Lärmempfindlichkeitsstufen
Noise sensitivity levels · Leibstadt
Document
- Number
- 2026-001311
- Kind
- Noise sensitivity levels
- Commune
- Leibstadt
- Canton
- Aargau
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- RR
- Adopted
- Nov 4, 2009
- In force since
- Oct 21, 2026
- Source
- ÖREBlex, canton Aargau
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Text
PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATS
Sitzung vom 10. Juni 2020
Versand: 15. Juni 2020
Regierungsratsbeschluss Nr. 2020-000675 Gemeinde Leibstadt; Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung; Genehmigung Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung und öffentliche Auflage Beschluss Gemeindeversammlung Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
16. April 2018 22. Mai 2018 bis 20. Juni 2018 15. November 2019 25. Februar 2020 25. März 2020
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, welche gemäss § 27 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2. Die Vorlage im Überblick Zur Genehmigung liegen die verbindlichen Inhalte der von der Gemeindeversammlung Leibstadt am 15. November 2019 beschlossenen Vorlage vor: • Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 27. Januar 2020 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung, RPV).
2.1 Planungsgegenstand und Zielsetzungen Die rechtskräftige Nutzungsplanung der Gemeinde Leibstadt wurde von der Gemeindeversammlung am 26. Juni 2009 beschlossen und vom Regierungsrat am 4. November 2009 genehmigt. In den Jahren 2011 und 2012 erfolgten Teiländerungen am Bauzonen- und Kulturlandplan sowie der Bauund Nutzungsordnung. Die Teiländerung der Nutzungsplanung hat zum Ziel, folgende Belange in der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) zu aktualisieren: • Harmonisierung der Baubegriffe (Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe, IVHB) • Gefahren- und Überflutungszonen • Neuregelung der Dachdurchbrüche 2.2 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 16. April 2018 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden. 2.3 Nutzungsplan Siedlung Die abschliessende Vorprüfung umfasste auch die Beurteilung von Festlegungen der Spezialzone Bossenhaus (Planungsbericht, Kapitel 2.2). An der Gemeindeversammlung wurden die Festlegungen zur Spezialzone Bossenhaus zur Überprüfung und Überarbeitung an den Gemeinderat zurückgewiesen. Aufgrund zeitlicher Aspekte hat der Gemeinderat entschieden, die Festlegungen zur Spezialzone Bossenhaus aus der Planungsvorlage loszulösen. Die Planungsvorlage beschränkt sich damit auf die Festlegungen zur BNO. Die Änderung ist in der separaten Liste mit Abweichungen gegenüber der vorgeprüften Vorlage (Liste vom Februar 2020) ausgewiesen. Erwägungen 3. Gesamtbeurteilung 3.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 3.2 Übereinstimmung mit dem kantonalen Richtplan Die Vorlage stimmt mit den behördenverbindlichen Vorgaben und Handlungsanweisungen des kantonalen Richtplans überein (siehe nachfolgende Ziffern). 3.3 Regionale Abstimmung Die Teiländerung der Nutzungsplanung betrifft die BNO. Die Änderungen setzen keine regionale Abstimmung voraus.
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3.4 Bau- und Nutzungsordnung Die Gemeinde Leibstadt übernimmt mit der Teiländerung der BNO die Begriffe und Messweise der "Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe" (IVHB). Damit finden, unabhängig von der Regelung in den Übergangsbestimmungen (§ 63 Bauverordnung, BauV), auf die vorliegende Teiländerung BNO die Bestimmungen der BauV inklusive der Bestimmungen von Titel 3 (Baubegriffe und Messweisen) Anwendung. 4. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Die Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung, beschlossen von der Gemeindeversammlung Leibstadt am 15. November 2019, wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
Vincenza Trivigno Staatsschreiberin Verteiler • Gemeinderat, Oberdorfstrasse 222, 5325 Leibstadt • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) • Rechtsabteilung BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI • Staatskanzlei (Amtsblatt) Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) vom 23. Juni 2000 zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.
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3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
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