Bau- und Nutzungsordnung

Zurzach

Documento

Numero
4324_Wislikofen
Comune
Zurzach
Cantone
Argovia
Livello
Comune
Adottato
12 mag 1998
In vigore dal
16 ott 2019

Carta

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Testo

ton Aa,r9:au Depznernant VC;rkehr und Urr..‘,,elt Abbilung Raurriailtwickiung

Gemeinde Wislikofen Kanton Aargau

Teiländerung Nutzungsplanung Spezialzone „Maia-Stiftung"

Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Gemäss § 15 BauG

Mitwirkung vom

11.02.2019

Vorprüfungsbericht vom

08.04.2019

Öffentliche Auflage vom

06.05.2019

bis

12.03.2019

bis

04.06.2019

Beschlossen von der Gemeindeversammlung am

26.06.2019

Der Gemeindeammann:

Deii Gemeindeschreiber:

Heini Rohner

Andi Meier

Genehmigungsvermerk:

Genehmigung durch den Regierungsrat AENDBILING Nr.

2

zu Bria/Bo/No vom

42.5. A192"

mit RRB Nr. 2c2Ag -(MV2?-3. \

vom:

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Im Auf.Lri-3 der Staatskanzlei: Aarau, den (z2.0n Abteilung Raumentwicklung BVU

STEINMANN INC,EN3L URE. „Mil,

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Dipl. Ing. ETHISIA, pat. Ing. Geometer Aarauerstrasse 68 8200 Brugg

Gemeinde Wislikofen Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung (BNO)

Bestimmungen gemäss rechtskräftiger BNO vom 12.05.1998 / Orientierungsinhalt 3 Zonenvorschriften 3.2 Landwirtschaftszone

Art. 10 Weilerzone

Geänderte Bestimmung / Genehmigungsinhalt 3 3.2

Zonenvorschriften Landwirtschaftszone

Art. 10 Weilerzone (aufgehoben)

Zweck 'Die Weilerzone ist der Landwirtschaft überlagert. Sie bezweckt die Erhaltung und massvolle Entwicklung des Weilers „Uechmorge" unter Wahrung der bestehenden baulichen Substanz, des Weilerbildes sowie des traditionellen Charakters der Kleinsiedlung. Soweit in dieser Bestimmung nichts Abweichendes festgelegt ist, gelten die Vorschriften der Landwirtschaftszone. Abgrenzung Die Abgrenzung des Weilers ergibt sich aus dem Kulturlandplan. Die nachfolgenden Vorschriften gelten für alle Bauten innerhalb dieser Abgrenzung. 2

Nutzung Die Nutzung beschränkt sich auf Wohnen und stilles, keinerlei Belästigungen verursachendes Kleingewerbe. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III. 3

Ortsbildschutz In der Weilerzone hat der Ortsbildschutz einen hohen Stellenwert. Alle baulichen Massnahmen, die Nutzung sowie die Umgebungsgestaltung müssen sich einwandfrei in das VVeilerbild einfügen. Der Gemeinderat kann die Beseitigung störender Elemente verlangen. Bauten in der Umgebung der Weilerzone dürfen das VVeilerbild nicht beeinträchtigen. Zur Beurteilung von Bauvorhaben kann der Gemeinderat ein Fachgutachten einholen. 4

Bauliche Massnahmen Zusätzlich zu dem in der Landwirtschaftszone Erlaubten sind folgende bauliche Massnahmen zulässig: a) Unterhalt und zeitgemässe Erneuerung b) Aus- und Umbau c) Wiederaufbau 5

Aus- und Umbau innerhalb des bestehenden Kubus ist unbeschränkt zulässig. Eine Erweiterung des bestehenden Kubus im untergeordneten Rahmen sowie Kleinbauten sind zulässig.

Stand Genehmigung

Seite 1

Gemeinde Wislikofen Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung (BNO)

Bestimmungen gemäss rechtskräftiger BNO vom 12.05.1998! Orientierungsinhalt Gestaltung 6 Für die Gestaltung gelten sinngemäss die Bestimmungen für die Dorfkernzone. Bestehende Vorgärten sowie der typische Baumbestand sind zu erhalten. Dauernde Einfriedungen sind nur für Pflanzgärten und Weiden gestattet.

Geänderte Bestimmung / Genehmigungsinhalt

Baubewilligung Baubewilligungen dürfen vom Gemeinderat nur mit Zustimmung des Baudepartements / Baugesuchszentrale erteilt werden.

7

Art. 10a Spezialzone „Maia-Stiftung" (neu)

Zweck 1 Die Spezialzone „Maia-Stiftung" dient der Erhaltung und massvollen Ent-

wicklung der Institution Haus Goldenbühl unter Wahrung der bestehenden baulichen Substanz, des Erscheinungsbilds und des traditionellen Charakters der Kleinsiedlung. Es ist auf eine harmonische Eingliederung in die Landschaft zu achten. Soweit in dieser Bestimmung nichts Abweichendes festgelegt ist, gelten die Vorschriften der Landwirtschaftszone. Abgrenzung Die Abgrenzung der Spezialzone ergibt sich aus dem Kulturlandplan. Die nachfolgenden Vorschriften gelten für alle Bauten innerhalb dieser Abgrenzung. 2

Nutzung Die Nutzung beschränkt sich auf Wohnen und stilles Kleingewerbe mit einem betrieblichen Bezug zur Maia-Stiftung. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe 3

Ortsbildschutz Sämtliche baulichen Massnahmen, Nutzungsänderungen sowie die Umgebungsgestaltung sind dem Erscheinungsbild und dem Charakter der Kleinsiedlung anzupassen. Für die Gestaltung gelten sinngemäss die Bestimmungen für die Dorfkernzone. Der Gemeinderat kann die Beseitigung störender Elemente verlangen. Untergeordnete bauliche Anlagen im Zusammenhang mit der Garten- oder Umgebungsgestaltung sind zulässig. Zur Beurteilung 4

