Bau- und Nutzungsordnung

Buchs (AG)

Document

Number
4003
Commune
Buchs (AG)
Canton
Aargau
Level
Communal
Adopted
May 1, 2024
In force since
Apr 29, 2026

Map

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Text

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?a.nton Aargau l-spartement jau, Verkehr und Unwelt Abteilung Raumentwicklung

Gemeinde Buchs Änderung § 25 Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Vom Gemeinderat am 17. Februar 2026 zuhanden der Abteiiung Raumentwickiung zur Genehmigung durch den Regierungsrat verabschiedet.

Vorprüfungsbericht vom

9. Juii 2021

Mitwirkung

vom 16.05.2025

bis

16.06.2025

Öffentiiche Auflage

vom 16.05.2025

bis

16.06.2025

Beschiessen vom Einwohnerrat

am

21.10.2025

Buchs, 17.02.2026

Der Gemeindepräsident:

Genehmigungsvermerk:

Genehmigung durch den Regierungsrat

RRB Nr.

Xvom

AENDERUNG Nr. ...d.

2^ .

Im Auftrag der Staatskanzlei Aarau, den

Abteilung Raumentwicklung BVU

zu Bno/Bo/No vom.....

....

Die geänderten Bestimmungen sind blau dargestellt:

Art. 25 Wohn- und Ar­

beitszone Fabrik­ weg

1 Die Wohn- und Arbeitszone Fabrikweg ist für nicht bzw. mässig störende Betriebsnutzung, öffentliche Nutzungen sowie Verkaufsnutzungen be­ stimmt. 2 Der Wohnanteil darf insgesamt maximal 30 % der anrechenbaren Ge­ schossfläche (aGF) betragen.

k .«ito» Äfei'cau

Rau/vfe-ittrhr und ÖniweK /Wilung PafjmenIwicWwnö

Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Vom Gemeinderat am 31. Oktober 2023 zuhanden der Abteilung Raumentwicklung zur Genehmigung durch

den Regierungsrat verabschiedet.

11.10.2023

vom

Mitwirkung

6. März 2020

bis

10. Januar 2020

9. Juli 2021

Vorprüfungsbericht vom

1. öffentliche Auflage

vom

15. Oktober 2021

bis

15. November 2021

2. öffentliche Auflage

vom

19. August 2022

bis

19. September 2022

4. April 2023

Beschlossen vom Einwohnerrat am Vtit' li extern ei

Der/J^eindepräsident: 1-

Genehmigungsvermerk:

Genehmigung durch den Regierungsrat RRB Nr.

A-vom

A. Wòv

Im Auftrag der Sfaalskanzlei Aarau, den ’^0*2^

Abteilung Raumentwicklung BVU

■cFireTberin:

Bau- und Nutzungsordnung BNO Buchs |

11.10.2023

Inhaltsverzeichnis 1.

2.

3.

planleam

Geltungsbereich und übergeordnetes Recht

5

§1

Geltungsbereich und Zuständigkeit

5

Art. 2

Übergeordnetes Recht..................

5

Raumplanung

5

Art. 3 Planungsgrundsätze

.5

Art. 4

Bauen mit Qualität....

6

Art. 5

Gestaltungspläne......................................................

6

Art. 6

Pflichtgestaltungsplane..............................................

7

Art. 7

Pflichtgestaltungsplangebiet «Mühlematte»................

7

Art. 8

Pflichtgestaltungsplangebiet «Huetmatt»....................

8

Art. 9

Pflichtgestaltungsplangebiet «Fabrikweg»..................

8

Art. 10

Pflichtgestaltungsplangebiet «Neubuchstrasse»..........

8

Art. 11 Pflichtgestaltungsplangebiet «Heinrich Wehrli-Strasse»

9

Art. 12

Pflichtgestaltungsplangebiet «Schulweg».

9

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Art. 13 Pflichtgestaltungsplangebiet «Dorfmetzg;I»

9

Art. 14

Pflichtgestaltungsplangebiet «Obermatte:

10

Art. 15

Arealüberbauung.....................................................

,10

Art. 16

Strukturpläne...........................................................

10

Art. 17 Strukturplangebiet «Aarauerstrasse / Unteres Torfeld»

11

Zonenvorschriften

13

Art. 18 Bauzonen

..13

Art. 19 Zentrumszonen ZA und ZM

15

Art. 20 Wohnzone a und b

,15

Art. 21

Nachverdichtung Wohnzone a.

.15

Art. 22

Mindestnutzung.....................

.15

Art. 23

Gartenstadtzone....................

.16

Art. 24 Wohn- und Arbeitszone

,16

Art. 25 Wohn- und Arbeitszone Fabrikweg

,16

Art. 26

Arbeitszone I................................

,16

Art. 27 Arbeitszone II

17

Art. 28

Nutzungen für das Erotikgewerbe.........

17

Art. 29 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

17

Art. 30

Grünzone.............................................

17

Art. 31 Landwirtschaftszone

18

12

Bau- und Nutzungsordnung BNO Buchs |

Art. 32 Naturschutzzone im Kulturland

18

Art. 33

Hochwassergefahrenzone...........................

,19

Art. 34 Hochwassergefährdetes Gebiet im Kulturland

20

Art. 35

Schutz vor Oberflächenabfluss....................

20

Art. 36 Gewässerraum

20

Art. 37 Wildtierkorridor

.21

Art. 38

Hecken, Ufergehölze, Feldgehölze.....................

,21

Art. 39 Baumreihen, Alleen, Baumgruppen, Einzelbäume

,21

Art. 40

Kommunale Kulturdenkmäler...........................

21

Art. 41 Kulturobjekte

22

Art. 42 Zone Hunzikermatt

22

Definitionen

4.

Art. 43 Gewerbe

Art. 44 Verkaufsflächen

23

Art. 45 Spezielle Regelung Grenzabstand

23

plan:team

23

Art. 46 Im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen

..23

Art. 47

Abgrabungen am Gebäude......................

23

Art. 48

Allgemeine Anforderungen.......................

23

Art. 49

Dachbegrünung und Dachaufbauten........

24

Art. 50

Energiesparmassnahmen, Energieeffizienz..

24

Art. 51

Orientierung der Wohnungen..................

24

Art. 52 Raummasse, Fenstergrössen, Nebenräume

25

Art. 53

Parkfelder...............................................

25

Art. 54

Velos, Kinderwagen..............

25

Art. 55

Spiel- und Erholungsanlagen..

26

Art. 56 Öffentlich zugänglicher Raum

26

Art. 57

Umgebungsgestaltung.........

26

Art. 58

Mobilitatskonzept.................

27

Schutzvorschriften

6.

22 ..22

Bauvorschriften

5.

11.10.2023

28

Art. 59

Materialablagerung...........

..28

Art. 60 Mobilfunkantennenanlagen

28

Art. 61 Reklamen

29

Art. 62

Lichtemissionen.

29

Art. 63 Vogelschutz am Bau

30

Art. 64

Verfahrenskosten....

30

3

Bau- und Nutzungsordnung BNO Buchs |

plan:team

11.10.2023

Art. 65 Kosten von Sondernutzungsplanungen

30

Art. 66

Fachgremium.....................................

30

Art. 67

Konkurrenzverfahren..........................

30

Art. 68

Grünzonenreglement..........

,31

Art. 69

Übergangsbestimmung........

31

Art. 70 Aufhebung bisherigen Rechts

31

14

Bau- und Nutzungsordnung BNO Buchs |

1. 51

11.10.2023

Geltungsbereich und übergeordnetes Recht Geltungsbereich und Zuständigkeit

’ Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) beinhaltet das kommunale Raumplanungs-, Umweltschutz- und Baurecht.

2 Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren Nutzung sowie den Schutz des Bodens.

Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet. Der Bauzonen- und Kulturlandplan im Massstab 1:2'500 sowie der Spezial­ plan Hochwasserschutz im Massstab 1:2'500 sind Bestandteile dieser Bauund Nutzungsordnung. Reproduktionen in kleinerem Massstab dienen zur Orientierung und sind nicht rechtsverbindlich. Die rechtskräftigen Pläne kön­ nen bei der Gemeindeverwaltung eingesehen werden. 5 Die Grundlage für die Nutzungsplanung bildet das Raumentwicklungskon­ zept (REK) vom Mai 2017 mit Mitwirkungsbericht vom Februar 2017, das Frei­ raumkonzept vom 4. Februar 2019 und der Kommunale Gesamtplan Verkehr KGV vom 9. September 2021.

Art. 2

2.

Art. 3 Übergeordnetes Recht

Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts sowie hierzu ergangene Entscheide bleiben vorbehalten.

Raumplanung Planungsgrundsätze

’ Dem Siedlungsausbau und der Siedlungsentwicklung nach innen sind in den nachgeordneten Planungs- und Bewilligungsverfahren besondere Rech­

nung zu tragen hinsichtlich: den qualitätsvollen Quartierstrukturen, namentlich im Ortskern, dem Erhalt und der Förderung von qualitativ hochwertigen Freiräu­

men im Siedlungsgebiet,

einer auf gute klimatische Verhältnisse ausgerichteten Umgebungs­ gestaltung und Bauweise insbesondere bezüglich Bepflanzung, Ma­ terialisierung und Versiegelung, der Abstimmung unterschiedlicher Nutzungen in Mischzonen. 2 Überbauungen sind sorgfältig zu gestalten und zu strukturieren.

5 Die Strassenräume sind attraktiv, bedürfnisgerecht und vielfältig nutzbar zu gestalten.

Die Landschaft ist in ihrer Eigenheit zu erhalten und aufzuwerten. Die Naherholungsräume sowie deren umweltschonende Erreichbarkeit sind zu för­ dern.

plan:team

I5

Bau- und Nutzungsordnung BNO Buchs |

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5 Eine ausreichende Verkehrsqualität und die Verkehrssicherheit sind zu schaffen und zu erhalten. Der Ausbau des öffentlichen Verkehrs sowie die Rad- und Fusswegverbindungen sind zu priorisieren und zu fördern. ® Verdichtetes Bauen ist zu fördern.

Art. 4 Bauen mit Qualität

’ Bauten und Anlagen sind qualitätsvoll zu entwickeln und zu gestalten. 2 Für die Eingliederung ins Quartiers-, Qrts- und Strassenbild sind weitere Grundlagen, insbesondere folgende Aspekte situationsgerecht zu berück­ sichtigen:

Prägende Elemente und Merkmale des Strassen-, Orts- und Land­ schaftsbildes und Eigenheiten des Quartiers, Standort, Stellung, Form, Proportionen und Dimensionen der Bau­ ten und Anlagen,

Orts- und klimagerechte Gestaltung der Aussenräume, insbeson­ dere der Vorgärten und der Begrenzungen gegen den öffentlichen Raum,

Umgebungsgestaltung, insbesondere bezüglich Durchgrünung, Er­ schliessungsanlagen und Parkierung, Terrainveränderungen, Stütz­ mauern, Böschungen und Anlagen der Energieerzeugung, Nutzergerechte Spiel- und Freizeitanlagen, Sicherheit im öffentlichen und privaten Raum.

’ Wo dies nicht bereits in den Zonenbestimmungen vorgesehen ist, kann der Gemeinderat ein Konkurrenzverfahren gemäss § 67 verlangen, wenn eine Baute oder Anlage eine quartier- oder ortsbildprägende Wirkung hat.

