Bauzonenplan
Land-use plan · Hellikon
Document
- Number
- 1995-001074
- Kind
- Land-use plan
- Commune
- Hellikon
- Canton
- Aargau
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- GR
- Adopted
- May 9, 1995
- In force since
- May 9, 1995
- Source
- ÖREBlex, canton Aargau
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Text
Auszug aus dem Protokoll des Grossen Rates des Kantons Aargau Me/ek
Sitzung: 9. Mai 1995
Art. Nr.
1074
(6789) Gemeinde Hellikon; Bauzonenplan, Kulturlandplan, Bau- und Nutzungsordnung; Genehmigung mit Auflagen; Neuformulierung von Ziff. 1.1a) des Beschlusses vom 7. März 1995 im Sinne einer Erläuterung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Der Rat behandelt die synoptische Darstellung des erwähnten Beschlusses vom 7. März 1995 in der Fassung gemäss Sitzung vom 25. April 1995 des Büros des Gro ssen Rates. Der Regierungsrat stimmt zu. Namens der Bau- und Planungskommission referiert deren Präsident, Reinhard Gloor, Birr. Die Kommission beantragt Beschlussfassung gemäss rechter Seite der synoptischen Darstellung [angepasste Ziff. 1.1a)]. Nach drei Voten aus der Mitte des Rates wird dieser Antrag in der Abstimmuna mit sehr grosser Mehrheit angenommen. Demgemäss ist die Vorlage (6789) Gemeinde Hellikon, Bauzonenplan, Kulturlandplan, Bau- und Nutzungsordnung, wie folgt beschlossen: 1. Zu folgenden Punkten der am 14. Dezember 1990 von der Gemeinde Hellikon beschlossenen Vorlage werden im Sinne von § 27 Abs. 2 BauG die folgenden Auflagen beschlossen: 1.1 Bauzonenplan a) Die Gemeinde wird aufgefordert, für die Wohnzone WA am südlichen Dorfrand, Parzellen Nrn. 336.12, 367.11, 29.12 und 198.12 (Maienrain) eine Gestaltungsplanpflicht zu erlassen. Der Gestaltungsplan hat eine Überbauung auf allen vier Parzellen zu ermöglichen. Der Waldabstand und der Naturschutzwert sollen möglichst gewahrt bleiben. b) Der Gemeinderat wird aufgefordert, die gemäss Waldgesetz erforderliche Waldfeststellung zu veranlassen und die resultierenden, rechtskräftigen Waldgrenzen im Bauzonenplan nachzutragen. 1.2 Bau- und Nutzungsordnung
22. Mai 125
Abt. Raumplanung Nr.
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E 2:5. Sep. 1935 . Chef 1 GK
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a) Es wird festgestellt, dass § 52 Abs. 4 (Unterhalt und Pflege der Naturschutzzonen und -objekte sind Sache der Grundeigentümer) nur im Rahmen der übergeordneten Gesetze, insbesondere Art. 18c NHG, angewandt werden darf. b) Es wird festgestellt, dass Bestimmungen, die dem unmittelbar anwendbaren neuen kantonalen Recht widersprechen, nicht anwendbar sind. 2. Es wird folgende, von der Gemeinde Hellikon am 14. Dezember 1990 beschlossene Vorlage im Sinne von § 27 BauG genehmigt: Der Bauzonenplan, der Kulturlandplan sowie die Bau- und Nutzungsordnung, bereinigt durch die Einspracheentscheide des Regierungsrates und die vorgehend beschlossenen Ausnahmen und Auflagen. 3. Die Gemeinde Hellikon wird aufgefordert, die Auflage gemäss Ziff. 1.1a) im ordentlichen Verfahren zu beschliessen und innert zwei Jahren zur Genehmigung vorzulegen. 4. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation dieses Beschlusses im Amtsblatt beauftragt. Protokollauszug an - Büro des Grossen Rates - (2) Baudepartement - Abteilung Raumplanung BD - Rechtsabteilung BD - Gemeinderat 4316 Hellikon - (2) Staatskanzlei (RS/Publikation)
Präsident:
Staatsschrer i.V.
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