Stand Genehmigung

Seite 2

Gemeinde Wislikofen Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung (BNO)

Bestimmungen gemäss rechtskräftiger BNO vom 12.05.1998/ Orientierungsinhalt

Geänderte Bestimmung / Genehmigungsinhalt der Erfüllung der Einpassungskriterien von Bauvorhaben hat der Gemeinderat zulasten der Bauherrschaft ein Fachgutachten einzuholen. Bauliche Massnahmen Unterhalt und zeitgemässe Erneuerung sowie der Aus- und Umbau innerhalb des bestehenden Kubus sind unbeschränkt zulässig. Zusätzlich sind folgende bauliche Massnahmen ausserhalb des bestehenden Kubus zulässig: 5

a) Bei Haus Nr. 68 ist ein Ersatzneubau mit Erweiterung des bestehenden Kubus in untergeordnetem Rahmen zulässig. b) Bei Haus Nr. 36 ist ein Ersatzneubau mit Aufstockung um 1 Vollgeschoss zulässig. Die Grundfläche kann im untergeordneten Rahmen erweitert werden. c) Bei Haus Nr. 37 ist eine massvolle Erweiterung in östliche Richtung zulässig. d) Die Erstellung eines Kleintierstalls ist zulässig. e) Eine Terrassierung im Garten, die der einfacheren Bewirtschaftung dient, sowie das Versetzen der Gartenhäuser sind zulässig. f) Bauliche Massnahmen wie Terrainveränderungen, die der Aufwertung des Platzes zwischen den Hauptbauten dienen, sind zulässig. g) Die erforderlichen Parkfelder für Mitarbeiter- und Besucher können im Aussenraum erstellt werden. Der konkrete Bedarf ist im Baugesuch nachzuweisen. Die Parkfelder sind versickerungsfähig auszugestalten und mit standortgerechtem Gehölz zu begrünen, sodass die Einpassung in die Landschaft gewährleistet ist. 6

Hochwasserschutz Im Baugesuch ist nachzuweisen, dass -

dem Projekt entsprechende Schutzmassnahmen getroffen werden, der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstands nicht nachteilig beeinflusst werden und keine nachteiligen Auswirkungen auf Ober- und Unterlieger zu erwarten sind. Die Massnahmen sind auf das schadenfreie Überstehen eines hundertjährlichen Hochwassers HQ100 auszurichten. Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen. Stand Genehmigung

Seite 3

•

Kanton Aargau

Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung

AENDERUNG Nr. .....

......

zu Bno/Bo/No vom

Kanton Aargau / Gemeinde Wislikofen

Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland, Teiländerung „Bünt"

BNO

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den 6 , p4 e.rraz «4 2 oc>6 Der St

Ergänzung § 5

tsschreiber:

Mitwirkungsbericht vom: keine Eingaben Vorprüfungsbericht vom: 7. 4. 2006 Öffentliche Planauflage vom: 18.4.2006

bis: 17. 5. 2006

Beschlossen von der Gemeindeversammlung am: 8. 6. 2006 Der.Gemeindeammann:

Stand: Juli 2006 34/13 — R. Costamagna

Ingenieurbüro Senn, Planung & Tiefbau Südallee 2 5415 Nussbaumen www.ingsenn.ch

emeindeschreiber:

[(C Ingenieurbüro Senn

an

Planung & Tiefbau, 5415 Obersiggenthal

T: 056 / 2963000 F: 056 / 2963003

Co

Gemeinde Wislikofen Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland, Teiländerung „Bünt" Ergänzung des rechtskräftigen Paragraphen

§5

DORFKERNZONE

Ergänzte BNO Dorfkernzone

Art. 5 1

_6

Die schwarz punktierte Fläche der Dorfkernzone Mellstorf dient ausschliesslich der gewerblichen Nutzung zwecks Realisierung des Projektes „Bünt" gemäss Planungsbericht des Gemeinderates. Erfolgt der Baubeginn nicht spätestens 5 Jahre nach Rechtskraft der Umzonung, gelten ab diesem Zeitpunkt die Bestimmungen der Landwirtschaftszone (§§ 8 und 9 BNO). Mit der nächstfolgenden Zonenplanrevision ist die Fläche einer aufgrund der dannzumaligen Umstände geeigneten Nutzungszone zuzuweisen.

Wislikofen, im April 2006 / Co

-1-

ABTEILUNG RAUMPLANUNG s <>«.

tPARIcI\

Kanton Aargau Gemeinde VVislikofen

BAU- UND NUTZUNGSORDNUNG gemäss § 15 BauG

Beschlossen von der Gemeindeversammlung am 28. November 1997 Der Gemeindeschreiber: 7 37777727

Der Gemeindeammann:

Genehmigung durch den Grossen Rat Genehmigt am

Aarau, den

‚12. rict; 4198 im Auftrage des Grossen Rates

DerStaatsschreiber:

r7r, K 3rQ ide

AENDERUNG Nr.

AENDERUNG Nr.

-

vom

vom ''4O.

A3

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r....,euomelemimmummetli

Gebr. Senn. 5415 Obersiggenthal Ingenieur- und Planungsbüro

C5,7,2 31 53 o5e 2e: e

2

INHALTSVERZEICHNIS Seite Geltungsbereich

1. 1 2

Geltungsbereich Übergeordnetes Recht, Handbuch BNR

4 4

3

Raumplanung Inventare, Grundlagenpläne

4

2.

3.