Art. 5 Gestaltungspläne

’ Die zulässige Abweichung von der Regelbauweise richtet sich nach den kantonalrechtlichen Vorschriften. 2 In der Zentrumszone Mitteldorfstrasse kann ein Gestaltungsplan eine Erhö­ hung der Gesamthöhe um maximal 6.40 m zulassen, wenn damit eine orts­ bauliche bessere Lösung erreicht wird und eine umfassende Interessensab­ wägung stattgefunden hat.

5 Für die Ausarbeitung von Gestaltungsplänen gelten folgende Zielvorgaben:

planiteam

6

a)

Sicherstellen der ortsbaulichen und architektonischen Einpassung von Bauten, Anlagen sowie Freiräumen,

b)

Schaffen einer Überbauung mit hoher Qualität unter Berücksichti­ gung desquartierspezifischen Charakters und der ortsbaulichen Ein­ passung,

c)

Ausgewogener Wohnungsmix für verschiedene Bedürfnisse,

Bau- und Nutzungsordnung BNO Buchs |

Art. 6 Pflichtgestaltungspläne

11.10.2023

d)

Ökologisch hochwertige Frei- und Aussenräume auf Grundlage ei­ nes Gesamtkonzepts,

e)

Klimagerechte Materialisierung von Bauten und Freiflächen, die vor übermässiger Wärmeeinwirkung schützt,

f)

Eine überdurchschnittlich effiziente Energienutzung auf Grundlage eines Energiekonzeptes,

g)

Sicherstellen der Erschliessung und Anbindung des Areals an das bestehende Weg- und Strassennetz,

h)

Flächensparende Anordnung der Erschliessungs- und Parkierungs­ anlagen sowie unterirdische Einstellhallen und

i)

Gemeinsame und gut zugängliche Entsorgungsanlagen.

1 Die im Bauzonen- und Kulturlandplan speziell bezeichneten Pflichtgestal­ tungsplangebiete dürfen nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Gestaltungsplan vorliegt. 2 Die Gemeinde kann bauliche Änderungen sowie angemessene Erweiterun­ gen bestehender Bauten von der Gestaltungsplanpflicht befreien, wenn die baulichen Massnahmen von untergeordneter Bedeutung sind und kein Prä­ judiz für allfällige spätere Gestaltungspläne geschaffen wird.

’ Den Pflichtgestaltungsplänen muss in jedem Fall ein Richtprojekt zugrunde gelegt werden, welches mittels eines Konkurrenzverfahrens gemäss § 67 er­ mittelt wurde. Dieses muss eine hohe architektonische und ortsbauliche Qua­ lität aufweisen. Der Gemeinderat kann bei den Pflichtgestaltungsplangebieten «Fabrikweg» und «Obermatte» auf die Pflicht zur Durchführung eines Konkurrenzverfah­ rens verzichten, wenn die architektonische und ortsbaulich Qualität ander­ weitig sichergestellt wird.

5 Teilgestaltungsplane sind möglich, wenn beim ersten Gestaltungsplan ein Gesamtkonzept mit Aussagen zu mindestens den Themen Erschliessung, Nutzung und Freiraum gemacht wird. Der Gemeinderat bestimmt situations­ gerecht die in den Gestaltungsplan einzubeziehenden Flächen.

Art. 7 Pflichtgestaltungsplange­

biet «Mühlematte»

plan:team

’ Für das Pflichtgestaltungsplangebiet «Mühlematte» gelten neben den all­ gemeinen Zielvorgaben gemäss § 5 die nachfolgenden:

7

a)

Sicherstellen mindestens einer öffentlichen Durchwegung.

b)

Gewährleisten einer angemessenen Freihaltung ab Zonengrenze des Suhre-Raums mit Konzentration der Bebauung im östlichen Teil. Als Richtwert gelten 20.0 m, welche im Rahmen einer besseren Ge­ staltung abschnittsweise verbreitert oder verringert werden können.

Bau- und Nutzungsordnung BNO Buchs |

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c)

Schaffen einer freiraumplanerisch und ökologisch qualitätsvollen Gestaltung des Übergangs zum Suhre-Raum.

d)

Berücksichtigen der topografischen Situation, wie beispielsweise die Akzentuierung des Geländebruchs des zur Suhre abfallenden Ter­ rains.

2 Für das Pflichtgestaltungsplangebiet «Mühlematte» kann der Gemeinderat folgende Abweichungen zur Regelbauweise bewilligen:

a)

Gesamthöhe bis zu 17.0 m

b)

Erhöhung AZ bis zu 1.2

Es besteht kein Anspruch auf Ausschöpfung dieser Masse.

Art. 8 Pflichtgestaltungsplange­

biet «Huetmatt»

’ Für das Pflichtgestaltungsplangebiet «Huetmatt» gelten die allgemeinen Zielvorgaben gemäss § 5. 2 Für das Pflichtgestaltungsplangebiet «Huetmatt» kann der Gemeinderat fol­ gende Abweichungen zur Regelbauweise bewilligen: a)

Gesamthöhe bis zu 14.00 m

b)

Erhöhung AZ bis zu 0.8

Es besteht kein Anspruch auf Ausschöpfung dieser Masse.

Art. 9 Pflichtgestaltungsplange­

biet «Fabrikweg»

Für das Pflichtgestaltungsplangebiet «Fabrikweg» gelten neben den allge­ meinen Zielvorgaben gemäss § 5 die nachfolgenden: a)

Schaffen einer freiraumplanerisch und ökologisch qualitätsvollen Gestaltung des Übergangs zum Suhre-Raum.

b)

Anordnung der Wohn- und Arbeitsnutzung sowie deren Erschlies­ sung so, dass möglichst geringe gegenseitige Beeinträchtigung re­ sultieren.

c)

Schaffen einer vielfältigen Mischung aus Wohn- und Arbeitsnutzun­ gen,

d)

harmonischer und qualitätsvoller Übergang zu den angrenzenden Quartieren.

Im Pflichtgestaltungsplangebiet «Fabrikweg» gelten in Bezug auf Abwei­ chungen die kantonalen Vorschriften.

Art. 10 Pflichtgestaltungsplange­

biet «Neubuchstrasse»

’ Für das Pflichtgestaltungsplangebiet «Neubuchstrasse» gelten neben den allgemeinen Zielvorgaben gemäss § 5 die nachfolgenden:

a)

plan:team

8

Sicherstellen von möglichst emissionsarmen und sorgfältig gestalte­ ten Übergängen zu den angrenzenden Wohnquartieren,

Bau- und Nutzungsordnung BNO Buchs |

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b)

Erstellung einer unterirdischen oder im Gebäude integrierten Par­ kierung; Besucherparkplätze sind davon ausgenommen,

c)

Erstellung von optisch gut gestalteten Lager- und Abstellflächen,

d)

harmonischer und qualitätsvoller Übergang zu den angrenzenden Quartieren.

2 Im Pflichtgestaltungsplangebiet «Neubuchsstrasse» gelten in Bezug auf Ab­ weichungen die kantonalen Vorschriften.

Art. 11 Pflichtgestaltungsplange­

biet «Heinrich Wehrli-

’ Für das Pflichtgestaltungsplangebiet «Heinrich Wehrli-Strasse» gelten ne­ ben den allgemeinen Zielvorgaben gemäss § 5 die nachfolgenden;

Strasse»

a)

Vermeidung von parallelen Gebäudefluchten entlang der Mittel­ dorfstrasse,

b)

Orientierung der abgestuften Baustruktur am ursprünglichen Dorf­ kern,

c)

Orientierung der volumetrischen und architektonischen Ausgestal­ tung der Bauten und Anlagen am ursprünglichen Dorfkern,

d)

Gestaltung des Strassenraums von Fassade zu Fassade.

2 Im Pflichtgestaltungsplangebiet «Heinrich Wehrli-Strasse» gelten in Bezug

auf Abweichungen die kantonalen Vorschriften.

Art. 12 Pflichtgestaltungsplange-

Für das Pflichtgestaltungsplangebiet «Schulweg» gelten neben den allge­

biet «Schulweg»

meinen Zielvorgaben gemäss § Snachfolgenden:

a)

Vermeidung von parallelen Gebäudefluchten entlang der Mittel­ dorfstrasse,

b)

Orientierung der abgestuften Baustruktur am ursprünglichen Dorf­ kern,

c)

Orientierung der volumetrischen und architektonischen Ausgestal­ tung der Bauten und Anlagen am ursprünglichen Dorfkern,

d)

Gestaltung des Strassenraums von Fassade zu Fassade.

2 Im Pflichtgestaltungsplangebiet «Schulweg» gelten in Bezug auf Abwei­ chungen die kantonalen Vorschriften.

Art. 13 Pflichtgestaltungsplange-

’ Für das Pflichtgestaltungsplangebiet «Dorfmetzg» gelten neben den allge­

biet «Dorfmetzg»

meinen Zielvorgaben gemäss § 5 die nachfolgenden:

a)

Sicherstellen mindestens einer öffentlichen Durchwegung,

b)

Orientierung der abgestuften Baustruktur am ursprünglichen Dorf­

kern,

plan:team

9

Bau- und Nutzungsordnung BNO Buchs |

11.10.2023

c)

Orientierung der volumetrischen und architektonischen Ausgestal­ tung der Bauten und Anlagen am ursprünglichen Dorfkern,

d)

Gestaltung des Strassenraums von Fassade zu Fassade.

2 Im Pflichtgestaltungsplangebiet «Dorfmetzg» gelten in Bezug auf Abwei­ chungen die kantonalen Vorschriften.

Art. 14 Pflichtgestaltungsplange­

biet «Obermatte»

’ Für das Pflichtgestaltungsplangebiet «Obermatte» gelten neben den allge­ meinen Zielvorgaben gemäss § 5 die nachfolgenden:

a)

Schaffen und Ermöglichen eines attraktiven Raums für Sportnutzun­ gen und weitere öffentliche Nutzungen,

b)

Sicherstellen von möglichst emissionsarmen und sorgfältig gestalte­ ten Übergängen zu den angrenzenden Wohnquartieren,

c)

Schaffen einer freiraumplanerisch und ökologisch qualitätsvollen Gestaltung des Übergangs zum Suhre-Raum,

d)

Gesamtheitliche Betrachtung der Arealerschliessung,

e)

Angemessene Berücksichtigung der Lärmschutzsituation Autobahn NIR und SBB.

2 Im Pflichtgestaltungsplangebiet «Obermatte» gelten in Bezug auf Abwei­ chungen die kantonalen Vorschriften.

Art. 15 Arealüberbauung

Arealüberbauungen sind ab einer Mindestfläche von 1500 m^ in allen Zonen zulässig, ausgenommen in der Gartenstadtzone.

Es sind folgende Abweichungen zur Grundnutzung gemäss § 18 zulässig: a)

1500 - 2000 m^: Erhöhung AZ um 10 %

b)

2000 - 2999 m^: Erhöhung AZ um 15 %

c)

ab 3000 m^: Erhöhung AZ um 20 % und Erhöhung der Gesamthöhe um bis zu 3.20 m.

vorausgesetzt, es wird dadurch ein siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseres Ergebnis erzielt.

’ Die Bewilligungsvoraussetzungen regelt das kantonale Recht.

Art. 16 ’ In den im Bauzonenplan festgelegten Gebieten hat der Gemeinderat einen

Strukturplan zu erarbeiten. Die Quartierbevölkerung und die Grundeigentü­ mer sind im Erarbeitungsprozess in geeigneter Form einzubeziehen.

