieb im Gebiet Gjuuch bodenunabhängig produziert und somit in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform ist. Er wird daher einer Intensivlandwirtschaftszone I-LWZ zugeordnet. Die Zone umfasst die bestehenden Betriebsgebäude sowie das dazugehörige Wohnhaus (total ca. 0.45 ha). Es bestehen keine Ausbauabsichten. 2.2
Vorprüfung
Die abschliessende Vorprüfung erfolgte mit Bericht vom 15. April 2004 ohne Vorbehalte. Versand: 7. Oktober 2005
-2-
Erwägungen 3.
Beurteilung der Vorlage
3.1
Allgemeine Beurteilung
3.1.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz [BauG]). 3.1.2 Übereinstimmung mit dem Richtplan Die Vorlage ist mit dem Richtplan vereinbar. Die Abstimmung zwischen den im Richtplan festgesetzten Landschaften von kantonaler Bedeutung und der Ausscheidung der Landschaftsschutzzonen erfolgte im Rahmen der Nutzungsplanung Kulturland (1997 vom Grossen Rat genehmigt). Der betroffene Schweinemastbetrieb liegt ausserhalb der Landschaftsschutzzone. 3.2
Raumplanerische Beurteilung
Die Ausscheidung der I-LWZ im Bereich des bodenunabhängig produzierenden Schweinemastbetriebs ist sachgerecht. Mit dieser Massnahme werden die Zonenkonformität für den Betrieb geschaffen sowie Planung und Wirklichkeit in Übereinstimmung gebracht. Bei einer allfälligen späteren Erhöhung der Anzahl Tiere würde ein Betrieb dieser Grössenordnung UVP-pflichtig. 3.3
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Die Kulturlandplanänderung "Gjuuch" der Gemeinde Stetten vom 24. November 2004 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt.
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3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug Gemeinderat, Schulhausstrasse 4, 5608 Stetten Departement Bau, Verkehr und Umwelt Rechtsabteilung BVU Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) Departement Finanzen und Ressourcen Abteilung Landwirtschaft DFR Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: i.V.