Lärmempfindlichkeitsstufen

Noise sensitivity levels · Uerkheim

Document

Number
2018-001348
Kind
Noise sensitivity levels
Commune
Uerkheim
Canton
Aargau
Level
Communal
Approved by
RR
Adopted
Nov 1, 2000
In force since
Nov 21, 2018

Map

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Text

PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATS

Sitzung vom 21. November 2018

Versand: 27. November 2018

Regierungsratsbeschluss Nr. 2018-001348 Gemeinde Uerkheim; Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland, Teilrevision Bau- und Nutzungsordnung (BNO); Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeindeversammlung Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

27. März 2018 27. Februar 2017 bis 28. März 2017 16. April 2018 bis 15. Mai 2018 8. Juni 2018 7. September 2018 10. September 2018

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, welche gemäss § 27 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2. Die Vorlage im Überblick Zur Genehmigung liegen die verbindlichen Inhalte der von der Gemeindeversammlung Uerkheim am 8. Juni 2018 beschlossenen Vorlage vor: • Teilrevision Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom 5. April 2018 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung, RPV).

2.1 Planungsgegenstand und Zielsetzungen Zielsetzung der Teilrevision ist die Anpassung der Bau- und Nutzungsordnung an die Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB). Dabei sollen die materiellen Auswirkungen möglichst geringgehalten werden. 2.2 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 27. März 2018 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden. 2.3 Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Die wesentlichen Änderungen der BNO betreffen die Messweise und Masse von Bauten und Anlagen sowie die Streichung des grossen Grenzabstands. Erwägungen 3. Gesamtbeurteilung 3.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 3.2 Übereinstimmung mit dem kantonalen Richtplan Ländliche Entwicklungsräume sind dörfliche Gemeinden ausserhalb der Ballungsräume. Sie zeichnen sich durch eine hohe Lebensraumqualität aus, die bewahrt werden soll. Ihre Entwicklung ist auf das spezifische Potenzial und die Stärkung ihrer besonderen Identität auszurichten. Die Vorlage stimmt mit den behördenverbindlichen Vorgaben und Handlungsanweisungen des kantonalen Richtplans überein (siehe nachfolgende Ziffern). Gestützt auf § 30a Baugesetz (BauG) haben die Gemeinden fünf Jahre Zeit für die grundeigentümerverbindliche Umsetzung der Richtplanvorgaben in der Nutzungsplanung. Die Gemeinde Uerkheim hat diesbezüglich Nachholbedarf (siehe nachfolgende Ziffern). Planungsrechtliche Situation Der rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung wurde 2008/09 revidiert, die Bau- und Nutzungsordnung im Jahr 2000 und der Nutzungsplan Kulturlandplan stammt aus dem Jahr 1994. Seither wurden mit einzelnen Teilrevisionen punktuelle Anliegen planerisch umgesetzt. Der Planungshorizont von 15 Jahren ist insgesamt erreicht. Seit der letzten umfassenden Revision der Nutzungsplanung haben mehrere übergeordnete gesetzliche und planerische Grundlagen geändert. Entsprechend ist festzuhalten, dass die Gemeinde unverkennbar dringenden Handlungsbedarf aufweist, ihrer Planungspflicht nach §§ 13 und 30a BauG insgesamt nachzukommen. Der Gemeinde wird nahegelegt, beim Kanton die kantonalen Grundlagen für eine Gesamtrevision der Nutzungsplanung zu beantragen. 3.3 Regionale Abstimmung Nutzungspläne sind regional abzustimmen (§§ 11 und 13 BauG). Die Vorlage beschränkt sich auf die Umsetzung der IVHB, eine regionale Abstimmung ist daher nicht erforderlich.

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3.4 Raumplanerische Beurteilung der Vorlage Die Gemeinde beschränkt sich vorerst auf die Umsetzung der IVHB in der Bau- und Nutzungsordnung. Als Zielsetzung hat sie festgehalten, dass die materiellen Wirkungen dadurch möglichst nicht ändern sollen beziehungsweise höchstens gering ausfallen sollen. Die Integration der IVHB in die BNO ist gut gelungen. 4. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Die Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland, Teilrevision Bau- und Nutzungsordnung (BNO), beschlossen von der Gemeindeversammlung Uerkheim am 8. Juni 2018, wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

Vincenza Trivigno Staatsschreiberin Verteiler • Gemeinderat, Hauptstrasse 25, 4813 Uerkheim • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) • Rechtsabteilung BVU • Staatskanzlei (Amtsblatt) Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) vom 23. Juni 2000 zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten.

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4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige B eweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

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