Bauzonenplan
Land-use plan · Vordemwald · Repealed Feb 19, 2020
Document
- Number
- 2006-001071
- Kind
- Land-use plan
- Commune
- Vordemwald
- Canton
- Aargau
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- RR
- Adopted
- Aug 16, 2006
- In force since
- Aug 16, 2006
- Repealed
- Feb 19, 2020
- Source
- ÖREBlex, canton Aargau
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Text
Protokoll des Regierungsrats Sitzung:
16. August 2006
Art. Nr. 2006-001071
Gemeinde Vordemwald; Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland; Bauzonenplan, Kulturlandplan, Bau- und Nutzungsordnung; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss der Gemeindeversammlung Ablauf der Beschwerdefrist Eingereicht zur Genehmigung
23. April 2004 1. Juli 2004/9. September 2005 26. Juli – 24. August 2004 25. November 2005 30. Januar 2006 9. März 2006
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Zuständigkeit zur Genehmigung
Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, welche gemäss § 1 des Dekrets über das Genehmigungsverfahren für allgemeine Nutzungspläne und -vorschriften vom 10. November 1998 durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Die Vorlage im Überblick
2.1
Ausgangslage und Planungsziele
Der Grosse Rat genehmigte am 24. November 1992 die rechtskräftige Nutzungsplanung der Gemeinde Vordemwald. Die Gemeinde verfolgte bei der Revision folgende Ziele: – – –
2.2
Überprüfung des Bauzonenplans, insbesondere der Abgrenzung am Bauzonenrand. Anpassung der Bau- und Nutzungsordnung an die gesetzlichen Bestimmungen. Erstellen des Bauzonenplans und Kulturlandplans auf digitaler Basis. Planungsablauf/Vorprüfung
Der Kanton prüfte die Vorlage in zwei Durchgängen (provisorischer Vorprüfungsbericht vom 16. Januar 2003). Die abschliessende Vorprüfung erfolgte mit Bericht vom 1. Juli 2004/9. September 2005 ohne Vorbehalte.
Versand: 31. August 2006
-2-
2.3
Bauzonen- und Kulturlandplan
Die Gemeinde verzichtete auf die ursprünglich vorgesehenen Ein- und Auszonungen. Die Abgrenzungen am Bauzonenplan wurden mit Ausnahme im Gebiet Lisch/Chätzigenbächli unverändert übernommen. Der Bauzonenplan wurde ergänzt mit den Kulturobjekten von kommunaler Bedeutung. Der Kulturlandplan wird an die neuen Plangrundlagen und die neue Bauzonengrenze angepasst. Die Landwirtschaftszone II wird neu als Intensivlandwirtschaftszone Weierguet bezeichnet. Die Uferschutzzone sowie die zu schützenden Kulturobjekte sind im Plan neu aufgenommen. 2.4
Bau- und Nutzungsordnung
Die Gemeinde hat die Bauordnung und Nutzungsordnung aus dem Jahr 1994 überarbeitet und zur Bau- und Nutzungsordnung zusammengefasst. Sie hat diese den aktuellen Bedürfnissen und Anforderungen des übergeordneten Rechts angepasst (Baugesetz, Umweltschutzgesetzgebung). Die Anpassung der Bau- und Nutzungsordnung umfasst als wichtige Neuregelung die Gebäude- und Firsthöhen sowie das Weglassen der Ausnutzungsanrechnung von Dach- und Attikageschossen. Erwägungen 3.
Beurteilung der Vorlage
3.1
Allgemeine Beurteilung
3.1.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). 3.1.2 Übereinstimmung mit dem Richtplan Die neuen Bauzonengrenzen weichen vom festgesetzten Siedlungsgebiet des Richtplans ab. Im Einzelnen betrifft dies Flächen nach folgenden Kriterien: Einzonung mit flächengleicher Kompensation (Beschluss 4.1, lit. b): Die Gemeinde zont insgesamt 0.05 ha ein mit flächengleicher Kompensation an Ort (Gebiet Lisch/Chätzigenbächli). Neu verläuft die Bauzonengrenze entlang von Parzellengrenzen, beziehungsweise entlang des Chätzigenbächli. Die Fläche der Bauzonengrösse bleibt unverändert. Nach der Genehmigung der Vorlage schreibt der Regierungsrat deshalb das Siedlungsgebiet entsprechend der neu genehmigten Abgrenzung der Bauzonen fort. 3.1.3 Siedlungserneuerung, Verdichtung und Siedlungsqualität Die bessere Nutzung des Baugebiets (zum Beispiel durch Verdichtung) und die Siedlungserneuerung stehen zunehmend im Mittelpunkt der Nutzungsplanung. Gleichzeitig soll die Siedlungsqualität erhalten oder verbessert werden (§ 46 BauG). Die Gemeinde schafft die wichtigsten planerischen Voraussetzungen zur Siedlungsverdichtung und Förderung der Siedlungsqualität.