Strukturpläne

2 Die Strukturpläne steuern die gewünschte ortsbauliche Entwicklung für grössere zusammenhängende Gebiete, die sich über mehrere Grundzonen erstrecken können. Sie definieren Eckpunkte der angestrebten Entwicklung

planleam

10

Bau- und Nutzungsordnung BNO Buchs |

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wie Nutzung, Gebäudetypologie und -Stellung, Höhenentwicklung, Frei­ raumsituation, Erschliessungs- und Mobilitätsgrundsätze.

5 Die Strukturpläne sind Grundlage für die Abweichungen von der Regelbau­ weise der Grundzone, welche der Gemeinderat aufgrund der Bestimmungen der überlagerten Zonen von § 17 ganz oder teilweise bewilligen kann, wenn ein Baugesuch die Bedingungen des Strukturplans erfüllt. Der Gemeinderat zieht zur Beurteilung der Baugesuche das Fachgremium gemäss § 66 bei.

Der Gemeinderat kann die Strukturpläne auch mit einem Gestaltungsplan nach § 5 umsetzen, welcher eine planerisch und ortsbaulich zweckmässige Fläche zu umfassen hat. 5 Der Gemeinderat erlässt die Strukturplane innert 3 Jahren ab Genehmigung der Gesamtrevision Nutzungsplanung.

Art. 17 strukturplangebiet «Aarau­

erstrasse / Unteres Torfeld»

’ Das Gebiet Aarauerstrasse / Unteres Torfeld soll zu einem attraktiven und urbanen Quartier mit verdichteter Bauweise sowie hoher Wohn-, Arbeits­

und Freiraumqualität entwickelt werden.

Die folgenden Aspekte sind im Strukturplan in Koordination mit der Entwick­ lung in der Stadt Aarau zu berücksichtigen: a)

Der Strassenraum Aarauerstrasse (Fassade zu Fassade) und insbe­ sondere die Vorbereiche sind auf die Erdgeschossnutzungen abge­ stimmt und attraktiv zu gestalten.

b)

Gebäudetypologie und -Stellung, z.B. Einhaltung einer Baulinie ent­ lang der Aarauerstrasse,

c)

Entlang der Aarauerstrasse kann mit Zustimmung des Nachbarn die geschlossene Bauweise für zusammenhängende Gebäudegruppen

vorgesehen werden, d)

Sorgfältige Übergänge, insbesondere bei Wohnzonen zur Arbeits­

zone A II,

e)

Freiraumsituation, insbesondere der Anteil der versiegelten Flächen und die Gestaltung der Frei- und Grünräume,

f)

Erschliessungs- und Mobilitätsgrundsatze, wie insbesondere ge­ meinsame Parkierung und der Bevorzugung unterirdischer Parkie­ rung.

2 Werden die Vorgaben des Strukturplans Aarauerstrasse / Unteres Torfeld mit einem Baugesuch umgesetzt und die Qualitätsanforderungen gemäss § 4 eingehalten, kann der Gemeinderat folgende maximalen Abweichungen zu den zonengemässen Bestimmungen zulassen:

Wohnzone b:

plan:team

11

a)

Gesamthöhe bis 15.50 m

b)

Ausnützung bis 1.0

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Wohn- und Arbeitszone WA c)

Gesamthöhe bis 18.00 m

d)

Ausnützung bis 1.2

Zentrumszone Aarauerstrasse

e)

Gesamthöhe bis 19.00 m; werden mehr als vier Geschosse realisiert, erhöht sich der Grenzabstand pro Geschoss um 1.00 m.

Es besteht kein Anspruch auf Ausschöpfung dieser Masse.

’ Entstehen wesentliche Mehrwerte aufgrund von Mehrnutzungen, kann die Gemeinde den Ausgleich zu Gunsten der Öffentlichkeit mittels verwaltungs­ rechtlichen Verträgen sichern.

plan:team

12

Bau- und Nutzungsordnung BNO Buchs |

3.

Art. 18 11.10.2023

Zonenvorschriften 1 Der Bauzonen- und Kulturlandplan scheidet folgende Bauzonen aus:

Bauzonen

plan:team

13

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Art. 19 Zentrumszonen ZA und

ZM

» Die Zentrumszonen ZA und ZM dienen der Aufwertung und Stärkung des Orts­ kerns in seiner kommunalen und regionalen Bedeutung. Sie sind bestimmt für Wohnen sowie eine Vielfalt von Betriebsnutzungen, insbesondere privaten und öffentlichen Handels-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben, Restaurants, Bü­ ros, Ateliers, Praxen und weitere publikumsorientierte Nutzungen.

2 Anlagen zur Anlieferung und Parkierung sind wo immer möglich und zumutbar

als Gemeinschaftslösung vorzusehen.

’ Entlang der Aarauerstrasse sind in der Zentrumszone «Aarauerstrasse» (ZA) im Erdgeschoss bei Neubauten und neubauähnlichen Umbauten auf die Aarau­ erstrasse orientierte Wohnungen nicht gestattet. Die Hauptfassade und die Nut­ zung im Erdgeschoss müssen funktional und optisch auf den Strassenraum aus­ gerichtet sein.

* Der Strassenraum der Aarauerstrasse ist offen und von Fassade zu Fassade zu gestalten. Bauliche und pflanzliche Einfriedungen sind nicht zulässig.

5 Der Strassenraum der Mitteldorfstrasse in der Zentrumszone «Mittel­ dorfstrasse» (ZM) ist offen zu gestalten. Bauliche und pflanzliche Einfriedungen sind bis zu einer Höhe von 0.80 m zulässig. Die Vorplätze sind öffentlich zugäng­ lich zu gestalten. ® Die Fassaden der Hauptbauten dürfen nicht parallel zur Mitteldorfstrasse aus­ gerichtet werden.

Art. 20 Wohnzone a und b

’ Die Wohnzonen dienen vorrangig dem Wohnen. Nicht störende Betriebsnut­

zungen sind zulässig.

Art. 21 Die zulässige anrechenbare Geschossfläche (aGF) darf in der W a um bis zu 45

Nachverdichtung Wohn­

aGF überschritten werden^ wenn:

zone a

a)

bei bestehenden Bauten mindestens eine zusätzliche, eigenständige Wohnung von mindestens 60 m^ aGF erstellt wird.

b)

bei Ersatz- oder Neubauten nicht weniger als im Vorbestand und min­ destens 2 eigenständige Wohnungen realisiert werden, deren Mindest­

flächeje 60 m^ aGF betragen müssen.

Von den übrigen Vorschriften dieser BNO darf nicht abgewichen werden. Aus­

nahmen sind nicht zulässig. 2

Der Gemeinderat kann bezüglich Eingliederung ins Quartier Auflagen verfügen.

Die Überschreitung der zulässigen aGF gemäss Absatz 1 kann nicht mit einem allfälligen Zuschlag für Gestaltungsplane und Arealbebauungspläne kumuliert

3

werden.

Art. 22 Mindestnutzung

plan:team

’ In den Zentrumszonen ZA und ZM, den Wohn- und Arbeitszonen’WA und WAF und der Wohnzone W b sind neue Gebäude mit mindestens drei Wohnungen

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von mindestens je 60 m^ aGF zu realisieren. Der Gemeinderat kann für Umbauten und die Erweiterung bestehender Gebäude mit weniger als drei Wohnungen so­ wie für kleine Parzellen und für Gewerbe und Dienstleistungsnutzungen Ausnah­ men gestatten.

2 In den Arbeitszonen sind Gebäude mit weniger als drei oberirdisch gewerblich genutzten Stockwerken nicht zulässig. Der Gemeinderat kann für betriebsbe­ dingte Anforderungen Ausnahmen gestatten.

Art. 23 Gartenstadtzone

’ Die Zone bezweckt die strukturelle Erhaltung der von grosszügiger Durchgrü­ nung geprägten Wohnquartiere. Die Struktur wird insbesondere durch Punkt­ bauten in Gärten geprägt, welche in der Regel auf eine parallel zu Quartierstras­ sen verlaufende Gebäudeflucht ausgerichtet sind. 2 Sämtliche Bauten und Anlagen sind harmonisch in die bestehende Quar­ tierstruktur einzuordnen.

’ Die Gartenstadtzone dient vorrangig dem Wohnen. Nicht störende Betriebs­ nutzungen sind zulässig. Äusser den Grundmassen von § 18 ist eine Gebäudelange von maximal 20.0 m und eine Grünflächenziffer von 0.45 einzuhalten.

5 Abgrabungen und Aufschüttungen sind möglichst zu vermeiden. Die Garten­ anlagen sind in die natürliche Topografie einzupassen.

® Der Raum zwischen Strasse und Hauptbau ist von Bauten, inkl. Kleinbauten, freizuhalten. Ausgenommen sind Anlagen für Veloabstellplätze. Bei Parzellen mit bestehenden Hauptbauten, die weit zurückversetzt sind und die die Erschlies­ sung im Süden haben, kann der Gemeinderat Ausnahmen gestatten. Die Vorgärten und die Art der Abschlüsse gegenüber dem Strassenraum sind quartiertypisch zu gestalten. Höhenunterschiede gegenüber der Strasse sind mit Stützmauern zu gestalten, welche direkt an die Grundstücksgrenze anschliessen. Zugänge, Zufahrten und strassenseitige Abstellplätze dürfen in der Regel höchs­ tens 1/3 der Grundstücksbreite beanspruchen.

Art. 24 Wohn- und Arbeitszone

’ Die Wohn- und Arbeitszone ist für Wohnen und nicht bzw. mässig störende Betriebsnutzung mit harmonischem und qualitätsvollem Übergang zu den an­ grenzenden Quartieren sowie für bestehende Landwirtschaftsbetriebe bestimmt.

Art. 25 Wohn- und Arbeitszone

Die Wohn- und Arbeitszone Fabrikweg ist für nicht bzw. mässig störende Be­ triebsnutzung, öffentliche Nutzungen sowie Verkaufsnutzungen bestimmt.

Fabrikweg

Art. 26 Arbeitszone I

plan:team

’ Die Arbeitszone I dient der nicht störenden und mässig störenden Betriebsnut­ zung. Läden sind nur als Fabrikladen für auf dem Areal hergestellte Produkte oder als Quartierladen für den täglichen und häufigen periodischen Bedarf zu­ lässig.

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2 Neue reine Logistiknutzungen, die nicht zu einem bereits ansässigen Betrieb gehören, sind nicht zulässig 5 Wohnungen sind nur für den Betriebsinhaber und betrieblich an den Standort gebundenes Personal zulässig. Pro Betrieb ist eine Wohnung zulässig.

Die Übergänge zu den angrenzenden Wohngebieten sind emissionsarm und

sorgfältig zu gestalten.

Art. 27 Arbeitszone II

Die Arbeitszone II ist für nicht, mässig und stark störende Betriebsnutzungen bestimmt. Läden sind nur als Fabrikladen für auf dem Areal hergestellte Produkte sowie Verkaufsnutzungen gemäss § 44 Abs. 5 zulässig. 2 Neue reine Logistiknutzungen mit über 200 Fahrten pro Tag von Last- und Lie­ ferwagen sind nicht zulässig.

’ Wohnungen sind nur für betrieblich an den Standort gebundenes Personal zu­ lässig.