Zonenvorschriften

3.1 4 5 6 7

Bauzonen Bauzonenausscheidung (Tabelle) Dorfzone D Wohnzone W2 Oe-Zone

5 6 7 7

8 9 10

Landwirtschaftszone Landwirtschaftszone Bauten in der Landvvirtschaftszone VVeilerzone

7 7/8 8/9

11 12

Schutzzonen Naturschutzzonen Kulturland Naturschutzzonen Wald

9/10 11

13 14

Überlagerte Schutzzonen Landschaftsschutzzone Spezielle Schutzzonen

11 11/12

3.2

3.3

3.4

3.5

Schutzobjekte 15

3.6

Naturobjekte

13

Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG 16

Materialabbauzone

14

17 18 19 20 21

Definitionen Gewerbe Mehrlängenzuschlag Gebäudeabstand gegenüber bestehenden Bauten Abstand gegenüber dem Kulturland Ungleichverteilung der Grenzabstände

15 15 15 15 16

4.

3

Seite 22 23 24 25

Bauabstände gegenüber Gemeinde- und Privatstrassen Bereich Hochspannungsleitung Einfriedigungen zvvischen privaten Grundstücken Arealüberbauungen

16 16 17 17

26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36

Bauvorschriften Benützung von Privateigentum Allgemeine Anforderungen Energiesparmassnahmen Ausrichtung der Wohnungen Raummasse / Fenstergrössen / Nebenräume Gänge, Treppen Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen Velos, Kinderwagen Garagenvorplätze, Radien, Zufahrten Spielplätze Container, Kompostplätze

18 18 18 18 19 19 19 20 20 20 20

37 38 39 40 41 42

Schutzvorschriften Ortsbildschutz Schrägdächer, Neigung, Kniestockhöhen, Dachgestaltung Aussenraumgestaltung Materialablagerungen Antennen und Parabolspiegel, Sonnenkollektoren Einwirkungen

21 21 22 22 22 22

43 44 45

Vollzug und Verfahren Zuständigkeit Gebührenreglement Vollzugsrichtlinien

23 23 23

46

Schluss- und Übergangsbestimmung Aufhebung bisherigen Rechts

23

5.

6.

7.

8.

4

Bau- und Nutzungsordnung

1. Geltungsbereich §1 'Die Bau und Nutzungsordnung (BNO) beinhaltet das kommunale Raumplanungs-, Umweltschutz- und Baurecht.

Geltungsbereich

2

Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren Nutzung sowie den Schutz des Bodens. 3Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet.

Art. 2 1Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen

und kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.

Übergeordnetes Recht

Die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten Rechts finden sich im kantonalen Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht (BNR).

Handbuch Bau- und Nutzungsrecht

2. Raumplanung

Art. 3 Die Inventare (z.B. über Schutzobjekte, Naturobjekte,

Kulturobjekte usw.) und Grundlagenpläne (z.B. Entwicklungsplan, Verkehrsplan, landwirtschaftliche Eignungskarte usw.) dienen zur Orientierung über bestehende Verhältnisse. Sie haben keine direkte rechtliche Wirkung für das Grundeigentum. Sie sind nach Bedarf zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Die Inventare sind bei der Beurteilung von Bauvorhaben beizuziehen.

Inventare, Grundlagenpläne

5

3. Zonenvorschriften 3.1 Bauzonen 4 1

Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:

Bauzonen

D Dorfkernzone braun Wohnzone W2 orange Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OE grün 2

Vollgeschosse

Max. Gebäudelänge

2

35m

2

25m

-

o

Max. Gebäudehöhe

Max. Firsthöhe

7.50 m / 7.90 m 7.50 m/ 7.90 m

13.50 m 13.90 m

o

o

Grenzabstand

Empfindlichkeitsstufe

klein

gross

Mehrlängen -zuschlag ab:

4m

8m

25 m

III

4m

8m

12m

II

o

-

-

II

Die mit "o" bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest.

Bei den Gebäude- und Firsthöhen in dieser Tabelle gelten die kleineren Masse für Bauten in der Ebene, die grösseren Masse für Bauten am Hang (vgl. hiezu § 15 ABauV).

3

4

VVo nachfolgend nichts anderes festgelegt wird, ist sowohl die offene als auch die geschlossene Bauweise zulässig. In der Zone D dürfen gewerblich genutzte Erdgeschosse eine Geschosshöhe von 4 m aufweisen.

6

Art. 5 'Die Dorfkernzone umfasst die schützenswerten alten

Dorfteile, in denen die Erhaltung der bestehenden Wohn, Kleingewerbe- und Misch-Nutzung mit die bestehende sowie Landwirtschaftsbauten Bebauungsstruktur im Hinblick auf die Anordnung, die Gesamtform und die Gestaltungsmerkmale der Gebäude und Freiräume erreicht werden soll. Anstelle von Abbruch und Neubau sind Umbauten und Sanierung zu fördern.

Dorfkernzone D Zweck

2

Nebst Wohnbauten sind höchstens mässig störende Gewerbebetriebe, deren Handwerksund Auswirkungen im Rahmen herkömmlicher Betriebe bleiben und auf die üblichen Arbeitszeiten beschränkt Landwirtschaftsbetriebe zulässig. sind sowie Nutzungen, die ein überdurchschnittlich hohes Mass an quartierfremdem Verkehr verursachen, sind untersagt.

Nutzung

3

Renovationen, Um- und Neubauten müssen sich in Stellung, Staffelung, kubischer Erscheinung, Dachform, Dachneigung, Fassadengliederung, Materialwahl und Farbgebung, sowie unter Berücksichtigung der herkömmlichen Bauweise sinnvoll in das bestehende Dorfkernbild einfügen. Dabei ist die Gestaltung der Vorplätze und Baumgärten besonders zu beachten. Bei Neubauten gelten die unter § 4 aufgeführten Masswerte, sofern dadurch nicht die Eingliederung in Struktur des betreffenden die bestehende Quartierbildes beeinträchtigt wird. Bei geringfügigen oder räumlich bedingten Abweichungen kann der Gemeinderat Ausnahmen von diesen Masswerten gestatten. Möglich ist die offene oder die geschlossene Bauweise in Anlehnung an die bestehende Bebauung.

