Wislikofen Kulturlandplan Änderung 2003
Land-use plan · Zurzach
Document
- Number
- 2003-000625
- Kind
- Land-use plan
- Commune
- Zurzach
- Canton
- Aargau
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- RR
- Adopted
- Apr 16, 2003
- In force since
- Apr 16, 2003
- Source
- ÖREBlex, canton Aargau
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Text
Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:
16. April 2003
Art. Nr. 2003-000625
Gemeinde Wislikofen; Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland, Bauzonenplan, Teiländerung Kulturlandplan; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Mitwirkungsbericht der Gemeinde (im „Planungsbericht“) Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss der Gemeindeversammlung Ablauf der Beschwerdefrist Eingereicht zur Genehmigung
Februar 2003 24. Juli 2002 2. September – 1. Oktober 2002 29. November 2002 3. Februar 2003 14. März 2003
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Zuständigkeit zur Genehmigung
Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, welche gemäss § 1 des Dekrets über das Genehmigungsverfahren für allgemeine Nutzungspläne und -vorschriften vom 10. November 1998 durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Die Vorlage im Überblick
2.1
Ausgangslage und Planungsziele
Der Grosse Rat genehmigte am 29. November 1994 den revidierten Bauzonenplan, den Kulturlandplan und die dazugehörige Bau- und Nutzungsordnung. Die Gemeinde Wislikofen ist im Gebiet Rebhalde Besitzerin von zwei unerschlossenen Grundstücken. Im Sinne einer aktiven Landpolitik sollen diese Parzellen erschlossen und preisgünstig an Bauwillige abgegeben werden. Studienaufträge haben gezeigt, dass diese Zielsetzung nur erreicht werden kann, wenn vorgängig eine Korrektur der Bauzonengrenze erfolgt. Gleichzeitig erfolgen kleinere Anpassungen am Bauzonenrand. 2.2
Planungsablauf/Vorprüfung
Der Kanton prüfte die Vorlage in einem Durchgang. Die abschliessende Vorprüfung erfolgte mit Bericht vom 24. Juli 2002 ohne Vorbehalte. 2.3
Bauzonen- und Kulturlandplan
Der Bauzonen- und Kulturlandplan wird entsprechend den Zielsetzungen der Gemeinde wie folgt angepasst:
Versand: 24.04.2003
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Im Gebiet Rebhalde (Ortsteil Wislikofen) erfolgt ein flächengleicher Abtausch von der Landwirtschaftszone in die Wohnzone W2. Dieser Abtausch erfolgt aufgrund eines Studienwettbewerbs. Dadurch wird die Bauzone kompakter, der Bedarf an Strassenflächen für die Erschliessung wird reduziert. Insgesamt wird dadurch eine kostengünstigere Lösung ermöglicht.
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Die Parzelle Nr. 398 im Gebiet „Riedwis“ liegt innerhalb des weitgehend überbauten Gebiets. Mit der Zuweisung zur Dorfzone kann die Bebauung in diesem Dorfteil aus der Sicht des Ortsbilds sinnvoll ergänzt und abgeschlossen werden.
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Im rechtskräftigen Bauzonenplan sind die Strassen, die einseitig an die Bauzone anstossen und heute schon zum grossen Teil der Erschliessung des Baugebiets dienen, mehrheitlich nicht der Bauzone zugeteilt. Dies führt bei notwendigen Strassenausbauten zu rechtlichen Problemen. Alle der Erschliessung der Bauzone dienenden Strassenabschnitte werden nun der Bauzone zugewiesen.
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Das Waldfeststellungsverfahren ist abgeschlossen. Die bestockte Fläche im Gebiet „Ob de Rebe“ ist Nichtwald. Diese Fläche wird im Kulturlandplan neu als geschützte Hecke bezeichnet.
Der rechtskräftige Bauzonenplan basiert noch auf alten Vermessungsdaten. In der Zwischenzeit wurde die Gemeinde neu vermessen. Der Bauzonenplan wurde von der Gemeindeversammlung mit den erwähnten Ergänzungen als Ganzes beschlossen und soll vom Regierungsrat entsprechend genehmigt werden. Dies ist vor allem aus praktischer Sicht sinnvoll und rechtlich korrekt. Erwägungen 3.
Beurteilung der Vorlage
3.1
Allgemeine Beurteilung
3.1.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 3.1.2 Übereinstimmung mit dem Richtplan Die neuen Bauzonengrenzen weichen vom festgesetzten Siedlungsgebiet des Richtplans ab. Die Bilanz der neu eingezonten und anzurechnenden Fläche beträgt 0.1 ha. Dies geht nicht über die Kriterien hinaus, die eine vorgängige Anpassung des Richtplans erfordern. Nach der Genehmigung der Vorlage schreibt der Regierungsrat deshalb das Siedlungsgebiet entsprechend der neu genehmigten Abgrenzung der Bauzonen fort (Richtplan, Kapitel S 2.1, Beschluss 4.1). Als Neueinzonung anzurechnen ist die Fläche von insgesamt 0.1 ha in die Dorfkernzone Wislikofen (Beschluss 4.1, lit. a). Die Einzonung ist kleiner als der für einen Richtplanbeschluss massgebende Grenzwert von 3 ha oder weniger als 3 % des Baugebiets, höchstens aber 5 ha, pro 10 Jahre. Nicht anzurechnen sind die Einzonung mit flächengleicher Kompensation (Beschluss 4.1, lit. b) von 0.7 ha, die Einzonungen von weitgehend überbautem Gebiet sowie die Strassenflächen (Beschluss 4.1, lit. c) von 0.1 ha.
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3.1.3 Grösse der Bauzone (Art. 15 RPG) Die Einwohnerzahl ist in den letzten 10 Jahren annähernd konstant geblieben. Gemäss aktuellem Stand Erschliessung verfügt die Gemeinde noch über genügend unüberbautes Bauland. Die vorgenommene Neueinzonung an zentraler Lage ist planerisch sinnvoll und schliesst eine Baulücke im Dorfzentrum. Die nahezu unverändert beibehaltene Bauzonengrösse gibt somit zu keinen Bemerkungen Anlass. 3.2
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Bauzonenplan sowie die Teiländerungen am Kulturlandplan der Gemeinde Wislikofen vom 29. November 2002 werden genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug Gemeinderat, Schulhausweg, 5463 Wislikofen Baudepartement Rechtsabteilung BD
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Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten) Finanzdepartement Abteilung Landwirtschaft FD Staatskanzlei
Staatsschreiber: i.V.