'* Die Übergänge zu den angrenzenden Wohngebieten sind emissionsarm und optisch gut zu gestalten.

Art. 28 Nutzungen für das Erotik-

Nutzungen für das Erotikgewerbe sind nur in den Arbeitszonen I und II zulässig.

gewerbe

Art. 29 Zone für öffentliche Bauten

und Anlagen

’ Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist für Bauten und Anlagen be­ stimmt, die dem öffentlichen Zweck dienen. Als im öffentlichen Interesse liegend, gelten auch einzelne betriebsbedingt standortgebundene Wohnungen von Al­ ters- und Pflegezentren. Mit Alters- und Pflegezentren funktional zusammen­ hängende Alterswohnungen sowie private publikumsorientierte Nutzungen zur Belebung des öffentlichen Raums im Erdgeschoss mehrgeschossiger Gebäude können im öffentlichen Interesse liegen, was mit einem Baugesuch im Einzelfall nachgewiesen werden muss.

2 Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung pri­ vater und öffentlicher Interessen fest. Gegenüber angrenzenden Bauzonen ist ein Grenzabstand von mindestens der Hälfte der Gesamthöhe, wenigstens aber von 5 m einzuhalten.

Die Grünzone dient der Gliederung und Durchgrünung des Siedlungsgebietes, der Freihaltung vor einer Überbauung, der Naherholung sowie dem Schutz von Naturobjekten.

Art. 30 Grünzone

2 Sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, sind Grünzonen von allen Bauten, auch unterirdischen, freizuhalten und mit naturnaher Vegetation mit überwiegend einheimischen Pflanzenarten zu gestalten bzw. durch einen ent­ sprechenden Unterhalt in einen naturnahen Zustand zu überführen.

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3 Das Suhreufer kann abschnittweise für Fussgänger zugänglich gemacht wer­ den. Öffentliche Grünflächen, Blumenrabatten, Spielplätze, Schulhausanlagen sind soweit möglich und nutzergerecht naturnah und im Sinne der Biodiversität zu gestalten.

'* In den einzelnen Grünzonen gelten folgende Zweckbestimmungen, Nutzungen und Gestaltungsgrundsätze:

Gebiet Suhre, Albiezkanal und Fabrik mit Uferbereich

Zweck

Nutzung, Gestaltungsgrundsätze

Erhaltung der offenen Wasserfläche und der Ufer als wichtige Elemente zur Gliederung des Siedlungsgebietes

Keine Nutzung, durchgehende Uferbesto­ ckung

Böschungen der Aaretalstrasse und der SBB

Freihaltung, Grünraum, Lärmschutz

Notwendige Lärmschutzbauten, Grünflächen als Magerwiesen mit Bestockung

Parkanlage Triesch

Freiflächen und Grünraum

Öffentliche Parkanlage, Spielplatz

Mühlematte

Freifläche, Grünraum

Ökologische Ausgleichsfläche

Neumatte

Freifläche, Grünraum

Umgestaltung in öffentlich nutzbare Parkan­ lage möglich, Erhaltung als offene Grünflä­ che

Zwischen Lochweg und Suhre

Freihaltung des Uferbereichs, Grün­ raum

Keine Nutzung, Umgestaltung in Mager­ wiese als Ergänzung der Uferbestockung

Bolimatte

Freifläche, Grünraum

Familiengärten, Landwirtschaft

5 In den im Bauzonen- und Kulturlandplan speziell bezeichneten Gebieten sind Familiengärten zulässig.

Art. 31 Landwirtschaftszone

’ Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche Pro­ duktion in den Bereichen Acker- und Futterbau, Tierhaltung, Gemüse- und Öbstbau sowie für den produzierenden Gartenbau bestimmt.

2 Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen rich­ tet sich nach eidgenössischem Recht.

’ Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich bis 50 a pro Anlage sind zulässig, soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaft­ lichen Interessen entgegenstehen. In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

Art. 32 Naturschutzzone im

Kulturland

’ Naturschutzzonen dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere.

2 In den Naturschutzzonen ist alles zu unterlassen, was die Pflanzen- und Tierwelt beeinträchtigen kann. Verboten ist insbesondere das Verlassen der Wege, das

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Anzünden von Feuern ausserhalb der hierfür vorgesehenen Stellen, die Durch­ führung von Festen und sportlichen Veranstaltungen, das freie Laufenlassen von

Hunden.

Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bauten, Anlagen, dem Schutzziel zuwiderlaufende Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttun­ gen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Mulchen und Aufforstung nicht gestattet. Wo ein Schnitt erfolgt, ist das Schnittgut nach dem Mähen abzuräu­

men. “ Bauten, Anlagen und andere Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der Naturwerte und zur Öptimierung der Schutzziele können bewilligt werden.

5 Das Naturschutzgebiet Lochweiher-Lochwasser ist als wichtiger Feucht- und Pi­ onierstandort zu erhalten und zu fördern. Detailgestaltung, Pflege und Unterhalt erfolgen durch die Gemeinde Buchs als Grundeigentümerin in Absprache mit den zuständigen kantonalen Fachstellen.

® Vorbehalten bleiben Vereinbarungen zwischen den Bewirtschaftenden und der Gemeinde bzw. dem Kanton zur Abgeltung ökologischer Leistungen, wobei nach Bedarf weitere, dem Schutzziel entsprechende und im Einzelfall festzulegende Anforderungen und Bedingungen zu erfüllen sind.

5 33 Hochwassergefahrenzone

’ Die Hochwassergefahrenzonen HWZ sind den Grundnutzungszonen überla­ gert. Sie dienen dem Schutz von Personen, Bauten und Anlagen vor Schädigun­ gen durch Hochwasserereignisse.

2 In der Hochwassergefahrenzone HWZ 1 ist der Gefährdungssituation angemes­ sen Rechnung zu tragen. Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnun­ gen, Abfahrten und Lichtschächte sind ausreichend erhöht oder wasserdicht aus­ zuführen. Potenziell gefährliche Anlagen wie Öltanks sind zu sichern. Wohn­ räume, sensible Nutzungen wie schwer evakuierbare oder publikumsintensive Einrichtungen, unterirdische Lager für umweltgefährdende Stoffe oder grosse Sachwerte usw. sind in Untergeschossen nicht zulässig. 5 In der Hochwassergefahrenzone HWZ 2 sind sensible Bauten und Anlagen wie schwer evakuierbare oder publikumsintensive Einrichtungen, Lager für umwelt­ gefährdende Stoffe oder grosse Sachwerte usw. nicht zulässig. Gebäudeöffnun­ gen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte sind aus­ reichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. Potenziell gefährliche Anlagen wie Öltanks sind zu sichern. Wohnräume sind in Untergeschossen nicht zulässig.

‘’Wer in einer Hochwassergefahrenzone baut, hat im Baugesuch nachzuweisen, dass er dem Projekt entsprechende Schutzmassnahmen getroffen hat. In der Re­ gel sind die Massnahmen auf das schadenfreie Überstehen eines hundertjährli­

chen Hochwassers (HQ100) auszurichten. 5 In Gebieten mit Gefahrenstufen gemäss Gefahrenkarte und ohne ausgewiese­ nes Schutzdefizit, aber mit Restgefährdung, kann die Baubewilligungsbehörde

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verlangen, dass die Bauherrschaft nachweist, welche Massnahmen zum Schutz vorgesehen sind.

®Als massgebliche Projektierungs- und Überprüfungsgrundlagen gelten na­ mentlich Gefahrenkarte, Ereigniskataster, Schutzdefizitkarte und die Massnah­ menplanung, welche auf der Gemeindeverwaltung eingesehen werden können. Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen sowie, unter Abwägung sämtlicher berührter Interessen, Ausnahmen und weitergehende Massnahmen verfügen.

Art. 34 Hochwassergefährdetes

Gebiet im Kulturland

1 Wer in hochwassergefährdetem Gebiet baut, hat im Baugesuch nachzuweisen, dass a)

dem Projekt entsprechende Schutzmassnahmen getroffen werden,

b)

der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstands nicht nachteilig beeinflusst werden und

c)

keine nachteiligen Auswirkungen auf Ober- und Unterlieger zu erwarten sind.

2 Die Massnahmen sind auf das schadenfreie Überstehen eines hundertjährlichen Hochwassers HQ100 auszurichten. 5 Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen. Soweit überwiegende öffentliche Interessen es erfordern, kann die Baubewilligungsbehörde weitergehende Mas­ snahmen verlangen oder Bauvorhaben untersagen.

Art. 35 Schutz vor

Oberflächenabfluss

1 Der Gefährdung durch Oberflächenabfluss ist angemessen Rechnung zu tra­ gen. Potenziell durch Oberflächenabfluss gefährdete Gebiete zeigt die Gefähr­ dungskarte Oberflachenabfluss auf. 2 Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte sind ausreichend zu erhöhen oder abzuschirmen. Das Wasser ist schad­ frei abzuleiten oder die Gebäudeöffnungen sind wasserdicht auszuführen. Die örtlichen Gegebenheiten sind dabei zu beachten.

’ Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen. Soweit überwiegende öffentliche Interessen es erfordern, kann die Baubewilligungsbehörde weitergehende Mas­ snahmen verlangen oder Bauvorhaben untersagen.

Art. 36 Gewässerraum

’ Die Gewässerraumzone GR ist der Grundnutzungszone überlagert. 2 Innerhalb der Gewässerraumzone richtet sich die Zulässigkeit von Bauten, An­ lagen und Nutzungen nach den Bestimmungen des Bundesrechts, insbesondere nach Art. 41c GSchV.

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’ Die Ufervegetation ist geschützt. Innerhalb des Gewässerraums sind aus­ schliesslich einheimische, standortgerechte Pflanzen zulässig.

5 37 Wildtierkorridor

’ Im Bereich der im Kulturlandplan ausgeschiedenen Wildtierkorridore ist die Durchgängigkeit ungeschmälert zu erhalten und bei bestehenden Behinderun­ gen soweit möglich zu verbessern. Lichtimmissionen sind zu vermeiden. 2 Bauten und Anlagen, die den freien Wildtierdurchgang behindern, sind nicht zulässig. Insbesondere gilt in Abweichung von § 49 BauV eine Baubewilligungs­ pflicht für permanente Einfriedungen mit Maschendraht, Tiergehege, Stützmau­ ern und weitere Anlagen, die als Barriere für Tierbewegungen wirken können.

’ Im Baugesuch ist die Notwendigkeit des Vorhabens zu belegen und der Nach­ weis zu erbringen, dass sich die Durchgängigkeit der betroffenen Landschafts­ kammer für Wildtiere nicht verschlechtert.

Art. 38 Hecken, Ufergehölze, Feld­

gehölze

1 Die im Bauzonen- und Kulturlandplan bezeichneten Hecken, Ufer- und Feldge­ hölze sind landschaftlich und biologisch wertvoll und dürfen nicht beseitigt oder beeinträchtigt werden. Eine Beseitigung liegt insbesondere vor, wenn bei Hecken die Stöcke ganz oder teilweise entfernt oder überschüttet werden oder wenn Teile der Hecke dauernd auf den Stock gesetzt werden.

5 Vorbehalten bleiben Pflegemassnahmen. Im gleichen Jahr darf durch die Pflege nicht mehr als 1/3 einer Hecke auf den Stock gesetzt werden. Durch die Pflege­ massnahmen darf der biologische Wert der Hecke nicht vermindert werden. “ Eine Rodung von Hecken aus zwingenden Gründen kann vom Gemeinderat bewilligt werden, wenn ausreichend Ersatz neu geschaffen wird.