Einfügung Masswerte

4

Bestehende Bauten können unter Einhaltung des vorhandenen Umfanges und der First- und Traufhöhen, ungeachtet der Grenz- und Gebäudeabstände, sowie der Vollgeschosszahlen umgebaut und erneuert werden, sofern die vorhandenen Baukörper den Anforderungen des Ortsbildschutzes entsprechen.

Umbauten, Ersatzbauten

Neubauten, für Umbauten 5Baugesuche und Renovationen sowie Gebäudeabbrüche in der Dorfkernzone können vom Gemeinderat vor seinem Entscheid der Fachgruppe Ortsbildschutz des Planungsverbandes zur Stellungnahme unterbreitet werden.

Begutachtung

Sämtliche Bauten und Anlagen in der Dorfkernzone bedürfen einer Baubewilligung (§30 ABauV).

Weitere Bestimmung

6

7

Art. 6 Die Zone W2 ist für freistehende Ein- und

Doppeleinfamilienhäuser sowie kleine Mehrfamilienhäuser bis 4 Wohnungen bestimmt. Es sind nur geneigte Dachflächen zulässig. Nicht störendes Gewerbe ist zugelassen. Betriebe, die übermässige ideelle Immissionen verursachen (z.B. Spielsalons oder ähnliches) sind verboten.

Wohnzone W2

Art. 7 1

Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist für vorhandene und künftige, dem öffentlichen Interesse dienende Bauten und Anlagen bestimmt. Andere Bauten und Anlagen dürfen weiterbestehen, bis der Boden für im öffentlichen Interesse liegende Zwecke beansprucht wird.

0E-Zone

2Gebäudehöhe, Grenz- und Gebäudeabstände für öffentliche Bauten werden vom Gemeinderat festgelegt. Dabei ist auf den baulichen Charakter der Umgebung entsprechend Rücksicht zu nehmen. Gegenüber den angrenzenden Zonen sind deren Abstandvorschriften einzuhalten.

3.2 Landwirtschaftszone

Art. 8 'Die Landwirtschaftszone ist für die überwiegend

bodenabhängige Produktion in den Bereichen Ackerund Futterbau, Tierhaltung, Gemüse-, Obst- und Rebbau sowie produzierender Gartenbau bestimmt.

Landwirtschaftszone

2Die

Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach dem eidgenössischen und dem kantonalen Recht.

3

Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich (z.B. Terrainveränderungen) bis 50 a sind zulässig, soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftliche Interessen entgegenstehen.

Art. 9 1Fur alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung

sämtlicher betroffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich in bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Umgebungsbepflanzung ins Landschaftsbild einzufügen.

Bauten in der Landwirtschaftszone

8

Für Wohngebäude sind 2 Geschosse erlaubt. Im übrigen werden Gebäudehöhen und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gebäudehöhe, mindestens aber 4 m. 2

3

1n der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

Art. 10

Die VVeilerzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie bezweckt die Erhaltung und massvolle Entwicklung des Weilers "Uechmorge" unter Wahrung der bestehenden baulichen Substanz, des VVeilerbildes sowie des traditionellen Charakters der Kleinsiedlung. Soweit in dieser Bestimmung nichts abweichendes festgelegt ist, gelten die Vorschriften der Landwirtschaftszone.

VVeilerzone, Zweck

2

Die Abgrenzung des Weilers ergibt sich aus dem Kulturlandplan. Die nachfolgenden Vorschriften gelten für alle Bauten innerhalb dieser Abgrenzung.

Abgrenzung

3Die Nutzung beschränkt sich auf Wohnen und stilles, keinerlei Belästigungen verursachendes Kleingewerbe. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

Nutzung

4

In der VVeilerzone hat der Ortsbildschutz einen hohen Stellenwert. Alle baulichen Maßnahmen, die Nutzung sowie die Umgebungsgestaltung müssen sich VVeilerbild einfügen. einwandfrei in das Der Gemeinderat kann die Beseitigung störender Elemente verlangen. Bauten in der Umgebung der VVeilerzone dürfen das VVeilerbild nicht beeinträchtigen. Zur Beurteilung von Bauvorhaben kann der Gemeinderat ein Fachgutachten einholen.

Ortsbildschutz

Zusätzlich zu dem in der Landwirtschaftszone Erlaubten sind folgende baulichen Massnahmen zulässig:

Bauliche Massnahmen

5

a) Unterhalt und zeitgemässe Erneuerung b) Aus- und Umbau c) Wiederaufbau Aus- und Umbau innerhalb des bestehenden Kubus ist Eine Erweiterung zulässig. unbeschränkt des im untergeordneten bestehenden Kubus Rahmen sowie Kleinbauten sind zulässig.

9

6Für

die Gestaltung gelten die sinngemäss Bestehende Bestimmungen für die Dorfkernzone. Vorgärten sowie der typische Baumbestand sind zu erhalten. Dauernde Einfriedigungen sind nur für Pflanzgärten und Weiden gestattet.

Gestaltung

7

Baubewilligung

Baubewilligungen dürfen vom Gemeinderat nur mit Zustimmung des Baudepartementes / Baugesuchszentrale erteilt werden.

3.3 Schutzzonen

36 altri articoli

Art. 11

1Die Naturschutzzonen dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. 2

Folgende Gebiete ausgeschieden:

werden

als

Naturschutzzonen

- Gweslig - Chessel nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Düngen, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Aufforstung, Campieren, Feuer entfachen nicht gestattet. 3Soweit

4Die darauf ausgerichteten Nutzungsbestimmungen werden in den Richtlinien zum Vollzug Naturschutz (§ 45 BNO) festgehalten. Vorbehalten sind Bewirtschaftungsverträge bzw. privatrechtliche Vereinbarungen zwischen Kanton/Gemeinde und Bewirtschafter.

