Bau- und Nutzungsordnung

Birmenstorf (AG)

Document

Number
4024
Commune
Birmenstorf (AG)
Canton
Aargau
Level
Communal
Adopted
Apr 6, 2022
In force since
Aug 21, 2024

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Text

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kanten Aargau Ibepartement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumenteickiung

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Gemeinde Birmenstorf

Bau- und Nutzungsordnung (BNO)

Bau- und Nutzungsordnung (BNO), Teiländerung „Materialabbaugebiet Grosszeig“

gemäss § 15 BauG

gemäss § 15 BauG

INHALTE

Geltende BNO gemäss Entwurf Gesamtrevision Nutzungsplanung (Stand: Genehmigungsverfahren Juni 2021)

Hinweis: Gegenstand dieser Änderung sind lediglich folgende speziell bezeichneten Bestimmungen.

neu ergänzte bzw. angepasste Formulierungen

unterstrichene Texte

Stand: Genehmigung

Vorprüfungsbericht vom:

1. April 2022

Mitwirkung vom:

3. Januar 2022 bis 7. Februar 2022

Öffentliche Auflage vom:

19. Mai 2022 bis 17. Juni 2022

Beschluss an der Urnenabstimmung:

12. März 2023

Der Gemeindeammann:

TJör^^^^^schreiber:

Genehmigung:

Genehmigung durch den Regierungsrat RRBNr.%'i'^-OO\OXK vom Im Auftrag der Staatskanzlei

Aarau, den Abteilung Raumenhvicklung BVU

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Art. 29 Materialabbauzone

i Die Materialabbauzone umfasst Gebiete, die für die Entnahme von Roh­ material (Kies und Sand usw.) bestimmt sind.

Art. 29 Materialabbauzone

i Die Materialabbauzone umfasst Gebiete, die für die Entnahme von Roh­ material (Kies und Sand usw.) bestimmt sind.

2 Der eigentliche Materialabbau setzt ein Baugesuch und eine vom Gemein­ derat, mit Zustimmung des Kantons, erteilte Baubewilligung voraus, die den Abbau- und Rekultivierungsplan als integrierenden Bestandteil enthält.

Der eigentliche Materialabbau setzt ein Baugesuch und eine vom Gemein­ derat, mit Zustimmung des Kantons, erteilte Baubewilligung voraus, die den Abbau- und Rekultivierungsplan als integrierenden Bestandteil enthält.

Die Baubewilligung für den Materialabbau richtet sich nach den einschlägi­ gen Bestimmungen der Gewässerschutzgesetzgebung und des Baugeset­ zes. Sie bestimmt den Abbau und die Wiederherrichtung.

Die Baubewilligung für den Materialabbau richtet sich nach den einschlägi­ gen Bestimmungen der Gewässerschutzgesetzgebung und des Baugeset­ zes. Sie bestimmt den Abbau und die Wiederherrichtung.

Innerhalb des Materialabbaugebietes Grosszelq sind in Zusammenhang mit dessen Abbauplanung stehende Bodendepots und ökologische Aus­ gleichsmassnahmen zuqelassen. Flächen, die noch nicht abgebaut werden oder die für die vorgesehene Nachnutzung rekultiviert worden sind, unterstehen den Bestimmungen der Landwirtschaftszone.

’ Flächen, die noch nicht abgebaut werden oder die für die vorgesehene Nachnutzung rekultiviert worden sind, unterstehen den Bestimmungen der Landwirtschaftszone.

“ Bauten und Anlagen für den Betrieb des Materialabbaus regelt Art. 24 RPG.

'' Bauten und Anlagen für den Betrieb des Materialabbaus regelt Art. 24 RPG.

® Das abgebaute Gebiet ist für die landwirtschaftliche Nutzung herzurichten und in die Landschaft einzupassen. Die Detailgestaltung richtet sich nach dem Rekultivierungsplan. Die Verarbeitung von zugeführtem Fremdmate­ rial ist untersagt.

5 Das abgebaute Gebiet ist für die landwirtschaftliche Nutzung herzurichten und in die Landschaft einzupassen. Die Detailgesfaltung richtet sich nach dem Rekultivierungsplan. Die Verarbeitung von zugeführtem Fremdmate­ rial ist untersagt.

® Es gilt die Empfindlichkeitsstufe IV.

® Es gilt die Empfindlichkeitsstufe IV.

BNO-Entwurf: Stand Genehmigungsverfahren | Juni 2021

Teiländemng Kulturlandplan "Materialabbaugebiet Grosszeig" Stand; 21. März 2023 | Genehmigung

2 arcoplan.ch

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Jnrj, VeriirZir uRü üuiweri, Z: fCnì!i;vìnf^Ric.k!ur!O

Gemeinde Birmenstorf Bau- und Nutzungsordnung (BNO) gemäss § 15 BauG

Genehmigung durch den Regierungsrat RRB Nr. Q0V2 mit Änderungen/Auflagen

vom

Im Auftrag der Staatskanzlei _ Aarau, den *2.. Abteilung Raumentwicklung BVU

Stand: 23. Juni 2021 - Vorlage Genehmigung

Mitwirkung vom:

16. Juli 2014 bis 29. August 2014

Vorprüfungsbericht vom:

26. August 2020

Öffentliche Auflage vom:

2. November 2020 bis 2. Dezember 2020

Beschlossen von der Gemeindeversammlung am: 1. Juni 2021

Der Gemeindeammann:

Genehmigung:

Der Gemeindesphreiber:

Genehmigung durch den Regierungsrat mit RRB Nr. Mit ÄnderungenZAufiagen

vom: Co .

Im Auftrag der Staatskanziei: Aarau, den

Abteilung Raumentwickiung BVU

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1.TEIL

Geltungsbereich

§1 Geltungsbereich

Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) beinhaltet das kommunale Raumplanungs-, Umwelt- und Baurecht. 2 Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren Nutzung sowie den Schutz des Bodens. 3 Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet.

Art. 2 Übergeordnetes

Recht

Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantona­ len Rechts bleiben vorbehalten.

2. TEIL

Raumplanung

2.1

Planungsgrundsätze

Art. 3 Planungs­

grundsätze

'' Die Bau- und Nutzungsordnung dient der

- Beibehaltung und Entwicklung der Standortattraktivität sowie der „dörflichen“ Struktur - Sicherstellung einer massvollen und kontinuierlichen Bevölke­ rungsentwicklung - Erhaltung bestehender und Schaffung neuer Arbeitsplätze - qualitativen inneren Siedlungsentwicklung mit Abstimmung auf den Verkehr - Beibehaltung der vielfältigen Natur- und Kulturlandschaft sowie des breiten Freizeit- und Erholungsangebotes. 2 Jede raumwirksame Tätigkeit soll unter Schonung der natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden, Luft, Wald und Wasser erfolgen.

BNO Birmenstorf, 23. Juni 2021

1

t

3 Die Planungsgrundsätze sind als Beurteilungs- und Abwägungs­ massstab für alle raumwirksamen Tätigkeiten verbindlich, insbeson­ dere bei der Sondernutzungsplanung und beim Abschluss öffentlichrechtlicher Verträge sowie im Bewilligungsverfahren.

2.2 Sondernutzungsplanung

Art. 4 Sondernutzungs­

planung

'' Der Gemeinderat kann das Vorliegen eines Gestaltungsplanes ver­ langen, wenn dies im Hinblick auf eine koordinierte, parzellenüber­ greifende Erschliessung und Überbauung grösserer überbauter und unüberbauter Areale zu einer besseren Gesamtlösung beiträgt. 2 Innerhalb des im Bauzonenplan bezeichneten Perimeters Entwick­ lungsrichtplan Dorfzentrum kann der Gemeinderat gestützt auf einen kommunalen Richtplan gemäss § 5 BNO im Rahmen eines Gestal­ tungsplanes gemäss § 21 BauG abweichende Bestimmungen ge­ genüber den Einpassungsbestimmungen der BNO zulassen und eine Aufhebung des Volumenschutzes zugestehen. Bezüglich der Dach­ formen sind keine Abweichungen gestattet. Gestaltungspläne müs­ sen mindestens erschliessungstechnisch und räumlich zusammen­ hängende Teilgebiete beinhalten. Der Richtplan gemäss § 5 BNO hat die wesentlichen Strukturelemente der Überbauung, der Erschlies­ sung und Freiraumgestaltung zu enthalten.

2.3 Weitere Planungsinstrumente

Art. 5 Kommunale

Richtpläne

1 Kommunale Richtpläne zeigen die erwünschte räumliche Entwick­ lung auf. Sie enthalten Konzepte zu einzelnen Gebieten oder Sach­ bereichen wie Siedlung, Verkehr, Freiraumgestaltung, Natur- und Landschaft, Energie usw. Richtpläne sind behördenverbindlich und für die nachfolgenden Planungen wegleitend. Zuständig für die Fest­ setzung ist der Gemeinderat.

BNO Birmenstorf, 23. Juni 2021

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3. TEIL

Zonenvorschriften

Bauzonen

3.1

Art. 6

Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus: Bauzonen

Einfamilienhauszone

Vollge­ schosse

Ausnut­ zung

Gesamt­ höhe

2

0.40

11 m

2

0.45

11 m

3

0.6

14 m

Gebäude­ länge max.

Grenzabstand klein gross

Empfindlich­ Zonenvor­ keitsstufe schriften

4m

8 m**

II

Art. 7 25 m

4m

8 m**

II

Art. 7 30 m

5m

10 m**

II

Art. 7 III

Art. 8 III

Art. 9

52 more articles

Art. 10 E

Wohnzone

W2

Wohnzone W3

2*

Dorfzone

4 m*

13 m*

D

Wohn- und Gewerbezone

2

0.5

12 m

25 m

4m

6 m**

WG2 Gewerbezonen G violett

10m

5m

III

blau schraffiert

12m

5m

III

rot schraffiert

15m

5m

III

Gewerbezone Hübel GH lila

Art. 11 5m

III

blau schraffiert

Art. 11 Zone für öffentliche

Bauten und Anlagen OE

Art. 12 Familiengartenzone

Art. 12

Art. 12

Art. 11

Art. 11 5m

II III in OE Grund

Art. 12 III

Art. 13 FG

2 In den lärmvorbelasteten Flächen gemäss Bauzonenplan gilt die Empfindlichkeitsstufe III. 3 In den Zonen D und WG2 dürfen gewerblich genutzte Erdgeschos­ se eine Geschosshöhe von 4 m aufweisen. In solchen Fällen sind Abweichungen von der Höhe der Vollgeschosse gegenüber § 22 BauV zulässig. Richtmasse

Die mit * bezeichneten Grössen gelten bei Neubauten als Richtwert. Der Gemeinderat kann von diesen Abweichungen bewilligen, falls ortsbaulich und architektonisch eine bessere Lösung erzielt und der Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird.

BNO Birmenstorf, 23. Juni 2021

3

r

Grosser Grenzabstand

® Wenn die Parzellenform keine zonentypische Bebauung zulässt, kann die sich aus dem grossen Grenzabstand (mit ** bezeichnete Masse) ergebende Freifläche auf der Parzelle anders angeordnet werden.

Vollgeschosse bei bestehenden Bau­ ten

® Ragt bei bestehenden Bauten das unterste Geschoss im Mittel mehr als 80 cm über die Fassadenlinie hinaus, können zusätzlich die in Abs. 1 festgelegten Vollgeschosse realisiert werden, sofern eine gute Einpassung ins Quartier erreicht und die Gesamthöhe einge­ halten wird.

Art. 7 Wohnzonen

E, W2, W3

Die Zonen E, W2 und W3 dienen dem Wohnen. Nicht störende Gewerbe u^d.^Jenstleistungen sind zugelassen. Läden bis 100 m^ pro Gebäude sind zugelassen, sofern daraus keine erheblich grösseren Auswirkungen als aus dem Wohnen entstehen.

2 In der Einfamilienhauszone E sind nur freistehende Häuser mit max. 2 Wohneinheiten zulässig.

3 In der Wohnzone W3 ist der Bau von freistehenden Ein- und Zwei­ familienhäusern nicht zulässig. Innerhalb der im Bauzonenplan speziell bezeichneten Fläche der Wohnzone W3 dürfen neue Gebäude in Abweichung von § 6 Abs. 1 BNO mit Ausnahme von technischen Dachaufbauten eine Höhenkote von 393.13 m.ü.M. nicht übersteigen.

Art. 8 Dorfzone

D

1

Die Dorfzone D client der Erhaltung und der sorgfältigen Entwicklung des dörflichen Charakters sowie der Pflege und Verbesserung des Ortsbildes mit den typischen Bauten, den Strassen- und Frei­ räumen sowie den weiteren prägenden Elementen wie namentlich Vorgärten und Einzelbäume. 2

Die Dorfzone D ist bestimmt für höchstens mässig störende Dienstleistungs- und GewerJ letnebe sowie für Verkaufsgeschäfte bis max. 500 m^ Nettefad« lacnè pro Gebäude, Gastronomiebetriebe, Landwirtschaft und Wohnen.

BNO Birmenstorf, 23. Juni 2021

4

® Neu- und Umbauten müssen zur guten Gestaltung des Ortskerns und der traditionellen Dorfteile beitragen und sich bezüglich Stellung, kubischer Gestaltung, Gebäudevolumen, Gliederung der Fassaden, Dachform und -neigung, Materialien, Farbgebung, Platz-, Strassenund Aussenraumgestaltung so in ihre Umgebung einzugliedern, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht. Wo ortsbaulich erwünscht, sollen durch Zusammenbau gut gestaltete, attraktive Freiräume (Innenhöfe, Plätze, Fussgängerbereiche etc.) geschaffen werden.

Freiräume sind entsprechend dem Dorfcharakter mit Gärten, Vor­ plätzen und Bäumen zu gestalten. Abstellplätze sind sorgfältig ein­ zufügen. Anlagen zur Anlieferung und Parkierung haben gemein­ schaftlich zu erfolgen oder sind auf Gemeinschaftslösungen auszu­ richten. ® Die Hauptbauten sind mit Satteldächern zu versehen, so dass ein geschlossener Gesamteindruck entsteht. Die Dachneigung hat in der Regel 35° - 45° zu betragen. Für An- und Nebenbauten sind andere Dachformen gestattet. Die Dächer sind mit dem Ortsbild entspre­ chenden Ziegeln einzudecken. Dachaufbauten haben sich dem Dach unterzuordnen. Sie dürfen einen Drittel der Fassadenlänge nicht überschreiten. Dachflächenfenster bis 0.8 m^ Einbaugrösse und So­ laranlagen können zugelassen werden, wenn sie sorgfältig in die Dachfläche integriert und sorgfältig angeordnet sind. Dacheinschnitte sind untersagt. ® Nach aussen in Erscheinung tretende Änderungen wie z.B. Fassa­ denrenovationen, Neueindeckung von Dächern sowie Solar-, Sendeund Empfangsanlagen und der Ersatz von Türen, Fenstern, Fenster­ läden etc. sind bewilligungspflichtig. 7 Aussenantennen und Parabolspiegel sind im Rahmen des Bundes­ rechts untersagt.

® Der Gemeinderat erlässt Richtlinien für das Bauen in der Dorfzone. ® Der Gemeinderat gewährleistet die fachliche Beratung durch Sach­ verständige. Zu diesem Zweck sind Bauvorhaben möglichst früh an­ zuzeigen.

Art. 9 Wohn- und

Gewerbezone WG2

Die Wohn- und Gewerbezone WG2 ist für Wohnen und mässig stö­ rendes Gewerbe sowie für Verkaufsgeschäfte bis max. 300 m^ Net^fa^eima^è^“pro Gebäude, für Landwirtschafts- und Gastronomie­ betriebe bestimmt.

BNO Birmenstorf, 23. Juni 2021

5

r

2 Der Gemeinderat kann im Rahmen eines Gestaltungsplanes oder bei Arealüberbauungen entlang von Strassen eine seitliche Unterschreitung bzw. Aufhebung der Grenz- und Gebäudeabstände ver­ langen, insbesondere zur Ermöglichung lärmgerechter Gebäudety­ pologien. 3 Anlagen zur Anlieferung und Parkierung haben gemeinschaftlich zu erfolgen oder sind auf Gemeinschaftslösungen auszurichten.

Art. 10 Gewerbezone G

Die Gewerbezone G ist für mässig störendes Gewerbe sowie für Dienstleistungen bestimmt. Wohnungen sind nur für den Betriebsin­ haber sowie für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet.

2 V^auf^ujzungen für Güter des aperiodischen Bedarfs bis 500 m^ WeHGlaoéWacì^e pro Gebäude sind zulässig. Solche Nutzungen und Ausstellungsflächen bis insgesamt 3‘000 m^ Xlettoìàdenfìac^e sind zugelassen. 3 Die Überbauungsziffer beträgt 0.6.

Die Grünflächenziffer beträgt 0.10. Die Grünflächen sind als exten­ siv genutzte Flächen und, soweit betrieblich möglich, zusammenhän­ gend anzulegen. Mit dem Baugesuch ist ein Bepflanzungsplan einzu­ reichen. 5 Gegenüber Wohnzonen ist ein Grenzabstand von 8 m einzuhalten. ® Zur Erreichung einer befriedigenden Gesamtwirkung im landschaft­ lichen und strassenräumlichen Umfeld kann der Gemeinderat Aufla­ gen betreffend kubischer Gestaltung und Farbgebung der Bauten sowie zur Umgebungsgestaltung und Bepflanzung machen.

Art. 11 Gewerbezone

Hübel GH

Soweit in dieser Bestimmung nichts Abweichendes festgelegt ist, gelten die generellen Vorschriften für die Gewerbezone gemäss

Art. 10

BNO und §6 Abs. 1 BNO. 2 Die zulässige Gesamthöhe von Gebäuden beträgt maximal 7 m und darf dabei die Kote 396 m.ü.M. nicht übersteigen. Unter der gleichen Bedingung können Maschinen und Materialien bis zu einer Höhe von 5 m gelagert werden.

BNO Birmenstorf, 23. Juni 2021

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3 Der Abstand von Bauten und gelagerten Materialien hat gegenüber der Zonengrenze minimal 8 m zu betragen.

Entlang der gesamten Zonengrenze ist ein blickdichter Baum- und Heckengürtel mit einheimischen Pflanzen anzulegen und beizubehal­ ten. Blau schraffierter Teil

5 Dieses Gebiet dient der Nutzung als ungedeckter, unversiegelter Lagerplatz für nicht wassergefährdende Materialien. Die dort gela­ gerten Maschinen, Materialien dürfen eine Höhe von 5 m und eine Kote von 396 m.ü.M. nicht überragen.

Art. 12 Zone für öffentliche

Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OE ist für Bauten und Bauten und Anlagen Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen. OE

2 Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berück­ sichtigung privater und öffentlicher Interessen fest. Gegenüber an­ grenzenden Wohnzonen sind deren Abstandsvorschriften einzuhal­ ten. Als Richtwert gelten 3 Vollgeschosse, wobei aus funktionalen und nutzungsmässigen Gründen (z.B. Geschosshöhen) eine Abwei­ chung möglich ist, wenn eine gute Einpassung ins Ortsbild erreicht wird.

3 Im Gebiet Rehmatt sind die Nutzungen nur soweit zulässig, als sie im Zusammenhang mit der Abwasserreinigungsanlage stehen.

Art. 13 Familiengartenzone

FG

■' Die Familiengartenzone FG dient dergartenbaulichen Nutzung. 2 Der Gemeinderat kann Kleinbauten, welche eine überdachte Fläche (Bauten inkl. Dachvorsprünge, Vordächer und Dachrinnen) von 10 nicht übersteigen, bewilligen.

BNO Birmenstorf, 23. Juni 2021

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3.2

Landwirtschaftszonen

Art. 14

Landwirtschaftszone 1 Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirt­ schaftliche und gartenbauliche Produktion sowie für die innere Auf­ stockung und die Energiegewinnung aus Biomasse im Sinne von Art. 16, Art. 16a Abs. 1, 1 bis und 2 sowie Art. 1 Gabis RPG bestimmt. 2 Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungen richtet sich nach eidgenössischem Recht. 3 Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich bis 50 a pro einzelne Anlage sind zulässig, soweit keine überwie­ genden, insbesondere landwirtschaftliche Interessen entgegenste­ hen.

Art. 15 Bauten in der Land­

wirtschaftszone

Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher be­ troffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Aus­ mass, Gestaltung, Stellung sowie Bepflanzung in die Landschaft einzufügen.

2 Für Wohngebäude sind in der Regel 2 Vollgeschosse erlaubt. Im Übrigen werden die Gesamthöhen und Gebäudelängen vom Ge­ meinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfor­ dernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angren­ zenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Fassadenhöhe, mindestens aber 4 m. 3 In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

Art. 16 Speziallandwirt­

schaftszone SL

Die Speziallandwirtschaftszone ist für Bauten und Anlagen be­ stimmt, die der bodenabhängigen und der bodenunabhängigen bzw. einer über die innere Aufstockung hinausgehenden Produktion land­ wirtschaftlicher und pflanzlicher Erzeugnisse dienen.

BNO Birmenstorf, 23. Juni 2021

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2 Bauten und Anlagen zur Produktion pflanzlicher Erzeugnisse sind gestattet, soweit sie der zulässigen Nutzung dienen und betriebsnot­ wendig sind. Neue Hochbauten, Gewächshäuser und Kaltfolientun­ nels müssen sich in Volumetrie, Stellung und Materialisierung gut in die landschaftliche Situation einfügen. Sie sind mittels Hecken- oder Baumbepflanzung (einheimische Arten) einzugliedern. Im Übrigen gilt

Art. 15 BNO. Die Zulässigkeit von Bauten und Anlagen richtet sich nach

eidgenössischem Recht. 2 Die im Kulturlandplan speziell bezeichneten Flächen sind so zu nut­ zen, dass sie weiterhin als Fruchtfolgeflächen erhalten bleiben. Krite­ rien für die Anrechenbarkeit als Fruchtfolgeflächen sind die pflanzen­ nutzbare Gründigkeit, die Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit, die Wie­ derherstellbarkeit innert 1 Jahr und der geringe Anteil fester Funda­ mente. In der Speziallandwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss Lärmschutzverordnung (LSV).

5 Bauten und Anlagen sind zurückzubauen, wenn sie nicht mehr zo­ nenkonform genutzt werden. Der Boden ist bezüglich seiner Qualität wieder als Fruchtfolgefläche herzurichten.

Art. 17 Rebbauzone

■' Die Rebbauzone ist ausschliesslich für den Rebbau bestimmt. Für Parzellen in der Rebbauzone, auf welchen keine Reben angepflanzt sind, gelten die Bestimmungen der Landwirtschaftszone mit überla­ gerter Landschaftsschutzzone. 2 Bauten und Anlagen sind gestattet, soweit sie der zulässigen Nut­ zung dienen, betriebsnotwendig sind und sich gut in die Landschaft einfügen. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III. 3 Stützmauern, Erdbewegungen, Terrassierungen, Aufschüttungen und Entwässerungsanlagen sind bewilligungspflichtig. Stützmauern sind auf ein Minimum zu beschränken und in der Regel als Naturstein-Trockenmauerwerk auszuführen.

BNO Birmenstorf, 23. Juni 2021

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3.3

Schutzzonen

Art. 18 Naturschutzzone

i Die Naturschutzzonen dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. 2 Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bauten, Anlagen, dem Schutzziel zuwiderlaufende Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Ent­ wässerung, Umbruch, Verwendung von Pflanzenschutz- und Un­ krautvertilgungsmitteln, Düngung, Beweidung, Mulchen und Auf­ forstung nicht gestattet. 3 In den Naturschutzzonen ist alles zu unterlassen, was den Lebens­ raum von Pflanzen und Tiere beeinträchtigen kann. Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der Naturwerte und zur Optimierung des Schutzzieles können bewilligt werden.

Vorbehalten bleiben Vereinbarungen zwischen den Grundeigentü­ mern bzw. Bewirtschaftenden und der Gemeinde bzw. dem Kanton zur Abgeltung ökologischer Leistungen, wobei nach Bedarf weitere, dem Schutzziel entsprechende und im Einzelfall festzulegende An­ forderungen und Bedingungen zu erfüllen sind. 5 Folgende im Bauzonen- und Kulturlandplan bezeichnete und im Anhang aufgelistete Naturschutzzonen werden ausgeschieden: Schutzzone

Schutzziel

Naturschutzzone

- Erhaltung und Entwicklung der - Verjüngung der Gehölze, periodisches Aus­ artenreichen Pflanzen- und Tierlichten vorkommen in gemischtem tro­ - fachgerechter Unterhalt und Pflege ckenen und feuchten Untergrund

Trockenstandorte

- Erhaltung und Förderung der Arten- und Strukturvielfalt

- Nutzung als Heuwiese - extensive Bewirtschaftung - Schnitt frühestens ab 1. Juli oder gemäss vertraglicher Vereinbarung

Feuchtstandorte

- Riedwiese - Laichgebiet, Brutbiotop

- Streuschnitt im Herbst / Winter - kein Befahren

BNO Birmenstorf, 23. Juni 2021

Pflegemassnahmen Nutzungsbeschränkungen

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Art. 19 Naturschutzzone

Wald

Die Naturschutzzone Wald dient der Erhaltung und Förderung selte­ ner Waldgesellschaften und besonderer Waldstrukturen als Lebens­ raum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere.

2 Soweit nachstehend oder vertraglich nichts anderes festgelegt wird, sind die Bestände mit standortheimischen Baumarten und auf natürli­ che Art zu verjüngen. Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen. Für den Privatwald besteht eine allgemeine Anzeichnungs­ pflicht durch den Forstdienst. 3 Die Naturschutzzone Wald wird wie folgt unterteilt: Bezeichnung im Plan

Schutzziele

Pflegemassnahmen, Nutzungsbeschränkungen

A

Altholzinseln

- Langfristiger Verzicht auf forstliche Nutzungen

N

Natunwaldgemässe Bestockung

- Verjüngung ausschliesslich mit standortheimischen Baumarten - standortfremde Baumarten mittelfristig entfernen

O

Orchideenreicher Föhrenwald

- periodische Mahd offener Teilflächen

3.4

Überlagerte Schutzzonen

Art. 20 Landschafts­

schutzzone

Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone und den Naturschutzzonen überlagert. Sie dient der Erhaltung der weitgehend unverbauten oder naturnahen Landschaft in ihrem Aussehen und ih­ rer Eigenart.

2 Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Einschränkungen nach § 14 BNO (Landwirtschaftszone) und § 18 BNO (Naturschutzzone). Von den in Abs. 3 genannten Ausnahmen abgesehen sind Bauten und Anlagen, Terrainveränderungen (Abgra­ bungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) sowie Aufforstungen und länger als 3 Monate dauernde Abdeckungen verboten.

BNO Birmenstorf, 23. Juni 2021

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3 Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weide- und Feld­ unterstände, Fahrnisbauten und betriebsnotwendige Installationen (Witterungsschutzanlagen usw. aber keine Folientunnels), die der Bewirtschaftung dienen, sowie weitere Bauten und Anlagen wie für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Flur- und Wanderwege sowie Bauten für den Hochwasserschutz oder Ähnli­ ches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenste­ hen.

Art. 21 Wildtierkorridor

'' Im Kulturlandplan bezeichneten Bereich sind Bauten und Anlagen nur soweit zulässig, als die Durchgängigkeit des Wildtierkorridors un­ geschmälert erhalten bleibt. In Abweichung von § 49 BauV gilt eine Baubewilligungspflicht für sämtliche Einfriedungen, insbesondere mit Maschendraht (Knotengitter, Diagonalgeflecht usw.), Tiergehege, Stützmauern und weitere Anlagen, die als Barriere für Tierbewegun­ gen wirken könnten.

Art. 22 Erhaltung

Reusslandschaft

Innerhalb des im Kulturlandplan dargestellten Perimeters sind die Interessen und Ziele des BLN-Objektes Reusslandschaft im Rahmen von Interessenabwägungen besonders zu berücksichtigen.

2 Betriebsnotwendige Installationen (z.B. Witterungsschutzanlagen, aber keine Folientunnels) sind innerhalb des gesamten Perimeters in der Landwirtschaftszone zulässig.

Art. 23 Hochwasser­

gefährdetes Gebiet

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BNO Birmenstorf, 23. Juni 2021

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'* * Die Baubewilligiii/gsbehörde kann auf Kosten der Bauherrschaft

eine Begutachtung durch Fachleute anordnen sowie unter Abwägung sämtlicher betroffener Interessen, weitergehende Massnahmen ver­ langen oder Bauvorhaben untersagen.

Art. 24 Freihaltegebiet

Hochwasser

1 Die Freihaltegebiete Hochwasser FGH sind den Grundnutzungszo­ nen überlagert. Sie umfasssen die Untersuchungsgebiete der Gefah­ renkarte Hochwasser mit allen Gefahrenstufen der Gefahren karte. Ausserhalb des Untersuchungsgebiets umfasst das FGH das Gefah­ renhinweisgebiet gemäss Gefahrenhinweiskarte vom März 2002^\ Sie dienen der Sicherstellung des erforderlichen Raums ausserhalb der Bauzonen für den natürlichen Hochwasserabfluss bei grossen und seltenen Hochwasserereignissen, sowie für den Hochwasser­ rückhalt. 2 Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen für den ökologi­ schen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Bauten für den Hoch­ wasserschutz oder Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. 3 Der Neubau von Bauten und Anlagen ist ausnahmsweise zulässig, wenn:

- erforderliche Hochwasserschutzmassnahmen umgesetzt und von der Gemeinde oder Landeigentümern finanziert werden können, - keine anderen Standortmöglichkeiten bestehen oder geschaffen werden können, - der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstands nicht nachteilig beeinflusst werden, - die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt wird und - keine nachteiligen Auswirkungen auf Ober- und Unterlieger zu er­ warten sind. 1) Die Gefahrenkarte, das Untersuchungsgebiet und die Gefahrenhinweiskarte Hochwasser können auf dem Geoportal des Kantons Aargau (www.ag.ch/geoportal) oder auf der Gemeindeverwaltung eingesehen werden.

Art. 25 Gewässerraum­

zone

Als Gewässerraum respektive Gewässerraumzone wird das Gewäs­ ser mit seinen Ufern bezeichnet. Die Gewässerraumzone ist der Grundnutzungszone überlagert.

2 Innerhalb der Gewässerraumzone richtet sich die Zuständigkeit von Bauten, Anlagen und Nutzungen nach den Bestimmungen des Bun­ desrechts, insbesondere nach Art. 41c Gewässerschutzverordnung. 3 Entlang der Reuss beträgt aie Breite des Uferstreifens 15 m. BNO Birmenstorf, 23. Juni 2021

13

.

Bei Fliessgewässern innerhalb Bauzonen mit einer Gerinnesohle von weniger als 2 m Breite oder bei eingedolten Bächen beträgt die Breite des Uferstreifens 6 m und wird ab dem Rand der Gerinnesohle respektive ab Innenkante der Bachleitung gemessen.

5 Bei offenen Fliessgewässern ausserhalb Bauzonen mit einer Gerin­ nesohle von zwischen 0.5 bis 2 m Breite beträgt der Gewässerraum 11 m. Bei allen Gewässern mit einer Gerinnesohle von weniger als 2 m Breite sowie bei eingedolten Bächen beträgt der Mindestabstand für Bauten und Anlagen 6 m und wird ab dem Rand der Gerinnesohle respektive ab Innenkante der Bachleitung gemessen.

3.5 Schutzobjekte

Art. 26 Naturobjekte

Die im Bauzonenplan und im Kulturlandplan bezeichneten und im Anhang aufgelisteten Naturobjekte sind geschützt, dürfen nicht besei­ tigt werden und sind artgerecht zu unterhalten. 2 Es werden folgende Naturobjekte geschützt;

Naturobjekte

Schutzziele

Pflegemassnahmen, Nutzungsbe­ schränkungen

Hecken und Feldgehölze

- Brut- und Nahrungsbiotop

- Artenreiche Struktur erhalten oder Ar­ tenzusammensetzung verbessern - periodisch zurückschneiden / ver­ jüngen, aber im gleichen Jahr nicht mehr als 1/3 auf den Stock setzen (ab­ schnittweise pflegen) - vorgelagerten Krautsaum von 3 m an­ legen und extensiv nutzen, keine Be­ waldung - biologischen Wert nicht vermindern - markante Bäume nicht entfernen

- Gliederung der Landschaft - Trittstein, Vernetzungselement - Windschutz - vielfältiger Übergangsbereich WaldKulturland - Artenreichtum

Einzelbäume / Baumreihe

- siedlungs- und landschaftsprägendes Element

- Pflege auf lange Lebensdauer - Freistehende Bäume bei natürlichem Abgang ersetzen

Geologische Aufschlüsse

- Naturelement

- Keine Beeinträchtigung der Findlinge und Strukturen

Rebmauern

- Lebensraum für Echsen

- Schonender Unterhalt - Fugen nicht verschliessen - Keine Hinterbetonierung

Aussichtspunkte

- Aussicht freihalten

- Keine aussichtsbehindernde Bauten und bleibende Pflanzungen

3 Der Gemeinderat kann Richtlinien zum Vollzug des Naturschutzes erlassen. BNO Birmenstorf, 23. Juni 2021

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Art. 27 Gebäude mit

Substanzschutz

Die im Bauzonen-ZKulturlandplan rot bezeichneten Gebäude sind von kulturgeschichtlichem oder symbolischem Wert und in ihrer Sub­ stanz, das heisst in der Grundstruktur, der Fassadengliederung und ihrer wertvollen historischen Oberfläche, geschützt. Sie dürfen nicht abgebrochen werden, sondern sind zu unterhalten. Innerhalb des bestehenden Bauvolumens dürfen sie aus- und umgebaut werden, soweit dies mit dem Schutzziel vereinbar ist. Bauliche Veränderungen aller Art sind bewilligungspflichtig, auch wenn sie gemäss § 49 BauV bewilligungsfrei sind.

Gebäude mit Volumenschutz

2 Die im Bauzonen-ZKulturlandplan blau bezeichneten Gebäude sind für das Ortsbild von besonderem Wert und in ihrem Volumen ge­ schützt. Zusätzlich zu den in Abs. 1 zugelassenen baulichen Mass­ nahmen dürfen sie abgebrochen werden, sofern die Erstellung von Ersatzbauten gesichert ist. Sie müssen an gleicher Stelle und mit den bisherigen Aussenmassen wieder aufgebaut werden. Von die­ sen kann nur abgewichen werden, wenn dadurch eine für das Orts­ bild gleichwertige Lösung entsteht oder aus wohnhygienischen Gründen (z.B. genügende lichte Höhe gemäss-§-43-BNO-) eine an­ gemessene Volumenvergrösserung nötig ist. Aus verkehrstechni­ schen und verkehrsplanerischen Gründen (z.B. für Massnahmen zur Optimierung des Verkehrsablaufs, des öffentlichen Verkehrs, der Verkehrssichersicherheit und des Langsamverkehrs) kann eine ge­ ringfügige Standortverschiebung verlangt werden. Gesamthaft ist auf eine besonders gute Einpassung in das Ortsbild und auf eine ange­ messene Umgebung der Schutzobjekte zu achten. 3 Werden die gesetzlichen Abstände zu Kantonsstrassen durch eine Standortverschiebung unterschritten, so setzt ein Wiederaufbau die Zustimmung des Kantons voraus.

Beiträge bei Substanzschutz­ objekten

Die Gemeinde kann im Rahmen des Budgetkredits Ortsbildschutz­ beiträge an Renovationskosten von Gebäuden mit Substanzschutz bewilligen. Kommunale Beiträge setzen einen kantonalen Ortsbild­ schutzbeitrag voraus. Der kommunale Beitrag kann nicht höher sein als der kantonale.

Art. 28 Kulturobjekte

Die im Bauzonen-ZKulturlandplan bezeichneten Kulturobjekte (Weg­ kreuze, Brunnen, Grenzsteine) sind geschützt und dürfen nicht beseitigt werden. 2 Bei den geschützten Brunnen sind primär die Wasserentnahme­ stellen sichtbar zu erhalten. Nötige Verlegungen in einer vertretbaren Distanz oder ein Ersatz durch sorgfältig gestaltete Brunnenanlagen sind zulässig.

BNO Birmenstorf, 23. Juni 2021

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3.6

Weitere Zonen nach Art. 18 RPG

Art. 29 Materialabbauzone

i Die Materialabbauzone umfasst Gebiete, die für die Entnahme von Rohmaterial (Kies und Sand usw.) bestimmt sind. 2 Der eigentliche Materialabbau setzt ein Baugesuch und eine vom Gemeinderat, mit Zustimmung des Kantons, erteilte Baubewilligung voraus, die den Abbau- und Rekultivierungsplan als integrierenden Bestandteil enthält. Die Baubewilligung für den Materialabbau richtet sich nach den ein­ schlägigen Bestimmungen der Gewässerschutzgesetzgebung und des Baugesetzes. Sie bestimmt den Abbau und die Wiederherrich­ tung. 3 Flächen, die noch nicht abgebaut werden oder die für die vorge­ sehene Nachnutzung rekultiviert worden sind, unterstehen den Be­ stimmungen der Landwirtschaftszone.

Bauten und Anlagen für den Betrieb des Materialabbaus regelt Art. 24 RPG. ® Das abgebaute Gebiet ist für die landwirtschaftliche Nutzung herzu­ richten und in die Landschaft einzupassen. Die Detailgestaltung rich­ tet sich nach dem Rekultivierungsplan. Die Verarbeitung von zuge­ führtem Fremdmaterial ist untersagt.

® Es gilt die Empfindlichkeitsstufe IV.

Art. 30 Spezialzone

Lindmühle

i Die Spezialzone dient der Erhaltung und betrieblichen Weiterent­ wicklung des Mühlebetriebes, der Getreidesammelstelle und eng damit verbundener Nutzungen (Umschlag, Lagerung, Produktion, Administration). 2 Künftige Um-, An- und Erweiterungsbauten haben sich bezüglich Bauvolumen an den bestehenden Kuben zu orientieren. Einzelheiten bezüglich Nutzungsart, Fassaden- und Gesamthöhe regelt der sepa­ rate Gestaltungsplan. 3 Innerhalb der bestehenden Bauten ist der Einbau von maximal einer Wohnung für den Betriebsinhaber, den Geschäftsführer oder betrieb­ lich an den Standort gebundenes Personal zulässig. Neue Wohnbau­ ten sind untersagt.

Bauvorhaben innerhalb der Spezialzone bedürfen der kantonalen Zustimmung.

BNO Birmenstorf, 23. Juni 2021

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® Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss Lärmschutzverordnung. ® Bei Aufgabe des Mühlebetriebes ist die Spezialzone Lindmühle in einem ordentlichen Planänderungsverfahren der Landwirtschaftszone zuzuweisen.

Art. 31 Weilerzonen,

Zweck

1 Die Weilerzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie be­ zweckt die Erhaltung und massvolle Entwicklung der Weiler Ober­ hard und Müslen unter Wahrung der bestehenden baulichen Sub­ stanz, des Weilerbildes sowie des traditionellen Charakters der Kleinsiedlung. Soweit in dieser Bestimmung nichts Abweichendes festgelegt ist, gelten die Vorschriften der Landwirtschaftszone.

Nutzung

2 Die im Kulturlandplan farbig bezeichneten Bauten dürfen zu Wohnund Landwirtschaftszwecken genutzt werden. Mässig störende Kleingewerbe mit geringem Zubringerverkehr sind zulässig, soweit sie den Charakter des Weilers nicht stören. Die schwarz bezeich­ neten Bauten unterstehen bezüglich Nutzung den Vorschriften der Landwirtschaftszone. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

Ortsbildschutz

3 In der Weilerzone hat der Ortsbildschutz einen hohen Stellenwert. Alle baulichen Massnahmen, die Nutzung sowie die Umgebungsge­ staltung müssen sich einwandfrei in das Weilerbild einfügen. Der Gemeinderat kann die Beseitigung störender Elemente verlangen. Bauten in der Umgebung der Weilerzone dürfen das Weilerbild nicht beeinträchtigen. Zur Beurteilung von Bauvorhaben kann der Ge­ meinderat ein Fachgutachten einholen.

Ortsbildschutz

Zusätzlich zu dem in der Landwirtschaftszone Erlaubten sind fol­ gende bauliche Massnahmen zulässig;

Substanzschutz

a. Rot bezeichnete Bauten sind in ihrer Substanz geschützt. Sie dürfen nicht abgebrochen werden. Innerhalb des bestehenden Bauvolumens dürfen sie aus- und umgebaut sowie umgenutzt werden. Die Errichtung zusätzlicher Kellerräume (Tank- und Schutzräume usw.) ist zulässig. b. Blau bezeichnete Bauten sind in ihrem Volumen geschützt. Zu­ sätzlich zu den in lit. a zugelassenen Massnahmen dürfen sie auch abgebrochen und wieder aufgebaut werden, wenn die Erstellung der Ersatzbaute gesichert ist. Es ist auf eine besonders gute Ein­ passung in das Ortsbild zu achten. Von den Aussenmassen kann nur abgewichen werden, wenn dadurch eine gleichwertige Lösung für das Ortsbild entsteht. Bei einem Wiederaufbau kann aus Grün­ den der Verkehrssicherheit eine geringfügige Standortverschie­ bung verlangt werden.

Volumenschutz

BNO Birmenstorf, 23. Juni 2021

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Bauvorschriften

5 Pro Hauptgebäude dürfen höchstens 4 Wohneinheiten geschaffen werden. Pro Wohneinheit ist ein Garagenplatz vorzusehen. Die Schaffung neuer Wohnräume setzt voraus, dass sämtliche Neben­ räume inkl. Garagen in die bestehenden Haupt- und Nebenbauten integriert werden.

Gestaltung

® Für die Gestaltung gelten sinngemäss die Bestimmungen für die Dorfzone. Bestehende Vorgärten sowie der typische Baumbestand sind nach Möglichkeit zu erhalten. Dauernde Einfriedigungen sind nur für Pflanzgärten und Weiden gestattet.

Baubewilligung

7 Baubewilligungen dürfen vom Gemeinderat nur mit Zustimmung des Baudepartementes/Koordinationsstelle Baugesuche erteilt wer­ den.

Art. 32 Tennisanlage

Äschebach TÄ

'' Diese Zone dient dem Betrieb einer Tennisanlage. Unterhalt und zeitgemässe Erneuerung der bestehenden Bauten und Anlagen sind gewährleistet. Erweiterungen und Zweckänderungen sowie Hallen / Traglufthallen sind nicht gestattet. 2 Es gilt die Empfindlichkeitsstufe II.

3 Bauten und Anlagen sind zurückzubauen, wenn sie nicht mehr zo­ nenkonform genutzt werden.

Art. 33 Spezialzone Reit­

anlage St. Georg

'' Die Spezialzone Reitanlage St. Georg dient in erster Linie dem Pferdesport inklusive der damit in Zusammenhang stehenden Pfer­ dehaltung und der bedarfsmässig ausgewiesenen Wohnnutzung für den Betriebsleiter sowie für Personen, welche für die Überwachung des Betriebs erforderlich sind. Die Pensionspferdehaltung ist soweit zulässig, als innerhalb der Spezialzone der Auslauf und die Beweidung gewährleistet sind. Bauten und Anlagen sind nur soweit zuge­ lassen, als sie der zonengemässen Nutzung dienen und betriebsnot­ wendig sind. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss eidgenössi­ scher Lärmschutzverordnung.

Bauten und Anlagen 2 Die Bauten und Anlagen haben sich in Bezug auf Ausmass, Ge­ staltung, Stellung sowie Umgebungsgestaltung gut in die Landschaft einzufügen.

- Hochbauten dürfen ausschliesslich in dem im Kulturlandplan be­ zeichneten Bereich „Hochbauten zulässig“ erstellt werden. Par­ kierungsflächen, Wege und Plätze sind auf das notwendige Mass zu beschränken.

BNO Birmenstorf, 23. Juni 2021

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- Auf der übrigen Arealfläche sind Anlagen wie Reitweg, tierge­ rechter Auslauf, Einzäunung und dergleichen zulässig. Beleuchtungs- und Lautsprecheranlagen sowie Terrainveränderungen sind nicht gestattet. Die Bodeneingriffe sind auf das Erforderliche zu beschränken. Ausnutzung

3 Innerhalb des Bereichs "Hochbauten zulässig" darf eine maximale Gebäudegrundfläche von A'SOOm^ realisiert werden. Davon darfeine Reithalle die Grundrissmasse von maximal 65 m x 25 m aufweisen, deren Mitbenützung durch betriebsfremde Pferdehalter gewährleistet sein muss, was im Rahmen des Baugesuchs durch ein entsprechen­ des Nutzungskonzept nachzuweisen ist. Für alle Hochbauten gelten eine traufseitige Fassadenhöhe von 6.0 m und eine maximale Ge­ samthöhe von 12.0 m. Die zulässige Wohnnutzung richtet sich nach den diesbezüglich geltenden Bestimmungen in der Landwirtschafts­ zone.

Ökologischer Ausgleich

Die ökologischen Ausgleichsflächen müssen mindestens 15% der gesamten Spezialzone betragen. Die bestehenden Baumhecken ent­ lang der Fislisbacherstrasse und der südöstlichen Zonengrenze so­ wie die Böschung entlang der Badenerstrasse K419 dürfen gemäss Eintrag im Kulturlandplan 1:5'000 angerechnet werden. Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist aufzuzeigen, welche Bereiche zur Erreichung der 15% ausgeschieden werden.

Veranstaltungen

5 Öffentliche Reitsportveranstaltungen sind bewilligungspflichtig und setzen die Zustimmung des Kantons voraus. Als Grundlage für die Bewilligung ist ein Nutzungs- und Verkehrskonzept einzureichen.

Hochwasserschutz - - ß Die Massnahmen zur Sehadensminimierung-bei -Hochwasser-sind im-Baubewilligungsverfahren-aufzuzeigen:-Die Massnahmen sind-auf das-hundertjährliGhe-HQGhwasser-MQTOO-atrszuriGhten.

Rückführung bei Betriebsaufgabe

Wird der Betrieb der Reitanlage definitiv eingestellt, so gelten ab diesem Zeitpunkt die Vorschriften der Landwirtschaftszone. Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist für neu erstellte Bauten und Anlagen für den Fall der Betriebsaufgabe gestützt auf § 44 BauG eine Beseitigungsauflage zu prüfen.

BNO Birmenstorf, 23. Juni 2021

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4. TEIL

Definitionen

4.1

Ausnützung

Art. 34 Ausnützungs­

ziffer

Wird eine Parzelle nur teilweise überbaut oder mit dem Bauprojekt erheblieh unternutzt, so ist der Naehweis zu erbringen, dass mit einer zukünftigen zonengemässen Überbauung die Ausnützungsziffer erreiGht werden kann.

2 DaGh-, Attika- und UntergesGhosse werden bei der AusnützungsbereGhnung nioht angereohnet. 3 Für Terrassenhäuser ab 3 Wohneinheiten gilt ein AusnützungszuSGhlag von 0.1. Daeh-, Attika- und Untergesehosse werden dabei als anreehenbare GesehossfläGhe bei der Bereehnung der Ausnützungs­ ziffer angereehnet. Für verglaste Balkone, Sitzplätze und Wintergärten, deren Bauteile ausserhalb der thermisehen Gebäudehülle liegen und die keine heizungsteehnisGhen Installationen aufweisen, wird ein Nutzungsbonus gewährt. Sie dürfen insgesamt max. 10% der anreehenbaren Gesehossfläehe betragen und sind auf höGhstens 16 m^ pro Wohnein­ heit zu begrenzen.

4.2

Gewerbe

§-3& Nieht-störencte Geweftee-

''-A1s-nieh4-stQrende-Gewer43e-gelten-4R~WobnquartiereH3assende Klein bet riebe-mit-geringem-Zubringerverkehr,-die-keine-erheblich gresseren--Atfswir4<-ungen-entfaltenral& sie-aue-dem-Webnen-entstehetv

Mässig-störende Gewerbe-

^-Als-mässig-stGrand gelten Betriebe mit Auswirkungen , diedm Rabmen-berkömmlicher-Handwerks-—Gewerbe—und T)ienstleistungsbetriebe-bleibenund-auf-die-übliGbenH^fbeits —öder-Öffnungszeiten-besebränkt-siad^-Betriebe-.-die-eiri-böbes-Mass-an-quartieruHübliGhemVerkebFverüfsaebeivgetteH-ats-staFle&töfend.

BNO Birmenstorf, 23. Juni 2021

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Nettoladenfläehe-

^-Die-Bereohnung-der- Nettoladenfläche richtet sich nach-dem4n-der V-SS-Norm-SN 640'^281 verwendeten Begriff Verkaufsflächen.

4.3

Abstände

Art. 37 Ò5

Abstand gegenüber dem Kulturland

Gegenüber dem Kulturland ist für Gebäude der zonengemässe kleine Grenzabstand einzuhalten. 2 Dieser Abstand kann durch Vereinbarung, weder aufgehoben noch reduziert werden.

Art. 3 & ÒG

Grenz- und Gebäudeabstand

■' Stehen auf Nachbargrundstücken Gebäude mit zu geringem Grenz­ abstand, die in Anwendung früher geltender Bestimmungen recht­ mässig erstellt worden sind, ist lediglich der vorgeschriebene Grenz­ abstand, nicht jedoch der Gebäudeabstand einzuhalten, sofern keine wohnhygienischen, feuerpolizeilichen und ortbaulichen Gründe ent­ gegenstehen.

§39Garagenvorplätze

Gegenüber Gemeindestrassen müssen zur Strasse gerichtete Ga­ ragenvorplätze eine Tiefe von min. 5.5 m aufweisen. Sofern die Ga­ ragenvorplätze als Pflichtabstellplätze angerechnet werden, muss eine Mindesttiefe von 6.1 m eingehalten werden.

Art. 46 -

Strassenabstand

Gegenüber Gemeindestrassen beträgt der Strassenabstand für Stützmauern, Böschungen und Parkfelder 60 cm. Wo neben der Fahrbahn Geh- oder Radwege liegen, können diese bis an die Grenze der Geh- und Radwege gesetzt werden.

2 Stützmauern und Einfriedungen, die höher als 1.8 m sind, müssen zusätzlich um das Mehrmass ihrer Höhe von der Strassengrenze zu­ rückversetzt werden. 3 Die Sichtzonen sind in jedem Fall einzuhalten.

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4.4

Arealüberbauung

Art. 44 Minimale Flächen

1 Arealüberbauungen sind in den Zonen E, W2, WG2 und W3 zu­ lässig, wenn die zusammenhängende anrechenbare Landfläche minimal 2’000 m2 aufweist und die übrigen gesetzlichen Vorausset­ zungen gemäss § 39 BauV erfüllt sind.

Geschosszahl

2 Im Rahmen von Arealüberbauungen kann gegenüber der Einzel­ bauweise ein zusätzliches Vollgeschoss zugelassen werden, sofern nicht zusätzlich ein darüber liegendes Attika- oder Dachgeschoss erstellt wird.

5. TEIL

Bauvorschriften

5.1

Baureife, Erschliessung

§42Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassen­ nummerierung der Bauten sind Sache des Gemeinderates. Bemt&jfig-ven Privateigenterm

2-ÖffentliGhe-Brunnerh-KabelverteilkastenT-Personenunterstände bei Busbalt©stallen-und-andere-im-öffentliGhen~lrrteresse4iegende--EinFichtungen-dürfen-afl-die^Grenze-der-PrivatgrundstüGke-gesteHt-werden. 4-Ay4dje_|nteressen-der-betroffenen Grundeigentümer ist möglichst R-üeksieht-zu-nehmen

BNO Birmenstorf, 23. Juni 2021

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5.2

Wohnhygiene bei Wohnhäusern

Art. 43 tvÀ

Raummasse, Fenstergressen ösAfesv-

M^jr-Neubauten-geltermaehstehende^ Masse-: WehH-i-Sehlaf--tm€l-AFbeltsfä«me

UGWe440be~-V0HgesGboss |^3ch Q cscl^Q

FRtfldT-2r30-m miflb^i30-m-a4tf-mind^Fnl-EläGhe-

ReRGteFfläGhe

1740-deFB0deRfläGhe-(die-FeRster-Riüssen direkt-i RS-Reie-fü b fgr}-

Raumgrösse

miRdv-WFR^

DachfläGheRfeRster

Bei-DaehfläehenfenGter-n-k-ann-die-FeRsterfläehe-bis-auf--1-A1 S der anrechenbaren GeSGhossfläGhe-(ab-einer-liGhten-Höhe von 1^m-)-reduzierTwerden.

Vorsehriften4üNVIehrfami1ienhäuser

Keller~und7-0deFAtestellraum-4üx-eine4=ZiFnmerVVob-RURg -fü r-jedes-weitGFG Zimmer

-pFo-WohRüRg-ifl-maximal-S-T-eilfläehefl

separaty-absGh Hessba tv-Fnindr-S-m^

1-m^^säteliGb-

'* * Die Wohnungen in Mehrfamilienhäusern haben ausreichende und gut benutzbare Garten-, Terrassen- oder Balkonflächen aufzuweisen. Bei Klein- und Dachwohnungen sind diese nicht zwingend. ^'In der Dorfzone sind bei Umbauten aus Ortsbildschutzgründen Aus­ nahmen möglich.

Art. 44 - H

Bezug von Woh­ nungen und Ar­ beitsräumen

■i Der GemeiRderat kann den Bezug ven Wohnungen und Arbeitsräu­ men verweigern, wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet ist, die Sicherheits- und Schutzvorkehrungen oder die Anforderungen des Schall- oder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind.

BNO Birmenstorf, 23. Juni 2021

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5.3

Ausstattung

§45Velos

In Mehrfamilienhäusern sind gut zugängliche, abschliessbare und überdeckte Abstellräume für Velos vorzusehen. Mindestens ein Drittel der erforderlichen Abstellplätze sind in der Nähe der Hauseingänge oder an gut erreichbarer Lage anzuordnen.

Kinderwagen

2 In Mehrfamilienhäusern sind gut zugängliche und abschliessbare Räume als Abstellmöglichkeiten für Kinderwagen und dergleichen vorzusehen.

Art. 46 - MA

Spiel- und gemein­ schaftliche Aufent­ haltsflächen

Bei Gebäuden mit mehr als 4 Wohneinheiten sind im Freien zweck­ mässig platzierte und gestaltete, gemeinschaftliche Spiel- und Aufenthaltsbereiche auf privatem Grund anzulegen. Die Grösse hat gesamthaft 15% der anrechenbaren Geschossfläche zu betragen. Bei der Ausgestaltung der Spiel- und Begegnungsflächen sind, ab­ gestimmt auf die örtlichen Verhältnisse, die Bedürfnisse unterschied­ licher Altersstufen zu berücksichtigen.

2 Die gemeinschaftlichen Spiel- und Aufenthaltsbereiche gemäss Abs. 1 können bei Bedarf gemeinsam mit anderen Beteiligten oder auf anderen Grundstücken realisiert werden, sofern sie auf kurzem Weg und gefahrlos erreichbar sind. 3 Die gemeinschaftlichen Spiel- und Aufenthaltsbereiche lässt der Gemeinderat gestützt auf die Baubewilligung gemäss § 163 Abs. la Ziffer 1 BauG im Grundbuch anmerken.

Art. 47 -

Anordnung der Ga­ ragen und Abstell­ plätze

Parkfelder sind soweit möglich zusammenzufassen, damit eine gute Freiraumqualität mit minimaler Beeinträchtigung der Wohnbereiche und ausreichende Grünflächen resultieren. 2 Bei Überbauungen mit mehr als 10 Parkfeldern kann der Gemein­ derat aus Gründen der Verkehrssicherheit, des Immissionsschutzes oder der Freiraumgestaltung verlangen, dass die erforderlichen Ab­ stellplätze unterirdisch oder überdeckt anzuordnen sind.

BNO Birmenstorf, 23. Juni 2021

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5.4

Aussenantennen

Art. 48 Antennenanlagen

i Mobilfunkanlagen haben der Quartierversorgung zu dienen. In der Gewerbezone können überdies auch Anlagen für die kommunale Versorgung erstellt werden. 2 Optisch wahrnehmbare Mobilfunkanlagen sind nur in folgenden Zo­ nen und gemäss folgenden Prioritäten zulässig: 1. Priorität: Gewerbezonen 2. Priorität: Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Erbringt der Betreiber den Nachweis, dass aufgrund von funktechni­ schen Bedingungen ein Standort ausserhalb der zulässigen Zonen erforderlich ist, ist eine Mobilfunkanlage auch in anderen Bauzonen zulässig. Dabei ist der bestmöglichen Einpassung ins Ortsbild be­ sondere Beachtung zu schenken.

3 Die Betreiber erbringen für optisch wahrnehmbare Anlagen den Nachweis, dass in den Zonen mit jeweils höherer Priorität keine Standorte zur Verfügung stehen.

Die Bewilligungsbehörde kann von den Mobilfunkbetreibern verlan­ gen, dass innerhalb der Zonen mit gleicher Priorität Alternativstand­ orte geprüft werden. ® Baugesuche für Mobilfunkanlagen im Bereich von Natur- und Hei­ matschutzobjekten sind bezüglich der Einordnung von einer externen Fachperson zu begutachten.

BNO Birmenstorf, 23. Juni 2021

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6. TEIL

Schutzvorschriften

6.1

Einordnung von Bauten und Anlagen

§48Allgemeine Anfor­ derungen

Der Gemeinderat beurteilt auf dem ganzen Gemeindegebiet die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Ortsbild nach folgenden Kriterien: a) Stellung (Firstrichtung) b) Grösse der Baukuben c) Wirkung im Strassenraum d) Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse e) Dachform, Dachneigung f) Fassadengliederung g) Materialwahl, Farbe h) Terrain- und Umgebungsgestaltung, Einfriedigungen

2 Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen: a) zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachauf­ sichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungs­ plan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflan­ zung des Aussenraumes usw.) verlangen; b) Vorschläge zur besseren Einordnung fordern; c) in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen; d) Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bau­ teile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist, e) die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann.

3 Der Gemeinderat kann im gesamten Gemeindegebiet zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes eine unterirdische Erschliessung leitungsgebundener Anlagen verlangen.

Art. 5 ö

Orte mit besonde­ ren Einpassungs­ bestimmungen

Am Siedlungsrand und an exponierten Lagen sind Bauten und Aus­ senanlagen gut in die landschaftliche Umgebung einzupassen.

2 Entlang der Strassen müssen Neubauten sowie grössere Um- und Ergänzungsbauten zur guten Gestaltung beitragen, indem sie den Strassenraum räumlich fassen. Die Vorplatz- und Vorgartenbereiche sind sorgfältig zu gestalten.

BNO Birmenstorf, 23. Juni 2021

26

3 Der Gemeinderat erlässt Richtlinien für das Bauen an Orten mit be­ sonderen Einpassungsbestimmungen.

§S4- IR Dachgestaltung

■' Dachaufbauten haben sich in Grösse, Form und Material gut ins Dach zu integrieren. Sie haben sich der Dachfläche unterzuordnen und dürfen in der Regel einen Drittel der Fassadenlänge nicht über­ schreiten. Bei einwandfreier architektonischer und dachschonender Gestaltung können ausserhalb der Dorfzone Abweichungen bis zur Hälfte der Fassadenlänge zugelassen werden.

§§2- SO Aussenraum gestaltung

1 Bauten und Anlagen haben dem massgebenden Terrain und der charakteristischen Geländeform zu folgen. Die Höhenlage der Ge­ schosse ist so zu wählen, dass möglichst geringe Terrainveränderun­ gen nötig sind.

2 Stützmauern, Aufschüttungen und Abgrabungen dürfen gegenüber dem massgebenden Terrain in der Ebene nicht höher als 1.0 m und, wo das Gefälle des massgebenden Terrains grösser als 10% ist, nicht höher als 1.8 m sein. Höhere Stützmauern, Aufschüttungen und Abgrabungen können bewilligt werden, wenn dadurch eine gute Ein­ passung von Bauten und Anlagen ins Gelände erzielt wird. In der Höhe gestaffelte Stufen müssen in der Regel mindestens um das Mass ihrer Höhen zurückgesetzt sein. 3 Die Umgebungsgestaltung ist Bestandteil des Bauprojektes. Im Umgebungsplan sind die Art der Bepflanzung, der Bodenbeläge und der Grünflächen sowie die Höhenverhältnisse im Detail nachzuwei­ sen.

Die Umgebung von Bauten und Anlagen ist so zu gestalten, dass sich eine gute Einordnung in die Landschaft und Siedlung sowie at­ traktive Aufenthaltsbereiche ergeben. Die Aussenräume sollen genügend Grünbereiche mit Bäumen Sträu­ chern, Hecken usw. enthalten. Dabei sollen standortgerechte und einheimische Pflanzen verwendet und auf vorhandene standortge­ rechte und einheimische Naturobjekte besonders Rücksicht genom­ men werden.

BNO Birmenstorf, 23. Juni 2021

27

’M

7. TEIL

Vollzug und Verfahren

§§3Zuständigkeit

Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion be­ stellen. Er kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskon­ trollen externe Fachleute sowie regionale Stellen beiziehen.

2 Der Gemeinderat kann die Bewilligungen von Bauvorhaben, die we­ der nachbarliche noch öffentliche Interessen berühren, an die Bau­ verwaltung oder die Baukommission delegieren. Im Übrigen ist für Verfügungen und Entscheide in Anwendung der BNO der Gemeinde­ rat zuständig. §-54 Gebühren­ reglement

'' Die Gebühren und die Verrechnung der weiteren Verfahrenskosten (Auslagen für externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisen usw.) richten sich nach dem Baugebührenreglement der Gemeinde.

8. TEIL

Schluss- und Übergangsbestimmung

Art. 55 -0^

Aufhebung bisher!gen Rechts

Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden aufgehoben:

a) der Bauzonenplan, der Kulturlandplan sowie die Bau- und Nut­ zungsordnung vom 25. November 2003. b) die Teiländerung des Kulturlandplanes (Lindmühle) sowie der Bau- und Nutzungsordnung vom 16. November 2005. c) die Teiländerung des Kulturlandplanes sowie der Bau- und Nut­ zungsordnung, Spezialzone „Reitsportanlage St. Georg" vom 25. November 2014.

Art. 56 Übergangsrecht

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser BNO hängigen Baugesu­ che werden nach neuem Recht beurteilt.

BNO Birmenstorf, 23. Juni 2021

28

•V

Gemeinde Birmenstorf Bau- und Nutzungsordnung (BNO) gemäss § 15 BauG

Anhang BNO stand: 23. Juni 2021 - Vorlage Genehmigung

BNO Birmenstorf, Anhang, 23. Juni 2021

1

Anhang 1 Schutzzonen Naturschutzzonen, § 18 BNO

Nr.

Flurname

ZOI Z03 Z04

Waard Bach Au

Parzelle Nr. 32, 1563 842, 853, 1585 645

Plan kip kip kip

Parzelle Nr. 665,687 132 789 684,688,690

Plan kip kip kip kip

Parzelle Nr. 967 980 943 496 976 899 896, 898 563 744 789 754

Plan kip kip kip kip kip kip kip kip kip kip kip

Trockenstandorte, § 18 BNO Nr.

T16 T24 T25 T29

Flurname Stettberg Höchirai Stutz Böse Latte

Feuchtstandorte, § 18 BNO Nr.

F02 F04 F06 F08 FIO F15 F16 F17 F20 F24 F26

Flurname Schlatt Schlatt Biremoos Hübel Tuffgrueb Mülihalde Mülihalde Mülihalde Eggli Schluu Unterer Latte

Altholzinseln, § 19 BNO Nr. 1 2 3

Flurname Rüsshalde Stutz - Altrütene Schluu - Höchirai

BNO Birmenstorf, Anhang, 23. Juni 2021

Parzelle Nr.

Plan kip kip kIp 2

Anhang 2

Schutzobjekte Hecken, Feldgehölze, § 26 BNO

Nr.

Flurname_________________ Parzelle Nr.__________

Plan

H05 H06 H07 H09 H10 H11 H12 H13 H17 H26 H27 H29 H42 H44 H45 H48 H52 H53 H54 H56 H57 H61 H62 H66 H72 H77 H78 H80 H83

Waard___________________ 31, 32, 1563_________

kip kip kIp kip kip kip kip kip kip kip kip kip kip kip kip kip kip kip kip kip kip kip kip kip kip kip kip kip kip

Rehmatt__________________ 73__________________ Rehmatt__________________ 73__________________

Schlatt___________________ 968_________________ Schlatt___________________ 968_________________ Lindmüli__________________ 1393________________

Pfäfferacher / Brunnächer

Schaublger

1392_______________

____________ 906, 907____________

Sännmatt_________________ 817_________________ Huggebüel_________________1180, 1385__________ Äschbach_________________ 850, 1427___________

Pfäfferacher/Brunnächer

1392________________

Lindestalderai_____________ 884_________________ Lindmüli__________________ 1393________________ Lindmüli___________________ 1322, 1393__________

Wei (7 Hecken)____________ 561,565, 566, 567, 568 Werd_____________________ 579_________________

Bode_____________________ 1380, 1381___________ Bollere___________________ 640, 642_____________ Au_______________________ 639, 645_____________

Schächli__________________ 648_________________ Au_______________________ 658, 669_____________ Ammert (2 Hecken)_________ 683_________________

Rai______________________ 712_________________

Eggli_____________________ 263_________________

Stutz_____________________ 789_________________ Wiege____________________ 785_________________

Talmatte

781

Schurfle (2Hecken)229, 231,788

BNO Birmenstorf, Anhang, 23. Juni 2021

3

Einzelbäume und Baumreihen, § 26 BNO

Nr. B07 B12 B21 B30 B36

Flurname_________________ Parzelle Nr. Huggebüel________________ 831____ Lindestalderai (Baumreihe) 884, 1322 Wird_____________________ 586 Bollerai 328 Brunnmatte 364

Plan kip kip kIp bzp bzp

Naturobjekte, § 26 BNO

Nr. NOI N02 N03 N04 N11 N12 N13 N14

Objekt_______________ zwei Erratiker_________ Erratiker Erratiker Erdhügel geologischer Aufschluss Steinbruch___________ Steinbruch Erratiker

Parzelle Nr. 94 943 943 907 579 669 789 910

Plan kip kip kip kip kip kip kip kip

Parzelle Nr. 22 802 688 328 789 789

Plan kip kip kip bzp kip kip

Aussichtspunkte, § 26 BNO

Nr.

Flurname

A01 A02 A03 A04 A05 A06

Rugg Oberhardzelgli Böse Latte Bollerai Unterer Nettel Stutz

BNO Birmenstorf, Anhang, 23. Juni 2021

4

Anhang 3

Geschützte Bauten / Kulturobjekte Gebäude mit Substanzschutz, § 27 BNO

Nr.

Objekt________________

Zeitraum Parzelle Nr. Adresse

901 903 904 905 906 907

Röm,.-kath. Pfarrkirche Röm.-kath. Pfarrhaus Gasthof zum Bären_____ Pfarrscheune Altes Schulhaus________ Restaurant____________

908 909 910 911

Bäuerlicher Vielzweckbau Schmiede_____________ Bäuerlicher Vielzweckbau Bäuerlicher Vielzweckbau

1934 1763 1818 1763 1839 ca. 1833 ca. 1805 1734 18. Jh. 1790

218 Kirchstrasse 1075 Kirchstrasse 11 1083 Kirchstrasse 7 1075 Kirchstrasse 13 1076 Widegass 2_____ 153 Bruggerstrasse 24 1093, 1540 Bruggerstrasse 19 1133 Badenerstrasse 6 1039, 1040 Badenerstrasse 3, 5 1041, 1045, Badenerstrasse 7, 9 1046_____________________

912

Bauernhauszeile

1805

1051, 1052, Badenerstrasse 17, 19, 1053,1054 21

913 914 915 916 917 918 921 922 923 924 926 927

Villa__________________ Bäuerlicher Vielzweckbau

1894 1823 1796 1821 ca. 1700 1821 1829 1829 1843 1784 1656 1829

1056 1057 1062 368 1136 1047 1017 1072 311 1073 247 826

928 930 931 839

Bäuerlicher Vielzweckbau Bäuerlicher Vielzweckbau Bäuerlicher Vielzweckbau Bäuerlicher Vielzweckbau Bäuerlicher Vielzweckbau Bäuerlicher Vielzweckbau Kleinbauernhaus Speicher______________ Weintrotte Kleinbauernhaus „BarteHüüsli“ Wohnhaus____________ Obere Lindmühle_______ Bäuerliches Wohnhaus „Halter-Haus“ Kleinbauernhaus

BNO Birmenstorf, Anhang, 23. Juni 2021

1829 809 ca. 1750 902 1810 25 1843

309

Badenerstrasse 23 Badenerstrasse 27 Badenerstrasse 29 Badenerstrasse 33 Badenerstrasse 20 Gemeindehausstr. 1 Gueggewegli 17 Widegass 4 Widegass 6 Eggstrasse 1 Eggstrasse 21 Oberhard 2 Oberhard 5 Lindmühliweg 2 Müslen 7

Eggstrasse 9

5

Gebäude mit Volumenschutz, § 27 BNO Parzelle Nr.

Adresse

3 4 5

152 154 1094 1105 1086, 1087

Bruggerstrasse 16 Bruggerstrasse 22 Bruggerstrasse 17 Bruggerstrasse 15

6 7 8 9 10 11

1088 1110 1111 1089,1090 1114 1091, 1092

12 13 14 15 16 17 18 19

1117, 1118 1038 1033 1121 1136 1057 1062 1102, 1103, 1104 1095,1096 1050 1049 1048 1028,1029 1025, 1026, 1027 1035, 1036 1033, 1034

Nr.

Objekt

1 2

20 21 22 23 24 25 26 27 28

Bruggerstrasse 12 / Strählgass 2________ Bruggerstrasse 10 Bruggerstrasse 5 Bruggerstrasse 3 Bruggerstrasse 4, 8 Bruggerstrasse 1 Bruggerstrasse 2 / Kirchstrasse 1,3 Badenerstrasse 2, 4 Badenerstrasse 1 Badenerstrasse 6 Badenerstrasse 10, 12 Badenerstrasse 20 Badenerstrasse 27 Badenerstrasse 29 Chrezgass 1, 3

Chrezgass 2, 4 Gemeindehausstrasse 2 Gemeindehausstrasse 4 Gemeindehausstrasse 3 Gemeindehausstrasse 5, 7 Gemeindehausstrasse 9, 11, 13_________________ Kirchstrasse 2, 4________ Kirchstrasse 6, 8 996, 997, 998, Kirchstrasse 10, 12, 14, 16

1000,1001, 1002, 1003, 1004,1368 29

BNO Birmenstorf, Anhang, 23. Juni 2021

1019

Kirchstrasse 18

6

Gebäude mit Volumenschutz, § 27 BNO (Fortsetzung)

Nr. Objekt__________________ A Bäuerlicher Vielzweckbau B Wohnhaus_______________ C Wohnhaus-Anbau_________ D Wohnhaus E Wohnhaus_______________ F Wohnhaus mit Ökonomieteil G Wohnhaus mit Ökonomieteil H Wohnhaus j_____ Wohnhaus mit Ökonomieteil J Wohnhaus K Wohnhaus_______________ L Wohnhaus (3 REFH)

BNO Birmenstorf, Anhang, 23. Juni 2021

Parzelle Nr. Adresse___________ 808 Oberhard 3 823__________ Oberhard 4_________ 809__________ Oberhard 5_________ 7 Müslen 6 8____________ Müslen 8___________ 9____________ Müslen 10__________ 24 Müslen 5 17___________ Müslen 12__________ 1562_________ Mülsen 11a_________ 27___________ Müslen 9 + 11 103__________ Müslen 9b__________ 21 Müslen 5a, 5b und 5c

7

Kulturobjekte, (Brunnen, Wegkreuze, Grenzsteine, Weiter Objekte) , § 28 BNO

Brunnen

Nr.

K01 K03 K04 K05 K07 K08 K13 K15 K16 K29 K32 K33 K36 K37 K38 K39 K41 K45

Flurname Müsle Brunnächer Hardwinkel Grosszeig Huggebüel Oberhardzelgli Lindmüli Au Bode Untere Oberhard Mitteldorf Mitteldorf Ausserdorf Brunnmatte Brunnmatte Brunnmatte Brunnmatte Hinterdorf

Parzelle Nr. 10

920 910 44 831

824 903 669 738 789 1075 1006

532 1063 1055 1049 1064

298

Plan kip kip kIp kip kip kip kip kip kip kip bzp bzp bzp bzp bzp bzp bzp bzp

Wegkreuze

Nr.

Flurname

Parzelle Nr.

K02 K10 K17 Kl 8 K31 K35 K42 K43 K46 K60 K61

Müsle Grund

25 502 700 1255 789 490 218 218

Böse Latte Bergrebe Stutz Chrüt Chilematt Chilematt Hinterdorf Chilematt Muntwil

BNO Birmenstorf, Anhang, 23. Juni 2021

171

Plan kip bzp kip kip kip bzp bzp bzp bzp

218 38

bzp kip

8

Grenzsteine

Nr.

K19 K20 K21 K22 K23 K24 K25 K26 K27 K28 K47 K48 K49 K50 K51 K52 K53 K54 K55 K56 K57 K58 K59

Flurname Höchirai Höchirai Höchirai Höchirai Höchirai Höchirai Höchirai Obere Oberhard Obere Oberhard Obere Oberhard Zwüschebüele Zwüschebüele Geisshof Oberer Latte Langmatte Langmatte Chäal Stettfeld Stettfeld Brunnmatterhau Untere Oberhard Obertannwald Obertannwald

Parzelle Nr.

Plan

789 789 789 789 789 132 132 789 789 789 696 696 661 766

kip kip kIp kip kip kip kip kip kip kip kip kip kip kip kip kip kip kip kip kip kip kip kip

773 773 660

1452 654 789 789 910 910

Weitere Objekte

Nr.

K06 K09 K11 K14 K30

Objekt Denkmal Denkmal

Flurname Huggebüel Bööndler

Trafostation Denkmal Rebmauer (5 Stück)

Lindestalderai Lindmüli Stutz

BNO Birmenstorf, Anhang. 23. Juni 2021

Parzelle Nr.

Plan

831 4992 950 903 789

kip kip kip kip kip

9

Militärhistorische Objekte Nr. MOI M02 M03 M04 M05 M06

Flurname Boller Bode Ämmert Oberhard Obertannwald Obertannwald

Parzelle Nr. 643

736 677

790 910 910

Plan kip kip kIp kip kip kip

INFORMATIONSINHALT

Kantonale Denkmalschutzobjekte Nr.

001 002 003

Objekt Brunnen Friedhofkappelle mit Fresken Ev.- ref. Pfarrkirche

BNO Birmenstorf, Anhang, 23. Juni 2021

Parzelle Nr. 1037 218 328

Adresse Kirchstrasse Kirchstrasse Bolleraiweg 4

10