Art. 39 Baumreihen, Alleen, Baum­

gruppen, Einzelbäume

Art. 40 Kommunale

Kulturdenkmäler

Die im Bauzonen- und Kulturlandplan speziell bezeichneten Baumreihen, Baum­ gruppen, Alleen und Einzelbäume sind als wichtige Elemente im Orts- und Land­ schaftsbild zu erhalten und sachgemäss zu pflegen. Bei natürlichem Abgang oder bei Fällung aus Sicherheitsgründen ist für entsprechenden einheimischen Ersatz zu sorgen.

’ Im Bauzonen- und Kulturlandplan sind Gebäude mit Substanzschutz ausge­ schieden. Sie sind von kulturgeschichtlichem, baugeschichtlichem oder symboli­ schem Wert und in ihrer Substanz, das heisst in der Grundstruktur, der Fassaden­ gestaltung, der inneren Raumordnung und in ihrer wertvollen historischen Ober­ fläche geschützt. Sie dürfen nicht abgebrochen werden und sind zu unterhalten. Soweit dies mit dem Schutzziel vereinbar ist, dürfen sie aus- und umgebaut wer­ den.

Der Gemeinderat gewährleistet die fachliche Beratung. Hierzu sind Bauvorha­ ben möglichst vor Beginn der Projektierung anzuzeigen.

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’ Die zulässigen Nutzungen richten sich nach den Zonenvorschriften. ^Wer ein kommunales Kulturdenkmal rechtswidrig verändert, beeinträchtigt, be­ seitigt oder verwahrlosen lässt, ist zur Wiederherstellung auf eigene Kosten ver­

pflichtet.

5 Die Gemeinde kann im Rahmen des jährlichen Budgets Beiträge leisten. Der Gemeinderat erlässt eine entsprechende Richtlinie.

Kulturobjekte

Die im Bauzonen- und Kulturlandplan bezeichneten Kulturobjekte sind ge­ schützt, sind fachgerecht zu unterhalten und dürfen nicht beseitigt werden.

Art. 42 Zone Hunzikermatt

’ Die Änderung der Zonierung der Zone Hunzikermatt, die im kantonalen Richt­ plan als Wohnschwerpunkt (WSP) festgesetzt ist, wird in einer späteren Teilzo­

Art. 41

nenplanrevision behandelt. 2 Bis zur Zuordnung zu einer anderen Zone gelten die Vorschriften der Landwirt­

schaftszone.

’ Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

4.

Definitionen ’ Betriebsnutzung ist jede nicht der dauernden Wohnnutzung dienende Arbeits­ und Freizeitnutzung, namentlich Gewerbe, Verkauf, Dienstleistung, Gastwirt­ schaft, Hotellerie, Gesundheit, Unterhaltung, Kultur, Bildung und Sport.

Art. 43 Gewerbe

2 Als nicht störend gilt Betriebsnutzung, die keine erheblich grösseren Auswir­ kungen entfaltet, als sie aus der Wohnnutzung entstehen (z.B. Quartierläden, kleine Gastwirtschaftsbetriebe, Kindertagesstätten), namentlich mit nur geringem eigenem sowie Kunden- und Besucherverkehr.

Als mässig störend gilt Betriebsnutzung mit grösseren Auswirkungen als ge­ mäss Abs. 2, soweit sie die üblichen Betriebszeiten ihrer Art einhalten. Als üblich gelten für Gastgewerbebetriebe die ordentlichen Betriebszeiten gemäss kanto­ naler Gesetzgebung, für nicht gastgewerbliche Kulturbetriebe die veranstal­ tungsspezifischen Betriebszeiten. Von der Üblichkeit abweichende, längere oder kürzere Betriebszeiten können unter Abwägung aller Interessen, namentlich des Quartiercharakters, bewilligt bzw. angeordnet werden. •♦Als stark störend gilt jede andere Betriebsnutzung. Zusätzlich gelten Betriebe, die ein hohes Mass von nicht quartierüblichem Verkehr verursachen, als stark störend.

5 Wohnnutzung erfasst das auf Dauer angelegte Wohnen, einschliesslich be­

treute Wohnnutzung.

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Bau- und Nutzungsordnung BNO Buchs |

Art. 44 Verkaufsflächen

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Die Berechnung der Nettoladenfläche richtet sich nach dem im kantonalen Richtplan, resp. dem in der Norm VSS 40281 verwendeten Begriff „Verkaufsflä­ che".

’ In den Zentrumszonen ZM und ZA sind Verkaufsnutzungen bis zu 2000 Nettoladenfläche pro Betrieb zulässig. ’ In den Wohn- und Arbeitszonen WA und den Arbeitszonen A I und A II sind Nettoladenfläche bis zu 300 m^ pro Betrieb zulässig.

“ In der Arbeitszone A I Fabrikweg dürfen gesamthaft max. 3'000 m^ Nettoladen­ fläche genutzt werden. Für bestehende Flächen gilt die Besitzstandsgarantie. 5 In der Arbeitszone A II Wynefeld ist ein Einkaufszentrum mit max. 21'000 m^ Nettoladenfläche zulässig.

Art. 45 Spezielle Regelung

Grenzabstand

’ Gegenüber einem Gebäude, welches vor Inkrafttreten der vorliegenden BNO bewilligt worden ist und den zonengemässen Grenzabstand nicht mehr einhalt, muss ein neues Gebäude nur den vorgeschriebenen Grenzabstand, nicht aber den Gebäudeabstand einhalten, wenn die gesundheits-, feuer- und sicherheits­ polizeilichen Anforderungen eingehalten werden.

2 Gegenüber dem Kulturland gelten die Regelungen gemäss BauV.

5.

Bauvorschriften

Art. 46 Im öffentlichen Interesse

liegende Einrichtungen

’ Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennummerie­ rung der Bauten sind Sache des Gemeinderates.

2 Öffentliche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstande bei Bushaltestel­ len und andere im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden.

’Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentü­ mer ist möglichst Rücksicht zu nehmen.

Art. 47 Abgrabungen am Gebäude

1 Bei Abgrabungen am Gebäude von mehr als einem Drittel der Fassadenlänge (inkl. Hauseingängen und Garagenzufahrten gemäss Abs. 2) reduziert sich die zonengemässe Gesamthöhe gemäss § 18 um das entsprechende Mass der Ab­ grabung.

2 Die Reduktion gemäss Abs. 1 gilt nicht für Keller- und Hauseingänge sowie Ga­ ragenzufahrten bis zu maximal 6.00 m Breite.

5 48 Allgemeine Anforderungen

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1 Hinsichtlich Sicherheit, Eundation, Konstruktion, Material und Feuchtigkeitsiso­ lation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie. Dies gilt auch

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Bau- und Nutzungsordnung BNO Buchs |

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hinsichtlich des Schutzes vor Erdbeben, Hochwassern, Stürmen, Hagel, Schnee,

Erdrutschen und anderen Naturgefahren. Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begut­ achtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen, so­

weit es überwiegende öffentliche Interessen erfordern.

Art. 49 Dachbegrünung und

Dachaufbauten

’ Dächer bis 5° Neigung auf Hauptbauten und mit einer Fläche von mehr als 25 m^, sind extensiv zu begrünen, als Terrassen und/oder für die Energiegewinnung

zu nutzen. 2 Technisch notwendige Aufbauten dürfen nur dann über die zulässigen Höhen gemäss § 18 hinausragen, wenn sie technisch nicht anderweitig realisiert werden

können.

’ Technisch notwenige Aufbauten sowie allfällige Sichtschutzmassnahmen sind unabhängig ihrer Höhenkote optisch gut in die Dachlandschaft einzugliedern. Der Gemeinderat kann Sichtschutzmassnahmen verlangen.

Art. 50 Energiesparmassnahmen,

Energieeffizienz

1 Im ganzen Gemeindegebiet sind Anlagen der Energiegewinnung an Gebäuden besonders sorgfältig anzuordnen. Sie dürfen die zulässigen Höhenmasse gemäss

Art. 18

nicht überschreiten. 2 Auf Gebäuden mit Substanzschutz sind Energieerzeugungsanlagen möglichst in die Dachkonstruktion zu integrieren. Die zuständige Instanz kann für Solaran­ lagen auf Schutzobjekten Auflagen zu gestalterischer Anordnung erlassen oder die Realisierung von Solaranlagen ganz ausschliessen.

’ Steht Fernwärme aus erneuerbarer Energie oder aus Abwärme zur Verfügung, ist ein Anschluss namentlich unter den Gesichtspunkten der technischen Mach­ barkeit und des längerfristigen Verhältnisses zwischen Aufwand und Ertrag zu prüfen.

* Die Gemeinde kann verlangen, dass Vorinstallationen für künftige Energienut­ zungen realisiert werden.

Art. 51 Orientierung der

Wohnungen

’ Die Orientierung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Be­ sonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) abzustimmen. Ausschliesslich nach Nordost bis Nordwest orientierte Wohnungen sind nur in Ausnahmefallen gestattet. 2 Wohnungen haben ausreichende und gut benutzbare Garten-, Terrassen- oder

Balkonflächen aufzuweisen, ausgenommen Dachwohnungen.

’ In Untergeschossen sind Wohn- und Schlafräume, welche die Voraussetzungen von § 52 erfüllen, nur gestattet, wenn sie Teil einer Wohnung sind, welche sich auch über das Erdgeschoss oder Obergeschoss erstreckt.

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Bau- und Nutzungsordnung BNO Buchs i

Art. 52 Raummasse, Fenstergrös­

sen, Nebenräume

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’ Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume in Vollgeschossen von Neubauten haben eine lichte Höhe von mind. 2.40 m einzuhalten. In Dachgeschossen ist die Raum­ höhe von 2.40 m auf einer Fläche von mindestens 5 m^ einzuhalten.

2 Die Fensterflache Je Raum hat mind. 1/10 der Bodenfläche zu betragen. Die Fenster müssen direkt ins Freie führen.

’ Bei Dachfensterflächen kann die Fensterfläche (Lüftungsöffnung) bis auf 1/15 der anrechenbaren Bodenfläche reduziert werden. '* Die Mindestflache von Wohnräumen in Mehrfamilienhäusern beträgt 10 m^.

5 In Mehrfamilienhäusern müssen im Estrich oder auf dem gleichen Geschoss wie die Wohnung Nebenräume (Abstellräume) von mindestens 4 m^ pro Wohnung und Kellerräume von mindestens 5 m^ Fläche für eine Einzimmerwohnung und für jedes weitere Zimmer 1 m^ zusätzlich geschaffen werden.

’ Die Erstellung von Parkfeldern für Personenwagen über das Angebot gemäss kantonalem Recht hinaus ist nicht zulässig.

Art. 53 Parkfelder

2 Die Höhe der Ersatzabgaben für Pflichtparkfelder für Motorfahrzeuge wird in einem Reglement des Einwohnerrats festgelegt.

’ Die Gemeinde kann bei Vorhaben, die mehr als 10 Parkfelder erfordern, verlan­ gen, dass die Parkfelder ganz oder teilweise unterirdisch realisiert werden. * Das Angebot von Parkfeldern für Bauvorhaben mit der ausdrücklichen Zielset­ zung motorfahrzeugarmer oder -freier Nutzung kann, mit Ausnahme eines an­ gemessenen Angebots für Besucherinnen und Besucher, bis zum vollständigen Verzicht reduziert werden. Bewilligungsvoraussetzung ist ein Mobilitätskonzept gemäss § 58.

5 Eigentümerinnen und Eigentümer von privaten Parkierungsanlagen mit mehr als 50 öffentlich zugänglichen Parkfeldern für Motorfahrzeuge werden bei Inbe­ triebnahme, Nutzungserweiterung und Umnutzung im Baubewilligungsverfah­ ren zur Bewirtschaftung der Parkierungsanlagen mit lenkungswirksamer Benüt­ zungsabgeltung verpflichtet. Der Einwohnerrat erlässt ein Reglement. ® Der Einwohnerrat kann zur Parkierung auf öffentlichem und privatem Grund ein

Reglement erlassen.

Art. 54 Velos, Kinderwagen

’ In Gebäuden mit vier und mehr Wohnungen sind genügend grosse, gut zu­ gängliche und abschliessbare Abstellräume für Velos, E-Bikes, Motorfahrräder, Motorräder, Fahrradanhänger, Kinderwagen usw. vorzusehen. Für die Bedarfs­ ermittlung, Platzierung, Anordnung und technische Ausgestaltung gelten die Normen, auf welche die kantonale Gesetzgebung verweist. 2 Bauten und Anlagen der Veloinfrastruktur sind so zu gestalten, dass die Ve­ lofahrerinnen und Velofahrer sich sicher fühlen und möglichst ohne Hindernisse geführt werden können. Bei öffentlich zugänglichen Bauten und Anlagen ist eine den einschlägigen Normen entsprechende Anzahl benutzerfreundlicher

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Veloabstellplätze bereitzustellen. Das übergeordnete Velowegnetz der Ge­ meinde ist zu berücksichtigen.

Art. 55 Spiel- und Erholungsanla­

gen

Bei Gebäuden mit vier und mehr Wohnungen sind zweckmässige und auf die zu erwartenden Spiel- und Aufenthaltsbedürfnisse unterschiedlicher Bewoh­ nerstrukturen und Altersstufen abgestimmte Spiel- und Erholungsanlagen von gesamthaft mindestens 15 % der zum Wohnen genutzten, anrechenbaren Ge­ schossfläche (aGF) anzulegen. 2 Die Spielplätze sind nach den neusten Erkenntnissen über kindergerechte Woh­ numfelder und den verschiedenen Altersgruppen entsprechend auszugestalten. ’ Bei der Anlage der Spielplätze ist darauf zu achten, dass die Kinder diese Plätze

möglichst unbeaufsichtigt erreichen und benützen können.

Art. 56 Öffentlich zugänglicher

’ Öffentlich zugängliche Freiräume, Bauten und Anlagen sind nutzerfreundlich, hindernisfrei und attraktiv zu gestalten.

Raum

2 Die Gestaltung ist auf übergeordnete Gestaltungskriterien abzustimmen. Bei der Ausstattung, Materialisierung, Beleuchtung und Bepflanzung ist der Attrakti­ vität und der Sicherheit für die Benutzerinnen und Benutzer besondere Beach­ tung zu schenken. Die Gestaltung der angrenzenden Fassaden, die Nutzung der raumbegrenzenden Bauten und die Funktion des öffentlichen Raums sind aufei­ nander abzustimmen.

’ Den Sicherheitsbedürfnissen von Passantinnen und Passanten aller Altersgrup­ pen ist Rechnung zu tragen. Der öffentlich zugängliche Raum ist übersichtlich, einsehbar, hell und - soweit sinnvoll und nötig - beleuchtet zu gestalten.

Fussgängerinnen und Fussgänger sollen bevorzugt, sicher und möglichst ohne Umwege geführt werden. Es sind attraktive Aufenthaltsbereiche mit genügend Verweilmöglichkeiten vorzusehen. Das übergeordnete Fusswegnetz der Ge­

meinde ist zu berücksichtigen.

5 Velofahrerinnen und Velofahrer sollen sicher und möglichst ohne Umwege und Hindernisse geführt werden. Das übergeordnete Velowegnetz der Gemeinde ist zu berücksichtigen.

Art. 57 Umgebungsgestaltung

Bei baubewilligungspflichtigen Bauvorhaben mit Auswirkungen auf die Umge­ bungsgestaltung sowie bewilligungspflichten Umgestaltungen der Umgebung ist mit dem Baugesuch ein Umgebungsplan einzureichen, der folgenden Zielset­

zungen nachkommt:

a) b)

grosszügige und attraktive Gesamtanlage

auf das Notwendige beschränkte Bodenversiegelung durch Parkfelder, Wege und Plätze

plan:teani

26

Bau- und Nutzungsordnung BNO Buchs |

11.10.2023

c)

Der Anteil an mineralisch belegten Flächen, wie beispielsweise Verkehrs­ flächen und Schottergärten, darf nicht mehr als 1/5 der gesamten Um­ gebungsflächen betragen. Bei kleinen Parzellen kann der Gemeinderat Ausnahmen bewilligen.

d)

genügend Abstellplätze für Zweiräder

e)

Gliederung in private, halbprivate und öffentliche Bereiche mittels bau lieber Massnahmen, Terraingestaltung und Bepflanzung

f)

gute Durchgrünung, mit überwiegend standortgerechten und einheimi sehen Pflanzen unterschiedlicher Wuchshöhe

g)

sichere sowie kinder- und erwachsenengerechte Ausstattung

2 Die Aussen- und Freiräume sind so zu gestalten, dass die Bevölkerung im Som­ merhalbjahr vor übermässiger Wärmeeinwirkung geschützt ist. Dazu gehören:

a)

eine ausreichende Beschattung

b)

eine ausreichende Frischluftzufuhr durch das Freihalten von geeigneten Frischluftkorridoren

c)

die Förderung der Wasserverdunstung durch unversiegelte Flächen, Pflanzenbewuchs und offene Wasserflächen,

d)

Oberflächen und Beläge, welche wenig Wärme absorbieren.

Aussen- und Freiräume sind so zu gestalten, dass sie Oberflächenwasser versi ckern können.

Die Aussenraum- und Umgebungsgestaltung bildet Bestandteil des Bauprojekts und ist im Baugesuch Umgebungsplan auszuweisen (inkl. Bepflanzung und na­ türliche Terrainanschlüsse an die angrenzenden Grundstücke). Der Gemeinderat erlässt gegebenenfalls entsprechende Auflagen in der Baubewilligung.

Art. 58 Mobilitatskonzept

’ Grössere Verkehrserzeuger, die ein Verkehrsaufkommen von mehr als 50 Park­ felder aufweisen, können beim Neu- und Umbau von Bauten und Anlagen, Nut­ zungserweiterungen und Umnutzungen durch den Gemeinderat zum Erlass ei­ nes Mobilitatskonzepts verpflichtet werden.

2 Das Mobilitätskonzept zeigt auf, wie die Mobilität aller Nutzungsgruppen mit dem öffentlichen Verkehr, dem Fuss- und Radverkehr sowie einem effizienten Einsatz des Motorfahrzeugs in Bezug zu ihrem räumlichen Umfeld zu bewältigen ist. 5 Im Mobilitätskonzept werden insbesondere die zu erreichenden Ziele, die ma­ ximal zulässige Parkfelderzahl für den MIV und die Minimalanforderungen an die Abstellplätze für den Radverkehr definiert. '* Im Mobilitätskonzept zu prüfen sind insbesondere die nachstehenden Mass­ nahmen:

a)

planleam

27

monetäre Parkraumbewirtschaftung mit verkehrswirksamer Gebühren­ höhe (ohne Bewohner)

Bau- und Nutzungsordnung BNO Buchs |

b)

c)

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Bedarfsgerechtes Car Sharing-Angebot Informationen und Anreize zum Benützen des öffentlichen Verkehrs

und des Fuss- und Radverkehrs (z.B. Ökobonus)

d)

Monitoring/Controlling

e) Massnahmen, sofern die Ziele nicht erreicht werden; 5 Die zum Erreichen der Ziele erforderlichen Massnahmen sind umzusetzen. Das Mobilitätskonzept ist Gegenstand der Überprüfung in der Sondernutzungspla­

nung und im Baubewilligungsverfahren. ® Die Verpflichtung zum Monitoring/Controlling ist vor Baubeginn als öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anzumerken.

Zeigt das Monitoring/Controlling wiederholt auf, dass die anvisierten Ziele nicht erreicht wurden, kann der Gemeinderat verlangen, dass bestehende Massnah­ men verschärft und weitere Massnahmen auf ihre Zweckmässigkeit hin geprüft und bei Eignung umgesetzt werden. Alternativ ist der fehlende Parkplatzbestand real nachzuweisen oder eine entsprechende Ersatzabgabe zu entrichten

6.

Schutzvorschriften

Art. 59 Materialablagerung

Art. 60 Mobilfunkantennenanlagen

Der Gemeinderat kann über die zugelassenen Materialien sowie über die Höhe, Abstände und Gestaltung von Ablagerungen und Lagerplätzen sowie die Dauer Auflagen machen und nötigenfalls eine Umzäunung verlangen.

Als Antennenanlagen gelten Anlagen, die dem draht- und kabellosen Empfang sowie der draht- und kabellosen Übermittlung dienen. Als visuell wahrnehmbare Antennenanlagen gelten Anlagen, die nicht bzw. nicht hinreichend kaschiert sind und aufgrund ihres Erscheinungsbildes als Antennenanlage erkennbar sind.

2 Für die Erteilung einer Baubewilligung für visuell wahrnehmbare Mobilfunkan­ tennenanlage ist folgendes Vorverfahren erforderlich: a)

Der Mobilfunkbetreiber teilt der Gemeinde mit, in welchem Umkreis der Bau einer Anlage beabsichtigt ist.

b)

Der Mobilfunkbetreiber kann einen Standortvorschlag vorlegen. Dieser ist unter Berücksichtigung des Kaskadenmodells gemäss nachfolgenden Absätzen zu begründen.

C)

Die Behörde prüft den Standort und kann alternative Standorte Vor­ schlägen.

3 Nach Ablauf des Vorverfahrens gemäss Abs. 2, spätestens aber nach einer Frist von drei Monaten, kann der Betreiber das Baubewilligungsverfahren einleiten. Ist der von der Gemeinde vorgeschlagene Standort gemäss Prüfung des Betreibers

plan:team

28

Bau- und Nutzungsordnung BNO Buchs |

11.10.2023

realisierbar (technisch, wirtschaftlich, privat- und planungsrechtlich), hat der Be­ treiber diesen Standort zu übernehmen. Mobilfunkantennen, welche als solche erkennbar sind, dürfen in den Bauzonen

in erster Priorität in den "Arbeitszonen", in zweiter Priorität in den "Zentrumszonen", den "Wohn- und Arbeits­ zonen'' und der «Zone für öffentliche Bauten und Anlagen", in dritter Priorität in den übrigen Zonen erstellt werden.

5 In Bauzonen untergeordneter Priorität kann eine als solche erkennbare Mobil­ funkantenne nur erstellt werden, wenn ihre Erstellung in den Bauzonen überge­ ordneter Priorität nicht möglich ist. Zudem kann in den Zonen mit einer über­ wiegenden Wohnnutzung (2. und 3. Priorität) eine als solche erkennbare Mobil­ funkantenne nur erstellt werden, wenn sie vorwiegend die Versorgung dieser Zone bezweckt.

Art. 61 1 Permanente Reklameanschlagstellen und digitale Folgelösungen (z.B. Display)

werden nur aufgrund eines vom Gemeinderat für das ganze Gemeindegebiet genehmigten Konzepts bewilligt, in dem Anzahl, Grösse und Standorte der An­

Reklamen

schlagstellen bestimmt sind. 2 Sie müssen sich so ins Orts- und Landschaftsbild sowie ins architektonische und städtebauliche Gebäudeensemble einfügen, dass eine harmonische Gesamtwir­ kung entsteht. 5 Für temporäre Reklamen gelten die entsprechenden kantonalen Bestimmun­ gen.

Art. 62 Lichtemissionen

1 Aussenbeleuchtungen und nach aussen wirkende Innenbeleuchtungen sowie Leuchtreklamen sind auf das Notwendigste zu beschränken. Beleuchtungen im Freien sind grundsätzlich von oben nach unten auszurichten.

2 Als Leitlinie für den Umgang mit Aussenbeleuchtungen und nach aussen wir­ kende Innenbeleuchtungen sowie Leuchtreklamen dienen die Bestimmungen

der SIA-Norm 491.

’ Exzessive Beleuchtungsanlagen wie Skybeamer und Objektstrahlungen sind nicht zulässig. Beleuchtungen direkt in den Naturraum sind zu vermeiden. Das Mass der Aussenbeleuchtung und nach aussen wirkende Innenbeleuchtun­ gen sowie Leuchtreklamen hat ihrem Zweck zu entsprechen. Mit Ausnahme der Sicherheit dienenden Anlagen wie Strassen-, Weg- oder Platzbeleuchtungen so­ wie saisonalen Fest- und Sportbeleuchtungen sind Aussenbeleuchtungen in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr nicht gestattet. In begründeten Fällen, z.B. bei Betrieben mit längeren Öffnungszeiten usw., können Ausnahmen erteilt werden.

plan:team

29

Bau- und Nutzungsordnung BNO Buchs [

5 63 Vogelschutz am Bau

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Bei transparenter oder spiegelnder Verglasung grösserer Flächen sind Massnah­

men gegen Vogelkollisionen gemäss dem Leitfaden ''Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht" der Schweizerischen Vogelwarte vorzusehen.

Art. 64 Verfahrenskosten

Entscheide in Bausachen und Immissionsklageverfahren sind kostenpflichtig. 2 Der Gemeinderat kann auf Kosten der Bauherrschaft zusätzliche Gesuchunter­ lagen (z.B. Aufnahmeplane des Altbestandes, Materialangaben, Farbmuster, Dachansichten, Modelle, Angaben zur Bepflanzung) und Bemusterungen verlan­ gen.

3 Der Gemeinderat kann für die Beurteilung von Baugesuchen und zur Vollzugs­ kontrolle auf Kosten der Bauherrschaft externe Fachleute beiziehen. Gebühren und weitere Verfahrenskosten (Auslagen für externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisen usw.) richten sich nach dem kommunalen Gebüh­ renreglement.

5 Die Gemeinde kann sich allfällige Mehrwerte nach Auf- und Umzonungen mit

Infrastrukturverträgen abgelten lassen.

Art. 65 Kosten von Sondernutzungsplanungen

1 Soweit Sondernutzungsplanungen von der Gemeinde ausgearbeitet werden, sind die begünstigten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer je nach In­ teresse zu Beiträgen von mindestens 50 % an den Planungskosten verpflichtet. 2 Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer werden bei Erschliessungsplä­ nen im Verhältnis der erschlossenen Landflächen, bei Gestaltungsplänen im Ver­ hältnis der zulässigen Höchstnutzung der einbezogenen Landflächen belastet.

Art. 66 Fachgremium

’ Der Gemeinderat setzt für die Beratung und Beurteilung von Gestaltungsfragen ein Fachgremium ein. 2 Der Gemeinderat zieht das Fachgremium bei Bauvorhaben in den Zentrums­ zonen, in den Gebieten der Strukturpläne, bei Gebäuden mit Substanzschutz so­ wie bei der Beurteilung von Arealbebauungen, Gestaltungs- und Erschliessungs­

plänen bei.

3 Der Gemeinderat kann auf die Stellungnahme des Fachgremiums verzichten, sofern die baulichen Massnahmen keine ortsbildprägende Wirkung haben. Die Beurteilung durch andere Fachgremien bleibt vorbehalten.

Was Fachgremium stellt dem Gemeinderat jeweils einen begründeten Antrag. Dieser hat empfehlenden Charakter.

5 Der Gemeinderat erlässt für die Zusammensetzung des Fachgremiums und dessen Aufgaben eine Richtlinie.

Art. 67 Konkurrenzverfahren

plan:team

’ Ein Konkurrenzverfahren liegt vor, wenn:

I 30

Bau- und Nutzungsordnung BNO Buchs |

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a)

wenigstens drei jurierbare Projekte von voneinander unabhängigen Verfassern vorliegen und

b)

eine qualifizierte Fachjury gemäss SIA 142 Art. 10.4, die Gemeinde und allenfalls weitere von ihr bestimmte Fachgremien an der Vorbereitung des Konkurrenzverfahrens und an der Jurierung der Projektentwürfe be­ teiligt sind.

2 Die Kosten des Konkurrenzverfahren gehen zu Lasten der Grundeigentümerin­ nen und Grundeigentümer bzw. der Bauherrschaft. Die Gemeinde kann sich an den Kosten beteiligen.

Der Gemeinderat kann einen der Teilnehmer am Konkurrenzverfahren bestim­ men. Der Gemeinderat kann bei einer Einreichung des Baugesuches ein neues Kon­ kurrenzverfahren verlangen, wenn sich seit dem früher durchgeführten Konkur­ renzverfahren die Verhältnisse erheblich geändert haben.

Art. 68 Grünzonenreglement

Der Gemeinderat erlässt ein Reglement mit Richtlinien für Nutzung, Gestaltung, Pflege und Unterhalt der Grünzonen und der Schutzobjekte.

Art. 69 Übergangsbestimmung

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bau- und Nutzungsordnung hängigen Baugesuche werden nach dem neuen Recht beurteilt.

Art. 70 Aufhebung bisherigen

Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden die Bau- und Nutzungsord­ nung sowie der Bauzonenplan und der Kulturlandplan vom 16. Dezember 1997 mit Änderungen vom 5. April 2016 mit Ausnahme der nachfolgend in Abs. 2 und Abs. 3 aufgeführten Bestimmungen aufgehoben.

Rechts

2 Da die Parzellen 993, 1560, 1861 und 2439 aus dieser Gesamtrevision ausge­ klammert und in einer separaten späteren Teiländerung behandelt werden, blei­ ben folgende Bestimmungen der Bau- und Nutzungsordnung sowie der Bauzo­ nenplan und der Kulturlandplan vom 16. Dezember 1997 mit Änderungen vom 5. April 2016 in Kraft;

a.

der Bauzonenplan im Bereich der Parzellen 993, 1560, 1861 und 2439, welche der Wohnzone W b zugewiesen sind (Ausschnitt aus dem Bauzonenplan und der Kulturlandplan 1997/2016, Anhang III) sowie

b.

die für die W b geltenden Bestimmungen von §§ 4 und 5 BNO (Aus­ schnitt aus der Bau- und Nutzungsordnung 1997/2016, Anhang IV) so­ wie

C.

Objekt Nr. 21 (Ausschnitt aus dem Bauzonenplan und der Kulturlandplan

1997/2016, Anhang III) sowie d.

plan:team

31

Objekt 21 im Anhang I zur BNO «Grube W. Keiser mit Hecken und Ge­ hölzen, teilweise Wald» (Ausschnitt aus der Bau- und Nutzungsordnung 1997/2016, Anhang IV).

Bau- und Nutzungsordnung BNO Buchs |

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3 Da die Parzellen 156,1311, 2570, 2574,1455, 2564 und 874 und die Baurechte 2478, 2573 und 2674 aus dieser Gesamtrevision, mit Ausnahme des Wildtierkor­ ridors sowie des Bereichs der Landwirtschaftszone auf Parzelle 1311, ausgeklam­ mert und in einer separaten späteren Teiländerung behandelt werden, bleiben folgende Bestimmungen der Bau- und Nutzungsordnung sowie der Bauzonen­ plan und der Kulturlandplan vom 16. Dezember 1997 mit Änderungen vom 5.

April 2016 in Kraft: a.

der Bauzonenplan im Bereich der Parzellen 156,1311, 2570, 2574,1455, 2564 und 874 und der Baurechte 2478, 2573 und 2674, welche der In­ dustriezone I, der Naturschutzzone Lostorf mit Bereich A und Bereich B (angepasst an den neu festgestellten Wald) und der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA zugewiesen sind (Ausschnitt aus dem Bauzonenplan und der Kulturlandplan 1997/2016, Anhang III) sowie

b.

die für die Industriezone I, der Naturschutzzone Lostorf mit Bereich A und Bereich B und der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA geltenden Bestimmungen von §§4, 9,10 und 13 BNO (Ausschnitt aus der

Bau- und Nutzungsordnung 1997/2016, Anhang IV) sowie c.

Objekt Nr. 24 (Ausschnitt aus dem Bauzonenplan und der Kulturland­ plan 1997/2016, Anhang III) sowie

d.

Objekt 24 im Anhang I zur BNO «Grube Lostorf» (Ausschnitt aus der Bau- und Nutzungsordnung 1997/2016, Anhang IV).

Vom Einwohnerrat am 4. April 2023 beschlossen

Genehmigt vom Regierungsrat am

plan:team

32

Bau- und Nutzungsordnung BNO Buchs |

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Anhang I: Liste der geschützten Natur- und Kulturobjekte

Nr. im Plan

Objekt

Fliessgewässer

11

Suhre

12

Suhrekanal Fabrikweg (Albiez-Kanal)

13

Suhrekanal Bolimatte (Fabrik-Kanal)

Weiher, Tümpel, Feuchtgebiete

21

Grube W. Keiser mit Hecken und Gehölzen (teilweise Wald)

23

Lochweiher / Lochwasser

24

Grube Naturschutzzone Lostorf

Ufergehölze

31

Suhreufer

32

Suhrekanäle Fabrikweg

33

Suhrekanal Bolimatte

Hecken, Feldgehölze, Baum- und Buschgruppen

41

Baumhecke Gmeinmatte (Tennisplätze)

42

Baumhecke Obermatt (Schrebergärten)

44

Baumhecke Suhrematte

45

a)

Hochhecke Trieschbord Nord

b)

Niederhecke Trieschbord Süd

46

Baumhecken Aaretalstrasse

47

a) Strauchgruppen ehern. Bahnhof Rohr -Buchs b) Magerwiese ehern. Bahnhof Rohr - Buchs

plan:team

52

Niederhecke Wynentalstrasse

53

Niederhecken Wynenfeld

54

Baum- und Buschhecke Bachstrasse

33

Bau- und Nutzungsordnung BNO Buchs |

55

Buschgruppen SBB WSB - Linie Aarau - Suhr

57

Baumgruppe Grube Markstaller

58

Baumgruppen östlich Liegenschaft Gysistrasse 6

59

Gehölze beim Tennisplatz (teilweise Wald)

60

Strauchhecke Neubuchsstrasse

61

Bahnbord Steinacher

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Alleen 74

Allee Fabrikstrasse

76

Allee Gysistrasse

Einzelbaume

91

Winterlinde Lenzburgerstrasse

92

Ginkgo Mitteldorfstrasse (Eine Ersatzpflanzung im Rahmen

des Strassenbauprojekt K 210 ist zulässig)

plan:team

94

Winterlinde Bühlstrasse

95

Tulpenbäume Brummelmattstrasse

96

Stileiche Mitteldorfstrasse

97

Ahorn- und Hainbuchen bei der ref. Kirche

98

Mammutbaum

Kulturobjekte gemäss § 41 BNO

Inv. Nr. Kanton

111

Sodbrunnen Mitteldorfstrasse

914A

112

Sodbrunnen Lenzburgerstrasse

914B

118

Römermauer Oberdorf

119

Laufbrunnen Mitteldorfstrasse

134

913

Bau- und Nutzungsordnung BNO Buchs |

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Anhang II: Liste der Gebäude mit Substanzschutz gemäss § 40 BNO

Nr. im Plan

Objekt

Inv. Nr. Kanton

Bauten im öffentlichen Besitz

141

Gemeindehaus

144

Altes Schulhaus Lenzburgerstrasse

901

146

Altes Spritzenhaus, Oberdorfstrasse

911

147

Ev.-ref. Pfarrkirche, Postweg 1

915

Bauten in Privatbesitz

151 152

Haus Mitteldorfstrasse 43

908

Bäuerlicher Vielzweckbau Lenzbur­

907

gerstrasse 18

156

Alte Mühle und Bandapparaturfabrik,

917

Mühliweg 2 4-4 (1830)

plan:team

159

Hächlerhaus, Bachstrasse 10

904

160

Wohnhaus Lenzburgerstrasse 2

909

I 35

Bau- und Nutzungsordnung BNO Buchs |

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Anhang 111: Ausschnitt aus dem Bauzonenplan und der Kulturlandplan

1997/2016

GefWina-Aarau .46

14

1 1

IR Gmeinmatte Ob

llei'btl».

Suhremt

plan:team

| 36

Bau- und Nutzungsordnung BNO Buchs |

I Legende:|

Überlagerte Zonen im Baugebiel:

I Genehmigungsinhalt:

rrrmrn

Nutzungszonen im Baugebiet:

I Ofientierungsinhalt ~|

Empfindlichkeitsstufe III infolge Larmvorbelastung

Wald

Wb

Wohnzone

Wc

Wohn- und Gewerbezone

Landwirtschaftszone

L

Naturschutzzone

NS

WG c

Zentrumszone

z

■R Gewerbezone

G

I

Industriezone

QZ I

Übergangszone

Schutzobjekte. (Nr. gemäss Inventar)

Verkehrsflächen Kant. Denkmalschutzobjekte

♦ ÜZ

Gewässer

Archäologische Fundstelle

Grundwassererfassung mit I l.Trtl I Schutzzonen Hochspannungsleitung

Industriezone gemäss § 4 Abs. 7 BNO

Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

OeBA

Grünzone iF^Famitiengartenj

Gr

Gebiet mit Pflicht zur Gestaltungsplanung

CZ] l=l

Naturschutzzone Lostorf, Bereich B Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG:

©

( siehe WaldgrenzenfMane )

Wa

Wohnzone

Base Aufforstung

Waldgrenze gemäss §5 Forstverordnung

Nutzungszonen im Kulturland:

Wohnzone

Hecken. Ufer-, Feldgehölze ••••• Baumreihen, Alleen

G

plan:team

| 37

•

Einzelbäume

H

Gebäude mit Substanzschutz

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Gemeindegrenze

Bau- und Nutzungsordnung BNO Buchs |

11.10.2023

Anhang IV: Ausschnitt aus der Bau- und Nutzungsordnung 1997/2016

Art. 4 Bauzonen

I Der Bauzonen- und Kulturlandplan scheidet im Baugebiet folgende Zonen aus:

Ausnütztingsziflcr

N

Zonen Wohnzone a

Wa

A

Gebaudebohe in Metern A

N

Firslhöhc in Metern

A

N

0.3

10

10

Grenzab.sland in Metern

ESStufc

klein

gross

LSV

5

10

11

4

8

II

siehe

5

Wohnzone b

Wb

0.5

0.55

7

7

10

Wohnzone e

Wc

0.6

0.7

10

13

14

17

10

II

Wohnzone e mit Gewerbe

WG c

0.7

O.S

II

14

15

18

10

[11

6

Zcntnimszonc

Z

0.9

l.O

13

16

17

20

III

7

Gcwcrbczonc

G

siehe 5 8

16

20

5m*

Indusiriczonc

1

siche § 9

25

30

5m*

Zone fijr ößcnllicbc Bauten und .Anlagen

OcB

Grünzonc

Gr

N = Normalüberbauung

Festlegung von Fall zu Fall durch den Gemein' derat

Dctailbcstinunungcn gemäss Reglement

6

5 ra *

III

8

num

9

10

11

A = Arcalüberbauung

• Gegenüber Wohnzonen und Wohnzonen mit Gewerbe ist ein Grenzabstand von mindestens der Hälfte der Gchüudchöhc cinzuhaltcn

2 In der Zone OeB gilt die Empfmdlichkeitsstufe gemäss Eintrag im Bauzonen- und Kulturlandplan. Im Rahmen der zulässigen Gebäudehöhe sind unter Berücksichtigung der Bestimmungen über die Raumhöhe (§ 28) die Geschosshöhe und die Geschosszahl frei. 4 Es ist sowohl die offene, wie aueh die geschlossene Bauweise zulässig.

5 Untergeschosse werden bei der Berechnung der Ausnutzungsziffer nicht berücksichtigt. Zusätzlich zur erlaubten Gebäudehöhe darf eine Fassade durch Abgra­ bungen höchstens bis 1.20 m Flöhe freigelegt werden. Für Haus- und Kel­ lereingänge sowie für Garagezufalirten sind Abgrabungen bis 2.60 m auf einer Breite von 1/3 oder max 7.00 m der betreffenden Fassadenlänge zulässig. Tiefere Abgrabungen können zugelassen werden, wenn die Ge­ bäudehöbe entsprechend reduziert wird.

6 Arealüberbauungen sind ab einer Mindestfläche von 3000 m- in allen Zonen zulässig.

planleam

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Liegt innerhalb der rot schraffierten Fläche der Industriezone I, östlich der Neubuchsstrasse und südlich der Bahnlinie, innerhalb von 5 Jahren ab Rechtskraft für die wesentlichen Teile keine Baubewilligung vor oder sind keine ernsthaften Bemühungen zur zügigen Realisierung des Vorha­ bens erkennbar, fällt die Umzonung inkl. zugehöriger Nuizungsvorschriften (§9 Abs. 7 BNO) dahin und es gilt die ursprüngliche Zonierung. Im Falle eines Beschwerdeverfahrens wird diese Frist um die Dauer des Beschwerdevertahrens verlängert. Die Bauten und Anlagen sind innert 5 Jahren nach rechtskräftiger Baubewilligung fertigzustellen. *

Art. 5 Wohnzonen

1 Die Wohnzonen W a, W b und W c dienen dem Wohnen. Nicht stö­ rende Gewerbe- sowie bestehende Landwirtschaftsbetriebe sind zulässig.

2 Die Zone W c ist für den Bau von Mehrfamilienhäusern bestimmt. Zu­ sammengebaute Einfamilienliäuser sind zulässig, sofern eine Ausnüt­ zungsziffer von 0.5 erreicht wird. Im Perimeter des Gestaltungsplans Mühlematte beträgt die Ausnützung 0.8.

Art. 9 Industriezone

i Die Industriezone ist für grossgewerbliche und industrielle Nutzungen sowie für Dienstleistungen bestimmt. Läden sind nur als Fabrikläden für auf dem Areal hergestellte Produkte bis zu einer Verkaufsfläche von ma.\. 500 m- zulässig - Für Dienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit einem Pro­ duktionsbetrieb stehen, gilt eine Ausnützuugsziffer von max. 1.5.

Art. 10 Zone für öffentliche

Bauten und Anlagen

1 Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist für Bauten und An­ lagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen. - Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Be­ rücksichtigung privater und öffentlicher Interessen fest. Gegenüber an­ grenzenden Bauzonen ist ein Grenzabstand von mindestens der Hälfte der Gebäudehöhe, wenigstens aber von 5 m einzuhalten.

Art. 13 Naturschutzzonen

Naturschutzzonen dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen. schutzwürdiger Pflanzen und Tiere.

2 In den Naturschutzzonen ist alles zu unterlassen, was dieser Zielsetzung zuwiderläuft.

3 Das Naturschutzgebiet Lochweiher-Lochwasser ist als wichtiger Feucht- und Pionierstandort zu erhalten und zu fordern. Detailgestaltung, Pflege und Unterhalt erfolgen durch die Gemeinde Buchs als Grundei­ gentümerin in Absprache mit den zuständigen kantonalen Fachstellen.

plan:team

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4 Das Naturschutzgebiet Lostorf, Bereich A, ist als Amphibienlaich­ standort und Kleintierkorridor von nationaler Bedeutung zu erhalten und zu fördern. Die Nutzung und Gestaltung der ganzen Zone richten sieh nach einem Konzept, das in Zusammenarbeit von Kanton. Gemeinde und Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern erstellt und nach Bedarf akniahsiert wird. Im Rahmen dieses Konzeptes sind temporäre Kieslager sowie die Nutzung und Bewirtschaftung des Weihers und der Schlamm­ weiher mit den dafür notwendigen Installationen zulässig.' 5 Das Naturschutzgebiet Lostorf. Bereich B. ist eine überlagerte Festle­ gung zur Grundnutzung Wald. Dieser Bereich ist so zu nutzen und zu pflegen, dass er gute Voraussetzungen als Landlebensraum und Wanderkonidor für Amphibien, Reptilien und Säugetiere bietet. Detailfestlegun­ gen erfolgen im Rekultivierungsplan des Gebietes für den Bereich A, der flächenmässig entsprechend auszuweiten ist.-’

Art. 14

Hecken, Ufergehölze, 1 Qig im Bauzonen- und Kulturlandplan bezeichneten Hecken, Ufer- und Feldgehölze Feldgehölze sind landschaftlich und biologisch wertvoll und dürfen nicht beseitigt oder beeinträchtigt werden. 2 Eine Beseitigung liegt insbesondere vor, wenn bei Hecken die Stöcke ganz oder teilweise entfernt oder überschüttet werden oder wenn Teile der Hecke dauernd auf den Stock gesetzt werden.

3 Vorbehalten bleiben Pflegemassnahmen. Im gleichen Jahr darf durch die Pflege nicht mehr als 1/3 einer Hecke auf den Stock gesetzt werden. Durch die Pflegemassnahmen darf der biologische Wert der Hecke nicht vermindert werden.

4 Eine Rodung von Hecken aus zwingenden Gründen kann vom Gemeinderat bewilligt werden, wenn ausreichend Ersatz neu geschaffen wird.

Anhang I:

Nr. im Plan

Liste der geschützten Natur- und Kulturobjekte

Objekt Weiher, Tümpel, Feuchtgebiete

21 24

plan:team

40

Grube W. Keiser mit Hecken und Gehölzen (teilweise Wald)

Grube Lostorf