Naturschutzzonen Kulturland

10 5Zusätzlich werden folgende Naturschutzzonen ausgeschieden:

Zone

Bezeichnung im Plan

Schutzziel

Bewirtschaftung und Unterhalt, Nutzungseinschränkungen

Magerwiese Trockenstandort

gelb, M / T

- Artenreiche Heuwiese (hoher Anteil Magerkeitszeiger)

- Nutzung als Heuwiese, - Heuschnitt in der Regel nicht vor dem 15. Juni

Streuwiese Feuchtgebiet

gelb, S / F

- Feucht- und Nasswiesen, Streuland - Erhalt Riedvegetation

- Nutzung als feuchte Heuwiesen - Keine Düngung und Beweidung - Streuschnitt im Herbst / Winter sofern die Erhaltung oder Aufwertung keine weiteren Eingriffe verlangen (z.B. Frühschnitt) - Periodisches Ausholzen, keine Verbuschung

Uferschutzzone

schwarz punktiert

- Generell 3 m-Streifen beidseits des Gewässers - Erhaltung Gewässer und Ufervegetation - Nährstoffeinschwämmung verhindern

- Kein Pflügen - Keine Verwendung von Dünge-, Pflanzenschutzund Unkrautvertilgungsmitteln - Keine Veränderungen - Ausnahme: Unterhaltsarbeiten gemäss Baugesetz - Ausserhalb der Uferbestockung liegende Bereiche, Nutzung als Heuwiese gestattet.

-Artenreiche Heuwiese erhalten und aufwerten

- Späterer Heu- und Emdschnitt, keine Flüssigdünger, keine Stickstoff-Mineraldünger, nur Mistdünger gestattet - Nur Herbstbeweidung mit Rindern - Keine Christbaumkulturen und Baumschulen, keine Aufforstung

Artenreiche Heuwiese

11

Art. 12 'Die im Kulturlandplan bezeichneten besonderen

Waldgebiete zeichnen sich durch Feuchtstandorte (u.a. Fischweiher) oder besondere Geländeformen (u.a. Mulden, Schotterbänke) aus und sind Lebensraum seltener, gefährdeter und damit schutzbedürftiger Tierund Pflanzenarten. Die Erhaltung und Verbesserung dieser Lebensräume liegt im öffentlichen Interesse. Für den Privatwald besteht in diesen besonderen Waldgebieten eine allgemeine Anzeichnungspflicht durch den Forstdienst. Die Verjüngung der Bestände ist nur mit standortheimischen Baumarten vorzunehmen; dabei ist, wo immer möglich, die Naturverjüngung Standortfremde Baumarten und anzuwenden. -bestände sind mittelfristig zu entfernen bzw. umzuwandeln.

Naturschutzzonen Wald Besondere Waldgebiete

3.4 Überlagerte Schutzzonen

Art. 13

1Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient der Erhaltung der Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart. Zusätzlich zu den Vorschriften der Grundnutzungszone sind Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) verboten.

Landschaftsschutzzone

2Die zulässige Nutzung bestimmt sich nach § 8 Abs. 1

BNO. Nicht gestattet sind hingegen Folientunnels, Christbaumkulturen sowie der produzierende Gartenbau mit Nadelgehölz-Baumschulen, Staudengärten usw. 3Kleinere Terrainveränderungen bis 80 cm, Bienenhäuschen, VVeideunterstände, Fahrnisbauten, die der Bewirtschaftung dienen sowie betriebsnotwendige Installationen (Einzäunungen, Hagelschutznetze usw.) können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.

Art. 14 1

Di im Bauzonen- resp. Kulturlandplan mit spezieller Signatur dargestellte Umgebungsschutzzone bezweckt die möglichst weitgehende Erhaltung der bestehenden baulichen und landschaftlichen Umgebung der Propstei-Gebäudegruppe.

Umgebungsschutzzone zur Propstei

12

2

Die im Bauzonenplan mit spezieller Signatur dargestellte Schutzzone Dorfkern Mellstorf bezweckt Erhaltung weitgehende möglichst der die Gebäudegruppe mit der Kapelle und der Trotte. die Nutzungssind und Erhaltenswert Bebauungsstruktur, die Anordnung, Gesamtform und Gestaltungsmerkmale der Bauten und Freiräume.

Schutzzone Dorfkern Mellstorf

3Der Gemeinderat unterbreitet alle Baugesuche für bauliche Massnahmen innerhalb der Schutzzone vor seinem Entscheid der Fachgruppe Ortsbildschutz des Planungsverbandes zur Stellungnahme.

Obligatorische Begutachtung in Schutzzonen

13

3.5 Schutzobjekte

Art. 15 Di im Bauzonen- oder Kulturlandplan bezeichneten

Naturobjekte sind geschützt; sie dürfen nicht beseitigt werden und sind artgerecht zu unterhalten. Eine Beseitigung ist in Ausnahmefällen bei überwiegendem öffentlichen Interesse möglich. Es ist entsprechender Ersatz zu schaffen.

Naturobjekte

2Folgende Naturobjekte sind geschützt:

Naturobjekte

Bezeichnung im Plan

Hecken Feldgehölze Ufergehölze

hellgrüne Signatur

Waldrand

hellbraun bandiert

Schutzziel

Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen

- Brut- und Nahrungsbiotop - Struktur erhalten - periodisch zurückschneiden/verjüngen - im gleichen Jahr nicht - Gliederung der Landmehr als 1/3 auf den schaft Stock setzen - Hecke bei Materialabbauzone an den je- Trittstein, Vernetzungswelligen Rand der Grube element versetzen

- Windschutz

- Waldrand stufig strukturiert anlegen und erhalten (periodisch verjüngen) - keine vorgelagerten Aufforstungen

- vielfältiger Uebergangsbereich Wald/Kulturland Einzelbaum

3

grüner Punkt

- siedlungs- und landschaftsprägendes Naturelement

Auf bestehende Baum- und Gebüschgruppen, die im Kulturland- und Bauzonenplan nicht eingetragen sind, ist bei der Anlage von Bauten Rücksicht zu nehmen.