-3-
Die Gemeinde verfügt über keine Kern- oder Dorfzone. Grössere Flächen im Nahbereich des Zentrums (Gemeindeverwaltung, Schulen, Kirche) sind der W3-Zone zugeordnet. In dieser Zone sind nur Mehrfamilienhäuser zugelassen. Generell wird bei allen Zonen auf die Anrechnung der Dach- und Attikageschosse verzichtet. Damit wird eine massvolle Verdichtung unterstützt. 3.1.4 Umwelt, Natur- und Landschaftsschutz Die Vorlage erfüllt die Anforderungen an den Schutz der Umwelt, der Natur und der Landschaft im Sinne der §§ 39 und 40 BauG. Die Vorgaben aus dem Richtplan sind umgesetzt. Die Naturschutzgebiete von kantonaler Bedeutung im Wald sind im Kulturlandplan als "Spezieller Waldstandort" ausgeschieden. Die Landschaften von kantonaler Bedeutung werden mit einer kommunalen Landschaftsschutzzone überlagert, dabei werden verschiedene Betriebe symbolisch ausgenommen. 3.1.5 Ortsbildschutz/Denkmalpflege Das Ortsbild von Vordemwald ist nicht im Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) aufgeführt. Die Gemeinde setzt die wenigen, im Kurzinventar über die Kulturobjekte von kommunaler Bedeutung aufgenommenen, historischen Bauzeugen vollumfänglich in die vorliegende Planung als Substanzschutzobjekte um und erlässt in § 21 der BNO die entsprechenden, sachgerechten Vorschriften. 3.1.6 Grösse der Bauzone (Art. 15 Raumplanungsgesetz, RPG) Die Bauzonen weisen eine Fläche von total 58.0 ha auf. Davon sind ca. 48.2 ha mehrheitlich überbaut beziehungsweise zonenkonform genutzt und ca. 9.8 ha unüberbaut, respektive stehen einer künftigen Überbauung zur Verfügung. Die unüberbauten Flächen umfassen rund 7.1 ha Wohn- und Mischzonen, 0.5 ha Arbeitsplatzzonen und ca. 2.2 ha Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen oder Freizeitzonen. Die berechnete Kapazität der Bauzonen inklusive der innerhalb der Planungsphase realisierbaren Verdichtung beträgt ca. 2'000 Einwohner. Die kantonale Prognose für das Jahr 2020 rechnet mit rund 1'780 Einwohnerinnen und Einwohnern (E). Aufgrund der rein rechnerischen Beurteilung der Einwohnerkapazität (Grundlage: kantonale Prognose) sind die ausgeschiedenen Bauzonen aus Sicht der kantonalen Verwaltung grosszügig dimensioniert. Die Bauzonen sind im Rahmen der Zonenplanung 1992 unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Verhältnisse vom Grossen Rat trotz einer gewissen Übergrösse genehmigt worden. Die Bevölkerung hat in der Gemeinde Vordemwald in den letzten 15 Jahren um ca. 125 Einwohner zugenommen. Diese Entwicklung soll nach den Zielsetzungen der Gemeinde so weitergeführt werden. Für die noch grössere, unüberbaute Fläche im Gebiet Raiacher bestehen konkrete Erschliessungs- und Bauabsichten. Bei den übrigen noch grösseren unüberbauten Flächen bestehen rechtskräftige Sondernutzungspläne. Im Ergebnis ist die Grösse der Bauzonen unter den hier gegebenen Umständen vertretbar. Sie ist mit den Anforderungen von Art. 15 des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes (RPG) vereinbar. 3.2
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
-4-
Beschluss: 1. Der Bauzonenplan, der Kulturlandplan sowie die Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Vordemwald vom 25. November 2005 werden genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug Gemeinderat, Poststrasse 2, 4803 Vordemwald Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) Rechtsabteilung BVU
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Departement Finanzen und Ressourcen Abteilung Landwirtschaft DFR Staatskanzlei (Amtsblatt)
Staatsschreiber: