Lärmempfindlichkeitsstufen

Degrés de sensibilité au bruit · Birmenstorf (AG)

Document

Numéro
2024-001011
Type
Degrés de sensibilité au bruit
Commune
Birmenstorf (AG)
Canton
Argovie
Niveau
Commune
Approuvé par
RR
Adopté
6 avr. 2022
En vigueur depuis
21 août 2024

Carte

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REGIERUNGSRAT

REGIERUNGSRATSBESCHLUSS NR. 2024-001011 Gemeinde Birmenstorf; Nutzungsplanung Kulturland "Materialabbaugebiet Grosszelg"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sitzung vom 21. August 2024

Versand: 26. August 2024

Sachverhalt 1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeindeversammlung Referendumsabstimmung Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

1. April 2022 3. Januar 2022 bis 7. Februar 2022 19. Mai 2022 bis 17. Juni 2022 16. November 2022 12. März 2023 15. Mai 2023 26. April 2023

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, die gemäss § 27 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3 Rechtsschutz Gegen die Referendumsabstimmung wurde eine Beschwerde eingereicht. Die Beschwerde wurde mit Urteil vom 25. März 2024 vom Verwaltungsgericht des Kantons Aargau abgewiesen. Das Rechtsmittel wurde nicht ergriffen. Zur Vorlage selbst sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2. Die Vorlage im Überblick Zur Genehmigung liegen die verbindlichen Inhalte der von der Gemeindeversammlung Birmenstorf am 16. November 2022 und der Referendumsabstimmung vom 12. März 2024 beschlossenen Vorlage vor: • Situationsplan "Materialabbaugebiet Grosszelg" 1:5'000 • Teiländerung "Materialabbaugebiet Grosszelg" der Bau- und Nutzungsordnung (BNO)

Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 21. März 2023 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung [RPV]). 2.1 Planungsgegenstand und Zielsetzungen Die Festsetzung des Materialabbaugebiets "Grosszelg" im Richtplan erfolgte im November 2019. Das Abbaugebiet soll der kurz- bis mittelfristigen Versorgung des Kantons mit den mineralischen Rohstoffen Steine und Erde dienen. Im Kulturlandplan ist die rund 15 ha grosse Fläche als Landwirtschaftszone festgelegt. Für das geplante Materialabbauvorhaben ist die Umzonung dieser Fläche in die Materialabbauzone erforderlich. Das verwertbare Abbauvolumen beträgt 2,28 Millionen m3 Kies. Der Abbau erfolgt in 5 Etappen. Die durchschnittliche Abbaumenge liegt dabei bei ca. 145'000 m3 pro Jahr. Der angestrebte Abbauhorizont beträgt somit ca. 17 Jahre. Die Auffüllung und Rekultivierung der letzten Abbauetappe werden weitere 2–3 Jahre beanspruchen. Da das abbaubare Gesamtvolumen mehr als 300'000 m3 umfasst, ist die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich. Der Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) liegt zur Beurteilung vor. 2.2 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 1. April 2022 ohne Vorbehalt abgeschlossen worden. 2.3 Nutzungsplan Kulturland Im Kulturlandplan erfolgt die Festlegung einer Materialabbauzone im Gebiet "Grosszelg". 2.4 Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Die BNO wird mit einer Vorschrift zur Materialabbauzone ergänzt. Erwägungen 3. Gesamtbeurteilung 3.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 3.2 Übereinstimmung mit dem kantonalen Richtplan Das Gebiet "Grosszelg" ist als Materialabbaugebiet von kantonaler Bedeutung festgesetzt (Richtplankapitel V 2.1, Planungsanweisung 2.1). Der Nachweis für den Bedarf der zeitnahen Festlegung einer weiteren Materialabbauzone in der Region wird plausibel dargelegt. Die Bodennutzungseffizienz beträgt 16,4 und liegt damit weit über dem erforderlichen Wert von 6. Innerhalb der Geländekammer "Grosszelg" erfolgt der Materialabbau nur an einer Stelle gemäss einschlägiger Etappierungsplanung. Die Grundvoraussetzungen für die Festlegung einer Materialabbauzone im Gebiet "Grosszelg" sind somit erfüllt. Die Vorlage stimmt mit den behördenverbindlichen Vorgaben und Handlungsanweisungen des kantonalen Richtplans überein (siehe nachfolgende Ziffern). 2 von 8

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3.3 Regionale Abstimmung Die regionale Abstimmung von Vorhaben ist gestützt auf § 13 Abs. 1 BauG essenziell. Der Kiesabbau beziehungsweise die damit verbundenen Auswirkungen, insbesondere in den Bereichen Landschaft und Verkehr, zeigen regionale Auswirkungen. Die Stellungnahme des regionalen Planungsverbands Baden Regio vom 17. März 2022 liegt vor. Die Anliegen des Regionalplanungsverbands wurden in der vorliegenden Planung aufgenommen und daher wird das Vorhaben nun unterstützt. 3.4 Nutzungsplan Kulturland 3.4.1 Landwirtschaftszone und Fruchtfolgeflächen (FFF) Die Festlegung der Materialabbauzone betrifft landwirtschaftliche Nutzflächen, die vollumfänglich als Fruchtfolgeflächen der ersten Güteklasse (FFF1) gelten. Das Landwirtschaftsgebiet und die überlagernden FFF sind im Richtplan festgesetzt (Kapitel L 3.1, Planungsanweisung 1.1). Sie sind die betriebliche Grundlage der Landwirtschaft. Für die landwirtschaftliche Nutzung sind die FFF zu sichern und gut arrondierte Flächen für eine zukunftsfähige Landwirtschaft zu erhalten. Während der Betriebsphase stehen die landwirtschaftlichen Nutzflächen temporär nicht zur Verfügung. Die beanspruchten Flächen werden gemäss § 29 Abs. 5 BNO etappenweise zu landwirtschaftlichem Kulturland, basierend auf dem Ausgangszustand als Referenzwert, in gleicher Qualität und Quantität rekultiviert. Mit der vorgesehenen Auffüllung und Rekultivierung sowie mit der Endgestaltung ist, bis auf den Bereich des Dauerbiotops, die vollständige Wiederherstellung des landwirtschaftlichen Kulturlands mit FFF-Qualität sichergestellt. Die rund 0,5 ha grosse Fläche mit Dauerbiotopen kann nicht mehr als FFF anerkannt werden. Als Ersatz soll landwirtschaftliches Kulturland in der gleichen Geländekammer im Umfang von 0,5 ha mit dem anfallenden Bodenmaterial aufgewertet werden. Die fragliche Fläche ist im Richtplan nicht als FFF klassiert. Gemäss UVB, Kapitel 7.3 sind betreffend die Bodenaufwertung ergänzende Untersuchungen sowie die Festlegung von Massnahmen im nachgelagerten Verfahren notwendig. Diese Fläche kann bei sachgerechter Ausführung der Bodenverbesserung als FFF anerkannt werden. Im Zusammenhang der erforderlichen Bodenaufwertung (Ersatz FFF) sind im nachgelagerten Verfahren die notwendigen Untersuchungen vorzunehmen und Massnahmen zur Bodenaufwertung beziehungsweise Anerkennung der betroffenen Flächen als FFF festzulegen. Am östlichen Rand betrifft das Vorhaben öffentliche Werke (Entwässerungsanlagen beziehungsweise Drainagen). Bei der weiteren Projektierung sind zu gegebener Zeit die Ausführungspläne dieser Anlagen zu berücksichtigen. Diese Pläne sind bei den Eigentümerinnen und Eigentümern der Bodenverbesserungsanlagen/Meliorationsanlagen zu beschaffen. Falls diese nicht auffindbar sind, kann bei der Landwirtschaft Aargau, Sektion Strukturverbesserungen und Raumnutzung des Departements Finanzen und Ressourcen nachgefragt werden. 3.4.2 Ökologischer Ausgleich Gestützt auf § 40a Abs.1 BauG leistet die Bauherrschaft namentlich für Materialabbaustellen einen ökologischen Ausgleich. Der erforderliche ökologische Ausgleich wird in der Form eines 0,5 ha grossen Dauerbiotops im Wildtierkorridor-Perimeter sowie mittels der Wanderbiotopklausel nach Branchenvereinbarung VKB-ALG vom 30. April 2021 geleistet. Diese Leistungen werden aus fachlicher Sicht als zweckmässig anerkannt.

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3.4.3 Wildtierkorridor Die Festlegung der Materialabbauzone tangiert den Perimeter des Wildtierkorridors AG R7 "Baregg, Grosszelg" gemäss Richtplan. Die Wildtierpassage zwischen der A1 und der K 272 (Parzellen 853, 855 und 1498) ist jedoch von der Materialabbauzone ausgenommen. Die Störung der Wildtierpassage wird im Vergleich zur heutigen Situation als nicht übermässig eingestuft. Die geplanten Massnahmen sind aus fachlicher Sicht sachgerecht. 3.4.4 Weitere Zonen ausserhalb Siedlungsgebiet Weitere Zonen nach Art. 18 Raumplanungsgesetz (RPG) Der geplante Materialabbau setzt die Festlegung der Materialabbauzone gestützt auf Art. 18 RPG voraus. Die rund 15 ha grosse Materialabbauzone ist auf die ganze Betriebsdauer von rund 20 Jahren abgestimmt. Der Materialabbau sowie die Auffüllung und Rekultivierung erfolgt in mehreren Etappen gestützt auf den einschlägigen Abbau- und Etappenplan. Die Materialabbauzone umfasst auch den während der Betriebsdauer erforderlichen Umschlagsplatz für betriebliche Installationen und Zwischenlager für Bodenmaterial. Die zulässige Nutzung richtet sich nach § 29 BNO. Die Festlegung der Materialabbauzone ist sachgerecht. Die Materialabbauzone ist nach Betriebsende im ordentlichen Verfahren in geeignete Nutzungsund/oder Schutzzonen (Dauerbiotopsfläche) umzuzonen. 3.4.5 Erschliessung Beim Materialabbaugebiet "Grosszelg" handelt es sich um ein neues Abbaugebiet, das verkehrstechnisch noch nicht erschlossen ist. Im Rahmen einer Variantenstudie wurden verschiedene Varianten geprüft, wobei sich die Erschliessung direkt ab der K418 Fislisbachstrasse als Bestvariante herausstellte. Die geplante Erschliessung mit einem neuen Direktanschluss an die Kantonsstrasse ist sachgerecht. Der Direktanschluss an die Kantonsstrasse ist als Verursacherknoten fachmännisch durch eine Tiefbauunternehmung nach den geltenden Normen und Vorschriften auszubilden. Bauherr bei Strassenbauprojekten an Kantonsstrassen ist die Abteilung Tiefbau des Departements Bau, Verkehr und Umwelt. Das Genehmigungsverfahren richtet sich nach § 95 BauG. Die Kosten gehen nach § 90 BauG zulasten des Verursachers. Gemäss § 41 der Bauverordnung (BauV) gelten für die Beurteilung der Beschaffenheit öffentlicher Strassen als Richtlinien die Normen des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS). Dies gilt es im nachgelagerten Verfahren zu beachten. Die geplante Unterführung muss nach den Richtlinien der Abteilung Tiefbau des Departements Bau, Verkehr und Umwelt projektiert und ausgeführt werden. Im Normalfall wird ein solches Bauwerk in Stahlbeton erstellt. In diesem Fall könnte die Überdeckung minimal sein (nur Abdichtung und Belag). Die Fachstelle Kunstbauten soll möglichst früh in die Planung miteinbezogen werden. Die restlichen Aspekte müssen mit einer Verleihung (Kosten für Beanspruchung Kantonsstrasse, Betrieb und Unterhalt) geregelt werden. 3.4.6 Verkehr Verkehrsaufkommen / Ortsdurchfahrten Im Planungsbericht wie auch im UVB sind die Transportrouten und der Mehrverkehr detailliert und nachvollziehbar erläutert. Der durch das Materialabbaugebiet "Grosszelg" erzeugte Mehrverkehr und insbesondere die Ortsdurchfahrten machen einen geringen Anteil am Gesamtverkehrsaufkommen aus. Dieser Mehrverkehr kann vom übergeordneten Strassennetz wie auch beim Kreisel "Chrüz" aufgenommen werden. Die Darlegungen zum Verkehrsaufkommen sind aus fachlicher Sicht plausibel.

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3.5 Weitere materielle Hinweise 3.5.1 Umweltschutz Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) Gemäss Anhang zur Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) entspricht das Vorhaben dem Anlagetyp 80.3 (Kies- und Sandgruben, Steinbrüche und andere nicht der Energiegewinnung dienende Materialentnahmen aus dem Boden mit einem abbaubaren Gesamtvolumen von mehr als 300'000 m3). Die geplante Abbaumenge liegt deutlich oberhalb des Schwellenwerts. Somit ist das geplante Vorhaben UVP-pflichtig. Gemäss der Stellungnahme der kantonalen Umweltfachstelle ist der UVB nach den kantonalen formellen Vorgaben aufgebaut. Er beschreibt und bewertet die Auswirkungen des Projekts stufengerecht in genügendem Umfang. Im nachfolgenden Abbaugesuch sind die Abklärungen gemäss den Anforderungen vorzunehmen. 3.5.2 Gewässerschutz Oberirdische Gewässer (Gewässerraum) Südlich entlang des Planungsperimeters verläuft der vollständig eingedolte Äschenbach. Dieses öffentliche Gewässer ist in den Plänen korrekt dargestellt (wobei die präzise Lage der Dolung wahrscheinlich nicht bekannt ist). Die Gemeinde setzte die Gewässerräume im Rahmen Gesamtrevision der allgemeinen Nutzungsplanung mit der Festlegung der Gewässerraumzone um (genehmigt am 6. April 2022). Gemäss § 25 Abs. 5 BNO beträgt der Gewässerraum beziehungsweise der Mindestabstand für Bauten und Anlagen bei eingedolten Bächen 6 m und wird ab Innenkante der Bachleitung gemessen. Der Gewässerraum ist von jeglichen Bauten und Anlagen freizuhalten. Gemäss Art. 7 Abs. 7 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) zählen zu den Anlagen auch Terrainveränderungen. Das Projekt wurde so angepasst, dass der Abbauperimeter den festgelegten Gewässerraum respektiert. Das ist sachgerecht. Die Einhaltung der Abstandsvorgaben ist im nachgelagerten Verfahren nachzuweisen. Die genaue Lage der Bachleitung ist durch die Gesuchsteller vorgängig zu ermitteln und vor der Ausführung abzustecken (siehe UVB). Gemäss Art. 38 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) dürfen Fliessgewässer grundsätzlich nicht überdeckt oder eingedolt werden. Auch gemäss Art. 4 des Wasserbaugesetzes (WBG) muss bei Eingriffen in das Gewässer dessen natürlicher Verlauf möglichst beibehalten oder gemäss den in Art. 4 WBG aufgeführten Grundsätzen für Gewässer und Gewässerraum wiederhergestellt werden. Nach § 119 Abs. 1 BauG sind öffentliche Gewässer wieder offenzulegen und nach den Grundsätzen über die Beschaffenheit der Gewässer zu gestalten, wenn es nach Abwägung aller Interessen zumutbar ist. Korrektionen an Gewässerläufen sind nur erlaubt, wenn dadurch der Zustand eines bereits verbauten oder korrigierten Gewässers verbessert und der natürliche Verlauf wiederhergestellt wird (Art. 37 GSchG). Eine Bachöffnung ist im Zuge der Rekultivierungsplanung zu prüfen. Grundwasser Die Materialabbauzone kommt ausserhalb des Grundwasserschutzareals "Lindenstaldenzelg" zu liegen. Aus fachlicher Sicht stehen dem Materialabbau keine Interessen des Grundwasserschutzes entgegen. Die konkreten Auflagen zum Grundwasserschutz werden im Baubewilligungsverfahren festgelegt.

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3.5.3 Archäologie Innerhalb des Planungsperimeters sind keine archäologischen Fundstellen erfasst. Im Zusammenhang mit Baumassnahmen, die Bodeneingriffe bedingen, kann es immer wieder auch zur Aufdeckung bislang unbekannter archäologischer Hinterlassenschaften kommen. Diese sind nach § 41 des Kulturgesetzes (KG) der Kantonsarchäologie unverzüglich zu melden. 3.5.4 Historische Verkehrswege, Fuss- und Wanderwege Gemäss dem Inventar der historischen Verkehrswege der Schweiz (IVS) quert die IVS-Strecke AG 181 die geplante Materialabbauzone. Ihr Verlauf wird durch den Materialabbau nicht wesentlich tangiert. Hinsichtlich der historischen Fuss- und Wanderwege bestehen daher keine Einwände gegen die neue Materialabbauzone. 3.5.5 Sicherheitszonenplan Flughafen Birrfeld Südwestlich des Abbaugebiets "Grosszelg" befindet sich der Regionalflugplatz Birrfeld. Der Materialabbauperimeter befindet sich grösstenteils gemäss Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt (SIL) innerhalb einer Sicherheitszone mit Hindernisbegrenzung. Der Sicherheitszonenplan zeigt die Hindernisbegrenzung für das Gebiet rund um den Flugplatz Birrfeld. Innerhalb dieser Zonen gilt die Bewilligungspflicht durch das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) gemäss Art. 63 der Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL). Gemäss Planungsbericht werden die übergeordneten Vorgaben gemäss SIL nicht tangiert. 3.5.6 Elektrizitätsnetz Durch das geplante Abbaugebiet verlaufen die 16-kV-Hauptleitungen Dättwil–Fislisbach und Dättwil–Lupfig, teilweise als Freileitung (Masten Nr. 24–27) sowie als Kabelleitungen (entlang der Parzelle 859). Die Verlegung der tangierten Trassen und dessen Kosten im Abbauperimeter werden aktuell mit der AEW Energie AG abgeklärt. 3.6 Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Die Bestimmungen in § 29 BNO werden bezüglich der Zulässigkeit von Bodendepots und der ökologischen Ausgleichsmassnahmen ergänzt. Die Ergänzungen sind sachgerecht. 4. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

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Beschluss 1. Die Nutzungsplanung Kulturland "Materialabbau Grosszelg", beschlossen von der Gemeindeversammlung Birmenstorf am 16. November 2022 und der Referendumsabstimmung vom 12. März 2023, wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

Joana Filippi Staatsschreiberin

Verteiler • Gemeinderat, Badenerstrasse 25, 5413 Birmenstorf • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) • Rechtsabteilung BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI • Staatskanzlei (Amtsblatt) Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Bei der Berechnung der Frist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.

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5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 6. Der Genehmigungsbeschluss und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.

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