- Pflege auf lange Lebensdauer - freistehende Bäume: bei Abgang im Bereich des alten Standortes ersetzen

_

14

3.6 Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG

Art. 16 1Die Materialabbauzone umfasst Gebiete, die für die

Entnahme von Rohmaterial (Kies, Sand) bestimmt sind. 2

Der eigentliche Materialabbau setzt ein Baugesuch und eine vom Gemeinderat, mit Zustimmung des Baudepartementes, erteilte Baubewilligung voraus, die den Abbau- und Rekultivierungsplan als integrierenden Bestandteil enthält. Die Baubewilligung für den Materialabbau und den dafür erforderlichen Bauten und Anlagen richtet sich Bestimmungen der einschlägigen nach den Gewässerschutzgesetzgebung, des Baugesetzes und des Dekretes über den Abbau von Steinen und Erden. 3Flächen, die noch nicht abgebaut werden oder die für die landwirtschaftliche Nutzung rekultiviert sind, unterstehen den Bestimmungen der Landwirtschaftszone.

Materialabbauzone

15 4. Definitionen

Art. 17 'Als nicht störende Gewerbe gelten in Wohnquartieren

passende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr wie Läden, Büros und Geschäfte, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen.

Gewerbe

2

Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeits- oder Öffnungszeiten beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten. Betriebe, die ein hohes Mass von quartierfremdem Verkehr verursachen, gelten nicht als mässig störend.

Art. 18

1VVird die in der Zoneneinteilung für den Mehrlängenzuschlag vorgeschriebene Fassadenlänge, ohne Anbauten und untergeordnete Gebäudeteile, überschritten, so erhöhen sich die Grenzabstände gegenüber den verlängerten Gebäudeseiten um einen Viertel der Mehrlänge, jedoch höchstens um 4.00 m.

Mehrlängenzuschlag

Bei rückspringenden Gebäudeteilen darf die für die Bemessung des Mehrlängenzuschlages massgebliche Fassadenlänge um das Mass des Rücksprunges verringert werden.

Rückspringende Gebäudeteile

Art. 19 1

VVerden die architektonischen, gesundheits-, feuerund sicherheitspolizeilichen Anforderungen erfüllt, so muss ein Neubau nur den vorgeschriebenen Grenzabstand, jedoch nicht den Gebäudeabstand zu einem Nachbargebäude einhalten, das vor Inkrafttreten dieser Bauordnung erstellt wurde.

Gebäudeabstand gegenüber bestehenden Bauten

2

Reduktion Gebäudeabstand

1n der Wohnzone W2 können die Gebäudeabstände zwischen Hauptgebäuden auf maximal 5 m herabgesetzt werden.

Art. 20

'Gegenüber dem Kulturland ist für Gebäude mindestens der zonengemässe kleine Grenzabstand einzuhalten. 2Dieser

Grenzabstand kann weder aufgehoben noch reduziert werden (§ 47 Abs. 2 BauG.).

Abstand gegenüber dem Kulturland

16

Art. 21

1Die Grenzabstände können bei Einhaltung des Gebäudeabstandes durch schriftliche Vereinbarung ungleich verteilt werden.

Ungleichverteilung der Grenzabstände

2Die Vereinbarung ist dem Gemeinderat mit dem Baugesuch einzureichen.

Art. 22 VVenn nicht durch Baulinien oder Sichtzonen etwas

nachstehende ist, müssen bestimmt anderes Mindestabstände gegenüber Gemeindestrassen und dem Gemeingebrauch zugängliche Privatstrassen eingehalten werden: 1

a) Bauten

4.00 m

b) Einfriedigungen, Lärmschutzeinrichtungen und Mauern (inkl. Stützmauern) sowie Bäume bis zu 1.80 m Höhe

0.60 m

Bauabstände gegenüber Gemeindestrassen und Privatstrassen

Der Abstand gilt nur bei angrenzender Fahrbahn c) Stützmauern und Bäume über 1.80 m Höhe 2.00 m - bei angrenzender Fahrbahn 1.00 m - bei angrenzendem Trottoir Einfriedigungen gegenüber Gemeindestrassen und dem Gemeingebrauch zugängliche Privatstrassen dürfen nicht höher als 1.80 m sein. Sie dürfen keine scharfen Spitzen, Stacheldrähte u. dgl. aufweisen und die Verkehrssicherheit, namentlich die Sicht, auf öffentlichen Strassen und den Wasserabfluss sowie die Benützung der Gewässer und öffentlichen Uferwege nicht beeinträchtigen.

Art. 23 In den im Bauzonenplan speziell dargestellten

Bereichen (Sicherheitsbereich Hochspannungsleitung) sind keine Hauptbauten zulässig. Klein- und mit Zustimmung können der Nebenbauten Leitungseigentümerin bewilligt werden.

Bereich Hochspannungsleitung

17

Art. 24 Einfriedungen zwischen privaten Grundstücken dürfen

bei einer Höhe bis zu 1.20 m an die Grenze gesetzt werden. Der Grenzabstand für Einfriedungen bis 1.80 m Höhe beträgt 1.0 m, für Einfriedungen bis 2.40 m Höhe 2.0 m. Bei ungleichem Niveau der beiden Grundstücke gilt dieses Mass vom niedriger gelegenen Boden aus. Über die Gestaltung von Einfriedungen an steilen Hängen entscheidet der Gemeinderat.

Einfriedigungen zwischen privaten Grundstücken

2

Entlang der Baugebietsgrenzen dürfen Einfriedungen bis auf 60 cm an die Grenze gesetzt werden.

31m gegenseitigen Einverständnis der Nachbarn dürfen

Einfriedungen an oder auf die Grenze gestellt werden. sind auf 2.40 m Höhe begrenzt. Sie dürfen keine scharfen Spitzen, Stacheldrähte und dergleichen aufweisen.

4Einfriedungen

5

Einfriedungen darf das Zum Unterhalt von Nachbargrundstück betreten werden, jedoch nicht zur Unzeit und nur gegen Ersatz des allfällig dadurch verursachten Schadens. 6Stützmauern innerhalb des Baugebietes bis zu einer Höhe von 80 cm dürfen an die Grenze gestellt werden. Höhere Stützmauern sowie Stützmauern ausserhalb des Baugebietes und entlang der Baugebietsgrenze sind um das Mehrmass ihrer Höhe, mindestens jedoch 60 cm, von der Grenze zurückzuversetzen und soweit notwendig mit einem Schutzgeländer zu versehen. Im gegenseitigen Einverständnis dürfen Stützmauern an oder auf die Grenze gesetzt werden.

Stützmauern

Art. 25 l Arealüberbauungen sind in den Zonen 1N2 und D

zulässig. Arealüberbauungen sind nur dann möglich, wenn die zusammenhängende, anrechenbare Landfläche mindestens 3'000 m2 beträgt. Bei der Gestaltung der Bauten (Gebäude- u. Dachform) ist der Zonencharakter zu wahren.

Arealüberbauungen

2Es

ist ein zusätzliches Geschoss zugelassen. Dabei darf die Umgebung nicht durch mehr als den zonengemässen Schattenwurf oder Lichtentzug benachteiligt werden. Der Nachweis mit einem Schattendiagramm zu erbringen. 3

Der Gemeinderat erlässt Richtlinien über die Anlage und Gestaltung der Spielflächen, der Gemeinschaftsräume und der Garagierung.

Richtlinien Gemeinschaftsanlagen, Garagierung

18

5. Bauvorschriften

Art. 26 1

Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennumerierung der Bauten sind Sache des Gemeinderates.

Benützung von Privateigentum

Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei Bushaltestellen und andere ähnliche im öffentlichen Interesse liegenden Einrichtungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden. 2Öffentliche

3

Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümer ist möglichst Rücksicht zu nehmen.

Art. 27

'Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material und Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie.

Allgemeine Anforderungen

Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen, soweit überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern. 2Der

Art. 28 i

Es sollen keine Einzelfeuerungsanlagen erstellt werden, sofern ein Zusammenschluss zu einer Gruppenheizung oder die Versorgung mit Abwärme oder zentral hergestellter Wärme möglich, sinnvoll und zumutbar ist.

Energiesparmassnahmen

2

Aussenwände dürfen nachisoliert werden, selbst wenn dadurch die Vorschriften über die Grenz- und Gebäudeabstände nicht mehr in vollem Masse eingehalten und die Ausnützungsziffer überschritten werden.

Art. 29 Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen

Verhältnisse (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) abzustimmen. Ausschliesslich nach Wohnungen sind Norden orientierte nur in Ausnahmefällen (z.B. in Dorfkernzone oder bei geschützten Gebäuden) gestattet.

Ausrichtung der Wohnungen

19

Art. 30

Fur Neubauten gelten nachstehende Masse:

Wohn- und Schlafräume - Raumgrösse:

mind. 10 m2

- Raumhöhe: • Vollgeschoss

mind. 2.30 m

•

Dachgeschoss

Raummasse Fenstergrössen Nebenräume

mind. 2.30 m auf mind. 5 m2 Fläche

- Fensterfläche:

1/10 der Bodenfläche (die Fenster müssen direkt ins Freie führen)

Nebenräume in Mehrfamilienhäusern, Abstellraum: - Raumgrösse: •

pro Wohnung

mind.3 m2

Kellerräume - Raumgrösse: •

für eine 1-Zimmer-Wohnung

•

für jedes weitere Zimmer

- Raumhöhe:

mind. 4 m2 1 m2 zusätzlich mind. 2.20 m

Die Wohnungen haben ausreichende und gut benützbare Garten-, Terrassen- oder Balkonflächen aufzuweisen (ausgenommen Klein- und Dachwohnungen).

Art. 31 Die Mindestbreite für Vorplätze, Treppen und

Gänge beträgt 1.20 m. Bei Einfamilienhäusern darf dieses Mass unterschritten werden.

Gänge, Treppen

2Die

Mindesthöhe von Treppengeländern beträgt 0.90 m, von Balkonbrüstungen 1.00 m. Geländer-/ Brüstungsdurchlässe und Trittöffnungen dürfen nicht mehr als 0.10 m Höhe oder Breite aufweisen.

Art. 32 Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und

Arbeitsräumen verweigern, wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet ist, die Sicherheits- und Schutzvorkehren oder die Anforderungen des Schalloder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind.

Bezug von VVohnungen und Arbeitsräumen

20

Art. 33 In jedem Mehrfamilienhaus sind genügend grosse, gut

zugängliche und abschliessbare Abstellräume für Velos, Kinderwagen usw. vorzusehen.

Velos, Kinderwagen

Art. 34

'Bei Mehrfamilienhäusern sind Garagen und Abstellplätze so anzuordnen, dass bewohnte Räume nicht mit Immissionen beeinträchtigt werden und eine zweckmässige Anordnung der Spiel- und Freiflächen möglich ist. Fusswege und Zufahrten sind nach Möglichkeit zu trennen.

Garagenvorplätze Radien Zufahrten

2

Der Garagenvorplatz muss von der Strassen- bzw. Gehweggrenze gemessen eine Tiefe von mindestens 5.50 m aufweisen. In der Dorfkernzone können diese Masse reduziert werden. 3

Zur Entwässerung von Garagen, Garagenvorplätzen, Einstellräumen für Motorfahrzeuge und Parkplätzen von Wohnbauten müssen Schlammsammler mit Tauchbogen eingebaut werden. Die Garagenvorplätze sind so zu erstellen, dass kein Abwasser auf die Strasse fliessen kann. Wenn immer möglich, sind Abstellplätze so anzulegen, dass das Wasser versickern kann. 4

Zufahrten im Freien dürfen höchstens 15% Neigung aufweisen. Sie sind auf eine Tiefe von 5.00 m mit einer Neigung von höchstens 5% an die Strassen anzuschliessen und haben Radien von mindestens 3.00 m aufzuweisen.

Art. 35 'Spielplätze sind auf privatem Grund nach Möglichkeit

abseits von Strassen, Zufahrten und Autoabstellplätzen an gut besonnten Stellen zu erstellen. Sie müssen durch die Grundeigentümer unterhalten werden, zugänglich bleiben und dürfen nicht zweckentfremdet werden.

Spielplätze

Die Grundfläche der Kinderspielplätze und Spielflächen hat gesamthaft mindestens 15% der anrechenbaren Bruttogeschossfläche zu betragen. Bei ihrer Ausgestaltung ist auf die Spielbedürfnisse der Kinder Rücksicht zu nehmen.

2

3

Bei den Spielplätzen ist auf Ruf- und Sichtkontakt und die Vermeidung von Lärmbelästigung zu achten.

Art. 36 Bei Mehrfamilienhäusern und Arealüberbauungen sind

ein möglicher Kompostierplatz und mindestens ein Abstellplatz für Abfallcontainer auszuweisen.

Container, Kompostplätze

21 6. Schutzvorschriften

Art. 37 1Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten

Ortsbild schutz

und Anlagen in das Ortsbild nach folgenden Kriterien: a) Stellung (Firstrichtung) b) Grösse der Baukuben c) Wirkung im Strassenraum d) Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse e) Dachform, Dachneigung f) Fassadengliederung g) Materialwahl, Farbe h) Terrain- und Umgebungsgestaltung, Einfriedung 2

Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen

Unterlagen (Farbmuster, Materiala) zusätzliche abgaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes usw.) verlangen, b) Vorschläge zur besseren Einordnung unterbreiten, c) in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen, d) Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist, e) die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann.

Art. 38 l Als zulässige Schrägdächer gelten Dächer mit einer

Neigung in der Regel zwischen 300 bis 450 und einer Kniestockhöhe bis 1.00 m. Bei bestehenden Bauten in der Dorfkernzone ist die Kniestockhöhe für die Beurteilung der Geschosse unerheblich.

Schrägdächer, Neigung, Kniestockhöhen

2Die architektonische Gestaltung der Dächer bedarf

Dachgestaltung Grundsatz

besonderer Sorgfalt und hat bei der Wahl der Dachform auf das Quartierbild Rücksicht zu nehmen.

22

Art. 39

'Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. Ökologisch und geomorphologisch wertvolle Objekte sind zu schonen. Terrainveränderungen dürfen die Nachbarn nicht übermässig beeinträchtigen, müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Versiegelte Flächen sind auf das Notwendige zu beschränken.

Aussenraumgestaltung

2

VVer an seinem Grundstück die Höhenlage verändert, hat das Erdreich mit Böschungen und nötigenfalls mit Stützmauern zu sichern. Stützmauern sind in genügender Stärke zu erstellen, in gutem Zustand zu erhalten und in der Regel zu bepflanzen. 3Die Umgebungsarbeiten bilden einen Bestandteil des Bauprojektes. Der Gemeinderat erlässt gegebenenfalls entsprechende Auflagen in der Baubewilligung.

Art. 40 'Die Ablagerung von Aushubmaterial, Baumaterial,

Baumaschinen usw. ist untersagt.

Materialablagerungen

Art. 41 'Antennen und Parabolspiegel müssen sich einwandfrei

in das Orts- und Landschaftsbild einpassen.

Antennen und Parabolspiegel

21m Rahmen des Bundesrechtes ist das Errichten neuer Aussenempfangsantennen und -parabolspiegel in der Dorfkernzone untersagt. 3

Das Ausmass von Sonnenkollektoren wird von Fall zu Fall durch den Gemeinderat festgelegt. In der Dorfkernzone ist auf eine besonders gute Einpassung in das Ortsbild zu achten.

Sonnenkollektoren

Art. 42 'Jedermann ist verpflichtet, sich bei Ausübung seines

Eigentums, wie namentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unternehmens, aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn und die weitere Umgebung zu enthalten. 2

Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage sowie Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Lärm, Erschütterungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen.. Eigentümer und Besitzer von Grundstücken haben alle zumutbaren baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen, um Einwirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.

Einwirkungen

23

7. Vollzug und Verfahren

Art. 43 1Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender

Funktion bestellen. Er kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen externe Fachleute sowie regionale Stellen beiziehen.

Zuständigkeit

2

Der Gemeinderat kann die Bewilligungen von Bauvorhaben, die weder nachbarliche noch öffentliche Interessen berühren, an die Baukommission delegieren. Im übrigen ist für Verfügungen und Entscheide aller Art der Gemeinderat zuständig. 3

Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten in einem Reglement.

Art. 44

Die Gebühren und die Tragung der weiteren Verfahrenskosten (Auslagen für externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisen usw.) richten sich nach dem Gebührenreglement der Gemeinde.

Gebührenreglement

Art. 45 i

Der Gemeinderat kann Richtlinien zum Vollzug Naturschutz erlassen.

Vollzugsrichtlinien

8. Schluss- und Übergangsbestimmung

Art. 46

Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden aufgehoben: die Bau- und Nutzungsordnung vom 28. Januar 1993

Aufhebung bisherigen Rechts

Anhang I

Grenzabstand, Mehrlängenzuschlag Beispiel für Bauten in der Zone W2

= L = 25.00 — 4.00 Mlz = %(21.00 — 12.00) =

21.00 2.25

eingeschossige Geböudeseiten

zweigeschossig'e Gebäudeseiten

p.a

max. Gebäudelänge

25.00

= L = 25.00 — 2.00 1/4 Mlz = (23.00 — 12.00) =

Gk

23.00 2.75

=

Grenzabstand klein

Gg =

Grenzabstand gross

L

Für Mehrlängenzuschlag massgebliche Fassadenlänge

=

Mlz =

Mehrlängenzuschlag: 1/4 von über 12m