Kulturlandplan Sandacher
Land-use plan · Waltenschwil
Document
- Number
- 2015-000515
- Kind
- Land-use plan
- Commune
- Waltenschwil
- Canton
- Aargau
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- RR
- Adopted
- May 20, 2015
- In force since
- May 20, 2015
- Source
- ÖREBlex, canton Aargau
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Text
PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATS
Sitzung vom 20. Mai 2015
Versand: 22. Mai 2015
Regierungsratsbeschluss Nr. 2015-000515 Gemeinde Waltenschwil; Rückweisungsänderungen "Hecke im Gebiet Sandacker" sowie "§ 19 Abs. 1 Recyclingzone BNO" zur Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss der Gemeindeversammlung Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
30. September 2014 4. Oktober 2014 bis 3. November 2014 28. November 2014 4. März 2015 9. Februar 2015
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Zuständigkeit zur Genehmigung Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, welche gemäss § 27 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2. Die Vorlage im Überblick Zur Genehmigung liegen vor: • Rückweisungsänderung Kulturlandplan "Sandacher" 1:2'000 vom 15. Mai 2014 • Rückweisungsänderung § 19 Abs. 1 Recyclingzone Bau- und Nutzungsordnung (BNO) vom 30. Juni 2014 Die verbindlichen Teile der Vorlage sind in den orientierenden Planungsberichten "Rückweisungsänderung § 19 Abs. 1 Recyclingzone" sowie "Rückweisungsänderung Hecke im Gebiet Sandacher" der Gemeinde vom 30. Juni 2014 erläutert und begründet (Planungsberichte gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung, RPV).
2.1 Ausgangslage Die Gemeindeversammlung Waltenschwil hat die Gesamtrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland am 22. November 2013 mit drei Rückweisungen beschlossen. Die Genehmigung (ohne die zurückgewiesenen Teile) durch den Regierungsrat erfolgte am 5. März 2014. Die Rückweisungen umfassten § 19 Abs. 1 Bau- und Nutzungsordnung (BNO), den Schutz der Hecke im Gebiet Sandacker (Hecke Nr. 18) sowie die Landschaftsschutzzonen II (Umsetzung Siedlungstrenngürtel gemäss kantonalem Richtplan, Kapitel S 2.1). In der Folge wurden § 19 Abs. 1 BNO sowie der Heckenschutz im Gebiet Sandacher überarbeitet. Im Bereich der beiden Siedlungstrenngürtel waren in der ursprünglichen Gesamtrevisionsvorlage sogenannte Landschaftsschutzzonen II vorgesehen. Die Gemeindeversammlung vom 22. November 2013 lehnte deren Ausscheidung ab und wies sie zur Überprüfung an den Gemeinderat zurück. Die vorliegenden Rückweisungsänderungen sehen diesbezüglich noch keine neue Regelung vor. Somit bleibt diese Aufgabe pendent. Diese Ausgangslage ist bei der Beurteilung allfälliger Baugesuche in diesem Bereich entsprechend zu berücksichtigen. 2.2 Planungsablauf/Vorprüfung Die abschliessende Vorprüfung erfolgte mit Bericht vom 30. September 2014 ohne Vorbehalte. 2.3 Kulturlandplan Auf die Erweiterung der Hecke Nr. 18 auf deren Nordseite wird verzichtet (das heisst partielle Aufhebung der Hecke gemäss rechtskräftigem Kulturlandplan vom 5. März 2014). Dafür wird der effektive Bestand der drei Hecken auf der Parzelle 1045 sowie am Rand der Parzelle 673 im Sinne von Schutzobjekten gemäss § 33 sowie Anhang 9.2 BNO in den Kulturlandplan eingetragen. 2.4 Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Mit der Neuformulierung von § 19 Abs. 1 BNO werden einerseits die zulässigen Be- und Verarbeitungsmaterialien genauer bezeichnet und andererseits die Be- und Verarbeitung von tierischen Abfällen explizit untersagt. Erwägungen 3. Beurteilung der Vorlage 3.1 Allgemeine Beurteilung 3.1.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 3.1.2 Übereinstimmung mit dem Richtplan Für die beschriebenen Änderungen sind keine Richtplananpassungen erforderlich. Die Umsetzung der Siedlungstrenngürtel ist nicht Gegenstand der vorliegenden Genehmigung und bleibt pendent (vgl. Kapitel 2.1 vorstehend).
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3.1.3 Regionale Abstimmung Die Änderung des Kulturlandplans und der BNO sind von untergeordneter Bedeutung. Sie haben keine Auswirkungen mit regionalem Abstimmungsbedarf. 3.2 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung; namentlich werden die Anforderungen an den Schutz der Umwelt, der Natur und der Landschaft im Sinne der §§ 39 und 40 BauG erfüllt. Beschluss 1. Die von der Gemeindeversammlung am 28. November 2014 beschlossenen Rückweisungsänderungen "Hecke im Gebiet Sandacker" sowie "§ 19 Abs. 1 Recyclingzone BNO" zur Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland der Gemeinde Waltenschwil werden genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
Dr. Peter Grünenfelder Staatsschreiber Verteiler • Gemeinderat, Schulhausstrasse, 5622 Waltenschwil • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) • Rechtsabteilung BVU • Abteilung für Umwelt BVU • Abteilung Landschaft und Gewässer BVU • Staatskanzlei (Amtsblatt) Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) vom 23. Juni 2000 zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.
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3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
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